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Obligationenrecht. N0 61.
tief ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen
Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Wo die
Gren;ze dieser Zumutbarkeit im einzelnen Falle liegt, ist
Rechtsfrage. Sie geht dahin, ob kraft der aus der Ehe
sich ergebenden Pflicht von den Parteien verlangt werden
kann, in der Ehe zu verharren. Diese Pflicht richtet sich
gerade an den Willen der Parteien; sie sind gehalten,
ihren guten Willen für die Aufrechterhaltung der ehelichen
Gemeinschaft einzusetzen. Es kommt daher, entgegen
der Annahme der Vorinstanz, wesentlich darauf an ob
eine Änderung des Zerrüttungszustandes der Ehe in' der
Willensmacht der Parteien liegt oder nicht und ein wie
grosser Aufwand an gutem Willen und Selbstverleugnung
zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erforderlich wäre.
Auf Grund der vorliegenden Feststellungen der Vorinstanz
kann das Vorliegen einer Zerrüttung von der in Art. 142
vorausgesetzten Tiefe und Unheilbarkeit weder bejaht
noch verneint werden.
II. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
61. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviJabteilunu vom 24. Sep-
tember 1946 i. S. Künzler gegen Kredit- und Verwaltungsbank
A.-G.
A~Bichtlich6 Täuschung, Art. 28 und 31 OR.
DIe dem Vertragsgegner zugegangene Ablehnungserklärung kann
vom Getäuschten nicht widerrufen werden.
Dm, art. 28 et 31 CO.
Une fois parvenue au cocontractant, 1a dec.\aration de ne pas
maintenir le contrat ne peut plus etrtl revoquee par 1a victIme
du doI.
Dolo, art. 28 e 31 CO.
La dichiarazione di non mantenere il contratto non puo essere
revocata da chi e stato ingannato, una volta ch'essa e perve-
nuta alla controparte.
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1. -
Das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung des
Beklagten durch den Rechtsvorgänger der Klägerin ist
nicht streitig. Gemäss Art. 28 OR ist der Vertrag (Kauf
eines Schuldbriefes) daher für ihn unverbindlich, es sei
denn, er habe ihn ausdrücklich oder durch konkludentes
Verhalten genehmigt oder habe die in Art. 31 Abs. 1
OR vorgesehene Frist von einem Jahr seit Entdeckung
der Täuschung verstreichen lassen, ohne dem Gegen-
kontrahenten zu erklären, dass er den 'Vertrag nicht
halte. Eine solche Erklärung hat der Beklagte jedoch
abgegeben, sobald er die Täuschung erkannt hatte.
Infolgedessen fiel der Vertrag dahin, und zwar mit Rück-
wirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Denn
durch die Erklärung des Getäuschten, den Vertrag nicht
halten zu wollen, wird der vorher bestehende Schwebe-
zustand der einseitigen, nur zu Gunsten des Getäuschten
wirkenden Unverbindlichkeit beseitigt und an deren
Stelle tritt die definitive, von Anfang wirkende Nichtigkeit
des Vertrages; es ist zu halten, wie wenn dieser gar nie
bestanden hätte (BGE 29 II 662, 39 II 244, 64 II 135).
2. -
Nach der Meinung der Vorinstanz ist der Beklagte
nachträglich auf seine Ablehnungserklärung zurückge-
kommen und hat den mangelhaften Vertrag durch kon-
kludentes Verhalten, nämlich durch die in Kenntnis des
Mangels vorgenommene Verpfandung des Schuldbriefs,
genehmigt. Die Vorinstanz erachtet ein solches Zurück-
kommen des Getäuschten auf seine Ablehnungserklärung
für zulässig mit der Begründung, diese sei von der Gegen-
partei nicht akzeptiert worden. Diese Ansicht beruht auf
einer offenbaren Vermengung der Begriffe der annahme-
bedürftigen Erklärung einerseits und der empfangsbe-
dürftigen Erklärung anderseits.
Die Ablehnungserklärung des Getäuschten ist eine
einseitige, empfangsbedürftige Willensäusserung; sie muss,
um wirksam zu werden, dem Empfanger zugehen (OSER-
SCHÖNENBERGER Nr. 15.zu Art. 31 OR; v. TUHR-SmGwART
S. 294). Der Getäuschte kann daher zweifellos seine
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Ablehnungserklärung zurücknehmen, solange sie beim.
Vertragsgegner noch nicht eingetroffen ist. Dagegen ist
sie nicht annahmebedürftig. Sie stellt vielmehr die Aus-
übu'ng eines dem Getäuschten- zustehenden Gestaltungs-
rechtes dar und braucht, um Wirksamkeit zu erlangen,
vom Vertragsgegner nicht angenommen zu werden, wie
dies z. B. bei einer Offerte der Fall ist, die unter gewissen
Voraussetzungen vom Offerenten bis zur Annahme wider-
rufen werden kann. Ist die Ablehnungserklärung dem
Gegner zugegangen und zu dessen Kenntnis gelangt, so
ist damit der Vertrag definitiv unwirksam geworden.
Ein Widerruf der Ablehnungserklärung durch den Ge-
täuschten ist durch,das Wesen der nunmehr eingetretenen
absoluten Nichtigkeit begrifflich ausgeschlossen. Einigen
sich die Parteien nachträglich darauf, den Vertrag aufrecht
zu erhalten, so liegt darin der Abschluss eines neuen
Vertrages gleichen Inhalts (v. TUIIR-SIEGWART S. 295).
Bei dieser Rechtslage konnte deshalb die nachträgliche
Verpfändung des Schuldbriefs durch den Beklagten
schon grundsätzlich nicht die Wirkung einer Genehmi-
gung des mangelhaften Vertrages haben.
Unerheblich ist entgegen der Meinung der Vorinstanz,
dass der Beklagte die Rückgabe des Schuldbriefes nicht
angeboten hat. Ein solches Angebot war nicht erforderlich.
Nach dem Gesetz genügt die blosse Ablehnungs erklärung
als solche. Das Dahinfallen des Ver:trages zieht lediglich
als . Folge die Pflicht des Getäuschten .nach sich, bereits
empfangene Leistungen des Vertragsgegners zurückzu-
erstatten, und verschafft diesem einen Bereicherungsan -
spruch. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ablehnung
des Vertrags ist aber die Rückerstattung nicht.
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62. Urteil der I. ZivilabteiluDg vom 3. Dezember 1946
i. S. Comp8gnie CommerciaIe TaDßeroise gegen CompaßDie
Grainiere S.A.
Kauf, Gewäkrleistungspflicht, internationale8 Privatrecht.
Arrestprosequierungsklage für Gewährleistungsanspruch aus inter-
nationalem Kauf.
Abgrenzung der 'Oberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts, Art. 43
OG (Erw. 2).
Anwendbares Recht
-
auf die Gewährleistungspfiicht des ausländischen Verkäu-
fers (Erw. 3-5);
-
auf Form und Fristen des Rügeverfahrens (Erw. 6);
-
auf die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs; Ableh-
n~g des an sich anwendbaren ausländischen Rechts (inter-
natlOnale Zone von Tanger) aus Gründen der schweizerischen
öffentlichen Ordnung (Erw. 7 und 8).
Vente, obligation de garantie, flroit international prive.
Demande en validation de sequestre ayant pour objet une action
en garantie decoulant d'un marche international.
Etendue du pou,voir de contröle du Tribunal fooeral, art. 43 OJ
(consid. 2).
Droit applicable
-
a,l'obligation de garantie du vendeur etranger (consid. 3-5);
-
a, Ja forme et aux delais de la procooure de verification
(consid. 6);
-
a, la prescription de l'action en garantie; refus d'appliquer
la Ioi etrangere en principe competente (zone internationale
de Tanger), pour des motifs tires de l'ordre public suisse
(consid. 7 et 8).
Vendita, obbligo di garanzia, diritto internazionale privato.
Azione di convalida deI sequestro per garanzia a dipendenza
d'un contratto di vendita intemazionale.
Estensione deI sindacato deI Tribunale· federale. art. 43 OGF
(consid. 2).
Diritto applicabile
-
all'obbligo di garanzia deI venditore estero (consid. 3-5);
-
alJa forma e ai termini deUa procedura di verifica (concid. 6);
-
alla prescrizione dell'azione di garanzia; rifiuto d'appIicare
Ja legge estera applicabile in se (zona internazionale di
Tangeri) per motivi basati suU'ordine pubhlico svizzero
(consid. 7 e 8).
A. -
Im Dezember 1941 kaufte die Compagnie Grai-
niere S.A. in Zürich durch Vermittlung der SocieM d'agence,
de representation et de courtage (SAREC),in Marseille,
bei der Compagnie commerciale Tangeroise in Tanger
10,000 kg Thonkonserven. Die Ware wurde verkauft
« wagon Oran, agreage par une personne qui sera d6signee