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84. Entscheid vom 14. September 1911 in Sachen Gammenthaler. Art. 92 Ziff. 3 SchKG : Pfändbarkeit eines fertigen und zum Verkauf bestimmten Oelgemäldes eines Kunstmalers. A. — Der Rekurrent, Valentin Gammenthaler, Kunstmaler in Zürich IV, beschwerte sich beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde darüber, daß ihm für eine Forderung der Be¬ zirksgerichtskasse I von 117 Fr. 65 Cts. am 1. Mai 1911 ein Olgemälde mit Goldrahmen im Schätzungswert von 150 Fr. ge¬ pfändet worden sei. Er machte geltend, das gepfändete Bild stelle
eine nach der Natur aufgenommene Landschaft dar. Solche Ori¬ ginale würden von den Künstlern nicht zum Verkauf gemalt, son¬ dern dienten ihnen als unerläßliche Vorlagen für die zum Verkauf bestimmten Reproduktionen. Dies treffe umso mehr zu, wenn das Bild, wie im vorliegenden Fall, eine italienische Landschaft (Comer¬ see) darstelle. Er könne daraus immer wieder neue italienische Motive schöpfen, ohne nach Italien zurückkehren zu müssen. Für die Richtigkeit dieser Behauptungen berief sich der Rekurrent auf eine Expertise. Das Bezirksgericht Zürich wies jedoch die Beschwerde als un¬ begründet ab und die obere kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte diesen Entscheid aus folgenden Gründen: Das gepfändete Bild dürfte nur dann freigegeben werden, wenn es sich als ein zur Ausübung des Kunstmalerberufes notwendiges Werkzeug, Gerät oder Instrument im Sinn von Art. 92 Ziff. 3 SchKG darstellen würde. Dem sei aber nicht so. Es handle sich in casu um ein vollendetes Gemälde, das der Rekurrent selber zum Verkauf be¬ stimmt habe, wie sich schon aus der Einrahmung ergebe, und nicht etwa um Skizzen oder Studien, die für weitere Arbeiten zu dienen bestimmt seien. B. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, unter Festhaltung an seiner Auffassung und Erneuerung seines Begehrens um Auf¬ hebung der Pfändung. Er bestreitet, daß das Bild zum Verkauf bestimmt gewesen sei. Schon äußerlich stelle sich heraus, daß der Rahmen, dessen Pfändbarkeit übrigens anerkannt werde, nicht zum Bild gehöre. Neu ist ferner die Behauptung des Rekurrenten, daß er auch Schüler halte und das gepfändete Bild auch immer zu Lehrzwecken gedient habe. Endlich beantragt der Rekurrent neuerdings die Anordnung einer Expertise. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abge¬ sehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Mit der Vorinstanz ist zu sagen, daß nur die Unpfänd¬ barkeitsbestimmung des Art. 92 Ziff. 3 SchKG in Betracht kommt und daß bei der weitherzigsten Auslegung ein Olgemälde nicht unter den Begriff der dem Rekurrenten „zur Ausübung „seines Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften, Instru¬ „mente oder Bücher“ subsumiert werden kann. Der Rekurrent gibt sich als eigentlichen Kunstmaler aus. Auch einem bloßen Kopisten könnte aber das Recht auf Belassung eines so wertvollen Olge¬ mäldes nicht zuerkannt werden. Umso weniger kann ein Künstler darauf Anspruch erheben. Daß ein solcher seinen Beruf ohne Vor¬ lage einfach nicht mehr ausüben könne, wie der Rekurrent aus¬ führt, ist eine Behauptung, die sich mit dem Begriff der Kunst nicht verträgt. Es bedarf keiner besonderen Sachkenntnis, um fest¬ zustellen, daß ein Landschaftsmaler, wenn er wirklich ein solcher ist, Landschaften auch ohne Inanspruchnahme früherer fertiger Arbeiten malen kann. Die vom Rekurrenten verlangte Anordnung einer fachmännischen Expertise war denn auch durchaus über¬ flüssig.
2. — Daß es sich tatsächlich um ein fertiges und zum Ver¬ kauf bestimmtes Gemälde handelt und nicht um bloße Skizzen und Studien, die noch nichts fertiges darstellen, sondern erst zur Aus¬ führung eines zukünftigen Gemäldes dienen sollen und dafür be¬ nötigt werden, hat die Vorinstanz mit Recht an Hand der Tat¬ sache festgestellt, daß das gepfändete Bild eingerahmt ist (vergl. auch Mon.=Bl. f. Betr. und Konkursrecht 2 Nr. 78). Und es ändern daran auch die Ausführungen des Rekurrenten in der Re¬ kursschrift an das Bundesgericht nichts. Ebensowenig könnte die nachträgliche Behauptung des Rekur¬ renten, daß er das Bild auch zu Lehrzwecken benötige, nach dem Gesagten dessen Freigabe rechtfertigen, abgesehen davon, daß diese Behauptung schon als unzulässiges novum außer Betracht fällt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.