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33_II_389

BGE 33 II 389

Bundesgericht (BGE) · 1907-01-01 · Deutsch CH
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daß auch die Litiganten selber sich nicht vertrugen. Der Ehemann beklagt sich ja unter anderm darüber, daß seine Frau ihn schon in der ersten Nacht, als er zu ihr wollte, grob abwies, schimpfte und fluchte und ihren Pflichten als Hausfrau nicht nachkam. Und aus den Erklärungen der Ehefrau ergibt sich deutlich, daß sie nicht nur wegen des Zankes der Kinder, sondern vor allem auch aus Abneigung gegen den Mann diesen verließ.

5. Das Bundesgericht hat daher frei zu prüfen, ob nach den Akten die Voraussetzungen einer Scheidung aus Art. 45 gegeben sind. Hiebei fällt in Betracht: Einem gemeinsamen Scheidungs¬ begehren ist Folge zu geben, wenn es ernsthaft gemeint ist und in den faktischen Verhältnissen seine Begründung findet (s. auch AS 28 II S. 449 f.). Es darf also nicht bloß auf Laune be¬ ruhen und muß sich auf wahre und tiefe Ursachen gründen. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist anzunehmen, daß diese Voraussetzung hier zutreffe. Wenn auch die Ehe der Litiganten nur eine kurze Zeit gedauert hat und eine längere Prüfungszeit wohl am Platz gewesen wäre, so ergibt sich doch schon aus den vorliegenden Um¬ ständen zur Genüge, daß den Litiganten die eheliche Gesinnung völlig mangelt und daß sie vom festen Willen beseelt sind, kein eheliches Leben zu führen. Offenbar hat der Ehe der Litiganten von Anfang an das richtige innere Band gefehlt, indem es ihnen mehr nur um ein äußeres Zusammenleben, die Befriedigung mate¬ rieller Interessen, daneben auch geschlechtlicher Bedürfnisse, zu tun war. Dafür spricht die Art des Zustandekommens der Ehe, wie auch die Tatsache, daß schon am ersten Tage Streit entstand. Auch die äußern Beziehungen der Litiganten sind sodann schon seit längerer Zeit aufgehoben, und an eine Wiedervereinigung ist nicht zu denken. Die Ehefrau lehnt eine solche des bestimmtesten ab, und auch der Ehemann, der beim Sühnevorstand unter ge¬ wissen Bedingungen die Frau wieder aufnehmen wollte, wäre heute zweifellos nicht mehr hierzu geneigt. Der feste Wille der Par¬ teien, das eheliche Verhältnis aufzuheben, zeigt sich schließlich auch darin, daß sie den Ehescheidungsprozeß bis vor die dritte Instanz gebracht haben. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Scheidung ge¬ stützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes und in Aufhebung des kan¬ tonalen Urteils auszusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als begründet erklärt, und es werden die Litiganten, in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kan¬ tons Aargau vom 26. April 1907, auf Grund von Art. 45 ZEG gänzlich geschieden.

390 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. erkannt:

1. Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen.

2. Auf Antwortbegehren 2 sei dermalen nicht einzutreten. B. Gegen dieses Urteil haben rechtzeitig und formrichtig die Klägerin die Hauptberufung und der Beklagte die Anschlu߬ berufung an das Bundesgericht ergriffen; die Klägerin unter Wiederaufnahme obiger sub A wiedergegebener Anträge, der Be¬ klagte mit dem Antrage: Es sei in Umänderung des angefochtenen Urteiles die zwischen den Ehegatten bestehende Ehe gerichtlich gänzlich zu scheiden, wo¬ bei primär auf den Art. 45 ZEG Bezug genommen und ein be¬ zügliches Scheidungsbegehren gemeinsam mit der Klägerin gestellt wird. Die erwähnte Parteivereinbarung ist folgende, am 16. Juni 1907 (zwischen der Ergreifung der Hauptberufung und derjenigen der Anschlußberufung) zu stande gekommene: „1. Frau Anna v. Fl. bezahlt an I. M. v. Fl. einen Betrag „von 15,500 Fr. — fünfzehntausend und fünfhundert Franken fällig einen Monat nach der Fällung des Urteiles durch das „Bundesgericht als Entschädigung und Kosten, wogegen J. M. „v. Fl. die zurzeit im Besitze der Frau v. Fl. befindlichen Mo¬ „biliarstücke, soweit dieselben der Frau v. Fl. nicht gehören, der¬ selben eigentümlich überläßt. „2. (Kosten.) „3. Mit den obgenannten Leistungen erklären die Parteien „gegenseitig sich befriedigt und haben an einander nichts mehr zu „fordern. „4. Diese Vereinbarung gilt nur für den Fall, daß die Ehe „durch das Bundesgericht gänzlich geschieden wird; ist das nicht „der Fall, so bleibt jeder Partei die Verfügungsfreiheit und fällt „die vorliegende Vereinbarung dahin. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klä¬ gerin erklärt, mit Rücksicht auf obige Parteivereinbarung werde nur noch das Klag= und Berufungsbegehren Nr. 1 (gänzliche Scheidung der Ehe) aufrecht erhalten. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag wiederholt. In rechtlicher Beziehung haben sich beide Parteien auf die Art. 45 und 47 ZEG berufen. I. Zivilstand und Ehe. N° 57. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Litiganten verehelichten sich am 11. Januar 1890. Beide waren verwitwet; aus ihrer frühern Ehe brachte die Klä¬ gerin einen Sohn, der Beklagte einen Sohn und eine Tochter in die zweite Ehe. Diese zweite Ehe selber blieb kinderlos. Eine im Jahre 1904 von der Klägerin angestrengte Scheidungs¬ klage wurde von ihr im Laufe desselben Jahres zurückgezogen. Im vorliegenden Prozesse verlangte die Klägerin in erster Linie Scheidung gemäß Art. 47, wegen tiefer Zerrüttung der Ehe in¬ folge respektwidrigen Verhaltens der Kinder des Beklagten aus erster Ehe, infolge Verschiedenheit des Bildungsgrades und der Charaktereigenschaften der Ehegatten, infolge rohen Benehmens des Beklagten sowie einer „unheilbaren, ekelhaften Krankheit“ desselben. In zweiter Linie verlangte sie Scheidung nach Art. 46 litt. b und zwar wegen tiefer Ehrenkränkung durch den Beklagten. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Die Vorinstanzen haben die Unrichtigkeit sämtlicher dem Be¬ klagten von der Klägerin vorgeworfenen Handlungen und Cha¬ raktereigenschaften, sowie auch die Unrichtigkeit des Vorhalts einer ekelhaften Krankheit festgestellt. Dagegen haben sie konstatiert, daß der Klägerin eine Reihe grober Beleidigungen des Beklagten zur Last fallen und daß diese Beleidigungen, sowie überhaupt Verhalten der Klägerin, jene tiefe Zerrüttung des ehelichen Ver¬ hältnisses herbeigeführt haben. Gestützt hierauf hatte die erste Instanz die Klage gutgeheißen, mit der Motivierung, es sei das Verhalten der Klägerin auf eine krankhafte Veranlagung derselben zurückzuführen. Die Vorinstan, hingegen hat die Klage abgewiesen, mit der Motivierung, es könne kein Ehegatte bei Widerspruch des andern Teils die Auf¬ lösung einer Ehe verlangen, deren Zerrüttung er selber verursacht habe; dies unabhängig davon, ob sein Verhalten auf eine krank¬ hafte Veranlagung zurückzuführen sei oder nicht.

2. Da das Urteil der Vorinstanz nur unter Berufung auf Art. 45 und 47 ZEG angefochten wird, so ist lediglich zu unter¬ suchen, ob die Voraussetzungen eines dieser beiden Artikel gegeben seien. Was zunächst die Anrufung von Art. 45 betrifft, so ist davon

392 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. auszugehen, daß diese Gesetzesbestimmung nur den Fall vorsieht, wo die Ehegatten mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren die Auflösung der Ehe verlangen, ohne daß einer von ihnen ein be¬ sonderes, für ihn allein einen Anspruch auf Scheidung begründen¬ des Verschulden des andern Teils geltend machen würde (vergl. AS 28 II S. 449; 30 II S. 399 f. Erw. 2). Im vorliegenden Falle ist ein solch gemeinsames Scheidungs¬ begehren, wenigstens zu Beginn des Prozesses, nicht gestellt wor¬ den; vielmehr hat die Klägerin Scheidung der Ehe wegen Ver¬ schuldens des Beklagten verlangt, wogegen der Beklagte auf Ab¬ weisung der Klage antrug. Erst in der bundesgerichtlichen Instanz hat einerseits die Klägerin das Begehren, der Beklagte solle als der schuldige Teil erklärt werden, fallen gelassen und hat ander¬ seits der Beklagte sich dem Antrag auf Scheidung angeschlossen. Es fragt sich nun, ob auf Grund dieser Erklärungen die Ehe im Sinne von Art. 45 geschieden werden könne. Dies ist zu verneinen. Zwar hat das Bundesgericht im Jahre 1877 in einem derartigen Falle (AS 3 S. 113) die Anwendung des Art. 45 für zulässig erklärt. Allein der damals ausgesprochenen Ansicht, daß eine Vereinigung der Ehegatten zu gemeinsamem Scheidungsbegehren auch noch vor Bundesgericht möglich sei und daß dieses nach den einschlägigen Bestimmungen des Organisations¬ gesetzes bloß an den kantonalgerichtlich festgestellten Tatbestand gebunden sei, kann, wenigstens für die Zeit nach Erlaß des Organisationsgesetzes von 1893 (vergl. übrigens, für die Zeit vor Erlaß desselben, AS 11 S. 46), nicht beigepflichtet werden. Denn, während das Organisationsgesetz von 1874 in Art. 30 Abs. 4 allerdings nur bestimmte, das Bundesgericht sei an den kantonalen Tatbestand gebunden, so bestimmt nun Art. 80 des Organisationsgesetzes von 1893 außerdem noch, daß „neue Be¬ gehren, Einreden, Bestreitungen und Beweismittel“ in der bundes¬ gerichtlichen Instanz ausgeschlossen sind. Als ein neues Begehren im Sinne dieses Artikels stellt sich aber das erst in der bundes¬ gerichtlichen Instanz vorgebrachte gemeinsame Scheidungsbegehren zweifellos dar. Außerdem fällt in Betracht, daß die Rücksicht auf die zahl¬ reichen rechtlichen und moralischen Nebenfolgen der Ehescheidung (bezüglich der rechtlichen Nebenfolgen vergl. Art. 48 und 49 des I. Zivilstand und Ehe. No 57. 393 Bundesgesetzes), sowie die Rücksicht auf die nur bei Anwendung von Art. 47 vorhandene Möglichkeit der temporären Scheidung, ein strenges Auseinanderhalten der verschiedenen Scheidungsgründe gebieten, ferner daß die Nennung eines der verschiedenen gesetz¬ lichen Scheidungsgründe einen integrierenden Bestandteil, wie des Scheidungsurteils (vergl. AS 24 II S. 303; 25 II S. 271 28 II S. 449) so auch der Scheidungsbegehren bildet. Es kann daher auf eine unter Berufung auf Art. 47 eingeleitete Klage hin nicht die Scheidung auf Grund von Art. 45 ausgesprochen werden.

3. Nach dem gesagten erscheint eine Anwendung von Art. 45 ZEG im vorliegenden Falle als ausgeschlossen. Was die Berufung auf Art. 47 betrifft, so fällt in Betracht, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Ursachen der allerdings unbestreitbar vorhandenen tiefen Zerrüttung des ehe¬ lichen Lebens ausschließlich in dem Verhalten der Klägerin liegen. Ob der Klägerin dieses ihr Verhalten zum Verschulden anzu¬ rechnen, oder ob dasselbe, wie die erste Instanz annahm, aus¬ schließlich auf einen krankhaften Gemütszustand zurückzuführen sei, kann hier unerörtert bleiben; denn jedenfalls steht fest, daß dem Beklagten keine Schuld an der tiefen Zerrüttung der Ehe zur Last fällt. Gegen den Willen des nicht schuldigen Teils kann aber eine Ehe, wie stets erkannt wurde, nach Art. 47 nicht ge¬ schieden werden. Es war somit die Klage, wie dies von seiten der Vorinstanz geschehen ist, abzuweisen. Nun hat sich allerdings in der bundesgerichtlichen Instanz der Beklagte mit der Scheidung nach Art. 47 einverstanden erklärt, und es fragt sich daher, ob bei einer solchen Prozeßlage nicht dennoch auf Scheidung zu erkennen sei (vergl. in diesem Sinne AS 3 S. 380 f. Erw. 4). Allein auch diese Frage muß ver¬ neint werden. Der Klägerin konnte es allerdings nicht verwahrt werden, vor Bundesgericht ihr Begehren auf Schuldigerklärung des Beklagten fallen zu lassen; und ebenso konnte es dem Beklagten nicht ver¬ wehrt werden, seinen Widerstand gegen die Scheidungsklage der Klägerin aufzugeben. Allein dadurch ist die Scheidungsklage der Ehefrau, zu deren Begründung es des Nachweises bedurft hätte, daß die tiefe Zerrüttung der Ehe auf das Verhalten des Beklagten

394 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. oder doch jedenfalls nicht überwiegend auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen sei, nicht zu einer begründeten geworden: Das mit Rücksicht auf öffentliche Interessen im Ehescheidungs¬ prozesse herrschende Offizialprinzip (vergl. übrigens auch § 360 der Luzerner ZPO) macht es dem Richter zur Pflicht, die Frage, ob eine Scheidungsklage begründet sei, selbständig zu beurteilen und sich dabei durch eine im Laufe des Prozesses vom Beklagten abgegebene Erklärung, daß er der Klage nicht mehr opponiere, ebensowenig binden zu lassen, wie durch eine gleich zu Beginn des Prozesses vom Beklagten erklärte Anerkennung der Klage. Der einzige Fall, in welchem nach dem geltenden Rechte die Erklärungen der Parteien eine ausschlaggebende Bedeutung besitzen, ist der in Art. 45 vorgesehene. Diese Gesetzesbestimmung setzt aber, wie bereits ausgeführt, ein von Anfang an gemeinsames Scheidungsbegehren beider Ehegatten voraus. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Beide Berufungen werden abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt. II. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. — Responsabilité pour l'exploitation des fabriques.

58. Arteil vom 13. September 1907 in Sachen Reiter, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Züllig & Cie., Bekl. u. Ber.=Bekl. Leistenbruch; Betriebsunfall ? A. Durch Urteil vom 29. Mai 1907 hat das Obergericht des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für bleibenden Nach¬ teil eine Entschädigung von 2357 Fr. nebst 5% Zins seit

20. Januar 1906 zu bezahlen? II. Hastpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 58. 395 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Arbon vom

9. März 1907 erkannt: Sei die Rechtsfrage verneinend entschieden. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bun¬ desgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gutzuheißen; eventuell es sei die Sache zur Aktenvervollständi¬ gung und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück¬ zuweisen. C. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Be¬ stätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der 1868 geborne Kläger stand als Müllerknecht im Dienste der Beklagten. Als er am 17. Oktober 1905 vormittags gemeinsam mit einem Nebenarbeiter einen 50 Kg. schweren Mehl¬ sack hob, glitt er mit dem rechten Fuß aus, ohne indessen auf den Boden zu fallen. Dabei empfand er in der rechten Leisten¬ gegend eine „eigentümliche Wärme“. Er arbeitete jedoch weiter, will aber an diesem Tage nur noch leichtere Arbeit verrichtet haben. Am folgenden Morgen trat er wiederum die Arbeit an. Als er über Schmerzen in der rechten Leistengegend klagte, besah sich der Vorarbeiter die betreffende Körperstelle und glaubte hiebei eine bruchartige Geschwulst zu konstatieren. Der Vorarbeiter veran¬ laßte deshalb den Kläger, die Arbeit einzustellen und sich zum Arzte zu begeben. Dr. Henggeler in Rorschach, der den Kläger am gleichen Tage untersuchte, konstatierte eine rechtseitige Leistenhernie mit ziemlich intensiven Schmerzen und wies ihn zur operativen Behandlung in den Spital mit der Bemerkung, daß nach seinem Befunde keine „Unfallhernie“ vorliege. Am 19. Oktober und

16. November 1905 wurde der Kläger von Spitalarzt Dr. Wun¬ derli in Rorschach untersucht, der sich über das Resultat der Untersuchung wie folgt äußerte: Beim Liegen war der rechte Leistenkanal etwas vorgewölbt, beim heftigen Husten trat Bruch¬ inhalt in den Bruchsack, doch trat der Bruch nicht vor den äußern Leistenring, auch beim Stehen nicht; wohl aber war dies der Fall bei der zweiten Untersuchung vom 16. November. Der äußere Leistenring ließ eben die Kuppe des Zeigfingers eindringen; er war bei der Betastung nicht schmerzhaft; sobald der Kläger auf¬