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Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Poursnite et Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSillTES
ET DES FAILLITES
32. A.uszug aus dem Entscheid. vom 11. J'tlli 1930
i. S. Erbengemem~chaft GrÜoler-Graf.
ZuJAssigkeit der Betreibung gegen eine El'bengemeinsohaft für
eine ErbsohaftBsohuld auoh wAhrend der amtliohen Teilung
der Erbsohaft (Art. 49 SohKG).
'La poursuite oontre une oommunaute heremtaire pour une dette
sucoessorale peut etre exeroee meme pendant le partage officiel
(art: 49 LP).
L'esaouzione oontro una oomunione areditaria per un debito
suooessorala puö assara iniziata anche durante la divisione
d'ufficio (art'. 49 IJEF).
. . . .. Es ist daher einzig der noch nicht Gegenstand
des Entscheides vom 25. November 1929 gewesene Ein-
wand zu prüfen, dass nunmehr die amtliche Teilung des
Nachlassrestes in die' Wege geleitet sei. Zutreffend hat
aber die' Vorinstanz angenommen, dass dieser Umstand
weder die Aufhebung noch die Einstellung der Betreibung
zu rechtfertigen vermag: Allerdings hat das Bundes-
gericht in BGE 47 III II f. eine Betreibung gegen eine
Erbschaft für Erbschaftsschulden während der amtlichen
Liquidation der Erbschaft als unzulässig erklärt. Es kann
jedoch keine Rede davon sein, den Fall der amtlichen
AB 66 m -
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 33.
Teilung des Nachlasses der amtlichen Liquidation gleich-
zustellen. Die letztere ist eine Generalliquidation eines
vom Vermögen der Erben ausgesonderten Vermögens-
• komplexes; neben dieser Generalliquidation hat ein sepa-
rates Vorgehen einzelner Gläubiger so wenig Platz wie im
Konkurs. Anders dagegen im Fall der bIossen amtlichen
Teilung: Hier handelt es sich nicht darum, die vorhan-
denen> Passiven durch Versilberung der vorhandenen
~ven ~u tilgen (Art. 596 ZGB), sondern lediglich um
die Verteilung von Aktiven und Passiven unter die Mit-
erben. Diese nicht auf Befriedigung der Gläubiger gerich-
tete Operation wird in keiner Weise durchkreuzt durch
die Zulassung der Betreibung für Erbschaftsschulden.
Damit entfällt jeder Grund für ein Verbot solcher Betrei-
ung nach Einleitung des Teilungsverfahrens.
33. Entscheid vom a4. Juli 1930 i. S. liauger.
Arrestprosequierung gegen eine in Güterverbindung lebende
Eh~fmu, Zustellung der Betreibungsurkunden an die Schuld.
nerm persönlich: Wahrung der Nut z u n g s re c h t e
des Ehe man n e s
der Schuldnerin,
wenn
Arrest
und
P f ä n d 11 n g
das
ei Ii g e b ra c h t e' Gut
der Ehe fra u
betrafen (Erw. 1).
Dia "?"npfändbarkeit gemäss Art. 92 Ziff. 1 bis 5 SchKG kann
nIcht n~ vom Schuldner, sondern auch von seinem Ehegatten
aus eIgenem Recht gelten die Ehefrau gerichteten
Betreibungs- und Arrestverfahren die Urkunden gemäss
Art. 47 SchKG dem Ehemann als dem gesetzlichen
Vertreter der Ehefrau zugestellt werden sollen, gleich-
gültig, ob der Ehemann in der Schweiz wohnhaft war oder
nicht (BGE 38 I 765). Die Zustellung der Urkunden an
die Ehefrau direkt war indessen dann ohne weiteres
zulässig, wenn Pfändung und Arrest nur das Sondergut
der Ehefrau in Anspruch nahmen.> Ob dies der Fall war
oder ob die beschlagnahmten Gegenstände zum einge-
brachten Gut gehörten, kann dahingestellt bleiben, denn