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56_III_127

BGE 56 III 127

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Poursnite et Faillite.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSillTES

ET DES FAILLITES

32. A.uszug aus dem Entscheid. vom 11. J'tlli 1930

i. S. Erbengemem~chaft GrÜoler-Graf.

ZuJAssigkeit der Betreibung gegen eine El'bengemeinsohaft für

eine ErbsohaftBsohuld auoh wAhrend der amtliohen Teilung

der Erbsohaft (Art. 49 SohKG).

'La poursuite oontre une oommunaute heremtaire pour une dette

sucoessorale peut etre exeroee meme pendant le partage officiel

(art: 49 LP).

L'esaouzione oontro una oomunione areditaria per un debito

suooessorala puö assara iniziata anche durante la divisione

d'ufficio (art'. 49 IJEF).

. . . .. Es ist daher einzig der noch nicht Gegenstand

des Entscheides vom 25. November 1929 gewesene Ein-

wand zu prüfen, dass nunmehr die amtliche Teilung des

Nachlassrestes in die' Wege geleitet sei. Zutreffend hat

aber die' Vorinstanz angenommen, dass dieser Umstand

weder die Aufhebung noch die Einstellung der Betreibung

zu rechtfertigen vermag: Allerdings hat das Bundes-

gericht in BGE 47 III II f. eine Betreibung gegen eine

Erbschaft für Erbschaftsschulden während der amtlichen

Liquidation der Erbschaft als unzulässig erklärt. Es kann

jedoch keine Rede davon sein, den Fall der amtlichen

AB 66 m -

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 33.

Teilung des Nachlasses der amtlichen Liquidation gleich-

zustellen. Die letztere ist eine Generalliquidation eines

vom Vermögen der Erben ausgesonderten Vermögens-

• komplexes; neben dieser Generalliquidation hat ein sepa-

rates Vorgehen einzelner Gläubiger so wenig Platz wie im

Konkurs. Anders dagegen im Fall der bIossen amtlichen

Teilung: Hier handelt es sich nicht darum, die vorhan-

denen> Passiven durch Versilberung der vorhandenen

~ven ~u tilgen (Art. 596 ZGB), sondern lediglich um

die Verteilung von Aktiven und Passiven unter die Mit-

erben. Diese nicht auf Befriedigung der Gläubiger gerich-

tete Operation wird in keiner Weise durchkreuzt durch

die Zulassung der Betreibung für Erbschaftsschulden.

Damit entfällt jeder Grund für ein Verbot solcher Betrei-

ung nach Einleitung des Teilungsverfahrens.

33. Entscheid vom a4. Juli 1930 i. S. liauger.

Arrestprosequierung gegen eine in Güterverbindung lebende

Eh~fmu, Zustellung der Betreibungsurkunden an die Schuld.

nerm persönlich: Wahrung der Nut z u n g s re c h t e

des Ehe man n e s

der Schuldnerin,

wenn

Arrest

und

P f ä n d 11 n g

das

ei Ii g e b ra c h t e' Gut

der Ehe fra u

betrafen (Erw. 1).

Dia "?"npfändbarkeit gemäss Art. 92 Ziff. 1 bis 5 SchKG kann

nIcht n~ vom Schuldner, sondern auch von seinem Ehegatten

aus eIgenem Recht gelten die Ehefrau gerichteten

Betreibungs- und Arrestverfahren die Urkunden gemäss

Art. 47 SchKG dem Ehemann als dem gesetzlichen

Vertreter der Ehefrau zugestellt werden sollen, gleich-

gültig, ob der Ehemann in der Schweiz wohnhaft war oder

nicht (BGE 38 I 765). Die Zustellung der Urkunden an

die Ehefrau direkt war indessen dann ohne weiteres

zulässig, wenn Pfändung und Arrest nur das Sondergut

der Ehefrau in Anspruch nahmen.> Ob dies der Fall war

oder ob die beschlagnahmten Gegenstände zum einge-

brachten Gut gehörten, kann dahingestellt bleiben, denn