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52_II_315

BGE 52 II 315

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N0 48

s'effraye ensuite des consequences possibles de sa

faute et refuse de continuer les relations, puis se laisse

flechir, sur l'assurance de l'homme qu'en cas de gros-

sesse, il l'epousera. Il est conforme au but et a l'essence

de I'institution que l'enfant conc;u dans de telles cir-

constances, sous la foi et l'influence d'une promesse de

mariage, porte le nom et suive la condition du pere.

En declarant que, pour entrainer l'application de l'art.

323 ces, la promesse de mariage doit ~tre anterieure

a la « cohabitation 11, le Tribunal federal a, des lors,

vise les rapports sexuels qui ont provoque la grossesse,

et non point les toutes premieres relations entre parties.

Ce principe a, du reste, ete admis plus d'une fois (voir

R. O. 42. II. p. 534 : « Le dossier contient a ce sujet

uniquement les promesses de mariage officielles, qui

sont inoperantes parce que posterieures a la concep-

tion; » -

48 II p. 190 : {(Das Versprechen hat seine

Bedeutung ... wenn sie (die Mutter) sich aiso unter dem

bestimmenden oder mitbestimmenden Eindruck des

Versprechens künftiger Legitimation des Verhältnisses

hat schwängern lassen »; -

51. II. p. 485 : « Es ergibt

sich daraus aber auch ebenso notwendig, dass das

Eheversprechen diese Wirkung' nur haben kann, wenn

die Schwängerung erfolgte, solange die aussereheliche

Mutter unter seinem Einfluss stand;» -

Voir, en

outre, au RO 44 II p. 21, l~s citations d'anciens codes

cantonaux relatifs a la « Brautkindschaft »). -

Dans ces

conditions, et Hant donnes, d'autre part, les faits

tenus pour constants, le Tribunal de district a saine-

ment applique le droit federal en adjugeant l'enfant

Berthe-Edith au defendeur, avec effets d'etat civil.

4. (reparation morale)

Le Tribunal /tfderal prononce:

Le recours est rejete et le jugement attaque confirme.

Famillenrecht. N° 49.

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r49. A.uszug aus dem Urteil der II. Zivil3,bteilung

Tom 6. Oktober 1926 i. S. Oettli gegen Waisenamt Affeltrangen.

Art. 370 ZGB. Wer aus Nächstenliebe sein Vermögen Bedürf-

tigen gibt, kann nur dann bevormuudet werden. weun er,

ohne in seiner religiösen Gemeinschaft auf die Zeit der

Krankheit und des Alters Gewähr für seinen Lebensunterhalt

zu haben, sich all erMittel zur Erhaltung eines menschen-

würdigen Daseins entäussern will.

Nach der verbindlichen Feststellung des Urteils, durch

das der Beschwerdeführer rechtskräftig entmündigt

worden ist, hat dieser sein über 50000 Fr. betragendes

Barvermögen aus religiösen Beweggründen den Armen

gegeben; dass die einzelnen Empfänger der Schenkungen

nicht näher bekannt sind, und dass, wie zur Beibehaltung

der Vormundschaft geltend gemacht wird, vermutlich

nur die Genossen der Religionsgemeinschaft des Be-

schwerdeführers oder diese selbst aus den Vergabungen

Nutzen gezogen haben, ändert nichts an dieser Fest-

stellung. Für sich selbst hat der Beschwerdeführer nur

einen Wald behalten, den die Vormundschaftsbehörde

später verkaufte, sodass der Beschwerdeführer heute

noch ein Vermögen von über 13500 Fr. besitzt; daneben

verdient er, wie zur Zeit seiner Entmündigung, seinen

Lebensunterhalt durch eigene Arbeit.

In dieser Handlungsweise kann weder eine Verschwen-

dung, noch eine Misswirtschaft im Sinne des Art. 370 ZGB

erblickt werden. Beide Begriffe setzen nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichts voraus, dass aus dem vermögens-

schädigenden oder vermögensgefährdenden Verhalten

einer Person auf einen Mangel in ihrem Verstand oder in

ihrem Willen geschlossen werden muss; das Verhalten

muss unsinnig sein und -

bei der Verschwendung -

auf

einem Mangel an Widerstandsfähigkeit oder dem eingewur-

zelten Hang zu nutz- und zwecklosen Ausgaben beruhen

(BGE 29 I 475; 38 II 426 f.). Das aber ist nicht der

316

Familienrecht. No 49.

Fall, wenn eine Person die Gebote der Nächstenliebe

in der Art in die Tat umsetzt, dass sie ihr Vermögen zur

Unterstützung Bedürftiger verwendet und für sich nur

soviel behält, als für ihren Lebensunterhalt unumgäng-

lich notwendig ist. Nicht jedes Verhalten, das vom

Gesichtspunkte des egoistischen Lebensgenusses aus

betrachtet zweckwidrig erscheint, darf als unsinnig ein-

geschätzt werden; es sind bei der Beurteilung mensch-

licher Handlungen selbst in Fragen des wirtschaftlichen

Fortkommens auch die Masstäbe einer idealen und al-

,truistischen Weltanschauung nicht ausser acht zu lassen.

Der Beschwerdeführer hat sein Vermögen nicht wie ein.

Verschwender aus Charakterschwäche verschenkt, son-

, dern, wie sich aus seinem ganzen Verhalten und aus seinen

'durchaus ernstzunehmenden Erklärungen ergibt, zur

Überwindung seiner Selbstsucht, sowie in der Absicht,

sich Verdienste für die Ewigkeit zu sammeln.

Ein solches Verhalten findet allerdings seine Schranken

an den unumgänglichen Notwendigkeiten des Lebens.

Sollte sich eine Person, geschehe es auch aus religiösen

Beweggründen, des letzten Restes ihres Vermögens und

der letzten Mittel zur Erhaltung eines menschenwür-

digen Daseins entäussern wollen, ohne in der religiösen

Gemeinschaft, der sie angehört, für die Zeit der Krank-

heit und des Alters eine Gewähr für ihren Lebensunter-

halt zu haben, so handelte sie nicht mehr vernünftig;

ihre Schenkungen an die Armen gingen zu Lasten ihrer

unterstützungspflichtigen

Verwandtschaft

oder

Ge-

meinde, und es wäre daher in entsprechender Anwendung

des Art. 370 ZGB ein Einschreiten der Vormundschafts-

behörden geboten.

Familienrechl. :S" 51).

50. Auszug a.us dem Ur~eil der Ir. Zivilabteilung

vom 7. Oktober 1926 i. S. X gegen X.

S ehe i dun g weg e 11

L i e f erZ e r r ii t tun g g c-

m ä s s

Art. 1 4 ~

Z G B. Zur Annahme einer solchen

Zerrüttung genügt nicht, dass Tatsachen vorliegen, die

normalerweise geeignet sind, eine Ehe zu vernichten. Es

muss vielmehr untersucht werden, ob im konkreten Fan,

unter den gegebenen Verhältnissen diese Tatsachen auch

wirklich derart zerstörend auf die eheliche Gesinnung des

klagenden Ehegatten eingewirkt haben, dass ihm die Fo~t­

setzung der Ehe nicht zugemutet werden kann -

(I n

(' a s II Ehebruch des beklagten Ehegatten).

AllS dem Tatbestand.

Die Parteien heirateten im Jahre 1HOl. Nachdem rier

Kläger schon im Jahre 1903 mit einer Angestellten die

Ehe gebrochen hatte, trat er im Jahr,' 1913 mit einer

gewissen X in ehebrecherische Bl'zichungen. Ungefähr

zur gleichen Zeit knüpfte die Beklagte mit einem Y

ein intimes Verhältnis an. Seither lebten beide Parteien

mit den genannten Personen in fortgesetztem Ehebruch.

Der Kläger gibt auch zu, ausserdem in den Jahren 1916

und 1917 mit einem seiner Dienstmädchen zweimal

geschlechtlich verkehrt zu haben. Trotz dieser von beiden

Parteien unterhaltenen ehebrecherischen Beziehungen,

die den Parteien gegenseitig bekannt waren, hielten

diese auch unter sich den intimen Verkehr aufrecht

und zwar unbestrittenermassen bis zum Jahre 1921,

nach der Behauptung der Beklagten sogar bis 8 Tage

vor der Einreichung der Scheidungsklage.

Am 7. Juni 1924 reichte der Kläger die Scheidungs~

klage" ein, die er auf die Art. 137, 138 und 142 ZGB

stützte.

Das Bundesgericht wies die Klage ab, wobei es hin-

sichtlich des vom Kläger geltend gemachten Scheidungs-

grundes der tiefen Zerrüttung folgt'ndes ausführte.