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36_I_323

BGE 36 I 323

Bundesgericht (BGE) · 1910-06-21 · Deutsch CH
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61. Entscheid vom 21. Juni 1910 in Sachen Firma G. Wullschleger. Art. 95 Abs. 3 und 275 SchKG: Voraussetzungen für die Pfändung bezw. Arrestierung von im Drittgewahrsam befindlichen Gegenstän- den. — Wirkungen der Bezahlung der Wechselsumme an das Betrei- bungsamt nach erfolgter Abweisung des Rechtsvorschlages. A. — Mit Zahlungsbefehl vom 12. November 1909 betrieb die Süddeutsche Diskontogesellschaft in Pforzheim den Rekurrenten G. Wullschleger, Möbelfabrik in Zürich III, für einen Betrag von 1121 Fr. 50 Cts. nebst Zins und Kosten gestützt auf einen von Paul Waidelich in Waldenbuch bei Stuttgart auf Wull¬ schleger gezogenen und von ihm akzeptierten Wechsel. Wullschleger erhob Rechtsvorschlag mit der Begründung, die Diskontogesellschaft sei nicht rechtmäßige Inhaberin des Wechsels, sondern es handle sich nur um ein verstecktes Inkassomandat. Der Wechsel stehe noch

im Eigentum des Waidelich, welchem er eine größere Forderung entgegenzustellen habe. Die Einrede wurde erst= und zweitinstanzlich abgewiesen und die Bewilligung des Rechtsvorschlages demgemäß verweigert, von der Er¬ wägung aus, daß das Indossament des Waidelich an die Diskonto¬ gesellschaft ein Vollindossament sei und der Rekurrent für die Rich¬ tigkeit seiner Behauptung auch nur einen Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht habe leisten können. Als daraufhin die Gläubigerin das Kon¬ kursbegehren stellte, übergab der Rekurrent dem Betreibungsamt Zürich III am 7. Mai 1910 den Betrag von 1202 Fr. 30 Cts. (Forderungssumme nebst Zins und Kosten). Gleichzeitig wirkte Wullschleger für eine Schadenersatzforderung von 1200 Fr. gegen Waidelich einen Arrest auf den von ihm dem Betreibungsamt für angebliche Rechnung der Süddeutschen Diskontogesellschaft einbezahlten Barbetrag aus. Der Arrest wurde gleichen Tages vollzogen. B. — Hierüber beschwerten sich Waidelich und die Diskontoge¬ sellschaft und stellten den Antrag, es sei der Arrest aufzuheben, da es sich zweifellos um Geld handle, das vom Wechselschuldner dem Betreibungsamt zum Zweck der Bezahlung der Wechselgläu¬ bigerin eingehändigt worden und somit deren Eigentum gewor¬ den sei. Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde gutge¬ heißen und der vom Rekurrenten dagegen erhobene Rekurs von der kantonalen Aufsichtsbehörde aus folgenden Gründen abge¬ wiesen: Wullschleger gebe selber zu, die Betreibungssumme formell bedingungslos für Rechnung der Diskontogesellschaft bezahlt zu haben. Mit dieser Zahlung sei die Forderung untergegangen, die Betreibung erloschen und das Geld in das Eigentum des Gläu¬ bigers übergegangen. Somit gehöre nach der eigenen Darstellung des Arrestgläubigers das verarrestierte Geld nicht dem Arrest¬ schuldner Waidelich, sondern einem Dritten. Gegenstände und For¬ derungen aber, die ein Dritter mit Recht zu Eigentum anspreche, können weder gepfändet bezw. verarrestiert noch verwertet werden. Ebenso habe die Praxis längst festgestellt, daß den Aufsichtsbe¬ hörden das Recht zustehe, Pfändungen und Beschlagnahmen an Sachen, die laut eigener Darstellung des Ansprechers Drittmanns¬ gut seien, auf Antrag des Eigentümers aufzuheben. Diesen am 9. Mai 1910 erlassenen Entscheid hat der C.- Rekurrent nunmehr unter Erneuerung seines Begehrens um Ab¬ weisung der Beschwerde der Rekursgegner innert Frist ans Bun¬ desgericht weitergezogen. Er bestreitet, anerkannt zu haben, daß es sich beim verarrestierten Betrage um Dritteigentum handle. Es habe ihm gegenüber der Diskontogesellschaft offenkundig der Traditionswille gefehlt, was durch die gleichzeitige Verarrestierung der Betreibungssumme dokumentiert worden sei. Sollten aber die Ansprüche der Diskontogesellschaft auf den Arrestgegenstand an¬ erkannt werden, so sei zu sagen, daß sie jedenfalls nur fiduziarische Eigentümerin des Forderungsrechtes an das Betreibungsamt be¬ züglich des einbezahlten Betrages sei. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs ab¬ gesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Es ist daran festzuhalten, daß die Vollstreckungsbehörden nur dann berechtigt sind, die Pfändung oder Arrestierung von im Drittgewahrsam befindlichen Gegenständen zu verweigern, wenn die tatsächlichen Anbringen des Gläubigers selbst, auf die er sich für das Eigentumsrecht des Schuldners beruft, von vornherein der Schlüssigkeit entbehren, d. h. ungeeignet sind, das behauptete Recht des Schuldners darzutun (vergl. AS Sep.=Ausg. 11 Nr. 7*) Ein solcher Fall liegt nun in casu vor. Der Rekurreni gibt ausdrücklich zu, daß er zur Vermeidung der Konkurseröffnung formell bedingungslos die Betreibungssumme dem Betreibungsamt Zürich III für Rechnung der Diskontogesellschaft bezahlt habe. Dadurch ist seine Schuld erloschen (Art. 12 Abs. 2 SchKG) und, wie die Vorinstanz mit Recht feststellt, das erlegte Geld auch ohne weiteres in das Eigentum der Gläubigerin übergegangen. Somit stand im Zeitpunkt der Arrestierung fest, daß es nach dem Willen des Rekurrenten selbst nicht dem Arrestschuldner Waidelich, sondern der Diskontogesellschaft gehörte und es war demnach der ange¬ fochtene Arrestvollzug in der Tat nach der eigenen Darstellung des Rekurrenten unstatthaft. Wenn der Rekurrent demgegenüber geltend macht, es habe ihm (Anm. d. Red. f. Publ.)

* Ges.-Ausg. 34 I Nr. 27 S. 164 ff.

der Traditionswille der Diskontogesellschaft gegenüber gefehlt, was in der gleichzeitigen Verarrestierung der Betreibungssumme zum Ausdruck gekommen sei, so setzt er sich mit seinem obigen Zuge¬ ständnis in offenbaren Widerspruch. Die Befriedigung der Gläu¬ bigerin und die dadurch bezweckte Aufhebung der gegen den Re¬ kurrenten hängigen Wechselbetreibung hatten zur selbstverständlichen Voraussetzung, daß das Geld der Gläubigerin tatsächlich zukomme. Durch die gleichzeitige Erwirkung eines Arrests auf dasselbe für eine Forderung gegen einen auf die streitige Summe angeblich berechtigten Dritten hat der Rekurrent aber die Übergabe des Geldes durch das Betreibungsamt an die Gläubigerin selber ver¬ hindert. Daß unter diesen Umständen in guten Treuen von einer Bezahlung nicht mehr die Rede sein konnte, liegt auf der Hand; Arrestlegung und Bezahlung schlossen sich vielmehr gegenseitig ge¬ radezu aus.

2. — Auch damit kann der Rekurrent nicht gehört werden, daß die Diskontogesellschaft als bloße Inkassomandatarin in Wirk¬ lichkeit auf den Wechselbetrag ein Anrecht gar nicht hatte. Diese Einrede ist für die Betreibungsbehörden mit der erfolgten erst¬ und zweitinstanzlichen Abweisung des hierauf gestützten Rechts¬ vorschlages endgültig abgetan. Die Diskontogesellschaft hat sich durch den Besitz des Wechsels und das auf sie lautende Vollin¬ dossameut als dessen wechselrechtliche Eigentümerin gehörig aus¬ gewiesen und es war der Rekurrent, nachdem ihm die Erhebung einer auf Art. 811 OR gestützten Einrede im Vollstreckungsver¬ fahren endgültig verweigert worden war, zur Bezahlung der Wechselsumme an sie wechselrechtlich durchaus verpflichtet. Dadurch, daß der Rekurrent als im Handelsregister eingetragener Inhaber einer Einzelfirma den Wechsel akzeptiert hat, hat er sich der Wechselstrenge unterworfen und mangels Bezahlung dem Konkurs ausgesetzt, wenn er dem Inhaber des Wechsels gegenüber keine der in Art. 182 SchKG aufgeführten Einreden glaubhaft zu machen vermochte. Für eine im ordentlichen Prozeß auszutragende Aberkennungsklage, mit der Wirkung, daß dadurch das Betrei¬ bungsverfahren eingestellt wird, ist in der Wechselbetreibung kein Raum und es ginge natürlich auch nicht an, die Bezahlung des Forderungsbetrages nachträglich als Hinterlegung der Forderungs¬ summe im Sinn von Art. 182 Ziff. 4 SchKG hinzustellen. Auf das zu Grunde liegende zivilrechtliche Verhältnis kann aber lange nicht zurückgegriffen werden, als die Bezahlung nicht er¬ folgt ist.

3. — Nach dem Gesagten erweist sich auch der Eventualstand¬ punkt des Rekurrenten, die Ansprüche der Diskontogesellschaft auf den arrestierten Barbetrag seien jedenfalls nur fiduziarische, nicht als zutreffend. Auch wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen ent¬ sprechen würde, wäre aber diese Auffassung nicht geeignet, das Arrestbegehren des Rekurrenten zu rechtfertigen, da ja das fidu¬ ziarische Verhältnis ein rein internes ist und der fiduziarische Eigentümer dem Dritten gegenüber als der wahre Eigentümer erscheint. Somit haben die Vorinstanzen den von den Rekursgegnern an¬ gefochtenen Arrest mit Recht aufgehoben. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.