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74_II_65

BGE 74 II 65

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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1. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

15. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 5. Juli. 1948 i. S. Banmgartner gegen Baumgartner. Ehescheidung. Tiefe Zerrüttung, Art. 142 ZGR. Zumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft. Pflicht der Vorinstanz, die iür die Beurteilung der Frage der Zerrüttung und der Zumutbarkeit sowie des Verschuldens wesentlichen Ergebnisse ihrer Beweiswürdigung im Urteil konkret und klar anzugeben (Art. 51 Abs. 1 lit. c, 1. Satz; Art. 64 Abs. 1 OG). Dioorce. Atteinte p'l'ofonde au lien conjugal, art. 142 00. Devoir pour Ies 8pOUX de supporter Ia continuation de la vie commune . . Obligation pour Ia juridiction cantonale d'indiquer d'une fal,lOn claire et concrete le resultat de l'administration des preuves sur les points importants pour Ia solution des questions de Ia. desunion,de Ia faute et du devoir de supporter la continuation de Ia vie commune (art. 51 aI. 1 lettre cI re phrase, art. 64 aI. 1 OJ) DiV01'Zio. Profonda turbazione delle relazioni ooniugali, an. 142 00. Dovere di continuare l'unione coniugale. Obbligo della giurisdizione cantonale d'indicare nelIa sentenza, in plodo chiaro e concreto, il risultato delI 'assunzione delle prove sui punti importanti per Ia decisione delIa. questione della turbazione, deIla colpa edel dovere di continuare l'unione coniugale (art. 51 cp. 1 lett. c 1& frase; art. 64 cp. lOG). Die Vorinstanz bejaht eine tiefe und unheilbare Zerrüt- tung der Ehe und misst der Beklagten ein schweres, ein Eheverbot erforderndes und Ansprüche gemäss Art. 151/52 ZGB ausschliessendes Verschulden· daran bei. Die Beru- fungsklägerin bestreitet sowohl das Vorliegen einer tiefen Zerrüttung im Sinne des Gesetzes als ein überwiegendes Verschulden ihrerseits. In beiden Richtungen hält das an- gefochtene Urteil der überprüfung in keiner Weise stand. Als Scheidungsgrund genügt die Zerrüttung nur, wenn sie so tief ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehe- lichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf (Art. 142 5 AB 74 n - 1948

66 Familienrecht. N0 15. Abs 1 ZGB}. Wo die Grenze dieser Zumutbarkeit im ein- zelnen Falle liegt, ist Rechtsfrage. Sie geht dahin, ob kraft der aus der Ehe sich ergebenden Pflicht von den Parteien verlangt werden kann, in der Ehe zu verharren, wobei sie gehalten sind, ihren guten Willen für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft einzusetzen (BGE 72 II 401). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, wie- viel guter Wille, Nachsicht und Selbstüberwindung vom Kläger im Interesse der Aufrechterhaltung der Gemein- schaft verlangt werden muss, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ehe der Parteien nunmehr 22 Jahre ge- dauert, dass die Beklagte dem Kläger solange den Haus- halt geführt, ihm 6 Kinder geboren und sie - wenn auch nicht vorbildlich - erzogen hat und nun im Falle der Scheidung in vorgerücktem Alter völlig mittellos auf sich selbst gestellt würde. Bei dieser Lage der Dinge muss die Frage der Unzumutbarkeit nach einem strengen Masstab beurteilt werden. Auf Grund der vorliegenden Feststellun- gen der Vorinstanz kann aber das Vorliegen einer Zerrüt- tung von der in Art. 142 ZGB vorausgesetzten Tiefe und Unheilbarkeit weder bejaht noch verneint werden. Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend Haushaltführung und Kinderpflege beschrankt sich die Vorinstanz darauf, auf die in der Tat auffallend widersprechenden Zeugenaus- sagen hinzuweisen, ohne festzustellen, was sie nun als er- wiesen erachtet. Auch mit dem Widerspruch in den De- positionen bezüglich der Kindererziehung setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander; lediglich aus den Folgerun- gen, die hinsichtlich der Kinderzuteilung gezogen werden, lässt sich schliessen, dass sie den der Beklagten ungünstigen Zeugnissen Glauben beimessen will. Aber aus den von die- sen Personen bezeugten Tatsachen den Scheidungsgrund der tiefen Zerrüttung ableiten zu wollen, geht zu weit, zu- mal wenn berücksichtigt wird, wie wenig der Kläger selbst sich um die Erziehung gekümmert hat, mag er daran auch durch die viele überzeitarbeit in seinem Berufe verhindert worden sein. Bezüglich des persönlichen Benehmens der Familienrecht. N0 Hi. 67 Beklagten' gegen den Kläger endlich stellt die Vorinstanz fest, es gehe aus verschiedenen Zeugenaussagen hervor, dass sie ihn durch ihr störrisches, eifersüchtiges und lieb- loses Verhalten abstiess. Worin aber und in welchem Um- fang sich dieses Wesen konkret äusserte, wird nicht ge- sagt, auch kein einzelnes Vorkommnis mitgeteilt, das als typisch gelten und Schlüsse über die kausale Bedeutung dieser Einstellung der Beklagten erlauben könnte. Zudem wird der Kläger seinerseits als verschlossen, mürrisch, nervös und ungeduldig mit den Kindern (Zeugin Iten) bezeichnet und beigefügt, dieses Verhalten sei « zum Teil» eine Reaktion auf die ehe widrige Einstellung der Beklagten gewesen. Dies lässt der Möglichkeit Raum, dass es zum andern Teil eben doch primär und seinerseits die Ursache des entsprechenden nervösen Benehmens der Beklagten war, wie diese behauptet. Die Würdigung der Vorinstanz bleibt auch hier unbestimmt und setzt sich in keiner Weise mit der - ihr widersprechenden - des Amtsgerichts aus- einander, das in seinem zweiten Urteil den Kläger als einen starrköpfigen, schweigsamen Menschen bezeichnete und in dessen Hartnäckigkeit einen wesentlichen Charak- terzug und das Haupthindernis für die Heilung der Ehe- krise erblickte. Als feststehend kann demnach jedenfalls gelten, dass es bei beiden Parteien oft am guten Willen, an der Ruhe und an der Verständigungsbereitschaft im gegenseitigen Verkehr gefehlt hat. Aber anhand dessen, was an konkreten Tatsachen eindeutig festgestellt ist, lässt sich bei keinem Teil das Bild eines Verhaltens gewinnen, das dem andern Teil heute ohne allen Zweifel die Fort- setzung der über zwanzigjährigen, kinderreichen Ehe un- zumutbar machen und ein Recht auf Scheidung geben, geschweige denn ein überwiegendes Verschulden darstellen würde, das die Auferlegung eines einseitigen Eheverbotes und den Ausschluss jeglicher Ansprüche aus Art. 151/152 ZGB rechtfertigte. Das angefochtene Urteil ist daher ge- mäss Art. 64 Abs. 1 OG aufzuheben und die Sache zu näherer Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse und

68 Familienrecht. N° 16. neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der sich dann im Falle der Bejahung eines Scheidungs- grundes auch - gemäss dem Begehren der Beklagten - die Frage stellen würde, ob nicht trotzdem gemäss Art. 146 Abs. 3 ZGB besser nur auf Trennung zu erkennen wäre.

16. Urtell der ll. Zivllabtelluug vom 24. Juni 1948 i. S. Glutz gegen Glutz. Scheidungsgericht8stand, Art. 144 ZGB. Die Priorität kommtd~r zuerst reehtshängig gewordenen Klage zu, auch wenn der m einem andern Kanton domizilierte Ehegatte als erster den Sühneversueh anbegehrt hatte und durch eine Sperrfrist (wie nach § 254 der zürcherischen ZPO) an der Hängigmachung _ gehindert war. FOT de l'action en divorce. Art. 144 CC. C'est au tribunal devant lequell'aetion 80 eM pendante en premier lieu qu'il 80ppartient de statuer, meme si l'epoux domicilie clans un 80utre canton avait eM le premier a. eiter son eonjoint en eo~~iliation et avait eM empoohe de se mettre au benefice de la htlspendance par l'effet d'une disposition teUe que le § 254 du code de pr~­ c6dure .civile zurichois qui oblige les epoux a. attendre qu'il se soit' ecoute huit semaines des 180 tentative de eonciliation pour pouvoir saisir le tribunal. FOTO deU'azione di divorzio, art. 144 CC. E' competente il tribunale al quaIe la domanda e stata dapprima introdotta,. quand'lID;che i1 coniuge domieiliato in un alt!'? canton~ abb~~ I!er p~o eitato l'altro coniuge per un espenmento di conClliazlOne e Sla stato impedito di mettersi al beneficio delIa 1itispe~de~ per l'effetto di un disposto tale quello del § 254 deI codice di pro- cedum zurighese, i1 quale obbl~ i co?iugi ad .atten~,:re . che siano trascorse 8 settimane dall esperunento di conciliazlOne prima di adire il tribunale. A. - Die seit 1941 vom Ehemann getrennt lebende Ehefrau leitete am 19. März 1947 beim Friedensrichter von Weiach (im zürcherischen Bezirk Dielsdorf) Schei- dungsklage ein. Der Sühneversuch verlief am 27. März 1947 fruchtlos. Nach § 254 der zürcherischen ZPO durfte alsdann die Ausstellung der Weisung nicht vor acht Wochen nach dem Sühneversuch verlangt werden. B. - Inzwischen fand am 17. April 1947 auf Begehren des Ehemannes an dessen aarganischem Wohnort ein ebenso fruchtloser Sühneversuch ~etre:ffend den Antrag Familienreoht. N° 16. 69 auf Trennung der Ehe statt, und am o. Mai 1947 reichte der nach aarganischer ZPO durch keine Sperrfrist gehin- derte Ehemann die Klage auf Ehetrennung beim Bezirks- gerichte Zurzach ein. Die Ehefrau erhob mit Hinweis auf den von ihr in Weiach veranlassten Sühneversuch die Ein- rede der örtlichen Unzuständigkeit. Sie hatte am 2. Mai beim Bezirksgericht Dielsdorf vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB nachgesucht und reichte am

5. Juni dort dann auch die Scheidungsklage ein. O. - Die aarganischen Gerichte beider Instanzen haben die Unzuständigkeitseinrede abgewiesen, das Obergericht mit Urteil vom 19. März 1948. D. - Mit der vorliegenden Berufung hält die Ehefrau an der Unzuständigkeitseinrede fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Der Gerichtsstand für eine Scheidungs- oder Trennungsklage befindet sich nach Art. 144 ZGB für den Ehemann an seinem Wohnort im Kanton Aargau, für die Ehefrau an ihrem Wohnort im Kanton Zürich, sofern sie zum Getrenntleben berechtigt ist und tatsächlich im Kanton Zürich Wohnsitz genommen hat. Da jedoch zwischen den gleichen Ehegatten nicht zwei Scheidungs- prozesse nebeneinander durchgeführt werden können, ist während der Dauer eines solchen Prozesses der beklagte Ehegatte gehindert, seinerseits selbständig an einem andern Ort auf Scheidung oder Trennung zu klagen ; er ist, wenn er auch seinerseits ein Scheidungs- oder Tren- . nungsbegehren stellen will, auf eine Widerklage angewiesen. Das Bundesgericht hat die Priorität derjenigen Klage zuerkannt, die nach Massgabe kantonalen Prozessrechtes zuerst rechtshängig geworden ist (BGE 64 n 176 und 185). Das ist im vorliegenden Falle die Klage des Eheman- nes, und während dieser Rechtshängigkeit ist der aargaui- sche Gerichtsstand auch für das Scheidungsbegehren der Ehefrau als ausschliesslicher gegeben. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Ehemann habe seine Klage