opencaselaw.ch

56_III_131

BGE 56 III 131

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

130

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 33.

auoh im letztem Falle sind Pfändung und Arrest nioht

etwa ungültig: Zwar treten sie in Konkurrenz mit den

ehemännliohen NutzuIlgsbefugnissen; dooh bewirkt dies

• lediglioh, dass dem Ehemann die Mögliohkeit gewahrt

bleiben muss, im Widerspruohsverfahren naoh Art. 106 f.

SchKG den Vorrang seiner Nutzungsreohte gegenüber

Pfändung und Arrest feststellen zu lassen (vgl. BGE 53 Irr

S. 3 f.). Im vorliegenden Fall hat jedooh der Rekurrent

gar nie den Standpunkt eingenommen, dass Pfändung und

Arrest wegen der Beeinträohtigung seiner Nutzungsrechte

am Frauengut unzulässig seien; er maoht aussohliesslioh

Unpfändbarkeit einzelner Gegenstände auf Grund von

Art. 92 SchKG geltend. Da es sich aber hier um zwei ihrer

Natur naoh verschiedene Ansprüche handelt, kann die

Verwirkung des einen (erstgenannten) der Geltendmachung

des andem nicht entgegenstehen.

2. -

Entgegen der Vorinstanz muss die Legitimation

des Beschwerdeführers zur Verfechtung dieses Kompe-

tenzanspruches bejaht werden : Die Garantie des Unent-

behrlichsten besteht nach Wortlaut und Sinn von Art. 92

Ziff. 1 bis () SchKG aus Gründen der Merischlichkeit zu

Gunsten des Sohuldners und seiner Familie. Dabei

kann es nicht die Meinung haben, dass die Famili~ dieser

Reohtswohltat verlustig gehen soll, wenn der betriebene

Sohuldner selbst es -

gleichgültig aus welohem Grund -

unterlässt, den Anspruch durchzusetzen. Nach dem Willen

des Gesetzes erscheint vielmehr jedenfalls auch der andere

Ehegatte als bereohtigt, im Interesse der Familie die Be-

obachtung der genannten Gesetzesbestimmungen zu ver-

langen, und zwar muss ihm diese Befugnis auch dann

zugestanden werden, wenn es sioh um Gegenstände han-

delt, die im Eigentum des betriebenen Ehegatten stehen:

Art. 92 räumt ja gerade {< der Familie » Rechte Init Bezug

auf das Eigentum « des Schuldners» ein.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34.

34. Auszug aus dem EntscheU. vom 14. August 1930

i. S. Zimmermann.

131

Einer B e s 0 h wer d e kann die mat.erielle Beurteilung nioht

deswegen versagt werden, weil der Beschwerdeführer einer

Aufforderung, die Abschrift

der

B e t r e i b u n ~ s u r-

k und e einzureiohen, nioht Folge geleistet hat. DIe Auf-

siohtsbehörde hat das auf dem Betreibungsamt liegende

Original der Urkunde von Amtes wegen beizuziehen. Art. l7

SohKG.

Le fait qu'un plaignant ne donne pas suite a Ia sommation d.e

produire Ia oopie d'un aote de Ia poursuite n'es~ pas un ~otif

pour se refuser de se prononoer sur Ie bien-fonde de Ia p:am~e.

TI appartient a. l'autorite de surveillanoe de se proourer d offIce

l'original de I'acte qui se trouve ohez Ie prepose.

La oiroontanza che un rioorrente non da seguito all'ingiunzione

di esibire Ia oopia d'un atto d'eseouzione, non giustifioa ~

rifiuto di deoidere sulla fondatezza deI rioorso : l'autoritil. dl

Vigilanza deve riohiamare d'uffioio l'originale. Art. 17 LEF.

In Frage steht, ob es zulässig war, dass die erste kanto-

nale Instanz gemäss ihrer Androhung das Eintreten auf

die Beschwerde verweigerte, weil der Beschwerdeführer

ihrer Aufforderung, die Abschrift der Pfändungsurkunde

innert zwei Tagen einzureichen, nioht nachgekommen

war.

Es ist

un~weifelhaft Sache des Besohwerdeführns,

alles zu tun, was von ihm abhängt, daInit seine Beschwerde

von der Aufsichtsbehörde materiell beurteilt werden

kann. Demgemäss steht es z. B. den Kantonen mit zwei

Aufsiohtsinstanzen frei

zu bestimmen, dass der Be-

schwerde an die obere kantonale Instanz der angefochtene

Entsoheid der untern Instanz beizulegen sei, ebenso

wie für den Rekurs an das Bundesgericht die Einreichung

des vorinstanzliohen Entscheides vorgeschrieben ist (Art.

6 der Verordnung .über die Beschwerdeführung). Ä':3h

schliesst der angaführte Grundsatz ein,

das~ der Be-

schwerdeführer Aufforderungen, welche die Aufsichts-

182

Schuldbetreibungs- und Ko"t\lrursreeht. N° 35;

behörden zum Zwecke der Aktenergänzung an ihn richten,

Folge zu leisten hat.

Hieraus folgert die Vorinstanz jedoch zu Unrecht, die

Aufsichtsbehörden können das Eintreten auf eine Be-

schwerde in jedem Falle ablehnen, wenn der Beschwerde-

führer einer solchen Aufforderung nicht nachkomme.

Das trifft hinsichtlich der Vorlegung von Betreibungs-

urkunden, auf welche sich die Beschwerde bezieht, nicht

zu. Die Betreibungsurkunden liegen im Original auf dem

Betreibungsamte, stehen den Aufsichtsbehörden dort zur

Verfügung und sind von ihnen in allen Fällen, in denen

es notwendig ist, von Amtes wegen beizuziehen (vgl.

BGE 37 I 426 Erw. 2 = SA XIV 214 Erw. 2). Die Vorlegung

der Urkundenabschrift durch den Beschwerdeführer ist

somit jedenfalls nicht notwendig, weshalb auch die Tat-

sache, dass er eine solche Aufforderung unbeachtet lässt,

die Aufsichtsbehörde nicht berechtigt, seiner Beschwerde

die materielle Behandlung zu versagen.

Darf die Aufsichtsbehörde aber die materielle Beur-

teilung nicht davon abhängig machen, ob der Beschwerde-

führer ihrer Aufforderung, die Urkundenabschrift einzu-

reichen, Folge leistet, so kann sie den Nichteintretens-

entscheid auch nicht darauf stützen, dass sie ihn dem

Beschwerdeführer angedroht habe; diese Androhung war

eben unzulässig.

Demnach erkennt die Sckuldbetr.- und Konkurskammer :

Die Angelegenheit wird zur materiellen Beurteilung an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

35. Ents,heid vom 11. SeptemDer 1930

i. S. Kümme! 8G Oie.

Eine zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtete Kollektiv-

gesellschaft kann nur auf Konkurs betrieben werden; eine

Fortsetzung der Betreibung auf dem Weg der Pfändung ist

Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. No 85.

133

auch vor dem Eintrag ins Handelsregister nicht zulässig.

Art. 39 SchKG (Erw. 1).

Ein gemäss Art. 580 OR ernannter Liquidator ist kein gesetz-

licher Vertreter i. S. von Art. 47 SchKG. -

Pflicht eines nicht

mehr vertretungsberechtigten Teilhabers, am Gesellschaftssitz

Betreibungsurkunden zu Handen des Liquidators entgegen-

zunehmen und dem letztem zu übergeben. Art. 47 und 65

Abs. 2 SchKG (Erw. 2).

Une socieM en nom collectif tenue de se faire inscrire au registre

du commerce ne peut etre poutsuivie que par voie de faillite.

Meme avant l'inscription il n'est pas admissible qu'une

poursuite se continue par voie de saisie. Art. 39 LP (consid. 1).

Un liquidateur designe en application de l'art. 580 CO n'est pas

un representant legal au sens de l'art. 47 LP. L'associe qui

n'a plus quaIiM pour representer la socieM est neanmoins tenu

de recevoir les aetes de poursuite qui parviennent au siege

de la socieM a l'adresse du liquidateur et de les tra.nsmettre

a ce dernier. Art. 47 et 65 a1. 2 LP (consid. 2).

Una societa in nome colIettivo soggetta all'iscrizione nel registro

di commercio non puo essere escussa se non in via di falli-

mento. Anche prima dell'iscrizione a registro la continuazione

dell'esecuzione in via di pignoramento non e ammissibile.

Art. 39 LEF (consid. 1).

Un liquidatore nominato in base alI' art. 580 CO non e un rap-

presentante legale asensi den'art. 47 LEF. Anehe un soeio

ehe non abbia veste per rappresentare la. soeieta, e tenuto a

rieevere gli atti di eseeuzione ehe pervengono al domicilio

delIa societa., all'indirizzo deI liquidatore e di trasmetterli a

quest'ultimo (art. 47 e 65 LEF (consid. 2).

A. -

Reinhold Kümmel und J. Kägi betrieben seit

dem 1. Juni 1928 unter der Firma <i R. Kümmel & Cie ~

eine Autoreparaturwerkstätte, ohne indessen eine Kol-

lektivgesellschaft in das Handelsregister eintragen zu

lassen. Schon im Oktober 1928 gerieten sie in Streit, und

seither stehen sie wegen Auflösung der Gesellschaft im

Prozess. Am 5. Januar 1929 ernannte das Prozessgericht

J. Viel als Liquidator; auch dies wurde im Handels-

register nicht eingetragen. In mehreren gegen die Firma

R. Kümmel & Cie angehobenen und fortgesetzten Betrei-

bungen wurden die Betreibungsurkunden nach wie vor

an R. Kiimniel zugestellt. Nachdem i~ März und April