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96. Urteil vom 15. Oktober 1903 in Sachen Joller gegen Regierungsrat Nidwalden. Verweigerung des rechtlichen Gehörs und willkürliche Annahme eines Bevogtigungsgrundes. — Stellung des Bundesgerichtes bei Bevogligungsrekursen. Art. 5 Ziff. 1 B.-G. über die persönliche Handlungsfähigheit. A. Der Rekurrent Alois Joller, von Dallenwil (Nidwalden) geb. 11. Juli 1879, Sohn der Eheleute Joller in Vitznau, ver¬ dient seit dem 16. Altersjahre seinen Unterhalt als Maschinen¬ arbeiter. Bis Mitte Oktober 1899 arbeitete er bei Gebrüder Arnold & Cie. in Bürglen, hernach im Baugeschäft von Friedrick Bürgin in Vitznau und seit dem Juli 1901 in der Sägerei des Remigi Murer in Beckenried. Er gab bis in die jüngste Zeit seinen Verdienst zum Teil den Eltern ab. Im Januar 1902 wurden ihm von einer Maschine 4 Finger der linken Hand abge¬ schnitten. Er erhielt infolge dessen eine Unfallentschädigung von 5000 Fr., die er auf der kantonalen Spar= und Leihkasse in Stans anlegte. Das Kassabüchlein übergab er seinen Eltern, die ob mit oder ohne Zustimmung des Rekurrenten ist streitig — 1000 Fr. bezogen und verbrauchten. Während der Rekurrent vor dem Unfall 40 Cts. Stundenlohn bezog, hat er gegenwärtig einen solchen von 37 Cts. Der Rekurrent verlobte sich kurz nach dem Unfall und hat sich seither verheiratet.
Vor seiner Verheiratung verlangte der Rekurrent von seinen Eltern das Sparkassabüchlein zurück. Die Eltern verweigerten die Herausgabe und deponierten das Büchlein beim Präsidenten der Armenverwaltung in Stans, C. Flühler, der ein Gesuch des Rekur¬ renten um Aushingabe unbeantwortet ließ. Der Anwalt des Rekur¬ renten citierte ihn hierauf vor den Regierungsrat von Nidwalden mit dem Begehren, er habe das Kassabüchlein dem rechtmäßigen Eigentümer zu verabfolgen. Beim Vorstande vor Regierungsrat (20. April 1903) machte Armenpräsident Flühler geliend, sei sehr bedenklich, dem Rekurrenten das kleine Vermögen von 4000 Fr. auszuliefern; denn es sei anzunehmen, daß das Geld bald verbraucht und der Rekurrent mit seiner zu gründenden Fa¬ milie einem spätern Notstand ausgesetzt sein würde; auch die Eltern seien überzeugt, daß das Vermögen verschleudert würde es sei daher die Freundschaft des Rekurrenten aufgefordert worden, die Bevogtigungsfrage zu prüfen. Der Regierungsrat beschloß hierauf, die Angelegenheit sei bis zur nächsten Regierungsrats¬ sitzung zu verschieben; die Freundschaft habe sich bis dahin aus¬ zusprechen; falls sie die Bevogtigung des Rekurrenten vorschlage, sei dieser zum Vorstand vor Regierungsrat vorzuladen. Am 23. April 1903 versammelte sich nun die Freundschaft, d. h. die An¬ verwandten des Rekurrenten, die nach Nidwaldner Recht in erster Linie darüber zu entscheiden haben, ob eine Bevogtigung ange¬ zeigt ist. Dem ebenfalls erschienenen Rekurrenten wurde der Vor¬ schlag gemacht, er möge sich mit einem Teil seines Geldes zu¬ frieden geben und den Rest in amtlicher Verwahrung lassen. Nachdem der Rekurrent dies abgelehnt und sich entfernt hatte, beschloß die Freundschaft, von deren Mitgliedern keines den Lebens¬ wandel des Rekurrenten aus eigener Wahrnehmung kannte, es sei dem Regierungsrate die Bevogtigung zu empfehlen, da der Rekurrent nicht nüchtern und sparsam sei, sondern durch sein leichtsinniges Geldverbrauchen sich einem spätern Notstande aus¬ setzen würde. Am 27. April verfügte sodann der Regierungsrat, ohne daß der Rekurrent vorgeladen und weiter angehört worden wäre, der Rekurrent sei unter Vormundschaft gestellt und als Vogt Melchior Wyrsch in Buochs bestimmt. Bei dieser Maßnahme stützte sich der Regierungsrat, außer auf den Freundschaftsbeschluß, auf einen Bericht des Waisenamtes Dallenwil, wonach der Re¬ kurrent den Eindruck eines beschränkten und eigensinnigen Men¬ schen macht, sodann auf ein „Gutachten“ des Waisenvogts Gander in Beckenried und einen Bericht des Gemeindspräsidenten Zimmer¬ mann in Vitznau. Der erstere teilt, gestützt auf Erkundigungen bei „wahrheitsliebenden Personen“, mit, die Meisterschaft sei mit der Arbeit des Rekurrenten zufrieden; aber er sei mit seinem Gelde nicht haushälterisch; es sei vorgekommen, daß er an Zahl¬ tagen Geld an Kameraden verschenkt und diesen zu trinken be¬ zahlt habe; in dieser Beziehung würden Beträge bis zu 20 Fr. genannt; es komme auch vor, daß der Rekurrent sich bei solchen Gelegenheiten übertrinke. Zimmermann endlich bezeugt auf Ver¬ langen des Vaters Joller, daß er einmal den Rekurrenten im väterlichen Haus im Zustande der Wut und Tobsucht angetroffen habe und zwar infolge Trunkenheit; die Eltern hätten ihm ge¬ sagt, es sei nicht das erste Mal. Der Rekurrent unternahm nun Schritte, um die Bevogtigung wieder rückgängig zu machen. Sein Anwalt citierte den Vogt vor Regierungsrat auf den 2. Mai 1903 zur Verhandlung über das Begehren, es sei die Bevogtigung unverzüglich aufzuheben, und begründete beim Vorstand, zu welchem der Vogt nicht erschienen war, seinen Antrag. Bei dieser Gelegenheit legte er dem Regie¬ rungsrate folgende Zeugnisse über das Vorleben des Rekurrenten vor: 1. ein Leumundszeugnis des Gemeinderates Vitznau vom
29. April 1903, wonach der Rekurrent in bürgerlichen Rechten und Ehren steht und, soweit bekannt, einen unbescholtenen guten Leumund genießt. 2. Ein Zeugnis des Pfarramtes Bürglen vom
28. April 1903, wonach der Rekurrent während seines dreijähri¬ gen Aufenthaltes daselbst keinen Anlaß zu Klagen gegeben hat.
3. Ein Zeugnis des Gemeinderates Beckenried vom 14. April 1903, wonach der Rekurrent in den zwei Jahren, die er sich nun daselbst aufhält, zu keinen Klagen Anlaß gab und über ihn nichts nachteiliges bekannt geworden ist. 4.—6. Zeugnisse der Arbeit¬ geber Gebrüder Arnold & Cie., Bürgin und Murer, sämtlich im April 1903 ausgestellt, nach welchen der Rekurrent zu deren vollen Zufriedenheit gearbeitet und sich als fleißiger, tüchtiger und nüchterner Arbeiter mit musterhaftem Betragen (so speziell Bürgin)
bewährt hat. 7. In einem weitern Zeugnis bezeugt der Arbeit¬ geber Murer, daß der Rekurrent niemals an einem Montag be¬ trunken zur Arbeit kam. Nachdem der Regierungsrat in der Sitzung vom 2. Mai 1903 das Gesuch um Wiedererwägung des Bevogtigungsbeschlusses an den Chef des Vormundschaftswesens zur Begutachtung und An¬ tragstellung gewiesen hatte, lehnte er es am 11. Mai 1903 definitiv ab und bestätigte somit die Bevogtigung. Der Entscheid wird damit motiviert, daß sich aus den nachträglich von der Armenverwaltung Stans unterbreiteten Akten ergebe, daß der Rekurrent für eine rationelle Verwaltung und zweckmäßige Ver¬ wendung seines Vermögens keine Gewähr biete, sondern eine leichtfertige Verwendung und daher ein künftiger Notstand in hohem Grade zu befürchten seien. Die erwähnten Akten der Armenverwaltung Stans, in welche weder der Rekurrent, noch sein Anwalt hatten Einsicht nehmen können, bestehen aus einer Eingabe des Armenverwalters, der die Motive des regierungsrät¬ lichen Beschlusses wörtlich entnommen sind, nebst verschiedenen Zeugnissen, sowie einer langen Vernehmlassung der Eltern Joller, worin es u. a. heißt, daß der Rekurrent im Arbeiten gut sei, daß er aber trinke und in betrunkenem Zustand den Eltern schon grobe Scenen gemacht habe. Aus der ganzen Zuschrift ist zu schließen, daß den Eltern an der Bevogtigung ihres Sohnes außerordentlich viel gelegen ist. Aus den Zeugnissen ist folgendes hervorzuheben: Der Arbeitgeber Bürgin, der dem Rekurrenten selber ein sehr günstiges Zeugnis ausgestellt hat, erklärt, er müsse auf Verlangen der Eltern Joller bezeugen, daß er den Rekurren¬ ten in betrunkenem Zustande gesehen habe, wie er sich an seinen Eltern habe vergreifen wollen und diese nach Hilfe hätten rufen müssen; auch habe der Rekurrent einmal bei einem Aufrichtefest Streit mit der Polizei und mit Arbeitern gehabt. Gemeideammann Zimmermann in Vitznau erklärt, daß sich die Mutter Joller im Sommer 1902 zweimal bei ihm über den Rekurrenten beschwert habe wegen groben Benehmens und Hausfriedensstörung infolge Trunkenheit; der Rekurrent sei selber auch zweimal in aufge¬ regtem Zustande bei ihm erschienen und hiebei nur sehr schwer zu besänftigen gewesen. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 11. Mai 1903 hat Joller rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, es sei der Entscheid sowohl wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, als auch wegen willkürlicher Annahme eines Bevogtigungsgrundes aufzu¬ heben. In der Begründung wird hervorgehoben, daß der Rekur¬ rent vom Freundschaftsbeschluß keine Kenntnis erhalten habe, zur regierungsrätlichen Verhandlung vom 27. April 1903, die zum ersten Bevogtigungsbeschlusse geführt habe, nicht vorgeladen wor¬ den sei, und daß sich der angefochtene Entscheid auf geheime Akten stütze, die nach der Parteiverhandlung vom 2. Mai eingegangen seien und über die der Rekurrent sich nicht habe aussprechen können. Sodann wird des längern ausgeführt, daß das vorhan¬ dene tatsächliche Material die Annahme eines bundesrechtlich zulässigen Bevogtigungsgrundes nicht gestatte und daß der vom Regierungsrat geltend gemachte Grund der Gefahr eines künftigen Notstandes infolge Verschwendung (Bundesgesetz betreffend per¬ sönliche Handlungsfähigkeit, Art. 5 Ziff. 1) lediglich vorgeschoben sei, um eine bundesrechtlich unzulässige Bevogtigung zu begründen. Das ganze gegen den Rekurrenten durchgeführte Verfahren sei auf die Intriguen der Eltern, insbesondere der Mutter, zurückzu¬ führen, die mit der Heirat des Rekurrenten nicht einverstanden gewesen seien und das Sparkasseheft gerne zu ihrer Verfügung gehabt hätten, und als dies nicht mehr möglich gewesen sei, wenigstens mit allen Mitteln hätten verhindern wollen, daß der Rekurrent in dessen Besitz gelange. Der Rekurrent hat noch eine von seinen sämmtlichen Nebenarbeitern mitunterzeichnete Erklärung des Arbeitgebers Murer vom 10. Juni 1903 vorgelegt, nach welcher er an seinem Hochzeitsfest seinen Kameraden ein Fäßchen Bier bezahlt, sonst aber sie nie zum Trinken eingeladen hat. C. Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hat Abweisung des Rekurses beantragt und ausgeführt, daß der Rekurrent vor der Bevogtigung hinlänglich gehört worden sei. Von dem Be¬ schluß der Freundschaft sei ihm vom Waisenamt Kenntnis gegeben und ihm gesagt worden, daß er in der nächsten Sitzung des Regierungsrates zu erscheinen habe; das sei eine genügende Vor¬ ladung gewesen. Wenn er trotzdem nicht erschienen sei, habe er
sich die Folgen selber zuzuschreiben. Die nachträglich eingegangenen Akten der Armenverwaltung Stans dem Rekurrenten zu unter¬ breiten, habe keine Veranlaßung vorgelegen, zumal dieser doch nicht im Stande gewesen wäre, deren Inhalt zu entkräften. Es wird sodann ausführlich auseinandergesetzt, daß die Voraussetzun¬ gen einer Bevogtigung nach Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes gegeben gewesen seien. Die günstigen, vom Rekurrenten vorge¬ legten Zeugnisse hätten nur dessen Verhalten als Arbeiter und seine äußere Aufführung zum Gegenstande. Dagegen sei durch das übrige tatsächliche Material hinlänglich dargetan, daß der Rekurrent dem Trunke ergeben und zur Verschwendung geneigt sei und daß er daher bei freier Vermögensverwaltung sich und seine Familie der Gefahr eines künftigen Notstandes aussetzen würde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die bundesgerichtliche Praxis betrachtet es als einen Aus¬ fluß des verfassungsmäßigen Rechtes auf rechtliches Gehör, daß eine volljährige Person, der die Handlungsfähigkeit entzogen wer¬ den will, darüber angehört werde (siehe Amtl. Samml., Bd. XXV 1, S. 23 und 24, und Urteil in Sachen von Ah gegen Ob¬ walden vom 26. September 1903). Dieser Grundsatz ist vorlie¬ gend dem Rekurrenten gegenüber verletzt worden, und es ist daher schon aus diesem Grunde der angefochtene Bevogtigungsbeschluß als verfassungswidrig aufzuheben. Der Rekurrent war zur Sitzung des Regierungsrates vom 27. April 1903, in welcher die Bevogtigung beschlossen wurde, nicht vorgeladen worden; die angebliche münd¬ liche Mitteilung des Waisenamtes, daß er zur nächsten Sitzung des Regierungsrates zu erscheinen habe, kann selbsiverständlich nicht als ordnungsmäßige Vorladung gelten, da zu einer solchen allermindestens die genaue Angabe, wann die Sitzung stattfinde, gehört hätte. Der Rekurrent hatte also keine Gelegenheit, sich über den Antrag der Freundschaft und das damals vorliegende Belastungsmaterial dem Regierungsrate gegenüber auszusprechen. Es ist streitig, ob er vom erstern Aktenstück überhaupt Kenntnis erhalten hat; der Rekurrent gibt an, daß es ihm verheimlicht worden sei, und den Akten ist das Gegenteil mit Sicherheit nicht zu entnehmen. Und was die verschiedenen Gutachten und Berichte anbetrifft, so behauptet der Regierungsrat selber nicht, daß sie der Rekurrent vor jener Sitzung je habe einsehen können. Der Re¬ gierungsrat hat also den Antrag der Freundschaft einfach zum Beschluß erhoben und die Bevogtigung ausgesprochen, ohne daß sich der Rekurrent irgendwie hätte verteidigen können. Dieser Be¬ schluß wurde dann allerdings auf Veranlassung des Rekurrenten in Wiedererwägung gezogen. Aber hiebei ist der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dem Rekurrenten gegenüber neuer¬ dings gröblichst verletzt worden. Zwar wurde sein Anwalt vom Regierungsrat am 2. Mai angehört; auch nahm die Behörde die ihr vorgelegten günstigen Zeugnisse über den Rekurrenten ent¬ gegen. Bei seinem die Bevogtigung bestätigenden Beschluß vom
11. Mai hat dann aber der Regierungsrat ausschließlich auf nachträglich eingegangene Akten abgestellt, von denen dem Rekur¬ renten keine Kenntnis gegeben worden war und über die er sich somit in keiner Weise hätte äußern können. Das entscheidende Belastungsmaterial ist also dem Rekurrenten wiederum verheim¬ licht worden. Daß dieser, wie der Regierungsrat annimmt, vor¬ aussichtlich doch nicht im Stande gewesen wäre, dasselbe zu ent¬ kräften, kann natürlich keine Entschuldigung für das beobachtete Verfahren bilden; denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und besteht ohne Rücksicht auf materielle Er¬ wägungen.
2. Der angefochtene Bevogtigungsbeschluß ist nun aber nicht nur wegen des erwähnten formellen Mangels, sondern auch aus Gründen materiellrechtlicher Natur aufzuheben. Das Bundesge¬ richt ist als Staatsgerichtshof befugt, zu prüfen, ob nach dem vorhandenen tatsächlichen Material ein bundesrechtlich vorgesehener Entmündigungsgrund vorliege oder ob nicht rechtsirrtümlich ein solcher angenommen worden sei, sei es, daß sich die kantonale Behörde über Begriff, Inhalt und Bedeutung der anerkannten Bevogtigungsgründe geirrt hat, sei es, daß sie bei der Subsum¬ tion der Tatsachen unter die bundesrechtlichen Bestimmungen will¬ kürlich vorgegangen ist (s. Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 975 f.) Vorliegend kann es nicht zweifelhaft sein, daß ein solcher zu¬ lässiger Bevogtigungsgrund nicht vorhanden war. Der angefoch¬ tene Entscheid wird zwar damit begründet, daß der Rekurrent dem Trunke und der Verschwendung ergeben sei und bei fernerer Ver¬
mögensverwaltung sich und seine Familie der Gefahr eines künf¬ tigen Notstandes aussetzen würde (B.=Ges., Art. 5 Ziff. 1). Allein die Prüfung des tatsächlichen Materials zeigt, daß der Wortlaut des Bundesgesetzes bloß vorgeschoben wird, um den Mangel an bundesrechtlich zulässigen Gründen zu verdecken. Es ist unbestritten, daß der Rekurrent ein fleißiger und tüch¬ tiger Arbeiter ist, der sich stets der Zufriedenheit seiner Arbeit¬ geber erfreut hat; daß er seit einer Reihe von Jahren seinen Unterhalt erwirbt und bis zu seiner Verlobung einen Teil des Verdienstes den Eltern abgeliefert hat. Gegenwärtig ist er ver¬ heiratet, und es ist von keiner Seite behauptet worden, daß nicht der Unterhalt der kleinen Familie aus seinem und vielleicht auch der Ehefrau Verdienst bestritten werde. Das Pfarramt Bürglen und die Gemeinderäte von Vitznau und Beckenried erklären zudem in amtlichen Zeugnissen, daß das Verhalten des Rekurrenten nie zu Klagen Anlaß gegeben hat und nie etwas Nachteiliges über ihn bekannt geworden ist. Hält man nun diesen feststehenden Tat¬ sachen das Belastungsmaterial, auf das der Regierungsrat abge¬ stellt hat, gegenüber, so erscheint es geradezu unverständlich, wie auf derart dürftige Anhaltspunkte eine Entmündigung gestützt werden konnte. Was zunächst den Vorwurf der Trunksucht an¬ betrifft, so soll sich der Rekurrent wiederholt betrunken und in diesem Zustand seinen Eltern ein oder vielleicht zweimal eine heftige Seene gemacht haben. Außer den Eltern, auf deren An¬ gaben aus naheliegenden Gründen kein Gewicht zu legen ist, wollen aber nur zwei Personen, die schriftliche Zeugnisse ausge¬ stellt haben, nämlich Gemeindspräsident Zimmermann in Vitznau und der frühere Arbeitgeber Bürgin daselbst, den Rekurrenten selber betrunken gesehen haben, und es ist sehr wohl möglich, daß es sich bei ihren Angaben um denselben Vorfall handelt, während das dritte hier in Betracht kommende Zeugnis, dasjenige des Waisenvogtes Gander in Beckenried, lediglich das Gerücht wieder¬ gibt, es komme vor, daß der Rekurrent sich übertrinke. Der schwere Vorwurf der Trunksucht fällt also bei der Prüfung des tatsächlichen Materials, der sich der Regierungsrat nicht hätte entziehen sollen, so gut wie dahin, ganz abgesehen von der Frage, ob nachgewiesene Trunksucht allein schon eine Entmündigung rechtfertigen würde. Auf nicht minder schwachen Füßen steht aber der zweite Hauptvorwurf, derjenige der Verschwendung, die in Verbindung mit der Trunksucht den Rekurrenten unfähig machen soll, seine ökonomischen Interessen wahrzunehmen. Für diesen Vorwurf liegt, da die Angaben der Eltern wiederum nicht in Betracht kommen können, allein das Zeugnis des Waisenvogtes Gander vor, der vom Hörensagen berichtet, es sei vorgekommen, daß der Rekurrent an Zahltagen leichtfertig Geld an Kameraden verschenkt und auch in Wirtschaften gelegentlich zu trinken bezahlt habe, und zwar würden Beträge bis 20 Fr. genannt. Falls der ganze Vorwurf nicht etwa bloß darauf zurückzuführen ist, daß der Rekurrent bei seiner Hochzeit den Kameraden ein Fäßchen Bier gespendet hat, so kann doch jedenfalls aus dem erwähnten unbe¬ stimmten Bericht und ohne daß festgestellt wäre, wann, wie oft und unter welchen Umständen die behaupteten Vorfälle vorge¬ kommen sind und insbesondere, ob sie sich auch seit der Verhei¬ ratung wiederholt haben, nicht der Schluß gezogen werden, daß der Rekurrent sein Vermögen verschleudere und einen eingewur¬ zelten Hang zur Verschwendung habe. Auch hier hätte schon eine oberflächliche selbständige Prüfung der Akten dem Regierungsrat zeigen müssen, daß der Vorwurf der Verschwendung, wie der¬ jenige der Trunksucht, auf den sich die untern Instanzen bei ihrem Antrag auf Bevogtigung stützten, völlig in der Luft hing. Nach diesen Ausführungen muß gesagt werden, daß die An¬ nahme des Regierungsrates, der Rekurrent sei infolge Trunksucht und Verschwendung nicht im Stande, seine ökonomischen Interessen wahrzunehmen und sein Vermögen selber zu verwalten, objektiv durchaus unbegründet und willkürlich ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt; Der Rekurs wird gutgeheißen und die über den Rekurrenten durch den angefochtenen Beschluß des Regierungsrates des Kan¬ tons Nidwalden vom 11. Mai 1903 verhängte Bevogtigung auf¬ gehoben.