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12. Arteil vom 5. März 1909 in Sachen Röthenmund, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Spar- und Leihkasse des Amtsbezirks Laufen, Kl. u. Ber.=Bekl. Kontokorrentverkehr: Die Uebergabe eines auf ihn indossierten Wech¬ sels an den Kontokorrentgewährer ist im Zweifel als Leistung nicht an Zahlungsstatt, sondern nur zahlungshalber, aufzufassen. Haf¬ tung des Kontokorrentgewährers für die Behandlung eines solchen Wechsels. Uneigentlicher Domiziiwechsel, spez. Eigenwechsel: Protesterhebung ist zur Erhaltung des wechselmässigen Anspruchs gegenüber dem Alczeptanten (Aussteller des Eigenwechsels) nicht erforderlich : Art. 743, in Verbindung mit Art. 764 und 765 (828) OR. A. — Durch Urteil vom 28. November 1908 hat das Ober¬ gericht Solothurn über die Rechtsfragen: „1. Ob der Beklagte pflichtig sei, an die Klägerin zu bezahlen „den Betrag von 2585 Fr. 30 Cts. nebst Zins zu 6% seit „15. Januar 1908 und ob damit der Rechtsvorschlag auf Z. B. „Nr. 4053 des Betreibungsamtes Thierstein aufzuheben sei? „2. Eventuell, ob Beklagter an die Klägerin im Kontokorrent „schulde den Betrag von 2525 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 4% „seit 23. September 1907 und ob er pflichtig sei, sein Konto bei „der Klägerin mit diesem Betrage belasten zu lassen?“ erkannt: „1. Der wechselmäßige Regreßanspruch der Klägerin gegen den „Beklagten ist durch Verjährung erloschen. „2. Dagegen schuldet der Beklagte der Klägerin in Kontokor¬ „rent den Betrag von 2525 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 4% „seit 23. September 1907, und der Beklagte ist pflichtig, sein „Konto bei der Klägerin mit diesem Betrage belasten zu lassen. „3. Die (Prozeßkosten erliegen auf dem Beklagten mit einer „heutigen Vortragsgebühr von 25 Fr. Gesamtbetrag der klägerischen „Kostennote 212 Fr. 20 Cts. „4. Die Gerichtsgebühr, welche auf 25 Fr. festgesetzt wird, „erliegt ebenfalls auf dem Beklagten.“ B. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung ans Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei die Klage abzu¬ weisen. Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Be¬ stätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Am 19. September 1907 stellte E. Labhardt, Baumeister in Laufen, an die Ordre des Beklagten einen Eigenwechsel aus für den Betrag von 2558 Fr. 75 Cts., zahlbar am 15. Dezem¬ ber 1907, Wert in Rechnung. Der Wechsel trägt den Vermerk: Zahlbar bei der Spar= und Leihkasse Laufen. Der Beklagte in¬ dossterte den Wechsel an die Ordre der Klägerin, „Wert in Rech¬ nung“, worauf die Klägerin ihm einen Konto=Korrent eröffnete und ihm darin, am 22. September 1907, den Wechselbetrag, abzüglich 950 Diskont, nämlich 2920 Fr. 40 Cts., gutschrieb, während sie ihn gleichzeitig, d. h. am 22. und 23. September, mit einer erfolgten Barzahlung von 500 Fr. und einer Zahlung an die Forstkasse Pfirt von 2015 Fr. 50 Cts. belastete. Am 23. September be¬ stätigte die Klägerin dem Beklagten diese geschäftlichen Vorgänge, wobei sie bemerkte, daß sie ihm den Wechsel des Labhardt „Ein¬ gang vorbehalten“ gutgeschrieben habe. Am 14. Dezember 1907
ersuchte der Beklagte die Klägerin, dem Wunsche des Labhardt um Verlängerung des am 15. Dezember fälligen Wechsels bis 31. De¬ zember zu entsprechen, was geschah. Am 3. Januar 1908 schrieb der Beklagte der Klägerin, Labhardt bitte um weitere Verlängerung bis 15. Januar; „wenn Sie ganz sicher sind, daß er auf diesen Tag regulieren kann und die Verhältnisse vertrauenserweckend „sind, so können Sie seinem Gesuche entsprechen.“ Die Klägerin antwortete am 4. Januar 1908, daß sie den Wechsel wunschgemäß bis 15. Januar „ohne Verbindlichkeit“ prolongiert habe. Als Lab¬ hardt auch auf den 15. Januar 1908 den Wechsel nicht einlöste, ließ ihn die Klägerin am 17. Januar 1908 protestieren. Der Protest hat folgenden Wortlaut: „Wechsel=Protest. Das Original „nachstehend kopierten Wechsels ist mir, Notar Adolf Ruetsch in „Laufen, von der Inhaberin Spar= und Leihkasse des Amtsbezirkes „Laufen, handelnd durch Verwalter Herrn Fritz Edinger daselbst „heute übergeben worden, mit der Erklärung, daß sie denselben „mangels Deckung nicht einlöse. Gestützt auf diese Erklärung „welche als Zahlungsverweigerung angenommen, habe ich zur Wah¬ „rung der gläubigerischen Rechte Protest erhoben und urkundlich „diesen gegenwärtigen Akt angefertigt. So geschehen zu Laufen, „den 17. Januar 1908, sig. Ruetsch, Notar.“ Am 14. Februar 1908 übersandte die Klägerin dem Beklagten den Wechsel samt Retourrechnung von 26 Fr. 55 Cts. (Protestkosten, Kommission, Retourspesen und Zins) mit der Erklärung, daß sie den Beklagten ür Wechsel und Retourspesen belaste, da Labhardt ihr trotz wieder¬ holter Mahnungen keine Deckung verschafft habe. Gemäß Auszug aus dem klägerischen Konto=Korrent wurde denn auch der Beklagte am 14. Februar für eine retournierte Rimesse im Betrage von 585 Fr. 30 Cts. belastet. Mit Schreiben vom 15. Februar 1908 bestätigte der Beklagte der Klägerin den Rückempfang des Wechsels Labhardt mit der Erklärung, daß er sich wegen zu später Benach¬ richtigung alle Rechte vorbehalte. Am 27. Februar sodann sandte der Beklagte der Klägerin den Wechsel wieder zu mit der Bemer¬ kung, daß er dafür, mangels richtigen Vorgehens seitens der Klä¬ gerin, nicht belastet werden könne. Am 9. März 1908 hob die Klägerin gegen den Beklagten für die Wechselsumme und den Betrag der Retourrechnung samt Zinsen Betreibung an. Der Be¬ klagte schlug Recht vor. Über Labhardt wurde in der Folge der Konkurs eröffnet. Die Beklagte machte ihren Anspruch gegen den Beklagten im Prozeßwege geltend, indem sie ihn als Wechselregreßanspruch, even¬ tuell als Anspruch aus dem Konto=Korrentverhältnis, begründete. Der Beklagte wendete ein, daß der Regreßanspruch der Klägerin aus dem Wechsel wegen unzulässiger Prolongation und rechts¬ ungültigen Protestes präjudiziert und sodann auch verjährt sei; er bestritt ferner, daß die Klägerin ihn aus dem Konto=Korrent¬ Verhältnis auf Deckung belangen könne. Im angefochtenen Urteil stellt das Obergericht fest, daß zwar die Klägerin berechtigt ge¬ wesen sei, den Wechsel bis zum 15. Januar 1908 zu verlängern und daß auch der aufgenommene Protest rechtsgültig sei, daß aber der Regreßanspruch nach Art. 804 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 827 Ziff. 11 OR infolge zu später Betreibung verjährt sei; dagegen hafte der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Bereiche¬ rung (Art. 813 in Verbindung mit Art. 827 Ziff. 12 OR), den die Klägerin freilich nicht vertreten habe. Namentlich aber hafte er aus dem Konto=Korrentverhältnis, und zwar für den ihm s. Z. gutgeschriebenen Betrag von 2525 Fr. 40 Cts., da die Klägerin diesen, kaufmännischer Übung gemäß, nur unter dem Vorbehalte des Eingangs in den Konto=Korrent eingestellt habe.
2. — Das den wechselmäßigen Regreßanspruch der Klägerin ab¬ weisende Dispositiv 1 des vorinstanzlichen Urteils ist mangels einer Berufung der Klägerin in Rechtskraft erwachsen. Das Ur¬ teil unterliegt daher, gemäß der Berufung des Beklagten, der Nachprüfung des Bundesgerichts nur insofern, als in Disposi¬ tiv 2 festgestellt ist, daß die Klägerin an der Beklagten einen Zivilanspruch im eventuell nicht streitigen Betrag von 2525 Fr. 40 Cts. nebst Zins hat und ihn damit in Konto=Korrent belasten darf. Hiebei ist der Vorinstanz ohne weiteres darin beizupflichten, daß der Beklagte den indossierten Eigenwechsel des Labhardt der Klä¬ gerin bei Eröffnung des Konto=Korrent=Verkehrs nicht an Zah¬ lungsstatt für den Wechselbetrag, sondern nur zahlungshalber über¬ geben hat. Daß die Wechselübergabe als Zahlungsmittel lediglich im letztern Sinne geschieht, entspricht der Übung des Geschäfts¬ verkehrs und wird daher im Zweifel vermutet; die vielfach ge¬
bräuchliche Gutschrift des Wechselbetrages im Konto=Korrent des Gebers gilt dabei nur unter der Voraussetzung, daß sie, falls der Wechsel nicht bezahlt werden sollte, durch eine entsprechende Be¬ lastung wieder ausgeglichen wird (s. AS 25 II S. 514 Erw. 3; Staub, Kommentar zur deutschen WO, §§ 25 ff. zu Art. 83; § 57 IV; Lehmann, Handelsrecht, Cosack, Handelsrecht, S. 632; Grünhut, Wechselrecht, II S. 296 ff.; Fuchsberger, Entsch. d. ROHG, 3. Aufl. S. 750). Im vorliegenden Fall braucht zudem auf jene Vermutung gar nicht einmal abgestellt zu werden, weil die Klägerin in ihrem Bestätigungsschreiben vom
23. September 1907 den Eingang des Wechsels ausdrücklich vor¬ behalten und der Beklagte hiegegen keinerlei Einwendungen erhoben hat. Darnach bestand aber zwischen den Parteien neben dem wechsel¬ mäßigen noch ein ziviles Rechtsverhältnis, und die Klägerin ist, nachdem sie aus dem Wechsel keine Befriedigung erhalten hat, an sich berechtigt, dem Beklagten gegenüber für den nicht gedeckten Betrag auf die unterliegende Rechtsbeziehung zurückzugreifen; es sei denn, daß sie ihrer Diligenzpflicht als Wechselnehmer bei Ein¬ ziehung des Wechsels nicht nachgekommen wäre und damit die Nicht¬ honorierung des Wechsels verschuldet hätte, oder daß sie nicht in der Lage wäre, dem Beklagten den Wechsel im gehörigen Zustande zurückzugeben. Im einen wie im andern Fall müßte das Recht der Klägerin, den Beklagten zivilrechtlich auf den Betrag, für den der Wechsel in Zahlung genommen wurde, zu belangen, dahin¬ fallen; denn bei der Hingabe eines Wechsels zahlungshalber ist einerseits der Gläubiger ohne Frage verpflichtet, in üblicher Weise für dessen Einziehung besorgt zu sein, und anderseits leuchtet ein, daß das Zurückgreifen auf das unterliegende Rechtsverhältnis da¬ durch bedingt ist, daß der Gläubiger den Wechsel dem Schuldner zurückbietet, und zwar in dem Zustand, daß der letztere ihn selber noch geltend machen kann, also nicht präjudiziert (Staub, a. a. O., Grünhut, a. a. O., und die dortigen Nachweise). Nach beiden Richtungen sind hier in der Tat vom Beklagten Einwendungen erhoben worden, indem dieser in ersterer Hinsicht die Verlängerung des Wechsels auf den 15. Januar 1908 als unzulässig und schäd¬ lich rügt und in letzterer Beziehung geltend macht, daß der auf¬ genommene Protest wegen formeller Mängel rechtsungültig sei. Indessen ist bezüglich der erwähnten Prolongation mit der Vor¬ instanz anzunehmen, daß sie der Klägerin nicht zum Verschulden angerechnet werden kann. Der Passus im Brief des Beklagten vom 3. Januar 1908, wonach die Klägerin den Wechsel bis
15. Januar verlängern sollte, wenn sie ganz sicher sei, daß Lab¬ hardt auf diesen Tag zahlen könne und die Verhältnisse Ver¬ trauen erweckend seien, konnte von der Klägerin, mit Rück¬ sicht darauf, daß der Wechsel bereits einmal auf Einladung des Beklagten verlängert worden war, sehr wohl dahin aufgefaßt wer¬ den, daß der Beklagte auf das Ermessen der Klägerin abstelle. Dafür aber, daß nach den damaligen ökonomischen Verhältnissen des Labhardt, so wie sie nach außen bekannt waren, die Klägerin die kurze Prolongation bei pflichtgemäßem Ermessen nicht mehr bewilligen durfte, liegt, wie die Vorinstanz zum Teil tatsächlich und für das Bundesgericht nach Art. 81 OG verbindlich, und im übrigen zutreffend ausführt, nichts vor, ganz abgesehen von der Frage, ob die Verlängerung einen Schaden zur Folge gehabt hat. Dazu kommt, daß der Beklagte auf die Mitteilung der Klä¬ gerin vom 4. Januar, sie habe wunschgemäß den Wechsel prolon¬ giert „ohne Verpflichtung“, womit eine weitere Verantwortlichkeit ür die Verlängerung deutlich abgelehnt war, nicht reklamiert und sich damit wohl stillschweigend mit der Auffassung der Klägerin einverstanden erklärt hat. Und was den Protest anbetrifft, so kann die Frage, ob er, wie der Beklagte behauptet, mangels Ortsan¬ gabe (Art. 815 Ziff. 4, Art. 818, 827 Ziff. 11 OR) gültig ist, da¬ hingestellt bleiben; weil es sich nach der Sachlage nur um die Wahrung des Wechselrechts gegen Labhardt handeln konnte und hiezu der Protest gar nicht notwendig war. Da nämlich die im Wechsel angegebene Zahlstelle sich am Ausstellungsort, Laufen, und nicht an einem andern Orte befand, hat man es mit einem sogen. uneigentlichen domizilierten (Eigen=) Wechsel zu tun, bei dem, wie sich aus dem Gesetze klar ergibt (Art. 828, 764, 765, siehe namentlich Art. 743 über den Begriff des Domizilwechsels) und in der wechselrechtlichen Doktrin und Praxis feststeht (siehe Staub, a. a. O., zu Art. 99 und 43 § 7, Art. 24 § 2; Cosack,
a. a. O., § 56 I 2. Rede; H. O. Lehmann, Wechselrecht, 398 f., ROHG 17, 53), die Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs
gegen den Akzeptanten oder Aussteller (des Eigenwechsels) nicht die Protesterhebung voraussetzt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 1908 bestätigt.