opencaselaw.ch

37_I_415

BGE 37 I 415

Bundesgericht (BGE) · 1911-09-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

81. Arleil vom 13. September 1911 in Sachen Landert gegen Gemeinde Korbas. Anwendbarkeit des Art. 45 0G auf alle bundesgerichtlichen Urteile, ein- schliesslich derjenigen, die im Wege der Betreibung zu vollstrecken sind. Gegen die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung für bun¬ desgerichtlich zugesprochene Forderungen ist daher nur die an den Bundesrat zu richtende Vollstreckungsbeschwerde, nicht auch der staatsrechtliche Rekurs wegen willkürlicher Verletzung der Art. 80 und 81 SchKG zulässig. Anwendung dieses Grundsatzes auf eine vom Bundesgericht zugesprochene Prozessentschädigungsforderung, gegen¬ über welcher im Rechtsöffnungsverfahren eine Kompensationseinrede erhoben wurde. A. — Durch Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Dezember 1910 wurde die Rekursbeklagte verpflichtet, dem Rekurrenten eine Prozeßentschädigung von 230 Fr. zu bezahlen. Dieser leitete darauf

gegen den Gemeinderat Rorbas Betreibung für den erwähnten Betrag nebst Zins ein und stellte, als Rechtsvorschlag erfolgte, beim Bezirksgerichtspräsidium Bülach das Begehren um Rechtsöff¬ nung. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde durch Verfügung der er¬ wähnten Gerichtsbehörde vom 15. April 1911 abgewiesen, weil der Gemeinderat Rorbas Kompensation mit einer Forderung auf Rückerstattung von Beträgen, die zur Unterstützung des Rekurrenten und seiner Familie gewährt worden waren, geltend machte. B — Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage auf deren Aufhebung ergriffen und zur Begründung Rechtsverweigerung durch Verletzung des Art. 81 SchKG geltend gemacht. C. — Das Bezirksgerichtspräsidium Bülach hat auf Gegenbe¬ merkungen verzichtet. D. — Der Gemeinderat Rorbas beantragt die Abweisung des Rekurses. E. — Mit Schreiben vom 30. Juni 1911 hat das Bundesgericht dem Bundesrate mitgeteilt, es halte dafür, daß in dieser Sache der Bundesrat und nicht das Bundesgericht zuständig sei. Dieser Auf¬ fassung hat sich der Bundesrat gemäß seinem Antwortschreiben vom 20. Juli 1911 angeschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung Der vorliegende Rekurs stellt sich als eigentliche Vollstreckungs¬ beschwerde dar, obwohl er nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und substantiiert ist; denn, da das bundesgerichtliche Urteil über die Prozeßentschädigung nur auf dem Betreibungswege vollzogen werden kann, liegt in der Verweigerung der Rechtsöffnung in Wirklichkeit eine Weigerung, jenes Urteil überhaupt zu vollstrecken. Nun bestimmt Art. 45 OG, daß die Kantone verpflichtet sind, die Entscheidungen der mit der Bundesrechtspflege betrauten Behörden in gleicher Weise zu vollziehen, wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte, daß wegen mangelhafter Vollziehung beim Bundesrate Beschwerde erhoben werden kann und daß dieser dann die erforderlichen Verfügungen trifft. Art. 81 SchKG enthält eine spezielle Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes auf das Betreibungsverfahren. Daß das Verhältnis von Art. 45 OG zu Art. 81 SchKG so aufzu¬ fassen ist und Art. 45 OG sich daher auf alle bundesgerichtlichen Urteile bezieht, auch auf diejenigen, die im Betreibungsverfahren vollzogen werden, ergibt sich schon daraus, daß das Betreibungs¬ gesetz beim Erlaß des Organisationsgesetzes bereits in Kraft war, und sodann aus der Botschaft des Bundesrates vom 5. April 1892 zum Organisationsgesetz (BBl. 1892 II S. 297 ff.). Demgemäß erstreckt sich die Kompetenz des Bundesrates auf die Beurteilung der Beschwerden über die Vollstreckung sämtlicher bundesgericht¬ licher Urteile. Freilich liegt in der ungerechtfertigten Verweigerung der Rechts¬ öffnung zugleich eine Verletzung des Betreibungsgesetzes. Wenn also eine bundesrechtliche Instanz bestünde, bei der über die unrichtige Anwendung des Art. 81 SchKG durch den Richter Beschwerde geführt werden könnte, so müßte dieser spezielle Rekurs der allgemeinen Voll¬ streckungsbeschwerde des Art. 45 OG wohl vorgehen und diese als überflüssig ausschließen. Allein eine solche Beschwerdeinstanz besteht nicht, sondern das Bundesgericht kann Verfügungen des Rechts¬ öffnungsrichters nur aus dem Gesichtspunkt der Rechtsverweigerung überprüfen. Der Rechtsverweigerungsrekurs aber kann bei der beschränkten staatsrechtlichen Kompetenz des Bundesgerichts die Vollstreckungsbeschwerde nach Art. 45 OG, bei der die Überprü¬ fungsbefugnis des Bundesrates materiell unbeschränkt ist, weder ausschließen noch ersetzen. Dafür, daß die Urteile des Bundesge¬ richtes von den Kantonen auch wirklich vollstreckt werden, besteht ein zwingendes Bedürfnis. Es wäre ein unhaltbarer Rechtszustand, wenn von Bundes wegen nur aus dem Gesichtspunkt der Rechts¬ verweigerung untersucht werden könnte, ob ein bundesgerichtliches Urteil im Rechtsöffnungsverfahren richtig vollstreckt worden sei. Neben der Vollstreckungsbeschwerde an den Bundesrat bleibt aber für den Rechtsverweigerungsrekurs kein Raum, da die nämliche Frage nicht von beiden Behörden — vom Bundesrat frei und vom Bundesgericht lediglich vom Standpunkt der Verletzung des Art. 4 BV aus — geprüft werden kann. Das Bundesgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Rekurses nicht zuständig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.