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77_II_351

BGE 77 II 351

Bundesgericht (BGE) ·II · 1951-12-14 · Italiano CH
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65. Urteil der I. Zivllabteilnng vom 14. Dezember 1951

i. S. Schulhof gegen Walch. Berujung, Form. Unterzeichnung ist Gültigkeitserfordernis. Art. 30 Aba. lOG. Rerours. Forme. NeceBBite de la aignature. Art. 30 al. 1 W. Rioor80 per rijorma. La firma e un requisito neooaaario alla validitA dell'atto di ricorso. Art. 30, cp. lOG. 352 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Gegen das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 11. Oktober, zugestellt am 2. November 1951, hat der Anwalt des Beklagten am 22. November eine Berufungseingabe eingereicht. Weder diese, noch der zugehörige Briefum- schlag sind vom Anwalt des Beklagten oder diesem selbst unterzeichnet. Nach Art. 30 Abs. I OG müssen jedoch die für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften mit Unterschrift versehen sein. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern -die Unterzeichnung ist Gültigkeitsvoraussetzung einer Vor- kehr, da eine Eingabe ohne Unterschrift keine rechtser- hebliche Erklärung darstellt (BOE 29 I 477). Erweist sich somit wegen dieses Formmangels die Berufung unter allen Umständen als unzulässig, so erübrigt es sich, das Verfahren mit Rücksicht auf die gleichzeitig erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 57 OG auszusetzen. Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 53,57,63. - Voir aussi n OS 53,57,63. VIII. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURS- RECHT . POURSUITE ET FAILLITE Vgl. III. Teil Nr. 35. - Voir lIIe partie n° 35. IMPlUMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE 353 I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA F AMILLE