Volltext (verifizierbarer Originaltext)
6. Arteil vom 22. Februar 1905 in Sachen Bär, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Stutz & Cie., Bekl. u. Ber.=Bekl. Verjährung der Haftpflichtansprüche nach FHG. Art. 12 FHG. Beginn der Verjährung; welcher ist der « Tag der Tötung», wenn zwischen Unfall (Verletzung) und Tod ein Zeitraum verstrichen ist? Begriff der « Tötung » nach der Haftpflichtgesetzgebung. A. Durch Urteil vom 26. November 1904 hat die I. Appella¬ tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage Ist die Beklagte schuldig, an die Klägerin aus dem Unfall ihres Mannes Albert Bär zu bezahlen 3000 Fr. samt Zins zu 5% seit dem 20. Oktober 1900? erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung ans Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:
1. Es sei die Klage in vollem Umfange gutzuheißen und die beklagte Partei demgemäß zu verpflichten, an die Klägerin 3000 Fr. samt Zins à 5 % seit dem 20. Oktober 1900 zu bezahlen;
2. eventuell, es seien die Akten an die kantonale Instanz zu¬ rückzuweisen zur Abnahme der anerbotenen Beweise, insbesondere dafür, daß der Unfall tatsächlich passiert sei, daß ein haftpflichti¬ ger Unfall vorliege, und daß der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Tod niemals unterbrochen worden sei. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestäti¬ gung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der verstorbene Ehemann der Klägerin, Albert Bär, war vom April 1899 bis November 1901 in der Gerberei der Be¬
klagten in Dübendor angestellt. Im September 1900 erkrankte er, wie die Klägerin behauptet, infolge eines Unfalles, der ihn in den Geschäftsräumen der Beklagten betroffen haben soll, der aber von den letztern bestritten wird. Nach der Darstellung der Klägerin nämlich ist Bär, indem er am 20. September 1900 vom ersten Stock in das Parterre sich begeben wollte, wobei er einen sog. Steigbalken zu benützen hatte, auf den glatten Spros¬ sen ausgeglitten, konnte sich indessen im Sturze noch halten. Als sich nach einigen Tagen Schmerzen in der Hodengegend einstell¬ ten, konsultierte er am 28. September einen Arzt in Dübendorf der ihn wegen Quetschung des Hodens mit nachfolgender Absze߬ bildung tuberkulöser Natur bis zum 18. Dezember 1900 behan¬ delte. Später wurde die gequetschte Hode durch operativen Ein¬ griff entfernt. Im Spätsommer 1901 nahm Bär die Arbeit bei der Beklagten wieder auf, mußte sie aber, weil das Übel sich ver¬ schlimmerte, im November 1901 neuerdings niederlegen. Im Früh¬ fahr 1902 konnte er wieder leichtere Arbeit besorgen, doch stand er immer noch in ärztlicher Behandlung. Der Arzt, der ihn da¬ mals behandelte, stellte eine Tuberkulose der Unterleibsorgane fest, die auf die Hodenquetschung zurückzuführen sei. Bär arbeitete noch bis zum 4. August 1902. Dann verschlimmerte sich sein Zustand; die Krankheit ergriff den Mastdarm und führte am 23. November 1903 zum Tode.
2. Die Vorinstanz hat die am 18. Juni 1904 eingeleitete aftpflichtklage der Klägerin wegen Verjährung abgewiesen, mit folgender wesentlicher Begründung: Da nach Art. 12 FHG die sämtlichen aus diesem Gesetze hergeleiteten Schadenersatzan¬ sprüche „nach einem Jahr von dem Tage an gerechnet, an wel¬ chem die Tötung oder Verletzung erfolgt ist“ verjähren, so frage es sich, ob man es bei dem im November 1903, also mehr als drei Jahre nach dem behaupteten Unfall infolge tuberkuloser Krankheit eingetretenen Tode Bärs mit einem Fall der Tötung im Sinne des FHG zu tun habe. Nun könnte vielleicht nicht ganz ohne Grund geltend gemacht werden, der Wortlaut des Ge¬ setzes sei ungenau und unter dem Tage der Tötung sei in Wirk¬ lichkeit der Tag, an welchem die zum Tode führende Verletzung erfolgte, also der Tag des Unfalls zu verstehen, wie dies in der Tat im französischen Texte des Gesetzes (« le jour de l’accident qui a amené la mort ou les blessures ») unzweideutig zum Ausdruck gelangt sei. Allein diese Auffassung stünde doch im Widerspruch mit dem, was bei Erlaß des EHG, dessen Art. 10 über den Beginn der Verjährung die nämliche Bestimmung enthalte wie Art. 12 des FHG und letzterm offenbar als Muster gedient habe, ausdrücklich als Meinung des Gesetzes bezeichnet worden sei. In seiner Botschaft zum EHG (B. Bl. 1874, Bd. I, S. 896 preche sich nämlich der Bundesrat folgendermaßen aus (die Stelle sei wörtlich den vom Gesetzesredaktor Prof. Fick veröffentlichten Motiven zum Gesetzesentwurfe entnommen): „Dabei versteht „sich von selbst, daß, wenn es sich zunächst blos um eine Ver¬ „letzung zu handeln scheint, die sich erst später als eine Tötung „herausstellte, nicht der Tag der Verletzung, sondern der To¬ „destag für alle Entschädigungsklagen wegen Tötung als An¬ „fang der Verjährung zu gelten hat.“ Es sei nun nicht ersicht¬ lich, daß diese Auffassung irgend einem Widerspruche begegnet, oder daß der Text des bundesrätlichen Entwurfes in diesem Punkte irgendwie geändert worden sei. Hieraus folge nun aber noch nicht ohne weiteres und unbedingt, daß in allen Fällen, wo der Tod des Verletzten auf einen Betriebsunfall zurückzuführen sei, die Verjährung der Haftpflichtansprüche erst mit dem Todestag ihren Anfang nehme. Hierüber spreche sich die bundesrätliche Bot¬ schaft in Übereinstimmung mit Prof. Fick folgendermaßen aus: „Ob und wie lange ein Todesfall, der erst nach dem ursprüng¬ „lichen Unfall eintritt, überhaupt als Tötung im Sinne des Ge¬ „setzes zu betrachten ist, darüber wird in jedem einzelnen Falle „nach freiem Ermessen des Gerichts zu entscheiden sein.“ Diese Bemerkung, die sich offenbar nicht etwa bloß auf die richterliche Feststellung des Kausalzusammenhanges beziehe, könne wohl nicht anders verstanden werden, als daß als Tötung im Sinne des Ge¬ setzes nur solche Fälle zu bekrachten seien, wo der Tod als eine un¬ mittelbare (direkte) Folge des Unfalles erscheine und ausschließlich auf denselben zurückzuführen sei, also nicht erst durch im Laufe der Zeit hinzutretende anderweitige Ursachen (wie Krankheiten, die durch die erlittene Verletzung erst ausgelöst oder in ihren Folgen ver¬ schlimmert werden) bewirkt werde. Diese Auffassung entspreche auch dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und der Tendenz des Gesetzes, das die Geltendmachung der Haftpflichtfolgen und das damit für
den Arbeitgeber verbundene Risiko zeitlich möglichst beschränken wolle. Die nahe liegende Einwendung, daß die Ansprüche der unterhaltsberechtigten Hinterlassenen, die erst mit dem Tode des Verletzten zur Entstehung gelangen, auch nicht vorher der Ver¬ jährung unterliegen könnten, sei wohl nicht stichhaltig; denn so lange der Verletzte lebe, bestünden eben alle Haftpflichtansprüche in seiner Person und sei er befugt, über dieselben auch mit rechtlicher Wirkung für allfällige spätere Hinterlassene durch gerichtliche Klage, Abfindung ec. zu disponieren. Zuzugeben sei allerdings, daß die Abgrenzung der Fälle, wo der Tod eine unmittelbare oder bloß mittelbare Folge des Unfalles sei, unter Umständen für den Rich¬ ter schwierig und unsicher sein könne. Dabei dürfe vielleicht als eine in der Natur der Sache begründete Norm angenommen wer¬ den, daß in der Regel der Tod jedenfalls dann nicht mehr als unmittelbare Folge des Unfalles betrachtet werden könne, wenn seit dem letztern mehr als ein Jahr verflossen sei und damit die Ansprüche aus der Verletzung selbst verjährt wären. Vorliegend werde als unmittelbare Todesursache eine tuberkulose Erkrankung des Hodens und des Mastdarms bezeichnet. Der Unfall selbst könne daher höchstens als mittelbare Todesursache in Frage kommen.
3. Wenn Art. 12 FHG bestimmt, daß die Schadenersatzan¬ sprüche nach einem Jahre „von dem Tage an gerechnet, an welchem die Tötung oder Verletzung erfolgt ist“, ver¬ jähren, so ergibt sich, was auch der Vorinstanz nicht entgangen ist, aus dem Wortlaut des Gesetzes noch keineswegs mit zwingen¬ der Notwendigkeit, daß, wo der Tod erst nach dem Unfall eintritt, unter dem Tage der Tötung der Todestag und nicht vielmehr der Tag, an welchem die zum Tode führende Verletzung erfolgte, zu verstehen ist. Zum Tatbestand der Tötung im Sinne der Haft¬ pflichtgesetzgebung gehören ein Betriebsunfall und der damit im Kausalzusammenhang stehende Tod des Betroffenen. Fallen nun diese beiden Momente nicht auf denselben Tag, so sollte logischer¬ weise von einem Tage der Tötung überhaupt nicht gesprochen werden. Geschieht es dennoch, so kann damit an sich ebensowohl der Unfall= als auch der Todestag gemeint sein. Bei Art. 12 litt. c ließe sich für die erstere Bedeutung, außer dem von der Vorinstanz hervorgehobenen unzweideutigen französischen Text des Gesetzes, geltend machen, daß in der schweizerischen Haftpflichtgesetz¬ gebung wiederholt der Ausdruck „Tötung oder Verletzung“ einfach für Unfall gebraucht wird, indem in konkreter Sprachweise Ursache durch die Folge bezeichnet ist. Ganz augenscheinlich ist dies z. B. der Fall in Art. 8 EHG („Sind bei Gelegenheit der Tötung oder Körperverletzung ... Sachen ... beschädigt wor¬ den oder abhanden gekommen“) und in Art. 5 litt. a FHG („Wenn die Tötung oder Verletzung .... aus Zufall einge¬ treten ist"). Einer solchen Auslegung des Gesetzes, nach der alle Ansprüche in einem Jahre seit dem Unfall ohne Rücksicht auf die spätern Folgen einer Verletzung verjähren, könnte auch kaum entgegengehalten werden, daß die Ansprüche der Alimentationsbe¬ rechtigten gemäß Art. 6 litt. a des Gesetzes erst mit dem Tode zur Entstehung gelangen und daher auch nicht vorher der Ver¬ jährung unterliegen können; denn die Ansprüche des Alimenta¬ tionsberechtigten bei nachträglich eingetretenem Tod sind, wie auch die Vorinstanz hervorhebt, doch wohl grundsätzlich von den zu¬ nächst in der Person des Verletzten entstehenden nicht verschieden; beide gehen auf dieselbe Wurzel, den Eingriff des Betriebs in die körperliche Integrität des Arbeiters, zurück, und der Schaden, auf dessen Ersatz beide zielen, hat die nämliche objektive Grundlage, den Verdienstausfall des Verletzten oder Verstorbenen. Infolge des Todes wird nur die subjektive Seite der im Prinzip bereits seit dem Unfall bestehenden Ansprüche verändert und der Inhalt gemäß den aus der Alimentationspflicht sich ergebenden Verhält¬ nissen modifiziert und festgelegt. Dem entspricht die Art und Weise, wie in Art. 6 litt. a des Gesetzes die Ansprüche, die noch in der Person des Verletzten entstehen, und diejenigen des Alimentations¬ berechtigten und der Erben (Beerdigungskosten) als Einheit unter der Rubrik des im Todesfall zu leistenden Schadenersatzes zusammen¬ gefaßt sind, wie überhaupt die Haftpflicht durch das Gesetz durch¬ weg aus dem Gesichtspunkt der passiven Seite, der Haftung des Unternehmers, normiert ist (s. z. B. Art. 1, 2, Nov. Art. 1). Für diese grundsätzliche Einheit der Haftpflichtansprüche aus dem¬ selben Betriebsunfall spricht denn auch, daß, was mit der Vorin¬ stanz unbedenklich anzunehmen ist, der Verletzte mit rechtlicher Wirkung für allfällige spätere Hinterbliebene über die Rechte aus der Haftpflicht durch Klage und Vergleich (letzteres unter Vorbe¬ halt von Art. 9 Abs. 2 der Novelle) disponieren kann. Ist aber
der Anspruch der Alimentationsberechtigten demjenigen des Ver¬ letzten gegenüber seinem Wesen nach kein neuer, so ist nicht er¬ sichtlich, weshalb er nicht schon in der Person des letztern sollte verjähren können. Die gedachte Interpretation des Art. 12 hin¬ sichtlich des Beginns der Verjährung entspräche weiterhin dem anerkannten Zweck der kurzen Verjährungsfrist des Gesetzes — rasche Liquidation der Haftpflichtansprüche solange die tatsächlichen Umstände, unter denen der Unfall eingetreten ist, sich noch leicht feststellen lassen, und damit der Unternehmer nicht in ihrer Höhe noch unbestimmte Forderungen in seine Geschäftsbilanz einsetzen müsse (s. Botsch. d. Bundesrats zum Entw. d. FHG, S. 41 u.
42) —; sie würde ferner die Inkonsequenz einer verschiedenen Behandlung in Bezug auf die Frage der Verjährung, je nachdem eine Verletzung nachträglich sich verschlimmert oder zum Tode führt, vermeiden, für welche verschiedene Behandlung ein innerer Grund kaum gefunden werden kann, und sie würde sich auch sonst in das im Gesetz aufgestellte System der Verjährung wohl ein¬ fügen, während umgekehrt der Satz, daß die Verjährung erst mit dem Todestag zu laufen beginnt, mit der Verjährung beim Rek¬ tifikationsvorbehalt (Art. 13 in Verbindung mit Art. 8) man denke an den Fall, daß der Tod nach Ablauf der Rektifikations¬ frist eintritt — und mit den Bestimmungen der Novelle (Art. 8) über die Verjährung bei verspäteter Unfallanzeige B sich nicht wohl in Einklang bringen ließe.
4. Wollte man aber auch, weil der Wortsinn des Gesetzes in der Tat mehrdeutig ist, auf die von der Vorinstanz angezogenen Gesetzesmaterialien und die darin festgelegte Meinung der gesetz¬ gebenden Organe abstellen und darnach unter dem Tag der Tötung im Sinne des Art. 12 den Todestag verstehen, so könnte diese Auslegung doch nicht in dem Sinne ohne Einschränkung gelten, daß nun unter allen Umständen vom Tode an, der vielleicht erst Jahre nach dem Unfall eintritt, eine neue Verjährungsfrist zu Gunsten des Alimentationsberechtigten laufen würde. Dies wäre mit dem bereits hervorgehobenen Zweck der raschen Verjährung bei der Haftpflicht, der gerade auch in der Botschaft des Bundes¬ rats zum Entwurf des FHG (S. 41 f.) nachdrücklich betont ist, schlechterdings unverträglich. Vielmehr müßte man, um jenem Zwecke gerecht zu werden, die Eröffnung einer neuen Verjährungs¬ frist entweder mit der Vorinstanz auf die Fälle beschränken, der Tod als die unmittelbare direkte Folge des Unfalls erscheint und nicht erst durch später hinzutretende anderweitige Urfachen mitbewirkt wird, oder sie davon abhängig machen, daß der Tod innerhalb eines Jahres seit dem Unfall, d. h. in einem Zeitpunkt, in welchem die Ansprüche aus der Verletzung noch nicht verjährt sind, erfolgt ist. Nach diesen beiden Lösungen wäre die vorliegende Klage verjährt. Die erstere hätte vielleicht das Bedenken gegen sich, daß sie für den Tatbestand der Tötung im Sinne des Art. 12 FHG einen besondern, engern Begriff des Kausalzusammen¬ hangs aufstellt, als er für die Tötung im Sinne des Gesetzes überhaupt nach der Praxis besteht (s. Zeerleder, Haftpflicht¬ gesetzgebung, S. 37; A. S., XXIII, S. 937 Erw. 1; vergl. auch Eger, Reichshaftpflichtgesetz, § 1 Z. 5 „getötet oder kör¬ perlich verletzt“), die sich hiebei auch mit einem bloß mittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Tod begnügt, während die Beschränkung der mit dem Todestag beginnenden Verjährung auf die Fälle, da zur Zeit des Todes die Ansprüche aus der Verletzung noch nicht verjährt sind, sehr wohl aus der oben charakterisierten rechtlichen Einheit, welche die Haftpflichtan¬ sprüche des Verletzten und der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen bilden, gefolgert werden kann. Das Verhältnis rechtlicher Gebun¬ denheit, in welchem die letztern Ansprüche zu den erstern stehen, müßte bewirken, daß eine neue Verjährungsfrist zu Gunsten der Hinterlassenen jedenfalls nur zu laufen beginnen kann, so lange die Klage des Verletzten nicht verjährt ist, nicht aber, nachdem dessen Ansprüche infolge Verjährung bereits untergegangen sind. Aus dem Gesagten folgt, daß die Klage unter allen Umstän¬ den, d. h. bei jeder zulässigen Auslegung des Art. 12 FHG wegen Verjährung abzuweisen und das angefochtenen Urteil daher zu bestätigen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appella¬ tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. No¬ vember 1904 bestätigt.