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Familienrecht. N0 48
s'effraye ensuite des consequences possibles de sa
faute et refuse de continuer les relations, puis se laisse
flechir, sur l'assurance de l'homme qu'en cas de gros-
sesse, il l'epousera. Il est conforme au but et a l'essence
de I'institution que l'enfant conc;u dans de telles cir-
constances, sous la foi et l'influence d'une promesse de
mariage, porte le nom et suive la condition du pere.
En declarant que, pour entrainer l'application de l'art.
323 ces, la promesse de mariage doit ~tre anterieure
a la « cohabitation 11, le Tribunal federal a, des lors,
vise les rapports sexuels qui ont provoque la grossesse,
et non point les toutes premieres relations entre parties.
Ce principe a, du reste, ete admis plus d'une fois (voir
R. O. 42. II. p. 534 : « Le dossier contient a ce sujet
uniquement les promesses de mariage officielles, qui
sont inoperantes parce que posterieures a la concep-
tion; » -
48 II p. 190 : {(Das Versprechen hat seine
Bedeutung ... wenn sie (die Mutter) sich aiso unter dem
bestimmenden oder mitbestimmenden Eindruck des
Versprechens künftiger Legitimation des Verhältnisses
hat schwängern lassen »; -
51. II. p. 485 : « Es ergibt
sich daraus aber auch ebenso notwendig, dass das
Eheversprechen diese Wirkung' nur haben kann, wenn
die Schwängerung erfolgte, solange die aussereheliche
Mutter unter seinem Einfluss stand;» -
Voir, en
outre, au RO 44 II p. 21, l~s citations d'anciens codes
cantonaux relatifs a la « Brautkindschaft »). -
Dans ces
conditions, et Hant donnes, d'autre part, les faits
tenus pour constants, le Tribunal de district a saine-
ment applique le droit federal en adjugeant l'enfant
Berthe-Edith au defendeur, avec effets d'etat civil.
4. (reparation morale)
Le Tribunal /tfderal prononce:
Le recours est rejete et le jugement attaque confirme.
Famillenrecht. N° 49.
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r49. A.uszug aus dem Urteil der II. Zivil3,bteilung
Tom 6. Oktober 1926 i. S. Oettli gegen Waisenamt Affeltrangen.
Art. 370 ZGB. Wer aus Nächstenliebe sein Vermögen Bedürf-
tigen gibt, kann nur dann bevormuudet werden. weun er,
ohne in seiner religiösen Gemeinschaft auf die Zeit der
Krankheit und des Alters Gewähr für seinen Lebensunterhalt
zu haben, sich all erMittel zur Erhaltung eines menschen-
würdigen Daseins entäussern will.
Nach der verbindlichen Feststellung des Urteils, durch
das der Beschwerdeführer rechtskräftig entmündigt
worden ist, hat dieser sein über 50000 Fr. betragendes
Barvermögen aus religiösen Beweggründen den Armen
gegeben; dass die einzelnen Empfänger der Schenkungen
nicht näher bekannt sind, und dass, wie zur Beibehaltung
der Vormundschaft geltend gemacht wird, vermutlich
nur die Genossen der Religionsgemeinschaft des Be-
schwerdeführers oder diese selbst aus den Vergabungen
Nutzen gezogen haben, ändert nichts an dieser Fest-
stellung. Für sich selbst hat der Beschwerdeführer nur
einen Wald behalten, den die Vormundschaftsbehörde
später verkaufte, sodass der Beschwerdeführer heute
noch ein Vermögen von über 13500 Fr. besitzt; daneben
verdient er, wie zur Zeit seiner Entmündigung, seinen
Lebensunterhalt durch eigene Arbeit.
In dieser Handlungsweise kann weder eine Verschwen-
dung, noch eine Misswirtschaft im Sinne des Art. 370 ZGB
erblickt werden. Beide Begriffe setzen nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts voraus, dass aus dem vermögens-
schädigenden oder vermögensgefährdenden Verhalten
einer Person auf einen Mangel in ihrem Verstand oder in
ihrem Willen geschlossen werden muss; das Verhalten
muss unsinnig sein und -
bei der Verschwendung -
auf
einem Mangel an Widerstandsfähigkeit oder dem eingewur-
zelten Hang zu nutz- und zwecklosen Ausgaben beruhen
(BGE 29 I 475; 38 II 426 f.). Das aber ist nicht der
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Familienrecht. No 49.
Fall, wenn eine Person die Gebote der Nächstenliebe
in der Art in die Tat umsetzt, dass sie ihr Vermögen zur
Unterstützung Bedürftiger verwendet und für sich nur
soviel behält, als für ihren Lebensunterhalt unumgäng-
lich notwendig ist. Nicht jedes Verhalten, das vom
Gesichtspunkte des egoistischen Lebensgenusses aus
betrachtet zweckwidrig erscheint, darf als unsinnig ein-
geschätzt werden; es sind bei der Beurteilung mensch-
licher Handlungen selbst in Fragen des wirtschaftlichen
Fortkommens auch die Masstäbe einer idealen und al-
,truistischen Weltanschauung nicht ausser acht zu lassen.
Der Beschwerdeführer hat sein Vermögen nicht wie ein.
Verschwender aus Charakterschwäche verschenkt, son-
, dern, wie sich aus seinem ganzen Verhalten und aus seinen
'durchaus ernstzunehmenden Erklärungen ergibt, zur
Überwindung seiner Selbstsucht, sowie in der Absicht,
sich Verdienste für die Ewigkeit zu sammeln.
Ein solches Verhalten findet allerdings seine Schranken
an den unumgänglichen Notwendigkeiten des Lebens.
Sollte sich eine Person, geschehe es auch aus religiösen
Beweggründen, des letzten Restes ihres Vermögens und
der letzten Mittel zur Erhaltung eines menschenwür-
digen Daseins entäussern wollen, ohne in der religiösen
Gemeinschaft, der sie angehört, für die Zeit der Krank-
heit und des Alters eine Gewähr für ihren Lebensunter-
halt zu haben, so handelte sie nicht mehr vernünftig;
ihre Schenkungen an die Armen gingen zu Lasten ihrer
unterstützungspflichtigen
Verwandtschaft
oder
Ge-
meinde, und es wäre daher in entsprechender Anwendung
des Art. 370 ZGB ein Einschreiten der Vormundschafts-
behörden geboten.
Familienrechl. :S" 51).
50. Auszug a.us dem Ur~eil der Ir. Zivilabteilung
vom 7. Oktober 1926 i. S. X gegen X.
S ehe i dun g weg e 11
L i e f erZ e r r ii t tun g g c-
m ä s s
Art. 1 4 ~
Z G B. Zur Annahme einer solchen
Zerrüttung genügt nicht, dass Tatsachen vorliegen, die
normalerweise geeignet sind, eine Ehe zu vernichten. Es
muss vielmehr untersucht werden, ob im konkreten Fan,
unter den gegebenen Verhältnissen diese Tatsachen auch
wirklich derart zerstörend auf die eheliche Gesinnung des
klagenden Ehegatten eingewirkt haben, dass ihm die Fo~t
setzung der Ehe nicht zugemutet werden kann -
(I n
(' a s II Ehebruch des beklagten Ehegatten).
AllS dem Tatbestand.
Die Parteien heirateten im Jahre 1HOl. Nachdem rier
Kläger schon im Jahre 1903 mit einer Angestellten die
Ehe gebrochen hatte, trat er im Jahr,' 1913 mit einer
gewissen X in ehebrecherische Bl'zichungen. Ungefähr
zur gleichen Zeit knüpfte die Beklagte mit einem Y
ein intimes Verhältnis an. Seither lebten beide Parteien
mit den genannten Personen in fortgesetztem Ehebruch.
Der Kläger gibt auch zu, ausserdem in den Jahren 1916
und 1917 mit einem seiner Dienstmädchen zweimal
geschlechtlich verkehrt zu haben. Trotz dieser von beiden
Parteien unterhaltenen ehebrecherischen Beziehungen,
die den Parteien gegenseitig bekannt waren, hielten
diese auch unter sich den intimen Verkehr aufrecht
und zwar unbestrittenermassen bis zum Jahre 1921,
nach der Behauptung der Beklagten sogar bis 8 Tage
vor der Einreichung der Scheidungsklage.
Am 7. Juni 1924 reichte der Kläger die Scheidungs~
klage" ein, die er auf die Art. 137, 138 und 142 ZGB
stützte.
Das Bundesgericht wies die Klage ab, wobei es hin-
sichtlich des vom Kläger geltend gemachten Scheidungs-
grundes der tiefen Zerrüttung folgt'ndes ausführte.