opencaselaw.ch

72_II_402

BGE 72 II 402

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

402

Obligationenrecht. N0 61.

tief ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen

Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Wo die

Gren;ze dieser Zumutbarkeit im einzelnen Falle liegt, ist

Rechtsfrage. Sie geht dahin, ob kraft der aus der Ehe

sich ergebenden Pflicht von den Parteien verlangt werden

kann, in der Ehe zu verharren. Diese Pflicht richtet sich

gerade an den Willen der Parteien; sie sind gehalten,

ihren guten Willen für die Aufrechterhaltung der ehelichen

Gemeinschaft einzusetzen. Es kommt daher, entgegen

der Annahme der Vorinstanz, wesentlich darauf an ob

eine Änderung des Zerrüttungszustandes der Ehe in' der

Willensmacht der Parteien liegt oder nicht und ein wie

grosser Aufwand an gutem Willen und Selbstverleugnung

zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erforderlich wäre.

Auf Grund der vorliegenden Feststellungen der Vorinstanz

kann das Vorliegen einer Zerrüttung von der in Art. 142

vorausgesetzten Tiefe und Unheilbarkeit weder bejaht

noch verneint werden.

II. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

61. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviJabteilunu vom 24. Sep-

tember 1946 i. S. Künzler gegen Kredit- und Verwaltungsbank

A.-G.

A~Bichtlich6 Täuschung, Art. 28 und 31 OR.

DIe dem Vertragsgegner zugegangene Ablehnungserklärung kann

vom Getäuschten nicht widerrufen werden.

Dm, art. 28 et 31 CO.

Une fois parvenue au cocontractant, 1a dec.\aration de ne pas

maintenir le contrat ne peut plus etrtl revoquee par 1a victIme

du doI.

Dolo, art. 28 e 31 CO.

La dichiarazione di non mantenere il contratto non puo essere

revocata da chi e stato ingannato, una volta ch'essa e perve-

nuta alla controparte.

Obligationenrecht. N0 61.

403

1. -

Das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung des

Beklagten durch den Rechtsvorgänger der Klägerin ist

nicht streitig. Gemäss Art. 28 OR ist der Vertrag (Kauf

eines Schuldbriefes) daher für ihn unverbindlich, es sei

denn, er habe ihn ausdrücklich oder durch konkludentes

Verhalten genehmigt oder habe die in Art. 31 Abs. 1

OR vorgesehene Frist von einem Jahr seit Entdeckung

der Täuschung verstreichen lassen, ohne dem Gegen-

kontrahenten zu erklären, dass er den 'Vertrag nicht

halte. Eine solche Erklärung hat der Beklagte jedoch

abgegeben, sobald er die Täuschung erkannt hatte.

Infolgedessen fiel der Vertrag dahin, und zwar mit Rück-

wirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Denn

durch die Erklärung des Getäuschten, den Vertrag nicht

halten zu wollen, wird der vorher bestehende Schwebe-

zustand der einseitigen, nur zu Gunsten des Getäuschten

wirkenden Unverbindlichkeit beseitigt und an deren

Stelle tritt die definitive, von Anfang wirkende Nichtigkeit

des Vertrages; es ist zu halten, wie wenn dieser gar nie

bestanden hätte (BGE 29 II 662, 39 II 244, 64 II 135).

2. -

Nach der Meinung der Vorinstanz ist der Beklagte

nachträglich auf seine Ablehnungserklärung zurückge-

kommen und hat den mangelhaften Vertrag durch kon-

kludentes Verhalten, nämlich durch die in Kenntnis des

Mangels vorgenommene Verpfandung des Schuldbriefs,

genehmigt. Die Vorinstanz erachtet ein solches Zurück-

kommen des Getäuschten auf seine Ablehnungserklärung

für zulässig mit der Begründung, diese sei von der Gegen-

partei nicht akzeptiert worden. Diese Ansicht beruht auf

einer offenbaren Vermengung der Begriffe der annahme-

bedürftigen Erklärung einerseits und der empfangsbe-

dürftigen Erklärung anderseits.

Die Ablehnungserklärung des Getäuschten ist eine

einseitige, empfangsbedürftige Willensäusserung; sie muss,

um wirksam zu werden, dem Empfanger zugehen (OSER-

SCHÖNENBERGER Nr. 15.zu Art. 31 OR; v. TUHR-SmGwART

S. 294). Der Getäuschte kann daher zweifellos seine

404

Obligationenreoht. N° 61.

Ablehnungserklärung zurücknehmen, solange sie beim.

Vertragsgegner noch nicht eingetroffen ist. Dagegen ist

sie nicht annahmebedürftig. Sie stellt vielmehr die Aus-

übu'ng eines dem Getäuschten- zustehenden Gestaltungs-

rechtes dar und braucht, um Wirksamkeit zu erlangen,

vom Vertragsgegner nicht angenommen zu werden, wie

dies z. B. bei einer Offerte der Fall ist, die unter gewissen

Voraussetzungen vom Offerenten bis zur Annahme wider-

rufen werden kann. Ist die Ablehnungserklärung dem

Gegner zugegangen und zu dessen Kenntnis gelangt, so

ist damit der Vertrag definitiv unwirksam geworden.

Ein Widerruf der Ablehnungserklärung durch den Ge-

täuschten ist durch,das Wesen der nunmehr eingetretenen

absoluten Nichtigkeit begrifflich ausgeschlossen. Einigen

sich die Parteien nachträglich darauf, den Vertrag aufrecht

zu erhalten, so liegt darin der Abschluss eines neuen

Vertrages gleichen Inhalts (v. TUIIR-SIEGWART S. 295).

Bei dieser Rechtslage konnte deshalb die nachträgliche

Verpfändung des Schuldbriefs durch den Beklagten

schon grundsätzlich nicht die Wirkung einer Genehmi-

gung des mangelhaften Vertrages haben.

Unerheblich ist entgegen der Meinung der Vorinstanz,

dass der Beklagte die Rückgabe des Schuldbriefes nicht

angeboten hat. Ein solches Angebot war nicht erforderlich.

Nach dem Gesetz genügt die blosse Ablehnungs erklärung

als solche. Das Dahinfallen des Ver:trages zieht lediglich

als . Folge die Pflicht des Getäuschten .nach sich, bereits

empfangene Leistungen des Vertragsgegners zurückzu-

erstatten, und verschafft diesem einen Bereicherungsan -

spruch. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ablehnung

des Vertrags ist aber die Rückerstattung nicht.

Obligationenreoht. N0 62.

405

62. Urteil der I. ZivilabteiluDg vom 3. Dezember 1946

i. S. Comp8gnie CommerciaIe TaDßeroise gegen CompaßDie

Grainiere S.A.

Kauf, Gewäkrleistungspflicht, internationale8 Privatrecht.

Arrestprosequierungsklage für Gewährleistungsanspruch aus inter-

nationalem Kauf.

Abgrenzung der 'Oberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts, Art. 43

OG (Erw. 2).

Anwendbares Recht

-

auf die Gewährleistungspfiicht des ausländischen Verkäu-

fers (Erw. 3-5);

-

auf Form und Fristen des Rügeverfahrens (Erw. 6);

-

auf die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs; Ableh-

n~g des an sich anwendbaren ausländischen Rechts (inter-

natlOnale Zone von Tanger) aus Gründen der schweizerischen

öffentlichen Ordnung (Erw. 7 und 8).

Vente, obligation de garantie, flroit international prive.

Demande en validation de sequestre ayant pour objet une action

en garantie decoulant d'un marche international.

Etendue du pou,voir de contröle du Tribunal fooeral, art. 43 OJ

(consid. 2).

Droit applicable

-

a,l'obligation de garantie du vendeur etranger (consid. 3-5);

-

a, Ja forme et aux delais de la procooure de verification

(consid. 6);

-

a, la prescription de l'action en garantie; refus d'appliquer

la Ioi etrangere en principe competente (zone internationale

de Tanger), pour des motifs tires de l'ordre public suisse

(consid. 7 et 8).

Vendita, obbligo di garanzia, diritto internazionale privato.

Azione di convalida deI sequestro per garanzia a dipendenza

d'un contratto di vendita intemazionale.

Estensione deI sindacato deI Tribunale· federale. art. 43 OGF

(consid. 2).

Diritto applicabile

-

all'obbligo di garanzia deI venditore estero (consid. 3-5);

-

alJa forma e ai termini deUa procedura di verifica (concid. 6);

-

alla prescrizione dell'azione di garanzia; rifiuto d'appIicare

Ja legge estera applicabile in se (zona internazionale di

Tangeri) per motivi basati suU'ordine pubhlico svizzero

(consid. 7 e 8).

A. -

Im Dezember 1941 kaufte die Compagnie Grai-

niere S.A. in Zürich durch Vermittlung der SocieM d'agence,

de representation et de courtage (SAREC),in Marseille,

bei der Compagnie commerciale Tangeroise in Tanger

10,000 kg Thonkonserven. Die Ware wurde verkauft

« wagon Oran, agreage par une personne qui sera d6signee