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37_I_412

BGE 37 I 412

Bundesgericht (BGE) · 1911-07-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire fédérale.

80. Arteil vom 19. Juli 1911 in Sachen Spahn gegen Zürich. Durch Administrativverfügung erfolgte Androhung einer Ge¬ fängnisstrafe für den Fall der nochmaligen Begehung einer vom Gesetz nur mit Geldbusse bedrohten Handlung (in casu Kollektieren für nicht bewilligte Lotterien). Nichteintreten auf einen bezüglichen staatsrechtlichen Rekurs, weil noch nicht feststeht, ob der Richter seinerseits die Androhung schützen und auf Gefängnisstrafe erkennen wird, der Re- hurrent aber hein schutzwürdiges Interesse daran besitzt, im voraus zu wissen, ob er im Falle nochmaliger Uebertretung des gesetzlichen Verbots in eine Gefängnisstrafe oder nur in eine Geldbusse verfällt werden könne. A. — Das Kollektieren für außerkantonale Lotterien ist im Kanton Zürich durch § 12 des Gesetzes über das Gewerbewesen, vom 9. Mai 1832, „bei Strafe untersagt“ und durch § 8 der von der Polizeidirektion am 27. Mai 1856 erlassenen Verordnung betr. das Lotteriewesen mit „einer Polizeistrafe“ bedroht. Da in¬ dessen sogar durch wiederholte und hohe Geldstrafen die Beob¬ achtung des gesetzlichen Verbotes bisher nicht erreicht werden konnte, pflegen die zürcherischen Verwaltungsbehörden gegenüber renitenten Lotteriekollekteuren unter Berufung auf § 80 des Strafgesetzbuches spezielle Verbote weitern Kollektierens zu erlassen, um dann im Widerhandlungsfalle gestützt auf die genannte Bestimmung des Strafgesetzbuches wegen „Ungehorsams gegen eine amtliche Ver¬ fügung“ die Ausfällung einer Gefängnisstrafe erwirken zu können. In diesem Sinne verfügte am 15. September 1910 das Statt¬ halteramt des Bezirks Zürich gegenüber der Rekurrentin, die sich schon wiederholter Übertretungen des Lotterieverbotes schuldig ge¬ macht hatte, anläßlich einer neuerlichen Übertretung: „1. Es wird Frau Marie Spahn geb. Kaufmann in eine Buße „von 1000 Fr. verfällt. „II. Hat die Gebüßte die Kosten zu tragen. „III. Der Gebüßten wird das fernere Kollektieren für außer¬ „kantonale Lotterien untersagt, unter der Androhung der Über¬ „weisung an das Gericht zur Bestrafung wegen Ungehorsams „gegen eine amtliche, von kompetenter Stelle erlassene Verfügung „im Falle Zuwiderhandelns.“ Ein von der Gebüßten gegen Dispositiv III dieser Verfügung ergriffener Rekurs wurde am 1. Dezember 1910 vom Regierungs¬ rat des Kantons Zürich abgewiesen. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat der Ver¬ treter der Marie Spahn, der schon im Verfahren vor dem Re¬ gierungsrat als solcher anerkannt worden war, den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung des Statthalteramtes und mit der Begründung:

1. Die Polizeiverordnung vom 27. Mai 1856 sei verfassungs¬ widrig, weil nur von der Polizeidirektion erlassen.

2. Der Erlaß eines Verbotes, dessen Nichtbeachtung Gefängnis¬ strafe nach sich ziehen würde, während das Gesetz die betreffende Handlung nur mit Geldbuße bedrohe, qualifiziere sich als ein Eingriff der Administrativbehörde in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt.

3. Durch dieses Verfahren werde auch der Grundsatz nulla poena sine lege verletzt. C. — Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat Abweisung des Rekurses beantragt. Aus einer Mitteilung des Obergerichts des Kantons Zürich ergibt sich, daß eine gewisse Maria Anna Helbock, gegen die das Statthalteramt Zürich eine ähnliche Verfügung erlassen hatte, wie gegen die Rekurrentin, vom Bezirksgericht Zürich wegen Zuwider¬ handelns gegen diese Verfügung in eine Gefängnisstrafe verfällt worden ist, und daß nunmehr das Obergericht als Rekursinstanz über die Zulässigkeit der Verurteilung und dadurch indirekt über die Verfassungsmäßigkeit der statthalteramtlichen Verfügung zu entscheiden hat, daß jedoch der Entscheid noch aussteht. Bei den Akten befinden sich außer dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich

i. S. Helbock noch verschiedene frühere Entscheide zürcherischer Gerichte über die streitige verfassungsrechtliche Frage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Zwar ist im vorliegenden Falle der kantonale Instanzenzug insofern erschöpft, als die Rekurrentin über die Zulässigkeit der von ihr angefochtenen Verfügung des Statthalteramtes einen Ent¬ scheid des Regierungsrates provoziert hat, und ihr ein weiteres Rechtsmittel, durch das sie die förmliche Aufhebung jener Straf¬ androhung erreichen könnte, nicht mehr zur Verfügung steht. In¬ dessen ergibt sich aus den Akten (vergl. oben sub C), daß bei Strafanträgen wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen die zürcherischen Gerichte nicht nur die Frage, ob der betreffenden Verfügung zuwidergehandelt worden sei, sondern auch die Frage, ob diese Verfügung überhaupt zu Recht bestand, selbständig zu prüfen befugt sind und auch tatsächlich zu entscheiden pflegen; ferner, daß diese Frage u. U. drei verschiedene gerichtliche In¬ stanzen (Bezirksgericht, Obergericht und Kassationsgericht) be¬ schäftigen kann, und endlich, daß über die speziell im vorliegenden Falle streitige Frage (ob ein vom Gesetz nur mit Geldbuße be¬ drohtes Delikt durch eine Verfügung im Sinne von § 80 des Strafgesetzbuches indirekt auch mit Gefängnisstrafe bedroht werden könne) bei den zürcherischen Gerichten sehr verschiedene Auffas¬ sungen vertreten sind. Unter diesen Umständen ist für das Bundesgericht aller Anlaß vorhanden, die von der Rekurrentin aufgeworfene verfassungsrecht¬ liche Frage erst dann zu entscheiden, wenn die kantonalen Gerichts¬ behörden ihrerseits dazu Stellung genommen haben werden; und zwar empfiehlt es sich, nicht etwa nur mit der Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuzuwarten, bis aus einem Urteil in dem gegenwärtig vor Obergericht pendenten, analogen Fall der Maria Anna Helbock die grundsätzliche Stellungnahme des genann¬ ten Gerichts ersichtlich sein wird, sondern vielmehr geradezu das Eintreten auf den vorliegenden Rekurs der Marie Spahn zu verweigern, weil über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des im konkreten Fall erlassenen Verbotes noch kein Entscheid des kantonalen Richters vorliegt. Denn, falls die zürcherischen Gerichte die Verfassungsmäßigkeit dieses Verbotes verneinen sollten, würde dadurch der staatsrechtliche Rekurs gegenstandslos; sollten aber die Gerichte das Verbot als zulässig erklären, so stünde der Rekur¬ rentin immer noch der Weg des staatsrechtlichen Rekurses gegen den gerichtlichen Entscheid offen. Dieses Verfahren entspricht denn auch am besten der Natur des staatsrechtlichen Rekurses, als eines außerordentlichen und höchst subsidiären Rechtsmittels, sowie der Bestimmung des Art. 178 Ziff. 2 OG, wonach nur bereits stattgefundene „Rechtsverletzungen“ Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde sein können. Allerdings wird u. U. auch schon eine bloße Strafandrohung als Rechtsverletzung erscheinen, sofern sie sich nämlich gegen die Vornahme einer erlaubten Handlung richtet. Diese Voraussetzung trifft jedoch im vorliegenden Falle nicht zu, da die der Rekurrentin vom Statthalteramt untersagte Handlung feststehendermaßen schon von Gesetzes wegen verboten ist. Daß aber die Rekurrentin ein schutzwürdiges Interesse daran besitze, im voraus zu wissen, ob sie sich im Falle einer neuen Übertretung des gesetzlichen Verbotes einer Gefängnisstrafe oder bloß einer Geldbuße aussetzt, kann nicht anerkannt werden; denn es liegt in ihrer Macht, durch Beobachtung des gesetzlichen Verbots über¬ haupt jede Strafe von sich abzuwenden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.