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56_III_124

BGE 56 III 124

Bundesgericht (BGE) · 1930-06-06 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivila.bteilungen). N° 31.

gleicher Weise vorgesehen war (BGE 37 I S. 350 = Sep.-

Ausg. 14 S. 179).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

H. URTEIL DER H. ZIVILABTEILUNG

ARR:E]T DE LA He SEarION CIVILE

31. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 6. Juni 1930 i. S. Huber gegen Xonkursmasse « Merkur ».

Die Eingehmlg der Verpflichtung ZlU Sicherung einer Verbindlich·

keit durch Begründung ein.es Pfandrechtes kaml nicht gemäss

Art. 287 Ziff. 1, sondern nur gemäss Art. 288 SchKG angefoch.

ten werden.

La stipulation par laquelle le debiteur s'est oblige a garantir lllle

dette par la constitution d'un droit de gage ne peut pas etre

attaquee par la voie de I'art. 287 a1. 1, mais lllliquement par

la voie de l'art,. 288 LP.

La stipulazione pella quale il debitore si e obligato a garantire

il debito colla costituzione di tUl diritto di pegno, non puo

essere impugnata in base aIl' art. 287 aI. 1, ma so.Iamente

secondo l'art. 288 LEF.

.

Der Kläger war seit Anfang August auf Grund eines

constitutum pos8e88orium Eigentümer des von ihm ge-

kauften und bezahlten Automobils Nr. 43,688, als er

Mitte August zum Rückkauf seitens der {(Merkur» Hand

bot. Indessen überliess er das Automobil der {(Merkur »

nicht wieder, ohne sich für die Rückkaufpreisforderung

Sicherstellung auszubedingen, wie die Vorinstanz fest-

gestellt hat und aus der damaligen Korrespondenz in

Verbindung mit den Begleitpapieren ohne Aktenwidrig-

keit, für das Bundesgericht verbindlich, feststellen konnte.

Mag nun auch die sukzessive Übergabe der Zollquit-

tungen, allfällig in Verbindung mit der Übergabe der

Schlüssel, für die Automobile Nr. 37,061, 43,620 und

Schuldbetreibungs .. und Konhusrecht (:~ivil ... bteilungen). N° 31.

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31,424 zur Begründung von Faustpfandrechten nicht

tauglich gewesen sein, so bestand die einmal eingegangene

Verpflichtung zur SichersteIlung der Rückkaufpreisforde-

rung nichtsdestoweniger fort, und in Gemässheit dieser

Sicherstellungsverpflichtung ist dann endlich am 14. No-

vember 1928 duroh Herausgabe des streitigen Automobils

NI'. 43,786 ein Pfa.ndrecht des Klägers daran begründet

worden (vgL BGE 38 II S. 315). Somit handelt es sich

um Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer

(bereits bestehenden) Verbindlichkeit, deren Erfüllung

sicherzustellen die {(Merkur» schon früher verpflichtet

war, was der Anfechtung gestützt auf Art. 287 Ziff. 1

SchKG entgegensteht. Freilich ist die « Merkur» auch

diese Verpflichtung zur Sich erstellung erst innerhalb der

letzten sechs Monate vor der (am 29. November erfolgten)

Konkurseröffnung eingegangen. Allein Art. 287 Ziff. 1

SchKG stellt eine besondere Vorschrift nur für die An-

fechtung der Begründung eines Pfandrechtes, d. h. eines

dinglichen Rechtes auf, dagegen nicht für die Anfechtung

der blossen Verpflichtung zur Sicherstellung, sei es auch

durch Pfandbestellung. Hiefür besteht denn auch nicht

das gleiche Bedürfnis nach erleichterter Anfechtung wie

bei de~ in Art. 287 SchKG aufgeführten dinglichen Ge-

schäften, zumal da das keine sechs Monate vor der Kon-

kurseröffnung . zurückliegende Eingehen einer Verpflich-

tung zur Sicherstellung natürlich ohnehin gleich allen

anderen Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der

Anfechtung, namentlich gestützt auf Art. 288 SchKG,

unterliegt (vgl. JAEGER, Note 8 zu SchKG 287; BLUMEN-

STEIN S. 882; BRAND, Anfechtungsrecht S. l63 f.). Vor-

liegend hatte sich die {(Merkur» übrigens zur Sicher-

steIlung nicht einer bestehenden, sondern einer erst

gleichzeitig begründeten Verbindlichkeit verpflichtet. Die

Anwendung des Art. 288 SchKG aber scheitert am Fehlen

jeglichen Indizes dafür, dass eine allfällig im August 1928

vorhandene Benachteiligungs- bezw. Begünstigungsabsicht

der {(Merkur I) für den Kläger erk6Dllbar gewesen sein

sollte .....