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Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 33.
Teilung des Nachlasses der amtlichen Liquidation gleich-
zustellen. Die letztere ist eine Generalliquidation eines
vom Vermögen der Erben ausgesonderten Vermögens-
• komplexes; neben dieser Generalliquidation hat ein sepa-
rates Vorgehen einzelner Gläubiger so wenig Platz wie im
Konkurs. Anders dagegen im Fall der bIossen amtlichen
Teilung; Hier handelt es sich nicht darum, die vorhan-
denen· Passiven durch Versilberung der vorhandenen
Aktiven zu tilgen (Art. 596 ZGB), sondern lediglich um
die Verteilung von Aktiven und Passiven unter die Mit-
erben. Diese nicht auf Befriedigung der Gläubiger gerich-
tete Operation wird in keiner Weise durchkreuzt durch
die Zulassung der Betreibung für Erbschafts8chulden.
Damit entfällt jeder Grund für ein Verbot solcher Betrei-
ung nach Einleitung des Teilungsverfahrens.
33. Entscheid vom a4. Juli 1930 i. S. Hauger.
Arrestprosequierung gegen eine in Güterverbindung lebende
Ehefrau, Zustellung der Betreibungsurkunden an die Schuld.
nerin persönlich: Wahrung der Nut zu n g s re c h t e
des Ehe man n e s
der Schuldnerin,
wenn
Arrest
und
P f ä n dun g
das
ein g e b ra c h t e' Gut
der Ehe fra u betrafen (Erw. 1).
Die ynpfändbarkeit gemäss Art. 92 Ziff. 1 bis 5 SchKG kann
nIcht n~ vom Schuldner, sondern auch von seinem Ehegatten
aus eigenem Recht geltend gemacht werden (Erw.2).
Bequestre et poursuite subsequente diriges contre une femme
mariee sous le regime de l'union des biens. -
N otification
des actes de poursuite a la. debitrice personnellement. _
Sauvegarde du dJroit de jouissance du mari de 180 debitrice,
lorsque le sequestre et Ia saisie portent sur les apports de 180
lemme (consid. 1).
L'insaisissabiliM salon l'art.92 eh. 1 a 5 LP peut etre invoquee
non seulement par le debiteur, mais aussi par son conjoint
en vertu de son propre droit (consid. 2).
Bequestro ed esecuzione consecutiva diretta contro una donna.
soggetta al regime deli' unione dei bern. -
Intimazione degli
atti esecutivi personalmente alla debitrice. -
Salvaguardia
Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. No 33.
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del diritto di godimento delmaritoquandoil sequestro e l'esecu-
zione concernono gli apporti delIa moglie (consid. 1).
L'inoppignorabilitil. secondo l'art. 92 cif. 1 a 5· LEF puö essere
invoca.ta non solo dal debitore, ma anche da! conjuge per
diritto proprio (consid. 2).
Tatbestand, (gekürzt).
In der Zeit vom 7. bis 11. April 1930 hat das Betrei-
bungsamt l\-fenzingen bei der Schuldnerin, der Ehefrau
des Rekurrenten, verschiedene Arreste und Pfändungen
vollzogen. Die Urkunden wurden jeweilen der Schuldnerin
direkt zugestellt.
B. -
Gegen diesen Arrest- und Pfändungsvollzug führte
der Ehemann der Schuldnerin Beschwerde mit dem Begeh-
ren, dass eine Anzahl näher bezeichneter,Gegenstände als
Kompetenzstücke freigegeben werden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde
nicht eingetreten, u. a. weil der Beschwerdeführer nicht
legitimiert sei. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu materieller
Behandlung zurückgewiesen.
A U8 den Erwägungen :
1. -' Auf Grund von Art. 32 und 19 NAG und Art. 178
ZGB ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für eine
andere Lösung anzunehmen, dass die Eheleute Hauger
unter dem Güterstand der Güterverbindung leben. Infolge-
dessen hätten in den gegen· die Ehefrau gerichteten
Betreibungs- und Arrestverfahren die Urkunden gemäss
Art. 47 SchKG dem Ehemann als dem gesetzlichen
Vertreter der Ehefrau zugestellt werden sollen, gleich-
gültig, ob der Ehemann in der Schweiz wohnhaft war oder
nicht (BGE 38 I 765). Die Zustellung der Urkunden an
die Ehefrau direkt war indessen dann ohne weiteres
zulässig, wenn Pfändung und Arrest nur das Sondergut
der Ehefrau in Anspruch nahmen .. Ob dies der Fall war
oder ob die beschlagnahmten Gegenstände zum einge-
brachten Gut gehörten, kann dahingestellt bleiben, denn
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Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. ND 33.
auch im letztern Falle sind Pfändung und Arrest nioht
etwa ungültig : Zwar treten sie in Konkurrenz mit den
ehemännliohen Nutzungsbefugnissen; doch bewirkt dies
'lediglich, dass dem ~hemann die Mögliohkeit gewahrt
bleiben muss, im Widerspruohsverfahren nach Art. 106 f.
SohKG den Vorrang seiner Nutzungsrechte gegenüber
Pfändung und Arrest feststellen zu lassen (vgl. BGE 53 III
S.3 f.). Im vorliegenden Fall hat jedoch der Rekurrent
gar nie den Standpunkt eingenommen, dass Pfändung und
Arrest wegen der Beeinträchtigung seiner Nutzungsreohte
am Frauengut unzulässig seien; er maoht ausschliesslich
Unpfändbarkeit einzelner Gegenstände auf Grund von
Art. 92 SchKG geltend. Da es sioh aber hier um zwei ihrer
Natur naoh verschiedene Ansprüche handelt, kann die
VerwirkUng des einen (erstgenannten) der Geltendmaohung
des andern nicht entgegenStehen.
2. -
Entgegen der Vorinstanz muss die Legitimation
des Beschwerdeführers zur Verfeohtung dieses Kompe-
tenzanspruches bejaht werden : Die Garantie des Unent-
behrlichsten besteht naoh Wortlaut und Sinn von Art. 92
Ziff. 1 bis 5 SchKG aus Gründen der Merischlichkeit zu
Gunsten des Schuldners und seiner Familie. Dabei
kann es nioht die Meinung haben, dass die Famili~ dieser
Reohtswohltat verlustig gehen soll, wenn der betriebene
Sohuldner selbst es -
gleiohgültig aus welchem Grund -
unterlässt, den Anspruch durchzusetzen. Naoh dem Willen
des Gesetzes erscheint vielmehr jedenfalls auoh der andere
Ehegatte als berechtigt, im Interesse der Familie die Be-
obaohtung der genannten Gesetzesbestimmungen zu ver-
langen, und zwar muss ihm diese Befugnis auch dann
zugestanden werden, wenn es sich um Gegenstände han-
delt, die im Eigentum des betriebenen Ehegatten stehen:
Art. 92 räumt ja gerade «der Familie » Rechte mit Bezug
auf das Eigentum « des Schuldners l) ein.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34.
34. Auszug aus dem Entscheii vom 14. August 1980
i. S. Zimmermann.
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Einer B e s c h wer d e kmm. die materielle Beurteilung nicht
deswegen versagt werden, weil der Beschwerdeführer einer
Aufforderung, die Abschrift
der
B e t r e i b u n g su r·
ku n d e einzureichen. nicht Folge geleistet hat. Die Auf-
siehtsbehörde hat das auf dem Betreibungsa.mt liegende
Original der Urkunde von Amtes wegen beizuziehen. Art. 17
SchKG.
Le fait qu'un plaignant ne donne pas suite a. la sommation de
produire la. eopie d'un a.cte de la. poursuite n'est.pas un motü
pour se refuser de se prononeer sur le bien-fonde de la. pla.inte.
Il appartient 8. l'autorite de surveillance de se procurer d'offiee
l'original de l'a.cte qui se trouve ehez le prepose.
La eircontanza. ehe un rieorrente non da seguito all'ingiunzione
di esibire la eopia d'un atto d'eseeuzione, non giustifiea i~
rüiuto di decidere sulla. fondatezza. del ricorso : l'autorita. dl
Vigila.nza. deve riehia.ma.re d'ufficio l'originale. Art. 17 LEF.
In Frage steht, ob es zulässig war, dass die erste kanto-
nale Instanz gemäss ihrer Androhung das Eintreten auf
die Besohwerde verweigerte, weil der Beschwerdeführer
ihrer Aufforderung, die Abschrift der Pfändungsurkunde
innert zwei Tagen einzureichen, nicht naohg6kommen
war.
Es ist unzweifelhaft Saohe des BeschwerdeführHs,
alles zu tun, was von ihm abhängt, damit seine Beschwerde
von der Aufsichtsbehörde materiell beurteilt werden
kann. Demgemäss steht es z. B. den Kantonen mit zwei
Aufsichtsinstanzen frei
zu bestimmen, dass der Be-
schwerde an die obere kantonale Instanz der angefochtene
Entscheid der untern Instanz beizulegen sei, ebenso
wie für den Rekurs an das Bundesgericht die Einreichung
des vorlnstanzlichen Entscheides vorgeschrieben ist (Art.
6 der Verordnung .über die Beschwerdeführung). A,:;}h
schliesst der angaführte Grundsatz ein, das:;: der Be-
schwerdeführer Aufforderungen, welche die Aufsichts-