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29_I_481

BGE 29 I 481

Bundesgericht (BGE) · 1903-11-12 · Deutsch CH
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100. Urteil vom 12. November 1903 in Sachen Rhätische Aktienbrauereien gegen Graubünden. Bedeutung der Gewährleistung des verfassungsmässigen Richters. Unzulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses bei Möglichkeit einer Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht gegen das angefochtene Urteil, Art. 182 Abs. 1 Org.Ges. Das Bundesgericht hat, sich ergeben A. Im Oktober und September 1902 wurden in Landquart 10 Bierfäßchen der Rhätischen Brauereien konfisziert, die laut den mit sog. Quartalbezeichnung versehenen Eichzeichen im 1. und 2. Quartal 1900 zum letzten Male geeicht worden waren. Der Kreisgerichtsausschuß V Dörfer verurteilte infolgedessen die Braue¬ reien am 10. November 1902 zu einer Buße von 2 Fr. per Fä߬ chen, also total 20 Fr., weil nach der kantonalen Verordnung über Maß und Gewicht von 1876 die Eigentümer von Bierfässern verpflichtet seien, diese wenigstens alle zwei Jahre eichen zu lassen. Das Urteil beruft sich außerdem auf die Bußenbestimmung des Art. 7 der kanionalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Maß und Gewicht, die vom 17. Juni 1853 und 6. Juni 1857 datiert. Den gegen das Urteil von den Rhätischen Brauereien ergriffenen Rekurs wies der Kleine Rat des Kantons Graubün¬ den am 6. Februar 1903 ab. B. Gegen diese beiden Entscheide haben die Rhätischen Braue¬

reien rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es seien dieselben aufzuheben. Die Be¬ schwerde wird zunächst darauf gestützt, daß die Rekurrentin ihrem verfassungsmässigen Richter entzogen worden sei in Mißachtung des Art. 9 K.=V. Das angebliche Delikt sei nämlich in Chur verübt worden und nicht im Bezirk V Dörfer; denn die fraglichen Fäßchen seien in Chur aufgefüllt worden. Dort sei also das Bier gemessen und in Verkehr gebracht worden, während die Fäßchen im Bezirk V Dörfer nur als Transportgefäße und nicht als Hohlmaße gebraucht worden seien. Der Gebrauch nicht richtig geeichter Fäßchen als Transportgefäße sei aber nicht strafbar. Hieraus folge, daß der Kreisgerichtsausschuß V Dörfer nicht der gesetzliche Richter für die Untersuchung und Aburteilung des angeblichen Vergehens gewesen sei. In zweiter Linie beschwert sich die Rekurrentin darüber, daß in den angefochtenen Entscheiden kantonale Verordnungen angewendet worden seien, statt den Nor¬ men der eidgenössischen Gesetzgebung über Maß und Gewicht, speziell Art. 15 des Bundesgesetzes und Art. 15 und 68 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung. Es wird ausgeführt, daß bei richtiger Anwendung des eidgenössischen Rechtes die Rekur¬ rentin hätte freigesprochen werden müssen, weil nach Art. 15 und 68 Vollz.=Verordnung Bierfäßchen nur alle 3 Jahre ge¬ eicht werden müßten und eine Quartalbezeichnung bei den Eich¬ zeichen unzulässig sei, und weil die Kantone nicht befugt seien, hievon abweichende Bestimmungen aufzustellen (B.=V., Art. 40). Es sollen die angefochtenen Entscheide daher eine materielle Rechts¬ verweigerung enthalten und den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze (Art. 4 B.=V.) verletzen. C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden und der Kreis¬ richtsausschuß V Dörfer haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen; in Erwägung:

1. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde, so¬ weit eine Verletzung des Art. 9 K.=V. geltend gemacht wird, zweifellos kompetent (Art. 175 Ziff. 3 O.=G.). Dagegen ist der Rekurs in diesem Punkte ohne weiteres als materiell unbegründet abzuweisen. Die Gewährleistung des verfassungsmäßigen Richters (Art. 9 K.=V.) hat, wie das Bundesgericht wiederholt ausge¬ sprochen hat (s. z. B. Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 441 f.), nicht die Bedeutung, daß dadurch die kantonalrechtlichen Bestim¬ mungen über Gerichtsstand in Civil= und Strafsachen zu Bestand¬ teilen des Verfassungsrechtes erhoben würden; sondern sie schließt nur die Aufstellung von Ausnahmegerichten oder die willkürliche Mißachtung der Gerichtsstandsnormen im Einzelfall aus. Die Rekurrentin ist nun aber weder vor ein Ausnahmegericht gestellt worden, noch hat sie behauptet, geschweige denn dargetan, daß der Gerichtsausschuß V Dörfer und der Kleine Rat bei der Lösung der Zuständigkeitsfrage sich aus reiner Willkür über gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt hätten.

2. In zweiter Linie beschwert sich die Rekurrentin wegen Rechts¬ verweigerung und ungleicher Behandlung, also wegen Verletzung des Art. 4 B.=V., die darin liegen soll, daß der Gerichtsausschuß V Dörfer und der Kleine Rat an Stelle der eidgenössischen Nor¬ men über Maß und Gewicht kantonale Strafbestimmungen an¬ gewendet und die bundesrechtlich statuierte Eichfreiheit mißachtet hätten. Es frägt sich, ob für diese Beschwerde überhaupt der staatsrechtliche Rekurs zulässig ist. Aus Art. 182 O.=G. ergibt sich nämlich der Grundsatz, daß auf eidgenössischem Boden nicht für eine Sache zwei verschiedene mit einander kollidierende Rechts¬ mittel gegeben sein sollen, und die Bundesbehörden haben denn auch in Anwendung dieses Grundsatzes stets daran festgehalten, daß, wo die Möglichkeit der Kassationsbeschwerde nach Art. 160 ff. O.=G. besteht, der staatsrechtliche Rekurs ausgeschlossen ist, Nun ist zweifellos, daß der Rekurrentin die Kassationsbeschwerde offen gestanden hätte; denn sie beschwert sich über ein kantonales Strafurteil (Art. 160) mit der Behauptung, daß es eidgenössische Rechtsvorschriften verletze (Art. 163). Es kann daher auf den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs, was den zweiten Beschwerde¬ punkt anbetrifft, wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht ein¬ getreten werden; erkannt: Die Beschwerde wegen Verletzung der Kantonsverfassung (Art.

9) wird abgewiesen. Im übrigen wird auf den Rekurs nicht ein¬ getreten.