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5. Arteil vom 2. Februar 1905 in Sachen Schweizerische Bundesbahnen (Kreisdirekion IV), Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Geiger, Kl. u. Ber.=Bekl. Kann der Haftpflicht-Klage des verletzten Kindes die Einrede des Ver¬ schuldens (Art. 2 EHG) bestehend in der mangelhaften Beaufsichti¬ gung des Kindes entgegengehalten werden? — Ersatz der Vermin¬ derung der Erwerbsfähigkeit, Art. 5 Abs. 3 EHG; Stellung des Bundesgerichts. — Grobe Fahrlässigkeit der Bahn? Art. 7 EHG. Verhältnis kantonaler Strafgesetze (z. B. über fahrlässige Körper¬ verletzung) zu dieser Bestimmung. A. Mit Urteil vom 10. November 1904 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
1. Die Beklagten sind pflichtig, im Erlebnisfalle der Bertha Geiger zu bezahlen, und zwar jeweilen pränumerando:
a) Für die Zeit vom 7. November 1915 bis 7. November 1917 eine Jahresrente von 250 Fr.;
b) für die Zeit vom 7. November 1917 bis 7. November 1921 eine Jahresrente von 300 Fr.;
c) vom 7. November 1921 an eine lebenslängliche Jahres¬ rente von 400 Fr.
2. Die Beklagten sind ferner pflichtig, der Klägerschaft zu be¬ zahlen:
a) Für Arztkosten 54 Fr. 20 Cts.;
b) für die Prothese 500 Fr.;
c) nach Art. 7 EHG 4000 Fr. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
1. Es seien die von der kantonalen Instanz festgesetzten Ren¬ tenansätze unter Annahme eines von der Klägerschaft zu ver¬ tretenden Verschuldens auf die Hälfte, eventuell nach richterlichem Ermessen zu reduzieren.
2. Es sei die gemäß Art. 7 EHG gesprochene Entschädigung von 4000 Fr. mangels Grundlage zu streichen, eventuell zu re¬ duzieren. C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter der Beklagten diese Anträge begründet. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 21. August 1903 wurde der am 7. November 1901 geborenen Bertha Geiger auf dem Industriegeleise, das von der Station Heerbrugg nach der Ziegelei Schmidheini & Söhne führt, der linke Arm oberhalb des Ellenbogens abgefahren. Über den Hergang des Unfalls ist folgendes erstellt: Das erwähnte In¬ dustriegeleise steht im Eigentum der Firma Schmidheini & Söhne: die Bahn hat aber vertraglich das Recht, es zum Rangieren und Verstellen von Wagen benützen zu dürfen. Das Geleise ist nir¬ gends eingefriedigt. Ungefähr 50 M. von der Abzweigstelle ent¬ fernt, führt ein Fahrsträßchen darüber, und im Winkel zwischen Sträßchen und Geleise befindet sich das vom Kläger Geiger be¬ wohnte Haus. In der Nähe sind auch noch mehrere andere Wohngebäude. Am Unfalltage stand auf dem Industriegeleise nahe beim Sträßchen und gegen den Bahnhof zu ein mit Lehm beladener Wagen, der für die Ziegelei bestimmt war. Auf An¬ ordnung des Stationsvorstandes sollten nun noch fünf leere Wagen auf das Geleise gestellt werden. Als drei davon an den Wagen hingeschoben waren, blieb für die folgenden zu wenig Platz auf dem Geleise. Mit dem vierten ebenfalls herangebrachten Wagen wurde daher die ganze Wagenreihe etwas nach vorwärts geschoben, wobei, da zudem eine kleine Steigung zu überwinden war, das ganze auf dem Bahnhof verfügbare Personal (3 Mann) erforderlich war und auch der Stationsvorstand Hand anlegte. In diesem Augenblick spielten die Kinder Bertha und Adolf Geiger, die damals gerade der Obhut der Großmutter Beck anvertraut waren, auf dem Industriegeleise in unmittelbarer Nähe des Sträßchens, wenige Schritte vor dem mit Lehm beladenen Wagen. Als dieser an der Spitze der vom Bahnpersonal geschobenen Wagenreihe sich nach vorwärts bewegte, konnte der dreijährige Adolf noch wegspringen, während das Kind Bertha vom Lehm¬ wagen erfaßt und in der angegebenen Weise verstümmelt wurde. Beim Einschieben des ersten leeren Wagens wollen zwei der Bahnarbeiter, indem sie unter dem beladenen Wagen hindurch¬ blickten, sich überzeugt haben, daß das Geleise frei sei. Von diesem Moment bis zur kritischen Bewegung vergingen noch zirka 10 Minuten. Es scheint, daß die Kinder erst in dieser Zeit sich auf das Geleise begaben; nach Aussage der Großmutter befanden sie sich ungefähr seit 5 Minuten dort, als der Unfall sich ereignete. Durch Strafurteil des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 29. De¬ zember 1903 wurden der Stationsvorstand zu 30 Fr. und die übrigen beteiligten Bahnarbeiter zu je 20 Fr. Buße wegen Kör¬ perverletzung aus grober Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 121 und 122 des st. gall. Str.=Ges. verurteilt. Nach Art. 122 Abs. 3 ist dem Täter als grobe Fahrlässigkeit speziell die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt zuzurechnen, zu welcher er kraft allgemein ver¬ bindlicher oder besonders an ihn gerichteter obrigkeitlicher Vorschrift oder durch Vertrag verpflichtet war. Im Urteil wird festgestellt, daß Art. 28 Abs. 2 der Vorschriften für den Rangierdienst auf den schweizerischen Normalbahnen („Beim Verschieben der Wagen von Hand soll immer wenigstens ein Arbeiter vorn neben dem Wagen schieben, resp. einhergehen, um zu sehen, ob das zu befahrende Geleise frei sei, und um allfällige Personen zu warnen und vor Gefahr zu sichern“), dessen Befolgung den Unfall verhütet hätte, von den Angeklagten nicht beobachtet worden ist; damit sei die grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Gesetzes gegeben.
Der Kläger, als Vater des verunglückten Kindes, belangte die Beklagte auf Entschädigung aus dem EHG, und das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen hieß die Klage, unter Annahme einer künftigen Erwerbseinbuße der Bertha Geiger von 55 %, in dem aus Fakt. A ersichtlichen Umfange gut.
2. Daß der Unfall beim Betrieb der Beklagten sich ereignet hat und das verunglückte Kind nach Maßgabe des EHG zu ent¬ schädigen ist, ist unbestritten. Die Bekagte stellt auch nicht in Abrede, daß ihre Organe am Unfall ein Verschulden trifft, weil sie die reglementarischen Vorsichtsmaßregeln außer Acht gelassen haben. Sie ficht dagegen das kantonale Urteil in der Hauptsache insofern an, als es ein Mitverschulden auf klägerischer Seite, das zu einer Reduktion der Entschädigung führen müßle, verneint, das Verschulden der Bahn als grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 7 des Gesetzes qualifiziert und demgemäß aus dem letztern Titel einen Betrag von 4000 Fr. spricht.
3. Da ein Verschulden der Beklagten feststeht, so ist es für deren Haftung nach Art. 2 EHG unerheblich, ob ein Verschulden Dritter, der Bahn fremder Personen beim Unfall mitgewirkt hat; nur eine Schuld des „Verletzten“ selber (Art. 2 leg. cit.) wäre bei diesen Umständen von Bedeutung für die Bemessung der Er¬ satzpflicht. Es frägt sich daher, ob ein Mangel an Sorgfalt in der Bewachung des Kindes seitens der Eltern und der Gro߬ mutter, wie es die Beklagte behauptet, rechtlich im Verhältnis zum Haftpflichtigen als Verschulden des verletzten Kindes, das bei seinem Alter eines eigenen Verschuldens selbst noch nicht fähig ist, oder als solches Dritter zu betrachten sei. Die Vorinstanz hat die Frage für die Eltern offen gelassen, weil ihnen gegenüber jedenfalls jener Vorwurf nicht zutreffe und sie für die Großmutter im letzteren Sinne gelöst. Indessen ist eine solche Anrechnug fremder Schuld bei Feststellung der Haftung nach dem EHG auch in Bezug auf diejenigen Personen, die wie die Eltern rechtlich verpflichtet sind, die häusliche Aufsicht über den Verletzten zu führen, grundsätzlich abzulehnen, und um so weniger kann davon die Rede sein hinsichtlich einer Person, die, wie vorliegend die Großmutter, ohne rechtliche Verpflichtung bloß tatsächlich die Auf¬ sicht ausgeübt hat. Aus dem Verhältnis der gesetzlichen Stell¬ vertretung kann die Fiktion, daß ein fahrlässiges Verhalten der Eltern als eigenes Verschulden des Kindes im Sinne des EHG anzusehen sei, nicht hergeleitet werden, weil es eine Stellvertretung nur für rechtsgeschäftliche Akte, nicht aber hinsichtlich widerrecht¬ licher Handlungen oder Unterlassungen giebt, und ebensowenig läßt sich im gedachten Sinne verwerten, daß die Eltern, bezw. der Vater nach Art. 61 OR für den vom Kinde verursachten Schaden unter Umständen verantwortlich sind; denn diese Haftung beruht auf einem eigenen, vom Gesetze bis zum Beweis des Ge¬ genteils präsumierten Verschulden des Vaters und könnte daher diesem nur dann entgegengehalten werden, wenn er für sich selber Haftpflichtansprüche aus dem seinem Kinde zugestoßenen Unfall erhebt. Macht er aber, wie vorliegend der Kläger, lediglich die Rechte des Kindes geltend, so hieße es in Wahrheit das Kind für fremde Schuld haften lassen, wenn es sich eine Fahrlässigkeit des Vaters oder der Eltern, begangen durch mangelhafte Über¬ wachung, als eigenes Verschulden anrechnen lassen müßte. Ein derartiger, durchaus singulärer Rechtssatz könnte nur auf einer ausdrücklichen Norm des positiven Rechts beruhen und an einer solchen fehlt es überall (vergl. auch A. S. XIV, S. 456).
4. Ist somit ein Mitverschulden auf Seite des verunglückten Kindes zu verneinen, so hat die Beklagte diesem den nach Art. 5 Abs. 3 des Ges. aus dem Unfall resultierenden vollen Vermögens¬ nachteil zu ersetzen. Die Bemessung des Schadens auf die im kantonalen Urteil zuerkannten Beträge giebt zu keinen Aussetzungen Anlaß und ist auch heute vom Vertreter der Beklagten eventuell nur insofern angefochten, als die Vorinstanz das Arbeitsein¬ kommen, welches das Kind ohne den Unfall später mutmaßlich erzielt hätte, mit 750 Fr. für die Zeit der Volljährigkeit zu hoch angesetzt habe. Doch beruht diese Schätzung für die Zeit der Volljährigkeit auf einer eingehenden Würdigung der dem kanto¬ nalen Richter wohlbekannten Arbeits= und Lebensverhältnisse, wie sie in jener Landesgegend bestehen, so daß für das Bundesgericht schlechterdings kein Anlaß zu einer Abänderung gegeben sein kann.
5. Bei der Frage, ob wegen grober Fahrlässigkeit der Bahn dem Geschädigten außer dem Ersatz erweislicher Vermögensnach¬ teile eine angemessene Geldsumme zuzusprechen sei, ist der Civil¬
richter an den Entscheid des Strafrichters nach bekannter Regel nicht gebunden. Vorliegend kann auf die Verurteilung der Bahn¬ angestellten wegen fahrlässiger Körperverletzung auch deshalb kein besonderes Gewicht gelegt werden, weil das Bezirksgericht Unter¬ rheintal gemäß der Fassung des Art. 122 des st. gall. Str.=Ges. die grobe Fahrlässigkeit schon allein in der Übertretung der Re¬ glementsvorschriften betr. den Rangierdienst erblickt, ohne daß dabei die begleitenden Umstände näher berücksichtigt worden wären. Für die Feststellung aber, ob der Unfall durch grobfahrlässiges Ver¬ halten der Bahnorgane im Sinne des Art. 7 verschuldet, d. h. ob die durch die Verhältnisse gebotene Sorgfalt in gröblichster Weise außer Acht gelassen worden sei, ist, wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, nicht schon die bloße Tatsache einer mit dem Unfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Dienstver¬ letzung oder Reglementsübertretung, sondern sind die gesamten Umstände des Falles entscheidend, die möglicherweise die Mi߬ achtung der Vorschrift bis zu einem gewissen Grad begreiflich und entschuldbar erscheinen lassen. Eine solche Würdigung des konkreten Tatbestandes führt indessen vorliegend dazu, die ver¬ schärfte Haftung der Bahn aus Art. 7 mit der Vorinstanz zu bejahen. Es leuchtet ein, daß, wenn beim Manövrieren auf dem In¬ dustriegeleise und speziell bei der kritischen Bewegung, am vordersten der geschobenen Wagen gemäß § 18 der Vorschriften über den Rangierdienst jeweilen ein Arbeiter sich befunden hätte, um zu sehen, ob das Geleise frei sei, der Unfall nicht eingetreten wäre. Diese Vorschrift ist erlassen, um, wie das Reglement sagt, „all¬ fällige Personen zu warnen und vor Gefahr zu sichern“. In der Tat sind die Gefahren beim Manövrieren, auch wenn die Wagen nur von Hand geschoben werden, erfahrungsgemäß dermaßen groß, daß es mit der Befolgung jener Vorsichtsmaßregel, die im allgemeinen nach den Aussagen des Stationsvorstandes auch auf der Station Heerbrugg beobachtet wurde, schon an sich nicht leicht genommen werden darf. Nun waren aber die Verhältnisse vor¬ liegend derartige, daß die sichernde Maßnahme unter keinen Um¬ ständen unterlassen werden durfte. Das Manöver spielte sich nicht ab auf einem Teil des Bahnhofareals, das vom Publikum nicht wohl betreten werden kann, sondern auf einem Privatgeleise, das, nirgends eingefriedigt, in der Nähe von Wohnhäusern vorbei führt, von einem Fahrsträßchen gekreuzt wird, und überhaupt überall zugänglich ist. Den Bahnangestellten mußte auch be¬ kannt sein, daß sich in den Wohnhäusern Kinder befanden, die im Freien zu spielen pflegten; nach Aussage des einen Ar¬ beiters hatte man sich sogar beständig darüber zu beschweren, daß die Eltern die Kinder auf das Geleise springen ließen, während allerdings nach andern Zeugen Kinder nur selten auf dem Ge¬ leise spielten. Die Möglichkeit, daß jemand gefährdet sein möchte, war also hier aus den angegebenen Gründen, namentlich im Hinblick auf den Wegübergang und das Vorhandensein von Kindern, ganz erheblich größer, als wenn ein ähnliches Manöver unter gewöhnlichen Umständen auf dem eigentlichen Bahnhofareal ausgeführt wird. Die Gefahr war hier dringend und augen¬ scheinlich und mußte jedermann, auch dem Mindersorgfältigen, zum Bewußtsein kommen. Die Vorinstanz bemerkt mit Recht, daß man sich angesichts dieser Situation, auch wenn das Reglement es nicht ausdrücklich verlangen würde, unbedingt jeweilen in aus¬ reichender Weise hätte vergewissern sollen, daß niemand gefährdet sei. Um so unbegreiflicher ist es, daß gerade unter diesen Um¬ ständen, entgegen der Vorschrift, die sonst im allgemeinen respektiert wurde, beim Schieben der Wagen niemand vorn mitging, und hierin muß um so mehr eine von der Beklagten zu vertretende grobe Fahrlässigkeit gefunden werden, als die Arbeit vom Bahn¬ hofvorstand dirigiert wurde, also von einem Beamten, dem ver¬ möge seiner Stellung ein erhöhtes Verantwortlichkeitsgefühl zu¬ gemutet werden darf. Momente, die geeignet wären, die Organe der Beklagten ausreichend zu entlasten, sind keine vorhanden. Wenn auch, als der erste Wagen vorgeschoben wurde, die Ar¬ beiter von hinten unter dem leeren und dem beladenen Wagen hindurch geschaut haben, ob das Geleise frei sei, so war dies offensichtlich ungenügend und zwar schon für die erste Bewegung, geschweige denn für die spätere, bei denen nicht einmal mehr so viel Vorsicht beobachtet wurde; denn in dieser Weise konnte man sich höchstens vergewissern, daß das Geleise selbst momentan frei sei, nicht aber, daß es auch noch im nächsten Augenblick und für
die Dauer der Bewegung frei sein werde. Das Reglement schreibt denn auch mit gutem Grunde vor, daß ein Arbeiter vorn sein müsse, weil nur so eine Garantie gegeben ist, daß Personen, zumal Kinder, die sich dem Geleise nähern, gewarnt und vor Gefahr gesichert werden. Auch durfte unter den vorliegenden Ver¬ hältnissen, die, wie ausgeführt, dringend zur Aufmerksamkeit mahnten, doch unmöglich angenommen werden, daß in der Zeit von ungefähr 10 Minuten, die von der ersten bis zu der kritischen Bewegung vergingen, vorn auf dem Geleise, namentlich beim Sträßchen, in dessen unmittelbarer Nähe die Kinder dann in der Tat auch spielten, sich nichts verändern werde. Schließlich kann auch der Umstand nicht zur Entlastung geltend gemacht werden, daß zum Stoßen der ganzen Wagenreihe mit dem beladenen Wagen an der Spitze die vereinte Kraft der drei Arbeiter und des Stationsvorstandes notwendig war, so daß niemand mehr zur Verfügung stand, der die sichernde Funktion vorne hätte be¬ sorgen können. Bei etwas anderer Einteilung der Arbeit, indem
z. B. der beladene Wagen zuerst geschoben worden wäre, hätte ohne wesentliche Zeitversäumnis- daß außerordentliche Eile not¬ wendig war, ist nicht einmal behauptet — die vom Reglement verlangte und durch die Sachlage dringend gebotene Sorgfalt leicht beobachtet werden können. Ist somit aus den dargelegten Gründen der Unfall einer groben Fahrlässigkeit der Bahnorgane zuzuschreiben, so braucht nicht untersucht zu werden, ob noch eine Reihe weiterer von der Klä¬ gerschaft behaupteter Tatsachen den Unfall mitbewirkt haben, die der Beklagten zum besonderen Verschulden anzurechnen wären. Der Betrag von 4000 Fr., den die Vorinstanz aus Art. 7 der Klägerschaft gesprochen hat, erscheint mit Rücksicht auf die Größe des Verschuldens und die Höhe des Schadens als den Verhältnissen angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons¬ gerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 1904 in allen Teilen bestätigt.