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198 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50. ist klar. Sie sind deshalb in der Abwesenheit des Schuld- ners notwendig auf die Wanduhr angewiesen. Damit steht deren Kompetenzqualität fest. •
2. - Es frägt sich nur noch, ob nicht die Retention des Regulators unter der Bedingung aufrechtzuerhalten ist, dass die Rekurrentin dem Schuldner innert bestimmter Frist eine billigere Hausuhr zur Verfügung stelle. Aber auch das kommt nicht in Betracht. Die Beschaffung von Ersatzstücken durch den Gläubiger ist. nicht zu dem Zwecke zugelassen, dass die Einrichtung des Schuldners in jeder Hinsicht auf das Primitivste reduziert werden könne. Die Massnahme hat vielmehr Ausnahmecharakter und soll lediglich den Zugriff auch auf solche Gegenstände ermöglichen, deren Wert infolge kostbarer Ausstattung oder aus irgend einem andern Grunde in einem offentlichen Missverhältnis steht zum Wert einfacher, dem Kompe- tenzanspruch des Schuldners und seiner Familie ebenfalls genügender Gegenstände derselben Art. Von einem solchen Missverhältnis kann bei einer auf 40 Fr. geschätzten Wand- uhr nicht die Rede sein. Trotzdem eine Weckeruhr ohne Zweifel um einen niedrigern Preis erhältlich wäre, ist demnach die Auswechslung abzulehnen. Demgemä88 erkennt die Sckuldbetreibungs-. und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
50. Entscheid vom 3. November 1&30 i. S. Bader.
1. Art. 274 SehKG : Wenn es nach kantona.lem Rechte zulässig ist, da.ss die A rr e s t be feh 1 e nur vom Pro t 0 k oll f ü h r e r der Arrestbehörde u n t erz e ich n e t werden. so lmnn. ein auf Grund eines solchen Arrestbefehles v·ollzogener Arrest nicht als ungiiltig angefochten werden (Erw. 1).
2. Art. 272 SchKG : Z a hIt der Drittschuldner die a r res t i e r t e F 0 r - der u n g an das Betreibungsamt, so erhält der Arrest- schuldner damit eine Forderung gegen das Amt. Soll diese Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50. 199 Forderung ihrerseits mit einem neuen Arreste belegt werden, so hat das a m W 0 h n 0 r ted e s G I ä u b i ger s (=Arrestschuldners) zu geschehen (Erw. 2).
1. Art. 274 LP: Lorsque, d'apres le droit cantonal, le greflier ou sooretaire est autorise a signer seIllIes ordonnances de sequestre, on ne saurait annuler le sequestre 6Xecute sur la base d'une semblable ordonnance (consid. 1).
2. Art. 272 LP: Si le tiers debiteur paye en mains de l'office des poursuites le montant d'une creance sequestree, le debiteur sequestre devient creancier de l'office pour ce montant. Cette nouvelle creance ne peut ~tre sequestree a son tour qu'au domicile du titulaire (debiteur sequestre) (consid. 2).
1. Art. 274 LEF. Se in forza. deI diritto cantonale un decreto di sequestro pub essere firmato soltanto dsl segreta.rio dell'autorita di sequestro, 180 va.lidita di un sequestro eseguito in base ad un decreto siffatto non pub essere impugnata (consid. 1).
2. Art. 272 LEF. Se il tarzo debitore paga all'ufficio un credito sequestrato, il debitore sequestrato diventa creditore dell'import.o verso l'ufficio. 11 nuovo credito non potra a sua volta [essere sequestra.to ehe ~ al domicilio deI titolare (debitore sequestra.to) (consid. 2). A. - Auf Grund des von der zugerischen A:rrestbehörde für die 'Firma Suter & Portier, Meilen, erlassenen Arrest- befehles Nr. 26/1930 hatte das Betreibungsamt Zug am
20. August 1930 eine Forderung von Otto Bader sen., Muralto-LocaTIlO, gegen die Bauunternehmung Landis & Hauser, Freudenberg-Risch, im Betrage von 6000 Fr. mit Arrest b~legt. Diesen Betrag bezahlte die Bauunterneh- mung Landis & Hauser in der Folge an das Betreibungs- amt Zug. Hierauf erwirkte die Firma Suter & Portier unter Ver- zicht auf den ersten Arrest einen Arrestbefehl Nr: 28/1930 auf das «Depot der Firma. Landis & Hauser, Freu- denberg-Risch, im Betrage von 6000 Fr. beim Betreibungs- amt in Zug». Der Arrest wurde vom beauftragten Betrei- bun gsamt Zug am 29. August 1930 vollzogen. B. - Diesen Arrestvollzug focht der A:rrestschuldner 200 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 50_ durch Beschwerde an mit der Begründung, der Arrest- befehl sei nicht von der· zuständigen Behörde erlassen worden. Durch die Deposition des Forderungsbetrages
• beim Betreibungsamt Zug habe die Firma Landis & Hauser ihre Schuldpflicht nicht erfüllt, sodass die Forde- rung weiterbestehe, und nur diese, nicht das Depot, habe arrestiert werden können und zwar ausschliesslich am Wohnort des Gläubigers, in Locarno ; sodann wäre auf jeden Fall auch in Zug nicht der Gerichtsschreiber zu- ständig gewesen, der den Arrestbefehl allein unterzeichnet habe, sondern der Kantonsgerichtspräsident. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Entscheid vom 15. Oktober ab. Sie geht davon aus, dass das Depot beim Betreibungsamt Zug eine körperliche Sache darstelle und deshalb richtigerweise in Zug arrestiert worden sei; dass die vom Kantonsgerichtspräsidenten erlas- senen Arrestbefehle nur vom Gerichtsschreiber oder Sekre- tär unterzeichnet werden, beruhe auf langjähriger Praxis. O. - Diesen Entscheid zog der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Antrages, der Arrestvollzug sei aufzu- heben, an das Bundesgericht weiter. . Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Die Erklärung der Vorinstanz, es sei nach der zugerischen Praxis' zulässig, dass der Kantonsgerichts- präsident die von ihm erlassenen' Arrestbefehle nicht selbst unterzeichne, sondern sie vom Gerichtsschreiber oder Sekretär unterzeichnen lasse, betrifft eine Frage des kan- tonalen Verfahrensrechtes und ist daher für das Bundes- gericht verbindlich. Dann kann aber aus dem Umstand, dass auch der vorliegende Arrestbefehl nur vom Gerichts- schreiber « per Arrestbehörde ) unterzeichnet worden ist, nicht gefolgert werden, er sei tatsächlich nicht von der zuständigen Behörde, dem Kantonsgerichtspräsidenten, ausgegangen. Darin liegt also kein Grund, den Arrestvoll- zug aufzuheben. Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50. 201
2. ,.-'- Zu Unrecht nimmt der Rekurrent auch an, die Firma Landis & Hauser habe die durch das Betreibungs- amt Zug an'estierte Forderung nicht durch Zahlung bei diesem Amte, sondern nur bei demjenigen in Locarno, gültig erfüllen können. Richtig ist, dass die Forderung nicht in Zug, sondern in Locarno als dem Wohnorte des Gläubigers hätte arrestiert werden sollen (vgl. BGE 47 III S. 75). Solange der Arrest nicht aufgehoben war - was weder vorher noch nachher geschehen ist - bestand' er aber zu Recht und der Drittschuldner konnte und musste an das Betreibungsamt zahlen, welches ihn vollzogen hatte. Bei der Annahme des Rekurrenten, die Zahlung sei eine Deposition gewesen, wäre diese Frage übrigens bedeutungslos; denn daraus, dass die Deposition an einem andern Orte hätte erfolgen sollen, ergäbe sich keineswegs, dass das « Depot» nicht arrestiert werden könne und zwar an dem Orte, wo es sich tatsächlich befindet. Massgebend ist vielmehr, dass man es bei der Zahlung der Finna Lahdis & Hauser an das Betreibungsamt Zug gerade nicht mit einer Deposition zu tun hat. Durch diese auf den ersten Arrest gestützte Zahlung ist die Schuld der genannten Firma gegenüber dem Rekurrenten erlo- schen. An ihre Stelle trat eine Forderung des Rekurrenten gegen das Betreibungsamt. Das Betreibungsamt war nicht verpflichtet, die gleichen Geldstücke oder Bank- noten, sondern lediglich den gleichen Betrag herauszu- zahlen. Es kann somit entgegen der Auffassung, welche das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz zitierten Entscheide (BGE 32 1263 Erw. 2), sowie auch im analogen Falle einer Zahlung des betriebenen Schuldners an das Betreibungsamt (BGE 36 I 325) ausgesprochen hat, nur von einer uneigentlichen Deposition (analog der zivil- rechtlichen nach Art. 481 Abs. 1 OR) die Rede sein. Die so entstandene Forderung des Rekurrenten gegen das Betreibungsamt ist durch den zweiten Arrest mit Beschlag belegt worden. Handelte es sich aber darum, AB ö6 m - 1930 15 202 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 61. nicht eine deponierte Sache, sondern eine Forderung zu arrestieren, so konnte das nur am Wohnorte des Gläubi- gers, in Locarno, geschehen (vgL das oben zitirte Urteil
• BGE 47 TII 75), weshalb der in Zug gelegte Arrest aufzuheben ist. Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkur8kammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betreibungs- amt Zug in Vollziehung des Arrestbefehles Nr. 28/1930 gelegte Arrest aufgehoben.
51. Entscheid vom 16. November 1930 i. S. Sta.dt Wien. Unzulässigkeit, von einem im Ausland wohnhaften Schuldner unter Androhung von Straffolgen Auskunft i. S. von Art. 91 SchKG zu verlangen. L'Office ne saurait exiger qu'un debiteur qui habite a. l'etranger lui fournisse, sous les peines de droit, los indications prevues par l'art. 91 LP. Da. un debitore !residente all'estero l'Ufficio non PUQ esigere, sotto comminatoria degli effetti di legge, le> informazioni di oui all'art. 91 LEP. A. - Am. 25. Juni 1930 erwirkte der Rekul'ßgegner gegen die Rekurrentin einen Arrestbefehl, in welchem als Arrestgegenstände bezeichnet wurden: «Kontokorrentgut- haben, Depositen, Guthaben irgendwelcher Art, speziell Fonds zur ZinsentHgung, WertSchriften und andere Valo- ren, Tresorinhalt der Schuldnerin bei der Schweiz. Kredit- anstalt Zürich 1...» Da die genannte Bank jedoch jede Auskunft verweigerte, arrestierte das Betreibungsamt lediglich « Guthaben irgendwelcher Art bei der Schweiz. Kreditanstalt» und teilte dem Gläubiger bei Zustellung der Arresturkunde mit, der Arrestbefehl werde im übrigen erst vollzogen, wenn er, der Gläubiger, die zu einer gehö- rigen Spezifikation erforderlichen Angaben gemacht habe. Nachdem das Betreibungsamt auch ein Begehren des Gläubigers abgelehnt hatte, den Magistrat der Stadt Wien Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 61. 203 aufzufordern, die nötige Auskunft zu erteilen und die Bank zur Öffnung der Tresorfächer anzuweisen, reichte der Gläubiger die vorliegende Beschwerde ein mit dem Antrag, das Betreibungsamt zu verpflichten, den Magistrat der Stadt Wien zur Auskunfterteilung über den Vermögens- bestand bei der Schweiz. Kreditanstalt in Zürich anzu- halten und diese Aufforderung mit der gesetzlichen Straf- androhung zu versehen. B. - Während die erste Instanz die Beschwerde abge- wiesen hatte, schützte die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde dieselbe mit Entscheid vom 10. Oktober 1930. Gegen diesen letztern richtet sich der vorliegende Rekurs der Schuldnerschaft, mit welchem die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die Schuldbetreibung8- und Konkur8kammer zieht in Erwägung: In seinem Entscheid BGE 56 ITI 44 f. hat das Bundes- gericht allerdings Art. 91 SchKG auch für den Arrestvoll- zug insofern als anwendbar erklärt, als in einem Fall, wo dem Betreibungsamt die Arrestierung von bei einer be- stimmten Bank hinterlegten Wertschriften anbefohlen worden' sei, der Schuldner bei Straffolge verpflichtet sei, über Bestand und Umfang eines solchen Depots Auskunft zu erteilen u:Qd die deponierten Wertpapiere dem Be- treibungsamt zur Spezifikation und Schätzung zur Ver- fügung zu stellen bezw. das Tresorfach öffnen zu lassen. Es fragt sich nun, ob diese Bestimmung auch gegenüber einem im Ausland wohnhaften Schuldner gilt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss diese Frage jedoch verneint werden : Die Androhung von Straffolgen für den Fall des Un- gehorsams gegenüber einer amtlichen Verfügung bedeutet unzweifelhaft Ausübung eines Zwanges. Die Zwangsgewalt eines Staates bezw. seiner Organe beschränkt sich indessen gemäss einem allgemein anerkannten Grundsatz des Völ- kerrechtes auf das Inland und kann nicht über die Landes-