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2. Familienrecht. — Droit de la famille.
64. Arteil der II. Zivilabteilung vom 11. September 1912 in Sachen Muggli-Heß gegen Schwyz. Entmündigung. Das Verfahren wird — rorbehälllick der in Art. 374 und 375 ZGB enthaltenen Vorschriften — durch die Kantone be¬ stimmt. — Die Entmündigung wegen Misswirtschaft, Z6B 370, setzi einen Mangel an Verstand oder Willen, eine unsinnige Ver¬ mögensverwaltung voraus. Zum Beweise bedarf es bestimmter Tat¬ sachen; allgemeine Befürchtungen der Vormundschaftsbehörden ge¬ nügen nicht. — Beiratsbestellung nach Art. 395 ZGB. — Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt bei Gulheissung der Beschwerde der Kanton. mit Rückgriff auf wen Rechtens. A. Der Rekurrent ist in Meggen (Kanton Luzern) heimat¬ berechtigt. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Anfangs 909 siedelte er von Meggen nach Küßnacht über. Er pachtete daselbst eine Wirtschaft, für die er 1000 Fr. Zins und 100 Fr. Patentgebühr per Jahr bezahlen mußte. Die Wirtschaft rentierte jedoch nicht; er wurde betrieben und fruchtlos ausgepfändet, nach¬ dem der Betrag von 5000 Fr. verbraucht war, den er im Jahr 1908 von seinem Vater als Vorempfang erhalten hatte. Als am
18. Januar 1911 der Vater starb, fiel dem Rekurrenten ein Erb¬
teil von 16,666 Fr. 98 Cts. zu. Dieser reduzierte sich nach Abzug des Vorempfanges und Deckung der Verlustscheinsschulden auf 5986 Fr. 23 Cts. Infolge dieses erheblichen Vermögensrück¬ ganges stellte der Gemeinderat Meggen am 5. Oktober 1911 bei der Vormundschaftsbehörde von Küßnacht das Gesuch, es sei der Rekurrent wegen Mißwirtschaft unter Vormundschaft zu stellen. Von dieser Maßnahme wurde damals Umgang genommen, weil Muggli sich bereit erklärte, nach Meggen zurückzukehren und den Rest seines Vermögens in die Depositalkasse einzulegen. Muggli wollte in Meggen die Fischerei betreiben. Er ersuchte den Ge¬ meinderat um Aushändigung von 2500 Fr. zur Anschaffung der nötigen Gerätschaften. Das Gesuch wurde aber abgewiesen, da das Betriebsbudget, das Muggli aufgestellt hatte, sich als unhaltbar erwiesen habe. Muggli blieb infolgedessen in Küßnacht und ver¬ langte vom Gemeinderat Meggen die nötigen Mittel, um in Küßnacht Land zu erwerben. Da inzwischen neue Schulden des Muggli zum Vorschein gekommen waren, lehnte der Gemeinderat auch dieses Gesuch ab und erneuerte am 18. Januar 1912 seinen Antrag auf Bevormundung. Das Waisenamt Küßnacht unterstützte diesen Antrag, nach erfolgter Anhörung des Muggli, worauf der Bezirksrat Küßnacht letzteren mit Beschluß vom 20. Februar 191: gestützt auf Art. 370 ZGB, unter Vormundschaft stellte. Muggli rekurrierte hiegegen an den Regierungsrat des Kantons Schwyz Der Regierungsrat wies aber mit Entscheid vom 1. Mai 1912 den Rekurs als unbegründet ab. Er führte aus, der Rückschlag von zirka 10,000 Fr. könne nicht allein von der Uurentabilität der Wirtschaft in Küßnacht herrühren, die vom Rekurrenten ja nur zirka 2 Jahre betrieben worden sei. Es müsse mangelnde Energie und Verschwendung mitgewirkt haben. Auch der Umstand, daß der Rekurrent wieder ein neues Gewerbe, die Fischerei, an¬ fangen wollte, ohne irgend welches Verständnis für die finanziellen Folgen zu haben, beweise, daß vielleicht jetzt schon der letzte Nest des Vermögens des Rekurrenten verbraucht wäre, wenn die Vor¬ mundschaftsbehörde nicht rechtzeitig eingegriffen hätte. Art. 370 ZGB treffe daher zu und es habe der Bezirksrat mit Recht darauf abgestellt, daß der Rekurrent durch die Art und Weise seiner Ver¬ sich und seine Familie der Gefahr eines Not¬ mögensverwaltung standes oder der Verarmung aussetze. B. — Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent innert Frist die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn von Art. 86 Ziff. 3 revid. OG ergriffen, mit dem Antrag, es sei die über ihn verhängte Vormundschaft aufzuheben, bezw. es seien die Schlußnahmen des Bezirksrates vom 20. Februar und des Re¬ gierungsrates vom 1. Mai 1912 umzuändern im Sinn der Ab¬ weisung des Antrages des Gemeinderates Meggen. Der Rekurrent bemängelt in erster Linie das Bevormundungsverfahren, indem ihm der Antrag des Gemeinderates Meggen nicht mitgeteilt wor¬ den sei und dessen Angaben als bloße Parteibehauptungen keine Beweiskraft verdienen. In materieller Beziehung bestreitet der Re¬ kurrent, daß Verschwendung oder eine die Gefahr eines Notstandes begründende Mißwirtschaft nachgewiesen sei. Dagegen spreche, daß der Gemeinderat Meggen auf die Bevormundung verzichten wollte, wenn der Rekurrent nach Meggen zurückkehre, und daß der Be¬ zirksrat Küßnacht ihm noch am 13. Januar 1912 ein gutes Leumundszeugnis ausgestellt habe. Seine einzige verfehlte Speku¬ lation, der Wirtschaftsbetrieb in Küßnacht, sei auf Geschäfts¬ unkenntnis, Überfüllung des Platzes mit Wirtschaften, Ungunst der Bevölkerung und Behörden, sowie auf täuschende Angaben des Verpächters über die Rendite zurückzuführen. Seit 1½ Jahren arbeite er in der Kiesgrube Tschümperlin und erhalte aus seinem Lohn Frau und Kinder, sowie seine alte Mutter. Er legt Zeug¬ nisse dafür ein, daß seine Lebensführung eine klaglose und spar¬ same sei. C. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, der Bezirksrat Küßnacht und der Gemeinderat Meggen haben in ihren Vernehm¬ lassungen Abweisung des Rekurses beantragt. Der Regierungsrat bestreitet, daß das Bevormundungsverfahren formell unkorrekt sei. Der Rekurrent sei ordnungsgemäß zur mündlichen Rechtfertigung vor die Vormundschaftsbehörde geladen und es seien ihm schon vorher, durch Zuschrift des Gemeinderates Meggen vom 23. Ja¬ nuar 1912, die Bevormundungsgründe bekannt gegeben worden. In der Sache selbst sei zu sagen, daß ein typischer Fall von Mi߬ wirtschaft vorliege. Der Gemeinderat Meggen bemerkt u. a., daß der Rekurrent schon in Meggen finanziell zurückkam; der Rückgang sei darauf zurückzuführen, daß der Rekurrent nicht energisch und zelbewußt arbeiten und seine Frau nicht sparsam haushalten könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Soweit der Rekurs das Entmündigungsverfahren be¬ mängelt, entzieht er sich der Koguition des Bundesgerichts. Dieses Verfahren wird nach Art. 373 ZGB durch die Kantone bestimmt. Das ZGB stellt nur über die Anhörung des zu Entmündigenden sowie über die Veröffentlichung der Bevormundung Vorschriften auf. Daß der Rekurrent vor erfolgter Entmündigung von der zu¬ ständigen Behörde angehört wurde, steht fest. Anderseits ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen In¬ stanzen gebunden, auch wenn sie auf einseitigen Angaben der antrag¬ stellenden Behörden beruhen. Das kantonale Recht hat darüber zu bestimmen, ob es solchen Angaben ohne weiteres Beweiskraft bei¬ messen will. 2.- In materieller Hinsicht fällt in Betracht, daß als Ent¬ mündigungsgrund nur die sog. Mißwirtschaft im Sinn von rt. 370 ZGB in Frage kommt, wie denn auch der Rekurrent nicht wegen Verschwendung unter Vormundschaft gestellt wurde, sondern deshalb, weil er durch die Art und Weise seiner Ver¬ mögensverwaltung sich und seine Familie der Gefahr eines Not¬ standes oder der Verarmung aussetze. Art. 370 ZGB ist nun nicht dahin aufzufassen, daß jede Art und Weise der Vermögens¬ verwaltung, welche die Gefahr eines Notstandes oder der Ver¬ armung bietet, zur Bevormundung genügt, so daß schon eine durch mangelnde Geschäftserfahrung veranlaßte gefährdende Vermögens¬ verwaltung, unglückliche geschäftliche Unternehmungen usw. zur Entmündigung führen würden. In Übereinstimmung mit der Praxis, wie sie sich auf Grund von Art 5 Ziff. 1 HfG ent¬ wickelt hat (vergl. BGE 29 I S. 23), ist vielmehr die Ent¬ mündigung wegen Mißwirtschaft auf diejenigen Fälle von gefähr¬ deuder Vermögensverwaltung zu beschränken, wo bestimmte Hand¬ lungen des zu Entmündigenden vorliegen, aus denen auf einen Mangel in seinem Verstande oder in seinem Willen geschlossen werden kann. Der Entmündigungsgrund der Mißwirt¬ schaft setzt ein ähnlich unsinniges Verhalten in der Vermögens¬ verwaltung voraus, wie der Entmündigungsgrund der Verschwen¬ dung beim Ausgeben. Der ökonomische Mißerfolg und die Gefahr eines Notstandes — und damit der Inanspruchnahme der öffent¬ lichen Armenpflege - genügen nicht, sondern es muß jene Gefahr durch eine unsinnige Art und Weise der Vermögensverwaltung bewirkt sein. An die Voraussetzungen für die Entmündigung kann unter der Herrschaft des ZGB um so mehr ein strengerer Maßstab angelegt werden, als nach dem ZGB (Art. 395), wenn für die Entmündi¬ gung kein genügender Grund vorliegt, eine Beschränkung der Hand¬ lungsfähigkeit in vermögensrechtlicher Hinsicht aber gleichwohl als notwendig erscheint, dem Schutzbedürftigen ein Beirat gegeben wer¬ den kann, dessen Mitwirkung für bestimmte Rechtshandlungen er¬ forderlich ist, während die Handlungsfähigkeit im übrigen intakt bleibt.
3. — Es fragt sich daher, ob im vorliegenden Fall Handlungen des Rekurrenten nachgewiesen sind, aus denen auf einen Mangel in seinem Verstande oder in seinem Willen und damit auf eine unsinnige Art der Vermögensverwaltung geschlossen werden kann, die ihn und seine Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzen. Dieser Schluß bezieht sich auf eine Rechts¬ frage. Das Bundesgericht ist daher in dieser Hinsicht an die Fest¬ stellungen der kantonalen Instanzen nicht gebunden. Freilich wurde schon bei der Anwendung von Art. 5 HfG anerkannt, daß dem persönlichen Eindrucke und dem subjektiven Ermessen der kantonalen Vormundschaftsbehörden infolge ihrer unmittelbaren Berührung mit dem zu Bevormundenden und ihrer Verantwortlichkeit ein gewisser Spielraum gelassen werden müsse (BGE 29 I S. 23 f.). Diese Erwägung greift auch für die Bevormundung nach dem ZGE Platz. Die tatsächlichen Feststellungen sind in casu sehr dürftig und lassen an Bestimmtheit zu wünschen übrig. Nachgewiesen ist in Bezug auf Mißwirtschaft eigentlich nur, daß der Rekurrent, der sich zum Geschäftsbetrieb offenbar nicht eignet und zugegebener¬ maßen keine Geschäftskenntnis besitzt, in etwas mehr wie zwei Jahren zirka 5000 Fr. verbraucht und darüber hinaus für den gleichen Betrag Schulden eingegangen hat. Wofür das Geld tat¬ sächlich verwendet wurde und welche Schulden der Rekurrent kon¬ trahiert hat, ist nicht festgestellt. Das bloße quantitative Mi߬ verhältnis der Passiven zu den Aktiven genügt aber nicht, um auf unsinnige Vermögensverwaltung zu schließen. Es bedürfte hiezu AS 38 II 1912
eines Eingehens auf die Art der Schulden und des ganzen Ge¬ chäftsgebahrens, woraus erst gefolgert werden könnte, ob das Verhalten des Rekurrenten ein unsinniges sei oder nicht. Wenn der Regierungsrat bemerkt, daß zum Vermögensrückgang außer dem mangelhaften Wirtschaftsbetrieb offenbar mangelnde Energie und Verschwendung beitrugen, so fehlt es hiefür an tatsächlichen Anhaltspunkten. Auch die Beweiskraft der Größe der Passiven wird wesentlich erschüttert, wenn abgestellt wird auf die Angabe des Gemeinderates Meggen, daß der Rekurrent schon vor seiner Übersiedelung nach Küßnacht finanziell zurückgekommen sei, so daß die entstandenen Passiven sich auch auf ältere Schulden zurück¬ führen lassen und sich dann aus dem kargen Verdienst des Re¬ kurrenten und seiner erheblichen Familienlast erklären lassen. Die Behauptung des Rekurrenten, daß er seit 1½ Jahren in einer Kiesgrube arbeite und aus seinem Lohne Frau und Kinder, sowie seine alte Mutter erhalte, ist unwidersprochen geblieben und es kann dem Rekurrenten jedenfalls aus dieser letzten Zeit keine Mi߬ wirtschaft vorgeworfen werden. Es kann daher nicht gesagt werden, daß die Vormundschaftsbehörde den ihr obliegenden Nachweis eines bestimmten Verhaltens des Rekurreuten, das den Schluß auf einen Mangel in seinem Verstande oder in seinem Willen zuläßt und notwendige Voraussetzung der Entmündigung wegen Mißwirtschaft ist, rechtsgenüglich erbracht habe.
4. — Da die Beschwerde sich als begründet erweist, sind die Kosten dem Regierungsrat des Kantons Schwyz aufzuerlegen, jedoch unter Vorbehalt seines Rückgriffsrechtes auf wen Rechtens. Insbesondere steht es dem Regierungsrat frei, den Betrag aus dem vormundschaftlich verwalteten Vermögen des Rekurrenten zu erheben, wenn keine kantonalrechtliche Bestimmung dem entgegensteht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird begründet erklärt. Demgemäß werden der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 1. Mai 1912 und die vom Bezirksrat Küßnacht unterm 20. Februar 1912 verfügte Entmündigung des Rekurrenten aufgehoben.