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Staatsrecht.
22. l1rteU voma5 Juni 1921 i. S. Dnig
gegen St. Ga,llen.
Eine kantonale Gesetzesbestimmung. wonach Ehefrauen, die
mit dem Ehemann in ungetrennb~r Haushaltung leben, in
der Regel kein· Wirtschaftspatent erhalten· dürfen, ist mit
der Garantie der Gewerbefreiheit und der Rechtsgleichheit
unvereinbar.
.ll .• --. Die Rekurreutin hat sich alU 11. April 1921
mit Paul König, der ein Gäl'tnereigeschäft betreibt,
verheiratet; si~ selbst führte schon vor der Heirat
die Wirtschaft ((Torino» in Rorschach. 'Das Patent
hiezu hatte sie im April 1920 für;) Jahre erhalten und
sie stellte bei den Behörden das Gesuch, es i.hr auch
nach der Verheiratung weiter zu lassen. Der Regie-
rungsrat des Kantons St. Gallen entschi~d jedoch am
12. März 1921:
f(Das Wirtschaftspatent der ledigen
Wirtin Nazzarena Dallevedo\'c werde bei deren Ver-
heiratung hinfällig, und es sei deren Ehemann pflichtig,
ein neues Patent auf seinen Namen zu lösen." Der
Entscheid ist wie folgt . begründet: «Der Artikel 3
)} des Wirtschaftsgesetzes sagt wörtlich.; « Ehefrauen.
)} welche mit ihren Ehemännern in ungetrennter Haus-
» haltung leben, soll nur ausnahmsweise, wenn besondere
I) VerMItnisse dafür sprechen und die in Artikel 2' des
,I Gesetzes aufgestellten Beaingungen erfüllt sind, ein
» Patent erteilt werden.»
Das Gesetz verlangt also
» ganz besondere Ausnahmeverhültnisse, um ein Patent
I) an solche Ehefrauen abgeben zu können. Die blosse
)' Verheiratung der Patentinhaberin kann aber nicht
), als ausschlaggebender Grund gehalten werden, um
)) das Patent erwirken zu können, sonst stünde dies
)1 im Widerspruch mit Art. 20 Absatz 4 des Wirtschafts-
JJ gesetzes. der mit der \Viederverht'iratullg einer Witwe
» deren Patent als hinfällig erklärt, beziehungsweise
" von deren Ehemann die LÖSlU1.g eines neuen Patentes
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 22.
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n f()rd~rt. Es ist denn auch nach steter Praxis und im
,) Sinne und Geist der angeführten Gesetzesbestimmun-
» gen immer verlangt worden, dass bei Verheiratungen
» lediger Wirtinnen deren Ehemilnller ebenfalls ein
» neues Patent zu lösen haben. \)
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Frau König am
11. Mai 1921 die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuhe-
ben und ihr (zu gestatten, das Wirtschaftspatent auf
das Restaurant « Torino)) auf ihren jetzigen Namen um-
zuschreiben ohne Verpflichtung zur Lösung eines neuen
Patentes auf den Ehemann Paul König· lautend. IJ
Zur Begründung wird ausgeführt : Art. 3 des Wirt-
schaftsgesetzes habe offensichtlich den Zweck, zu ver-
hindern, dass ein Ehemann, der eine Wirtschaft betrei-
ben wolle, seine Ehefrau als Betriebsinhaberin vor-
schieben könne, um für sie ein Patent zu erhalten. Um
einen solchen Fall handle es sich aber hier nicht, da
die Rekurrentin ihre Wirtschaft schon seit einigen
Jahren geführt habe und ihrem Ehemann das Patent
erteilt würde, wenn er es verlangte. Zudem sei Art. 3
leg. cit. auch deshalb nicht anwendbar, weil er sich nur
auf FäHe beziehe, in denen eine Ehefrau während der
Ehe sich um ein Patent bewerbe. Art. 4 BV sei daher
verletzt. Auch vor Art. 31 BV halte die angefochtene
VerfUgung nicht stand. Die Ehefrau habe nach dieser
Verfassungsbestimmung das Recht zur Gewerbeaus-
übung. Allerdings l;önne es aus gewissen Gründen, im
Interesse des öffentlichen Wohles, beschränkt werden;
solche Gründe lägen jedoch hier nicht vor. Die Rekur-
rentin könnte sich 7.war dann nicht auf Art. 31 BV
berufen, wenn sie das Patent nur verlangte, um ihrem
Ehemann die Führung der Wirtschaft zu ermöglichen;
diese V 9raussetzung treffe aoor eben nicht zu. Soweit
durch Art. 3 und 20 Abs. ·1 des Wirtschaftsgesetzes
etwa allgemein bestimmt werden wolle, dass mit ihren
Männern in ungetrennter Haushaltung lebende Ehe-
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Staatsrecht.
frauen kein Wirtschaftspatent haben könnten, stünden
sie mit Art. 31 BV im Widerspruch.
C. -
Der Regierungsrat beantragt Abweisung der
Beschwerde. Seinen Ausführungen ist folgendes zu
entnehmen:
tt Massgebend für unsere 5chlussnahme
)) war Art. 3 des kantonalen Gesetzes über die Betrei-
II bung von Wirtschaften. bezüglich welcher Regelung
» der Geschäftsbericht des schweizeris(:hen Justiz- und
11 Polizeidepartements über das Jahr 1907 bemerkt, dass
» gegen die im Kanton St. Gallen bestehende Praxis,.
lJ dass Ehefrauen, die mit ihren Ehemännern in un-
» getrennter H.aushaltung leben. in der Regel Wirt-
D schaftspatente nicht auf ihren eigenen, .sondern auf
J) den Namen ihres Ehemannes erhalten, vom Stand-
II punkte des Bundesrechtes nichts einzuwenden sei,
I) da hiefür sachliche Grunde geltend gemacht werden
»können (Bundesblatt Jahrgang
1908 Bd. I Seite
» 519). We~m nun die Rekurrentin in der Verweigerung
» eines Wirtschaftspatentes an eine Ehefrau nur dann
» nicht einen Verstoss gegen Art. 31 der Bundesver-
» fassung erblicken will, wenn damit ein Missbrauch
» durch vorgeschobene Patentinhaber verhindert wer-
» den wolle, so geht sie in ihrer Gesetzesauslegung fehl.
»Art. 3 will allerdings einer solchen Umgehung des
» Gesetzes entgegentreten. Die Nichterteilung von 'Virt-
» schaftspatenten an Ehefrauen, welche mit den Ehe-
» männern in gemeinsamem Haushalte_ leben, soll aber
» keineswegs auf diese Fälle beschränkt sein. Das kan-
» tonale Wirtschaftsgesetz will überhaupt Ehefrauen.
» die in ungetrennter Haushaltung mit den Ehemännern
» leben, grundsätzlich kein Wirtschaftspatent erteilen ...
» Diese grundsätzlicbe Nichterteilung von Wirtschafts-
» patenten an in gemeinsamer Haushaltung lebende
» Ehefrauen ergibt sich aus der Natur des Wirtschafts-
» betriebes einerseits und der persönlichen Yerantwort-
» lichkeit des Patentinhabers anderseits. Wenn daher
II der Ehemann selbst in der Lage ist, wie im vorlie-
I
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Handels- und Gewerbefreiheit. N° 22.
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»genden Falle, das Patent zu erwerben, so soll er der
»verantwortliche Inhaber des Wirtschaftsbetriebes sein
IJ und nicht dessen Ehefrau. Dies geht des weitem
l) auch aus Art. 20 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzes
lj hervor, welcher bestimmt, dass, wenn eine Witwe
;, wieder heiratet, deren Ehemann ein neues Patent zu
» lösen habe. Das gilt natürlich auch für ledige Frauens-
J) personen, die die Ehe eingehen ..... »
Das Bunde:.gerichl zieht in Erwägung:
N ach der Vernehmlassung des Regierungsrates hat
Art. 3 des st. gaU. Wirtschaftsgesetzes wie auch Art. 20
Abs. 4 den Sinn, dass die mit dem Ehemann zusammen-
lebende Ehefrau in der Regel kein Wirtschaftspatent
erhalten kann und damit grundsätzlich von der Aus-
übung des Wirtschaftsgewerbes auf eigene Rechnung
ausgeschlossen wird. Diese Gesetzesauslegung ist zwei-
fellos nicht v.illkürlich. Aber vor der Garantie der Ge-
werbefreiheit und der Rechtsgleichheit können die
genannten Bestimmungen, soweit sie diesen Sinn haben,
nicht standhalten.
Art. 31 BV gewährleistet allen -
jedenfalls allen
handlungsfähigen -
Schweizerbürgern die Zulassung
zl! jeder gewerblichen Tätigkeit. deren Ausübung nicht
dem Staate vorbehalten ist oder von einer Konzession
abhängt, innert den von der Verfassung gezogenen
oder zugelassenen Schranken. Dabei handelt es sich
auch um ein Gebot der Rechtsgleichheit. Die Frauens-
personen haben somit grundsätzlich gleich den Man-
nern ein Recht auf die Ausübung des Wirtschaftsge-
werbes, die, obwohl sie regelmässig· von einer Polizei-
erlaubnis abhängt, doch eine freie Tätigkeit bildet.
soweit dem' nicht eine gesetzliche Bedürfnisklausel im
Wege steht (vergl. BBI 1888 II S. 783). Das st. gall.
Wirtschaftsgesetz befindet sich denn auch insofern
im Einklang mit diesem Grundsatz. als es das Recht
auf ein WIrtschaftspatent nicht etwa bloss männlichen
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Staatsrecht.
Personen vorbehält. Nur verheii'ateten Frauen versagt
es nach der Auslegung des Regierungsrates dieses Recht.
dann, wenn sie mit dem EhemaIlll in ungetrennter
Haushaltung leben.
In der besondern Stellung einer mit dem Ehemann
zusammen wohnenden Ehefrau kann nun aber ein
genügender Grund dafür, sie von der Ausübung ?CS
Wirtschaftsgewerbes auf eigene Rechnung auszuschbes-
sen, nicht gefunden werden. Mochte die Ehefrau früher
auch vielfach unter der Vormundschaft des Mannes
stehen, so ist sie doch nunmehr voll handlungsfühig.
Allerdings gilt" der Ehemann immer noch nach Art. 1?O
und 162 ZGB als Haupt und Vertreter der GemeIn-
schaft, und ist je nach dem ehelichen Güterrecht auch
zur Verwaltung und Nutzung des der Frau gehörenden
Vermögens berechtigt. Deshalb bedarf diese nach Ar~.
1G7 ZGB der Bewilligung des Ehemannes, wenn SIe
ein Gewerbe ausüben v,'UI. Sobald die Bewilligung aber
erteilt oder durch diejenige des Richters ersetzt ist,
besitzt die Ehefrau gleich wie der Ehemann die volle
privatrechtliche Fähigkeit zur selbstän?igen Aus?bung
eines Gewerbes auf eigene Rechnung; lhre Vermogens-
werte, mit denen sie dieses betreibt, und der daraus
erzielte Erwerb gelten nach· Art. 191 ZGB als Sonder-
gut, woran dem Ehemann ein gesetzliches Verwal-
tungs- oder Nutzungsrecht nicht zusteht. Der Um-
stand, dass die Ehefrau im gewissen Sinn dem Manne
noch untergeordnet ist, könnte also höchstens dazu
führen, ihr den Schutz der Gewerbefreiheit für die
Ausübung eines Gewerbes, wozu der Ehemann oder
der Richter seine Zustimmung nicht gegeben hat, zu
versagen. Das kommt aber im vorliegenden Fall nicht
in Fraae da nicht bestritten ist, dass der Ehemann
der R~~rrentin dieser die Weiterführung der Wirt-
schaft bewilligt habe. Auch im übrigen lässt sich in der
normalen Stellung einer mit dem Manne z?samme~
lehenden Ehefrau. kein genügender Grund fmden, .S16
YOll der Ausübung eines Gewe-rbes. speziell vom selb-
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ständigen Betriebe einer 'Virtschaft,
auszuschliesseH~
Die Ehefrau hat zwar nach Art. 161 Z(iB den I-Taus-
halt zu führen; das schliesst aber die Ausübung einer
gewerblichen Tätigkeit nicht aus, wie sich ohne weh
te res aus Art. 167 ZGB ergibt. Die gegenwärtigen "irt-
schaftlichen und sozialen Verhältnisse machen es ge-
radezu zur Notwendigkeit, dass die Ehefrau zur selb-
ständigen Ausübung der freien Erwerbstätigkeiten grund-
sätzlich zugelassen werden .muss. Dem kann sich das
Recht nicht in den Weg stellen. Dazu kommt, dass
siCh die Ehefrau VOll jeher speziell auch im Wirtschafts-
gewerbe betütigt hat, weil dieses in der Regel mit der
Führung des Haushaltes zusammengeht, und dass es
für die Erfüllung dieser ihrer speziellen Aufgabe, der
Leitung des Hauswesens, keinen. erhehlichen U nter-
schied macht, ob sie wie eine Angestellte im ·Wirtschafts-
betrieb ihres Mannes mitwirkt oder einen solchen auf
eigene Rechnung leitet. Der Umstand, dass eine Ehe-
frau, wenn sie Inhaberin einer Wirtschaft ist, sich
möglicherweise im Betrieb von ihrem Manne beein-
flussen oder ihn mitwirken lässt, kann die angefochtenen
Gesetzeshestimmungen ebenfalls nicht stützen; denn
damit wird ihre Verantwortlichkeit für den Betrieb,
die sie mit der Erteilung des Patentes dem Staate gegen-
über übernehmen muss, nicht ausgeschaltet. Es fragt
skh allerdings" ob eine Ehefrau, wenn sie die Leitung
einer ·Wirtschaft ganz ihrem Manne überlässt, das
Patent dafür bekommen oder behalten könne; dies
braucht aber hier nicht entschieden zu werden, da
derartiges nicht behauptet wird. Ferner ist klar, dass
das Patent einer Ehefrau verweigert oder entzogen
werden könllte, wenn in der Person des Ehemannes die
Voraussetzungen des Art. 2 des Wirtschaftsgesetzes
nicht vorhanden wfiren. wofür aber hier wiederum nichts
vorliegt.
Der Bundesrat hat zwar, wie der Regierungsrat
bemerkt, im Jahre 1907 erklärt. dass gegen die Be-
stimmung des Art. :{ des st. galt. Wirtschaftsgesetzes
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Staatsrecht.
nichts einzuwenden sei; eine nähere Begründung für
diese Auffassung wurde aber nicht gegeben. Das Bundes-
gericht spracb sich schon im Entscheid i. S. Müller
gegen St. Gallen vom 5. Dezember 1919 über die Frage
aus. Es erklärte die genannte Bestimmung auch als
verfassungsmässig, aber mit einer Begründung, die die
ihr vom Regierungsrat gegebene Auslegung nicht deckt.
Der Inhalt des Art. 3 ist in jenem Urteil in dem Sinne
erläutert worden, dass danach den Ehefrauen nicht
grundsätzlich, sondern nur ausnahmsweise, wenn sie
vom Ehemann als Betriebsinhaber vorgeschoben werden,
das Patent zu verweigern sei, und bloss mit dieser
Beschränkung wurde in Art. 3 des Wirtschaftsgesetzes
keine Verfassungswidrigkeit gesehen. Schon" durch diese
Urteilsbegründung gab daher das Bundesgericht zu
verstehen, dass ein grundsätzlicher Ausschluss der mit
dem Ehemann in ungetrennter Haushaltung lebenden
Ehefrau von der selbständigen Ausübung des Wilt-
schaftsgewerbes mit der Bundesverfassung kaum im
Einklang stehe. In jenem Urteil 'wurde übrigens die
Verweigerung des Wirtschaftspatentes an die Ehefrau
Müller auch auf Art. 2 des Wirtschaftsgesetzes gestützt.
und insofern war dieselbe bQndesrechtlich nicht an-
fechtbar, auch wenn und soweit die Berufung aui Art. 3
nicht standgehalten hätte. Um so weniger kann auf
jenes Pri-ijudiz abgestellt werden.
Der Entscheid des Regierungsrates muss daher, weil
er der Rekurrentin lediglich wegen ihrer Verheiratung
auf Grund einer als verfassungswidrig zu betrachtenden
Bestimmung das 'Wirtschaftspatent entzieht, aufge-
hoben werden.
Demnach erkennt das Bundesgerichi :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entschejd
des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 12.
März 1921 aufgehoben.
Doppelbesteuerung. N° 23.
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III. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
23. Urteil vom 16. April 1921
i. S. :Bir gegen Luzern und Zürich.
Verbot der Doppelbesteuerung. Steuerdomizil eines Lehrers
an einer landwirtschaftlichen Winterschule, der den Sommer
'jeweilen in einem andern Kanton auf eigenem Heimwesen
zubringt.
A. -
Der Rekurrent ist Eigentümer eines bäuerlichen
Heimwesens in Zürich, das er von seinem Vater über-
nommen, diesem aber nach seiner Angabe verpachtet
hat. Den Sommer verbringt er regelmässig hier bei
seinem Vater; seit dem Herbst 1917 hat er sich dagegen
über den Winter jeweilen in Sursee aufgehalten, weil
er an der dortigen landwirtschaftlichen Winterschule
als Lehrer angestellt ist. Dementsprechend war er auch
seither stets im Sommer in Zürich und im Winter in
Sursee polizeilich angemeldet. Für das Jahr 1920 wurde
et an jedem dieser beiden Orte für sein ganzes beweg-
liches Vermögen und das ganze aus der Anstellung.
fliessende Einkommen vom Staat und der Gemeinde
besteuert.
B. -
Infolgedessen hat er sich am 14. Februar 1921
beim Bundesgerichte wegen
Doppelbesteuerung be-
schwert und um ({ eine gerechte und prinzipielle Steuer-
ausscheidung » ersucht.
C. -
"Der Regierungsrat des Kantons Zürich bean-
tragt, der Rekurrent sei für das Einkommen aus seiner
Anstellung ausschliesslich in Zürich steuerpflichtig zu
erklären. Er führt zur Begründung aus : ({ .... der dortige
) Aufenthalt (in Sursee) vermag nach
unserer Auf-
11 fassung kein Steuerdomizil zu begründen, weil er