opencaselaw.ch

50_I_83

BGE 50 I 83

Bundesgericht (BGE) · 1914-05-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

82 Staatsrecht. Entscheid angeführte Urteil i. S. der Julie Merk vom

8. Mai 1914 und das Verhalten der Administrativbe- hörden dem Rekurrenten gegenüber zeigen -, dass nicht jede Massagetätigkeit als Ausübung der Heilkunde zu betrachten ist, indem sie auch als Mittel zur Stärkung, Ausbildung und Verschönerung des Körpers dienen kann. Insofern wäre die Unterstellung unter § 25 des Sanitätsgesetzes unzulässig. Vorliegend hat aber der Rekurrent die Massage nicht zu solchen Zwecken aus- geübt, sondern zum Zwecke der Heilung von Krank- heiten, wobei er offensichtlich auch die notwendigen Untersuchungen und Feststellungen über das Vorhan- densein einer Krankheit vornahm. Das ergab sich ohne weiteres aus dem Tatbestand der verzeigten Fälle, wozu dann noch eine Anzahl weiterer Indizien kamen. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Expertise über die Frage, ob man es mit einer der Patent pflicht unter- worfenen Ausübung der Heilkunde zu tun habe oder nicht, sodass auch in dieser Beziehung von einer \Vill- kür nicht die Rede sein kanu. Die haselstädtische Be- willigung zur Berufsausühung kommt für Baselland nicht in Betracht, da sie nur für den Kanton Baselstadt gilt und jedenfalls nicht ohne weiteres zur Ausübung des Gewerbes in einem aIldern Kanton berechtigt. Im Kanton Basena~d aber ist dem Rekurrenten erst nach der Ver- zeigung eine Bewilligung erte}lt worden und zudem unter einer Bedingung, der zweifellos nicht nachgelebt wurde. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird' abgewiesen. Handels- und Gto\\erbefreiheit. No 17.

17. Urteil vom 16. Juli 1924 i. S. Bohny gegen Basella.nd. Zulässigkeit einer Verfügung, wodurch einer Person in einem Kanton die Ausübung der Massage nur unter ärztlicher Kontrolle erlaubt wird, obwohl sie für einen andern Kanton bereits die Bewilligung zur freien Ausübung der Massage auf Grund einer Prüfung erhalten hat. A. - Nachdem Oskar Bohny in Binnigen im Kanton BasseIland mehrfach wegen unbefugter Ausübung der Heilkunde verzeigt worden war, suchte er ani 3. Oktober 1923 bei der kantonalen Sanitätsdirektion um die Be- willigung zur Ausübung der Massage nach, die ihm, wie es scheint, vom Aktuar des Sanitätsrates in Aussicht aestellt worden war für den Fall, dass er eine Bewilligung b von Baselstadt beibringe. Er legte denn auch seinem Ge- suche eine Zuschrift des Dr. :Meerwein an das Gesund- heitsamt von Basel bei, wonach dieser Arzt empfahl. dem Bohnv auf Grund seiner, VOll ihm geprüften Fähig .. keiten die' Bewilligung zur Ausübung der Massage im Kanton Baselstadt ohne \veiteres Examen zu erteilen, ferner eine Bescheinigung des baselstädtischen Sanitäts- departements, wonach Bohny bei Anwesenheit von zwei Professoren die Massage-Prüfung abgelegt und mit Er- folg bestanden habe. Schon am 1. Oktober hatte der Sanitätsrat von Basel- land beschlossen, dem BohllY die Bewilligung zur Aus- übung des Massageberufes nicht zu erteilen, weil er auf Grund einer Verurteilung desselben wegen unbefugten Arztnens und auf Grund anderer Tatsachen und Er- hebungen zu der Überzeugung gekommen sei, dass die Ausübung der Massage nur als Deckmantel der kur- pfuscherischen Tätigkeit des Bohny dienen solle. Infolge des Gesuches des Bohny vom 3. Oktober und einer Ein- gabe desselben an die Sallitätsdirektion vom 19. Oktober kam der Sanitätsrat am 30. November auf die Sache zurück und beschloss, ihm die Bewilligung zur Ausübung

84 Staatsrecht. des Massageberufes für den Kanton Baselland unter folgenden Bedingungen zu erteilen: 1. Die Massage darf nur auf Anordnung eines patentierten Arztes geschehen.

2. Im Falle der Übertretung dieser Bestimmung oder anderer Verfehlungen gegen das kantonale Sanitäts- gesetz wird die Bewilligung zurückgezogen. Gegen diese Bedingungen beschwerte sich Bohny beim Regierungs- rat. Dieser beschloss auf den Bericht des Sanitätsrates .am 18. März 1924, die Beschwerde abzuweisen, da Bohny den Titel eines Masseurs nur als Deckschild für seine notorische kurpfuscherische Tätigkeit benütze. R - Gegen diesen Entscheid hat Bohny rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht er- hoben mit dem Antrag: « Es sei, unter Aufhebung der Entscheide des Sanitätsrates vom 30. November 1923 und des Regierungsrates-vom 18. März 1924, dem Rekur- renten die Bewilligung zur Ausübung des Massage- berufes im Kanton Baselland im Sinn des von ihm dem Sanitätsrat eingereiclIten Gesuches bedingungslos zu erteilen». Der Antrag wird damit begründet, dass in Baselland die Ausübung des Berufes eines Masseurs frei sei und dass andere Masseure anstandslos geduldet würden. Durch Beibringung der baselstädtischen Be- scheinigung über eine bestandene Prüfung habe sich der Rekurrent zudem über die Eignung zur Ausübung der Massage ausgewiesen. Die Bewilligung dürfe daher nicht an Bedingungen geknüpft we~den, die die Ausübung des Berufes hemmten; das verstosse gegen die Art. 4BV und 5 der Übergangsbestimmungen dazu. Besonderer Vor- sichtsmassregeln gegen allfälligen Missbrauch bedürfe es nicht, da nach den §§ 14 und 1 des Sanitätsgesetzes dem Sanitätsrat und dem Regierungsrat bei Missbrauch genügend Disziplinarmittel bis zum Entzug der Bewilli- gung zustünden. Eine fachmännische Überprüfung der Tätigkeit des Rekurrenten habe nicht stattgefunden, trotz wiederholten Begehrens, auch das sei eine Rechts- verweigerung und eine Verletzung von Art. 58 BV. Handels- und Gewerbefreiheit. N° 17. 85 C. - Der Regierungsrat von Baselland trägt auf Ab- -weisung der Beschwerde an. Es wird in erster Linie in tatsächlicher Beziehung festgehalten, dass der Rekurrent nicht als eigentlicher Masseur auftrete, sondern wie ein Arzt Patienten empfange, sie untersuche und sie zum Zwecke der Heilung einer suggestiven und angeblich magnetischen Beeinflussung unterwerfe. Hiezu sei er nicht berechtigt. Rechtlich werde ja wohl die Massage nicht nur zu Heilzwecken angewendet, sondern auch zur Kräftigung des Körpers und zur Hebung der Ge- sundheit, und es könne sich fragen, ob für diese Tätigkeit eine Bewilligung gefordert werden dürfe. Da die Massage aber auch so in den Körper eingreife und da sie anderseits -oft zu Heilzwecken verwendet werde, dürfe ihre Aus- übung doch, gestützt auf die §§ 1 und 2 des Sanitäts- gesetzes, von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Dass der Rekurrent dadurch, dass ihm für die Ausübung -der Massage eine Bedingung auferlegt wurde, anders be- handelt werde, als andere Masseure, wird bestritten. Dem Rekurrenten gegenüber sei die Bedingung durchaus gerechtfertigt, weil er eben unter dem Namen eines Mas- .seurs eine kurpfuscherische Tätigkeit ausübe. Es handle sich um eine Sicherheitsmassnahme zum Schutze des Publikums. Selbst Ärzten könne das Patent nach § 29 des Sanitätsgesetzes entzogen werden. Deshalb dürfe einem Masseur, der die Massage nur als Deckmantel für die Ausübung der Heilkunde benutze, die Bewilligung versagt oder es könne diese von sichernden Bedingungen abhängig gemacht werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Durch den Sanitätsrat und den Regierungsrat ist festgestellt, dass der Rekurrent als sog. Masseur eine Tätigkeit ausübt, die gesetzlich den patentierten Ärzten vorbehalten ist. Dies festzustellen, war der Sanitätsrat sachverständig genug, und es bedurfte dazu nicht einer besondern fachmännischen Untersuchung. AS 50 1-1924 7

86 Staatsrecht. Übrigens ist die Tatsache durch das Urteil der Polizei- kammer des Obergerichts von BasellalId vom 11. April 1924 belegt. Das rechtfertigte es ohne weiteres, dass der Sanitätsrat und der Regierungsrat, als sie über das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung zur Ausübung des Berufes als Masseur zu entscheiden hatten, darauf Bedacht nahmen, dass diese Bewilligung nicht miss- braucht werde und der Rekurrent nicht unter dem Deck- mantel der Ausübung des Masseurberufes eine ärztliche Tätigkeit ausübe. Es wäre vielleicht richtiger gewesen, wenn die Behörden dem Rekurrenten entweder die Be- willigung ganz versagt oder WClIn sie die Bewilligung auf die Ausübung der gewöhnlichen, nicht Heilzweckell dienenden Massage beschränkt hätten. Allein, wie die Dinge lagen, bedeutet. es ein Entgegenkommen gegen- über dem Rekurrenten, wenn die Behörden einen Mittel- weg einschlugen und die Massage dem Rekurrenten all- gemein gestatteten, jedoch von der Bedingung ärztlicher Kontrolle abhängig machten. Das war deshalb zulässig. weilt sich,eine scharfe Trennung zwischen der gewöhn- liche,tl und der zu Heilzwecken angewendeten ~I:assage nh.',bt leicht durcht'ühren lässt, und namentlich deshalb, weil der Rekurrent selber diese Grenze nicht gezogen hat, auch in seinem Gesuche um Bewilligung zur Aus- übung des Masseurberufes nicht. Die Setzung der Be- dingung ist danach eine durch die besondern Verhält- nisse gerechtfertigte sanitäts polizeiliche Verfügung, die in keiner Weise als ",illkürlich bezeichnet werdm kann, und zwar auch insoweit, als dem Rekurrenten der Entzug der Bewilligung angedroht wird, für den Fall, dass er die Bedingung nicht einhalte.

2. - Dass andern :\Iasseuren bedingungslos die Aus- übung des Berufs gestattet worden sei, ist nicht dargetan und wäre übrigens nur dann von Erheblichkeit, wenn behauptet und bewiesen würe, dass dieselben unter den' Augen der Behörden ebenfalls ärztliche Funktionen ausüben. Doppelbesteuerung. No 18. 87

3. - Ob die baselstädtische Prüfung dem Rekurrenten das Recht zur Ausübung der Massage im Kanton Basel- land gab, gemäss Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur BV, kann dahingestellt bleiben, da, auch wenn dies zu bejahen wäre, die angefochtene Bedingung sich als eine der kantonalen Sanitätspolizei vorbehaltene, indi- viduelle, durch die be sondern Verhältnisse gegründete Massnahme betreffend die Ausübung eines Gewerbes darstellt, durch die die Freizügigkeit, auch wenn sie bestehen sollte, nicht verletzt wird. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

18. Urteil vom 12. Kai 1924 i. S. Chemische Fabrik Sohweizerhall A.-G. gegen Zürich, Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Doppelbesteuerungsverbot. Besteuerung des Ertrages einer Aktiengesellschaft, die in verschiedenen Kantonen Ge- schäftsniederlassungen besitzt und in jedem Kanton andere Waren umsetzt oder herstellt als in den andern. Verteilung des steuerpflichtigen Ertrages nach dem Ergebnis der Gewinll- und Verlustrechnung jeder Geschäftsniederlassung. A. - Die rekurrierende Aktiengesellschaft hat ihrell Sitz in Basel. Hier betreibt sie den Handel mit chemisch- technischen Produkten und anderen Artikeln, die in der Industrie und der Landwirtschaft gebraucht werden. Ferner hat sie zwei Fabrikanlagen, eine in Marthalen im Kanton Zürich, wo Düngermittel und Wasserglas hergestellt werden, und eine in Pratteln, wo Glaubersalz,