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29_II_651

BGE 29 II 651

Bundesgericht (BGE) · 1903-07-06 · Deutsch CH
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78. Arteil vom 17. Oktober 1903 in Sachen Dreysus, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Reinhardt, Kl. u. Ber.=Bekl. Wechselregressanspruch des angeblichen Indossatars gegen einen Vormann und Indossanten. Zusammenhängende Reihe von Indossa¬ menten, Art. 755 O.-R. Veränderung des Wechselinhaltes, Art. 802 spez. Abs. 2 O.-R. A. Durch Urteil vom 6. Juli 1903 hat das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt erkannt Es werden unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die vom Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. 32,557 gegen den Kläger geltend gemachten Forderungen von 6287 Fr. 45 Cts. und 21 Fr. aberkannt. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in gesetzlicher Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Vertreter des Klägers trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem Beklagten ist für eine Forderung von 6287 Fr. 45 Cts. und 21 Fr. Prozeßkosten gegenüber dem Kläger, die sich auf einen Wechsel stützt, provisorische Rechtsöffnung erteilt worden, wogegen

der Kläger rechtzeitig die vorliegende Aberkennungsklage erhoben hat. Der fragliche Wechsel, über 5000 M., datiert Hamburg den

12. September 1902, ist von einem A. Rosenberg auf einen A. F. E. Laue an eigene Ordre gezogen und vom Bezogenen acceptiert. Auf der Rückseite findet sich ein Blankoindossament des Trassanten Rosenberg, hierauf folgt die Unterschrift „E. Ehrsam“ „an die Ordre der (Spar= und Leihkasse Laufen — diese Worte durchstrichen!) Wert in Rechnung. Basel 30. September 1902“ und unmittelbar unter der Unterschrift des Ehrsam diejenige des Klägers; hierauf ein — gefälschtes — Blankoindossament G. Ehr¬ sam, dann ein Indossament des Beklagten an die schweiz. Volks¬ bank, d. d. 10. Dezember 1902. Der Kläger hat festgestellter¬ maßen seine Unterschrift beigesetzt, nachdem E. Ehrsam das In¬ dossament an die Ordre der Spar= und Leihkasse Laufen ausge¬ stellt hatte. Ebenso steht fest, daß die Durchstreichung der Worte „Spar= und Leihkasse Laufen“ nach der Unterschrift des Klägers, aber vor dem Erwerb des Wechsels durch den Beklagten erfolgte, und daß die Einwilligung des Klägers zu der Veränderung nicht bewiesen ist. Der Beklagte — der den Wechsel von Ehrsam er¬ halten hatte — hat nun nach Protestierung des Wechsels beim Bezogenen mangels Zahlung den Regreß beim Kläger geholt und hiefür provisorische Rechtsöffnung erhalten. Der Kläger macht in feiner Aberkennungsklage in erster Linie geltend, dem Beklagten fehle die Legitimation aus dem Wechsel, da keine ununterbrochene Reihe von Indossamenten vorliege, sobald der ohne Willen des Klägers veränderte Inhalt des Indossamentes Ehrsam wieder her¬ gestellt werde. Überdies habe der Beklagte beim Erwerb des Wechsels grob fahrlässig gehandelt.

2. Die erste Instanz (das Civilgericht des Kantons Baselstadt) hat die Klage abgewiesen und damit den Wechselanspruch des Beklagten geschützt, im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Beklagte sei aus dem Wechsel nur legitimiert, wenn eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten vorliege. Nun handle es sich beim Indossament E. Ehrsam nicht um ein ausgestrichenes, sondern um ein korrigiertes Indossament; durch die Durchstreichung der Worte „an die Spar= und Leihkasse Laufen“ sei von Ehrsam aus einem Namenindossament ein Blankoindossament geschaffen worden. Der Umstand, daß die Durchstreichung erst nach Beisetzung der Unterschrift des Klägers und ohne dessen Einwilligung und vor Erlangung des Wechselbesitzes durch den Beklagten erfolgt sei, könne an der Legitimation des Beklagten nichts schaden: Es habe sich bei der Unterschrift des Klägers nicht etwa um eine Mit¬ unterzeichnung des Indossaments Ehrsam, sondern um ein selbst¬ ständiges Indossament gehandelt; dieses Indossament nun sei nicht verändert worden; der Kläger dürfe sich auf die Veränderung des Indossaments Ehrsam nicht berufen. Endlich verneint die erste Instanz, daß der Beklagte beim Erwerbe des Wechsels in bösem Glauben oder grob fahrlässig gehandelt habe.

3. Die zweite Instanz dagegen gelangt zu ihrem in Fakt. A mitgeteilten Urteile auf Grund folgender Erwägungen: Die Unter¬ schrift des Klägers sei nicht als neues, selbständiges Indossament aufzufassen, sondern als Mitunterzeichnung des Indossaments Ehrsam, sei es als Mitunterzeichnung per aval, sei es als solche kraft Miteigentums. Eine Abänderung habe daher nicht ohne Ein¬ willigung des Klägers erfolgen dürfen. Da nun die Einwilligung nicht bewiesen sei, so folge gemäß Art. 802 O.=R., daß der Be¬ klagte keinen Regreß gegen den Kläger habe; denn er hätte einen solchen bloß als Rechtsnachfolger der Spar= und Leihkasse Laufen diese Verbindung zwischen der Spar= und Leihkasse Laufen und dem Beklagten fehle nun aber. Die Frage der guten Treue des Beklagten beim Erwerb des Wechsels brauche danach nicht unter¬ sucht zu werden.

4. Der Anspruch, auf dessen Aberkennung die Klage gerichtet ist, stellt sich dar als Wechselregreßanspruch des Wechselinhabers, der als Indossatar legitimiert zu sein behauptet, gegen den Kläger als einen seiner Vormänner und Indossanten. Der Beklagte ist daher gemäß Art. 755 O.=R. nur legitimiert, wenn eine zusammen¬ hängende bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten sich auf dem Wechsel befindet (s. über die Anwendbarkeit des Art. 755 O.=R. auch auf den Wechselregreß des Indossatars gegenüber dem Indossanten das Urteil des Bundesgerichts vom

12. Oktober 1900 i. S. Bürgin gegen Erbmasse Ambühl, Amtl. Samml., Bd. XXVI, 2. Teil, S. 689, Erw. 3). Ob nun eine derartige Indossamentreihe vorliegt, hängt davon ab, welche Be¬

deutung der Unterschrift des Klägers und der Durchstreichung des Indossaments an die Spar= und Leihkasse Laufen zukomme. Da feststeht, daß der Kläger seine Unterschrift beigesetzt hat nachdem Ehrsam das Indossament an die Spar= und Leihkasse Laufen aus¬ gestellt und bevor er es durchstrichen hat, kann die Unterschrift des Klägers nicht anders denn als Mitunterzeichnung desjenigen E. Ehrsams angesehen werden in der von der Vorinstanz ange¬ nommenen Alternative. Zu einer Veränderung des Indossaments war daher auch die Einwilligung des Klägers als Mitindossanten des Ehrsam erforderlich und Ehrsam konnte, entgegen der Ansicht der ersten Instanz, das Namensindossament nicht von sich aus in ein Blankoindossament umwandeln; die Einwilligung des Klägers in die Durchstreichung ist aber nicht erwiesen. Dem Kläger steht, da es sich um ein verändertes Indossament handelt, der Schutz des Art. 802 Abs. 2 O.=R. zu, wonach dann, wenn nicht erweis¬ lich ist, ob die Zeichnung vor oder nach der Veränderung statt¬ gefunden hat, angenommen wird, daß sie schon vor derselben er¬ folgt sei; wenn also auch nicht als feststehend angenommen werden wollte, daß die Abänderung des Indossaments an die Spar= und Leihkasse Laufen nach der Beisetzung der Unterschrift des Klägers erfolgte, so besteht doch hiefür eine gesetzliche Vermutung, und diese Vermutung ist in keiner Weise vom Beklagten zerstört worden. Daraus folgt, daß der Kläger, da das Indossament eigenmächtig in einem wesentlichen Teile verändert wurde, von seiner Regre߬ pflicht befreit ist (vgl. Grünhut, Wechselrecht [Handbuch], Bd. II, S. 101; Lehmann, Lehrb. des Wechselrechts, S. 482, Anm. 3). Der Standpunkt des Beklagten: es sei gleichgültig, ob die Unter¬ schrift des Klägers vor oder nach der Durchstreichung erfolgt sei, der dritte Wechselnehmer könne das dem Wechsel nicht ansehen, steht mit der an¬ und daher hafte der Indossant unbedingt, - geführten ausdrücklichen Gesetzesbestimmung in Widerspruch. Da¬ mit ist aber auch die Reihe der zusammenhängenden Indossamente unterbrochen worden: Denn da nach dem Gesagten das Indossa¬ ment, das der Kläger mitunterzeichnet hatte, ohne dessen Ein¬ willigung nicht verändert werden durfte und für diese Einwilligung nichts vorliegt, so konnte der Wechsel von Ehrsam nicht durch Blankoindossament weiterbegeben werden, vielmehr war zur Be¬ gebung ein Indossament der Spar= und Leihkasse Laufen not¬ wendig. Und da dieses fehlt, liegt eine zusammenhängende Reihe von Indossamenten nicht vor, so daß der Beklagte keinen Anspruch aus dem Wechsel gegenüber dem Kläger hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 6. Juli 1903 in allen Teilen bestätigt.