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13. Arteil vom 6. März 1909 in Sachen Meier=Trachsel, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Geschwister Egli, Kl. u. Ber.=Bekl. Haftung des Tierhalters, Art. 65 OR: Tötung eines Knechts durch ein Pferd seines Dienstherrn, einen « Schläger ». Entlastungsbeweis. — Entschädigung für den Verlust des « Versorgers »: Art. 52 in fine OR. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Durch Urteil vom 10. November 1908 hat das Ober¬ gericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage: „Hat Beklagter an Kläger die Summe von 10,000 Fr. nebst „Zins à 5% seit dem 4. August 1905 zu bezahlen oder nicht „oder inwieweit?“ erkannt: „1. Der Beklagte habe an Kläger die Summe von 750 Fr. „nebst Zins zu 5% seit dem 4. August 1905 zu bezahlen. „Mit ihrer weitergehenden Forderung seien die Kläger abgewiesen. „2. Habe der Beklagte die ergangenen Kosten in beiden In¬ „stanzen zu bezahlen, mit der Ausnahme, daß die Parteigebühren „wettgeschlagen seien und in erster Instanz die Kläger die Hälfte „der eigenen Anwaltsgebühren an sich zu tragen haben. „Der Beklagte habe von daher an die Kläger eine Kostenver¬ „gütung von 278 Fr. zu leisten. „3. An die Anwälte haben zu bezahlen: „a) Kläger an Herrn Fürsprech Julius Beck 497 Fr., inbe¬ „begriffen 59 Fr. 50 Cts. Auslagen; „b) Beklagter an Herrn Fürsprech Dr. Moser 525 Fr. 50 Cts., „inbegriffen 140 Fr. 50 Cts. Auslagen." B. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und auf gänzliche Abweisung der Klage, unter Kostenfolge, angetragen. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be¬ klagten an dem schriftlich gestellten Berufungsantrage festgehalten. Der Vertreter der Kläger hat Abweisung der Berufung beantragt und damit das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für seine Klientschaft auch in der Berufungsinstanz verbunden; in Erwägung: Jost Egli, der Vater der Kläger, war beim Beklagten Meier=Trachsel, welcher in Emmenbrücke neben einer Mehlhandlung und Fuhrhalterei (mit Postpferdehaltung) einen Landwirtschaftsbe¬ trieb (den gepachteten Hof Buholz) hat, als Knecht auf diesem Hofe angestellt. In dieser Stellung verunglückte er am 4. August 1905, indem er von einem ausschlagenden Pferde seines Dienstherrn, das er vor dem Stalle anschirren wollte, um es vor den Heuwender zu spannen, an den Kopf getroffen sund auf der Stelle getötet wurde. Auf Grund dieses Tatbestandes belangen fünf von den acht Kindern des Getöteten den Beklagten im vorliegenden Prozesse auf Schadenersatz. Sie stellten ursprünglich, mit Klage vom 25. Ok¬ tober 1905, entsprechend der in Fakt. A oben verurkundeten Rechts¬ frage, eine Forderung von 10,000 Fr. und stützen ihren Anspruch auf die vier (alle noch in, der heutigen Verhandlung ausdrücklich aufrecht erhaltenen) Rechtstitel der Art. 338 ff. OR, des Haft¬ pflicht=Ergänzungsgesetzes vom Jahre 1887, der Art. 50 und 55 OR, sowie endlich noch des Art. 65 OR, indem sie geltend machen, der Beklagte habe sich durch die zum [Unfall ihres Vaters führende Verwendung jenes Pferdes, dessen Eigenschaft als „Schläger“ ihm bekannt gewesen sei, sowohl einer Verletzung der ihm als Dienst¬ herrn und Arbeitgeber des Getöteten obliegenden Verpflichtungen, als zugleich auch eines seine außerkontraktliche Schadenshaftung nach Obligationenrecht begründenden grob fahrlässigen Verhaltens schuldig gemacht. Die beiden kantonalen Instanzen haben die vom Beklagten im vollen Umfange bestrittene Klage grundsätzlich gut¬ geheißen, und zwar das Bezirksgericht Rothenburg als erste In¬
stanz in Anwendung der Art. 50 ff. OR, das luzernische Ober¬ gericht sowohl auf Grund der Art. 338 ff., als auch des Art. 65 OR. Beide haben jedoch den Entschädigungszuspruch gegenüber der Klageforderung wesentlich beschränkt, nämlich die erste Instanz auf den Betrag von 500 Fr., welchen die Oberinstanz, wie aus dem Dispositiv 1 ihres Urteils in Fakt. A oben ersichtlich ist, auf 750 Fr. erhöht hat.
2. — Mit den kantonalen Instanzen ist vorab die Haftung des Beklagten auf Grund des Haftpflicht=Ergänzungsgesetzes vom Jahre 1887 ohne weiteres abzulehnen, da der Getötete nachgewiesener¬ maßen ausschließlich im landwirtschaftlichen Betriebe des Beklagten tätig war, ganz abgesehen davon, daß auch nicht feststeht, ob der Beklagte überhaupt mit seiner Fuhrhalterei (Postpferdehaltung) der Haftpflichtgesetzgebung unterstellt ist. Mit Bezug auf die ferner angerufenen Art. 338 ff. OR sodann kann dahingestellt bleiben, ob dieses Klagefundament nicht, entgegen der Auffassung des Ober¬ gerichts, schon deswegen als hinfällig zu betrachten wäre, weil die Kläger aus dem Anstellungsverhältnis ihres verunglückten Vaters mit dem Beklagten nur als Erben des Vaters, nicht kraft eigenen Rechts, einen Anspruch ableiten könnten, ihre Klage jedoch in dieser Hinsicht in keiner Weise substanziiert haben (vergl. hiezu AS 31 II Nr. 36 Erw. 1 S. 237). Denn die Klage muß jedenfalls aus dem Gesichtspunkte der außervertraglichen Verantwortlichkeit des Beklagten, im Sinne der Art. 50 ff. OR, grundsätzlich zugelassen werden, und zwar ist auf ihren Tatbestand die Spezialbestimmung des Art. 65 OR betreffend die Haftung des Tierhalters anwend¬ bar. Diese Bestimmung gilt nämlich, der neueren Praxis gemäß (vergl. z. B. AS. 26 II Nr. 13 Erw. 3 S. 106), allgemein, d. h. ohne Rücksicht auf die anderweitigen rechtlichen Beziehungen zwischen dem Tierhalter und dem Geschädigten, also zum Schutze nicht nur der jenem rechtlich fremden Drittpersonen, sondern auch seiner Angestellten, die als solche in den Schädigungsbereich seines Tieres geraten. Danach haftet der Beklagte den Klägern für den durch sein Pferd verursachten Tod ihres Vaters nach Maßgabe der ein¬ schlägigen Entschädigungsgrundsätze (Art. 52 in fine, eventuell auch Art. 54 OR), sofern er nicht den Nachweis der Anwendung aller zur Vermeidung jenes Unfalls gebotenen Sorgfalt erbracht hat. Nun steht tatsächlich fest, daß das fragliche Pferd, welches der Beklagte etwa zwei Jahre vor dem Unfall Eglis als „ausrangiertes“ Militärpferd von der Eidgenossenschaft erworben hatte, wie ihm bekannt, ein „Schläger“, beim Putzen und Schirren „nicht völlig sicher“, war und daß es, seitdem er es besaß, bereits einmal einen Knecht geschlagen hatte. Immerhin war es, nach dem Zeugnis des Knechtes Trachsel, „nur bösartig gegen solche, die nicht verstanden, „mit ihm umzugehen“, also jedenfalls nicht in besonderem, außer¬ gewöhnlichem Maße gefährlich, was denn auch durch die Tatsache bekräftigt wird, daß nur der erwähnte eine frühere Fall ernstlicher Personengefährdung durch das Tier, seit es im Besitze des Be¬ klagten war, hat namhaft gemacht werden können. Bei dieser Sach¬ lage geht die Annahme der beiden kantonalen Instanzen, daß schon das bloße Behalten des Pferdes in Kenntnis seiner Eigenschaft als „Schläger“ ein Verschulden des Beklagten involviere, welches seine Haftungsbefreiung schlechterdings ausschließe, ja daß - wie peziell das Obergericht anzunehmen scheint — hierin sogar ein schweres Verschulden zu erblicken sei, entschieden zu weit. Es kann einem Pferdebesitzer nach der Erfahrung des täglichen Lebens billigerweise nicht zugemutet werden, jedes „nicht völlig sichere“ Tier wegen seiner Untugend ohne weiteres zu beseitigen; vielmehr darf diese äußerste Sicherheitsmaßnahme von ihm nur in beson¬ deren Ausnahmefällen, bei außergewöhnlich gefährlichem Charakter eines Tieres, verlangt werden. Dagegen hat ein Pferdebesitzer, der solche „nicht völlig sichere“ Tiere hält, dann allerdings die gesetz¬ liche Pflicht, gegen die dadurch für ihre Umgebung geschaffene Ge¬ fahr angemessene Schutzvorkehren zu treffen, insbesondere seine Angestellten, welche in erster Linie von einem solchen Tiere ge¬ fährdet find, durch angemessene Belehrung und Anweisung über dessen Behandlung nach Möglichkeit vor Unfällen zu bewahren. daß nun aber der Beklagte speziell dem verunfallten Egli solche In¬ truktionen erteilt habe, geht aus den Akten nicht hervor und ist vom Beklagten auch gar nicht ausdrücklich behauptet worden, wäh¬ rend anderseits aus den Zeugendepositionen der Angestellten auf Juholz geschlossen werden muß, daß Egli mit dem fraglichen Pferde direkt erst kurze Zeit (seit dem etwa 14 Tage vor dem Unfall erfolgten Weggang des Meisterknechts auf Buholz) zu tun
gehabt hatte und deshalb an seine besondere Behandlung bei Ein¬ tritt des Unfalles wohl noch nicht gewöhnt war. Demnach muß der Beklagte für den Unfall Eglis immerhin wegen mangelnden Entlastungsbeweises im Sinne des Art. 65 OR auf Grund dieser Bestimmung haftbar erklärt werden. Was aber die Entschädigungs¬ berechtigung der Kläger betrifft, kann jedenfalls nur Art. 52 in fine OR in Betracht fallen, wonach sie Anspruch auf Ersatz des¬ jenigen Schadens haben, der ihnen durch den Tod ihres Vaters in seiner rechtlichen Stellung als ihr „Versorger“ erwachsen ist. Von einer weitergehenden Genugtuungszahlung an sie, nach Ma߬ gabe des Art. 54 OR, kann unter den gegebenen Verhältnissen keine Rede sein. Nun haben die kantonalen Gerichte in nicht akten¬ widriger Weise festgestellt, daß der Getötete, wenn er sich auch in den letzten Jahren um seine Kinder (von denen das jüngste, der Kläger Josef, im Jahre 1890 geboren ist, also beim Tode des Vaters das Alter der völligen ökonomischen Selbständigkeit noch nicht erreicht hatte) tatsächlich wenig bekümmert habe, doch in der Lage gewesen wäre, sie, seiner rechtlichen Verpflichtung für den Notfall gemäß, wenigstens in bescheidenem Maße zu unterstützen. Die Klage kann somit auch nicht, wie der Beklagte verlangt, wegen mangelnden Schadensnachweises völlig abgewiesen werden; dagegen erscheint nach den gesamten Umständen des Falles die den Klägern von der ersten Instanz zugesprochene Entschädigung von 500 Fr. als hoch genug bemessen, und es ist daher dieser erstinstanzliche Entscheid wieder herzustellen; erkannt: In teilweiser Gutheißung der Berufung des Beklagten wird das Urteil des luzernischen Obergerichts vom 10. November 1908 in Dispositiv 1 dahin abgeändert, daß die vom Beklagten an die Kläger zu bezahlende Entschädigung auf 500 Fr., nebst 5% Zins seit 4. August 1905, herabgesetzt wird. Im übrigen, hinsichtlich der Kostenverlegung, wird das obergerichtliche Urteil bestätigt.