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29_II_655

BGE 29 II 655

Bundesgericht (BGE) · 1903-05-01 · Deutsch CH
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79. Arteil vom 30. Oktober 1903 in Sachen Welti, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Stadelmann & Cie. und Genossen, Kl. u. Ber.=Bekl. Klage der Gläubiger einer aufgelösten Kommanditgesellschaft gegen den Kommanditär auf Einwerfung der Kommandite, Art. 603 Abs. 2 O.-R. — Angebliche Entlassung des Kommanditärs. — Ein¬ rede, die Kommanditgesellschaft sei durch Betrug zu Stande ge¬ kommen; Unzulässigkeit bezw. Unwirksamkeit dieser Einrede gegen¬ über den Gläubigern. A. Durch Urteil vom 1. Mai 1903 hat sdas Handelsgericht des Kantons Zürich erkannt: Der Beklagte ist verpflichtet, an die Kläger im ganzen 10,000 Fr. zu bezahlen, und zwar: (folgt Aufzählung). B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form¬ gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen:

1. Die Klage sei gänzlich abzuweisen.

2. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abnahme der anerbotenen Beweise über folgende Punkte:

a) Daß der Beklagte bei der Eingehung der Kommanditgesell¬ schaft von Schädeli betrogen worden sei;

b) daß die Kläger Nr. 4, Frey & Cie., und Nr. 15, Boßhard & Bachmann bei der Entgegennahme der von ihnen einge¬ klagten Wechsel gewußt haben, daß Schädeli dieselben widerrecht¬

lich und in einer seinem Kommanditär gegenüber betrügerischen Weise mit dem Firmaaccept der Kommanditgesellschaft versehen hatte, während diese Wechsel seine persönlichen Schulden oder seine Schulden als Anteilhaber der Firma Schenk, Schädeli & Cie. in Zofingen decken sollten;

c) eventuell darüber, daß sich die Forderung der Kläger auf 5590 Fr. 40 Cts. reduziert, wenn der Beklagte nicht für die vor

22. September 1900 entstandenen Forderungen der Kläger haftet, und hierauf ein neues Urteil im Sinne der gänzlichen Ab¬ weisung der Klage, eventuell im Sinne der Abweisung soweit die Klage den Betrag von 5590 Fr. 40 Cts. übersteige, auszu¬ fällen.

3. Weiter eventuell sei die Klage abzuweisen, soweit sie 5590 Fr. 40 Cts. übersteige. C. In der heutigen Verhandlung wiederholt und begründet der Vertreter des Beklagten diese Berufungsanträge, deren Gutheißung er beantragt. Die Vertreter der Kläger tragen auf Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Eduard Schädeli, der unbeschränkt haftender Gesellschafter der seit 1897 bestehenden Kommanditgesellschaft Schenk, Schädeli & Cie. in Zofingen war, übernahm am 1. November 1898 die Filiale dieser Gesellschaft in Zürich. Am gleichen Tage associerte er sich behufs Weiterbetreibung dieses Geschäftes unter der Firma Schädeli & Thilo mit Fritz Thilo in Zürich. Am 2. Mai 1899 trat an seine Stelle seine Ehefrau Hermine Schädeli geb. Straub, während Schädeli sich von ihr die Prokura geben ließ. Am

12. Mai 1900 trat Thilo als unbeschränkt haftender Gesellschafter aus, blieb aber im Geschäft mit einer Kommandite. Am 22. Sep¬ tember 1900 löste sich auch diese Kommanditgesellschaft die Firma Schädeli & Cie. trug — auf. Mit Vertrag vom glei¬ chen Tage vereinigte sich Eduard Schädeli als unbeschränkt haf¬ tender Gesellschafter mit dem heutigen Beklagten als Kommandi¬ tär unter der Firma E. Schädeli & Cie. Die Kommanditeinlage des Beklagten betrug 10,000 Fr. Die Gesellschaft wurde am nämlichen Tage ins Handelsregister eingetragen und dann im Handelsamtsblatt publiziert, mit der Anzeige, daß sie die Aktiven und Passiven der aufgelösten Firma Schädeli & Cie. übernommen habe. Diese Kommanditgesellschaft wurde durch Vertrag vom

30. März 1901 aufgelöst und mit Vertrag vom 1. April 1901 verkaufte Eduard Schädeli dem Beklagten das mit dem Installa¬ tionsgeschäft der Firma verbundene Eisenwarenlager, wobei an den Kaufpreis von 21,310 Fr. 10 Cts. 10,000 Fr. mit der Kommanditeinlage des Beklagten verrechnet wurden, während der Rest in Accepten beglichen wurde. Der Rücktritt des Beklagten als Kommanditär wurde im Handelsregister am 3. April 1901 als unterm 1. gleichen Monats erfolgt eingetragen, und dabei vorgemerkt, daß an Stelle des Beklagten als Kommanditär Engel¬ hardt Gredig in Zürich III mit einer Einlage von 500 Fr. eingetreten sei; die bezügliche Publikation im Handelsamtsblatt erfolgte am 10. April 1901. Schon am 16. April 1901 wurde aber der Rücktritt des Gredig und das Erlöschen der Firma Eduard Schädeli & Cie., sowie die Weiterführung des Geschäftes durch Eduard Schädeli auf seinen persönlichen Namen unter Übernahme der Aktiven und Passiven der aufgelösten Gesellschaft registriert. Am 9. Mai 1901 reichte Schädeli — der mangels Eintrages und Publikation seines Austrittes aus der Zofinger Firma Schenk, Schädeli & Cie. für die Schulden dieser Firma, welcher am 25. November 1899 ein Nachlaßvertrag bewilligt worden war, der aber am 5. Juni 1901 wegen Nichtbefriedigung eines Gläubigers für diesen aufgehoben wurde, weiter haftete - die Insolvenzerklärung ein, und am 20. Mai 1901 wurde über die Kommanditgesellschaft E. Schädeli & Cie. (mit Gredig als Kommanditär) infolge durchgeführter Betreibung der Konkurs eröffnet.

2. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun eine Anzahl Gläubiger der aufgelösten Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli & Cie., deren in der Hauptverhandlung noch festgehaltene Forderungen zusammen 29,405 Fr. 90 Cts. ausmachen, von dem Beklagten als gewesenem Kommanditär derselben, die Zahlung von 10,000 Franken als Betrag seiner zurückgezogenen Kommanditeinlage, gestützt auf Art. 603 Abs. 2 O.=R., in der Meinung, daß der Beklagte ihnen die genannte Summe an ihren Forderungen gegen¬

über der Firma Ed. Schädeli & Cie. verhältnismäßig zu ent¬ richten habe. Der Beklagte — der im Laufe des Prozesses sämt¬ liche Forderungen mit Ausnahme derjenigen der Kläger Nr. 4, rey & Cie., und Nr. 15, Boßhard & Bachmann, in dem von den Klägern noch festgehaltenem Betrage anerkannt hat — hat folgende grundsätzliche Einwendungen gegen die Klage erhoben: Zunächst enthalte das von den Klägern Nr. 1—13 in der Haupt¬ verhandlung gestellte Begehren (der Beklagte sei zur Zahlung der 10,000 Fr. in dem Sinne zu verpflichten, daß dieser Betrag den Klägern an ihre Forderungen, die ihnen gegenüber der Firma Ed. Schädeli & Cie. zustehen, zu entrichten sei) eine Klagänderung gegenüber der Weisung (wonach die Kläger als Kreditoren der aufgelösten Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli & Cie. auftreten). Sodann sei es unstatthaft, daß die Kläger als Streitgenossen auftreten, da sie nicht einen ihnen gemeinsam zustehenden Gesamt¬ anspruch einklagen. Materiell führt der Beklagte zunächst aus, der Beklagte sei von sämtlichen Gläubigern der aufgelösten Ge¬ sellschaft Ed. Schädeli & Cie. aus der Haftung entlassen worden; er folgert diese Entlassung daraus, daß sämtliche Kläger ihre Forderungen vorbehaltlos im Konkurse der Gesellschaft Ed. Schä¬ deli & Cie. (mit Gredig als Kommanditär) eingegeben haben, und daß sie vorbehaltlos weitere Warenlieferungen an die neue Gesellschaft gemacht haben, und zwar unter Fortführung der bis¬ herigen Rechnung und bezüglich einzelner Kläger daraus, daß sie für Forderungen an die alte Gesellschaft Wechsel auf die neue gezogen und für Forderungen an die alte Gesellschaft den Rechts¬ trieb gegen die neue Gesellschaft angehoben haben. Endlich erhebt er die Einwendung, er sei zur Eingehung des Gesellschaftsver¬ trages durch Betrug des Eduard Schädeli veranlaßt worden. Als Betrugstatsachen macht er geltend: Schädeli habe ihm fälschlicher¬ weise gesagt, die Nachlaßgläubiger der Firma Schenk, Schädeli & Cie. seien alle für ihre Nachlaßquoten befriedigt; ferner habe er ihm eine falsche Bilanz vorgelegt, und endlich habe er ihm verschwiegen, daß der Vater seiner Ehefrau im Besitze von Sicht¬ wechseln der Firma für den Betrag von 20,000 Fr. sei. Eventuell nimmt der Beklagte den Standpunkt ein, er hafte nicht für die bei seinem Eintritt schon bestehenden Schulden, sondern nur für die nachher entstandenen, die er auf 5590 Fr. 40 Cts. berechnet. Die Kläger haben vor allem gegenüber der Einrede des Betruges geltend gemacht, diese Einrede könne ihnen als gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden. Das Handelsgericht hat diese Auffassung der Kläger geteilt und auch alle übrigen Ein¬ wendungen des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen, mit einer Begründung, die, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist.

3. (Ausführung, daß die Einreden der Klagänderung und der unzulässigen Klagenhäufung prozessualer Natur seien und das Bundesgericht auf sie nicht einzutreten habe.)

4. In der Sache selbst ist vorab zu bemerken, daß sich die Klage auf Art. 603 Abs. 2 O.=N. stützt: Die Kläger verlangen mit ihr die Rückzahlung der vom Beklagten zurückgezogenen Kommanditsumme zu ihrer verhältnißmäßigen Befriedigung, also die Realisierung der gesetzlichen Haftung des Kommanditärs gegen¬ über den Gläubigern. Daß die Voraussetzungen der genannten Gesetzesbestimmung vorhanden sind, ist von keiner Seite bestritten und ergibt sich ohne weiteres aus den Akten: Die Kommandit¬ gesellschaft Ed. Schädeli & Cie. mit dem Beklagten als Komman¬ ditär ist „in anderer Weise als durch Konkurs“, nämlich durch die Vereinbarung der Gesellschafter vom 30. März 1901, aufge¬ hoben worden, und dem Beklagten ist seine Kommanditeinlage zurückbezahlt worden in der Weise, daß sie an den von ihm ge¬ schuldeten Kaufpreis für die Übernahme des Warenlagers der Firma verrechnet worden ist. Bis auf die Höhe der Kommandite haftet der Kommanditär den Gesellschaftsgläubigern, aber auch nicht weiter; durch die Zahlung oder Deposition der Kommandite wird er sonach frei, und es ist alsdann Sache der einzelnen Gläubiger, die Verteilung unter sich vorzunehmen (vgl. Hafner, Komm., Art. 603, Anm. 7) oder die Verteilung vom Richter vor¬ nehmen zu lassen. Vom Standpunkte des Obligationenrechtes aus steht also einem derartigen Vorgehen der Gläubiger nichts entgegen, wie weit aber und in welcher Form das kantonale Pro¬ zeßrecht ein vereinigtes Auftreten der Gläubiger zuläßt, ist, wie in Erwägung 3 in fine bemerkt, vom kantonalen Richter end¬ gültig entschieden. Ist demnach zu prüfen, ob der Beklagte auf

Grund der angerufenen Gesetzesbestimmung den klagenden Gläu¬ bigern der Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli & Cie. (Schädeli¬ Welti) mit dem Betrage seiner Kommandite hafte — eine Frage, die zweckmäßig vor der andern der Sachlegitimation der zwei Kläger, deren Forderungen an sich einzig nicht anerkannt sind, entschieden wird- so ist in erster Linie die vom Beklagten er¬ hobene Einrede der Entlassung des Beklagten aus der Haftung von Bedeutung. Der Beklagte gibt nun selbst zu, daß eine aus¬ drückliche Entlassung — mit Ausnahme der Klägerin Nr. 14, Armaturenfabrik Nürnberg, mit Bezug auf die er ausdrückliche Entlassung behauptet — nie stattgefunden hat; er macht jedoch eine Reihe von Umständen geltend, die nach seiner Ansicht auf eine Entlassung schließen lassen und ihn so gemäß Art. 589 in Verbindung mit Art. 611 O.=R. von seiner Haftbarkeit befreien sollen. Mit der Vorinstanz ist nun zunächst zu sagen, daß die bloße Tatsache, daß an Stelle des Beklagten ein anderer Kom¬ manditär, Gredig, der Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli & Cie. beigetreten ist, von keiner Bedeutung für die Annahme einer still¬ schweigenden Entlassung des Beklagten sein kann; sieht doch ge¬ rade Art. 589 O.=R. vor, daß ein ausgeschiedener Gesellschafter noch für die Dauer der Verjährung der Klagen gegen die Ge¬ sellschafter, d. h. (Art. 585) noch während fünf Jahren seit der Eintragung des Ausscheidens, für die Gesellschaftsschulden haftbar ist, und zwar ganz ohne Rücksicht darauf, ob ein neuer Gesell¬ schafter an seine Stelle getreten sei oder nicht. Sodann genügt auch die Eingabe der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger (da¬ runter der Kläger) im Konkurse der Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli & Cie., mit Gredig als Kommanditär, nicht zu der Annahme einer Entlassung des Beklagten. Denn mit dieser Ein¬ gabe machten die Gläubiger nur die Haftung des Schädeli als unbeschränkt haftenden Gesellschafters geltend, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt; Schädeli haftete ja natürlich als Komple¬ mentär weiter für die unter der Kommanditgesellschaft Schädeli¬ Welti entstandenen Verbindlichkeiten. Aus dem gleichen Grunde ist auch der seitens einzelner Gläubiger vor der Konkurseröffnung eingeleitete Rechtstrieb gegen die Firma Ed. Schädeli & Cie. (Schädeli=Gredig) für die Annahme einer Entlassung des Be¬ klagten nicht schlüssig. Mit Recht erklärt sodann die Vorinstanz den Umstand, daß einzelne Kläger an die neue Kommanditgesell¬ schaft (Schädeli=Gredig) noch Waren lieferten, als völlig bedeu¬ tungslos. Und was endlich die Fortführung der späteren Forde¬ rungen einzelner Kläger in der bisherigen Rechnung anbetrifft so führt die Vorinstanz aus: eine Entlassung der alten Gesell¬ schaft (Schädeli=Welti) könne darin schon deswegen nicht erblickt werden, weil das Geschäft Ed. Schädeli & Cie. bis zum 16. April 1901, dem Tage der Publikation des Austrittes des Gredig, das nämliche geblieben sei. Wenn aber die gleiche Rechnung von da an noch weiter geführt worden sei, so könne dies schon im allge¬ meinen nicht einen Verzicht bedeuten, im vorliegenden Falle aber um so weniger, als der Austritt des Gredig offenbar der Mehr¬ zahl der Gläubiger nicht zur Kenntnis gekommen sei. An einen Verzicht könnte nur etwa bei den Gläubigern Nr. 4 - Frey & Cie. — unter der Voraussetzung gedacht werden, daß ihre Rechnungsführung in der Art eines eigentlichen Kontokorrentes mit konsumtiver Kraft des Rechnungsabschlusses für die Rech¬ nungsposten erfolgt wäre; letzteres sei indes keineswegs nachge¬ wiesen, weiter fehle es aber auch hier an der notwendigen Vor¬ aussetzung, daß das Ausscheiden des Beklagten diesen Gläubigern bekannt gewesen sei. (Folgt Ausführung, daß die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht aktenwidrig und die rechtlichen Schlüsse zutreffend seien. Sodann die auf Beweiswürdigung ge¬ stützte Ausführung, daß auch mit Bezug auf Kläger Nr. 14 eine Entlassung nicht angenommen werden dürfe.,

5. Erweist sich so die auf Art. 589 O.=R. (in Verbindung mit Art. 611 eod.) gestützte Einrede der Entlassung im vollen Umfange als unbegründet, so ist weiter die Einrede des Betruges die darin besteht, der Beklagte sei durch betrügerische Handlungen des Schädeli zur Eingehung des Gesellschaftsvertrages bewogen worden, zu prüfen. Der Beklagte macht geltend, ein durch Be¬ trug zustande gekommener Vertrag sei von Anfang an nichtig auch Dritte können daher aus ihm keine Rechte ableiten; so falle im vorliegenden Falle mit der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages ab initio auch die auf den Gesellschaftsvertrag gegründete Haft¬ barkeit des Beklagten als Kommanditärs dahin. Dem gegenüber

vertreten die Kläger die Auffassung, die Einrede des Betruges könne ihnen nicht entgegengehalten werden. Es ist daher zunächst, der Prüfung der materiellen Begründetheit dieser Einrede vor¬ gängig, über die Zulässigkeit derselben im vorliegenden Falle zu entscheiden. Richtig ist nun, daß ein durch Betrug des einen Vertrags¬ teiles zu stande gekommener Vertrag nach der Regelung im schweizerischen Obligationenrecht zwar nicht mit absoluter, von Jedermann geltend zu machender Nichtigkeit behaftet, sondern nur für den betrogenen Teil unverbindlich ist, daß aber diese Unver¬ bindlichkeit des Vertrages Nichtigkeit ex tunc, ab initio, bedeutet (vgl. namentlich Bundesger. Entsch., Bd. XXIII, S. 713, Erw. 3

v. Tuhr, in Zeitschrift für schweizerisches Recht, N. F., Bd. 17, S. 45 f.; Prof. Huber in dem vom Beklagten eingelegten Rechts¬ gutachten in Sachen Bank in Baden gegen Maag=Wölffing, im wesentlichen abgedruckt in Schweiz. Blätter für handelsrechtliche Entscheidungen, Bd. 18, S. 63 f.); und daraus folgt allerdings, wie der Beklagte geltend macht, und wie auch die Vorinstanz an¬ nimmt, daß die Unverbindlichkeit, Nichtigkeit, für den betrogenen Vertragsteil auch gegenüber Dritten, d. h. mit dem andern Ver¬ tragsteil nicht identischen, gelten muß, diese also aus dem Vertrag an sich auch keine Rechte gegen den betrogenen Teil herleiten können. Das Bundesgericht hat in seinem Urteile in Sachen Maag¬ Wölffing gegen Ineichen, vom 19. Juli 1901 (abgedruckt Bl. für zürch. Rechtsspr., I, Nr. 54, S. 71 ff.), entgegen der I. Appel¬ lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, die von dem von den Gesellschaftsgläubigern in Anspruch genommenen Kollektivgesellschafter erhobene Einrede des Betruges des Mitge¬ sellschafters bei Eingehung der Gesellschaft als unerheblich und unzulässig erklärt, mit der Begründung: Allerdings sei ein durch Betrug eines Gesellschafters zu stande gekommener Gesellschafts¬ vertrag von Anfang an rechtlich ungültig, nichtig. Daraus folge aber nicht ohne weiteres, daß eine Haftung des betrogenen Kol¬ lektivgesellschafters gegenüber Dritten für die Gesellschaftsschulden nicht bestehe. Denn die Kollektivgesellschaft begründe nicht nur ein Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern, sondern besitze auch nach außen, im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Existenz und Wirksamkeit. Wer, sei es von Anfang an, sei es nachträglich, einer Kollektivgesellschaft beitrete, der schließe nicht nur einen Gesellschaftsvertrag ab, sondern gebe auch eine nach außen, an diejenigen, welche mit der Gesellschaft in Verkehr treten, gerichtete und für sie bestimmte Willenserklärung ab, wie sich schon aus der Registrierungspflicht hinsichtlich der begründenden Rechtsakte ergebe; er erkläre speziell, im Verhältnis nach außen, den Dritten gegenüber, die Vertretungsmacht der von der Vertretung nicht ausgeschlossenen Gesellschafter anzuerkennen. Das gelte schon vom tatsächlichen Beginn des Geschäftes unter der gemeinsamen Firma an, da hiemit die Kollektivgesellschaft mit ihren Rechtswirkungen nach außen begründet sei. Für die nach seinem Eintritt entstan¬ denen Verbindlichkeiten der Kollektivgesellschaft hafte daher der betrogene Teil den Gesellschaftsgläubigern auf Grund der durch seinen Eintritt diesen Dritten gegenüber abgegebenen Hafterklärung und der darin liegenden Bevollmächtigung des andern Gesellschaf¬ ters, und diese Haftung könnte nur gestützt auf den vom Mit¬ gesellschafter verübten Betrug dann ausgeschlossen werden, wenn Art. 25 O.=R. — dieser Betrug den Gesellschaftsgläubigern bekannt gewesen wäre oder hätte sein müssen; denn diese erscheinen in den hier in Betracht kommenden Verhältnissen, hinsichtlich der nach außen gegenüber ihnen erklärten Ermächtigung, als Dritte, so daß die Ermächtigung auch dann nicht wegen Betruges nichtig sei, wenn deren Erteilung durch betrügerische Vorspiegelungen der Mitgesellschafter sollte herbeigeführt worden sein. Diese Lösung entspreche auch durchaus dem Verkehrsbedürfnisse wie der Billigkeit. Das Handelsgericht führt nun im angefochtenen Urteile, an diesen Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Maag=Wölffing anknüpfend, aus: Bei der Kommanditgesellschaft verhalte es sich insofern anders wie bei der Kollektivgesellschaft, als der Komman¬ ditär nach richtiger Auffassung und insbesondere auch derjenigen des Obligationenrechtes (Art. 603 Abs. 1) auf Grund des Ab¬ schlusses des Kommanditvertrages nicht Schuldner für die Gesell¬ schaftsschulden und Träger derselben nach außen werde, so daß im genannten Vertrag nicht eine dem Komplementär erteilte Er¬ mächtigung erblickt werden könne, für ihn zu kontrahieren. Gemäß

Art. 599 O.=R. sei der Kommanditär, wenn die Gesellschaft ent¬ standen, d. h. ins Leben getreten sei, freilich so lange als Kollek¬ tivgesellschafter zu behandeln, als die Kommanditgesellschaft nicht ins Handelsregister eingetragen worden sei; im vorliegenden Falle sei aber die Eintragung sofort erfolgt. Nach dem Inhalt des Ge¬ sellschaftsvertrages aber verpflichte sich der Kommanditär lediglich dem Komplementär die Kommanditsumme zu leisten und für die Dauer der Gesellschaft zu belassen; im übrigen trete er zu deren Gläubigern in keinerlei Beziehung. Dagegen ergebe sich für ihn im Verhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern und mit Bezug auf ihre Forderungen an die Gesellschaft „eine intercessionsweise Obli¬ gation bis zum Betrag der Kommandite, eine Garantie von bürg¬ schaftsähnlichem Charakter.“ Und zwar entstehe dieses Rechtsver¬ hältnis wohl schon dadurch, daß die Kommanditgesellschaft als solche in den Verkehr trete, jedenfalls aber mit der Eintragung und Publikation; denn hiemit erkläre der Kommanditär, in die mehrgenannte Rechtsstellung gegenüber den Gläubigern eintreten zu wollen und seine Kommandite nicht vor Befriedigung der Gläubiger zurückzuziehen; diese aber schließen ihre Rechtsgeschäfte mit dem zur Vertretung der Kommanditgesellschaft befugten Ge¬ sellschafter im Sinne der sich hieraus ergebenden, in der Summe beschränkten Mithaftung des Kommanditärs ab. Daraus folge, daß auch der durch einen Betrug des Komplementärs zur Ein¬ gehung der Gesellschaft bewogene Kommanditär, so wenig wie der betrogene Kollektivgesellschafter sich den Gesellschaftsgläubigern gegenüber auf die Betrugseinrede des Art. 24 O.=R. berufen, der Betrug vielmehr auch in diesem Falle derjenige eines Dritten sei, der ihnen nach Art. 25 O.=R. nur entgegengehalten werden könne, sofern sie denselben bei ihrem Vertragsabschlusse mit der Kommanditgesellschaft gekannt haben oder hätten kennen sollen, was alles hier nicht in Frage komme. Nur dieses Resultat ent¬ preche auch dem Gebot der Billigkeit.

6. Mit dem in der vorstehenden Erwägung im entscheidenden Passus wiedergegebenen Urteile des Bundesgerichtes in Sachen Maag=Wölffing gegen Ineichen ist davon auszugehen, daß der Beitritt zu einer — neugegründeten oder schon bestehenden — Kollektivgesellschaft nicht nur eine Rechtshandlung nach innen, den Mitgesellschaftern gegenüber, sondern auch eine solche nach außen, Dritten, speziell den (gegenwärtigen und zukünftigen) Gläubigern gegenüber bildet. Dieser auf die Kollektivgesellschaft angewandte Rechtssatz trifft aber auch zu auf die Kommandit¬ gesellschaft. Der von der Vorinstanz hervorgehobene Unterschied zwischen der Kollektivgesellschaft und der Kommanditgesellschaft führt nicht zu den von ihr angenommenen Konsequenzen und geht schon an sich zu weit. Allerdings haben die Gläubiger der Kommanditgesellschaft während der Dauer derselben gemäß Art. 603 Abs. 1 O.=R. keinerlei direktes Klagerecht gegen den Kom¬ manditär; die in der deutschen Wissenschaft und Praxis bestrittene Frage der direkten Haftung des Kommanditärs gegenüber den Gläubigern ist damit im Sinne des Ausschlusses derselben für die Zeit der Dauer der Gesellschaft entschieden, im Gegensatze zum neuen deuischen Handelsgesetzbuch, das in § 171 Abs. 1 den Gläubigern ein direktes Klagerecht gegen den Kommanditär („Kommanditisten“) bis zur Höhe seiner Einlage gibt (verbis „Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausge¬ schlossen, soweit die Einlage geleistet ist"). Allein daraus folgt nicht, daß der Kommanditär überhaupt nicht als Schuld¬ ner für die Gesellschaftsschulden und Träger derselben nach außen zu betrachten sei. Auch die Kommanditgesellschaft ist so¬ wenig als die Kollektivgesellschaft eine juristische Person (vgl, hierüber namentlich das Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Ok¬ tober 1898 i. S. Cavin-Grandjean gegen Kurz=Manz, Amtl. Samml., Bd. XXIV, 2. Teil, S. 734 f., Erw. 2); sie ist viel¬ mehr eine Personenvereinigung, bei der Träger der Rechte und Pflichten der Gesellschaft die einzelnen Gesellschafter sind. Der einzige wesentliche Unterschied der Kommanditgesellschaft von der Kollektivgesellschaft besteht darin, daß bei jener ein Gesellschafter oder einzelne Gesellschafter — der Kommanditär (bezw. die Kom¬ manditäre) — nicht mit ihrem ganzen Vermögen, sondern nur bis zu einem bestimmten Vermögensbetrage, nämlich mit ihrer Einlage, haften. Der Ausschluß des direkten Klagerechtes der Gesellschaftsgläubiger gegen den Kommanditär während der Dauer der Gesellschaft bewirkt noch nicht, daß der Kommanditär über¬

haupt nicht als Schuldner der Gläubiger bezeichnet werden kann, er statuiert vielmehr — worauf auch die Verdeutlichung durch Beifügung des Wortes „direkt“ hinweist — nur die Beschränkung des Klagerechtes für die Zeit der Dauer der Gesellschaft, eine Suspension des Klagerechtes, so daß der an und für sich vor¬ handene Anspruch gegen den Kommanditär, der entstanden ist mit dessen Beitritt zur Kommanditgesellschaft, und sich auf die Ein¬ werfung der Kommandite in die Gesellschaft erstreckt, nur wäh¬ rend der Dauer der Gesellschaft von den Gesellschaftsgläubigern nicht auf dem Wege der Klage verfolgt werden kann; dieser schon entstandene, aber in seiner Klagbarkeit beschränkte Anspruch wird dann frei mit dem Zeitpunkte der Auflösung der Kommanditge¬ sellschaft, d. h. die Gesellschaftsgläubiger können alsdann ihren Anspruch auf die Haftung des Kommanditärs bis zum Betrage der Kommandite realisieren. Auch der unbeschränkt haftende Ge¬ sellschafter kann ja, gleich dem Kollektivgesellschafter, nicht prin¬ zipaliter von den Gesellschaftsgläubigern in Anspruch genommen werden, sondern erst nach Auflösung oder erfolgloser Betreibung der Gesellschaft (Art. 601 und 564 Abs. 3 O.=R.), und doch ist gewiß richtig, daß diese Gesellschafter Träger der Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind; trifft aber die Auffassung der Vorinstanz vom Ausschlusse der persönlichen Haftung des Kommanditärs, wie sie selbst mit ihrem Hinweis auf das bundes¬ gerichtliche Urteil in Sachen Maag=Wölffing gegen Ineichen an¬ nehmen muß, auf diese Gesellschafter nicht zu, so muß auch der von ihr hervorgehobene Unterschied zwischen der Kollektiv= und der Kommanditgesellschaft nicht existieren. Ist dem aber so, so muß gesagt werden, daß der Beitritt zu einer Kommanditgesell¬ schaft von Seite des Kommanditärs ganz die gleiche Wirkung nach außen, gegenüber Dritten, hat, wie der Beitritt zu einer Kollektivgesellschaft, mit der einzigen, aus dem Wesen der Haf¬ tung des Kommanditärs sich ergebenden Einschränkung, daß die vom Kommanditär abgegebene Erklärung, für die Gesellschaft haften zu wollen, sich nur erstreckt auf den Betrag seiner Kom¬ mandite, und diese auch den Gläubigern verhaftet wird. Und zwar findet diese Beschränkung der Haft des Kommanditärs auf den Betrag seiner Einlage sogar erst statt durch die Eintragung in das Handelsregister, während er vorher Dritten gegenüber gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter haftet, es wäre denn von ihm der Nachweis geleistet, daß den Dritten seine be¬ schränkte Beteiligung bei der Gesellschaft bekannt war (Art. 599 O.=R.). Gerade diese Bestimmung zeigt auf das deutlichste die Ähnlichkeit der Kommanditgesellschaft mit der Kollektivgesellschaft in dem hier entscheidenden Punkte und die Bedeutung der Ein¬ tragung. Wie bei der Kollektivgesellschaft der eintretende Gefell¬ schafter mit dem Beitritt nach außen die Erklärung abgibt, daß er die Vertretungsmacht der nicht von der Vertretung ausge¬ schlossenen Gesellschafter anerkenne, also die geschäftsführenden Ge¬ sellschafter ermächtige, durch Vertragsschlüsse für die Gesellschaft auch mit Wirkung für ihn zu kontrahieren, — genau so gibt er, der Kommanditär, durch den Beitritt diese Erklärung ab, mit der einzigen Modifikation, daß diese Erklärung durch den Eintrag ins Handelsregister dahin eingeschränkt wird, daß die Wirkung sich für den Kommanditär nur auf den Betrag der Kommandite erstrecken solle. Kommt aber dem Beitritt des Kommanditärs die gedachte Bedeutung zu, so braucht nicht auf die Konstruktion der Vorinstanz abgestellt zu werden, um die Fortdauer seiner Haft¬ barkeit gegenüber den Gesellschaftsgläubigern trotz Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages wegen Betruges zu begründen. Diese Fort¬ dauer, und damit die Unzulässigkeit und Unerheblichkeit der Ein¬ rede des Betruges gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, folgt dann für den Kommanditär aus ganz den gleichen Erwägungen wie für den Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft, da eben der einzig wesentliche Unterschied zwischen den beiden Gesellschaftsarten nach der hier entwickelten Auffassung für die zu entscheidende Frage keine Bedeutung hat. Danach darf denn für die weitere Begründung der Unzulässigkeit und Unerheblichkeit der Betrugs¬ einrede, soweit es die nach dem Eintritte des Beklagten in die Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli & Cie. entstandenen Verbind¬ lichkeiten betrifft, lediglich auf das citierte Urteil des Bundes¬ gerichtes in Sachen Maag=Wölffing gegen Ineichen verwiesen werden. Mit Bezug auf die vorher entstandenen Verbindlichkeiten aber ergibt sich die Haftung des Beklagten daraus, daß die Gesellschaft Schädeli=Welti erklärt hat, die Schulden der aufge¬

lösten Firma Schädeli & Cie. zu übernehmen. Aus dieser Schuld¬ übernahme sind für die Gläubiger der alten Gesellschaft Rechte gegen die neue entstanden unabhängig von der Gültigkeit oder Ungültigkeit des Gesellschaftsvertrages an sich. Auch mit Bezug auf die vor der Gründung der Kommanditgesellschaft Schädeli¬ Welti entstandenen Forderungen gegen die Gesellschaft kann daher der Beklagte die Einrede des Betrugs nicht erheben. Auf die Frage, ob die Einrede des Betrugs überhaupt begründet sei, braucht alsdann (mit der Vorinstanz) nicht eingetreten zu werden.

7. Erweisen sich nach dem Gesagten die sämtlichen Einreden des Beklagten als unstichhaltig, so muß grundsätzlich seine Haf¬ tung anerkannt und müssen damit die Klagen in ihrer Gesamt¬ heit gutgeheißen werden. Es erübrigt lediglich noch die Erledi¬ in Erwägung 4 zurückgestellten — Frage der gung der Klagberechtigung der Kläger Nr. 4 und 15 (vgl. Erwägung 2). Zwar möchte scheinen, daß diese Frage unentschieden bleiben könnte, mit dem Hinweis darauf, daß die Forderungen der sämtlichen Kläger auch ohne diese einzig bestrittenen den Betrag der Kom¬ mandite des Beklagten weit übersteigen, der Beklagte also zur Zahlung dieser Kommandite von 10,000 Fr. unter allen Um¬ ständen verpflichtet ist, was immer das Schicksal der Forderungen der beiden genannten Kläger sei, und darauf, daß unter den ein¬ zelnen Klägern selber Streit über die Verteilung der Haftsumme nicht besteht. Indessen darf dieser Weg nicht eingeschlagen werden, da jeder Kläger ein prozessualisches Recht darauf hat, daß über seinen Anspruch entschieden werde, also auch über die Zulassung der bestrittenen Forderungen zu entscheiden ist, obschon der Be¬ klagte ein praktisches Interesse an diesem Entscheide nicht hat und für die Verteilung unter den Klägern Schwierigkeiten nicht entstehen können. Mit Bezug auf jene beiden Kläger ergibt sich nun folgendes: (Ist nicht von allgemeinem Interesse und wird daher hier nicht abgedruckt.

8. Die Gesamtsumme der zuzulassenden Forderungen beträgt danach 28,705 Fr. 90 Cts. Die Zulässigkeit der Verteilung des vom Beklagten zurückzuzahlenden Betrages der Kommandite von mit 10,000 Fr. unter diese Forderungen ist vom Beklagten Recht — nicht bestritten und über die von der Vorinstanz vor¬ genommene Verteilung herrscht kein Streit. In diesen Punkten hat es somit ohne weiteres beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Han¬ delsgerichtes des Kantons Zürich vom 1. Mai 1903 in allen Teilen bestätigt.