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402 Obligationenrecht. N0 61. tief ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Wo die Gren;ze dieser Zumutbarkeit im einzelnen Falle liegt, ist Rechtsfrage. Sie geht dahin, ob kraft der aus der Ehe sich ergebenden Pflicht von den Parteien verlangt werden kann, in der Ehe zu verharren. Diese Pflicht richtet sich gerade an den Willen der Parteien; sie sind gehalten, ihren guten Willen für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft einzusetzen. Es kommt daher, entgegen der Annahme der Vorinstanz, wesentlich darauf an ob eine Änderung des Zerrüttungszustandes der Ehe in' der Willensmacht der Parteien liegt oder nicht und ein wie grosser Aufwand an gutem Willen und Selbstverleugnung zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erforderlich wäre. Auf Grund der vorliegenden Feststellungen der Vorinstanz kann das Vorliegen einer Zerrüttung von der in Art. 142 vorausgesetzten Tiefe und Unheilbarkeit weder bejaht noch verneint werden. II. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
61. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviJabteilunu vom 24. Sep- tember 1946 i. S. Künzler gegen Kredit- und Verwaltungsbank A.-G. A~Bichtlich6 Täuschung, Art. 28 und 31 OR. DIe dem Vertragsgegner zugegangene Ablehnungserklärung kann vom Getäuschten nicht widerrufen werden. Dm, art. 28 et 31 CO. Une fois parvenue au cocontractant, 1a dec.\aration de ne pas maintenir le contrat ne peut plus etrtl revoquee par 1a victIme du doI. Dolo, art. 28 e 31 CO. La dichiarazione di non mantenere il contratto non puo essere revocata da chi e stato ingannato, una volta ch'essa e perve- nuta alla controparte. Obligationenrecht. N0 61. 403
1. - Das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung des Beklagten durch den Rechtsvorgänger der Klägerin ist nicht streitig. Gemäss Art. 28 OR ist der Vertrag (Kauf eines Schuldbriefes ) daher für ihn unverbindlich, es sei denn, er habe ihn ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten genehmigt oder habe die in Art. 31 Abs. 1 OR vorgesehene Frist von einem Jahr seit Entdeckung der Täuschung verstreichen lassen, ohne dem Gegen- kontrahenten zu erklären, dass er den 'Vertrag nicht halte. Eine solche Erklärung hat der Beklagte jedoch abgegeben, sobald er die Täuschung erkannt hatte. Infolgedessen fiel der Vertrag dahin, und zwar mit Rück- wirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Denn durch die Erklärung des Getäuschten, den Vertrag nicht halten zu wollen, wird der vorher bestehende Schwebe- zustand der einseitigen, nur zu Gunsten des Getäuschten wirkenden Unverbindlichkeit beseitigt und an deren Stelle tritt die definitive, von Anfang wirkende Nichtigkeit des Vertrages ; es ist zu halten, wie wenn dieser gar nie bestanden hätte (BGE 29 II 662, 39 II 244, 64 II 135).
2. - Nach der Meinung der Vorinstanz ist der Beklagte nachträglich auf seine Ablehnungserklärung zurückge- kommen und hat den mangelhaften Vertrag durch kon- kludentes Verhalten, nämlich durch die in Kenntnis des Mangels vorgenommene Verpfandung des Schuldbriefs, genehmigt. Die Vorinstanz erachtet ein solches Zurück- kommen des Getäuschten auf seine Ablehnungserklärung für zulässig mit der Begründung, diese sei von der Gegen- partei nicht akzeptiert worden. Diese Ansicht beruht auf einer offenbaren Vermengung der Begriffe der annahme- bedürftigen Erklärung einerseits und der empfangsbe- dürftigen Erklärung anderseits. Die Ablehnungserklärung des Getäuschten ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willensäusserung ; sie muss, um wirksam zu werden, dem Empfanger zugehen (OSER- SCHÖNENBERGER Nr. 15.zu Art. 31 OR ; v. TUHR-SmGwART S. 294). Der Getäuschte kann daher zweifellos seine 404 Obligationenreoht. N° 61. Ablehnungserklärung zurücknehmen, solange sie beim. Vertragsgegner noch nicht eingetroffen ist. Dagegen ist sie nicht annahmebedürftig. Sie stellt vielmehr die Aus- übu'ng eines dem Getäuschten- zustehenden Gestaltungs- rechtes dar und braucht, um Wirksamkeit zu erlangen, vom Vertragsgegner nicht angenommen zu werden, wie dies z. B. bei einer Offerte der Fall ist, die unter gewissen Voraussetzungen vom Offerenten bis zur Annahme wider- rufen werden kann. Ist die Ablehnungserklärung dem Gegner zugegangen und zu dessen Kenntnis gelangt, so ist damit der Vertrag definitiv unwirksam geworden. Ein Widerruf der Ablehnungserklärung durch den Ge- täuschten ist durch ,das Wesen der nunmehr eingetretenen absoluten Nichtigkeit begrifflich ausgeschlossen. Einigen sich die Parteien nachträglich darauf, den Vertrag aufrecht zu erhalten, so liegt darin der Abschluss eines neuen Vertrages gleichen Inhalts ( v. TUIIR-SIEGWART S. 295). Bei dieser Rechtslage konnte deshalb die nachträgliche Verpfändung des Schuldbriefs durch den Beklagten schon grundsätzlich nicht die Wirkung einer Genehmi- gung des mangelhaften Vertrages haben. Unerheblich ist entgegen der Meinung der Vorinstanz, dass der Beklagte die Rückgabe des Schuldbriefes nicht angeboten hat. Ein solches Angebot war nicht erforderlich. Nach dem Gesetz genügt die blosse Ablehnungs erklärung als solche. Das Dahinfallen des Ver:trages zieht lediglich als . Folge die Pflicht des Getäuschten .nach sich, bereits empfangene Leistungen des Vertragsgegners zurückzu- erstatten, und verschafft diesem einen Bereicherungsan - spruch. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ablehnung des Vertrags ist aber die Rückerstattung nicht. Obligationenreoht. N0 62. 405
62. Urteil der I. ZivilabteiluDg vom 3. Dezember 1946
i. S. Comp8gnie CommerciaIe TaDßeroise gegen CompaßDie Grainiere S.A. Kauf, Gewäkrleistungspflicht, internationale8 Privatrecht. Arrestprosequierungsklage für Gewährleistungsanspruch aus inter- nationalem Kauf. Abgrenzung der 'Oberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts, Art. 43 OG (Erw. 2). Anwendbares Recht - auf die Gewährleistungspfiicht des ausländischen Verkäu- fers (Erw. 3-5); - auf Form und Fristen des Rügeverfahrens (Erw. 6) ; - auf die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs; Ableh- n~g des an sich anwendbaren ausländischen Rechts (inter- natlOnale Zone von Tanger) aus Gründen der schweizerischen öffentlichen Ordnung (Erw. 7 und 8). Vente, obligation de garantie, flroit international prive. Demande en validation de sequestre ayant pour objet une action en garantie decoulant d'un marche international. Etendue du pou,voir de contröle du Tribunal fooeral, art. 43 OJ (consid. 2). Droit applicable - a,l'obligation de garantie du vendeur etranger (consid. 3-5); - a, Ja forme et aux delais de la procooure de verification (consid. 6); - a, la prescription de l'action en garantie; refus d'appliquer la Ioi etrangere en principe competente (zone internationale de Tanger), pour des motifs tires de l'ordre public suisse (consid. 7 et 8). Vendita, obbligo di garanzia, diritto internazionale privato. Azione di convalida deI sequestro per garanzia a dipendenza d'un contratto di vendita intemazionale. Estensione deI sindacato deI Tribunale· federale. art. 43 OGF (consid. 2). Diritto applicabile - all'obbligo di garanzia deI venditore estero (consid. 3-5); - alJa forma e ai termini deUa procedura di verifica (concid. 6) ; - alla prescrizione dell'azione di garanzia; rifiuto d'appIicare Ja legge estera applicabile in se (zona internazionale di Tangeri) per motivi basati suU'ordine pubhlico svizzero (consid. 7 e 8). A. - Im Dezember 1941 kaufte die Compagnie Grai- niere S.A. in Zürich durch Vermittlung der SocieM d'agence, de representation et de courtage (SAREC),in Marseille, bei der Compagnie commerciale Tangeroise in Tanger 10,000 kg Thonkonserven. Die Ware wurde verkauft « wagon Oran, agreage par une personne qui sera d6signee