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47_I_157

BGE 47 I 157

Bundesgericht (BGE) · 1919-12-05 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der Rekurrent ist Eigentümer eines bäuerlichen

Heimwesens in Zürich. das er von seinem Vater über-

nommen, diesem aber nach seiner Angabe verpachtet

hat. Den Sommer verbringt er regelmässig hier bei

seinem Vater; seit dem Herbst 1917 hat er sich dagegen

über den Winter jeweilen in Sursee aufgehalten, weil

er an der dortigen landwirtschaftlichen Winterschule

als Lehrer angestellt ist. Dementsprechend war er auch

seither stets im Sommer in Zürich und im Winter in

Sursee polizeilich angemeldet. Für das Jahr 1920 wurde

et an jedem dieser beiden Orte für sein ganzes beweg-

liches Vermögen und das ganze aus der Anstellung.

fliessende Einkommen vom Staat und der Gemeinde

besteuert.

B. -

Infolgedessen hat er sich am 14. Februar 1921

beim Bundesgerichte wegen

Doppelbesteuerung be-

schwert und um « eine gerechte und prinzipielle Steuer-

ausscheidung » ersucht.

C. -

"Der Regierungsrat des Kantons Zürich bean-

tragt, der Rekurrent sei für das Einkommen aus seiner

AnsteUung ausschliesslich in Zürich steuerpflichtig zu

erklären. Er führt zur Begründung aus : « •••• der dortige

» Aufenthalt (in Sursee) vermag nach

unserer Auf-

.>1 fassung kein Steuerdomizil zu begründen, weil er

158

Staatareeht.

»lediglich durch die Arbeit bedingt ist und es sich

ȟberhaupt lediglich um eine SaisonsteIle handelt.

» Der Rekurrent kommt auch nach unseren Erhebun-

» gen während des Winters, so oft es ihm möglich ist,

»nach Zürich ins eigene Heimwesen zurück. -

Jeden-

»falls sind so, wie die Verhältnisse liegen, die Bande,

»die den Rekurrenten mit Zürich verknüpfen. festere

» als die Beziehungen, die der Rekurrent zu Sursee hat,

» und es ist daher der Rekurrent persönlich somit auch

:& für das in der unselbständigen Stellung in Sursee er-

» worbene Einkommen ausschliesslich in Zürich steuer-

» pflichtig. ~ Rechtlich stützen wir unseren Steuer-

» anspruch mit den Ausführungen in folgenden Urteilen

» Ihres Gerichtshofes: In Sachen Kar! Holzkamp vom

» 19. März 1920, .Meili vom 30. Oktober 1920, Kar!

» Obersteg vom 27. November 1920, insbesondere aber

» verweisen wir auch auf die zahlreichen Entschei-

» dungen Ihres Gerichtshofes betreffend die Besteuerung

» der Tessiner Saisonarbeiter, worunter wir aus letzter

» Zeit die Urteile in Sachen Galli und Maspoli vom

» 13. März 1920 hervorheben, wornach ja auch hei

» regelmässiger Rückkehr an. einen Arbeitsort daselbst

» nach Ihrer Rechtsprechung kein Steuerdomizil be-

» gründet wird. -

Dass der Rekurrent in Sursee eine

» staatliche Besoldung bezieht, ist nach Ihrer Recht-

» sprechung unerheblich (BE 36 I 325, sowie das bereits

) erwähnte Urteil in Sachen Karl Obersteg). »

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern stellt

den Antrag, es sei zu entscheiden, « dass der Rekurrent

seinen Erwerb als Landwirtschaftslehrer sowie sein

fahrendes Vermögen im Kanton Luzern zu v~rsteuern

habe. » Er weist darauf hin, dass dieser auch während

der Sommermonate, um landwirtschaftliche Kurse zu

leiten und Vorträge zu halten, in den Kanton Luzem

komme, und führt sodann aus: « Für die Erledigung

»der Frage, ob Herr Bär für seinen genannten Erwerb

» und das fahrende Vermögen im Kanton Luzern oder

f

<

Doppelbesteuerung. N° 23.

159

) Zürich steuerpflichtig ist, fällt in Betracht, dass er

"jeweilen zur Zeit, während welcher er als Lehrer an

» der Winterschule in Sursee tätig ist, seinen rechtlichen

» und faktischen Wohnsitz ausschliesslich in Sursee hat ...

» Daran ändert der Umstand nichts, dass Herr Bär

»jeweilen während der Sommermonate sich in Zürich

»aufhält. Es handelt sich da nur um einen Feriell-

:t aufenthalt. »

Dispositiv
  1. trrteU vom 11. Juni 1921 i' S. lau gegen Zürich und 'l'hurga.u. Verbot der Doppelbesteuerung. Steuerdomizil eines unselb- ständig erwerbenden Familienbauptes in einem Falle, wo dieses zunächst den Ort der Berufsausübung und später die Familie den Aufenthaltsort wechselt. A. - Der Rekurrent, der Ingenieur Max Paur von Zi,irieh, war früher Instruktionsoffizier der Artillerie. Er wohnte seit 1911 mit der Familie in Frauen feld. Zu Beginn des Jahres 1919 trat der Rekurrent als In- struktionsoffizier zurück und bezog am 1. Februar, J;unächst provisorisch, eine Anstellung alc; Prokurist bei der Finna Baumann, Kölliker & Oe, A.-G. in Zürich. Das bedingte seine persönliche Übersiedelung nach Zürich, wo er zwei möblierte Zimmer bewohnte. Die Familie blieb in Frauenfeld, wo die Kinder nach wie vor die Schule besuchen. Der Rekurrent hält sich von Samstag bis Montag regelmässig bei der Familie in Frauenfeld auf. Seit dem 1. Februar 1920 ist die An- stellung des Rekurrenten in Zürich eine definitive. Die Übt'rsiedelung auch der Familie nach Zürich oder Umgebung war in Aussicht genommen; sie konnte aber noch nicht bewerkstelligt werden, weil der Rekurrent keine Wohnung fand. Im Mai 1921 wo1lte der Rekurrent mit der FamHie nach Kilchberg bei Zürich ziehen oder ist dorthin gezogen. Der Heimatschein des Rekurren- ten blieh in Frauenfeld ; bei seiner Anmeldung in Zürich erhielt er einen Personalausweis als Stadtbürger. Der Rekurrent bezahlte die Steuern vom Einkommen und Vennögen bis Ende 1920 in Frauenfeld. Pro 1919 wurde in Zürich mit Rücksicht auf den provisorischen Charakter der Anstellung des Rekurrenten auf eine Besteuerung verzicht<>t. Am 7. April 1921 teilte ihm das AS 47 1- l'il!l
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

156

St •• tareebt.

nichts einzuwenden sei; eine nähere Begründung für

diese Auffassung wurde aber nicht gegeben. Das Bundes-

gericht sprach sich schon im Entscheid i. S. Müller

gegen St. Gallen vom 5. Dezember 1919 über die Frage

aus. Es erklärte die genannte Bestimmung auch als

verfassungsmässig, aber mit einer Begründung, die die

ihr vom Regierungsrat gegebene Auslegung nicht deckt.

Der Inhalt des Art. 3 ist in jenem Urteil in dem Sinne

erläutert worden, dass danach den Ehefrauen nicht

grundsätzlich, sondern nnr ausnahmsweise, wenn sie

vom Ehemann als Betriebsinhaber vorgeschoben werden.

das Patent zu verweigern sei, und bloss mit dieser

Beschränkung wurde in Art. 3 des Wirtsc~aftsgesetzes

keine Verfassungswidrigkeit gesehen. Schon durch diese

Urteilsbegründung gab daher das Bundesgericht zu

verstehen, dass ein grundsätzlicher Ausschluss der mit

dem Ehemann in ungetrennter Haushaltung lebenden

Ehefrau von der selbständigen Ausübung des Wirt-

schaftsgewerbes mit der Bundesverfassung kaum im

Einklang stehe. In jenem Urteil wurde übrigens die

Verweigerung des Wirtschaftspatentes an die Ehefrau

Müller auch auf Art. 2 des Wirtschaftsgesetzes gestützt.

und insofern war dieselbe blmdesrechtlich nicht an-

fechtbar, auch wenn und soweit die Berufung aui Art. 3

nicht standgehalten hätte. Um so weniger kann auf

jenes Präjudiz abgesteUt werden.

Der Entscheid des Regierungsrates muss daher, weil

er der Rekurrentin lediglich wegen ihrer Verheiratung

auf Grund einer als verfassungswidrig zu betrachtenden

Bestimmung das ·Wirtschaftspatent entzieht, aufge-

hoben werden.

Demnach erkennt das Bondesgerichl :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entschejd

des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 12.

März 1921 aufgehoben.

Doppelbesteuerung. N° 23

157

IH. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

23. Urteil vom 16. April 1921

i. S. Bä.r gegen Luzern und. Zürich.

Verbot der Doppelbesteuerung. SteuerdomiziI eines Lehrers

an einer landwirtschaftlichen Winterschule, der den Sommer

'jeweilen in einem anderu Kanton auf eigenem Heimwesen

zubringt.

A. -

Der Rekurrent ist Eigentümer eines bäuerlichen

Heimwesens in Zürich. das er von seinem Vater über-

nommen, diesem aber nach seiner Angabe verpachtet

hat. Den Sommer verbringt er regelmässig hier bei

seinem Vater; seit dem Herbst 1917 hat er sich dagegen

über den Winter jeweilen in Sursee aufgehalten, weil

er an der dortigen landwirtschaftlichen Winterschule

als Lehrer angestellt ist. Dementsprechend war er auch

seither stets im Sommer in Zürich und im Winter in

Sursee polizeilich angemeldet. Für das Jahr 1920 wurde

et an jedem dieser beiden Orte für sein ganzes beweg-

liches Vermögen und das ganze aus der Anstellung.

fliessende Einkommen vom Staat und der Gemeinde

besteuert.

B. -

Infolgedessen hat er sich am 14. Februar 1921

beim Bundesgerichte wegen

Doppelbesteuerung be-

schwert und um « eine gerechte und prinzipielle Steuer-

ausscheidung » ersucht.

C. -

"Der Regierungsrat des Kantons Zürich bean-

tragt, der Rekurrent sei für das Einkommen aus seiner

AnsteUung ausschliesslich in Zürich steuerpflichtig zu

erklären. Er führt zur Begründung aus : « •••• der dortige

» Aufenthalt (in Sursee) vermag nach

unserer Auf-

.>1 fassung kein Steuerdomizil zu begründen, weil er

158

Staatareeht.

»lediglich durch die Arbeit bedingt ist und es sich

ȟberhaupt lediglich um eine SaisonsteIle handelt.

» Der Rekurrent kommt auch nach unseren Erhebun-

» gen während des Winters, so oft es ihm möglich ist,

»nach Zürich ins eigene Heimwesen zurück. -

Jeden-

»falls sind so, wie die Verhältnisse liegen, die Bande,

»die den Rekurrenten mit Zürich verknüpfen. festere

» als die Beziehungen, die der Rekurrent zu Sursee hat,

» und es ist daher der Rekurrent persönlich somit auch

:& für das in der unselbständigen Stellung in Sursee er-

» worbene Einkommen ausschliesslich in Zürich steuer-

» pflichtig. ~ Rechtlich stützen wir unseren Steuer-

» anspruch mit den Ausführungen in folgenden Urteilen

» Ihres Gerichtshofes: In Sachen Kar! Holzkamp vom

» 19. März 1920, .Meili vom 30. Oktober 1920, Kar!

» Obersteg vom 27. November 1920, insbesondere aber

» verweisen wir auch auf die zahlreichen Entschei-

» dungen Ihres Gerichtshofes betreffend die Besteuerung

» der Tessiner Saisonarbeiter, worunter wir aus letzter

» Zeit die Urteile in Sachen Galli und Maspoli vom

» 13. März 1920 hervorheben, wornach ja auch hei

» regelmässiger Rückkehr an. einen Arbeitsort daselbst

» nach Ihrer Rechtsprechung kein Steuerdomizil be-

» gründet wird. -

Dass der Rekurrent in Sursee eine

» staatliche Besoldung bezieht, ist nach Ihrer Recht-

» sprechung unerheblich (BE 36 I 325, sowie das bereits

) erwähnte Urteil in Sachen Karl Obersteg). »

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern stellt

den Antrag, es sei zu entscheiden, « dass der Rekurrent

seinen Erwerb als Landwirtschaftslehrer sowie sein

fahrendes Vermögen im Kanton Luzern zu v~rsteuern

habe. » Er weist darauf hin, dass dieser auch während

der Sommermonate, um landwirtschaftliche Kurse zu

leiten und Vorträge zu halten, in den Kanton Luzem

komme, und führt sodann aus: « Für die Erledigung

»der Frage, ob Herr Bär für seinen genannten Erwerb

» und das fahrende Vermögen im Kanton Luzern oder

f

<

Doppelbesteuerung. N° 23.

159

) Zürich steuerpflichtig ist, fällt in Betracht, dass er

"jeweilen zur Zeit, während welcher er als Lehrer an

» der Winterschule in Sursee tätig ist, seinen rechtlichen

» und faktischen Wohnsitz ausschliesslich in Sursee hat ...

» Daran ändert der Umstand nichts, dass Herr Bär

»jeweilen während der Sommermonate sich in Zürich

»aufhält. Es handelt sich da nur um einen Feriell-

:t aufenthalt. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Wie das Bundesgericht im Entscheide in Sachen

B~rner gegen Weggis vom 16. November 1910 (AS 36

I S. 586) ausgeführt hat, haben die Bundesbehörden

in ihrer gegen Doppelbesteuerung gerichteten Be-

schwerdepraxis von jeher daran festgehalten, dass der

Ort, wo eine Person Einkommen aus unselbständiger

Berufstätigkeit erzielt, für die Bestimmung ihres Steuer-

domizils nicht massgebend sein kann.

Solches Ein-

kommen, wie auch das nicht in eigenem Geschäfts-

betriebe steckende bewegliche Vermögen einer Person

unterliegt -

wenn nicht ausschliesslich, so doch in

erster Linie -

der Steuerhoheit des Kantons, in dem

sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz im Sinne des Art. 23

Abs. 1 ZGB befindet.

.Nun hält sich der Rekurrent allerdings, seitdem er

Lehrer an der landwirtschaftlichen Winterschule in

Sursee ist, jeweilen etwa die Hälfte des Jahres an diesem

Orte zum Zwecke der Berufsausübung auf, und dieser

Aufenthalt ist zweifellos als dauernder anzusehen. Allein

damit ist die Frage nach dem zivilrechtlichen Wohn-

sitz noch nicht entschieden. Da der Rekurrent gleich-

zeitig auch in dauernder Verbindung mit Zürich steht,

indem er abwechselnd die eine Hälfte des Jahres hier

und die andere in Sursee zubringt, so dass durch den

Aufe~thalt am einen Orte die Beziehungen zum andern

nicht abgebrochen werden, kommt es darauf an, mit

welchem er durch stärkere Bande verbunden ist. Die

160

Staatsrecht

Sachlage spricht nun dafür, dass dies Zürich ist, da er

hier jeweilen mit dem Vater zusammen auf eigenem

Heimwesen wohnt, während er sich in Sursee allein.

ohne andere Familienglieder, aufhält und deshalb

offenbar das Bestreben hat, seine freie Zeit möglichst

in Zürich zuzubringen. Wenn er auch noch im Som-

mer im Kanton Luzern Kurse leitet oder Vorträge

hält, so kann das hieran nichts ändern, zumal da es

sich dabei nur um eine vorübergehende Tätigkeit han-

deln würde. Die Sachlage ist, wie die zürcherische

Regierung zutreffend bemerkt, wesentlich gleich, wie

bei den tessiJ}.ischen Arbeitern, die den Winter bei

ihrer Familie im Tessin zubringen. im Sommer aber

jeweilen in andern Kantonen ihrer Arbeit nachgehen.

In diesen Fällen hat das Bundesgericht stets aus-

schliesslich dem Kanton Tessin die Steuerhoheit über

das Arbeitseinkommen zuerkannt.

Infolgedessen ist das Recht zur Besteuerung des

beweglichen Vennögens des Rekurrenten und des aus

seiner Anstellung fliessenden Einkommens ausschliess-

lieh dem Kanton Zürich zuzuerkennen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das

Vermögen und Einkommen -des Rekurrenten für das

Jahr 1920 im Kanton Luzern nicht besteuert werden

darf.

Doppelbesteuerung. N° 24.

161

24. trrteU vom 11. Juni 1921

i' S. lau gegen Zürich und 'l'hurga.u.

Verbot der Doppelbesteuerung. Steuerdomizil eines unselb-

ständig erwerbenden Familienbauptes in einem Falle, wo

dieses zunächst den Ort der Berufsausübung und später die

Familie den Aufenthaltsort wechselt.

A. -

Der Rekurrent, der Ingenieur Max Paur von

Zi,irieh, war früher Instruktionsoffizier der Artillerie.

Er wohnte seit 1911 mit der Familie in Frauen feld.

Zu Beginn des Jahres 1919 trat der Rekurrent als In-

struktionsoffizier zurück und bezog am 1. Februar,

J;unächst provisorisch, eine Anstellung alc; Prokurist

bei der Finna Baumann, Kölliker & Oe, A.-G. in Zürich.

Das bedingte seine persönliche Übersiedelung nach

Zürich, wo er zwei möblierte Zimmer bewohnte. Die

Familie blieb in Frauenfeld, wo die Kinder nach wie

vor die Schule besuchen. Der Rekurrent hält sich von

Samstag bis Montag regelmässig bei der Familie in

Frauenfeld auf. Seit dem 1. Februar 1920 ist die An-

stellung des Rekurrenten in Zürich eine definitive.

Die Übt'rsiedelung auch der Familie nach Zürich oder

Umgebung war in Aussicht genommen; sie konnte aber

noch nicht bewerkstelligt werden, weil der Rekurrent

keine Wohnung fand. Im Mai 1921 wo1lte der Rekurrent

mit der FamHie nach Kilchberg bei Zürich ziehen oder

ist dorthin gezogen. Der Heimatschein des Rekurren-

ten blieh in Frauenfeld; bei seiner Anmeldung in Zürich

erhielt er einen Personalausweis als Stadtbürger.

Der Rekurrent bezahlte die Steuern vom Einkommen

und Vennögen bis Ende 1920 in Frauenfeld. Pro 1919

wurde in Zürich mit Rücksicht auf den provisorischen

Charakter der Anstellung des Rekurrenten auf eine

Besteuerung verzicht<>t. Am 7. April 1921 teilte ihm das

AS 47 1- l'il!l