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99. Urteil vom 12. November 1903 in Sachen Erben Gujer gegen Gujer bezw. Kantonsgericht St. Gallen. Unzulässigkeit des staatsrechtt. Rekurses wegen Möglichkeit der Beru¬ fung an das Bundesgericht gegen das angefochtene Urteil, Art. 182 Abs. 1 Org.-Ges. Natur eines Urteiles, das die Fortführung eines Scheidungsprozesses durch die Erben des während des Prozesses verstorbenen Teiles ats unzulässig erklärt. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt A. Durch Urteil des Bezirksgerichts Sargans vom 11. Mai 1903 wurden die Eheleute Gujer=Linder wegen Ehebruchs des beklagten Ehemannes gänzlich geschieden; dem Beklagten wurde die Eingehung einer neuen Ehe auf die Dauer von zwei Jahren verboten, und es wurden ihm die rechtlichen und außerrechtlichen Kosten auferlegt; die ökonomische Auseinandersetzung der Ehe¬ gatten wurde in den pendenten Anschluß=Pfändungsprozeß der Ehefrau verwiesen. Gegen dieses Urteil erklärte Gujer rechtzeitig die Appellation ans Kantonsgericht St. Gallen. Am 24. Juni 1903 starb die Ehefrau Gujer. Zur Verhandlung vor Kantons¬ gericht, die am 24. Juli 1903 stattfand, erschienen auf klägeri scher Seite die Rekurrenten, die Kinder der verstorbenen Frau Gujer aus einer früheren Ehe sind, und beanspruchten, an Stelle ihrer Mutter den Scheidungsprozeß aufzunehmen und durchzu¬ führen, während der Beklagte und Appellant als sog. Vorfrage das Begehren stellte, es sei die Klage als durch den Tod der Klägerin gegenstandslos geworden vom Protokoll abzuschreiben und nicht weiter darauf einzutreten. Das Kantonsgericht erkannte durch sog. Vorbescheid: die Vorfrage des Beklagten sei geschützt. In der Begründung dieses Urteils wird ausgeführt, das Ehe¬ scheidungsurteil habe nach dem Bundesgesetz über Civilstand und Ehe nicht deklaratorische, sondern konstitutive Wirkung; nun sei das Urteil des Bezirksgerichts Sargans infolge der rechtzeitigen Appellation des Beklagten nicht rechtskräftig geworden; zur Zeit des Todes der Klägerin seien die Litiganten also noch nicht ge¬ schieden gewesen. Der Ehescheidungsanspruch sei (was des nähern ausgeführt wird) nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, und auch nach richtiger Auslegung und Auffassung des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, ein höchst persönliches Recht, das mit dem Tode des klägerischen Ehegatten unter= und nicht auf die Erben übergehe. Die Erben der Klägerin könnten daher auch nicht den bereits angehobenen Ehescheidungsprozeß an Stelle der Erblasserin fortsetzen. B. Gegen dieses Urteil haben die Erben der Frau Gujer recht¬ zeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei das Urteil aufzuheben und das Kantons¬ gericht anzuweisen, auf das Materielle der Scheidungsklage ein¬ zutreten. In der Begründung wird bemerkt, der Rekurs richte sich gegen die unstatthafte Anwendung der Art. 46 und 48 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, die damit verbundene „Acceßverweigerung“ seitens des Kantonsgerichts und gegen die hierin enthaltene Rechtsverweigerung. Es wird sodann nachzu¬ weisen versucht, daß nach richtiger Auffassung der Bestimmungen des Bundesgesetzes eine bereits anhängig gemachte Ehescheidungs¬ klage durch die Erben des klägerischen Ehegatten fortgesetzt wer¬ den könne. C. Das Kantonsgericht St. Gallen hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf den Re¬ kurs nicht einzutreien, eventuell, es sei der Rekurs abzuweisen, und ausgeführt, daß die Voraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerdeführung weder in formeller, noch in materieller Be¬ ziehung vorhanden seien in Erwägung: Da sich die Rekurrenten wegen Rechtsverweigerung, also wegen Verletzung des Art. 4 B.=V., über den Entscheid einer kantonalen Behörde beschweren, sind die Voraussetzungen des staatsrechtlichen Rekurses nach Art. 175 Ziff. 3 und 178 Ziff. 2 Org.=Ges. an sich gegeben. Dagegen frägt es sich, ob dieses Rechtsmittel hier nicht deshalb unzulässig ist, weil den Rekurrenten dem angefoch¬ tenen Urteil gegenüber die Berufung ans Bundesgericht nach Maßgabe der Art. 56 ff. leg. cit. offen stand. Aus Art. 182 Abs. 1 ibid. ergibt sich nämlich der Grundsatz, daß für eine Sache nicht verschiedene mit einander kollidierende Rechtsmittel
auf eidgenössischem Boden statthaft fein sollen, und das Bundes¬ gericht hat denn auch in Anwendung dieses Grundsatzes stets daran festgehalten, daß, wo die Möglichkeit der Berufung ans Bun¬ desgericht besteht, die staatsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen ist. Nun war gegen das angefochtene Erkenntnis des Kantons¬ gerichts St. Gallen die Berufung ans Bundesgericht zulässig, falls das anzuwendende Recht eidgenössisches Recht und falls das Erkenntnis ein in der letzten kantonalen Instanz erlassenes Haupt¬ urteil ist (Art. 56 ff. leg. cit.). Diese beiden Voraussetzungen sind vorhanden, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Das Kantonsgericht hat unter Anwendung des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe den Anspruch der Rekurrenten auf Aufnahme und Durchführung des Scheidungsprozesses an Stelle der verstorbenen Klägerin verworfen, und die Anfechtung des Urteils erfolgt auch ausdrücklich wegen Verletzung der Bestim¬ mungen dieses Gesetzes. Es kann in der Tat keinem Zweifel unterliegen, daß die Frage, ob der Ehescheidungsanspruch höchst persönlich ist oder, sei es vollständig, sei es in gewissem Umfang, auf die Erben übergeht, materiell= und nicht prozeßrechtlicher Natur ist, da die Lösung der Frage nur aus einer Feststellung des rechtlichen Charakters jenes Anspruchs nach dem Sinn und Geist des Bundesgesetzes erfolgen kann. Was sodann die zweite Voraussetzung der Berufung, das Vor¬ handensein eines Haupturteils, anbetrifft, so scheint das angefoch¬ tene Urteil, das von der letzten kantonalen Instanz erlassen wor¬ den ist, nach der Formulierung des Dispositivs zwar lediglich den Charakter eines Abschreibungsbeschlusses zu haben. Die Na¬ tur der Sache bringt es aber mit sich, daß das Gericht die Ein¬ stellung des Prozesses nicht verfügen konnte, ohne den von den Rekurrenten erhobenen materiell=rechtlichen Anspruch auf Proze߬ eintritt, zu dessen einläßlicher Verhandlung die Parteien vor sein Forum citiert worden waren, zu verneinen. Daß über diesen Anspruch materiell entschieden werden sollte, und nicht etwa bloß über das Vorhandensein von Prozeßvoraussetzungen, ergibt sich zudem mit aller Deutlichkeit aus der Begründung, wo eingehend auseinandergesetzt ist, daß der Anspruch der Rekurrenten nicht zu Recht bestehe. Der Fall liegt also hier ganz anders als in den von den Rekurrenten citierten Entscheidungen des Bundesgerichts, Amtl. Samml., Bd. VI, Nr. 93; Bd. XII, Nr. 76; Bd. XXIII,
2. Teil, S. 983 Erw. 1, wo man es immer nur mit Incidental¬ Urteilen über die Kompetenz der Gerichte zur Anhandnahme einer Ehescheidungsklage von Ausländern, also nicht mit einem den Anspruch als solchen definitiv erledigenden Entscheid zu tun hatte; erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.