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50. Urteil vom 5. Mai 1898 in Sachen Gemeinde Feldis und Konsorten. Art. VI des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. November 1850. — Beerbung eines in der Schweiz niedergelassenen und hier verstorbenen Schweizer¬ bürgers. A. Am 18. Mai 1896 starb in Chur Georg Barandun, von Feldis, Kantons Graubünden. Er war nach einer bei den Akten liegenden Naturalisationsurkunde am 26. Oktober 1868 in New¬ York, wohin er ausgewandert, in das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika aufgenommen worden, und im Jahre 1889 nach Feldis zurückgekehrt; sein schweizerisches Bürgerrecht hat er nie förmlich aufgegeben. Sein Vermögen bestand in Liegenschaften und Mobilien im Staate New=York, sowie in Immobilien und Mobilien in Feldis; als gesetzliche Erben hinterließ er Geschwister und Geschwisterkinder, sämtlich in Graubünden wohnhaft. Am
11. April 1896 hatte er vor dem Generalkonsul der Vereinigten Staaten in St. Gallen ein Testament errichtet, in welchem er über seinen sämtlichen Nachlaß verfügte, mit der Bemerkung, das Testament sei nach den Gesetzen des Staates New=York zu inter¬ pretieren, und zwei Testamentsexekutoren einsetzte, den einen für das in New=York befindliche, den andern, Advokat Camenisch in Chur, für das in Graubünden liegende Vermögen. Das Testa¬ ment enthielt verschiedene Vermächtnisse, worunter auch eines zu Gunsten der Gemeinde Feldis. Unterm 26. April 1897 erließ die Surrogates Court in New=York eine Vorladung an die Intestaterben des G. Barandun, vor ihrer Instanz zur Geltend¬ machung von Klagen oder Einreden gegen das Testament zu erscheinen, und als dieser Vorladung keine Folge geleistet, gegen dieselbe vielmehr Einspruch erhoben wurde, fällte sie am 24. Mai 1897 ein Urteil, das die Rechtsgültigkeit des Testamentes aner¬ kannte. Inzwischen hatten die Intestaterben Barandun vor Ver¬ mittleramt Domleschg gegen die Gemeinde Feldis und Rechts¬ anwalt Camenisch Klage auf Ungültigerklärung des Testamentes und Herausgabe des gesamten Nachlaßvermögens, eventuell Zu¬ sprechung des gesetzlichen Pflichtteils nach Bündner Recht, einge¬ leitet. Der Prozeß kam infolge Prorogation der Parteien mit Umgehung der ersten Instanz direkt vor das Kantonsgericht Graubünden; die Beklagten erhoben jedoch gemäß den Vorschrif¬ ten der C.=P.=O. für den Kanton Graubünden vor dem Kleinen Rat die Gerichtsstandseinrede, mit der Begründung, in der Sache seien einzig die amerikanischen Gerichte zuständig nach Art. VI des hier zur Anwendung gelangenden Staatsvertrages mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. November 1850 und die amerikanischen Gerichte haben nun schon entschieden. Die Rechtsbegehren der Beklagten lauteten: „1. Der in New=York liegende Nachlaß Georg Barandun, „mobilia et immobilia, steht unter dortiger Kuratel und unter¬
„liegt schon deswegen dem amerikanischen und nicht dem Schwei¬ „zerrecht. Der dortige Kurator ist gar nicht beklagt. Für diesen „Nachlaß resp. Anfechtung des Testamentes, diesen Nachlaß be¬ „treffend, ist kein graubündnerisches Forum zuständig und ist der „hier angerufene Gerichtsstand zu verneinen und abzuweisen.“ „2. Das Testament ist nach amerikanischem Rechte errichtet „und kann nur aus dem Gesichtspunkte angefochten werden, daß „Georg Barandun nicht amerikanischer Bürger sei. Die Bürger¬ „rechtsklage ist ausschließlich vom amerikanischen Richter zu be¬ „urteilen und ist durch die Surrogate Court in New=York dahin „entschieden, daß das Testament als dasjenige eines amerikanischen „Bürgers anerkannt und die Erben G. Barandun gerichtlich auf¬ „gefordert worden sind, die Anfechtungsklage in New=York anzu¬ „bringen. Ein graubündnerisches Gericht hat kein Recht und „keine Kompetenz, in die amerikanische Judikatur einzugreifen. „Der hier angerufene Gerichtsstand ist nicht zuständig und ist „abzuweisen. „3. Eventuell: a. R. Camenisch ist als Privatperson belangt. „Der in Domleschg angerufene Gerichtsstand ist nicht zuständig „und ist abzuweisen, weil R. Camenisch seinen Wohnsitz in „Chur hat. „b. Desgleichen muß die durch die Kläger abfolut willkürlich „gebildete passive Streitgenossenschaft verneint und abgewiesen „werden.“ Der Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden,
d. d. 24. Dezember 1897, erklärt die Beschwerde der Beklagten insoweit als begründet, als die Klage sich auf den in Amerika liegenden unbeweglichen Teil des Barandunschen Nachlasses beziehe, indem mit Bezug hierauf die graubündnerischen Gerichte nicht zuständig seien; im übrigen ist die Beschwerde abgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid hat Advokat Camenisch für sich und Namens der Gemeinde Feldis rechtzeitig den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht ergriffen. Er nimmt dem Sinne nach die vor dem Kleinen Rate gestellten Rechtsbegehren, mit Aus¬ nahme des Rechtsbegehrens Nr. 3, wieder auf und beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit er mit diesen Rechtsbegehren in Widerspruch stehe. Zur Begründung wird an¬ gebracht: Vorab dürfe das Testament des G. Barandun nach seiner Anerkennung durch die Surrogate Court in New=York in der Schweiz nicht mehr angefochten werden, was aus Art. VI des schweizerisch=amerikanischen Staatsvertrages folge. Der Aus¬ druck dieses Artikels, der Gerichtsstand sei da, wo die Erbschaft liege, sei so zu verstehen, er befinde sich da, wo der Hauptteil des Nachlasses liege, und zwar in dem Sinne, daß dieser Gerichts¬ stand ein einheitlicher sei, somit bewegliches und unbewegliches Vermögen umfasse. Eventuell, wenn keine Einheit der Erbschaft bestünde, müßte angenommen werden, daß es sich um zwei Erbs¬ massen handle, von denen die eine in Amerika, die andere in der Schweiz zu eröffnen und zu liquidieren sei. Der Erblasser sei amerikanischer Bürger gewesen und geblieben und habe als solcher auf das Schweizerbürgerrecht verzichtet, da er es habe abschwören müssen; er sei daher nach amerikanischem Rechte zu behandeln. C. Auch die Intestaterben Barandun haben gegen den klein¬ rätlichen Entscheid rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs erklärt. Sie stellen den Antrag: Der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als er die Kompetenz der bündnerischen Gerichte be¬ züglich des in Amerika liegenden unbeweglichen Nachlasses ver¬ neine, und es sei auszusprechen, die bündnerischen Gerichte seien auch mit Bezug hierauf kompetent. Sie führen aus: Der Staats¬ vertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika finde in casu überhaupt keine Anwendung, indem der¬ selbe auch in Art. VI (analog den Art. I, II, III und IV) sich nur auf Amerikaner, die in der Schweiz, und Schweizer, die in Amerika gestorben, beziehe. Das treffe nicht zu, da Barandun als Schweizer in der Schweiz gestorben sei. Das Urteil der Surro¬ gate Court in New=York sei nicht maßgebend. Übrigens wäre Barandun, auch falls er das amerikanische Bürgerrecht und also ein Doppelbürgerrecht gehabt hätte, in der Schweiz einzig als Schweizer zu behandeln. Maßgebend sei somit Art. 27 der C.=P.=O. für den Kanton Graubünden, und danach müssen erbrechtliche Klagen am letzten Wohnsitze des Erblassers ange¬ bracht werden; dies beziehe sich auf den gesamten Nachlaß, gleich¬ gültig, wo er liege. Übrigens stünde auch der Staatsvertrag mit Amerika diesem Gerichtsstande nicht entgegen.
D. In den beidseitigen Rekursbeantwortungen wird im wesent¬ lichen nichts neues vorgebracht. Hervorgehoben sei nur, daß die I. Rekurrenten in ihrer Rekursantwort speziell darauf abstellen, durch das Urteil der Surrogate Court in New=York liege abge¬ urteilte Sache vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nach Art. 175, Ziff. 3 Organis.=Ges. gegeben, da es sich um die Anwendung bezw. Auslegung des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. November 1850 handelt.
2. Fragt es sich zunächst, ob der Erblasser Barandun als Bürger der Vereinigten Staaten zu betrachten sei, so kann dies auf Grund der von den I. Rekurrenten zu den Akten gebrachten Naturalisationsurkunde nicht bezweifelt werden. Daß er dieses Bürgerrecht verloren habe, ist von dem in diesem Punkte ma߬ gebenden Urteile der Surrogate Court in New=York verneint worden, und an diesen Entscheid ist das Bundesgericht gebunden, so auffällig er auch gegenüber der Praxis der amerikanischen Be¬ hörden, wonach bei Auswanderung ohne Kundgabe der Absicht der Rückkehr Verzicht auf das amerikanische Bürgerrecht ange¬ nommen wird (vgl. Blumer=Morel, Handbuch, 3. Aufl. I, S. 350 und dortige Citate), erscheinen mag. Es kommt hierauf übrigens nichts an, da nach schweizerischem Recht auch Doppel¬ bürgerrechte bestehen können; daher kann sich nur fragen, ob Georg Barandun, der ursprünglich Schweizerbürger war, dieses Schweizerbürgerrecht verloren, oder nicht vielmehr im Zeitpunkte seines Todes neben seinem amerikanischen Bürgerrecht noch das Schweizerbürgerrecht besessen habe. Die Frage ist in letzterem Sinne zu beantworten; denn Georg Barandun hat nie seine Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B.=V. und der Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes betr. das Schweizerbürgerrecht verlangt und die Entlassung ist nie ausgesprochen worden; ein Verlust des Schweizerbürgerrechts ist aber nur möglich unter der Voraussetzung, daß diese Formali¬ täten erfüllt sind, wie das dem einen Zwecke des genannten Ge¬ setzes, die Entstehung von Heimatlosigkeiten zu verhindern, ent¬ pricht. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß Barandun in seinem — übrigens angefochtenen — Testamente erklärt hat, er sei amerikanischer Bürger und wolle als solcher behandelt sein; einerseits ist, wie gesagt, nach schweizerischem Recht ein Doppelbürgerrecht zulässig, anderseits kann ein Pri¬ vater nicht rechtsgültig über sein Schweizerbürgerrecht disponieren, ohne die erwähnten Förmlichkeiten für die Entlassung aus dem¬ selben zu erfüllen.
3. Erwiesen ist ferner, daß Barandun im Jahre 1889 in die Schweiz zurückgekehrt ist, hier seinen Wohnsitz genommen hat und an diesem Wohnsitz auch gestorben ist. Es handelt sich also um die Beerbung eines Schweizerbürgers, der in der Schweiz seinen Wohnsitz hatte, welcher daher ausschließlich als Schweizer¬ bürger zu behandeln ist, wie dies das Bundesgericht in seinem Urteile vom 9. Oktober 1886 in Sachen Loosli, Amtl. Samml., Bd. XII, S. 512 Erw. 1, ausgesprochen hat. Dieser Grundsatz, daß jeder Staat seine eigenen Staatsbürger nur nach seinem eigenen Rechte und nicht nach dem kollidierenden Rechte eines fremden Staates behandelt, folgt unmittelbar aus der dem Staats¬ bürgerrechte immanenten engen Beziehung des Bürgers zum Staate und er ist auch in Art. 5 des Bundesgesetzes betr. das Schweizerbürgerrecht ausdrücklich anerkannt. Hiegegen hält auch nicht etwa die Berufung darauf Stich, Barandun habe sich in seinem Testamente freiwillig dem amerikanischen Rechte unter¬ worfen, und das müsse nach Art. 22 in Verbindung mit Art. 32 des Bundesgesetzes betr. die eivilrechtlichen Verhältnisse der Nieder¬ gelassenen 2c. respektiert werden; denn Barandun war eben, wie ausgeführt, nicht als Ausländer in der Schweiz, sondern als Schweizerbürger. Übrigens handelt es sich vorläufig nur um den Gerichtsstand, und es wird alsdann der zuständige Richter zu entscheiden haben, welches örtliche Recht in casu für die Erb¬ folge maßgebend ist. Nach dem Gesagten ist das Begehren der I. Rekurrenten, Barandun sei als amerikanischer Bürger zu be¬ handeln, abzuweisen.
4. Auch der Standpunkt der I. Rekurrenten, die Frage, ob Barandun den amerikanischen Gerichten zu unterwerfen sei, sei durch die Surrogate Court in New=York rechtskräftig im Sinne
der Bejahung entschieden, ist nicht haltbar. Angenommen auch, es könnte für ein in Amerika auf Grund des Art. VI des Staatsvertrages gefälltes Urteil in der Schweiz der Vollzug ver¬ langt werden, — eine Frage, die im Vertrage selbst nicht ent¬ schieden ist, — so könnte das nach allgemein anerkanntem Rechts¬ grundsatze des internationalen Prozeßrechtes doch nur dann der Fall sein, wenn das Urteil vom kompetenten Richter gefällt worden wäre, die Zuständigkeitserklärung des amerikanischen Rich¬ ters nicht einen Eingriff in die Gerichtsbarkeit der schweizerischen Gerichte enthalten würde. Ob das der Fall, ist unten zu erörtern; jedenfalls kann von res judicata nicht die Rede sein, sofern die Kompetenz in casu den schweizerischen und nicht den amerikanischen Gerichten zugestanden.
5. Da, wie in Erwägung 2 und 3 ausgeführt, Barandun als Schweizerbürger zu behandeln ist, der in der Schweiz seinen letzten Wohnsitz hatte, finden auf ihn die Gesetze der Schweiz und speziell des Kantons Graubünden Anwendung, jedoch nur soweit, als diese Anwendung nicht beschränkt wird durch entgegen¬ stehende Bestimmungen von Staatsverträgen, in welch' letzterem Falle allerdings das kantonale Recht den Normen des Staats¬ vertrages weichen muß (vgl. bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. VII, S. 782, Bd. VIII, S. 57; Blumer, Handbuch III, S. 355 ff.). Maßgebend ist also, unter dem erwähnten Vor¬ behalt, Art. 27 der C.=P.=O. des Kantons Graubünden, wo¬ nach für alle Streitigkeiten über Erbschaften vor Vollendung der Teilung des Nachlasses der Richter des letzten Wohnsitzes des Erblassers zuständig ist, ohne Rücksicht darauf, wo der Nachlaß liegt und ohne Unterscheidung von beweglichem und unbeweg¬ lichem Gut.
6. Fragt es sich sonach, ob der genannte Art. 27 der grau¬ bünd. C.=P.=O. durch den Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten irgendwie beschränkt sei, so ist in erster Linie die Ein¬ wendung der II. Rekurrenten zu prüfen, der genannte Staats¬ vertrag komme überhaupt nicht zur Anwendung, da er sich nur auf Amerikaner in der Schweiz und Schweizer in Amerika be¬ ziehe, wie aus dessen Art. I—IV hervorgehe, Barandun aber als Schweizer in der Schweiz anzusehen sei. Diese Einwendung unbegründet. Bei den Art. I—IV loco cit. handelt es sich aus¬ schließlich um Niederlassungsverhältnisse und um die Frage der Gleichbehandlung der im einen Staate wohnenden Bürger des andern Staates mit den Bürgern des erstern; diese Bestimmungen können sich daher ihrer Natur nach nur auf die Angehörigen des andern Staates, die im einen Staate wohnen, beziehen; Art. VI dagegen bezieht sich auf eine Frage des internationalen Gerichts¬ standes, und diese ist zu lösen ohne Rücksicht auf die Staats¬ angehörigkeit der in Frage kommenden Personen. Sollten aber die II. Rekurrenten etwa behaupten wollen, ein Schweizerbürger könne sich überhaupt gegenüber schweizerischen Behörden nicht auf den Staatsvertrag mit Amerika berufen, so wäre ein solcher Satz in dieser Allgemeinheit unrichtig. Freilich trifft er zu für die Frage der Niederlassung und der Gleichbehandlung, nicht aber für die hier vorliegende Gerichtsstandsfrage. Wie in der Theorie längst feststeht und vom Bundesrecht selber durch Art. 113 Ziff. 3 B.=V. und Art. 175, Ziff. 3 Org.=G. anerkannt ist, be¬ gründen Staatsverträge nicht nur Rechte und Pflichten für die kontrahierenden Staaten, sondern auch für die denselben unter¬ worfenen Einzelnen, und steht ein Beschwerderecht jedem zu, der ein rechtliches Interesse an der Beobachtung der Bestimmungen der Staatsverträge hat (vgl. bundesger. Entsch., Bd. III, S. 271 ff., und Bd. IX, S. 507 ff. i. S. Wohlwend; sowie Entsch. vom 13. Dezember 1894 i. S. Michael).
7. Art. VI des genannten Staatsvertrages erklärt nun für Streitigkeiten über eine Erbschaft zuständig die Gerichte desjenigen Landes, „in welchem das Eigentum liegt.“ Wie das Bundesgericht in den beiden schon citierten Entscheidungen in Sachen Wohl¬ wend und in Sachen Michael einläßlich dargelegt hat, ist unter diesem Gerichtsstande für das bewegliche Vermögen derjenige des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu verstehen — nach dem Grund¬ satze mobilia ossibus inhaerent, — für unbewegliches Vermögen jedoch derjenige, wo dieses Vermögen in That und Wahrheit ge¬ legen ist, so daß für dieses Vermögen allerdings mehrere Gerichts¬ stände denkbar sind und in casu angenommen werden müssen: der amerikanische für die dort liegenden Immobilien, der schwei¬ zerische für die in der Schweiz befindlichen. Der angefochtene
kleinrätliche Entscheid erscheint danach auch in dieser Hinsicht als durchaus unanfechtbar. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die beiden Rekurse werden als unbegründet abgewiesen.