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314 Familienrecht. N0 48 s'effraye ensuite des consequences possibles de sa faute et refuse de continuer les relations, puis se laisse flechir, sur l'assurance de l'homme qu'en cas de gros- sesse, il l' epousera. Il est conforme au but et a l' essence de I'institution que l'enfant conc;u dans de telles cir- constances, sous la foi et l'influence d'une promesse de mariage, porte le nom et suive la condition du pere. En declarant que, pour entrainer l'application de l'art. 323 ces, la promesse de mariage doit ~tre anterieure a la « cohabitation 11, le Tribunal federal a, des lors, vise les rapports sexuels qui ont provoque la grossesse, et non point les toutes premieres relations entre parties. Ce principe a, du reste, ete admis plus d'une fois (voir R. O. 42. II. p. 534 : « Le dossier contient a ce sujet uniquement les promesses de mariage officielles, qui sont inoperantes parce que posterieures a la concep- tion ; » - 48 II p. 190 : {( Das Versprechen hat seine Bedeutung ... wenn sie (die Mutter) sich aiso unter dem bestimmenden oder mitbestimmenden Eindruck des Versprechens künftiger Legitimation des Verhältnisses hat schwängern lassen » ; -
51. II. p. 485 : « Es ergibt sich daraus aber auch ebenso notwendig, dass das Eheversprechen diese Wirkung' nur haben kann, wenn die Schwängerung erfolgte, solange die aussereheliche Mutter unter seinem Einfluss stand;» - Voir, en outre, au RO 44 II p. 21, l~s citations d'anciens codes cantonaux relatifs a la « Brautkindschaft »). - Dans ces conditions, et Hant donnes, d'autre part, les faits tenus pour constants, le Tribunal de district a saine- ment applique le droit federal en adjugeant l'enfant Berthe-Edith au defendeur, avec effets d'etat civil.
4. (reparation morale) Le Tribunal /tfderal prononce: Le recours est rejete et le jugement attaque confirme. Famillenrecht. N° 49. 315 r49. A.uszug aus dem Urteil der II. Zivil3,bteilung Tom 6. Oktober 1926 i. S. Oettli gegen Waisenamt Affeltrangen. Art. 370 ZGB. Wer aus Nächstenliebe sein Vermögen Bedürf- tigen gibt, kann nur dann bevormuudet werden. weun er, ohne in seiner religiösen Gemeinschaft auf die Zeit der Krankheit und des Alters Gewähr für seinen Lebensunterhalt zu haben, sich all erMittel zur Erhaltung eines menschen- würdigen Daseins entäussern will. Nach der verbindlichen Feststellung des Urteils, durch das der Beschwerdeführer rechtskräftig entmündigt worden ist, hat dieser sein über 50000 Fr. betragendes Barvermögen aus religiösen Beweggründen den Armen gegeben ; dass die einzelnen Empfänger der Schenkungen nicht näher bekannt sind, und dass, wie zur Beibehaltung der Vormundschaft geltend gemacht wird, vermutlich nur die Genossen der Religionsgemeinschaft des Be- schwerdeführers oder diese selbst aus den Vergabungen Nutzen gezogen haben, ändert nichts an dieser Fest- stellung. Für sich selbst hat der Beschwerdeführer nur einen Wald behalten, den die Vormundschaftsbehörde später verkaufte, sodass der Beschwerdeführer heute noch ein Vermögen von über 13500 Fr. besitzt; daneben verdient er, wie zur Zeit seiner Entmündigung, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit. In dieser Handlungsweise kann weder eine Verschwen- dung, noch eine Misswirtschaft im Sinne des Art. 370 ZGB erblickt werden. Beide Begriffe setzen nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts voraus, dass aus dem vermögens- schädigenden oder vermögensgefährdenden Verhalten einer Person auf einen Mangel in ihrem Verstand oder in ihrem Willen geschlossen werden muss; das Verhalten muss unsinnig sein und - bei der Verschwendung - auf einem Mangel an Widerstandsfähigkeit oder dem eingewur- zelten Hang zu nutz- und zwecklosen Ausgaben beruhen (BGE 29 I 475 ; 38 II 426 f.). Das aber ist nicht der 316 Familienrecht. No 49. Fall, wenn eine Person die Gebote der Nächstenliebe in der Art in die Tat umsetzt, dass sie ihr Vermögen zur Unterstützung Bedürftiger verwendet und für sich nur soviel behält, als für ihren Lebensunterhalt unumgäng- lich notwendig ist. Nicht jedes Verhalten, das vom Gesichtspunkte des egoistischen Lebensgenusses aus betrachtet zweckwidrig erscheint, darf als unsinnig ein- geschätzt werden ; es sind bei der Beurteilung mensch- licher Handlungen selbst in Fragen des wirtschaftlichen Fortkommens auch die Masstäbe einer idealen und al- ,truistischen Weltanschauung nicht ausser acht zu lassen. Der Beschwerdeführer hat sein Vermögen nicht wie ein. Verschwender aus Charakterschwäche verschenkt, son- , dern, wie sich aus seinem ganzen Verhalten und aus seinen 'durchaus ernstzunehmenden Erklärungen ergibt, zur Überwindung seiner Selbstsucht, sowie in der Absicht, sich Verdienste für die Ewigkeit zu sammeln. Ein solches Verhalten findet allerdings seine Schranken an den unumgänglichen Notwendigkeiten des Lebens. Sollte sich eine Person, geschehe es auch aus religiösen Beweggründen, des letzten Restes ihres Vermögens und der letzten Mittel zur Erhaltung eines menschenwür- digen Daseins entäussern wollen, ohne in der religiösen Gemeinschaft, der sie angehört, für die Zeit der Krank- heit und des Alters eine Gewähr für ihren Lebensunter- halt zu haben, so handelte sie nicht mehr vernünftig; ihre Schenkungen an die Armen gingen zu Lasten ihrer unterstützungspflichtigen Verwandtschaft oder Ge- meinde, und es wäre daher in entsprechender Anwendung des Art. 370 ZGB ein Einschreiten der Vormundschafts- behörden geboten. Familienrechl. :S" 51).
50. Auszug a.us dem Ur~eil der Ir. Zivilabteilung vom 7. Oktober 1926 i. S. X gegen X. S ehe i dun g weg e 11 L i e f erZ e r r ii t tun g g c- m ä s s Art. 1 4 ~ Z G B. Zur Annahme einer solchen Zerrüttung genügt nicht, dass Tatsachen vorliegen, die normalerweise geeignet sind, eine Ehe zu vernichten. Es muss vielmehr untersucht werden, ob im konkreten Fan, unter den gegebenen Verhältnissen diese Tatsachen auch wirklich derart zerstörend auf die eheliche Gesinnung des klagenden Ehegatten eingewirkt haben, dass ihm die Fo~t setzung der Ehe nicht zugemutet werden kann - (I n (' a s II Ehebruch des beklagten Ehegatten). AllS dem Tatbestand. Die Parteien heirateten im Jahre 1HOl. Nachdem rier Kläger schon im Jahre 1903 mit einer Angestellten die Ehe gebrochen hatte, trat er im Jahr,' 1913 mit einer gewissen X in ehebrecherische Bl'zichungen. Ungefähr zur gleichen Zeit knüpfte die Beklagte mit einem Y ein intimes Verhältnis an. Seither lebten beide Parteien mit den genannten Personen in fortgesetztem Ehebruch. Der Kläger gibt auch zu, ausserdem in den Jahren 1916 und 1917 mit einem seiner Dienstmädchen zweimal geschlechtlich verkehrt zu haben. Trotz dieser von beiden Parteien unterhaltenen ehebrecherischen Beziehungen, die den Parteien gegenseitig bekannt waren, hielten diese auch unter sich den intimen Verkehr aufrecht und zwar unbestrittenermassen bis zum Jahre 1921, nach der Behauptung der Beklagten sogar bis 8 Tage vor der Einreichung der Scheidungsklage. Am 7. Juni 1924 reichte der Kläger die Scheidungs~ klage" ein, die er auf die Art. 137, 138 und 142 ZGB stützte. Das Bundesgericht wies die Klage ab, wobei es hin- sichtlich des vom Kläger geltend gemachten Scheidungs- grundes der tiefen Zerrüttung folgt'ndes ausführte.