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56_III_128

BGE 56 III 128

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 33.

Teilung des Nachlasses der amtlichen Liquidation gleich-

zustellen. Die letztere ist eine Generalliquidation eines

vom Vermögen der Erben ausgesonderten Vermögens-

• komplexes; neben dieser Generalliquidation hat ein sepa-

rates Vorgehen einzelner Gläubiger so wenig Platz wie im

Konkurs. Anders dagegen im Fall der bIossen amtlichen

Teilung; Hier handelt es sich nicht darum, die vorhan-

denen· Passiven durch Versilberung der vorhandenen

Aktiven zu tilgen (Art. 596 ZGB), sondern lediglich um

die Verteilung von Aktiven und Passiven unter die Mit-

erben. Diese nicht auf Befriedigung der Gläubiger gerich-

tete Operation wird in keiner Weise durchkreuzt durch

die Zulassung der Betreibung für Erbschafts8chulden.

Damit entfällt jeder Grund für ein Verbot solcher Betrei-

ung nach Einleitung des Teilungsverfahrens.

33. Entscheid vom a4. Juli 1930 i. S. Hauger.

Arrestprosequierung gegen eine in Güterverbindung lebende

Ehefrau, Zustellung der Betreibungsurkunden an die Schuld.

nerin persönlich: Wahrung der Nut zu n g s re c h t e

des Ehe man n e s

der Schuldnerin,

wenn

Arrest

und

P f ä n dun g

das

ein g e b ra c h t e' Gut

der Ehe fra u betrafen (Erw. 1).

Die ynpfändbarkeit gemäss Art. 92 Ziff. 1 bis 5 SchKG kann

nIcht n~ vom Schuldner, sondern auch von seinem Ehegatten

aus eigenem Recht geltend gemacht werden (Erw.2).

Bequestre et poursuite subsequente diriges contre une femme

mariee sous le regime de l'union des biens. -

N otification

des actes de poursuite a la. debitrice personnellement. _

Sauvegarde du dJroit de jouissance du mari de 180 debitrice,

lorsque le sequestre et Ia saisie portent sur les apports de 180

lemme (consid. 1).

L'insaisissabiliM salon l'art.92 eh. 1 a 5 LP peut etre invoquee

non seulement par le debiteur, mais aussi par son conjoint

en vertu de son propre droit (consid. 2).

Bequestro ed esecuzione consecutiva diretta contro una donna.

soggetta al regime deli' unione dei bern. -

Intimazione degli

atti esecutivi personalmente alla debitrice. -

Salvaguardia

Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. No 33.

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del diritto di godimento delmaritoquandoil sequestro e l'esecu-

zione concernono gli apporti delIa moglie (consid. 1).

L'inoppignorabilitil. secondo l'art. 92 cif. 1 a 5· LEF puö essere

invoca.ta non solo dal debitore, ma anche da! conjuge per

diritto proprio (consid. 2).

Tatbestand, (gekürzt).

In der Zeit vom 7. bis 11. April 1930 hat das Betrei-

bungsamt l\-fenzingen bei der Schuldnerin, der Ehefrau

des Rekurrenten, verschiedene Arreste und Pfändungen

vollzogen. Die Urkunden wurden jeweilen der Schuldnerin

direkt zugestellt.

B. -

Gegen diesen Arrest- und Pfändungsvollzug führte

der Ehemann der Schuldnerin Beschwerde mit dem Begeh-

ren, dass eine Anzahl näher bezeichneter,Gegenstände als

Kompetenzstücke freigegeben werden.

Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde

nicht eingetreten, u. a. weil der Beschwerdeführer nicht

legitimiert sei. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid

aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu materieller

Behandlung zurückgewiesen.

A U8 den Erwägungen :

1. -' Auf Grund von Art. 32 und 19 NAG und Art. 178

ZGB ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für eine

andere Lösung anzunehmen, dass die Eheleute Hauger

unter dem Güterstand der Güterverbindung leben. Infolge-

dessen hätten in den gegen· die Ehefrau gerichteten

Betreibungs- und Arrestverfahren die Urkunden gemäss

Art. 47 SchKG dem Ehemann als dem gesetzlichen

Vertreter der Ehefrau zugestellt werden sollen, gleich-

gültig, ob der Ehemann in der Schweiz wohnhaft war oder

nicht (BGE 38 I 765). Die Zustellung der Urkunden an

die Ehefrau direkt war indessen dann ohne weiteres

zulässig, wenn Pfändung und Arrest nur das Sondergut

der Ehefrau in Anspruch nahmen .. Ob dies der Fall war

oder ob die beschlagnahmten Gegenstände zum einge-

brachten Gut gehörten, kann dahingestellt bleiben, denn

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Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. ND 33.

auch im letztern Falle sind Pfändung und Arrest nioht

etwa ungültig : Zwar treten sie in Konkurrenz mit den

ehemännliohen Nutzungsbefugnissen; doch bewirkt dies

'lediglich, dass dem ~hemann die Mögliohkeit gewahrt

bleiben muss, im Widerspruohsverfahren nach Art. 106 f.

SohKG den Vorrang seiner Nutzungsrechte gegenüber

Pfändung und Arrest feststellen zu lassen (vgl. BGE 53 III

S.3 f.). Im vorliegenden Fall hat jedoch der Rekurrent

gar nie den Standpunkt eingenommen, dass Pfändung und

Arrest wegen der Beeinträchtigung seiner Nutzungsreohte

am Frauengut unzulässig seien; er maoht ausschliesslich

Unpfändbarkeit einzelner Gegenstände auf Grund von

Art. 92 SchKG geltend. Da es sioh aber hier um zwei ihrer

Natur naoh verschiedene Ansprüche handelt, kann die

VerwirkUng des einen (erstgenannten) der Geltendmaohung

des andern nicht entgegenStehen.

2. -

Entgegen der Vorinstanz muss die Legitimation

des Beschwerdeführers zur Verfeohtung dieses Kompe-

tenzanspruches bejaht werden : Die Garantie des Unent-

behrlichsten besteht naoh Wortlaut und Sinn von Art. 92

Ziff. 1 bis 5 SchKG aus Gründen der Merischlichkeit zu

Gunsten des Schuldners und seiner Familie. Dabei

kann es nioht die Meinung haben, dass die Famili~ dieser

Reohtswohltat verlustig gehen soll, wenn der betriebene

Sohuldner selbst es -

gleiohgültig aus welchem Grund -

unterlässt, den Anspruch durchzusetzen. Naoh dem Willen

des Gesetzes erscheint vielmehr jedenfalls auoh der andere

Ehegatte als berechtigt, im Interesse der Familie die Be-

obaohtung der genannten Gesetzesbestimmungen zu ver-

langen, und zwar muss ihm diese Befugnis auch dann

zugestanden werden, wenn es sich um Gegenstände han-

delt, die im Eigentum des betriebenen Ehegatten stehen:

Art. 92 räumt ja gerade «der Familie » Rechte mit Bezug

auf das Eigentum « des Schuldners l) ein.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34.

34. Auszug aus dem Entscheii vom 14. August 1980

i. S. Zimmermann.

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Einer B e s c h wer d e kmm. die materielle Beurteilung nicht

deswegen versagt werden, weil der Beschwerdeführer einer

Aufforderung, die Abschrift

der

B e t r e i b u n g su r·

ku n d e einzureichen. nicht Folge geleistet hat. Die Auf-

siehtsbehörde hat das auf dem Betreibungsa.mt liegende

Original der Urkunde von Amtes wegen beizuziehen. Art. 17

SchKG.

Le fait qu'un plaignant ne donne pas suite a. la sommation de

produire la. eopie d'un a.cte de la. poursuite n'est.pas un motü

pour se refuser de se prononeer sur le bien-fonde de la. pla.inte.

Il appartient 8. l'autorite de surveillance de se procurer d'offiee

l'original de l'a.cte qui se trouve ehez le prepose.

La eircontanza. ehe un rieorrente non da seguito all'ingiunzione

di esibire la eopia d'un atto d'eseeuzione, non giustifiea i~

rüiuto di decidere sulla. fondatezza. del ricorso : l'autorita. dl

Vigila.nza. deve riehia.ma.re d'ufficio l'originale. Art. 17 LEF.

In Frage steht, ob es zulässig war, dass die erste kanto-

nale Instanz gemäss ihrer Androhung das Eintreten auf

die Besohwerde verweigerte, weil der Beschwerdeführer

ihrer Aufforderung, die Abschrift der Pfändungsurkunde

innert zwei Tagen einzureichen, nicht naohg6kommen

war.

Es ist unzweifelhaft Saohe des BeschwerdeführHs,

alles zu tun, was von ihm abhängt, damit seine Beschwerde

von der Aufsichtsbehörde materiell beurteilt werden

kann. Demgemäss steht es z. B. den Kantonen mit zwei

Aufsichtsinstanzen frei

zu bestimmen, dass der Be-

schwerde an die obere kantonale Instanz der angefochtene

Entscheid der untern Instanz beizulegen sei, ebenso

wie für den Rekurs an das Bundesgericht die Einreichung

des vorlnstanzlichen Entscheides vorgeschrieben ist (Art.

6 der Verordnung .über die Beschwerdeführung). A,:;}h

schliesst der angaführte Grundsatz ein, das:;: der Be-

schwerdeführer Aufforderungen, welche die Aufsichts-