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35_II_95

BGE 35 II 95

Bundesgericht (BGE) · 1909-01-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

14. Arteil vom 19. März 1909 in Sachen Chemische Fabrik Schweizerhall, A.-G., Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Thonwarenfabrik Allschwil, Passavant-Iselin & Cie., Kl. u. Ber.=Bekl. Anfechtung des Beschlusses der Generalversammlung einer Aktien¬ gesellschaft über die Feststellung und Verteilung des Jahres¬ gewinns durch einen Aktionär: Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse der beklagten Gesellschaft, Statutengemässe Einlage in den Reservefonds: Art. 631 OR. A. — Durch Urteil vom 19. Januar 1909 hat das Appella¬ tionsgericht Basel=Stadt über das Rechtsbegehren der Klägerin: „Es seien die Beschlüsse der Generalversammlung der Chemischen „Fabrik Schweizerhall vom 19. Oktober 1907 über die Verwen¬ „dung des Gewinnsaldos des Geschäftsjahres 1906/1907 als un¬ „giltig zu erklären, und es sei festzustellen, daß die Tantieme an „Verwaltungsrat und Angestellte zu berechnen sei von dem Betrage „des Reingewinnes, der sich nach Abzug der außerordentlichen „Einlage von 125,000 Fr. in den Reservefonds ergibt;“ auf Grund des Urteils des Zivilgerichts Basel=Stadt vom

30. November 1908, lautend: „Die Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten vom „19. Oktober 1907 über die Verteilung des Gewinnsaldos des „Geschäftsjahres 1906/1907 werden im Sinne der Motive als „ungültig erklärt. „Das weitergehende Begehren der Klägerin wird abgewiesen. „Beklagte wird zu den ordentlichen und außerordentlichen Kosten „des Verfahrens mit Einschluß einer Urteilsgebühr von 50 Fr. „verurteilt;“ erkannt:

1. Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

2. Die Beklagte Appellantin trägt die ordentlichen und außer¬ ordentlichen Kosten zweiter Instanz mit Einschluß einer Urteils¬ gebühr von 100 Fr. B. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage

C. — In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter der Beklagten den Berufungsantrag wiederholt und begründet. Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Die beklagte Gesellschaft, deren Aktienkapital 1,000,000 Fr., eingeteilt in 1000 Aktien zu 1000 Fr., beträgt, wies für das Geschäftsjahr 1906/1907 nach Vornahme der Abschreibungen auf Liegenschaften und Fahrnis einen Reingewinn von 347,176 Fr. 19 Cts. auf. Über die Verwendung des Reingewinns enthält § 25 Abs. 3 der Statuten folgende Bestimmung: „Von dem nach „Abzug dieser Abschreibungen sowie aller Unkosten, Passivzinse „und allfälliger Verluste sich ergebenden Reingewinn sind minde¬ „stens 5% dem Reservefonds solange zuzuwenden, bis derselbe die Hälfte des emittierten Aktienkapitals erreicht hat. Er bildet einen „Teil des Gesellschaftsvermögens und wird nicht besonders ver¬ „waltet und nicht verzinst. Sodann erhalten die Aktionäre eine „Dividende bis zu 5%. Von dem verbleibenden Überschuß fallen 25% dem Verwaltungsrat und 15% den Angestellten nach „Beschluß des Verwaltungsrates als Tantieme zu. Der Rest wird „zur Verfügung der Generalversammlung gestellt.“ Auf Antrag des Verwaltungsrates verfügte die Generalversammlung vom

19. Oktober 1907 trotz Einspruch der Klägerin in folgender Weise über die Verwendung des Reingewinns von Fr. 347,176 19

1. 8% werden in den Re¬ Fr. 27,502 80 servefonds gelegt...

2. Die Aktionäre erhalten eine Dividende von 50 (bezw. 2 ½ % auf den 42,500 neuen Aktien). Fr. 70,002 80 Von den verbleibenden Fr. 277,173 39 wird die Tantieme von 25 % für den Verwal¬ tungsrat und 15 % für die Angestellten berechnet. „ 110,869 - Der Rest von. Fr. 166,304 39 Übertrag: Fr. 166,304 39 nebst dem Saldo vom Vor¬ jahre „ 6,184 93 Fr. 172 489 32 dient zur Auszahlung einer Superdividende von 50 (bezw. 2½%). Fr. 42,500 und zu einer außerordent¬ lichen Einlage in den Re¬ servefonds von 125,000 wodurch der Reservefonds auf 500,000 Fr., auf die Hälfte des emittierten Ak¬ tienkapitals, gebracht wird; auf neue Rechnung werden vorgetragen Fr. 4,989 32 Fr. 172489 32 Diese Verwendung des Reingewinns focht die Klägerin als Aktionärin durch Klage mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechts¬ begehren an, indem sie zur Begründung ausführte: Die außer¬ ordentliche Einlage in den Reservefonds habe nicht die ihr nach Gesetz und Statuten zukommende Stelle gefunden. Die Rechnung sei vielmehr in folgender Weise aufzustellen: Reingewinn Fr. 347,176 19 Ordentliche Einlage in den Reservefonds Fr. 27,502 80 Außerordentliche Einlage in den Reservefonds „ 125,000 — Dividende 5% (2½%). „ 42,500 Fr. 195,002 80 Fr. 152,173 39 Die Tantieme des Verwaltungsrats (25 % und der Angestellten (15 %) betrage daun 60,869 35 und es blieben zur Verfügung der General¬ versammlung Fr. 91,304 04 samt Vortrag vom Vorjahre. 6,184 93 Fr. 97,488 97 AS 35 1 — 1909

welcher Betrag die Verteilung einer Superdividende von 11 bezw. 5½% erlauben würde. Auf die 36 (24 alte und 12 neue) Aktien der Klägerin würden nach dieser Berechnung an Dividen¬ den 4800 Fr. entfallen. Der Beschluß der Generalversammlung sei gesetzwidrig, weil sowohl Tantiemen als Dividenden nur aus dem Reingewinn entrichtet werden dürften, der sich aus der Jahres¬ bilanz ergebe. In der Bilanz sei der Reservefonds unter die Passi¬ ven aufzunehmen; der bilanzmäßige Gewinnsaldo sei somit der¬ jenige Betrag, der sich nach Dotierung des Reservefonds ergebe. Was Art. 631 OR ausdrücklich für die Dividende hervorhebe, müsse nach Art. 630 und 656, Ziff. 6 auch für die Tantieme gelten. Mit den Statuten stehe der Beschluß in Widerspruch, da nach Abzug der Abschreibungen in erster Linie mindestens 5% in den Reservefonds zu legen seien, und zwar so lange, bis der¬ selbe der Hälfte des Aktienkapitals gleichkomme. Demnach seien die 40% Tantieme von dem nach der Einlage in den Reservefonds und nach Ausrichtung einer Dividende von 5% verbleibenden Überschuß zu berechnen. Sämtliche Einlagen in den Reservefonds bis zum Betrage von 500,000 Fr. seien tantiemefrei, gleichgiltig, ob sie in vielen oder in einigen wenigen Jahren gemacht würden. Es handle sich hier nicht um eine außerordentliche Reserveanlage¬ im Sinne von Art. 631 Abs. 2, es sei vielmehr nur der ordent¬ liche satzungsgemäße Reservefonds in außergewöhnlichem Maße gespiesen worden. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie be¬ stritt, daß der angefochtene Beschluß gesetzwidrig sei, und die Be¬ stimmung des § 25 Abs. 2 der Statuten dahin auslegte, daß die Generalversammlung über den nach Abzug einer Minimalzuwei¬ sung von 5% an den Reservefonds, einer Dividende von 50 und der Tantieme von 40% verbleibenden Rest des Reingewinns in souveräner Weise zu verfügen berechtigt sei. Wie sie aus diesem Rest eine spezielle Reserve schaffen könne, sei sie auch befugt, dem ordentlichen Reservefonds eine besondere Zuwendung zu machen. Eventuell könne eine Ungiltigerklärung der Beschlüsse vom 19. Ok¬ tober 1907 nur soweit stattfinden, als dadurch Rechte der Klä¬ gerin verletzt würden, also nur ihr, nicht allen Aktionären gegen¬ über. Der zweite Teil des Rechtsbegehrens sodann sei unhaltbar, weil das Gericht nicht zuständig sei, Beschlüsse einer Generalver¬ sammlung abzuändern. In den kantonalen Urteilen ist unter Hinweis auf die bundes¬ gerichtliche Praxis festgestellt, daß die Klägerin als Aktionärin der Beklagten legitimiert sei, einen gesetz= oder statutenwidrigen Generalversammlungsbeschluß durch Klage anzufechten, und daß eine allfällige richterliche Aufhebung des Beschlusses für und gegen alle Aktionäre wirke. Die Anfechtung der Klägerin, so wird weiter ausgeführt, sei materiell nach § 25 der Statuten der Be¬ klagten begründet, nach welcher Bestimmung gemäß richtiger Aus¬ legung jede Einlage in den ordentlichen Reservefonds, solange dieser nicht die Hälfte des emittierten Aktienkapitals erreicht habe, auch eine Einlage über 5% des Reingewinns, tantiemefrei sei. Hie¬ gegen verstoße der angefochtene Beschluß, nach welchem die Tan¬ tieme der sogen. außerordentlichen Einlage in den Reservefonds vorgehe. Das Begehren um Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlußes sei daher gutzuheißen, gleichgiltig, ob auch eine Ver¬ letzung gesetzlicher Vorschriften vorliege oder nicht. Dagegen könne das weitere Begehren der Klägerin nicht geschützt werden. Weder Art. 629 OR, noch die Statuten der Gesellschaft gäben den Aktio¬ nären ein unbedingtes und unbeschränktes Recht auf die Dividende aus dem ganzen Reingewinn; vielmehr stelle der Schlußsatz des § 25 der Statuten den Rest des Reingewinns zur Verfügung der Generalversammlung, die nicht an die von der Klägerin ge¬ wünschte Art der Verteilung gebunden sei, sondern nach freiem Ermessen innerhalb den Schranken von Gesetz und Statuten eine andere Regelung treffen könne.

2. — Mit der Klage wird der Gewinnfeststellungs= und =vertei¬ lungsbeschluß der beklagten Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 1906/1907 angefochten. Da die Gutheißung einer solchen An¬ fechtungsklage präjudiziell wirkt, d. h. die Aufhebung des Beschlusses gegenüber der Beklagten und sämtlichen Aktionären zur Folge hat, bemißt sich hier der Streitwert nach dem Interesse der beklagten Aktiengesellschaft, welche die Gesamtheit der Aktionäre vertritt (AS 23 II S. 1828 Erw. 2; 27 II S. 234 Erw. 1; 29 II S. 468 Erw. 5.). Dieses Interesse übersteigt im vorliegenden Fall ohne Frage bedeutend den Minimakstreit für die Zulässigkeit der

Berufung (Art. 59 OG). Die Kompetenz des Bundesgerichts ist daher gegeben. Anderseits ist die Klägerin als Aktionärin der Beklagten zwei¬ fellos zur Klage legitimiert, weil jeder Aktionär ein Recht auf statuten= und gesetzmäßige Verwaltung der Gesellschaft und damit auch auf Anfechtung rechtswidriger Beschlüsse der Generalversamm¬ lung hat (AS 27 II S. 235; 29 II S. 463).

3. — Die Auslegung, welche die kantonalen Instanzen dem der Statuten der Beklagten gegeben haben, erscheint als zutreffend. Wenn es in dieser Bestimmung heißt, daß von dem nach Abzug der Abschreibungen rc. sich ergebenden Reingewinn mindestens 5% in den Refervefonds zu legen sind, bis dieser die Hälfte des Aktienkapitals erreicht hat, und daß hierauf 5% Dividende an die Aktionäre und vom Überschuß 40% Tantieme an Verwaltungs¬ rat und Angestellte zu entrichten sind, während der Rest zur Ver¬ fügung der Generalversammlung steht, so ist damit deutlich zum Ausdruck gebracht, daß jede Einlage in den Reservefonds, auch eine 5 % des reinen Gewinns übersteigende, der Verteilung der Dividende und Berechnung der Tantiemen vorgeht. Anders kann der Ausdruck „mindestens 5 %“ nach gewöhnlichem Sprachgebrauch nicht verstanden werden, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß § 25 in einem vom Wortlaut abweichenden Sinn zu interpretieren wäre. Vielmehr lassen sich gute Gründe dafür anführen, daß alle Einlagen in den ordentlichen Reservefonds, bis dieser die statutarische Höhe erreicht hat, „tantiemefrei“ sein sollen, und daß in dieser Beziehung kein Unterschied gemacht wird, je nachdem es sich um die obligatorische Einlage von 5% des Rein¬ gewinns oder um eine darüber hinausgehende Einlage handelt: In beiden Fällen hat man es mit Rückstellungen zu tun, die im Grunde nicht dem Reingewinn im engern Sinn, wie er allein für Dividende und Tantieme in Betracht kommen sollte, entnommen werden, sondern diesen schmälern; wenn sodann die Generalver¬ sammlung der Aktionäre, im Interesse einer soliden Geschäfts¬ gebahrung, den Reservefonds rascher, als es die Statuten vor¬ schreiben, äuffnen, und mit einer entsprechend geringern Dividende Vorlieb nehmen will, so erscheint es gerechtfertigt, daß die Mehr¬ einlage auch nicht mit Tantieme belastet wird. Aus solchen Er¬ wägungen ist denn auch in der (neuen) Vorschrift des § 237 des deutschen HGB bestimmt, daß allfällige Tantiemen an den Vor¬ stand von dem nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinn zu berechnen sind, wobei unter Rücklagen Reservestellungen jeder Art zu verstehen sind (Staub, Kommentar zum HGB, 8. Aufl. S. 800). Die Beklagte ist da¬ nach gemäß den Statuten zwar nicht verpflichtet, mehr als 5% des Reingewinns in den Reservefonds zu legen (solange dieser noch nicht die Hälfte des Aktienkapitals erreichi hat); wenn sie aber mehr einlegen will, so kann sie es nur vorgängig der Aus¬ schüttung von Dividende und Berechnung der Tantieme tun, d. h. die ganze Einlage in den Reservefonds muß „tantiemefrei“ bleiben. In diesem Sinn ist die aus dem Schlußsatz des § 25 sich er¬ gebende Befugnis der Generalversammlung, über den nach der obligatorischen Einlage in den Reservefonds und andern statuta¬ rischen Verwendungen verbleibenden Überschuß frei zu verfügen, durch die Statuten selber beschränkt. Nach diesen Ausführungen ist der angefochtene Generalversamm¬ lungsbeschluß mit Recht von der Vorinstanz als gegen die Sta¬ tuten verstoßend aufgehoben worden. Wie sich der Beschluß, was die Berechnung der Tantieme anbelangt, zum Gesetz verhält, braucht nicht weiter untersucht zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella¬ tionsgerichts des Kantons Basel=Stadt vom 19. Januar 1909 bestätigt.