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58. Arteil vom 13. September 1907 in Sachen Reiter, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Züllig & Cie., Bekl. u. Ber.=Bekl. Leistenbruch; Betriebsunfall? A. Durch Urteil vom 29. Mai 1907 hat das Obergericht des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für bleibenden Nach¬ teil eine Entschädigung von 2357 Fr. nebst 5% Zins seit
20. Januar 1906 zu bezahlen? in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Arbon vom
9. März 1907 erkannt: Sei die Rechtsfrage verneinend entschieden. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bun¬ desgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gutzuheißen; eventuell es sei die Sache zur Aktenvervollständi¬ gung und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück¬ zuweisen. C. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Be¬ stätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der 1868 geborne Kläger stand als Müllerknecht im Dienste der Beklagten. Als er am 17. Oktober 1905 vormittags gemeinsam mit einem Nebenarbeiter einen 50 Kg. schweren Mehl¬ sack hob, glitt er mit dem rechten Fuß aus, ohne indessen auf den Boden zu fallen. Dabei empfand er in der rechten Leisten¬ gegend eine „eigentümliche Wärme“. Er arbeitete jedoch weiter, will aber an diesem Tage nur noch leichtere Arbeit verrichtet haben. Am folgenden Morgen trat er wiederum die Arbeit an. Als er über Schmerzen in der rechten Leistengegend klagte, besah sich der Vorarbeiter die betreffende Körperstelle und glaubte hiebei eine bruchartige Geschwulst zu konstatieren. Der Vorarbeiter veran¬ laßte deshalb den Kläger, die Arbeit einzustellen und sich zum Arzte zu begeben. Dr. Henggeler in Rorschach, der den Kläger am gleichen Tage untersuchte, konstatierte eine rechtseitige Leistenhernie mit ziemlich intensiven Schmerzen und wies ihn zur operativen Behandlung in den Spital mit der Bemerkung, daß nach seinem Befunde keine „Unfallhernie“ vorliege. Am 19. Oktober und
16. November 1905 wurde der Kläger von Spitalarzt Dr. Wun¬ derli in Rorschach untersucht, der sich über das Resultat der Untersuchung wie folgt äußerte: Beim Liegen war der rechte Leistenkanal etwas vorgewölbt, beim heftigen Husten trat Bruch¬ inhalt in den Bruchsack, doch trat der Bruch nicht vor den äußern Leistenring, auch beim Stehen nicht; wohl aber war dies der Fall bei der zweiten Untersuchung vom 16. November. Der äußere Leistenring ließ eben die Kuppe des Zeigfingers eindringen; er war bei der Betastung nicht schmerzhaft; sobald der Kläger auf¬
hörte zu husten, trat der Bruchsackinhalt wieder in die Bauch¬ höhle zurück. Nach den Angaben des Klägers über die Entstehung des Bruches, sowie nach dem Verlauf in den dem Unfall folgen¬ den Stunden, war Dr. Wunderli der Auffassung, daß der Bruch nicht durch das Ausgleiten vom 17. Oktober entstanden sei, son¬ dern daß beim Ausgleiten lediglich ein stärkeres Austreten von Bruchinhalt in den Bruchsack die vorübergehenden Beschwerden verursacht habe. Der genannte Arzt konstatierte zugleich eine un¬ zweifelhafte Bruchanlage auf der linken Seite, von der der Kläger bis jetzt nichts gewußt hatte. Die Versicherungsgesellschaft, bei welcher die Beklagte ihre Arbeiter gegen Unfall versichert hat, ließ sich über den Fall des Klägers ein Gutachten von Professor Kaufmann in Zürich ausstellen. Nach dessen Befund ist der Kläger mit einem rechtsseitigen hühnereigroßen äußern, einem linksseitigen, sogenannten interstiziellen, d. h. im Leistenkanal sitzen¬ den Leistenbruch und einem kleinen Nabelbruch behaftet; alle drei Brüche sind reponibel. „Höchst wahrscheinlich entstand am 17. Ok¬ tober vorübergehend eine stärkere Füllung des rechtsseitigen Bruch¬ inhalts und unter vorübergehenden Schmerzen ein Vortreten des schon zeitweise vor dem äußern Leistenringe vorhandenen Bruches.
2. Der Kläger, der für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ent¬ schädigt ist, belangte die Beklagte auf Zahlung einer Entschädi¬ gung von 2357 Fr. aus Haftpflicht für bleibenden Nachteil. Die erste Instanz wies die Klage ab gestützt auf ein gerichtliches Gutachten von Dr. Brunner, Direktor des Kantonsspitals in Münsterlingen, und Dr. Kolb in Güttingen, das zu dem Schluß gelangt, daß der rechtseitige Bruch des Klägers, so wie er jetzt besteht, höchst wahrscheinlich schon vor dem Unfall vom 17. Ok¬ tober 1905 vorhanden war, welche Schlußfolgerung wesentlich wie folgt begründet wird: Es sei vom Kläger kein Beweis ge¬ leistet, daß er früher keinen rechten Leistenbruch gehabt habe; nach den Begleiterscheinungen des Unfalls — den geringen Beschwer¬ den, die eine Fortsetzung der Arbeit gestatteten — müsse ange¬ nommen werden, daß es sich nicht um eine erste gewaltsame Aus¬ stülpung eines Bruches gehandelt habe, sondern höchstens um ein stärkeres Ausfüllen des Bruchsackes, wodurch der Träger des Bruchs auf diesen aufmerksam geworden sei. Diese Annahme werde durchaus bestätigt durch die Ergebnisse der verschiedenen früheren ärztlichen Untersuchungen; es liege kein Anhalt dafür vor, daß durch den Unfall auch nur ein schon bestandener Bruch vergrößert und verschlimmert worden sei, wie denn auch zur Zeit ein leichteres Vortreten des Bruchinhalts rechts gegenüber links nicht wahrzunehmen sei. Das Obergericht des Kantons Thurgau hat durch das sub Fakt. A angeführte Urteil das erstinstanzliche Urteil bestätigt. In der Begründung wird ausgeführt, es müsse zwar als festgestellt betrachtet werden, daß beim Kläger am 17. Oktober 1905 beim Ausgleiten ein Leistenbruch zu Tage getreten sei, nach dem Exper¬ tengutachten könne jedoch nicht angenommen werden, daß dadurch der körperliche Zustand des Klägers verschlimmert worden sei, wofür auf die Schlußfolgerungen des Gutachtens abgestellt wird.
3. Betriebsunfall ist die plötzliche körperschädigende Einwirkung eines durch den Betrieb bedingten äußern Geschehnisses auf den Körper des Arbeiters. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ist ein Bruchaustritt ein Betriebsunfall, falls er auf ein zeitlich bestimmbares Ereignis — eine außergewöhnliche Anstrengung, ein Ausgleiten oder Fallen beim Heben schwerer Gegenstände
u. s. w. — zurückzuführen ist und insofern er sich natürlich als ein die körperliche Integrität schädigendes Ereignis darstellt (AS 31 1I S. 231 Erw. 4). Vorliegend geht nun zwar die Vor¬ instanz davon aus, daß beim Kläger, als er beim Heben einer schweren Last ausglitt, ein Bruch ausgetreten ist, aber sie stellt, gestützt auf das gerichtliche Expertengutachten, fest, daß der Bruch¬ austritt nicht den Charakter einer Körperbeschädigung hatte und sie verneint aus diesem Grunde das Vorliegen eines Betriebs¬ unfalls. An die erwähnte Feststellung, die tatsächlicher Natur ist, ist das Bundesgericht gebunden, falls sie nicht etwa aktenwidrig sein sollte (Art. 81 OG). Doch kann hievon keine Rede sein. Die gerichtlichen Experten kommen auf Grund einer eingehenden Untersuchung des Klägers unter Berücksichtigung der Angaben des letztern und der Resultate der frühern ärztlichen Berichte zu dem Schlusse, daß der in Frage kommende rechtseitige Leistenbruch aller Wahrscheinlichkeit nach schon vor dem Vorfall vom 17. Ok¬
tober 1905 bestanden hat, daß kein Anhalt dafür vorhanden ist, daß der Bruch durch den Vorfall verschlimmert oder vergrößert worden wäre. Ob diese Schlußfolgerung durchaus überzeugend ist, hat das Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht zu prüfen. Daß sie mit irgend einem Aktenstück in Widerspruch stände, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil befindet sie sich in Übereinstimmung mit den sonstigen bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnissen und Berichten. Eine Aktenwidrigkeit liegt auch nicht etwa inso¬ en vor — wie der Kläger behauptet —, als die Experten der Meinung Ausdruck geben, es könne beim Kläger nicht ohne weiteres von einer ungewöhnlichen oder außerordentlichen Kraft¬ anstrengung gesprochen werden, denn es handelt sich hiebei ledig¬ lich um eine beiläufige Bemerkung, die auf das Ergebnis des Gutachtens und jedenfalls auf das Urteil der Vorinstanz keinen Einfluß ausgeübt hat, da ja die letztere, wie bereits bemerkt, von der Annahme ausgeht, daß beim Kläger anläßlich des Vorfalls vom 17. Oktober 1905 wirklich der rechtseitige Bruch — aller¬ dings nicht zum ersten Mal — plötzlich ausgetreten ist. Ist aber das Bundesgericht an die Feststellung, daß der körperliche Zu¬ stand des Klägers nicht verschlimmert worden ist, gebunden, so muß es bei der Auffassung der Vorinstanz, daß kein Betriebs¬ unfall vorliegt, sein Bewenden haben. Damit ist natürlich auch ausgeschlossen, daß der Kläger für den Schaden entschädigt wer¬ den könnte, den er auf dem Arbeitsmarkt erleidet, indem er in¬ folge jenes Vorfalls von seinem Bruchleiden Kenntnis erhalten hat und es nun beim Suchen nach einer Anstellung nicht wohl verheimlichen kann. Denn wenn man auch diesen Schaden für nach Haftpflichtrecht erstattungsfähig halten sollte in Fällen, wo der Bruchaustritt sich als Betriebsunfall darstellt, so kann natür¬ lich hievon keine Rede sein da, wo es an einem Betriebsunfall mangels Beeinträchtigung der körperlichen Integrilät fehlt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Mai 1907 bestätigt.