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95. Urteil vom 9. Dezember 1903 in Sachen Schneider gegen Regierungsrat Zürich. Art. 6 litt. b B.-G. betreffend Schweizerbürgerrecht. Ein Minderjähri¬ ger kann nicht selbständig auf das Schweizerbürgerrecht ver¬ zichten. Das Bundesgericht hai, da sich ergibt: Der Petent, Ernst Roland Schneider, geboren am 21. Februar 1884 zu San Diego, Kalifornien, der sich gegenwärtig zu Studienzwecken in Dijon aufhält, ist Bürger von Pfäffikon, Kanton Zürich, und besitzt, wie es scheint, gleichzeitig das Bür¬ gerrecht der nordamerikanischen Union. Er stellte von Dijon aus beim Regierungsrat des Kantons Zürich ein Gesuch um Ent¬ lassung aus dem Schweizerbürgerrecht, welches Gesuch von einer Zürich aufhaltenden Vaters Erklärung des sich gegenwärtig in des Petenten begleitet war, worin dieser das Entlassungsgesuch
des Sohnes unterstützt und mit Rücksicht auf dessen mangelnde Handlungsfähigkeit sich für alle seine Handlungen verantwortlich erklärt. Nachträglich legte der Petent noch ein Domizilzeugnis des Bürgermeisteramtes Dijon vor, während er das weiterhin vom Regierungsrate verlangte Zeugnis, daß er nach französischem Rechte handlungsfähig sei, nicht beibringen konnte. Der Bezirksrat Pfäffikon und der Gemeinderat von Pfäffikon beantragten dem Regierungsrate, es sei dem Gesuch des Petenten zu entsprechen. Der Regierungsrat war jedoch der Ansicht, daß die Zustimmungserklärung des Vaters die mangelude Handlungs¬ fähigkeit des Petenten nicht ersetzen könne und daß somit den Anforderungen von Art. 6 litt. b des Bundesgesetzes über die Erteilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf das¬ selbe nicht Genüge geleistet sei. Er überwies daher nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 ibid. die Akten dem Bundesgerichte zum Entscheide über das Entlassungsgesuch des Petenten; in Erwägung: Nach Art. 6 des Bundesgesetzes kann ein Schweizerbürger auf sein Bürgerrecht verzichten, insofern er a) in der Schweiz kein Domizil mehr besitzt; b) nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt, handlungsfähig ist; c) das Bürgerrecht eines andern Staates bereits erworben hat oder dasselbe ihm zugesichert ist. Die Zürcher Behörden erachten die Voraussetzungen sub litt. a und c vorliegend als dargetan, während streitig ist, ob auch die¬ jenige sub litt. b zutreffe. Nun steht fest, daß der Petent nach französischem Recht (Code civil, art. 388) wegen Minderjährig¬ keit nicht handlungsfähig ist. Er behauptet übrigens auch nicht, daß er es etwa nach amerikanischem Gesetze sei (siehe auch Bd. XXVII, 1, S. 308 Erw. 5). Das Bundesgericht hat nun aber in konstanter Praxis, an der festzuhalten ist, litt. b des Art. 6 dahin ausgelegt, daß die mangelnde Handlungsfähigkeit des Ver¬ zichtenden mit Rücksicht auf die höchstpersönliche Bedeutung einer solchen Anderung der Statusverhältnisse, wie sie der Verzicht auf ein Bürgerrecht ist, nicht durch Zustimmung des Inhabers der väterlichen Gewalt oder der Vormundschaftsbehörde ergänzt werden und daß daher ein Minderjähriger nicht selbständig (siehe Art. 8, Abs. 3 leg. cit.) auf das Schweizerbürgerrecht verzichten kann (s. Amtl. Samml., Bd. X, S. 488; Bd. XVIII, S. 88 Erw. 3; Bd. XXV, 1, S. 350 Erw. 1). Das Gesuch des Petenten ist daher abzuweisen; erkannt: Das Gesuch des Ernst Noland Schneider um Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht wird abgewiesen.