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50_I_79

BGE 50 I 79

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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78 Staatsrecht. eurera pas d'eeonomies appreeiables, mais sur ce point le Tribunal federal ne peut que s'en rapporter aux indi- cations fournies dans la reponse du Conseil d'Etat qui affirme sa volonte de diminuer les depenses actuelles en supprimant plusieurs des places dont les titulaires sero nt mis a la retraite par le jeu de la nouvelle loi. Quant a l'etendue des saerifices imposes aux reeourants, il est hors de doute que l'Etat doit avoir egard aux inter~ts materiels des fonetionnaires qui sont entres a son service notamment en raison des avantages de la securite qu'ils y trouvaient. Mais les fonetionnaires qui sont atteints par la nouvelle loi ne sont evidemment pas fondes ä pretendre qu'ils sont congedies brutalement et sans que l'Etat ait pourvu a leur avenir. La loi tout d'abord leur laisse un delai de deux ans pour se conformer a ses dispositions et surtout; gräee aux eaisses de retraite (alimentees po ur partie par l'Etat), ils sont assures de toneher des retraites (dont le maximum est de 60 % du traitement pour les maitres au College ct de 70 % pour les institutenrs IHimaires). C'est la un temperament essentiel qui, daus la generalite des eas, enieve a la loi tont caractcre d'excessive rigueur. Si toutefois il arrivait qnc, dans des eas exceptionnels, il se reveIät iuoperant on manifestement insuffisant araison de circonstances particulicres (fonctionnaires atteints par la limite d'äge avant d'avoir droit a une retraite eonvellable), il appar- tiendrait a l'Etat de corriger par des mesures individuel- les ce que l'introduction du nouveau systeme ponrrait avoir de trop dur pour tels fonetionllaires determilles. Sous cette reserve - qui ne coneerne pas le fond de la loi, mais les modalites de son application - le grief d 'illconstitutionnalite doit etre declare mal fonde. Le Tribunal fideral prononce : Les reeours sont rejetes. Handels- und Gewerbefreiheit. N° 16. Il. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES Vgl. Nr. 17. - Voir N° 17. 79 IU. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

16. Urteil vom 16. Juli 1924

i. S. Bohny gegcll Staa.tsanwaltsohaft des Xantons Baselland. Ist es Willkür, die Behandlung von Personen mit Massage als patentpflichtige Ausiibung der Heilkunde zu be- trachten? A. - Gegen Oskar Bohny-Illlhof in Binningcn sind im Juli und August 1923 zwei Anzeigen wegen über- tretung des § 25 des Sanitätsgesetzes von Baselland, vom

20. Februar 18(j5 (Verbot der Ausühung der Heilkunde ohne Patent), erstattet worden, die eine von der Polizei, die sich darauf stiitzte, dass Bohny trotz früherer Ver- zeigung sich in det' Wirtschaft znr Schützenburg in Billningen mit der Ausübnng deI' Heilkunde befasse, die andere von Dr. Baud in Binniugt'n, nach der Bohny eine Patient in in Binningen mit Magnetismus behandelte. Bohny wendete ein, es habe sich nur um erlaubte Mas- sage gehandel t, die nicht unter das Gesetz falle, in Basel- stadt sei ihm die Ausübung dieser Tätigkeit auf eine bestandene Prüfung hin durch Entscheid vom 25. Sep- tember 1923 erlaubt und auch in Baselland sei ihm

80 Staatsrecht. die Bewilligung nach ursprünglicher Ablehnung am

30. November 1923 erteilt worden, allerdings mit der Bedingung, dass die Massage nur auf Anordnung eines patentierten Arztes erfolgen dürfe, die aber unzulässig sei. Das Polizeigericht von Arlesheim hat den Bohny durch Urteil vom 17. Januar 1924 freigesprochen, weil die Tätigkeit desselben nicht als Ausübung der Heilkunde aufzufassen sei, indem die Anwendung der Massage nur die Kräftigung bestimmter Organe bezweckt habe, also ein Mittel zur Förderung des Gesundheitszustandes der Patienten gewesen und nicht nachgewiesen sei, dass sich Bohny dabei medizinischer Mittel bedient habe. Seit dem regierungsrätlichen Beschluss vom 30. November dürfe er allerdings, bemerkte das Polizeigericht, die Massage nur noch unter der darin angegebenen Bedingung anwenden. Die Polizeikammer des Obergerichts von Baselland hat mit Urteil vom 11. April 1924 auf Appel- lation der Staatsanwaltschaft das Urteil des Polizeige- richts aufgehoben und den Bohny der übertretung der § § 25 und 106 des Sanitätsgesetzes schuldig erklärt und zu einer Busse von 60 Fr. verurteilt. Das Urteil stellt fest, dass Bohny verschiedene Personen zur Hei- lung von Magen- und Blasenleiden mit Massage behandelt habe, womit der Tatbestand der Übertretung des § 25 des Sanitätsgesetzes gegeben sei. Überhaupt diene die Massage nur als Deckmantel für eine kurpfuscherische Tätigkeit, wofür auf seine frühere Tätigkeit in Altdorf und auf mehrere andere den Bohny belastende Vorgänge hingewiesen wird, u. a. darauf, dass er nach einer poli- zeilichen Feststellung während eines Tages von 47 Per- sonen besucht worden sei. B. - Gegen dieses Urteil hat Bohny rechtzeitig staats- rechtliche Beschwerde erhoben mit den Anträgen: «1. Es sei das Urteil der Polizeikammer des Obergerichtes aufzuheben und das Urteil des Polizeigerichtes Arles- heim zu bestätigen. 2. Eventuell sei der Rechtsfall an die Polizeikammer des Obergerichtes zur nochmaligen Handels- und Gewerbefreiheit. N0 16. 81 Behandlung zurückzuweisen und die Polizeikammer zu veranlassen, durch eine gerichtliche Expertise die Tätig- keit des Rekurrenten in dem Sinne festzustellen, dass der Rekurrent eine Massage ausübt, welche der Kanton Basellandschaft im Hinblick auf die durch den Rekur- renten bestandene baselstädtische Massageprüfung er- lauben muss. » Es wird geltend gemacht: Darin, dass die Polizeikammer ohne nähere Prüfung annehme, der Rekurrent habe bestimmte Personen zu Heilzwecken massiert, liege eine Willkür. Auch sei eine Massage zu Heilzwecken nicht strafbar, solange darüber nicht be- sondere Vorschriften erlassen würden. Ferner sei die Annahme willkürlich, dass nicht in einem Tage 47 Per- sonen fachgerecht behandelt werden könnten. Auch die übrigen Anbringen der Polizeikammer über die Tätigkeit des Rekurrenten seien willkürlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es ist durchaus verkehrt, wenn der Rekurrent meint, die Ausübung der Massage sei ein freies Gewerbe, so- lange sie nicht ausdrücklich unter das Sanitätsgesetz gestellt ist. Dieses verlangt allgemein für die Ausübung der Heilkunde ein Patent (§ 25). Sobald nun die Massage als Heilmittel, d. h. als Mittel zur Hebung oder Linderung körperlicher Krankheiten oder Gebrechen angewendet wird, kann darin sehr wohl die Ausübung eines Zweiges d.er Heilkunde im Sinne des Gesetzes erblickt werden, zumal dann, wenn sich der Masseur auch mit der Unter- suchung und der Feststellung des Vorhandenseins eines Leidens oder Gebrechens befasst. Der Umstand, dass diese Tätigkeit nicht besonders geregelt ist, macht sie nicht zu einer freien und ohne weiteres erlaubten, sondern hat nu.r zur Folge, dass im einzelnen Falle administrativ oder gerichtlich festgestellt werden muss, ob man es mit einer Heiltätigkeit zu tun habe oder nicht. Man wird wohl sagen können - und auch die Behörden von Basel- land stehen auf diesem Boden, wie das im angefochtenen

82 Staatsrecht. Entscheid angeführte Urteil i. S. der Julie Merk vom

8. Mai 1914 und das Verhalten der Administrativbe- hörden dem Rekurrenten gegen über zeigen -, dass nicht jede Massagetätigkeit als Ausübung der Heilkunde zu betrachten ist, indem sie auch als Mittel zur Stärkung~ Ausbildung und Verschönerung des Körpers dienen kann. Insofern wäre die Unterstellung unter § 25 des Sanitätsgesetzes unzulässig. Vorliegend hat aber der Rekurrent die Massage nicht zu solchen Zwecken aus- geübt, sondern zum Zwecke der Heilung von Krank- heiten, wobei er offensichtlich auch die notwendigen Untersuchungen und Feststellungen über das Vorhan- densein einer Krankheit vornahm. Das ergab sich ohne weiteres aus dem Tatbestand der verzeigten Fälle, wozu dann noch eine Anzahl weiterer Indizien kamen. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Expertise über die Frage, ob man es mit einer der Patentpflicht unter- worfenen Ausübung der Heilkunde zu tun habe oder nicht, sodass auch in dieser Beziehung von einer 'Vill- kür nicht die Rede sein kann. Die baselstädtische Be- willigung zur Berufsausübung kommt für Baselland nicht in Betracht, da sie nur für den Kanton Baselstadt gilt und jedenfalls nicht ohne weiteres· zur Ausübung des Gewerbes in einem andern Kanton berechtigt. Im Kanton Basena~d aber ist dem Rekurrenten erst nach der Ver- zeigung eine Bewilligung ertejlt worden und zudem unter einer Bedingung, der zweifellos nicht nachgelebt wurde. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird' abgewiesen. Handels- und Ge\\erbefreibeit. No 17.

17. Urteil vom 16. Juli 1924 i. S. Bohny gegen Baselland. Zulässigkeit einer Verfügung, wodurch einer Person in einem Kanton die Ausübung der Massage nur unter ärztlicher Kontrolle erlaubt wird, obwohl sie für einen andern Kanton bereits die Bewilligung zur freien Ausübung der Massage auf Grund einer Prüfung erhalten hat. A. - Naehdem Oskar Bohny in Binnigen im Kanton Bassellan d mehrfach wegen unbefugter Ausübung der Heilkunde verzeigt worden war, suchte er am 3. Oktober 1923 bei der kantonalen Sanitätsdirektioll um die Be- willigung zur Ausübung der Massage nach, die ihm, wie es scheint, vom Aktuar des Sanitätsrates in Aussicht Gestellt worden war für den Fall, dass er eine Bewilligung ~ von Baselstadt beibringe. Er legte denn auch seinem Ge- suche eine Zuschrift des Dr. l\Ieerwein an das Gesund- heitsamt von Basel bei, wonach dieser Arzt empfahl. dem Bohnv auf Grund seiner, von ihm geprüften Fähig .. keiten die" Bewilligung zur Ausübung der Massage im Kanton Baselstadt ohne weiteres Examen zu erteilen, ferner eine Bescheinigung des baselstädtischen Sanitäts- departements, wonach Bohny bei Anwesenheit von zwei Professoren die l\Iassage-Prüfung abgelegt und mit Er- folg bestanden habe. Schon am 1. Oktober hatte der Sanitätsrat von Basel- land beschlossen, dem Bohny die Bewilligung zur Aus- übung des Massageberufes nicht zu erteilen, weil er auf Grund einer Verurteilung desselben wegen unbefugten Arztnens und auf Grund anderer Tatsachen und Er- hebungen zu der Überzeugung gekommen sei, dass die Ausübung der Massage nur als Deckmantel der kur- pfuscherischen Tätigkeit des Bohny dienen solle. Infolge des Gesuches des Bohny vom 3. Oktober und einer Ein- gabe desselben an die Sanitätsdirektion vom 19. Oktober kam der Sanitätsrat am 30. November auf die Sache zurück und beschloss, ihm die Bewilligung zur Ausübung