Volltext (verifizierbarer Originaltext)
60. Entscheid vom 21. Juni 1910 in Sachen Lüscher. Art. 17 ff. und 265 Abs. 2 und 3 SchKG: Zuständigkeit der Auf¬ sichtsbehörden, über die Gültigkeit eines Rechtsvorschlages und mit¬ hin auch der Einrede des mangelnden neuen Vermögens zu entschei- den.— Art. 230 SchKG: Nichtigkeit eines gestützt anf die blosse Ein- stellung des Konkurses mangels Aktiven ausgestellten Verlustscheines. A. — Über den Rekursgegner Robert Schmidli, Müller in Lenzburg, wurde im Juli 1909 infolge Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet, im August gleichen Jahres dann aber wegen
Mangel an liquidierbarem Vermögen gemäß Art. 230 SchKG wieder eingestellt. Am 4. April leitete der Rekurrent, Notar Lüscher in Kulm, sodann für eine Forderung von 41 Fr. 95 Cts. gegen Schmidli Betreibung ein. Dieser erhob aber Rechtsvorschlag mit der Begrün¬ dung, die Forderung habe vor dem Konkurs bestanden und er sei seither zu keinem neuen Vermögen gekommen. Das Betreibungs¬ amt verurkundete diesen Rechtsvorschlag vorschriftsgemäß auf dem für den Gläubiger bestimmten Doppel des Zahlungsbefehles. Der Gläubiger stellte trotzdem nach Ablauf der gesetzlichen Frist das Fortsetzungsbegehren, unter Hinweis darauf, daß die Einrede aus lrt. 265 Abs. 2 SchKG auf einen nach Art. 230 eingestellten Konkurs nicht zutreffe. Das Betreibungsamt entsprach dem Be¬ gehren am 25. April durch Ausstellung der Pfändungsankündi¬ gung und setzte den Schuldner hievon gleichzeitig mittelst folgender Zuschrift in Kenntnis: „Der gemachte Rechtsvorschlag muß als „unbegründet abgewiesen werden, weil der Konkurs mangels Ak¬ „tiven nicht durchgeführt wurde, es muß demnach dem Fortset¬ „zungsbegehren Folge gegeben werden.“ B. — Infolge Beschwerdeführung durch den Schuldner wurde diese Verfügung vom Gerichtspräsidenten von Lenzburg als unterer Aufsichtsbehörde aufgehoben, von der Erwägung aus, daß der Betreibungsbeamte weder die Pflicht noch auch nur das Recht habe, über die Begründetheit des Rechtsvorschlages eine Unter¬ suchung anzustellen. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche der Gläubiger hie¬ gegen rekurrierte, bestätigte diesen Entscheid mit folgender Begrün¬ dung: Obschon der in der Motivierung des Rechtsvorschlages vom Schuldner eingenommene Standpunkt offenbar unrichtig sei, müsse die vom Betreibungsamt getroffene Verfügung aufgehoben werden. Dasselbe habe seiner Zeit den Rechtsvorschlag entgegenge¬ nommen, auf dem Zahlungsbefehl verurkundet und diesen dem Gläubiger zugestellt, ohne daß gegen die formelle Gültigkeit des Rechtsvorschlages vom Gläubiger innert Frist Beschwerde geführt worden sei. Damit seien die Funktionen des Betreibungsamtes be¬ züglich des Rechtsvorschlages erschöpft gewesen. Es habe ihm das Recht nicht zugestanden, denselben auf Begehren des Gläubigers hinterher als unbegründet abzuweisen und darüber hinweg dem Fortsetzungsbegehren Folge zu geben. Der Rechtsvorschlag könne nur auf gerichtlichem Wege beseitigt werden. Solange dies nicht geschehen sei, könne von einer Fortsetzung der Betreibung nicht die Rede sein. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr unter Er¬ neuerung seines Begehrens, es sei der Betreibungsbeamte anzu¬ weisen bezw. berechtigt zu erklären, die angeordnete Pfändung gegen Schmidli zu vollziehen, innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Er führt aus, in der Entgegennahme des Rechts¬ vorschlages könne eine Verfügung des Betreibungsbeamten, dahin¬ gehend, daß er einem eventuellen Fortsetzungsbegehren nicht Folge geben werde, nicht erblickt werden. Es habe daher für ihn kein Anlaß vorgelegen, schon beim Empfang des Rechtsvorschlages Beschwerde zu führen. Die Vorinstanz übersehe sodann, daß es sich in casu gar nicht um die Aufhebung eines Rechtsvorschlages handle, sondern um dessen Gültigkeit. Hierüber hätten aber die Aufsichtsbehörden zu entscheiden und nicht der Zivilrichter. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Auffassung der Vorinstanz, daß die streitige Ver¬ fügung des Betreibungsamts Lenzburg sich als verspätet erweise ist unzutreffend. Das Betreibungsamt war laut Art. 74 und 76 SchKG verpflichtet, den Rechtsvorschlag des Schmidli entgegen¬ zunehmen und dem Rekurrenten auf der für ihn bestimmten Aus¬ fertigung des Zahlungsbefehls mitzuteilen, damit dieser danach die nötigen weitern Anordnungen treffen konnte. Darüber zu ent¬ scheiden, ob der Rechtsvorschlag als gültig zu betrachten sei, lag für das Betreibungsamt dagegen ein Anlaß erst dann vor, wenn der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung anbegehrt hatte.
2. — Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß das Betreibungs¬ amt zuständig war, eine solche Verfügung zu treffen. Konstanter Praxis gemäß liegt der Entscheid über die Gültigkeit eines Rechtsvorschlages — im Gegensatz zu dessen materieller Be¬ gründetheit — beim Betreibungsamt, und auf Beschwerde hin bei den Aufsichtsbehörden, und nicht beim Richter (vergl. Jaeger, Komm. Anm. 4 zu Art. 74).
Nun handelt es sich in casu nicht um einen normalen Rechts¬ vorschlag, d. h. um die Bestreitung der in Betreibung liegenden Forderung selber oder ihrer Vollstreckbarkeit, sondern um die eben¬ falls auf dem Wege des Rechtsvorschlages aufzuwerfende Einrede, daß der Schuldner nicht zu neuem Vermögen gekommen sei (Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG), und es fragt sich, ob diese Einrede im vorliegenden Fall überhaupt zulässig sei. Der Betrei¬ bungsbeamte hat diese Frage verneint, im Hinblick darauf, daß der im Jahr 1909 über den Schuldner Schmidli eröffnete Kon¬ kurs nicht durchgeführt, sondern gemäß Art. 230 SchKG man¬ gels Aktiven eingestellt worden sei. Diese Auffassung entspricht durchaus der bundesgerichtlichen Praxis (vergl. AS 23 II Nr. 262), indem es in einem solchen Fall an einer amtlichen Feststellung sowohl der Forderung selber als der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und demgemäß an der Ausstellung eines Verlust¬ scheines fehlt. Und es ist diese Frage auch durchaus nicht mate¬ riellrechtlicher Natur. Laut Art. 265 Abs. 3 SchKG hat der Richter nur darüber zu entscheiden, ob der Gemeinschuldner zu neuem Vermögen gekommen sei. Alle andern exekutionsrecht¬ lichen Bestimmungen über die Wirkungen des Verlustscheines mit Bezug auf die weitere Stellung des Gläubigers in der Be¬ treibung sind dagegen der richterlichen Kognition entzogen und fallen in den ausschließlichen Bereich der Kompetenzen der Voll¬ streckungsbehörden. Diese Lösung ist auch vom praktischen Stand¬ punkt aus die einzig rationelle, indem es durchaus keinen Zweck hätte, den Gläubiger zu verhalten, wegen solcher einfacher exeku¬ tionsrechtlicher Fragen einen Prozeß anzustrengen.
3. — Freilich ist nun die streitige betreibungsamtliche Ver¬ fügung insofern in formeller Beziehung nicht korrekt, als sie dahin lautet, der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag müsse als unbegründet abgewiesen werden. Doch ergibt sich aus dem übrigen Inhalt der Verfügung („weil der Konkurs mangels Aktiven „nicht durchgeführt wurde, es muß demnach dem Fortsetzungsbe¬ „gehren Folge gegeben werden“), in Verbindung mit den Um¬ ständen unzweideutig, daß das Betreibungsamt nicht über die ma¬ terielle Begründetheit des Rechtsvorschlages, d. h. darüber hat entscheiden wollen, ob der Schuldner zu neuem Vermögen gekom¬ men sei, sondern lediglich hat konstatieren wollen, daß der Rechts¬ vorschlag die Betreibung nicht einzustellen vermöge, da der Schuld¬ ner zur Anrufung des Art. 265 gar nicht befugt sei. Dabei handelte es sich im Grunde genommen um eine einfache Feststellung. Die erfolgte Durchführung des Konkurses bildet ein essentiale für die Anwendbarkeit des Art. 265 und mithin für die Gültigkeit der Einrede des mangelnden neuen Vermögens. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist ein hierauf gegründeter Rechtsvorschlag daher nicht nur anfechtbar, sondern überhaupt nichtig und es kann diese Nichtigkeit vom Betreibungsamt jeder¬ zeit konstatiert werden. Ist dem aber so, so konnte die Verfügung des Betreibungsamtes Lenzburg a fortiori nicht als verspätet be¬ zeichnet werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß unter Auf¬ hebung des Vorentscheides das Betreibungsamt Lenzburg ange¬ wiesen, die angeordnete Pfändung gegen Schmidli zu vollziehen.