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56_III_198

BGE 56 III 198

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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198

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50.

ist klar. Sie sind deshalb in der Abwesenheit des Schuld-

ners notwendig auf die Wanduhr angewiesen. Damit steht

deren Kompetenzqualität fest.

2. -

Es frägt sich nur noch, ob nicht die Retention des

Regulators unter der Bedingung aufrechtzuerhalten ist,

dass die Rekurrentin dem Schuldner innert bestimmter

Frist eine billigere Hausuhr zur Verfügung stelle. Aber

auch das kommt nicht in Betracht. Die Beschaffung von

Ersatzstücken durch den Gläubiger ist. nicht zu dem

Zwecke zugelassen, dass die Einrichtung des Schuldners

in jeder Hinsicht auf das Primitivste reduziert werden

könne. Die Massnahme hat vielmehr Ausnahmecharakter

und soll lediglich den Zugriff auch auf solche Gegenstände

ermöglichen, deren Wert infolge kostbarer Ausstattung

oder aus irgend einem andern Grunde in einem offentlichen

Missverhältnis steht zum Wert einfacher, dem Kompe-

tenzanspruch des Schuldners und seiner Familie ebenfalls

genügender Gegenstände derselben Art. Von einem solchen

Missverhältnis kann bei einer auf 40 Fr. geschätzten Wand-

uhr nicht die Rede sein. Trotzdem eine Weckeruhr ohne

Zweifel um einen niedrigern Preis erhältlich wäre, ist

demnach die Auswechslung abzulehnen.

Demgemä88 erkennt die Sckuldbetreibungs-.

und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

50. Entscheid vom 3. November 1&30 i. S. Bader.

1. Art. 274 SehKG :

Wenn es nach kantona.lem Rechte zulässig ist, da.ss die

A rr e s t be feh 1 e

nur vom Pro t 0 k oll f ü h r e r

der Arrestbehörde u n t erz e ich n e t

werden. so lmnn.

ein auf Grund eines solchen Arrestbefehles v·ollzogener Arrest

nicht als ungiiltig angefochten werden (Erw. 1).

2. Art. 272 SchKG :

Z a hIt der Drittschuldner die a r res t i e r t e

F 0 r -

der u n g

an das Betreibungsamt, so erhält der Arrest-

schuldner damit eine Forderung gegen das Amt. Soll diese

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50.

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Forderung ihrerseits mit einem neuen Arreste belegt werden,

so hat das a m W 0 h n 0 r ted e s

G I ä u b i ger s

(=Arrestschuldners) zu geschehen (Erw. 2).

1. Art. 274 LP:

Lorsque, d'apres le droit cantonal, le greflier ou sooretaire est

autorise a signer seIllIes ordonnances de sequestre, on ne saurait

annuler le sequestre 6Xecute sur la base d'une semblable

ordonnance (consid. 1).

2. Art. 272 LP:

Si le tiers debiteur paye en mains de l'office des poursuites

le montant d'une creance sequestree, le debiteur sequestre

devient creancier de l'office pour ce montant. Cette nouvelle

creance ne peut ~tre sequestree a son tour qu'au domicile du

titulaire (debiteur sequestre) (consid. 2).

1. Art. 274 LEF.

Se in forza. deI diritto cantonale un decreto di sequestro

pub essere firmato soltanto dsl segreta.rio dell'autorita di

sequestro, 180 va.lidita di un sequestro eseguito in base ad

un decreto siffatto non pub essere impugnata (consid. 1).

2. Art. 272 LEF.

Se il tarzo debitore paga all'ufficio un credito sequestrato,

il debitore sequestrato diventa creditore dell'import.o verso

l'ufficio.

11 nuovo credito non potra a sua volta [essere

sequestra.to ehe ~ al domicilio deI titolare (debitore sequestra.to)

(consid. 2).

A. -

Auf Grund des von der zugerischen A:rrestbehörde

für die 'Firma Suter & Portier, Meilen, erlassenen Arrest-

befehles Nr. 26/1930 hatte das Betreibungsamt Zug am

20. August 1930 eine Forderung von Otto Bader sen.,

Muralto-LocaTIlO, gegen die Bauunternehmung Landis &

Hauser, Freudenberg-Risch, im Betrage von 6000 Fr. mit

Arrest b~legt. Diesen Betrag bezahlte die Bauunterneh-

mung Landis & Hauser in der Folge an das Betreibungs-

amt Zug.

Hierauf erwirkte die Firma Suter & Portier unter Ver-

zicht auf den ersten Arrest einen Arrestbefehl Nr: 28/1930

auf das «Depot der Firma. Landis & Hauser, Freu-

denberg-Risch, im Betrage von 6000 Fr. beim Betreibungs-

amt in Zug». Der Arrest wurde vom beauftragten Betrei-

bun gsamt Zug am 29. August 1930 vollzogen.

B. -

Diesen Arrestvollzug focht der A:rrestschuldner

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 50_

durch Beschwerde an mit der Begründung, der Arrest-

befehl sei nicht von der· zuständigen Behörde erlassen

worden. Durch die Deposition des Forderungsbetrages

• beim Betreibungsamt Zug habe die Firma Landis &

Hauser ihre Schuldpflicht nicht erfüllt, sodass die Forde-

rung weiterbestehe, und nur diese, nicht das Depot, habe

arrestiert werden können und zwar ausschliesslich am

Wohnort des Gläubigers, in Locarno; sodann wäre auf

jeden Fall auch in Zug nicht der Gerichtsschreiber zu-

ständig gewesen, der den Arrestbefehl allein unterzeichnet

habe, sondern der Kantonsgerichtspräsident.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

durch Entscheid vom 15. Oktober ab. Sie geht davon aus,

dass das Depot beim Betreibungsamt Zug eine körperliche

Sache darstelle und deshalb richtigerweise in Zug arrestiert

worden sei; dass die vom Kantonsgerichtspräsidenten erlas-

senen Arrestbefehle nur vom Gerichtsschreiber oder Sekre-

tär unterzeichnet werden, beruhe auf langjähriger Praxis.

O. -

Diesen Entscheid zog der Beschwerdeführer unter

Wiederholung des Antrages, der Arrestvollzug sei aufzu-

heben, an das Bundesgericht weiter.

.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

1. -

Die Erklärung der Vorinstanz, es sei nach der

zugerischen Praxis' zulässig, dass der Kantonsgerichts-

präsident die von ihm erlassenen' Arrestbefehle nicht selbst

unterzeichne, sondern sie vom Gerichtsschreiber oder

Sekretär unterzeichnen lasse, betrifft eine Frage des kan-

tonalen Verfahrensrechtes und ist daher für das Bundes-

gericht verbindlich. Dann kann aber aus dem Umstand,

dass auch der vorliegende Arrestbefehl nur vom Gerichts-

schreiber « per Arrestbehörde) unterzeichnet worden ist,

nicht gefolgert werden, er sei tatsächlich nicht von der

zuständigen Behörde, dem Kantonsgerichtspräsidenten,

ausgegangen. Darin liegt also kein Grund, den Arrestvoll-

zug aufzuheben.

Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50.

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2.,.-'- Zu Unrecht nimmt der Rekurrent auch an, die

Firma Landis & Hauser habe die durch das Betreibungs-

amt Zug an'estierte Forderung nicht durch Zahlung bei

diesem Amte, sondern nur bei demjenigen in Locarno,

gültig erfüllen können. Richtig ist, dass die Forderung

nicht in Zug, sondern in Locarno als dem Wohnorte des

Gläubigers hätte arrestiert werden sollen (vgl. BGE 47 III

S. 75). Solange der Arrest nicht aufgehoben war -

was

weder vorher noch nachher geschehen ist -

bestand' er

aber zu Recht und der Drittschuldner konnte und musste

an das Betreibungsamt zahlen, welches ihn vollzogen

hatte. Bei der Annahme des Rekurrenten, die Zahlung

sei eine Deposition gewesen, wäre diese Frage übrigens

bedeutungslos; denn daraus, dass die Deposition an

einem andern Orte hätte erfolgen sollen, ergäbe sich

keineswegs, dass das « Depot» nicht arrestiert werden

könne und zwar an dem Orte, wo es sich tatsächlich

befindet.

Massgebend ist vielmehr, dass man es bei der Zahlung

der Finna Lahdis & Hauser an das Betreibungsamt Zug

gerade nicht mit einer Deposition zu tun hat. Durch diese

auf den ersten Arrest gestützte Zahlung ist die Schuld

der genannten Firma gegenüber dem Rekurrenten erlo-

schen. An ihre Stelle trat eine Forderung des Rekurrenten

gegen das Betreibungsamt.

Das Betreibungsamt war

nicht verpflichtet, die gleichen Geldstücke oder Bank-

noten, sondern lediglich den gleichen Betrag herauszu-

zahlen. Es kann somit entgegen der Auffassung, welche

das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz zitierten

Entscheide (BGE 32 1263 Erw. 2), sowie auch im analogen

Falle einer Zahlung des betriebenen Schuldners an das

Betreibungsamt (BGE 36 I 325) ausgesprochen hat, nur

von einer uneigentlichen Deposition (analog der zivil-

rechtlichen nach Art. 481 Abs. 1 OR) die Rede sein.

Die so entstandene Forderung des Rekurrenten gegen

das Betreibungsamt ist durch den zweiten Arrest mit

Beschlag belegt worden. Handelte es sich aber darum,

AB ö6 m -

1930

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202

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 61.

nicht eine deponierte Sache, sondern eine Forderung zu

arrestieren, so konnte das nur am Wohnorte des Gläubi-

gers, in Locarno, geschehen (vgL das oben zitirte Urteil

• BGE 47 TII 75), weshalb der in Zug gelegte Arrest

aufzuheben ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkur8kammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betreibungs-

amt Zug in Vollziehung des Arrestbefehles Nr. 28/1930

gelegte Arrest aufgehoben.

51. Entscheid vom 16. November 1930 i. S. Sta.dt Wien.

Unzulässigkeit, von einem im Ausland wohnhaften Schuldner

unter Androhung von Straffolgen Auskunft i. S. von Art. 91

SchKG zu verlangen.

L'Office ne saurait exiger qu'un debiteur qui habite a. l'etranger

lui fournisse, sous les peines de droit, los indications prevues

par l'art. 91 LP.

Da. un debitore !residente all'estero l'Ufficio non PUQ esigere,

sotto comminatoria degli effetti di legge, le> informazioni di

oui all'art. 91 LEP.

A. -

Am. 25. Juni 1930 erwirkte der Rekul'ßgegner

gegen die Rekurrentin einen Arrestbefehl, in welchem als

Arrestgegenstände bezeichnet wurden: «Kontokorrentgut-

haben, Depositen, Guthaben irgendwelcher Art, speziell

Fonds zur ZinsentHgung, WertSchriften und andere Valo-

ren, Tresorinhalt der Schuldnerin bei der Schweiz. Kredit-

anstalt Zürich 1...» Da die genannte Bank jedoch jede

Auskunft verweigerte, arrestierte das Betreibungsamt

lediglich « Guthaben irgendwelcher Art bei der Schweiz.

Kreditanstalt» und teilte dem Gläubiger bei Zustellung

der Arresturkunde mit, der Arrestbefehl werde im übrigen

erst vollzogen, wenn er, der Gläubiger, die zu einer gehö-

rigen Spezifikation erforderlichen Angaben gemacht habe.

Nachdem das Betreibungsamt auch ein Begehren des

Gläubigers abgelehnt hatte, den Magistrat der Stadt Wien

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 61.

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aufzufordern, die nötige Auskunft zu erteilen und die

Bank zur Öffnung der Tresorfächer anzuweisen, reichte

der Gläubiger die vorliegende Beschwerde ein mit dem

Antrag, das Betreibungsamt zu verpflichten, den Magistrat

der Stadt Wien zur Auskunfterteilung über den Vermögens-

bestand bei der Schweiz. Kreditanstalt in Zürich anzu-

halten und diese Aufforderung mit der gesetzlichen Straf-

androhung zu versehen.

B. -

Während die erste Instanz die Beschwerde abge-

wiesen hatte, schützte die obere kantonale Aufsichtsbe-

hörde dieselbe mit Entscheid vom 10. Oktober 1930.

Gegen diesen letztern richtet sich der vorliegende Rekurs

der Schuldnerschaft, mit welchem die Abweisung der

Beschwerde beantragt wird.

Die Schuldbetreibung8- und Konkur8kammer zieht

in Erwägung:

In seinem Entscheid BGE 56 ITI 44 f. hat das Bundes-

gericht allerdings Art. 91 SchKG auch für den Arrestvoll-

zug insofern als anwendbar erklärt, als in einem Fall, wo

dem Betreibungsamt die Arrestierung von bei einer be-

stimmten Bank hinterlegten Wertschriften anbefohlen

worden' sei, der Schuldner bei Straffolge verpflichtet sei,

über Bestand und Umfang eines solchen Depots Auskunft

zu erteilen u:Qd die deponierten Wertpapiere dem Be-

treibungsamt zur Spezifikation und Schätzung zur Ver-

fügung zu stellen bezw. das Tresorfach öffnen zu lassen.

Es fragt sich nun, ob diese Bestimmung auch gegenüber

einem im Ausland wohnhaften Schuldner gilt. Entgegen

der Auffassung der Vorinstanz muss diese Frage jedoch

verneint werden :

Die Androhung von Straffolgen für den Fall des Un-

gehorsams gegenüber einer amtlichen Verfügung bedeutet

unzweifelhaft Ausübung eines Zwanges. Die Zwangsgewalt

eines Staates bezw. seiner Organe beschränkt sich indessen

gemäss einem allgemein anerkannten Grundsatz des Völ-

kerrechtes auf das Inland und kann nicht über die Landes-