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St •• tareebt.
nichts einzuwenden sei; eine nähere Begründung für
diese Auffassung wurde aber nicht gegeben. Das Bundes-
gericht sprach sich schon im Entscheid i. S. Müller
gegen St. Gallen vom 5. Dezember 1919 über die Frage
aus. Es erklärte die genannte Bestimmung auch als
verfassungsmässig, aber mit einer Begründung, die die
ihr vom Regierungsrat gegebene Auslegung nicht deckt.
Der Inhalt des Art. 3 ist in jenem Urteil in dem Sinne
erläutert worden, dass danach den Ehefrauen nicht
grundsätzlich, sondern nnr ausnahmsweise, wenn sie
vom Ehemann als Betriebsinhaber vorgeschoben werden.
das Patent zu verweigern sei, und bloss mit dieser
Beschränkung wurde in Art. 3 des Wirtsc~aftsgesetzes
keine Verfassungswidrigkeit gesehen. Schon durch diese
Urteilsbegründung gab daher das Bundesgericht zu
verstehen, dass ein grundsätzlicher Ausschluss der mit
dem Ehemann in ungetrennter Haushaltung lebenden
Ehefrau von der selbständigen Ausübung des Wirt-
schaftsgewerbes mit der Bundesverfassung kaum im
Einklang stehe. In jenem Urteil wurde übrigens die
Verweigerung des Wirtschaftspatentes an die Ehefrau
Müller auch auf Art. 2 des Wirtschaftsgesetzes gestützt.
und insofern war dieselbe blmdesrechtlich nicht an-
fechtbar, auch wenn und soweit die Berufung aui Art. 3
nicht standgehalten hätte. Um so weniger kann auf
jenes Präjudiz abgesteUt werden.
Der Entscheid des Regierungsrates muss daher, weil
er der Rekurrentin lediglich wegen ihrer Verheiratung
auf Grund einer als verfassungswidrig zu betrachtenden
Bestimmung das ·Wirtschaftspatent entzieht, aufge-
hoben werden.
Demnach erkennt das Bondesgerichl :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entschejd
des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 12.
März 1921 aufgehoben.
Doppelbesteuerung. N° 23
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IH. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
23. Urteil vom 16. April 1921
i. S. Bä.r gegen Luzern und. Zürich.
Verbot der Doppelbesteuerung. SteuerdomiziI eines Lehrers
an einer landwirtschaftlichen Winterschule, der den Sommer
'jeweilen in einem anderu Kanton auf eigenem Heimwesen
zubringt.
A. -
Der Rekurrent ist Eigentümer eines bäuerlichen
Heimwesens in Zürich. das er von seinem Vater über-
nommen, diesem aber nach seiner Angabe verpachtet
hat. Den Sommer verbringt er regelmässig hier bei
seinem Vater; seit dem Herbst 1917 hat er sich dagegen
über den Winter jeweilen in Sursee aufgehalten, weil
er an der dortigen landwirtschaftlichen Winterschule
als Lehrer angestellt ist. Dementsprechend war er auch
seither stets im Sommer in Zürich und im Winter in
Sursee polizeilich angemeldet. Für das Jahr 1920 wurde
et an jedem dieser beiden Orte für sein ganzes beweg-
liches Vermögen und das ganze aus der Anstellung.
fliessende Einkommen vom Staat und der Gemeinde
besteuert.
B. -
Infolgedessen hat er sich am 14. Februar 1921
beim Bundesgerichte wegen
Doppelbesteuerung be-
schwert und um « eine gerechte und prinzipielle Steuer-
ausscheidung » ersucht.
C. -
"Der Regierungsrat des Kantons Zürich bean-
tragt, der Rekurrent sei für das Einkommen aus seiner
AnsteUung ausschliesslich in Zürich steuerpflichtig zu
erklären. Er führt zur Begründung aus : « •••• der dortige
» Aufenthalt (in Sursee) vermag nach
unserer Auf-
.>1 fassung kein Steuerdomizil zu begründen, weil er
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Staatareeht.
»lediglich durch die Arbeit bedingt ist und es sich
ȟberhaupt lediglich um eine SaisonsteIle handelt.
» Der Rekurrent kommt auch nach unseren Erhebun-
» gen während des Winters, so oft es ihm möglich ist,
»nach Zürich ins eigene Heimwesen zurück. -
Jeden-
»falls sind so, wie die Verhältnisse liegen, die Bande,
»die den Rekurrenten mit Zürich verknüpfen. festere
» als die Beziehungen, die der Rekurrent zu Sursee hat,
» und es ist daher der Rekurrent persönlich somit auch
:& für das in der unselbständigen Stellung in Sursee er-
» worbene Einkommen ausschliesslich in Zürich steuer-
» pflichtig. ~ Rechtlich stützen wir unseren Steuer-
» anspruch mit den Ausführungen in folgenden Urteilen
» Ihres Gerichtshofes: In Sachen Kar! Holzkamp vom
» 19. März 1920, .Meili vom 30. Oktober 1920, Kar!
» Obersteg vom 27. November 1920, insbesondere aber
» verweisen wir auch auf die zahlreichen Entschei-
» dungen Ihres Gerichtshofes betreffend die Besteuerung
» der Tessiner Saisonarbeiter, worunter wir aus letzter
» Zeit die Urteile in Sachen Galli und Maspoli vom
» 13. März 1920 hervorheben, wornach ja auch hei
» regelmässiger Rückkehr an. einen Arbeitsort daselbst
» nach Ihrer Rechtsprechung kein Steuerdomizil be-
» gründet wird. -
Dass der Rekurrent in Sursee eine
» staatliche Besoldung bezieht, ist nach Ihrer Recht-
» sprechung unerheblich (BE 36 I 325, sowie das bereits
) erwähnte Urteil in Sachen Karl Obersteg). »
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Luzern stellt
den Antrag, es sei zu entscheiden, « dass der Rekurrent
seinen Erwerb als Landwirtschaftslehrer sowie sein
fahrendes Vermögen im Kanton Luzern zu v~rsteuern
habe. » Er weist darauf hin, dass dieser auch während
der Sommermonate, um landwirtschaftliche Kurse zu
leiten und Vorträge zu halten, in den Kanton Luzem
komme, und führt sodann aus: « Für die Erledigung
»der Frage, ob Herr Bär für seinen genannten Erwerb
» und das fahrende Vermögen im Kanton Luzern oder
f
t. Am 7. April 1921 teilte ihm das
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