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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivila.bteilungen). N° 31.
gleicher Weise vorgesehen war (BGE 37 I S. 350 = Sep.-
Ausg. 14 S. 179).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
H. URTEIL DER H. ZIVILABTEILUNG
ARR:E]T DE LA He SEarION CIVILE
31. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 6. Juni 1930 i. S. Huber gegen Xonkursmasse « Merkur ».
Die Eingehmlg der Verpflichtung ZlU Sicherung einer Verbindlich·
keit durch Begründung ein.es Pfandrechtes kaml nicht gemäss
Art. 287 Ziff. 1, sondern nur gemäss Art. 288 SchKG angefoch.
ten werden.
La stipulation par laquelle le debiteur s'est oblige a garantir lllle
dette par la constitution d'un droit de gage ne peut pas etre
attaquee par la voie de I'art. 287 a1. 1, mais lllliquement par
la voie de l'art,. 288 LP.
La stipulazione pella quale il debitore si e obligato a garantire
il debito colla costituzione di tUl diritto di pegno, non puo
essere impugnata in base aIl' art. 287 aI. 1, ma so.Iamente
secondo l'art. 288 LEF.
.
Der Kläger war seit Anfang August auf Grund eines
constitutum pos8e88orium Eigentümer des von ihm ge-
kauften und bezahlten Automobils Nr. 43,688, als er
Mitte August zum Rückkauf seitens der {(Merkur» Hand
bot. Indessen überliess er das Automobil der {(Merkur »
nicht wieder, ohne sich für die Rückkaufpreisforderung
Sicherstellung auszubedingen, wie die Vorinstanz fest-
gestellt hat und aus der damaligen Korrespondenz in
Verbindung mit den Begleitpapieren ohne Aktenwidrig-
keit, für das Bundesgericht verbindlich, feststellen konnte.
Mag nun auch die sukzessive Übergabe der Zollquit-
tungen, allfällig in Verbindung mit der Übergabe der
Schlüssel, für die Automobile Nr. 37,061, 43,620 und
Schuldbetreibungs .. und Konhusrecht (:~ivil ... bteilungen). N° 31.
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31,424 zur Begründung von Faustpfandrechten nicht
tauglich gewesen sein, so bestand die einmal eingegangene
Verpflichtung zur SichersteIlung der Rückkaufpreisforde-
rung nichtsdestoweniger fort, und in Gemässheit dieser
Sicherstellungsverpflichtung ist dann endlich am 14. No-
vember 1928 duroh Herausgabe des streitigen Automobils
NI'. 43,786 ein Pfa.ndrecht des Klägers daran begründet
worden (vgL BGE 38 II S. 315). Somit handelt es sich
um Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer
(bereits bestehenden) Verbindlichkeit, deren Erfüllung
sicherzustellen die {(Merkur» schon früher verpflichtet
war, was der Anfechtung gestützt auf Art. 287 Ziff. 1
SchKG entgegensteht. Freilich ist die « Merkur» auch
diese Verpflichtung zur Sich erstellung erst innerhalb der
letzten sechs Monate vor der (am 29. November erfolgten)
Konkurseröffnung eingegangen. Allein Art. 287 Ziff. 1
SchKG stellt eine besondere Vorschrift nur für die An-
fechtung der Begründung eines Pfandrechtes, d. h. eines
dinglichen Rechtes auf, dagegen nicht für die Anfechtung
der blossen Verpflichtung zur Sicherstellung, sei es auch
durch Pfandbestellung. Hiefür besteht denn auch nicht
das gleiche Bedürfnis nach erleichterter Anfechtung wie
bei de~ in Art. 287 SchKG aufgeführten dinglichen Ge-
schäften, zumal da das keine sechs Monate vor der Kon-
kurseröffnung . zurückliegende Eingehen einer Verpflich-
tung zur Sicherstellung natürlich ohnehin gleich allen
anderen Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der
Anfechtung, namentlich gestützt auf Art. 288 SchKG,
unterliegt (vgl. JAEGER, Note 8 zu SchKG 287; BLUMEN-
STEIN S. 882; BRAND, Anfechtungsrecht S. l63 f.). Vor-
liegend hatte sich die {(Merkur» übrigens zur Sicher-
steIlung nicht einer bestehenden, sondern einer erst
gleichzeitig begründeten Verbindlichkeit verpflichtet. Die
Anwendung des Art. 288 SchKG aber scheitert am Fehlen
jeglichen Indizes dafür, dass eine allfällig im August 1928
vorhandene Benachteiligungs- bezw. Begünstigungsabsicht
der {(Merkur I) für den Kläger erk6Dllbar gewesen sein
sollte .....