Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Sohuldbetreibungs- und KonkUl'lll'eoht.
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darstelle, während der Kläger, der zur Verteidigung
se~er Interessen zum Prozess genötigt war, nicht einmal
seme. Kosten gedeckt erhält~ ..
Vgl. auch Nr. 58. -
Voir aussi n° 58.
IX. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRE0HT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. Nr. 55, 56 und IiI. Teil Nr. 27.
Voir n OB 55, 56 et IIIe partie n° 27.
1. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
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60. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilung vom 19. Sep-
tember 1946 i. S. Studer-Schildknecht gegen Studer.
Ehescheidung : Tiefe Zerrüttung. Art. 142 ZGB. Zumutbarkeit
der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft.
JJiooree: Atteinte profonde au lien conjugal, art. 142 CC. Devoir
de continuer la vie conjuga.le.
DivorUo: Profonda turbazione delle relazioni coniugali (art. 142
CC). Dovere di continuare l'unione coniugale.
A U8 den Erwägungen :
1. -
Die Vorinstanz gelangt zum Schlusse, dass die
Ehe der Parteien tief und unheilbar zerrüttet sei und
dass diese Zerrüttung nicht auf ein vorwiegendes Ver-
schulden des Ehemannes zurückgeführt werden könne,.
weshalb dessen Klage gutzuheissen sei. Sowohl hinsicht-
lich der Frage der Zerrüttung als derjenigen des über-
wiegenden Verschuldens an derselben wird das Urteil
von der Beklagten angefochten; in beiden Richtungen
hält es der Überprüfung nicht stand.
a) In der Frage nach der Zerrüttung der Ehe erwähnt
die Vorinstanz die Aussage des Zeugen Fff; Niaecker,
es könne in dieser Ehe noch gehen, wenn die Parteien
wollten -
und sie könnten wollen. Sie führt dann aus,
dieses Urteil des Zeugen sei vielleicht nicht unrichtig,
gehe aber an den Voraui!!setzungen des Art. 142 ZGB
vorbei. Danach kbttiilie es lediglich auf den objektiven
Sachverhalt der %efrüttung an; ob die Parteien ihn mit
gutem Willen zu ändern vermöchten, sei nicht zu prüfen.
Diese Aufiassung wird dem Art. 142 nicht gerecht. Als
Scheid~sgrund genügt die Zerrüttung nur, wenn sie 80
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AS 72 II -
1946
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Obligationenrecht. N0 61.
tief ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen
Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Wo die
Gren;ze dieser Zumutbarkeit im einzelnen Falle liegt, ist
Rechtsfrage. Sie geht dahin, ob kraft der aus der Ehe
sich ergebenden Pflicht von den Parteien verlangt werden
kann, in der Ehe zu verharren. Diese Pflicht richtet sich
gerade an den Willen der Parteien; sie sind gehalten,
ihren guten Willen für die Aufrechterhaltung der ehelichen
Gemeinschaft einzusetzen. Es kommt daher, entgegen
der Annahme der Vorinstanz, wesentlich darauf an ob
eine Änderung des Zerrüttungszustandes der Ehe in' der
Willensmacht der Parteien liegt oder nicht und ein wie
grosser Aufwand an gutem Willen und Selbstverleugnung
zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erforderlich wäre.
Auf Grund der vorliegenden Feststellungen der Vorinstanz
kann das Vorliegen einer Zerrüttung von der in Art. 142
vorausgesetzten Tiefe und Unheilbarkeit weder bejaht
noch verneint werden.
II. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
61. Auszug aus dem Urteil der I. Zirllabteilung vom 24. Sep-
tember 1946 i. S. Künzler gegen Kredit- und Verwaltungsbank
A.-G.
A~aichtlich6 Täuschung, Art. 28 und 31 OB.
DIe dem· Vertragsgegner zugegangene Ablehnungserklärung kann
vom GetällSchten nicht widerrufen werden.
Dol, art. 28 et 31 CO~
Une ~ois ~enue au cocontractant, 180 d6ctaration de ne pas
mamtemr le contrat ne peut plus etre revoquee par 1a victtme
du doI.
Dolo, art. 28 e 31 CO.
La dichiarazione di non mantenere il contratto non puo essere
revocata da chi e stato ingamtato, una volta eh'esBa e perve-
nuta alla controparte.
Obligationenrecht. N° 61.
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1. -
Das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung des
Beklagten durch den Rechtsvorgänger der Klägerin ist
nicht· streitig. Gemäss Art. 28 OR ist der Vertrag (Kauf
eines Schuldbriefes) daher für ihn unverbindlich, es sei
denn, er habe ihn ausdrücklich oder durch konkludentes
Verhalten genehmigt oder habe die in Art. 31 Abs. 1
OR vorgesehene Frist von einem Jahr seit Entdeckung
der Täuschung verstreichen lassen, ohne dem Gegen-
kontrahenten zu erklären, dass er den 'Vertrag nicht
halte. Eine solche Erklärung hat der Beklagte jedoch
abgegeben, sobald er die Täuschung erkannt hatte.
Infolgedessen fiel der Vertrag dahin, und zwar mit Rück-
wirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Denn
durch die Erklärung des Getäuschten, den Vertrag nicht
halten zu wollen, wird der vorher bestehende Schwebe-
zustand der einseitigen, nur zu Gunsten des Getäuschten
wirkenden Unverbindlichkeit beseitigt und an deren
SteUe tritt die definitive, von Anfang wirkende Nichtigkeit
des Vertrages; es ist zu halten, wie wenn dieser gar nie
bestanden hätte (BGE 29 II 662, 39 II 244, 64 II 135).
2. -
Nach der Meinung der Vorinstanz ist der Beklagte
nachträglich auf seine Ablehnungserklärung zurückge-
kommen und hat den mangelhaften Vertrag durch kon-
kludentes Verhalten, nämlich durch die in Kenntnis des
Mangels vorgenommene Verpf"ändung des Schuldbriefs,
genehmigt. Die Vorinstanz erachtet ein solches Zurück-
kommen des Getäuschten auf seine Ablehnungserklärung
für zulässig mit der Begründung, diese sei von der Gegen-
partei nicht akzeptiert worden. Diese Ansicht beruht auf
einer offenbaren Vermengung der Begriffe der annahme-
bedürftigen Erklärung einerseits und der empfangsbe-
dürftigen Erklärung anderseits.
Die Ablehnungserklärung des Getäuschten ist eine
einseitige, empfangsbedürftige Willensäusserung; sie muss,
um wirksam zu werden, dem Empf"änger zugehen (OSER-
SCHÖNENBERGERNr.15zuArt. 31 OR; v. TUHR-SmGwART
S. 294). Der Getäuschte kann daher zweifellos seine