Volltext (verifizierbarer Originaltext)
üO Sohuldbetreibungs- und KonkUl'lll'eoht. ~n darstelle, während der Kläger, der zur Verteidigung se~er Interessen zum Prozess genötigt war, nicht einmal seme. Kosten gedeckt erhält~ .. Vgl. auch Nr. 58. - Voir aussi n° 58. IX. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRE0HT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. Nr. 55, 56 und IiI. Teil Nr. 27. Voir n OB 55, 56 et IIIe partie n° 27.
1. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 401
60. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilung vom 19. Sep- tember 1946 i. S. Studer-Schildknecht gegen Studer. Ehescheidung : Tiefe Zerrüttung. Art. 142 ZGB. Zumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft. JJiooree: Atteinte profonde au lien conjugal, art. 142 CC. Devoir de continuer la vie conjuga.le. DivorUo: Profonda turbazione delle relazioni coniugali (art. 142 CC). Dovere di continuare l'unione coniugale. A U8 den Erwägungen :
1. - Die Vorinstanz gelangt zum Schlusse, dass die Ehe der Parteien tief und unheilbar zerrüttet sei und dass diese Zerrüttung nicht auf ein vorwiegendes Ver- schulden des Ehemannes zurückgeführt werden könne,. weshalb dessen Klage gutzuheissen sei. Sowohl hinsicht- lich der Frage der Zerrüttung als derjenigen des über- wiegenden Verschuldens an derselben wird das Urteil von der Beklagten angefochten; in beiden Richtungen hält es der Überprüfung nicht stand.
a) In der Frage nach der Zerrüttung der Ehe erwähnt die Vorinstanz die Aussage des Zeugen Fff; Niaecker, es könne in dieser Ehe noch gehen, wenn die Parteien wollten - und sie könnten wollen. Sie führt dann aus, dieses Urteil des Zeugen sei vielleicht nicht unrichtig, gehe aber an den Voraui!!setzungen des Art. 142 ZGB vorbei. Danach kbttiilie es lediglich auf den objektiven Sachverhalt der %efrüttung an; ob die Parteien ihn mit gutem Willen zu ändern vermöchten, sei nicht zu prüfen. Diese Aufiassung wird dem Art. 142 nicht gerecht. Als Scheid~sgrund genügt die Zerrüttung nur, wenn sie 80 26 AS 72 II - 1946 402 Obligationenrecht. N0 61. tief ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Wo die Gren;ze dieser Zumutbarkeit im einzelnen Falle liegt, ist Rechtsfrage. Sie geht dahin, ob kraft der aus der Ehe sich ergebenden Pflicht von den Parteien verlangt werden kann, in der Ehe zu verharren. Diese Pflicht richtet sich gerade an den Willen der Parteien; sie sind gehalten, ihren guten Willen für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft einzusetzen. Es kommt daher, entgegen der Annahme der Vorinstanz, wesentlich darauf an ob eine Änderung des Zerrüttungszustandes der Ehe in' der Willensmacht der Parteien liegt oder nicht und ein wie grosser Aufwand an gutem Willen und Selbstverleugnung zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erforderlich wäre. Auf Grund der vorliegenden Feststellungen der Vorinstanz kann das Vorliegen einer Zerrüttung von der in Art. 142 vorausgesetzten Tiefe und Unheilbarkeit weder bejaht noch verneint werden. II. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
61. Auszug aus dem Urteil der I. Zirllabteilung vom 24. Sep- tember 1946 i. S. Künzler gegen Kredit- und Verwaltungsbank A.-G. A~aichtlich6 Täuschung, Art. 28 und 31 OB. DIe dem· Vertragsgegner zugegangene Ablehnungserklärung kann vom GetällSchten nicht widerrufen werden. Dol, art. 28 et 31 CO~ Une ~ois ~enue au cocontractant, 180 d6ctaration de ne pas mamtemr le contrat ne peut plus etre revoquee par 1a victtme du doI. Dolo, art. 28 e 31 CO. La dichiarazione di non mantenere il contratto non puo essere revocata da chi e stato ingamtato, una volta eh'esBa e perve- nuta alla controparte. Obligationenrecht. N° 61. 403
1. - Das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung des Beklagten durch den Rechtsvorgänger der Klägerin ist nicht· streitig. Gemäss Art. 28 OR ist der Vertrag (Kauf eines Schuldbriefes) daher für ihn unverbindlich, es sei denn, er habe ihn ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten genehmigt oder habe die in Art. 31 Abs. 1 OR vorgesehene Frist von einem Jahr seit Entdeckung der Täuschung verstreichen lassen, ohne dem Gegen- kontrahenten zu erklären, dass er den 'Vertrag nicht halte. Eine solche Erklärung hat der Beklagte jedoch abgegeben, sobald er die Täuschung erkannt hatte. Infolgedessen fiel der Vertrag dahin, und zwar mit Rück- wirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Denn durch die Erklärung des Getäuschten, den Vertrag nicht halten zu wollen, wird der vorher bestehende Schwebe- zustand der einseitigen, nur zu Gunsten des Getäuschten wirkenden Unverbindlichkeit beseitigt und an deren SteUe tritt die definitive, von Anfang wirkende Nichtigkeit des Vertrages ; es ist zu halten, wie wenn dieser gar nie bestanden hätte (BGE 29 II 662, 39 II 244, 64 II 135).
2. - Nach der Meinung der Vorinstanz ist der Beklagte nachträglich auf seine Ablehnungserklärung zurückge- kommen und hat den mangelhaften Vertrag durch kon- kludentes Verhalten, nämlich durch die in Kenntnis des Mangels vorgenommene Verpf"ändung des Schuldbriefs, genehmigt. Die Vorinstanz erachtet ein solches Zurück- kommen des Getäuschten auf seine Ablehnungserklärung für zulässig mit der Begründung, diese sei von der Gegen- partei nicht akzeptiert worden. Diese Ansicht beruht auf einer offenbaren Vermengung der Begriffe der annahme- bedürftigen Erklärung einerseits und der empfangsbe- dürftigen Erklärung anderseits. Die Ablehnungserklärung des Getäuschten ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willensäusserung ; sie muss, um wirksam zu werden, dem Empf"änger zugehen (OSER- SCHÖNENBERGERNr.15zuArt. 31 OR; v. TUHR-SmGwART S. 294). Der Getäuschte kann daher zweifellos seine