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83. Entscheid vom 14. September 1911 in Sachen Degenhardt. Recht und Pflicht der Aufsichtsbehörden zur Beiziehung und Prüfung der Betreibungsakten im Beschwerdeverfahren. A. — Die Rekurrentin ist Inhaberin der Firma A. Degen¬ hardt=Lötscher, elektrotechnisches Installationsgeschäft in Basel, und erhielt als solche am 2. August 1911 eine Konkursandrohung gestützt auf den Zahlungsbefehl Nr. 10,258 vom 10. Juli 1911 für eine Forderung des Elektrizitätswerkes Basel im Betrag von 80 Fr. 20 Cts. B. — Sie beschwerte sich darüber bei der kantonalen Aufsichts¬ behörde, mit dem Antrag, es sei die Konkursandrohung als ge¬ setzwidrig aufzuheben, da sie vom Elektrizitätswerk nichts bezogen habe und von ihm auch nicht betrieben worden sei. Das Betrei¬ bungsamt machte in seiner Vernehmlassung geltend, der auf „A. Degenhardt=Lötscher“ lautende Zahlungsbefehl Nr. 10,258 sei der Rekurrentin persönlich zugestellt worden und legte zum Beweis das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls nebst Zustellungsbe¬ scheinigung des Briefträgers ein. Anderseits gehe aus dem Grund der Forderung (Lieferung von Osramlampen) zur Evidenz hervor,
daß die Forderung die im Handelsregister eingetragene Firma A. Degenhardt=Lötscher und nicht den in der Firma als Prokurist tätigen Ehemann Albert Degenhardt betreffe. Gestützt darauf wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet ab, da der Konkursandrohung ein auf die Firmainhaberin lau¬ tender Zahlungsbefehl vorausgegangen und dieser ihr vom Brief¬ träger persönlich zugestellt worden sei. C. — Gegen diesen Entscheid hat Frau Degenhardt=Lötscher unter Erneuerung ihres Begehrens innert Frist an das Bundes¬ gericht rekurriert. Dem Rekurs liegt das Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls bei mit der Adresse: „An Herrn A. Degen¬ hardt=Lötscher“, worauf die Rekurrentin ausdrücklich hinweist, mit dem Beifügen, die kantonale Aufsichtsbehörde sei offenbar vom Betreibungsamt nicht genügend oder unrichtig unterrichtet worden. Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt fest, daß das Schuldner¬ doppel des Zahlungsbefehls der Beschwerde an die kantonale In¬ stanz nicht beilag und daß auch aus den Akten des Betreibungs¬ amtes sich nicht ergeben habe, daß es an Herrn A. Degenhardt¬ Lötscher adressiert war. Es sei daher als novum zurückzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Durch das von der Rekurrentin eingelegte Schuldner¬ doppel ist erstellt, daß der Zahlungsbefehl Nr. 10,258 in Wirk¬ lichkeit an den Ehemann A. Degenhardt=Lötscher und nicht an seine Ehefrau als Inhaberin der gleichnamigen Firma gerichtet war und daß er ihr lediglich als Vertreterin ihres Ehemannes zugestellt wurde. Die Annahme der Vorinstanz, daß der angefoch¬ tenen Konkursandrohung ein auf die Rekurrentin lautender Zah¬ lungsbefehl vorausgegangen und damit die gesetzliche Voraussetzung für den Erlaß einer Konkursandrohung erfüllt war, erweist sich daher als irrtümlich und es fragt sich nur, ob auf das Schuld¬ nerdoppel des Zahlungsbefehls Rücksicht genommen werden dürfe, obschon es der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Fällung ihres Entscheides nicht vorlag.
2. — Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist diese Frage zu bejahen. Die Aufsichtsbehörden haben unbestrittenermaßen das Recht und die Pflicht, eine amtliche Untersuchung über die an sie gerichteten Beschwerden anzuordnen, und dürfen sich nicht damit begnügen, auf die Behauptungen und die Belege des Beschwerde¬ führers abzustellen. Zur amtlichen Untersuchung gehört aber als essentiale die Beiziehung und Prüfung der Akten der betreffenden Betreibung. Dieses Material bildet einen integrierenden Bestand¬ teil der Beschwerdeakten. Es ist daher durch die Aufsichtsbehörde nachzuverlangen, wenn das beschwerdebeklagte Amt es seiner Be¬ richterstattung beizulegen unterläßt. Nehmen die kantonalen Auf¬ sichtsbehörden ihrerseits davon Umgang, die nötigen Akten herbei¬ zuschaffen, so bleibt es dem Rekurrenten anheimgestellt, die in seinem Besitz befindlichen Betreibungsurkunden auch noch im Sta¬ dium des Rekurses an das Bundesgericht zu produzieren, und es kann ihm nicht die Einrede entgegengehalten werden, daß sie als unzulässige nova außer Betracht fallen. Die Oberaufsichtsbehörde hat vielmehr das Recht, auf diese Urkunden abzustellen, und nötigenfalls selber für die nachträgliche Beiziehung der fehlenden Betreibungsakten zu sorgen. Diese Erwägung führt nach dem Gesagten ohne weiteres zur Gutheißung des Rekurses. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die ange¬ fochtene Konkursandrohung aufgehoben.