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29_I_477

BGE 29 I 477

Bundesgericht (BGE) · 1903-11-05 · Deutsch CH
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98. Urteil vom 5. November 1903 in Sachen Giequel gegen Kreisgericht Uri. Form des staatsrechtl. Rekurses. Unterzeichnung. Art. 175 Ziff. 3 Org.-Ges. Das Bundesgericht hat in Erwägung:

1. Daß die von Giequel eingesandte Eingabe, worin über ein Urteil des Kreisgerichts Uri vom 3. August 1903 Beschwerde geführt wird, nicht unterzeichnet ist;

2. Daß zur gesetzlichen Form einer Rekursschrift im Sinne von Art. 178 Ziff. 3 Org.=Ges. zweifellos auch gehört, daß sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sei, da ein Aktenstück ohne Unterschrift überhaupt keine rechtlich relevante Kundgebung ist. (S. auch Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 196); - erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.