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72_II_401

BGE 72 II 401

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Sohuldbetreibungs- und KonkUl'lll'eoht.

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darstelle, während der Kläger, der zur Verteidigung

se~er Interessen zum Prozess genötigt war, nicht einmal

seme. Kosten gedeckt erhält~ ..

Vgl. auch Nr. 58. -

Voir aussi n° 58.

IX. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRE0HT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. Nr. 55, 56 und IiI. Teil Nr. 27.

Voir n OB 55, 56 et IIIe partie n° 27.

1. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

401

60. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilung vom 19. Sep-

tember 1946 i. S. Studer-Schildknecht gegen Studer.

Ehescheidung : Tiefe Zerrüttung. Art. 142 ZGB. Zumutbarkeit

der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft.

JJiooree: Atteinte profonde au lien conjugal, art. 142 CC. Devoir

de continuer la vie conjuga.le.

DivorUo: Profonda turbazione delle relazioni coniugali (art. 142

CC). Dovere di continuare l'unione coniugale.

A U8 den Erwägungen :

1. -

Die Vorinstanz gelangt zum Schlusse, dass die

Ehe der Parteien tief und unheilbar zerrüttet sei und

dass diese Zerrüttung nicht auf ein vorwiegendes Ver-

schulden des Ehemannes zurückgeführt werden könne,.

weshalb dessen Klage gutzuheissen sei. Sowohl hinsicht-

lich der Frage der Zerrüttung als derjenigen des über-

wiegenden Verschuldens an derselben wird das Urteil

von der Beklagten angefochten; in beiden Richtungen

hält es der Überprüfung nicht stand.

a) In der Frage nach der Zerrüttung der Ehe erwähnt

die Vorinstanz die Aussage des Zeugen Fff; Niaecker,

es könne in dieser Ehe noch gehen, wenn die Parteien

wollten -

und sie könnten wollen. Sie führt dann aus,

dieses Urteil des Zeugen sei vielleicht nicht unrichtig,

gehe aber an den Voraui!!setzungen des Art. 142 ZGB

vorbei. Danach kbttiilie es lediglich auf den objektiven

Sachverhalt der %efrüttung an; ob die Parteien ihn mit

gutem Willen zu ändern vermöchten, sei nicht zu prüfen.

Diese Aufiassung wird dem Art. 142 nicht gerecht. Als

Scheid~sgrund genügt die Zerrüttung nur, wenn sie 80

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AS 72 II -

1946

402

Obligationenrecht. N0 61.

tief ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen

Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Wo die

Gren;ze dieser Zumutbarkeit im einzelnen Falle liegt, ist

Rechtsfrage. Sie geht dahin, ob kraft der aus der Ehe

sich ergebenden Pflicht von den Parteien verlangt werden

kann, in der Ehe zu verharren. Diese Pflicht richtet sich

gerade an den Willen der Parteien; sie sind gehalten,

ihren guten Willen für die Aufrechterhaltung der ehelichen

Gemeinschaft einzusetzen. Es kommt daher, entgegen

der Annahme der Vorinstanz, wesentlich darauf an ob

eine Änderung des Zerrüttungszustandes der Ehe in' der

Willensmacht der Parteien liegt oder nicht und ein wie

grosser Aufwand an gutem Willen und Selbstverleugnung

zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erforderlich wäre.

Auf Grund der vorliegenden Feststellungen der Vorinstanz

kann das Vorliegen einer Zerrüttung von der in Art. 142

vorausgesetzten Tiefe und Unheilbarkeit weder bejaht

noch verneint werden.

II. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

61. Auszug aus dem Urteil der I. Zirllabteilung vom 24. Sep-

tember 1946 i. S. Künzler gegen Kredit- und Verwaltungsbank

A.-G.

A~aichtlich6 Täuschung, Art. 28 und 31 OB.

DIe dem· Vertragsgegner zugegangene Ablehnungserklärung kann

vom GetällSchten nicht widerrufen werden.

Dol, art. 28 et 31 CO~

Une ~ois ~enue au cocontractant, 180 d6ctaration de ne pas

mamtemr le contrat ne peut plus etre revoquee par 1a victtme

du doI.

Dolo, art. 28 e 31 CO.

La dichiarazione di non mantenere il contratto non puo essere

revocata da chi e stato ingamtato, una volta eh'esBa e perve-

nuta alla controparte.

Obligationenrecht. N° 61.

403

1. -

Das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung des

Beklagten durch den Rechtsvorgänger der Klägerin ist

nicht· streitig. Gemäss Art. 28 OR ist der Vertrag (Kauf

eines Schuldbriefes) daher für ihn unverbindlich, es sei

denn, er habe ihn ausdrücklich oder durch konkludentes

Verhalten genehmigt oder habe die in Art. 31 Abs. 1

OR vorgesehene Frist von einem Jahr seit Entdeckung

der Täuschung verstreichen lassen, ohne dem Gegen-

kontrahenten zu erklären, dass er den 'Vertrag nicht

halte. Eine solche Erklärung hat der Beklagte jedoch

abgegeben, sobald er die Täuschung erkannt hatte.

Infolgedessen fiel der Vertrag dahin, und zwar mit Rück-

wirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Denn

durch die Erklärung des Getäuschten, den Vertrag nicht

halten zu wollen, wird der vorher bestehende Schwebe-

zustand der einseitigen, nur zu Gunsten des Getäuschten

wirkenden Unverbindlichkeit beseitigt und an deren

SteUe tritt die definitive, von Anfang wirkende Nichtigkeit

des Vertrages; es ist zu halten, wie wenn dieser gar nie

bestanden hätte (BGE 29 II 662, 39 II 244, 64 II 135).

2. -

Nach der Meinung der Vorinstanz ist der Beklagte

nachträglich auf seine Ablehnungserklärung zurückge-

kommen und hat den mangelhaften Vertrag durch kon-

kludentes Verhalten, nämlich durch die in Kenntnis des

Mangels vorgenommene Verpf"ändung des Schuldbriefs,

genehmigt. Die Vorinstanz erachtet ein solches Zurück-

kommen des Getäuschten auf seine Ablehnungserklärung

für zulässig mit der Begründung, diese sei von der Gegen-

partei nicht akzeptiert worden. Diese Ansicht beruht auf

einer offenbaren Vermengung der Begriffe der annahme-

bedürftigen Erklärung einerseits und der empfangsbe-

dürftigen Erklärung anderseits.

Die Ablehnungserklärung des Getäuschten ist eine

einseitige, empfangsbedürftige Willensäusserung; sie muss,

um wirksam zu werden, dem Empf"änger zugehen (OSER-

SCHÖNENBERGERNr.15zuArt. 31 OR; v. TUHR-SmGwART

S. 294). Der Getäuschte kann daher zweifellos seine