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97. Urteil vom 29. Oktober 1903 in Sachen Waßmer gegen Obergericht Aargau. Stellung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof bei Bevogtigungs¬ rekursen. — Aktenwidrige und willkürliche Annahme eines Bevogti¬ gungsgrundes? — Bevogtigungsgrund der Verschwendung. Art. 5 Ziff. 1 B.-G. über die persönliche Handlungsfähigkeit. A. Die Rekurrentin ist die Witwe und Universalerbin des im Dezember 1902 verstorbenen Jakob Waßmer, Wagner und Wirt in Suhr. Sie betrieb nach dem Tode des Ehemannes die Wirt¬ schaft und das Wagnereigeschäft weiter. Im Frühjahr 1903 ver¬ kaufte sie sodann ihre sämtlichen Liegenschaften, nämlich ein Wohn¬ haus mit Wirtschaft und Wagnerwerkstätte nebst Umgelände in fuhr, für 25,000 Fr., wobei für den Betrag von 13,430 Fr. 65 Ets. ein sog. Kaufforderungstitel errichtet wurde. Auf Klage des Gemeinderats Suhr sprach das Bezirksgericht Aarau durch Urteil vom 21. April 1903 die Bevogtigung über die Rekurrentin aus, und das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Appellation der Rekurrentin hin am 17. Juli 1903 die Bevogtigung bestätigt. Das Obergericht stützte sich hiebei im wesentlichen auf folgende Gründe: Es sei durch die vom Bezirks¬ gericht geführte Untersuchung glaubhaft gemacht, daß dem Ehe¬ mann Waßmer seit 1894 circa 23,000 Fr., worunter im Jahr 92 Fr. 4600, aus Amerika zugeflossen seien. Ferner sei durch die Vermögensaufstellung des Bezirksgerichts, die sich zum Teil auf das nach dem Tode des Ehemannes Waßmer erstellte amtliche Nachlaßinventar stütze (14,000 Fr. Aktiven, bestehend aus: Kauf¬ restanz rund 11,400 Fr., Gewerbefonds abzüglich des mitver¬ kauften Wirtschaftsmobiliars rund 2000 Fr., Fahrhabe rund 600 Fr.; hievon ab für Laufschulden 6000 Fr., verbleiben rund 8000 Fr.), konstatiert, daß heute ein Reinvermögen von nur noch circa 8000 Fr. (abgesehen vom Gewinn aus dem Liegen¬ schaftsverkaufe) vorhanden sei. Daß dieser bedeutende Rückschlag von 15,000 Fr. auf unverschuldete Unglücksfälle zurückzuführen sei, sei nicht einmal behauptet worden. Speziell habe über die Ver¬ wendung der im Jahre 1902 eingegangenen 4600 Fr. gar keine Auskunft gegeben werden können. Es liege daher auf der Hand, daß unhaushälterisch gewirtschaftet worden sei. Für diese Mi߬ wirtschaft sei die Rekurrentin mitverantwortlich, da es nach der Heimatbehörde und der Vorinstanz notorisch sei, daß die Rekur¬ rentin schon zu Lebzeiten des Ehemannes die „Meisterin im Hause“ gewesen sei. Schon aus diesem Grunde sei daher die Be¬ fürchtung begründet, daß die Rekurrentin mit dem noch vorhandenen Vermögen in der bisherigen leichtsinnigen Weise verfahren werde. Dazu komme aber, daß die Rekurrentin, wie die Vorinstanz fest¬ gestellt habe, der Trunksucht verfallen und sogar zu der Gerichts¬ verhandlung betrunken erschienen sei. Es sei nun klar, daß, wenn sich zum Leichtsinn einer Person noch Alkoholmißbrauch geselle, es Pflicht der Behörden sei, die staatliche Obsorge für die Person und deren Vermögen durch die Bevormundung eintreten zu lassen. Eine Gesetzesbestimmung, auf der die Entmündigung der Rekur¬ rentin beruht, ist im obergerichtlichen Urteil nicht angeführt; das bezirksgerichtliche Urteil beruft sich auf § 262 des Aarg. Bürg.¬ Gesetzb. (Bevogtigung wegen Verschwendung), der aber schon durch das Gesetz vom 29. Dezember 1867 aufgehoben worden ist. B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat Witwe Waßmer recht¬ zeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei das Urteil aufzuheben und die über die Re¬ kurrentin verhängte Bevogtigung als ungültig zu erklären; even¬ tuell, es seien die Akten zur Vervollständigung an die kantonalen Gerichte zurückzuweisen. Es wird ausgeführt, daß die Beweis¬ würdigung der kantonalen Instanzen aktenwidrig und willkürlich sei. Was zunächst die angebliche Mißwirtschaft anbetreffe, so habe die Rekurrentin schon in ihrer Appellationsschrift ans Obergericht ausgeführt, daß im amtlichen Inventar und in der Aufstellung des Bezirksgerichts die Aktiven zu niedrig und die Passiven zu hoch angesetzt seien, daß von den 6000 Fr. Laufschulden ein großer Teil unbegründet, d. h. mit Gegenforderungen zu verrechnen sei, daß das Wagnerinventar nebst Holzvorrat auf mindestens 6000 Fr. (statt nur 3000 Fr.) und die Buchausstände auf 2500 Fr. (stait nur 764 Fr. 70 Cts.) zu schätzen seien; daß ferner der Ehemann Waßmer nach dem Kauf des Heimwesens in Suhr für bauliche Verbesserungen und die Einrichtung der Wag¬ nerei mindestens 2000 Fr. ausgegeben, daß er in Amerika Ver¬
luste gehabt und auch an Bierbrauer Lang in Lenzburg 2000 Fr. verloren habe und im Jahre 1894 über 1700 Fr. Prozeßkosten habe bezahlen müssen. Über alle diese zum Beweise verstellten Tatsachen sei das Obergericht einfach hinweggeschritten. Bei rich¬ tiger Feststellung und Würdigung der Tatsachen hätte von Mi߬ wirtschaft keine Rede sein können. Ferner sei die Annahme durch¬ aus unrichtig, daß die Rekurrentin für das ökonomische Verhalten des Ehemanns mitverantwortlich sei. Sie sei bei diesem oft vor¬ stellig geworden; aber es könne ihr doch nicht Leichtsinn vorge¬ worfen werden, weil sie nicht selber ein Bevogtigungsbegehren gegen ihn gestellt habe. Es sei sodann auch ein Beweis dafür, daß die Rekurrentin dem Trunke ergeben sei, nicht geleistet, ganz abgesehen davon, daß der angebliche Alkoholmißbrauch die Rekur¬ rentin zur eigenen Vermögensverwaltung noch nicht unfähig mache. Das auffallende Benehmen der Rekurrentin vor Bezirksgericht er¬ kläre sich durch hochgradige gemütliche Erregung. Auch habe die Rekurrentin dem Obergericht ein Zeugnis ihres Hausarztes Dr. Renggli vorgelegt, der als Ursache der Ohnmachtsanfälle und zeitweiligen Bewußtseinsstörungen das Aufhören der Menstruation bezeichne. Trotz ihres ausdrücklichen Begehrens sei Dr. Renggli nicht als Zeuge einvernommen und sei ein gerichtsärztliches Gut¬ achten nicht erhoben worden. Aber auch wenn alle tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richtig wären, so sei doch ein bundes¬ rechtlich zulässiger Bevogtigungsgrund im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 B.=G. betr. Handlungsfähigkeit nicht vorhanden; denn der angebliche Leichtsinn und Alkoholmißbrauch ließen den Schluß noch nicht zu, daß die Rekurrentin eine Verschwenderin und zur Vermögensverwaltung unfähig sei und daß sie sich durch die Art und Weise ihrer bisherigen Vermögensverwaltung der Gefahr eines künftigen Notstandes aussetzen würde. C. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Vernehm¬ lassung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht hat nach ständiger Praxis (s. Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr. 162 und Bd. XXVIII, 1. Teil, Nr. 35) bei staatsrechtlichen Rekursen wegen Verletzung des Art. 5 des B.=G. über die persönliche Handlungsfähigkeit frei zu prüfen, ob nach dem vorhandenen tatsächlichen Material ein bundesrechtlich vorgesehener Entmündigungsgrund wirklich vorliegt, oder ob nicht in rechtsirrtümlicher Weise das Vorhandensein eines solchen an¬ genommen worden ist, sei es, daß sich die kantonalen Instanzen über Begriff, Inhalt und Bedeutung der anerkannten Bevogtigungs¬ gründe geirrt, sei es, daß sie bei der Subsumtion der Tatsachen unter die bundesrechtlichen Bestimmungen willkürlich vorgegangen sind. Dabei ist das Bundesgericht an den durch die kantonalen Behörden festgestellten Tatbestand gebunden, vorausgesetzt, daß er sich nicht mit den Akten in Widerspruch befindet und daher will¬ kürlich ist.
2. Die Rekurrentin behauptet nun, daß die tatsächlichen Fest¬ stellungen, auf welchen die kantonalen Bevogtigungsurteile be¬ ruhen, in verschiedenen wichtigen Punkten aktenwidrig und will¬ kürlich seien. Dieser Angriff geht jedoch, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, im wesentlichen fehl. Was zunächst die Vermögensaufstellung des Bezirksgerichts anbetrifft, so stützen sich die Ansätze von 6000 Fr. für Laufschulden und 2000 Fr. als Gewerbefonds nach Abzug des mitverkauften Wirtschaftsmobiliars (ohne diesen Abzug rund 3000 Fr.) auf das amtliche Nachla߬ inventar und sind daher jedenfalls nicht aktenwidrig. Dagegen hat allerdings das Bezirksgericht den Posten Buchausstände, der aber nicht 2500 Fr., sondern nach dem Inventar nur rund 800 Fr. beträgt, übersehen; der Saldo würde sich daher von 8000 Fr. auf 8800 Fr. erhöhen. Das Obergericht ist sodann über die von der Rekurrentin in der Appellationsschrift behaupteten Verluste und Vermögensaufwendungen hinweggegangen, ohne sich hierüber im Urteil irgendwie auszusprechen. Eine selbständige Prüfung durch das Bundesgericht ändert jedoch am Resultate nichts wesent¬ liches. Falls nämlich der Ehemann Waßmer nach Erwerb des Heimwesens in Suhr wirklich 2000 Fr. für bauliche Verbesse¬ rungen ausgegeben haben sollte, so ist anzunehmen, daß der Wert der Liegenschaft entsprechend erhöht und dieser Mehrwert beim Verkauf wieder eingebracht worden, also im Posten Kaufrestanz inbegriffen ist. Den Betrag der angeblichen Verluste in Amerika hat die Rekurrentin nicht angegeben und es ist daher das Ober¬ gericht mit Recht hierauf nicht eingetreten. Endlich behauptet die
Rekurrentin, ihr Ehemann habe an einem Schuldner rund 2000 Fr. verloren und für Prozeßkosten 1700 Fr. ausgegeben, und das Obergericht hat diese Behauptung in keiner Weise gewürdigt. Auch wenn diese Angaben jedoch richtig sein sollten, so wäre immer noch ein Vermögensrückschlag seit 1894 von circa 11,500 Fr. vorhanden, ür den ein Ausweis nicht vorliegt und der in Verbindung mit der unbestrittenen Tatsache, daß speziell über die Verwendung der erst im Jahre 1902 aus Amerika eingegangenen 4600 Fr. gar keine Auskunft gegeben werden konnte, den Vorwurf vollauf recht¬ fertigt, daß die Eheleute Waßmer unökonomisch gewirtschaftet haben. Für diese Mißwirtschaft muß die Rekurrentin als mitver¬ antwortlich betrachtet werden, da das Bezirksgericht in für das Bundesgericht verbindlicher Weise die Tatsache als notorisch fest¬ stellt, daß die Rekurrentin zu Lebzeiten ihres Ehemannes „Mei¬ sterin im Hause“ war. Die Feststellung der Vorinstanz, daß die Rekurrentin dem Trunke ergeben sei, beruht auf eigenen Beobachtungen des Be¬ zirksgerichts und auf einer Würdigung von Zeugenaussagen, die vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen ist. Es kann auch darin eine Willkür nicht erblickt werden, daß die kantonalen Gerichte auf den Antrag der Rekurrentin, es sei ihr Hausarzt Dr. Renggli als Zeuge zu hören und es sei ein gerichtsärztliches Gutachten zu erheben, nicht eingetreten sind. Einerseits ergibt sich aus dem Zeugnis jenes Arztes, daß er über die gewöhnliche Lebensweise der Rekurrentin keine Wahrnehmungen gemacht hat. Anderseits war die Trunksucht nicht das einzige Motiv der Bevogtigung, sondern diese ist wegen unökonomischen Verhaltens in Verbindung mit Trunksucht erfolgt.
3. Im angefochtenen Urteil ist der Bevogtigungsgrund, auf den abgestellt wird, nicht ausdrücklich genannt. Da aber das Be¬ zirksgericht eine, allerdings aufgehobene Bestimmung des kantonalen Rechts anruft, die von der Entmündigung wegen Verschwendung handelt, und da das Obergericht das bezirksgerichtliche Urteil ein¬ fach bestätigt hat, kann kein Zweifel bestehen, daß die Bevogtigung wegen Verschwendung verhängt worden ist. In der Tat läßt sich auch das bei der Rekurrentin festgestellte unökonomische Verhalten in Verbindung mit der Trunksucht nur unter diesen Bevogtigungs¬ grund bringen, nachdem aus der Trunksucht nicht auf eine be¬ sondere geistige Hemmung, welche die Rekurrentin zur Wahr¬ nehmung ihrer ökonomischen Interessen unfähig machen würde, geschlossen wird. Es bleibt daher noch zu untersuchen, ob die kan¬ tonalen Gerichte nicht rechtsirrtümlich den Bevogtigungsgrund der Verschwendung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 des B.=G. betr. die persönliche Handlungsfähigkeit als gegeben erachtet haben. Das Gesetz definiert den Begriff der Verschwendung nicht. Nach gewöhnlichem Sprachgebrauch versteht man darunter einen mutwilligen oder leichtsinnig unnützen Aufwand, der bei längerer Dauer zur völligen Erschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel führt. Dieses objektive wirtschaftliche Moment wird wesent¬ lich auch den Verschwendungsbegriff im Rechtssinn ausmachen; es kann sich nur fragen, ob noch das weitere subjektive Moment dazu gehört, daß das unökonomische Gebahren in einer Charakter¬ schwäche, einem Mangel an Widerstandsfähigkeit gegen die Ver¬ suchung seinen Grund hat, ob also, damit die Bevogtigung be¬ gründet ist, ein solches Verhalten dargetan sein muß, das auf einen eingewurzelten Hang zu nutz= und zweckloser Vermögens¬ verausgabung schließen läßt. Dies wird in der deutschen Gerichts¬ praxis verneint (s. Entsch. des Reichsgerichts, VII, S. 349 f. und einen weitern Entsch. des Reichsgerichts in Seufferts Archiv, N. F., XIV, S. 178). Danach würde die Feststellung genügen, daß jemand bei seinen Ausgaben weder Maß noch Ziel zu halten weiß, daß er übermäßige, zu seinem Vermögen in keinem Ver¬ hältnis stehende unnütze Ausgaben macht und daß er eine solche Lebensweise führt, welche bei längerer Fortsetzung seine Verarmung zur Folge hat, auch wenn dies alles noch nicht auf eine eigen¬ fümliche, gerade darauf gerichtete geistige Disposition schließen läßt. Auch in der Auslegung des deutschen Bürgerlichen Gesetz¬ buches (§ 6 Ziff. 2), das gleichfalls eine Legaldefinition der Ver¬ schwendung nicht enthält, wird von dem Erfordernis, daß ein eigentlicher im Charakter wurzelnder Hang zur Verschwendung nachgewiesen sei, abgesehen (s. z. B. Komment. v. Staudinger I. Bd., S. 28 f.), während in der französischen Praxis bei Aus¬ legung des Code civil (Art. 513) dieses Erfordernis betont wird (s. z. B. Rép. général alphab. du droit français von
Carpentier & Frèrejouant du Saint, XIII, S. 679, Nr. 43), und auch der Entwurf zu einem schweiz. Civilgesetzbuch (Art. 397) als Voraussetzung der Bevogtigung eines Verschwenders verlangt, daß eine Verschwendungssucht, also nicht bloß verschwenderische Hand¬ lungen, konstatiert sei. Nach richtiger Auffassung wird dieses subjektive Moment auch im Verschwendungsbegriff des Bundes¬ gesetzes zu suchen sein, und zwar deshalb, weil in Art. 5 Ziff. 1 neben den Verschwendern diejenigen Personen noch besonders ge¬ nannt sind, welche durch die Art und Weise ihrer Vermögens¬ verwaltung sich und ihre Familie der Gefahr eines künftigen Not¬ standes aussetzen. Es kann nun nicht gesagt werden, daß den kantonalen Gerichten ein Verstoß gegen den dergestalt festgestellten Rechtsbegriff der Verschwendung im Sinne des Art. 5 Ziff. 1 B.=G. zur Last falle, oder daß sie bei der Subsumtion des Tatbestandes unter den richtig erkannten Begriff willkürlich vorgegangen seien. Ein leicht¬ sinniges, in hohem Grade unökonomisches Verhalten der Eheleute Waßmer steht, wie bereits bemerkt, fest; es kommt namentlich in der Tatsache zum Ausdruck, daß über die Verwendung einer ver¬ hältnismäßig recht bedeutenden Summe während eines Jahres (1902) neben dem Ertrage des Wagnereigeschäftes und der Wir schaft gar keine Auskunft gegeben werden konnte, was ohne die Annahme von eigentlicher Verschwendungssucht sich kaum erklären ließe. Diese Annahme wird zudem noch bestärkt durch die festge¬ stellte Trunksucht der Rekurrentin, die erfahrungsgemäß leicht zu Auslagen über die vorhandenen Mittel verleitet, gegen ökonomische Gefahren abstumpft und von einem Hange zur Vergeudung be¬ gleitet ist. Das angefochtene Urteil ist nach alledem über die Schranken des Bundesrechts nicht hinausgegangen, weshalb der Rekurs ab¬ zuweisen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.