Volltext (verifizierbarer Originaltext)
62. Entscheid vom 28. Juni 1910 in Sachen Feuz. Art. 106 ff.: Widerspruchsverfahren. Verpflichtung des Betreibungs¬ amts, dasselbe einzuleiten, wenn die bernische Ehefrau volles Eigen- tum am herausgegebenen Weibergut beansprucht. Ausscheidung der Kompetenzen der Aufsichtsbehörden und der Gerichte. A. — Mit Weibergutsherausgabeakt vom 16. September 1909 hat Karl Feuz in Wengen seiner Ehefrau Elisabeth geb. von Allmen auf Rechnung der privilegierten Hälfte ihres Frauenguts
u. a. Liegenschaften und Forderungen im Gesamtschatzungswert von 11,550 Fr. gemäß Art. 105 des bern. ZGB zu Eigentum abgetreten. Laut dieser Bestimmung soll, wenn der Ehemann zur Versiche¬ rung der Hälfte des Zugebrachten verfällt worden, aber nicht im¬ stande ist, diese Versicherung zu erfüllen, der Frau ein Beistand bestellt und der Ehemann angewiesen werden, demselben den Be¬
lauf der Hälfte des zugebrachten Frauengutes zu Handen der Frau eigentümlich zu übergeben. Die nähere Ausführung dieser Vor¬ schrift ist im bernischen Gesetz vom 26. Mai 1848 betreffend Er¬ läuterung einiger Bestimmungen des Personenrechts enthalten. Demnach hat die Abtretung keine andere Wirkung als die Sicher¬ stellung der Rechte der Ehefrau und gewährt ihr bloß ein wider¬ rufliches Eigentum an den abgetretenen Gegenständen, welches dahinfällt, sobald in anderer Weise für ihre Sicherheit gesorgt wird. Die Ehefrau darf die herauserhaltenen Gegenstände ohne die Einwilligung des Ehemannes nur an einer öffentlichen Stei¬ gerung veräußern, wobei ein allfälliger Mehrwert dem Ehemann zukommt, welcher auch einen allfälligen Minderwert zu ersetzen hat. Anderseits steht den Gläubigern des Ehemannes, welche sich durch die Herausgabe benachteiligt glauben, das Recht zu, die her¬ ausgegebenen Gegenstände zu pfänden (Art. 2 leg. cit.). Die Ver¬ wertung erfolgt auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg und es wird dabei die Ehefrau für ihre Ansprache, nach Ausweisung all¬ fälliger vorgehender Pfandgläubiger, im ersten Rang auf den Erlös angewiesen, während ein allfälliger Mehrwert den Gläubi¬ gern zu gute kommt. Ergibt sich dagegen kein Mehrwert, so darf eine Hingabe nicht erfolgen und die Gläubiger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. B. — In einer von der Firma Meyer & Trauffer in Inter¬ laken für eine Forderung von 1250 Fr. gegen Feuz eingeleiteten Betreibung verlangte nun die Gläubigerin die Pfändung der durch den Weibergutsherausgabeakt vom 16. September 1909 vom Schuldner an seine Ehefrau abgetretenen Vermögensobjekte. Das Betreibungsamt entsprach dem Begehren und pfändete demgemäß unterm 22. Februar 1910 die oben erwähnten Liegenschaften und Forderungen. Hierauf machte Frau Feuz mit Schreiben vom
5. März 1910 ihren Eigentumsanspruch an den gepfändeten Gegenständen geltend und verlangte gleichzeitig, daß das Betrei¬ bungsamt gemäß Art. 109 SchKG vorgehe und die Gläubigerin zur Klage auffordere. C. — Da das Betreibungsamt dies unter Hinweis auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 1848 ablehnte, führten die Eheleute Feuz bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, indem sie geltend machten, Art. 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1848 sei als durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon¬ kurs aufgehoben zu betrachten und es habe daher bei der vorlie¬ genden Pfändung unter allen Umständen bei den Bestimmungen des Bundesgesetzes, speziell bei den Art. 106 ff. desselben sein Bewenden. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Ent¬ scheid vom 14. Mai 1910 aus folgenden Gründen abgewiesen: Wie bereits in ihrem frühern Entscheid vom 28. Februar 1892 (Mon.=Bl. für bern. Rechtspr. 10 S. 1) dargetan, sei Art. 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1848, weil materiellrechtlichen In¬ halts, durch das SchKG nicht aufgehoben worden. Das Recht der Gläubiger des Ehemannes, die von diesem zur Sicherstellung der Hälfte des zugebrachten Gutes herausgegebenen Gegenstände zu pfänden, hänge eben mit dem materiellrechtlichen Gefüge des bernischen ehelichen Güterrechts enge zusammen und einzig das Verfahren für diese Pfändung und Verwertung habe sich nach den einschlägigen Bestimmungen des SchKG zu richten, immerhin mit dem im Gesetz vom 26. Mai 1848 hinsichtlich der Hingabe und der Kosten enthaltenen Beschränkungen. Es habe demnach eine Fristansetzung gemäß Art. 106 ff. SchKG in casu nicht zu erfolgen. D. — Diesen Entscheid haben die Eheleute Feuz nunmehr unter Erneuerung ihres Begehrens und Festhaltung an ihren Ausführungen innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Laut Art. 106 ff. SchKG hat das Widerspruchsver¬ fahren Platz zu greifen, sobald ein Dritter an der gepfändeten Sache ein Eigentumsrecht geltend macht, dessen Anerkennung durch den betreibenden Gläubiger oder durch den Richter zur Folge hätte, daß der Gegenstand aus der Pfändung fallen würde. Wenn nun die Vorinstanz dafür hält, daß im vorliegenden Fall für die Einleitung des Widerspruchsverfahrens ein Anlaß nicht vorliege, so müßte ihr beigepflichtet werden, wenn die Vindi¬ kantin sich in Wirklichkeit auf den Boden des Gesetzes vom
26. Mai 1848 stellen würde. Ohne auf die Natur des dadurch
der Ehefrau eingeräumten Rechtes einzutreten, wozu dem Bundes¬ gericht übrigens die Kompetenz fehlen würde, ergibt sich aus Art. 1 und 2 des mehrerwähnten Gesetzes in der Tat deutlich, daß die Rechte der Ehefrau der Pfändung der abgetretenen Gegen¬ stände zu Gunsten der Gläubiger des Ehemannes an sich nicht entgegenstehen.
2. — Nun stellt sich Frau Feuz aber gar nicht auf diesen Boden. Sie beansprucht nicht nur die der Ehefrau aus den er¬ wähnten Bestimmungen erwachsenden Rechte, sondern macht im Gegenteil geltend, daß das Gesetz vom 26. Mai 1848 und nament¬ lich dessen Art. 2 durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs aufgehoben worden sei. Dementsprechend vindiziert sie den Gläubigern ihres Ehemannes gegenüber das volle Eigen¬ tum an den gepfändeten Gegenständen und erkennt ihnen einen Pfändungsanspruch nur für den Fall der erfolgreichen Anfechtung des Weibergutsherausgabeaktes nach Art. 285 ff. SchKG zu. Daß die Anerkennung dieses Eigentumsanspruchs den Weg¬ fall der streitigen Gegenstände aus der Pfändung zur Folge hätte, ist klar und es ergibt sich hieraus die Verpflichtung des Betrei¬ bungsbeamten zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens ohne weiteres. Es ist ausschließlich Sache des Richters, darüber zu entscheiden, was für ein materielles Recht der Vindikantin aus der Herausgabe der gepfändeten Gegenstände erwachsen ist und zu diesem Zweck festzustellen, ob das bernische Gesetz vom 26. Mai 1848 in das dem Bundesgesetzgeber vorbehaltene Gebiet des Be¬ treibungs= und Konkursrechtes eingreife und, wenn ja, als durch das SchKG aufgehoben zu betrachten sei. Nur dadurch werden die Rechte sowohl der Vindikantin als der Gläubiger gebührend gewahrt. Wenn die Vorinstanz das gegenteilige Verfahren eingeschlagen hat, so hat sie damit dem richterlichen Entscheid in unzulässiger Weise vorgegriffen. Sie hat in Wirklichkeit der Vindikantin das von ihr geltend gemachte unbeschwerte Eigentumsrecht bereits ab¬ erkannt und sie auf die aus dem Gesetz vom 26. Mai 1848 ab¬ zuleitenden Rechte verwiesen. Dadurch würde die Durchführung des Widerspruchsverfahrens in casu allerdings entbehrlich.
3. — Hieraus folgt, daß der Vorentscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Interlaken angehalten werden muß, der Firma Meyer & Trauffer entsprechend dem Begehren der Rekurrenten eine zehntägige Frist anzusetzen, innerhalb welcher sie gegen Frau Feuz gerichtliche Klage auf Aberkennung des von ihr geltend ge¬ machten vollen Eigentumsrechtes an den gepfändeten Gegen¬ ständen zu erheben hat, ansonst der Anspruch als anerkannt gelten würde, und es haben die Pfändungsobjekte nur dann in der Pfän¬ dung zu verbleiben, wenn das Urteil dahin lautet, daß der An¬ spruch der Frau Feuz in dem von ihr geltend gemachten Umfang nicht zu Recht bestehe, sondern nur mit den Einschränkungen im Sinn der mehrerwähnten kantonalrechtlichen Bestimmungen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides im Sinn der Motive begründet erklärt.