Sachverhalt
Die Rekurrentin hat sich in Amerika in der Chiropraktik ausgebildet und in Bern als Chiropraktorin praktiziert. (Die Chiropraktik erklärt die Krankheiten als durch Einklemmungen von Nerven infolge Wirbel- verschiebungen verursacht und will sie demgemäss durch Rückverschiebung der betreffenden Rückenwirbel in die normale Lage heilen.) Sie wurde· infolgedessen vom Gerichtspräsident IV von Bern wegen übertretung des Medizinalgesetzes gebüsst, weil ihre Tätigkeit unter dieses Gesetz falle und demgemäss ohne Patent nicht ausgeübt AS 55 1-1930
2 Staatsrecht. werden könne. Gegen dieses Urteil hatte die Rekurrentin zuerst appelliert, die Appellation dann aber wieder zurück- gezogen in der Erwägung, dass die Zulassung der Chiro- . praktik auf gesetzgeberischem Wege zu erstreben sei., In der Folge stellte die Rekurrentin beim Regierungsrat des Kantons Bern das Gesuch, es möchte ihr die Aus- übung des Berufes im Kanton Bern gestattet werden. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt,,dass die Chiro- praktik durch das MG mcht erfasst werde. § 1 unter- stelle dem Gesetz die Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahn- ärzte und Hebammen. «Diese Medizinalpersonen I), so führt sie aus, « sind befugt,,die(jm Gesetz angegebenen) verschiedenen Zweig~ der Heilkunst, nach Massgabe ihrer Patente, auszuüben. Von der Chiropraktik aber wird im Gesetz von 1865 nichts erwähnt. Sie ist auch nicht eine zur Medizin gehörende Wissenschaft, sondern wird in allen Ländern, wo sie anerkannt ist, als von der Medizin unabhängig betrachtet., Ich will auch nicht einen der im Gesetz erWähnten Zweige der Heilkunde ohne Recht ausüben.',Ich pflege eineniZweigder Heilkunde, der im Gesetz ~cht eingeschlossen ist. Es ist wohl klar, dass die Chiropraktik angesichts ihrer her,:"orragenden selbständi- gen StellUng in andern Ländern und der aufsehenerregen- den Heilerfolge nicht als Kurpfuscherei betrachtet werden kann.» Der Regierungsrat wies das Gesuch am 20. No- vember 1929 ab, mit der Be~dung: Die Chiropraktik falle unter die Chirurgie, denn diese umfasse die manuellen sogut wie die operativen Eingriffe am Kranken. 'Die Chirurgie aber könne im Kanton Bern nur geStützt' auf ein eidgenössisches Arztdiplom ausgeübt werden. Da die Rekurrentin ein solches nicht besitze, so könne ihr die Bewilligung zur Ausübung der Chiropraktik nicht erteilt werden. B. - Gegen diesen EntsCheid" hat die· Rektirrentin rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit, den Anträgen :. Der 'Rekurs sei gutzuheissen und der Regie- i-ungsrat Sei anzuweiseD.;derRekurrentin zu gestatten, Handels- und Gewe,befreiheit. No 1. 3 auf dein Gebiete des Kantons Bern den Beruf einer Chiro- praktorin auszuüben,' bezw. er sei anzuhalten, in der Ausübung dieses Berufes keine Widerhandlung gegen das barniSche Medizinalgesetz zu erblicken. Es wird aus- geführt : Der Standpunkt des Regierungsrates, wonach die Chiropraktik ein Zweig der Heilkunde sei und unter da;s MG falle, sei irrig und willkürlich. « Die Chiropraktik ist eine eigenartige Wissenschaft, die nur auf den ameri- kanischen Hochschulen studiert wird. Da' in Europa, speziell in' der Schweiz keine Fakultäten bestehen und keine Lehrstühle existieren, wo die Chiropraktik unter- richtet wird", so ist es ein Ding der Unmöglichkeit, von einem Chiropraktor ein in der Schweiz erworbenes DiplQm zu verlangen. Die Chiropraktik hat namentlich mit der Chirurgie nichts zu tun'und die entgegengesetzte Annahme des beroischen Regierungsrates ist deshalb,falsch. Die manuelle,Tätigkeit eines Chiropraktol'& darf nämli«>h keinesfalls dem operativen Eingriff eines Chirurgen v~r glichen, geschw~ige dann, gleichgestellt werden. Der Chiropraktor braucht keine Instrumente. Es wird auch nie ~orkommenl dass ein Chiropraktor einzelne Glied- massen entformen,oder Partien des menschlichen Körpers aufSchneiden wurde. Auch' benutzt er für seine Arbeit keine Vorrichtungen. Ebensowenig stellt er Diagnosen oder verschreibt Arzneien. Ziffer 1 der Erwägungen des Regierungsrates vom 20. November 1929 bedeutet den untauglichen Versuch, die Tätigkeit des Chiropraktors unter einen bestimmten Gesetzesparagraphen zu sub- sumieren, unter welchen dieselbe ihrer Natur nach schlechthiit nicht passt.' Darin liegt jedoch ein Akt der Willkür, d. h. der ungleichen Behandlung der RekmTentin vor dem Gesetz und gleichzeitig ein .y erstoss gegen die ihr garantierte Gewerbefreiheit... Der Regierungsrat des Kantons Bern gibt in Ziff. 2 seiner Erwägungen selbst, 9;U, dass Patente nur 'für' Medizinalpersonen notwendig sind Uild'in Ziff: 3' dei" nämlichen Erwägungen gesteht er ein, dass die Patenterteilung mit einer Bewilligung zUr Berufs-
Staatsrecht. ausübung nichts gemein hat. Unter diesen . Umständen handelt aber der Regierungsrat des Kantons Bern Will- kürlich und verletzt unter anderem das Prinzip der dem 'Bürger garantierten Handelsfreiheit, wenn er,· trotzdem das bernische Medizinalgesetz ihm hiezu ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, einem Chiropraktor die Bewilligung zur Ausübung seines Berufes unter Anbringung von nich- tigen und unzutreffenden Vorwänden verweigert. Gerade aus den Beratungen des Grossen Rates (vgl. Tagblatt 1863 und 1864) geht, wie wir oben zeigten, das Gegenteil dessen hervor, was der Regierungsrat des Kantons Bem aus denselben herauslesen möchte. Es ist somit eine Rechtsverweigerung, wenn der bernische Regierungsrat die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Chiro- praktik auf dem Gebiete des Kantons Bem verweigert. » O. - Der Regierungsrat hat die Abweisung des Rekurses beantragt, ohne dem Entscheide gegenüber etwas anderes vorzubringen. D. - Das kantonale Gesetz über die Ausübung der medizinischen Berufsarten vom 14. März 1865 (aet. 12) bestimmt: § 1. « Die im Kanton Bem anerkannten Medizinal- personen sind :
1. die Ärzte,
2. die Apotheker und ihre Gehülfen.
3. die Tierärzte, '
4. die Zahnärzte,
5. die Hebammen. Diese Medizinalpersonen, sowie diejenigen, welchen die Direktion des Innern besondere Bewilligungen nach § 3 erteilt, sind befugt, die verschiedenen Zweige der Heil- kunde nach Mitgabe dieses Gesetzes und ihrer Patente auszuüben. Die gegenwärtigen Medizinalpersonen bleiben im Be- sitze der ihnen nach Mitgabe ihrer Patente zustehenden Befugnisse. Handels- und Gewerbefreiheit. N0 1. Alle. andern Personen, welche gewerbsmässig und gegen Belohnung in einen Zweig der Heilkunde einschlagende VeF.richtmlgen besorgen, desgleichen die Medizinalperso- nen, welche ihre Berechtigung überschreiten, machen sich der unbefugten Ausübung der Heilkunde schuldig. » Nach § 2 hat, wer eine der in § 1 bezeichneten Berufs- arten ausüben will, sich durch eine Prüfung über seine Befähigung auszuweisen. Die Prüfung, in weIcher dieser Ausweis geleistet wird, soll sich über alle Fächer des betreffenden Berufes erstrecken. » § 3 ..... « Die Direktion des Innern ist befugt, an solche, weIche sich zur Ausübung gewisser Verrichtungen der sogenannten niedem Chirurgie anmelden, nach bestan- dener Prüfung oder nach Vorlegung von Zeugnissen über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, besondere Bewilligungen zu erteilen. » Nach der Praxis des Regierungsrates, die sich auf § 3 Aha. 1 MG stützt, haben seit dem Erlass des BG betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals vom 19. Dezem~ ber 1877 die eidgenössischen Medizinaldiplome die frühem kantonalen ersetzt. . Das Bu'fI..deIJgericht zieht
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Chiropraktik führt die menschlichen Krank- heiten zurück, mittelbar oder unmittelbar, auf Einklem- mungen der Nerven durch ausser Lage geratene Wirbel- stücke, und sie verfolgt die Heilung der Krankheiten durch eine älissere, manuelle Behandlung und Bearbeitung der Wirbelsäule, wodurch jene Verschiebungen und Ein- klemmungen behoben werden sollen. Sie ist also einer- seitS eine Lehre über die Ursachen der Krankheiten des menschlichen Körpers und anderseits eine Methode der Heilung dE,n'Krankheiten. Sie fällt daher ohne Frage unter den Begriff der Heilkunde, und der Regierungsrat hat sich nicht der Willkür schuldig gemacht, wenn er davon ausgehtr die Chiropraktik sei ein Zweig der Heil- kunde im Sinne von § 1 MG. In diesem Sinne hatte sicA
E. 6 Staatsrecht.'
Schon der GerichtspriWdent. IV Bern in einem Strafurieil
<Vom 13. Januar 1929 ausgesProchen, und die Re~ntin
hat damals die Appellation als aussichtslos zurückgezogen,
also selber implicite anerkannt, dass das beroische Medi-
zinalrecht durCh eine solche Auffassung nicht verletzt ist.
Fällt die Tätigkeit der Rekurrentin unter das MG, 'so
kann sie nach der pOsitiven RegelUng des' Gesetzes' nur
ausgeübt werden auf Grund einer Bewilligung~ Dem
Regierungsrat fällt deshalb wiederum keine willkürliche
Verletzung des kantonalen Rechts zur Last, wenn er nicht,
wie das die Rekurrentin im GrUnd wollte und worauf auch
ihr Beschwerdebegehren mit abzielt, festgestellt hat,dass
sie gar keiner Bewilligung bedürfe,um im Kanton die
Chiropraktik auszuüben.
Es ist aber auch nicht willkürlich, wenn der Rekurrentin
eine Bewilligung verweigert worden ist.
Das Gesetz
kennt zweierlei Bewilligungen, diejenigen, die den in . § 1
bezeichneten Medizinalpersonen erteilt werden, und· die
Bewilligung im Sinne von § 3 Abs.2 für Verrichtungen
der sogenannten niedern Chirurgie, wofür die Direktion
des Innern zuständig ist. Die letztere BeWilligung fällt
hier nicht . weiter i~ Betracht; die Rekurrent~ hat sie
nicht verlangt, und sie beschwert sich auch nicht dJ!,rüber,
dass sie ihr nicht erteilt worden ist.· Die Chiropraktik
beansprucht ja auch, mehr zu sein als niedere Chirurgie,
die sich beschränkt auf einige rein handwerksmässige
Maniplilationen, vorgenommen zum Teil unter ärztlicher
Kontrolle, nämlich eine der bisherigen Medizin gegenüber
gleichwertige, selbständige, wissenschaftliche Lehre· und
Methode.
'
Von den Medizinalpersonen des § 1 kann hier nur der
Arzt in Frage kommen. Die Bewilligung zur Ausübung
des ärztlichen Berufes kanll' aber im,Kanton Bern nach
dem MG nur erhalten, wer das einheimische Arztediplom;
'nach der Praxis des· Regierungsrates nunmehr das eid-
genössische Diplom, besitzt, was für die Rekurrentin
nicht zutrifft. .'
Handels· und Gewerbefreiheit. N0 1.
Auf dem Boden des kantonalen Reclitsjst danach die
Lage in der Tat so, dass die Rekutrentin den BeruLeiner:
Chiroprakto:r;in ohne Bewilligung,nicht ausüben darf und
dass sie die Bewilligung, nicht bekommen kann.
2.;- Indem die Rekurrentin sich auf Art. 31 BV beruft, .
m.acht sie geltend, dieser Rechtszustand sei bundesrechts-
widrig.
Die Tä1;igkeit des Chiropraktors, die, gegen Bezahlung
erfolgt, ist ein Gewerbe und steht daher unter dem Schutz
der Gewerbefreiheit" immerhin mit der Massgabe,dass
Beschränkungen.'nach Art. 31 e BV zlilässig sind. Unter-
stellt man für einmal, dass;die Chiropraktik als solche;
richtig ausgeübt, Heilwert hat und nicht gegen die öffent'-
lichen Interessen verstösst, so käme als Beschl'änkung
namentlich ein Befähigungsausweisin Frage, da ja, nach;
den Angaben des Rekurses, die. Chiropraktik, ähnlich wie
die ärztliche Tätigkeit, eine lange Vorbereitung und Aus.
bildung voraussetzt und ihreA~üburig durch Unbefähigte
und Unberufene danach zweifellos bedenklich wäre.,So-
fern es sich dabei, wie behauptet wird, um eine wissen-
schaftliche Berufsart handeln sollt.e, wäre der Befähigungs,~
ausweis auch nach Art. 33 BV :zlilässig. Bei einem Beruf
mit gewerblichem Charakter, für den der Befähigungs-
ausweis zulässig ist, sei es nach Art. 31 e,sei es nach
Art. 33 BV, ~teht der Kanton vor der Wahl, ob er deil
Befähigungsausweis einfühten oder die Ausübung ohne
solchen gestatten will .• Er kann aber nicht den Befähi-
gungsausweis • als notwendig erklären, ohne ihn zu schaffen
oder dessen Erwerb zu' ermöglichen,; wodurch ja. die
Ausübung des betreffenden Berufs verunmöglicht würde.
Im Kanton Bern wird freilich die Betätigung der Chiro-
praktik nicht schlechthin verunmöglicht; aber der Be~
fähigungsausweisistin einer Weise gestaltet,' dass nur
Personen ihn erwerben können, die nicht bloss chiroprak~
tische, sondern volle ärztliche Studien gemacht haben;
die gewerbsmässige ~tätigung der chiropraktischen Me~
thode setzt. den Besitz'. des" eidgenössischen .~cht;ln
E. 8 Staatsrecht.
Diploms voraus. Es fragt sich, ob das mit Art. 31 even-
tuell 33 BV vereinbar ist.
Diese Ordnung beruht auf der Auffassung von der
Heilkunde als eines einheitlichen, unteilbaren Ganzen,
das alle Seiten und Zweige der auf die Heilung des kranken
Menschen gerichteten Betätigung umfasst. Daher ergreift
das ärztliche Diplom die Gesamtheit der Heilkunde.
Auch wenn sich aUS Gründen der Arbeitsteilung von der
Heilkunde einzelne Spezialgebiete abspalten, die sich mit
besonderen Krankheiten oder besondern Methoden be-
fassen und eine spezielle Ausbildung und Übung erfordern,
so wird doch auch von den Spezialisten verlangt, dass sie
das ganze Lehrgebäude der Medizin beherrschen. Es soll
danach keine besondern Befähigungsausweise für solche
Spezialgebiete geben, sondern nur den allgemeinen ärzt-
lichen Befähigungsausweis, den auch der SpeZialist besi-
tzen muss, um sich in seinem besondern Zweige betätigen
zu können. So bestimmt denn § 2 des bernischen MG,.
dass die Prüfung, in welcher der Ausweis geleistet wird,
sich über alle Fächer des ärztlichen usw. Berufes erstrek-
ken soll. Aber auch das BG betreffend die Freizügigkeit
des Medizinalpersonals steht auf diesem Boden, indem es
in Art. 2 ausführt, dass zur PrüfUng kein Bewerber zuge-
lassen wird, der nicht den Ausweis der Befähigung für
den ganzen Umfang einer der in Art. 1 a bezeichneten
Berufe, Arzte usw. besitzt. Schon aus dieser Stellung-
nahme des BG ergibt sich, dass jenes Postulat der Einheit
und Universalität des ärztlichen Diploms nicht bundes-
rechtswidrig sein kann. Art. 33 BV ist denn auch immer
so verstanden worden, dass die Kantone jede Art von
Heiltätigkeit, die nicht unter die sogenannte niedere
Chirurgie fällt, vom allgemeinen ärztlichen Befähigungs-
ausweis abhängig machen können (s. z. B. 43 I 33, 50 I
85 f. Urteil Kropf vom 13. Oktober 1922).
Nun wird freilich im Rekurse geltend gemacht, dass
die Chiropraktik eine eigenartige, gegenüber der Medizin
selbständige und unabhängige. Wissenschaft sei und des-
Bimdefs· und Gewerbefreiheit. No 1.
halb von ihren Vertretern der Besitz des allgemeinen
ärztlichen Befähigungsausweises nichtvel"langt werden
könne. Es ist· indessen Jdar~ dass die Chiropraktik, die
eine HeiIlehre 1md eine HeiI:reehnik ist. wie schon in
Envägnng 1 bemerkt, unter den allgemeinen Begriff der
Heilkunde fäIlt.. Sie scheint allerdings innerhalb dieses
allgemeinen Rahmens in einem Gegensatz zur offiziellen
Medizin zu stehen. Sie will nicht ein Spezialgebiet der
letztern sein, sondern ihr gegenüber eine neue Lehre
und Methode der Heilung vertreten. Deshalb ist es aber
doch nicht unzulässig vom bundesrechtlichen Standpunkt
aus, von ihren Vertretern diejenigen wissenschaftlichen
Ausweise zu verlangen, die zur Ausübung der Heilkunde
überhaupt als nötig erscheinen, ganz unabhängig davon,
welches Heilgebiet und welche Lehre und Methode der
Einzelne pflegen will.
Die Chiropraktik befindet sich
nach ihren Ansprüchen in einer ähnlichen Lage wie die
Homöopathie, die nach ihrer Lehre über die Ursachen der
K;:rankheiten und über das Verfahren ihrer Heilung sich
gleichfalls in ausgesprochenen Gegensatz zur Schulmedizin
gestellt hat, deren Anhänger aber nach Art. 33 BV sich
gefallen lassen müssen, dass sie nur praktizieren können
auf dem Wege über das allgemeine ärztliche Studium und
das allgemeine ärztliche Diplom.
Kann So diß Chiropraktik auf dem Boden des Bundes-
rechts nicht beanspruchen, dass sie die Heilkunde ohne
ärztliches Diplom ausüben kann (abgesehen von der
Frage, ob die Chiropraktik nicht unter den Begriff der
niedern Chirurgie untergebracht werden. könnte, welche
Frage sich, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht
stellt) oder dass für sie ein besonderer, auf ihre Lehre
und Technik zugeschnittener Befähigungsausweis ge-
schaffen werde, so soll immerhin zur Vermeidung von
Missverständnissen noch bemerkt werden, dass das Bun-
desrecht (BV Art. 31, 33) dem einen oder andern nicht
etwa entgegensteht, da es ja die Kantone nur zu gewerbe-
polizeilichen Schranken ermächtigt, selber aber solche
E. 10 Sta.atsrecht.
Sc~anken nicht aufstellt. Dem BUndesgericht kommt ein
Urteil übet den Wert und die Bedeutung der Chiropraktik
als selbständiger neuer Heilkunde und Heilmethode gegen:;!
über der offiziellen Medizin oder als beschränkteres Heil-
verfahren im Rahmen der letztem (oder der niederii
Chirurgie) nicht zu. Es hatte auch keine Expertise hier-
über und speziell über die Frage· zu veranstalten, obern
besonderer chiropraktischer Befähigungsausweis sich recht-
fertigen lasse; denn eine solche Expertise ist nicht ver-
langt wotdenund wäre auch nach der Rechtslage, wie sie
oben dargelegt wurde, nicht notwendig.
(Kompetente
medizinigche Sachverständige, welche die Chiropraktik
gründlich kennen und ohne Voreingenommenheit beur-
teilen, wären wohl zur Zeit nicht leicht zu finden.) Es ist
aber nicht ausgeschlossen, dass eine solche allseitige Ab-
klärung jener Fragen sich in einzelnen Kantonen früher
oder später aufdrängt und dass sie je nach dem Ergebnis
der Abklärung dazu führt, dass die Chiropraktik unter
allfälligen Beschränkungen und Kautelen auch ausgeübt
werdenkanh von Personen, die nicht d~ Arztdiplom
haben.
Demnach ~kennt das B'Unde8g~icht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LmERTE D'ETABLISSEMENT
2. Urteil vom 28. Februar 1930 i. S. Banner.
gegen St.GaUen.
Art. 45 BV.· Entzug der Niederlassung wegen dauernder Unter-
stützungsbedürftigkeit in einem Fall, w~. bisher eine Unter-
stützung· nicht stattgefund~n hat. Die Wahrscheinlichkeit,
dass jemand' hie und da vorübergehend Unterstützung nötig
haben wird, bildet keinen Grund für den Nieder1assungsentzug~
Niederla.ssungsfreiheit. N0 2.
E. 11 A. -
Der,Rekurrent, Bürger von Vorderthai (Schwyz),
wohnt in Jona und arbeitet zur Zeit als Reiswellenmacher.
Vorher hatte er eine andere bessere StellUng gehabt, war
aber entlassen worden und dann einige Zeit arbeitslos
gewesen. Da er während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit
ärztliche Behandlung. hatte in Anspruch nehmen müssen
und seine Heimatgemeinde es nach der Angabe der
Armenbehörde von Jona abgelehnt hatte, für die Kosten
seines Lebensunterhaltes einzustehen, wurde seine Heim-
schaffung angeordnet. Der Regierungsrat des Kantons
St. Gallen wies am 7. Januar 1930 eine Beschwerde die
der Rekurrent hiegegen erhob, ab und gab dem Gemeinde-
rat von Jona den Auftrag, die Heimschaffung zu vollzie,:
hen, und zwar in Erwägung :
{(I. dass nach dem vorliegenden ärztlichen Atteste von
Dr. Gschwend in .Rapperswil der Beschwerdeführer infolge
der chronischen Hüftgelenkentzündung mit Deformation
im Bereich des Hüftgelenkes nur beschränkt arbeitsfähig
ist und dieses Leiden der immer wiederkehrenden ärzt-
lichen Behandlung, eventueIi der Spitalpflege bedarf,
womit festgestellt ist,' dass es sich in concreto um einen
dauernden Krankheitsfall handelt; 2. dass die seinerzeit
erfolgte Arbeitsentlassung nicht zuletzt auf Arbeitsmangel,
als vielmehr auf die ärztlich festgestellte beschränkte
Arbeitsfähigk~it des Ronner zurückzuführen ist und die
derzeitige Arbeit nur vorübergehenden Charakter hat und
beim Aufhören derselben Beschwerdeführer vollständig
der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen dürfte;
3. dass das Versprechen des Ronner auf Rückerstattung
der bereits entstandenen und noch entstehenden Arzt-
kosten zufolge der Mittellosigkeit wohl nie erfüllt wird,
daher die Armenkasse mit diesen Kosten belastet ist .. und
dass der Wohngemeinde nicht zugemutet. werden. kann,
das Risiko der Kostenübernahme an Stelle' der Heimat-
gemeinde weiterhin zu tragen. »
B. -
Gegen diesen' Entscheid',hatRonner die staats-
rechtliche Beschwerde an 'das Bundesgerioht ergriffen mit
dem Antrag auf Aufhebung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC -- I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (REOHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTIOE) Vgl. Nr. 1. - Voir n° 1. II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
1. Urteil vom 91. Februar 1930 i. S. Gerber gegen Begierungsrat deli Kantons Bern. Art. 4 und 31 BV : Nichterteilung der Bewilligung zur Ausübung des Chiropmktorenberufs an eine nicht im Besitz des Arzt- diploms sich befindenden Person. A. - Die Rekurrentin hat sich in Amerika in der Chiropraktik ausgebildet und in Bern als Chiropraktorin praktiziert. (Die Chiropraktik erklärt die Krankheiten als durch Einklemmungen von Nerven infolge Wirbel- verschiebungen verursacht und will sie demgemäss durch Rückverschiebung der betreffenden Rückenwirbel in die normale Lage heilen.) Sie wurde· infolgedessen vom Gerichtspräsident IV von Bern wegen übertretung des Medizinalgesetzes gebüsst, weil ihre Tätigkeit unter dieses Gesetz falle und demgemäss ohne Patent nicht ausgeübt AS 55 1-1930
2 Staatsrecht. werden könne. Gegen dieses Urteil hatte die Rekurrentin zuerst appelliert, die Appellation dann aber wieder zurück- gezogen in der Erwägung, dass die Zulassung der Chiro- . praktik auf gesetzgeberischem Wege zu erstreben sei., In der Folge stellte die Rekurrentin beim Regierungsrat des Kantons Bern das Gesuch, es möchte ihr die Aus- übung des Berufes im Kanton Bern gestattet werden. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt,,dass die Chiro- praktik durch das MG mcht erfasst werde. § 1 unter- stelle dem Gesetz die Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahn- ärzte und Hebammen. «Diese Medizinalpersonen I), so führt sie aus, « sind befugt,,die(jm Gesetz angegebenen) verschiedenen Zweig~ der Heilkunst, nach Massgabe ihrer Patente, auszuüben. Von der Chiropraktik aber wird im Gesetz von 1865 nichts erwähnt. Sie ist auch nicht eine zur Medizin gehörende Wissenschaft, sondern wird in allen Ländern, wo sie anerkannt ist, als von der Medizin unabhängig betrachtet., Ich will auch nicht einen der im Gesetz erWähnten Zweige der Heilkunde ohne Recht ausüben.',Ich pflege eineniZweigder Heilkunde, der im Gesetz ~cht eingeschlossen ist. Es ist wohl klar, dass die Chiropraktik angesichts ihrer her,:"orragenden selbständi- gen StellUng in andern Ländern und der aufsehenerregen- den Heilerfolge nicht als Kurpfuscherei betrachtet werden kann.» Der Regierungsrat wies das Gesuch am 20. No- vember 1929 ab, mit der Be~dung: Die Chiropraktik falle unter die Chirurgie, denn diese umfasse die manuellen sogut wie die operativen Eingriffe am Kranken. 'Die Chirurgie aber könne im Kanton Bern nur geStützt' auf ein eidgenössisches Arztdiplom ausgeübt werden. Da die Rekurrentin ein solches nicht besitze, so könne ihr die Bewilligung zur Ausübung der Chiropraktik nicht erteilt werden. B. - Gegen diesen EntsCheid" hat die· Rektirrentin rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit, den Anträgen :. Der 'Rekurs sei gutzuheissen und der Regie- i-ungsrat Sei anzuweiseD.;derRekurrentin zu gestatten, Handels- und Gewe,befreiheit. No 1. 3 auf dein Gebiete des Kantons Bern den Beruf einer Chiro- praktorin auszuüben,' bezw. er sei anzuhalten, in der Ausübung dieses Berufes keine Widerhandlung gegen das barniSche Medizinalgesetz zu erblicken. Es wird aus- geführt : Der Standpunkt des Regierungsrates, wonach die Chiropraktik ein Zweig der Heilkunde sei und unter da;s MG falle, sei irrig und willkürlich. « Die Chiropraktik ist eine eigenartige Wissenschaft, die nur auf den ameri- kanischen Hochschulen studiert wird. Da' in Europa, speziell in' der Schweiz keine Fakultäten bestehen und keine Lehrstühle existieren, wo die Chiropraktik unter- richtet wird", so ist es ein Ding der Unmöglichkeit, von einem Chiropraktor ein in der Schweiz erworbenes DiplQm zu verlangen. Die Chiropraktik hat namentlich mit der Chirurgie nichts zu tun'und die entgegengesetzte Annahme des beroischen Regierungsrates ist deshalb,falsch. Die manuelle,Tätigkeit eines Chiropraktol'& darf nämli«>h keinesfalls dem operativen Eingriff eines Chirurgen v~r glichen, geschw~ige dann, gleichgestellt werden. Der Chiropraktor braucht keine Instrumente. Es wird auch nie ~orkommenl dass ein Chiropraktor einzelne Glied- massen entformen,oder Partien des menschlichen Körpers aufSchneiden wurde. Auch' benutzt er für seine Arbeit keine Vorrichtungen. Ebensowenig stellt er Diagnosen oder verschreibt Arzneien. Ziffer 1 der Erwägungen des Regierungsrates vom 20. November 1929 bedeutet den untauglichen Versuch, die Tätigkeit des Chiropraktors unter einen bestimmten Gesetzesparagraphen zu sub- sumieren, unter welchen dieselbe ihrer Natur nach schlechthiit nicht passt.' Darin liegt jedoch ein Akt der Willkür, d. h. der ungleichen Behandlung der RekmTentin vor dem Gesetz und gleichzeitig ein .y erstoss gegen die ihr garantierte Gewerbefreiheit... Der Regierungsrat des Kantons Bern gibt in Ziff. 2 seiner Erwägungen selbst, 9;U, dass Patente nur 'für' Medizinalpersonen notwendig sind Uild'in Ziff: 3' dei" nämlichen Erwägungen gesteht er ein, dass die Patenterteilung mit einer Bewilligung zUr Berufs-
Staatsrecht. ausübung nichts gemein hat. Unter diesen . Umständen handelt aber der Regierungsrat des Kantons Bern Will- kürlich und verletzt unter anderem das Prinzip der dem 'Bürger garantierten Handelsfreiheit, wenn er,· trotzdem das bernische Medizinalgesetz ihm hiezu ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, einem Chiropraktor die Bewilligung zur Ausübung seines Berufes unter Anbringung von nich- tigen und unzutreffenden Vorwänden verweigert. Gerade aus den Beratungen des Grossen Rates (vgl. Tagblatt 1863 und 1864) geht, wie wir oben zeigten, das Gegenteil dessen hervor, was der Regierungsrat des Kantons Bem aus denselben herauslesen möchte. Es ist somit eine Rechtsverweigerung, wenn der bernische Regierungsrat die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Chiro- praktik auf dem Gebiete des Kantons Bem verweigert. » O. - Der Regierungsrat hat die Abweisung des Rekurses beantragt, ohne dem Entscheide gegenüber etwas anderes vorzubringen. D. - Das kantonale Gesetz über die Ausübung der medizinischen Berufsarten vom 14. März 1865 (aet. 12) bestimmt: § 1. « Die im Kanton Bem anerkannten Medizinal- personen sind :
1. die Ärzte,
2. die Apotheker und ihre Gehülfen.
3. die Tierärzte, '
4. die Zahnärzte,
5. die Hebammen. Diese Medizinalpersonen, sowie diejenigen, welchen die Direktion des Innern besondere Bewilligungen nach § 3 erteilt, sind befugt, die verschiedenen Zweige der Heil- kunde nach Mitgabe dieses Gesetzes und ihrer Patente auszuüben. Die gegenwärtigen Medizinalpersonen bleiben im Be- sitze der ihnen nach Mitgabe ihrer Patente zustehenden Befugnisse. Handels- und Gewerbefreiheit. N0 1. Alle. andern Personen, welche gewerbsmässig und gegen Belohnung in einen Zweig der Heilkunde einschlagende VeF.richtmlgen besorgen, desgleichen die Medizinalperso- nen, welche ihre Berechtigung überschreiten, machen sich der unbefugten Ausübung der Heilkunde schuldig. » Nach § 2 hat, wer eine der in § 1 bezeichneten Berufs- arten ausüben will, sich durch eine Prüfung über seine Befähigung auszuweisen. Die Prüfung, in weIcher dieser Ausweis geleistet wird, soll sich über alle Fächer des betreffenden Berufes erstrecken. » § 3 ..... « Die Direktion des Innern ist befugt, an solche, weIche sich zur Ausübung gewisser Verrichtungen der sogenannten niedem Chirurgie anmelden, nach bestan- dener Prüfung oder nach Vorlegung von Zeugnissen über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, besondere Bewilligungen zu erteilen. » Nach der Praxis des Regierungsrates, die sich auf § 3 Aha. 1 MG stützt, haben seit dem Erlass des BG betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals vom 19. Dezem~ ber 1877 die eidgenössischen Medizinaldiplome die frühem kantonalen ersetzt. . Das Bu'fI..deIJgericht zieht in Erwägung :
1. - Die Chiropraktik führt die menschlichen Krank- heiten zurück, mittelbar oder unmittelbar, auf Einklem- mungen der Nerven durch ausser Lage geratene Wirbel- stücke, und sie verfolgt die Heilung der Krankheiten durch eine älissere, manuelle Behandlung und Bearbeitung der Wirbelsäule, wodurch jene Verschiebungen und Ein- klemmungen behoben werden sollen. Sie ist also einer- seitS eine Lehre über die Ursachen der Krankheiten des menschlichen Körpers und anderseits eine Methode der Heilung dE,n'Krankheiten. Sie fällt daher ohne Frage unter den Begriff der Heilkunde, und der Regierungsrat hat sich nicht der Willkür schuldig gemacht, wenn er davon ausgehtr die Chiropraktik sei ein Zweig der Heil- kunde im Sinne von § 1 MG. In diesem Sinne hatte sicA
6 Staatsrecht.' Schon der GerichtspriWdent. IV Bern in einem Strafurieil <Vom 13. Januar 1929 ausgesProchen, und die Re~ntin hat damals die Appellation als aussichtslos zurückgezogen, also selber implicite anerkannt, dass das beroische Medi- zinalrecht durCh eine solche Auffassung nicht verletzt ist. Fällt die Tätigkeit der Rekurrentin unter das MG, 'so kann sie nach der pOsitiven RegelUng des' Gesetzes' nur ausgeübt werden auf Grund einer Bewilligung~ Dem Regierungsrat fällt deshalb wiederum keine willkürliche Verletzung des kantonalen Rechts zur Last, wenn er nicht, wie das die Rekurrentin im GrUnd wollte und worauf auch ihr Beschwerdebegehren mit abzielt, festgestellt hat,dass sie gar keiner Bewilligung bedürfe,um im Kanton die Chiropraktik auszuüben. Es ist aber auch nicht willkürlich, wenn der Rekurrentin eine Bewilligung verweigert worden ist. Das Gesetz kennt zweierlei Bewilligungen, diejenigen, die den in . § 1 bezeichneten Medizinalpersonen erteilt werden, und· die Bewilligung im Sinne von § 3 Abs.2 für Verrichtungen der sogenannten niedern Chirurgie, wofür die Direktion des Innern zuständig ist. Die letztere BeWilligung fällt hier nicht . weiter i~ Betracht; die Rekurrent~ hat sie nicht verlangt, und sie beschwert sich auch nicht dJ!,rüber, dass sie ihr nicht erteilt worden ist.· Die Chiropraktik beansprucht ja auch, mehr zu sein als niedere Chirurgie, die sich beschränkt auf einige rein handwerksmässige Maniplilationen, vorgenommen zum Teil unter ärztlicher Kontrolle, nämlich eine der bisherigen Medizin gegenüber gleichwertige, selbständige, wissenschaftliche Lehre· und Methode. ' Von den Medizinalpersonen des § 1 kann hier nur der Arzt in Frage kommen. Die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes kanll' aber im,Kanton Bern nach dem MG nur erhalten, wer das einheimische Arztediplom; 'nach der Praxis des· Regierungsrates nunmehr das eid- genössische Diplom, besitzt, was für die Rekurrentin nicht zutrifft. .' Handels· und Gewerbefreiheit. N0 1. Auf dem Boden des kantonalen Reclitsjst danach die Lage in der Tat so, dass die Rekutrentin den BeruLeiner: Chiroprakto:r;in ohne Bewilligung,nicht ausüben darf und dass sie die Bewilligung, nicht bekommen kann. 2.;- Indem die Rekurrentin sich auf Art. 31 BV beruft, . m.acht sie geltend, dieser Rechtszustand sei bundesrechts- widrig. Die Tä1;igkeit des Chiropraktors, die, gegen Bezahlung erfolgt, ist ein Gewerbe und steht daher unter dem Schutz der Gewerbefreiheit" immerhin mit der Massgabe,dass Beschränkungen.'nach Art. 31 e BV zlilässig sind. Unter- stellt man für einmal, dass;die Chiropraktik als solche; richtig ausgeübt, Heilwert hat und nicht gegen die öffent'- lichen Interessen verstösst, so käme als Beschl'änkung namentlich ein Befähigungsausweisin Frage, da ja, nach; den Angaben des Rekurses, die. Chiropraktik, ähnlich wie die ärztliche Tätigkeit, eine lange Vorbereitung und Aus. bildung voraussetzt und ihreA~üburig durch Unbefähigte und Unberufene danach zweifellos bedenklich wäre.,So- fern es sich dabei, wie behauptet wird, um eine wissen- schaftliche Berufsart handeln sollt.e, wäre der Befähigungs,~ ausweis auch nach Art. 33 BV :zlilässig. Bei einem Beruf mit gewerblichem Charakter, für den der Befähigungs- ausweis zulässig ist, sei es nach Art. 31 e,sei es nach Art. 33 BV, ~teht der Kanton vor der Wahl, ob er deil Befähigungsausweis einfühten oder die Ausübung ohne solchen gestatten will .• Er kann aber nicht den Befähi- gungsausweis • als notwendig erklären, ohne ihn zu schaffen oder dessen Erwerb zu' ermöglichen,; wodurch ja. die Ausübung des betreffenden Berufs verunmöglicht würde. Im Kanton Bern wird freilich die Betätigung der Chiro- praktik nicht schlechthin verunmöglicht; aber der Be~ fähigungsausweisistin einer Weise gestaltet,' dass nur Personen ihn erwerben können, die nicht bloss chiroprak~ tische, sondern volle ärztliche Studien gemacht haben; die gewerbsmässige ~tätigung der chiropraktischen Me~ thode setzt. den Besitz'. des" eidgenössischen .~cht;ln
8 Staatsrecht. Diploms voraus. Es fragt sich, ob das mit Art. 31 even- tuell 33 BV vereinbar ist. Diese Ordnung beruht auf der Auffassung von der Heilkunde als eines einheitlichen, unteilbaren Ganzen, das alle Seiten und Zweige der auf die Heilung des kranken Menschen gerichteten Betätigung umfasst. Daher ergreift das ärztliche Diplom die Gesamtheit der Heilkunde. Auch wenn sich aUS Gründen der Arbeitsteilung von der Heilkunde einzelne Spezialgebiete abspalten, die sich mit besonderen Krankheiten oder besondern Methoden be- fassen und eine spezielle Ausbildung und Übung erfordern, so wird doch auch von den Spezialisten verlangt, dass sie das ganze Lehrgebäude der Medizin beherrschen. Es soll danach keine besondern Befähigungsausweise für solche Spezialgebiete geben, sondern nur den allgemeinen ärzt- lichen Befähigungsausweis, den auch der SpeZialist besi- tzen muss, um sich in seinem besondern Zweige betätigen zu können. So bestimmt denn § 2 des bernischen MG,. dass die Prüfung, in welcher der Ausweis geleistet wird, sich über alle Fächer des ärztlichen usw. Berufes erstrek- ken soll. Aber auch das BG betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals steht auf diesem Boden, indem es in Art. 2 ausführt, dass zur PrüfUng kein Bewerber zuge- lassen wird, der nicht den Ausweis der Befähigung für den ganzen Umfang einer der in Art. 1 a bezeichneten Berufe, Arzte usw. besitzt. Schon aus dieser Stellung- nahme des BG ergibt sich, dass jenes Postulat der Einheit und Universalität des ärztlichen Diploms nicht bundes- rechtswidrig sein kann. Art. 33 BV ist denn auch immer so verstanden worden, dass die Kantone jede Art von Heiltätigkeit, die nicht unter die sogenannte niedere Chirurgie fällt, vom allgemeinen ärztlichen Befähigungs- ausweis abhängig machen können (s. z. B. 43 I 33, 50 I 85 f. Urteil Kropf vom 13. Oktober 1922). Nun wird freilich im Rekurse geltend gemacht, dass die Chiropraktik eine eigenartige, gegenüber der Medizin selbständige und unabhängige. Wissenschaft sei und des- Bimdefs· und Gewerbefreiheit. No 1. halb von ihren Vertretern der Besitz des allgemeinen ärztlichen Befähigungsausweises nichtvel"langt werden könne. Es ist· indessen Jdar~ dass die Chiropraktik, die eine HeiIlehre 1md eine HeiI:reehnik ist. wie schon in Envägnng 1 bemerkt, unter den allgemeinen Begriff der Heilkunde fäIlt.. Sie scheint allerdings innerhalb dieses allgemeinen Rahmens in einem Gegensatz zur offiziellen Medizin zu stehen. Sie will nicht ein Spezialgebiet der letztern sein, sondern ihr gegenüber eine neue Lehre und Methode der Heilung vertreten. Deshalb ist es aber doch nicht unzulässig vom bundesrechtlichen Standpunkt aus, von ihren Vertretern diejenigen wissenschaftlichen Ausweise zu verlangen, die zur Ausübung der Heilkunde überhaupt als nötig erscheinen, ganz unabhängig davon, welches Heilgebiet und welche Lehre und Methode der Einzelne pflegen will. Die Chiropraktik befindet sich nach ihren Ansprüchen in einer ähnlichen Lage wie die Homöopathie, die nach ihrer Lehre über die Ursachen der K;:rankheiten und über das Verfahren ihrer Heilung sich gleichfalls in ausgesprochenen Gegensatz zur Schulmedizin gestellt hat, deren Anhänger aber nach Art. 33 BV sich gefallen lassen müssen, dass sie nur praktizieren können auf dem Wege über das allgemeine ärztliche Studium und das allgemeine ärztliche Diplom. Kann So diß Chiropraktik auf dem Boden des Bundes- rechts nicht beanspruchen, dass sie die Heilkunde ohne ärztliches Diplom ausüben kann (abgesehen von der Frage, ob die Chiropraktik nicht unter den Begriff der niedern Chirurgie untergebracht werden. könnte, welche Frage sich, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht stellt) oder dass für sie ein besonderer, auf ihre Lehre und Technik zugeschnittener Befähigungsausweis ge- schaffen werde, so soll immerhin zur Vermeidung von Missverständnissen noch bemerkt werden, dass das Bun- desrecht (BV Art. 31, 33) dem einen oder andern nicht etwa entgegensteht, da es ja die Kantone nur zu gewerbe- polizeilichen Schranken ermächtigt, selber aber solche
10 Sta.atsrecht. Sc~anken nicht aufstellt. Dem BUndesgericht kommt ein Urteil übet den Wert und die Bedeutung der Chiropraktik als selbständiger neuer Heilkunde und Heilmethode gegen:;! über der offiziellen Medizin oder als beschränkteres Heil- verfahren im Rahmen der letztem (oder der niederii Chirurgie) nicht zu. Es hatte auch keine Expertise hier- über und speziell über die Frage· zu veranstalten, obern besonderer chiropraktischer Befähigungsausweis sich recht- fertigen lasse; denn eine solche Expertise ist nicht ver- langt wotdenund wäre auch nach der Rechtslage, wie sie oben dargelegt wurde, nicht notwendig. (Kompetente medizinigche Sachverständige, welche die Chiropraktik gründlich kennen und ohne Voreingenommenheit beur- teilen, wären wohl zur Zeit nicht leicht zu finden.) Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass eine solche allseitige Ab- klärung jener Fragen sich in einzelnen Kantonen früher oder später aufdrängt und dass sie je nach dem Ergebnis der Abklärung dazu führt, dass die Chiropraktik unter allfälligen Beschränkungen und Kautelen auch ausgeübt werdenkanh von Personen, die nicht d~ Arztdiplom haben. Demnach ~kennt das B'Unde8g~icht : Die Beschwerde wird abgewiesen. III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LmERTE D'ETABLISSEMENT
2. Urteil vom 28. Februar 1930 i. S. Banner. gegen St.GaUen. Art. 45 BV.· Entzug der Niederlassung wegen dauernder Unter- stützungsbedürftigkeit in einem Fall, w~. bisher eine Unter- stützung· nicht stattgefund~n hat. Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand' hie und da vorübergehend Unterstützung nötig haben wird, bildet keinen Grund für den Nieder1assungsentzug~ Niederla.ssungsfreiheit. N0 2. 11 A. - Der,Rekurrent, Bürger von Vorderthai (Schwyz), wohnt in Jona und arbeitet zur Zeit als Reiswellenmacher. Vorher hatte er eine andere bessere StellUng gehabt, war aber entlassen worden und dann einige Zeit arbeitslos gewesen. Da er während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit ärztliche Behandlung. hatte in Anspruch nehmen müssen und seine Heimatgemeinde es nach der Angabe der Armenbehörde von Jona abgelehnt hatte, für die Kosten seines Lebensunterhaltes einzustehen, wurde seine Heim- schaffung angeordnet. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wies am 7. Januar 1930 eine Beschwerde die der Rekurrent hiegegen erhob, ab und gab dem Gemeinde- rat von Jona den Auftrag, die Heimschaffung zu vollzie,: hen, und zwar in Erwägung : {(I. dass nach dem vorliegenden ärztlichen Atteste von Dr. Gschwend in .Rapperswil der Beschwerdeführer infolge der chronischen Hüftgelenkentzündung mit Deformation im Bereich des Hüftgelenkes nur beschränkt arbeitsfähig ist und dieses Leiden der immer wiederkehrenden ärzt- lichen Behandlung, eventueIi der Spitalpflege bedarf, womit festgestellt ist,' dass es sich in concreto um einen dauernden Krankheitsfall handelt; 2. dass die seinerzeit erfolgte Arbeitsentlassung nicht zuletzt auf Arbeitsmangel, als vielmehr auf die ärztlich festgestellte beschränkte Arbeitsfähigk~it des Ronner zurückzuführen ist und die derzeitige Arbeit nur vorübergehenden Charakter hat und beim Aufhören derselben Beschwerdeführer vollständig der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen dürfte;
3. dass das Versprechen des Ronner auf Rückerstattung der bereits entstandenen und noch entstehenden Arzt- kosten zufolge der Mittellosigkeit wohl nie erfüllt wird, daher die Armenkasse mit diesen Kosten belastet ist .. und dass der Wohngemeinde nicht zugemutet. werden. kann, das Risiko der Kostenübernahme an Stelle' der Heimat- gemeinde weiterhin zu tragen. » B. - Gegen diesen' Entscheid',hatRonner die staats- rechtliche Beschwerde an 'das Bundesgerioht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.