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33_II_385

BGE 33 II 385

Bundesgericht (BGE) · 1907-04-26 · Deutsch CH
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56. Arteil vom 10. Juli 1907 in Sachen H., Kl. u. Ber.=Kl., gegen H., Bekl. u. Ber.=Bekl. Ehescheidung. Gemeinsames Scheidungsbegehren. Art. 45 ZEG. Eine Temporalscheidung ist bei diesem Tatbestand nicht zulässig. — Aktenwidrige Feststellung der Vorinstanz betr. das eheliche Ver¬ hältnis (Art. 81 06). — Voraussetzungen für die Scheidung nach Art. 45 ZEG. A. Durch Urteil vom 26. April 1907 hat das Obergericht des Kantons Aargau über die Streitfrage: Ist die Ehe der Litiganten gestützt auf Art. 45 ZEG gänzlich zu trennen? erkannt Das bezirksgerichtliche Urteil ist aufgehoben. Das gemeinsame Ehescheidungsbegehren ist abgewiesen. AS 33 II — 1907

Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zofingen, hatte durch Urteil vom 5. Dezember 1906 die Parteien auf die Dauer eines Jahres von Tisch und Bett geschieden. B. Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Parteien die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei ihre Ehe gestützt auf Art. 45 ZEG gänzlich zu trennen. C. Auf eine mündliche Berufungsverhandlung haben die Liti¬ ganten verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Litiganten, die sich durch ein Zeitungsinserat gefunden hatten, verheirateten sich am 24. August 1906, ohne zuvor sich näher kennen gelernt zu haben. Aus erster Ehe brachte der Ehe¬ mann einen 15 jährigen Knaben und die Ehefrau zwei jüngere Kinder in die Ehe. Das eheliche Verhältnis war von Anfang ein unbefriedigendes. Die Litiganten zankten sich, und auch die beider¬ seitigen Kinder konnten sich nicht vertragen. Schon nach sechs Wochen verließ die Beklagte den Kläger, und seither ist eine Wiedervereinigung nicht zu Stande gekommen. Der Kläger wirft der Beklagten vor, daß sie ihn, als er in der ersten Nacht zu ihr gewollt habe, grob abgewiesen habe; schon in den ersten 14 Tagen habe die Beklagte geflucht und geschimpft und auch ihre Kinder seien ihm, dem Kläger, gegenüber grob gewesen; die Beklagte habe es nicht verstanden, die Küche und überhaupt die Haushaltung richtig zu besorgen; als die Frau gehen wollte, habe er sie ziehen lassen. Die Beklagte beschwert sich darüber, daß der Knabe des Klägers eine feindselige Haltung ihr gegenüber eingenommen habe, daß der Kläger ihren dreijährigen Knaben täglich eingesperrt und grob behandelt habe; daß er nicht für die Kinder sorgen wollte. An der Sühneverhandlung vom 14. November 1906 zeigte sich der Kläger unter Umständen bereit, das eheliche Leben wieder aufzunehmen, falls die Beklagte sich arbeitsam und fried¬ liebend betrage. Die Beklagte dagegen erklärte, daß sie nicht wieder mit dem Kläger zusammenleben werde, „eher stelle sie etwas Un¬ geschicktes an“. Der Sühnebeamte hatte den Eindruck, daß diese Erklärung ernst gemeint sei.

2. Die Litiganten stellten beim Bezirksgericht Zofingen ein ge¬ meinsames Scheidungsbegehren nach Art. 45 ZEG. Das Gericht sprach die Trennung von Tisch und Bett für die Dauer von einem Jahre aus, da bei der kurzen Dauer der Ehe noch keine verläßlichen Anhaltspunkte für eine eigentliche Zerrüttung der ehe¬ lichen Verhältnisse vorlägen. Die Litiganten appellierten hiegegen ans Obergericht des Kantons Aargau, indem sie ihr Scheidungs¬ begehren erneuerten. Das die Scheidung gänzlich versagende ober¬ gerichtliche Urteil ist wie folgt motiviert: Angesichts der kurzen Dauer des Beisammenlebens der Litiganten sei nicht erwiesen, daß eine Fortdauer der Ehe mit deren Wesen unvereinbar wäre. Die Unverträglichkeit der Kinder, nicht diejenige der Gatten sei der Grund, weshalb sich die Litiganten trennen wollten. Das sei aber kein Scheidungsgrund. Auch auf Temporalscheidung könne nicht erkannt werden, weil dies bei einem Scheidungsbegehren aus Art. 45 ZEG ausgeschlossen sei. Eine Minderheit sowohl des Bezirksgerichts als auch des Obergerichts hatte sich für gänzliche Scheidung ausgesprochen.

3. Nach dem klaren Wortlaut des Bundesgesetzes ist eine zeit¬ liche Trennung von Tisch und Bett nur bei einer Scheidung aus Art. 47 zulässig, nicht aber, wenn die Scheidung aus Art. 46 verlangt und zugesprochen wird und insbesondere nicht bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren aus Art. 45 (s. AS 3 S. 375 Erw. 2; 28 II S. 450). Ob das Obergericht das erstinstanzliche Urteil von Amtes wegen zu Ungunsten der Parteien dahin abändern durfte, daß an Stelle einer zeitlichen Trennung das Scheidungs¬ begehren gänzlich abgewiesen wurde, ist eine Frage des kantonalen Prozeßrechts, die sich der Überprüfung durch das Bundesgericht entzieht.

4. Die Berufung müßte abgewiesen werden, wenn die Feststel¬ lung der Vorinstanz, daß die Unverträglichkeit der Kinder, nicht diejenige der Litiganten, Anlaß zur Trennung war, für das Bun¬ desgericht verbindlich sein sollte. Denn die Unverträglich keit der beidseitigen Kinder aus früherer Ehe kann wohl eine Rückwirkung auf das eheliche Verhältnis der Eltern ausüben, vermag aber an sich allein eine Scheidung aus Art. 45 nicht zu begründen. Allein diese Feststellung ist aktenwidrig. Die Feindseligkeit der Kinder der Litiganten war allerdings ein Moment, das zur Trennung der letztern beigetragen hat. Es ergibt sich aber aus den Akten,

daß auch die Litiganten selber sich nicht vertrugen. Der Ehemann beklagt sich ja unter anderm darüber, daß seine Frau ihn schon in der ersten Nacht, als er zu ihr wollte, grob abwies, schimpfte und fluchte und ihren Pflichten als Hausfrau nicht nachkam. Und aus den Erklärungen der Ehefrau ergibt sich deutlich, daß sie nicht nur wegen des Zankes der Kinder, sondern vor allem auch aus Abneigung gegen den Mann diesen verließ.

5. Das Bundesgericht hat daher frei zu prüfen, ob nach den Akten die Voraussetzungen einer Scheidung aus Art. 45 gegeben sind. Hiebei fällt in Betracht: Einem gemeinsamen Scheidungs¬ begehren ist Folge zu geben, wenn es ernsthaft gemeint ist und in den faktischen Verhältnissen seine Begründung findet (s. auch AS 28 1I S. 449 f.). Es darf also nicht bloß auf Laune be¬ ruhen und muß sich auf wahre und tiefe Ursachen gründen. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist anzunehmen, daß diese Voraussetzung hier zutreffe. Wenn auch die Ehe der Litiganten nur eine kurze Zeit gedauert hat und eine längere Prüfungszeit wohl am Platz gewesen wäre, so ergibt sich doch schon aus den vorliegenden Um¬ ständen zur Genüge, daß den Litiganten die eheliche Gesinnung völlig mangelt und daß sie vom festen Willen beseelt sind, kein eheliches Leben zu führen. Offenbar hat der Ehe der Litiganten von Anfang an das richtige innere Band gefehlt, indem es ihnen mehr nur um ein äußeres Zusammenleben, die Befriedigung mate¬ rieller Interessen, daneben auch geschlechtlicher Bedürfnisse, zu tun war. Dafür spricht die Art des Zustandekommens der Ehe, wie auch die Tatsache, daß schon am ersten Tage Streit entstand. Auch die äußern Beziehungen der Litiganten sind sodann schon seit längerer Zeit aufgehoben, und an eine Wiedervereinigung ist nicht zu denken. Die Ehefrau lehnt eine solche des bestimmtesten ab, und auch der Ehemann, der beim Sühnevorstand unter ge¬ wissen Bedingungen die Frau wieder aufnehmen wollte, wäre heute zweifellos nicht mehr hierzu geneigt. Der feste Wille der Par¬ teien, das eheliche Verhältnis aufzuheben, zeigt sich schließlich auch darin, daß sie den Ehescheidungsprozeß bis vor die dritte Instanz gebracht haben. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Scheidung ge¬ stützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes und in Aufhebung des kan¬ tonalen Urteils auszusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als begründet erklärt, und es werden die Litiganten, in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kan¬ tons Aargau vom 26. April 1907, auf Grund von Art. 45 ZEG gänzlich geschieden.