Sachverhalt
Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht, nach der ersten Phase des Raufhandels draussen von mehreren Personen umringt gewesen zu sein, sodann in der letzten Phase ein Messer auf sich getragen und damit die ärztlich dokumentierten Verletzungen des Privatklägers verursacht zu haben. Er bestreitet jedoch, dass in der ersten Phase dieser zweiten Phase einzig Fäuste gegen ihn eingesetzt worden seien. Vielmehr sei er, als er wehrlos am Boden gelegen habe, mit Füssen und Beinen und sogar mit einer Whiskey-Flasche traktiert worden. Er habe in der Folge ins Gebäude flüchten können. Durch die Glastür habe er gesehen, dass die anderen draussen mit Steinen und Flaschen auf ihn gewartet hätten. Dann habe er in einer Kurzschlussreaktion das Messer geholt, um sich zu verteidigen. Er habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen als mit dem Messer nach draussen zu gehen. Draussen habe sich der Privatkläger (und auch andere Eritreer) dann erneut vor ihm aufgebaut mit Anstalten, ihn zu schlagen. Sie seien auf ihn zugekommen. So habe er sich nicht anders zu helfen gewusst, als mit dem Messer herumzufuchteln. Der Privatkläger habe dabei Steine in der Hand gehalten, welche er in Angriffsabsicht gegen ihn erhoben habe (oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung, pag. 2409; für die Vorbringen der Parteien wird jeweils auf die sich in den Akten befindliche Audioaufnahme der Plädoyers verwiesen).
15 11. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1907 f.; S. 18 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 12. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel treffend aufgelistet und erläutert. Darauf wird vorab vollumfänglich verwiesen (pag. 1912; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; 1934 ff.; S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Zusam- menfassungen werden nachfolgend (teilweise) erneut wiedergegeben. Auf eine Wiedergabe der oberinstanzlichen Einvernahmen wird an dieser Stelle verzichtet und stattdessen punktuell auf einzelne Aussagen im Rahmen der konkreten Be- weiswürdigung eingegangen. Die Kammer erachtete die oberinstanzliche Einvernahme des Privatklägers als ver- zichtbar, nachdem dieser im Ermittlungsverfahren (pag. 146 ff.; 156 ff.) wie auch vorinstanzlich (pag. 1693 ff.) mehrheitlich parteiöffentlich einvernommen worden war und auch sonst hinlängliche Beweismittel in Bezug auf die noch streitige schwere Körperverletzung des Beschuldigten 1 vorliegen. 13. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die einzelnen Aussagen der Beteiligten sorgfältig und um- fassend. Sodann zog sie die richtigen Schlüsse und beantwortete die relevanten Fragen wie folgt (pag. 1934 ff.; S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Zweite Phase der Geschehnisse Nachfolgend ist der Frage nachzugehen, was sich in der zweiten Phase der Auseinandersetzung ge- nau ereignet hat, insbesondere - wer in welcher Form an der Auseinandersetzung beteiligt war; - weshalb und in welcher Situation der Beschuldigte 1 das Messer geholt hat; - wie der Beschuldigte 1 mit dem Messer nach draussen kam (gehend oder rennend); - wie die anderen Personen darauf reagiert haben; - ob E.________ in diesem Moment auf den Beschuldigten 1 zugegangen ist und diesen angreifen wollte; zudem in welchem Zustand sich E.________ und der Beschuldigte befanden; - ob der Beschuldigte 1 sich mit dem Messer, wie von ihm geltend gemacht, nur verteidigen wollte; - wie oft der Beschuldigte 1 E.________ geschnitten hat und was sein Wissen und Wollen war, als er diese Schnittbewegungen gemacht hat. Berichte zur forensisch toxikologischen Alkoholbestimmung vom 2. Oktober 2019 betreffend E.________ und vom Beschuldigten 1 Zum Zustand von E.________ in der fraglichen Nacht kann dem Bericht zur forensisch- toxikologischen Blutalkoholbestimmung vom 2. Oktober 2019 entnommen werden, dass bei einer an- genommenen Ereigniszeit vom 29. September 2019 um 04:50 Uhr von einer rückgerechneten Blutal- koholkonzentration von minimal 2.15 Gewichtspromille und maximal 2.83 Gewichtspromille auszuge- hen ist. Der Mittelwert beträgt 2.27 Gewichtspromille (pag. 343). Damit ist erstellt, dass E.________ zum Ereigniszeitpunkt stark alkoholisiert gewesen ist.
16 Zum Zustand des Beschuldigten 1 in der fraglichen Nacht kann dem Bericht zur forensisch- toxikologischen Blutalkoholbestimmung vom 2. Oktober 2019 entnommen werden, dass bei einer an- genommenen Ereigniszeit vom 29. September 2019 um 04:50 Uhr von einer rückgerechneten Blutal- koholkonzentration von minimal 0.52 Gewichtspromille und maximal 1.46 Gewichtspromille auszuge- hen ist (pag. 362). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 zum Ereigniszeitpunkt alkoholisiert ge- wesen ist. Für die weiteren sich stellenden Beweisfragen, ist auf die subjektiven Beweismittel und damit auf die Aussagen der Befragten einzugehen. [vorinstanzliche Darlegung der Aussagen der einvernommenen Personen] Fazit zur zweiten Phase der Geschehnisse Zur Frage, wer in welcher Form an der Auseinandersetzung beteiligt war: Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten, von AD.________, AE.________, AC.________ und AF.________ erachtet es das Gericht als erstellt, dass in dieser zweiten Phase der Auseinandersetzung draussen mehrere Personen gegen den Be- schuldigten 1 vorgingen und dass er weitgehend alleine der gegnerischen Gruppe gegenübergestand. Als der Beschuldigte 1 draussen geschlagen wurde, befanden sich seine Leute im Gebäudeinnern und konnten nicht nach draussen kommen um ihm zu helfen, da die Türe zugehalten worden ist. Da- her war der Beschuldigte 1 unterlegen und musste diverse Schläge einstecken, wobei er aber auch Schläge ausgeteilt hat. Auch dies geht aus den Aussagen der beiden Beschuldigten, von AD.________, AE.________ und von AF.________ hervor. Dass er aber – wie vom Beschuldigten 1 geltend macht – nur noch am Boden gelegen sei und über- haupt nicht mehr habe aufstehen können, weil die anderen das nicht zugelassen hätten, das kann nicht stimmen: So ist es ihm offensichtlich gelungen, sich aus dem Knäuel, der ihn umzingelt hat, zu befreien, sich zum Gebäude zu begeben und sich einen Weg nach drinnen zu erkämpfen. Zudem ga- ben auch die drei Personen (AE.________, AF.________ und AD.________), welche sonst den Ab- lauf des Streits detailliert und glaubhaft beschrieben haben, nicht an, dass sie gesehen hätten, dass der Beschuldigte 1 am Boden gelegen sei. Wie in der Anklageschrift festgehalten, waren auf der Gegenseite sicherlich AB.________ und AG.________ aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Dass diese beiden aktiv beteiligt waren, wird zum einen vom Beschuldigten 1 glaubhaft geschildert und macht auch aufgrund der ge- samten Umstände Sinn. So gab der Beschuldigte 1 an, diese beiden und andere hätten ihn draussen umkreist. Zudem umschrieb er im Detail, dass er von AB.________ und AG.________ geschlagen worden sei, wobei AG.________ ihn am meisten geschlagen habe. Gleichzeitig gab der Beschuldigte 1 auch zu, dass er diese beiden selbst auch geschlagen habe. Dagegen stellen die Behauptungen von AB.________, dass er den Beschuldigten 1 nicht geschlagen habe, wie bereits unter Ziff. IV.4.3.2.o ausgeführt, blosse Schutzbehauptungen dar und sind vor dem Hintergrund, dass gerade er eine Auseinandersetzung mit den beiden Beschuldigten hatte und er dabei – wie die bei ihm festge- stellten Verletzungen aufzeigen, vgl. Ziff. IV.4.3.1 – selbst einige Schläge einstecken musste, un- glaubhaft. Auch die Aussagen von AG.________, dass er sich nicht am Streit beteiligt habe und dass er nur habe schlichten wollen, stellen Schutzbehauptungen dar. So sagten auch AC.________ und AH.________ klar aus, dass AG.________ bei der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Dagegen geht das Gericht, anders als vom Beschuldigten 1 behauptet, nicht davon aus, dass sich auch E.________ zu diesem Zeitpunkt aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt hat. So sagte dieser selbst mehrfach aus, dass er nicht aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, was so auch von AE.________ bestätigt wurde. Dieser sagte aus, die verletzte Person habe keinen Streit mit der Gruppe gehabt. Zu den Fragen weshalb und in welcher Situation der Beschuldigte 1 das Messer in der Küche geholt hat, ob er sich damit nur verteidigen wollte, wie er mit dem Messer wieder nach draussen kam und wie die anderen Personen reagiert haben: Unbestritten ist, dass der Beschuldigte 1 in der Folge in die Küche gegangen ist und dort ein grosses Messer behändigt hat. Dass ihm andere Personen aus der gegnerischen Gruppe ins Gebäude hinein gefolgt wären und er sich dort in Gefahr befunden hätte, wird dabei von niemandem geltend gemacht. Infolgedessen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschuldigte 1 im Gebäudeinneren in Si-
17 cherheit befunden hat, zumal ihm hier nun auch seine eigenen Leute wieder zur Seite stehen konn- ten. Er hätte zudem auch beim vor Ort anwesenden Sicherheitspersonal Zuflucht suchen können. Dies gilt insbesondere vor allem auch dann, wenn er – wie der Beschuldigte 1 behauptet – tatsächlich gesehen haben sollte, dass die anderen nach wie vor draussen waren und allenfalls sogar Steine oder Flaschen in den Händen gehabt haben sollten. Da dies aber ohnehin von niemandem sonst so bestätigt wird, geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Be- schuldigten 1 handelt, um sein weiteres Vorgehen zu rechtfertigen. So hat sich der Beschuldigte 1 nicht entschieden im Inneren des Gebäudes und damit in der Sicherheit zu bleiben. Vielmehr ging er mit dem Küchenmesser in der Hand wieder nach draussen, also zurück in die Kampfzone, dorthin, wo er zuvor geschlagen worden ist. Dabei ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 mit zügigen Schritten nach draussen gelaufen ist. So hielt der Beschuldigte 1 zwar anlässlich der Hauptverhandlung fest, er sei nicht gerannt. Dagegen hielt er aber anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2019 fest, er sei auf die anderen «zugerannt» (pag. 105 Z. 246) bzw. ihnen hinterher gelaufen (pag. 104 Z. 226 f.). Zudem gab auch E.________ an, der Beschuldigte 1 sei rennend auf ihn zugekommen und auch AF.________ hielt ausdrücklich fest, der Beschuldigte 1 sei gerannt, als er nach draussen gekommen sei. Das Verhalten des Beschuldigten 1 kann nicht anders gewürdigt werden als dass er nun, bewaffnet mit einem Messer, die Initiative hat übernehmen wollen. Es ist ihm nicht um einen Rückzug in die Si- cherheit gegangen, nicht um das Abwenden einer unmittelbaren Gefahr, sondern darum, sich mit nun besseren Chancen gegen die andere Gruppe durchzusetzen. Zuvor war er in der tätlichen Auseinan- dersetzung unterlegen und musste zahlreiche Schläge einstecken. Nun wollte er sich mit dem Messer bewaffnet seinen Gegnern erneut stellen bzw. wollte diese herausfordern. Der Effekt des Messers ist sodann erwartungsgemäss ausgefallen: So erachtet es das Gericht als er- stellt, dass alle bis auf E.________ die Gefahr sofort erkannt haben und zurückgewichen sind. Zwar behauptete der Beschuldigte 1 anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. MaI 2024 das stimme nicht, wenn die anderen nicht zu ihm gekommen wären, dann hätte er nicht jemanden mit dem Messer an- gegriffen. In seinen früheren Einvernahmen gab er aber mehrfach an, dass die anderen geflüchtet seien bzw. sich zerstreut hätten, als er mit dem Messer rausgekommen sei. Und auch der Beschuldig- te 2 gab an, die anderen hätten sich zerstreut bzw. seien weggegangen, als sein Bruder mit dem Messer nach draussen gekommen sei. Wäre der Beschuldigte 1 mit dem Messer einfach nur bei der Türe stehen geblieben und hätte deut- lich gemacht, dass er das Messer bei erneuten Angriffen auch einsetzen wird, dann wäre ein solches kollektives Zurückweichen – wie es geschildert wird – kaum erfolgt. Das Zurückweichen kann nur da- mit erklärt werden, dass der Beschuldigte 1 eben gerade nicht in einer Verteidigungs- bzw. Abwehr- haltung das Messer gezeigt hat, sondern dass er in aggressiver Weise, durch sein entschlossenes Hinaustreten, dem Herumfuchteln mit dem Messer und den raschen Schritten zum Ausdruck gebracht hat, dass er nun in dieser Auseinandersetzung die Initiative übernimmt. So sagte der Beschuldigte 1 denn auch selbst aus, er habe mit dem Messer «wild» bzw. «unkontrolliert» und «nicht gezielt» um sich geschlagen. Von einem unmittelbar bevorstehenden oder gar laufenden Angriff, den der Beschuldigte 1 hätte ab- wehren müssen, kann nach seiner Flucht ins Gebäude nicht mehr gesprochen werden. Dass er in dieser Situation, wie er geltend macht, davon ausging, selber erneut geschlagen zu werden, ist un- plausibel: Niemand würde jemanden, der mit einem solchen Messer in der Hand herumfuchtelt, noch zu schlagen versuchen. Die einzige logische Reaktion ist die, die uns beschrieben wurde: Die vorhe- rigen Aggressoren sind zurückgewichen und geflüchtet. Denn sie haben die Absicht des Beschuldig- ten 1 erkannt und befürchtet, dass dieser sich nun für die vorigen Schläge rächen könnte. Zu den Fragen, ob E.________ auf den Beschuldigten 1 zugegangen ist und diesen angreifen wollte, wie oft der Beschuldigte 1 diesen geschnitten hat und was dabei sein Wissen und Wollen war: Während die anderen Personen geflüchtet sind, blieb der stark betrunkene E.________ stehen und wurde daher quasi ein Zufallsopfer. So sagte denn auch der Beschuldigte 1 auf die Frage, weshalb er gerade E.________ geschlagen habe, aus, die anderen seien geflohen, E.________ sei noch dort gewesen. Unklar ist, weshalb E.________ nicht ebenfalls zurückgewichen ist: Ob das einer verzöger- ten Reaktion aufgrund des hohen Alkoholpegels geschuldet ist oder, ob er eben davon ausgegangen ist, er selber habe nichts zu befürchten, weil er am vorherigen Streit nicht aktiv beteiligt gewesen ist, muss offen bleiben. Anders als vom Beschuldigten 1 behauptet, geht das Gericht nicht davon aus,
18 dass E.________ auf diesen zugegangen ist. Dies machte der Beschuldigte 1 denn auch erst anläss- lich der Einvernahme vom 13. Juli 2021 und anlässlich der Hauptverhandlung geltend. Anlässlich der Einvernahme vom 3. Dezember 2019 hielt er dagegen noch mehrfach fest, die anderen seien geflüch- tet, E.________ sei «geblieben». Zudem geht das Gericht, anders als vom Beschuldigten 1 behaup- tet, auch nicht davon aus, dass E.________ diesen angreifen wollte oder Steine in der Hand hatte. Denn auch diese Argumentation brachte der Beschuldigte 1 erst im Verlaufe der Einvernahmen vor. Anlässlich der ersten Einvernahme hat er davon noch nichts erwähnt. Zudem macht es denn – wie schon zuvor ausgeführt – auch wenig Sinn jemanden anzugreifen, der mit so einem grossen Messer in der Hand herumfuchtelt. Und sogar der Beschuldigte 2, der ja ebenfalls behauptet, E.________ sei auf seinen Bruder zugegangen, hielt fest, dieser sei wie ein «normaler Mensch» auf den Beschuldig- ten 1 zugegangen, machte also nicht geltend, dass E.________ seinen Bruder bedroht hat oder dass dieser aggressiv gewesen wäre. Dass aber E.________, wie ja auch der Beschuldigte 1 ausführt, in diesem Moment seine Arme gehoben hat, wird denn auch von E.________ selbst bestätigt. Dies tat er aber eben nicht, um den Beschuldigten 1 anzugreifen, sondern, um sich zu verteidigen bzw. den Messerschnitt abzuwehren. Aus diesem Grund hat ihn das Messer dann auch am Arm und «glückli- cherweise» nicht im Gesicht oder am Oberkörper getroffen. Folglich behauptet niemand ausser die beiden Beschuldigten, dass E.________ auf den Beschuldigten 1 losgegangen wäre. Und bei diesen Behauptungen handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um reine Schutzbehauptungen. Insbeson- dere der Beschuldigte 1 versucht, eine Rechtfertigung dafür zu konstruieren, warum er mit dem Mes- ser auf den Privatkläger losgegangen ist. Seine Argumentation macht deutlich, dass er nicht bereit ist, für seine Schnittbewegungen mit dem Messer in Richtung von E.________ die volle Verantwortung zu übernehmen. Weiter macht der Beschuldigte 1 geltend, er habe E.________ mit dem Messer nur einmal geschnit- ten. Das Gericht geht aber, wie in der Anklageschrift festgehalten, davon aus, dass er zwei schnelle und kräftige Schnittbewegungen in Richtung des Oberkörpers bzw. des linken Arms des E.________ gemacht hat. So wies E.________, wie dem Operationsbericht des AJ.________ (Spital) vom 30. September 2019 und dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 4. November 2019 zu ent- nehmen ist, zwei Schnittverletzungen auf, die klar auf den Messereinsatz des Beschuldigten 1 zurückzuführen sind (vgl. dazu Ziff. IV.4.3.1). Unbestritten ist, dass es sich beim verwendeten Messer um ein grosses, spitzes und scharfes Küchenmesser mit einer Gesamtlänge von 30 – 35 cm gehan- delt hat. Dies wurde sowohl vom Beschuldigten 1 selbst als auch vom Privatkläger und AF.________ bestätigt und auch AI.________ hielt fest, es sei ein grosses Messer gewesen. Zu seinem Wissen und Wollen erklärte der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 29. Sep- tember 2019 auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass er mit dem Einsatz eines solchen Messers sehr schwere Verletzungen oder sogar den Tod einer Person in Kauf nehme, wenn er damit gegen jeman- den schlage, ja, das stimme. Auf die Anschlussfrage, ob er wisse, dass er damit ein solches Risiko eingehe, wenn er so etwas mache, erklärte er, er wisse, dass es so sei. Aber als er das getan habe, habe er nicht gewusst, was er gemacht habe (pag. 106 Z. 288 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhand- lung vom 27. Mai 2024 bejahte der Beschuldigte 1 die Frage, ob er wisse, was passieren könne, wenn man mit einem Küchenmesser schnelle, kräftige Schnittbewegungen gegen den Oberkörper bzw. die Arme einer anderen Person mache und hielt fest: «Sterben, Behinderung.» (pag. 1707 Z. 1 ff.). Infolgedessen erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte 1 wusste, dass es zu schlimmen und lebensbedrohlichen Verletzungen kommen kann, wenn man mit einem Küchen- messer schnelle, kräftige Schnittbewegungen gegen den Oberkörper bzw. die Arme einer anderen Person macht. Schliesslich ist unbestritten und aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Be- schuldigten 1 und von AG.________ erstellt, dass nach dem Eintreffen der Polizei der Beschuldigte 1 dem AG.________ noch mindestens einen Schlag bzw. eine Kopfnuss ins Gesicht verabreicht hat. Auch dieses Verhalten macht deutlich, dass der Beschuldigte 1 in dieser zweiten Phase der Ausein- andersetzung wütend und aggressiv war und er nicht nur «Selbstverteidigungshandlungen» ausge- führt hat. Damit ist der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt betreffend die zweite Phase der tätlichen Auseinandersetzung erstellt.
19 Zur Frage, wann welche Verletzungen entstanden sind: Dass E.________ aufgrund der Messerschnitte schwere Verletzungen erlitten hat, ist unbestritten und durch die Aussagen, verschiedenen Gutachten und Arztberichten erstellt. Diesbezüglich wird auf Ziff. IV.4.3.1 verwiesen. Zudem erlitt E.________ wie ebenfalls unter Ziff. IV.4.3.1 ausgeführt, noch gering- fügige Verletzungen an der Stirn (Hautabschürfung), an der Unterlippe (Schleimhauteinblutung) und am linken und rechten Knie (Schürfungen). Aufgrund der Aussagen kann nicht klar gesagt werden, wann diese Verletzungen bei E.________ entstanden sind. AB.________ sagte aus, E.________ sei infolge der Schnittverletzungen zu Boden gefallen. Möglich ist demnach, dass sich dieser die Verlet- zungen bei seinem Sturz zugezogen hat. Auch beim Beschuldigten 1 konnten nach der tätlichen Auseinandersetzung wie unter Ziff. IV.4.3.1 festgehalten, verschiedenen Verletzungen festgestellt werden. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist dabei davon auszugehen, dass diese Verletzungen in der zweiten Phase der Auseinandersetzung entstanden sind. Schliesslich wurden auch bei AB.________ nach der tätlichen Auseinandersetzung wie unter Ziff. IV.4.3.1 festgehalten, verschiedenen Verletzungen festgestellt. AB.________ hat sich sowohl während der ersten Phase als auch während der zweiten Phase aktiv an der tätlichen Auseinander- setzung beteiligt, so dass bei ihm nicht eindeutig gesagt werden kann, wann welche Verletzungen entstanden sind. Insgesamt erachtet es das Gericht aber als erstellt, dass die bei ihm festgestellten Verletzungen auf die tätliche Auseinandersetzung von 29. September 2019 zurück zu führen sind. Fazit: Erstellter Sachverhalt […] In der zweiten Phase gingen draussen mehrere Personen gegen den Beschuldigten 1 vor, wobei die- ser der gegnerischen Gruppe weitgehend alleine gegenübergestand. Dabei war der Beschuldigte 1 unterlegen und musste diverse Schläge einstecken, hat aber auch Schläge ausgeteilt. Aktiv beteiligt waren mindestens der Beschuldigte 1 auf der einen Seite und AG.________ und AB.________ auf der gegnerischen Seite. Sodann gelang es dem Beschuldigten 1 die Örtlichkeiten zu verlassen und ins Gebäudeinnere zu ge- langen. Dort behändigte er ein grosses Küchenmesser. Mit diesem Küchenmesser in der Hand ging er schnellen Schrittes wieder nach draussen. Dabei wichen alle Personen bis auf E.________ zurück. E.________ blieb stehen und der Beschuldigte 1 führte in der Folge gegen diesen zwei schnelle, kräf- tige Schnittbewegungen in Richtung des Oberkörpers bzw. des linken Arms aus. Dabei wusste der Beschuldigte 1, dass es zu schlimmen, lebensbedrohlichen Verletzungen kommen kann, wenn man mit einem Küchenmesser solche Schnittbewegungen macht. […] Aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung erlitten E.________, der Beschuldigte 1 und AB.________ die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen. Darauf wird verwiesen (pag. 1322 f.). 14. Würdigung der Kammer Die Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind korrekt. Die Kammer schliesst sich diesen Einschätzungen in allen Punkten an. Ergänzend ist das Fol- gende festzuhalten: Der Beschuldigte 1 machte im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, er ha- be ins Innere des Gebäudes flüchten müssen. Dort habe er durch die Glastüre ge- sehen, dass die anderen draussen mit Steinen und Flaschen auf ihn gewartet hät- ten. Weil es der einzige Ausweg gewesen sei, sei er daraufhin mit einem Messer bewaffnet wieder nach draussen gegangen. Das Messer sei nur zum Zwecke der Verteidigung ergriffen und eingesetzt worden (pag. 115 Z. 161 ff. und 199 ff.; 951 Z. 96 ff.; 1706 Z. 18 ff., 26 ff. und 30 ff.; 2409; vgl. auch E. 10 hiervor).
20 Abgesehen davon, dass eine derartige «Bewaffnung» der Meute mit Steinen und Flaschen nach den zahlreichen Aussagen der Beteiligten (vgl. hierzu bspw. die Aussage von AH.________, welcher ausführte, dass die Auseinandersetzung, be- vor der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger losgegangen sei, ruhig gewesen sei [pag. 272 Z. 64 ff.]) und insbesondere auch aufgrund der Erstaussagen des Be- schuldigten 1 selber, höchst unwahrscheinlich ist, leuchtet nicht ein, weshalb er zu- erst vor dem Angriff ebengerade jener Meute ins Gebäude hinein flüchten sollte, nur um sich dann postwendend wieder in die gleiche (gefährliche) Situation nach draussen zu begeben. Dies wäre umso unwahrscheinlicher, wenn draussen mit Steinen und Flaschen bewaffnete Gegner gewartet hätten resp. unterdessen tatsächlich eine solche Bewaffnung erfolgt wäre. Ein solches Verhalten liegt fernab von Selbstschutz resp. Notwehr. Gegen ein Handeln mit reinem Verteidigungswillen spricht auch der Umstand, wo- nach der Beschuldigte 1 in der letzten Phase nach draussen rannte, wie die Vor- instanz korrekt aus den Aussagen aller Beteiligten herausarbeitete (vgl. bspw. pag. 151 Z. 200 [Aussage Privatkläger]; 260 Z. 192 f. [Aussage AF.________]). Selbst der Beschuldigte 1 sagte anlässlich seiner Ersteinvernahme aus, er sei auf die Gruppe zugerannt. Konkret gab er an: «Sie waren schon ziem- lich weit weg von mir. Ich bin ja auf sie zugerannt» (pag. 105 Z. 246). Ein Losren- nen aus sicherer Entfernung zur gefährlichen Meute hin, lässt sich mit einem (rei- nen) Verteidigungswillen kaum vereinbaren. Der Beschuldigte 1 machte weiter geltend, der Weg nach draussen zu den Angrei- fern sei der einzige Ausweg gewesen. Auch diese Darstellung ist reine Schutzbe- hauptung. Er selber erklärte in seiner Erstaussage, er sei (in einer ersten Phase) von einem Sicherheitsmann ins Innere des Gebäudes genommen worden (pag. 102 Z. 80). Dieser Sicherheitsmann habe ihm helfen wollen. Einige Leute hät- ten sich aber dazwischen gestellt, damit dieser nicht zu ihm habe kommen können (pag. 102 Z. 84 f.). Er [der Sicherheitsmann] sei beim ursprünglich versperrten Ge- bäudeeingang gewesen (pag. 102 Z. 89 ff.). Die vorausgehende Auseinanderset- zung hatte offenbar auf dem Parkplatz vor dem Gebäude stattgefunden (pag. 102 Z. 88). Wäre es dem Beschuldigten 1 tatsächlich um Selbstschutz gegangen, so hätte er sich im Gebäudeinneren an einen Sicherheitsmann halten, die Polizei alarmieren oder sich hilfesuchend an seine sich ebenfalls im Gebäude befindlichen Freunde wenden können (vgl. pag. 1717 Z. 36 ff. [Aussage des Beschuldigten 2]), statt bewaffnet aus dem Gebäude zu stürmen. Eine andere, nachvollziehbare Lö- sung wäre gewesen, sich in einem Raum / auf der Toilette einzuschliessen, sich zu verstecken oder durch ein Fenster auf der Rückseite des Gebäudes über die Fel- der zu fliehen (Anm.: Beim Gebäude am .________ in Z.________ handelt es sich gemäss Google Maps um ein freistehendes, zweistöckiges, langförmiges Büro-/ Gewerbegebäude; .________). Sich mit einem grossen Messer bewaffnet zu sei- nen Angreifern zurückzubegeben, war nach dem Gesagten mitnichten der einzige Ausweg, erst recht nicht, wenn diese ihn in Überzahl draussen tatsächlich mit Stei- nen und Flaschen bewaffnet erwartet hätten, wie der Beschuldigte 1 glaubhaft ma- chen will. Mit der Vorinstanz wird das Vorbringen der «Bewaffnung» der Meute mangels Bestätigung durch eine der übrigen befragten Personen sowie angesichts der fehlenden Erwähnung durch den Beschuldigten 1 in seiner Ersteinvernahme
21 ebenfalls als Schutzbehauptung erachtet. Allgemein fällt mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten 1 denn auch auf, dass diese hinsichtlich der Gewalttätigkeiten der Meute vor seiner Flucht ins Gebäude deutliche Aggravierungstendenzen er- kennen lassen. Während er in den polizeilichen Einvernahmen vom 29. September 2019 und 3. Dezember 2019 die tätliche Auseinandersetzung noch ohne über- schwängliche Dramatisierung schilderte (pag. 102 Z. 80 ff.; 115 Z. 161 ff.), dramati- sierte er seine Aussagen ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Ju- li 2021 insbesondere dahingehend, dass er ausführte, die anderen hätten ihn töten wollen (pag. 951 Z. 102 f. und 110 f.). Sowohl bei der erstinstanzlichen als auch in oberer Instanz im Rahmen des letzten Wortes behauptete er schliesslich gar, dass er dabei fast gestorben wäre (pag. 1706 Z. 22 ff.; 2406). Nach dem Gesagten geht die Kammer in Übereinstimmung mit den vorinstanzli- chen Erwägungen davon aus, dass sich der Beschuldigte 1 bei einem Verbleib in der Küche resp. im Gebäudeinnern in Sicherheit befunden hätte (vgl. pag. 1957; S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dafür spricht, dass niemand ande- res schilderte, die Meute habe versucht, dem Beschuldigten 1 ins Gebäudeinnern zu folgen. Der Bruder des Beschuldigten 1 führte demgegenüber sogar aus, sie hätten die Türe zugehalten, damit die anderen nicht hätten reinkommen können (pag. 1718 Z. 46 f.). Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Aussage des Beschuldigten 1, wonach er die Küche wieder verlassen habe, weil er darin der Meute, wenn sie ihm gefolgt wäre, ganz allein gegenübergestanden hätte, als (wei- teren) hilflosen Versuch, sein anschliessendes Verhalten nachträglich zu rechtferti- gen. Dies gilt umso mehr als der Beschuldigte 1 dies erstmals anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung und damit reichlich spät als Grund dafür anführte, weshalb er die Küche wieder verlassen habe (pag. 1706 Z. 18 ff.). Soweit der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt der soeben erwähnten Fluchtmöglichkeiten weiter vorbrachte, er habe sich in dieser Si- tuation diese Möglichkeiten nicht überlegen können, ansonsten er nicht in diese «Scheisssituation» gegangen wäre (pag. 2381 Z. 1 ff.) und auch die Verteidigung bezüglich der gewählten Vorgehensweise des Beschuldigten 1 wiederholt von ei- nem «Überlebensinstinkt» sprach (pag. 2409), ist entgegenzuhalten, dass ein auf Selbstschutz gerichtetes, instinktives Handeln bei der vorliegenden Ausgangslage vielmehr für eine Flucht oder zumindest ein Verstecken innerhalb des Gebäudes als für den vom Beschuldigten 1 gewählten Weg sprechen würde. Da sich der Be- schuldigte 1 aber dazu entschloss, ein Messer an sich zu nehmen und wieder zur Meute nach draussen in die Gefahrenzone zu gehen, handelte er nach Ansicht der Kammer gerade entgegen der zu erwartenden Reaktion einer Person, die aus Angst vor einem erneut bevorstehenden Angriff handelt und deren Willen rein auf Selbstschutz sowie Verteidigung gerichtet ist. Vielmehr liegt nahe, dass er in die- sem Fall alles darangesetzt hätte, nicht erneut in jene Situation zu geraten, der er kurz zuvor erst (und nach seinen späteren Aussagen auch nur äusserst knapp) entkommen war. Dass er den Angriff der Flucht vorzog, ergibt sich weiter auch aus seinem damali- gen Gemütszustand und seinem Nachtatverhalten. Der Beschuldigte 1 war unbe- strittenermassen alkoholisiert (vgl. pag. 362) und infolgedessen enthemmt, wobei
22 sich Letzteres besonders gut anhand seiner Aussage anlässlich der Berufungsver- handlung veranschaulichen lässt. Auf die Frage, weshalb er trotz seiner davonge- tragenen Verletzungen wieder rausgegangen sei und sich weitergeschlagen habe, antwortete er: «Mit dem Alkohol geht das schon. Ich war ja besoffen» (pag. 2380 Z. 27 f.). Der Beschuldigte 1 räumte zudem selbst ein, nachdem die Polizei ange- kommen war, sich aus dem Griff des Polizisten gelöst zu haben und einem Gegner einen Faustschlag bzw. eine Kopfnuss verpasst zu haben (pag. 106 Z. 308 ff.). Er war folglich zum Tatzeitpunkt auf Krawall gebürstet, zumal es wenig wahrscheinlich ist, dass sich die aggressive Stimmung des Beschuldigten 1 erst nach Ankunft der Polizei entwickelte. Ein solches Nachtatverhalten lässt sich mit dem angeblichen Angstzustand während der Auseinandersetzung ebenfalls nicht vereinbaren. Viel- mehr zeigt die erwähnte Situation, dass der Beschuldigte 1 auch hier keine Vertei- digungshaltung einnahm, sondern – selbst in Anwesenheit der Polizei – mit Aggressivität auf die von ihm zu Protokoll gegebene Provokation durch AG.________ reagierte (vgl. pag. 119 Z. 394 und 396 ff.; 120 Z. 406 ff. und 409 ff.). Weiter ging der Beschuldigte 1 auch mit der Art seiner Bewaffnung über reine Ab- wehrabsichten hinaus, was sich angesichts des von ihm gewählten Messers zeigt. Dieses war unbestrittenermassen zwischen 30 und 35 cm lang (pag. 105 Z. 266 f. [Erstaussagen Beschuldigter 1]; möglicherweise eines gemäss pag. 109). Die ver- ursachten Verletzungen beim Privatkläger sprechen ein klares Bild bezüglich der Gefährlichkeit. Auch wenn man den Erstaussagen des Beschuldigten 1 folgt, wird klar, dass er so oder anders nach einem sehr gefährlichen Gegenstand suchen wollte. So erklärte er bezeichnenderweise selber, er habe eigentlich nach einer zerbrochenen Flasche gesucht, um sich zu verteidigen (pag. 104 Z. 198 f.). Dabei fällt auf, dass er sich nicht mit einer intakten Flasche als Schlagwerk begnügte, sondern offenbar bewusst nach einer Stich- resp. Schneidewaffe Ausschau hielt. Dass der Beschuldigte 1 nach dem Gesagten mit seinem Vorgehen in Selbst- schutz- oder gar Notwehrabsichten handelte, erscheint insgesamt geradezu ab- surd. Bereits schon nur aus der Tatsache, dass er zuerst ins Gebäudeinnere ge- langen musste (nach eigenen Darstellungen nicht nur erschwert durch die auf ihn einschlagende Meute, sondern auch durch zwei Männer, welche die Eingangstüre zuhielten und von denen er zuerst einen niederhauen musste; pag. 102 Z. 90 ff.), um dann dort ein Messer zu holen, hatte er sich aus der Zone einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben, welche eine Notwehrsituation überhaupt noch zu begründen vermöchte, längstens entfernt. Dass sich der Beschuldigte 1 dessen auch bewusst war, zeigt sich anhand seiner Aussage, wonach er nach der Erreichung des Gebäudeinnern gemeint habe, der Streit sei beendet (pag. 115 Z. 202). Bleibt noch die Frage offen, ob der Beschuldigte 1 sich allenfalls «lediglich» in Dro- hungsabsicht mit einem Messer bewaffnete und nach draussen ging, und die Not- wehrsituation erst danach entstand. Gegen eine später entstandene Notwehrsitua- tion spricht einerseits, dass der Beschuldigte 1 selber in Übereinstimmung mit den anderen Beteiligten geltend machte, ausser dem Privatkläger seien alle Beteiligten vor ihm geflohen, als er mit dem Messer herausgekommen sei (pag. 115 Z. 183). Andererseits erachtet auch die Kammer es als erstellt, dass der Privatkläger nicht
23 aktiv auf den Beschuldigten 1 losging. Der Beschuldigte 1 erwähnte in seinen Erstaussagen nichts von einer Angriffssituation durch den Privatkläger, schon gar nicht mit einem Stein. Er sagte im Gegenteil zur Gesamtsituation aus, der grösste Provokateur sei AG.________ – und nicht etwa der Privatkläger – gewesen (pag. 103 Z. 157 f.). Erst in der Zweitaussage, über 2 Monate später, will er den Privatkläger dann mit Steinen in der Hand gesehen haben, wie er ihn damit habe schlagen wollen (pag. 115 Z. 183 f.). Die fehlende Erwähnung eines Angriffs durch den Privatkläger anlässlich der Ersteinvernahme lässt sich dabei nicht schlüssig erklären. Hätte ein solcher Angriff und die geltend gemachte Notwehrlage tatsäch- lich bestanden, wäre eine Erwähnung durch den Beschuldigten 1 – unabhängig davon, ob er zu diesem Zeitpunkt den Namen des Angreifers gekannt hätte oder nicht (pag. 125 Z. 675 ff.) – gegenüber der Polizei zu erwarten gewesen. Hinweise auf eine allfällige unvollständige Protokollierung durch die Polizei bestehen dabei keine. Überdies berichtete auch keiner der anderen Beteiligten – ausser dem Be- schuldigten 2 – von einer Angriffssituation durch den Privatkläger. Jedoch verortete selbst dieser, welcher zweifelsohne zu Gunsten seines Bruders aussagte, keine Steine in der Hand des Privatklägers und führte auf die Frage, wie der Privatkläger auf den Beschuldigten 1 zugegangen sei, unter anderem aus: «wie ein normaler Mensch» (pag. 1718 Z. 1 ff.). Bezeichnend ist schliesslich auch die gegenüber dem Privatkläger erfolgte Entschuldigung durch den Beschuldigten 1. Laut dem Privat- kläger habe dieser ihm gesagt, dass er nicht schuldig sei, diejenigen die angefan- gen hätten seien C.________ und AB.________ gewesen. Weiter habe er ihm ge- sagt, es sei Zufall, dass er verletzt worden sei, und er habe sich entschuldigt (pag. 160 Z. 147 f. und 153 ff.). Wie eingangs erwähnt, erachtet die Kammer folg- lich auch eine später entstandene Bedrohungslage als nicht erstellt. Bei dem vom Beschuldigten 1 vorgebrachten Angriff durch den Privatkläger handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Das Gesagte zeigt auf, dass sich der Beschuldigte 1 weder in einer Notwehrsituati- on befand noch in einer solchen wähnte; seine diesbezüglichen Aussagen stellen Schutzbehauptungen dar. Er irrte auch ganz offensichtlich nicht über eine allfällig andauernde Angriffsgefahr. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te 1 – um es in den Worten seines Verteidigers auszudrücken – in einer Kurz- schlussreaktion das Messer holte (pag. 1737; 2409) und damit nach draussen stürmte. Dies tat er aber ganz offensichtlich nicht, um sich in Notwehr lediglich zu verteidigen, sondern vielmehr, um die Angreifer – sicher auch enthemmt vom Alko- hol und angetrieben von Wut über die eingesteckten Schläge – aktiv zur Rechen- schaft zu ziehen. Mit dem Messer fühlte er sich offensichtlich stark genug, der Meu- te, welcher er zuvor unterlegen gewesen war, nunmehr gefährlich bewaffnet ge- genüberzutreten und im Kampf zu obsiegen, obwohl er klar in Unterzahl war. Insgesamt erachtet somit auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen als erstellt. Insbesondere ist von einem aktiven Angriff des Beschuldigten 1 auf den Privatkläger auszugehen und nicht von reiner Selbstverteidigung in einer Gefahrenlage. Bereits an dieser Stelle kann festgehal- ten werden, dass der fehlende Verteidigungswille bei gleichzeitigem Angriffswille die rechtliche Prüfung einer Notwehrsituation oder gar eines Irrtums über das Vor-
24 liegen einer solchen eigentlich von vornherein obsolet werden lässt. Wer aktiv an- greifen will, irrt nicht über eine Notwehrsituation. 15. Verletzungen des Privatklägers Für die (unbestritten gebliebenen) erlittenen Verletzungen des Privatklägers kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1914 f.; S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Operationsbericht des AJ.________ (Spital) vom 30. September 2019 ist zu entnehmen, dass E.________ eine Schnittverletzung am Handgelenk links aufwies mit einer Durchtrennung aller Beu- gesehnen, des Medianusnervs und der Ellenschlagader. Zudem hatte er eine Schnittverletzung am proximalen Unterarm mit 50-prozentiger Durchtrennung von zwei Unterarmmuskeln (pag. 334). Zu den weiteren Verletzungen ist dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 4. Novem- ber 2019 zu entnehmen, dass E.________ an der Stirn Hautabschürfungen und Schwellungen hatte. An der Unterlippe hatte er eine Schleimhauteinblutung. Am rechten Kleinfingerrundgelenk fand sich eine ca. 0.3 cm durchmessende Schorfkruste, am rechten Handrücken und an beiden Knien ober- flächliche Hautabschürfungen (pag. 339 und pag. 318 ff.). Zu den zwei Schnittverletzungen wird im Gutachten festgehalten, aus medizinischer Indikation sei der Verband nicht entfernt worden. Gemäss schriftlichen medizinischen Angaben des AJ.________ (Spital) habe E.________ zwei Schnittverlet- zungen am linken Arm aufgewiesen mit einer Durchtrennung zahlreicher Sehnen, Muskulatur, Ner- ven, einer Schlagader, sowie Knochen- und Gelenksverletzungen. Gestützt auf die Fotos der Verlet- zungen, welche am 29. September 2019 aufgenommen worden seien (pag. 323 f.), sei es denkbar, dass diese durch scharfe Gewalteinwirkung wie beispielsweise ein Messer entstanden seien. Soweit beurteilbar imponierten die Verletzungen auf den Fotos frisch. Die anlässlich der körperlichen Unter- suchung festgestellten Hautabschürfungen und Schleimhautunterblutungen am Kopf und den Extre- mitäten imponierten ebenfalls frisch und seien auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Sie seien zeitlich mit dem zur Diskussion stehenden Ereigniszeitpunkt vereinbar und könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein. Dagegen sei die Schorfkruste an der rechten Hand älter und sei in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem zur Diskussion stehenden Ereignis- zeitpunkt entstanden (pag. 340). Weiter wird im Gutachten festgehalten E.________ habe sich zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebens- gefahr befunden. Es bleibe aber anzumerken, dass die Durchtrennung der linken Ellenschlagader po- tenziell zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen könne und durch eine notfallmässige medizi- nische Versorgung eine Verwirklichung dieser potenziellen Gefahr abgewendet worden sei. Zur Beur- teilung ob und in welchem Ausmass bleibende Schäden zurückbleiben würden, müsse der Heilungs- verlauf abgewartet werden (pag. 340). Auch für die Kammer besteht kein Zweifel, dass die Schnittverletzungen durch die Messereinwirkungen des Beschuldigten 1 entstanden sind. III. Rechtliche Würdigung 16. Rechtliche Grundlagen 16.1 Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) und einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) Den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt
25 oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Auf Antrag ist wegen einfacher Körperverletzung zu bestrafen, wer vorsätzlich ei- nen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Die schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB unterscheidet sich von der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB durch die Schwere des herbeige- führten Erfolgs. Die Abgrenzung von der einfachen Körperverletzung geschieht in der Weise, dass das Gesetz vorab lebensgefährliche Verletzungen als schwere Körperverletzungen bezeichnet (Abs. 1), sodann eine Reihe von Beispielfällen bzw. -gruppen auflistet (Abs. 2), die als schwere Verletzungen zu gelten haben, und schliesslich eine Generalklausel (Abs. 3) anführt. Letztere hebt insbesondere her- vor, dass es nicht nur um die eigentliche körperliche Schädigung geht, sondern ebenso um die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zitiert: BSK StGB-AUTOR], N 1 und 4 zu Art. 122). Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB sind, also namentlich das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schä- digungen wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig aushei- lende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse oder der- gleichen hervorgerufene Quetschungen und Schürfungen, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefin- dens. Wo indessen die auch nur vorübergehende Störung einem krankhaften Zu- stand gleichkommt (zum Beispiel durch Zufügen von erheblichen Schmerzen), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025 [nachfolgend zit.: PK StGB- AUTOR], N 2 zu Art. 123; BGE 103 IV 65 S. 70). 16.2 Versuch und Eventualvorsatz Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (PK StGB-TRECHSEL/GETH, N 1 zu Vor Art. 22). Der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfordert Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, N 25 zu Art. 122). Demnach begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt, wobei vorsätzlich bereits handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Konstellation des Eventualvor- satzes vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genom-
26 men hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstän- de entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerwei- se nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutver- letzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann indessen auch vor- liegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 3.2). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehr- chancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). 16.3 Rechtfertigende und entschuldbare Notwehr (Art. 15 und 16 StGB) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Um ein Notwehrrecht zu begründen, muss der Angriff unmittelbar drohen oder bereits im Gange sein. Die Notwehrlage entsteht also erst, wenn ein Angriff nicht bloss irgendwann zu befürch- ten ist, sondern unmittelbar bevorsteht. Dafür muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorausgesetzt werden, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, wie beispielsweise ein Angreifer, der eine drohende Haltung einnimmt. Die blosse Aussicht, dass eine verbale in ei- ne tätliche Auseinandersetzung umzuschlagen vermöchte oder eine bloss abstrak- te Gefahr genügt dagegen nicht (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbre- chenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 233; BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1). Befindet sich der Angegriffene in einer Notwehrlage, ist er zwar berech- tigt, den Angriff abzuwehren; er muss dies jedoch in einer den Umständen ange- messenen Weise tun. Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Ge- samtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor al- lem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Na- mentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegrif- fenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist. Dabei ist die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträg- lich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich
27 nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte be- gnügen können und sollen (BGer 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). In subjektiver Hinsicht setzt der Rechtfertigungsgrund der Notwehr schliesslich vor- aus, dass die Handlung, die in ein Rechtsgut eines andern eingreift, zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vorgenommen wird; dient sie nicht diesem Ziel, fällt sie nicht unter den Begriff der Notwehr. Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Wil- len zur Verteidigung gehandelt hat; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angrif- fes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen fal- len nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a; BGer 7B_13/2021 vom
5. Februar 2024 E. 3.3.1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Liegt mithin keine an- gemessene Abwehr vor, handelt es sich um einen sogenannten Notwehrexzess (Art. 16 StGB), welcher in der Regel zu einer obligatorischen Strafmilderung nach Art. 48a StGB führt. Geschieht der Notwehrexzess jedoch in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung (sog. Affekt) über den Angriff, handelt der Täter nicht schuldhaft, bleibt also straffrei (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, N 1 ff. zu Art. 16). Er- forderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6S.734/1999 vom 10. April 2001 E. 4). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 4; 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.2). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation (vgl. BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; BGer 6B_1454/2020 vom
7. April 2022 E. 2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; 6B_676/2016 vom
16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene muss viel- mehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituati- on kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegrif- fenen zu verlangen (BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Sind die Grenzen der zulässigen Notwehr auch in der vom Täter vorgestellten Si- tuation überschritten, folgt die Beurteilung sinngemäss den Regeln des Verbotsirr- tums nach Art. 21 StGB, da sich der Sachverhaltsirrtum des Täters nicht auf seine exzessive Abwehrhandlung bezieht. Entsprechend muss ein solcher Irrtum unver- meidbar i.S.v. Art. 21 StGB sein, damit eine Strafbefreiung nach Art. 16
28 Abs. 2 StGB überhaupt anwendbar sein kann (BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). 16.4 Subsumtion 16.4.1 Objektiver Tatbestand Beweismässig ist erstellt (und blieb unbestritten), dass der Beschuldigte 1 dem Pri- vatkläger anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom 29. September 2019 mit einem grossen Messer schwere Verletzungen zugefügt hat. Konkret kam es am linken Handgelenk zu einer kompletten Durchtrennung aller Sehnen der Beugemuskulatur, des Medianusnervs und der Ellenschlagader. Am linken Unterarm wies der Privatkläger eine 3 mm tiefe Einkerbung in die Elle und eine fünfzigprozentige Durchtrennung von zwei Unterarmmuskeln auf. Zwar be- stand keine unmittelbare Lebensgefahr, die Durchtrennung der linken Ellenschlag- ader führt aber gemäss ärztlicher Einschätzung potenziell zu einem lebensbedroh- lichen Blutverlust. Nur durch eine notfallmässige medizinische Versorgung konnte eine Verwirklichung dieser potenziellen Gefahr abgewendet werden. Mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass bei der Durchtrennung der linken Ellenschlagader von einer unmittelbaren lebensgefährlichen Verletzung i.S.v. Art. 122 StGB auszugehen ist. Die Verletzung hätte ohne rasche ärztliche Intervention innert weniger Minuten zum Verbluten geführt. Dass die Intervention rechtzeitig erfolgte, ist dem glückli- chen Zufall zu verdanken. Dass sich die Lebensgefahr letztendlich nicht verwirklicht hat, ändert nichts daran, dass die Situation für den Privatkläger lebensgefährlich war. Es ist somit von einer unmittelbar lebensgefährlichen Körperverletzung auszu- gehen. Zu einer Verstümmelung oder einem Unbrauchbarmachen kam es nicht. Die Ver- letzungen waren zwar gravierend, konnten aber ohne weiteres operativ versorgt werden. Der Privatkläger musste allerdings über zehn Stunden operiert werden, blieb zehn Tage im Spital, litt während längerer Zeit unter erheblichen Schmerzen, war arbeitsunfähig und musste oft in die Physiotherapie. Mindestens bis zum Zeit- punkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war die Sensibilität und das Gefühl des Arms bzw. der Hand eingeschränkt und der Privatkläger hatte nach wie vor mit dem Heben und Halten von schweren Gewichten Mühe (zu den Folgen des Vorfal- les: vgl. die weitergehenden Ausführungen unter E. 26 hiernach). Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist damit erfüllt. Von ei- nem Versuch kann nicht die Rede sein und wurde überdies von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. 16.4.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte 1 handelte wissentlich und willentlich. Er muss sich vorwerfen lassen, sich im Klaren darüber gewesen zu sein, dass ein Herumfuchteln mit einem derartigen Messer in Körpernähe ohne Weiteres zu schwerwiegenden Verletzun- gen führen kann. Dies insbesondere in einem solch unkontrollierbaren und dynami- schen Geschehen wie dem vorliegenden, in welchem auch die Reaktion des Pri- vatklägers für den Beschuldigten 1 nicht voraussehbar war. Entsprechend räumte er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auch ein, sich der Gefährlichkeit sei-
29 nes Vorgehens sehr wohl bewusst zu sein. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bedarf es namentlich auch keiner besonderen Intelligenz, um zu erken- nen, dass Messerstiche im Torso-Bereich eines Menschen den Tod zur Folge ha- ben können (BGer 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4); diese Rechtsprechung weist auch darauf hin, dass in ähnlich gelagerten Fällen (dynamische Auseinander- setzung, einzelner Messerstich, ähnliche oder geringere Klingenlänge) sogar be- reits wiederholt der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung und damit auch der Tötungsvorsatz bejaht wurde (vgl. BGer 6B_246/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; 6B_475/2012 vom 27. No- vember 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Zusammenfassend hat der Beschuldigte 1 durch sein Verhalten mit einem Messer dieser Dimensionen einen lebensgefährlichen Taterfolg und die langfristigen kör- perlichen Folgen für den Privatkläger zumindest in Kauf genommen (Eventualvor- satz), so dass vorliegend auch der subjektive Tatbestand einer schweren Körper- verletzung i.S.v. Art. 122 StGB ohne Weiteres erfüllt ist. 16.4.3 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe Soweit der Beschuldigte 1 Notwehr geltend macht, kann vorab auf das Beweiser- gebnis verwiesen werden. Eine Notwehrsituation liegt weder im Sinne von Art. 15 StGB (rechtfertigend) noch Art. 16 Abs. 2 StGB (entschuldbar) vor. Ein «in- tensiver Notwehrexzess im asthenischen Affekt», wie dies die Verteidigung in obe- rer Instanz geltend machte (pag. 2409), ist gestützt auf den erstellten Sachverhalt nicht begründbar. Der Beschuldigte 1 war zwar ohne jeden Zweifel aufgebracht und erbost über die erfahrenen Schläge und weiteren Gewalttätigkeiten durch die Meu- te, im Zeitpunkt der Ergreifung des Messers und des Angriffs auf den Privatkläger war er aber weder «völlig überfordert» noch fürchtete er um sein Leben (pag. 2409). Vielmehr handelte er ganz offensichtlich mit einem neuen, unabhängi- gen Impetus selber als Aggressor, nachdem er sich vor seinen Angreifern im Ge- bäudeinnern bei verfügbarem Sicherheitspersonal und intakten Fluchtwegen in Si- cherheit gebracht hatte und damit längst aus der Gefahrenzone war. Angesichts der gelungenen Flucht ins Gebäudeinnern liegt eine andauernde Notwehrlage kla- rerweise nicht vor und mangels (erneuten) Angriffs durch die Meute und/oder den Privatkläger wurde auch keine solche begründet, nachdem der Beschuldigte 1 das Gebäude wieder verlassen hatte. Angesichts des als erstellt angesehenen An- griffswillen – der Beschuldigte 1 wollte sich an der Meute rächen und mithilfe des Messers die Oberhand zurückgewinnen – irrte er folglich auch nicht über das Vor- liegen einer Notwehrlage. Es liegt somit auch keine Putativnotwehrsituation und in- folgedessen auch kein Putativnotwehrexzess vor. Im Übrigen wird auf die diesbe- züglichen treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1972; S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldaussch- liessungsgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Demnach ist der Beschuldigte 1 der (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperver- letzung z.N. des Privatklägers schuldig zu erklären.
30 IV. Strafzumessung 17. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2061 ff.; S. 172 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlechterungs- verbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Be- gründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 18. Beschuldigter 1 18.1 Anwendbares Recht Eine Tat ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB). Neue Bestimmungen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB dann anzuwenden, wenn sie für den Täter milder sind. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinwei- sen). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 2065; S. 176 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung), fand die zur Beurteilung stehende schwere Körperverletzung vor dem 1. Juli 2023 (aber nach dem 1. Januar 2018) statt. Per 1. Juli 2023 wurde im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen der hier massgeblichen Strafnorm von Art. 122 StGB revidiert. Dabei wurde die Mindeststrafe von 6 Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe hochgesetzt. Der verkleinerte Strafrahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass gerade für leichtes Verschulden deutlich gegen oben verschiebt. Das neue Recht ist in Anbetracht der konkreten Strafzumessung für den Beschul- digten 1 somit nicht das mildere, womit Art. 122 StGB in seiner alten Fassung zur Anwendung gelangt (aStGB). 18.2 Methodik, Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte 1 hat mit seiner Berufungserklärung signalisiert, dass er sich nur gegen die Strafzumessung für die schwere Körperverletzung stellt. Die Gesamt- geldstrafe, welche vorinstanzlich für die beiden Raufhändel verhängt wurde, hat er nicht angefochten. Angesichts der Tatsache, dass für die begangene schwere Kör- perverletzung von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, erachtet die Kammer die Geldstrafe als in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 7 hiervor).
31 Der Beschuldigte 1 ist nachfolgend somit noch wegen vollendeter schwerer Kör- perverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 122 aStGB), zu bestrafen. 18.3 Konkrete Strafzumessung für die schwere Körperverletzung 18.3.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 122 StGB ist die körperliche Integrität und die kör- perliche und geistige Gesundheit (PK StGB-TRECHSEL/FINGERHUTH, N 4 f. zu Vor Art. 122-126). In Bezug auf das Ausmass der Verletzung bzw. Gefährdung des Rechtsguts ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 gegen den Privatkläger zwei schnelle, kräftige Schnittbewegungen mit einem Messer einer Gesamtlänge von ca. 30-35 cm ausführte. Wie bereits erwähnt, erlitt der Privatkläger dadurch am linken Handgelenk eine Schnittverletzung mit einer Durchtrennung aller Beugeseh- nen, des Medianusnervs und der Ellenschlagader. Weiter zog er eine Schnittverlet- zung am proximalen Unterarm mit 50-prozentiger Durchtrennung von zwei Unter- armmuskeln sowie eine ca. 3 mm tiefe Einkerbung in die Elle davon (vgl. E. 15 und 16.4.1 hiervor). Er musste infolge dieser schwerwiegenden, teils potenziell lebens- gefährlichen Verletzungen (Durchtrennung der Ellenschlagader) über zehn Stun- den operiert werden, gefolgt von einer zehntägigen Hospitalisation und einer länge- ren Arbeitsunfähigkeit (die Hospitalisation und die Arbeitsunfähigkeit waren dabei zwar nicht ausschliesslich auf die Verletzungen verursacht durch den Beschuldig- ten zurückzuführen, diese waren jedoch mitursächlich; vgl. E. 26 hiernach). Der Privatkläger litt während längerer Zeit an erheblichen Schmerzen, musste sich ei- ner mehrjährigen Physiotherapie unterziehen und bekundete im Zeitpunkt der erst- instanzlichen Hauptverhandlung und damit rund 4,5 Jahren nach dem Vorfall am linken Arm noch immer Einschränkungen in Sensibilität und Kraft (vgl. E. 26 hier- nach; über den Zustand im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils ist aufgrund sei- ner Säumnis anlässlich der Berufungsverhandlung demgegenüber nichts bekannt). Das Ausmass der Verletzung des Rechtsguts ist insgesamt als erheblich zu be- zeichnen. Weiter ist unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen, dass der Einsatz eines derartigen Messers notorischerweise äus- serst gefährlich ist. Das tatsächliche Verletzungsbildung war für den Beschuldig- ten 1 aufgrund der gewählten Waffe, der Schnittbewegungen gegen den Torso (vgl. pag. 246 ff.), seines alkoholisierten und emotional aufgeladenen Zustandes sowie jener des Opfers weder plan- noch voraussehbar, was den Angriff noch un- berechenbarer machte. Hätte der Privatkläger in diesem Moment nicht schützend die Arme erhoben, hätten angesichts der konkreten Vorgehensweise des Beschul- digten 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit Verletzungen mit Todesfolge resultiert (bspw. durch Verletzung von inneren Organen und damit einhergehend lebensbe- drohliche Blutungen). Die erlittene Durchtrennung der Ellenschlagader realisierte die mit ihr einhergehende, potenziell lebensbedrohliche Gefahr sodann auch nur aufgrund der notfallmässig erfolgten medizinischen Versorgung nicht. Folglich ist auch die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts als erheblich zu bezeichnen.
32 Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung ist mit der Vorinstanz (pag. 2067; S. 178 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) als äusserst verwerflich zu erach- ten, dass der Beschuldigte 1 im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung, in wel- cher bis anhin überwiegend Fäuste und (teilweise) Stühle zum Kampf eingesetzt worden waren, gezielt nach einer Stichwaffe suchte, nach Behändigung eines grossen Messers blindlings wieder herausrannte und das Messer gegen das stark betrunkene Opfer, von dem keine unmittelbare Gefahr ausging, einsetzte. Der Be- schuldigte 1 hob die Gefährlichkeit der Auseinandersetzung damit auf eine neue Ebene, was schliesslich zur vollständigen Eskalation führte. Nach dem Gesagten und mit Blick auf den grossen Strafrahmen muss die Grenze zum mittleren Verschulden als überschritten erachtet werden. Die Anfangsstrafe wird auf 46 Monate festgesetzt. 18.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte eventualvorsätzlich. Hierfür ist eine Strafminderung zu gewähren (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz 249 mit Ver- weis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3). Der Eventualvorsatz war mit Blick auf das kon- krete Vorgehen des Beschuldigten 1 doch um einiges vom direkten Vorsatz ent- fernt, so dass die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz um 6 Monate auf 40 Monate re- duziert wird. Die Tat wäre sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Dass der Beschuldigte 1 aus Wut und Rachegefühlen derart aggressiv reagierte, statt ganz einfach die Flucht zu ergreifen, erweist sich als besonders kriminell. Wenn sein Vorgehen als Reaktion auch masslos übertrieben war, so ist dennoch zu berücksichtigen, dass er zuvor durch Schläge provoziert worden war. Mit der Vorinstanz ist somit eine Re- duktion von 2 Monaten vorzunehmen, so dass 38 Monate verbleiben. Die damalige Alkoholisierung ändert nichts. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die gemäss IRM-Gutachten berechnete Blutalkoholkonzentration von mindes- tens 0.52 und maximal 1.46 Gewichtspromille noch unter der bundesgerichtlichen Grenze von 2 Gewichtspromille liegt, ab welcher eine Verminderung der Schuld- fähigkeit vermutet wird (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer 6B_1363/2019 vom 19. No- vember 2020 E. 1.7.2; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 2.3.2; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine weitere Reduktion rechtfertigt sich daher vorliegend nicht. 18.3.3 Fazit Für die schwere Körperverletzung erscheint der Kammer gestützt auf die vorange- henden Ausführungen damit eine Strafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. 18.4 Täterkomponenten 18.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 kann zunächst auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
33 (pag. 2068 f.; S. 197 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Zum Vorleben des Beschuldigten 1 ist festzuhalten, dass dieser seinen eigenen Angaben gemäss in Eritrea bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Er hat fünf Schwestern und drei Brüder. In Eritrea hat er acht Jahre die Grundschule besucht (pag. 100). Er hat dort zwar keine Ausbildung als Mechaniker gemacht, arbeitete dann aber auf diesem Beruf (pag. 956 Z. 294 ff.). Seit 2014 lebt er in der Schweiz (pag. 100). Er hat einen F-Ausweis (pag. 1701 Z. 5). In der Schweiz hat er einen Bruder und eine Schwester (pag. 1703 Z. 2 f.). Die Eltern des Beschuldigten 1 leben nach wie vor in Eritrea (pag. 1703 Z. 5 f.) In der Schweiz hat er zwei Jahre die AK.________ (Schule) besucht, um Deutsch zu lernen. Dann hat er eine Ausbildung zum Metallbauer gemacht. Zuerst hat er eine Vorlehre mit einem Fähig- keitszeugnis angefangen, dann wechselte er zum eidgenössischen Berufsattest und machte im Au- gust 2021 einen Abschluss. Sodann arbeitete er bei einer Metallbaufirma (pag. 956 Z. 299 ff.). Der Beschuldigte 1 gab an, er spreche Tigrinisch, Deutsch und ein wenig Englisch (pag. 1700 Z. 44). […] Zu den persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 13. Ju- li 2021 an, er arbeite als Metallbauer bei den AL.________. Ab August 2021 verdiene er monatlich ca. CHF 3'800.00 brutto. Während der Lehre habe er teilweise Sozialhilfe bezogen. Er habe monatlich CHF 600.00 erhalten. Zudem sei der Mietzins und die Krankenkasse vom Sozialamt übernommen worden (pag. 957 Z. 334 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2024 gab der Beschuldig- te 1 an, er sei für eine Temporär-Firma tätig und erziele ein regelmässiges Einkommen in der Höhe von CHF 4'800 – 5'000.00 (pag. 1701 Z. 22 ff.). Er hat gemäss Betreibungsregisterauszug 8 Verlust- scheine von insgesamt CHF 5'553.50 (pag. 1565 ff.). Der Beschuldigte 1 gab an, seine Hobbies seien Sport, Fitness, Fussball, Joggen und ins Schwimmbad gehen (pag. 100 und pag. 1703 Z. 12). Vor der Inhaftierung seines Bruders wohnte der Beschuldigte 1 fast vier Jahre mit seinem Bruder in der glei- chen Wohnung, danach wohnte er alleine dort (pag. 100 und pag. 1701 Z. 8 f.). Er hat seit vielen Jah- ren eine Freundin, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schwanger war (Geburtstermin Novem- ber 2024) und mit der er zusammenziehen möchte (pag. 100, pag. 1701 Z. 9 f. und pag. 1702 Z. 23 ff.). Insgesamt sind die Lebensgeschichte, die Vorstrafe und die persönlichen Verhältnisse neutral zu ge- wichten. Ergänzend ist festzuhalten, dass nebst den beiden Geschwistern mindestens auch eine Tante, eine Cousine und eine Nichte des Beschuldigten 1 in der Schweiz wohnhaft sind (hierzu ist auf das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie auf den Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 28. August 2025 betref- fend den Beschuldigten 2 abzustellen; pag. 2362 ff.; 2269 f.). Der Beschuldigte 1 lebt gemäss Berichtsrapport vom 13. November 2025 seit dem 22. Oktober 2025 allein an der AM.________ (Strasse) in AN.________ (Ort) (pag. 2323 ff.). Am 29. November 2024 ist sein Sohn (AO.________) zur Welt gekommen, welcher ge- meinsam mit der Kindsmutter (der Zeugin), die ebenfalls aus Eritrea stammt, aber über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (pag. 1702 Z. 43 ff.; 2410), in AP.________ (Ort) bei ihren Eltern wohnt (pag. 2370 Z. 16 f.). Nach eigenen An- gaben ist der Beschuldigte 1 mit der Mutter seines Sohnes mittlerweile nach kultu- rellem und religiösem Brauch verheiratet. Die Hochzeit fand im August 2024 in Äthiopien statt (pag. 2367 Z. 37 f. und 40 f.). In der Schweiz kam es demgegenüber bisher nicht zum zivilstandsrechtlichen Eheschluss (pag. 2367 Z. 37 f.). Der Beschuldigte 1 hat das Kind anerkannt und teilt sich mit der Zeugin die elterliche Sorge (pag. 2415 f.; 2419 f.). In beruflicher Hinsicht gab der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung sodann an, noch immer temporär im Stundenlohn zu arbeiten (vgl. Einsatzvertrag der Firma AQ.________ AG [Tem- porärbüro] vom 22. Oktober 2025, pag. 2411 ff.). Als letztes habe er bei der Firma
34 AR.________ AG temporär gearbeitet, mangels Auftragslage sei dieser Einsatz aber gestoppt worden, weshalb er momentan auf Stellensuche sei (pag. 2375 Z. 29 f. und 32 ff.). Er habe jedoch gute Aussichten auf eine Festanstellung bei der AR.________ AG (pag. 2373 Z. 36 f., 39 f. und 42 f.; 2374 Z. 7 f.). Als monatliches Nettoeinkommen gab er zunächst einen Lohn von rund CHF 4'200.00 bis CHF 4'300.00 an, bevor er präzisierte, im Falle eines Monats ohne Krankheitstage und voller Stundenanzahl eine Summe von bis zu CHF 4'600.00 ausbezahlt zu er- halten (pag. 2374 Z. 14 f. und 17 ff.). Ein Betrag von CHF 3'200.00 unterliegt der- zeit und seit ca. August/September 2025 einer Lohnpfändung (pag. 2371 Z. 34 f. und 37 f.). Gemäss eigenen Angaben im Berichtsrapport vom 13. November 2025 verfügt der Beschuldigte 1 über Schulden in der Höhe von CHF 10'000.00, anläss- lich der Berufungsverhandlung führte er indes aus, nur noch CHF 3'000.00 Schul- den zu haben (pag. 2372 Z. 26 f.). Diese Komponenten sind allesamt neutral zu gewichten. Dies gilt gleichermassen für die Vorstrafe des Beschuldigten 1, wenn auch nur gerade noch knapp: In Abweichung zur Vorinstanz (pag. 2069; S. 180 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung) ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich Vorstrafen nach konstanter Praxis grundsätzlich straferhöhend auswirken, denn wer ungeachtet früherer Verur- teilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Das Sachgericht hat bei jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit und unter wel- chen Voraussetzungen sich eine bestimmte Vorstrafe straferhöhend auswirkt. Das Mass der Straferhöhung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fal- len Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Weit in der Vergangenheit liegende Delikte haben in der Regel kein erhebliches Gewicht mehr. Sodann kann es darauf an- kommen, aus welchen Lebensabschnitten die Vorstrafen stammen. Zudem ist we- sentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind. Vereinfacht gesagt lässt sich feststellen, dass sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend auswirken, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 485 vom 28. September 2020 E. 9.2 und SK 18 23 vom 30. Oktober 2018 E. 16; BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; SIMMLER/SELMAN, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kom- mentar, Bern 2020, N 27 zu Art. 47 m.V.a. BGE 121 IV3 E. 1c; MATHYS, a.a.O., Rz 320 und 323). Dem Strafregisterauszug vom 27. November 2025 ist zu entnehmen, dass gegen den Beschuldigten 1 am 13. Mai 2016 ein Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung erlassen wurde. Ausgesprochen wurden eine bedingte Geldstrafe zu 8 Tagessätzen à CHF 30.00 und eine Busse von CHF 160.00 (pag. 2342 f.). Im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Straftat (pro memoria: 29. Septem- ber 2019) lag der Strafbefehl vom 13. Mai 2016 folglich erst drei Jahre zurück, was nicht als lange Zeit betrachtet werden kann. Angesichts der fehlenden Einschlägig- keit der Vorstrafe und des mit Blick auf die Strafhöhe geringen Verschuldens kann aber mit der Vorinstanz gerade noch von einer Straferhöhung wegen Unbelehrbar- keit abgesehen werden.
35 18.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren; Strafempfindlichkeit Einerseits hat sich der Beschuldigte 1 für die Tat beim Privatkläger zwar entschul- digt und damit eine gewisse Reue gezeigt. Er ging ihn dafür im Spital besuchen und war später offenbar auch mit seiner Familie bei ihm zu Hause (pag. 122 Z. 550 ff.). Der Privatkläger bestätigte die Entschuldigungsbemühungen (pag. 158 Z. 84 ff.; 166 Z. 435 ff.). Andererseits hat der Beschuldigte 1 sein Verhalten baga- tellisiert und nur soweit Zugeständnisse gemacht, wie er angesichts der Beweisla- ge musste. Insgesamt versuchte er bis heute, das ganze als Notwehr darzustellen und so seine Haut zu retten. Das ist sein gutes Recht. Mit einem solchen Aussage- verhalten hat er aber keinen massgeblichen Beitrag zur Aufklärung des Sachver- halts beigetragen. Von Geständnisbereitschaft kann keine Rede sein. Auch die ge- zeigte Reue erscheint eher Prozessstrategisch bedingt; so ist der Beschuldigte 1 auch nicht bereit, dem Privatkläger finanzielle Wiedergutmachung für den Vorfall zu leisten (vgl. pag. 2381 Z. 18 ff.). Damit einher geht auch sein Aussageverhalten an- lässlich der Berufungsverhandlung. Er führte zwar aus, dass es ihm für den Privat- kläger leidtue (wobei er zunächst zu Protokoll gab, dass das Vorgefallene für ihn selbst wirklich traurig sei [pag. 2366 Z. 35 f.], nahm aber gleichzeitig eine ausge- prägte Opferhaltung ein und hob seine eigenen vom Vorfall davongetragenen Ver- letzungen hervor [pag. 2366 Z. 35 f. und 38 ff.; 2367 Z. 1 f.; 2384 Z. 37 ff.; 2406 f.]). Der vorinstanzliche Reuerabatt von 5 Monaten erscheint deshalb überhöht. Es werden maximal 2 Monate gewährt, womit eine vorläufige Strafe von 36 Monaten resultiert. Ansonsten hat sich der Beschuldigte 1 im Strafverfahren korrekt verhalten, was er- wartet werden darf. Er ist seit dem Vorfall vom 29. September 2019 auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Strafregisterauszug vom 27. No- vember 2025, pag. 2342 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_216/2017 vom 11. Ju- li 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom
1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht er- sichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 ist deshalb als neutral zu beurteilen. 18.4.3 Fazit Täterkomponenten Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel folglich eine Strafreduktion um 2 Mo- nate auf 36 Monate Freiheitsstrafe. 18.5 Dauer des Verfahrens / Beschleunigungsgebot Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zwar nicht in Rechtskraft erwachsen kann, jedoch schon nur auf Grund des geltenden Verschlechterungsverbots auch oberinstanzlich zu wiederholen ist. Nichtsdestotrotz ist sie nachfolgend zu prüfen resp. zu begründen, nicht zuletzt auch in Bezug auf die Höhe der Strafreduktion, welche für sich alleine nicht dem Verschlechterungsverbot unterliegt.
36 Für die allgemeinen Grundlagen zum Beschleunigungsgebot kann auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 2070 f.; S. 181 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird in Erinnerung gerufen, dass die Kriterien für die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht dieselben sind wie für die Strafreduktion wegen langer Verfahrensdauer. Bei erste- rem steht die Untätigkeit der Behörden im Zentrum, bei letzterem jedoch allgemein die Verfahrensdauer. Die Vorinstanz erkannte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und erachte- te eine Strafreduktion von 3 Monaten als angemessen. Zur Begründung hielt sie Folgendes fest (pag. 2071; S. 182 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Von der Eröffnung der Strafuntersuchung am 1. Oktober 2019 (pag. 1) bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 30. Mai 2024 (pag. 610 ff.) vergingen viereinhalb Jahre. Schon das Untersuchungsverfahren dauerte lange (Anklage am 22. Oktober 2022). Im Juli 2020 kamen zwar weitere Delikte (betreffend den Beschuldigten 2) dazu. Trotzdem gab es ab Mitte August 2020 bis zu den Schluss-Einvernahmen im Juli 2021 kaum sichtbare Ermittlungshandlungen. Im Dezember 2021 folgte dann nochmals im Verfahren gegen den Beschuldigten 2 eine Einvernahme mit einem Opfer (M.________), dann ging wiederum nichts Sichtbares bis zur Fristansetzung gemäss Art. 318 StGB vom 22. Juli 2022. Weiter dauerte es dann bis am 18. Oktober 2022, bis die Anklage beim Gericht eingegangen ist (Eingang am
20. Oktober 2022). Die Terminumfrage vor Gericht erfolgte erst am 29. Juni 2023, also sieben Monate später. Termine für die Hauptverhandlung konnten erst ab Ende April 2024 angeboten werden. Infolgedessen hat das Gericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall das Beschleunigungsgebot ver- letzt worden ist. Sowohl in der Untersuchung wie dann auch vor Gericht gab es mehrere längere Pha- sen, in denen nichts gelaufen ist. Das kann nicht alleine auf den Umstand zurückgeführt werden, dass immer neue Anzeigen eingegangen sind. Damit soll nicht gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht gearbeitet haben, aber eben zu lange nicht an diesem Fall, und das führt in ei- ner Gesamtbetrachtung letztlich zu einer zu langen Verfahrensdauer. Die Gründe, weshalb das so ist, sind unerheblich, soweit sie nicht im Verantwortungsbereich des Beschuldigten 1 liegen. Im Ergebnis kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen anschlies- sen. Insgesamt dauerte das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil mit vierein- halb Jahren zu lange. Wenn auch immer wieder Verfahrenshandlungen vorge- nommen wurden, gab es längere Phasen der Untätigkeit. Der Beschuldigte 1 hat im Gegensatz zum Beschuldigten 2 auch nicht durch wiederholte nachträgliche De- linquenz zu dieser langen Verfahrensdauer beigetragen. Sodann handelt es sich insgesamt zwar um ein aufwändiges Verfahren, was sich schliesslich auch am Um- fang der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (244 Seiten) zeigt, was der Beschul- digte 1 jedoch nicht zu verschulden hat. Das Beschleunigungsgebot gilt als verletzt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzu- halten. Die Dauer zwischen Urteil und erstinstanzlicher Urteilsbegründung ist hingegen nicht zu beanstanden. Im oberinstanzlichen Verfahren vergingen nach Eingang der Berufungserklärungen (24./26. März 2025; pag. 2141 f.; 2144 ff.) bis zur Vorladung zur Hauptverhandlung (25. August 2025; pag. 2233) rund fünf Monate, diese Ver- fahrensdauer ist jedoch auf die anfängliche Nichtauffindung des Privatklägers, die nötigen Instruktionshandlungen und die nicht ganz einfache Terminfindung mit den Parteivertretern zurückzuführen und damit nicht unbegründet. Gesamthaft sind im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils vom 12. Dezember 2025 aber bereits mehr als sechs Jahre seit der Eröffnung der ersten Untersuchung vom 1. Oktober 2019 vergangen (pag. 2). Das Verfahren dauerte damit insgesamt zu lange.
37 In Anbetracht dieser Feststellungen erachtet die Kammer für den Beschuldigten 1 unter diesem Titel eine Strafreduktion um insgesamt 6 Monate als angemessen, insbesondere nachdem dieser das durch die wiederholte Delinquenz des Beschul- digten 2 verlängerte Verfahren unverschuldet mittragen musste. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 18.6 Vollzugsform Mit 30 Monaten kommt lediglich die Ausfällung einer teilbedingten, nicht aber einer vollbedingten Strafe in Frage. Für die theoretischen Grundlagen zum teilbedingten Vollzug kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2072; S. 183 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer ist im Endergebnis gestützt auf das Verschlechterungsverbot an die Strafhöhe von 28 Monaten und diesbezüglich vor allem auch an die Höhe des un- bedingt ausgefällten Strafanteils der Vorinstanz gebunden. Die Vorinstanz hat den unbedingten Anteil wenig über dem Minimum auf 7 Monate festgesetzt und für den Rest den Strafaufschub gewährt, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren (pag. 2072 f.; S. 183 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu. Die Kammer kann sich dieser Einschätzung im Ergebnis aber anschliessen. Immerhin kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte 1 seither nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, nachdem er auch nur minim vorbestraft ist (vgl. E. 18.4 hiervor). Seine Legalprognose fällt somit nicht schlecht aus. 18.7 Anrechnung Polizeihaft Die Polizeihaft von zwei Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB auf die zu voll- ziehende Freiheitsstrafe anzurechnen (pag. 17 ff.; 20 ff.). 18.8 Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte 1 wird für die schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privat- klägers verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 7 Monate zu vollziehen (unter Anrechnung von 2 Tagen Polizeihaft) und für 21 Monate wird der bedingte Vollzug gewährt, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wird die Verlet- zung des Beschleunigungsgebots festgestellt, mit einer darauf entfallenden Strafreduktion von 6 Monaten. 19. Beschuldigter 2 19.1 Vorbemerkung Das Verfahren BM 23 46110 / PEN 24 182 gegen den Beschuldigten 2 wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung, begangen am 3. November 2023, z.N. von N.________, wurde zunächst getrennt vom Verfahren betreffend die übrigen Delik- te (BM 19 41942 / PEN 22 931/932) geführt. Mit Verfügung vom 27. März 2024 vereinigte die Vorinstanz die Verfahren PEN 24 182 gegen den Beschuldigten 2 und PEN 22 931/932 gegen den Beschul- digten 1 und 2 und führte es fortan unter der Verfahrensnummer PEN 22 931/932 (pag. 1516 ff.).
38 Nachfolgend werden Fundstellen und Zitate aus dem Dossier PEN 22 931/932 nicht besonders gekennzeichnet, da es sich um das Hauptdossier handelt. Wird auf Aktenstellen aus dem ursprünglich unter der Verfahrensnummer PEN 24 182 ge- führten Verfahren verwiesen, werden diese mit «Beilagenordner», also «BO pag. [Nummer]» zitiert. 19.2 Rechtskräftige Schuldsprüche Betreffend den Beschuldigten 2 blieben sämtliche Schuldsprüche des erstinstanzli- chen Urteils unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit hin- sichtlich der rechtskräftigen Punkte oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erstellt erachteten Sachverhalt auszugehen, worauf vollumfänglich ver- wiesen werden kann (pag. 1961 f. [Raufhandel vom 29.2019]; 2010 [Raufhandel vom 09.06.2019]; 2035 f. [schwere Körperverletzung vom 18.07.2020]; 2042 f. [versuchte schwere Körperverletzung vom 10.11.2019]; 2054 und 2058 f. [versuch- te schwere Körperverletzung vom 03.11.2023]; 2047 [Hausfriedensbruch vom 19.03.2020]; 2049 f. [Sachbeschädigung vom 26.08.2020]). Ebenso kann im Hinblick auf die rechtskräftigen Schuldsprüche bezüglich der rechtlichen Würdigung auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1968 ff. [Raufhandel vom 29.09.2019]; 2012 f. [Raufhandel vom 09.06.2019]; 2036 f. [schwere Körperverletzung vom 18.07.2020]; 2044 f. [versuchte schwere Körperverletzung vom 10.11.2019]; 2059 ff. [versuchte schwere Körperverletzung vom 03.11.2023]; 2047 ff. [Hausfriedensbruch vom 19.03.2020]; 2050 ff. [Sachbe- schädigung vom 26.08.2020]). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung wird der massgebliche, erstellte Sachverhalt dieser Tatbestände an dieser Stelle zusammengefasst wiedergegeben. 19.2.1 Raufhandel (Ziff. I.B.1. der AKS vom 18. Oktober 2022) Am 29. September 2019 um ca. 04:45 Uhr kam es in I.________ (Ort) zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Personen. Dabei kam es in einer ersten Phase zunächst zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten 2 und AB.________. Die beiden wurden sodann wechselseitig gegeneinander tätlich und in der Folge durch mehrere Personen getrennt. Dabei hielt der Beschuldigte 1 AB.________ fest. Diese beiden schlugen sich dann auch gegenseitig, wobei AB.________ dem Beschuldigten 1 eine Ohrfeige verabreichte. Zuvor hatte der Beschuldigte 2 AB.________ eine Kopfnuss verpasst. In dieser Phase der Auseinandersetzung hat sich zudem auch AC.________ eingemischt und AB.________ geschlagen oder zumindest heftig zur Seite geschubst. Als Schlaggegenstände wurden zumindest Stühle eingesetzt. Die Auseinandersetzung trug sich im Gebäudeinnern und teilweise auch ausserhalb des Gebäudes in I.________ (Ort) zu. In dieser Phase beteiligten sich mindestens die beiden Be- schuldigten, AB.________ und AC.________ nachweislich an der tätlichen Ausein- andersetzung. Die Situation beruhigte sich sodann für eine kurze Zeit. Im Gebäu- deinnern herrschte aber weiterhin eine feindselige Stimmung und der Streit brodel- te weiter, fand kein Ende und flammte dann in der zweiten Phase erneut auf. Auf- grund der tätlichen Auseinandersetzung erlitten der Privatkläger (in der zweiten
39 Phase; draussen vor dem Gebäude, ab dem Zeitpunkt als mehrere Personen auf den Beschuldigten 1 losgingen; vgl. E. 9 hiervor), der Beschuldigte 1 und AB.________ die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen: - AB.________ erlitt Hautunterblutungen, Schwellungen und oberflächliche Haut- abschürfungen am Kopf und an den Extremitäten. - Der Beschuldigte 1 erlitt Hautrötungen an der linken Schläfe, eine geschwollene Nase mit einer leichten Deviation nach rechts, Schleimhauteinblutung an der Unterlippe, eine Ablösung der Oberhaut am linken Zeigefinger und am rechten und linken Knie Hautabschürfungen. Auf weitere Ausführungen zur zweiten Phase wird mangels Beteiligung des Be- schuldigten 2 an dieser Stelle verzichtet. Mit dem beschriebenen Tatvorgehen hat der Beschuldigte 2 den Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 StGB erfüllt. 19.2.2 Raufhandel (Ziff. I.B.3. der AKS vom 18. Oktober 2022) Am 9. Juni 2019 um ca. 05:30 Uhr kam es beim AS.________ (Lokal) und dann auch beim Bahnhofplatz in J.________ (Ort) zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen von Eritreern, bei der auf der einen Seite die beiden Beschuldigten sowie AT.________ und auf der anderen Seite mindestens W.________ und AU.________ beteiligt waren. Dabei wurde auch Pfefferspray eingesetzt und mit einem Gürtel geschlagen. Zwischen dem Beschul- digten 2 und W.________ kam es zu wechselseitigen Schlägen, insbesondere auch mit der Faust. Auch der Beschuldigte 1 versuchte eine weitere Person zu schlagen. Anschliessend packte er [der Beschuldigte 1] W.________, hielt diesen und riss ihm eine Halskette vom Hals. Die Kette hat er an sich genommen. Ob er die Kette behalten oder seinem Bruder geben wollte, blieb offen. Als nicht erstellt erachtete die Vorinstanz, dass die beiden Beschuldigten den Streit angezettelt ha- ben. Infolge dieser Auseinandersetzung wurden AU.________, W.________, AV.________ und der Beschuldigte 2 wie folgt verletzt: - AU.________ erlitt Hautunterblutungen am linken Oberarm, Hauteinblutungen und Hautabschürfungen rechtsseitig im Gesichtsbereich und in der Umgebung des rechten Auges, eine schmerzhafte Schwellung am rechten Daumengrund- gelenk und eine Hautdurchtrennung unterhalb des rechten Auges. - W.________ trug oberflächliche Hautabschürfungen, Schwellungen und Hau- trötungen im Bereich der Stirn, hinter dem rechten Ohr, der Unterlippe, der Hüfte rechtsseitig, an beiden Ellenbogen sowie im Bereich der Knie und Hände davon. - AV.________ erlitt einen Kratzer unterhalb des rechten Auges. - Der Beschuldigte 2 trug oberflächliche Hautdefekte am rechten Oberarm davon. Mit dem beschriebenen Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 des Raufhandels nach Art. 133 StGB schuldig gemacht.
40 19.2.3 Schwere Körperverletzung (Ziff. I.B.4. der AKS vom 18. Oktober 2022) Am 18. Juli 2020 um ca. 00:30 Uhr geriet der Beschuldigte 2 mit S.________ in ei- ner Bar in Bern in einen Streit. Dabei war S.________ stark betrunken, verhielt sich in der Bar auffällig und beschimpfte und beleidigte den Beschuldigten 2. In der Bar kam es aber noch nicht zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Nach Verlassen der Bar haben sich der Beschuldigte 2 und S.________ aufgrund der vorangehenden Beleidigungen und Beschimpfungen durch S.________ weiter gestritten. Dieser Streit setzte sich dann beim Kiosk .________ fort und es kam zu einem «Herumge- schubse» und gegenseitigen Handgreiflichkeiten. Schliesslich behändigte der nunmehr ziemlich wütende Beschuldigte 2 – trotz Warnungen und Ermahnungen vom ebenfalls anwesenden AW.________, dass er aufhören solle – das zu Boden gefallene Mobiltelefon von S.________ und warf es diesem aus kurzer Distanz (ca. 2 Meter) mit einem Überkopfwurf wuchtig gegen den Kopf. Anschliessend verliess er den Ort und kümmerte sich nicht weiter um den von ihm verletzten S.________. In der Folge erlitt S.________ einen Bruch der inneren Wand der Augenhöhle links, einen Bluterguss hinter dem Augapfel, einen Druckanstieg in der Augenhöhle mit Komprimierung der Nerven und Gefässe, eine Lähmung des 3. Hirnnervs sowie Blutungen unter der weichen Hirnhaut. Es kam zu einem vollständigen und irrever- siblen Verlust der Sehkraft auf dem linken Auge. Dabei erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte 2 wusste, dass es zu schlimmen Verletzungen kommen kann, wenn man jemandem mit einem Überkopfwurf ein Handy an den Kopf wirft. Mit diesem Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 der schweren Körperverlet- zung nach Art. 122 aStGB schuldig gemacht. 19.2.4 Versuchte schwere Körperverletzung (Ziff. I.B.5. der AKS vom 18. Oktober 2022) Am 10. November 2019 um ca. 04:30 Uhr geriet der Beschuldigte 2 in einer Disco in J.________ (Ort) mit M.________ in einen Streit. Der Beschuldigte 2 forderte den stark alkoholisierten M.________ auf, mit nach draussen zu kommen. Dort packte er ihn am Kragen, so dass dieser zu Fall kam und auf dem Boden landete. Dieser versuchte sich wieder aufzurappeln und stützte sich dazu mit beiden Hän- den am Boden ab. Genau in diesem Zeitpunkt wurde er vom Beschuldigten 2 durch einen Fusstritt ins Gesicht am Auge getroffen und es kam zu erheblichen Verlet- zungen. M.________ erlitt eine Gehirnerschütterung (inkl. dreimaligem Erbrechen) und eine Orbitabodenfraktur mit geringer Dislokation von Fettgewebe nach kaudal. Blow-out Fraktur der medialen Orbitwand rechts mit konsekutiver Einblutung. Da- nach verliess der Beschuldigte 2 den Ort des Geschehens, ohne sich weiter um M.________ zu kümmern. Mit diesem Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 der versuchten schweren Kör- perverletzung nach Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. 19.2.5 Versuchte schwere Körperverletzung (Ziff. I. der AKS vom 1. März 2024) Am 3. November 2023, gegen 04:15 Uhr, kam es im Bahnhof AX.________ (Ort) beim .________ zwischen dem Beschuldigten 2, seinem Begleiter AY.________ und N.________ zu einer Auseinandersetzung. Der Beschuldigte 2 sass mit zwei Kollegen, AY.________ und AZ.________, beim .________ auf einer Sitzbank.
41 N.________ ging zum Beschuldigten 2 und seinen Begleitern und verlangte von diesen eine Zigarette/ein Feuerzeug. Der Beschuldigte 2 sagte diesem, dass er keine Zigaretten/kein Feuerzeug habe bzw. ihm keine/keines gebe, woraufhin N.________ begann, den Beschuldigten 2 bzw. die Gruppe Eritreer zu beschimp- fen. Diese Beschimpfung wollte sich der Beschuldigte 2 nicht gefallen lassen, wes- halb er N.________ an der Jacke packte, ihn schlug und zusammen mit AY.________ zu Boden brachte. Dem wehrlos am Boden liegenden Opfer trat der Beschuldigte 2 sodann in rascher Abfolge und mit unkontrollierter Heftigkeit mehr- fach gegen dessen Oberkörper und Kopf, wobei er sich während des Tretens um den Kopf von N.________ herumbewegte und seine Tritte teils von der Seite her, kickend und teils von oben herab, stampfend ausführte. Aufgrund der Heftigkeit der Tritte flog vom Fuss, mit dem er trat, der Schuh davon. Um den Schuh wieder zu holen, entfernte er sich kurz von N.________, der regungslos am Boden lag, und versetzte ihm im Vorbeigehen noch erneut einen Tritt gegen den Kopf. Danach zog er sich den Schuh an, ging zu N.________ zurück, bückte sich zu ihm hinunter, versetzte ihm mit beiden Händen Schläge gegen den Kopf und trat anschliessend mit dem linken Fuss noch zweimal von oben herab auf dessen Kopf, bevor er dann von AY.________ schliesslich weggezogen wurde. N.________ erlitt bei der Aus- einandersetzung eine beidseitige, mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Fraktur der Augenhöhle rechts, einen herausgerissenen oberen Schneidezahn sowie multiple Schürfwunden und Rissquetschwunden am oberen Augenlid links und an der Oberlippe. Die Vorinstanz erachtete erstellt, dass der Beschuldigte 2 wusste, dass es zu schlimmen Verletzungen kommen kann, wenn man jemandem heftig gegen den Kopf tritt. Der Beschuldigte 2 legte in Bezug auf diesen Tatvorwurf ein Geständnis ab. Mit diesem Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 der versuchten schweren Kör- perverletzung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 19.2.6 Hausfriedensbruch (Ziff. I.B.7. der AKS vom 18. Oktober 2022) Der Beschuldigte 2 betrat am 19. März 2020, ca. 19:10 Uhr, in Bern trotz des ihm bekannten und eröffneten Hausverbots vom 19. Juli 2019 die BA.________ (La- denfiliale) widerrechtlich. Mit diesem Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig gemacht. 19.2.7 Sachbeschädigung (Ziff. I.B.8. der AKS vom 18. Oktober 2022) Der Beschuldigte 2 schlug P.________ am 26. August 2020 in Bern dessen Handy aus der Hand. Das Handy fiel zu Boden und erlitt diverse Splitterbrüche bei der hin- teren Abdeckung sowie einen Schaden am Bildschirm. Zur Schadenssumme merk- te die Vorinstanz an, der Beschuldigte 2 habe immerhin die Zivilforderung von P.________ in der Höhe von CHF 200.00 anerkannt, was einen Hinweis auf die Schadenshöhe gebe. Wie hoch der Schaden aber effektiv sei, müsse offengelas- sen werden. Fest stünde aber, dass der Beschuldigte 2 im Zeitpunkt, als er P.________ das Handy aus der Hand geschlagen habe, so dass es zu Boden ge- fallen sei, nicht gewusst habe, wie stark das Mobiltelefon beschädigt werden wür- de. Es wäre durchaus möglich gewesen, dass auch das Display oder die Elektronik
42 hätten beschädigt werden können. Der Beschuldigte 2 legte auch in Bezug auf die- sen Tatvorwurf ein Geständnis ab. Mit diesem Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 19.3 Anwendbares Recht Für die theoretischen Grundlagen zum anwendbaren Recht kann auf die Aus- führungen unter E. 18.1 hiervor verwiesen werden. Wie bereits die Vorinstanz zu- treffend festhielt, fanden alle hier zur Diskussion stehenden Delikte – bis auf die am
3. November 2023 begangene versuchte schwere Körperverletzung – vor dem
1. Juli 2023 (aber nach dem 1. Januar 2018) statt (vgl. pag. 2075; S. 186 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Sodann wurde bereits ausgeführt, dass per
1. Juli 2023 im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen der hier massgeblichen Strafnorm von Art. 122 StGB revidiert wurde und die Mindeststrafe dabei von 6 Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe hochgesetzt wurde. Der verkleinerte Straf- rahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass gerade für leichtes Verschulden deutlich gegen oben verschiebt (vgl. E. 18.1 hiervor). Das neue Recht ist in Anbe- tracht der konkreten Strafzumessung für den Beschuldigten 2 somit nicht das mil- dere. Für die vor dem 1. Juli 2023 begangenen schweren Körperverletzungsdelikte gelangt somit Art. 122 StGB in seiner alten Fassung zur Anwendung (aStGB); für die nachher begangene schwere Körperverletzung das neue Recht. Im Übrigen haben die einschlägigen Bestimmungen keine Änderungen erfahren. 19.4 Methodik, Strafrahmen und Strafart 19.4.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte 2 ist wegen folgenden, bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen zu bestrafen: - schwere Körperverletzung, versucht begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - schwere Körperverletzung, versucht begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 (a)StGB); - schwere Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 122 aStGB); - Raufhandel in 2 Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 133 StGB); - Hausfriedensbruch, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstra- fe (Art. 186 StGB); - Sachbeschädigung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Gelds- trafe (Art. 144 Abs. 1 StGB). 19.4.2 Strafart, Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat Für die schwere Körperverletzung, mehrfach begangen, teilweise versucht, kommt von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Zu erwähnen ist, dass trotz des Strafmilderungsgrunds des Versuchs vorliegend keine aussergewöhnlichen Um-
43 stände ersichtlich sind, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; BGer 6B_953/2017 vom 9. Febru- ar 2018 E. 2.3). Es bleibt somit bei den vorgenannten Strafrahmen. Für die übrigen Delikte kommt in Anbetracht der konkret zu begründenden Straf- höhen/des konkreten Verschuldens sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Frage. Vom Primat der Geldstrafe darf in solchen Konstellationen je- doch nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt oder die Geldstrafe in finanzieller Hinsicht uneinbringlich ist. Es kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte 2 zwar nicht vorbestraft ist, im vorliegenden Verfahren sind jedoch mehrere (schwerwiegende) Gewaltdelikte zu beurteilen. Der Beschuldigte 2 verstiess in einem Zeitraum von vier Jahren (2019-2023) insgesamt sieben Mal gegen die Schweizer Rechtsord- nung. Weder vermochten ihn die mehrfachen polizeilichen Festnahmen, die erst- malige Versetzung in Untersuchungshaft (andauernd vom 21. Juli 2020 bis zum 14. August 2020) noch ein bereits hängiges Strafverfahren zu beeindrucken, beging er doch am 3. November 2023 erneut ein schweres Delikt gegen Leib und Leben. Erst mit seiner Verhaftung am 3. November 2023 und der anschliessenden Versetzung in Untersuchungshaft konnte seine fortlaufende Delinquenz unterbrochen werden. Doch selbst im Strafvollzug dauert das schwierige Verhalten des Beschuldigten 2 an. Seit seinem Eintritt in die JVA Y.________ hat er nicht weniger als 26 Diszipli- narverstösse zu verzeichnen. Besonders ins Gewicht fallen hierbei die Vorfälle ge- genüber dem Gefängnispersonal, der Angriff auf die körperliche Integrität eines Miteingewiesenen, zumal dieser infolgedessen wegen schwerer Verletzungen ins Spital eingeliefert werden musste, sowie die Verstösse im Betäubungsmittelbe- reich. Der Beschuldigte 2 wird hinsichtlich Konfliktsituationen als impulsiv und manchmal auch verbal oder körperlich aggressiv beschrieben (pag. 2334 ff.). Auf- grund der wiederholten Delinquenz in Freiheit sowie seines Verhaltens im struktu- rierten und engmaschigen Vollzugssetting ist im Bereich von Delikten gegen Leib und Leben von einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit sowie von einer ausgeprägten Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer auszugehen. In Anbetracht dieser Ausgangslage erscheint einzig eine Freiheitsstrafe sachge- recht, zweckmässig und geeignet, um den Beschuldigten von der Begehung weite- rer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Angesichts seiner prekären finanziellen Situation wäre zudem ohnehin nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe voll- zogen werden könnte. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 2076 f.; S. 187 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Überdies beantragte in oberer Instanz auch die Verteidigung des Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe als Sanktion für die rechtskräftigen Schuld- sprüche (vgl. E. 6.2 hiervor). Somit sind für alle zu sanktionierenden Delikte Frei- heitsstrafen auszusprechen und hiernach eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen (1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) handelt es sich bei der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am
3. November 2023, um die schwerste Straftat, weshalb anhand dieser die Einsatz- strafe zu bestimmen ist. Anschliessend sind die Strafen für die schwere Körperver-
44 letzung, die versuchte schwere Körperverletzung, die Raufhändel, die Sachbe- schädigung und den Hausfriedensbruch zu asperieren. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Delikts- kategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebun- den, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). 19.5 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung vom 3. November 2023 19.5.1 Allgemeine Ausführungen Da vorliegend die Strafe für ein versuchtes Delikt festzusetzen ist, ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zuerst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt nach dem Vorsatz des Täters festzulegen. Massgeblich ist dem- nach, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entspre- chend dem Vorsatz des Täters vollendet worden wäre (MATHYS, a.a.O., Rz 121). Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 19.5.2 Objektive Tatschwere Für das mit Art. 122 StGB geschützte Rechtsgut kann auf die vorangehenden Aus- führungen verwiesen werden (vgl. E. 18.3.1 hiervor). Zu berücksichtigen ist, dass das Opfer durch die zahlreichen Fusstritte und Faustschläge gegen den unge- schützten Kopf und den Oberkörper immerhin mehrere Verletzungen im Gesicht (u.a. beidseitige mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur, Fraktur der Augen- höhle rechts, ausgeschlagener Schneidezahn) und am Rumpf (u.a. Hauteinblutun- gen) erlitten hat (vgl. Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersu- chung von N.________ vom 20. Februar 2024, BO pag. 190 ff.). Die Verletzungen sind folgenlos abgeheilt, zogen jedoch eine Nasenoperation nach sich. Das Opfer konnte aber bereits einen Tag nach der Operation in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte. Es wurde ihm hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 16. November bis 29. November 2023 attestiert (BO pag. 191). Ins Gewicht fällt sodann die Gefährdung des Rechtsguts der körper- lichen Unversehrtheit. Bei einer vollendeten schweren Körperverletzung hätten laut fachärztlicher Einschätzung lebensbedrohliche Verletzungen, wie zum Beispiel Schädelbrüche und Blutungen im Schädelinnern, im Raum gestanden (vgl. BO pag. 195). Dabei ist es angesichts des völlig entfesselten Zustandes des Beschul- digten 2, der mit zahlreichen und unter erheblicher Gewalt ausgeführten Fusstritten und Faustschlägen den Kopf und Oberkörper des Opfers traktierte, nur dem Zufall und dem Wegziehen durch AY.________ zu verdanken, dass N.________ keine weitaus schwerwiegenderen Verletzungen davontrug. Mit den wuchtigen Fusstrit- ten und Faustschlägen gegen die sensible Kopfregion war die Gefahr einer schwe- ren bzw. lebensgefährlichen Verletzung jedoch sehr gross. Die Verteidigung brach- te vor, das vorinstanzliche Strafmass erscheine vor dem Hintergrund, dass das Verletzungsbild der (hypothetisch) vollendeten Körperverletzung vorliegend nicht bekannt sei und die möglichen Verletzungsfolgen bzw. die Gefahr für das Rechts-
45 gut bei der in diesem Fall konkreten Vorgehensweise weit auseinanderliegen wür- de, als willkürlich und zu hoch (pag. 2409). Dem ist entgegenzuhalten, dass auf- grund zahlreicher auf kantonaler wie auch höchstrichterlicher Ebene entschiedenen Fällen die möglichen Folgen bei einer Vorgehensweise wie der vorliegenden des Beschuldigten 2 (gewaltsame Fusstritte und Schläge gegen den ungeschützten Kopf des Opfers) relativ konkret bekannt sind. Das Bundesgericht hat dabei in sei- ner konstanten Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass Schläge und Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen objektiv geeignet sind schwere Körperverletzung oder sogar den Tod herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. u.a. BGer 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Davon ausgehend ist das hypothetische Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung im vorlie- genden Fall klar als erheblich zu bezeichnen. Besonders verwerflich erscheint angesichts der Art und Weise der Tatbegehung, dass der Beschuldigte 2 auf eine verbale Auseinandersetzung mit derartiger kör- perlicher Gewalt und daher völlig unverhältnismässig auf die Beleidigungen seitens des Opfers reagierte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 2078; S. 189 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 nach einem kurzen Unterbruch (als er seinen davongeflogenen Schuh holte) erneut damit begann, das Opfer mit erheblicher Gewalt zu traktieren; dies fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Der Gewaltrausch des Beschuldig- ten 2 liess sich zudem nur beenden, weil er von seinem Begleiter weggezogen wurde. Das Ende des körperlichen Angriffes ist folglich nicht etwa auf eine intrinsi- sche Motivation des Beschuldigten 2 zurückzuführen. Ebenfalls erschwerend zu berücksichtigen ist die Ausnutzung der zahlenmässigen Überlegenheit der Gruppe rund um den Beschuldigten. N.________ wurde nämlich durch den Beschuldigten 2 und seinen Begleiter gemeinsam zu Boden gebracht und war den darauffolgen- den Schlägen und Fusstritten des Beschuldigten 2 völlig wehrlos ausgeliefert. Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist die objektive Tatschwere für das (hypothetisch) vollendete Delikt über der Grenze zum mittleren Verschulden anzusiedeln. Es ist daran zu erinnern, dass der Strafrahmen per 1. Juli 2023 ver- schärft wurde. Die Anfangsstrafe gemäss Vorinstanz von 48 Monaten liegt genau auf der Grenze zum mittleren Verschulden (im Unterschied zum alten Recht, nach welchem die Grenze zum mittleren Verschulden bei 44 Monaten zu liegen kommt). Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine höhere Anfangsstrafe, nämlich von 52 Monaten als dem objektiven Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 19.5.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 fühlte sich aufgrund der Beleidigungen des Opfers provoziert, dennoch ist nicht davon auszugehen, dass eine schwere Körperverletzung sein ei- gentliche Handlungsziel war. Er nahm deren Erfolg jedoch in Kauf und handelte folglich eventualvorsätzlich. Hierfür ist eine Strafminderung zu gewähren (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz 249 mit Verweis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3). Nach An- sicht der Kammer handelte der Beschuldigte 2 angesichts des konkreten Vorge-
46 hens (zahlreiche Fusstritte und Faustschläge in die [ungeschützte] Kopfregion des Opfers, die per se als sensibel gilt) jedoch nicht weit vom direkten Vorsatz entfernt, weswegen die Kammer hierfür nur einen geringen Abzug berücksichtigt und die Anfangsstrafe um acht Monate auf 44 Monate reduziert. Die Tat wäre sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte 2 hät- te sich dazu entscheiden können, nicht mit körperlicher Gewalt auf die verbale Auseinandersetzung mit dem Opfer zu reagieren, sondern ganz einfach wegzuge- hen. Daran ändert auch seine damalige Alkoholisierung nichts. Wie die Vorinstanz treffend festhielt (pag. 2079; S. 190 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), liegt die gemäss IRM-Gutachten berechnete Blutalkoholkonzentration von 0,82-1,95 Gewichtspromille (vgl. BO pag. 185) noch unter der bundesgerichtlichen Grenze von 2 Gewichtspromille, ab welcher eine Verminderung der Schuldfähigkeit vermutet wird (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 2.3.2; 6B_648/2014 vom 28. Janu- ar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Reduktion rechtfertigt sich daher vorliegend nicht. Überdies wusste der Beschuldigte 2 aufgrund früher begangener (Gewalt-)Delikte, dass sich Alkohol höchst nachteilig auf sein Verhalten auswirkt. Nichtsdestotrotz konsumierte er auch am 3. November 2023 eine nicht unbeachtli- che Menge an Alkohol, woraufhin es zu der versuchten schweren Körperverletzung kam. Vor diesem Hintergrund wäre eine allfällige Strafreduktion aufgrund der Alko- holisierung des Beschuldigten 2 ebenfalls nicht gerechtfertigt. Es bleibt somit bei einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten für das (hypothetisch) voll- endete Delikt. 19.5.4 Versuch Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 24 zu Art. 48a). Der Beschuldigte 2 hat nach seinem Plan alles getan, um die Tat zu verwirklichen. Wie bereits erwähnt, hörte er erst auf, das auf dem Boden liegende Opfer mit Fuss- tritten und Faustschlägen zu traktieren, als ihn sein Begleiter wegzog. Der Versuch ist somit vollendet. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass keine schwerwie- genderen Verletzungen resultierten, zumal der Beschuldigte 2 unkontrolliert und mit erheblicher Gewalt gegen den ungeschützten Kopf des wehrlos am Boden liegen- den Opfers einwirkte, wobei er insbesondere dessen Nase und Auge traf und er- heblich verletzte. Das Opfer befand sich jedoch nie in akuter Lebensgefahr (BO pag. 195), die Verletzungen verheilten gut und es sind keine bleibenden Schäden bekannt. Unter diesen Voraussetzungen erscheint eine Reduktion der Strafe um 11 Monate (25 %) auf 33 Monate als angemessen.
47 19.5.5 Fazit Einsatzstrafe Für die versuchte schwere Körperverletzung vom 3. November 2023 erscheint ge- stützt auf die vorangehenden Ausführungen eine Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 19.6 Asperation für die schwere Körperverletzung vom 18. Juli 2020 19.6.1 Objektive Tatschwere Für das mit Art. 122 StGB geschützte Rechtsgut kann auf die vorangehenden Aus- führungen verwiesen werden (vgl. E. 18.3.1 hiervor). In Bezug auf das Ausmass der Verletzungen bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Handeln des Beschuldig- ten 2 bei seinem Opfer, S.________, trotz Notoperation zu einem vollständigen und irreversiblen Verlust der Sehkraft auf dem linken Auge geführt hat. Daneben erlitt er eine Lähmung des 3. Hirnnervs und eine Blutung unter der weichen Hirnhaut (pag. 864; 1485). S.________ war vom 18. Juli 2020 bis zum 23. Juli 2020 hospitalisiert und vom 18. Juli 2020 bis 9. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (pag. 1484 f.; 1486). Das Ausmass der Verletzungen ist daher als erheblich einzustufen. Es ist dabei offenkundig, dass die Auswirkungen des einseitigen Erblindens für das Opfer massiv sind und im beruflichen und privaten Alltag zu schweren Einschränkungen führen. Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung bzw. zur Verwerf- lichkeit des Handelns ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte 2 war über die vom Opfer ausgesprochenen Beleidigungen und Beschimpfungen derart erbost, dass er diesem – nachdem es zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten gekommen war – aus naher Distanz (ca. 2 Meter) dessen eigenes, heruntergefallenes Mobilte- lefon mit einem heftigen Überkopfwurf gegen den ungeschützten Kopf bzw. das Gesicht warf. Auch in diesem Fall steht die Reaktion des Beschuldigten 2 in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur vorangehenden Provokation. Der Beschul- digte 2 liess seinem Gegenüber angesichts der nahen Distanz und dessen starker Alkoholisierung (pag. 763; 1479), was dem Beschuldigten 2 angesichts des vorhe- rigen Verhaltens von S.________ auch bewusst war (vgl. seine Aussage, pag. 780 Z. 135 ff.), zudem keinerlei Chance dem geworfenen Gegenstand rechtzeitig aus- zuweichen. Mit diesem Verhalten zeigte der Beschuldigte 2 ein hohes Mass an Gleichgültigkeit vor der körperlichen Integrität seines Gegenübers, was schliesslich darin gipfelte, dass er es ohne jegliche Hilfestellung zurückliess und sich vom Ort des Geschehens entfernte. Das Vorgehen des Beschuldigten 2 ist daher als be- sonders verwerflich zu bezeichnen. Nach dem Gesagten und mit Blick auf den weiten Strafrahmen muss die Grenze zum mittleren Verschulden als überschritten erachtet werden (pro memoria: die Grenze zum mittleren Verschulden liegt nach altem Recht bei 44 Monaten Frei- heitsstrafe). Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe für das objektive Tatver- schulden von 46 Monaten erachtet die Kammer daher als angemessen. 19.6.2 Subjektive Tatschwere Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist das eventualvorsätzliche Handeln des
48 Beschuldigten 2 verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Angesichts der konkre- ten Vorgehensweise war der Beschuldigte 2 indes auch hier nicht weit vom direk- ten Vorsatz entfernt. Die Kammer erachtet daher eine Reduktion um acht Monate auf 38 Monate als angemessen. Die Beweggründe und die Vermeidbarkeit der Tat fallen weder verschuldenserhöhend noch -mindernd ins Gewicht, wobei insbeson- dere zur Alkoholisierung des Beschuldigten 2 im Tatzeitpunkt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 2081; S. 192 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auch hier darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 2 sich im Vorfeld zu der begangenen schweren Körperver- letzung vom 18. Juli 2020 bereits anderer (Gewalt-)Delikte unter Alkoholeinfluss schuldig gemacht hatte und sich folglich den nachteiligen Auswirkungen des Alko- hols auf sein Verhalten bewusst war. 19.6.3 Fazit und Asperation Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer eine Strafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Be- schuldigten 2 angemessen. Für die allgemeinen Ausführungen zum Asperationsfaktor kann auf die treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 2082; S. 193 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Demnach gilt: Ist die Einsatzstrafe wesentlich ge- ringer als die zweite, zu asperierende Strafe, muss ein verhältnismässig grösserer Teil derselben angerechnet werden (MATHYS, a.a.O., Rz 507; BSK StGB- ACKERMANN, N 122a zu Art. 49). Im Einklang mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 2409) erachtet die Kammer den praxisüblichen Asperationsfaktor von 2/3 als nicht gerechtfertigt, da die Einsatzstrafe mit 33 Monaten deutlich geringer ausfällt als die vorliegend zu asperierende Strafe. Vielmehr ist ein Grossteil der zu asperie- renden Strafe, mithin 28 Monate, an die Einsatzstrafe anzurechnen. Die vorläufig Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 61 Monate. 19.7 Asperation für die versuchte schwere Körperverletzung vom 10. November 2019 19.7.1 Objektive Tatschwere Für die allgemeinen Ausführungen zum Versuch und dem mit Art. 122 StGB ge- schützten Rechtsgut kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 18.3.1 und 19.5.1 hiervor). Der Beschuldigte 2 verletzte das M.________ zukommende, hochrangige Rechts- gut der körperlichen Integrität durch einen Fusstritt in dessen Gesicht. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts stellt die Kammer fest, dass bei Vorliegen einer vollendeten schweren Körperverletzung irreversible Verletzungen des betroffenen Auges oder andere schwere, mitunter le- bensbedrohliche Verletzungen, wie eine Hirnblutung, resultiert hätten. Das hypo- thetische Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung ist damit grundsätzlich als erheblich zu bezeichnen. Effektiv erlitt M.________ eine Gehirnerschütterung und einen Bruch des Augenhöhlenbodens mit Einblutungen. Er musste sich nach dem Vorfall in ärztliche Behandlung begeben (pag. 929 f.).
49 Das tatsächliche Verletzungsbild war für den Beschuldigten 2 aufgrund des kräfti- gen Fusstritts in das ungeschützte Gesicht seines Opfers weder plan- noch vor- aussehbar und die Gefahr einer schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzung sehr gross; dabei ist unbeachtlich, dass es sich bloss um einen Fusstritt handelte, zumal ein solcher bereits ausreichen kann, um die vorgenannten schweren oder lebens- gefährlichen Verletzungen hervorzurufen. Es ist somit auch hier einzig dem Zufall zu verdanken, dass M.________ keine schwereren Verletzungen von der Hand- lungsweise des Beschuldigten 2 davontrug. Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die Art und Weise der Tatbege- hung ist im Einklang mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass der Beschuldigte 2 das stark angetrunkene Opfer aufgrund eines Streits in einer Disco in J.________ (Ort) aufgefordert hatte, mit nach draussen zu kommen. Draussen brachte er sein Opfer zunächst zu Fall, so dass dieses auf dem Boden landete. Dann verpasste er ihm im Moment des Aufrappelns einen gezielten und kräftigen Fusstritt ins Gesicht. Der Beschuldigte 2 nutzte somit die in diesem Moment fehlenden Verteidigungs- möglichkeiten seines Opfers aus, um ihm den finalen Tritt zu verpassen und seiner Wut über den vorausgehenden Streit freien Lauf zu lassen. Der Beschuldigte 2 handelte somit auch in diesem Fall mit einer ausgeprägten Gleichgültigkeit ge- genüber der körperlichen Integrität Dritter, die erneut darin gipfelte, dass er den Ort des Geschehens ohne jegliche Hilfestellung verliess. Wie die Vorinstanz jedoch zu- recht festhielt, beschränkte sich der Beschuldigte 2 – im Gegensatz zur Tat vom 3. November 2023 – zumindest auf nur einen Fusstritt, womit die vorliegende Tat aus diesem Blickwinkel (etwas) weniger verwerflich als diejenige vom 3. Novem- ber 2023 erscheint. Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist die objektive Tatschwere für das (hypothetisch) vollendete Delikt noch knapp im leichten Bereich anzusie- deln. Im Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer dem Verschulden des Beschuldigten 2 eine Strafe von 36 Monaten als angemessen. 19.7.2 Subjektive Tatschwere Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist auch hier das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten 2 verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet angesichts der konkreten Umstände eine Reduktion der Strafe um sechs Monate auf 30 Monate als gerechtfertigt. Die Tat hätte zudem ohne Wei- teres vermieden werden können, was sich jedoch neutral auswirkt. Weitere ver- schuldenserhöhende und verschuldensmindernde Gründe sind nicht erkennbar. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer für die (hypothetisch) vollendete Tat eine Strafe von 30 Monaten Frei- heitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 19.7.3 Versuch Angesichts des unvollendeten Delikts ist die Strafe zu reduzieren. Der Beschuldig- te 2 hat angesichts der konkreten Umstände alles getan, um die Tat zu verwirkli- chen. Es handelt sich somit auch hier um einen vollendeten Versuch, wobei einzig dem Zufall zu verdanken ist, dass beim Opfer keine schwerwiegenderen Verlet- zungen resultierten. Die tatsächlich erlittenen Verletzungen von M.________ waren
50 erheblich, verheilten jedoch gut und zogen auch keine Operation nach sich. Eine Strafreduktion um acht Monate (rund 26 %) auf 22 Monate erscheint unter diesen Voraussetzungen angemessen. 19.7.4 Fazit und Asperation Für die versuchte schwere Körperverletzung erscheint der Kammer gestützt auf die vorangehenden Ausführungen somit eine Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. Diese verschuldensangemessene Strafe von 22 Monaten wird mit dem praxisübli- chen Asperationsfaktor von 2/3, mithin 15 Monaten, zur Gesamtstrafe asperiert. Gründe für eine allfällige Abweichung vom praxisüblichen Asperationsfaktors sind keine ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht dargetan. Die vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 76 Monate. 19.8 Asperation für den Raufhandel vom 29. September 2019 19.8.1 Objektive und subjektive Tatschwere Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhin- dern. In zweiter Linie schützt Art. 133 StGB das Individualinteresse der Opfer sol- cher Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Die VRBS-Richtlinien sehen für ei- nen Raufhandel mit den nachfolgenden Kriterien eine Referenzstrafe von 30 Stra- feinheiten vor (S. 46 der VBRS-Richtlinien): - gegenseitige Schlägerei mit je 3-4 Teilnehmern ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände - der Beschuldigte hat die Schlägerei nicht ausgelöst und hat keine auffallend grosse Beteiligung an der Auseinandersetzung - aus dem Raufhandel resultieren nur wenige oder leichte Verletzungen Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sind insbesondere mehr Beteiligte, ver- wendete Waffen und/oder gefährliche Gegenstände sowie aus dem Raufhandel re- sultierende schwere Verletzungen. Die Vorinstanz hielt zunächst zutreffend fest, dass sich die Beteiligung des Be- schuldigten 2 auf die erste Phase des Raufhandels beschränkte (pag. 2085; S. 196 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In dieser Phase wurden zwar keine für einen Raufhandel typische Waffen (Messer, Schlagstöcke oder ähnliches) einge- setzt, gemäss dem vorinstanzlichen Beweisergebnis wurden jedoch zumindest Stühle verwendet (vgl. E. 19.2.1 hiervor), was gegenüber dem Referenzsachverhalt leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Gezielt eingesetzt, kann nämlich of- fensichtlich auch ein Stuhl schwere Verletzungen verursachen. Ebenfalls zu Un- gunsten des Beschuldigten 2 wirkt sich seine Rolle als einer der Initiatoren des Raufhandels aus. Demgegenüber resultierten aus der ersten Phase des Raufhan- dels immerhin keine schweren Verletzungen (vgl. E. 19.2.1 hiervor). Die von der Vorinstanz als dem Verschulden des Beschuldigten 2 als angemessen erachteten 45 Strafeinheiten bzw. 45 Tage Freiheitsstrafe erscheinen sodann auch mit Blick
51 auf die für den Beschuldigten 1 festgesetzte Strafe (60 Strafeinheiten) gerechtfer- tigt. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz eine Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 19.8.2 Fazit und Asperation Die verschuldensangemessene Strafe von 45 Tagen resp. 1,5 Monaten wird im Umfang von 2/3, ausmachen einen Monat, zur Einsatzstrafe asperiert. Gründe für eine Abweichung vom praxisüblichen Asperationsfaktor liegen nicht vor und wur- den auch nicht dargetan. Die vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 77 Monate. 19.9 Asperation für den Raufhandel vom 9. Juni 2019 19.9.1 Objektive und subjektive Tatschwere Für das von Art. 133 StGB geschützte Rechtsgut sowie den Referenzsachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien kann auf die Ausführungen zum soeben sanktionier- ten Raufhandel vom 29. September 2019 verwiesen werden (vgl. E. 19.8.1 hier- vor). Die Vorinstanz gelangte auch für den vorliegend zu beurteilenden Raufhandel zu einer schuldangemessenen Strafe von 45 Strafeinheiten. Als verschuldenser- höhend erachtete sie die Umstände, wonach der Beschuldigte 2 von Anfang an am Streit und der Schlägerei massgeblich beteiligt war, die Auseinandersetzung über einen längeren Zeitraum andauerte, wobei gar die Örtlichkeit gewechselt wurde, und Pfefferspray eingesetzt sowie mit einem Gürtel geschlagen wurde (pag. 2085; S. 196 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Ebenfalls zutreffend führte die Vorinstanz aus, dass bloss leichte Verletzungen aus der Auseinandersetzung resultiert hätten. Ins- gesamt ist der vorliegende Sachverhalt respektive das Verschulden des Beschul- digten 2 mit dem zuvor beurteilten Raufhandel vergleichbar. 19.9.2 Fazit und Asperation Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für den Raufhandel vom 9. Juni 2019 eine Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. Die verschuldensangemessene Strafe von 45 Tagen resp. 1,5 Monaten wird im Umfang von 2/3, ausmachend einen Monat, zur Einsatzstrafe asperiert. Gründe für eine Abweichung vom praxisüblichen Asperationsfaktor liegen auch hier nicht vor und wurden auch nicht dargetan. Die vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 78 Monate.
52 19.10 Asperation für den Hausfriedensbruch vom 19. März 2020 19.10.1 Objektive und subjektive Tatschwere Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf und als Element der Privatsphäre (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 5 zu Art. 186 mit Hinweisen). Missachtet der Täter ein schriftlich eröffnetes Hausverbot, sind gemäss VBRS-Richtlinien 15 Strafeinheiten vorgesehen (S. 49 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte 2 verstiess am 19. März 2020 gegen das vorgenannte Rechtsgut, indem er sich in die BA.________ (Ladenfiliale) in Bern begab, obwohl ihm am 19. Juli 2019 ein Hausverbot für das Betreten der Filiale erteilt worden war. Die Vor- instanz hielt zutreffend fest, dass der vorliegend zu beurteilende Hausfriedensbruch mit dem angegebenen Referenzsachverhalt ohne Weiteres vergleichbar ist (vgl. pag. 2086; S. 197 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19.10.2 Fazit und Asperation Eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen erscheint nach dem Gesagten dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. Die verschuldensangemessene Strafe von 15 Tagen ist mit dem praxisüblichen Asperationsfaktor von 2/3, mithin 10 Tagen, an die Einsatzstrafe anzurechnen. Da der begangene Hausfriedensbruch weder in einem engen sachlichen noch zeitli- chen Zusammenhang mit einem der übrigen Delikte steht, besteht für den von der Vorinstanz gewählten tieferen Asperationsfaktor von 1/2 kein Anlass (vgl. pag. 2086; S. 197 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 78 Monate und 10 Tage. 19.11 Asperation für die Sachbeschädigung vom 26. August 2020 19.11.1 Objektive und subjektive Tatschwere Schutzzweck von Art. 144 StGB ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschafts- macht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (BSK StGB-WEISSENBERGER, N 2 zu Art. 144). Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Sachbeschädigung, bei welcher der Täter den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und dadurch einen Schaden von knapp über CHF 300.00 anrichtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (S. 47 der VBRS-Richtlinien). Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte 2 am 26. August 2020 P.________ das Handy aus der Hand schlug, dieses zu Boden fiel und in Folge di- verse Splitterbrüche bei der hinteren Abdeckung (Hülle) sowie einen Schaden am Bildschirm erlitt. Die effektive Schadenssumme konnte nicht ermittelt werden. Die Vorinstanz gelangte im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zum Schluss, dass der Beschuldigte 2 zumindest in Kauf genommen habe und ihm be- wusst gewesen sei, dass der von ihm verursachte Schaden über CHF 300.00 be- tragen würde. Mit der Vorinstanz ist in Anlehnung an den Referenzsachverhalt von
53 einer Strafe von 15 Strafeinheiten bzw. 15 Tagen auszugehen, da keine gegenüber dem Referenzsachverhalt verschuldenserhöhenden oder verschuldensmindernden Umstände ersichtlich sind. 19.11.2 Fazit und Asperation Die verschuldensangemessene Strafe von 15 Tagen ist mit dem praxisüblichen Asperationsfaktor von 2/3, mithin 10 Tagen, an die Einsatzstrafe anzurechnen. Auch hier rechtfertigt sich der von der Vorinstanz gewählte tiefere Asperationsfak- tor von 1/2 nicht (vgl. pag. 2086; S. 197 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter E. 19.10.2 hiervor verwiesen werden. 19.12 Zwischenfazit Gesamtfreiheitsstrafe Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert somit eine vorläufige Ge- samtfreiheitsstrafe von 78 Monaten und 20 Tagen. 19.13 Täterkomponenten 19.13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil keine wesentlichen Veränderungen er- geben. Es kann daher vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2087 f.; S. 198 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Zum Vorleben des Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass dieser seinen eigenen Angaben gemäss in Eritrea bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Er hat vier Schwestern und vier Brüder (pag. 191, 413 und pag. 777). In Eritrea hat er acht Jahre die Grundschule besucht (pag. 413 und pag. 777). Er hat dort keine Lehre/Ausbildung absolviert und war als Verkäufer tätig (pag. 191, 413 und pag. 973 Z. 410). Seit 2016 lebt er in der Schweiz (B pag. 139 Z. 70 und pag. 413, 777, 974 Z. 413 und pag. 1711 Z. 38). Er hat einen F-Ausweis (pag. 976 Z. 502 f. und pag. 1711 Z. 41). In der Schweiz hat er einen Bruder, eine Schwester und eine Tante (pag. 1714 Z. 17 f. und B pag. 139 Z. 79). Die Eltern des Beschuldigten 2 leben nach wie vor in Eritrea (pag. 975 Z. 452, B pag. 140 Z. 90 und pag. 1714 Z. 20 f.). In der Schweiz hat er ein Jahr die AK.________ (Schule) und sechs Monate die BB.________ (Schule) besucht, um Deutsch zu lernen (pag. 975 Z. 462 und B. pag. 148 Z. 145). Von 2019 bis 2020 hatte er eine Stelle als Küchengehilfe (B pag. 140 Z. 116 und Z. 122). Danach war er während drei Jahren arbeitslos (pag. 141 Z. 124 f.). Im Jahr 2023 hat er während drei Wochen tem- porär im Fensterbau gearbeitet (. pag. 147 Z. 108 ff.). Er wurde mehrheitlich vom Sozialamt unter- stützt (pag. 1713 Z. 1 und B pag. 140 Z. 110). Der Beschuldigte 2 gab an, er spreche Tigrinisch, Hochdeutsch, Englisch und etwas Arabisch (pag. 1711 Z. 34 f.). Der Beschuldigte 2 weist keine Vorstrafen auf (pag. 1590). Zu den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 ledig und kinderlos ist (pag. 1713 f. Z. 47 f. und pag. 1714 Z. 14 f.). Seinen Angaben gemäss hat er aber eine Freundin (pag. 413 und pag. 1714 Z. 6 f.). Zu seinen finanziellen Verhältnissen hielt anlässlich der Einvernah- men vom 25. Juli 2019 und vom 13. Juli 2021 fest, er erhalte ein monatliches Sozialgeld von CHF 747.00 (pag. 413 und pag. 975 Z. 458 f.). Dem Bericht der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) vom 14. Dezember 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 seit No- vember 2023 mit Sozialhilfe unterstützt wird, bisher mit CHF 700.00 pro Monat, seither mit CHF 1'000.00 pro Monat (B. pag. 229). Er hat gemäss Betreibungsregisterauszug Schulden bzw. 12 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 6'636.00 und laufende Betreibungen und Pfändungen (pag. 1557 ff.). Seit dem 3. November 2023 befindet er sich im Regionalgefängnis X.________ in Haft und seit dem
28. Februar 2024 im vorzeitigen Strafvollzug (B pag. 4 f., 69 f., 74 f. und pag. 1711 Z. 43 f.). Vor der
54 Inhaftierung lebte er mit seinem Bruder zusammen (B pag. 140 Z. 87). Der Beschuldigte 2 gab an, seine Hobbies seien Fitness, Tanzen und Singen (pag. 1714 Z. 26 f.). Insgesamt sind die Lebensgeschichte, die Vorstrafe und die persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten. In Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass gemäss neustem Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 28. August 2025 und den Aussagen des Beschuldigten 2 an der Berufungsverhandlung mindestens eine Schwester, ein Bruder, eine Tante, eine Cousine sowie eine Nichte in der Schweiz leben (pag. 2269 f.; 2362 ff.). Ergänzend ist anzufügen, dass er seit dem
2. Oktober 2024 für den vorzeitigen Strafvollzug in die JVA Y.________ verlegt wurde (pag. 2334 ff.). Keine Veränderungen ergeben sich demgegenüber aus dem oberinstanzlich edierten Strafregisterauszug vom 27. November 2025. Es sind kei- ne Vorstrafen oder neue hängige Verfahren verzeichnet (pag. 2341). Die Verteidi- gung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, das schwierige Vorle- ben des Beschuldigten 2, insbesondere die Flucht aus Eritrea und der anfängliche Aufenthalt in der Schweiz als unbegleiteter Minderjähriger, seien strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte 2 sei mit 16 Jahren und damit in einem schwie- rigen Alter in die Schweiz gekommen. Es habe ihm an familiärem Halt und Vorbil- dern gemangelt. Zudem habe er weder über die Fähigkeiten noch Möglichkeiten verfügt, die es gebraucht hätte, um sich in der Schweiz erfolgreich integrieren zu können. Demgegenüber sei die fehlende Integration nicht auf mangelnden Willen des Beschuldigten 2 zurückzuführen (pag. 2409). Diese Argumentation greift nicht. Bei seiner Flucht aus dem Heimatland und der Einreise in die Schweiz als unbegleiteter Jugendlicher handelt es sich zweifelsohne um sehr herausfordernde und prägende Umstände. Jedoch war der Beschuldigte 2 in der Schweiz nicht auf sich allein gestellt, sondern verfügte mit seinem älteren Bruder, der sich zum Zeitpunkt seiner Einreise bereits seit zwei Jahren in der Schweiz aufhielt (vgl. E. 18.4.1 hiervor), über eine enge Bezugsperson, mit welcher er später auch für eine längere Zeit zusammenwohnte (pag. 1701 Z. 8 f.). Er gab diesbezüglich selber zu Protokoll, sie seien nicht nur Brüder, er [der Beschuldig- te 1] sei seine Mutter und auch sein Kollege (pag. 2401 Z. 36). Daneben lebten gemäss dem Protokoll der «Befragung zur Person» des SEM vom 24. Novem- ber 2016 im Zeitpunkt seiner Einreise auch drei weitere Familienangehörigen in der Schweiz (pag. 1095). Es mangelte ihm folglich nicht an familiärer Unterstützung im Gastland. Dass die begangenen Straftaten nicht auf den von der Verteidigung skiz- zierten schwierigen Start in der Schweiz zurückzuführen sind, zeigt sich sodann auch an der Vorstrafenlosigkeit (pag. 2341). Dabei besonders hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte 2 auch keine Jugendstrafen verzeichnet. Vielmehr begann er erst nachweislich zu delinquieren, nachdem er sich bereits seit rund vier Jahren in der Schweiz aufgehalten hatte und die hiesigen Regeln kannte. Ohnehin können migrationsbedingte Schicksale nur in Ausnahmefällen als entschuldbare Begrün- dung für fehlende Integration und deliktisches Verhalten herhalten. Es sei an die zahlreichen unbegleiteten minderjährigen Migranten erinnert, welche die Chance im Gastland trotz schwerer Einreisebedingungen nutzen und sich dabei strafrecht- lich nichts zuschulden kommen lassen.
55 Nach dem Gesagten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten 2 im Einklang mit der Vorinstanz insgesamt als neutral zu gewichten. 19.13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren; Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte 2 ist seit der Eröffnung des Strafverfahrens betreffend die ver- suchte schwere Körperverletzung vom 3. November 2023 (Eröffnungsdatum 3. No- vember 2023; vgl. pag. 2341) nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er befindet sich jedoch seit dem Vorfall durchgehend in Haft, weshalb aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Zuvor beging er trotz Kenntnis des am 2. Oktober 2019 (vgl. pag. 2341) eröffneten und hängigen Verfah- rens die eingangs erwähnte versuchte schwere Körperverletzung. Wie bereits fest- gehalten, wurde er in der Zeitspanne von vier Jahren insgesamt sieben Mal straffäl- lig (vgl. E. 19.4.2 hiervor). Es ist daher im Einklang mit der Vorinstanz von einer äusserst hartnäckigen Unbelehrbarkeit und darüberhinausgehend von einer be- sonderen Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung auszugehen. Dass er während hängigem Strafverfahren und trotz bereits ausgestandener Unter- suchungshaft erneut einschlägig und schwerwiegend delinquierte, ist straferhöhend zu berücksichtigen. Auch aus seinem Verhalten im Strafvollzug vermag der Beschuldigte 2 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Rahmen der Ausführungen zur Strafart (vgl. E. 19.4.2 hiervor) wurde bereits festgehalten, dass er in seinem rund einjähri- gen Aufenthalt in der JVA Y.________ bereits 26 Sanktionierungen zu verzeichnen hat, mitunter fünf Arreststrafen. Dem Führungsbericht der JVA Y.________ vom
26. November 2025 lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschuldigte 2 insbe- sondere mit der Arbeitssituation im Strafvollzug Mühe bekundet. Wiederholt musste er bereits wegen Arbeitsverweigerung sanktioniert und kurz vor der Berufungsver- handlung von der .________ in das .________ verlegt werden. Letzteres, weil sein Verhalten in der .________ das Arbeitsklima beeinträchtigt habe und nicht mehr weiter tragbar gewesen sei. Besonders hervorzuheben ist sodann noch einmal der Vorfall vom 3. September 2025 als der Beschuldigte 2 einen Miteingewiesenen derart heftig angriff, dass dieser schwer verletzt ins Spital gebracht werden musste. Allgemein wird der Beschuldigte 2 in Konfliktsituationen als impulsiv und manchmal verbal oder körperlich aggressiv wahrgenommen. Dabei wirke er nur bedingt ein- sichtig, weise oft die Schuld von sich und scheine allgemein Mühe zu haben, eige- ne Anteile, welche zum Konflikt führen würden, zu erkennen. Es gelinge ihm aber immer wieder sich zu beruhigen und dem normalen Gefängnisalltag nachzugehen (pag. 2334 ff.). Von der Einschätzung der JVA Y.________ bezüglich der fehlenden Einsicht in das eigene Verhalten konnte sich die Kammer anlässlich der Beru- fungsverhandlung selbst überzeugen. Auf Frage wies der Beschuldigte 2 die Schuld für den Schlagabtausch vom 3. September 2025 vollumfänglich seinem Mit- insassen zu. Er führte aus, dieser habe angefangen, ihn zu beleidigen, seine Sa- chen angefasst und habe ihn ohne Grund gestresst. Als er habe aufstehen wollen, habe dieser ihn geschlagen (pag. 2397 Z. 43 ff.; 2398 Z. 1 ff.). Auch bezüglich der erwähnten Arbeitsverweigerungen zeigte er sich wenig einsichtig und machte gel- tend, wenn er krank gewesen sei, habe man ihm Arbeitsverweigerung vorgeworfen (pag. 2400 Z. 10 f.). Sein Chef verstehe es nicht, wenn er viel Stress oder Kopf-
56 schmerzen habe (pag. 2400 Z. 42 f.). Etwas später gab er indes an, dass die Arbeit im Gefängnis ihm keine Motivation gebe und er dabei nichts für seine Zukunft lerne (pag. 2400 Z. 36 f.). Das bisherige Verhalten des Beschuldigten 2 im Strafvollzug steht in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Beru- fungsverhandlung, wonach er keine Person sei, die in eine Schlägerei verwickelt werden wolle, er im Gefängnis viel Zeit gehabt habe nachzudenken und er nicht mehr so wie in der Vergangenheit leben wolle (pag. 2398 Z. 43 f.; 2402 Z. 17 ff.; 2405 Z. 17 ff.). Von einer erkennbaren nachhaltigen Persönlichkeitsentwicklung kann bisher nicht die Rede sein. Erfreulich ist immerhin, dass der Beschuldigte 2 gemäss Führungsbericht – mit einzelnen Ausnahmen – bemüht ist, ein gutes Ver- hältnis zu den Miteingewiesenen zu pflegen, regelmässig am anstaltsinternen Deutschkurs teilnimmt und die von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten ange- ordnete ambulante Therapie seit dem 18. August 2025 wöchentlich besucht. Insge- samt wirkt sich sein bisheriges, nach wie vor unbelehrbares Verhalten im Strafvoll- zug jedoch deutlich straferhöhend aus. Die Kammer erachtet für die erneute Straffälligkeit nach Eröffnung des Strafverfah- rens BM 19 41942 (PEN 22 931/932) sowie für das Verhalten im Strafvollzug eine Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten als angezeigt. Im Rahmen des Nachtatverhaltens ist weiter ein allfälliger Geständnisrabatt zu berücksichtigen. Ein Geständnis kann zu Gunsten des Täters berücksichtigt wer- den, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus bei- trägt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils geständig geworden, ist auf eine Strafminderung zu verzichten. Je länger die Strafe ist, desto geringer darf die prozentuale Minderung ausfallen. Eine Strafreduktion wegen des Geständnisses allein sollte sich deshalb in der Re- gel auch bei längeren Strafen im Umfang von Monaten [statt Jahren] halten (vgl. BGer 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.3.6 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erachtete einen Geständnisrabatt als angezeigt und hielt das Fol- gende fest (pag. 2088; S. 199 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Beim Verhalten nach der Tat ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 die schwerwiegenden Delikte an sich zugibt, allerdingt zeigt er nicht besonders viel Empathie, und er verharmlost die Folgen der von ihm begangenen Delikte auch. Besonders störend ist, dass er anlässlich der Hauptverhand- lung sogar noch in Zweifel gezogen hat, dass S.________ auf dem linken Auge erblindet ist und dass er diesem einen Diebstahl am Arbeitsplatz vorwirft. Dem Beschuldigten 2 ist demnach ein reduzierter Geständnisrabatt von 7,5 Monaten zu gewähren. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Den nachfolgenden Ausführungen ist dabei vorwegzunehmen, dass auch die Kammer gestützt auf die vom Beschuldigten 2 gemachten Aussagen insgesamt einen Ge- ständnisrabatt als angezeigt erachtet. Für die einzelnen Delikte ist dabei wie folgt zu differenzieren: - Versuchte schwere Körperverletzung vom 3. November 2023: Bei der Er- steinvernahme stritt der Beschuldigte 2 die begangene Tat zunächst ab (BO pag. 124 Z. 17-43). Erst nachdem er von der einvernehmenden Polizistin
57 mit der Überwachungsaufnahme vom Bahnhof Bern konfrontiert wurde (pag. 124 Z. 45 ff.), gestand er schliesslich, N.________ geschlagen zu haben. Das frühe Geständnis des Beschuldigten 2 ist folglich einzig auf die Konfrontati- on mit den Überwachsungsbildern und die damit erdrückende Beweislage zurückzuführen. Es dürfte ihm bewusst gewesen sein, dass es nichts bringen würde, die Tat weiter zu leugnen. - schwere Körperverletzung vom 18. Juli 2020: Den Wurf mit dem Mobiltelefon gegen S.________ gab der Beschuldigte 2 bereits anlässlich der Ersteinver- nahme vom 20. Juli 2020 zu (pag. 778 Z. 48-55), ohne dabei vorgängig mit den ebenfalls vorhandenen objektiven Beweismitteln (pag. 388.1 ff.) konfrontiert worden zu sein. Er meldete sich zudem von sich aus telefonisch bei der Polizei (pag. 778 f. Z. 62 ff.). Gleichzeitig behauptete er jedoch auch, dass das Opfer ihn ebenfalls mit einem Mobiltelefon beworfen habe und versuchte damit, seine Handlung zu rechtfertigen und sich in ein besseres Licht zu rücken (pag. 778 Z. 52 und 55). Da die erwähnten objektiven Beweismittel zwar seine Anwesen- heit am Ort des Geschehens hätten beweisen können, diese aber nicht den ei- gentlichen Tathergang zeigen, hat der Beschuldigte 2 bezüglich dieses Delikts die Strafverfolgung mit seinem Geständnis massgeblich erleichtert. - versuchte schwere Körperverletzung vom 10. November 2019: In seiner Er- steinvernahme zu diesem Vorfall gab der Beschuldigte 2 zu, dass er einen Streit mit dem Opfer gehabt und er es mittels Kniestosses ins Gesicht verletzt habe (pag. 926 Z. 141-150). Später in der Einvernahme schwenkte er vom angege- benen Kniestoss sodann zu dem von der Vorinstanz als beweismässig erstellt erachteten Fusstritt um (pag. 927 Z. 163-173; vgl. E. 19.2.4 hiervor). Er gab folg- lich von Anfang an zu, das Opfer verletzt zu haben. Daneben räumte er ein, di- rekt nach Hause gegangen zu sein, ohne dem Opfer in irgendeiner Form gehol- fen zu haben (pag. 927 Z. 183). Da nebst dem Arztbericht des Spitalzentrums J.________ (Ort) über das Opfer vom 10. November 2019 (pag. 929 ff.) keine weiteren objektiven Beweismittel vorlagen, präsentierte sich den Strafverfol- gungsbehörden eine fast ausschliessliche Aussage-gegen-Aussage Situation. Davon ausgehend hätten sich die Ermittlungen ohne das frühe Geständnis des Beschuldigten 2 deutlich schwieriger gestaltet. - Raufhandel vom 29. September 2019: Der Beschuldigte 2 gab in seiner Er- steinvernahme vom 3. Oktober 2019 zu, mit AB.________ Streit gehabt und ihm eine Kopfnuss verpasst zu haben (pag. 193 Z. 78 ff. und 85 f.). Dieses Einge- ständnis folgte aber erst, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass der Polizei diesbezüglich Aussagen von anderen Personen vorlägen (pag. 192 Z. 77). In seiner ersten Antwort gab er demgegenüber noch an, dass es einen Streit und eine Schlägerei gegeben habe, er aber nicht beteiligt gewesen sei und auch nichts gesehen habe (pag. 192 Z. 36 ff. und 77 ff.). Der Beschuldigte 2 räumte folglich zu Beginn der Strafuntersuchung ein, an der Auseinandersetzung betei- ligt gewesen und handgreiflich geworden zu sein. Dies aber nicht von sich aus, sondern erst auf entsprechenden Hinweis der Polizei hin, dass belastende Aus- sagen vorlägen. Seine Anwesenheit konnte er zudem von vornherein nicht be- streiten, zumal er unmittelbar nach der Tat von der Polizei angehalten worden
58 war (vgl. Anzeigerapport, pag. 78 ff.). Zudem gab selbst sein eigener Bruder an, dass er an diesem Abend Streit gehabt habe (pag. 101 Z. 45 f.). Es brachte folg- lich wenig, diesen Streit und die Handgreiflichkeiten über weite Strecken zu leugnen, was dem Beschuldigten 2 bewusst gewesen sein dürfte. Eine massge- bliche Erleichterung der Strafverfolgung durch seine Aussagen ist folglich nicht erkennbar. - Raufhandel vom 9. Juni 2019: In seiner Ersteinvernahme vom 9. Juni 2019 führte er aus, dass es zu einem Streit gekommen sei, stritt eine eigene Beteili- gung daran jedoch ab (pag. 492 Z. 31-37). Demgegenüber gab er zu Protokoll, er sei geschlagen worden (pag. 493 Z. 84 f.). In seiner zweiten polizeilichen Ein- vernahme vom 29. Juli 2020 gab er sodann ohne Vorhalt von ihn belastenden Beweismitteln zu, sich körperlich an der Auseinandersetzung beteiligt zu haben (pag. 502 Z. 124 f.) und gab überdies Auskunft über andere daran beteiligte Personen (pag. 503 Z. 167 ff.). Mit diesen Aussagen hat der Beschuldigte 2 folg- lich zu einem (relativ) frühen Zeitpunkt den Ermittlungshandlungen dienliche Angaben gemacht und dadurch die Strafuntersuchung erleichtert. - Sachbeschädigung vom 26. August 2020: Der Beschuldigte 2 gab bereits in seiner Ersteinvernahme zu, P.________ das Handy aus der Hand geschlagen zu haben, und anerkannte auch dessen Schadenersatzforderung von CHF 200.00 (pag. 940 ff.; die Anerkennung der Schadenersatzforderung bestätigte er auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1722 Z. 36 f.). - Hausfriedensbruch vom 19. März 2020: Der Beschuldigte 2 räumte zwar ein, in der BA.________ (Ladenfiliale) gewesen zu sein, machte jedoch zunächst geltend, er habe nichts vom Hausverbot gewusst. Auf Vorhalt seiner Unterschrift auf dem Hausverbot passte er seine Aussage dahingehend an, dass er es nicht verstanden habe (pag. 972 Z. 339 ff.). Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschuldigte 2 die (Gewalt-)Delikte jeweils in einem frühen Untersuchungsstadium zugegeben hat, teils erst auf Vorhalt von be- lastenden Beweismitteln, teils jedoch auch von sich aus. Teilweise hat er die Straf- verfolgung dadurch auch massgeblich erleichtert. Die Annahme, dass die Ge- ständnisse ein Ausdruck von tatsächlicher Einsicht in sein Verhalten und aufrichti- ger Reue sind, würde demgegenüber zu weit gehen, wie bereits die Vorinstanz be- treffend den Vorfall zum Nachteil von S.________ in zutreffender Weise festhielt. Gleiches gilt auch für die begangene Tat zum Nachteil von M.________, zumal der Beschuldigte 2 zu diesem Vorfall anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung ausführte, er erinnere sich nicht mehr an das Geschehene und das Opfer ha- be ihm nie gesagt, dass so eine grosse Verletzung entstanden sei (pag. 1721 Z. 38 ff.; 1722 Z. 1 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte die Kammer weder tatsächliche Einsicht in die begangenen Taten noch aufrichtige Reue beim Beschuldigten 2 er- kennen. Er gab zwar verschiedentlich an, dass es ihm leidtue (pag. 2404 Z. 35; 2405 Z. 28 ff.), führte aber auch wiederholt aus, dass er kein Mensch sei, der in ei- ne Schlägerei verwickelt werden wolle. Zudem machte er geltend, wenn es früher
59 Probleme gegeben habe, sei dies aufgrund des Alkohols gewesen, nicht von seiner Seite ausgegangen oder er habe es nicht extra gemacht (pag. 2398 Z. 25 ff. und 43 f.; 2402 Z. 6 ff.; 2405 Z. 28). Überdies bezeichnete er den Vorfall zum Nachteil von S.________ als Unfall (pag. 2404 Z. 35 ff.) und machte geltend, nicht gewusst zu haben, diesem eine Genugtuung in der Höhe von CHF 17'784.00 bezahlen zu müssen (pag. 2404 Z. 30 f.). An P.________, zu dessen Nachteil er die Sachbe- schädigung beging, vermochte er sich sodann nicht einmal mehr zu erinnern (pag. 2404 Z. 4 und 10). Nach dem Gesagten rechtfertigt sich im Ergebnis ein Geständnisrabatt von rund 7,5 Monaten. Eine darüberhinausgehende Strafreduktion ist mangels Einsicht und aufrichtiger Reue hingegen nicht angezeigt. Es ist sodann keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 2 ersichtlich und wurde von der Verteidigung auch dargetan. 19.13.3 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich mit einem Zuschlag von 7 Monaten und einer Reduktion von rund 7.5 Monaten insgesamt leicht strafmindernd aus und führen zu einer Reduktion der Gesamtfreiheitsstrafe auf 78 Monate. 19.14 Dauer des Verfahrens / Beschleunigungsgebot Es kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen zur Dauer des Verfahrens bzw. zum Beschleunigungsgebot betreffend den Beschuldigten 1 verwiesen werden (vgl. E. 18.5 hiervor). Ergänzend ist einzig das Folgende festzuhalten: Im Gegensatz zum Beschuldigten 1 hat der Beschuldigte 2 durch seine wiederholte nachträgliche Delinquenz auch selber zur langen Verfahrensdauer beigetragen. So kam es innerhalb von vier Jahren (1. Oktober 2019 – 3. November 2023) insge- samt zu fünf eröffneten Strafuntersuchungen gegen ihn (vgl. pag. 2; 8; 9; 11; BO pag. 1). Zumindest ein Teil der zu untersuchenden Delikte, insbesondere die Raufhändel, bedurften zudem umfassender Ermittlungshandlungen in Form von zahlreichen Einvernahmen. Es handelt sich folglich – nicht zuletzt auch wegen des Verhaltens des Beschuldigten 2 – insgesamt um ein sehr aufwändiges Strafverfah- ren, was sich – wie bereits erwähnt – schliesslich auch am Umfang der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung (244 Seiten) und überhaupt dem Aktenumfang zeigt. Das Beschleunigungsgebot gilt somit auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 als ver- letzt, wenn auch nur knapp. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxis- gemäss im Dispositiv festzuhalten. Für den Beschuldigten 2 erachtet die Kammer eine Strafreduktion um 7 Monate – verhältnismässig deutlich weniger als beim Beschuldigten 1 – als angemessen, insbesondere nachdem er das verlängerte Verfahren durch seine wiederholte De- linquenz massgeblich selbst verschuldete. Es resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 71 Monaten. 19.15 Fazit Strafzumessung, Vollzugsform und Anrechnung provisorische Haft Der Beschuldigte 2 ist somit mit der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 71 Mo- naten resp. 5 Jahren und 11 Monaten zu verurteilen. Der bedingte Vollzug kommt
60 bei dieser Strafhöhe nicht in Frage. Anzurechnen ist allerdings die gesamte Dauer der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Art. 51 StGB), welche insgesamt 147 Tage beträgt. Am 28. Februar 2024 hat der Beschul- digte 2 sodann den Strafvollzug vorzeitig angetreten (pag. 71). V. Landesverweisung 20. Vorbemerkung Infolge der betreffend den Beschuldigten 2 in Rechtskraft erwachsenen Landes- verweisung von 10 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung) hat die Kammer im Nachfol- genden nur noch zu prüfen, ob auch für den Beschuldigten 1 eine Landesverwei- sung auszusprechen ist. 21. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB verurteilt wird, unabhän- gig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obli- gatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkre- ten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entspre- chend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtli- chen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist re- striktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwer- wiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in
61 der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Inte- gration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwe- senheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGer 6B_87/2020 vom 2. Septem- ber 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die KRK und der verfassungs- mässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen im vorliegenden Bereich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des An- spruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; 2C_449/2019 vom 12. Septem- ber 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für
62 das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3; 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative nahm der Gesetzgeber die Folgen für Ehefrauen und Kinder denn auch in Kauf (BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1; 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1). 22. Rückwirkungsverbot Die Landesverweisung betrifft nur Katalogdelikte, welche am oder nach dem 1. Ok- tober 2016 begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Das hier relevante Delikt wurde nach diesem Datum begangen. 23. Vollzugshindernisse 23.1 Allgemeine Grundlagen Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom
2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_33/2022 vom
9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3). 23.2 Flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Gebot
63 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB). Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 33 Abs. 2 des Abkommens über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er we- gen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verur- teilt worden ist (BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2024 E. 5.3.3; 6B_45/2020 vom
14. März 2022 E. 3.3.4; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.2; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5 zu Art. 32 und Art. 33 FK). Für den Be- griff des besonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) heranzuziehen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- und Ausweisung von Flüchtlingen insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland ver- stossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit ge- fährdet. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hoch- wertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Inte- grität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Vor- aussetzungen erfüllt und verstösst sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung in der Regel in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz (BGer 6B_1042/2021 vom 24 Mai 2023 E. 5.3.3). 23.3 Menschenrechtliches Non-Refoulement-Gebot Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landes- verweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird
64 (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; BGer 6B_1392/2022 vom 26. Ja- nuar 2023 E. 4.1.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7). Dieses sogenannt menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Strafta- ten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (statt vie- ler: BGer 7B_466/2023 vom 26. August 2024 E. 2.4.). Somit ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 bei Anordnung der Landesverweisung und Rückkehr nach Eritrea Folter oder eine andere grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestra- fung zu befürchten hat. 23.4 Situation in Eritrea im Besonderen Hinsichtlich der Rückführung eines Asylbewerbers nach Eritrea legte der EGMR gestützt auf Berichte der UNO, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfra- gen (European asylum support office, EASO; heute: European Union Agency for Asylum, EUAA) und nationaler Behörden (wie dem SEM) dar, dass Militärdienst- verweigerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland unter Umständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftierung unter unmensch- lichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten. Der EGMR führte indessen auch aus, dass gemäss diesen Berichten für eritreische Staatsangehörige neuer- dings die Möglichkeit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Regime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unter- zeichneten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in seiner Rechtsprechung zum Ausländerrecht festgehalten, dass sich die Lebensumstände in Eritrea verbes- sert hätten, auch wenn die wirtschaftliche Situation schwierig bleibe. Deshalb falle der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser Betracht, wenn ausserge- wöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der betrof- fenen Person gefährden würden (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich solcher Umstände, die den Beschuldigten individuell- persönlich treffen müssen, kommt ihm trotz Geltung des Untersuchungsgrundsat- zes eine Mitwirkungspflicht zu (BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2 und 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7; je mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht geht aktuell von einer grundsätzlichen, jedoch im Einzelfall zu prüfenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea aus (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer] D-188/2020 vom 2. März 2020 E. 5.3.2): Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sodann erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Demnach ist in Eritrea wei- terhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Eine konkrete Gefährdung liege nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbe- dingungen schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen ver- bessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein
65 Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Angesichts der schwie- rigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbe- drohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Ebenfalls führt die illegale Ausreise allein nicht automatisch zur Aussetzung der Landesverweisung (BVGer D-417/2020 vom 29. April 2020 E. 6.2). Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer bzw. einen Beschuldigten in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgungsgefahr führen könnten. Dasselbe gilt für drohenden Wehrdienst (BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3), wobei das Bundesgericht mit Ver- weis auf die Rechtsprechung des EGMR auch ausführte, dass Militärdienstverwei- gerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland Eritrea unter Umständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftierung unter unmensch- lichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten. Bezogen auf Deserteure und Dienstverweigerer hielt das Bundesverwaltungsge- richt sodann das Folgende fest (BVGer E-115/2018 vom 5. März 2020 E. 6.3): Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betrof- fene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regel- mässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Deser- tion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu er- achten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit ande- ren Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise BVGer D-1359/2015 vom
22. August 2017 E. 6.1, E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3, E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3 und E-6507/2016 vom 24. Juni 2019 E. 6.3, jeweils mit Hinweis auf Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor aktuell, wie das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-4285/2024 vom 5. September 2024 (ebenso in BVGer D-4992/2024 vom 26. September 2024 E. 6.1.1 und E-406/2020 vom 22. Oktober 2024 E. 5.3.4) im Zusammenhang mit einem eritreischen Deserteur zeigt. Das Bundesverwaltungsgericht erwog (E. 5.2.1): Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea werden unverhältnismässig streng bestraft (vgl. statt vie- ler die Urteile des BVGer E-4609/2019 vom 30. August 2022 E. 5.2, E-4001/2019 vom 18. Juli 2022 E. 7.1, E-5413/2019 vom 30. März 2022 E. 7.2). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverwei- gerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist anzunehmen, wenn die betroffene Person im akti- ven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (zum Beispiel der Erhalt ei- nes Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine In- haftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck
66 der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen. 24. Landesverweisung in concreto 24.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte 1 ist eritreischer Staatsbürger. Mit seiner Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung liegt ein Anlassdelikt gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB vor, welches in der Regel zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien somit zu prü- fen, ob beim Beschuldigten 1 aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB oder wegen eines definitiven Vollzugshindernisses ausnahmsweise auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten ist. 24.2 Härtefallprüfung 24.2.1 Aufenthaltsdauer und Grad der Integration Der Beschuldigte 1 reiste am .________, d.h. im Alter von 16 Jahren, in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches in der Folge mit Verfügung vom
12. Mai 2015 des SEM abgewiesen wurde. Demgegenüber wurde die vorläufige Aufnahme verfügt und es wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG gewährt (pag. 1037 ff.; 1064 ff.; 2272 ff.). Noch immer verfügt der Be- schuldigte 1 über den Aufenthaltsstatus «F» (vorläufige Aufnahme bis zum .________; pag. 2323), wobei zu beachten ist, dass er aufgrund des vorliegenden Verfahrens keine Änderung seines Aufenthaltsstatus erreichen kann. Bis zu seiner Einreise lebte er laut eigener Angabe ausschliesslich in seinem Heimatland Eritrea (pag. 1040). Der Beschuldigte 1 ist somit (im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils) seit rund 11,5 Jahren in der Schweiz, was unbestrittenermassen einer längeren Zeitdauer entspricht. Den Grossteil seiner prägenden Kinder- und Jugendzeit je- doch verbrachte er in Eritrea. Seine blosse Anwesenheitsdauer spricht der Anord- nung einer Landesverweisung damit nicht entgegen. Der Beschuldigte 1 spricht laut eigener Aussage Tigrinisch und Hochdeutsch. Wei- ter könne er Englisch und ein bisschen Italienisch verstehen, aber beide Sprachen könne er nicht sprechen (pag. 2377 Z. 34 f. und 37 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung konnte sich die Kammer von den Deutschkenntnissen des Beschul- digten 1 ein eigenes Bild machen und feststellen, dass er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offenbar deutliche Fortschritte erzielt hatte. Während die oberin- stanzliche Einvernahme des Beschuldigten 1 überwiegend auf Deutsch durchge- führt wurde und er auf den anwesenden Tigrinya-Übersetzer nur noch vereinzelt zurückgreifen musste, wurde in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung noch fest- gehalten, dass er nur gebrochen Deutsch spreche (pag. 2094; S. 205 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Die sprachliche Integration des Beschuldigten 1 ist daher mittlerweile als gelungen zu bezeichnen. Zur Beurteilung der sozialen Integration ist den Akten nicht viel zu entnehmen. Der Beschuldigte 1 betätigt sich weder in einem Verein noch in einer anderen Interes- sensgruppe. Gemäss eigener Aussage spielt er seit ca. sieben oder acht Jahren
67 regelmässig in einer Gruppe Unihockey, die er über seinen ehemaligen Pflegevater kennengelernt habe. Weiter Hobbies nannte er keine und er ist auch nicht politisch interessiert (pag. 2383 Z. 10 ff.; 2376 Z. 12 f.). Es darf davon ausgegangen wer- den, dass sich sein soziales Umfeld mehrheitlich auf Personen aus seinem Heimat- land beschränkt, zumal sich nebst seinem Bruder noch weitere Familienmitglieder in der Schweiz aufhalten und auch seine nach eritreischer Kultur und Religion an- getraute Ehefrau ursprünglich aus seinem Heimatland stammt (pag. 2269 f.; 2391 Z. 1 f.). Es liegt damit keine besonders tiefgreifende soziale oder gesellschaftliche Integration in der Schweiz vor. 24.2.2 Berufliche und wirtschaftliche Integration Es kann vorab auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten verwiesen werden (vgl. E. 18.4 hiervor). Teils wiederholend, teils ergänzend ist zu seinem Ausbil- dungsweg sowie seiner (aktuellen) beruflichen Situation das Folgende festzuhalten: Der Beschuldigte 1 hat in Eritrea während acht Jahren die Grundschule besucht (pag. 100). Zudem arbeitete er in seinem Heimatland als Mechaniker, dies jedoch ohne entsprechende Ausbildung. In der Schweiz besuchte er seinen eigenen An- gaben gemäss zwei Jahre die AK.________ (Schule), um Deutsch zu lernen. Gemäss Berichtsrapport vom 13. November 2025 ging er in BC.________ (Ort) ein weiteres Jahr zur Schule (pag. 956 Z. 299 ff.; 2323). Im Jahr 2017 arbeitete er für zwei Monate als Gärtnerassistent (pag. 1537), bevor er im Anschluss eine Ausbil- dung zum Metallbauer absolvierte. Dabei fing er zuerst eine Vorlehre mit einem Fähigkeitszeugnis an und wechselte dann zum eidgenössischen Berufsattest. Im August 2021 machte er seinen Lehrabschluss und arbeitet seither als Metallbauer (pag. 956 Z. 302 ff. und 306 ff.). Anfangs 2022 war er für die Firma AL.________ AG tätig. Danach war er vom 27. März 2023 bis zum 4. Dezember 2023 bei einem Temporärbüro angestellt (pag. 1537). Bei der Vorinstanz gab der Beschuldigte 1 an, dass er temporär bei verschiedenen Firmen arbeite (pag. 1701 Z. 22 f.). Auch während des oberinstanzlichen Verfahrens arbeitete er noch immer temporär im Stundenlohn (vgl. den Einsatzvertrag der Firma AQ.________ AG [Temporärbüro] vom 22. Oktober 2025; pag. 2411 ff.), wobei er anlässlich der Berufungsverhand- lung angab, für drei Monate festangestellt gewesen zu sein, danach mangels Auf- tragslage aber die Kündigung erhalten zu haben, so dass er wieder habe anfangen müssen, temporär zu arbeiten. Weiter führte er aus, dass er bei der Firma, bei der er zuletzt temporär gearbeitet habe, der AR.________ AG, gute Aussichten auf ei- ne Festanstellung habe (pag. 2373 Z. 36 f., 39 f. und 42 f.; 2374 Z. 7 f.). Mangels Auftragslage sei aber auch dieser Einsatz gestoppt worden, weshalb er momentan keine Arbeit habe (pag. 2375 Z. 29 f. und 32 ff.). Als monatliches Nettoeinkommen gab er zunächst einen Lohn von rund CHF 4'200.00 bis CHF 4'300.00 an, bevor er präzisierte, im Falle eines Monats ohne Krankheitstage und voller Stundenanzahl eine Summe von bis zu CHF 4'600.00 ausbezahlt zu erhalten (pag. 2374 Z. 14 f. und 17 ff.). Ein Betrag von CHF 3'200.00 unterliegt nach Aussage des Beschuldig- ten 1 derzeit und seit ca. August/September 2025 einer Lohnpfändung (pag. 2371 Z. 34 f. und 37 f.). Seine Schuldensituation präsentiert sich undurchsichtig. Gemäss aktenkundigem Betreibungsregisterauszug wies der Beschuldigte 1 am 18. April 2024 Verlust-
68 scheine in der Höhe von insgesamt CHF 5'553.50 auf (pag. 1565 ff.). Gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 12. November 2025 beliefen sich seine Schulden per dato auf CHF 10'000.00 (pag. 2325 ff.). Eine nachvollzieh- bare Erklärung für die zwischenzeitlich erfolgte Schuldenvermehrung seit der erst- instanzlichen Hauptverhandlung vermochte weder der Beschuldigte 1 noch die Zeugin gegenüber der Kammer darzulegen (pag. 2372 Z. 12 ff.; 2373 Z. 20 ff.; 2393 Z. 33 ff.). Der Beschuldigte 1 gab jedoch an, diese Schulden seither bereits bis auf CHF 3'000.00 abbezahlt zu haben (pag. 2372 Z. 26 f.). Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschuldigte 1 beruflich und finanziell inzwischen etabliert hat. Es ist ihm gelungen, eine Ausbildung zu absolvieren, er arbeitet regelmässig und kommt für seinen Lebensunterhalt selbständig auf. Von der Sozialhilfe konnte er sich erfolgreich ablösen. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er zudem ernsthafte Bestrebungen nach einer zukünftigen Festanstellung glaubhaft. Auch wenn der Beschuldigte 1 heute offenbar noch immer verschuldet ist und bezüglich der effektiv noch offenen Schuldensumme Unklarheiten bestehen, ist ihm zugute zu halten, dass er um Tilgung bemüht und gewillt ist, für seinen Sohn und seine Lebenspartnerin in Zukunft schuldenfrei zu leben (vgl. E. 24.2.5 hiernach). Nach dem Gesagten ist im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils von einer weitestgehend geglückten beruflichen und wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten 1 in der Schweiz auszugehen. 24.2.3 Gesundheit Seit der Schlägerei leidet der Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben unter Rückenschmerzen und muss gelegentlich verschreibungspflichtige Schmerzmittel einnehmen (pag. 2374 Z. 24 f., 27 ff. und 34 f.). Allfällige weitere gesundheitliche Probleme verneinte er anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 2374 Z. 37 f.). Es sind folglich keine gesundheitlichen Probleme ersichtlich, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. 24.2.4 Resozialisierungschancen Die Muttersprache des Beschuldigten 1 ist Tigrinisch, eine Landessprache Eritreas. Wie bereits erwähnt, hat er seine Kindheit und einen Teil der prägenden Jugend- jahre in Eritrea verbracht. Noch immer leben seine Eltern in Eritrea, womit er in sei- nem Heimatland über nahe Verwandte und enge Bezugspersonen verfügt (pag. 1703 Z. 6). Dies wird im Übrigen auch vom Umstand untermauert, dass von seiner Seite her rund 30 Leute aus Eritrea nach Äthiopien gereist sind, um an sei- ner kulturellen Hochzeit mit der Zeugin teilzunehmen (pag. 2374 Z. 40 f. und 43 f.; 2375 Z. 7 f.). Der Beschuldigte 1 verfügt in seinem Heimatland folglich über ein stabiles familiäres Netz. Überdies ist er angesichts seiner Anwesenheit in Eritrea bis zu seinem 16. Altersjahr sowohl mit der Kultur als auch den Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut, womit seine Resozialisierungschancen in gesellschaftlicher Sicht intakt erscheinen. Dies gilt auch in beruflicher Hinsicht. Wie erwähnt, hatte er bereits in Eritrea als Metallbauer gearbeitet. Angesichts der in der Schweiz abgeschlossenen Berufungslehre und der mittlerweile gewonnenen Ar- beitserfahrung dürfte es ihm gelingen, in diesem Tätigkeitsfeld in Eritrea (erneut)
69 Fuss zu fassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Resozialisierungs- chancen sowohl in gesellschaftlicher als auch in beruflicher Hinsicht intakt erschei- nen, auch wenn eine Reintegration in Eritrea aufgrund der langen Abwesenheits- dauer zweifellos mit Schwierigkeiten verbunden ist. 24.2.5 Familiäre Bindungen Der Beschuldigte 1 verfügt mit seinem Bruder, einer Schwester, einer Tante, einer Cousine und einer Nichte in der Schweiz über nahe Verwandte, welche jedoch nicht als Kernfamilie gelten und folglich auch nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen (pag. 1703 Z. 2 ff.; 2269 f.; 2362 ff.). Die bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Mai 2024 erwähnte langjährige Beziehung zur Zeugin präsentierte sich im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (weiter) gefestigt. Mit Blick auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt es diese und insbesondere die Beziehung des Beschuldigten 1 zum gemeinsamen Sohn näher zu beleuchten. Laut Aussage der Zeugin anlässlich der Berufungs- verhandlung befinde sie sich seit rund acht Jahren in einer Beziehung mit dem Beschuldigten 1, kennen würden sie sich aber schon ein paar Monate länger. Sie hätten sich in der Stadt getroffen und über eine gemeinsame Freundin kennengelernt (pag. 2387 Z. 30 f., 33 f. und 36 ff.). Mittlerweile sind die beiden ihren übereinstimmenden Aussagen zufolge nach kulturellem und religiösem Brauch verheiratet. Die Hochzeit fand im August 2024 in Äthiopien statt (pag. 2367 Z. 37 f. und 40 f.; 2388 Z. 8 ff. und 14 f.). In der Schweiz sind die beiden jedoch nach wie vor nicht zivilstandsamtlich getraut und leben derzeit auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Während die Zeugin mit dem gemeinsamen Sohn bei ihren Eltern in AP.________ (Ort) wohnt, lebt der Beschuldigte 1 alleine in AN.________ (Ort) (pag. 2368 Z. 12 f.; 2370 Z. 16 f.; 2421). Zur Wohnsituation führte er in oberer Instanz unter anderem aus, er habe seine vorherige Wohnung in BD.________ (Ort), in welcher sie zeitweise zusammen gelebt hätten (pag. 2368 Z. 26 ff.), wegen des verlangten Betreibungsregisterauszuges verloren (pag. 2387 Z. 40 f.). Beide gaben sodann die beim Beschuldigten 1 noch bestehenden Schulden bzw. die Betreibungen und die Lohnpfändung als Grund für die getrennten Wohnungen an (pag. 2370 Z. 13 f. und 23 f.; 2371 Z. 14 f.; 2382 Z. 28; 2387 Z. 40 ff.). Insbesondere die Zeugin stellte klar, sie wolle, dass er keine Betreibungen oder Pfändungen mehr habe. Es sei aber ihr Wunsch, als Familie wieder zusammen sein zu können. Zuerst müsse dies alles aber gelöst werden (pag. 2387 Z. 40 ff.). Auf konkrete Nachfrage, weshalb es bereits zur Hochzeit in Äthiopien gekommen sei, wenn doch zunächst alles gelöst werden müsse, antwortete die Zeugin, es sei ihr Plan gewesen, erst im Jahr 2025 in der Schweiz zu heiraten, aber dann sei sie unerwartet schwanger geworden und in ihrer Kultur sei es sehr streng, weshalb sie dann entschieden hätten, noch vor der Geburt des Kindes in Äthiopien zu heiraten (pag. 2388 Z. 5 ff.). Nach ihrer Rückkehr aus Äthiopien habe sie zudem einen Eheschliessungsantrag ans Zivilstandsamt geschickt, damit sie in der Schweiz zivilstandsamtlich hätten heiraten können. Die Antwort des Zivilstandsamtes habe sie jedoch aufgrund eines Missverständnisses betreffend den Wohnortswechsel des Beschuldigten 1 erst im Februar 2025 erhalten. Weder er noch sie hätten den Brief vom Zivilstandsamt vorher gesehen (pag. 2388 Z. 12 ff und 20 ff.). Auf konkrete Nachfrage, weshalb die Hochzeit seit
70 diesem Zeitpunkt nicht in Angriff genommen worden sei, führte die Zeugin aus, dass sie viel zu tun gehabt hätten und warten würden, bis die anderen Probleme gelöst seien. Einen Zusammenhang mit der drohenden Landes-verweisung verneinte sie ausdrücklich (pag. 2388 Z. 28 f. und 31 f.) und führte weiter aus, der Beschuldigte 1 sei ihre Zukunft, sie seien religiös und kulturell verheiratet, und sie hätten jetzt auch ein gemeinsames Kind (pag. 2388 Z. 34 ff.). Von ihrer Seite her spiele es keine Rolle, ob er in der Schweiz bleiben könne oder nicht. Selbst wenn er das Land verlassen müsse, hiesse das nicht, dass sie sich trennen würden (pag. 2389 Z. 5 ff.). Die Frage, ob sie mit dem Beschuldigten 1 mitgehen würde, wenn er das Land verlassen müsse, verneinte sie und gab zu Protokoll, dass sie natürlich hier bleiben würde, für die Sicherheit ihres Kindes und für ihre eigene. Wiederholend betonte sie, dass dies aber nicht die Trennung vom Beschuldigten 1 bedeuten würde (pag. 2389 Z. 10 ff.). An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Zeugin mit ihren Eltern seit 14 Jahren in der Schweiz lebt und sehr gutes Schweizerdeutsch spricht (pag. 2390 Z. 44 f.). Sie verfügt über eine Nieder- lassungsbewilligung und bekundete anlässlich der Berufungsverhandlung glaub- hafte Bestrebungen nach einer Einbürgerung (pag. 2390 Z. 40 ff.; 2410). Nach längerer Arbeitslosigkeit ist sie derzeit im Stundenlohn als Fachfrau Gesundheit tätig und verfügt ab Februar 2026 in diesem Bereich über eine Festanstellung (pag. 2387 Z. 43; 2388 Z. 1 f.; 2422 f.; 2424 f.). Sie ist folglich sowohl sprachlich als auch beruflich gut in der Schweiz integriert und verfügt hier überdies mit ihren Eltern über gefestigte familiäre Strukturen. Zum Verhältnis des Beschuldigten 1 zum gemeinsamen Sohn, welcher am 29. No- vember 2024 geboren wurde, ist zunächst wiederholend festzuhalten, dass er die- sen anerkannt hat und mit der Zeugin zusammen über die gemeinsame elterliche Sorge verfügt (pag. 2415 f.; 2419 f.). Auf Nachfrage, weshalb die Anerkennung erst im Mai 2025 erfolgt sei, antwortete die Zeugin, dass sie dies nicht wisse. Sie habe den Kindsvater bereits vor der Geburt gemeldet, aber zwischen dem Migrationsamt und dem Zivilstandsamt habe etwas nicht gestimmt. Sie habe öfters nachgefragt. Die späte Anerkennung habe nicht an ihnen gelegen (pag. 2390 Z. 20 ff.). Ihren übereinstimmenden Aussagen gemäss besucht der Beschuldigte 1 den Sohn mög- lichst oft in AP.________ (Ort) und betreut ihn, wenn die Zeugin arbeiten muss, nicht nur gemeinsam mit der Mutter der Zeugin, sondern auch alleine (pag. 2376 Z. 1 ff.; 2391 Z. 41 ff.; 2392 Z. 1 f. und 6 ff.). Der Beschuldigte 1 gab an, ihn auf- grund seiner momentanen Stellensuche derzeit vier Tage pro Woche zu besuchen und jeweils bis ca. fünf Stunden mit ihm zu verbringen (pag. 2375 Z. 26 f.; 2376 Z. 1 ff.). Als er noch gearbeitet habe, sei er zwei oder drei Mal die Woche nach AP.________ (Ort) gefahren (pag. 2376 Z. 7 f.). Die Beziehung zwischen Vater und Sohn beschrieb die Zeugin als sehr schön. Sie würden zusammen spielen und er sorge und kümmere sich um ihn, wobei er ihre Erwartungen übertreffe (pag. 2389 Z. 20 ff.). Trotz all den Problemen gebe er sich Mühe, ihr und ihrem Sohn alles zu geben (pag. 2391 Z. 20 ff.). Sie bestätigte denn auch seine Aussage, wonach er nicht mehr wie früher, sondern nun ein «neuer/anderer A.________» sei (pag. 2391 Z. 16 ff.; 2382 Z. 3 f.). Finanziell beteiligte sich der Beschuldigte 1 im Urteils- zeitpunkt mit unregelmässigen Unterhaltszahlungen in der Höhe von rund CHF 300.00 am Bedarf des Kindes (pag. 2323 ff.; 2389 Z. 44 f.; 2390 Z. 1 f. und
71 4 f.). Auf Vorhalt, dass CHF 300.00 für den Bedarf eines Kleinkindes nicht ausrei- chen würden, räumte der Beschuldigte 1 ein, dies zu wissen, er wolle ihn ja auch besser unterstützen, könne aber (Anm.: Wohl wegen der Lohnpfändung) nicht mehr bezahlen (pag. 2372 Z. 29 ff. und 33 f.). Er führte weiter aus, dass er während sechs Monaten die Kinderzulagen erhalten habe, aber auch das sei vom Betreibungsamt eingezogen worden (pag. 2372 Z. 44 f.). Für das Kind seien in dem vom Betreibungsamt berechneten Budget nur CHF 250.00 eingerechnet worden (pag. 2373 Z. 9 ff.). Auf Frage bestätigte die Zeugin, sie unterstütze, dass der Be- schuldigte 1 zuerst die Schulden abbezahle, bevor er höhere Unterhaltszahlungen leiste. In der Zukunft stelle sie sich jedoch vor, dass sie alles hälftig aufteilen wür- den. Er müsse arbeiten und sie auch, so dass sie zusammen für ihr Kind sorgen könnten (pag. 2390 Z. 7 ff.). Weiter bestätigte sie, dass bisher keine Unterhaltsver- einbarung geschlossen worden sei (pag. 2390 Z. 36 ff.). Den Brief der KESB be- treffend Unterhalt müsse sie noch unterschreiben und abschicken, sie hätten es noch nicht entschieden. Auch das Zivilstandsamt habe gefragt, wie sie es in Zu- kunft machen möchten, dort habe sie aber die Frage nicht ganz verstanden (pag. 2390 Z. 26 f. und 29 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass die getrennten Haushalte sowie die geringen Un- terhaltszahlungen des Beschuldigten 1 auf den ersten Blick Fragen aufwerfen und gewisse Zweifel an einem intakten Familienleben der beiden mit dem gemeinsa- men Sohn aufkommen lassen. Bei vertiefter Betrachtung und insbesondere auf- grund des anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks erachtet die Kammer die Erklärungen des Paares für die speziellen Lebensum- stände aber als glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass sie – auch ohne ge- meinsames Zusammenleben – seit rund acht Jahren eine gefestigte, echte und tatsächliche Beziehung leben, die mindestens als Konkubinat und damit als Kern- familie im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erachtet werden kann. Der Beschuldigte 1 und die Zeugin vermittelten anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhafte ge- meinsame Zukunftspläne (geplantes Zusammenziehen sowie Heirat in der Schweiz nach Schuldenabbau des Beschuldigten 1). Auch wenn ihr Plan, zuerst die vollständige Schuldentilgung abzuwarten und erst nachher als Familie zusammen- leben, unüblich erscheint, so ist die Haltung dahinter im Grunde lobenswert und dürfte im konkreten Fall wohl tatsächlich auch finanzielle und organisatorische Vor- teile im Hinblick auf die Umsetzung ihrer Zukunftspläne bieten. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gewann die Kammer zudem den Eindruck, dass die teils wider- sprüchlichen oder unbeantwortet gebliebenen Fragen, wie insbesondere in Bezug auf den geringen finanziellen Unterhaltsbeitrag bei laufender Lohnpfändung, bis zu einem gewissen Grad auch auf eine Überforderung mit den inländischen behördli- chen Systemen zurückzuführen sein dürften, was nicht zu ihren Ungunsten auszu- legen ist. Weiter erachtet die Kammer auch eine intakte und enge Vater-Sohn- Beziehung als glaubhaft gemacht. Die Kammer anerkennt, dass sich der Beschul- digte 1 sichtlich bemüht, sich um seinen Sohn zu kümmern und regelmässig Zeit mit ihm zu verbringen. An dieser intakten Vater-Sohn-Beziehung ändert auch der Umstand nichts, dass die Hauptbetreuung des Sohnes durch die Familie der Zeu- gin sichergestellt wird und auch ohne den Beschuldigten 1 funktionieren würde. Die Schwangerschaft erscheint auch nicht aus prozesstaktischen Gründen erfolgt zu
72 sein, sondern es erscheint glaubhaft, dass diese unerwartet eintraf und die eigentli- chen Pläne der beiden über den Haufen warf, weshalb auch kurz vor der Geburt eine Hochzeit in Äthiopien erfolgte. Im Gegensatz zu dem von der Generalstaats- anwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung zitierten Entscheid des Bundes- gerichts 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 begann die Schwangerschaft hier zudem nicht erst während des Berufungsverfahrens (vgl. E. 5.5), sondern noch vor dem Urteil der ersten Instanz. Zwar musste dem Beschuldigten 1 und der Zeugin auch bereits in diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass das ihm zu diesem Zeitpunkt vorgeworfene Delikt der schweren Körperverletzung eine Landesverwei- sung nach sich ziehen könnte, die Situation ist nach Ansicht der Kammer dennoch nicht mit derjenigen des erwähnten Entscheides vergleichbar. Nach dem Gesagten und insbesondere auch nach der glaubhaften Bekräftigung der Zeugin, dem Beschuldigten 1 mit dem Kind nicht nach Eritrea zu folgen, was angesichts ihrer guten Integration in der Schweiz nachvollziehbar und auch nicht zumutbar erscheint, würde eine Landesverweisung das aus Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessende Recht des Beschuldigten 1 auf Familienleben tangie- ren. Angesichts des noch jungen Alters des Sohnes erscheint die Beziehungspfle- ge lediglich mittels moderner Kommunikationsmittel vorliegend aus kindesschutz- rechtlicher Sicht nicht ausreichend. 24.2.6 Fazit der Härtefallprüfung Insgesamt ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten zwar keine tiefgreifende ge- sellschaftliche Integration stattgefunden hat, er sich aber sowohl in beruflicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht etabliert hat und mittlerweile auch sprachlich gut inte- griert ist. Er ist gewillt zu arbeiten und auch in Zukunft (gemeinsam mit der Zeugin) für den Lebensunterhalt seiner Familie selbständig aufzukommen. Weiter besteht eine enge und tatsächlich gelebte Beziehung zur Zeugin, die als Konkubinat be- trachtet werden kann. Besonders ins Gewicht fällt vorliegend die intakte Eltern- Kind-Beziehung zu seinem noch jungen Sohn. Aufgrund dieser Beziehung würde im Falle einer Landesverweisung Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV tangiert; dies gilt umso mehr als es der Kindsmutter angesichts der eigenen sehr guten Integrati- on in der Schweiz nicht zumutbar wäre, dem Beschuldigten 1 nach Eritrea zu fol- gen. Aufgrund der zunehmend erfolgreichen sprachlichen, beruflichen und wirt- schaftlichen Integration des Beschuldigten 1 in der Schweiz, der unerwartet erfolg- ten Schwangerschaft vor dem erstinstanzlichen Urteil und der glaubhaften, zu- kunftsorientierten und realistischen Familienpläne unterscheidet sich die vorliegen- de Ausgangslage sodann von derjenigen des Beschwerdeführers im Entscheid BGer 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 in Bezug auf die Annahme eines Härtefalls letztendlich doch in relevanter Weise. Nach dem Gesagten würde eine Ausweisung aus der Schweiz für den Beschuldig- ten 1 einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen. Es ist an dieser Stelle zu betonen, dass die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls beim Beschuldigten 1 weder aufgrund der intakten Eltern-Kind- Beziehung noch aufgrund einer gelungenen Integrationsentwicklung je für sich al-
73 leine erfolgt wäre. Der Entscheid der Kammer fiel nur wegen Vorliegens beider Faktoren gerade noch knapp zu Gunsten des Beschuldigten 1 aus. 24.3 Interessenabwägung Es ist den nachfolgenden Ausführungen vorwegzunehmen, dass die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den persönlichen Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib nicht überwiegen. Zwar ist nicht von der Hand zu wei- sen, dass der Beschuldigte 1 mit der für die Landesverweisung relevanten schwe- ren Körperverletzung ein schwerwiegendes Delikt gegen das hohe Rechtsgut der körperlichen Integrität begangen hat und er hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten auch empfindlich bestraft wird. Die zu beurteilende Tat hat er indes be- reits am 29. September 2019 und damit vor rund sechs Jahren begangen. Seither hat er sich wohl verhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Auch wenn er nicht ganz vorbehaltlos einsichtig ist und bisher auch nicht die volle Ver- antwortung für die Tat zu übernehmen bereit war, so ergeben sich doch gewichtige Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte 1 frühere Verhaltensmuster abgelegt hat und nun – nicht zuletzt auch wegen seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind – ein Leben in geordneten Bahnen führt. Nebst dem langen Wohlverhalten fallen insbe- sondere auch seine Arbeitswilligkeit, die finanzielle und berufliche Etablierung, die laufende Schuldentilgung, die gefestigte Beziehung mit der Zeugin, die Geburt sei- nes Sohnes und die intakte Vater-Sohn-Beziehung ins Gewicht. Davon ausgehend und insbesondere vor dem Hintergrund des über mehrere Jahre andauernden Wohlverhaltens lässt sich weiter auch kein für die Interessenabwägung relevantes Rückfallrisiko mehr begründen; dies geht mit der im Rahmen der Beurteilung der Vollzugsform gestellten Legalprognose und dem gewährten teilbedingten Vollzug einher (vgl. E. 18.6 hiervor). Seine persönlichen Interessen an einem Verbleib sind angesichts seiner familiären Bindungen in der Schweiz und seiner geglückten Inte- grationsentwicklung demgegenüber erheblich und vermögen die Interessenabwä- gung auch mit Blick auf die bundesgerichtlich etablierte «Zweijahresregel» nicht zu seinen Ungunsten ausfallen zu lassen (vgl. BGer 6B_890/2023 vom 29. November 2024 E. 2.2.7). Nach dem Gesagten sind die persönlichen Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung ist somit zu verzichten. 24.4 Vollzugshindernisse Auch wenn der Verzicht auf eine Landesverweisung bereits feststeht, wird der Vollständigkeit halber beurteilt, ob einer Landesverweisung zusätzlich allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB entgegenstehen würden. 24.4.1 Ausländerrechtliche Situation des Beschuldigten 1 Wie bereits erwähnt, wurde dem Beschuldigten 1 mit Verfügung des SEM vom
12. Mai 2015 zwar kein Asyl, jedoch die vorläufige Aufnahme sowie die Flücht- lingseigenschaft gewährt (pag. 2272). Das SEM führte in seinem Bericht vom 14. November 2025 aus, zwar seien seine Asylvorbringen als unglaubhaft angesehen worden, da er aber sein Heimatland Eri-
74 trea illegal und im militärpflichtigen Alter verlassen habe, sei er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung als Flüchtling aner- kannt. Daran habe sich bis heute nichts geändert, so dass die zuerkannte Flücht- lingseigenschaft und das damit verbundene flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement- Gebot weiterhin bestehe. Schlussendlich sei ein Vollzug einer Landesverweisung nach Eritrea seit Jahren nur auf freiwilliger Basis möglich, da der eritreische Staat keine zwangsweise Rückführungen seiner Staatsangehörigen akzeptiere (pag. 2328 ff.). Der Migrationsdienst des Kantons Bern hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Au- gust 2025 zur Frage des Vollzugs einer allfälligen Landesverweisung einzig fest, aktuell verstosse ein Vollzug der Wegweisung des Beschuldigten 1 aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft gegen das Non-Refoulement-Gebot (pag. 2272 f.). 24.4.2 Vorbringen des Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 brachte oberinstanzlich vor, es bestehe eine substanzielle Ge- fahr, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Aus seiner persönlichen Situation, seiner Vorgeschichte sowie der weiterhin men- schenrechtlich fragwürdigen Lage in Eritrea würden sich ernsthafte Gründe dafür ergeben, dass er bei einer Rückkehr einem reellen Risiko einer solchen unmensch- lichen Behandlung ausgesetzt wäre (pag. 2409). Anlässlich seiner oberinstanzli- chen Einvernahme brachte der Beschuldigte 1 zudem vor, er sei wegen der Dikta- tur geflüchtet. Er hätte entweder ins Gefängnis oder ins Militär gehen müssen, was er nicht gewollt habe (pag. 2376 Z. 31 f., 34 f. und 37 ff.). Einen konkreten Kontakt mit den Militärbehörden oder dem Regime verneinte er hingegen (pag. 2377 Z. 7 ff.). 24.4.3 Flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement Der Beschuldigte 1 ist anerkannter Flüchtling und damit grundsätzlich vom flücht- lingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 Bst. a StGB erfasst. Der Kammer ist es verwehrt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldig- ten 1 in Frage zu stellen (BGer 6B_555/2020 vom 12. August 2022 E. 1.4 mit Ver- weis auf BGE 145 IV 455 E. 9.4 sowie BGE 144 IV 332 E. 3.3). Allerdings steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft der An- ordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen (BGer 6B_86/2022 vom
22. März 2023 E. 2.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Aufgrund der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und der Sanktionie- rung mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist evident, dass die Voraussetzung der «Gemeingefährlichkeit, wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt» erfüllt ist, damit ein Fall von Art. 33 Abs. 2 FK vorliegt und der Beschuldigte 1 sich entsprechend nicht auf das flüchtlingsrechtli- che Non-Refoulement-Gebot berufen kann. Der Beschuldigte 1 hat in schwerwie- gender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, indem er die körperliche Integrität des Privatklägers schwer verletzt hat. Im Übrigen treffen die Vorbringen des Beschuldigten 1 in oberer Instanz auch nicht das flüchtlings- rechtliche, sondern das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot.
75 Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot stünde einer Landesverweisung damit nicht entgegen. 24.4.4 Menschenrechtliches Non-Refoulement Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten 1 und die fremdenpolizeilichen Unter- lagen ist keine individuell-konkrete Gefährdungslage beim Beschuldigten 1 zu er- kennen. Die vom Beschuldigten 1 in oberer Instanz pauschal vorgebrachte Furcht vor einer Inhaftierung aufgrund militärischen Desertierens oder einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst sind vor dem Hintergrund der dargelegten aktuel- len Rechtsprechung nicht ausreichend, um von einer konkreten Gefährdungssitua- tion im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Der Beschuldigte 1 gilt auch nicht als Deserteur, verneinte er doch ausdrücklich, bereits in konkretem Kontakt mit den Mi- litärbehörden oder dem Regime in Eritrea gestanden zu haben. Weiter lässt sich auch aus den allgemein gehaltenen Ausführungen des SEM das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung des Beschuldigten 1 bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht rechtsgenüglich erhärten. Insgesamt liegen somit keinerlei Anhalts- punkte vor, dass dem Beschuldigten 1 im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Stra- fe oder Behandlung drohen könnte. Folglich stünde auch das menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot einer Lan- desverweisung nicht entgegen. 24.5 Fazit Landesverweisung Angesichts der Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB und der zu Gunsten des Beschuldigten 1 ausgefallenen Interessen- abwägung ist auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass keine Vollzugshindernisse auszu- machen sind, welche einer Landesverweisung entgegengestanden hätten. VI. Zivilpunkt 25. Rechtliche Grundlagen Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder aber freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen verweist das Gericht die Privatkläger auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wurde, die Privat- kläger ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert haben, die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leisten oder der Beschuldigte freige- sprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 StPO). Der Sach- verhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (DOLGE, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 19 und N 41 zu Art. 126). Was die rechtlichen Grundlagen einer Genugtuungsforderung aus Körperverlet- zungen (sinngemäss gleich für andere Persönlichkeitsverletzungen) und die hierbei
76 angewandte Bemessungsmethode anbelangt, gilt: Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (vgl. Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]). Die Bemessung der Genugtuung nach Art. 49 OR eröffnet dem Gericht ein weites Ermessen und führt häufig auch zum Beizug von Vergleichsfällen. Im Übrigen wird auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2107 ff.; S. 218 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 26. Würdigung der Kammer Der Rechtsvertreter des Privatklägers beantragte vor erster Instanz die Verurtei- lung des Beschuldigten 1 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. September 2019 (pag. 1767). Die Vorinstanz erachtete aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle eine Summe von CHF 8'000.00 (Basisgenugtuung von CHF 6'000.00, Er- höhung um einen Drittel) als angemessen (pag. 2112 f.; S. 223 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Der Privatkläger erhob keine Anschlussberufung im Zivil- punkt und sein Rechtsvertreter verlangte vor oberer Instanz die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auch in diesem Punkt (pag. 2426 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 verlangte hingegen die Abweisung der Zivilklage (pag. 2432). Die Genugtuung ist grundsätzlich ein Ermessensentscheid, die Kammer ist jedoch auch in diesem Punkt an das Verschlechterungsverbot gebunden. Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs gemäss Art. 47 OR sind vorliegend zweifelsohne erfüllt; der Beschuldigte 1 hat den Privatkläger durch seinen Angriff in seiner körperlichen Integrität nachhaltig verletzt. Wie bereits mehr- fach erwähnt (vgl. E. 16.4.1 und 18.3.1 hiervor), erlitt der Privatkläger infolge des Vorfalls vom 29. September 2019 am linken Handgelenk eine Schnittverletzung mit einer Durchtrennung aller Beugesehnen, des Medianusnervs und der Ellenschlag- ader. Weiter trug er eine Schnittverletzung am proximalen Unterarm mit 50-prozentiger Durchtrennung von zwei Unterarmmuskeln sowie eine ca. 3 mm tie- fe Einkerbung in die Elle davon. Aufgrund dieser Verletzungen wurde der Privatklä- ger notfallmässig hospitalisiert und für rund 10,5 Stunden operiert (vgl. Operations- bericht vom 29. September 2019, pag. 334 ff.). Am Folgetag zog sich der Privatklä- ger, nachdem ihm laut eigener Aussage gesagt worden sei, dass sein Unterarm amputiert werden müsse, bei einem Sprung aus dem Fenster einen Armbruch zu (pag. 1696 Z. 42 f.; 1697 Z. 5ff.; der Sprung aus dem Fenster wird im Sprechstun- denbericht des AJ.________ (Spital) vom 14. Februar 2022 erwähnt, pag. 1316 f.). Der Armbruch zog zwei Operationen sowie eine 14-tägige Hospitalisation nach sich, die aber in keinem direkten Zusammenhang mit den Schnittverletzungen vom
29. September 2019 standen. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Privatkläger sodann andauernde Bewegungs-, Gefühls- und Sensibi- litätseinschränkungen sowie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit (pag. 1694 Z. 30 und 37). Weiter führt er aus, dass ihm das Heben von schweren Gewichten (ab zehn Kilo) Mühe bereite und er immer noch Schmerzen habe, wobei er aber eben-
77 falls angab, dass die Schmerzen nach drei Jahren seit dem Vorfall deutlich zurück- gegangen seien (pag. 1696 Z. 28 ff.). Er müsse aber weiterhin Medikamente ein- nehmen (pag. 1695 Z. 1, 8 und 10 ff.). Schliesslich gab er an, er habe nach der Entlassung aus dem Spital für rund vier bis fünf Monate Unterstützung von Bekann- ten und Kollegen gebraucht, habe während sechs Monaten einmal pro Woche zur Physiotherapie gehen müssen (pag. 1696 Z. 13 ff.) und sei wegen der linken Hand noch drei Jahre in ärztlicher Behandlung gewesen (pag. 1698 Z. 22). Die Behand- lung sei nun aber abgeschlossen und der Arzt habe ihm gesagt, dass er sich in ei- nem guten Zustand befinde (pag. 1698 Z. 26 ff.). Der Zustand des Privatklägers im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist wegen seiner Säumnis nicht bekannt. Der Beschuldigte 1 hat dem Privatkläger schwerwiegende Verletzungen zugefügt, die eine mehrstündige Operation nach sich zogen, nach der Entlassung aus dem Spital die Unterstützung von Kollegen und Freunden notwendig machten – wobei dies teilweise auch auf die durch den Sprung aus dem Fenster zugezogenen Ver- letzungen zurückgeführt werden dürfte – und (zumindest) im Zeitpunkt der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung noch nachteilige Auswirkungen auf seinen Gesund- heitszustand hatten. Mit der Vorinstanz ist indes festzuhalten, dass viele seiner An- gaben nicht belegt sind, wie insbesondere die angegebene längere Arbeitsunfähig- keit, dass aber nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass er aufgrund der Verletzungen während längerer Zeit starke Schmerzen hatte, Thera- pien besuchen musste, seine Bewegung eingeschränkt war, er mit dem Heben von schweren Gewichten Mühe hatte und an Gefühlstörungen im Arm litt (vgl. pag. 2112; S. 223 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit hat der Be- schuldigte 1 in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer beachtlichen Schwere ist. Das Verschulden des Beschuldig- ten 1 wiegt dabei schwer (vgl. dazu auch BGer 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10.3 f.). Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch des Privatklägers auf Zuspre- chung einer Genugtuung ausgewiesen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 8'000.00 erachtet die Kammer als angemessen. Für die Begründung der Höhe kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Diese lauten wie folgt (pag. 2112; S. 223 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zur Höhe der Genugtuungssumme ist Folgendes festzuhalten: Das Gericht konnte in der einschlägi- gen Literatur (Hütte/Landolt) keinen direkt vergleichbaren Fall finden. Auch die von Rechtsanwalt F.________ in seiner Zivilklage genannten Fälle (Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004; Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2017 vom 21. Februar 2013 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2012, SB 120081) sind nicht direkt mit dem vorliegenden Fall ver- gleichbar, da es sich jeweils um andere Verletzungen mit teilweise entstellende Narben im Bereich des Gesichts gehandelt hat. Die vom Straf- und Zivilkläger beantragte Genugtuungsforderung von CHF 10'000.00 erachtet das Gericht verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen aus der Praxis als zu hoch. Zudem sind nicht alle in der Zivilklage geltend gemachten Folgen des Vorfalls vom 29. September 2019 auf die Schnittverlet- zung zurückzuführen. In Anbetracht der Umstände ist von einer Basisgenugtuung von CHF 6'000.00 auszugehen. Diese Basisgenugtuung ist im Rahmen der Zweiphasenmethode um einen Drittel auf CHF 8'000.00 zu er- höhen. Zu berücksichtigen waren insbesondere folgende Umstände: E.________ geriet unverschul- det in die Situation vom 29. September 2019. Er befand sich zwar nicht in einer akuten Lebensgefahr. Die Durchtrennung der linken Ellenschlagader hätte aber potenziell zu einem lebensbedrohlichen
78 Blutverlust führen können. Nur die rasche notfallmässige medizinische Versorgung hat die Verwirkli- chung dieser Gefahr verhindert. Es war eine über zehn stündige Operation und ein längerer Spital- aufenthalt erforderlich. Zudem musste der Straf- und Zivilkläger kurz nach der Operation den Schock ertragen, dass man ihm womöglich den Arm amputieren müsse. Weiter zu berücksichtigen ist, dass er einen langen Heilungsweg hat hinnehmen müssen, dass er erhebliche Schmerzen gehabt hat, auch heute unter einer Einschränkung der Sensibilität leidet und nur eingeschränkt Gewichte heben kann (pag. 1697 Z. 33 f.). Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 verschul- densmässig nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. dazu Ziff. IV.5.2.2) und dass er sich auch persönlich bei E.________ entschuldigt hat (pag. 122 f. Z. 550 ff. und pag. 123 Z. 601 ff.). Die Genugtuungssumme von CHF 8'000.00 ist ab dem Tag des schädigenden Er- eignisses zu verzinsen. Der Beschuldigte 1 ist damit gestützt auf Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtu- ung in der Höhe von CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. September 2019 an den Privatkläger zu verurteilen. 27. Kosten des Zivilpunktes Da die Beurteilung der Zivilklage im Vergleich zur Hauptsache keinen bedeutenden Zusatzaufwand verursacht hat, werden auch oberinstanzlich keine Verfahrenskos- ten auf den Zivilpunkt ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigungen 28. Verfahrenskosten 28.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte 1 wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. An- gesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte 1 hat infolge Unterliegens zunächst die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 14'048.70, im Umfang von CHF 13'048.70 (abzüglich der ausgeschiedenen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 für den Freispruch; entspricht 93 % der ge- samten Verfahrenskosten von CHF 14'048.70) zu tragen. Dem Beschuldigten 2 auferlegte die Vorinstanz die auf den Schuldspruch entfal- lenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 24'708.05 (abzüglich der ausge- schiedenen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 für den Freispruch; entspricht 96 % der gesamten Verfahrenskosten von CHF 25'708.05). Mangels Anfechtung durch den Beschuldigten 2 ist die erstinstanzliche Kostenliquidation in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 7 hiervor). 28.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei
79 im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.00 bestimmt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Mit Blick auf den jeweiligen Berufungsumfang und den dadurch verursachten, etwa gleichgrossen Aufwand seitens beider Beschuldigten werden die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten je hälftig, ausmachend je CHF 3'000.00, auf die Beschuldigten aufgeteilt. Aufgrund des oberinstanzlichen Verzichts auf die Landesverweisung obsiegt der Beschuldigte 1 in einem gewichtigen Punkt, unterliegt jedoch mit seinen übrigen Anträgen. Angesichts dessen hat er 2/3, ausmachend CHF 2'000.00, der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen auf ihn entfallenden Ver- fahrenskosten, ausmachend CHF 1'000.00, werden dem Kanton Bern zur Bezah- lung auferlegt. Der Beschuldigte 2 unterliegt in oberer Instanz demgegenüber vollständig mit sei- nen Anträgen. Entsprechend werden ihm die gesamten auf ihn entfallenden Ver- fahrenskosten von CHF 3'000.00 zur Bezahlung auferlegt. 29. Entschädigungen 29.1 Allgemeines Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. In Strafsachen, die in einem Verfahren vor dem Einzelgericht des Re- gionalgerichts beurteilt werden, beträgt die Höhe der Entschädigung zwischen CHF 500.00 und CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV). Der Stundenansatz für die Ent- schädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und An- wälte [EAV; BSG 168.711]). 29.2 Erstinstanzliches Verfahren
80 Wie eingangs unter E. 7 hiervor erwähnt, ist auf die Höhe der amtlichen Entschädi- gung der Verteidigungen und der Privatklägerschaften nur zurückzukommen, wenn die Vorinstanz bei deren Festsetzung ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte. 29.2.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 (Rechtsanwalt B.________) Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 18'258.05 (inkl. Auslagen und MWSt). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in un- haltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 18'258.05 (inkl. Auslagen und MWSt). Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern 93 % dieser Entschädigung, ausmachend CHF 16'980.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2.2 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (Fürsprecher Q.________ und Rechts- anwalt Dr. R.________) Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecher Q.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 14'796.30 (inkl. Auslagen und MWSt). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in un- haltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Q.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 14'796.30 (inkl. Auslagen und MWSt). Der in Rechtskraft erwachsenen erstin- stanzlichen Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern 96 % dieser Entschädigung, ausmachend CHF 14'204.45, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern ausserdem die mit Verfügung vom 9. Fe- bruar 2024 (BO pag. 389 f.) an Rechtsanwalt Dr. R.________, amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 2 im Vorverfahren, bereits ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von CHF 4'651.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2.3 Amtliche Rechtsvertretung des Privatklägers E.________ (Rechtsan- walt F.________) Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstin- stanzlichen Verfahren auf CHF 6'112.95 (inkl. Auslagen und MWSt; CHF 10'561.90 abzüglich der Bevorschussung von CHF 4'448.95 [pag. 1656 f.; 1661 f.]). Vorlie- gend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in
81 unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Angesichts der Verurteilung betreffend das Delikt zum Nachteil des Privatklägers hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt F.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 10'561.90 zu erstatten, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2.4 Amtliche Rechtsvertretung der (ehemaligen) Privatklägerschaft S.________ (Für- sprecher T.________) Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecher T.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ im erstin- stanzlichen Verfahren auf CHF 14'220.60 (inkl. Auslagen und MWSt). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in un- haltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Angesichts der Verurteilung betreffend das Delikt zum Nachteil von S.________ hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecher T.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'220.60 zu erstatten, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.3 Oberinstanzliches Verfahren 29.3.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 (Rechtsanwalt B.________) Rechtsanwalt B.________ machte in oberer Instanz mit Kostennote vom 11. De- zember 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 8'985.85 geltend (pag. 2434 ff.). Diese setzt sich zusammen aus einem Aufwand von 39,67 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 7'933.35, einem Reisezuschlag von CHF 100.00, Auslagen von CHF 279.20, und MWSt von 8,1 %, ausmachend CHF 673.30. Das geltend gemachte Honorar wird mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erachtet. Auch die übrigen Positionen der Kostennote sind nicht zu beanstanden und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 8'985.85. Für die genauen Zahlen wird auf die Zusammenstellung im Urteils- dispositiv verwiesen. Dem oben angewendeten Verteilungsschlüssel folgend hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 8'985.85 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 5'990.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2'995.30, besteht keine Rückzahlungspflicht. 29.3.2 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (Fürsprecher Dr. D.________)
82 Fürsprecher Dr. D.________ machte in oberer Instanz mit Kostennote vom 10. De- zember 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 11'229.65 geltend (pag. 2438 f.). Diese setzt sich zusammen aus einem Aufwand von 45 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 9'000.00, Auslagen von CHF 1'388.20 (inkl. Reise- zuschlag von CHF 200.00), und MWSt von 8,1 %, ausmachend CHF 841.45. Das geltend gemachte Honorar wird mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erachtet. Auch die übrigen Positionen der Kostennote sind nicht zu beanstanden. Es ist einzig darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Reisepauschalen praxisgemäss separat von den übrigen Auslagen als Reisezuschlag ausgewiesen werden. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. D.________ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit insgesamt CHF 11'229.65. Für die genauen Zahlen wird auf die Zusammenstellung im Ur- teilsdispositiv verwiesen. Dem oben angewendeten Verteilungsschlüssel folgend hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 11'229.65 vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.3.3 Amtliche Rechtsvertretung des Privatklägers E.________ (Rechtsan- walt F.________) Rechtsanwalt F.________ machte in oberer Instanz mit Kostennote vom 10. De- zember 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'446.85 geltend (pag. 2428 ff.). Diese setzt sich zusammen aus einem Aufwand von 10 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 2'000.00, einem Reisezuschlag von CHF 150.00, Auslagen von CHF 113.50, und MWSt von 8,1 %, ausmachend CHF 183.65. Die Kostennote von Rechtsanwalt F.________ ist nicht zu beanstanden und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im oberin- stanzlichen Verfahren folglich mit insgesamt CHF 2'446.85. Für die genauen Zah- len wird auf die Zusammenstellung im Urteilsdispositiv verwiesen. Da der Beschuldigte 1 für das Delikt zum Nachteil des Privatklägers auch in oberer Instanz verurteilt wurde bzw. mit seinen Anträgen nicht durchdrang, hat er dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung des Privatklägers im oberinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von CHF 2'446.85 in vollem Umfang zurückzuzuzahlen, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.3.4 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft S.________ (Rechtsan- walt T.________) Mit Verfügung vom 25. August 2025 bestimmte die Verfahrensleitung die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren an Fürsprecher T.________ auf insgesamt CHF 671.30 (inkl. Auslagen und MWSt; pag. 2231 f.).
83 Dem oben angewendeten Verteilungsschlüssel folgend hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die an Fürsprecher T.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 671.30 zurückzuzuzahlen, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
84 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Mai 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Perso- nenbeförderungsgesetz, durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich be- gangen am 16. September 2020, auf der RBS-Strecke .________ von Bern H.________ nach Bern, eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, angeb- lich begangen am 9. Juni 2019 in J.________ (Ort), ohne Ausrichtung einer Entschä- digung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern. 3. A.________ schuldig erklärt wurde des Raufhandels, mehrfach begangen: 3.1 am 29. September 2019 in I.________ (Ort); 3.2 am 9. Juni 2019 in J.________ (Ort). 4. A.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. A.II.3 hiervor sowie in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 133 Abs. 1 StGB verurteilt wurde zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 7'500.00, unter Aufschub des Vollzugs und An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren. 5. im Zivilpunkt beschlossen wurde, dass: 5.1. die Zivilklagen der U.________ AG (vertreten durch V.________ AG, .________) gegen A.________ auf den Zivilweg verwiesen werden (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO); 5.2. für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden werden.
85 6. weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmte silberne Halskette mit .________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils W.________ zurückgegeben wird. III. A.________ wird schuldig erklärt der schweren Körperverletzung, begangen am 29. September 2019 in I.________ (Ort), z.N. von E.________ und in Anwendung der Artikel 40, 43, 44, 47, 51 StGB 122 al. 1 und 3 aStGB 426 Abs. 1 und 4, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 7 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 21 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von zwei Tagen wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu den auf ihn entfallenden, anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'048.70. 3. Zu den auf ihn entfallenden, anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 (2/3 von CHF 3'000.00 [Gerichtsgebühren]). Die restlichen auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Bern. IV. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. V. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO verur- teilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem
29. September 2019 an den Straf- und Zivilkläger E.________. 2. Für den Zivilpunkt werden auch oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
86 VI. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.17 200.00 CHF 6’433.34 amtliche Entschädigung 4.42 100.00 CHF 441.67 Reisezuschlag CHF 75.00 CHF 97.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’047.01 Auslagen MWST-pflichtig Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.75 200.00 CHF 5’550.00 CHF 504.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’054.20 CHF 466.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’520.35 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.83 200.00 CHF 4’166.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 23.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’339.20 CHF 351.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’690.70 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18'258.05. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 18'258.05 im Umfang von 93 %, ausmachend CHF 16'980.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.67 200.00 CHF 7’933.35 Reisezuschlag CHF 100.00 CHF 279.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 8’312.55 CHF 673.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’985.85 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'985.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 8'985.85 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 5'990.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2'995.30, besteht keine Rückzah- lungspflicht.
87 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers E.________, Rechtsanwalt F.________, wurde/wird für das erstinstanzlichen Ver- fahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.42 200.00 CHF 3’683.34 Reisezuschlag CHF 300.00 CHF 408.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’391.44 CHF 338.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’729.59 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.58 200.00 CHF 4’916.00 Reisezuschlag CHF 375.00 CHF 104.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’395.30 CHF 437.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’832.30 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'561.90. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt F.________ mit Verfügungen vom 22. De- zember 2020 (pag. 1617 f.) und vom 31. August 2023 (pag. 1390) bereits eine Bevor- schussung in der Höhe von total CHF 4'448.95 ausgerichtet wurde. Der Kanton Bern hat ihm somit für das amtliche Honorar noch CHF 6'112.95 auszubezahlen. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10'561.90 zu erstatten, wenn er in günstige Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers E.________, Rechtsanwalt F.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 113.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’263.50 CHF 183.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’446.85 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'446.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 2'446.85 zurückzuzahlen, wenn er in günstige Verhältnis- se gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
88 B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Mai 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen C.________ 1.1 wegen Diebstahls, geringfügiges Vermögensdelikt, angeblich begangen am
19. März 2020 in Bern eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich mehrfach begangen am 15. August 2020, 23. Januar 2021, 24. März 2021 mit der RBS auf den Strecken .________ .________ und .________ (.________) eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 3. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, angeb- lich gemeinsam begangen mit K.________ am 24. Juli 2019 in Bern, z.N. von L.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der an- teilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern. 4. C.________ schuldig erklärt wurde: 3.1 des Raufhandels, mehrfach begangen 3.1.1 am 29. September 2019 in I.________ (Ort); 3.1.2 am 9. Juni 2019 in J.________ (Ort); 3.2 der schweren Körperverletzung, mehrfach 3.2.1 begangen am 18. Juli 2020 in Bern, z.N. von S.________; 3.2.2 versucht begangen am 10. November 2019 in J.________ (Ort), z.N. von M.________; 3.2.3 versucht begangen am 3. November 2023 in Bern, z.N. von N.________; 3.3 des Hausfriedensbruchs, begangen am 19. März 2020 in Bern, O.________ (Einkaufsladen), z.N. der O.________; 3.4 der Sachbeschädigung, begangen am 26. August 2020 in Bern, z.N. von P.________. 5. C.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. B.II.3.2 hier- vor und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verurteilt wurde zu einer Lan- desverweisung von 10 Jahren.
89 6. C.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. B.II.3 hiervor und in Anwendung von Art. 426 ff. StPO verurteilt wurde zu den auf den Schuld- spruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 24'708.05. 7. im Zivilpunkt beschlossen wurde, dass: 6.1 C.________ in Anwendung von Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 17'784.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juli 2020 an den Straf- und Zivilkläger S.________ verurteilt wird. Soweit weitergehend die Ge- nugtuungsforderung abgewiesen wird; 6.2 die Zivilklage der U.________ AG (vertreten durch V.________ AG, .________) gegen C.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO); 6.3 festgestellt wird, dass C.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger P.________ einen Betrag von CHF 200.00 zu schulden; 6.4 die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers N.________ gegen C.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 6.5 für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden werden. 7. weiter verfügt wurde, dass für C.________ die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem ange- ordnet wird. III. C.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. B.II.3 hiervor in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 122 Bst. a, b und c, 133 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB 122 al. 1, 2 und 3 aStGB 426 Abs. 1 und 4, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 147 Tagen wird vollumfänglich auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass C.________ die Strafe am 28. Februar 2024 vorzeitig ange- treten hat. 2. Zu den gesamten auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’000.00. IV.
90 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________ im Verfahren BM 23 46110/PEN 24 182 (vor erfolgter Verfahrensvereinigung), Rechtsanwalt Dr. iur. R.________, wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2024 auf CHF 4'651.50 bestimmt und bereits ausbezahlt (pag. 389 ff.). C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'651.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher Q.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.00 200.00 CHF 5’600.00 CHF 608.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’208.00 CHF 478.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’686.00 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.90 200.00 CHF 6’580.00 Reisezuschlag CHF 200.00 CHF 722.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 7’502.60 CHF 607.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’110.30 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Q.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'796.30. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 14'796.30 im Umfang von 96 %, ausmachend CHF 14'204.45, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher Dr. iur. D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 45.00 200.00 CHF 9’000.00 Reisezuschlag CHF 200.00 CHF 1’188.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 10’388.20 CHF 841.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’229.65 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. D.________ für die amtliche Verteidi- gung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'229.65.
91 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 11'229.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers S.________, Fürsprecher T.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfah- ren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.00 200.00 CHF 6’600.00 CHF 411.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’011.00 CHF 539.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’550.85 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.50 200.00 CHF 5’700.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 320.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 6’170.00 CHF 499.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’669.75 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher T.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von S.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'220.60. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 14'220.60 zu erstatten, wenn er in günstige Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers S.________, Fürsprecher T.________, wurde für das oberinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 25. August 2025 auf CHF 671.30 bestimmt und bereits ausbezahlt (pag. 2231 f.). C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 671.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Weiter wird verfügt: 1. C.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der ge- setzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des in Rechtskraft erwachsenen Urteils) zu lö- schen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 7 DNA- ProfilG).
92 3. Die von C.________ im Zusammenhang mit dem angeblichen Entreissdiebstahl (vgl. Ziff. B.II.2 hiervor) erstellten DNA-Profile (PCN .________) sowie die dazugehörigen erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind aufgrund des rechtskräf- tigen Freispruchs umgehend zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG). 4. Die von C.________ erstellten DNA-Profile (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre ab Datum des in Rechtskraft erwachsenen Urteils) zu lö- schen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2/Berufungsführer 2, a.v.d. Fürsprecher Dr. D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin AA.________ - dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ - Rechtsanwalt T.________ (auszugsweise Ziff. B) - Fürsprecher Q.________ (auszugsweise Ziff. B.IV.2) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich, vorab elektronisch; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich, vorab elektronisch; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Justizvollzugsanstalt Y.________ (nur Dispositiv unverzüglich, vorab elektro- nisch; auszugsweise Ziff. B und C.1) Bern, 12. Dezember 2026 (Ausfertigung: 6. Juli 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Weissleder (Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite)
93 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfol- gend: Vorinstanz), fällte am 30. Mai 2024 folgendes Urteil (pag. 1775 ff.; Hervorhe- bungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 16.09.2020, auf der RBS-Strecke .________ von Bern H.________ nach Bern wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 09.06.2019 in J.________ (Ort) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrens- kosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt:
Dispositiv
- des Raufhandels, mehrfach begangen 1.1. am 29.09.2019 in I.________ (Ort); 1.2. am 09.06.2019 in J.________ (Ort);
- der schweren Körperverletzung, begangen am 29.09.2019 in I.________ (Ort), zum Nachteil von E.________ und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b., 133 Abs. 1 StGB; 122 al. 1 und 3 aStGB 426 ff. StPO verurteilt:
- Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 7 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 21 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von zwei Tagen wird im Umfang von zwei Tagen auf die zu vollziehende Teilstra- fe angerechnet.
- Zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 7'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren.
- Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 10'443.30 und Auslagen von CHF 3’605.40, abzüglich der ausgeschiedenen 3 Verfahrenskosten von CHF 1'000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 13'048.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). [Tabelle Verfahrenskosten] IV. Das Strafverfahren gegen C.________
- wegen Diebstahls, geringfügiges Vermögensdelikt, angeblich begangen am 19.03.2020 in Bern;
- wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, durch Fahren ohne gül- tigen Fahrausweis, angeblich mehrfach begangen am 15.08.2020, 23.01.2021, 24.03.2021 mit der RBS auf den Strecken .________ .________ und .________ (.________) wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. V. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich gemeinsam begangen mit K.________ am 24.07.2019 in Bern, zum Nachteil von L.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrens- kosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern. VI. C.________ wird schuldig erklärt:
- des Raufhandels, mehrfach begangen 1.1. am 29.09.2019 in I.________ (Ort); 1.2. am 09.06.2019 in J.________ (Ort);
- der schweren Körperverletzung, mehrfach 2.1. begangen am 18.07.2020 in Bern, zum Nachteil von S.________; 2.2. versucht begangen am 10.11.2019 in J.________ (Ort), zum Nachteil von M.________; 2.3. versucht begangen am 03.11.2023 in Bern, zum Nachteil von N.________;
- des Hausfriedensbruchs, begangen am 19.03.2020 in Bern, O.________ (Einkaufsladen), zum Nachteil der O.________;
- der Sachbeschädigung, begangen am 26.08.2020 in Bern, zum Nachteil von P.________ und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b., 122 Bst. a, b, c, 133 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB; 122 al. 1, 2, 3 aStGB 426 ff. StPO verurteilt:
- Zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 147 Tagen wird im Umfang von 147 Tagen auf die Frei- heitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 28.02.2024 vorzeitig ange- treten worden ist.
- Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.
- Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 21'608.15 und Auslagen von CHF 4’099.90, abzüglich der ausgeschiedenen 4 Verfahrenskosten von CHF 1'000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 24'708.05 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). [Tabelle Verfahrenskosten] VII.
- Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: [Tabelle Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 18'258.05. A.________ hat dem Kanton Bern 93 Prozent der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 16’980.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Fürsprecher Q.________ wird wie folgt bestimmt: [Tabelle Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Q.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 14'796.30. C.________ hat dem Kanton Bern 96 Prozent der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 14'204.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt Dr. iur. R.________ bereits mit Verfügung vom 09.02.2024 auf CHF 4'651.50 bestimmt wurde. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII.
- Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ wird wie folgt bestimmt: [Tabelle Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 10'561.90. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt F.________ mit Verfügungen vom 22.12.2020 und vom 31.08.2023 bereits eine Bevorschussung in der Höhe von total CHF 4'448.95 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet wurde. Der Kanton Bern hat ihm somit für das amtliche Honorar noch CHF 6'112.95 auszubezahlen. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
- Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ durch Für- sprecher T.________ wird wie folgt bestimmt: [Tabelle Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher T.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ mit CHF 14'220.60. Der Kanton Bern kann von C.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von S.________ verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 5 IX. Im Zivilpunkt wird beschlossen:
- A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 8’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29.09.2019 an den Straf- und Zivilkläger E.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
- C.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 17'784.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18.07.2020 an den Straf- und Zivilkläger S.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
- Die Zivilklagen der U.________ AG (vertreten durch V.________ AG, .________) gegen A.________ und C.________ werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).
- Es wird festgestellt, dass C.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger P.________ ei- nen Betrag von CHF 200.00 zu schulden.
- Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers N.________ gegen C.________ wird auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
- Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. X. Weiter wird verfügt:
- C.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
- Die beschlagnahmte silberne Halskette mit .________ wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils W.________ zurückgegeben.
- Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
- Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
- Für A.________ und C.________ wird die Ausschreibung der Landesverweisungen (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Es wird festgestellt, dass das das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II) verletzt worden ist.
- [Eröffnungsformel]
- Berufungen und Gang des Verfahrens Gegen das erstinstanzliche Urteil meldeten A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter 1), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 31. Mai 2024 (pag. 1825) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), amtlich verteidigt durch Fürsprecher Q.________, am 5. Juni 2024 (pag. 1828) fristgerecht die Beru- fung an. Mit Schreiben vom 19. August 2024 zeigte Fürsprecher Dr. D.________ – in Folge des beabsichtigten Ruhestands von Fürsprecher Q.________ (pag. 1845) – das Mandatsverhältnis mit dem Beschuldigten 2 an und beantragte die Einsetzung als amtlicher Verteidiger (pag. 1849). Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde Für- sprecher Q.________ per sofort aus dem amtlichen Mandat entlassen und Für- sprecher Dr. D.________ mit Wirkung ab dem 20. August 2024 als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 eingesetzt (pag. 1851 ff.). 6 Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 4. März 2025 und wurde den Partei- en mit Verfügung vom 5. März 2025 zugestellt (pag. 1890 ff.; 2134 f.). Mit Eingabe vom 24. März 2025 erklärte der Beschuldigte 2 form- und fristgerecht die Berufung. Er beschränkte diese auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten und die ausgesprochene Landesverweisung von zehn Jahren (in- kl. SIS-Ausschreibung; pag. 2141 f.). Mit Eingabe vom 26. März 2025 erklärte auch der Beschuldigte 1 form- und fristge- recht die Berufung und beschränkte diese auf den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil von E.________ (nachfolgend: Privatkläger), die damit einhergehenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen, die ausge- sprochene Landesverweisung von sechs Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung) und die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger (pag. 2144 f.). S.________ (vormaliger Straf- und Zivilkläger 2 [vgl. nachfolgender Abschnitt]), amtlich vertreten durch Fürsprecher T.________, beantragte mit Eingabe vom
- April 2025 weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten 2 noch erklärte er Anschlussberufung (pag. 2164). Gleichermassen beantragte auch die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. April 2025 weder ein Nichteintre- ten auf die jeweilige Berufung der Beschuldigten noch erklärte sie Anschlussberu- fung (pag. 2166 f.). Schliesslich teilte auch der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom
- April 2025 mit, dass auf den Antrag des Nichteintretens auf die Berufung des Beschuldigten 1 verzichtet werde (pag. 2169). Die übrigen Parteien, namentlich der Privatkläger, die (vormaligen) Straf- und Zivilkläger 3 und 4 sowie die Zivilklägerin, liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 2177). Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 teilte die Verfahrensleitung mit, es werde beabsich- tigt, die Straf- und Zivilkläger 2-4 sowie die Zivilklägerin ohne Kostenfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Vorgehen schriftlich zu äussern (pag. 2176 ff.). Die Be- schuldigten, die Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilkläger 2 erhoben keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen (pag. 2179; 2182; 2208; 2210). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom
- Juli 2025 wurden die Straf- und Zivilkläger 2-4 und die Zivilklägerin daraufhin ohne Kostenfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 2222 f.). Infolgedessen wurde mit Verfügung vom 25. August 2025 die Entschädigung von Fürsprecher T.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des (vormaligen) Straf- und Zivilklägers 2 im oberinstanzlichen Verfahren festgesetzt (pag. 2231 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 11./12. Dezember 2025 in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidiger sowie der Staatsanwältin statt. Der zwischenzeitlich inhaftierte Privatkläger entfloh aus dem Vollzug und ist seither unbekannten Aufenthaltes. Er konnte auch von seinem Rechtsvertreter nicht mehr kontaktiert werden und wurde von der Verfahrensleitung erfolglos im Fahndungs- system RIPOL ausgeschrieben (pag. 2308 f.). Trotz ordnungsgemässer Vorladung erschien er nicht zur Berufungsverhandlung. Sein unentgeltlicher Rechtsvertreter, Rechtsanwalt F.________, wohnte aufgrund eines Verkehrsstaus und mit entspre- 7 chender Avisierung des Gerichts der Eröffnung der Berufungsverhandlung bei der Eröffnung (entschuldigt) ebenfalls nicht bei, stiess jedoch im Verlaufe der Einver- nahme des Beschuldigten 1 (absprachegemäss) zur Verhandlung dazu. Nachdem seine Anträge für den Privatkläger inkl. Kurzbegründung sowie seine Kostennote schriftlich entgegengenommen worden waren, wurde er auf Antrag sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Beschluss der Kammer von der weiteren persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (pag. 2385). Anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte sodann ein Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten 2 betreffend die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS). Im Übri- gen hielt der Beschuldigte 2 ausdrücklich an seiner Berufung fest (pag. 2364).
- Haft / Strafvollzug Der Beschuldigte 1 wurde am 9. Juni 2019 sowie am 29. September 2019 vorläufig festgenommen und jeweils gleichentags wieder entlassen (pag. 17 ff.; 20 ff.). Der Beschuldigte 2 wurde am 9. Juni 2019 vorläufig festgenommen und gleichen- tags wieder entlassen (pag. 29 ff.). Am 24. Juli 2019 wurde er erneut vorläufig fest- genommen und am Folgetag wieder entlassen (pag. 26 ff.). Weiter wurde er rund ein Jahr später, am 19. Juli 2020, vorläufig festgenommen (pag. 39 ff.) und mit Ent- scheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: ZMG) vom
- Juli 2020 in Untersuchungshaft versetzt (pag. 63; 65 ff.). Am 14. August 2020 wurde der Beschuldigte 2 aus der Haft entlassen (pag. 74). Schliesslich wurde der Beschuldigte 2 am 3. November 2023 erneut vorläufig fest- genommen und mit Entscheid des ZMG vom 4. November 2023 in Untersuchungs- haft versetzt (Beilagenordner PEN 22 931 [nachfolgend: BO] pag. 6 ff.; 30; 32 ff.). Ein durch den Beschuldigten 2 eingereichtes Haftentlassungsgesuch vom 11. De- zember 2023 (BO pag. 38 ff.) wurde mit Entscheid des ZMG vom 22. Dezem- ber 2023 abgelehnt (BO pag. 48 ff.; 54). Mit Entscheid vom 1. Februar 2024 wurde die Untersuchungshaft verlängert (BO pag. 60 ff.; 65). Am 18. Januar 2024 stellte der Beschuldigte 2 den Antrag auf vorzeitigen Strafvoll- zug, welcher von der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland mit Verfügung vom 23. Januar 2024 gutgeheissen wurde (BO pag. 69 f.). Der Beschuldigte 2 be- findet sich seit dem 28. Februar 2024 im vorzeitigen Strafvollzug, wobei er zunächst in die Vollzugsabteilung des Regionalgefängnisses X.________ einge- wiesen wurde (BO pag. 71 ff.; 74 f.). Per 2. Oktober 2024 wurde er in die Justizvoll- zugsanstalt Y.________ (nachfolgend: JVA Y.________) verlegt (pag. 1870 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 ordneten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) die Durchführung einer ambulanten Therapie während des vorzeitigen Strafvollzugs an (pag. 2224 ff.).
- Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Der Privatkläger beantragte mit Gesuch vom 9. Juli 2025 die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.________ als amtlichen Rechtsbeistand (pag. 2201 ff.). Das Gesuch wurde von der Verfahrensleitung mit 8 Verfügung vom 10. Juli 2025 antragsgemäss gutgeheissen und Rechtsanwalt F.________ wurde dem Privatkläger rückwirkend ab Beginn des Rechtsmittelver- fahrens als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (im Verfahren gegen den Beschuldigten 1; pag. 2206 f.).
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden über den Beschul- digten 1 von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 27. Novem- ber 2025 (pag. 2342 f.), ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirt- schaftlichen Verhältnisse vom 13. November 2025 (pag. 2323 ff.) sowie ein ergän- zender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern vom 28. August 2025 und dem Staatssekretari- at für Migration (nachfolgend: SEM) vom 14. November 2025 (pag. 2272 f.; 2328 f.) eingeholt. Dem ergänzenden Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern lag das Protokoll der Befragung zur Person des SEM vom 3. Juni 2014 bei (pag. 2274 ff.). Über den Beschuldigten 2 wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisteraus- zug vom 27. November 2025 (pag. 2341), ein aktueller Führungsbericht der JVA Y.________ vom 26. November 2025 (pag. 2334 ff.) sowie ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migra- tionsdienst des Kantons Bern vom 28. August 2025 und dem SEM vom 14. No- vember 2025 (pag. 2269 f.; 2331 f.) eingeholt. Rechtsanwalt B.________ reichte anlässlich der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten 1 die Identitätskarte der beantragten Zeugin G.________ (nach- folgend: Zeugin; pag. 2410), den aktuellen Einsatzvertrag des Beschuldigten 1 vom
- Oktober 2025 (pag. 2411 ff.), die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge vom 20. Mai 2025 (pag. 2415 f.), einen Auszug aus dem Geburtseintrag des Soh- nes des Beschuldigten 1 und der Zeugin vom 20. Mai 2025 (pag. 2417 f.), die Mit- teilung der Kindsanerkennung vom 20. Mai 2025 (pag. 2419 f.), den aktuellen Miet- vertrag des Beschuldigten 1 vom 22. Oktober 2025 (pag. 2421), den aktuellen Ar- beitsvertrag vom 21. Juni 2025 sowie den Arbeitsvertrag der Zeugin vom 10. De- zember 2025 (pag. 2422 f.; 2424 f.) ein. Die eingereichten Unterlagen wurden an- tragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 2364). Schliesslich wurden die beiden Beschuldigten (pag. 2366 ff.; 2395 ff.) und die Zeu- gin (pag. 2387 ff.) anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend einvernommen. Auf die Einvernahme des säumigen Privatklägers wurde im allseitigen Einverneh- men verzichtet (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 2026, pag. 2385 f.).
- Anträge der Parteien 6.1 Anträge des Beschuldigten 1 Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 1 an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 2432; Hervorhebungen im Ori- ginal): I. 9 A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung: der schweren Körperverletzung z.N. von E.________, angeblich begangen am 29.09.2019 in I.________ (Ort), Gemeinde Z.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen Untersuchungs- sowie erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten sowie der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren an den Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 StPO), sowie unter Entschädigung der entsprechenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Parteikosten sowie der im Berufungsverfahren entstandenen Parteikosten gemäss einzureichender Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). II. Auf den Landesverweis sei zu verzichten. III. Die Zivilklage von E.________ sei vollumfänglich abzuweisen. IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). V. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. 6.2 Anträge des Beschuldigten 2 Fürsprecher Dr. D.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 2 an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 2437; Hervorhebungen im Ori- ginal):
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2024 be- treffend C.________ mit Ausnahme der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten in Rechtskraft erwachsen sei.
- Herr C.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, dies unter An- rechnung der ausgestandenen Polizei und Untersuchungshaft sowie mit der Feststellung, dass die Strafe am 28. Februar 2024 vorzeitig angetreten worden ist.
- Weiter seien die oberinstanzlichen anteilsmässigen Verfahrenskosten dem Kanton Bern auf- zuerlegen und C.________ eine Entschädigung für die Verteidigungskosten vor oberer Instanz gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten. Wie bereits erwähnt, erfolgte anlässlich der Berufungsverhandlung bezüglich der erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung ein Teilrückzug der Berufung (vgl. E. 2 hiervor). 6.3 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AA.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft anlässlich der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 2440 ff.; Hervorhebungen im Original): 10 A. Rechtskraftfeststellungen Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
- Mai 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als I. A.________
- das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförde- rungsgesetz eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
- A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
- A.________ schuldig erklärt wurde wegen mehrfachen Raufhandels;
- A.________ zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 7'500.00, unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde; II. C.________
- das Strafverfahren gegen C.________ wegen geringfügigen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
- C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
- C.________ schuldig erklärt wurde wegen mehrfachen Raufhandels, mehrfacher, teilweise versuchter schwerer Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung;
- C.________ zu einer Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt wurde; III. Weitere Verfügungen
- die Rückgabe der beschlagnahmten Halskette an W.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verfügt wurde;
- festgestellt wurde, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist;
- für C.________ die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet wurde. B. Schuldsprüche und Sanktionen I. A.________
- A.________ sei schuldig zu erklären wegen schwerer Körperverletzung, begangen am 29. September 2019 in Schlieren zum Nachteil von E.________.
- A.________ sei gestützt hierauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 50, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 133 Abs. 1 StGB; Art. 122 al 1 und 3 aStGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 2.1 zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon seien 7 Monate zu vollziehen unter Anrech- nung der ausgestandenen Polizeihaft von 2 Tagen und für eine Teilstrafe von 21 Monaten sei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben; 2.2 zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 2.3 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. C.________ C.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 50, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 122 Bst. a, b und c, 133 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB; Art 122 al 1, 2 und 3 aStGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 11
- zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 147 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 28. Februar 2024;
- zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Weitere Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen:
- C.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).
- Das DNA-Profil und die erfassten biometrisch erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN .________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu lö- schen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
- Das DNA-Profil und die erfassten biometrisch erkennungsdienstlichen Daten von C.________ (PCN .________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu lö- schen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
- Für A.________ sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen.
- Die Honorare der amtlichen Verteidiger und des amtlichen Vertreters des Privatklägers seien ge- richtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6.4 Anträge des Privatklägers Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung für den Privatkläger die folgenden Anträge in Form einer schriftlichen Kurzbegründung (vgl. die Ausführungen unter E. 2 hiervor; pag. 2426 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal):
- Die Berufung des Beschuldigten/Berufungsführers 1 sei abzuweisen.
- Das Honorar des amtlichen Vertreters des Straf- und Zivilklägers sei gestützt auf die eingereich- te Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
- Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten 1 -
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen ist vorab für beide Beschuldigten festzu- stellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 30. Mai 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als für die Beurteilung der Zivilklagen in erster Instanz keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. IX.6. des erstinstanzlichen Urteils). Weiter ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Ver- fahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Widerhandlung gegen das Personenbe- förderungsgesetz eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), er vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen wurde, ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), er hinge- gen schuldig erklärt wurde des Raufhandels, mehrfach begangen (Ziff. III.1. des 12 erstinstanzlichen Urteils), und gestützt darauf zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 7'500.00, verurteilt wurde (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteils). Ebenfalls rechtskräftig sind der Zivilpunkt soweit die Zivilklage des U.________ AG betreffend (Ziff. IX.3. des erstinstanzli- chen Urteils) und die Verfügung über den beschlagnahmten Gegenstand (silberne Halskette mit .________; Ziff. X.2. des erstinstanzlichen Urteils). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteils) und damit zusammenhängend die Höhe der Freiheitsstrafe (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils). Neu zu entscheiden hat die Kammer auch über die Landesverweisung (inkl. SIS-Ausschreibung; Ziff. III.3. und X.5. des erstinstanzlichen Urteils), die Verlegung der Verfahrenskosten (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteils), die Rückzahlungspflichten des Beschuldig- ten 1 in Bezug auf die amtlichen Entschädigungen (Ziff. VII.1. und VIII.1. des erst- instanzlichen Urteils) und die Genugtuung für den Privatkläger (Ziff. IX.1. des erst- instanzlichen Urteils). Das Urteil der Vorinstanz ist weiter insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Ver- fahren gegen den Beschuldigten 2 wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensde- likt) und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz eingestellt wurden, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils), er vom Vorwurf des Dieb- stahls zum Nachteil von L.________ freigesprochen wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils), er hinge- gen schuldig erklärt wurde des Raufhandels, mehrfach begangen, der schweren Körperverletzung, mehrfach begangen und teilweise versucht, des Hausfriedens- bruchs und der Sachbeschädigung und gestützt darauf zur Tragung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zu einer Lan- desverweisung von 10 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung) verurteilt wurde (Ziff. VI.1.- 4., VI.2. und VI.3. des erstinstanzlichen Urteils). Weiter in Rechtskraft erwachsen ist der gesamte ihn betreffende Zivilpunkt (Ziff. IX.2.-5. des erstinstanzlichen Ur- teils). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten; Ziff. VI.1. des erstinstanzli- chen Urteils) und die Rückzahlungspflichten des Beschuldigten 2 in Bezug auf die amtlichen Entschädigungen (Ziff. VII.2., VII.3. und VIII.2. des erstinstanzlichen Ur- teils). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu be- urteilen ist hinsichtlich beider Beschuldigten die Verfügung über das erstellte DNA- Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. X.3. und X.4. des erstinstanzlichen Urteils) sowie eine allfällige verfahrensrechtliche Verletzung des Beschleunigungsgebots (Ziff. X.6. des erstinstanzlichen Urteils). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen der Verteidigungen (Rechtsanwalt B.________, Fürsprecher Q.________ und Rechtsanwalt Dr. R.________) und der 13 privatklägerischen Rechtsvertretungen (Rechtsanwalt F.________ und Fürsprecher T.________) für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund einer feh- lenden diesbezüglichen Anfechtung dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Mangels Anschlussbe- rufung oder eigenständiger Berufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft und des Privatklägers darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschul- digten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
- Vorbemerkung Wie bereits erwähnt, richtet sich lediglich die Berufungserklärung des Beschuldig- ten 1 gegen einen Schuldspruch, und zwar jenen der schweren Körperverletzung. Insofern ist nur in Bezug darauf erneut Beweis zu führen.
- Vorwurf gemäss Ziff. I.A.2. der Anklageschrift vom 18. Oktober 2022 Dem Beschuldigten 1 wird unter dem Titel schwere Körperverletzung (evtl. Versuch dazu), begangen am 29. September 2019, ca. 04:45 Uhr, in I.________ (Ort), Ge- meinde Z.________, .________, z.N. des Privatklägers folgender Sachverhalt vor- geworfen (pag. 1323): A.________ befand sich nach dem ersten Teil der Auseinandersetzung (vgl. Ziff. 1 hievor) im Freien. Er wurde umringt von mehreren Personen und hatte mit diesen eine verbale und auch körperliche Auseinandersetzung. A.________ ging dann von ausserhalb des Gebäudes in die Küche und behän- digte dort ein grosses, spitzes und scharfes Küchenmesser (Gesamtlänge ca. 30 - 35 cm). Er kehrte schnellen Schrittes zurück nach Draussen und trat E.________ gegenüber. Die weiteren Personen hatten sich entfernt. Nun führte er gegen E.________ zwei schnelle und kräftige Schnittbewegungen in Richtung des Oberkörpers bzw. den linken Arm / das linke Handgelenk aus. Dies führte zu folgen- den Verletzungen bei E.________: Schnittverletzung am linken Handgelenk mit Durchtrennung aller Sehnen der Beugemuskulatur, des Medianusnervs und der Ellenschlagader. Knöcherne Verletzungen an der Speiche (quere 2 mm tiefe Einkerbung), Abtrennung des Griffelfortsatzes der Elle und eine Eröffnung der Handgelenkskapsel. Schnittverletzung am linken Unterarm 3 mm tiefe Einkerbung in die Elle und eine 50%ige Durchtrennung von zwei Unterarmmuskeln. Diese Verletzungen führten zu einem erheblichen Blutverlust und mussten umgehend operativ versorgt werden (Operationsdauer über 10 Stunden). Die Durchtrennung der Arterie war lebensbedrohlich. Inwiefern weitere Beeinträch- tigungen der Beweglichkeit und Funktionalität des linken Armes bzw. der linken Hand vorliegen, ist noch ungewiss. Es sind allenfalls auch weitere Operationen (Plattenentfernung) notwendig. Es lag ei- ne längere Arbeitsunfähigkeit vor. A.________ nahm durch sein mindestens zweimaliges, heftiges und gezieltes Einwirken auf den lin- ken Arm von E.________ in einem dynamischen Geschehen mit einem scharfkantigen und grösseren Messer zumindest in Kauf, diesen lebensgefährlich zu verletzen (insbesondere Verletzung von Arteri- en und damit drohendes Verbluten) und bei diesem eine schwere Schädigung der körperlichen Ge- 14 sundheit zu verursachen und insbesondere die Funktion der linken Hand und/oder des linken Armes durch Durchtrennen von Muskeln, Sehnen und Nerven dauernd und erheblich einzuschränken. Zum besseren Verständnis sei an dieser Stelle erwähnt, dass dieser Phase ein Raufhandel vorausging, welchen die Vorinstanz wie folgt als erstellt erachtete (pag. 1961 f.; S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In einer ersten Phase kam es zunächst zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten 2 und AB.________. Die beiden wurden sodann wechselseitig gegeneinander tätlich und wurden in der Fol- ge durch mehrere Personen getrennt. Dabei hielt der Beschuldigte 1 AB.________ fest. In der Folge gab AB.________ dem Beschuldigten 1 eine Ohrfeige. Zudem hat sich in dieser Phase der Ausein- andersetzung auch AC.________ eingemischt und den AB.________ geschlagen oder zumindest heftig zur Seite geschubst. Weiter erachtet es das Gericht als erstellt, dass in dieser Phase der Auseinandersetzung zumindest Stühle als Schlagegenstände eingesetzt worden sind. Die Auseinandersetzung trug sich im Gebäu- deinnern und teilweise auch ausserhalb des Gebäudes zu. In dieser Phase beteiligten sich mindes- tens die beiden Beschuldigten, AB.________ und AC.________ nachweislich an der tätlichen Aus- einandersetzung. Sodann beruhigte sich die Situation für eine kurze Zeit. Im Gebäudeinnern herrschte aber weiterhin eine feindselige Stimmung und der Streit brodelte weiter, fand kein Ende und flammte dann in der zweiten Phase erneut auf. Der Beschuldigte 1 richtete seine Berufung explizit nicht gegen den Schuldspruch wegen Raufhandels und anerkannte damit auch den von der Vorinstanz festgestell- ten Sachverhalt. Darauf kann für die Beurteilung der zweiten Geschehensphase vollumfänglich abgestützt werden.
- Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht, nach der ersten Phase des Raufhandels draussen von mehreren Personen umringt gewesen zu sein, sodann in der letzten Phase ein Messer auf sich getragen und damit die ärztlich dokumentierten Verletzungen des Privatklägers verursacht zu haben. Er bestreitet jedoch, dass in der ersten Phase dieser zweiten Phase einzig Fäuste gegen ihn eingesetzt worden seien. Vielmehr sei er, als er wehrlos am Boden gelegen habe, mit Füssen und Beinen und sogar mit einer Whiskey-Flasche traktiert worden. Er habe in der Folge ins Gebäude flüchten können. Durch die Glastür habe er gesehen, dass die anderen draussen mit Steinen und Flaschen auf ihn gewartet hätten. Dann habe er in einer Kurzschlussreaktion das Messer geholt, um sich zu verteidigen. Er habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen als mit dem Messer nach draussen zu gehen. Draussen habe sich der Privatkläger (und auch andere Eritreer) dann erneut vor ihm aufgebaut mit Anstalten, ihn zu schlagen. Sie seien auf ihn zugekommen. So habe er sich nicht anders zu helfen gewusst, als mit dem Messer herumzufuchteln. Der Privatkläger habe dabei Steine in der Hand gehalten, welche er in Angriffsabsicht gegen ihn erhoben habe (oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung, pag. 2409; für die Vorbringen der Parteien wird jeweils auf die sich in den Akten befindliche Audioaufnahme der Plädoyers verwiesen). 15
- Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1907 f.; S. 18 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung).
- Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel treffend aufgelistet und erläutert. Darauf wird vorab vollumfänglich verwiesen (pag. 1912; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; 1934 ff.; S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Zusam- menfassungen werden nachfolgend (teilweise) erneut wiedergegeben. Auf eine Wiedergabe der oberinstanzlichen Einvernahmen wird an dieser Stelle verzichtet und stattdessen punktuell auf einzelne Aussagen im Rahmen der konkreten Be- weiswürdigung eingegangen. Die Kammer erachtete die oberinstanzliche Einvernahme des Privatklägers als ver- zichtbar, nachdem dieser im Ermittlungsverfahren (pag. 146 ff.; 156 ff.) wie auch vorinstanzlich (pag. 1693 ff.) mehrheitlich parteiöffentlich einvernommen worden war und auch sonst hinlängliche Beweismittel in Bezug auf die noch streitige schwere Körperverletzung des Beschuldigten 1 vorliegen.
- Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die einzelnen Aussagen der Beteiligten sorgfältig und um- fassend. Sodann zog sie die richtigen Schlüsse und beantwortete die relevanten Fragen wie folgt (pag. 1934 ff.; S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Zweite Phase der Geschehnisse Nachfolgend ist der Frage nachzugehen, was sich in der zweiten Phase der Auseinandersetzung ge- nau ereignet hat, insbesondere - wer in welcher Form an der Auseinandersetzung beteiligt war; - weshalb und in welcher Situation der Beschuldigte 1 das Messer geholt hat; - wie der Beschuldigte 1 mit dem Messer nach draussen kam (gehend oder rennend); - wie die anderen Personen darauf reagiert haben; - ob E.________ in diesem Moment auf den Beschuldigten 1 zugegangen ist und diesen angreifen wollte; zudem in welchem Zustand sich E.________ und der Beschuldigte befanden; - ob der Beschuldigte 1 sich mit dem Messer, wie von ihm geltend gemacht, nur verteidigen wollte; - wie oft der Beschuldigte 1 E.________ geschnitten hat und was sein Wissen und Wollen war, als er diese Schnittbewegungen gemacht hat. Berichte zur forensisch toxikologischen Alkoholbestimmung vom 2. Oktober 2019 betreffend E.________ und vom Beschuldigten 1 Zum Zustand von E.________ in der fraglichen Nacht kann dem Bericht zur forensisch- toxikologischen Blutalkoholbestimmung vom 2. Oktober 2019 entnommen werden, dass bei einer an- genommenen Ereigniszeit vom 29. September 2019 um 04:50 Uhr von einer rückgerechneten Blutal- koholkonzentration von minimal 2.15 Gewichtspromille und maximal 2.83 Gewichtspromille auszuge- hen ist. Der Mittelwert beträgt 2.27 Gewichtspromille (pag. 343). Damit ist erstellt, dass E.________ zum Ereigniszeitpunkt stark alkoholisiert gewesen ist. 16 Zum Zustand des Beschuldigten 1 in der fraglichen Nacht kann dem Bericht zur forensisch- toxikologischen Blutalkoholbestimmung vom 2. Oktober 2019 entnommen werden, dass bei einer an- genommenen Ereigniszeit vom 29. September 2019 um 04:50 Uhr von einer rückgerechneten Blutal- koholkonzentration von minimal 0.52 Gewichtspromille und maximal 1.46 Gewichtspromille auszuge- hen ist (pag. 362). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 zum Ereigniszeitpunkt alkoholisiert ge- wesen ist. Für die weiteren sich stellenden Beweisfragen, ist auf die subjektiven Beweismittel und damit auf die Aussagen der Befragten einzugehen. [vorinstanzliche Darlegung der Aussagen der einvernommenen Personen] Fazit zur zweiten Phase der Geschehnisse Zur Frage, wer in welcher Form an der Auseinandersetzung beteiligt war: Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten, von AD.________, AE.________, AC.________ und AF.________ erachtet es das Gericht als erstellt, dass in dieser zweiten Phase der Auseinandersetzung draussen mehrere Personen gegen den Be- schuldigten 1 vorgingen und dass er weitgehend alleine der gegnerischen Gruppe gegenübergestand. Als der Beschuldigte 1 draussen geschlagen wurde, befanden sich seine Leute im Gebäudeinnern und konnten nicht nach draussen kommen um ihm zu helfen, da die Türe zugehalten worden ist. Da- her war der Beschuldigte 1 unterlegen und musste diverse Schläge einstecken, wobei er aber auch Schläge ausgeteilt hat. Auch dies geht aus den Aussagen der beiden Beschuldigten, von AD.________, AE.________ und von AF.________ hervor. Dass er aber – wie vom Beschuldigten 1 geltend macht – nur noch am Boden gelegen sei und über- haupt nicht mehr habe aufstehen können, weil die anderen das nicht zugelassen hätten, das kann nicht stimmen: So ist es ihm offensichtlich gelungen, sich aus dem Knäuel, der ihn umzingelt hat, zu befreien, sich zum Gebäude zu begeben und sich einen Weg nach drinnen zu erkämpfen. Zudem ga- ben auch die drei Personen (AE.________, AF.________ und AD.________), welche sonst den Ab- lauf des Streits detailliert und glaubhaft beschrieben haben, nicht an, dass sie gesehen hätten, dass der Beschuldigte 1 am Boden gelegen sei. Wie in der Anklageschrift festgehalten, waren auf der Gegenseite sicherlich AB.________ und AG.________ aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Dass diese beiden aktiv beteiligt waren, wird zum einen vom Beschuldigten 1 glaubhaft geschildert und macht auch aufgrund der ge- samten Umstände Sinn. So gab der Beschuldigte 1 an, diese beiden und andere hätten ihn draussen umkreist. Zudem umschrieb er im Detail, dass er von AB.________ und AG.________ geschlagen worden sei, wobei AG.________ ihn am meisten geschlagen habe. Gleichzeitig gab der Beschuldigte 1 auch zu, dass er diese beiden selbst auch geschlagen habe. Dagegen stellen die Behauptungen von AB.________, dass er den Beschuldigten 1 nicht geschlagen habe, wie bereits unter Ziff. IV.4.3.2.o ausgeführt, blosse Schutzbehauptungen dar und sind vor dem Hintergrund, dass gerade er eine Auseinandersetzung mit den beiden Beschuldigten hatte und er dabei – wie die bei ihm festge- stellten Verletzungen aufzeigen, vgl. Ziff. IV.4.3.1 – selbst einige Schläge einstecken musste, un- glaubhaft. Auch die Aussagen von AG.________, dass er sich nicht am Streit beteiligt habe und dass er nur habe schlichten wollen, stellen Schutzbehauptungen dar. So sagten auch AC.________ und AH.________ klar aus, dass AG.________ bei der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Dagegen geht das Gericht, anders als vom Beschuldigten 1 behauptet, nicht davon aus, dass sich auch E.________ zu diesem Zeitpunkt aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt hat. So sagte dieser selbst mehrfach aus, dass er nicht aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, was so auch von AE.________ bestätigt wurde. Dieser sagte aus, die verletzte Person habe keinen Streit mit der Gruppe gehabt. Zu den Fragen weshalb und in welcher Situation der Beschuldigte 1 das Messer in der Küche geholt hat, ob er sich damit nur verteidigen wollte, wie er mit dem Messer wieder nach draussen kam und wie die anderen Personen reagiert haben: Unbestritten ist, dass der Beschuldigte 1 in der Folge in die Küche gegangen ist und dort ein grosses Messer behändigt hat. Dass ihm andere Personen aus der gegnerischen Gruppe ins Gebäude hinein gefolgt wären und er sich dort in Gefahr befunden hätte, wird dabei von niemandem geltend gemacht. Infolgedessen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschuldigte 1 im Gebäudeinneren in Si- 17 cherheit befunden hat, zumal ihm hier nun auch seine eigenen Leute wieder zur Seite stehen konn- ten. Er hätte zudem auch beim vor Ort anwesenden Sicherheitspersonal Zuflucht suchen können. Dies gilt insbesondere vor allem auch dann, wenn er – wie der Beschuldigte 1 behauptet – tatsächlich gesehen haben sollte, dass die anderen nach wie vor draussen waren und allenfalls sogar Steine oder Flaschen in den Händen gehabt haben sollten. Da dies aber ohnehin von niemandem sonst so bestätigt wird, geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Be- schuldigten 1 handelt, um sein weiteres Vorgehen zu rechtfertigen. So hat sich der Beschuldigte 1 nicht entschieden im Inneren des Gebäudes und damit in der Sicherheit zu bleiben. Vielmehr ging er mit dem Küchenmesser in der Hand wieder nach draussen, also zurück in die Kampfzone, dorthin, wo er zuvor geschlagen worden ist. Dabei ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 mit zügigen Schritten nach draussen gelaufen ist. So hielt der Beschuldigte 1 zwar anlässlich der Hauptverhandlung fest, er sei nicht gerannt. Dagegen hielt er aber anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2019 fest, er sei auf die anderen «zugerannt» (pag. 105 Z. 246) bzw. ihnen hinterher gelaufen (pag. 104 Z. 226 f.). Zudem gab auch E.________ an, der Beschuldigte 1 sei rennend auf ihn zugekommen und auch AF.________ hielt ausdrücklich fest, der Beschuldigte 1 sei gerannt, als er nach draussen gekommen sei. Das Verhalten des Beschuldigten 1 kann nicht anders gewürdigt werden als dass er nun, bewaffnet mit einem Messer, die Initiative hat übernehmen wollen. Es ist ihm nicht um einen Rückzug in die Si- cherheit gegangen, nicht um das Abwenden einer unmittelbaren Gefahr, sondern darum, sich mit nun besseren Chancen gegen die andere Gruppe durchzusetzen. Zuvor war er in der tätlichen Auseinan- dersetzung unterlegen und musste zahlreiche Schläge einstecken. Nun wollte er sich mit dem Messer bewaffnet seinen Gegnern erneut stellen bzw. wollte diese herausfordern. Der Effekt des Messers ist sodann erwartungsgemäss ausgefallen: So erachtet es das Gericht als er- stellt, dass alle bis auf E.________ die Gefahr sofort erkannt haben und zurückgewichen sind. Zwar behauptete der Beschuldigte 1 anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. MaI 2024 das stimme nicht, wenn die anderen nicht zu ihm gekommen wären, dann hätte er nicht jemanden mit dem Messer an- gegriffen. In seinen früheren Einvernahmen gab er aber mehrfach an, dass die anderen geflüchtet seien bzw. sich zerstreut hätten, als er mit dem Messer rausgekommen sei. Und auch der Beschuldig- te 2 gab an, die anderen hätten sich zerstreut bzw. seien weggegangen, als sein Bruder mit dem Messer nach draussen gekommen sei. Wäre der Beschuldigte 1 mit dem Messer einfach nur bei der Türe stehen geblieben und hätte deut- lich gemacht, dass er das Messer bei erneuten Angriffen auch einsetzen wird, dann wäre ein solches kollektives Zurückweichen – wie es geschildert wird – kaum erfolgt. Das Zurückweichen kann nur da- mit erklärt werden, dass der Beschuldigte 1 eben gerade nicht in einer Verteidigungs- bzw. Abwehr- haltung das Messer gezeigt hat, sondern dass er in aggressiver Weise, durch sein entschlossenes Hinaustreten, dem Herumfuchteln mit dem Messer und den raschen Schritten zum Ausdruck gebracht hat, dass er nun in dieser Auseinandersetzung die Initiative übernimmt. So sagte der Beschuldigte 1 denn auch selbst aus, er habe mit dem Messer «wild» bzw. «unkontrolliert» und «nicht gezielt» um sich geschlagen. Von einem unmittelbar bevorstehenden oder gar laufenden Angriff, den der Beschuldigte 1 hätte ab- wehren müssen, kann nach seiner Flucht ins Gebäude nicht mehr gesprochen werden. Dass er in dieser Situation, wie er geltend macht, davon ausging, selber erneut geschlagen zu werden, ist un- plausibel: Niemand würde jemanden, der mit einem solchen Messer in der Hand herumfuchtelt, noch zu schlagen versuchen. Die einzige logische Reaktion ist die, die uns beschrieben wurde: Die vorhe- rigen Aggressoren sind zurückgewichen und geflüchtet. Denn sie haben die Absicht des Beschuldig- ten 1 erkannt und befürchtet, dass dieser sich nun für die vorigen Schläge rächen könnte. Zu den Fragen, ob E.________ auf den Beschuldigten 1 zugegangen ist und diesen angreifen wollte, wie oft der Beschuldigte 1 diesen geschnitten hat und was dabei sein Wissen und Wollen war: Während die anderen Personen geflüchtet sind, blieb der stark betrunkene E.________ stehen und wurde daher quasi ein Zufallsopfer. So sagte denn auch der Beschuldigte 1 auf die Frage, weshalb er gerade E.________ geschlagen habe, aus, die anderen seien geflohen, E.________ sei noch dort gewesen. Unklar ist, weshalb E.________ nicht ebenfalls zurückgewichen ist: Ob das einer verzöger- ten Reaktion aufgrund des hohen Alkoholpegels geschuldet ist oder, ob er eben davon ausgegangen ist, er selber habe nichts zu befürchten, weil er am vorherigen Streit nicht aktiv beteiligt gewesen ist, muss offen bleiben. Anders als vom Beschuldigten 1 behauptet, geht das Gericht nicht davon aus, 18 dass E.________ auf diesen zugegangen ist. Dies machte der Beschuldigte 1 denn auch erst anläss- lich der Einvernahme vom 13. Juli 2021 und anlässlich der Hauptverhandlung geltend. Anlässlich der Einvernahme vom 3. Dezember 2019 hielt er dagegen noch mehrfach fest, die anderen seien geflüch- tet, E.________ sei «geblieben». Zudem geht das Gericht, anders als vom Beschuldigten 1 behaup- tet, auch nicht davon aus, dass E.________ diesen angreifen wollte oder Steine in der Hand hatte. Denn auch diese Argumentation brachte der Beschuldigte 1 erst im Verlaufe der Einvernahmen vor. Anlässlich der ersten Einvernahme hat er davon noch nichts erwähnt. Zudem macht es denn – wie schon zuvor ausgeführt – auch wenig Sinn jemanden anzugreifen, der mit so einem grossen Messer in der Hand herumfuchtelt. Und sogar der Beschuldigte 2, der ja ebenfalls behauptet, E.________ sei auf seinen Bruder zugegangen, hielt fest, dieser sei wie ein «normaler Mensch» auf den Beschuldig- ten 1 zugegangen, machte also nicht geltend, dass E.________ seinen Bruder bedroht hat oder dass dieser aggressiv gewesen wäre. Dass aber E.________, wie ja auch der Beschuldigte 1 ausführt, in diesem Moment seine Arme gehoben hat, wird denn auch von E.________ selbst bestätigt. Dies tat er aber eben nicht, um den Beschuldigten 1 anzugreifen, sondern, um sich zu verteidigen bzw. den Messerschnitt abzuwehren. Aus diesem Grund hat ihn das Messer dann auch am Arm und «glückli- cherweise» nicht im Gesicht oder am Oberkörper getroffen. Folglich behauptet niemand ausser die beiden Beschuldigten, dass E.________ auf den Beschuldigten 1 losgegangen wäre. Und bei diesen Behauptungen handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um reine Schutzbehauptungen. Insbeson- dere der Beschuldigte 1 versucht, eine Rechtfertigung dafür zu konstruieren, warum er mit dem Mes- ser auf den Privatkläger losgegangen ist. Seine Argumentation macht deutlich, dass er nicht bereit ist, für seine Schnittbewegungen mit dem Messer in Richtung von E.________ die volle Verantwortung zu übernehmen. Weiter macht der Beschuldigte 1 geltend, er habe E.________ mit dem Messer nur einmal geschnit- ten. Das Gericht geht aber, wie in der Anklageschrift festgehalten, davon aus, dass er zwei schnelle und kräftige Schnittbewegungen in Richtung des Oberkörpers bzw. des linken Arms des E.________ gemacht hat. So wies E.________, wie dem Operationsbericht des AJ.________ (Spital) vom 30. September 2019 und dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 4. November 2019 zu ent- nehmen ist, zwei Schnittverletzungen auf, die klar auf den Messereinsatz des Beschuldigten 1 zurückzuführen sind (vgl. dazu Ziff. IV.4.3.1). Unbestritten ist, dass es sich beim verwendeten Messer um ein grosses, spitzes und scharfes Küchenmesser mit einer Gesamtlänge von 30 – 35 cm gehan- delt hat. Dies wurde sowohl vom Beschuldigten 1 selbst als auch vom Privatkläger und AF.________ bestätigt und auch AI.________ hielt fest, es sei ein grosses Messer gewesen. Zu seinem Wissen und Wollen erklärte der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 29. Sep- tember 2019 auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass er mit dem Einsatz eines solchen Messers sehr schwere Verletzungen oder sogar den Tod einer Person in Kauf nehme, wenn er damit gegen jeman- den schlage, ja, das stimme. Auf die Anschlussfrage, ob er wisse, dass er damit ein solches Risiko eingehe, wenn er so etwas mache, erklärte er, er wisse, dass es so sei. Aber als er das getan habe, habe er nicht gewusst, was er gemacht habe (pag. 106 Z. 288 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhand- lung vom 27. Mai 2024 bejahte der Beschuldigte 1 die Frage, ob er wisse, was passieren könne, wenn man mit einem Küchenmesser schnelle, kräftige Schnittbewegungen gegen den Oberkörper bzw. die Arme einer anderen Person mache und hielt fest: «Sterben, Behinderung.» (pag. 1707 Z. 1 ff.). Infolgedessen erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte 1 wusste, dass es zu schlimmen und lebensbedrohlichen Verletzungen kommen kann, wenn man mit einem Küchen- messer schnelle, kräftige Schnittbewegungen gegen den Oberkörper bzw. die Arme einer anderen Person macht. Schliesslich ist unbestritten und aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Be- schuldigten 1 und von AG.________ erstellt, dass nach dem Eintreffen der Polizei der Beschuldigte 1 dem AG.________ noch mindestens einen Schlag bzw. eine Kopfnuss ins Gesicht verabreicht hat. Auch dieses Verhalten macht deutlich, dass der Beschuldigte 1 in dieser zweiten Phase der Ausein- andersetzung wütend und aggressiv war und er nicht nur «Selbstverteidigungshandlungen» ausge- führt hat. Damit ist der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt betreffend die zweite Phase der tätlichen Auseinandersetzung erstellt. 19 Zur Frage, wann welche Verletzungen entstanden sind: Dass E.________ aufgrund der Messerschnitte schwere Verletzungen erlitten hat, ist unbestritten und durch die Aussagen, verschiedenen Gutachten und Arztberichten erstellt. Diesbezüglich wird auf Ziff. IV.4.3.1 verwiesen. Zudem erlitt E.________ wie ebenfalls unter Ziff. IV.4.3.1 ausgeführt, noch gering- fügige Verletzungen an der Stirn (Hautabschürfung), an der Unterlippe (Schleimhauteinblutung) und am linken und rechten Knie (Schürfungen). Aufgrund der Aussagen kann nicht klar gesagt werden, wann diese Verletzungen bei E.________ entstanden sind. AB.________ sagte aus, E.________ sei infolge der Schnittverletzungen zu Boden gefallen. Möglich ist demnach, dass sich dieser die Verlet- zungen bei seinem Sturz zugezogen hat. Auch beim Beschuldigten 1 konnten nach der tätlichen Auseinandersetzung wie unter Ziff. IV.4.3.1 festgehalten, verschiedenen Verletzungen festgestellt werden. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist dabei davon auszugehen, dass diese Verletzungen in der zweiten Phase der Auseinandersetzung entstanden sind. Schliesslich wurden auch bei AB.________ nach der tätlichen Auseinandersetzung wie unter Ziff. IV.4.3.1 festgehalten, verschiedenen Verletzungen festgestellt. AB.________ hat sich sowohl während der ersten Phase als auch während der zweiten Phase aktiv an der tätlichen Auseinander- setzung beteiligt, so dass bei ihm nicht eindeutig gesagt werden kann, wann welche Verletzungen entstanden sind. Insgesamt erachtet es das Gericht aber als erstellt, dass die bei ihm festgestellten Verletzungen auf die tätliche Auseinandersetzung von 29. September 2019 zurück zu führen sind. Fazit: Erstellter Sachverhalt […] In der zweiten Phase gingen draussen mehrere Personen gegen den Beschuldigten 1 vor, wobei die- ser der gegnerischen Gruppe weitgehend alleine gegenübergestand. Dabei war der Beschuldigte 1 unterlegen und musste diverse Schläge einstecken, hat aber auch Schläge ausgeteilt. Aktiv beteiligt waren mindestens der Beschuldigte 1 auf der einen Seite und AG.________ und AB.________ auf der gegnerischen Seite. Sodann gelang es dem Beschuldigten 1 die Örtlichkeiten zu verlassen und ins Gebäudeinnere zu ge- langen. Dort behändigte er ein grosses Küchenmesser. Mit diesem Küchenmesser in der Hand ging er schnellen Schrittes wieder nach draussen. Dabei wichen alle Personen bis auf E.________ zurück. E.________ blieb stehen und der Beschuldigte 1 führte in der Folge gegen diesen zwei schnelle, kräf- tige Schnittbewegungen in Richtung des Oberkörpers bzw. des linken Arms aus. Dabei wusste der Beschuldigte 1, dass es zu schlimmen, lebensbedrohlichen Verletzungen kommen kann, wenn man mit einem Küchenmesser solche Schnittbewegungen macht. […] Aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung erlitten E.________, der Beschuldigte 1 und AB.________ die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen. Darauf wird verwiesen (pag. 1322 f.).
- Würdigung der Kammer Die Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind korrekt. Die Kammer schliesst sich diesen Einschätzungen in allen Punkten an. Ergänzend ist das Fol- gende festzuhalten: Der Beschuldigte 1 machte im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, er ha- be ins Innere des Gebäudes flüchten müssen. Dort habe er durch die Glastüre ge- sehen, dass die anderen draussen mit Steinen und Flaschen auf ihn gewartet hät- ten. Weil es der einzige Ausweg gewesen sei, sei er daraufhin mit einem Messer bewaffnet wieder nach draussen gegangen. Das Messer sei nur zum Zwecke der Verteidigung ergriffen und eingesetzt worden (pag. 115 Z. 161 ff. und 199 ff.; 951 Z. 96 ff.; 1706 Z. 18 ff., 26 ff. und 30 ff.; 2409; vgl. auch E. 10 hiervor). 20 Abgesehen davon, dass eine derartige «Bewaffnung» der Meute mit Steinen und Flaschen nach den zahlreichen Aussagen der Beteiligten (vgl. hierzu bspw. die Aussage von AH.________, welcher ausführte, dass die Auseinandersetzung, be- vor der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger losgegangen sei, ruhig gewesen sei [pag. 272 Z. 64 ff.]) und insbesondere auch aufgrund der Erstaussagen des Be- schuldigten 1 selber, höchst unwahrscheinlich ist, leuchtet nicht ein, weshalb er zu- erst vor dem Angriff ebengerade jener Meute ins Gebäude hinein flüchten sollte, nur um sich dann postwendend wieder in die gleiche (gefährliche) Situation nach draussen zu begeben. Dies wäre umso unwahrscheinlicher, wenn draussen mit Steinen und Flaschen bewaffnete Gegner gewartet hätten resp. unterdessen tatsächlich eine solche Bewaffnung erfolgt wäre. Ein solches Verhalten liegt fernab von Selbstschutz resp. Notwehr. Gegen ein Handeln mit reinem Verteidigungswillen spricht auch der Umstand, wo- nach der Beschuldigte 1 in der letzten Phase nach draussen rannte, wie die Vor- instanz korrekt aus den Aussagen aller Beteiligten herausarbeitete (vgl. bspw. pag. 151 Z. 200 [Aussage Privatkläger]; 260 Z. 192 f. [Aussage AF.________]). Selbst der Beschuldigte 1 sagte anlässlich seiner Ersteinvernahme aus, er sei auf die Gruppe zugerannt. Konkret gab er an: «Sie waren schon ziem- lich weit weg von mir. Ich bin ja auf sie zugerannt» (pag. 105 Z. 246). Ein Losren- nen aus sicherer Entfernung zur gefährlichen Meute hin, lässt sich mit einem (rei- nen) Verteidigungswillen kaum vereinbaren. Der Beschuldigte 1 machte weiter geltend, der Weg nach draussen zu den Angrei- fern sei der einzige Ausweg gewesen. Auch diese Darstellung ist reine Schutzbe- hauptung. Er selber erklärte in seiner Erstaussage, er sei (in einer ersten Phase) von einem Sicherheitsmann ins Innere des Gebäudes genommen worden (pag. 102 Z. 80). Dieser Sicherheitsmann habe ihm helfen wollen. Einige Leute hät- ten sich aber dazwischen gestellt, damit dieser nicht zu ihm habe kommen können (pag. 102 Z. 84 f.). Er [der Sicherheitsmann] sei beim ursprünglich versperrten Ge- bäudeeingang gewesen (pag. 102 Z. 89 ff.). Die vorausgehende Auseinanderset- zung hatte offenbar auf dem Parkplatz vor dem Gebäude stattgefunden (pag. 102 Z. 88). Wäre es dem Beschuldigten 1 tatsächlich um Selbstschutz gegangen, so hätte er sich im Gebäudeinneren an einen Sicherheitsmann halten, die Polizei alarmieren oder sich hilfesuchend an seine sich ebenfalls im Gebäude befindlichen Freunde wenden können (vgl. pag. 1717 Z. 36 ff. [Aussage des Beschuldigten 2]), statt bewaffnet aus dem Gebäude zu stürmen. Eine andere, nachvollziehbare Lö- sung wäre gewesen, sich in einem Raum / auf der Toilette einzuschliessen, sich zu verstecken oder durch ein Fenster auf der Rückseite des Gebäudes über die Fel- der zu fliehen (Anm.: Beim Gebäude am .________ in Z.________ handelt es sich gemäss Google Maps um ein freistehendes, zweistöckiges, langförmiges Büro-/ Gewerbegebäude; .________). Sich mit einem grossen Messer bewaffnet zu sei- nen Angreifern zurückzubegeben, war nach dem Gesagten mitnichten der einzige Ausweg, erst recht nicht, wenn diese ihn in Überzahl draussen tatsächlich mit Stei- nen und Flaschen bewaffnet erwartet hätten, wie der Beschuldigte 1 glaubhaft ma- chen will. Mit der Vorinstanz wird das Vorbringen der «Bewaffnung» der Meute mangels Bestätigung durch eine der übrigen befragten Personen sowie angesichts der fehlenden Erwähnung durch den Beschuldigten 1 in seiner Ersteinvernahme 21 ebenfalls als Schutzbehauptung erachtet. Allgemein fällt mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten 1 denn auch auf, dass diese hinsichtlich der Gewalttätigkeiten der Meute vor seiner Flucht ins Gebäude deutliche Aggravierungstendenzen er- kennen lassen. Während er in den polizeilichen Einvernahmen vom 29. September 2019 und 3. Dezember 2019 die tätliche Auseinandersetzung noch ohne über- schwängliche Dramatisierung schilderte (pag. 102 Z. 80 ff.; 115 Z. 161 ff.), dramati- sierte er seine Aussagen ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Ju- li 2021 insbesondere dahingehend, dass er ausführte, die anderen hätten ihn töten wollen (pag. 951 Z. 102 f. und 110 f.). Sowohl bei der erstinstanzlichen als auch in oberer Instanz im Rahmen des letzten Wortes behauptete er schliesslich gar, dass er dabei fast gestorben wäre (pag. 1706 Z. 22 ff.; 2406). Nach dem Gesagten geht die Kammer in Übereinstimmung mit den vorinstanzli- chen Erwägungen davon aus, dass sich der Beschuldigte 1 bei einem Verbleib in der Küche resp. im Gebäudeinnern in Sicherheit befunden hätte (vgl. pag. 1957; S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dafür spricht, dass niemand ande- res schilderte, die Meute habe versucht, dem Beschuldigten 1 ins Gebäudeinnern zu folgen. Der Bruder des Beschuldigten 1 führte demgegenüber sogar aus, sie hätten die Türe zugehalten, damit die anderen nicht hätten reinkommen können (pag. 1718 Z. 46 f.). Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Aussage des Beschuldigten 1, wonach er die Küche wieder verlassen habe, weil er darin der Meute, wenn sie ihm gefolgt wäre, ganz allein gegenübergestanden hätte, als (wei- teren) hilflosen Versuch, sein anschliessendes Verhalten nachträglich zu rechtferti- gen. Dies gilt umso mehr als der Beschuldigte 1 dies erstmals anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung und damit reichlich spät als Grund dafür anführte, weshalb er die Küche wieder verlassen habe (pag. 1706 Z. 18 ff.). Soweit der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt der soeben erwähnten Fluchtmöglichkeiten weiter vorbrachte, er habe sich in dieser Si- tuation diese Möglichkeiten nicht überlegen können, ansonsten er nicht in diese «Scheisssituation» gegangen wäre (pag. 2381 Z. 1 ff.) und auch die Verteidigung bezüglich der gewählten Vorgehensweise des Beschuldigten 1 wiederholt von ei- nem «Überlebensinstinkt» sprach (pag. 2409), ist entgegenzuhalten, dass ein auf Selbstschutz gerichtetes, instinktives Handeln bei der vorliegenden Ausgangslage vielmehr für eine Flucht oder zumindest ein Verstecken innerhalb des Gebäudes als für den vom Beschuldigten 1 gewählten Weg sprechen würde. Da sich der Be- schuldigte 1 aber dazu entschloss, ein Messer an sich zu nehmen und wieder zur Meute nach draussen in die Gefahrenzone zu gehen, handelte er nach Ansicht der Kammer gerade entgegen der zu erwartenden Reaktion einer Person, die aus Angst vor einem erneut bevorstehenden Angriff handelt und deren Willen rein auf Selbstschutz sowie Verteidigung gerichtet ist. Vielmehr liegt nahe, dass er in die- sem Fall alles darangesetzt hätte, nicht erneut in jene Situation zu geraten, der er kurz zuvor erst (und nach seinen späteren Aussagen auch nur äusserst knapp) entkommen war. Dass er den Angriff der Flucht vorzog, ergibt sich weiter auch aus seinem damali- gen Gemütszustand und seinem Nachtatverhalten. Der Beschuldigte 1 war unbe- strittenermassen alkoholisiert (vgl. pag. 362) und infolgedessen enthemmt, wobei 22 sich Letzteres besonders gut anhand seiner Aussage anlässlich der Berufungsver- handlung veranschaulichen lässt. Auf die Frage, weshalb er trotz seiner davonge- tragenen Verletzungen wieder rausgegangen sei und sich weitergeschlagen habe, antwortete er: «Mit dem Alkohol geht das schon. Ich war ja besoffen» (pag. 2380 Z. 27 f.). Der Beschuldigte 1 räumte zudem selbst ein, nachdem die Polizei ange- kommen war, sich aus dem Griff des Polizisten gelöst zu haben und einem Gegner einen Faustschlag bzw. eine Kopfnuss verpasst zu haben (pag. 106 Z. 308 ff.). Er war folglich zum Tatzeitpunkt auf Krawall gebürstet, zumal es wenig wahrscheinlich ist, dass sich die aggressive Stimmung des Beschuldigten 1 erst nach Ankunft der Polizei entwickelte. Ein solches Nachtatverhalten lässt sich mit dem angeblichen Angstzustand während der Auseinandersetzung ebenfalls nicht vereinbaren. Viel- mehr zeigt die erwähnte Situation, dass der Beschuldigte 1 auch hier keine Vertei- digungshaltung einnahm, sondern – selbst in Anwesenheit der Polizei – mit Aggressivität auf die von ihm zu Protokoll gegebene Provokation durch AG.________ reagierte (vgl. pag. 119 Z. 394 und 396 ff.; 120 Z. 406 ff. und 409 ff.). Weiter ging der Beschuldigte 1 auch mit der Art seiner Bewaffnung über reine Ab- wehrabsichten hinaus, was sich angesichts des von ihm gewählten Messers zeigt. Dieses war unbestrittenermassen zwischen 30 und 35 cm lang (pag. 105 Z. 266 f. [Erstaussagen Beschuldigter 1]; möglicherweise eines gemäss pag. 109). Die ver- ursachten Verletzungen beim Privatkläger sprechen ein klares Bild bezüglich der Gefährlichkeit. Auch wenn man den Erstaussagen des Beschuldigten 1 folgt, wird klar, dass er so oder anders nach einem sehr gefährlichen Gegenstand suchen wollte. So erklärte er bezeichnenderweise selber, er habe eigentlich nach einer zerbrochenen Flasche gesucht, um sich zu verteidigen (pag. 104 Z. 198 f.). Dabei fällt auf, dass er sich nicht mit einer intakten Flasche als Schlagwerk begnügte, sondern offenbar bewusst nach einer Stich- resp. Schneidewaffe Ausschau hielt. Dass der Beschuldigte 1 nach dem Gesagten mit seinem Vorgehen in Selbst- schutz- oder gar Notwehrabsichten handelte, erscheint insgesamt geradezu ab- surd. Bereits schon nur aus der Tatsache, dass er zuerst ins Gebäudeinnere ge- langen musste (nach eigenen Darstellungen nicht nur erschwert durch die auf ihn einschlagende Meute, sondern auch durch zwei Männer, welche die Eingangstüre zuhielten und von denen er zuerst einen niederhauen musste; pag. 102 Z. 90 ff.), um dann dort ein Messer zu holen, hatte er sich aus der Zone einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben, welche eine Notwehrsituation überhaupt noch zu begründen vermöchte, längstens entfernt. Dass sich der Beschuldigte 1 dessen auch bewusst war, zeigt sich anhand seiner Aussage, wonach er nach der Erreichung des Gebäudeinnern gemeint habe, der Streit sei beendet (pag. 115 Z. 202). Bleibt noch die Frage offen, ob der Beschuldigte 1 sich allenfalls «lediglich» in Dro- hungsabsicht mit einem Messer bewaffnete und nach draussen ging, und die Not- wehrsituation erst danach entstand. Gegen eine später entstandene Notwehrsitua- tion spricht einerseits, dass der Beschuldigte 1 selber in Übereinstimmung mit den anderen Beteiligten geltend machte, ausser dem Privatkläger seien alle Beteiligten vor ihm geflohen, als er mit dem Messer herausgekommen sei (pag. 115 Z. 183). Andererseits erachtet auch die Kammer es als erstellt, dass der Privatkläger nicht 23 aktiv auf den Beschuldigten 1 losging. Der Beschuldigte 1 erwähnte in seinen Erstaussagen nichts von einer Angriffssituation durch den Privatkläger, schon gar nicht mit einem Stein. Er sagte im Gegenteil zur Gesamtsituation aus, der grösste Provokateur sei AG.________ – und nicht etwa der Privatkläger – gewesen (pag. 103 Z. 157 f.). Erst in der Zweitaussage, über 2 Monate später, will er den Privatkläger dann mit Steinen in der Hand gesehen haben, wie er ihn damit habe schlagen wollen (pag. 115 Z. 183 f.). Die fehlende Erwähnung eines Angriffs durch den Privatkläger anlässlich der Ersteinvernahme lässt sich dabei nicht schlüssig erklären. Hätte ein solcher Angriff und die geltend gemachte Notwehrlage tatsäch- lich bestanden, wäre eine Erwähnung durch den Beschuldigten 1 – unabhängig davon, ob er zu diesem Zeitpunkt den Namen des Angreifers gekannt hätte oder nicht (pag. 125 Z. 675 ff.) – gegenüber der Polizei zu erwarten gewesen. Hinweise auf eine allfällige unvollständige Protokollierung durch die Polizei bestehen dabei keine. Überdies berichtete auch keiner der anderen Beteiligten – ausser dem Be- schuldigten 2 – von einer Angriffssituation durch den Privatkläger. Jedoch verortete selbst dieser, welcher zweifelsohne zu Gunsten seines Bruders aussagte, keine Steine in der Hand des Privatklägers und führte auf die Frage, wie der Privatkläger auf den Beschuldigten 1 zugegangen sei, unter anderem aus: «wie ein normaler Mensch» (pag. 1718 Z. 1 ff.). Bezeichnend ist schliesslich auch die gegenüber dem Privatkläger erfolgte Entschuldigung durch den Beschuldigten 1. Laut dem Privat- kläger habe dieser ihm gesagt, dass er nicht schuldig sei, diejenigen die angefan- gen hätten seien C.________ und AB.________ gewesen. Weiter habe er ihm ge- sagt, es sei Zufall, dass er verletzt worden sei, und er habe sich entschuldigt (pag. 160 Z. 147 f. und 153 ff.). Wie eingangs erwähnt, erachtet die Kammer folg- lich auch eine später entstandene Bedrohungslage als nicht erstellt. Bei dem vom Beschuldigten 1 vorgebrachten Angriff durch den Privatkläger handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Das Gesagte zeigt auf, dass sich der Beschuldigte 1 weder in einer Notwehrsituati- on befand noch in einer solchen wähnte; seine diesbezüglichen Aussagen stellen Schutzbehauptungen dar. Er irrte auch ganz offensichtlich nicht über eine allfällig andauernde Angriffsgefahr. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te 1 – um es in den Worten seines Verteidigers auszudrücken – in einer Kurz- schlussreaktion das Messer holte (pag. 1737; 2409) und damit nach draussen stürmte. Dies tat er aber ganz offensichtlich nicht, um sich in Notwehr lediglich zu verteidigen, sondern vielmehr, um die Angreifer – sicher auch enthemmt vom Alko- hol und angetrieben von Wut über die eingesteckten Schläge – aktiv zur Rechen- schaft zu ziehen. Mit dem Messer fühlte er sich offensichtlich stark genug, der Meu- te, welcher er zuvor unterlegen gewesen war, nunmehr gefährlich bewaffnet ge- genüberzutreten und im Kampf zu obsiegen, obwohl er klar in Unterzahl war. Insgesamt erachtet somit auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen als erstellt. Insbesondere ist von einem aktiven Angriff des Beschuldigten 1 auf den Privatkläger auszugehen und nicht von reiner Selbstverteidigung in einer Gefahrenlage. Bereits an dieser Stelle kann festgehal- ten werden, dass der fehlende Verteidigungswille bei gleichzeitigem Angriffswille die rechtliche Prüfung einer Notwehrsituation oder gar eines Irrtums über das Vor- 24 liegen einer solchen eigentlich von vornherein obsolet werden lässt. Wer aktiv an- greifen will, irrt nicht über eine Notwehrsituation.
- Verletzungen des Privatklägers Für die (unbestritten gebliebenen) erlittenen Verletzungen des Privatklägers kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1914 f.; S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Operationsbericht des AJ.________ (Spital) vom 30. September 2019 ist zu entnehmen, dass E.________ eine Schnittverletzung am Handgelenk links aufwies mit einer Durchtrennung aller Beu- gesehnen, des Medianusnervs und der Ellenschlagader. Zudem hatte er eine Schnittverletzung am proximalen Unterarm mit 50-prozentiger Durchtrennung von zwei Unterarmmuskeln (pag. 334). Zu den weiteren Verletzungen ist dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 4. Novem- ber 2019 zu entnehmen, dass E.________ an der Stirn Hautabschürfungen und Schwellungen hatte. An der Unterlippe hatte er eine Schleimhauteinblutung. Am rechten Kleinfingerrundgelenk fand sich eine ca. 0.3 cm durchmessende Schorfkruste, am rechten Handrücken und an beiden Knien ober- flächliche Hautabschürfungen (pag. 339 und pag. 318 ff.). Zu den zwei Schnittverletzungen wird im Gutachten festgehalten, aus medizinischer Indikation sei der Verband nicht entfernt worden. Gemäss schriftlichen medizinischen Angaben des AJ.________ (Spital) habe E.________ zwei Schnittverlet- zungen am linken Arm aufgewiesen mit einer Durchtrennung zahlreicher Sehnen, Muskulatur, Ner- ven, einer Schlagader, sowie Knochen- und Gelenksverletzungen. Gestützt auf die Fotos der Verlet- zungen, welche am 29. September 2019 aufgenommen worden seien (pag. 323 f.), sei es denkbar, dass diese durch scharfe Gewalteinwirkung wie beispielsweise ein Messer entstanden seien. Soweit beurteilbar imponierten die Verletzungen auf den Fotos frisch. Die anlässlich der körperlichen Unter- suchung festgestellten Hautabschürfungen und Schleimhautunterblutungen am Kopf und den Extre- mitäten imponierten ebenfalls frisch und seien auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Sie seien zeitlich mit dem zur Diskussion stehenden Ereigniszeitpunkt vereinbar und könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein. Dagegen sei die Schorfkruste an der rechten Hand älter und sei in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem zur Diskussion stehenden Ereignis- zeitpunkt entstanden (pag. 340). Weiter wird im Gutachten festgehalten E.________ habe sich zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebens- gefahr befunden. Es bleibe aber anzumerken, dass die Durchtrennung der linken Ellenschlagader po- tenziell zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen könne und durch eine notfallmässige medizi- nische Versorgung eine Verwirklichung dieser potenziellen Gefahr abgewendet worden sei. Zur Beur- teilung ob und in welchem Ausmass bleibende Schäden zurückbleiben würden, müsse der Heilungs- verlauf abgewartet werden (pag. 340). Auch für die Kammer besteht kein Zweifel, dass die Schnittverletzungen durch die Messereinwirkungen des Beschuldigten 1 entstanden sind. III. Rechtliche Würdigung
- Rechtliche Grundlagen 16.1 Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) und einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) Den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt 25 oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Auf Antrag ist wegen einfacher Körperverletzung zu bestrafen, wer vorsätzlich ei- nen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Die schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB unterscheidet sich von der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB durch die Schwere des herbeige- führten Erfolgs. Die Abgrenzung von der einfachen Körperverletzung geschieht in der Weise, dass das Gesetz vorab lebensgefährliche Verletzungen als schwere Körperverletzungen bezeichnet (Abs. 1), sodann eine Reihe von Beispielfällen bzw. -gruppen auflistet (Abs. 2), die als schwere Verletzungen zu gelten haben, und schliesslich eine Generalklausel (Abs. 3) anführt. Letztere hebt insbesondere her- vor, dass es nicht nur um die eigentliche körperliche Schädigung geht, sondern ebenso um die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zitiert: BSK StGB-AUTOR], N 1 und 4 zu Art. 122). Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB sind, also namentlich das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schä- digungen wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig aushei- lende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse oder der- gleichen hervorgerufene Quetschungen und Schürfungen, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefin- dens. Wo indessen die auch nur vorübergehende Störung einem krankhaften Zu- stand gleichkommt (zum Beispiel durch Zufügen von erheblichen Schmerzen), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025 [nachfolgend zit.: PK StGB- AUTOR], N 2 zu Art. 123; BGE 103 IV 65 S. 70). 16.2 Versuch und Eventualvorsatz Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (PK StGB-TRECHSEL/GETH, N 1 zu Vor Art. 22). Der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfordert Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, N 25 zu Art. 122). Demnach begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt, wobei vorsätzlich bereits handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Konstellation des Eventualvor- satzes vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genom- 26 men hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstän- de entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerwei- se nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutver- letzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann indessen auch vor- liegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 3.2). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehr- chancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). 16.3 Rechtfertigende und entschuldbare Notwehr (Art. 15 und 16 StGB) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Um ein Notwehrrecht zu begründen, muss der Angriff unmittelbar drohen oder bereits im Gange sein. Die Notwehrlage entsteht also erst, wenn ein Angriff nicht bloss irgendwann zu befürch- ten ist, sondern unmittelbar bevorsteht. Dafür muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorausgesetzt werden, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, wie beispielsweise ein Angreifer, der eine drohende Haltung einnimmt. Die blosse Aussicht, dass eine verbale in ei- ne tätliche Auseinandersetzung umzuschlagen vermöchte oder eine bloss abstrak- te Gefahr genügt dagegen nicht (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbre- chenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 233; BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1). Befindet sich der Angegriffene in einer Notwehrlage, ist er zwar berech- tigt, den Angriff abzuwehren; er muss dies jedoch in einer den Umständen ange- messenen Weise tun. Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Ge- samtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor al- lem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Na- mentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegrif- fenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist. Dabei ist die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträg- lich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich 27 nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte be- gnügen können und sollen (BGer 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). In subjektiver Hinsicht setzt der Rechtfertigungsgrund der Notwehr schliesslich vor- aus, dass die Handlung, die in ein Rechtsgut eines andern eingreift, zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vorgenommen wird; dient sie nicht diesem Ziel, fällt sie nicht unter den Begriff der Notwehr. Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Wil- len zur Verteidigung gehandelt hat; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angrif- fes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen fal- len nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a; BGer 7B_13/2021 vom
- Februar 2024 E. 3.3.1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Liegt mithin keine an- gemessene Abwehr vor, handelt es sich um einen sogenannten Notwehrexzess (Art. 16 StGB), welcher in der Regel zu einer obligatorischen Strafmilderung nach Art. 48a StGB führt. Geschieht der Notwehrexzess jedoch in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung (sog. Affekt) über den Angriff, handelt der Täter nicht schuldhaft, bleibt also straffrei (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, N 1 ff. zu Art. 16). Er- forderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6S.734/1999 vom 10. April 2001 E. 4). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 4; 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.2). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation (vgl. BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; BGer 6B_1454/2020 vom
- April 2022 E. 2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; 6B_676/2016 vom
- Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene muss viel- mehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituati- on kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegrif- fenen zu verlangen (BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Sind die Grenzen der zulässigen Notwehr auch in der vom Täter vorgestellten Si- tuation überschritten, folgt die Beurteilung sinngemäss den Regeln des Verbotsirr- tums nach Art. 21 StGB, da sich der Sachverhaltsirrtum des Täters nicht auf seine exzessive Abwehrhandlung bezieht. Entsprechend muss ein solcher Irrtum unver- meidbar i.S.v. Art. 21 StGB sein, damit eine Strafbefreiung nach Art. 16 28 Abs. 2 StGB überhaupt anwendbar sein kann (BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). 16.4 Subsumtion 16.4.1 Objektiver Tatbestand Beweismässig ist erstellt (und blieb unbestritten), dass der Beschuldigte 1 dem Pri- vatkläger anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom 29. September 2019 mit einem grossen Messer schwere Verletzungen zugefügt hat. Konkret kam es am linken Handgelenk zu einer kompletten Durchtrennung aller Sehnen der Beugemuskulatur, des Medianusnervs und der Ellenschlagader. Am linken Unterarm wies der Privatkläger eine 3 mm tiefe Einkerbung in die Elle und eine fünfzigprozentige Durchtrennung von zwei Unterarmmuskeln auf. Zwar be- stand keine unmittelbare Lebensgefahr, die Durchtrennung der linken Ellenschlag- ader führt aber gemäss ärztlicher Einschätzung potenziell zu einem lebensbedroh- lichen Blutverlust. Nur durch eine notfallmässige medizinische Versorgung konnte eine Verwirklichung dieser potenziellen Gefahr abgewendet werden. Mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass bei der Durchtrennung der linken Ellenschlagader von einer unmittelbaren lebensgefährlichen Verletzung i.S.v. Art. 122 StGB auszugehen ist. Die Verletzung hätte ohne rasche ärztliche Intervention innert weniger Minuten zum Verbluten geführt. Dass die Intervention rechtzeitig erfolgte, ist dem glückli- chen Zufall zu verdanken. Dass sich die Lebensgefahr letztendlich nicht verwirklicht hat, ändert nichts daran, dass die Situation für den Privatkläger lebensgefährlich war. Es ist somit von einer unmittelbar lebensgefährlichen Körperverletzung auszu- gehen. Zu einer Verstümmelung oder einem Unbrauchbarmachen kam es nicht. Die Ver- letzungen waren zwar gravierend, konnten aber ohne weiteres operativ versorgt werden. Der Privatkläger musste allerdings über zehn Stunden operiert werden, blieb zehn Tage im Spital, litt während längerer Zeit unter erheblichen Schmerzen, war arbeitsunfähig und musste oft in die Physiotherapie. Mindestens bis zum Zeit- punkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war die Sensibilität und das Gefühl des Arms bzw. der Hand eingeschränkt und der Privatkläger hatte nach wie vor mit dem Heben und Halten von schweren Gewichten Mühe (zu den Folgen des Vorfal- les: vgl. die weitergehenden Ausführungen unter E. 26 hiernach). Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist damit erfüllt. Von ei- nem Versuch kann nicht die Rede sein und wurde überdies von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. 16.4.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte 1 handelte wissentlich und willentlich. Er muss sich vorwerfen lassen, sich im Klaren darüber gewesen zu sein, dass ein Herumfuchteln mit einem derartigen Messer in Körpernähe ohne Weiteres zu schwerwiegenden Verletzun- gen führen kann. Dies insbesondere in einem solch unkontrollierbaren und dynami- schen Geschehen wie dem vorliegenden, in welchem auch die Reaktion des Pri- vatklägers für den Beschuldigten 1 nicht voraussehbar war. Entsprechend räumte er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auch ein, sich der Gefährlichkeit sei- 29 nes Vorgehens sehr wohl bewusst zu sein. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bedarf es namentlich auch keiner besonderen Intelligenz, um zu erken- nen, dass Messerstiche im Torso-Bereich eines Menschen den Tod zur Folge ha- ben können (BGer 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4); diese Rechtsprechung weist auch darauf hin, dass in ähnlich gelagerten Fällen (dynamische Auseinander- setzung, einzelner Messerstich, ähnliche oder geringere Klingenlänge) sogar be- reits wiederholt der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung und damit auch der Tötungsvorsatz bejaht wurde (vgl. BGer 6B_246/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; 6B_475/2012 vom 27. No- vember 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Zusammenfassend hat der Beschuldigte 1 durch sein Verhalten mit einem Messer dieser Dimensionen einen lebensgefährlichen Taterfolg und die langfristigen kör- perlichen Folgen für den Privatkläger zumindest in Kauf genommen (Eventualvor- satz), so dass vorliegend auch der subjektive Tatbestand einer schweren Körper- verletzung i.S.v. Art. 122 StGB ohne Weiteres erfüllt ist. 16.4.3 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe Soweit der Beschuldigte 1 Notwehr geltend macht, kann vorab auf das Beweiser- gebnis verwiesen werden. Eine Notwehrsituation liegt weder im Sinne von Art. 15 StGB (rechtfertigend) noch Art. 16 Abs. 2 StGB (entschuldbar) vor. Ein «in- tensiver Notwehrexzess im asthenischen Affekt», wie dies die Verteidigung in obe- rer Instanz geltend machte (pag. 2409), ist gestützt auf den erstellten Sachverhalt nicht begründbar. Der Beschuldigte 1 war zwar ohne jeden Zweifel aufgebracht und erbost über die erfahrenen Schläge und weiteren Gewalttätigkeiten durch die Meu- te, im Zeitpunkt der Ergreifung des Messers und des Angriffs auf den Privatkläger war er aber weder «völlig überfordert» noch fürchtete er um sein Leben (pag. 2409). Vielmehr handelte er ganz offensichtlich mit einem neuen, unabhängi- gen Impetus selber als Aggressor, nachdem er sich vor seinen Angreifern im Ge- bäudeinnern bei verfügbarem Sicherheitspersonal und intakten Fluchtwegen in Si- cherheit gebracht hatte und damit längst aus der Gefahrenzone war. Angesichts der gelungenen Flucht ins Gebäudeinnern liegt eine andauernde Notwehrlage kla- rerweise nicht vor und mangels (erneuten) Angriffs durch die Meute und/oder den Privatkläger wurde auch keine solche begründet, nachdem der Beschuldigte 1 das Gebäude wieder verlassen hatte. Angesichts des als erstellt angesehenen An- griffswillen – der Beschuldigte 1 wollte sich an der Meute rächen und mithilfe des Messers die Oberhand zurückgewinnen – irrte er folglich auch nicht über das Vor- liegen einer Notwehrlage. Es liegt somit auch keine Putativnotwehrsituation und in- folgedessen auch kein Putativnotwehrexzess vor. Im Übrigen wird auf die diesbe- züglichen treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1972; S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldaussch- liessungsgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Demnach ist der Beschuldigte 1 der (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperver- letzung z.N. des Privatklägers schuldig zu erklären. 30 IV. Strafzumessung
- Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2061 ff.; S. 172 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlechterungs- verbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Be- gründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6).
- Beschuldigter 1 18.1 Anwendbares Recht Eine Tat ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB). Neue Bestimmungen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB dann anzuwenden, wenn sie für den Täter milder sind. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinwei- sen). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 2065; S. 176 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung), fand die zur Beurteilung stehende schwere Körperverletzung vor dem 1. Juli 2023 (aber nach dem 1. Januar 2018) statt. Per 1. Juli 2023 wurde im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen der hier massgeblichen Strafnorm von Art. 122 StGB revidiert. Dabei wurde die Mindeststrafe von 6 Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe hochgesetzt. Der verkleinerte Strafrahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass gerade für leichtes Verschulden deutlich gegen oben verschiebt. Das neue Recht ist in Anbetracht der konkreten Strafzumessung für den Beschul- digten 1 somit nicht das mildere, womit Art. 122 StGB in seiner alten Fassung zur Anwendung gelangt (aStGB). 18.2 Methodik, Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte 1 hat mit seiner Berufungserklärung signalisiert, dass er sich nur gegen die Strafzumessung für die schwere Körperverletzung stellt. Die Gesamt- geldstrafe, welche vorinstanzlich für die beiden Raufhändel verhängt wurde, hat er nicht angefochten. Angesichts der Tatsache, dass für die begangene schwere Kör- perverletzung von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, erachtet die Kammer die Geldstrafe als in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 7 hiervor). 31 Der Beschuldigte 1 ist nachfolgend somit noch wegen vollendeter schwerer Kör- perverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 122 aStGB), zu bestrafen. 18.3 Konkrete Strafzumessung für die schwere Körperverletzung 18.3.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 122 StGB ist die körperliche Integrität und die kör- perliche und geistige Gesundheit (PK StGB-TRECHSEL/FINGERHUTH, N 4 f. zu Vor Art. 122-126). In Bezug auf das Ausmass der Verletzung bzw. Gefährdung des Rechtsguts ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 gegen den Privatkläger zwei schnelle, kräftige Schnittbewegungen mit einem Messer einer Gesamtlänge von ca. 30-35 cm ausführte. Wie bereits erwähnt, erlitt der Privatkläger dadurch am linken Handgelenk eine Schnittverletzung mit einer Durchtrennung aller Beugeseh- nen, des Medianusnervs und der Ellenschlagader. Weiter zog er eine Schnittverlet- zung am proximalen Unterarm mit 50-prozentiger Durchtrennung von zwei Unter- armmuskeln sowie eine ca. 3 mm tiefe Einkerbung in die Elle davon (vgl. E. 15 und 16.4.1 hiervor). Er musste infolge dieser schwerwiegenden, teils potenziell lebens- gefährlichen Verletzungen (Durchtrennung der Ellenschlagader) über zehn Stun- den operiert werden, gefolgt von einer zehntägigen Hospitalisation und einer länge- ren Arbeitsunfähigkeit (die Hospitalisation und die Arbeitsunfähigkeit waren dabei zwar nicht ausschliesslich auf die Verletzungen verursacht durch den Beschuldig- ten zurückzuführen, diese waren jedoch mitursächlich; vgl. E. 26 hiernach). Der Privatkläger litt während längerer Zeit an erheblichen Schmerzen, musste sich ei- ner mehrjährigen Physiotherapie unterziehen und bekundete im Zeitpunkt der erst- instanzlichen Hauptverhandlung und damit rund 4,5 Jahren nach dem Vorfall am linken Arm noch immer Einschränkungen in Sensibilität und Kraft (vgl. E. 26 hier- nach; über den Zustand im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils ist aufgrund sei- ner Säumnis anlässlich der Berufungsverhandlung demgegenüber nichts bekannt). Das Ausmass der Verletzung des Rechtsguts ist insgesamt als erheblich zu be- zeichnen. Weiter ist unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen, dass der Einsatz eines derartigen Messers notorischerweise äus- serst gefährlich ist. Das tatsächliche Verletzungsbildung war für den Beschuldig- ten 1 aufgrund der gewählten Waffe, der Schnittbewegungen gegen den Torso (vgl. pag. 246 ff.), seines alkoholisierten und emotional aufgeladenen Zustandes sowie jener des Opfers weder plan- noch voraussehbar, was den Angriff noch un- berechenbarer machte. Hätte der Privatkläger in diesem Moment nicht schützend die Arme erhoben, hätten angesichts der konkreten Vorgehensweise des Beschul- digten 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit Verletzungen mit Todesfolge resultiert (bspw. durch Verletzung von inneren Organen und damit einhergehend lebensbe- drohliche Blutungen). Die erlittene Durchtrennung der Ellenschlagader realisierte die mit ihr einhergehende, potenziell lebensbedrohliche Gefahr sodann auch nur aufgrund der notfallmässig erfolgten medizinischen Versorgung nicht. Folglich ist auch die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts als erheblich zu bezeichnen. 32 Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung ist mit der Vorinstanz (pag. 2067; S. 178 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) als äusserst verwerflich zu erach- ten, dass der Beschuldigte 1 im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung, in wel- cher bis anhin überwiegend Fäuste und (teilweise) Stühle zum Kampf eingesetzt worden waren, gezielt nach einer Stichwaffe suchte, nach Behändigung eines grossen Messers blindlings wieder herausrannte und das Messer gegen das stark betrunkene Opfer, von dem keine unmittelbare Gefahr ausging, einsetzte. Der Be- schuldigte 1 hob die Gefährlichkeit der Auseinandersetzung damit auf eine neue Ebene, was schliesslich zur vollständigen Eskalation führte. Nach dem Gesagten und mit Blick auf den grossen Strafrahmen muss die Grenze zum mittleren Verschulden als überschritten erachtet werden. Die Anfangsstrafe wird auf 46 Monate festgesetzt. 18.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte eventualvorsätzlich. Hierfür ist eine Strafminderung zu gewähren (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz 249 mit Ver- weis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3). Der Eventualvorsatz war mit Blick auf das kon- krete Vorgehen des Beschuldigten 1 doch um einiges vom direkten Vorsatz ent- fernt, so dass die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz um 6 Monate auf 40 Monate re- duziert wird. Die Tat wäre sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Dass der Beschuldigte 1 aus Wut und Rachegefühlen derart aggressiv reagierte, statt ganz einfach die Flucht zu ergreifen, erweist sich als besonders kriminell. Wenn sein Vorgehen als Reaktion auch masslos übertrieben war, so ist dennoch zu berücksichtigen, dass er zuvor durch Schläge provoziert worden war. Mit der Vorinstanz ist somit eine Re- duktion von 2 Monaten vorzunehmen, so dass 38 Monate verbleiben. Die damalige Alkoholisierung ändert nichts. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die gemäss IRM-Gutachten berechnete Blutalkoholkonzentration von mindes- tens 0.52 und maximal 1.46 Gewichtspromille noch unter der bundesgerichtlichen Grenze von 2 Gewichtspromille liegt, ab welcher eine Verminderung der Schuld- fähigkeit vermutet wird (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer 6B_1363/2019 vom 19. No- vember 2020 E. 1.7.2; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 2.3.2; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine weitere Reduktion rechtfertigt sich daher vorliegend nicht. 18.3.3 Fazit Für die schwere Körperverletzung erscheint der Kammer gestützt auf die vorange- henden Ausführungen damit eine Strafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. 18.4 Täterkomponenten 18.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 kann zunächst auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden 33 (pag. 2068 f.; S. 197 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Zum Vorleben des Beschuldigten 1 ist festzuhalten, dass dieser seinen eigenen Angaben gemäss in Eritrea bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Er hat fünf Schwestern und drei Brüder. In Eritrea hat er acht Jahre die Grundschule besucht (pag. 100). Er hat dort zwar keine Ausbildung als Mechaniker gemacht, arbeitete dann aber auf diesem Beruf (pag. 956 Z. 294 ff.). Seit 2014 lebt er in der Schweiz (pag. 100). Er hat einen F-Ausweis (pag. 1701 Z. 5). In der Schweiz hat er einen Bruder und eine Schwester (pag. 1703 Z. 2 f.). Die Eltern des Beschuldigten 1 leben nach wie vor in Eritrea (pag. 1703 Z. 5 f.) In der Schweiz hat er zwei Jahre die AK.________ (Schule) besucht, um Deutsch zu lernen. Dann hat er eine Ausbildung zum Metallbauer gemacht. Zuerst hat er eine Vorlehre mit einem Fähig- keitszeugnis angefangen, dann wechselte er zum eidgenössischen Berufsattest und machte im Au- gust 2021 einen Abschluss. Sodann arbeitete er bei einer Metallbaufirma (pag. 956 Z. 299 ff.). Der Beschuldigte 1 gab an, er spreche Tigrinisch, Deutsch und ein wenig Englisch (pag. 1700 Z. 44). […] Zu den persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 13. Ju- li 2021 an, er arbeite als Metallbauer bei den AL.________. Ab August 2021 verdiene er monatlich ca. CHF 3'800.00 brutto. Während der Lehre habe er teilweise Sozialhilfe bezogen. Er habe monatlich CHF 600.00 erhalten. Zudem sei der Mietzins und die Krankenkasse vom Sozialamt übernommen worden (pag. 957 Z. 334 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2024 gab der Beschuldig- te 1 an, er sei für eine Temporär-Firma tätig und erziele ein regelmässiges Einkommen in der Höhe von CHF 4'800 – 5'000.00 (pag. 1701 Z. 22 ff.). Er hat gemäss Betreibungsregisterauszug 8 Verlust- scheine von insgesamt CHF 5'553.50 (pag. 1565 ff.). Der Beschuldigte 1 gab an, seine Hobbies seien Sport, Fitness, Fussball, Joggen und ins Schwimmbad gehen (pag. 100 und pag. 1703 Z. 12). Vor der Inhaftierung seines Bruders wohnte der Beschuldigte 1 fast vier Jahre mit seinem Bruder in der glei- chen Wohnung, danach wohnte er alleine dort (pag. 100 und pag. 1701 Z. 8 f.). Er hat seit vielen Jah- ren eine Freundin, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schwanger war (Geburtstermin Novem- ber 2024) und mit der er zusammenziehen möchte (pag. 100, pag. 1701 Z. 9 f. und pag. 1702 Z. 23 ff.). Insgesamt sind die Lebensgeschichte, die Vorstrafe und die persönlichen Verhältnisse neutral zu ge- wichten. Ergänzend ist festzuhalten, dass nebst den beiden Geschwistern mindestens auch eine Tante, eine Cousine und eine Nichte des Beschuldigten 1 in der Schweiz wohnhaft sind (hierzu ist auf das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie auf den Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 28. August 2025 betref- fend den Beschuldigten 2 abzustellen; pag. 2362 ff.; 2269 f.). Der Beschuldigte 1 lebt gemäss Berichtsrapport vom 13. November 2025 seit dem 22. Oktober 2025 allein an der AM.________ (Strasse) in AN.________ (Ort) (pag. 2323 ff.). Am 29. November 2024 ist sein Sohn (AO.________) zur Welt gekommen, welcher ge- meinsam mit der Kindsmutter (der Zeugin), die ebenfalls aus Eritrea stammt, aber über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (pag. 1702 Z. 43 ff.; 2410), in AP.________ (Ort) bei ihren Eltern wohnt (pag. 2370 Z. 16 f.). Nach eigenen An- gaben ist der Beschuldigte 1 mit der Mutter seines Sohnes mittlerweile nach kultu- rellem und religiösem Brauch verheiratet. Die Hochzeit fand im August 2024 in Äthiopien statt (pag. 2367 Z. 37 f. und 40 f.). In der Schweiz kam es demgegenüber bisher nicht zum zivilstandsrechtlichen Eheschluss (pag. 2367 Z. 37 f.). Der Beschuldigte 1 hat das Kind anerkannt und teilt sich mit der Zeugin die elterliche Sorge (pag. 2415 f.; 2419 f.). In beruflicher Hinsicht gab der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung sodann an, noch immer temporär im Stundenlohn zu arbeiten (vgl. Einsatzvertrag der Firma AQ.________ AG [Tem- porärbüro] vom 22. Oktober 2025, pag. 2411 ff.). Als letztes habe er bei der Firma 34 AR.________ AG temporär gearbeitet, mangels Auftragslage sei dieser Einsatz aber gestoppt worden, weshalb er momentan auf Stellensuche sei (pag. 2375 Z. 29 f. und 32 ff.). Er habe jedoch gute Aussichten auf eine Festanstellung bei der AR.________ AG (pag. 2373 Z. 36 f., 39 f. und 42 f.; 2374 Z. 7 f.). Als monatliches Nettoeinkommen gab er zunächst einen Lohn von rund CHF 4'200.00 bis CHF 4'300.00 an, bevor er präzisierte, im Falle eines Monats ohne Krankheitstage und voller Stundenanzahl eine Summe von bis zu CHF 4'600.00 ausbezahlt zu er- halten (pag. 2374 Z. 14 f. und 17 ff.). Ein Betrag von CHF 3'200.00 unterliegt der- zeit und seit ca. August/September 2025 einer Lohnpfändung (pag. 2371 Z. 34 f. und 37 f.). Gemäss eigenen Angaben im Berichtsrapport vom 13. November 2025 verfügt der Beschuldigte 1 über Schulden in der Höhe von CHF 10'000.00, anläss- lich der Berufungsverhandlung führte er indes aus, nur noch CHF 3'000.00 Schul- den zu haben (pag. 2372 Z. 26 f.). Diese Komponenten sind allesamt neutral zu gewichten. Dies gilt gleichermassen für die Vorstrafe des Beschuldigten 1, wenn auch nur gerade noch knapp: In Abweichung zur Vorinstanz (pag. 2069; S. 180 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung) ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich Vorstrafen nach konstanter Praxis grundsätzlich straferhöhend auswirken, denn wer ungeachtet früherer Verur- teilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Das Sachgericht hat bei jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit und unter wel- chen Voraussetzungen sich eine bestimmte Vorstrafe straferhöhend auswirkt. Das Mass der Straferhöhung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fal- len Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Weit in der Vergangenheit liegende Delikte haben in der Regel kein erhebliches Gewicht mehr. Sodann kann es darauf an- kommen, aus welchen Lebensabschnitten die Vorstrafen stammen. Zudem ist we- sentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind. Vereinfacht gesagt lässt sich feststellen, dass sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend auswirken, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 485 vom 28. September 2020 E. 9.2 und SK 18 23 vom 30. Oktober 2018 E. 16; BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; SIMMLER/SELMAN, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kom- mentar, Bern 2020, N 27 zu Art. 47 m.V.a. BGE 121 IV3 E. 1c; MATHYS, a.a.O., Rz 320 und 323). Dem Strafregisterauszug vom 27. November 2025 ist zu entnehmen, dass gegen den Beschuldigten 1 am 13. Mai 2016 ein Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung erlassen wurde. Ausgesprochen wurden eine bedingte Geldstrafe zu 8 Tagessätzen à CHF 30.00 und eine Busse von CHF 160.00 (pag. 2342 f.). Im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Straftat (pro memoria: 29. Septem- ber 2019) lag der Strafbefehl vom 13. Mai 2016 folglich erst drei Jahre zurück, was nicht als lange Zeit betrachtet werden kann. Angesichts der fehlenden Einschlägig- keit der Vorstrafe und des mit Blick auf die Strafhöhe geringen Verschuldens kann aber mit der Vorinstanz gerade noch von einer Straferhöhung wegen Unbelehrbar- keit abgesehen werden. 35 18.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren; Strafempfindlichkeit Einerseits hat sich der Beschuldigte 1 für die Tat beim Privatkläger zwar entschul- digt und damit eine gewisse Reue gezeigt. Er ging ihn dafür im Spital besuchen und war später offenbar auch mit seiner Familie bei ihm zu Hause (pag. 122 Z. 550 ff.). Der Privatkläger bestätigte die Entschuldigungsbemühungen (pag. 158 Z. 84 ff.; 166 Z. 435 ff.). Andererseits hat der Beschuldigte 1 sein Verhalten baga- tellisiert und nur soweit Zugeständnisse gemacht, wie er angesichts der Beweisla- ge musste. Insgesamt versuchte er bis heute, das ganze als Notwehr darzustellen und so seine Haut zu retten. Das ist sein gutes Recht. Mit einem solchen Aussage- verhalten hat er aber keinen massgeblichen Beitrag zur Aufklärung des Sachver- halts beigetragen. Von Geständnisbereitschaft kann keine Rede sein. Auch die ge- zeigte Reue erscheint eher Prozessstrategisch bedingt; so ist der Beschuldigte 1 auch nicht bereit, dem Privatkläger finanzielle Wiedergutmachung für den Vorfall zu leisten (vgl. pag. 2381 Z. 18 ff.). Damit einher geht auch sein Aussageverhalten an- lässlich der Berufungsverhandlung. Er führte zwar aus, dass es ihm für den Privat- kläger leidtue (wobei er zunächst zu Protokoll gab, dass das Vorgefallene für ihn selbst wirklich traurig sei [pag. 2366 Z. 35 f.], nahm aber gleichzeitig eine ausge- prägte Opferhaltung ein und hob seine eigenen vom Vorfall davongetragenen Ver- letzungen hervor [pag. 2366 Z. 35 f. und 38 ff.; 2367 Z. 1 f.; 2384 Z. 37 ff.; 2406 f.]). Der vorinstanzliche Reuerabatt von 5 Monaten erscheint deshalb überhöht. Es werden maximal 2 Monate gewährt, womit eine vorläufige Strafe von 36 Monaten resultiert. Ansonsten hat sich der Beschuldigte 1 im Strafverfahren korrekt verhalten, was er- wartet werden darf. Er ist seit dem Vorfall vom 29. September 2019 auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Strafregisterauszug vom 27. No- vember 2025, pag. 2342 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_216/2017 vom 11. Ju- li 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom
- Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht er- sichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 ist deshalb als neutral zu beurteilen. 18.4.3 Fazit Täterkomponenten Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel folglich eine Strafreduktion um 2 Mo- nate auf 36 Monate Freiheitsstrafe. 18.5 Dauer des Verfahrens / Beschleunigungsgebot Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zwar nicht in Rechtskraft erwachsen kann, jedoch schon nur auf Grund des geltenden Verschlechterungsverbots auch oberinstanzlich zu wiederholen ist. Nichtsdestotrotz ist sie nachfolgend zu prüfen resp. zu begründen, nicht zuletzt auch in Bezug auf die Höhe der Strafreduktion, welche für sich alleine nicht dem Verschlechterungsverbot unterliegt. 36 Für die allgemeinen Grundlagen zum Beschleunigungsgebot kann auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 2070 f.; S. 181 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird in Erinnerung gerufen, dass die Kriterien für die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht dieselben sind wie für die Strafreduktion wegen langer Verfahrensdauer. Bei erste- rem steht die Untätigkeit der Behörden im Zentrum, bei letzterem jedoch allgemein die Verfahrensdauer. Die Vorinstanz erkannte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und erachte- te eine Strafreduktion von 3 Monaten als angemessen. Zur Begründung hielt sie Folgendes fest (pag. 2071; S. 182 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Von der Eröffnung der Strafuntersuchung am 1. Oktober 2019 (pag. 1) bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 30. Mai 2024 (pag. 610 ff.) vergingen viereinhalb Jahre. Schon das Untersuchungsverfahren dauerte lange (Anklage am 22. Oktober 2022). Im Juli 2020 kamen zwar weitere Delikte (betreffend den Beschuldigten 2) dazu. Trotzdem gab es ab Mitte August 2020 bis zu den Schluss-Einvernahmen im Juli 2021 kaum sichtbare Ermittlungshandlungen. Im Dezember 2021 folgte dann nochmals im Verfahren gegen den Beschuldigten 2 eine Einvernahme mit einem Opfer (M.________), dann ging wiederum nichts Sichtbares bis zur Fristansetzung gemäss Art. 318 StGB vom 22. Juli 2022. Weiter dauerte es dann bis am 18. Oktober 2022, bis die Anklage beim Gericht eingegangen ist (Eingang am
- Oktober 2022). Die Terminumfrage vor Gericht erfolgte erst am 29. Juni 2023, also sieben Monate später. Termine für die Hauptverhandlung konnten erst ab Ende April 2024 angeboten werden. Infolgedessen hat das Gericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall das Beschleunigungsgebot ver- letzt worden ist. Sowohl in der Untersuchung wie dann auch vor Gericht gab es mehrere längere Pha- sen, in denen nichts gelaufen ist. Das kann nicht alleine auf den Umstand zurückgeführt werden, dass immer neue Anzeigen eingegangen sind. Damit soll nicht gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht gearbeitet haben, aber eben zu lange nicht an diesem Fall, und das führt in ei- ner Gesamtbetrachtung letztlich zu einer zu langen Verfahrensdauer. Die Gründe, weshalb das so ist, sind unerheblich, soweit sie nicht im Verantwortungsbereich des Beschuldigten 1 liegen. Im Ergebnis kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen anschlies- sen. Insgesamt dauerte das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil mit vierein- halb Jahren zu lange. Wenn auch immer wieder Verfahrenshandlungen vorge- nommen wurden, gab es längere Phasen der Untätigkeit. Der Beschuldigte 1 hat im Gegensatz zum Beschuldigten 2 auch nicht durch wiederholte nachträgliche De- linquenz zu dieser langen Verfahrensdauer beigetragen. Sodann handelt es sich insgesamt zwar um ein aufwändiges Verfahren, was sich schliesslich auch am Um- fang der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (244 Seiten) zeigt, was der Beschul- digte 1 jedoch nicht zu verschulden hat. Das Beschleunigungsgebot gilt als verletzt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzu- halten. Die Dauer zwischen Urteil und erstinstanzlicher Urteilsbegründung ist hingegen nicht zu beanstanden. Im oberinstanzlichen Verfahren vergingen nach Eingang der Berufungserklärungen (24./26. März 2025; pag. 2141 f.; 2144 ff.) bis zur Vorladung zur Hauptverhandlung (25. August 2025; pag. 2233) rund fünf Monate, diese Ver- fahrensdauer ist jedoch auf die anfängliche Nichtauffindung des Privatklägers, die nötigen Instruktionshandlungen und die nicht ganz einfache Terminfindung mit den Parteivertretern zurückzuführen und damit nicht unbegründet. Gesamthaft sind im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils vom 12. Dezember 2025 aber bereits mehr als sechs Jahre seit der Eröffnung der ersten Untersuchung vom 1. Oktober 2019 vergangen (pag. 2). Das Verfahren dauerte damit insgesamt zu lange. 37 In Anbetracht dieser Feststellungen erachtet die Kammer für den Beschuldigten 1 unter diesem Titel eine Strafreduktion um insgesamt 6 Monate als angemessen, insbesondere nachdem dieser das durch die wiederholte Delinquenz des Beschul- digten 2 verlängerte Verfahren unverschuldet mittragen musste. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 18.6 Vollzugsform Mit 30 Monaten kommt lediglich die Ausfällung einer teilbedingten, nicht aber einer vollbedingten Strafe in Frage. Für die theoretischen Grundlagen zum teilbedingten Vollzug kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2072; S. 183 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer ist im Endergebnis gestützt auf das Verschlechterungsverbot an die Strafhöhe von 28 Monaten und diesbezüglich vor allem auch an die Höhe des un- bedingt ausgefällten Strafanteils der Vorinstanz gebunden. Die Vorinstanz hat den unbedingten Anteil wenig über dem Minimum auf 7 Monate festgesetzt und für den Rest den Strafaufschub gewährt, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren (pag. 2072 f.; S. 183 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu. Die Kammer kann sich dieser Einschätzung im Ergebnis aber anschliessen. Immerhin kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte 1 seither nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, nachdem er auch nur minim vorbestraft ist (vgl. E. 18.4 hiervor). Seine Legalprognose fällt somit nicht schlecht aus. 18.7 Anrechnung Polizeihaft Die Polizeihaft von zwei Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB auf die zu voll- ziehende Freiheitsstrafe anzurechnen (pag. 17 ff.; 20 ff.). 18.8 Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte 1 wird für die schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privat- klägers verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 7 Monate zu vollziehen (unter Anrechnung von 2 Tagen Polizeihaft) und für 21 Monate wird der bedingte Vollzug gewährt, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wird die Verlet- zung des Beschleunigungsgebots festgestellt, mit einer darauf entfallenden Strafreduktion von 6 Monaten.
- Beschuldigter 2 19.1 Vorbemerkung Das Verfahren BM 23 46110 / PEN 24 182 gegen den Beschuldigten 2 wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung, begangen am 3. November 2023, z.N. von N.________, wurde zunächst getrennt vom Verfahren betreffend die übrigen Delik- te (BM 19 41942 / PEN 22 931/932) geführt. Mit Verfügung vom 27. März 2024 vereinigte die Vorinstanz die Verfahren PEN 24 182 gegen den Beschuldigten 2 und PEN 22 931/932 gegen den Beschul- digten 1 und 2 und führte es fortan unter der Verfahrensnummer PEN 22 931/932 (pag. 1516 ff.). 38 Nachfolgend werden Fundstellen und Zitate aus dem Dossier PEN 22 931/932 nicht besonders gekennzeichnet, da es sich um das Hauptdossier handelt. Wird auf Aktenstellen aus dem ursprünglich unter der Verfahrensnummer PEN 24 182 ge- führten Verfahren verwiesen, werden diese mit «Beilagenordner», also «BO pag. [Nummer]» zitiert. 19.2 Rechtskräftige Schuldsprüche Betreffend den Beschuldigten 2 blieben sämtliche Schuldsprüche des erstinstanzli- chen Urteils unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit hin- sichtlich der rechtskräftigen Punkte oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erstellt erachteten Sachverhalt auszugehen, worauf vollumfänglich ver- wiesen werden kann (pag. 1961 f. [Raufhandel vom 29.2019]; 2010 [Raufhandel vom 09.06.2019]; 2035 f. [schwere Körperverletzung vom 18.07.2020]; 2042 f. [versuchte schwere Körperverletzung vom 10.11.2019]; 2054 und 2058 f. [versuch- te schwere Körperverletzung vom 03.11.2023]; 2047 [Hausfriedensbruch vom 19.03.2020]; 2049 f. [Sachbeschädigung vom 26.08.2020]). Ebenso kann im Hinblick auf die rechtskräftigen Schuldsprüche bezüglich der rechtlichen Würdigung auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1968 ff. [Raufhandel vom 29.09.2019]; 2012 f. [Raufhandel vom 09.06.2019]; 2036 f. [schwere Körperverletzung vom 18.07.2020]; 2044 f. [versuchte schwere Körperverletzung vom 10.11.2019]; 2059 ff. [versuchte schwere Körperverletzung vom 03.11.2023]; 2047 ff. [Hausfriedensbruch vom 19.03.2020]; 2050 ff. [Sachbe- schädigung vom 26.08.2020]). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung wird der massgebliche, erstellte Sachverhalt dieser Tatbestände an dieser Stelle zusammengefasst wiedergegeben. 19.2.1 Raufhandel (Ziff. I.B.1. der AKS vom 18. Oktober 2022) Am 29. September 2019 um ca. 04:45 Uhr kam es in I.________ (Ort) zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Personen. Dabei kam es in einer ersten Phase zunächst zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten 2 und AB.________. Die beiden wurden sodann wechselseitig gegeneinander tätlich und in der Folge durch mehrere Personen getrennt. Dabei hielt der Beschuldigte 1 AB.________ fest. Diese beiden schlugen sich dann auch gegenseitig, wobei AB.________ dem Beschuldigten 1 eine Ohrfeige verabreichte. Zuvor hatte der Beschuldigte 2 AB.________ eine Kopfnuss verpasst. In dieser Phase der Auseinandersetzung hat sich zudem auch AC.________ eingemischt und AB.________ geschlagen oder zumindest heftig zur Seite geschubst. Als Schlaggegenstände wurden zumindest Stühle eingesetzt. Die Auseinandersetzung trug sich im Gebäudeinnern und teilweise auch ausserhalb des Gebäudes in I.________ (Ort) zu. In dieser Phase beteiligten sich mindestens die beiden Be- schuldigten, AB.________ und AC.________ nachweislich an der tätlichen Ausein- andersetzung. Die Situation beruhigte sich sodann für eine kurze Zeit. Im Gebäu- deinnern herrschte aber weiterhin eine feindselige Stimmung und der Streit brodel- te weiter, fand kein Ende und flammte dann in der zweiten Phase erneut auf. Auf- grund der tätlichen Auseinandersetzung erlitten der Privatkläger (in der zweiten 39 Phase; draussen vor dem Gebäude, ab dem Zeitpunkt als mehrere Personen auf den Beschuldigten 1 losgingen; vgl. E. 9 hiervor), der Beschuldigte 1 und AB.________ die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen: - AB.________ erlitt Hautunterblutungen, Schwellungen und oberflächliche Haut- abschürfungen am Kopf und an den Extremitäten. - Der Beschuldigte 1 erlitt Hautrötungen an der linken Schläfe, eine geschwollene Nase mit einer leichten Deviation nach rechts, Schleimhauteinblutung an der Unterlippe, eine Ablösung der Oberhaut am linken Zeigefinger und am rechten und linken Knie Hautabschürfungen. Auf weitere Ausführungen zur zweiten Phase wird mangels Beteiligung des Be- schuldigten 2 an dieser Stelle verzichtet. Mit dem beschriebenen Tatvorgehen hat der Beschuldigte 2 den Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 StGB erfüllt. 19.2.2 Raufhandel (Ziff. I.B.3. der AKS vom 18. Oktober 2022) Am 9. Juni 2019 um ca. 05:30 Uhr kam es beim AS.________ (Lokal) und dann auch beim Bahnhofplatz in J.________ (Ort) zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen von Eritreern, bei der auf der einen Seite die beiden Beschuldigten sowie AT.________ und auf der anderen Seite mindestens W.________ und AU.________ beteiligt waren. Dabei wurde auch Pfefferspray eingesetzt und mit einem Gürtel geschlagen. Zwischen dem Beschul- digten 2 und W.________ kam es zu wechselseitigen Schlägen, insbesondere auch mit der Faust. Auch der Beschuldigte 1 versuchte eine weitere Person zu schlagen. Anschliessend packte er [der Beschuldigte 1] W.________, hielt diesen und riss ihm eine Halskette vom Hals. Die Kette hat er an sich genommen. Ob er die Kette behalten oder seinem Bruder geben wollte, blieb offen. Als nicht erstellt erachtete die Vorinstanz, dass die beiden Beschuldigten den Streit angezettelt ha- ben. Infolge dieser Auseinandersetzung wurden AU.________, W.________, AV.________ und der Beschuldigte 2 wie folgt verletzt: - AU.________ erlitt Hautunterblutungen am linken Oberarm, Hauteinblutungen und Hautabschürfungen rechtsseitig im Gesichtsbereich und in der Umgebung des rechten Auges, eine schmerzhafte Schwellung am rechten Daumengrund- gelenk und eine Hautdurchtrennung unterhalb des rechten Auges. - W.________ trug oberflächliche Hautabschürfungen, Schwellungen und Hau- trötungen im Bereich der Stirn, hinter dem rechten Ohr, der Unterlippe, der Hüfte rechtsseitig, an beiden Ellenbogen sowie im Bereich der Knie und Hände davon. - AV.________ erlitt einen Kratzer unterhalb des rechten Auges. - Der Beschuldigte 2 trug oberflächliche Hautdefekte am rechten Oberarm davon. Mit dem beschriebenen Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 des Raufhandels nach Art. 133 StGB schuldig gemacht. 40 19.2.3 Schwere Körperverletzung (Ziff. I.B.4. der AKS vom 18. Oktober 2022) Am 18. Juli 2020 um ca. 00:30 Uhr geriet der Beschuldigte 2 mit S.________ in ei- ner Bar in Bern in einen Streit. Dabei war S.________ stark betrunken, verhielt sich in der Bar auffällig und beschimpfte und beleidigte den Beschuldigten 2. In der Bar kam es aber noch nicht zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Nach Verlassen der Bar haben sich der Beschuldigte 2 und S.________ aufgrund der vorangehenden Beleidigungen und Beschimpfungen durch S.________ weiter gestritten. Dieser Streit setzte sich dann beim Kiosk .________ fort und es kam zu einem «Herumge- schubse» und gegenseitigen Handgreiflichkeiten. Schliesslich behändigte der nunmehr ziemlich wütende Beschuldigte 2 – trotz Warnungen und Ermahnungen vom ebenfalls anwesenden AW.________, dass er aufhören solle – das zu Boden gefallene Mobiltelefon von S.________ und warf es diesem aus kurzer Distanz (ca. 2 Meter) mit einem Überkopfwurf wuchtig gegen den Kopf. Anschliessend verliess er den Ort und kümmerte sich nicht weiter um den von ihm verletzten S.________. In der Folge erlitt S.________ einen Bruch der inneren Wand der Augenhöhle links, einen Bluterguss hinter dem Augapfel, einen Druckanstieg in der Augenhöhle mit Komprimierung der Nerven und Gefässe, eine Lähmung des 3. Hirnnervs sowie Blutungen unter der weichen Hirnhaut. Es kam zu einem vollständigen und irrever- siblen Verlust der Sehkraft auf dem linken Auge. Dabei erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte 2 wusste, dass es zu schlimmen Verletzungen kommen kann, wenn man jemandem mit einem Überkopfwurf ein Handy an den Kopf wirft. Mit diesem Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 der schweren Körperverlet- zung nach Art. 122 aStGB schuldig gemacht. 19.2.4 Versuchte schwere Körperverletzung (Ziff. I.B.5. der AKS vom 18. Oktober 2022) Am 10. November 2019 um ca. 04:30 Uhr geriet der Beschuldigte 2 in einer Disco in J.________ (Ort) mit M.________ in einen Streit. Der Beschuldigte 2 forderte den stark alkoholisierten M.________ auf, mit nach draussen zu kommen. Dort packte er ihn am Kragen, so dass dieser zu Fall kam und auf dem Boden landete. Dieser versuchte sich wieder aufzurappeln und stützte sich dazu mit beiden Hän- den am Boden ab. Genau in diesem Zeitpunkt wurde er vom Beschuldigten 2 durch einen Fusstritt ins Gesicht am Auge getroffen und es kam zu erheblichen Verlet- zungen. M.________ erlitt eine Gehirnerschütterung (inkl. dreimaligem Erbrechen) und eine Orbitabodenfraktur mit geringer Dislokation von Fettgewebe nach kaudal. Blow-out Fraktur der medialen Orbitwand rechts mit konsekutiver Einblutung. Da- nach verliess der Beschuldigte 2 den Ort des Geschehens, ohne sich weiter um M.________ zu kümmern. Mit diesem Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 der versuchten schweren Kör- perverletzung nach Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. 19.2.5 Versuchte schwere Körperverletzung (Ziff. I. der AKS vom 1. März 2024) Am 3. November 2023, gegen 04:15 Uhr, kam es im Bahnhof AX.________ (Ort) beim .________ zwischen dem Beschuldigten 2, seinem Begleiter AY.________ und N.________ zu einer Auseinandersetzung. Der Beschuldigte 2 sass mit zwei Kollegen, AY.________ und AZ.________, beim .________ auf einer Sitzbank. 41 N.________ ging zum Beschuldigten 2 und seinen Begleitern und verlangte von diesen eine Zigarette/ein Feuerzeug. Der Beschuldigte 2 sagte diesem, dass er keine Zigaretten/kein Feuerzeug habe bzw. ihm keine/keines gebe, woraufhin N.________ begann, den Beschuldigten 2 bzw. die Gruppe Eritreer zu beschimp- fen. Diese Beschimpfung wollte sich der Beschuldigte 2 nicht gefallen lassen, wes- halb er N.________ an der Jacke packte, ihn schlug und zusammen mit AY.________ zu Boden brachte. Dem wehrlos am Boden liegenden Opfer trat der Beschuldigte 2 sodann in rascher Abfolge und mit unkontrollierter Heftigkeit mehr- fach gegen dessen Oberkörper und Kopf, wobei er sich während des Tretens um den Kopf von N.________ herumbewegte und seine Tritte teils von der Seite her, kickend und teils von oben herab, stampfend ausführte. Aufgrund der Heftigkeit der Tritte flog vom Fuss, mit dem er trat, der Schuh davon. Um den Schuh wieder zu holen, entfernte er sich kurz von N.________, der regungslos am Boden lag, und versetzte ihm im Vorbeigehen noch erneut einen Tritt gegen den Kopf. Danach zog er sich den Schuh an, ging zu N.________ zurück, bückte sich zu ihm hinunter, versetzte ihm mit beiden Händen Schläge gegen den Kopf und trat anschliessend mit dem linken Fuss noch zweimal von oben herab auf dessen Kopf, bevor er dann von AY.________ schliesslich weggezogen wurde. N.________ erlitt bei der Aus- einandersetzung eine beidseitige, mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Fraktur der Augenhöhle rechts, einen herausgerissenen oberen Schneidezahn sowie multiple Schürfwunden und Rissquetschwunden am oberen Augenlid links und an der Oberlippe. Die Vorinstanz erachtete erstellt, dass der Beschuldigte 2 wusste, dass es zu schlimmen Verletzungen kommen kann, wenn man jemandem heftig gegen den Kopf tritt. Der Beschuldigte 2 legte in Bezug auf diesen Tatvorwurf ein Geständnis ab. Mit diesem Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 der versuchten schweren Kör- perverletzung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 19.2.6 Hausfriedensbruch (Ziff. I.B.7. der AKS vom 18. Oktober 2022) Der Beschuldigte 2 betrat am 19. März 2020, ca. 19:10 Uhr, in Bern trotz des ihm bekannten und eröffneten Hausverbots vom 19. Juli 2019 die BA.________ (La- denfiliale) widerrechtlich. Mit diesem Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig gemacht. 19.2.7 Sachbeschädigung (Ziff. I.B.8. der AKS vom 18. Oktober 2022) Der Beschuldigte 2 schlug P.________ am 26. August 2020 in Bern dessen Handy aus der Hand. Das Handy fiel zu Boden und erlitt diverse Splitterbrüche bei der hin- teren Abdeckung sowie einen Schaden am Bildschirm. Zur Schadenssumme merk- te die Vorinstanz an, der Beschuldigte 2 habe immerhin die Zivilforderung von P.________ in der Höhe von CHF 200.00 anerkannt, was einen Hinweis auf die Schadenshöhe gebe. Wie hoch der Schaden aber effektiv sei, müsse offengelas- sen werden. Fest stünde aber, dass der Beschuldigte 2 im Zeitpunkt, als er P.________ das Handy aus der Hand geschlagen habe, so dass es zu Boden ge- fallen sei, nicht gewusst habe, wie stark das Mobiltelefon beschädigt werden wür- de. Es wäre durchaus möglich gewesen, dass auch das Display oder die Elektronik 42 hätten beschädigt werden können. Der Beschuldigte 2 legte auch in Bezug auf die- sen Tatvorwurf ein Geständnis ab. Mit diesem Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 19.3 Anwendbares Recht Für die theoretischen Grundlagen zum anwendbaren Recht kann auf die Aus- führungen unter E. 18.1 hiervor verwiesen werden. Wie bereits die Vorinstanz zu- treffend festhielt, fanden alle hier zur Diskussion stehenden Delikte – bis auf die am
- November 2023 begangene versuchte schwere Körperverletzung – vor dem
- Juli 2023 (aber nach dem 1. Januar 2018) statt (vgl. pag. 2075; S. 186 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Sodann wurde bereits ausgeführt, dass per
- Juli 2023 im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen der hier massgeblichen Strafnorm von Art. 122 StGB revidiert wurde und die Mindeststrafe dabei von 6 Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe hochgesetzt wurde. Der verkleinerte Straf- rahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass gerade für leichtes Verschulden deutlich gegen oben verschiebt (vgl. E. 18.1 hiervor). Das neue Recht ist in Anbe- tracht der konkreten Strafzumessung für den Beschuldigten 2 somit nicht das mil- dere. Für die vor dem 1. Juli 2023 begangenen schweren Körperverletzungsdelikte gelangt somit Art. 122 StGB in seiner alten Fassung zur Anwendung (aStGB); für die nachher begangene schwere Körperverletzung das neue Recht. Im Übrigen haben die einschlägigen Bestimmungen keine Änderungen erfahren. 19.4 Methodik, Strafrahmen und Strafart 19.4.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte 2 ist wegen folgenden, bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen zu bestrafen: - schwere Körperverletzung, versucht begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - schwere Körperverletzung, versucht begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 (a)StGB); - schwere Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 122 aStGB); - Raufhandel in 2 Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 133 StGB); - Hausfriedensbruch, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstra- fe (Art. 186 StGB); - Sachbeschädigung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Gelds- trafe (Art. 144 Abs. 1 StGB). 19.4.2 Strafart, Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat Für die schwere Körperverletzung, mehrfach begangen, teilweise versucht, kommt von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Zu erwähnen ist, dass trotz des Strafmilderungsgrunds des Versuchs vorliegend keine aussergewöhnlichen Um- 43 stände ersichtlich sind, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; BGer 6B_953/2017 vom 9. Febru- ar 2018 E. 2.3). Es bleibt somit bei den vorgenannten Strafrahmen. Für die übrigen Delikte kommt in Anbetracht der konkret zu begründenden Straf- höhen/des konkreten Verschuldens sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Frage. Vom Primat der Geldstrafe darf in solchen Konstellationen je- doch nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt oder die Geldstrafe in finanzieller Hinsicht uneinbringlich ist. Es kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte 2 zwar nicht vorbestraft ist, im vorliegenden Verfahren sind jedoch mehrere (schwerwiegende) Gewaltdelikte zu beurteilen. Der Beschuldigte 2 verstiess in einem Zeitraum von vier Jahren (2019-2023) insgesamt sieben Mal gegen die Schweizer Rechtsord- nung. Weder vermochten ihn die mehrfachen polizeilichen Festnahmen, die erst- malige Versetzung in Untersuchungshaft (andauernd vom 21. Juli 2020 bis zum 14. August 2020) noch ein bereits hängiges Strafverfahren zu beeindrucken, beging er doch am 3. November 2023 erneut ein schweres Delikt gegen Leib und Leben. Erst mit seiner Verhaftung am 3. November 2023 und der anschliessenden Versetzung in Untersuchungshaft konnte seine fortlaufende Delinquenz unterbrochen werden. Doch selbst im Strafvollzug dauert das schwierige Verhalten des Beschuldigten 2 an. Seit seinem Eintritt in die JVA Y.________ hat er nicht weniger als 26 Diszipli- narverstösse zu verzeichnen. Besonders ins Gewicht fallen hierbei die Vorfälle ge- genüber dem Gefängnispersonal, der Angriff auf die körperliche Integrität eines Miteingewiesenen, zumal dieser infolgedessen wegen schwerer Verletzungen ins Spital eingeliefert werden musste, sowie die Verstösse im Betäubungsmittelbe- reich. Der Beschuldigte 2 wird hinsichtlich Konfliktsituationen als impulsiv und manchmal auch verbal oder körperlich aggressiv beschrieben (pag. 2334 ff.). Auf- grund der wiederholten Delinquenz in Freiheit sowie seines Verhaltens im struktu- rierten und engmaschigen Vollzugssetting ist im Bereich von Delikten gegen Leib und Leben von einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit sowie von einer ausgeprägten Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer auszugehen. In Anbetracht dieser Ausgangslage erscheint einzig eine Freiheitsstrafe sachge- recht, zweckmässig und geeignet, um den Beschuldigten von der Begehung weite- rer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Angesichts seiner prekären finanziellen Situation wäre zudem ohnehin nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe voll- zogen werden könnte. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 2076 f.; S. 187 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Überdies beantragte in oberer Instanz auch die Verteidigung des Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe als Sanktion für die rechtskräftigen Schuld- sprüche (vgl. E. 6.2 hiervor). Somit sind für alle zu sanktionierenden Delikte Frei- heitsstrafen auszusprechen und hiernach eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen (1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) handelt es sich bei der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am
- November 2023, um die schwerste Straftat, weshalb anhand dieser die Einsatz- strafe zu bestimmen ist. Anschliessend sind die Strafen für die schwere Körperver- 44 letzung, die versuchte schwere Körperverletzung, die Raufhändel, die Sachbe- schädigung und den Hausfriedensbruch zu asperieren. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Delikts- kategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebun- den, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). 19.5 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung vom 3. November 2023 19.5.1 Allgemeine Ausführungen Da vorliegend die Strafe für ein versuchtes Delikt festzusetzen ist, ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zuerst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt nach dem Vorsatz des Täters festzulegen. Massgeblich ist dem- nach, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entspre- chend dem Vorsatz des Täters vollendet worden wäre (MATHYS, a.a.O., Rz 121). Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 19.5.2 Objektive Tatschwere Für das mit Art. 122 StGB geschützte Rechtsgut kann auf die vorangehenden Aus- führungen verwiesen werden (vgl. E. 18.3.1 hiervor). Zu berücksichtigen ist, dass das Opfer durch die zahlreichen Fusstritte und Faustschläge gegen den unge- schützten Kopf und den Oberkörper immerhin mehrere Verletzungen im Gesicht (u.a. beidseitige mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur, Fraktur der Augen- höhle rechts, ausgeschlagener Schneidezahn) und am Rumpf (u.a. Hauteinblutun- gen) erlitten hat (vgl. Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersu- chung von N.________ vom 20. Februar 2024, BO pag. 190 ff.). Die Verletzungen sind folgenlos abgeheilt, zogen jedoch eine Nasenoperation nach sich. Das Opfer konnte aber bereits einen Tag nach der Operation in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte. Es wurde ihm hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 16. November bis 29. November 2023 attestiert (BO pag. 191). Ins Gewicht fällt sodann die Gefährdung des Rechtsguts der körper- lichen Unversehrtheit. Bei einer vollendeten schweren Körperverletzung hätten laut fachärztlicher Einschätzung lebensbedrohliche Verletzungen, wie zum Beispiel Schädelbrüche und Blutungen im Schädelinnern, im Raum gestanden (vgl. BO pag. 195). Dabei ist es angesichts des völlig entfesselten Zustandes des Beschul- digten 2, der mit zahlreichen und unter erheblicher Gewalt ausgeführten Fusstritten und Faustschlägen den Kopf und Oberkörper des Opfers traktierte, nur dem Zufall und dem Wegziehen durch AY.________ zu verdanken, dass N.________ keine weitaus schwerwiegenderen Verletzungen davontrug. Mit den wuchtigen Fusstrit- ten und Faustschlägen gegen die sensible Kopfregion war die Gefahr einer schwe- ren bzw. lebensgefährlichen Verletzung jedoch sehr gross. Die Verteidigung brach- te vor, das vorinstanzliche Strafmass erscheine vor dem Hintergrund, dass das Verletzungsbild der (hypothetisch) vollendeten Körperverletzung vorliegend nicht bekannt sei und die möglichen Verletzungsfolgen bzw. die Gefahr für das Rechts- 45 gut bei der in diesem Fall konkreten Vorgehensweise weit auseinanderliegen wür- de, als willkürlich und zu hoch (pag. 2409). Dem ist entgegenzuhalten, dass auf- grund zahlreicher auf kantonaler wie auch höchstrichterlicher Ebene entschiedenen Fällen die möglichen Folgen bei einer Vorgehensweise wie der vorliegenden des Beschuldigten 2 (gewaltsame Fusstritte und Schläge gegen den ungeschützten Kopf des Opfers) relativ konkret bekannt sind. Das Bundesgericht hat dabei in sei- ner konstanten Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass Schläge und Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen objektiv geeignet sind schwere Körperverletzung oder sogar den Tod herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. u.a. BGer 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Davon ausgehend ist das hypothetische Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung im vorlie- genden Fall klar als erheblich zu bezeichnen. Besonders verwerflich erscheint angesichts der Art und Weise der Tatbegehung, dass der Beschuldigte 2 auf eine verbale Auseinandersetzung mit derartiger kör- perlicher Gewalt und daher völlig unverhältnismässig auf die Beleidigungen seitens des Opfers reagierte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 2078; S. 189 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 nach einem kurzen Unterbruch (als er seinen davongeflogenen Schuh holte) erneut damit begann, das Opfer mit erheblicher Gewalt zu traktieren; dies fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Der Gewaltrausch des Beschuldig- ten 2 liess sich zudem nur beenden, weil er von seinem Begleiter weggezogen wurde. Das Ende des körperlichen Angriffes ist folglich nicht etwa auf eine intrinsi- sche Motivation des Beschuldigten 2 zurückzuführen. Ebenfalls erschwerend zu berücksichtigen ist die Ausnutzung der zahlenmässigen Überlegenheit der Gruppe rund um den Beschuldigten. N.________ wurde nämlich durch den Beschuldigten 2 und seinen Begleiter gemeinsam zu Boden gebracht und war den darauffolgen- den Schlägen und Fusstritten des Beschuldigten 2 völlig wehrlos ausgeliefert. Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist die objektive Tatschwere für das (hypothetisch) vollendete Delikt über der Grenze zum mittleren Verschulden anzusiedeln. Es ist daran zu erinnern, dass der Strafrahmen per 1. Juli 2023 ver- schärft wurde. Die Anfangsstrafe gemäss Vorinstanz von 48 Monaten liegt genau auf der Grenze zum mittleren Verschulden (im Unterschied zum alten Recht, nach welchem die Grenze zum mittleren Verschulden bei 44 Monaten zu liegen kommt). Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine höhere Anfangsstrafe, nämlich von 52 Monaten als dem objektiven Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 19.5.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 fühlte sich aufgrund der Beleidigungen des Opfers provoziert, dennoch ist nicht davon auszugehen, dass eine schwere Körperverletzung sein ei- gentliche Handlungsziel war. Er nahm deren Erfolg jedoch in Kauf und handelte folglich eventualvorsätzlich. Hierfür ist eine Strafminderung zu gewähren (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz 249 mit Verweis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3). Nach An- sicht der Kammer handelte der Beschuldigte 2 angesichts des konkreten Vorge- 46 hens (zahlreiche Fusstritte und Faustschläge in die [ungeschützte] Kopfregion des Opfers, die per se als sensibel gilt) jedoch nicht weit vom direkten Vorsatz entfernt, weswegen die Kammer hierfür nur einen geringen Abzug berücksichtigt und die Anfangsstrafe um acht Monate auf 44 Monate reduziert. Die Tat wäre sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte 2 hät- te sich dazu entscheiden können, nicht mit körperlicher Gewalt auf die verbale Auseinandersetzung mit dem Opfer zu reagieren, sondern ganz einfach wegzuge- hen. Daran ändert auch seine damalige Alkoholisierung nichts. Wie die Vorinstanz treffend festhielt (pag. 2079; S. 190 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), liegt die gemäss IRM-Gutachten berechnete Blutalkoholkonzentration von 0,82-1,95 Gewichtspromille (vgl. BO pag. 185) noch unter der bundesgerichtlichen Grenze von 2 Gewichtspromille, ab welcher eine Verminderung der Schuldfähigkeit vermutet wird (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 2.3.2; 6B_648/2014 vom 28. Janu- ar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Reduktion rechtfertigt sich daher vorliegend nicht. Überdies wusste der Beschuldigte 2 aufgrund früher begangener (Gewalt-)Delikte, dass sich Alkohol höchst nachteilig auf sein Verhalten auswirkt. Nichtsdestotrotz konsumierte er auch am 3. November 2023 eine nicht unbeachtli- che Menge an Alkohol, woraufhin es zu der versuchten schweren Körperverletzung kam. Vor diesem Hintergrund wäre eine allfällige Strafreduktion aufgrund der Alko- holisierung des Beschuldigten 2 ebenfalls nicht gerechtfertigt. Es bleibt somit bei einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten für das (hypothetisch) voll- endete Delikt. 19.5.4 Versuch Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 24 zu Art. 48a). Der Beschuldigte 2 hat nach seinem Plan alles getan, um die Tat zu verwirklichen. Wie bereits erwähnt, hörte er erst auf, das auf dem Boden liegende Opfer mit Fuss- tritten und Faustschlägen zu traktieren, als ihn sein Begleiter wegzog. Der Versuch ist somit vollendet. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass keine schwerwie- genderen Verletzungen resultierten, zumal der Beschuldigte 2 unkontrolliert und mit erheblicher Gewalt gegen den ungeschützten Kopf des wehrlos am Boden liegen- den Opfers einwirkte, wobei er insbesondere dessen Nase und Auge traf und er- heblich verletzte. Das Opfer befand sich jedoch nie in akuter Lebensgefahr (BO pag. 195), die Verletzungen verheilten gut und es sind keine bleibenden Schäden bekannt. Unter diesen Voraussetzungen erscheint eine Reduktion der Strafe um 11 Monate (25 %) auf 33 Monate als angemessen. 47 19.5.5 Fazit Einsatzstrafe Für die versuchte schwere Körperverletzung vom 3. November 2023 erscheint ge- stützt auf die vorangehenden Ausführungen eine Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 19.6 Asperation für die schwere Körperverletzung vom 18. Juli 2020 19.6.1 Objektive Tatschwere Für das mit Art. 122 StGB geschützte Rechtsgut kann auf die vorangehenden Aus- führungen verwiesen werden (vgl. E. 18.3.1 hiervor). In Bezug auf das Ausmass der Verletzungen bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Handeln des Beschuldig- ten 2 bei seinem Opfer, S.________, trotz Notoperation zu einem vollständigen und irreversiblen Verlust der Sehkraft auf dem linken Auge geführt hat. Daneben erlitt er eine Lähmung des 3. Hirnnervs und eine Blutung unter der weichen Hirnhaut (pag. 864; 1485). S.________ war vom 18. Juli 2020 bis zum 23. Juli 2020 hospitalisiert und vom 18. Juli 2020 bis 9. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (pag. 1484 f.; 1486). Das Ausmass der Verletzungen ist daher als erheblich einzustufen. Es ist dabei offenkundig, dass die Auswirkungen des einseitigen Erblindens für das Opfer massiv sind und im beruflichen und privaten Alltag zu schweren Einschränkungen führen. Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung bzw. zur Verwerf- lichkeit des Handelns ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte 2 war über die vom Opfer ausgesprochenen Beleidigungen und Beschimpfungen derart erbost, dass er diesem – nachdem es zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten gekommen war – aus naher Distanz (ca. 2 Meter) dessen eigenes, heruntergefallenes Mobilte- lefon mit einem heftigen Überkopfwurf gegen den ungeschützten Kopf bzw. das Gesicht warf. Auch in diesem Fall steht die Reaktion des Beschuldigten 2 in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur vorangehenden Provokation. Der Beschul- digte 2 liess seinem Gegenüber angesichts der nahen Distanz und dessen starker Alkoholisierung (pag. 763; 1479), was dem Beschuldigten 2 angesichts des vorhe- rigen Verhaltens von S.________ auch bewusst war (vgl. seine Aussage, pag. 780 Z. 135 ff.), zudem keinerlei Chance dem geworfenen Gegenstand rechtzeitig aus- zuweichen. Mit diesem Verhalten zeigte der Beschuldigte 2 ein hohes Mass an Gleichgültigkeit vor der körperlichen Integrität seines Gegenübers, was schliesslich darin gipfelte, dass er es ohne jegliche Hilfestellung zurückliess und sich vom Ort des Geschehens entfernte. Das Vorgehen des Beschuldigten 2 ist daher als be- sonders verwerflich zu bezeichnen. Nach dem Gesagten und mit Blick auf den weiten Strafrahmen muss die Grenze zum mittleren Verschulden als überschritten erachtet werden (pro memoria: die Grenze zum mittleren Verschulden liegt nach altem Recht bei 44 Monaten Frei- heitsstrafe). Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe für das objektive Tatver- schulden von 46 Monaten erachtet die Kammer daher als angemessen. 19.6.2 Subjektive Tatschwere Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist das eventualvorsätzliche Handeln des 48 Beschuldigten 2 verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Angesichts der konkre- ten Vorgehensweise war der Beschuldigte 2 indes auch hier nicht weit vom direk- ten Vorsatz entfernt. Die Kammer erachtet daher eine Reduktion um acht Monate auf 38 Monate als angemessen. Die Beweggründe und die Vermeidbarkeit der Tat fallen weder verschuldenserhöhend noch -mindernd ins Gewicht, wobei insbeson- dere zur Alkoholisierung des Beschuldigten 2 im Tatzeitpunkt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 2081; S. 192 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auch hier darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 2 sich im Vorfeld zu der begangenen schweren Körperver- letzung vom 18. Juli 2020 bereits anderer (Gewalt-)Delikte unter Alkoholeinfluss schuldig gemacht hatte und sich folglich den nachteiligen Auswirkungen des Alko- hols auf sein Verhalten bewusst war. 19.6.3 Fazit und Asperation Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer eine Strafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Be- schuldigten 2 angemessen. Für die allgemeinen Ausführungen zum Asperationsfaktor kann auf die treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 2082; S. 193 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Demnach gilt: Ist die Einsatzstrafe wesentlich ge- ringer als die zweite, zu asperierende Strafe, muss ein verhältnismässig grösserer Teil derselben angerechnet werden (MATHYS, a.a.O., Rz 507; BSK StGB- ACKERMANN, N 122a zu Art. 49). Im Einklang mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 2409) erachtet die Kammer den praxisüblichen Asperationsfaktor von 2/3 als nicht gerechtfertigt, da die Einsatzstrafe mit 33 Monaten deutlich geringer ausfällt als die vorliegend zu asperierende Strafe. Vielmehr ist ein Grossteil der zu asperie- renden Strafe, mithin 28 Monate, an die Einsatzstrafe anzurechnen. Die vorläufig Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 61 Monate. 19.7 Asperation für die versuchte schwere Körperverletzung vom 10. November 2019 19.7.1 Objektive Tatschwere Für die allgemeinen Ausführungen zum Versuch und dem mit Art. 122 StGB ge- schützten Rechtsgut kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 18.3.1 und 19.5.1 hiervor). Der Beschuldigte 2 verletzte das M.________ zukommende, hochrangige Rechts- gut der körperlichen Integrität durch einen Fusstritt in dessen Gesicht. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts stellt die Kammer fest, dass bei Vorliegen einer vollendeten schweren Körperverletzung irreversible Verletzungen des betroffenen Auges oder andere schwere, mitunter le- bensbedrohliche Verletzungen, wie eine Hirnblutung, resultiert hätten. Das hypo- thetische Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung ist damit grundsätzlich als erheblich zu bezeichnen. Effektiv erlitt M.________ eine Gehirnerschütterung und einen Bruch des Augenhöhlenbodens mit Einblutungen. Er musste sich nach dem Vorfall in ärztliche Behandlung begeben (pag. 929 f.). 49 Das tatsächliche Verletzungsbild war für den Beschuldigten 2 aufgrund des kräfti- gen Fusstritts in das ungeschützte Gesicht seines Opfers weder plan- noch vor- aussehbar und die Gefahr einer schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzung sehr gross; dabei ist unbeachtlich, dass es sich bloss um einen Fusstritt handelte, zumal ein solcher bereits ausreichen kann, um die vorgenannten schweren oder lebens- gefährlichen Verletzungen hervorzurufen. Es ist somit auch hier einzig dem Zufall zu verdanken, dass M.________ keine schwereren Verletzungen von der Hand- lungsweise des Beschuldigten 2 davontrug. Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die Art und Weise der Tatbege- hung ist im Einklang mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass der Beschuldigte 2 das stark angetrunkene Opfer aufgrund eines Streits in einer Disco in J.________ (Ort) aufgefordert hatte, mit nach draussen zu kommen. Draussen brachte er sein Opfer zunächst zu Fall, so dass dieses auf dem Boden landete. Dann verpasste er ihm im Moment des Aufrappelns einen gezielten und kräftigen Fusstritt ins Gesicht. Der Beschuldigte 2 nutzte somit die in diesem Moment fehlenden Verteidigungs- möglichkeiten seines Opfers aus, um ihm den finalen Tritt zu verpassen und seiner Wut über den vorausgehenden Streit freien Lauf zu lassen. Der Beschuldigte 2 handelte somit auch in diesem Fall mit einer ausgeprägten Gleichgültigkeit ge- genüber der körperlichen Integrität Dritter, die erneut darin gipfelte, dass er den Ort des Geschehens ohne jegliche Hilfestellung verliess. Wie die Vorinstanz jedoch zu- recht festhielt, beschränkte sich der Beschuldigte 2 – im Gegensatz zur Tat vom 3. November 2023 – zumindest auf nur einen Fusstritt, womit die vorliegende Tat aus diesem Blickwinkel (etwas) weniger verwerflich als diejenige vom 3. Novem- ber 2023 erscheint. Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist die objektive Tatschwere für das (hypothetisch) vollendete Delikt noch knapp im leichten Bereich anzusie- deln. Im Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer dem Verschulden des Beschuldigten 2 eine Strafe von 36 Monaten als angemessen. 19.7.2 Subjektive Tatschwere Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist auch hier das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten 2 verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet angesichts der konkreten Umstände eine Reduktion der Strafe um sechs Monate auf 30 Monate als gerechtfertigt. Die Tat hätte zudem ohne Wei- teres vermieden werden können, was sich jedoch neutral auswirkt. Weitere ver- schuldenserhöhende und verschuldensmindernde Gründe sind nicht erkennbar. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer für die (hypothetisch) vollendete Tat eine Strafe von 30 Monaten Frei- heitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 19.7.3 Versuch Angesichts des unvollendeten Delikts ist die Strafe zu reduzieren. Der Beschuldig- te 2 hat angesichts der konkreten Umstände alles getan, um die Tat zu verwirkli- chen. Es handelt sich somit auch hier um einen vollendeten Versuch, wobei einzig dem Zufall zu verdanken ist, dass beim Opfer keine schwerwiegenderen Verlet- zungen resultierten. Die tatsächlich erlittenen Verletzungen von M.________ waren 50 erheblich, verheilten jedoch gut und zogen auch keine Operation nach sich. Eine Strafreduktion um acht Monate (rund 26 %) auf 22 Monate erscheint unter diesen Voraussetzungen angemessen. 19.7.4 Fazit und Asperation Für die versuchte schwere Körperverletzung erscheint der Kammer gestützt auf die vorangehenden Ausführungen somit eine Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. Diese verschuldensangemessene Strafe von 22 Monaten wird mit dem praxisübli- chen Asperationsfaktor von 2/3, mithin 15 Monaten, zur Gesamtstrafe asperiert. Gründe für eine allfällige Abweichung vom praxisüblichen Asperationsfaktors sind keine ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht dargetan. Die vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 76 Monate. 19.8 Asperation für den Raufhandel vom 29. September 2019 19.8.1 Objektive und subjektive Tatschwere Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhin- dern. In zweiter Linie schützt Art. 133 StGB das Individualinteresse der Opfer sol- cher Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Die VRBS-Richtlinien sehen für ei- nen Raufhandel mit den nachfolgenden Kriterien eine Referenzstrafe von 30 Stra- feinheiten vor (S. 46 der VBRS-Richtlinien): - gegenseitige Schlägerei mit je 3-4 Teilnehmern ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände - der Beschuldigte hat die Schlägerei nicht ausgelöst und hat keine auffallend grosse Beteiligung an der Auseinandersetzung - aus dem Raufhandel resultieren nur wenige oder leichte Verletzungen Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sind insbesondere mehr Beteiligte, ver- wendete Waffen und/oder gefährliche Gegenstände sowie aus dem Raufhandel re- sultierende schwere Verletzungen. Die Vorinstanz hielt zunächst zutreffend fest, dass sich die Beteiligung des Be- schuldigten 2 auf die erste Phase des Raufhandels beschränkte (pag. 2085; S. 196 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In dieser Phase wurden zwar keine für einen Raufhandel typische Waffen (Messer, Schlagstöcke oder ähnliches) einge- setzt, gemäss dem vorinstanzlichen Beweisergebnis wurden jedoch zumindest Stühle verwendet (vgl. E. 19.2.1 hiervor), was gegenüber dem Referenzsachverhalt leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Gezielt eingesetzt, kann nämlich of- fensichtlich auch ein Stuhl schwere Verletzungen verursachen. Ebenfalls zu Un- gunsten des Beschuldigten 2 wirkt sich seine Rolle als einer der Initiatoren des Raufhandels aus. Demgegenüber resultierten aus der ersten Phase des Raufhan- dels immerhin keine schweren Verletzungen (vgl. E. 19.2.1 hiervor). Die von der Vorinstanz als dem Verschulden des Beschuldigten 2 als angemessen erachteten 45 Strafeinheiten bzw. 45 Tage Freiheitsstrafe erscheinen sodann auch mit Blick 51 auf die für den Beschuldigten 1 festgesetzte Strafe (60 Strafeinheiten) gerechtfer- tigt. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz eine Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 19.8.2 Fazit und Asperation Die verschuldensangemessene Strafe von 45 Tagen resp. 1,5 Monaten wird im Umfang von 2/3, ausmachen einen Monat, zur Einsatzstrafe asperiert. Gründe für eine Abweichung vom praxisüblichen Asperationsfaktor liegen nicht vor und wur- den auch nicht dargetan. Die vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 77 Monate. 19.9 Asperation für den Raufhandel vom 9. Juni 2019 19.9.1 Objektive und subjektive Tatschwere Für das von Art. 133 StGB geschützte Rechtsgut sowie den Referenzsachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien kann auf die Ausführungen zum soeben sanktionier- ten Raufhandel vom 29. September 2019 verwiesen werden (vgl. E. 19.8.1 hier- vor). Die Vorinstanz gelangte auch für den vorliegend zu beurteilenden Raufhandel zu einer schuldangemessenen Strafe von 45 Strafeinheiten. Als verschuldenser- höhend erachtete sie die Umstände, wonach der Beschuldigte 2 von Anfang an am Streit und der Schlägerei massgeblich beteiligt war, die Auseinandersetzung über einen längeren Zeitraum andauerte, wobei gar die Örtlichkeit gewechselt wurde, und Pfefferspray eingesetzt sowie mit einem Gürtel geschlagen wurde (pag. 2085; S. 196 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Ebenfalls zutreffend führte die Vorinstanz aus, dass bloss leichte Verletzungen aus der Auseinandersetzung resultiert hätten. Ins- gesamt ist der vorliegende Sachverhalt respektive das Verschulden des Beschul- digten 2 mit dem zuvor beurteilten Raufhandel vergleichbar. 19.9.2 Fazit und Asperation Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für den Raufhandel vom 9. Juni 2019 eine Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. Die verschuldensangemessene Strafe von 45 Tagen resp. 1,5 Monaten wird im Umfang von 2/3, ausmachend einen Monat, zur Einsatzstrafe asperiert. Gründe für eine Abweichung vom praxisüblichen Asperationsfaktor liegen auch hier nicht vor und wurden auch nicht dargetan. Die vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 78 Monate. 52 19.10 Asperation für den Hausfriedensbruch vom 19. März 2020 19.10.1 Objektive und subjektive Tatschwere Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf und als Element der Privatsphäre (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 5 zu Art. 186 mit Hinweisen). Missachtet der Täter ein schriftlich eröffnetes Hausverbot, sind gemäss VBRS-Richtlinien 15 Strafeinheiten vorgesehen (S. 49 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte 2 verstiess am 19. März 2020 gegen das vorgenannte Rechtsgut, indem er sich in die BA.________ (Ladenfiliale) in Bern begab, obwohl ihm am 19. Juli 2019 ein Hausverbot für das Betreten der Filiale erteilt worden war. Die Vor- instanz hielt zutreffend fest, dass der vorliegend zu beurteilende Hausfriedensbruch mit dem angegebenen Referenzsachverhalt ohne Weiteres vergleichbar ist (vgl. pag. 2086; S. 197 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19.10.2 Fazit und Asperation Eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen erscheint nach dem Gesagten dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. Die verschuldensangemessene Strafe von 15 Tagen ist mit dem praxisüblichen Asperationsfaktor von 2/3, mithin 10 Tagen, an die Einsatzstrafe anzurechnen. Da der begangene Hausfriedensbruch weder in einem engen sachlichen noch zeitli- chen Zusammenhang mit einem der übrigen Delikte steht, besteht für den von der Vorinstanz gewählten tieferen Asperationsfaktor von 1/2 kein Anlass (vgl. pag. 2086; S. 197 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 78 Monate und 10 Tage. 19.11 Asperation für die Sachbeschädigung vom 26. August 2020 19.11.1 Objektive und subjektive Tatschwere Schutzzweck von Art. 144 StGB ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschafts- macht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (BSK StGB-WEISSENBERGER, N 2 zu Art. 144). Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Sachbeschädigung, bei welcher der Täter den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und dadurch einen Schaden von knapp über CHF 300.00 anrichtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (S. 47 der VBRS-Richtlinien). Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte 2 am 26. August 2020 P.________ das Handy aus der Hand schlug, dieses zu Boden fiel und in Folge di- verse Splitterbrüche bei der hinteren Abdeckung (Hülle) sowie einen Schaden am Bildschirm erlitt. Die effektive Schadenssumme konnte nicht ermittelt werden. Die Vorinstanz gelangte im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zum Schluss, dass der Beschuldigte 2 zumindest in Kauf genommen habe und ihm be- wusst gewesen sei, dass der von ihm verursachte Schaden über CHF 300.00 be- tragen würde. Mit der Vorinstanz ist in Anlehnung an den Referenzsachverhalt von 53 einer Strafe von 15 Strafeinheiten bzw. 15 Tagen auszugehen, da keine gegenüber dem Referenzsachverhalt verschuldenserhöhenden oder verschuldensmindernden Umstände ersichtlich sind. 19.11.2 Fazit und Asperation Die verschuldensangemessene Strafe von 15 Tagen ist mit dem praxisüblichen Asperationsfaktor von 2/3, mithin 10 Tagen, an die Einsatzstrafe anzurechnen. Auch hier rechtfertigt sich der von der Vorinstanz gewählte tiefere Asperationsfak- tor von 1/2 nicht (vgl. pag. 2086; S. 197 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter E. 19.10.2 hiervor verwiesen werden. 19.12 Zwischenfazit Gesamtfreiheitsstrafe Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert somit eine vorläufige Ge- samtfreiheitsstrafe von 78 Monaten und 20 Tagen. 19.13 Täterkomponenten 19.13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil keine wesentlichen Veränderungen er- geben. Es kann daher vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2087 f.; S. 198 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Zum Vorleben des Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass dieser seinen eigenen Angaben gemäss in Eritrea bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Er hat vier Schwestern und vier Brüder (pag. 191, 413 und pag. 777). In Eritrea hat er acht Jahre die Grundschule besucht (pag. 413 und pag. 777). Er hat dort keine Lehre/Ausbildung absolviert und war als Verkäufer tätig (pag. 191, 413 und pag. 973 Z. 410). Seit 2016 lebt er in der Schweiz (B pag. 139 Z. 70 und pag. 413, 777, 974 Z. 413 und pag. 1711 Z. 38). Er hat einen F-Ausweis (pag. 976 Z. 502 f. und pag. 1711 Z. 41). In der Schweiz hat er einen Bruder, eine Schwester und eine Tante (pag. 1714 Z. 17 f. und B pag. 139 Z. 79). Die Eltern des Beschuldigten 2 leben nach wie vor in Eritrea (pag. 975 Z. 452, B pag. 140 Z. 90 und pag. 1714 Z. 20 f.). In der Schweiz hat er ein Jahr die AK.________ (Schule) und sechs Monate die BB.________ (Schule) besucht, um Deutsch zu lernen (pag. 975 Z. 462 und B. pag. 148 Z. 145). Von 2019 bis 2020 hatte er eine Stelle als Küchengehilfe (B pag. 140 Z. 116 und Z. 122). Danach war er während drei Jahren arbeitslos (pag. 141 Z. 124 f.). Im Jahr 2023 hat er während drei Wochen tem- porär im Fensterbau gearbeitet (. pag. 147 Z. 108 ff.). Er wurde mehrheitlich vom Sozialamt unter- stützt (pag. 1713 Z. 1 und B pag. 140 Z. 110). Der Beschuldigte 2 gab an, er spreche Tigrinisch, Hochdeutsch, Englisch und etwas Arabisch (pag. 1711 Z. 34 f.). Der Beschuldigte 2 weist keine Vorstrafen auf (pag. 1590). Zu den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 ledig und kinderlos ist (pag. 1713 f. Z. 47 f. und pag. 1714 Z. 14 f.). Seinen Angaben gemäss hat er aber eine Freundin (pag. 413 und pag. 1714 Z. 6 f.). Zu seinen finanziellen Verhältnissen hielt anlässlich der Einvernah- men vom 25. Juli 2019 und vom 13. Juli 2021 fest, er erhalte ein monatliches Sozialgeld von CHF 747.00 (pag. 413 und pag. 975 Z. 458 f.). Dem Bericht der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) vom 14. Dezember 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 seit No- vember 2023 mit Sozialhilfe unterstützt wird, bisher mit CHF 700.00 pro Monat, seither mit CHF 1'000.00 pro Monat (B. pag. 229). Er hat gemäss Betreibungsregisterauszug Schulden bzw. 12 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 6'636.00 und laufende Betreibungen und Pfändungen (pag. 1557 ff.). Seit dem 3. November 2023 befindet er sich im Regionalgefängnis X.________ in Haft und seit dem
- Februar 2024 im vorzeitigen Strafvollzug (B pag. 4 f., 69 f., 74 f. und pag. 1711 Z. 43 f.). Vor der 54 Inhaftierung lebte er mit seinem Bruder zusammen (B pag. 140 Z. 87). Der Beschuldigte 2 gab an, seine Hobbies seien Fitness, Tanzen und Singen (pag. 1714 Z. 26 f.). Insgesamt sind die Lebensgeschichte, die Vorstrafe und die persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten. In Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass gemäss neustem Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 28. August 2025 und den Aussagen des Beschuldigten 2 an der Berufungsverhandlung mindestens eine Schwester, ein Bruder, eine Tante, eine Cousine sowie eine Nichte in der Schweiz leben (pag. 2269 f.; 2362 ff.). Ergänzend ist anzufügen, dass er seit dem
- Oktober 2024 für den vorzeitigen Strafvollzug in die JVA Y.________ verlegt wurde (pag. 2334 ff.). Keine Veränderungen ergeben sich demgegenüber aus dem oberinstanzlich edierten Strafregisterauszug vom 27. November 2025. Es sind kei- ne Vorstrafen oder neue hängige Verfahren verzeichnet (pag. 2341). Die Verteidi- gung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, das schwierige Vorle- ben des Beschuldigten 2, insbesondere die Flucht aus Eritrea und der anfängliche Aufenthalt in der Schweiz als unbegleiteter Minderjähriger, seien strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte 2 sei mit 16 Jahren und damit in einem schwie- rigen Alter in die Schweiz gekommen. Es habe ihm an familiärem Halt und Vorbil- dern gemangelt. Zudem habe er weder über die Fähigkeiten noch Möglichkeiten verfügt, die es gebraucht hätte, um sich in der Schweiz erfolgreich integrieren zu können. Demgegenüber sei die fehlende Integration nicht auf mangelnden Willen des Beschuldigten 2 zurückzuführen (pag. 2409). Diese Argumentation greift nicht. Bei seiner Flucht aus dem Heimatland und der Einreise in die Schweiz als unbegleiteter Jugendlicher handelt es sich zweifelsohne um sehr herausfordernde und prägende Umstände. Jedoch war der Beschuldigte 2 in der Schweiz nicht auf sich allein gestellt, sondern verfügte mit seinem älteren Bruder, der sich zum Zeitpunkt seiner Einreise bereits seit zwei Jahren in der Schweiz aufhielt (vgl. E. 18.4.1 hiervor), über eine enge Bezugsperson, mit welcher er später auch für eine längere Zeit zusammenwohnte (pag. 1701 Z. 8 f.). Er gab diesbezüglich selber zu Protokoll, sie seien nicht nur Brüder, er [der Beschuldig- te 1] sei seine Mutter und auch sein Kollege (pag. 2401 Z. 36). Daneben lebten gemäss dem Protokoll der «Befragung zur Person» des SEM vom 24. Novem- ber 2016 im Zeitpunkt seiner Einreise auch drei weitere Familienangehörigen in der Schweiz (pag. 1095). Es mangelte ihm folglich nicht an familiärer Unterstützung im Gastland. Dass die begangenen Straftaten nicht auf den von der Verteidigung skiz- zierten schwierigen Start in der Schweiz zurückzuführen sind, zeigt sich sodann auch an der Vorstrafenlosigkeit (pag. 2341). Dabei besonders hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte 2 auch keine Jugendstrafen verzeichnet. Vielmehr begann er erst nachweislich zu delinquieren, nachdem er sich bereits seit rund vier Jahren in der Schweiz aufgehalten hatte und die hiesigen Regeln kannte. Ohnehin können migrationsbedingte Schicksale nur in Ausnahmefällen als entschuldbare Begrün- dung für fehlende Integration und deliktisches Verhalten herhalten. Es sei an die zahlreichen unbegleiteten minderjährigen Migranten erinnert, welche die Chance im Gastland trotz schwerer Einreisebedingungen nutzen und sich dabei strafrecht- lich nichts zuschulden kommen lassen. 55 Nach dem Gesagten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten 2 im Einklang mit der Vorinstanz insgesamt als neutral zu gewichten. 19.13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren; Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte 2 ist seit der Eröffnung des Strafverfahrens betreffend die ver- suchte schwere Körperverletzung vom 3. November 2023 (Eröffnungsdatum 3. No- vember 2023; vgl. pag. 2341) nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er befindet sich jedoch seit dem Vorfall durchgehend in Haft, weshalb aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Zuvor beging er trotz Kenntnis des am 2. Oktober 2019 (vgl. pag. 2341) eröffneten und hängigen Verfah- rens die eingangs erwähnte versuchte schwere Körperverletzung. Wie bereits fest- gehalten, wurde er in der Zeitspanne von vier Jahren insgesamt sieben Mal straffäl- lig (vgl. E. 19.4.2 hiervor). Es ist daher im Einklang mit der Vorinstanz von einer äusserst hartnäckigen Unbelehrbarkeit und darüberhinausgehend von einer be- sonderen Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung auszugehen. Dass er während hängigem Strafverfahren und trotz bereits ausgestandener Unter- suchungshaft erneut einschlägig und schwerwiegend delinquierte, ist straferhöhend zu berücksichtigen. Auch aus seinem Verhalten im Strafvollzug vermag der Beschuldigte 2 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Rahmen der Ausführungen zur Strafart (vgl. E. 19.4.2 hiervor) wurde bereits festgehalten, dass er in seinem rund einjähri- gen Aufenthalt in der JVA Y.________ bereits 26 Sanktionierungen zu verzeichnen hat, mitunter fünf Arreststrafen. Dem Führungsbericht der JVA Y.________ vom
- November 2025 lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschuldigte 2 insbe- sondere mit der Arbeitssituation im Strafvollzug Mühe bekundet. Wiederholt musste er bereits wegen Arbeitsverweigerung sanktioniert und kurz vor der Berufungsver- handlung von der .________ in das .________ verlegt werden. Letzteres, weil sein Verhalten in der .________ das Arbeitsklima beeinträchtigt habe und nicht mehr weiter tragbar gewesen sei. Besonders hervorzuheben ist sodann noch einmal der Vorfall vom 3. September 2025 als der Beschuldigte 2 einen Miteingewiesenen derart heftig angriff, dass dieser schwer verletzt ins Spital gebracht werden musste. Allgemein wird der Beschuldigte 2 in Konfliktsituationen als impulsiv und manchmal verbal oder körperlich aggressiv wahrgenommen. Dabei wirke er nur bedingt ein- sichtig, weise oft die Schuld von sich und scheine allgemein Mühe zu haben, eige- ne Anteile, welche zum Konflikt führen würden, zu erkennen. Es gelinge ihm aber immer wieder sich zu beruhigen und dem normalen Gefängnisalltag nachzugehen (pag. 2334 ff.). Von der Einschätzung der JVA Y.________ bezüglich der fehlenden Einsicht in das eigene Verhalten konnte sich die Kammer anlässlich der Beru- fungsverhandlung selbst überzeugen. Auf Frage wies der Beschuldigte 2 die Schuld für den Schlagabtausch vom 3. September 2025 vollumfänglich seinem Mit- insassen zu. Er führte aus, dieser habe angefangen, ihn zu beleidigen, seine Sa- chen angefasst und habe ihn ohne Grund gestresst. Als er habe aufstehen wollen, habe dieser ihn geschlagen (pag. 2397 Z. 43 ff.; 2398 Z. 1 ff.). Auch bezüglich der erwähnten Arbeitsverweigerungen zeigte er sich wenig einsichtig und machte gel- tend, wenn er krank gewesen sei, habe man ihm Arbeitsverweigerung vorgeworfen (pag. 2400 Z. 10 f.). Sein Chef verstehe es nicht, wenn er viel Stress oder Kopf- 56 schmerzen habe (pag. 2400 Z. 42 f.). Etwas später gab er indes an, dass die Arbeit im Gefängnis ihm keine Motivation gebe und er dabei nichts für seine Zukunft lerne (pag. 2400 Z. 36 f.). Das bisherige Verhalten des Beschuldigten 2 im Strafvollzug steht in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Beru- fungsverhandlung, wonach er keine Person sei, die in eine Schlägerei verwickelt werden wolle, er im Gefängnis viel Zeit gehabt habe nachzudenken und er nicht mehr so wie in der Vergangenheit leben wolle (pag. 2398 Z. 43 f.; 2402 Z. 17 ff.; 2405 Z. 17 ff.). Von einer erkennbaren nachhaltigen Persönlichkeitsentwicklung kann bisher nicht die Rede sein. Erfreulich ist immerhin, dass der Beschuldigte 2 gemäss Führungsbericht – mit einzelnen Ausnahmen – bemüht ist, ein gutes Ver- hältnis zu den Miteingewiesenen zu pflegen, regelmässig am anstaltsinternen Deutschkurs teilnimmt und die von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten ange- ordnete ambulante Therapie seit dem 18. August 2025 wöchentlich besucht. Insge- samt wirkt sich sein bisheriges, nach wie vor unbelehrbares Verhalten im Strafvoll- zug jedoch deutlich straferhöhend aus. Die Kammer erachtet für die erneute Straffälligkeit nach Eröffnung des Strafverfah- rens BM 19 41942 (PEN 22 931/932) sowie für das Verhalten im Strafvollzug eine Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten als angezeigt. Im Rahmen des Nachtatverhaltens ist weiter ein allfälliger Geständnisrabatt zu berücksichtigen. Ein Geständnis kann zu Gunsten des Täters berücksichtigt wer- den, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus bei- trägt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils geständig geworden, ist auf eine Strafminderung zu verzichten. Je länger die Strafe ist, desto geringer darf die prozentuale Minderung ausfallen. Eine Strafreduktion wegen des Geständnisses allein sollte sich deshalb in der Re- gel auch bei längeren Strafen im Umfang von Monaten [statt Jahren] halten (vgl. BGer 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.3.6 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erachtete einen Geständnisrabatt als angezeigt und hielt das Fol- gende fest (pag. 2088; S. 199 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Beim Verhalten nach der Tat ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 die schwerwiegenden Delikte an sich zugibt, allerdingt zeigt er nicht besonders viel Empathie, und er verharmlost die Folgen der von ihm begangenen Delikte auch. Besonders störend ist, dass er anlässlich der Hauptverhand- lung sogar noch in Zweifel gezogen hat, dass S.________ auf dem linken Auge erblindet ist und dass er diesem einen Diebstahl am Arbeitsplatz vorwirft. Dem Beschuldigten 2 ist demnach ein reduzierter Geständnisrabatt von 7,5 Monaten zu gewähren. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Den nachfolgenden Ausführungen ist dabei vorwegzunehmen, dass auch die Kammer gestützt auf die vom Beschuldigten 2 gemachten Aussagen insgesamt einen Ge- ständnisrabatt als angezeigt erachtet. Für die einzelnen Delikte ist dabei wie folgt zu differenzieren: - Versuchte schwere Körperverletzung vom 3. November 2023: Bei der Er- steinvernahme stritt der Beschuldigte 2 die begangene Tat zunächst ab (BO pag. 124 Z. 17-43). Erst nachdem er von der einvernehmenden Polizistin 57 mit der Überwachungsaufnahme vom Bahnhof Bern konfrontiert wurde (pag. 124 Z. 45 ff.), gestand er schliesslich, N.________ geschlagen zu haben. Das frühe Geständnis des Beschuldigten 2 ist folglich einzig auf die Konfrontati- on mit den Überwachsungsbildern und die damit erdrückende Beweislage zurückzuführen. Es dürfte ihm bewusst gewesen sein, dass es nichts bringen würde, die Tat weiter zu leugnen. - schwere Körperverletzung vom 18. Juli 2020: Den Wurf mit dem Mobiltelefon gegen S.________ gab der Beschuldigte 2 bereits anlässlich der Ersteinver- nahme vom 20. Juli 2020 zu (pag. 778 Z. 48-55), ohne dabei vorgängig mit den ebenfalls vorhandenen objektiven Beweismitteln (pag. 388.1 ff.) konfrontiert worden zu sein. Er meldete sich zudem von sich aus telefonisch bei der Polizei (pag. 778 f. Z. 62 ff.). Gleichzeitig behauptete er jedoch auch, dass das Opfer ihn ebenfalls mit einem Mobiltelefon beworfen habe und versuchte damit, seine Handlung zu rechtfertigen und sich in ein besseres Licht zu rücken (pag. 778 Z. 52 und 55). Da die erwähnten objektiven Beweismittel zwar seine Anwesen- heit am Ort des Geschehens hätten beweisen können, diese aber nicht den ei- gentlichen Tathergang zeigen, hat der Beschuldigte 2 bezüglich dieses Delikts die Strafverfolgung mit seinem Geständnis massgeblich erleichtert. - versuchte schwere Körperverletzung vom 10. November 2019: In seiner Er- steinvernahme zu diesem Vorfall gab der Beschuldigte 2 zu, dass er einen Streit mit dem Opfer gehabt und er es mittels Kniestosses ins Gesicht verletzt habe (pag. 926 Z. 141-150). Später in der Einvernahme schwenkte er vom angege- benen Kniestoss sodann zu dem von der Vorinstanz als beweismässig erstellt erachteten Fusstritt um (pag. 927 Z. 163-173; vgl. E. 19.2.4 hiervor). Er gab folg- lich von Anfang an zu, das Opfer verletzt zu haben. Daneben räumte er ein, di- rekt nach Hause gegangen zu sein, ohne dem Opfer in irgendeiner Form gehol- fen zu haben (pag. 927 Z. 183). Da nebst dem Arztbericht des Spitalzentrums J.________ (Ort) über das Opfer vom 10. November 2019 (pag. 929 ff.) keine weiteren objektiven Beweismittel vorlagen, präsentierte sich den Strafverfol- gungsbehörden eine fast ausschliessliche Aussage-gegen-Aussage Situation. Davon ausgehend hätten sich die Ermittlungen ohne das frühe Geständnis des Beschuldigten 2 deutlich schwieriger gestaltet. - Raufhandel vom 29. September 2019: Der Beschuldigte 2 gab in seiner Er- steinvernahme vom 3. Oktober 2019 zu, mit AB.________ Streit gehabt und ihm eine Kopfnuss verpasst zu haben (pag. 193 Z. 78 ff. und 85 f.). Dieses Einge- ständnis folgte aber erst, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass der Polizei diesbezüglich Aussagen von anderen Personen vorlägen (pag. 192 Z. 77). In seiner ersten Antwort gab er demgegenüber noch an, dass es einen Streit und eine Schlägerei gegeben habe, er aber nicht beteiligt gewesen sei und auch nichts gesehen habe (pag. 192 Z. 36 ff. und 77 ff.). Der Beschuldigte 2 räumte folglich zu Beginn der Strafuntersuchung ein, an der Auseinandersetzung betei- ligt gewesen und handgreiflich geworden zu sein. Dies aber nicht von sich aus, sondern erst auf entsprechenden Hinweis der Polizei hin, dass belastende Aus- sagen vorlägen. Seine Anwesenheit konnte er zudem von vornherein nicht be- streiten, zumal er unmittelbar nach der Tat von der Polizei angehalten worden 58 war (vgl. Anzeigerapport, pag. 78 ff.). Zudem gab selbst sein eigener Bruder an, dass er an diesem Abend Streit gehabt habe (pag. 101 Z. 45 f.). Es brachte folg- lich wenig, diesen Streit und die Handgreiflichkeiten über weite Strecken zu leugnen, was dem Beschuldigten 2 bewusst gewesen sein dürfte. Eine massge- bliche Erleichterung der Strafverfolgung durch seine Aussagen ist folglich nicht erkennbar. - Raufhandel vom 9. Juni 2019: In seiner Ersteinvernahme vom 9. Juni 2019 führte er aus, dass es zu einem Streit gekommen sei, stritt eine eigene Beteili- gung daran jedoch ab (pag. 492 Z. 31-37). Demgegenüber gab er zu Protokoll, er sei geschlagen worden (pag. 493 Z. 84 f.). In seiner zweiten polizeilichen Ein- vernahme vom 29. Juli 2020 gab er sodann ohne Vorhalt von ihn belastenden Beweismitteln zu, sich körperlich an der Auseinandersetzung beteiligt zu haben (pag. 502 Z. 124 f.) und gab überdies Auskunft über andere daran beteiligte Personen (pag. 503 Z. 167 ff.). Mit diesen Aussagen hat der Beschuldigte 2 folg- lich zu einem (relativ) frühen Zeitpunkt den Ermittlungshandlungen dienliche Angaben gemacht und dadurch die Strafuntersuchung erleichtert. - Sachbeschädigung vom 26. August 2020: Der Beschuldigte 2 gab bereits in seiner Ersteinvernahme zu, P.________ das Handy aus der Hand geschlagen zu haben, und anerkannte auch dessen Schadenersatzforderung von CHF 200.00 (pag. 940 ff.; die Anerkennung der Schadenersatzforderung bestätigte er auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1722 Z. 36 f.). - Hausfriedensbruch vom 19. März 2020: Der Beschuldigte 2 räumte zwar ein, in der BA.________ (Ladenfiliale) gewesen zu sein, machte jedoch zunächst geltend, er habe nichts vom Hausverbot gewusst. Auf Vorhalt seiner Unterschrift auf dem Hausverbot passte er seine Aussage dahingehend an, dass er es nicht verstanden habe (pag. 972 Z. 339 ff.). Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschuldigte 2 die (Gewalt-)Delikte jeweils in einem frühen Untersuchungsstadium zugegeben hat, teils erst auf Vorhalt von be- lastenden Beweismitteln, teils jedoch auch von sich aus. Teilweise hat er die Straf- verfolgung dadurch auch massgeblich erleichtert. Die Annahme, dass die Ge- ständnisse ein Ausdruck von tatsächlicher Einsicht in sein Verhalten und aufrichti- ger Reue sind, würde demgegenüber zu weit gehen, wie bereits die Vorinstanz be- treffend den Vorfall zum Nachteil von S.________ in zutreffender Weise festhielt. Gleiches gilt auch für die begangene Tat zum Nachteil von M.________, zumal der Beschuldigte 2 zu diesem Vorfall anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung ausführte, er erinnere sich nicht mehr an das Geschehene und das Opfer ha- be ihm nie gesagt, dass so eine grosse Verletzung entstanden sei (pag. 1721 Z. 38 ff.; 1722 Z. 1 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte die Kammer weder tatsächliche Einsicht in die begangenen Taten noch aufrichtige Reue beim Beschuldigten 2 er- kennen. Er gab zwar verschiedentlich an, dass es ihm leidtue (pag. 2404 Z. 35; 2405 Z. 28 ff.), führte aber auch wiederholt aus, dass er kein Mensch sei, der in ei- ne Schlägerei verwickelt werden wolle. Zudem machte er geltend, wenn es früher 59 Probleme gegeben habe, sei dies aufgrund des Alkohols gewesen, nicht von seiner Seite ausgegangen oder er habe es nicht extra gemacht (pag. 2398 Z. 25 ff. und 43 f.; 2402 Z. 6 ff.; 2405 Z. 28). Überdies bezeichnete er den Vorfall zum Nachteil von S.________ als Unfall (pag. 2404 Z. 35 ff.) und machte geltend, nicht gewusst zu haben, diesem eine Genugtuung in der Höhe von CHF 17'784.00 bezahlen zu müssen (pag. 2404 Z. 30 f.). An P.________, zu dessen Nachteil er die Sachbe- schädigung beging, vermochte er sich sodann nicht einmal mehr zu erinnern (pag. 2404 Z. 4 und 10). Nach dem Gesagten rechtfertigt sich im Ergebnis ein Geständnisrabatt von rund 7,5 Monaten. Eine darüberhinausgehende Strafreduktion ist mangels Einsicht und aufrichtiger Reue hingegen nicht angezeigt. Es ist sodann keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 2 ersichtlich und wurde von der Verteidigung auch dargetan. 19.13.3 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich mit einem Zuschlag von 7 Monaten und einer Reduktion von rund 7.5 Monaten insgesamt leicht strafmindernd aus und führen zu einer Reduktion der Gesamtfreiheitsstrafe auf 78 Monate. 19.14 Dauer des Verfahrens / Beschleunigungsgebot Es kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen zur Dauer des Verfahrens bzw. zum Beschleunigungsgebot betreffend den Beschuldigten 1 verwiesen werden (vgl. E. 18.5 hiervor). Ergänzend ist einzig das Folgende festzuhalten: Im Gegensatz zum Beschuldigten 1 hat der Beschuldigte 2 durch seine wiederholte nachträgliche Delinquenz auch selber zur langen Verfahrensdauer beigetragen. So kam es innerhalb von vier Jahren (1. Oktober 2019 – 3. November 2023) insge- samt zu fünf eröffneten Strafuntersuchungen gegen ihn (vgl. pag. 2; 8; 9; 11; BO pag. 1). Zumindest ein Teil der zu untersuchenden Delikte, insbesondere die Raufhändel, bedurften zudem umfassender Ermittlungshandlungen in Form von zahlreichen Einvernahmen. Es handelt sich folglich – nicht zuletzt auch wegen des Verhaltens des Beschuldigten 2 – insgesamt um ein sehr aufwändiges Strafverfah- ren, was sich – wie bereits erwähnt – schliesslich auch am Umfang der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung (244 Seiten) und überhaupt dem Aktenumfang zeigt. Das Beschleunigungsgebot gilt somit auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 als ver- letzt, wenn auch nur knapp. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxis- gemäss im Dispositiv festzuhalten. Für den Beschuldigten 2 erachtet die Kammer eine Strafreduktion um 7 Monate – verhältnismässig deutlich weniger als beim Beschuldigten 1 – als angemessen, insbesondere nachdem er das verlängerte Verfahren durch seine wiederholte De- linquenz massgeblich selbst verschuldete. Es resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 71 Monaten. 19.15 Fazit Strafzumessung, Vollzugsform und Anrechnung provisorische Haft Der Beschuldigte 2 ist somit mit der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 71 Mo- naten resp. 5 Jahren und 11 Monaten zu verurteilen. Der bedingte Vollzug kommt 60 bei dieser Strafhöhe nicht in Frage. Anzurechnen ist allerdings die gesamte Dauer der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Art. 51 StGB), welche insgesamt 147 Tage beträgt. Am 28. Februar 2024 hat der Beschul- digte 2 sodann den Strafvollzug vorzeitig angetreten (pag. 71). V. Landesverweisung
- Vorbemerkung Infolge der betreffend den Beschuldigten 2 in Rechtskraft erwachsenen Landes- verweisung von 10 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung) hat die Kammer im Nachfol- genden nur noch zu prüfen, ob auch für den Beschuldigten 1 eine Landesverwei- sung auszusprechen ist.
- Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB verurteilt wird, unabhän- gig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obli- gatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkre- ten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entspre- chend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtli- chen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist re- striktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwer- wiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in 61 der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Inte- gration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwe- senheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGer 6B_87/2020 vom 2. Septem- ber 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die KRK und der verfassungs- mässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen im vorliegenden Bereich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des An- spruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; 2C_449/2019 vom 12. Septem- ber 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für 62 das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3; 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative nahm der Gesetzgeber die Folgen für Ehefrauen und Kinder denn auch in Kauf (BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1; 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1).
- Rückwirkungsverbot Die Landesverweisung betrifft nur Katalogdelikte, welche am oder nach dem 1. Ok- tober 2016 begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Das hier relevante Delikt wurde nach diesem Datum begangen.
- Vollzugshindernisse 23.1 Allgemeine Grundlagen Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom
- Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_33/2022 vom
- Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3). 23.2 Flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Gebot 63 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB). Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 33 Abs. 2 des Abkommens über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er we- gen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verur- teilt worden ist (BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2024 E. 5.3.3; 6B_45/2020 vom
- März 2022 E. 3.3.4; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.2; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5 zu Art. 32 und Art. 33 FK). Für den Be- griff des besonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) heranzuziehen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- und Ausweisung von Flüchtlingen insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland ver- stossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit ge- fährdet. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hoch- wertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Inte- grität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Vor- aussetzungen erfüllt und verstösst sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung in der Regel in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz (BGer 6B_1042/2021 vom 24 Mai 2023 E. 5.3.3). 23.3 Menschenrechtliches Non-Refoulement-Gebot Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landes- verweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird 64 (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom
- Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; BGer 6B_1392/2022 vom 26. Ja- nuar 2023 E. 4.1.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7). Dieses sogenannt menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Strafta- ten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (statt vie- ler: BGer 7B_466/2023 vom 26. August 2024 E. 2.4.). Somit ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 bei Anordnung der Landesverweisung und Rückkehr nach Eritrea Folter oder eine andere grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestra- fung zu befürchten hat. 23.4 Situation in Eritrea im Besonderen Hinsichtlich der Rückführung eines Asylbewerbers nach Eritrea legte der EGMR gestützt auf Berichte der UNO, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfra- gen (European asylum support office, EASO; heute: European Union Agency for Asylum, EUAA) und nationaler Behörden (wie dem SEM) dar, dass Militärdienst- verweigerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland unter Umständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftierung unter unmensch- lichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten. Der EGMR führte indessen auch aus, dass gemäss diesen Berichten für eritreische Staatsangehörige neuer- dings die Möglichkeit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Regime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unter- zeichneten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in seiner Rechtsprechung zum Ausländerrecht festgehalten, dass sich die Lebensumstände in Eritrea verbes- sert hätten, auch wenn die wirtschaftliche Situation schwierig bleibe. Deshalb falle der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser Betracht, wenn ausserge- wöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der betrof- fenen Person gefährden würden (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich solcher Umstände, die den Beschuldigten individuell- persönlich treffen müssen, kommt ihm trotz Geltung des Untersuchungsgrundsat- zes eine Mitwirkungspflicht zu (BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2 und 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7; je mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht geht aktuell von einer grundsätzlichen, jedoch im Einzelfall zu prüfenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea aus (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer] D-188/2020 vom 2. März 2020 E. 5.3.2): Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sodann erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Demnach ist in Eritrea wei- terhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Eine konkrete Gefährdung liege nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbe- dingungen schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen ver- bessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein 65 Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Angesichts der schwie- rigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbe- drohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Ebenfalls führt die illegale Ausreise allein nicht automatisch zur Aussetzung der Landesverweisung (BVGer D-417/2020 vom 29. April 2020 E. 6.2). Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer bzw. einen Beschuldigten in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgungsgefahr führen könnten. Dasselbe gilt für drohenden Wehrdienst (BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3), wobei das Bundesgericht mit Ver- weis auf die Rechtsprechung des EGMR auch ausführte, dass Militärdienstverwei- gerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland Eritrea unter Umständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftierung unter unmensch- lichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten. Bezogen auf Deserteure und Dienstverweigerer hielt das Bundesverwaltungsge- richt sodann das Folgende fest (BVGer E-115/2018 vom 5. März 2020 E. 6.3): Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betrof- fene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regel- mässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Deser- tion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu er- achten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit ande- ren Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise BVGer D-1359/2015 vom
- August 2017 E. 6.1, E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3, E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3 und E-6507/2016 vom 24. Juni 2019 E. 6.3, jeweils mit Hinweis auf Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor aktuell, wie das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-4285/2024 vom 5. September 2024 (ebenso in BVGer D-4992/2024 vom 26. September 2024 E. 6.1.1 und E-406/2020 vom 22. Oktober 2024 E. 5.3.4) im Zusammenhang mit einem eritreischen Deserteur zeigt. Das Bundesverwaltungsgericht erwog (E. 5.2.1): Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea werden unverhältnismässig streng bestraft (vgl. statt vie- ler die Urteile des BVGer E-4609/2019 vom 30. August 2022 E. 5.2, E-4001/2019 vom 18. Juli 2022 E. 7.1, E-5413/2019 vom 30. März 2022 E. 7.2). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverwei- gerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist anzunehmen, wenn die betroffene Person im akti- ven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (zum Beispiel der Erhalt ei- nes Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine In- haftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck 66 der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen.
- Landesverweisung in concreto 24.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte 1 ist eritreischer Staatsbürger. Mit seiner Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung liegt ein Anlassdelikt gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB vor, welches in der Regel zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien somit zu prü- fen, ob beim Beschuldigten 1 aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB oder wegen eines definitiven Vollzugshindernisses ausnahmsweise auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten ist. 24.2 Härtefallprüfung 24.2.1 Aufenthaltsdauer und Grad der Integration Der Beschuldigte 1 reiste am .________, d.h. im Alter von 16 Jahren, in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches in der Folge mit Verfügung vom
- Mai 2015 des SEM abgewiesen wurde. Demgegenüber wurde die vorläufige Aufnahme verfügt und es wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG gewährt (pag. 1037 ff.; 1064 ff.; 2272 ff.). Noch immer verfügt der Be- schuldigte 1 über den Aufenthaltsstatus «F» (vorläufige Aufnahme bis zum .________; pag. 2323), wobei zu beachten ist, dass er aufgrund des vorliegenden Verfahrens keine Änderung seines Aufenthaltsstatus erreichen kann. Bis zu seiner Einreise lebte er laut eigener Angabe ausschliesslich in seinem Heimatland Eritrea (pag. 1040). Der Beschuldigte 1 ist somit (im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils) seit rund 11,5 Jahren in der Schweiz, was unbestrittenermassen einer längeren Zeitdauer entspricht. Den Grossteil seiner prägenden Kinder- und Jugendzeit je- doch verbrachte er in Eritrea. Seine blosse Anwesenheitsdauer spricht der Anord- nung einer Landesverweisung damit nicht entgegen. Der Beschuldigte 1 spricht laut eigener Aussage Tigrinisch und Hochdeutsch. Wei- ter könne er Englisch und ein bisschen Italienisch verstehen, aber beide Sprachen könne er nicht sprechen (pag. 2377 Z. 34 f. und 37 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung konnte sich die Kammer von den Deutschkenntnissen des Beschul- digten 1 ein eigenes Bild machen und feststellen, dass er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offenbar deutliche Fortschritte erzielt hatte. Während die oberin- stanzliche Einvernahme des Beschuldigten 1 überwiegend auf Deutsch durchge- führt wurde und er auf den anwesenden Tigrinya-Übersetzer nur noch vereinzelt zurückgreifen musste, wurde in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung noch fest- gehalten, dass er nur gebrochen Deutsch spreche (pag. 2094; S. 205 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Die sprachliche Integration des Beschuldigten 1 ist daher mittlerweile als gelungen zu bezeichnen. Zur Beurteilung der sozialen Integration ist den Akten nicht viel zu entnehmen. Der Beschuldigte 1 betätigt sich weder in einem Verein noch in einer anderen Interes- sensgruppe. Gemäss eigener Aussage spielt er seit ca. sieben oder acht Jahren 67 regelmässig in einer Gruppe Unihockey, die er über seinen ehemaligen Pflegevater kennengelernt habe. Weiter Hobbies nannte er keine und er ist auch nicht politisch interessiert (pag. 2383 Z. 10 ff.; 2376 Z. 12 f.). Es darf davon ausgegangen wer- den, dass sich sein soziales Umfeld mehrheitlich auf Personen aus seinem Heimat- land beschränkt, zumal sich nebst seinem Bruder noch weitere Familienmitglieder in der Schweiz aufhalten und auch seine nach eritreischer Kultur und Religion an- getraute Ehefrau ursprünglich aus seinem Heimatland stammt (pag. 2269 f.; 2391 Z. 1 f.). Es liegt damit keine besonders tiefgreifende soziale oder gesellschaftliche Integration in der Schweiz vor. 24.2.2 Berufliche und wirtschaftliche Integration Es kann vorab auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten verwiesen werden (vgl. E. 18.4 hiervor). Teils wiederholend, teils ergänzend ist zu seinem Ausbil- dungsweg sowie seiner (aktuellen) beruflichen Situation das Folgende festzuhalten: Der Beschuldigte 1 hat in Eritrea während acht Jahren die Grundschule besucht (pag. 100). Zudem arbeitete er in seinem Heimatland als Mechaniker, dies jedoch ohne entsprechende Ausbildung. In der Schweiz besuchte er seinen eigenen An- gaben gemäss zwei Jahre die AK.________ (Schule), um Deutsch zu lernen. Gemäss Berichtsrapport vom 13. November 2025 ging er in BC.________ (Ort) ein weiteres Jahr zur Schule (pag. 956 Z. 299 ff.; 2323). Im Jahr 2017 arbeitete er für zwei Monate als Gärtnerassistent (pag. 1537), bevor er im Anschluss eine Ausbil- dung zum Metallbauer absolvierte. Dabei fing er zuerst eine Vorlehre mit einem Fähigkeitszeugnis an und wechselte dann zum eidgenössischen Berufsattest. Im August 2021 machte er seinen Lehrabschluss und arbeitet seither als Metallbauer (pag. 956 Z. 302 ff. und 306 ff.). Anfangs 2022 war er für die Firma AL.________ AG tätig. Danach war er vom 27. März 2023 bis zum 4. Dezember 2023 bei einem Temporärbüro angestellt (pag. 1537). Bei der Vorinstanz gab der Beschuldigte 1 an, dass er temporär bei verschiedenen Firmen arbeite (pag. 1701 Z. 22 f.). Auch während des oberinstanzlichen Verfahrens arbeitete er noch immer temporär im Stundenlohn (vgl. den Einsatzvertrag der Firma AQ.________ AG [Temporärbüro] vom 22. Oktober 2025; pag. 2411 ff.), wobei er anlässlich der Berufungsverhand- lung angab, für drei Monate festangestellt gewesen zu sein, danach mangels Auf- tragslage aber die Kündigung erhalten zu haben, so dass er wieder habe anfangen müssen, temporär zu arbeiten. Weiter führte er aus, dass er bei der Firma, bei der er zuletzt temporär gearbeitet habe, der AR.________ AG, gute Aussichten auf ei- ne Festanstellung habe (pag. 2373 Z. 36 f., 39 f. und 42 f.; 2374 Z. 7 f.). Mangels Auftragslage sei aber auch dieser Einsatz gestoppt worden, weshalb er momentan keine Arbeit habe (pag. 2375 Z. 29 f. und 32 ff.). Als monatliches Nettoeinkommen gab er zunächst einen Lohn von rund CHF 4'200.00 bis CHF 4'300.00 an, bevor er präzisierte, im Falle eines Monats ohne Krankheitstage und voller Stundenanzahl eine Summe von bis zu CHF 4'600.00 ausbezahlt zu erhalten (pag. 2374 Z. 14 f. und 17 ff.). Ein Betrag von CHF 3'200.00 unterliegt nach Aussage des Beschuldig- ten 1 derzeit und seit ca. August/September 2025 einer Lohnpfändung (pag. 2371 Z. 34 f. und 37 f.). Seine Schuldensituation präsentiert sich undurchsichtig. Gemäss aktenkundigem Betreibungsregisterauszug wies der Beschuldigte 1 am 18. April 2024 Verlust- 68 scheine in der Höhe von insgesamt CHF 5'553.50 auf (pag. 1565 ff.). Gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 12. November 2025 beliefen sich seine Schulden per dato auf CHF 10'000.00 (pag. 2325 ff.). Eine nachvollzieh- bare Erklärung für die zwischenzeitlich erfolgte Schuldenvermehrung seit der erst- instanzlichen Hauptverhandlung vermochte weder der Beschuldigte 1 noch die Zeugin gegenüber der Kammer darzulegen (pag. 2372 Z. 12 ff.; 2373 Z. 20 ff.; 2393 Z. 33 ff.). Der Beschuldigte 1 gab jedoch an, diese Schulden seither bereits bis auf CHF 3'000.00 abbezahlt zu haben (pag. 2372 Z. 26 f.). Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschuldigte 1 beruflich und finanziell inzwischen etabliert hat. Es ist ihm gelungen, eine Ausbildung zu absolvieren, er arbeitet regelmässig und kommt für seinen Lebensunterhalt selbständig auf. Von der Sozialhilfe konnte er sich erfolgreich ablösen. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er zudem ernsthafte Bestrebungen nach einer zukünftigen Festanstellung glaubhaft. Auch wenn der Beschuldigte 1 heute offenbar noch immer verschuldet ist und bezüglich der effektiv noch offenen Schuldensumme Unklarheiten bestehen, ist ihm zugute zu halten, dass er um Tilgung bemüht und gewillt ist, für seinen Sohn und seine Lebenspartnerin in Zukunft schuldenfrei zu leben (vgl. E. 24.2.5 hiernach). Nach dem Gesagten ist im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils von einer weitestgehend geglückten beruflichen und wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten 1 in der Schweiz auszugehen. 24.2.3 Gesundheit Seit der Schlägerei leidet der Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben unter Rückenschmerzen und muss gelegentlich verschreibungspflichtige Schmerzmittel einnehmen (pag. 2374 Z. 24 f., 27 ff. und 34 f.). Allfällige weitere gesundheitliche Probleme verneinte er anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 2374 Z. 37 f.). Es sind folglich keine gesundheitlichen Probleme ersichtlich, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. 24.2.4 Resozialisierungschancen Die Muttersprache des Beschuldigten 1 ist Tigrinisch, eine Landessprache Eritreas. Wie bereits erwähnt, hat er seine Kindheit und einen Teil der prägenden Jugend- jahre in Eritrea verbracht. Noch immer leben seine Eltern in Eritrea, womit er in sei- nem Heimatland über nahe Verwandte und enge Bezugspersonen verfügt (pag. 1703 Z. 6). Dies wird im Übrigen auch vom Umstand untermauert, dass von seiner Seite her rund 30 Leute aus Eritrea nach Äthiopien gereist sind, um an sei- ner kulturellen Hochzeit mit der Zeugin teilzunehmen (pag. 2374 Z. 40 f. und 43 f.; 2375 Z. 7 f.). Der Beschuldigte 1 verfügt in seinem Heimatland folglich über ein stabiles familiäres Netz. Überdies ist er angesichts seiner Anwesenheit in Eritrea bis zu seinem 16. Altersjahr sowohl mit der Kultur als auch den Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut, womit seine Resozialisierungschancen in gesellschaftlicher Sicht intakt erscheinen. Dies gilt auch in beruflicher Hinsicht. Wie erwähnt, hatte er bereits in Eritrea als Metallbauer gearbeitet. Angesichts der in der Schweiz abgeschlossenen Berufungslehre und der mittlerweile gewonnenen Ar- beitserfahrung dürfte es ihm gelingen, in diesem Tätigkeitsfeld in Eritrea (erneut) 69 Fuss zu fassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Resozialisierungs- chancen sowohl in gesellschaftlicher als auch in beruflicher Hinsicht intakt erschei- nen, auch wenn eine Reintegration in Eritrea aufgrund der langen Abwesenheits- dauer zweifellos mit Schwierigkeiten verbunden ist. 24.2.5 Familiäre Bindungen Der Beschuldigte 1 verfügt mit seinem Bruder, einer Schwester, einer Tante, einer Cousine und einer Nichte in der Schweiz über nahe Verwandte, welche jedoch nicht als Kernfamilie gelten und folglich auch nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen (pag. 1703 Z. 2 ff.; 2269 f.; 2362 ff.). Die bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Mai 2024 erwähnte langjährige Beziehung zur Zeugin präsentierte sich im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (weiter) gefestigt. Mit Blick auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt es diese und insbesondere die Beziehung des Beschuldigten 1 zum gemeinsamen Sohn näher zu beleuchten. Laut Aussage der Zeugin anlässlich der Berufungs- verhandlung befinde sie sich seit rund acht Jahren in einer Beziehung mit dem Beschuldigten 1, kennen würden sie sich aber schon ein paar Monate länger. Sie hätten sich in der Stadt getroffen und über eine gemeinsame Freundin kennengelernt (pag. 2387 Z. 30 f., 33 f. und 36 ff.). Mittlerweile sind die beiden ihren übereinstimmenden Aussagen zufolge nach kulturellem und religiösem Brauch verheiratet. Die Hochzeit fand im August 2024 in Äthiopien statt (pag. 2367 Z. 37 f. und 40 f.; 2388 Z. 8 ff. und 14 f.). In der Schweiz sind die beiden jedoch nach wie vor nicht zivilstandsamtlich getraut und leben derzeit auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Während die Zeugin mit dem gemeinsamen Sohn bei ihren Eltern in AP.________ (Ort) wohnt, lebt der Beschuldigte 1 alleine in AN.________ (Ort) (pag. 2368 Z. 12 f.; 2370 Z. 16 f.; 2421). Zur Wohnsituation führte er in oberer Instanz unter anderem aus, er habe seine vorherige Wohnung in BD.________ (Ort), in welcher sie zeitweise zusammen gelebt hätten (pag. 2368 Z. 26 ff.), wegen des verlangten Betreibungsregisterauszuges verloren (pag. 2387 Z. 40 f.). Beide gaben sodann die beim Beschuldigten 1 noch bestehenden Schulden bzw. die Betreibungen und die Lohnpfändung als Grund für die getrennten Wohnungen an (pag. 2370 Z. 13 f. und 23 f.; 2371 Z. 14 f.; 2382 Z. 28; 2387 Z. 40 ff.). Insbesondere die Zeugin stellte klar, sie wolle, dass er keine Betreibungen oder Pfändungen mehr habe. Es sei aber ihr Wunsch, als Familie wieder zusammen sein zu können. Zuerst müsse dies alles aber gelöst werden (pag. 2387 Z. 40 ff.). Auf konkrete Nachfrage, weshalb es bereits zur Hochzeit in Äthiopien gekommen sei, wenn doch zunächst alles gelöst werden müsse, antwortete die Zeugin, es sei ihr Plan gewesen, erst im Jahr 2025 in der Schweiz zu heiraten, aber dann sei sie unerwartet schwanger geworden und in ihrer Kultur sei es sehr streng, weshalb sie dann entschieden hätten, noch vor der Geburt des Kindes in Äthiopien zu heiraten (pag. 2388 Z. 5 ff.). Nach ihrer Rückkehr aus Äthiopien habe sie zudem einen Eheschliessungsantrag ans Zivilstandsamt geschickt, damit sie in der Schweiz zivilstandsamtlich hätten heiraten können. Die Antwort des Zivilstandsamtes habe sie jedoch aufgrund eines Missverständnisses betreffend den Wohnortswechsel des Beschuldigten 1 erst im Februar 2025 erhalten. Weder er noch sie hätten den Brief vom Zivilstandsamt vorher gesehen (pag. 2388 Z. 12 ff und 20 ff.). Auf konkrete Nachfrage, weshalb die Hochzeit seit 70 diesem Zeitpunkt nicht in Angriff genommen worden sei, führte die Zeugin aus, dass sie viel zu tun gehabt hätten und warten würden, bis die anderen Probleme gelöst seien. Einen Zusammenhang mit der drohenden Landes-verweisung verneinte sie ausdrücklich (pag. 2388 Z. 28 f. und 31 f.) und führte weiter aus, der Beschuldigte 1 sei ihre Zukunft, sie seien religiös und kulturell verheiratet, und sie hätten jetzt auch ein gemeinsames Kind (pag. 2388 Z. 34 ff.). Von ihrer Seite her spiele es keine Rolle, ob er in der Schweiz bleiben könne oder nicht. Selbst wenn er das Land verlassen müsse, hiesse das nicht, dass sie sich trennen würden (pag. 2389 Z. 5 ff.). Die Frage, ob sie mit dem Beschuldigten 1 mitgehen würde, wenn er das Land verlassen müsse, verneinte sie und gab zu Protokoll, dass sie natürlich hier bleiben würde, für die Sicherheit ihres Kindes und für ihre eigene. Wiederholend betonte sie, dass dies aber nicht die Trennung vom Beschuldigten 1 bedeuten würde (pag. 2389 Z. 10 ff.). An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Zeugin mit ihren Eltern seit 14 Jahren in der Schweiz lebt und sehr gutes Schweizerdeutsch spricht (pag. 2390 Z. 44 f.). Sie verfügt über eine Nieder- lassungsbewilligung und bekundete anlässlich der Berufungsverhandlung glaub- hafte Bestrebungen nach einer Einbürgerung (pag. 2390 Z. 40 ff.; 2410). Nach längerer Arbeitslosigkeit ist sie derzeit im Stundenlohn als Fachfrau Gesundheit tätig und verfügt ab Februar 2026 in diesem Bereich über eine Festanstellung (pag. 2387 Z. 43; 2388 Z. 1 f.; 2422 f.; 2424 f.). Sie ist folglich sowohl sprachlich als auch beruflich gut in der Schweiz integriert und verfügt hier überdies mit ihren Eltern über gefestigte familiäre Strukturen. Zum Verhältnis des Beschuldigten 1 zum gemeinsamen Sohn, welcher am 29. No- vember 2024 geboren wurde, ist zunächst wiederholend festzuhalten, dass er die- sen anerkannt hat und mit der Zeugin zusammen über die gemeinsame elterliche Sorge verfügt (pag. 2415 f.; 2419 f.). Auf Nachfrage, weshalb die Anerkennung erst im Mai 2025 erfolgt sei, antwortete die Zeugin, dass sie dies nicht wisse. Sie habe den Kindsvater bereits vor der Geburt gemeldet, aber zwischen dem Migrationsamt und dem Zivilstandsamt habe etwas nicht gestimmt. Sie habe öfters nachgefragt. Die späte Anerkennung habe nicht an ihnen gelegen (pag. 2390 Z. 20 ff.). Ihren übereinstimmenden Aussagen gemäss besucht der Beschuldigte 1 den Sohn mög- lichst oft in AP.________ (Ort) und betreut ihn, wenn die Zeugin arbeiten muss, nicht nur gemeinsam mit der Mutter der Zeugin, sondern auch alleine (pag. 2376 Z. 1 ff.; 2391 Z. 41 ff.; 2392 Z. 1 f. und 6 ff.). Der Beschuldigte 1 gab an, ihn auf- grund seiner momentanen Stellensuche derzeit vier Tage pro Woche zu besuchen und jeweils bis ca. fünf Stunden mit ihm zu verbringen (pag. 2375 Z. 26 f.; 2376 Z. 1 ff.). Als er noch gearbeitet habe, sei er zwei oder drei Mal die Woche nach AP.________ (Ort) gefahren (pag. 2376 Z. 7 f.). Die Beziehung zwischen Vater und Sohn beschrieb die Zeugin als sehr schön. Sie würden zusammen spielen und er sorge und kümmere sich um ihn, wobei er ihre Erwartungen übertreffe (pag. 2389 Z. 20 ff.). Trotz all den Problemen gebe er sich Mühe, ihr und ihrem Sohn alles zu geben (pag. 2391 Z. 20 ff.). Sie bestätigte denn auch seine Aussage, wonach er nicht mehr wie früher, sondern nun ein «neuer/anderer A.________» sei (pag. 2391 Z. 16 ff.; 2382 Z. 3 f.). Finanziell beteiligte sich der Beschuldigte 1 im Urteils- zeitpunkt mit unregelmässigen Unterhaltszahlungen in der Höhe von rund CHF 300.00 am Bedarf des Kindes (pag. 2323 ff.; 2389 Z. 44 f.; 2390 Z. 1 f. und 71 4 f.). Auf Vorhalt, dass CHF 300.00 für den Bedarf eines Kleinkindes nicht ausrei- chen würden, räumte der Beschuldigte 1 ein, dies zu wissen, er wolle ihn ja auch besser unterstützen, könne aber (Anm.: Wohl wegen der Lohnpfändung) nicht mehr bezahlen (pag. 2372 Z. 29 ff. und 33 f.). Er führte weiter aus, dass er während sechs Monaten die Kinderzulagen erhalten habe, aber auch das sei vom Betreibungsamt eingezogen worden (pag. 2372 Z. 44 f.). Für das Kind seien in dem vom Betreibungsamt berechneten Budget nur CHF 250.00 eingerechnet worden (pag. 2373 Z. 9 ff.). Auf Frage bestätigte die Zeugin, sie unterstütze, dass der Be- schuldigte 1 zuerst die Schulden abbezahle, bevor er höhere Unterhaltszahlungen leiste. In der Zukunft stelle sie sich jedoch vor, dass sie alles hälftig aufteilen wür- den. Er müsse arbeiten und sie auch, so dass sie zusammen für ihr Kind sorgen könnten (pag. 2390 Z. 7 ff.). Weiter bestätigte sie, dass bisher keine Unterhaltsver- einbarung geschlossen worden sei (pag. 2390 Z. 36 ff.). Den Brief der KESB be- treffend Unterhalt müsse sie noch unterschreiben und abschicken, sie hätten es noch nicht entschieden. Auch das Zivilstandsamt habe gefragt, wie sie es in Zu- kunft machen möchten, dort habe sie aber die Frage nicht ganz verstanden (pag. 2390 Z. 26 f. und 29 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass die getrennten Haushalte sowie die geringen Un- terhaltszahlungen des Beschuldigten 1 auf den ersten Blick Fragen aufwerfen und gewisse Zweifel an einem intakten Familienleben der beiden mit dem gemeinsa- men Sohn aufkommen lassen. Bei vertiefter Betrachtung und insbesondere auf- grund des anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks erachtet die Kammer die Erklärungen des Paares für die speziellen Lebensum- stände aber als glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass sie – auch ohne ge- meinsames Zusammenleben – seit rund acht Jahren eine gefestigte, echte und tatsächliche Beziehung leben, die mindestens als Konkubinat und damit als Kern- familie im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erachtet werden kann. Der Beschuldigte 1 und die Zeugin vermittelten anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhafte ge- meinsame Zukunftspläne (geplantes Zusammenziehen sowie Heirat in der Schweiz nach Schuldenabbau des Beschuldigten 1). Auch wenn ihr Plan, zuerst die vollständige Schuldentilgung abzuwarten und erst nachher als Familie zusammen- leben, unüblich erscheint, so ist die Haltung dahinter im Grunde lobenswert und dürfte im konkreten Fall wohl tatsächlich auch finanzielle und organisatorische Vor- teile im Hinblick auf die Umsetzung ihrer Zukunftspläne bieten. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gewann die Kammer zudem den Eindruck, dass die teils wider- sprüchlichen oder unbeantwortet gebliebenen Fragen, wie insbesondere in Bezug auf den geringen finanziellen Unterhaltsbeitrag bei laufender Lohnpfändung, bis zu einem gewissen Grad auch auf eine Überforderung mit den inländischen behördli- chen Systemen zurückzuführen sein dürften, was nicht zu ihren Ungunsten auszu- legen ist. Weiter erachtet die Kammer auch eine intakte und enge Vater-Sohn- Beziehung als glaubhaft gemacht. Die Kammer anerkennt, dass sich der Beschul- digte 1 sichtlich bemüht, sich um seinen Sohn zu kümmern und regelmässig Zeit mit ihm zu verbringen. An dieser intakten Vater-Sohn-Beziehung ändert auch der Umstand nichts, dass die Hauptbetreuung des Sohnes durch die Familie der Zeu- gin sichergestellt wird und auch ohne den Beschuldigten 1 funktionieren würde. Die Schwangerschaft erscheint auch nicht aus prozesstaktischen Gründen erfolgt zu 72 sein, sondern es erscheint glaubhaft, dass diese unerwartet eintraf und die eigentli- chen Pläne der beiden über den Haufen warf, weshalb auch kurz vor der Geburt eine Hochzeit in Äthiopien erfolgte. Im Gegensatz zu dem von der Generalstaats- anwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung zitierten Entscheid des Bundes- gerichts 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 begann die Schwangerschaft hier zudem nicht erst während des Berufungsverfahrens (vgl. E. 5.5), sondern noch vor dem Urteil der ersten Instanz. Zwar musste dem Beschuldigten 1 und der Zeugin auch bereits in diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass das ihm zu diesem Zeitpunkt vorgeworfene Delikt der schweren Körperverletzung eine Landesverwei- sung nach sich ziehen könnte, die Situation ist nach Ansicht der Kammer dennoch nicht mit derjenigen des erwähnten Entscheides vergleichbar. Nach dem Gesagten und insbesondere auch nach der glaubhaften Bekräftigung der Zeugin, dem Beschuldigten 1 mit dem Kind nicht nach Eritrea zu folgen, was angesichts ihrer guten Integration in der Schweiz nachvollziehbar und auch nicht zumutbar erscheint, würde eine Landesverweisung das aus Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessende Recht des Beschuldigten 1 auf Familienleben tangie- ren. Angesichts des noch jungen Alters des Sohnes erscheint die Beziehungspfle- ge lediglich mittels moderner Kommunikationsmittel vorliegend aus kindesschutz- rechtlicher Sicht nicht ausreichend. 24.2.6 Fazit der Härtefallprüfung Insgesamt ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten zwar keine tiefgreifende ge- sellschaftliche Integration stattgefunden hat, er sich aber sowohl in beruflicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht etabliert hat und mittlerweile auch sprachlich gut inte- griert ist. Er ist gewillt zu arbeiten und auch in Zukunft (gemeinsam mit der Zeugin) für den Lebensunterhalt seiner Familie selbständig aufzukommen. Weiter besteht eine enge und tatsächlich gelebte Beziehung zur Zeugin, die als Konkubinat be- trachtet werden kann. Besonders ins Gewicht fällt vorliegend die intakte Eltern- Kind-Beziehung zu seinem noch jungen Sohn. Aufgrund dieser Beziehung würde im Falle einer Landesverweisung Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV tangiert; dies gilt umso mehr als es der Kindsmutter angesichts der eigenen sehr guten Integrati- on in der Schweiz nicht zumutbar wäre, dem Beschuldigten 1 nach Eritrea zu fol- gen. Aufgrund der zunehmend erfolgreichen sprachlichen, beruflichen und wirt- schaftlichen Integration des Beschuldigten 1 in der Schweiz, der unerwartet erfolg- ten Schwangerschaft vor dem erstinstanzlichen Urteil und der glaubhaften, zu- kunftsorientierten und realistischen Familienpläne unterscheidet sich die vorliegen- de Ausgangslage sodann von derjenigen des Beschwerdeführers im Entscheid BGer 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 in Bezug auf die Annahme eines Härtefalls letztendlich doch in relevanter Weise. Nach dem Gesagten würde eine Ausweisung aus der Schweiz für den Beschuldig- ten 1 einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen. Es ist an dieser Stelle zu betonen, dass die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls beim Beschuldigten 1 weder aufgrund der intakten Eltern-Kind- Beziehung noch aufgrund einer gelungenen Integrationsentwicklung je für sich al- 73 leine erfolgt wäre. Der Entscheid der Kammer fiel nur wegen Vorliegens beider Faktoren gerade noch knapp zu Gunsten des Beschuldigten 1 aus. 24.3 Interessenabwägung Es ist den nachfolgenden Ausführungen vorwegzunehmen, dass die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den persönlichen Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib nicht überwiegen. Zwar ist nicht von der Hand zu wei- sen, dass der Beschuldigte 1 mit der für die Landesverweisung relevanten schwe- ren Körperverletzung ein schwerwiegendes Delikt gegen das hohe Rechtsgut der körperlichen Integrität begangen hat und er hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten auch empfindlich bestraft wird. Die zu beurteilende Tat hat er indes be- reits am 29. September 2019 und damit vor rund sechs Jahren begangen. Seither hat er sich wohl verhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Auch wenn er nicht ganz vorbehaltlos einsichtig ist und bisher auch nicht die volle Ver- antwortung für die Tat zu übernehmen bereit war, so ergeben sich doch gewichtige Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte 1 frühere Verhaltensmuster abgelegt hat und nun – nicht zuletzt auch wegen seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind – ein Leben in geordneten Bahnen führt. Nebst dem langen Wohlverhalten fallen insbe- sondere auch seine Arbeitswilligkeit, die finanzielle und berufliche Etablierung, die laufende Schuldentilgung, die gefestigte Beziehung mit der Zeugin, die Geburt sei- nes Sohnes und die intakte Vater-Sohn-Beziehung ins Gewicht. Davon ausgehend und insbesondere vor dem Hintergrund des über mehrere Jahre andauernden Wohlverhaltens lässt sich weiter auch kein für die Interessenabwägung relevantes Rückfallrisiko mehr begründen; dies geht mit der im Rahmen der Beurteilung der Vollzugsform gestellten Legalprognose und dem gewährten teilbedingten Vollzug einher (vgl. E. 18.6 hiervor). Seine persönlichen Interessen an einem Verbleib sind angesichts seiner familiären Bindungen in der Schweiz und seiner geglückten Inte- grationsentwicklung demgegenüber erheblich und vermögen die Interessenabwä- gung auch mit Blick auf die bundesgerichtlich etablierte «Zweijahresregel» nicht zu seinen Ungunsten ausfallen zu lassen (vgl. BGer 6B_890/2023 vom 29. November 2024 E. 2.2.7). Nach dem Gesagten sind die persönlichen Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung ist somit zu verzichten. 24.4 Vollzugshindernisse Auch wenn der Verzicht auf eine Landesverweisung bereits feststeht, wird der Vollständigkeit halber beurteilt, ob einer Landesverweisung zusätzlich allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB entgegenstehen würden. 24.4.1 Ausländerrechtliche Situation des Beschuldigten 1 Wie bereits erwähnt, wurde dem Beschuldigten 1 mit Verfügung des SEM vom
- Mai 2015 zwar kein Asyl, jedoch die vorläufige Aufnahme sowie die Flücht- lingseigenschaft gewährt (pag. 2272). Das SEM führte in seinem Bericht vom 14. November 2025 aus, zwar seien seine Asylvorbringen als unglaubhaft angesehen worden, da er aber sein Heimatland Eri- 74 trea illegal und im militärpflichtigen Alter verlassen habe, sei er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung als Flüchtling aner- kannt. Daran habe sich bis heute nichts geändert, so dass die zuerkannte Flücht- lingseigenschaft und das damit verbundene flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement- Gebot weiterhin bestehe. Schlussendlich sei ein Vollzug einer Landesverweisung nach Eritrea seit Jahren nur auf freiwilliger Basis möglich, da der eritreische Staat keine zwangsweise Rückführungen seiner Staatsangehörigen akzeptiere (pag. 2328 ff.). Der Migrationsdienst des Kantons Bern hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Au- gust 2025 zur Frage des Vollzugs einer allfälligen Landesverweisung einzig fest, aktuell verstosse ein Vollzug der Wegweisung des Beschuldigten 1 aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft gegen das Non-Refoulement-Gebot (pag. 2272 f.). 24.4.2 Vorbringen des Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 brachte oberinstanzlich vor, es bestehe eine substanzielle Ge- fahr, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Aus seiner persönlichen Situation, seiner Vorgeschichte sowie der weiterhin men- schenrechtlich fragwürdigen Lage in Eritrea würden sich ernsthafte Gründe dafür ergeben, dass er bei einer Rückkehr einem reellen Risiko einer solchen unmensch- lichen Behandlung ausgesetzt wäre (pag. 2409). Anlässlich seiner oberinstanzli- chen Einvernahme brachte der Beschuldigte 1 zudem vor, er sei wegen der Dikta- tur geflüchtet. Er hätte entweder ins Gefängnis oder ins Militär gehen müssen, was er nicht gewollt habe (pag. 2376 Z. 31 f., 34 f. und 37 ff.). Einen konkreten Kontakt mit den Militärbehörden oder dem Regime verneinte er hingegen (pag. 2377 Z. 7 ff.). 24.4.3 Flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement Der Beschuldigte 1 ist anerkannter Flüchtling und damit grundsätzlich vom flücht- lingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 Bst. a StGB erfasst. Der Kammer ist es verwehrt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldig- ten 1 in Frage zu stellen (BGer 6B_555/2020 vom 12. August 2022 E. 1.4 mit Ver- weis auf BGE 145 IV 455 E. 9.4 sowie BGE 144 IV 332 E. 3.3). Allerdings steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft der An- ordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen (BGer 6B_86/2022 vom
- März 2023 E. 2.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Aufgrund der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und der Sanktionie- rung mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist evident, dass die Voraussetzung der «Gemeingefährlichkeit, wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt» erfüllt ist, damit ein Fall von Art. 33 Abs. 2 FK vorliegt und der Beschuldigte 1 sich entsprechend nicht auf das flüchtlingsrechtli- che Non-Refoulement-Gebot berufen kann. Der Beschuldigte 1 hat in schwerwie- gender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, indem er die körperliche Integrität des Privatklägers schwer verletzt hat. Im Übrigen treffen die Vorbringen des Beschuldigten 1 in oberer Instanz auch nicht das flüchtlings- rechtliche, sondern das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot. 75 Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot stünde einer Landesverweisung damit nicht entgegen. 24.4.4 Menschenrechtliches Non-Refoulement Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten 1 und die fremdenpolizeilichen Unter- lagen ist keine individuell-konkrete Gefährdungslage beim Beschuldigten 1 zu er- kennen. Die vom Beschuldigten 1 in oberer Instanz pauschal vorgebrachte Furcht vor einer Inhaftierung aufgrund militärischen Desertierens oder einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst sind vor dem Hintergrund der dargelegten aktuel- len Rechtsprechung nicht ausreichend, um von einer konkreten Gefährdungssitua- tion im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Der Beschuldigte 1 gilt auch nicht als Deserteur, verneinte er doch ausdrücklich, bereits in konkretem Kontakt mit den Mi- litärbehörden oder dem Regime in Eritrea gestanden zu haben. Weiter lässt sich auch aus den allgemein gehaltenen Ausführungen des SEM das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung des Beschuldigten 1 bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht rechtsgenüglich erhärten. Insgesamt liegen somit keinerlei Anhalts- punkte vor, dass dem Beschuldigten 1 im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Stra- fe oder Behandlung drohen könnte. Folglich stünde auch das menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot einer Lan- desverweisung nicht entgegen. 24.5 Fazit Landesverweisung Angesichts der Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB und der zu Gunsten des Beschuldigten 1 ausgefallenen Interessen- abwägung ist auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass keine Vollzugshindernisse auszu- machen sind, welche einer Landesverweisung entgegengestanden hätten. VI. Zivilpunkt
- Rechtliche Grundlagen Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder aber freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen verweist das Gericht die Privatkläger auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wurde, die Privat- kläger ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert haben, die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leisten oder der Beschuldigte freige- sprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 StPO). Der Sach- verhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (DOLGE, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 19 und N 41 zu Art. 126). Was die rechtlichen Grundlagen einer Genugtuungsforderung aus Körperverlet- zungen (sinngemäss gleich für andere Persönlichkeitsverletzungen) und die hierbei 76 angewandte Bemessungsmethode anbelangt, gilt: Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (vgl. Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]). Die Bemessung der Genugtuung nach Art. 49 OR eröffnet dem Gericht ein weites Ermessen und führt häufig auch zum Beizug von Vergleichsfällen. Im Übrigen wird auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2107 ff.; S. 218 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung).
- Würdigung der Kammer Der Rechtsvertreter des Privatklägers beantragte vor erster Instanz die Verurtei- lung des Beschuldigten 1 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. September 2019 (pag. 1767). Die Vorinstanz erachtete aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle eine Summe von CHF 8'000.00 (Basisgenugtuung von CHF 6'000.00, Er- höhung um einen Drittel) als angemessen (pag. 2112 f.; S. 223 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Der Privatkläger erhob keine Anschlussberufung im Zivil- punkt und sein Rechtsvertreter verlangte vor oberer Instanz die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auch in diesem Punkt (pag. 2426 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 verlangte hingegen die Abweisung der Zivilklage (pag. 2432). Die Genugtuung ist grundsätzlich ein Ermessensentscheid, die Kammer ist jedoch auch in diesem Punkt an das Verschlechterungsverbot gebunden. Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs gemäss Art. 47 OR sind vorliegend zweifelsohne erfüllt; der Beschuldigte 1 hat den Privatkläger durch seinen Angriff in seiner körperlichen Integrität nachhaltig verletzt. Wie bereits mehr- fach erwähnt (vgl. E. 16.4.1 und 18.3.1 hiervor), erlitt der Privatkläger infolge des Vorfalls vom 29. September 2019 am linken Handgelenk eine Schnittverletzung mit einer Durchtrennung aller Beugesehnen, des Medianusnervs und der Ellenschlag- ader. Weiter trug er eine Schnittverletzung am proximalen Unterarm mit 50-prozentiger Durchtrennung von zwei Unterarmmuskeln sowie eine ca. 3 mm tie- fe Einkerbung in die Elle davon. Aufgrund dieser Verletzungen wurde der Privatklä- ger notfallmässig hospitalisiert und für rund 10,5 Stunden operiert (vgl. Operations- bericht vom 29. September 2019, pag. 334 ff.). Am Folgetag zog sich der Privatklä- ger, nachdem ihm laut eigener Aussage gesagt worden sei, dass sein Unterarm amputiert werden müsse, bei einem Sprung aus dem Fenster einen Armbruch zu (pag. 1696 Z. 42 f.; 1697 Z. 5ff.; der Sprung aus dem Fenster wird im Sprechstun- denbericht des AJ.________ (Spital) vom 14. Februar 2022 erwähnt, pag. 1316 f.). Der Armbruch zog zwei Operationen sowie eine 14-tägige Hospitalisation nach sich, die aber in keinem direkten Zusammenhang mit den Schnittverletzungen vom
- September 2019 standen. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Privatkläger sodann andauernde Bewegungs-, Gefühls- und Sensibi- litätseinschränkungen sowie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit (pag. 1694 Z. 30 und 37). Weiter führt er aus, dass ihm das Heben von schweren Gewichten (ab zehn Kilo) Mühe bereite und er immer noch Schmerzen habe, wobei er aber eben- 77 falls angab, dass die Schmerzen nach drei Jahren seit dem Vorfall deutlich zurück- gegangen seien (pag. 1696 Z. 28 ff.). Er müsse aber weiterhin Medikamente ein- nehmen (pag. 1695 Z. 1, 8 und 10 ff.). Schliesslich gab er an, er habe nach der Entlassung aus dem Spital für rund vier bis fünf Monate Unterstützung von Bekann- ten und Kollegen gebraucht, habe während sechs Monaten einmal pro Woche zur Physiotherapie gehen müssen (pag. 1696 Z. 13 ff.) und sei wegen der linken Hand noch drei Jahre in ärztlicher Behandlung gewesen (pag. 1698 Z. 22). Die Behand- lung sei nun aber abgeschlossen und der Arzt habe ihm gesagt, dass er sich in ei- nem guten Zustand befinde (pag. 1698 Z. 26 ff.). Der Zustand des Privatklägers im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist wegen seiner Säumnis nicht bekannt. Der Beschuldigte 1 hat dem Privatkläger schwerwiegende Verletzungen zugefügt, die eine mehrstündige Operation nach sich zogen, nach der Entlassung aus dem Spital die Unterstützung von Kollegen und Freunden notwendig machten – wobei dies teilweise auch auf die durch den Sprung aus dem Fenster zugezogenen Ver- letzungen zurückgeführt werden dürfte – und (zumindest) im Zeitpunkt der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung noch nachteilige Auswirkungen auf seinen Gesund- heitszustand hatten. Mit der Vorinstanz ist indes festzuhalten, dass viele seiner An- gaben nicht belegt sind, wie insbesondere die angegebene längere Arbeitsunfähig- keit, dass aber nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass er aufgrund der Verletzungen während längerer Zeit starke Schmerzen hatte, Thera- pien besuchen musste, seine Bewegung eingeschränkt war, er mit dem Heben von schweren Gewichten Mühe hatte und an Gefühlstörungen im Arm litt (vgl. pag. 2112; S. 223 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit hat der Be- schuldigte 1 in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer beachtlichen Schwere ist. Das Verschulden des Beschuldig- ten 1 wiegt dabei schwer (vgl. dazu auch BGer 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10.3 f.). Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch des Privatklägers auf Zuspre- chung einer Genugtuung ausgewiesen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 8'000.00 erachtet die Kammer als angemessen. Für die Begründung der Höhe kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Diese lauten wie folgt (pag. 2112; S. 223 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zur Höhe der Genugtuungssumme ist Folgendes festzuhalten: Das Gericht konnte in der einschlägi- gen Literatur (Hütte/Landolt) keinen direkt vergleichbaren Fall finden. Auch die von Rechtsanwalt F.________ in seiner Zivilklage genannten Fälle (Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004; Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2017 vom 21. Februar 2013 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2012, SB 120081) sind nicht direkt mit dem vorliegenden Fall ver- gleichbar, da es sich jeweils um andere Verletzungen mit teilweise entstellende Narben im Bereich des Gesichts gehandelt hat. Die vom Straf- und Zivilkläger beantragte Genugtuungsforderung von CHF 10'000.00 erachtet das Gericht verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen aus der Praxis als zu hoch. Zudem sind nicht alle in der Zivilklage geltend gemachten Folgen des Vorfalls vom 29. September 2019 auf die Schnittverlet- zung zurückzuführen. In Anbetracht der Umstände ist von einer Basisgenugtuung von CHF 6'000.00 auszugehen. Diese Basisgenugtuung ist im Rahmen der Zweiphasenmethode um einen Drittel auf CHF 8'000.00 zu er- höhen. Zu berücksichtigen waren insbesondere folgende Umstände: E.________ geriet unverschul- det in die Situation vom 29. September 2019. Er befand sich zwar nicht in einer akuten Lebensgefahr. Die Durchtrennung der linken Ellenschlagader hätte aber potenziell zu einem lebensbedrohlichen 78 Blutverlust führen können. Nur die rasche notfallmässige medizinische Versorgung hat die Verwirkli- chung dieser Gefahr verhindert. Es war eine über zehn stündige Operation und ein längerer Spital- aufenthalt erforderlich. Zudem musste der Straf- und Zivilkläger kurz nach der Operation den Schock ertragen, dass man ihm womöglich den Arm amputieren müsse. Weiter zu berücksichtigen ist, dass er einen langen Heilungsweg hat hinnehmen müssen, dass er erhebliche Schmerzen gehabt hat, auch heute unter einer Einschränkung der Sensibilität leidet und nur eingeschränkt Gewichte heben kann (pag. 1697 Z. 33 f.). Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 verschul- densmässig nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. dazu Ziff. IV.5.2.2) und dass er sich auch persönlich bei E.________ entschuldigt hat (pag. 122 f. Z. 550 ff. und pag. 123 Z. 601 ff.). Die Genugtuungssumme von CHF 8'000.00 ist ab dem Tag des schädigenden Er- eignisses zu verzinsen. Der Beschuldigte 1 ist damit gestützt auf Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtu- ung in der Höhe von CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. September 2019 an den Privatkläger zu verurteilen.
- Kosten des Zivilpunktes Da die Beurteilung der Zivilklage im Vergleich zur Hauptsache keinen bedeutenden Zusatzaufwand verursacht hat, werden auch oberinstanzlich keine Verfahrenskos- ten auf den Zivilpunkt ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigungen
- Verfahrenskosten 28.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte 1 wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. An- gesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte 1 hat infolge Unterliegens zunächst die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 14'048.70, im Umfang von CHF 13'048.70 (abzüglich der ausgeschiedenen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 für den Freispruch; entspricht 93 % der ge- samten Verfahrenskosten von CHF 14'048.70) zu tragen. Dem Beschuldigten 2 auferlegte die Vorinstanz die auf den Schuldspruch entfal- lenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 24'708.05 (abzüglich der ausge- schiedenen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 für den Freispruch; entspricht 96 % der gesamten Verfahrenskosten von CHF 25'708.05). Mangels Anfechtung durch den Beschuldigten 2 ist die erstinstanzliche Kostenliquidation in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 7 hiervor). 28.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei 79 im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.00 bestimmt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Mit Blick auf den jeweiligen Berufungsumfang und den dadurch verursachten, etwa gleichgrossen Aufwand seitens beider Beschuldigten werden die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten je hälftig, ausmachend je CHF 3'000.00, auf die Beschuldigten aufgeteilt. Aufgrund des oberinstanzlichen Verzichts auf die Landesverweisung obsiegt der Beschuldigte 1 in einem gewichtigen Punkt, unterliegt jedoch mit seinen übrigen Anträgen. Angesichts dessen hat er 2/3, ausmachend CHF 2'000.00, der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen auf ihn entfallenden Ver- fahrenskosten, ausmachend CHF 1'000.00, werden dem Kanton Bern zur Bezah- lung auferlegt. Der Beschuldigte 2 unterliegt in oberer Instanz demgegenüber vollständig mit sei- nen Anträgen. Entsprechend werden ihm die gesamten auf ihn entfallenden Ver- fahrenskosten von CHF 3'000.00 zur Bezahlung auferlegt.
- Entschädigungen 29.1 Allgemeines Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. In Strafsachen, die in einem Verfahren vor dem Einzelgericht des Re- gionalgerichts beurteilt werden, beträgt die Höhe der Entschädigung zwischen CHF 500.00 und CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV). Der Stundenansatz für die Ent- schädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und An- wälte [EAV; BSG 168.711]). 29.2 Erstinstanzliches Verfahren 80 Wie eingangs unter E. 7 hiervor erwähnt, ist auf die Höhe der amtlichen Entschädi- gung der Verteidigungen und der Privatklägerschaften nur zurückzukommen, wenn die Vorinstanz bei deren Festsetzung ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte. 29.2.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 (Rechtsanwalt B.________) Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 18'258.05 (inkl. Auslagen und MWSt). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in un- haltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 18'258.05 (inkl. Auslagen und MWSt). Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern 93 % dieser Entschädigung, ausmachend CHF 16'980.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2.2 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (Fürsprecher Q.________ und Rechts- anwalt Dr. R.________) Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecher Q.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 14'796.30 (inkl. Auslagen und MWSt). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in un- haltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Q.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 14'796.30 (inkl. Auslagen und MWSt). Der in Rechtskraft erwachsenen erstin- stanzlichen Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern 96 % dieser Entschädigung, ausmachend CHF 14'204.45, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern ausserdem die mit Verfügung vom 9. Fe- bruar 2024 (BO pag. 389 f.) an Rechtsanwalt Dr. R.________, amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 2 im Vorverfahren, bereits ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von CHF 4'651.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2.3 Amtliche Rechtsvertretung des Privatklägers E.________ (Rechtsan- walt F.________) Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstin- stanzlichen Verfahren auf CHF 6'112.95 (inkl. Auslagen und MWSt; CHF 10'561.90 abzüglich der Bevorschussung von CHF 4'448.95 [pag. 1656 f.; 1661 f.]). Vorlie- gend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in 81 unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Angesichts der Verurteilung betreffend das Delikt zum Nachteil des Privatklägers hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt F.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 10'561.90 zu erstatten, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2.4 Amtliche Rechtsvertretung der (ehemaligen) Privatklägerschaft S.________ (Für- sprecher T.________) Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecher T.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ im erstin- stanzlichen Verfahren auf CHF 14'220.60 (inkl. Auslagen und MWSt). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in un- haltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Angesichts der Verurteilung betreffend das Delikt zum Nachteil von S.________ hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecher T.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'220.60 zu erstatten, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.3 Oberinstanzliches Verfahren 29.3.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 (Rechtsanwalt B.________) Rechtsanwalt B.________ machte in oberer Instanz mit Kostennote vom 11. De- zember 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 8'985.85 geltend (pag. 2434 ff.). Diese setzt sich zusammen aus einem Aufwand von 39,67 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 7'933.35, einem Reisezuschlag von CHF 100.00, Auslagen von CHF 279.20, und MWSt von 8,1 %, ausmachend CHF 673.30. Das geltend gemachte Honorar wird mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erachtet. Auch die übrigen Positionen der Kostennote sind nicht zu beanstanden und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 8'985.85. Für die genauen Zahlen wird auf die Zusammenstellung im Urteils- dispositiv verwiesen. Dem oben angewendeten Verteilungsschlüssel folgend hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 8'985.85 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 5'990.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2'995.30, besteht keine Rückzahlungspflicht. 29.3.2 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (Fürsprecher Dr. D.________) 82 Fürsprecher Dr. D.________ machte in oberer Instanz mit Kostennote vom 10. De- zember 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 11'229.65 geltend (pag. 2438 f.). Diese setzt sich zusammen aus einem Aufwand von 45 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 9'000.00, Auslagen von CHF 1'388.20 (inkl. Reise- zuschlag von CHF 200.00), und MWSt von 8,1 %, ausmachend CHF 841.45. Das geltend gemachte Honorar wird mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erachtet. Auch die übrigen Positionen der Kostennote sind nicht zu beanstanden. Es ist einzig darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Reisepauschalen praxisgemäss separat von den übrigen Auslagen als Reisezuschlag ausgewiesen werden. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. D.________ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit insgesamt CHF 11'229.65. Für die genauen Zahlen wird auf die Zusammenstellung im Ur- teilsdispositiv verwiesen. Dem oben angewendeten Verteilungsschlüssel folgend hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 11'229.65 vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.3.3 Amtliche Rechtsvertretung des Privatklägers E.________ (Rechtsan- walt F.________) Rechtsanwalt F.________ machte in oberer Instanz mit Kostennote vom 10. De- zember 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'446.85 geltend (pag. 2428 ff.). Diese setzt sich zusammen aus einem Aufwand von 10 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 2'000.00, einem Reisezuschlag von CHF 150.00, Auslagen von CHF 113.50, und MWSt von 8,1 %, ausmachend CHF 183.65. Die Kostennote von Rechtsanwalt F.________ ist nicht zu beanstanden und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im oberin- stanzlichen Verfahren folglich mit insgesamt CHF 2'446.85. Für die genauen Zah- len wird auf die Zusammenstellung im Urteilsdispositiv verwiesen. Da der Beschuldigte 1 für das Delikt zum Nachteil des Privatklägers auch in oberer Instanz verurteilt wurde bzw. mit seinen Anträgen nicht durchdrang, hat er dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung des Privatklägers im oberinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von CHF 2'446.85 in vollem Umfang zurückzuzuzahlen, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.3.4 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft S.________ (Rechtsan- walt T.________) Mit Verfügung vom 25. August 2025 bestimmte die Verfahrensleitung die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren an Fürsprecher T.________ auf insgesamt CHF 671.30 (inkl. Auslagen und MWSt; pag. 2231 f.). 83 Dem oben angewendeten Verteilungsschlüssel folgend hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die an Fürsprecher T.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 671.30 zurückzuzuzahlen, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 84 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Mai 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
- das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Perso- nenbeförderungsgesetz, durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich be- gangen am 16. September 2020, auf der RBS-Strecke .________ von Bern H.________ nach Bern, eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
- A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, angeb- lich begangen am 9. Juni 2019 in J.________ (Ort), ohne Ausrichtung einer Entschä- digung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern.
- A.________ schuldig erklärt wurde des Raufhandels, mehrfach begangen: 3.1 am 29. September 2019 in I.________ (Ort); 3.2 am 9. Juni 2019 in J.________ (Ort).
- A.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. A.II.3 hiervor sowie in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 133 Abs. 1 StGB verurteilt wurde zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 7'500.00, unter Aufschub des Vollzugs und An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren.
- im Zivilpunkt beschlossen wurde, dass: 5.1. die Zivilklagen der U.________ AG (vertreten durch V.________ AG, .________) gegen A.________ auf den Zivilweg verwiesen werden (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO); 5.2. für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden werden. 85
- weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmte silberne Halskette mit .________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils W.________ zurückgegeben wird. III. A.________ wird schuldig erklärt der schweren Körperverletzung, begangen am 29. September 2019 in I.________ (Ort), z.N. von E.________ und in Anwendung der Artikel 40, 43, 44, 47, 51 StGB 122 al. 1 und 3 aStGB 426 Abs. 1 und 4, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt:
- Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 7 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 21 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von zwei Tagen wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
- Zu den auf ihn entfallenden, anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'048.70.
- Zu den auf ihn entfallenden, anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 (2/3 von CHF 3'000.00 [Gerichtsgebühren]). Die restlichen auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Bern. IV. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. V. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO verur- teilt:
- Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem
- September 2019 an den Straf- und Zivilkläger E.________.
- Für den Zivilpunkt werden auch oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 86 VI.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.17 200.00 CHF 6’433.34 amtliche Entschädigung 4.42 100.00 CHF 441.67 Reisezuschlag CHF 75.00 CHF 97.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’047.01 Auslagen MWST-pflichtig Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.75 200.00 CHF 5’550.00 CHF 504.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’054.20 CHF 466.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’520.35 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.83 200.00 CHF 4’166.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 23.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’339.20 CHF 351.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’690.70 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18'258.05. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 18'258.05 im Umfang von 93 %, ausmachend CHF 16'980.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.67 200.00 CHF 7’933.35 Reisezuschlag CHF 100.00 CHF 279.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 8’312.55 CHF 673.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’985.85 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'985.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 8'985.85 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 5'990.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2'995.30, besteht keine Rückzah- lungspflicht. 87
- Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers E.________, Rechtsanwalt F.________, wurde/wird für das erstinstanzlichen Ver- fahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.42 200.00 CHF 3’683.34 Reisezuschlag CHF 300.00 CHF 408.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’391.44 CHF 338.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’729.59 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.58 200.00 CHF 4’916.00 Reisezuschlag CHF 375.00 CHF 104.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’395.30 CHF 437.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’832.30 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'561.90. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt F.________ mit Verfügungen vom 22. De- zember 2020 (pag. 1617 f.) und vom 31. August 2023 (pag. 1390) bereits eine Bevor- schussung in der Höhe von total CHF 4'448.95 ausgerichtet wurde. Der Kanton Bern hat ihm somit für das amtliche Honorar noch CHF 6'112.95 auszubezahlen. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10'561.90 zu erstatten, wenn er in günstige Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers E.________, Rechtsanwalt F.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 113.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’263.50 CHF 183.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’446.85 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'446.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 2'446.85 zurückzuzahlen, wenn er in günstige Verhältnis- se gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 88 B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Mai 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
- das Strafverfahren gegen C.________ 1.1 wegen Diebstahls, geringfügiges Vermögensdelikt, angeblich begangen am
- März 2020 in Bern eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
- wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich mehrfach begangen am 15. August 2020, 23. Januar 2021, 24. März 2021 mit der RBS auf den Strecken .________ .________ und .________ (.________) eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
- C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, angeb- lich gemeinsam begangen mit K.________ am 24. Juli 2019 in Bern, z.N. von L.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der an- teilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern.
- C.________ schuldig erklärt wurde: 3.1 des Raufhandels, mehrfach begangen 3.1.1 am 29. September 2019 in I.________ (Ort); 3.1.2 am 9. Juni 2019 in J.________ (Ort); 3.2 der schweren Körperverletzung, mehrfach 3.2.1 begangen am 18. Juli 2020 in Bern, z.N. von S.________; 3.2.2 versucht begangen am 10. November 2019 in J.________ (Ort), z.N. von M.________; 3.2.3 versucht begangen am 3. November 2023 in Bern, z.N. von N.________; 3.3 des Hausfriedensbruchs, begangen am 19. März 2020 in Bern, O.________ (Einkaufsladen), z.N. der O.________; 3.4 der Sachbeschädigung, begangen am 26. August 2020 in Bern, z.N. von P.________.
- C.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. B.II.3.2 hier- vor und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verurteilt wurde zu einer Lan- desverweisung von 10 Jahren. 89
- C.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. B.II.3 hiervor und in Anwendung von Art. 426 ff. StPO verurteilt wurde zu den auf den Schuld- spruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 24'708.05.
- im Zivilpunkt beschlossen wurde, dass: 6.1 C.________ in Anwendung von Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 17'784.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juli 2020 an den Straf- und Zivilkläger S.________ verurteilt wird. Soweit weitergehend die Ge- nugtuungsforderung abgewiesen wird; 6.2 die Zivilklage der U.________ AG (vertreten durch V.________ AG, .________) gegen C.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO); 6.3 festgestellt wird, dass C.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger P.________ einen Betrag von CHF 200.00 zu schulden; 6.4 die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers N.________ gegen C.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 6.5 für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden werden.
- weiter verfügt wurde, dass für C.________ die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem ange- ordnet wird. III. C.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. B.II.3 hiervor in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 122 Bst. a, b und c, 133 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB 122 al. 1, 2 und 3 aStGB 426 Abs. 1 und 4, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt:
- Zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 147 Tagen wird vollumfänglich auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass C.________ die Strafe am 28. Februar 2024 vorzeitig ange- treten hat.
- Zu den gesamten auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’000.00. IV. 90
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________ im Verfahren BM 23 46110/PEN 24 182 (vor erfolgter Verfahrensvereinigung), Rechtsanwalt Dr. iur. R.________, wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2024 auf CHF 4'651.50 bestimmt und bereits ausbezahlt (pag. 389 ff.). C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'651.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher Q.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.00 200.00 CHF 5’600.00 CHF 608.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’208.00 CHF 478.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’686.00 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.90 200.00 CHF 6’580.00 Reisezuschlag CHF 200.00 CHF 722.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 7’502.60 CHF 607.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’110.30 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Q.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'796.30. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 14'796.30 im Umfang von 96 %, ausmachend CHF 14'204.45, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher Dr. iur. D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 45.00 200.00 CHF 9’000.00 Reisezuschlag CHF 200.00 CHF 1’188.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 10’388.20 CHF 841.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’229.65 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. D.________ für die amtliche Verteidi- gung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'229.65. 91 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 11'229.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers S.________, Fürsprecher T.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfah- ren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.00 200.00 CHF 6’600.00 CHF 411.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’011.00 CHF 539.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’550.85 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.50 200.00 CHF 5’700.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 320.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 6’170.00 CHF 499.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’669.75 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher T.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von S.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'220.60. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 14'220.60 zu erstatten, wenn er in günstige Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers S.________, Fürsprecher T.________, wurde für das oberinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 25. August 2025 auf CHF 671.30 bestimmt und bereits ausbezahlt (pag. 2231 f.). C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 671.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Weiter wird verfügt:
- C.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.
- Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der ge- setzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des in Rechtskraft erwachsenen Urteils) zu lö- schen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 7 DNA- ProfilG). 92
- Die von C.________ im Zusammenhang mit dem angeblichen Entreissdiebstahl (vgl. Ziff. B.II.2 hiervor) erstellten DNA-Profile (PCN .________) sowie die dazugehörigen erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind aufgrund des rechtskräf- tigen Freispruchs umgehend zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG).
- Die von C.________ erstellten DNA-Profile (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre ab Datum des in Rechtskraft erwachsenen Urteils) zu lö- schen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG).
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2/Berufungsführer 2, a.v.d. Fürsprecher Dr. D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin AA.________ - dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ - Rechtsanwalt T.________ (auszugsweise Ziff. B) - Fürsprecher Q.________ (auszugsweise Ziff. B.IV.2) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich, vorab elektronisch; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich, vorab elektronisch; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Justizvollzugsanstalt Y.________ (nur Dispositiv unverzüglich, vorab elektro- nisch; auszugsweise Ziff. B und C.1)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 25 134 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2025 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 C.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und E.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Raufhandel (mehrfach) und schwere Körperverletzung (B 1) Raufhandel (mehrfach), schwere Körperverletzung (mehrfach und teilweise Versuch), Hausfriedensbruch etc. (B 2) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Mai 2024 (PEN 22 931 / 932)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfol- gend: Vorinstanz), fällte am 30. Mai 2024 folgendes Urteil (pag. 1775 ff.; Hervorhe- bungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 16.09.2020, auf der RBS-Strecke .________ von Bern H.________ nach Bern wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 09.06.2019 in J.________ (Ort) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrens- kosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raufhandels, mehrfach begangen 1.1. am 29.09.2019 in I.________ (Ort); 1.2. am 09.06.2019 in J.________ (Ort); 2. der schweren Körperverletzung, begangen am 29.09.2019 in I.________ (Ort), zum Nachteil von E.________ und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b., 133 Abs. 1 StGB; 122 al. 1 und 3 aStGB 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 7 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 21 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von zwei Tagen wird im Umfang von zwei Tagen auf die zu vollziehende Teilstra- fe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 7'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 10'443.30 und Auslagen von CHF 3’605.40, abzüglich der ausgeschiedenen
3 Verfahrenskosten von CHF 1'000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 13'048.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). [Tabelle Verfahrenskosten] IV. Das Strafverfahren gegen C.________ 1. wegen Diebstahls, geringfügiges Vermögensdelikt, angeblich begangen am 19.03.2020 in Bern; 2. wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, durch Fahren ohne gül- tigen Fahrausweis, angeblich mehrfach begangen am 15.08.2020, 23.01.2021, 24.03.2021 mit der RBS auf den Strecken .________ .________ und .________ (.________) wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. V. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich gemeinsam begangen mit K.________ am 24.07.2019 in Bern, zum Nachteil von L.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrens- kosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern. VI. C.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raufhandels, mehrfach begangen 1.1. am 29.09.2019 in I.________ (Ort); 1.2. am 09.06.2019 in J.________ (Ort); 2. der schweren Körperverletzung, mehrfach 2.1. begangen am 18.07.2020 in Bern, zum Nachteil von S.________; 2.2. versucht begangen am 10.11.2019 in J.________ (Ort), zum Nachteil von M.________; 2.3. versucht begangen am 03.11.2023 in Bern, zum Nachteil von N.________; 3. des Hausfriedensbruchs, begangen am 19.03.2020 in Bern, O.________ (Einkaufsladen), zum Nachteil der O.________; 4. der Sachbeschädigung, begangen am 26.08.2020 in Bern, zum Nachteil von P.________ und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b., 122 Bst. a, b, c, 133 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB; 122 al. 1, 2, 3 aStGB 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 147 Tagen wird im Umfang von 147 Tagen auf die Frei- heitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 28.02.2024 vorzeitig ange- treten worden ist. 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 21'608.15 und Auslagen von CHF 4’099.90, abzüglich der ausgeschiedenen
4 Verfahrenskosten von CHF 1'000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 24'708.05 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). [Tabelle Verfahrenskosten] VII. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: [Tabelle Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 18'258.05. A.________ hat dem Kanton Bern 93 Prozent der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 16’980.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Fürsprecher Q.________ wird wie folgt bestimmt: [Tabelle Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Q.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 14'796.30. C.________ hat dem Kanton Bern 96 Prozent der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 14'204.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt Dr. iur. R.________ bereits mit Verfügung vom 09.02.2024 auf CHF 4'651.50 bestimmt wurde. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. 1. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ wird wie folgt bestimmt: [Tabelle Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 10'561.90. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt F.________ mit Verfügungen vom 22.12.2020 und vom 31.08.2023 bereits eine Bevorschussung in der Höhe von total CHF 4'448.95 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet wurde. Der Kanton Bern hat ihm somit für das amtliche Honorar noch CHF 6'112.95 auszubezahlen. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ durch Für- sprecher T.________ wird wie folgt bestimmt: [Tabelle Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher T.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ mit CHF 14'220.60. Der Kanton Bern kann von C.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von S.________ verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
5 IX. Im Zivilpunkt wird beschlossen: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 8’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29.09.2019 an den Straf- und Zivilkläger E.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 2. C.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 17'784.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18.07.2020 an den Straf- und Zivilkläger S.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 3. Die Zivilklagen der U.________ AG (vertreten durch V.________ AG, .________) gegen A.________ und C.________ werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). 4. Es wird festgestellt, dass C.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger P.________ ei- nen Betrag von CHF 200.00 zu schulden. 5. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers N.________ gegen C.________ wird auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. X. Weiter wird verfügt: 1. C.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Die beschlagnahmte silberne Halskette mit .________ wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils W.________ zurückgegeben. 3. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 4. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 5. Für A.________ und C.________ wird die Ausschreibung der Landesverweisungen (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 6. Es wird festgestellt, dass das das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II) verletzt worden ist. 7. [Eröffnungsformel] 2. Berufungen und Gang des Verfahrens Gegen das erstinstanzliche Urteil meldeten A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter 1), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 31. Mai 2024 (pag. 1825) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), amtlich verteidigt durch Fürsprecher Q.________, am 5. Juni 2024 (pag. 1828) fristgerecht die Beru- fung an. Mit Schreiben vom 19. August 2024 zeigte Fürsprecher Dr. D.________ – in Folge des beabsichtigten Ruhestands von Fürsprecher Q.________ (pag. 1845) – das Mandatsverhältnis mit dem Beschuldigten 2 an und beantragte die Einsetzung als amtlicher Verteidiger (pag. 1849). Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde Für- sprecher Q.________ per sofort aus dem amtlichen Mandat entlassen und Für- sprecher Dr. D.________ mit Wirkung ab dem 20. August 2024 als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 eingesetzt (pag. 1851 ff.).
6 Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 4. März 2025 und wurde den Partei- en mit Verfügung vom 5. März 2025 zugestellt (pag. 1890 ff.; 2134 f.). Mit Eingabe vom 24. März 2025 erklärte der Beschuldigte 2 form- und fristgerecht die Berufung. Er beschränkte diese auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten und die ausgesprochene Landesverweisung von zehn Jahren (in- kl. SIS-Ausschreibung; pag. 2141 f.). Mit Eingabe vom 26. März 2025 erklärte auch der Beschuldigte 1 form- und fristge- recht die Berufung und beschränkte diese auf den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil von E.________ (nachfolgend: Privatkläger), die damit einhergehenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen, die ausge- sprochene Landesverweisung von sechs Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung) und die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger (pag. 2144 f.). S.________ (vormaliger Straf- und Zivilkläger 2 [vgl. nachfolgender Abschnitt]), amtlich vertreten durch Fürsprecher T.________, beantragte mit Eingabe vom
14. April 2025 weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten 2 noch erklärte er Anschlussberufung (pag. 2164). Gleichermassen beantragte auch die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. April 2025 weder ein Nichteintre- ten auf die jeweilige Berufung der Beschuldigten noch erklärte sie Anschlussberu- fung (pag. 2166 f.). Schliesslich teilte auch der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom
17. April 2025 mit, dass auf den Antrag des Nichteintretens auf die Berufung des Beschuldigten 1 verzichtet werde (pag. 2169). Die übrigen Parteien, namentlich der Privatkläger, die (vormaligen) Straf- und Zivilkläger 3 und 4 sowie die Zivilklägerin, liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 2177). Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 teilte die Verfahrensleitung mit, es werde beabsich- tigt, die Straf- und Zivilkläger 2-4 sowie die Zivilklägerin ohne Kostenfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Vorgehen schriftlich zu äussern (pag. 2176 ff.). Die Be- schuldigten, die Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilkläger 2 erhoben keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen (pag. 2179; 2182; 2208; 2210). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom
28. Juli 2025 wurden die Straf- und Zivilkläger 2-4 und die Zivilklägerin daraufhin ohne Kostenfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 2222 f.). Infolgedessen wurde mit Verfügung vom 25. August 2025 die Entschädigung von Fürsprecher T.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des (vormaligen) Straf- und Zivilklägers 2 im oberinstanzlichen Verfahren festgesetzt (pag. 2231 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 11./12. Dezember 2025 in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidiger sowie der Staatsanwältin statt. Der zwischenzeitlich inhaftierte Privatkläger entfloh aus dem Vollzug und ist seither unbekannten Aufenthaltes. Er konnte auch von seinem Rechtsvertreter nicht mehr kontaktiert werden und wurde von der Verfahrensleitung erfolglos im Fahndungs- system RIPOL ausgeschrieben (pag. 2308 f.). Trotz ordnungsgemässer Vorladung erschien er nicht zur Berufungsverhandlung. Sein unentgeltlicher Rechtsvertreter, Rechtsanwalt F.________, wohnte aufgrund eines Verkehrsstaus und mit entspre-
7 chender Avisierung des Gerichts der Eröffnung der Berufungsverhandlung bei der Eröffnung (entschuldigt) ebenfalls nicht bei, stiess jedoch im Verlaufe der Einver- nahme des Beschuldigten 1 (absprachegemäss) zur Verhandlung dazu. Nachdem seine Anträge für den Privatkläger inkl. Kurzbegründung sowie seine Kostennote schriftlich entgegengenommen worden waren, wurde er auf Antrag sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Beschluss der Kammer von der weiteren persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (pag. 2385). Anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte sodann ein Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten 2 betreffend die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS). Im Übri- gen hielt der Beschuldigte 2 ausdrücklich an seiner Berufung fest (pag. 2364). 3. Haft / Strafvollzug Der Beschuldigte 1 wurde am 9. Juni 2019 sowie am 29. September 2019 vorläufig festgenommen und jeweils gleichentags wieder entlassen (pag. 17 ff.; 20 ff.). Der Beschuldigte 2 wurde am 9. Juni 2019 vorläufig festgenommen und gleichen- tags wieder entlassen (pag. 29 ff.). Am 24. Juli 2019 wurde er erneut vorläufig fest- genommen und am Folgetag wieder entlassen (pag. 26 ff.). Weiter wurde er rund ein Jahr später, am 19. Juli 2020, vorläufig festgenommen (pag. 39 ff.) und mit Ent- scheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: ZMG) vom
21. Juli 2020 in Untersuchungshaft versetzt (pag. 63; 65 ff.). Am 14. August 2020 wurde der Beschuldigte 2 aus der Haft entlassen (pag. 74). Schliesslich wurde der Beschuldigte 2 am 3. November 2023 erneut vorläufig fest- genommen und mit Entscheid des ZMG vom 4. November 2023 in Untersuchungs- haft versetzt (Beilagenordner PEN 22 931 [nachfolgend: BO] pag. 6 ff.; 30; 32 ff.). Ein durch den Beschuldigten 2 eingereichtes Haftentlassungsgesuch vom 11. De- zember 2023 (BO pag. 38 ff.) wurde mit Entscheid des ZMG vom 22. Dezem- ber 2023 abgelehnt (BO pag. 48 ff.; 54). Mit Entscheid vom 1. Februar 2024 wurde die Untersuchungshaft verlängert (BO pag. 60 ff.; 65). Am 18. Januar 2024 stellte der Beschuldigte 2 den Antrag auf vorzeitigen Strafvoll- zug, welcher von der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland mit Verfügung vom 23. Januar 2024 gutgeheissen wurde (BO pag. 69 f.). Der Beschuldigte 2 be- findet sich seit dem 28. Februar 2024 im vorzeitigen Strafvollzug, wobei er zunächst in die Vollzugsabteilung des Regionalgefängnisses X.________ einge- wiesen wurde (BO pag. 71 ff.; 74 f.). Per 2. Oktober 2024 wurde er in die Justizvoll- zugsanstalt Y.________ (nachfolgend: JVA Y.________) verlegt (pag. 1870 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 ordneten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) die Durchführung einer ambulanten Therapie während des vorzeitigen Strafvollzugs an (pag. 2224 ff.). 4. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Der Privatkläger beantragte mit Gesuch vom 9. Juli 2025 die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.________ als amtlichen Rechtsbeistand (pag. 2201 ff.). Das Gesuch wurde von der Verfahrensleitung mit
8 Verfügung vom 10. Juli 2025 antragsgemäss gutgeheissen und Rechtsanwalt F.________ wurde dem Privatkläger rückwirkend ab Beginn des Rechtsmittelver- fahrens als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (im Verfahren gegen den Beschuldigten 1; pag. 2206 f.). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden über den Beschul- digten 1 von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 27. Novem- ber 2025 (pag. 2342 f.), ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirt- schaftlichen Verhältnisse vom 13. November 2025 (pag. 2323 ff.) sowie ein ergän- zender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern vom 28. August 2025 und dem Staatssekretari- at für Migration (nachfolgend: SEM) vom 14. November 2025 (pag. 2272 f.; 2328 f.) eingeholt. Dem ergänzenden Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern lag das Protokoll der Befragung zur Person des SEM vom 3. Juni 2014 bei (pag. 2274 ff.). Über den Beschuldigten 2 wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisteraus- zug vom 27. November 2025 (pag. 2341), ein aktueller Führungsbericht der JVA Y.________ vom 26. November 2025 (pag. 2334 ff.) sowie ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migra- tionsdienst des Kantons Bern vom 28. August 2025 und dem SEM vom 14. No- vember 2025 (pag. 2269 f.; 2331 f.) eingeholt. Rechtsanwalt B.________ reichte anlässlich der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten 1 die Identitätskarte der beantragten Zeugin G.________ (nach- folgend: Zeugin; pag. 2410), den aktuellen Einsatzvertrag des Beschuldigten 1 vom
22. Oktober 2025 (pag. 2411 ff.), die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge vom 20. Mai 2025 (pag. 2415 f.), einen Auszug aus dem Geburtseintrag des Soh- nes des Beschuldigten 1 und der Zeugin vom 20. Mai 2025 (pag. 2417 f.), die Mit- teilung der Kindsanerkennung vom 20. Mai 2025 (pag. 2419 f.), den aktuellen Miet- vertrag des Beschuldigten 1 vom 22. Oktober 2025 (pag. 2421), den aktuellen Ar- beitsvertrag vom 21. Juni 2025 sowie den Arbeitsvertrag der Zeugin vom 10. De- zember 2025 (pag. 2422 f.; 2424 f.) ein. Die eingereichten Unterlagen wurden an- tragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 2364). Schliesslich wurden die beiden Beschuldigten (pag. 2366 ff.; 2395 ff.) und die Zeu- gin (pag. 2387 ff.) anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend einvernommen. Auf die Einvernahme des säumigen Privatklägers wurde im allseitigen Einverneh- men verzichtet (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 2026, pag. 2385 f.). 6. Anträge der Parteien 6.1 Anträge des Beschuldigten 1 Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 1 an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 2432; Hervorhebungen im Ori- ginal): I.
9 A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung: der schweren Körperverletzung z.N. von E.________, angeblich begangen am 29.09.2019 in I.________ (Ort), Gemeinde Z.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen Untersuchungs- sowie erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten sowie der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren an den Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 StPO), sowie unter Entschädigung der entsprechenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Parteikosten sowie der im Berufungsverfahren entstandenen Parteikosten gemäss einzureichender Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). II. Auf den Landesverweis sei zu verzichten. III. Die Zivilklage von E.________ sei vollumfänglich abzuweisen. IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). V. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. 6.2 Anträge des Beschuldigten 2 Fürsprecher Dr. D.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 2 an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 2437; Hervorhebungen im Ori- ginal): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2024 be- treffend C.________ mit Ausnahme der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten in Rechtskraft erwachsen sei. 2. Herr C.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, dies unter An- rechnung der ausgestandenen Polizei und Untersuchungshaft sowie mit der Feststellung, dass die Strafe am 28. Februar 2024 vorzeitig angetreten worden ist. 3. Weiter seien die oberinstanzlichen anteilsmässigen Verfahrenskosten dem Kanton Bern auf- zuerlegen und C.________ eine Entschädigung für die Verteidigungskosten vor oberer Instanz gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten. Wie bereits erwähnt, erfolgte anlässlich der Berufungsverhandlung bezüglich der erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung ein Teilrückzug der Berufung (vgl. E. 2 hiervor). 6.3 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AA.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft anlässlich der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 2440 ff.; Hervorhebungen im Original):
10 A. Rechtskraftfeststellungen Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
30. Mai 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als I. A.________ 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförde- rungsgesetz eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3. A.________ schuldig erklärt wurde wegen mehrfachen Raufhandels; 4. A.________ zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 7'500.00, unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde; II. C.________ 1. das Strafverfahren gegen C.________ wegen geringfügigen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3. C.________ schuldig erklärt wurde wegen mehrfachen Raufhandels, mehrfacher, teilweise versuchter schwerer Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung; 4. C.________ zu einer Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt wurde; III. Weitere Verfügungen 1. die Rückgabe der beschlagnahmten Halskette an W.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verfügt wurde; 2. festgestellt wurde, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist; 3. für C.________ die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet wurde. B. Schuldsprüche und Sanktionen I. A.________ 1. A.________ sei schuldig zu erklären wegen schwerer Körperverletzung, begangen am 29. September 2019 in Schlieren zum Nachteil von E.________. 2. A.________ sei gestützt hierauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 50, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 133 Abs. 1 StGB; Art. 122 al 1 und 3 aStGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 2.1 zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon seien 7 Monate zu vollziehen unter Anrech- nung der ausgestandenen Polizeihaft von 2 Tagen und für eine Teilstrafe von 21 Monaten sei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben; 2.2 zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 2.3 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. C.________ C.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 50, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 122 Bst. a, b und c, 133 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB; Art 122 al 1, 2 und 3 aStGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen:
11 1. zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 147 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 28. Februar 2024; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Weitere Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. C.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Das DNA-Profil und die erfassten biometrisch erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN .________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu lö- schen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 3. Das DNA-Profil und die erfassten biometrisch erkennungsdienstlichen Daten von C.________ (PCN .________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu lö- schen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 4. Für A.________ sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen. 5. Die Honorare der amtlichen Verteidiger und des amtlichen Vertreters des Privatklägers seien ge- richtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6.4 Anträge des Privatklägers Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung für den Privatkläger die folgenden Anträge in Form einer schriftlichen Kurzbegründung (vgl. die Ausführungen unter E. 2 hiervor; pag. 2426 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): 1. Die Berufung des Beschuldigten/Berufungsführers 1 sei abzuweisen. 2. Das Honorar des amtlichen Vertreters des Straf- und Zivilklägers sei gestützt auf die eingereich- te Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten 1 - 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen ist vorab für beide Beschuldigten festzu- stellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 30. Mai 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als für die Beurteilung der Zivilklagen in erster Instanz keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. IX.6. des erstinstanzlichen Urteils). Weiter ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Ver- fahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Widerhandlung gegen das Personenbe- förderungsgesetz eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), er vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen wurde, ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), er hinge- gen schuldig erklärt wurde des Raufhandels, mehrfach begangen (Ziff. III.1. des
12 erstinstanzlichen Urteils), und gestützt darauf zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 7'500.00, verurteilt wurde (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteils). Ebenfalls rechtskräftig sind der Zivilpunkt soweit die Zivilklage des U.________ AG betreffend (Ziff. IX.3. des erstinstanzli- chen Urteils) und die Verfügung über den beschlagnahmten Gegenstand (silberne Halskette mit .________; Ziff. X.2. des erstinstanzlichen Urteils). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteils) und damit zusammenhängend die Höhe der Freiheitsstrafe (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils). Neu zu entscheiden hat die Kammer auch über die Landesverweisung (inkl. SIS-Ausschreibung; Ziff. III.3. und X.5. des erstinstanzlichen Urteils), die Verlegung der Verfahrenskosten (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteils), die Rückzahlungspflichten des Beschuldig- ten 1 in Bezug auf die amtlichen Entschädigungen (Ziff. VII.1. und VIII.1. des erst- instanzlichen Urteils) und die Genugtuung für den Privatkläger (Ziff. IX.1. des erst- instanzlichen Urteils). Das Urteil der Vorinstanz ist weiter insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Ver- fahren gegen den Beschuldigten 2 wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensde- likt) und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz eingestellt wurden, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils), er vom Vorwurf des Dieb- stahls zum Nachteil von L.________ freigesprochen wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils), er hinge- gen schuldig erklärt wurde des Raufhandels, mehrfach begangen, der schweren Körperverletzung, mehrfach begangen und teilweise versucht, des Hausfriedens- bruchs und der Sachbeschädigung und gestützt darauf zur Tragung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zu einer Lan- desverweisung von 10 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung) verurteilt wurde (Ziff. VI.1.- 4., VI.2. und VI.3. des erstinstanzlichen Urteils). Weiter in Rechtskraft erwachsen ist der gesamte ihn betreffende Zivilpunkt (Ziff. IX.2.-5. des erstinstanzlichen Ur- teils). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten; Ziff. VI.1. des erstinstanzli- chen Urteils) und die Rückzahlungspflichten des Beschuldigten 2 in Bezug auf die amtlichen Entschädigungen (Ziff. VII.2., VII.3. und VIII.2. des erstinstanzlichen Ur- teils). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu be- urteilen ist hinsichtlich beider Beschuldigten die Verfügung über das erstellte DNA- Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. X.3. und X.4. des erstinstanzlichen Urteils) sowie eine allfällige verfahrensrechtliche Verletzung des Beschleunigungsgebots (Ziff. X.6. des erstinstanzlichen Urteils). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen der Verteidigungen (Rechtsanwalt B.________, Fürsprecher Q.________ und Rechtsanwalt Dr. R.________) und der
13 privatklägerischen Rechtsvertretungen (Rechtsanwalt F.________ und Fürsprecher T.________) für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund einer feh- lenden diesbezüglichen Anfechtung dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Mangels Anschlussbe- rufung oder eigenständiger Berufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft und des Privatklägers darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschul- digten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorbemerkung Wie bereits erwähnt, richtet sich lediglich die Berufungserklärung des Beschuldig- ten 1 gegen einen Schuldspruch, und zwar jenen der schweren Körperverletzung. Insofern ist nur in Bezug darauf erneut Beweis zu führen. 9. Vorwurf gemäss Ziff. I.A.2. der Anklageschrift vom 18. Oktober 2022 Dem Beschuldigten 1 wird unter dem Titel schwere Körperverletzung (evtl. Versuch dazu), begangen am 29. September 2019, ca. 04:45 Uhr, in I.________ (Ort), Ge- meinde Z.________, .________, z.N. des Privatklägers folgender Sachverhalt vor- geworfen (pag. 1323): A.________ befand sich nach dem ersten Teil der Auseinandersetzung (vgl. Ziff. 1 hievor) im Freien. Er wurde umringt von mehreren Personen und hatte mit diesen eine verbale und auch körperliche Auseinandersetzung. A.________ ging dann von ausserhalb des Gebäudes in die Küche und behän- digte dort ein grosses, spitzes und scharfes Küchenmesser (Gesamtlänge ca. 30 - 35 cm). Er kehrte schnellen Schrittes zurück nach Draussen und trat E.________ gegenüber. Die weiteren Personen hatten sich entfernt. Nun führte er gegen E.________ zwei schnelle und kräftige Schnittbewegungen in Richtung des Oberkörpers bzw. den linken Arm / das linke Handgelenk aus. Dies führte zu folgen- den Verletzungen bei E.________: Schnittverletzung am linken Handgelenk mit Durchtrennung aller Sehnen der Beugemuskulatur, des Medianusnervs und der Ellenschlagader. Knöcherne Verletzungen an der Speiche (quere 2 mm tiefe Einkerbung), Abtrennung des Griffelfortsatzes der Elle und eine Eröffnung der Handgelenkskapsel. Schnittverletzung am linken Unterarm 3 mm tiefe Einkerbung in die Elle und eine 50%ige Durchtrennung von zwei Unterarmmuskeln. Diese Verletzungen führten zu einem erheblichen Blutverlust und mussten umgehend operativ versorgt werden (Operationsdauer über 10 Stunden). Die Durchtrennung der Arterie war lebensbedrohlich. Inwiefern weitere Beeinträch- tigungen der Beweglichkeit und Funktionalität des linken Armes bzw. der linken Hand vorliegen, ist noch ungewiss. Es sind allenfalls auch weitere Operationen (Plattenentfernung) notwendig. Es lag ei- ne längere Arbeitsunfähigkeit vor. A.________ nahm durch sein mindestens zweimaliges, heftiges und gezieltes Einwirken auf den lin- ken Arm von E.________ in einem dynamischen Geschehen mit einem scharfkantigen und grösseren Messer zumindest in Kauf, diesen lebensgefährlich zu verletzen (insbesondere Verletzung von Arteri- en und damit drohendes Verbluten) und bei diesem eine schwere Schädigung der körperlichen Ge-
14 sundheit zu verursachen und insbesondere die Funktion der linken Hand und/oder des linken Armes durch Durchtrennen von Muskeln, Sehnen und Nerven dauernd und erheblich einzuschränken. Zum besseren Verständnis sei an dieser Stelle erwähnt, dass dieser Phase ein Raufhandel vorausging, welchen die Vorinstanz wie folgt als erstellt erachtete (pag. 1961 f.; S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In einer ersten Phase kam es zunächst zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten 2 und AB.________. Die beiden wurden sodann wechselseitig gegeneinander tätlich und wurden in der Fol- ge durch mehrere Personen getrennt. Dabei hielt der Beschuldigte 1 AB.________ fest. In der Folge gab AB.________ dem Beschuldigten 1 eine Ohrfeige. Zudem hat sich in dieser Phase der Ausein- andersetzung auch AC.________ eingemischt und den AB.________ geschlagen oder zumindest heftig zur Seite geschubst. Weiter erachtet es das Gericht als erstellt, dass in dieser Phase der Auseinandersetzung zumindest Stühle als Schlagegenstände eingesetzt worden sind. Die Auseinandersetzung trug sich im Gebäu- deinnern und teilweise auch ausserhalb des Gebäudes zu. In dieser Phase beteiligten sich mindes- tens die beiden Beschuldigten, AB.________ und AC.________ nachweislich an der tätlichen Aus- einandersetzung. Sodann beruhigte sich die Situation für eine kurze Zeit. Im Gebäudeinnern herrschte aber weiterhin eine feindselige Stimmung und der Streit brodelte weiter, fand kein Ende und flammte dann in der zweiten Phase erneut auf. Der Beschuldigte 1 richtete seine Berufung explizit nicht gegen den Schuldspruch wegen Raufhandels und anerkannte damit auch den von der Vorinstanz festgestell- ten Sachverhalt. Darauf kann für die Beurteilung der zweiten Geschehensphase vollumfänglich abgestützt werden. 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht, nach der ersten Phase des Raufhandels draussen von mehreren Personen umringt gewesen zu sein, sodann in der letzten Phase ein Messer auf sich getragen und damit die ärztlich dokumentierten Verletzungen des Privatklägers verursacht zu haben. Er bestreitet jedoch, dass in der ersten Phase dieser zweiten Phase einzig Fäuste gegen ihn eingesetzt worden seien. Vielmehr sei er, als er wehrlos am Boden gelegen habe, mit Füssen und Beinen und sogar mit einer Whiskey-Flasche traktiert worden. Er habe in der Folge ins Gebäude flüchten können. Durch die Glastür habe er gesehen, dass die anderen draussen mit Steinen und Flaschen auf ihn gewartet hätten. Dann habe er in einer Kurzschlussreaktion das Messer geholt, um sich zu verteidigen. Er habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen als mit dem Messer nach draussen zu gehen. Draussen habe sich der Privatkläger (und auch andere Eritreer) dann erneut vor ihm aufgebaut mit Anstalten, ihn zu schlagen. Sie seien auf ihn zugekommen. So habe er sich nicht anders zu helfen gewusst, als mit dem Messer herumzufuchteln. Der Privatkläger habe dabei Steine in der Hand gehalten, welche er in Angriffsabsicht gegen ihn erhoben habe (oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung, pag. 2409; für die Vorbringen der Parteien wird jeweils auf die sich in den Akten befindliche Audioaufnahme der Plädoyers verwiesen).
15 11. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1907 f.; S. 18 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 12. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel treffend aufgelistet und erläutert. Darauf wird vorab vollumfänglich verwiesen (pag. 1912; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; 1934 ff.; S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Zusam- menfassungen werden nachfolgend (teilweise) erneut wiedergegeben. Auf eine Wiedergabe der oberinstanzlichen Einvernahmen wird an dieser Stelle verzichtet und stattdessen punktuell auf einzelne Aussagen im Rahmen der konkreten Be- weiswürdigung eingegangen. Die Kammer erachtete die oberinstanzliche Einvernahme des Privatklägers als ver- zichtbar, nachdem dieser im Ermittlungsverfahren (pag. 146 ff.; 156 ff.) wie auch vorinstanzlich (pag. 1693 ff.) mehrheitlich parteiöffentlich einvernommen worden war und auch sonst hinlängliche Beweismittel in Bezug auf die noch streitige schwere Körperverletzung des Beschuldigten 1 vorliegen. 13. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die einzelnen Aussagen der Beteiligten sorgfältig und um- fassend. Sodann zog sie die richtigen Schlüsse und beantwortete die relevanten Fragen wie folgt (pag. 1934 ff.; S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Zweite Phase der Geschehnisse Nachfolgend ist der Frage nachzugehen, was sich in der zweiten Phase der Auseinandersetzung ge- nau ereignet hat, insbesondere - wer in welcher Form an der Auseinandersetzung beteiligt war; - weshalb und in welcher Situation der Beschuldigte 1 das Messer geholt hat; - wie der Beschuldigte 1 mit dem Messer nach draussen kam (gehend oder rennend); - wie die anderen Personen darauf reagiert haben; - ob E.________ in diesem Moment auf den Beschuldigten 1 zugegangen ist und diesen angreifen wollte; zudem in welchem Zustand sich E.________ und der Beschuldigte befanden; - ob der Beschuldigte 1 sich mit dem Messer, wie von ihm geltend gemacht, nur verteidigen wollte; - wie oft der Beschuldigte 1 E.________ geschnitten hat und was sein Wissen und Wollen war, als er diese Schnittbewegungen gemacht hat. Berichte zur forensisch toxikologischen Alkoholbestimmung vom 2. Oktober 2019 betreffend E.________ und vom Beschuldigten 1 Zum Zustand von E.________ in der fraglichen Nacht kann dem Bericht zur forensisch- toxikologischen Blutalkoholbestimmung vom 2. Oktober 2019 entnommen werden, dass bei einer an- genommenen Ereigniszeit vom 29. September 2019 um 04:50 Uhr von einer rückgerechneten Blutal- koholkonzentration von minimal 2.15 Gewichtspromille und maximal 2.83 Gewichtspromille auszuge- hen ist. Der Mittelwert beträgt 2.27 Gewichtspromille (pag. 343). Damit ist erstellt, dass E.________ zum Ereigniszeitpunkt stark alkoholisiert gewesen ist.
16 Zum Zustand des Beschuldigten 1 in der fraglichen Nacht kann dem Bericht zur forensisch- toxikologischen Blutalkoholbestimmung vom 2. Oktober 2019 entnommen werden, dass bei einer an- genommenen Ereigniszeit vom 29. September 2019 um 04:50 Uhr von einer rückgerechneten Blutal- koholkonzentration von minimal 0.52 Gewichtspromille und maximal 1.46 Gewichtspromille auszuge- hen ist (pag. 362). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 zum Ereigniszeitpunkt alkoholisiert ge- wesen ist. Für die weiteren sich stellenden Beweisfragen, ist auf die subjektiven Beweismittel und damit auf die Aussagen der Befragten einzugehen. [vorinstanzliche Darlegung der Aussagen der einvernommenen Personen] Fazit zur zweiten Phase der Geschehnisse Zur Frage, wer in welcher Form an der Auseinandersetzung beteiligt war: Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten, von AD.________, AE.________, AC.________ und AF.________ erachtet es das Gericht als erstellt, dass in dieser zweiten Phase der Auseinandersetzung draussen mehrere Personen gegen den Be- schuldigten 1 vorgingen und dass er weitgehend alleine der gegnerischen Gruppe gegenübergestand. Als der Beschuldigte 1 draussen geschlagen wurde, befanden sich seine Leute im Gebäudeinnern und konnten nicht nach draussen kommen um ihm zu helfen, da die Türe zugehalten worden ist. Da- her war der Beschuldigte 1 unterlegen und musste diverse Schläge einstecken, wobei er aber auch Schläge ausgeteilt hat. Auch dies geht aus den Aussagen der beiden Beschuldigten, von AD.________, AE.________ und von AF.________ hervor. Dass er aber – wie vom Beschuldigten 1 geltend macht – nur noch am Boden gelegen sei und über- haupt nicht mehr habe aufstehen können, weil die anderen das nicht zugelassen hätten, das kann nicht stimmen: So ist es ihm offensichtlich gelungen, sich aus dem Knäuel, der ihn umzingelt hat, zu befreien, sich zum Gebäude zu begeben und sich einen Weg nach drinnen zu erkämpfen. Zudem ga- ben auch die drei Personen (AE.________, AF.________ und AD.________), welche sonst den Ab- lauf des Streits detailliert und glaubhaft beschrieben haben, nicht an, dass sie gesehen hätten, dass der Beschuldigte 1 am Boden gelegen sei. Wie in der Anklageschrift festgehalten, waren auf der Gegenseite sicherlich AB.________ und AG.________ aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Dass diese beiden aktiv beteiligt waren, wird zum einen vom Beschuldigten 1 glaubhaft geschildert und macht auch aufgrund der ge- samten Umstände Sinn. So gab der Beschuldigte 1 an, diese beiden und andere hätten ihn draussen umkreist. Zudem umschrieb er im Detail, dass er von AB.________ und AG.________ geschlagen worden sei, wobei AG.________ ihn am meisten geschlagen habe. Gleichzeitig gab der Beschuldigte 1 auch zu, dass er diese beiden selbst auch geschlagen habe. Dagegen stellen die Behauptungen von AB.________, dass er den Beschuldigten 1 nicht geschlagen habe, wie bereits unter Ziff. IV.4.3.2.o ausgeführt, blosse Schutzbehauptungen dar und sind vor dem Hintergrund, dass gerade er eine Auseinandersetzung mit den beiden Beschuldigten hatte und er dabei – wie die bei ihm festge- stellten Verletzungen aufzeigen, vgl. Ziff. IV.4.3.1 – selbst einige Schläge einstecken musste, un- glaubhaft. Auch die Aussagen von AG.________, dass er sich nicht am Streit beteiligt habe und dass er nur habe schlichten wollen, stellen Schutzbehauptungen dar. So sagten auch AC.________ und AH.________ klar aus, dass AG.________ bei der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Dagegen geht das Gericht, anders als vom Beschuldigten 1 behauptet, nicht davon aus, dass sich auch E.________ zu diesem Zeitpunkt aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt hat. So sagte dieser selbst mehrfach aus, dass er nicht aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, was so auch von AE.________ bestätigt wurde. Dieser sagte aus, die verletzte Person habe keinen Streit mit der Gruppe gehabt. Zu den Fragen weshalb und in welcher Situation der Beschuldigte 1 das Messer in der Küche geholt hat, ob er sich damit nur verteidigen wollte, wie er mit dem Messer wieder nach draussen kam und wie die anderen Personen reagiert haben: Unbestritten ist, dass der Beschuldigte 1 in der Folge in die Küche gegangen ist und dort ein grosses Messer behändigt hat. Dass ihm andere Personen aus der gegnerischen Gruppe ins Gebäude hinein gefolgt wären und er sich dort in Gefahr befunden hätte, wird dabei von niemandem geltend gemacht. Infolgedessen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschuldigte 1 im Gebäudeinneren in Si-
17 cherheit befunden hat, zumal ihm hier nun auch seine eigenen Leute wieder zur Seite stehen konn- ten. Er hätte zudem auch beim vor Ort anwesenden Sicherheitspersonal Zuflucht suchen können. Dies gilt insbesondere vor allem auch dann, wenn er – wie der Beschuldigte 1 behauptet – tatsächlich gesehen haben sollte, dass die anderen nach wie vor draussen waren und allenfalls sogar Steine oder Flaschen in den Händen gehabt haben sollten. Da dies aber ohnehin von niemandem sonst so bestätigt wird, geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Be- schuldigten 1 handelt, um sein weiteres Vorgehen zu rechtfertigen. So hat sich der Beschuldigte 1 nicht entschieden im Inneren des Gebäudes und damit in der Sicherheit zu bleiben. Vielmehr ging er mit dem Küchenmesser in der Hand wieder nach draussen, also zurück in die Kampfzone, dorthin, wo er zuvor geschlagen worden ist. Dabei ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 mit zügigen Schritten nach draussen gelaufen ist. So hielt der Beschuldigte 1 zwar anlässlich der Hauptverhandlung fest, er sei nicht gerannt. Dagegen hielt er aber anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2019 fest, er sei auf die anderen «zugerannt» (pag. 105 Z. 246) bzw. ihnen hinterher gelaufen (pag. 104 Z. 226 f.). Zudem gab auch E.________ an, der Beschuldigte 1 sei rennend auf ihn zugekommen und auch AF.________ hielt ausdrücklich fest, der Beschuldigte 1 sei gerannt, als er nach draussen gekommen sei. Das Verhalten des Beschuldigten 1 kann nicht anders gewürdigt werden als dass er nun, bewaffnet mit einem Messer, die Initiative hat übernehmen wollen. Es ist ihm nicht um einen Rückzug in die Si- cherheit gegangen, nicht um das Abwenden einer unmittelbaren Gefahr, sondern darum, sich mit nun besseren Chancen gegen die andere Gruppe durchzusetzen. Zuvor war er in der tätlichen Auseinan- dersetzung unterlegen und musste zahlreiche Schläge einstecken. Nun wollte er sich mit dem Messer bewaffnet seinen Gegnern erneut stellen bzw. wollte diese herausfordern. Der Effekt des Messers ist sodann erwartungsgemäss ausgefallen: So erachtet es das Gericht als er- stellt, dass alle bis auf E.________ die Gefahr sofort erkannt haben und zurückgewichen sind. Zwar behauptete der Beschuldigte 1 anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. MaI 2024 das stimme nicht, wenn die anderen nicht zu ihm gekommen wären, dann hätte er nicht jemanden mit dem Messer an- gegriffen. In seinen früheren Einvernahmen gab er aber mehrfach an, dass die anderen geflüchtet seien bzw. sich zerstreut hätten, als er mit dem Messer rausgekommen sei. Und auch der Beschuldig- te 2 gab an, die anderen hätten sich zerstreut bzw. seien weggegangen, als sein Bruder mit dem Messer nach draussen gekommen sei. Wäre der Beschuldigte 1 mit dem Messer einfach nur bei der Türe stehen geblieben und hätte deut- lich gemacht, dass er das Messer bei erneuten Angriffen auch einsetzen wird, dann wäre ein solches kollektives Zurückweichen – wie es geschildert wird – kaum erfolgt. Das Zurückweichen kann nur da- mit erklärt werden, dass der Beschuldigte 1 eben gerade nicht in einer Verteidigungs- bzw. Abwehr- haltung das Messer gezeigt hat, sondern dass er in aggressiver Weise, durch sein entschlossenes Hinaustreten, dem Herumfuchteln mit dem Messer und den raschen Schritten zum Ausdruck gebracht hat, dass er nun in dieser Auseinandersetzung die Initiative übernimmt. So sagte der Beschuldigte 1 denn auch selbst aus, er habe mit dem Messer «wild» bzw. «unkontrolliert» und «nicht gezielt» um sich geschlagen. Von einem unmittelbar bevorstehenden oder gar laufenden Angriff, den der Beschuldigte 1 hätte ab- wehren müssen, kann nach seiner Flucht ins Gebäude nicht mehr gesprochen werden. Dass er in dieser Situation, wie er geltend macht, davon ausging, selber erneut geschlagen zu werden, ist un- plausibel: Niemand würde jemanden, der mit einem solchen Messer in der Hand herumfuchtelt, noch zu schlagen versuchen. Die einzige logische Reaktion ist die, die uns beschrieben wurde: Die vorhe- rigen Aggressoren sind zurückgewichen und geflüchtet. Denn sie haben die Absicht des Beschuldig- ten 1 erkannt und befürchtet, dass dieser sich nun für die vorigen Schläge rächen könnte. Zu den Fragen, ob E.________ auf den Beschuldigten 1 zugegangen ist und diesen angreifen wollte, wie oft der Beschuldigte 1 diesen geschnitten hat und was dabei sein Wissen und Wollen war: Während die anderen Personen geflüchtet sind, blieb der stark betrunkene E.________ stehen und wurde daher quasi ein Zufallsopfer. So sagte denn auch der Beschuldigte 1 auf die Frage, weshalb er gerade E.________ geschlagen habe, aus, die anderen seien geflohen, E.________ sei noch dort gewesen. Unklar ist, weshalb E.________ nicht ebenfalls zurückgewichen ist: Ob das einer verzöger- ten Reaktion aufgrund des hohen Alkoholpegels geschuldet ist oder, ob er eben davon ausgegangen ist, er selber habe nichts zu befürchten, weil er am vorherigen Streit nicht aktiv beteiligt gewesen ist, muss offen bleiben. Anders als vom Beschuldigten 1 behauptet, geht das Gericht nicht davon aus,
18 dass E.________ auf diesen zugegangen ist. Dies machte der Beschuldigte 1 denn auch erst anläss- lich der Einvernahme vom 13. Juli 2021 und anlässlich der Hauptverhandlung geltend. Anlässlich der Einvernahme vom 3. Dezember 2019 hielt er dagegen noch mehrfach fest, die anderen seien geflüch- tet, E.________ sei «geblieben». Zudem geht das Gericht, anders als vom Beschuldigten 1 behaup- tet, auch nicht davon aus, dass E.________ diesen angreifen wollte oder Steine in der Hand hatte. Denn auch diese Argumentation brachte der Beschuldigte 1 erst im Verlaufe der Einvernahmen vor. Anlässlich der ersten Einvernahme hat er davon noch nichts erwähnt. Zudem macht es denn – wie schon zuvor ausgeführt – auch wenig Sinn jemanden anzugreifen, der mit so einem grossen Messer in der Hand herumfuchtelt. Und sogar der Beschuldigte 2, der ja ebenfalls behauptet, E.________ sei auf seinen Bruder zugegangen, hielt fest, dieser sei wie ein «normaler Mensch» auf den Beschuldig- ten 1 zugegangen, machte also nicht geltend, dass E.________ seinen Bruder bedroht hat oder dass dieser aggressiv gewesen wäre. Dass aber E.________, wie ja auch der Beschuldigte 1 ausführt, in diesem Moment seine Arme gehoben hat, wird denn auch von E.________ selbst bestätigt. Dies tat er aber eben nicht, um den Beschuldigten 1 anzugreifen, sondern, um sich zu verteidigen bzw. den Messerschnitt abzuwehren. Aus diesem Grund hat ihn das Messer dann auch am Arm und «glückli- cherweise» nicht im Gesicht oder am Oberkörper getroffen. Folglich behauptet niemand ausser die beiden Beschuldigten, dass E.________ auf den Beschuldigten 1 losgegangen wäre. Und bei diesen Behauptungen handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um reine Schutzbehauptungen. Insbeson- dere der Beschuldigte 1 versucht, eine Rechtfertigung dafür zu konstruieren, warum er mit dem Mes- ser auf den Privatkläger losgegangen ist. Seine Argumentation macht deutlich, dass er nicht bereit ist, für seine Schnittbewegungen mit dem Messer in Richtung von E.________ die volle Verantwortung zu übernehmen. Weiter macht der Beschuldigte 1 geltend, er habe E.________ mit dem Messer nur einmal geschnit- ten. Das Gericht geht aber, wie in der Anklageschrift festgehalten, davon aus, dass er zwei schnelle und kräftige Schnittbewegungen in Richtung des Oberkörpers bzw. des linken Arms des E.________ gemacht hat. So wies E.________, wie dem Operationsbericht des AJ.________ (Spital) vom 30. September 2019 und dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 4. November 2019 zu ent- nehmen ist, zwei Schnittverletzungen auf, die klar auf den Messereinsatz des Beschuldigten 1 zurückzuführen sind (vgl. dazu Ziff. IV.4.3.1). Unbestritten ist, dass es sich beim verwendeten Messer um ein grosses, spitzes und scharfes Küchenmesser mit einer Gesamtlänge von 30 – 35 cm gehan- delt hat. Dies wurde sowohl vom Beschuldigten 1 selbst als auch vom Privatkläger und AF.________ bestätigt und auch AI.________ hielt fest, es sei ein grosses Messer gewesen. Zu seinem Wissen und Wollen erklärte der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 29. Sep- tember 2019 auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass er mit dem Einsatz eines solchen Messers sehr schwere Verletzungen oder sogar den Tod einer Person in Kauf nehme, wenn er damit gegen jeman- den schlage, ja, das stimme. Auf die Anschlussfrage, ob er wisse, dass er damit ein solches Risiko eingehe, wenn er so etwas mache, erklärte er, er wisse, dass es so sei. Aber als er das getan habe, habe er nicht gewusst, was er gemacht habe (pag. 106 Z. 288 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhand- lung vom 27. Mai 2024 bejahte der Beschuldigte 1 die Frage, ob er wisse, was passieren könne, wenn man mit einem Küchenmesser schnelle, kräftige Schnittbewegungen gegen den Oberkörper bzw. die Arme einer anderen Person mache und hielt fest: «Sterben, Behinderung.» (pag. 1707 Z. 1 ff.). Infolgedessen erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte 1 wusste, dass es zu schlimmen und lebensbedrohlichen Verletzungen kommen kann, wenn man mit einem Küchen- messer schnelle, kräftige Schnittbewegungen gegen den Oberkörper bzw. die Arme einer anderen Person macht. Schliesslich ist unbestritten und aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Be- schuldigten 1 und von AG.________ erstellt, dass nach dem Eintreffen der Polizei der Beschuldigte 1 dem AG.________ noch mindestens einen Schlag bzw. eine Kopfnuss ins Gesicht verabreicht hat. Auch dieses Verhalten macht deutlich, dass der Beschuldigte 1 in dieser zweiten Phase der Ausein- andersetzung wütend und aggressiv war und er nicht nur «Selbstverteidigungshandlungen» ausge- führt hat. Damit ist der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt betreffend die zweite Phase der tätlichen Auseinandersetzung erstellt.
19 Zur Frage, wann welche Verletzungen entstanden sind: Dass E.________ aufgrund der Messerschnitte schwere Verletzungen erlitten hat, ist unbestritten und durch die Aussagen, verschiedenen Gutachten und Arztberichten erstellt. Diesbezüglich wird auf Ziff. IV.4.3.1 verwiesen. Zudem erlitt E.________ wie ebenfalls unter Ziff. IV.4.3.1 ausgeführt, noch gering- fügige Verletzungen an der Stirn (Hautabschürfung), an der Unterlippe (Schleimhauteinblutung) und am linken und rechten Knie (Schürfungen). Aufgrund der Aussagen kann nicht klar gesagt werden, wann diese Verletzungen bei E.________ entstanden sind. AB.________ sagte aus, E.________ sei infolge der Schnittverletzungen zu Boden gefallen. Möglich ist demnach, dass sich dieser die Verlet- zungen bei seinem Sturz zugezogen hat. Auch beim Beschuldigten 1 konnten nach der tätlichen Auseinandersetzung wie unter Ziff. IV.4.3.1 festgehalten, verschiedenen Verletzungen festgestellt werden. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist dabei davon auszugehen, dass diese Verletzungen in der zweiten Phase der Auseinandersetzung entstanden sind. Schliesslich wurden auch bei AB.________ nach der tätlichen Auseinandersetzung wie unter Ziff. IV.4.3.1 festgehalten, verschiedenen Verletzungen festgestellt. AB.________ hat sich sowohl während der ersten Phase als auch während der zweiten Phase aktiv an der tätlichen Auseinander- setzung beteiligt, so dass bei ihm nicht eindeutig gesagt werden kann, wann welche Verletzungen entstanden sind. Insgesamt erachtet es das Gericht aber als erstellt, dass die bei ihm festgestellten Verletzungen auf die tätliche Auseinandersetzung von 29. September 2019 zurück zu führen sind. Fazit: Erstellter Sachverhalt […] In der zweiten Phase gingen draussen mehrere Personen gegen den Beschuldigten 1 vor, wobei die- ser der gegnerischen Gruppe weitgehend alleine gegenübergestand. Dabei war der Beschuldigte 1 unterlegen und musste diverse Schläge einstecken, hat aber auch Schläge ausgeteilt. Aktiv beteiligt waren mindestens der Beschuldigte 1 auf der einen Seite und AG.________ und AB.________ auf der gegnerischen Seite. Sodann gelang es dem Beschuldigten 1 die Örtlichkeiten zu verlassen und ins Gebäudeinnere zu ge- langen. Dort behändigte er ein grosses Küchenmesser. Mit diesem Küchenmesser in der Hand ging er schnellen Schrittes wieder nach draussen. Dabei wichen alle Personen bis auf E.________ zurück. E.________ blieb stehen und der Beschuldigte 1 führte in der Folge gegen diesen zwei schnelle, kräf- tige Schnittbewegungen in Richtung des Oberkörpers bzw. des linken Arms aus. Dabei wusste der Beschuldigte 1, dass es zu schlimmen, lebensbedrohlichen Verletzungen kommen kann, wenn man mit einem Küchenmesser solche Schnittbewegungen macht. […] Aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung erlitten E.________, der Beschuldigte 1 und AB.________ die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen. Darauf wird verwiesen (pag. 1322 f.). 14. Würdigung der Kammer Die Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind korrekt. Die Kammer schliesst sich diesen Einschätzungen in allen Punkten an. Ergänzend ist das Fol- gende festzuhalten: Der Beschuldigte 1 machte im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, er ha- be ins Innere des Gebäudes flüchten müssen. Dort habe er durch die Glastüre ge- sehen, dass die anderen draussen mit Steinen und Flaschen auf ihn gewartet hät- ten. Weil es der einzige Ausweg gewesen sei, sei er daraufhin mit einem Messer bewaffnet wieder nach draussen gegangen. Das Messer sei nur zum Zwecke der Verteidigung ergriffen und eingesetzt worden (pag. 115 Z. 161 ff. und 199 ff.; 951 Z. 96 ff.; 1706 Z. 18 ff., 26 ff. und 30 ff.; 2409; vgl. auch E. 10 hiervor).
20 Abgesehen davon, dass eine derartige «Bewaffnung» der Meute mit Steinen und Flaschen nach den zahlreichen Aussagen der Beteiligten (vgl. hierzu bspw. die Aussage von AH.________, welcher ausführte, dass die Auseinandersetzung, be- vor der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger losgegangen sei, ruhig gewesen sei [pag. 272 Z. 64 ff.]) und insbesondere auch aufgrund der Erstaussagen des Be- schuldigten 1 selber, höchst unwahrscheinlich ist, leuchtet nicht ein, weshalb er zu- erst vor dem Angriff ebengerade jener Meute ins Gebäude hinein flüchten sollte, nur um sich dann postwendend wieder in die gleiche (gefährliche) Situation nach draussen zu begeben. Dies wäre umso unwahrscheinlicher, wenn draussen mit Steinen und Flaschen bewaffnete Gegner gewartet hätten resp. unterdessen tatsächlich eine solche Bewaffnung erfolgt wäre. Ein solches Verhalten liegt fernab von Selbstschutz resp. Notwehr. Gegen ein Handeln mit reinem Verteidigungswillen spricht auch der Umstand, wo- nach der Beschuldigte 1 in der letzten Phase nach draussen rannte, wie die Vor- instanz korrekt aus den Aussagen aller Beteiligten herausarbeitete (vgl. bspw. pag. 151 Z. 200 [Aussage Privatkläger]; 260 Z. 192 f. [Aussage AF.________]). Selbst der Beschuldigte 1 sagte anlässlich seiner Ersteinvernahme aus, er sei auf die Gruppe zugerannt. Konkret gab er an: «Sie waren schon ziem- lich weit weg von mir. Ich bin ja auf sie zugerannt» (pag. 105 Z. 246). Ein Losren- nen aus sicherer Entfernung zur gefährlichen Meute hin, lässt sich mit einem (rei- nen) Verteidigungswillen kaum vereinbaren. Der Beschuldigte 1 machte weiter geltend, der Weg nach draussen zu den Angrei- fern sei der einzige Ausweg gewesen. Auch diese Darstellung ist reine Schutzbe- hauptung. Er selber erklärte in seiner Erstaussage, er sei (in einer ersten Phase) von einem Sicherheitsmann ins Innere des Gebäudes genommen worden (pag. 102 Z. 80). Dieser Sicherheitsmann habe ihm helfen wollen. Einige Leute hät- ten sich aber dazwischen gestellt, damit dieser nicht zu ihm habe kommen können (pag. 102 Z. 84 f.). Er [der Sicherheitsmann] sei beim ursprünglich versperrten Ge- bäudeeingang gewesen (pag. 102 Z. 89 ff.). Die vorausgehende Auseinanderset- zung hatte offenbar auf dem Parkplatz vor dem Gebäude stattgefunden (pag. 102 Z. 88). Wäre es dem Beschuldigten 1 tatsächlich um Selbstschutz gegangen, so hätte er sich im Gebäudeinneren an einen Sicherheitsmann halten, die Polizei alarmieren oder sich hilfesuchend an seine sich ebenfalls im Gebäude befindlichen Freunde wenden können (vgl. pag. 1717 Z. 36 ff. [Aussage des Beschuldigten 2]), statt bewaffnet aus dem Gebäude zu stürmen. Eine andere, nachvollziehbare Lö- sung wäre gewesen, sich in einem Raum / auf der Toilette einzuschliessen, sich zu verstecken oder durch ein Fenster auf der Rückseite des Gebäudes über die Fel- der zu fliehen (Anm.: Beim Gebäude am .________ in Z.________ handelt es sich gemäss Google Maps um ein freistehendes, zweistöckiges, langförmiges Büro-/ Gewerbegebäude; .________). Sich mit einem grossen Messer bewaffnet zu sei- nen Angreifern zurückzubegeben, war nach dem Gesagten mitnichten der einzige Ausweg, erst recht nicht, wenn diese ihn in Überzahl draussen tatsächlich mit Stei- nen und Flaschen bewaffnet erwartet hätten, wie der Beschuldigte 1 glaubhaft ma- chen will. Mit der Vorinstanz wird das Vorbringen der «Bewaffnung» der Meute mangels Bestätigung durch eine der übrigen befragten Personen sowie angesichts der fehlenden Erwähnung durch den Beschuldigten 1 in seiner Ersteinvernahme
21 ebenfalls als Schutzbehauptung erachtet. Allgemein fällt mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten 1 denn auch auf, dass diese hinsichtlich der Gewalttätigkeiten der Meute vor seiner Flucht ins Gebäude deutliche Aggravierungstendenzen er- kennen lassen. Während er in den polizeilichen Einvernahmen vom 29. September 2019 und 3. Dezember 2019 die tätliche Auseinandersetzung noch ohne über- schwängliche Dramatisierung schilderte (pag. 102 Z. 80 ff.; 115 Z. 161 ff.), dramati- sierte er seine Aussagen ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Ju- li 2021 insbesondere dahingehend, dass er ausführte, die anderen hätten ihn töten wollen (pag. 951 Z. 102 f. und 110 f.). Sowohl bei der erstinstanzlichen als auch in oberer Instanz im Rahmen des letzten Wortes behauptete er schliesslich gar, dass er dabei fast gestorben wäre (pag. 1706 Z. 22 ff.; 2406). Nach dem Gesagten geht die Kammer in Übereinstimmung mit den vorinstanzli- chen Erwägungen davon aus, dass sich der Beschuldigte 1 bei einem Verbleib in der Küche resp. im Gebäudeinnern in Sicherheit befunden hätte (vgl. pag. 1957; S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dafür spricht, dass niemand ande- res schilderte, die Meute habe versucht, dem Beschuldigten 1 ins Gebäudeinnern zu folgen. Der Bruder des Beschuldigten 1 führte demgegenüber sogar aus, sie hätten die Türe zugehalten, damit die anderen nicht hätten reinkommen können (pag. 1718 Z. 46 f.). Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Aussage des Beschuldigten 1, wonach er die Küche wieder verlassen habe, weil er darin der Meute, wenn sie ihm gefolgt wäre, ganz allein gegenübergestanden hätte, als (wei- teren) hilflosen Versuch, sein anschliessendes Verhalten nachträglich zu rechtferti- gen. Dies gilt umso mehr als der Beschuldigte 1 dies erstmals anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung und damit reichlich spät als Grund dafür anführte, weshalb er die Küche wieder verlassen habe (pag. 1706 Z. 18 ff.). Soweit der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt der soeben erwähnten Fluchtmöglichkeiten weiter vorbrachte, er habe sich in dieser Si- tuation diese Möglichkeiten nicht überlegen können, ansonsten er nicht in diese «Scheisssituation» gegangen wäre (pag. 2381 Z. 1 ff.) und auch die Verteidigung bezüglich der gewählten Vorgehensweise des Beschuldigten 1 wiederholt von ei- nem «Überlebensinstinkt» sprach (pag. 2409), ist entgegenzuhalten, dass ein auf Selbstschutz gerichtetes, instinktives Handeln bei der vorliegenden Ausgangslage vielmehr für eine Flucht oder zumindest ein Verstecken innerhalb des Gebäudes als für den vom Beschuldigten 1 gewählten Weg sprechen würde. Da sich der Be- schuldigte 1 aber dazu entschloss, ein Messer an sich zu nehmen und wieder zur Meute nach draussen in die Gefahrenzone zu gehen, handelte er nach Ansicht der Kammer gerade entgegen der zu erwartenden Reaktion einer Person, die aus Angst vor einem erneut bevorstehenden Angriff handelt und deren Willen rein auf Selbstschutz sowie Verteidigung gerichtet ist. Vielmehr liegt nahe, dass er in die- sem Fall alles darangesetzt hätte, nicht erneut in jene Situation zu geraten, der er kurz zuvor erst (und nach seinen späteren Aussagen auch nur äusserst knapp) entkommen war. Dass er den Angriff der Flucht vorzog, ergibt sich weiter auch aus seinem damali- gen Gemütszustand und seinem Nachtatverhalten. Der Beschuldigte 1 war unbe- strittenermassen alkoholisiert (vgl. pag. 362) und infolgedessen enthemmt, wobei
22 sich Letzteres besonders gut anhand seiner Aussage anlässlich der Berufungsver- handlung veranschaulichen lässt. Auf die Frage, weshalb er trotz seiner davonge- tragenen Verletzungen wieder rausgegangen sei und sich weitergeschlagen habe, antwortete er: «Mit dem Alkohol geht das schon. Ich war ja besoffen» (pag. 2380 Z. 27 f.). Der Beschuldigte 1 räumte zudem selbst ein, nachdem die Polizei ange- kommen war, sich aus dem Griff des Polizisten gelöst zu haben und einem Gegner einen Faustschlag bzw. eine Kopfnuss verpasst zu haben (pag. 106 Z. 308 ff.). Er war folglich zum Tatzeitpunkt auf Krawall gebürstet, zumal es wenig wahrscheinlich ist, dass sich die aggressive Stimmung des Beschuldigten 1 erst nach Ankunft der Polizei entwickelte. Ein solches Nachtatverhalten lässt sich mit dem angeblichen Angstzustand während der Auseinandersetzung ebenfalls nicht vereinbaren. Viel- mehr zeigt die erwähnte Situation, dass der Beschuldigte 1 auch hier keine Vertei- digungshaltung einnahm, sondern – selbst in Anwesenheit der Polizei – mit Aggressivität auf die von ihm zu Protokoll gegebene Provokation durch AG.________ reagierte (vgl. pag. 119 Z. 394 und 396 ff.; 120 Z. 406 ff. und 409 ff.). Weiter ging der Beschuldigte 1 auch mit der Art seiner Bewaffnung über reine Ab- wehrabsichten hinaus, was sich angesichts des von ihm gewählten Messers zeigt. Dieses war unbestrittenermassen zwischen 30 und 35 cm lang (pag. 105 Z. 266 f. [Erstaussagen Beschuldigter 1]; möglicherweise eines gemäss pag. 109). Die ver- ursachten Verletzungen beim Privatkläger sprechen ein klares Bild bezüglich der Gefährlichkeit. Auch wenn man den Erstaussagen des Beschuldigten 1 folgt, wird klar, dass er so oder anders nach einem sehr gefährlichen Gegenstand suchen wollte. So erklärte er bezeichnenderweise selber, er habe eigentlich nach einer zerbrochenen Flasche gesucht, um sich zu verteidigen (pag. 104 Z. 198 f.). Dabei fällt auf, dass er sich nicht mit einer intakten Flasche als Schlagwerk begnügte, sondern offenbar bewusst nach einer Stich- resp. Schneidewaffe Ausschau hielt. Dass der Beschuldigte 1 nach dem Gesagten mit seinem Vorgehen in Selbst- schutz- oder gar Notwehrabsichten handelte, erscheint insgesamt geradezu ab- surd. Bereits schon nur aus der Tatsache, dass er zuerst ins Gebäudeinnere ge- langen musste (nach eigenen Darstellungen nicht nur erschwert durch die auf ihn einschlagende Meute, sondern auch durch zwei Männer, welche die Eingangstüre zuhielten und von denen er zuerst einen niederhauen musste; pag. 102 Z. 90 ff.), um dann dort ein Messer zu holen, hatte er sich aus der Zone einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben, welche eine Notwehrsituation überhaupt noch zu begründen vermöchte, längstens entfernt. Dass sich der Beschuldigte 1 dessen auch bewusst war, zeigt sich anhand seiner Aussage, wonach er nach der Erreichung des Gebäudeinnern gemeint habe, der Streit sei beendet (pag. 115 Z. 202). Bleibt noch die Frage offen, ob der Beschuldigte 1 sich allenfalls «lediglich» in Dro- hungsabsicht mit einem Messer bewaffnete und nach draussen ging, und die Not- wehrsituation erst danach entstand. Gegen eine später entstandene Notwehrsitua- tion spricht einerseits, dass der Beschuldigte 1 selber in Übereinstimmung mit den anderen Beteiligten geltend machte, ausser dem Privatkläger seien alle Beteiligten vor ihm geflohen, als er mit dem Messer herausgekommen sei (pag. 115 Z. 183). Andererseits erachtet auch die Kammer es als erstellt, dass der Privatkläger nicht
23 aktiv auf den Beschuldigten 1 losging. Der Beschuldigte 1 erwähnte in seinen Erstaussagen nichts von einer Angriffssituation durch den Privatkläger, schon gar nicht mit einem Stein. Er sagte im Gegenteil zur Gesamtsituation aus, der grösste Provokateur sei AG.________ – und nicht etwa der Privatkläger – gewesen (pag. 103 Z. 157 f.). Erst in der Zweitaussage, über 2 Monate später, will er den Privatkläger dann mit Steinen in der Hand gesehen haben, wie er ihn damit habe schlagen wollen (pag. 115 Z. 183 f.). Die fehlende Erwähnung eines Angriffs durch den Privatkläger anlässlich der Ersteinvernahme lässt sich dabei nicht schlüssig erklären. Hätte ein solcher Angriff und die geltend gemachte Notwehrlage tatsäch- lich bestanden, wäre eine Erwähnung durch den Beschuldigten 1 – unabhängig davon, ob er zu diesem Zeitpunkt den Namen des Angreifers gekannt hätte oder nicht (pag. 125 Z. 675 ff.) – gegenüber der Polizei zu erwarten gewesen. Hinweise auf eine allfällige unvollständige Protokollierung durch die Polizei bestehen dabei keine. Überdies berichtete auch keiner der anderen Beteiligten – ausser dem Be- schuldigten 2 – von einer Angriffssituation durch den Privatkläger. Jedoch verortete selbst dieser, welcher zweifelsohne zu Gunsten seines Bruders aussagte, keine Steine in der Hand des Privatklägers und führte auf die Frage, wie der Privatkläger auf den Beschuldigten 1 zugegangen sei, unter anderem aus: «wie ein normaler Mensch» (pag. 1718 Z. 1 ff.). Bezeichnend ist schliesslich auch die gegenüber dem Privatkläger erfolgte Entschuldigung durch den Beschuldigten 1. Laut dem Privat- kläger habe dieser ihm gesagt, dass er nicht schuldig sei, diejenigen die angefan- gen hätten seien C.________ und AB.________ gewesen. Weiter habe er ihm ge- sagt, es sei Zufall, dass er verletzt worden sei, und er habe sich entschuldigt (pag. 160 Z. 147 f. und 153 ff.). Wie eingangs erwähnt, erachtet die Kammer folg- lich auch eine später entstandene Bedrohungslage als nicht erstellt. Bei dem vom Beschuldigten 1 vorgebrachten Angriff durch den Privatkläger handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Das Gesagte zeigt auf, dass sich der Beschuldigte 1 weder in einer Notwehrsituati- on befand noch in einer solchen wähnte; seine diesbezüglichen Aussagen stellen Schutzbehauptungen dar. Er irrte auch ganz offensichtlich nicht über eine allfällig andauernde Angriffsgefahr. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te 1 – um es in den Worten seines Verteidigers auszudrücken – in einer Kurz- schlussreaktion das Messer holte (pag. 1737; 2409) und damit nach draussen stürmte. Dies tat er aber ganz offensichtlich nicht, um sich in Notwehr lediglich zu verteidigen, sondern vielmehr, um die Angreifer – sicher auch enthemmt vom Alko- hol und angetrieben von Wut über die eingesteckten Schläge – aktiv zur Rechen- schaft zu ziehen. Mit dem Messer fühlte er sich offensichtlich stark genug, der Meu- te, welcher er zuvor unterlegen gewesen war, nunmehr gefährlich bewaffnet ge- genüberzutreten und im Kampf zu obsiegen, obwohl er klar in Unterzahl war. Insgesamt erachtet somit auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen als erstellt. Insbesondere ist von einem aktiven Angriff des Beschuldigten 1 auf den Privatkläger auszugehen und nicht von reiner Selbstverteidigung in einer Gefahrenlage. Bereits an dieser Stelle kann festgehal- ten werden, dass der fehlende Verteidigungswille bei gleichzeitigem Angriffswille die rechtliche Prüfung einer Notwehrsituation oder gar eines Irrtums über das Vor-
24 liegen einer solchen eigentlich von vornherein obsolet werden lässt. Wer aktiv an- greifen will, irrt nicht über eine Notwehrsituation. 15. Verletzungen des Privatklägers Für die (unbestritten gebliebenen) erlittenen Verletzungen des Privatklägers kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1914 f.; S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Operationsbericht des AJ.________ (Spital) vom 30. September 2019 ist zu entnehmen, dass E.________ eine Schnittverletzung am Handgelenk links aufwies mit einer Durchtrennung aller Beu- gesehnen, des Medianusnervs und der Ellenschlagader. Zudem hatte er eine Schnittverletzung am proximalen Unterarm mit 50-prozentiger Durchtrennung von zwei Unterarmmuskeln (pag. 334). Zu den weiteren Verletzungen ist dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 4. Novem- ber 2019 zu entnehmen, dass E.________ an der Stirn Hautabschürfungen und Schwellungen hatte. An der Unterlippe hatte er eine Schleimhauteinblutung. Am rechten Kleinfingerrundgelenk fand sich eine ca. 0.3 cm durchmessende Schorfkruste, am rechten Handrücken und an beiden Knien ober- flächliche Hautabschürfungen (pag. 339 und pag. 318 ff.). Zu den zwei Schnittverletzungen wird im Gutachten festgehalten, aus medizinischer Indikation sei der Verband nicht entfernt worden. Gemäss schriftlichen medizinischen Angaben des AJ.________ (Spital) habe E.________ zwei Schnittverlet- zungen am linken Arm aufgewiesen mit einer Durchtrennung zahlreicher Sehnen, Muskulatur, Ner- ven, einer Schlagader, sowie Knochen- und Gelenksverletzungen. Gestützt auf die Fotos der Verlet- zungen, welche am 29. September 2019 aufgenommen worden seien (pag. 323 f.), sei es denkbar, dass diese durch scharfe Gewalteinwirkung wie beispielsweise ein Messer entstanden seien. Soweit beurteilbar imponierten die Verletzungen auf den Fotos frisch. Die anlässlich der körperlichen Unter- suchung festgestellten Hautabschürfungen und Schleimhautunterblutungen am Kopf und den Extre- mitäten imponierten ebenfalls frisch und seien auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Sie seien zeitlich mit dem zur Diskussion stehenden Ereigniszeitpunkt vereinbar und könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein. Dagegen sei die Schorfkruste an der rechten Hand älter und sei in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem zur Diskussion stehenden Ereignis- zeitpunkt entstanden (pag. 340). Weiter wird im Gutachten festgehalten E.________ habe sich zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebens- gefahr befunden. Es bleibe aber anzumerken, dass die Durchtrennung der linken Ellenschlagader po- tenziell zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen könne und durch eine notfallmässige medizi- nische Versorgung eine Verwirklichung dieser potenziellen Gefahr abgewendet worden sei. Zur Beur- teilung ob und in welchem Ausmass bleibende Schäden zurückbleiben würden, müsse der Heilungs- verlauf abgewartet werden (pag. 340). Auch für die Kammer besteht kein Zweifel, dass die Schnittverletzungen durch die Messereinwirkungen des Beschuldigten 1 entstanden sind. III. Rechtliche Würdigung 16. Rechtliche Grundlagen 16.1 Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) und einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) Den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt
25 oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Auf Antrag ist wegen einfacher Körperverletzung zu bestrafen, wer vorsätzlich ei- nen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Die schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB unterscheidet sich von der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB durch die Schwere des herbeige- führten Erfolgs. Die Abgrenzung von der einfachen Körperverletzung geschieht in der Weise, dass das Gesetz vorab lebensgefährliche Verletzungen als schwere Körperverletzungen bezeichnet (Abs. 1), sodann eine Reihe von Beispielfällen bzw. -gruppen auflistet (Abs. 2), die als schwere Verletzungen zu gelten haben, und schliesslich eine Generalklausel (Abs. 3) anführt. Letztere hebt insbesondere her- vor, dass es nicht nur um die eigentliche körperliche Schädigung geht, sondern ebenso um die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zitiert: BSK StGB-AUTOR], N 1 und 4 zu Art. 122). Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB sind, also namentlich das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schä- digungen wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig aushei- lende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse oder der- gleichen hervorgerufene Quetschungen und Schürfungen, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefin- dens. Wo indessen die auch nur vorübergehende Störung einem krankhaften Zu- stand gleichkommt (zum Beispiel durch Zufügen von erheblichen Schmerzen), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025 [nachfolgend zit.: PK StGB- AUTOR], N 2 zu Art. 123; BGE 103 IV 65 S. 70). 16.2 Versuch und Eventualvorsatz Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (PK StGB-TRECHSEL/GETH, N 1 zu Vor Art. 22). Der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfordert Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, N 25 zu Art. 122). Demnach begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt, wobei vorsätzlich bereits handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Konstellation des Eventualvor- satzes vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genom-
26 men hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstän- de entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerwei- se nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutver- letzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann indessen auch vor- liegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 3.2). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehr- chancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). 16.3 Rechtfertigende und entschuldbare Notwehr (Art. 15 und 16 StGB) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Um ein Notwehrrecht zu begründen, muss der Angriff unmittelbar drohen oder bereits im Gange sein. Die Notwehrlage entsteht also erst, wenn ein Angriff nicht bloss irgendwann zu befürch- ten ist, sondern unmittelbar bevorsteht. Dafür muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorausgesetzt werden, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, wie beispielsweise ein Angreifer, der eine drohende Haltung einnimmt. Die blosse Aussicht, dass eine verbale in ei- ne tätliche Auseinandersetzung umzuschlagen vermöchte oder eine bloss abstrak- te Gefahr genügt dagegen nicht (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbre- chenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 233; BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1). Befindet sich der Angegriffene in einer Notwehrlage, ist er zwar berech- tigt, den Angriff abzuwehren; er muss dies jedoch in einer den Umständen ange- messenen Weise tun. Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Ge- samtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor al- lem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Na- mentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegrif- fenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist. Dabei ist die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträg- lich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich
27 nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte be- gnügen können und sollen (BGer 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). In subjektiver Hinsicht setzt der Rechtfertigungsgrund der Notwehr schliesslich vor- aus, dass die Handlung, die in ein Rechtsgut eines andern eingreift, zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vorgenommen wird; dient sie nicht diesem Ziel, fällt sie nicht unter den Begriff der Notwehr. Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Wil- len zur Verteidigung gehandelt hat; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angrif- fes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen fal- len nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a; BGer 7B_13/2021 vom
5. Februar 2024 E. 3.3.1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Liegt mithin keine an- gemessene Abwehr vor, handelt es sich um einen sogenannten Notwehrexzess (Art. 16 StGB), welcher in der Regel zu einer obligatorischen Strafmilderung nach Art. 48a StGB führt. Geschieht der Notwehrexzess jedoch in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung (sog. Affekt) über den Angriff, handelt der Täter nicht schuldhaft, bleibt also straffrei (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, N 1 ff. zu Art. 16). Er- forderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6S.734/1999 vom 10. April 2001 E. 4). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 4; 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.2). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation (vgl. BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; BGer 6B_1454/2020 vom
7. April 2022 E. 2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; 6B_676/2016 vom
16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene muss viel- mehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituati- on kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegrif- fenen zu verlangen (BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Sind die Grenzen der zulässigen Notwehr auch in der vom Täter vorgestellten Si- tuation überschritten, folgt die Beurteilung sinngemäss den Regeln des Verbotsirr- tums nach Art. 21 StGB, da sich der Sachverhaltsirrtum des Täters nicht auf seine exzessive Abwehrhandlung bezieht. Entsprechend muss ein solcher Irrtum unver- meidbar i.S.v. Art. 21 StGB sein, damit eine Strafbefreiung nach Art. 16
28 Abs. 2 StGB überhaupt anwendbar sein kann (BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). 16.4 Subsumtion 16.4.1 Objektiver Tatbestand Beweismässig ist erstellt (und blieb unbestritten), dass der Beschuldigte 1 dem Pri- vatkläger anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom 29. September 2019 mit einem grossen Messer schwere Verletzungen zugefügt hat. Konkret kam es am linken Handgelenk zu einer kompletten Durchtrennung aller Sehnen der Beugemuskulatur, des Medianusnervs und der Ellenschlagader. Am linken Unterarm wies der Privatkläger eine 3 mm tiefe Einkerbung in die Elle und eine fünfzigprozentige Durchtrennung von zwei Unterarmmuskeln auf. Zwar be- stand keine unmittelbare Lebensgefahr, die Durchtrennung der linken Ellenschlag- ader führt aber gemäss ärztlicher Einschätzung potenziell zu einem lebensbedroh- lichen Blutverlust. Nur durch eine notfallmässige medizinische Versorgung konnte eine Verwirklichung dieser potenziellen Gefahr abgewendet werden. Mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass bei der Durchtrennung der linken Ellenschlagader von einer unmittelbaren lebensgefährlichen Verletzung i.S.v. Art. 122 StGB auszugehen ist. Die Verletzung hätte ohne rasche ärztliche Intervention innert weniger Minuten zum Verbluten geführt. Dass die Intervention rechtzeitig erfolgte, ist dem glückli- chen Zufall zu verdanken. Dass sich die Lebensgefahr letztendlich nicht verwirklicht hat, ändert nichts daran, dass die Situation für den Privatkläger lebensgefährlich war. Es ist somit von einer unmittelbar lebensgefährlichen Körperverletzung auszu- gehen. Zu einer Verstümmelung oder einem Unbrauchbarmachen kam es nicht. Die Ver- letzungen waren zwar gravierend, konnten aber ohne weiteres operativ versorgt werden. Der Privatkläger musste allerdings über zehn Stunden operiert werden, blieb zehn Tage im Spital, litt während längerer Zeit unter erheblichen Schmerzen, war arbeitsunfähig und musste oft in die Physiotherapie. Mindestens bis zum Zeit- punkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war die Sensibilität und das Gefühl des Arms bzw. der Hand eingeschränkt und der Privatkläger hatte nach wie vor mit dem Heben und Halten von schweren Gewichten Mühe (zu den Folgen des Vorfal- les: vgl. die weitergehenden Ausführungen unter E. 26 hiernach). Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist damit erfüllt. Von ei- nem Versuch kann nicht die Rede sein und wurde überdies von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. 16.4.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte 1 handelte wissentlich und willentlich. Er muss sich vorwerfen lassen, sich im Klaren darüber gewesen zu sein, dass ein Herumfuchteln mit einem derartigen Messer in Körpernähe ohne Weiteres zu schwerwiegenden Verletzun- gen führen kann. Dies insbesondere in einem solch unkontrollierbaren und dynami- schen Geschehen wie dem vorliegenden, in welchem auch die Reaktion des Pri- vatklägers für den Beschuldigten 1 nicht voraussehbar war. Entsprechend räumte er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auch ein, sich der Gefährlichkeit sei-
29 nes Vorgehens sehr wohl bewusst zu sein. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bedarf es namentlich auch keiner besonderen Intelligenz, um zu erken- nen, dass Messerstiche im Torso-Bereich eines Menschen den Tod zur Folge ha- ben können (BGer 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4); diese Rechtsprechung weist auch darauf hin, dass in ähnlich gelagerten Fällen (dynamische Auseinander- setzung, einzelner Messerstich, ähnliche oder geringere Klingenlänge) sogar be- reits wiederholt der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung und damit auch der Tötungsvorsatz bejaht wurde (vgl. BGer 6B_246/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; 6B_475/2012 vom 27. No- vember 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Zusammenfassend hat der Beschuldigte 1 durch sein Verhalten mit einem Messer dieser Dimensionen einen lebensgefährlichen Taterfolg und die langfristigen kör- perlichen Folgen für den Privatkläger zumindest in Kauf genommen (Eventualvor- satz), so dass vorliegend auch der subjektive Tatbestand einer schweren Körper- verletzung i.S.v. Art. 122 StGB ohne Weiteres erfüllt ist. 16.4.3 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe Soweit der Beschuldigte 1 Notwehr geltend macht, kann vorab auf das Beweiser- gebnis verwiesen werden. Eine Notwehrsituation liegt weder im Sinne von Art. 15 StGB (rechtfertigend) noch Art. 16 Abs. 2 StGB (entschuldbar) vor. Ein «in- tensiver Notwehrexzess im asthenischen Affekt», wie dies die Verteidigung in obe- rer Instanz geltend machte (pag. 2409), ist gestützt auf den erstellten Sachverhalt nicht begründbar. Der Beschuldigte 1 war zwar ohne jeden Zweifel aufgebracht und erbost über die erfahrenen Schläge und weiteren Gewalttätigkeiten durch die Meu- te, im Zeitpunkt der Ergreifung des Messers und des Angriffs auf den Privatkläger war er aber weder «völlig überfordert» noch fürchtete er um sein Leben (pag. 2409). Vielmehr handelte er ganz offensichtlich mit einem neuen, unabhängi- gen Impetus selber als Aggressor, nachdem er sich vor seinen Angreifern im Ge- bäudeinnern bei verfügbarem Sicherheitspersonal und intakten Fluchtwegen in Si- cherheit gebracht hatte und damit längst aus der Gefahrenzone war. Angesichts der gelungenen Flucht ins Gebäudeinnern liegt eine andauernde Notwehrlage kla- rerweise nicht vor und mangels (erneuten) Angriffs durch die Meute und/oder den Privatkläger wurde auch keine solche begründet, nachdem der Beschuldigte 1 das Gebäude wieder verlassen hatte. Angesichts des als erstellt angesehenen An- griffswillen – der Beschuldigte 1 wollte sich an der Meute rächen und mithilfe des Messers die Oberhand zurückgewinnen – irrte er folglich auch nicht über das Vor- liegen einer Notwehrlage. Es liegt somit auch keine Putativnotwehrsituation und in- folgedessen auch kein Putativnotwehrexzess vor. Im Übrigen wird auf die diesbe- züglichen treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1972; S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldaussch- liessungsgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Demnach ist der Beschuldigte 1 der (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperver- letzung z.N. des Privatklägers schuldig zu erklären.
30 IV. Strafzumessung 17. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2061 ff.; S. 172 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlechterungs- verbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Be- gründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 18. Beschuldigter 1 18.1 Anwendbares Recht Eine Tat ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB). Neue Bestimmungen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB dann anzuwenden, wenn sie für den Täter milder sind. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinwei- sen). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 2065; S. 176 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung), fand die zur Beurteilung stehende schwere Körperverletzung vor dem 1. Juli 2023 (aber nach dem 1. Januar 2018) statt. Per 1. Juli 2023 wurde im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen der hier massgeblichen Strafnorm von Art. 122 StGB revidiert. Dabei wurde die Mindeststrafe von 6 Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe hochgesetzt. Der verkleinerte Strafrahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass gerade für leichtes Verschulden deutlich gegen oben verschiebt. Das neue Recht ist in Anbetracht der konkreten Strafzumessung für den Beschul- digten 1 somit nicht das mildere, womit Art. 122 StGB in seiner alten Fassung zur Anwendung gelangt (aStGB). 18.2 Methodik, Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte 1 hat mit seiner Berufungserklärung signalisiert, dass er sich nur gegen die Strafzumessung für die schwere Körperverletzung stellt. Die Gesamt- geldstrafe, welche vorinstanzlich für die beiden Raufhändel verhängt wurde, hat er nicht angefochten. Angesichts der Tatsache, dass für die begangene schwere Kör- perverletzung von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, erachtet die Kammer die Geldstrafe als in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 7 hiervor).
31 Der Beschuldigte 1 ist nachfolgend somit noch wegen vollendeter schwerer Kör- perverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 122 aStGB), zu bestrafen. 18.3 Konkrete Strafzumessung für die schwere Körperverletzung 18.3.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 122 StGB ist die körperliche Integrität und die kör- perliche und geistige Gesundheit (PK StGB-TRECHSEL/FINGERHUTH, N 4 f. zu Vor Art. 122-126). In Bezug auf das Ausmass der Verletzung bzw. Gefährdung des Rechtsguts ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 gegen den Privatkläger zwei schnelle, kräftige Schnittbewegungen mit einem Messer einer Gesamtlänge von ca. 30-35 cm ausführte. Wie bereits erwähnt, erlitt der Privatkläger dadurch am linken Handgelenk eine Schnittverletzung mit einer Durchtrennung aller Beugeseh- nen, des Medianusnervs und der Ellenschlagader. Weiter zog er eine Schnittverlet- zung am proximalen Unterarm mit 50-prozentiger Durchtrennung von zwei Unter- armmuskeln sowie eine ca. 3 mm tiefe Einkerbung in die Elle davon (vgl. E. 15 und 16.4.1 hiervor). Er musste infolge dieser schwerwiegenden, teils potenziell lebens- gefährlichen Verletzungen (Durchtrennung der Ellenschlagader) über zehn Stun- den operiert werden, gefolgt von einer zehntägigen Hospitalisation und einer länge- ren Arbeitsunfähigkeit (die Hospitalisation und die Arbeitsunfähigkeit waren dabei zwar nicht ausschliesslich auf die Verletzungen verursacht durch den Beschuldig- ten zurückzuführen, diese waren jedoch mitursächlich; vgl. E. 26 hiernach). Der Privatkläger litt während längerer Zeit an erheblichen Schmerzen, musste sich ei- ner mehrjährigen Physiotherapie unterziehen und bekundete im Zeitpunkt der erst- instanzlichen Hauptverhandlung und damit rund 4,5 Jahren nach dem Vorfall am linken Arm noch immer Einschränkungen in Sensibilität und Kraft (vgl. E. 26 hier- nach; über den Zustand im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils ist aufgrund sei- ner Säumnis anlässlich der Berufungsverhandlung demgegenüber nichts bekannt). Das Ausmass der Verletzung des Rechtsguts ist insgesamt als erheblich zu be- zeichnen. Weiter ist unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen, dass der Einsatz eines derartigen Messers notorischerweise äus- serst gefährlich ist. Das tatsächliche Verletzungsbildung war für den Beschuldig- ten 1 aufgrund der gewählten Waffe, der Schnittbewegungen gegen den Torso (vgl. pag. 246 ff.), seines alkoholisierten und emotional aufgeladenen Zustandes sowie jener des Opfers weder plan- noch voraussehbar, was den Angriff noch un- berechenbarer machte. Hätte der Privatkläger in diesem Moment nicht schützend die Arme erhoben, hätten angesichts der konkreten Vorgehensweise des Beschul- digten 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit Verletzungen mit Todesfolge resultiert (bspw. durch Verletzung von inneren Organen und damit einhergehend lebensbe- drohliche Blutungen). Die erlittene Durchtrennung der Ellenschlagader realisierte die mit ihr einhergehende, potenziell lebensbedrohliche Gefahr sodann auch nur aufgrund der notfallmässig erfolgten medizinischen Versorgung nicht. Folglich ist auch die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts als erheblich zu bezeichnen.
32 Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung ist mit der Vorinstanz (pag. 2067; S. 178 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) als äusserst verwerflich zu erach- ten, dass der Beschuldigte 1 im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung, in wel- cher bis anhin überwiegend Fäuste und (teilweise) Stühle zum Kampf eingesetzt worden waren, gezielt nach einer Stichwaffe suchte, nach Behändigung eines grossen Messers blindlings wieder herausrannte und das Messer gegen das stark betrunkene Opfer, von dem keine unmittelbare Gefahr ausging, einsetzte. Der Be- schuldigte 1 hob die Gefährlichkeit der Auseinandersetzung damit auf eine neue Ebene, was schliesslich zur vollständigen Eskalation führte. Nach dem Gesagten und mit Blick auf den grossen Strafrahmen muss die Grenze zum mittleren Verschulden als überschritten erachtet werden. Die Anfangsstrafe wird auf 46 Monate festgesetzt. 18.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte eventualvorsätzlich. Hierfür ist eine Strafminderung zu gewähren (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz 249 mit Ver- weis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3). Der Eventualvorsatz war mit Blick auf das kon- krete Vorgehen des Beschuldigten 1 doch um einiges vom direkten Vorsatz ent- fernt, so dass die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz um 6 Monate auf 40 Monate re- duziert wird. Die Tat wäre sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Dass der Beschuldigte 1 aus Wut und Rachegefühlen derart aggressiv reagierte, statt ganz einfach die Flucht zu ergreifen, erweist sich als besonders kriminell. Wenn sein Vorgehen als Reaktion auch masslos übertrieben war, so ist dennoch zu berücksichtigen, dass er zuvor durch Schläge provoziert worden war. Mit der Vorinstanz ist somit eine Re- duktion von 2 Monaten vorzunehmen, so dass 38 Monate verbleiben. Die damalige Alkoholisierung ändert nichts. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die gemäss IRM-Gutachten berechnete Blutalkoholkonzentration von mindes- tens 0.52 und maximal 1.46 Gewichtspromille noch unter der bundesgerichtlichen Grenze von 2 Gewichtspromille liegt, ab welcher eine Verminderung der Schuld- fähigkeit vermutet wird (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer 6B_1363/2019 vom 19. No- vember 2020 E. 1.7.2; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 2.3.2; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine weitere Reduktion rechtfertigt sich daher vorliegend nicht. 18.3.3 Fazit Für die schwere Körperverletzung erscheint der Kammer gestützt auf die vorange- henden Ausführungen damit eine Strafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. 18.4 Täterkomponenten 18.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 kann zunächst auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
33 (pag. 2068 f.; S. 197 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Zum Vorleben des Beschuldigten 1 ist festzuhalten, dass dieser seinen eigenen Angaben gemäss in Eritrea bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Er hat fünf Schwestern und drei Brüder. In Eritrea hat er acht Jahre die Grundschule besucht (pag. 100). Er hat dort zwar keine Ausbildung als Mechaniker gemacht, arbeitete dann aber auf diesem Beruf (pag. 956 Z. 294 ff.). Seit 2014 lebt er in der Schweiz (pag. 100). Er hat einen F-Ausweis (pag. 1701 Z. 5). In der Schweiz hat er einen Bruder und eine Schwester (pag. 1703 Z. 2 f.). Die Eltern des Beschuldigten 1 leben nach wie vor in Eritrea (pag. 1703 Z. 5 f.) In der Schweiz hat er zwei Jahre die AK.________ (Schule) besucht, um Deutsch zu lernen. Dann hat er eine Ausbildung zum Metallbauer gemacht. Zuerst hat er eine Vorlehre mit einem Fähig- keitszeugnis angefangen, dann wechselte er zum eidgenössischen Berufsattest und machte im Au- gust 2021 einen Abschluss. Sodann arbeitete er bei einer Metallbaufirma (pag. 956 Z. 299 ff.). Der Beschuldigte 1 gab an, er spreche Tigrinisch, Deutsch und ein wenig Englisch (pag. 1700 Z. 44). […] Zu den persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 13. Ju- li 2021 an, er arbeite als Metallbauer bei den AL.________. Ab August 2021 verdiene er monatlich ca. CHF 3'800.00 brutto. Während der Lehre habe er teilweise Sozialhilfe bezogen. Er habe monatlich CHF 600.00 erhalten. Zudem sei der Mietzins und die Krankenkasse vom Sozialamt übernommen worden (pag. 957 Z. 334 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2024 gab der Beschuldig- te 1 an, er sei für eine Temporär-Firma tätig und erziele ein regelmässiges Einkommen in der Höhe von CHF 4'800 – 5'000.00 (pag. 1701 Z. 22 ff.). Er hat gemäss Betreibungsregisterauszug 8 Verlust- scheine von insgesamt CHF 5'553.50 (pag. 1565 ff.). Der Beschuldigte 1 gab an, seine Hobbies seien Sport, Fitness, Fussball, Joggen und ins Schwimmbad gehen (pag. 100 und pag. 1703 Z. 12). Vor der Inhaftierung seines Bruders wohnte der Beschuldigte 1 fast vier Jahre mit seinem Bruder in der glei- chen Wohnung, danach wohnte er alleine dort (pag. 100 und pag. 1701 Z. 8 f.). Er hat seit vielen Jah- ren eine Freundin, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schwanger war (Geburtstermin Novem- ber 2024) und mit der er zusammenziehen möchte (pag. 100, pag. 1701 Z. 9 f. und pag. 1702 Z. 23 ff.). Insgesamt sind die Lebensgeschichte, die Vorstrafe und die persönlichen Verhältnisse neutral zu ge- wichten. Ergänzend ist festzuhalten, dass nebst den beiden Geschwistern mindestens auch eine Tante, eine Cousine und eine Nichte des Beschuldigten 1 in der Schweiz wohnhaft sind (hierzu ist auf das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie auf den Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 28. August 2025 betref- fend den Beschuldigten 2 abzustellen; pag. 2362 ff.; 2269 f.). Der Beschuldigte 1 lebt gemäss Berichtsrapport vom 13. November 2025 seit dem 22. Oktober 2025 allein an der AM.________ (Strasse) in AN.________ (Ort) (pag. 2323 ff.). Am 29. November 2024 ist sein Sohn (AO.________) zur Welt gekommen, welcher ge- meinsam mit der Kindsmutter (der Zeugin), die ebenfalls aus Eritrea stammt, aber über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (pag. 1702 Z. 43 ff.; 2410), in AP.________ (Ort) bei ihren Eltern wohnt (pag. 2370 Z. 16 f.). Nach eigenen An- gaben ist der Beschuldigte 1 mit der Mutter seines Sohnes mittlerweile nach kultu- rellem und religiösem Brauch verheiratet. Die Hochzeit fand im August 2024 in Äthiopien statt (pag. 2367 Z. 37 f. und 40 f.). In der Schweiz kam es demgegenüber bisher nicht zum zivilstandsrechtlichen Eheschluss (pag. 2367 Z. 37 f.). Der Beschuldigte 1 hat das Kind anerkannt und teilt sich mit der Zeugin die elterliche Sorge (pag. 2415 f.; 2419 f.). In beruflicher Hinsicht gab der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung sodann an, noch immer temporär im Stundenlohn zu arbeiten (vgl. Einsatzvertrag der Firma AQ.________ AG [Tem- porärbüro] vom 22. Oktober 2025, pag. 2411 ff.). Als letztes habe er bei der Firma
34 AR.________ AG temporär gearbeitet, mangels Auftragslage sei dieser Einsatz aber gestoppt worden, weshalb er momentan auf Stellensuche sei (pag. 2375 Z. 29 f. und 32 ff.). Er habe jedoch gute Aussichten auf eine Festanstellung bei der AR.________ AG (pag. 2373 Z. 36 f., 39 f. und 42 f.; 2374 Z. 7 f.). Als monatliches Nettoeinkommen gab er zunächst einen Lohn von rund CHF 4'200.00 bis CHF 4'300.00 an, bevor er präzisierte, im Falle eines Monats ohne Krankheitstage und voller Stundenanzahl eine Summe von bis zu CHF 4'600.00 ausbezahlt zu er- halten (pag. 2374 Z. 14 f. und 17 ff.). Ein Betrag von CHF 3'200.00 unterliegt der- zeit und seit ca. August/September 2025 einer Lohnpfändung (pag. 2371 Z. 34 f. und 37 f.). Gemäss eigenen Angaben im Berichtsrapport vom 13. November 2025 verfügt der Beschuldigte 1 über Schulden in der Höhe von CHF 10'000.00, anläss- lich der Berufungsverhandlung führte er indes aus, nur noch CHF 3'000.00 Schul- den zu haben (pag. 2372 Z. 26 f.). Diese Komponenten sind allesamt neutral zu gewichten. Dies gilt gleichermassen für die Vorstrafe des Beschuldigten 1, wenn auch nur gerade noch knapp: In Abweichung zur Vorinstanz (pag. 2069; S. 180 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung) ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich Vorstrafen nach konstanter Praxis grundsätzlich straferhöhend auswirken, denn wer ungeachtet früherer Verur- teilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Das Sachgericht hat bei jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit und unter wel- chen Voraussetzungen sich eine bestimmte Vorstrafe straferhöhend auswirkt. Das Mass der Straferhöhung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fal- len Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Weit in der Vergangenheit liegende Delikte haben in der Regel kein erhebliches Gewicht mehr. Sodann kann es darauf an- kommen, aus welchen Lebensabschnitten die Vorstrafen stammen. Zudem ist we- sentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind. Vereinfacht gesagt lässt sich feststellen, dass sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend auswirken, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 485 vom 28. September 2020 E. 9.2 und SK 18 23 vom 30. Oktober 2018 E. 16; BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; SIMMLER/SELMAN, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kom- mentar, Bern 2020, N 27 zu Art. 47 m.V.a. BGE 121 IV3 E. 1c; MATHYS, a.a.O., Rz 320 und 323). Dem Strafregisterauszug vom 27. November 2025 ist zu entnehmen, dass gegen den Beschuldigten 1 am 13. Mai 2016 ein Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung erlassen wurde. Ausgesprochen wurden eine bedingte Geldstrafe zu 8 Tagessätzen à CHF 30.00 und eine Busse von CHF 160.00 (pag. 2342 f.). Im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Straftat (pro memoria: 29. Septem- ber 2019) lag der Strafbefehl vom 13. Mai 2016 folglich erst drei Jahre zurück, was nicht als lange Zeit betrachtet werden kann. Angesichts der fehlenden Einschlägig- keit der Vorstrafe und des mit Blick auf die Strafhöhe geringen Verschuldens kann aber mit der Vorinstanz gerade noch von einer Straferhöhung wegen Unbelehrbar- keit abgesehen werden.
35 18.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren; Strafempfindlichkeit Einerseits hat sich der Beschuldigte 1 für die Tat beim Privatkläger zwar entschul- digt und damit eine gewisse Reue gezeigt. Er ging ihn dafür im Spital besuchen und war später offenbar auch mit seiner Familie bei ihm zu Hause (pag. 122 Z. 550 ff.). Der Privatkläger bestätigte die Entschuldigungsbemühungen (pag. 158 Z. 84 ff.; 166 Z. 435 ff.). Andererseits hat der Beschuldigte 1 sein Verhalten baga- tellisiert und nur soweit Zugeständnisse gemacht, wie er angesichts der Beweisla- ge musste. Insgesamt versuchte er bis heute, das ganze als Notwehr darzustellen und so seine Haut zu retten. Das ist sein gutes Recht. Mit einem solchen Aussage- verhalten hat er aber keinen massgeblichen Beitrag zur Aufklärung des Sachver- halts beigetragen. Von Geständnisbereitschaft kann keine Rede sein. Auch die ge- zeigte Reue erscheint eher Prozessstrategisch bedingt; so ist der Beschuldigte 1 auch nicht bereit, dem Privatkläger finanzielle Wiedergutmachung für den Vorfall zu leisten (vgl. pag. 2381 Z. 18 ff.). Damit einher geht auch sein Aussageverhalten an- lässlich der Berufungsverhandlung. Er führte zwar aus, dass es ihm für den Privat- kläger leidtue (wobei er zunächst zu Protokoll gab, dass das Vorgefallene für ihn selbst wirklich traurig sei [pag. 2366 Z. 35 f.], nahm aber gleichzeitig eine ausge- prägte Opferhaltung ein und hob seine eigenen vom Vorfall davongetragenen Ver- letzungen hervor [pag. 2366 Z. 35 f. und 38 ff.; 2367 Z. 1 f.; 2384 Z. 37 ff.; 2406 f.]). Der vorinstanzliche Reuerabatt von 5 Monaten erscheint deshalb überhöht. Es werden maximal 2 Monate gewährt, womit eine vorläufige Strafe von 36 Monaten resultiert. Ansonsten hat sich der Beschuldigte 1 im Strafverfahren korrekt verhalten, was er- wartet werden darf. Er ist seit dem Vorfall vom 29. September 2019 auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Strafregisterauszug vom 27. No- vember 2025, pag. 2342 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_216/2017 vom 11. Ju- li 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom
1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht er- sichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 ist deshalb als neutral zu beurteilen. 18.4.3 Fazit Täterkomponenten Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel folglich eine Strafreduktion um 2 Mo- nate auf 36 Monate Freiheitsstrafe. 18.5 Dauer des Verfahrens / Beschleunigungsgebot Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zwar nicht in Rechtskraft erwachsen kann, jedoch schon nur auf Grund des geltenden Verschlechterungsverbots auch oberinstanzlich zu wiederholen ist. Nichtsdestotrotz ist sie nachfolgend zu prüfen resp. zu begründen, nicht zuletzt auch in Bezug auf die Höhe der Strafreduktion, welche für sich alleine nicht dem Verschlechterungsverbot unterliegt.
36 Für die allgemeinen Grundlagen zum Beschleunigungsgebot kann auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 2070 f.; S. 181 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird in Erinnerung gerufen, dass die Kriterien für die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht dieselben sind wie für die Strafreduktion wegen langer Verfahrensdauer. Bei erste- rem steht die Untätigkeit der Behörden im Zentrum, bei letzterem jedoch allgemein die Verfahrensdauer. Die Vorinstanz erkannte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und erachte- te eine Strafreduktion von 3 Monaten als angemessen. Zur Begründung hielt sie Folgendes fest (pag. 2071; S. 182 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Von der Eröffnung der Strafuntersuchung am 1. Oktober 2019 (pag. 1) bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 30. Mai 2024 (pag. 610 ff.) vergingen viereinhalb Jahre. Schon das Untersuchungsverfahren dauerte lange (Anklage am 22. Oktober 2022). Im Juli 2020 kamen zwar weitere Delikte (betreffend den Beschuldigten 2) dazu. Trotzdem gab es ab Mitte August 2020 bis zu den Schluss-Einvernahmen im Juli 2021 kaum sichtbare Ermittlungshandlungen. Im Dezember 2021 folgte dann nochmals im Verfahren gegen den Beschuldigten 2 eine Einvernahme mit einem Opfer (M.________), dann ging wiederum nichts Sichtbares bis zur Fristansetzung gemäss Art. 318 StGB vom 22. Juli 2022. Weiter dauerte es dann bis am 18. Oktober 2022, bis die Anklage beim Gericht eingegangen ist (Eingang am
20. Oktober 2022). Die Terminumfrage vor Gericht erfolgte erst am 29. Juni 2023, also sieben Monate später. Termine für die Hauptverhandlung konnten erst ab Ende April 2024 angeboten werden. Infolgedessen hat das Gericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall das Beschleunigungsgebot ver- letzt worden ist. Sowohl in der Untersuchung wie dann auch vor Gericht gab es mehrere längere Pha- sen, in denen nichts gelaufen ist. Das kann nicht alleine auf den Umstand zurückgeführt werden, dass immer neue Anzeigen eingegangen sind. Damit soll nicht gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht gearbeitet haben, aber eben zu lange nicht an diesem Fall, und das führt in ei- ner Gesamtbetrachtung letztlich zu einer zu langen Verfahrensdauer. Die Gründe, weshalb das so ist, sind unerheblich, soweit sie nicht im Verantwortungsbereich des Beschuldigten 1 liegen. Im Ergebnis kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen anschlies- sen. Insgesamt dauerte das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil mit vierein- halb Jahren zu lange. Wenn auch immer wieder Verfahrenshandlungen vorge- nommen wurden, gab es längere Phasen der Untätigkeit. Der Beschuldigte 1 hat im Gegensatz zum Beschuldigten 2 auch nicht durch wiederholte nachträgliche De- linquenz zu dieser langen Verfahrensdauer beigetragen. Sodann handelt es sich insgesamt zwar um ein aufwändiges Verfahren, was sich schliesslich auch am Um- fang der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (244 Seiten) zeigt, was der Beschul- digte 1 jedoch nicht zu verschulden hat. Das Beschleunigungsgebot gilt als verletzt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzu- halten. Die Dauer zwischen Urteil und erstinstanzlicher Urteilsbegründung ist hingegen nicht zu beanstanden. Im oberinstanzlichen Verfahren vergingen nach Eingang der Berufungserklärungen (24./26. März 2025; pag. 2141 f.; 2144 ff.) bis zur Vorladung zur Hauptverhandlung (25. August 2025; pag. 2233) rund fünf Monate, diese Ver- fahrensdauer ist jedoch auf die anfängliche Nichtauffindung des Privatklägers, die nötigen Instruktionshandlungen und die nicht ganz einfache Terminfindung mit den Parteivertretern zurückzuführen und damit nicht unbegründet. Gesamthaft sind im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils vom 12. Dezember 2025 aber bereits mehr als sechs Jahre seit der Eröffnung der ersten Untersuchung vom 1. Oktober 2019 vergangen (pag. 2). Das Verfahren dauerte damit insgesamt zu lange.
37 In Anbetracht dieser Feststellungen erachtet die Kammer für den Beschuldigten 1 unter diesem Titel eine Strafreduktion um insgesamt 6 Monate als angemessen, insbesondere nachdem dieser das durch die wiederholte Delinquenz des Beschul- digten 2 verlängerte Verfahren unverschuldet mittragen musste. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 18.6 Vollzugsform Mit 30 Monaten kommt lediglich die Ausfällung einer teilbedingten, nicht aber einer vollbedingten Strafe in Frage. Für die theoretischen Grundlagen zum teilbedingten Vollzug kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2072; S. 183 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer ist im Endergebnis gestützt auf das Verschlechterungsverbot an die Strafhöhe von 28 Monaten und diesbezüglich vor allem auch an die Höhe des un- bedingt ausgefällten Strafanteils der Vorinstanz gebunden. Die Vorinstanz hat den unbedingten Anteil wenig über dem Minimum auf 7 Monate festgesetzt und für den Rest den Strafaufschub gewährt, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren (pag. 2072 f.; S. 183 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu. Die Kammer kann sich dieser Einschätzung im Ergebnis aber anschliessen. Immerhin kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte 1 seither nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, nachdem er auch nur minim vorbestraft ist (vgl. E. 18.4 hiervor). Seine Legalprognose fällt somit nicht schlecht aus. 18.7 Anrechnung Polizeihaft Die Polizeihaft von zwei Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB auf die zu voll- ziehende Freiheitsstrafe anzurechnen (pag. 17 ff.; 20 ff.). 18.8 Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte 1 wird für die schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privat- klägers verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 7 Monate zu vollziehen (unter Anrechnung von 2 Tagen Polizeihaft) und für 21 Monate wird der bedingte Vollzug gewährt, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wird die Verlet- zung des Beschleunigungsgebots festgestellt, mit einer darauf entfallenden Strafreduktion von 6 Monaten. 19. Beschuldigter 2 19.1 Vorbemerkung Das Verfahren BM 23 46110 / PEN 24 182 gegen den Beschuldigten 2 wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung, begangen am 3. November 2023, z.N. von N.________, wurde zunächst getrennt vom Verfahren betreffend die übrigen Delik- te (BM 19 41942 / PEN 22 931/932) geführt. Mit Verfügung vom 27. März 2024 vereinigte die Vorinstanz die Verfahren PEN 24 182 gegen den Beschuldigten 2 und PEN 22 931/932 gegen den Beschul- digten 1 und 2 und führte es fortan unter der Verfahrensnummer PEN 22 931/932 (pag. 1516 ff.).
38 Nachfolgend werden Fundstellen und Zitate aus dem Dossier PEN 22 931/932 nicht besonders gekennzeichnet, da es sich um das Hauptdossier handelt. Wird auf Aktenstellen aus dem ursprünglich unter der Verfahrensnummer PEN 24 182 ge- führten Verfahren verwiesen, werden diese mit «Beilagenordner», also «BO pag. [Nummer]» zitiert. 19.2 Rechtskräftige Schuldsprüche Betreffend den Beschuldigten 2 blieben sämtliche Schuldsprüche des erstinstanzli- chen Urteils unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit hin- sichtlich der rechtskräftigen Punkte oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erstellt erachteten Sachverhalt auszugehen, worauf vollumfänglich ver- wiesen werden kann (pag. 1961 f. [Raufhandel vom 29.2019]; 2010 [Raufhandel vom 09.06.2019]; 2035 f. [schwere Körperverletzung vom 18.07.2020]; 2042 f. [versuchte schwere Körperverletzung vom 10.11.2019]; 2054 und 2058 f. [versuch- te schwere Körperverletzung vom 03.11.2023]; 2047 [Hausfriedensbruch vom 19.03.2020]; 2049 f. [Sachbeschädigung vom 26.08.2020]). Ebenso kann im Hinblick auf die rechtskräftigen Schuldsprüche bezüglich der rechtlichen Würdigung auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1968 ff. [Raufhandel vom 29.09.2019]; 2012 f. [Raufhandel vom 09.06.2019]; 2036 f. [schwere Körperverletzung vom 18.07.2020]; 2044 f. [versuchte schwere Körperverletzung vom 10.11.2019]; 2059 ff. [versuchte schwere Körperverletzung vom 03.11.2023]; 2047 ff. [Hausfriedensbruch vom 19.03.2020]; 2050 ff. [Sachbe- schädigung vom 26.08.2020]). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung wird der massgebliche, erstellte Sachverhalt dieser Tatbestände an dieser Stelle zusammengefasst wiedergegeben. 19.2.1 Raufhandel (Ziff. I.B.1. der AKS vom 18. Oktober 2022) Am 29. September 2019 um ca. 04:45 Uhr kam es in I.________ (Ort) zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Personen. Dabei kam es in einer ersten Phase zunächst zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten 2 und AB.________. Die beiden wurden sodann wechselseitig gegeneinander tätlich und in der Folge durch mehrere Personen getrennt. Dabei hielt der Beschuldigte 1 AB.________ fest. Diese beiden schlugen sich dann auch gegenseitig, wobei AB.________ dem Beschuldigten 1 eine Ohrfeige verabreichte. Zuvor hatte der Beschuldigte 2 AB.________ eine Kopfnuss verpasst. In dieser Phase der Auseinandersetzung hat sich zudem auch AC.________ eingemischt und AB.________ geschlagen oder zumindest heftig zur Seite geschubst. Als Schlaggegenstände wurden zumindest Stühle eingesetzt. Die Auseinandersetzung trug sich im Gebäudeinnern und teilweise auch ausserhalb des Gebäudes in I.________ (Ort) zu. In dieser Phase beteiligten sich mindestens die beiden Be- schuldigten, AB.________ und AC.________ nachweislich an der tätlichen Ausein- andersetzung. Die Situation beruhigte sich sodann für eine kurze Zeit. Im Gebäu- deinnern herrschte aber weiterhin eine feindselige Stimmung und der Streit brodel- te weiter, fand kein Ende und flammte dann in der zweiten Phase erneut auf. Auf- grund der tätlichen Auseinandersetzung erlitten der Privatkläger (in der zweiten
39 Phase; draussen vor dem Gebäude, ab dem Zeitpunkt als mehrere Personen auf den Beschuldigten 1 losgingen; vgl. E. 9 hiervor), der Beschuldigte 1 und AB.________ die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen: - AB.________ erlitt Hautunterblutungen, Schwellungen und oberflächliche Haut- abschürfungen am Kopf und an den Extremitäten. - Der Beschuldigte 1 erlitt Hautrötungen an der linken Schläfe, eine geschwollene Nase mit einer leichten Deviation nach rechts, Schleimhauteinblutung an der Unterlippe, eine Ablösung der Oberhaut am linken Zeigefinger und am rechten und linken Knie Hautabschürfungen. Auf weitere Ausführungen zur zweiten Phase wird mangels Beteiligung des Be- schuldigten 2 an dieser Stelle verzichtet. Mit dem beschriebenen Tatvorgehen hat der Beschuldigte 2 den Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 StGB erfüllt. 19.2.2 Raufhandel (Ziff. I.B.3. der AKS vom 18. Oktober 2022) Am 9. Juni 2019 um ca. 05:30 Uhr kam es beim AS.________ (Lokal) und dann auch beim Bahnhofplatz in J.________ (Ort) zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen von Eritreern, bei der auf der einen Seite die beiden Beschuldigten sowie AT.________ und auf der anderen Seite mindestens W.________ und AU.________ beteiligt waren. Dabei wurde auch Pfefferspray eingesetzt und mit einem Gürtel geschlagen. Zwischen dem Beschul- digten 2 und W.________ kam es zu wechselseitigen Schlägen, insbesondere auch mit der Faust. Auch der Beschuldigte 1 versuchte eine weitere Person zu schlagen. Anschliessend packte er [der Beschuldigte 1] W.________, hielt diesen und riss ihm eine Halskette vom Hals. Die Kette hat er an sich genommen. Ob er die Kette behalten oder seinem Bruder geben wollte, blieb offen. Als nicht erstellt erachtete die Vorinstanz, dass die beiden Beschuldigten den Streit angezettelt ha- ben. Infolge dieser Auseinandersetzung wurden AU.________, W.________, AV.________ und der Beschuldigte 2 wie folgt verletzt: - AU.________ erlitt Hautunterblutungen am linken Oberarm, Hauteinblutungen und Hautabschürfungen rechtsseitig im Gesichtsbereich und in der Umgebung des rechten Auges, eine schmerzhafte Schwellung am rechten Daumengrund- gelenk und eine Hautdurchtrennung unterhalb des rechten Auges. - W.________ trug oberflächliche Hautabschürfungen, Schwellungen und Hau- trötungen im Bereich der Stirn, hinter dem rechten Ohr, der Unterlippe, der Hüfte rechtsseitig, an beiden Ellenbogen sowie im Bereich der Knie und Hände davon. - AV.________ erlitt einen Kratzer unterhalb des rechten Auges. - Der Beschuldigte 2 trug oberflächliche Hautdefekte am rechten Oberarm davon. Mit dem beschriebenen Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 des Raufhandels nach Art. 133 StGB schuldig gemacht.
40 19.2.3 Schwere Körperverletzung (Ziff. I.B.4. der AKS vom 18. Oktober 2022) Am 18. Juli 2020 um ca. 00:30 Uhr geriet der Beschuldigte 2 mit S.________ in ei- ner Bar in Bern in einen Streit. Dabei war S.________ stark betrunken, verhielt sich in der Bar auffällig und beschimpfte und beleidigte den Beschuldigten 2. In der Bar kam es aber noch nicht zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Nach Verlassen der Bar haben sich der Beschuldigte 2 und S.________ aufgrund der vorangehenden Beleidigungen und Beschimpfungen durch S.________ weiter gestritten. Dieser Streit setzte sich dann beim Kiosk .________ fort und es kam zu einem «Herumge- schubse» und gegenseitigen Handgreiflichkeiten. Schliesslich behändigte der nunmehr ziemlich wütende Beschuldigte 2 – trotz Warnungen und Ermahnungen vom ebenfalls anwesenden AW.________, dass er aufhören solle – das zu Boden gefallene Mobiltelefon von S.________ und warf es diesem aus kurzer Distanz (ca. 2 Meter) mit einem Überkopfwurf wuchtig gegen den Kopf. Anschliessend verliess er den Ort und kümmerte sich nicht weiter um den von ihm verletzten S.________. In der Folge erlitt S.________ einen Bruch der inneren Wand der Augenhöhle links, einen Bluterguss hinter dem Augapfel, einen Druckanstieg in der Augenhöhle mit Komprimierung der Nerven und Gefässe, eine Lähmung des 3. Hirnnervs sowie Blutungen unter der weichen Hirnhaut. Es kam zu einem vollständigen und irrever- siblen Verlust der Sehkraft auf dem linken Auge. Dabei erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte 2 wusste, dass es zu schlimmen Verletzungen kommen kann, wenn man jemandem mit einem Überkopfwurf ein Handy an den Kopf wirft. Mit diesem Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 der schweren Körperverlet- zung nach Art. 122 aStGB schuldig gemacht. 19.2.4 Versuchte schwere Körperverletzung (Ziff. I.B.5. der AKS vom 18. Oktober 2022) Am 10. November 2019 um ca. 04:30 Uhr geriet der Beschuldigte 2 in einer Disco in J.________ (Ort) mit M.________ in einen Streit. Der Beschuldigte 2 forderte den stark alkoholisierten M.________ auf, mit nach draussen zu kommen. Dort packte er ihn am Kragen, so dass dieser zu Fall kam und auf dem Boden landete. Dieser versuchte sich wieder aufzurappeln und stützte sich dazu mit beiden Hän- den am Boden ab. Genau in diesem Zeitpunkt wurde er vom Beschuldigten 2 durch einen Fusstritt ins Gesicht am Auge getroffen und es kam zu erheblichen Verlet- zungen. M.________ erlitt eine Gehirnerschütterung (inkl. dreimaligem Erbrechen) und eine Orbitabodenfraktur mit geringer Dislokation von Fettgewebe nach kaudal. Blow-out Fraktur der medialen Orbitwand rechts mit konsekutiver Einblutung. Da- nach verliess der Beschuldigte 2 den Ort des Geschehens, ohne sich weiter um M.________ zu kümmern. Mit diesem Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 der versuchten schweren Kör- perverletzung nach Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. 19.2.5 Versuchte schwere Körperverletzung (Ziff. I. der AKS vom 1. März 2024) Am 3. November 2023, gegen 04:15 Uhr, kam es im Bahnhof AX.________ (Ort) beim .________ zwischen dem Beschuldigten 2, seinem Begleiter AY.________ und N.________ zu einer Auseinandersetzung. Der Beschuldigte 2 sass mit zwei Kollegen, AY.________ und AZ.________, beim .________ auf einer Sitzbank.
41 N.________ ging zum Beschuldigten 2 und seinen Begleitern und verlangte von diesen eine Zigarette/ein Feuerzeug. Der Beschuldigte 2 sagte diesem, dass er keine Zigaretten/kein Feuerzeug habe bzw. ihm keine/keines gebe, woraufhin N.________ begann, den Beschuldigten 2 bzw. die Gruppe Eritreer zu beschimp- fen. Diese Beschimpfung wollte sich der Beschuldigte 2 nicht gefallen lassen, wes- halb er N.________ an der Jacke packte, ihn schlug und zusammen mit AY.________ zu Boden brachte. Dem wehrlos am Boden liegenden Opfer trat der Beschuldigte 2 sodann in rascher Abfolge und mit unkontrollierter Heftigkeit mehr- fach gegen dessen Oberkörper und Kopf, wobei er sich während des Tretens um den Kopf von N.________ herumbewegte und seine Tritte teils von der Seite her, kickend und teils von oben herab, stampfend ausführte. Aufgrund der Heftigkeit der Tritte flog vom Fuss, mit dem er trat, der Schuh davon. Um den Schuh wieder zu holen, entfernte er sich kurz von N.________, der regungslos am Boden lag, und versetzte ihm im Vorbeigehen noch erneut einen Tritt gegen den Kopf. Danach zog er sich den Schuh an, ging zu N.________ zurück, bückte sich zu ihm hinunter, versetzte ihm mit beiden Händen Schläge gegen den Kopf und trat anschliessend mit dem linken Fuss noch zweimal von oben herab auf dessen Kopf, bevor er dann von AY.________ schliesslich weggezogen wurde. N.________ erlitt bei der Aus- einandersetzung eine beidseitige, mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Fraktur der Augenhöhle rechts, einen herausgerissenen oberen Schneidezahn sowie multiple Schürfwunden und Rissquetschwunden am oberen Augenlid links und an der Oberlippe. Die Vorinstanz erachtete erstellt, dass der Beschuldigte 2 wusste, dass es zu schlimmen Verletzungen kommen kann, wenn man jemandem heftig gegen den Kopf tritt. Der Beschuldigte 2 legte in Bezug auf diesen Tatvorwurf ein Geständnis ab. Mit diesem Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 der versuchten schweren Kör- perverletzung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 19.2.6 Hausfriedensbruch (Ziff. I.B.7. der AKS vom 18. Oktober 2022) Der Beschuldigte 2 betrat am 19. März 2020, ca. 19:10 Uhr, in Bern trotz des ihm bekannten und eröffneten Hausverbots vom 19. Juli 2019 die BA.________ (La- denfiliale) widerrechtlich. Mit diesem Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig gemacht. 19.2.7 Sachbeschädigung (Ziff. I.B.8. der AKS vom 18. Oktober 2022) Der Beschuldigte 2 schlug P.________ am 26. August 2020 in Bern dessen Handy aus der Hand. Das Handy fiel zu Boden und erlitt diverse Splitterbrüche bei der hin- teren Abdeckung sowie einen Schaden am Bildschirm. Zur Schadenssumme merk- te die Vorinstanz an, der Beschuldigte 2 habe immerhin die Zivilforderung von P.________ in der Höhe von CHF 200.00 anerkannt, was einen Hinweis auf die Schadenshöhe gebe. Wie hoch der Schaden aber effektiv sei, müsse offengelas- sen werden. Fest stünde aber, dass der Beschuldigte 2 im Zeitpunkt, als er P.________ das Handy aus der Hand geschlagen habe, so dass es zu Boden ge- fallen sei, nicht gewusst habe, wie stark das Mobiltelefon beschädigt werden wür- de. Es wäre durchaus möglich gewesen, dass auch das Display oder die Elektronik
42 hätten beschädigt werden können. Der Beschuldigte 2 legte auch in Bezug auf die- sen Tatvorwurf ein Geständnis ab. Mit diesem Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte 2 der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 19.3 Anwendbares Recht Für die theoretischen Grundlagen zum anwendbaren Recht kann auf die Aus- führungen unter E. 18.1 hiervor verwiesen werden. Wie bereits die Vorinstanz zu- treffend festhielt, fanden alle hier zur Diskussion stehenden Delikte – bis auf die am
3. November 2023 begangene versuchte schwere Körperverletzung – vor dem
1. Juli 2023 (aber nach dem 1. Januar 2018) statt (vgl. pag. 2075; S. 186 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Sodann wurde bereits ausgeführt, dass per
1. Juli 2023 im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen der hier massgeblichen Strafnorm von Art. 122 StGB revidiert wurde und die Mindeststrafe dabei von 6 Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe hochgesetzt wurde. Der verkleinerte Straf- rahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass gerade für leichtes Verschulden deutlich gegen oben verschiebt (vgl. E. 18.1 hiervor). Das neue Recht ist in Anbe- tracht der konkreten Strafzumessung für den Beschuldigten 2 somit nicht das mil- dere. Für die vor dem 1. Juli 2023 begangenen schweren Körperverletzungsdelikte gelangt somit Art. 122 StGB in seiner alten Fassung zur Anwendung (aStGB); für die nachher begangene schwere Körperverletzung das neue Recht. Im Übrigen haben die einschlägigen Bestimmungen keine Änderungen erfahren. 19.4 Methodik, Strafrahmen und Strafart 19.4.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte 2 ist wegen folgenden, bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen zu bestrafen: - schwere Körperverletzung, versucht begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - schwere Körperverletzung, versucht begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 (a)StGB); - schwere Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 122 aStGB); - Raufhandel in 2 Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 133 StGB); - Hausfriedensbruch, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstra- fe (Art. 186 StGB); - Sachbeschädigung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Gelds- trafe (Art. 144 Abs. 1 StGB). 19.4.2 Strafart, Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat Für die schwere Körperverletzung, mehrfach begangen, teilweise versucht, kommt von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Zu erwähnen ist, dass trotz des Strafmilderungsgrunds des Versuchs vorliegend keine aussergewöhnlichen Um-
43 stände ersichtlich sind, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; BGer 6B_953/2017 vom 9. Febru- ar 2018 E. 2.3). Es bleibt somit bei den vorgenannten Strafrahmen. Für die übrigen Delikte kommt in Anbetracht der konkret zu begründenden Straf- höhen/des konkreten Verschuldens sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Frage. Vom Primat der Geldstrafe darf in solchen Konstellationen je- doch nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt oder die Geldstrafe in finanzieller Hinsicht uneinbringlich ist. Es kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte 2 zwar nicht vorbestraft ist, im vorliegenden Verfahren sind jedoch mehrere (schwerwiegende) Gewaltdelikte zu beurteilen. Der Beschuldigte 2 verstiess in einem Zeitraum von vier Jahren (2019-2023) insgesamt sieben Mal gegen die Schweizer Rechtsord- nung. Weder vermochten ihn die mehrfachen polizeilichen Festnahmen, die erst- malige Versetzung in Untersuchungshaft (andauernd vom 21. Juli 2020 bis zum 14. August 2020) noch ein bereits hängiges Strafverfahren zu beeindrucken, beging er doch am 3. November 2023 erneut ein schweres Delikt gegen Leib und Leben. Erst mit seiner Verhaftung am 3. November 2023 und der anschliessenden Versetzung in Untersuchungshaft konnte seine fortlaufende Delinquenz unterbrochen werden. Doch selbst im Strafvollzug dauert das schwierige Verhalten des Beschuldigten 2 an. Seit seinem Eintritt in die JVA Y.________ hat er nicht weniger als 26 Diszipli- narverstösse zu verzeichnen. Besonders ins Gewicht fallen hierbei die Vorfälle ge- genüber dem Gefängnispersonal, der Angriff auf die körperliche Integrität eines Miteingewiesenen, zumal dieser infolgedessen wegen schwerer Verletzungen ins Spital eingeliefert werden musste, sowie die Verstösse im Betäubungsmittelbe- reich. Der Beschuldigte 2 wird hinsichtlich Konfliktsituationen als impulsiv und manchmal auch verbal oder körperlich aggressiv beschrieben (pag. 2334 ff.). Auf- grund der wiederholten Delinquenz in Freiheit sowie seines Verhaltens im struktu- rierten und engmaschigen Vollzugssetting ist im Bereich von Delikten gegen Leib und Leben von einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit sowie von einer ausgeprägten Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer auszugehen. In Anbetracht dieser Ausgangslage erscheint einzig eine Freiheitsstrafe sachge- recht, zweckmässig und geeignet, um den Beschuldigten von der Begehung weite- rer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Angesichts seiner prekären finanziellen Situation wäre zudem ohnehin nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe voll- zogen werden könnte. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 2076 f.; S. 187 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Überdies beantragte in oberer Instanz auch die Verteidigung des Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe als Sanktion für die rechtskräftigen Schuld- sprüche (vgl. E. 6.2 hiervor). Somit sind für alle zu sanktionierenden Delikte Frei- heitsstrafen auszusprechen und hiernach eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen (1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) handelt es sich bei der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am
3. November 2023, um die schwerste Straftat, weshalb anhand dieser die Einsatz- strafe zu bestimmen ist. Anschliessend sind die Strafen für die schwere Körperver-
44 letzung, die versuchte schwere Körperverletzung, die Raufhändel, die Sachbe- schädigung und den Hausfriedensbruch zu asperieren. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Delikts- kategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebun- den, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). 19.5 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung vom 3. November 2023 19.5.1 Allgemeine Ausführungen Da vorliegend die Strafe für ein versuchtes Delikt festzusetzen ist, ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zuerst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt nach dem Vorsatz des Täters festzulegen. Massgeblich ist dem- nach, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entspre- chend dem Vorsatz des Täters vollendet worden wäre (MATHYS, a.a.O., Rz 121). Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 19.5.2 Objektive Tatschwere Für das mit Art. 122 StGB geschützte Rechtsgut kann auf die vorangehenden Aus- führungen verwiesen werden (vgl. E. 18.3.1 hiervor). Zu berücksichtigen ist, dass das Opfer durch die zahlreichen Fusstritte und Faustschläge gegen den unge- schützten Kopf und den Oberkörper immerhin mehrere Verletzungen im Gesicht (u.a. beidseitige mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur, Fraktur der Augen- höhle rechts, ausgeschlagener Schneidezahn) und am Rumpf (u.a. Hauteinblutun- gen) erlitten hat (vgl. Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersu- chung von N.________ vom 20. Februar 2024, BO pag. 190 ff.). Die Verletzungen sind folgenlos abgeheilt, zogen jedoch eine Nasenoperation nach sich. Das Opfer konnte aber bereits einen Tag nach der Operation in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte. Es wurde ihm hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 16. November bis 29. November 2023 attestiert (BO pag. 191). Ins Gewicht fällt sodann die Gefährdung des Rechtsguts der körper- lichen Unversehrtheit. Bei einer vollendeten schweren Körperverletzung hätten laut fachärztlicher Einschätzung lebensbedrohliche Verletzungen, wie zum Beispiel Schädelbrüche und Blutungen im Schädelinnern, im Raum gestanden (vgl. BO pag. 195). Dabei ist es angesichts des völlig entfesselten Zustandes des Beschul- digten 2, der mit zahlreichen und unter erheblicher Gewalt ausgeführten Fusstritten und Faustschlägen den Kopf und Oberkörper des Opfers traktierte, nur dem Zufall und dem Wegziehen durch AY.________ zu verdanken, dass N.________ keine weitaus schwerwiegenderen Verletzungen davontrug. Mit den wuchtigen Fusstrit- ten und Faustschlägen gegen die sensible Kopfregion war die Gefahr einer schwe- ren bzw. lebensgefährlichen Verletzung jedoch sehr gross. Die Verteidigung brach- te vor, das vorinstanzliche Strafmass erscheine vor dem Hintergrund, dass das Verletzungsbild der (hypothetisch) vollendeten Körperverletzung vorliegend nicht bekannt sei und die möglichen Verletzungsfolgen bzw. die Gefahr für das Rechts-
45 gut bei der in diesem Fall konkreten Vorgehensweise weit auseinanderliegen wür- de, als willkürlich und zu hoch (pag. 2409). Dem ist entgegenzuhalten, dass auf- grund zahlreicher auf kantonaler wie auch höchstrichterlicher Ebene entschiedenen Fällen die möglichen Folgen bei einer Vorgehensweise wie der vorliegenden des Beschuldigten 2 (gewaltsame Fusstritte und Schläge gegen den ungeschützten Kopf des Opfers) relativ konkret bekannt sind. Das Bundesgericht hat dabei in sei- ner konstanten Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass Schläge und Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen objektiv geeignet sind schwere Körperverletzung oder sogar den Tod herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. u.a. BGer 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Davon ausgehend ist das hypothetische Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung im vorlie- genden Fall klar als erheblich zu bezeichnen. Besonders verwerflich erscheint angesichts der Art und Weise der Tatbegehung, dass der Beschuldigte 2 auf eine verbale Auseinandersetzung mit derartiger kör- perlicher Gewalt und daher völlig unverhältnismässig auf die Beleidigungen seitens des Opfers reagierte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 2078; S. 189 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 nach einem kurzen Unterbruch (als er seinen davongeflogenen Schuh holte) erneut damit begann, das Opfer mit erheblicher Gewalt zu traktieren; dies fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Der Gewaltrausch des Beschuldig- ten 2 liess sich zudem nur beenden, weil er von seinem Begleiter weggezogen wurde. Das Ende des körperlichen Angriffes ist folglich nicht etwa auf eine intrinsi- sche Motivation des Beschuldigten 2 zurückzuführen. Ebenfalls erschwerend zu berücksichtigen ist die Ausnutzung der zahlenmässigen Überlegenheit der Gruppe rund um den Beschuldigten. N.________ wurde nämlich durch den Beschuldigten 2 und seinen Begleiter gemeinsam zu Boden gebracht und war den darauffolgen- den Schlägen und Fusstritten des Beschuldigten 2 völlig wehrlos ausgeliefert. Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist die objektive Tatschwere für das (hypothetisch) vollendete Delikt über der Grenze zum mittleren Verschulden anzusiedeln. Es ist daran zu erinnern, dass der Strafrahmen per 1. Juli 2023 ver- schärft wurde. Die Anfangsstrafe gemäss Vorinstanz von 48 Monaten liegt genau auf der Grenze zum mittleren Verschulden (im Unterschied zum alten Recht, nach welchem die Grenze zum mittleren Verschulden bei 44 Monaten zu liegen kommt). Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine höhere Anfangsstrafe, nämlich von 52 Monaten als dem objektiven Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 19.5.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 fühlte sich aufgrund der Beleidigungen des Opfers provoziert, dennoch ist nicht davon auszugehen, dass eine schwere Körperverletzung sein ei- gentliche Handlungsziel war. Er nahm deren Erfolg jedoch in Kauf und handelte folglich eventualvorsätzlich. Hierfür ist eine Strafminderung zu gewähren (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz 249 mit Verweis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3). Nach An- sicht der Kammer handelte der Beschuldigte 2 angesichts des konkreten Vorge-
46 hens (zahlreiche Fusstritte und Faustschläge in die [ungeschützte] Kopfregion des Opfers, die per se als sensibel gilt) jedoch nicht weit vom direkten Vorsatz entfernt, weswegen die Kammer hierfür nur einen geringen Abzug berücksichtigt und die Anfangsstrafe um acht Monate auf 44 Monate reduziert. Die Tat wäre sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte 2 hät- te sich dazu entscheiden können, nicht mit körperlicher Gewalt auf die verbale Auseinandersetzung mit dem Opfer zu reagieren, sondern ganz einfach wegzuge- hen. Daran ändert auch seine damalige Alkoholisierung nichts. Wie die Vorinstanz treffend festhielt (pag. 2079; S. 190 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), liegt die gemäss IRM-Gutachten berechnete Blutalkoholkonzentration von 0,82-1,95 Gewichtspromille (vgl. BO pag. 185) noch unter der bundesgerichtlichen Grenze von 2 Gewichtspromille, ab welcher eine Verminderung der Schuldfähigkeit vermutet wird (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 2.3.2; 6B_648/2014 vom 28. Janu- ar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Reduktion rechtfertigt sich daher vorliegend nicht. Überdies wusste der Beschuldigte 2 aufgrund früher begangener (Gewalt-)Delikte, dass sich Alkohol höchst nachteilig auf sein Verhalten auswirkt. Nichtsdestotrotz konsumierte er auch am 3. November 2023 eine nicht unbeachtli- che Menge an Alkohol, woraufhin es zu der versuchten schweren Körperverletzung kam. Vor diesem Hintergrund wäre eine allfällige Strafreduktion aufgrund der Alko- holisierung des Beschuldigten 2 ebenfalls nicht gerechtfertigt. Es bleibt somit bei einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten für das (hypothetisch) voll- endete Delikt. 19.5.4 Versuch Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 24 zu Art. 48a). Der Beschuldigte 2 hat nach seinem Plan alles getan, um die Tat zu verwirklichen. Wie bereits erwähnt, hörte er erst auf, das auf dem Boden liegende Opfer mit Fuss- tritten und Faustschlägen zu traktieren, als ihn sein Begleiter wegzog. Der Versuch ist somit vollendet. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass keine schwerwie- genderen Verletzungen resultierten, zumal der Beschuldigte 2 unkontrolliert und mit erheblicher Gewalt gegen den ungeschützten Kopf des wehrlos am Boden liegen- den Opfers einwirkte, wobei er insbesondere dessen Nase und Auge traf und er- heblich verletzte. Das Opfer befand sich jedoch nie in akuter Lebensgefahr (BO pag. 195), die Verletzungen verheilten gut und es sind keine bleibenden Schäden bekannt. Unter diesen Voraussetzungen erscheint eine Reduktion der Strafe um 11 Monate (25 %) auf 33 Monate als angemessen.
47 19.5.5 Fazit Einsatzstrafe Für die versuchte schwere Körperverletzung vom 3. November 2023 erscheint ge- stützt auf die vorangehenden Ausführungen eine Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 19.6 Asperation für die schwere Körperverletzung vom 18. Juli 2020 19.6.1 Objektive Tatschwere Für das mit Art. 122 StGB geschützte Rechtsgut kann auf die vorangehenden Aus- führungen verwiesen werden (vgl. E. 18.3.1 hiervor). In Bezug auf das Ausmass der Verletzungen bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Handeln des Beschuldig- ten 2 bei seinem Opfer, S.________, trotz Notoperation zu einem vollständigen und irreversiblen Verlust der Sehkraft auf dem linken Auge geführt hat. Daneben erlitt er eine Lähmung des 3. Hirnnervs und eine Blutung unter der weichen Hirnhaut (pag. 864; 1485). S.________ war vom 18. Juli 2020 bis zum 23. Juli 2020 hospitalisiert und vom 18. Juli 2020 bis 9. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (pag. 1484 f.; 1486). Das Ausmass der Verletzungen ist daher als erheblich einzustufen. Es ist dabei offenkundig, dass die Auswirkungen des einseitigen Erblindens für das Opfer massiv sind und im beruflichen und privaten Alltag zu schweren Einschränkungen führen. Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung bzw. zur Verwerf- lichkeit des Handelns ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte 2 war über die vom Opfer ausgesprochenen Beleidigungen und Beschimpfungen derart erbost, dass er diesem – nachdem es zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten gekommen war – aus naher Distanz (ca. 2 Meter) dessen eigenes, heruntergefallenes Mobilte- lefon mit einem heftigen Überkopfwurf gegen den ungeschützten Kopf bzw. das Gesicht warf. Auch in diesem Fall steht die Reaktion des Beschuldigten 2 in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur vorangehenden Provokation. Der Beschul- digte 2 liess seinem Gegenüber angesichts der nahen Distanz und dessen starker Alkoholisierung (pag. 763; 1479), was dem Beschuldigten 2 angesichts des vorhe- rigen Verhaltens von S.________ auch bewusst war (vgl. seine Aussage, pag. 780 Z. 135 ff.), zudem keinerlei Chance dem geworfenen Gegenstand rechtzeitig aus- zuweichen. Mit diesem Verhalten zeigte der Beschuldigte 2 ein hohes Mass an Gleichgültigkeit vor der körperlichen Integrität seines Gegenübers, was schliesslich darin gipfelte, dass er es ohne jegliche Hilfestellung zurückliess und sich vom Ort des Geschehens entfernte. Das Vorgehen des Beschuldigten 2 ist daher als be- sonders verwerflich zu bezeichnen. Nach dem Gesagten und mit Blick auf den weiten Strafrahmen muss die Grenze zum mittleren Verschulden als überschritten erachtet werden (pro memoria: die Grenze zum mittleren Verschulden liegt nach altem Recht bei 44 Monaten Frei- heitsstrafe). Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe für das objektive Tatver- schulden von 46 Monaten erachtet die Kammer daher als angemessen. 19.6.2 Subjektive Tatschwere Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist das eventualvorsätzliche Handeln des
48 Beschuldigten 2 verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Angesichts der konkre- ten Vorgehensweise war der Beschuldigte 2 indes auch hier nicht weit vom direk- ten Vorsatz entfernt. Die Kammer erachtet daher eine Reduktion um acht Monate auf 38 Monate als angemessen. Die Beweggründe und die Vermeidbarkeit der Tat fallen weder verschuldenserhöhend noch -mindernd ins Gewicht, wobei insbeson- dere zur Alkoholisierung des Beschuldigten 2 im Tatzeitpunkt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 2081; S. 192 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auch hier darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 2 sich im Vorfeld zu der begangenen schweren Körperver- letzung vom 18. Juli 2020 bereits anderer (Gewalt-)Delikte unter Alkoholeinfluss schuldig gemacht hatte und sich folglich den nachteiligen Auswirkungen des Alko- hols auf sein Verhalten bewusst war. 19.6.3 Fazit und Asperation Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer eine Strafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Be- schuldigten 2 angemessen. Für die allgemeinen Ausführungen zum Asperationsfaktor kann auf die treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 2082; S. 193 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Demnach gilt: Ist die Einsatzstrafe wesentlich ge- ringer als die zweite, zu asperierende Strafe, muss ein verhältnismässig grösserer Teil derselben angerechnet werden (MATHYS, a.a.O., Rz 507; BSK StGB- ACKERMANN, N 122a zu Art. 49). Im Einklang mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 2409) erachtet die Kammer den praxisüblichen Asperationsfaktor von 2/3 als nicht gerechtfertigt, da die Einsatzstrafe mit 33 Monaten deutlich geringer ausfällt als die vorliegend zu asperierende Strafe. Vielmehr ist ein Grossteil der zu asperie- renden Strafe, mithin 28 Monate, an die Einsatzstrafe anzurechnen. Die vorläufig Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 61 Monate. 19.7 Asperation für die versuchte schwere Körperverletzung vom 10. November 2019 19.7.1 Objektive Tatschwere Für die allgemeinen Ausführungen zum Versuch und dem mit Art. 122 StGB ge- schützten Rechtsgut kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 18.3.1 und 19.5.1 hiervor). Der Beschuldigte 2 verletzte das M.________ zukommende, hochrangige Rechts- gut der körperlichen Integrität durch einen Fusstritt in dessen Gesicht. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts stellt die Kammer fest, dass bei Vorliegen einer vollendeten schweren Körperverletzung irreversible Verletzungen des betroffenen Auges oder andere schwere, mitunter le- bensbedrohliche Verletzungen, wie eine Hirnblutung, resultiert hätten. Das hypo- thetische Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung ist damit grundsätzlich als erheblich zu bezeichnen. Effektiv erlitt M.________ eine Gehirnerschütterung und einen Bruch des Augenhöhlenbodens mit Einblutungen. Er musste sich nach dem Vorfall in ärztliche Behandlung begeben (pag. 929 f.).
49 Das tatsächliche Verletzungsbild war für den Beschuldigten 2 aufgrund des kräfti- gen Fusstritts in das ungeschützte Gesicht seines Opfers weder plan- noch vor- aussehbar und die Gefahr einer schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzung sehr gross; dabei ist unbeachtlich, dass es sich bloss um einen Fusstritt handelte, zumal ein solcher bereits ausreichen kann, um die vorgenannten schweren oder lebens- gefährlichen Verletzungen hervorzurufen. Es ist somit auch hier einzig dem Zufall zu verdanken, dass M.________ keine schwereren Verletzungen von der Hand- lungsweise des Beschuldigten 2 davontrug. Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die Art und Weise der Tatbege- hung ist im Einklang mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass der Beschuldigte 2 das stark angetrunkene Opfer aufgrund eines Streits in einer Disco in J.________ (Ort) aufgefordert hatte, mit nach draussen zu kommen. Draussen brachte er sein Opfer zunächst zu Fall, so dass dieses auf dem Boden landete. Dann verpasste er ihm im Moment des Aufrappelns einen gezielten und kräftigen Fusstritt ins Gesicht. Der Beschuldigte 2 nutzte somit die in diesem Moment fehlenden Verteidigungs- möglichkeiten seines Opfers aus, um ihm den finalen Tritt zu verpassen und seiner Wut über den vorausgehenden Streit freien Lauf zu lassen. Der Beschuldigte 2 handelte somit auch in diesem Fall mit einer ausgeprägten Gleichgültigkeit ge- genüber der körperlichen Integrität Dritter, die erneut darin gipfelte, dass er den Ort des Geschehens ohne jegliche Hilfestellung verliess. Wie die Vorinstanz jedoch zu- recht festhielt, beschränkte sich der Beschuldigte 2 – im Gegensatz zur Tat vom 3. November 2023 – zumindest auf nur einen Fusstritt, womit die vorliegende Tat aus diesem Blickwinkel (etwas) weniger verwerflich als diejenige vom 3. Novem- ber 2023 erscheint. Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist die objektive Tatschwere für das (hypothetisch) vollendete Delikt noch knapp im leichten Bereich anzusie- deln. Im Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer dem Verschulden des Beschuldigten 2 eine Strafe von 36 Monaten als angemessen. 19.7.2 Subjektive Tatschwere Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist auch hier das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten 2 verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet angesichts der konkreten Umstände eine Reduktion der Strafe um sechs Monate auf 30 Monate als gerechtfertigt. Die Tat hätte zudem ohne Wei- teres vermieden werden können, was sich jedoch neutral auswirkt. Weitere ver- schuldenserhöhende und verschuldensmindernde Gründe sind nicht erkennbar. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer für die (hypothetisch) vollendete Tat eine Strafe von 30 Monaten Frei- heitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 19.7.3 Versuch Angesichts des unvollendeten Delikts ist die Strafe zu reduzieren. Der Beschuldig- te 2 hat angesichts der konkreten Umstände alles getan, um die Tat zu verwirkli- chen. Es handelt sich somit auch hier um einen vollendeten Versuch, wobei einzig dem Zufall zu verdanken ist, dass beim Opfer keine schwerwiegenderen Verlet- zungen resultierten. Die tatsächlich erlittenen Verletzungen von M.________ waren
50 erheblich, verheilten jedoch gut und zogen auch keine Operation nach sich. Eine Strafreduktion um acht Monate (rund 26 %) auf 22 Monate erscheint unter diesen Voraussetzungen angemessen. 19.7.4 Fazit und Asperation Für die versuchte schwere Körperverletzung erscheint der Kammer gestützt auf die vorangehenden Ausführungen somit eine Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. Diese verschuldensangemessene Strafe von 22 Monaten wird mit dem praxisübli- chen Asperationsfaktor von 2/3, mithin 15 Monaten, zur Gesamtstrafe asperiert. Gründe für eine allfällige Abweichung vom praxisüblichen Asperationsfaktors sind keine ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht dargetan. Die vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 76 Monate. 19.8 Asperation für den Raufhandel vom 29. September 2019 19.8.1 Objektive und subjektive Tatschwere Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhin- dern. In zweiter Linie schützt Art. 133 StGB das Individualinteresse der Opfer sol- cher Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Die VRBS-Richtlinien sehen für ei- nen Raufhandel mit den nachfolgenden Kriterien eine Referenzstrafe von 30 Stra- feinheiten vor (S. 46 der VBRS-Richtlinien): - gegenseitige Schlägerei mit je 3-4 Teilnehmern ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände - der Beschuldigte hat die Schlägerei nicht ausgelöst und hat keine auffallend grosse Beteiligung an der Auseinandersetzung - aus dem Raufhandel resultieren nur wenige oder leichte Verletzungen Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sind insbesondere mehr Beteiligte, ver- wendete Waffen und/oder gefährliche Gegenstände sowie aus dem Raufhandel re- sultierende schwere Verletzungen. Die Vorinstanz hielt zunächst zutreffend fest, dass sich die Beteiligung des Be- schuldigten 2 auf die erste Phase des Raufhandels beschränkte (pag. 2085; S. 196 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In dieser Phase wurden zwar keine für einen Raufhandel typische Waffen (Messer, Schlagstöcke oder ähnliches) einge- setzt, gemäss dem vorinstanzlichen Beweisergebnis wurden jedoch zumindest Stühle verwendet (vgl. E. 19.2.1 hiervor), was gegenüber dem Referenzsachverhalt leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Gezielt eingesetzt, kann nämlich of- fensichtlich auch ein Stuhl schwere Verletzungen verursachen. Ebenfalls zu Un- gunsten des Beschuldigten 2 wirkt sich seine Rolle als einer der Initiatoren des Raufhandels aus. Demgegenüber resultierten aus der ersten Phase des Raufhan- dels immerhin keine schweren Verletzungen (vgl. E. 19.2.1 hiervor). Die von der Vorinstanz als dem Verschulden des Beschuldigten 2 als angemessen erachteten 45 Strafeinheiten bzw. 45 Tage Freiheitsstrafe erscheinen sodann auch mit Blick
51 auf die für den Beschuldigten 1 festgesetzte Strafe (60 Strafeinheiten) gerechtfer- tigt. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz eine Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 19.8.2 Fazit und Asperation Die verschuldensangemessene Strafe von 45 Tagen resp. 1,5 Monaten wird im Umfang von 2/3, ausmachen einen Monat, zur Einsatzstrafe asperiert. Gründe für eine Abweichung vom praxisüblichen Asperationsfaktor liegen nicht vor und wur- den auch nicht dargetan. Die vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 77 Monate. 19.9 Asperation für den Raufhandel vom 9. Juni 2019 19.9.1 Objektive und subjektive Tatschwere Für das von Art. 133 StGB geschützte Rechtsgut sowie den Referenzsachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien kann auf die Ausführungen zum soeben sanktionier- ten Raufhandel vom 29. September 2019 verwiesen werden (vgl. E. 19.8.1 hier- vor). Die Vorinstanz gelangte auch für den vorliegend zu beurteilenden Raufhandel zu einer schuldangemessenen Strafe von 45 Strafeinheiten. Als verschuldenser- höhend erachtete sie die Umstände, wonach der Beschuldigte 2 von Anfang an am Streit und der Schlägerei massgeblich beteiligt war, die Auseinandersetzung über einen längeren Zeitraum andauerte, wobei gar die Örtlichkeit gewechselt wurde, und Pfefferspray eingesetzt sowie mit einem Gürtel geschlagen wurde (pag. 2085; S. 196 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Ebenfalls zutreffend führte die Vorinstanz aus, dass bloss leichte Verletzungen aus der Auseinandersetzung resultiert hätten. Ins- gesamt ist der vorliegende Sachverhalt respektive das Verschulden des Beschul- digten 2 mit dem zuvor beurteilten Raufhandel vergleichbar. 19.9.2 Fazit und Asperation Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für den Raufhandel vom 9. Juni 2019 eine Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. Die verschuldensangemessene Strafe von 45 Tagen resp. 1,5 Monaten wird im Umfang von 2/3, ausmachend einen Monat, zur Einsatzstrafe asperiert. Gründe für eine Abweichung vom praxisüblichen Asperationsfaktor liegen auch hier nicht vor und wurden auch nicht dargetan. Die vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 78 Monate.
52 19.10 Asperation für den Hausfriedensbruch vom 19. März 2020 19.10.1 Objektive und subjektive Tatschwere Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf und als Element der Privatsphäre (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 5 zu Art. 186 mit Hinweisen). Missachtet der Täter ein schriftlich eröffnetes Hausverbot, sind gemäss VBRS-Richtlinien 15 Strafeinheiten vorgesehen (S. 49 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte 2 verstiess am 19. März 2020 gegen das vorgenannte Rechtsgut, indem er sich in die BA.________ (Ladenfiliale) in Bern begab, obwohl ihm am 19. Juli 2019 ein Hausverbot für das Betreten der Filiale erteilt worden war. Die Vor- instanz hielt zutreffend fest, dass der vorliegend zu beurteilende Hausfriedensbruch mit dem angegebenen Referenzsachverhalt ohne Weiteres vergleichbar ist (vgl. pag. 2086; S. 197 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19.10.2 Fazit und Asperation Eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen erscheint nach dem Gesagten dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. Die verschuldensangemessene Strafe von 15 Tagen ist mit dem praxisüblichen Asperationsfaktor von 2/3, mithin 10 Tagen, an die Einsatzstrafe anzurechnen. Da der begangene Hausfriedensbruch weder in einem engen sachlichen noch zeitli- chen Zusammenhang mit einem der übrigen Delikte steht, besteht für den von der Vorinstanz gewählten tieferen Asperationsfaktor von 1/2 kein Anlass (vgl. pag. 2086; S. 197 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 78 Monate und 10 Tage. 19.11 Asperation für die Sachbeschädigung vom 26. August 2020 19.11.1 Objektive und subjektive Tatschwere Schutzzweck von Art. 144 StGB ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschafts- macht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (BSK StGB-WEISSENBERGER, N 2 zu Art. 144). Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Sachbeschädigung, bei welcher der Täter den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und dadurch einen Schaden von knapp über CHF 300.00 anrichtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (S. 47 der VBRS-Richtlinien). Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte 2 am 26. August 2020 P.________ das Handy aus der Hand schlug, dieses zu Boden fiel und in Folge di- verse Splitterbrüche bei der hinteren Abdeckung (Hülle) sowie einen Schaden am Bildschirm erlitt. Die effektive Schadenssumme konnte nicht ermittelt werden. Die Vorinstanz gelangte im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zum Schluss, dass der Beschuldigte 2 zumindest in Kauf genommen habe und ihm be- wusst gewesen sei, dass der von ihm verursachte Schaden über CHF 300.00 be- tragen würde. Mit der Vorinstanz ist in Anlehnung an den Referenzsachverhalt von
53 einer Strafe von 15 Strafeinheiten bzw. 15 Tagen auszugehen, da keine gegenüber dem Referenzsachverhalt verschuldenserhöhenden oder verschuldensmindernden Umstände ersichtlich sind. 19.11.2 Fazit und Asperation Die verschuldensangemessene Strafe von 15 Tagen ist mit dem praxisüblichen Asperationsfaktor von 2/3, mithin 10 Tagen, an die Einsatzstrafe anzurechnen. Auch hier rechtfertigt sich der von der Vorinstanz gewählte tiefere Asperationsfak- tor von 1/2 nicht (vgl. pag. 2086; S. 197 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter E. 19.10.2 hiervor verwiesen werden. 19.12 Zwischenfazit Gesamtfreiheitsstrafe Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert somit eine vorläufige Ge- samtfreiheitsstrafe von 78 Monaten und 20 Tagen. 19.13 Täterkomponenten 19.13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil keine wesentlichen Veränderungen er- geben. Es kann daher vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2087 f.; S. 198 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Zum Vorleben des Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass dieser seinen eigenen Angaben gemäss in Eritrea bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Er hat vier Schwestern und vier Brüder (pag. 191, 413 und pag. 777). In Eritrea hat er acht Jahre die Grundschule besucht (pag. 413 und pag. 777). Er hat dort keine Lehre/Ausbildung absolviert und war als Verkäufer tätig (pag. 191, 413 und pag. 973 Z. 410). Seit 2016 lebt er in der Schweiz (B pag. 139 Z. 70 und pag. 413, 777, 974 Z. 413 und pag. 1711 Z. 38). Er hat einen F-Ausweis (pag. 976 Z. 502 f. und pag. 1711 Z. 41). In der Schweiz hat er einen Bruder, eine Schwester und eine Tante (pag. 1714 Z. 17 f. und B pag. 139 Z. 79). Die Eltern des Beschuldigten 2 leben nach wie vor in Eritrea (pag. 975 Z. 452, B pag. 140 Z. 90 und pag. 1714 Z. 20 f.). In der Schweiz hat er ein Jahr die AK.________ (Schule) und sechs Monate die BB.________ (Schule) besucht, um Deutsch zu lernen (pag. 975 Z. 462 und B. pag. 148 Z. 145). Von 2019 bis 2020 hatte er eine Stelle als Küchengehilfe (B pag. 140 Z. 116 und Z. 122). Danach war er während drei Jahren arbeitslos (pag. 141 Z. 124 f.). Im Jahr 2023 hat er während drei Wochen tem- porär im Fensterbau gearbeitet (. pag. 147 Z. 108 ff.). Er wurde mehrheitlich vom Sozialamt unter- stützt (pag. 1713 Z. 1 und B pag. 140 Z. 110). Der Beschuldigte 2 gab an, er spreche Tigrinisch, Hochdeutsch, Englisch und etwas Arabisch (pag. 1711 Z. 34 f.). Der Beschuldigte 2 weist keine Vorstrafen auf (pag. 1590). Zu den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 ledig und kinderlos ist (pag. 1713 f. Z. 47 f. und pag. 1714 Z. 14 f.). Seinen Angaben gemäss hat er aber eine Freundin (pag. 413 und pag. 1714 Z. 6 f.). Zu seinen finanziellen Verhältnissen hielt anlässlich der Einvernah- men vom 25. Juli 2019 und vom 13. Juli 2021 fest, er erhalte ein monatliches Sozialgeld von CHF 747.00 (pag. 413 und pag. 975 Z. 458 f.). Dem Bericht der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) vom 14. Dezember 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 seit No- vember 2023 mit Sozialhilfe unterstützt wird, bisher mit CHF 700.00 pro Monat, seither mit CHF 1'000.00 pro Monat (B. pag. 229). Er hat gemäss Betreibungsregisterauszug Schulden bzw. 12 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 6'636.00 und laufende Betreibungen und Pfändungen (pag. 1557 ff.). Seit dem 3. November 2023 befindet er sich im Regionalgefängnis X.________ in Haft und seit dem
28. Februar 2024 im vorzeitigen Strafvollzug (B pag. 4 f., 69 f., 74 f. und pag. 1711 Z. 43 f.). Vor der
54 Inhaftierung lebte er mit seinem Bruder zusammen (B pag. 140 Z. 87). Der Beschuldigte 2 gab an, seine Hobbies seien Fitness, Tanzen und Singen (pag. 1714 Z. 26 f.). Insgesamt sind die Lebensgeschichte, die Vorstrafe und die persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten. In Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass gemäss neustem Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 28. August 2025 und den Aussagen des Beschuldigten 2 an der Berufungsverhandlung mindestens eine Schwester, ein Bruder, eine Tante, eine Cousine sowie eine Nichte in der Schweiz leben (pag. 2269 f.; 2362 ff.). Ergänzend ist anzufügen, dass er seit dem
2. Oktober 2024 für den vorzeitigen Strafvollzug in die JVA Y.________ verlegt wurde (pag. 2334 ff.). Keine Veränderungen ergeben sich demgegenüber aus dem oberinstanzlich edierten Strafregisterauszug vom 27. November 2025. Es sind kei- ne Vorstrafen oder neue hängige Verfahren verzeichnet (pag. 2341). Die Verteidi- gung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, das schwierige Vorle- ben des Beschuldigten 2, insbesondere die Flucht aus Eritrea und der anfängliche Aufenthalt in der Schweiz als unbegleiteter Minderjähriger, seien strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte 2 sei mit 16 Jahren und damit in einem schwie- rigen Alter in die Schweiz gekommen. Es habe ihm an familiärem Halt und Vorbil- dern gemangelt. Zudem habe er weder über die Fähigkeiten noch Möglichkeiten verfügt, die es gebraucht hätte, um sich in der Schweiz erfolgreich integrieren zu können. Demgegenüber sei die fehlende Integration nicht auf mangelnden Willen des Beschuldigten 2 zurückzuführen (pag. 2409). Diese Argumentation greift nicht. Bei seiner Flucht aus dem Heimatland und der Einreise in die Schweiz als unbegleiteter Jugendlicher handelt es sich zweifelsohne um sehr herausfordernde und prägende Umstände. Jedoch war der Beschuldigte 2 in der Schweiz nicht auf sich allein gestellt, sondern verfügte mit seinem älteren Bruder, der sich zum Zeitpunkt seiner Einreise bereits seit zwei Jahren in der Schweiz aufhielt (vgl. E. 18.4.1 hiervor), über eine enge Bezugsperson, mit welcher er später auch für eine längere Zeit zusammenwohnte (pag. 1701 Z. 8 f.). Er gab diesbezüglich selber zu Protokoll, sie seien nicht nur Brüder, er [der Beschuldig- te 1] sei seine Mutter und auch sein Kollege (pag. 2401 Z. 36). Daneben lebten gemäss dem Protokoll der «Befragung zur Person» des SEM vom 24. Novem- ber 2016 im Zeitpunkt seiner Einreise auch drei weitere Familienangehörigen in der Schweiz (pag. 1095). Es mangelte ihm folglich nicht an familiärer Unterstützung im Gastland. Dass die begangenen Straftaten nicht auf den von der Verteidigung skiz- zierten schwierigen Start in der Schweiz zurückzuführen sind, zeigt sich sodann auch an der Vorstrafenlosigkeit (pag. 2341). Dabei besonders hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte 2 auch keine Jugendstrafen verzeichnet. Vielmehr begann er erst nachweislich zu delinquieren, nachdem er sich bereits seit rund vier Jahren in der Schweiz aufgehalten hatte und die hiesigen Regeln kannte. Ohnehin können migrationsbedingte Schicksale nur in Ausnahmefällen als entschuldbare Begrün- dung für fehlende Integration und deliktisches Verhalten herhalten. Es sei an die zahlreichen unbegleiteten minderjährigen Migranten erinnert, welche die Chance im Gastland trotz schwerer Einreisebedingungen nutzen und sich dabei strafrecht- lich nichts zuschulden kommen lassen.
55 Nach dem Gesagten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten 2 im Einklang mit der Vorinstanz insgesamt als neutral zu gewichten. 19.13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren; Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte 2 ist seit der Eröffnung des Strafverfahrens betreffend die ver- suchte schwere Körperverletzung vom 3. November 2023 (Eröffnungsdatum 3. No- vember 2023; vgl. pag. 2341) nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er befindet sich jedoch seit dem Vorfall durchgehend in Haft, weshalb aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Zuvor beging er trotz Kenntnis des am 2. Oktober 2019 (vgl. pag. 2341) eröffneten und hängigen Verfah- rens die eingangs erwähnte versuchte schwere Körperverletzung. Wie bereits fest- gehalten, wurde er in der Zeitspanne von vier Jahren insgesamt sieben Mal straffäl- lig (vgl. E. 19.4.2 hiervor). Es ist daher im Einklang mit der Vorinstanz von einer äusserst hartnäckigen Unbelehrbarkeit und darüberhinausgehend von einer be- sonderen Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung auszugehen. Dass er während hängigem Strafverfahren und trotz bereits ausgestandener Unter- suchungshaft erneut einschlägig und schwerwiegend delinquierte, ist straferhöhend zu berücksichtigen. Auch aus seinem Verhalten im Strafvollzug vermag der Beschuldigte 2 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Rahmen der Ausführungen zur Strafart (vgl. E. 19.4.2 hiervor) wurde bereits festgehalten, dass er in seinem rund einjähri- gen Aufenthalt in der JVA Y.________ bereits 26 Sanktionierungen zu verzeichnen hat, mitunter fünf Arreststrafen. Dem Führungsbericht der JVA Y.________ vom
26. November 2025 lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschuldigte 2 insbe- sondere mit der Arbeitssituation im Strafvollzug Mühe bekundet. Wiederholt musste er bereits wegen Arbeitsverweigerung sanktioniert und kurz vor der Berufungsver- handlung von der .________ in das .________ verlegt werden. Letzteres, weil sein Verhalten in der .________ das Arbeitsklima beeinträchtigt habe und nicht mehr weiter tragbar gewesen sei. Besonders hervorzuheben ist sodann noch einmal der Vorfall vom 3. September 2025 als der Beschuldigte 2 einen Miteingewiesenen derart heftig angriff, dass dieser schwer verletzt ins Spital gebracht werden musste. Allgemein wird der Beschuldigte 2 in Konfliktsituationen als impulsiv und manchmal verbal oder körperlich aggressiv wahrgenommen. Dabei wirke er nur bedingt ein- sichtig, weise oft die Schuld von sich und scheine allgemein Mühe zu haben, eige- ne Anteile, welche zum Konflikt führen würden, zu erkennen. Es gelinge ihm aber immer wieder sich zu beruhigen und dem normalen Gefängnisalltag nachzugehen (pag. 2334 ff.). Von der Einschätzung der JVA Y.________ bezüglich der fehlenden Einsicht in das eigene Verhalten konnte sich die Kammer anlässlich der Beru- fungsverhandlung selbst überzeugen. Auf Frage wies der Beschuldigte 2 die Schuld für den Schlagabtausch vom 3. September 2025 vollumfänglich seinem Mit- insassen zu. Er führte aus, dieser habe angefangen, ihn zu beleidigen, seine Sa- chen angefasst und habe ihn ohne Grund gestresst. Als er habe aufstehen wollen, habe dieser ihn geschlagen (pag. 2397 Z. 43 ff.; 2398 Z. 1 ff.). Auch bezüglich der erwähnten Arbeitsverweigerungen zeigte er sich wenig einsichtig und machte gel- tend, wenn er krank gewesen sei, habe man ihm Arbeitsverweigerung vorgeworfen (pag. 2400 Z. 10 f.). Sein Chef verstehe es nicht, wenn er viel Stress oder Kopf-
56 schmerzen habe (pag. 2400 Z. 42 f.). Etwas später gab er indes an, dass die Arbeit im Gefängnis ihm keine Motivation gebe und er dabei nichts für seine Zukunft lerne (pag. 2400 Z. 36 f.). Das bisherige Verhalten des Beschuldigten 2 im Strafvollzug steht in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Beru- fungsverhandlung, wonach er keine Person sei, die in eine Schlägerei verwickelt werden wolle, er im Gefängnis viel Zeit gehabt habe nachzudenken und er nicht mehr so wie in der Vergangenheit leben wolle (pag. 2398 Z. 43 f.; 2402 Z. 17 ff.; 2405 Z. 17 ff.). Von einer erkennbaren nachhaltigen Persönlichkeitsentwicklung kann bisher nicht die Rede sein. Erfreulich ist immerhin, dass der Beschuldigte 2 gemäss Führungsbericht – mit einzelnen Ausnahmen – bemüht ist, ein gutes Ver- hältnis zu den Miteingewiesenen zu pflegen, regelmässig am anstaltsinternen Deutschkurs teilnimmt und die von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten ange- ordnete ambulante Therapie seit dem 18. August 2025 wöchentlich besucht. Insge- samt wirkt sich sein bisheriges, nach wie vor unbelehrbares Verhalten im Strafvoll- zug jedoch deutlich straferhöhend aus. Die Kammer erachtet für die erneute Straffälligkeit nach Eröffnung des Strafverfah- rens BM 19 41942 (PEN 22 931/932) sowie für das Verhalten im Strafvollzug eine Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten als angezeigt. Im Rahmen des Nachtatverhaltens ist weiter ein allfälliger Geständnisrabatt zu berücksichtigen. Ein Geständnis kann zu Gunsten des Täters berücksichtigt wer- den, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus bei- trägt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils geständig geworden, ist auf eine Strafminderung zu verzichten. Je länger die Strafe ist, desto geringer darf die prozentuale Minderung ausfallen. Eine Strafreduktion wegen des Geständnisses allein sollte sich deshalb in der Re- gel auch bei längeren Strafen im Umfang von Monaten [statt Jahren] halten (vgl. BGer 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.3.6 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erachtete einen Geständnisrabatt als angezeigt und hielt das Fol- gende fest (pag. 2088; S. 199 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Beim Verhalten nach der Tat ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 die schwerwiegenden Delikte an sich zugibt, allerdingt zeigt er nicht besonders viel Empathie, und er verharmlost die Folgen der von ihm begangenen Delikte auch. Besonders störend ist, dass er anlässlich der Hauptverhand- lung sogar noch in Zweifel gezogen hat, dass S.________ auf dem linken Auge erblindet ist und dass er diesem einen Diebstahl am Arbeitsplatz vorwirft. Dem Beschuldigten 2 ist demnach ein reduzierter Geständnisrabatt von 7,5 Monaten zu gewähren. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Den nachfolgenden Ausführungen ist dabei vorwegzunehmen, dass auch die Kammer gestützt auf die vom Beschuldigten 2 gemachten Aussagen insgesamt einen Ge- ständnisrabatt als angezeigt erachtet. Für die einzelnen Delikte ist dabei wie folgt zu differenzieren: - Versuchte schwere Körperverletzung vom 3. November 2023: Bei der Er- steinvernahme stritt der Beschuldigte 2 die begangene Tat zunächst ab (BO pag. 124 Z. 17-43). Erst nachdem er von der einvernehmenden Polizistin
57 mit der Überwachungsaufnahme vom Bahnhof Bern konfrontiert wurde (pag. 124 Z. 45 ff.), gestand er schliesslich, N.________ geschlagen zu haben. Das frühe Geständnis des Beschuldigten 2 ist folglich einzig auf die Konfrontati- on mit den Überwachsungsbildern und die damit erdrückende Beweislage zurückzuführen. Es dürfte ihm bewusst gewesen sein, dass es nichts bringen würde, die Tat weiter zu leugnen. - schwere Körperverletzung vom 18. Juli 2020: Den Wurf mit dem Mobiltelefon gegen S.________ gab der Beschuldigte 2 bereits anlässlich der Ersteinver- nahme vom 20. Juli 2020 zu (pag. 778 Z. 48-55), ohne dabei vorgängig mit den ebenfalls vorhandenen objektiven Beweismitteln (pag. 388.1 ff.) konfrontiert worden zu sein. Er meldete sich zudem von sich aus telefonisch bei der Polizei (pag. 778 f. Z. 62 ff.). Gleichzeitig behauptete er jedoch auch, dass das Opfer ihn ebenfalls mit einem Mobiltelefon beworfen habe und versuchte damit, seine Handlung zu rechtfertigen und sich in ein besseres Licht zu rücken (pag. 778 Z. 52 und 55). Da die erwähnten objektiven Beweismittel zwar seine Anwesen- heit am Ort des Geschehens hätten beweisen können, diese aber nicht den ei- gentlichen Tathergang zeigen, hat der Beschuldigte 2 bezüglich dieses Delikts die Strafverfolgung mit seinem Geständnis massgeblich erleichtert. - versuchte schwere Körperverletzung vom 10. November 2019: In seiner Er- steinvernahme zu diesem Vorfall gab der Beschuldigte 2 zu, dass er einen Streit mit dem Opfer gehabt und er es mittels Kniestosses ins Gesicht verletzt habe (pag. 926 Z. 141-150). Später in der Einvernahme schwenkte er vom angege- benen Kniestoss sodann zu dem von der Vorinstanz als beweismässig erstellt erachteten Fusstritt um (pag. 927 Z. 163-173; vgl. E. 19.2.4 hiervor). Er gab folg- lich von Anfang an zu, das Opfer verletzt zu haben. Daneben räumte er ein, di- rekt nach Hause gegangen zu sein, ohne dem Opfer in irgendeiner Form gehol- fen zu haben (pag. 927 Z. 183). Da nebst dem Arztbericht des Spitalzentrums J.________ (Ort) über das Opfer vom 10. November 2019 (pag. 929 ff.) keine weiteren objektiven Beweismittel vorlagen, präsentierte sich den Strafverfol- gungsbehörden eine fast ausschliessliche Aussage-gegen-Aussage Situation. Davon ausgehend hätten sich die Ermittlungen ohne das frühe Geständnis des Beschuldigten 2 deutlich schwieriger gestaltet. - Raufhandel vom 29. September 2019: Der Beschuldigte 2 gab in seiner Er- steinvernahme vom 3. Oktober 2019 zu, mit AB.________ Streit gehabt und ihm eine Kopfnuss verpasst zu haben (pag. 193 Z. 78 ff. und 85 f.). Dieses Einge- ständnis folgte aber erst, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass der Polizei diesbezüglich Aussagen von anderen Personen vorlägen (pag. 192 Z. 77). In seiner ersten Antwort gab er demgegenüber noch an, dass es einen Streit und eine Schlägerei gegeben habe, er aber nicht beteiligt gewesen sei und auch nichts gesehen habe (pag. 192 Z. 36 ff. und 77 ff.). Der Beschuldigte 2 räumte folglich zu Beginn der Strafuntersuchung ein, an der Auseinandersetzung betei- ligt gewesen und handgreiflich geworden zu sein. Dies aber nicht von sich aus, sondern erst auf entsprechenden Hinweis der Polizei hin, dass belastende Aus- sagen vorlägen. Seine Anwesenheit konnte er zudem von vornherein nicht be- streiten, zumal er unmittelbar nach der Tat von der Polizei angehalten worden
58 war (vgl. Anzeigerapport, pag. 78 ff.). Zudem gab selbst sein eigener Bruder an, dass er an diesem Abend Streit gehabt habe (pag. 101 Z. 45 f.). Es brachte folg- lich wenig, diesen Streit und die Handgreiflichkeiten über weite Strecken zu leugnen, was dem Beschuldigten 2 bewusst gewesen sein dürfte. Eine massge- bliche Erleichterung der Strafverfolgung durch seine Aussagen ist folglich nicht erkennbar. - Raufhandel vom 9. Juni 2019: In seiner Ersteinvernahme vom 9. Juni 2019 führte er aus, dass es zu einem Streit gekommen sei, stritt eine eigene Beteili- gung daran jedoch ab (pag. 492 Z. 31-37). Demgegenüber gab er zu Protokoll, er sei geschlagen worden (pag. 493 Z. 84 f.). In seiner zweiten polizeilichen Ein- vernahme vom 29. Juli 2020 gab er sodann ohne Vorhalt von ihn belastenden Beweismitteln zu, sich körperlich an der Auseinandersetzung beteiligt zu haben (pag. 502 Z. 124 f.) und gab überdies Auskunft über andere daran beteiligte Personen (pag. 503 Z. 167 ff.). Mit diesen Aussagen hat der Beschuldigte 2 folg- lich zu einem (relativ) frühen Zeitpunkt den Ermittlungshandlungen dienliche Angaben gemacht und dadurch die Strafuntersuchung erleichtert. - Sachbeschädigung vom 26. August 2020: Der Beschuldigte 2 gab bereits in seiner Ersteinvernahme zu, P.________ das Handy aus der Hand geschlagen zu haben, und anerkannte auch dessen Schadenersatzforderung von CHF 200.00 (pag. 940 ff.; die Anerkennung der Schadenersatzforderung bestätigte er auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1722 Z. 36 f.). - Hausfriedensbruch vom 19. März 2020: Der Beschuldigte 2 räumte zwar ein, in der BA.________ (Ladenfiliale) gewesen zu sein, machte jedoch zunächst geltend, er habe nichts vom Hausverbot gewusst. Auf Vorhalt seiner Unterschrift auf dem Hausverbot passte er seine Aussage dahingehend an, dass er es nicht verstanden habe (pag. 972 Z. 339 ff.). Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschuldigte 2 die (Gewalt-)Delikte jeweils in einem frühen Untersuchungsstadium zugegeben hat, teils erst auf Vorhalt von be- lastenden Beweismitteln, teils jedoch auch von sich aus. Teilweise hat er die Straf- verfolgung dadurch auch massgeblich erleichtert. Die Annahme, dass die Ge- ständnisse ein Ausdruck von tatsächlicher Einsicht in sein Verhalten und aufrichti- ger Reue sind, würde demgegenüber zu weit gehen, wie bereits die Vorinstanz be- treffend den Vorfall zum Nachteil von S.________ in zutreffender Weise festhielt. Gleiches gilt auch für die begangene Tat zum Nachteil von M.________, zumal der Beschuldigte 2 zu diesem Vorfall anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung ausführte, er erinnere sich nicht mehr an das Geschehene und das Opfer ha- be ihm nie gesagt, dass so eine grosse Verletzung entstanden sei (pag. 1721 Z. 38 ff.; 1722 Z. 1 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte die Kammer weder tatsächliche Einsicht in die begangenen Taten noch aufrichtige Reue beim Beschuldigten 2 er- kennen. Er gab zwar verschiedentlich an, dass es ihm leidtue (pag. 2404 Z. 35; 2405 Z. 28 ff.), führte aber auch wiederholt aus, dass er kein Mensch sei, der in ei- ne Schlägerei verwickelt werden wolle. Zudem machte er geltend, wenn es früher
59 Probleme gegeben habe, sei dies aufgrund des Alkohols gewesen, nicht von seiner Seite ausgegangen oder er habe es nicht extra gemacht (pag. 2398 Z. 25 ff. und 43 f.; 2402 Z. 6 ff.; 2405 Z. 28). Überdies bezeichnete er den Vorfall zum Nachteil von S.________ als Unfall (pag. 2404 Z. 35 ff.) und machte geltend, nicht gewusst zu haben, diesem eine Genugtuung in der Höhe von CHF 17'784.00 bezahlen zu müssen (pag. 2404 Z. 30 f.). An P.________, zu dessen Nachteil er die Sachbe- schädigung beging, vermochte er sich sodann nicht einmal mehr zu erinnern (pag. 2404 Z. 4 und 10). Nach dem Gesagten rechtfertigt sich im Ergebnis ein Geständnisrabatt von rund 7,5 Monaten. Eine darüberhinausgehende Strafreduktion ist mangels Einsicht und aufrichtiger Reue hingegen nicht angezeigt. Es ist sodann keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 2 ersichtlich und wurde von der Verteidigung auch dargetan. 19.13.3 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich mit einem Zuschlag von 7 Monaten und einer Reduktion von rund 7.5 Monaten insgesamt leicht strafmindernd aus und führen zu einer Reduktion der Gesamtfreiheitsstrafe auf 78 Monate. 19.14 Dauer des Verfahrens / Beschleunigungsgebot Es kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen zur Dauer des Verfahrens bzw. zum Beschleunigungsgebot betreffend den Beschuldigten 1 verwiesen werden (vgl. E. 18.5 hiervor). Ergänzend ist einzig das Folgende festzuhalten: Im Gegensatz zum Beschuldigten 1 hat der Beschuldigte 2 durch seine wiederholte nachträgliche Delinquenz auch selber zur langen Verfahrensdauer beigetragen. So kam es innerhalb von vier Jahren (1. Oktober 2019 – 3. November 2023) insge- samt zu fünf eröffneten Strafuntersuchungen gegen ihn (vgl. pag. 2; 8; 9; 11; BO pag. 1). Zumindest ein Teil der zu untersuchenden Delikte, insbesondere die Raufhändel, bedurften zudem umfassender Ermittlungshandlungen in Form von zahlreichen Einvernahmen. Es handelt sich folglich – nicht zuletzt auch wegen des Verhaltens des Beschuldigten 2 – insgesamt um ein sehr aufwändiges Strafverfah- ren, was sich – wie bereits erwähnt – schliesslich auch am Umfang der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung (244 Seiten) und überhaupt dem Aktenumfang zeigt. Das Beschleunigungsgebot gilt somit auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 als ver- letzt, wenn auch nur knapp. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxis- gemäss im Dispositiv festzuhalten. Für den Beschuldigten 2 erachtet die Kammer eine Strafreduktion um 7 Monate – verhältnismässig deutlich weniger als beim Beschuldigten 1 – als angemessen, insbesondere nachdem er das verlängerte Verfahren durch seine wiederholte De- linquenz massgeblich selbst verschuldete. Es resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 71 Monaten. 19.15 Fazit Strafzumessung, Vollzugsform und Anrechnung provisorische Haft Der Beschuldigte 2 ist somit mit der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 71 Mo- naten resp. 5 Jahren und 11 Monaten zu verurteilen. Der bedingte Vollzug kommt
60 bei dieser Strafhöhe nicht in Frage. Anzurechnen ist allerdings die gesamte Dauer der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Art. 51 StGB), welche insgesamt 147 Tage beträgt. Am 28. Februar 2024 hat der Beschul- digte 2 sodann den Strafvollzug vorzeitig angetreten (pag. 71). V. Landesverweisung 20. Vorbemerkung Infolge der betreffend den Beschuldigten 2 in Rechtskraft erwachsenen Landes- verweisung von 10 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung) hat die Kammer im Nachfol- genden nur noch zu prüfen, ob auch für den Beschuldigten 1 eine Landesverwei- sung auszusprechen ist. 21. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB verurteilt wird, unabhän- gig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obli- gatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkre- ten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entspre- chend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtli- chen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist re- striktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwer- wiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in
61 der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Inte- gration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwe- senheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGer 6B_87/2020 vom 2. Septem- ber 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die KRK und der verfassungs- mässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen im vorliegenden Bereich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des An- spruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; 2C_449/2019 vom 12. Septem- ber 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für
62 das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3; 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative nahm der Gesetzgeber die Folgen für Ehefrauen und Kinder denn auch in Kauf (BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1; 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1). 22. Rückwirkungsverbot Die Landesverweisung betrifft nur Katalogdelikte, welche am oder nach dem 1. Ok- tober 2016 begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Das hier relevante Delikt wurde nach diesem Datum begangen. 23. Vollzugshindernisse 23.1 Allgemeine Grundlagen Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom
2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_33/2022 vom
9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3). 23.2 Flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Gebot
63 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB). Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 33 Abs. 2 des Abkommens über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er we- gen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verur- teilt worden ist (BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2024 E. 5.3.3; 6B_45/2020 vom
14. März 2022 E. 3.3.4; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.2; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5 zu Art. 32 und Art. 33 FK). Für den Be- griff des besonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) heranzuziehen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- und Ausweisung von Flüchtlingen insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland ver- stossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit ge- fährdet. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hoch- wertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Inte- grität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Vor- aussetzungen erfüllt und verstösst sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung in der Regel in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz (BGer 6B_1042/2021 vom 24 Mai 2023 E. 5.3.3). 23.3 Menschenrechtliches Non-Refoulement-Gebot Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landes- verweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird
64 (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; BGer 6B_1392/2022 vom 26. Ja- nuar 2023 E. 4.1.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7). Dieses sogenannt menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Strafta- ten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (statt vie- ler: BGer 7B_466/2023 vom 26. August 2024 E. 2.4.). Somit ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 bei Anordnung der Landesverweisung und Rückkehr nach Eritrea Folter oder eine andere grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestra- fung zu befürchten hat. 23.4 Situation in Eritrea im Besonderen Hinsichtlich der Rückführung eines Asylbewerbers nach Eritrea legte der EGMR gestützt auf Berichte der UNO, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfra- gen (European asylum support office, EASO; heute: European Union Agency for Asylum, EUAA) und nationaler Behörden (wie dem SEM) dar, dass Militärdienst- verweigerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland unter Umständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftierung unter unmensch- lichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten. Der EGMR führte indessen auch aus, dass gemäss diesen Berichten für eritreische Staatsangehörige neuer- dings die Möglichkeit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Regime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unter- zeichneten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in seiner Rechtsprechung zum Ausländerrecht festgehalten, dass sich die Lebensumstände in Eritrea verbes- sert hätten, auch wenn die wirtschaftliche Situation schwierig bleibe. Deshalb falle der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser Betracht, wenn ausserge- wöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der betrof- fenen Person gefährden würden (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich solcher Umstände, die den Beschuldigten individuell- persönlich treffen müssen, kommt ihm trotz Geltung des Untersuchungsgrundsat- zes eine Mitwirkungspflicht zu (BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2 und 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7; je mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht geht aktuell von einer grundsätzlichen, jedoch im Einzelfall zu prüfenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea aus (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer] D-188/2020 vom 2. März 2020 E. 5.3.2): Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sodann erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Demnach ist in Eritrea wei- terhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Eine konkrete Gefährdung liege nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbe- dingungen schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen ver- bessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein
65 Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Angesichts der schwie- rigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbe- drohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Ebenfalls führt die illegale Ausreise allein nicht automatisch zur Aussetzung der Landesverweisung (BVGer D-417/2020 vom 29. April 2020 E. 6.2). Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer bzw. einen Beschuldigten in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgungsgefahr führen könnten. Dasselbe gilt für drohenden Wehrdienst (BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3), wobei das Bundesgericht mit Ver- weis auf die Rechtsprechung des EGMR auch ausführte, dass Militärdienstverwei- gerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland Eritrea unter Umständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftierung unter unmensch- lichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten. Bezogen auf Deserteure und Dienstverweigerer hielt das Bundesverwaltungsge- richt sodann das Folgende fest (BVGer E-115/2018 vom 5. März 2020 E. 6.3): Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betrof- fene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regel- mässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Deser- tion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu er- achten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit ande- ren Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise BVGer D-1359/2015 vom
22. August 2017 E. 6.1, E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3, E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3 und E-6507/2016 vom 24. Juni 2019 E. 6.3, jeweils mit Hinweis auf Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor aktuell, wie das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-4285/2024 vom 5. September 2024 (ebenso in BVGer D-4992/2024 vom 26. September 2024 E. 6.1.1 und E-406/2020 vom 22. Oktober 2024 E. 5.3.4) im Zusammenhang mit einem eritreischen Deserteur zeigt. Das Bundesverwaltungsgericht erwog (E. 5.2.1): Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea werden unverhältnismässig streng bestraft (vgl. statt vie- ler die Urteile des BVGer E-4609/2019 vom 30. August 2022 E. 5.2, E-4001/2019 vom 18. Juli 2022 E. 7.1, E-5413/2019 vom 30. März 2022 E. 7.2). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverwei- gerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist anzunehmen, wenn die betroffene Person im akti- ven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (zum Beispiel der Erhalt ei- nes Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine In- haftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck
66 der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen. 24. Landesverweisung in concreto 24.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte 1 ist eritreischer Staatsbürger. Mit seiner Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung liegt ein Anlassdelikt gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB vor, welches in der Regel zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien somit zu prü- fen, ob beim Beschuldigten 1 aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB oder wegen eines definitiven Vollzugshindernisses ausnahmsweise auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten ist. 24.2 Härtefallprüfung 24.2.1 Aufenthaltsdauer und Grad der Integration Der Beschuldigte 1 reiste am .________, d.h. im Alter von 16 Jahren, in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches in der Folge mit Verfügung vom
12. Mai 2015 des SEM abgewiesen wurde. Demgegenüber wurde die vorläufige Aufnahme verfügt und es wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG gewährt (pag. 1037 ff.; 1064 ff.; 2272 ff.). Noch immer verfügt der Be- schuldigte 1 über den Aufenthaltsstatus «F» (vorläufige Aufnahme bis zum .________; pag. 2323), wobei zu beachten ist, dass er aufgrund des vorliegenden Verfahrens keine Änderung seines Aufenthaltsstatus erreichen kann. Bis zu seiner Einreise lebte er laut eigener Angabe ausschliesslich in seinem Heimatland Eritrea (pag. 1040). Der Beschuldigte 1 ist somit (im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils) seit rund 11,5 Jahren in der Schweiz, was unbestrittenermassen einer längeren Zeitdauer entspricht. Den Grossteil seiner prägenden Kinder- und Jugendzeit je- doch verbrachte er in Eritrea. Seine blosse Anwesenheitsdauer spricht der Anord- nung einer Landesverweisung damit nicht entgegen. Der Beschuldigte 1 spricht laut eigener Aussage Tigrinisch und Hochdeutsch. Wei- ter könne er Englisch und ein bisschen Italienisch verstehen, aber beide Sprachen könne er nicht sprechen (pag. 2377 Z. 34 f. und 37 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung konnte sich die Kammer von den Deutschkenntnissen des Beschul- digten 1 ein eigenes Bild machen und feststellen, dass er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offenbar deutliche Fortschritte erzielt hatte. Während die oberin- stanzliche Einvernahme des Beschuldigten 1 überwiegend auf Deutsch durchge- führt wurde und er auf den anwesenden Tigrinya-Übersetzer nur noch vereinzelt zurückgreifen musste, wurde in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung noch fest- gehalten, dass er nur gebrochen Deutsch spreche (pag. 2094; S. 205 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Die sprachliche Integration des Beschuldigten 1 ist daher mittlerweile als gelungen zu bezeichnen. Zur Beurteilung der sozialen Integration ist den Akten nicht viel zu entnehmen. Der Beschuldigte 1 betätigt sich weder in einem Verein noch in einer anderen Interes- sensgruppe. Gemäss eigener Aussage spielt er seit ca. sieben oder acht Jahren
67 regelmässig in einer Gruppe Unihockey, die er über seinen ehemaligen Pflegevater kennengelernt habe. Weiter Hobbies nannte er keine und er ist auch nicht politisch interessiert (pag. 2383 Z. 10 ff.; 2376 Z. 12 f.). Es darf davon ausgegangen wer- den, dass sich sein soziales Umfeld mehrheitlich auf Personen aus seinem Heimat- land beschränkt, zumal sich nebst seinem Bruder noch weitere Familienmitglieder in der Schweiz aufhalten und auch seine nach eritreischer Kultur und Religion an- getraute Ehefrau ursprünglich aus seinem Heimatland stammt (pag. 2269 f.; 2391 Z. 1 f.). Es liegt damit keine besonders tiefgreifende soziale oder gesellschaftliche Integration in der Schweiz vor. 24.2.2 Berufliche und wirtschaftliche Integration Es kann vorab auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten verwiesen werden (vgl. E. 18.4 hiervor). Teils wiederholend, teils ergänzend ist zu seinem Ausbil- dungsweg sowie seiner (aktuellen) beruflichen Situation das Folgende festzuhalten: Der Beschuldigte 1 hat in Eritrea während acht Jahren die Grundschule besucht (pag. 100). Zudem arbeitete er in seinem Heimatland als Mechaniker, dies jedoch ohne entsprechende Ausbildung. In der Schweiz besuchte er seinen eigenen An- gaben gemäss zwei Jahre die AK.________ (Schule), um Deutsch zu lernen. Gemäss Berichtsrapport vom 13. November 2025 ging er in BC.________ (Ort) ein weiteres Jahr zur Schule (pag. 956 Z. 299 ff.; 2323). Im Jahr 2017 arbeitete er für zwei Monate als Gärtnerassistent (pag. 1537), bevor er im Anschluss eine Ausbil- dung zum Metallbauer absolvierte. Dabei fing er zuerst eine Vorlehre mit einem Fähigkeitszeugnis an und wechselte dann zum eidgenössischen Berufsattest. Im August 2021 machte er seinen Lehrabschluss und arbeitet seither als Metallbauer (pag. 956 Z. 302 ff. und 306 ff.). Anfangs 2022 war er für die Firma AL.________ AG tätig. Danach war er vom 27. März 2023 bis zum 4. Dezember 2023 bei einem Temporärbüro angestellt (pag. 1537). Bei der Vorinstanz gab der Beschuldigte 1 an, dass er temporär bei verschiedenen Firmen arbeite (pag. 1701 Z. 22 f.). Auch während des oberinstanzlichen Verfahrens arbeitete er noch immer temporär im Stundenlohn (vgl. den Einsatzvertrag der Firma AQ.________ AG [Temporärbüro] vom 22. Oktober 2025; pag. 2411 ff.), wobei er anlässlich der Berufungsverhand- lung angab, für drei Monate festangestellt gewesen zu sein, danach mangels Auf- tragslage aber die Kündigung erhalten zu haben, so dass er wieder habe anfangen müssen, temporär zu arbeiten. Weiter führte er aus, dass er bei der Firma, bei der er zuletzt temporär gearbeitet habe, der AR.________ AG, gute Aussichten auf ei- ne Festanstellung habe (pag. 2373 Z. 36 f., 39 f. und 42 f.; 2374 Z. 7 f.). Mangels Auftragslage sei aber auch dieser Einsatz gestoppt worden, weshalb er momentan keine Arbeit habe (pag. 2375 Z. 29 f. und 32 ff.). Als monatliches Nettoeinkommen gab er zunächst einen Lohn von rund CHF 4'200.00 bis CHF 4'300.00 an, bevor er präzisierte, im Falle eines Monats ohne Krankheitstage und voller Stundenanzahl eine Summe von bis zu CHF 4'600.00 ausbezahlt zu erhalten (pag. 2374 Z. 14 f. und 17 ff.). Ein Betrag von CHF 3'200.00 unterliegt nach Aussage des Beschuldig- ten 1 derzeit und seit ca. August/September 2025 einer Lohnpfändung (pag. 2371 Z. 34 f. und 37 f.). Seine Schuldensituation präsentiert sich undurchsichtig. Gemäss aktenkundigem Betreibungsregisterauszug wies der Beschuldigte 1 am 18. April 2024 Verlust-
68 scheine in der Höhe von insgesamt CHF 5'553.50 auf (pag. 1565 ff.). Gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 12. November 2025 beliefen sich seine Schulden per dato auf CHF 10'000.00 (pag. 2325 ff.). Eine nachvollzieh- bare Erklärung für die zwischenzeitlich erfolgte Schuldenvermehrung seit der erst- instanzlichen Hauptverhandlung vermochte weder der Beschuldigte 1 noch die Zeugin gegenüber der Kammer darzulegen (pag. 2372 Z. 12 ff.; 2373 Z. 20 ff.; 2393 Z. 33 ff.). Der Beschuldigte 1 gab jedoch an, diese Schulden seither bereits bis auf CHF 3'000.00 abbezahlt zu haben (pag. 2372 Z. 26 f.). Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschuldigte 1 beruflich und finanziell inzwischen etabliert hat. Es ist ihm gelungen, eine Ausbildung zu absolvieren, er arbeitet regelmässig und kommt für seinen Lebensunterhalt selbständig auf. Von der Sozialhilfe konnte er sich erfolgreich ablösen. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er zudem ernsthafte Bestrebungen nach einer zukünftigen Festanstellung glaubhaft. Auch wenn der Beschuldigte 1 heute offenbar noch immer verschuldet ist und bezüglich der effektiv noch offenen Schuldensumme Unklarheiten bestehen, ist ihm zugute zu halten, dass er um Tilgung bemüht und gewillt ist, für seinen Sohn und seine Lebenspartnerin in Zukunft schuldenfrei zu leben (vgl. E. 24.2.5 hiernach). Nach dem Gesagten ist im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils von einer weitestgehend geglückten beruflichen und wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten 1 in der Schweiz auszugehen. 24.2.3 Gesundheit Seit der Schlägerei leidet der Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben unter Rückenschmerzen und muss gelegentlich verschreibungspflichtige Schmerzmittel einnehmen (pag. 2374 Z. 24 f., 27 ff. und 34 f.). Allfällige weitere gesundheitliche Probleme verneinte er anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 2374 Z. 37 f.). Es sind folglich keine gesundheitlichen Probleme ersichtlich, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. 24.2.4 Resozialisierungschancen Die Muttersprache des Beschuldigten 1 ist Tigrinisch, eine Landessprache Eritreas. Wie bereits erwähnt, hat er seine Kindheit und einen Teil der prägenden Jugend- jahre in Eritrea verbracht. Noch immer leben seine Eltern in Eritrea, womit er in sei- nem Heimatland über nahe Verwandte und enge Bezugspersonen verfügt (pag. 1703 Z. 6). Dies wird im Übrigen auch vom Umstand untermauert, dass von seiner Seite her rund 30 Leute aus Eritrea nach Äthiopien gereist sind, um an sei- ner kulturellen Hochzeit mit der Zeugin teilzunehmen (pag. 2374 Z. 40 f. und 43 f.; 2375 Z. 7 f.). Der Beschuldigte 1 verfügt in seinem Heimatland folglich über ein stabiles familiäres Netz. Überdies ist er angesichts seiner Anwesenheit in Eritrea bis zu seinem 16. Altersjahr sowohl mit der Kultur als auch den Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut, womit seine Resozialisierungschancen in gesellschaftlicher Sicht intakt erscheinen. Dies gilt auch in beruflicher Hinsicht. Wie erwähnt, hatte er bereits in Eritrea als Metallbauer gearbeitet. Angesichts der in der Schweiz abgeschlossenen Berufungslehre und der mittlerweile gewonnenen Ar- beitserfahrung dürfte es ihm gelingen, in diesem Tätigkeitsfeld in Eritrea (erneut)
69 Fuss zu fassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Resozialisierungs- chancen sowohl in gesellschaftlicher als auch in beruflicher Hinsicht intakt erschei- nen, auch wenn eine Reintegration in Eritrea aufgrund der langen Abwesenheits- dauer zweifellos mit Schwierigkeiten verbunden ist. 24.2.5 Familiäre Bindungen Der Beschuldigte 1 verfügt mit seinem Bruder, einer Schwester, einer Tante, einer Cousine und einer Nichte in der Schweiz über nahe Verwandte, welche jedoch nicht als Kernfamilie gelten und folglich auch nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen (pag. 1703 Z. 2 ff.; 2269 f.; 2362 ff.). Die bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Mai 2024 erwähnte langjährige Beziehung zur Zeugin präsentierte sich im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (weiter) gefestigt. Mit Blick auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt es diese und insbesondere die Beziehung des Beschuldigten 1 zum gemeinsamen Sohn näher zu beleuchten. Laut Aussage der Zeugin anlässlich der Berufungs- verhandlung befinde sie sich seit rund acht Jahren in einer Beziehung mit dem Beschuldigten 1, kennen würden sie sich aber schon ein paar Monate länger. Sie hätten sich in der Stadt getroffen und über eine gemeinsame Freundin kennengelernt (pag. 2387 Z. 30 f., 33 f. und 36 ff.). Mittlerweile sind die beiden ihren übereinstimmenden Aussagen zufolge nach kulturellem und religiösem Brauch verheiratet. Die Hochzeit fand im August 2024 in Äthiopien statt (pag. 2367 Z. 37 f. und 40 f.; 2388 Z. 8 ff. und 14 f.). In der Schweiz sind die beiden jedoch nach wie vor nicht zivilstandsamtlich getraut und leben derzeit auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Während die Zeugin mit dem gemeinsamen Sohn bei ihren Eltern in AP.________ (Ort) wohnt, lebt der Beschuldigte 1 alleine in AN.________ (Ort) (pag. 2368 Z. 12 f.; 2370 Z. 16 f.; 2421). Zur Wohnsituation führte er in oberer Instanz unter anderem aus, er habe seine vorherige Wohnung in BD.________ (Ort), in welcher sie zeitweise zusammen gelebt hätten (pag. 2368 Z. 26 ff.), wegen des verlangten Betreibungsregisterauszuges verloren (pag. 2387 Z. 40 f.). Beide gaben sodann die beim Beschuldigten 1 noch bestehenden Schulden bzw. die Betreibungen und die Lohnpfändung als Grund für die getrennten Wohnungen an (pag. 2370 Z. 13 f. und 23 f.; 2371 Z. 14 f.; 2382 Z. 28; 2387 Z. 40 ff.). Insbesondere die Zeugin stellte klar, sie wolle, dass er keine Betreibungen oder Pfändungen mehr habe. Es sei aber ihr Wunsch, als Familie wieder zusammen sein zu können. Zuerst müsse dies alles aber gelöst werden (pag. 2387 Z. 40 ff.). Auf konkrete Nachfrage, weshalb es bereits zur Hochzeit in Äthiopien gekommen sei, wenn doch zunächst alles gelöst werden müsse, antwortete die Zeugin, es sei ihr Plan gewesen, erst im Jahr 2025 in der Schweiz zu heiraten, aber dann sei sie unerwartet schwanger geworden und in ihrer Kultur sei es sehr streng, weshalb sie dann entschieden hätten, noch vor der Geburt des Kindes in Äthiopien zu heiraten (pag. 2388 Z. 5 ff.). Nach ihrer Rückkehr aus Äthiopien habe sie zudem einen Eheschliessungsantrag ans Zivilstandsamt geschickt, damit sie in der Schweiz zivilstandsamtlich hätten heiraten können. Die Antwort des Zivilstandsamtes habe sie jedoch aufgrund eines Missverständnisses betreffend den Wohnortswechsel des Beschuldigten 1 erst im Februar 2025 erhalten. Weder er noch sie hätten den Brief vom Zivilstandsamt vorher gesehen (pag. 2388 Z. 12 ff und 20 ff.). Auf konkrete Nachfrage, weshalb die Hochzeit seit
70 diesem Zeitpunkt nicht in Angriff genommen worden sei, führte die Zeugin aus, dass sie viel zu tun gehabt hätten und warten würden, bis die anderen Probleme gelöst seien. Einen Zusammenhang mit der drohenden Landes-verweisung verneinte sie ausdrücklich (pag. 2388 Z. 28 f. und 31 f.) und führte weiter aus, der Beschuldigte 1 sei ihre Zukunft, sie seien religiös und kulturell verheiratet, und sie hätten jetzt auch ein gemeinsames Kind (pag. 2388 Z. 34 ff.). Von ihrer Seite her spiele es keine Rolle, ob er in der Schweiz bleiben könne oder nicht. Selbst wenn er das Land verlassen müsse, hiesse das nicht, dass sie sich trennen würden (pag. 2389 Z. 5 ff.). Die Frage, ob sie mit dem Beschuldigten 1 mitgehen würde, wenn er das Land verlassen müsse, verneinte sie und gab zu Protokoll, dass sie natürlich hier bleiben würde, für die Sicherheit ihres Kindes und für ihre eigene. Wiederholend betonte sie, dass dies aber nicht die Trennung vom Beschuldigten 1 bedeuten würde (pag. 2389 Z. 10 ff.). An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Zeugin mit ihren Eltern seit 14 Jahren in der Schweiz lebt und sehr gutes Schweizerdeutsch spricht (pag. 2390 Z. 44 f.). Sie verfügt über eine Nieder- lassungsbewilligung und bekundete anlässlich der Berufungsverhandlung glaub- hafte Bestrebungen nach einer Einbürgerung (pag. 2390 Z. 40 ff.; 2410). Nach längerer Arbeitslosigkeit ist sie derzeit im Stundenlohn als Fachfrau Gesundheit tätig und verfügt ab Februar 2026 in diesem Bereich über eine Festanstellung (pag. 2387 Z. 43; 2388 Z. 1 f.; 2422 f.; 2424 f.). Sie ist folglich sowohl sprachlich als auch beruflich gut in der Schweiz integriert und verfügt hier überdies mit ihren Eltern über gefestigte familiäre Strukturen. Zum Verhältnis des Beschuldigten 1 zum gemeinsamen Sohn, welcher am 29. No- vember 2024 geboren wurde, ist zunächst wiederholend festzuhalten, dass er die- sen anerkannt hat und mit der Zeugin zusammen über die gemeinsame elterliche Sorge verfügt (pag. 2415 f.; 2419 f.). Auf Nachfrage, weshalb die Anerkennung erst im Mai 2025 erfolgt sei, antwortete die Zeugin, dass sie dies nicht wisse. Sie habe den Kindsvater bereits vor der Geburt gemeldet, aber zwischen dem Migrationsamt und dem Zivilstandsamt habe etwas nicht gestimmt. Sie habe öfters nachgefragt. Die späte Anerkennung habe nicht an ihnen gelegen (pag. 2390 Z. 20 ff.). Ihren übereinstimmenden Aussagen gemäss besucht der Beschuldigte 1 den Sohn mög- lichst oft in AP.________ (Ort) und betreut ihn, wenn die Zeugin arbeiten muss, nicht nur gemeinsam mit der Mutter der Zeugin, sondern auch alleine (pag. 2376 Z. 1 ff.; 2391 Z. 41 ff.; 2392 Z. 1 f. und 6 ff.). Der Beschuldigte 1 gab an, ihn auf- grund seiner momentanen Stellensuche derzeit vier Tage pro Woche zu besuchen und jeweils bis ca. fünf Stunden mit ihm zu verbringen (pag. 2375 Z. 26 f.; 2376 Z. 1 ff.). Als er noch gearbeitet habe, sei er zwei oder drei Mal die Woche nach AP.________ (Ort) gefahren (pag. 2376 Z. 7 f.). Die Beziehung zwischen Vater und Sohn beschrieb die Zeugin als sehr schön. Sie würden zusammen spielen und er sorge und kümmere sich um ihn, wobei er ihre Erwartungen übertreffe (pag. 2389 Z. 20 ff.). Trotz all den Problemen gebe er sich Mühe, ihr und ihrem Sohn alles zu geben (pag. 2391 Z. 20 ff.). Sie bestätigte denn auch seine Aussage, wonach er nicht mehr wie früher, sondern nun ein «neuer/anderer A.________» sei (pag. 2391 Z. 16 ff.; 2382 Z. 3 f.). Finanziell beteiligte sich der Beschuldigte 1 im Urteils- zeitpunkt mit unregelmässigen Unterhaltszahlungen in der Höhe von rund CHF 300.00 am Bedarf des Kindes (pag. 2323 ff.; 2389 Z. 44 f.; 2390 Z. 1 f. und
71 4 f.). Auf Vorhalt, dass CHF 300.00 für den Bedarf eines Kleinkindes nicht ausrei- chen würden, räumte der Beschuldigte 1 ein, dies zu wissen, er wolle ihn ja auch besser unterstützen, könne aber (Anm.: Wohl wegen der Lohnpfändung) nicht mehr bezahlen (pag. 2372 Z. 29 ff. und 33 f.). Er führte weiter aus, dass er während sechs Monaten die Kinderzulagen erhalten habe, aber auch das sei vom Betreibungsamt eingezogen worden (pag. 2372 Z. 44 f.). Für das Kind seien in dem vom Betreibungsamt berechneten Budget nur CHF 250.00 eingerechnet worden (pag. 2373 Z. 9 ff.). Auf Frage bestätigte die Zeugin, sie unterstütze, dass der Be- schuldigte 1 zuerst die Schulden abbezahle, bevor er höhere Unterhaltszahlungen leiste. In der Zukunft stelle sie sich jedoch vor, dass sie alles hälftig aufteilen wür- den. Er müsse arbeiten und sie auch, so dass sie zusammen für ihr Kind sorgen könnten (pag. 2390 Z. 7 ff.). Weiter bestätigte sie, dass bisher keine Unterhaltsver- einbarung geschlossen worden sei (pag. 2390 Z. 36 ff.). Den Brief der KESB be- treffend Unterhalt müsse sie noch unterschreiben und abschicken, sie hätten es noch nicht entschieden. Auch das Zivilstandsamt habe gefragt, wie sie es in Zu- kunft machen möchten, dort habe sie aber die Frage nicht ganz verstanden (pag. 2390 Z. 26 f. und 29 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass die getrennten Haushalte sowie die geringen Un- terhaltszahlungen des Beschuldigten 1 auf den ersten Blick Fragen aufwerfen und gewisse Zweifel an einem intakten Familienleben der beiden mit dem gemeinsa- men Sohn aufkommen lassen. Bei vertiefter Betrachtung und insbesondere auf- grund des anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks erachtet die Kammer die Erklärungen des Paares für die speziellen Lebensum- stände aber als glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass sie – auch ohne ge- meinsames Zusammenleben – seit rund acht Jahren eine gefestigte, echte und tatsächliche Beziehung leben, die mindestens als Konkubinat und damit als Kern- familie im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erachtet werden kann. Der Beschuldigte 1 und die Zeugin vermittelten anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhafte ge- meinsame Zukunftspläne (geplantes Zusammenziehen sowie Heirat in der Schweiz nach Schuldenabbau des Beschuldigten 1). Auch wenn ihr Plan, zuerst die vollständige Schuldentilgung abzuwarten und erst nachher als Familie zusammen- leben, unüblich erscheint, so ist die Haltung dahinter im Grunde lobenswert und dürfte im konkreten Fall wohl tatsächlich auch finanzielle und organisatorische Vor- teile im Hinblick auf die Umsetzung ihrer Zukunftspläne bieten. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gewann die Kammer zudem den Eindruck, dass die teils wider- sprüchlichen oder unbeantwortet gebliebenen Fragen, wie insbesondere in Bezug auf den geringen finanziellen Unterhaltsbeitrag bei laufender Lohnpfändung, bis zu einem gewissen Grad auch auf eine Überforderung mit den inländischen behördli- chen Systemen zurückzuführen sein dürften, was nicht zu ihren Ungunsten auszu- legen ist. Weiter erachtet die Kammer auch eine intakte und enge Vater-Sohn- Beziehung als glaubhaft gemacht. Die Kammer anerkennt, dass sich der Beschul- digte 1 sichtlich bemüht, sich um seinen Sohn zu kümmern und regelmässig Zeit mit ihm zu verbringen. An dieser intakten Vater-Sohn-Beziehung ändert auch der Umstand nichts, dass die Hauptbetreuung des Sohnes durch die Familie der Zeu- gin sichergestellt wird und auch ohne den Beschuldigten 1 funktionieren würde. Die Schwangerschaft erscheint auch nicht aus prozesstaktischen Gründen erfolgt zu
72 sein, sondern es erscheint glaubhaft, dass diese unerwartet eintraf und die eigentli- chen Pläne der beiden über den Haufen warf, weshalb auch kurz vor der Geburt eine Hochzeit in Äthiopien erfolgte. Im Gegensatz zu dem von der Generalstaats- anwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung zitierten Entscheid des Bundes- gerichts 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 begann die Schwangerschaft hier zudem nicht erst während des Berufungsverfahrens (vgl. E. 5.5), sondern noch vor dem Urteil der ersten Instanz. Zwar musste dem Beschuldigten 1 und der Zeugin auch bereits in diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass das ihm zu diesem Zeitpunkt vorgeworfene Delikt der schweren Körperverletzung eine Landesverwei- sung nach sich ziehen könnte, die Situation ist nach Ansicht der Kammer dennoch nicht mit derjenigen des erwähnten Entscheides vergleichbar. Nach dem Gesagten und insbesondere auch nach der glaubhaften Bekräftigung der Zeugin, dem Beschuldigten 1 mit dem Kind nicht nach Eritrea zu folgen, was angesichts ihrer guten Integration in der Schweiz nachvollziehbar und auch nicht zumutbar erscheint, würde eine Landesverweisung das aus Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessende Recht des Beschuldigten 1 auf Familienleben tangie- ren. Angesichts des noch jungen Alters des Sohnes erscheint die Beziehungspfle- ge lediglich mittels moderner Kommunikationsmittel vorliegend aus kindesschutz- rechtlicher Sicht nicht ausreichend. 24.2.6 Fazit der Härtefallprüfung Insgesamt ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten zwar keine tiefgreifende ge- sellschaftliche Integration stattgefunden hat, er sich aber sowohl in beruflicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht etabliert hat und mittlerweile auch sprachlich gut inte- griert ist. Er ist gewillt zu arbeiten und auch in Zukunft (gemeinsam mit der Zeugin) für den Lebensunterhalt seiner Familie selbständig aufzukommen. Weiter besteht eine enge und tatsächlich gelebte Beziehung zur Zeugin, die als Konkubinat be- trachtet werden kann. Besonders ins Gewicht fällt vorliegend die intakte Eltern- Kind-Beziehung zu seinem noch jungen Sohn. Aufgrund dieser Beziehung würde im Falle einer Landesverweisung Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV tangiert; dies gilt umso mehr als es der Kindsmutter angesichts der eigenen sehr guten Integrati- on in der Schweiz nicht zumutbar wäre, dem Beschuldigten 1 nach Eritrea zu fol- gen. Aufgrund der zunehmend erfolgreichen sprachlichen, beruflichen und wirt- schaftlichen Integration des Beschuldigten 1 in der Schweiz, der unerwartet erfolg- ten Schwangerschaft vor dem erstinstanzlichen Urteil und der glaubhaften, zu- kunftsorientierten und realistischen Familienpläne unterscheidet sich die vorliegen- de Ausgangslage sodann von derjenigen des Beschwerdeführers im Entscheid BGer 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 in Bezug auf die Annahme eines Härtefalls letztendlich doch in relevanter Weise. Nach dem Gesagten würde eine Ausweisung aus der Schweiz für den Beschuldig- ten 1 einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen. Es ist an dieser Stelle zu betonen, dass die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls beim Beschuldigten 1 weder aufgrund der intakten Eltern-Kind- Beziehung noch aufgrund einer gelungenen Integrationsentwicklung je für sich al-
73 leine erfolgt wäre. Der Entscheid der Kammer fiel nur wegen Vorliegens beider Faktoren gerade noch knapp zu Gunsten des Beschuldigten 1 aus. 24.3 Interessenabwägung Es ist den nachfolgenden Ausführungen vorwegzunehmen, dass die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den persönlichen Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib nicht überwiegen. Zwar ist nicht von der Hand zu wei- sen, dass der Beschuldigte 1 mit der für die Landesverweisung relevanten schwe- ren Körperverletzung ein schwerwiegendes Delikt gegen das hohe Rechtsgut der körperlichen Integrität begangen hat und er hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten auch empfindlich bestraft wird. Die zu beurteilende Tat hat er indes be- reits am 29. September 2019 und damit vor rund sechs Jahren begangen. Seither hat er sich wohl verhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Auch wenn er nicht ganz vorbehaltlos einsichtig ist und bisher auch nicht die volle Ver- antwortung für die Tat zu übernehmen bereit war, so ergeben sich doch gewichtige Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte 1 frühere Verhaltensmuster abgelegt hat und nun – nicht zuletzt auch wegen seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind – ein Leben in geordneten Bahnen führt. Nebst dem langen Wohlverhalten fallen insbe- sondere auch seine Arbeitswilligkeit, die finanzielle und berufliche Etablierung, die laufende Schuldentilgung, die gefestigte Beziehung mit der Zeugin, die Geburt sei- nes Sohnes und die intakte Vater-Sohn-Beziehung ins Gewicht. Davon ausgehend und insbesondere vor dem Hintergrund des über mehrere Jahre andauernden Wohlverhaltens lässt sich weiter auch kein für die Interessenabwägung relevantes Rückfallrisiko mehr begründen; dies geht mit der im Rahmen der Beurteilung der Vollzugsform gestellten Legalprognose und dem gewährten teilbedingten Vollzug einher (vgl. E. 18.6 hiervor). Seine persönlichen Interessen an einem Verbleib sind angesichts seiner familiären Bindungen in der Schweiz und seiner geglückten Inte- grationsentwicklung demgegenüber erheblich und vermögen die Interessenabwä- gung auch mit Blick auf die bundesgerichtlich etablierte «Zweijahresregel» nicht zu seinen Ungunsten ausfallen zu lassen (vgl. BGer 6B_890/2023 vom 29. November 2024 E. 2.2.7). Nach dem Gesagten sind die persönlichen Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung ist somit zu verzichten. 24.4 Vollzugshindernisse Auch wenn der Verzicht auf eine Landesverweisung bereits feststeht, wird der Vollständigkeit halber beurteilt, ob einer Landesverweisung zusätzlich allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB entgegenstehen würden. 24.4.1 Ausländerrechtliche Situation des Beschuldigten 1 Wie bereits erwähnt, wurde dem Beschuldigten 1 mit Verfügung des SEM vom
12. Mai 2015 zwar kein Asyl, jedoch die vorläufige Aufnahme sowie die Flücht- lingseigenschaft gewährt (pag. 2272). Das SEM führte in seinem Bericht vom 14. November 2025 aus, zwar seien seine Asylvorbringen als unglaubhaft angesehen worden, da er aber sein Heimatland Eri-
74 trea illegal und im militärpflichtigen Alter verlassen habe, sei er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung als Flüchtling aner- kannt. Daran habe sich bis heute nichts geändert, so dass die zuerkannte Flücht- lingseigenschaft und das damit verbundene flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement- Gebot weiterhin bestehe. Schlussendlich sei ein Vollzug einer Landesverweisung nach Eritrea seit Jahren nur auf freiwilliger Basis möglich, da der eritreische Staat keine zwangsweise Rückführungen seiner Staatsangehörigen akzeptiere (pag. 2328 ff.). Der Migrationsdienst des Kantons Bern hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Au- gust 2025 zur Frage des Vollzugs einer allfälligen Landesverweisung einzig fest, aktuell verstosse ein Vollzug der Wegweisung des Beschuldigten 1 aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft gegen das Non-Refoulement-Gebot (pag. 2272 f.). 24.4.2 Vorbringen des Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 brachte oberinstanzlich vor, es bestehe eine substanzielle Ge- fahr, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Aus seiner persönlichen Situation, seiner Vorgeschichte sowie der weiterhin men- schenrechtlich fragwürdigen Lage in Eritrea würden sich ernsthafte Gründe dafür ergeben, dass er bei einer Rückkehr einem reellen Risiko einer solchen unmensch- lichen Behandlung ausgesetzt wäre (pag. 2409). Anlässlich seiner oberinstanzli- chen Einvernahme brachte der Beschuldigte 1 zudem vor, er sei wegen der Dikta- tur geflüchtet. Er hätte entweder ins Gefängnis oder ins Militär gehen müssen, was er nicht gewollt habe (pag. 2376 Z. 31 f., 34 f. und 37 ff.). Einen konkreten Kontakt mit den Militärbehörden oder dem Regime verneinte er hingegen (pag. 2377 Z. 7 ff.). 24.4.3 Flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement Der Beschuldigte 1 ist anerkannter Flüchtling und damit grundsätzlich vom flücht- lingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 Bst. a StGB erfasst. Der Kammer ist es verwehrt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldig- ten 1 in Frage zu stellen (BGer 6B_555/2020 vom 12. August 2022 E. 1.4 mit Ver- weis auf BGE 145 IV 455 E. 9.4 sowie BGE 144 IV 332 E. 3.3). Allerdings steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft der An- ordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen (BGer 6B_86/2022 vom
22. März 2023 E. 2.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Aufgrund der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und der Sanktionie- rung mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist evident, dass die Voraussetzung der «Gemeingefährlichkeit, wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt» erfüllt ist, damit ein Fall von Art. 33 Abs. 2 FK vorliegt und der Beschuldigte 1 sich entsprechend nicht auf das flüchtlingsrechtli- che Non-Refoulement-Gebot berufen kann. Der Beschuldigte 1 hat in schwerwie- gender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, indem er die körperliche Integrität des Privatklägers schwer verletzt hat. Im Übrigen treffen die Vorbringen des Beschuldigten 1 in oberer Instanz auch nicht das flüchtlings- rechtliche, sondern das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot.
75 Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot stünde einer Landesverweisung damit nicht entgegen. 24.4.4 Menschenrechtliches Non-Refoulement Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten 1 und die fremdenpolizeilichen Unter- lagen ist keine individuell-konkrete Gefährdungslage beim Beschuldigten 1 zu er- kennen. Die vom Beschuldigten 1 in oberer Instanz pauschal vorgebrachte Furcht vor einer Inhaftierung aufgrund militärischen Desertierens oder einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst sind vor dem Hintergrund der dargelegten aktuel- len Rechtsprechung nicht ausreichend, um von einer konkreten Gefährdungssitua- tion im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Der Beschuldigte 1 gilt auch nicht als Deserteur, verneinte er doch ausdrücklich, bereits in konkretem Kontakt mit den Mi- litärbehörden oder dem Regime in Eritrea gestanden zu haben. Weiter lässt sich auch aus den allgemein gehaltenen Ausführungen des SEM das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung des Beschuldigten 1 bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht rechtsgenüglich erhärten. Insgesamt liegen somit keinerlei Anhalts- punkte vor, dass dem Beschuldigten 1 im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Stra- fe oder Behandlung drohen könnte. Folglich stünde auch das menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot einer Lan- desverweisung nicht entgegen. 24.5 Fazit Landesverweisung Angesichts der Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB und der zu Gunsten des Beschuldigten 1 ausgefallenen Interessen- abwägung ist auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass keine Vollzugshindernisse auszu- machen sind, welche einer Landesverweisung entgegengestanden hätten. VI. Zivilpunkt 25. Rechtliche Grundlagen Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder aber freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen verweist das Gericht die Privatkläger auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wurde, die Privat- kläger ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert haben, die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leisten oder der Beschuldigte freige- sprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 StPO). Der Sach- verhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (DOLGE, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 19 und N 41 zu Art. 126). Was die rechtlichen Grundlagen einer Genugtuungsforderung aus Körperverlet- zungen (sinngemäss gleich für andere Persönlichkeitsverletzungen) und die hierbei
76 angewandte Bemessungsmethode anbelangt, gilt: Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (vgl. Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]). Die Bemessung der Genugtuung nach Art. 49 OR eröffnet dem Gericht ein weites Ermessen und führt häufig auch zum Beizug von Vergleichsfällen. Im Übrigen wird auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2107 ff.; S. 218 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 26. Würdigung der Kammer Der Rechtsvertreter des Privatklägers beantragte vor erster Instanz die Verurtei- lung des Beschuldigten 1 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. September 2019 (pag. 1767). Die Vorinstanz erachtete aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle eine Summe von CHF 8'000.00 (Basisgenugtuung von CHF 6'000.00, Er- höhung um einen Drittel) als angemessen (pag. 2112 f.; S. 223 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Der Privatkläger erhob keine Anschlussberufung im Zivil- punkt und sein Rechtsvertreter verlangte vor oberer Instanz die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auch in diesem Punkt (pag. 2426 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 verlangte hingegen die Abweisung der Zivilklage (pag. 2432). Die Genugtuung ist grundsätzlich ein Ermessensentscheid, die Kammer ist jedoch auch in diesem Punkt an das Verschlechterungsverbot gebunden. Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs gemäss Art. 47 OR sind vorliegend zweifelsohne erfüllt; der Beschuldigte 1 hat den Privatkläger durch seinen Angriff in seiner körperlichen Integrität nachhaltig verletzt. Wie bereits mehr- fach erwähnt (vgl. E. 16.4.1 und 18.3.1 hiervor), erlitt der Privatkläger infolge des Vorfalls vom 29. September 2019 am linken Handgelenk eine Schnittverletzung mit einer Durchtrennung aller Beugesehnen, des Medianusnervs und der Ellenschlag- ader. Weiter trug er eine Schnittverletzung am proximalen Unterarm mit 50-prozentiger Durchtrennung von zwei Unterarmmuskeln sowie eine ca. 3 mm tie- fe Einkerbung in die Elle davon. Aufgrund dieser Verletzungen wurde der Privatklä- ger notfallmässig hospitalisiert und für rund 10,5 Stunden operiert (vgl. Operations- bericht vom 29. September 2019, pag. 334 ff.). Am Folgetag zog sich der Privatklä- ger, nachdem ihm laut eigener Aussage gesagt worden sei, dass sein Unterarm amputiert werden müsse, bei einem Sprung aus dem Fenster einen Armbruch zu (pag. 1696 Z. 42 f.; 1697 Z. 5ff.; der Sprung aus dem Fenster wird im Sprechstun- denbericht des AJ.________ (Spital) vom 14. Februar 2022 erwähnt, pag. 1316 f.). Der Armbruch zog zwei Operationen sowie eine 14-tägige Hospitalisation nach sich, die aber in keinem direkten Zusammenhang mit den Schnittverletzungen vom
29. September 2019 standen. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Privatkläger sodann andauernde Bewegungs-, Gefühls- und Sensibi- litätseinschränkungen sowie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit (pag. 1694 Z. 30 und 37). Weiter führt er aus, dass ihm das Heben von schweren Gewichten (ab zehn Kilo) Mühe bereite und er immer noch Schmerzen habe, wobei er aber eben-
77 falls angab, dass die Schmerzen nach drei Jahren seit dem Vorfall deutlich zurück- gegangen seien (pag. 1696 Z. 28 ff.). Er müsse aber weiterhin Medikamente ein- nehmen (pag. 1695 Z. 1, 8 und 10 ff.). Schliesslich gab er an, er habe nach der Entlassung aus dem Spital für rund vier bis fünf Monate Unterstützung von Bekann- ten und Kollegen gebraucht, habe während sechs Monaten einmal pro Woche zur Physiotherapie gehen müssen (pag. 1696 Z. 13 ff.) und sei wegen der linken Hand noch drei Jahre in ärztlicher Behandlung gewesen (pag. 1698 Z. 22). Die Behand- lung sei nun aber abgeschlossen und der Arzt habe ihm gesagt, dass er sich in ei- nem guten Zustand befinde (pag. 1698 Z. 26 ff.). Der Zustand des Privatklägers im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist wegen seiner Säumnis nicht bekannt. Der Beschuldigte 1 hat dem Privatkläger schwerwiegende Verletzungen zugefügt, die eine mehrstündige Operation nach sich zogen, nach der Entlassung aus dem Spital die Unterstützung von Kollegen und Freunden notwendig machten – wobei dies teilweise auch auf die durch den Sprung aus dem Fenster zugezogenen Ver- letzungen zurückgeführt werden dürfte – und (zumindest) im Zeitpunkt der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung noch nachteilige Auswirkungen auf seinen Gesund- heitszustand hatten. Mit der Vorinstanz ist indes festzuhalten, dass viele seiner An- gaben nicht belegt sind, wie insbesondere die angegebene längere Arbeitsunfähig- keit, dass aber nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass er aufgrund der Verletzungen während längerer Zeit starke Schmerzen hatte, Thera- pien besuchen musste, seine Bewegung eingeschränkt war, er mit dem Heben von schweren Gewichten Mühe hatte und an Gefühlstörungen im Arm litt (vgl. pag. 2112; S. 223 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit hat der Be- schuldigte 1 in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer beachtlichen Schwere ist. Das Verschulden des Beschuldig- ten 1 wiegt dabei schwer (vgl. dazu auch BGer 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10.3 f.). Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch des Privatklägers auf Zuspre- chung einer Genugtuung ausgewiesen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 8'000.00 erachtet die Kammer als angemessen. Für die Begründung der Höhe kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Diese lauten wie folgt (pag. 2112; S. 223 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zur Höhe der Genugtuungssumme ist Folgendes festzuhalten: Das Gericht konnte in der einschlägi- gen Literatur (Hütte/Landolt) keinen direkt vergleichbaren Fall finden. Auch die von Rechtsanwalt F.________ in seiner Zivilklage genannten Fälle (Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004; Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2017 vom 21. Februar 2013 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2012, SB 120081) sind nicht direkt mit dem vorliegenden Fall ver- gleichbar, da es sich jeweils um andere Verletzungen mit teilweise entstellende Narben im Bereich des Gesichts gehandelt hat. Die vom Straf- und Zivilkläger beantragte Genugtuungsforderung von CHF 10'000.00 erachtet das Gericht verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen aus der Praxis als zu hoch. Zudem sind nicht alle in der Zivilklage geltend gemachten Folgen des Vorfalls vom 29. September 2019 auf die Schnittverlet- zung zurückzuführen. In Anbetracht der Umstände ist von einer Basisgenugtuung von CHF 6'000.00 auszugehen. Diese Basisgenugtuung ist im Rahmen der Zweiphasenmethode um einen Drittel auf CHF 8'000.00 zu er- höhen. Zu berücksichtigen waren insbesondere folgende Umstände: E.________ geriet unverschul- det in die Situation vom 29. September 2019. Er befand sich zwar nicht in einer akuten Lebensgefahr. Die Durchtrennung der linken Ellenschlagader hätte aber potenziell zu einem lebensbedrohlichen
78 Blutverlust führen können. Nur die rasche notfallmässige medizinische Versorgung hat die Verwirkli- chung dieser Gefahr verhindert. Es war eine über zehn stündige Operation und ein längerer Spital- aufenthalt erforderlich. Zudem musste der Straf- und Zivilkläger kurz nach der Operation den Schock ertragen, dass man ihm womöglich den Arm amputieren müsse. Weiter zu berücksichtigen ist, dass er einen langen Heilungsweg hat hinnehmen müssen, dass er erhebliche Schmerzen gehabt hat, auch heute unter einer Einschränkung der Sensibilität leidet und nur eingeschränkt Gewichte heben kann (pag. 1697 Z. 33 f.). Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 verschul- densmässig nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. dazu Ziff. IV.5.2.2) und dass er sich auch persönlich bei E.________ entschuldigt hat (pag. 122 f. Z. 550 ff. und pag. 123 Z. 601 ff.). Die Genugtuungssumme von CHF 8'000.00 ist ab dem Tag des schädigenden Er- eignisses zu verzinsen. Der Beschuldigte 1 ist damit gestützt auf Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtu- ung in der Höhe von CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. September 2019 an den Privatkläger zu verurteilen. 27. Kosten des Zivilpunktes Da die Beurteilung der Zivilklage im Vergleich zur Hauptsache keinen bedeutenden Zusatzaufwand verursacht hat, werden auch oberinstanzlich keine Verfahrenskos- ten auf den Zivilpunkt ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigungen 28. Verfahrenskosten 28.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte 1 wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. An- gesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte 1 hat infolge Unterliegens zunächst die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 14'048.70, im Umfang von CHF 13'048.70 (abzüglich der ausgeschiedenen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 für den Freispruch; entspricht 93 % der ge- samten Verfahrenskosten von CHF 14'048.70) zu tragen. Dem Beschuldigten 2 auferlegte die Vorinstanz die auf den Schuldspruch entfal- lenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 24'708.05 (abzüglich der ausge- schiedenen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 für den Freispruch; entspricht 96 % der gesamten Verfahrenskosten von CHF 25'708.05). Mangels Anfechtung durch den Beschuldigten 2 ist die erstinstanzliche Kostenliquidation in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 7 hiervor). 28.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei
79 im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.00 bestimmt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Mit Blick auf den jeweiligen Berufungsumfang und den dadurch verursachten, etwa gleichgrossen Aufwand seitens beider Beschuldigten werden die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten je hälftig, ausmachend je CHF 3'000.00, auf die Beschuldigten aufgeteilt. Aufgrund des oberinstanzlichen Verzichts auf die Landesverweisung obsiegt der Beschuldigte 1 in einem gewichtigen Punkt, unterliegt jedoch mit seinen übrigen Anträgen. Angesichts dessen hat er 2/3, ausmachend CHF 2'000.00, der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen auf ihn entfallenden Ver- fahrenskosten, ausmachend CHF 1'000.00, werden dem Kanton Bern zur Bezah- lung auferlegt. Der Beschuldigte 2 unterliegt in oberer Instanz demgegenüber vollständig mit sei- nen Anträgen. Entsprechend werden ihm die gesamten auf ihn entfallenden Ver- fahrenskosten von CHF 3'000.00 zur Bezahlung auferlegt. 29. Entschädigungen 29.1 Allgemeines Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. In Strafsachen, die in einem Verfahren vor dem Einzelgericht des Re- gionalgerichts beurteilt werden, beträgt die Höhe der Entschädigung zwischen CHF 500.00 und CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV). Der Stundenansatz für die Ent- schädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und An- wälte [EAV; BSG 168.711]). 29.2 Erstinstanzliches Verfahren
80 Wie eingangs unter E. 7 hiervor erwähnt, ist auf die Höhe der amtlichen Entschädi- gung der Verteidigungen und der Privatklägerschaften nur zurückzukommen, wenn die Vorinstanz bei deren Festsetzung ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte. 29.2.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 (Rechtsanwalt B.________) Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 18'258.05 (inkl. Auslagen und MWSt). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in un- haltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 18'258.05 (inkl. Auslagen und MWSt). Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern 93 % dieser Entschädigung, ausmachend CHF 16'980.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2.2 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (Fürsprecher Q.________ und Rechts- anwalt Dr. R.________) Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecher Q.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 14'796.30 (inkl. Auslagen und MWSt). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in un- haltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Q.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 14'796.30 (inkl. Auslagen und MWSt). Der in Rechtskraft erwachsenen erstin- stanzlichen Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern 96 % dieser Entschädigung, ausmachend CHF 14'204.45, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern ausserdem die mit Verfügung vom 9. Fe- bruar 2024 (BO pag. 389 f.) an Rechtsanwalt Dr. R.________, amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 2 im Vorverfahren, bereits ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von CHF 4'651.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2.3 Amtliche Rechtsvertretung des Privatklägers E.________ (Rechtsan- walt F.________) Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstin- stanzlichen Verfahren auf CHF 6'112.95 (inkl. Auslagen und MWSt; CHF 10'561.90 abzüglich der Bevorschussung von CHF 4'448.95 [pag. 1656 f.; 1661 f.]). Vorlie- gend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in
81 unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Angesichts der Verurteilung betreffend das Delikt zum Nachteil des Privatklägers hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt F.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 10'561.90 zu erstatten, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2.4 Amtliche Rechtsvertretung der (ehemaligen) Privatklägerschaft S.________ (Für- sprecher T.________) Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecher T.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ im erstin- stanzlichen Verfahren auf CHF 14'220.60 (inkl. Auslagen und MWSt). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in un- haltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Angesichts der Verurteilung betreffend das Delikt zum Nachteil von S.________ hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecher T.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'220.60 zu erstatten, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.3 Oberinstanzliches Verfahren 29.3.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 (Rechtsanwalt B.________) Rechtsanwalt B.________ machte in oberer Instanz mit Kostennote vom 11. De- zember 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 8'985.85 geltend (pag. 2434 ff.). Diese setzt sich zusammen aus einem Aufwand von 39,67 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 7'933.35, einem Reisezuschlag von CHF 100.00, Auslagen von CHF 279.20, und MWSt von 8,1 %, ausmachend CHF 673.30. Das geltend gemachte Honorar wird mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erachtet. Auch die übrigen Positionen der Kostennote sind nicht zu beanstanden und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 8'985.85. Für die genauen Zahlen wird auf die Zusammenstellung im Urteils- dispositiv verwiesen. Dem oben angewendeten Verteilungsschlüssel folgend hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 8'985.85 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 5'990.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2'995.30, besteht keine Rückzahlungspflicht. 29.3.2 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (Fürsprecher Dr. D.________)
82 Fürsprecher Dr. D.________ machte in oberer Instanz mit Kostennote vom 10. De- zember 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 11'229.65 geltend (pag. 2438 f.). Diese setzt sich zusammen aus einem Aufwand von 45 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 9'000.00, Auslagen von CHF 1'388.20 (inkl. Reise- zuschlag von CHF 200.00), und MWSt von 8,1 %, ausmachend CHF 841.45. Das geltend gemachte Honorar wird mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erachtet. Auch die übrigen Positionen der Kostennote sind nicht zu beanstanden. Es ist einzig darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Reisepauschalen praxisgemäss separat von den übrigen Auslagen als Reisezuschlag ausgewiesen werden. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. D.________ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit insgesamt CHF 11'229.65. Für die genauen Zahlen wird auf die Zusammenstellung im Ur- teilsdispositiv verwiesen. Dem oben angewendeten Verteilungsschlüssel folgend hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 11'229.65 vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.3.3 Amtliche Rechtsvertretung des Privatklägers E.________ (Rechtsan- walt F.________) Rechtsanwalt F.________ machte in oberer Instanz mit Kostennote vom 10. De- zember 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'446.85 geltend (pag. 2428 ff.). Diese setzt sich zusammen aus einem Aufwand von 10 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 2'000.00, einem Reisezuschlag von CHF 150.00, Auslagen von CHF 113.50, und MWSt von 8,1 %, ausmachend CHF 183.65. Die Kostennote von Rechtsanwalt F.________ ist nicht zu beanstanden und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im oberin- stanzlichen Verfahren folglich mit insgesamt CHF 2'446.85. Für die genauen Zah- len wird auf die Zusammenstellung im Urteilsdispositiv verwiesen. Da der Beschuldigte 1 für das Delikt zum Nachteil des Privatklägers auch in oberer Instanz verurteilt wurde bzw. mit seinen Anträgen nicht durchdrang, hat er dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung des Privatklägers im oberinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von CHF 2'446.85 in vollem Umfang zurückzuzuzahlen, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.3.4 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft S.________ (Rechtsan- walt T.________) Mit Verfügung vom 25. August 2025 bestimmte die Verfahrensleitung die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren an Fürsprecher T.________ auf insgesamt CHF 671.30 (inkl. Auslagen und MWSt; pag. 2231 f.).
83 Dem oben angewendeten Verteilungsschlüssel folgend hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die an Fürsprecher T.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 671.30 zurückzuzuzahlen, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
84 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Mai 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Perso- nenbeförderungsgesetz, durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich be- gangen am 16. September 2020, auf der RBS-Strecke .________ von Bern H.________ nach Bern, eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, angeb- lich begangen am 9. Juni 2019 in J.________ (Ort), ohne Ausrichtung einer Entschä- digung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern. 3. A.________ schuldig erklärt wurde des Raufhandels, mehrfach begangen: 3.1 am 29. September 2019 in I.________ (Ort); 3.2 am 9. Juni 2019 in J.________ (Ort). 4. A.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. A.II.3 hiervor sowie in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 133 Abs. 1 StGB verurteilt wurde zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 7'500.00, unter Aufschub des Vollzugs und An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren. 5. im Zivilpunkt beschlossen wurde, dass: 5.1. die Zivilklagen der U.________ AG (vertreten durch V.________ AG, .________) gegen A.________ auf den Zivilweg verwiesen werden (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO); 5.2. für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden werden.
85 6. weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmte silberne Halskette mit .________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils W.________ zurückgegeben wird. III. A.________ wird schuldig erklärt der schweren Körperverletzung, begangen am 29. September 2019 in I.________ (Ort), z.N. von E.________ und in Anwendung der Artikel 40, 43, 44, 47, 51 StGB 122 al. 1 und 3 aStGB 426 Abs. 1 und 4, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 7 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 21 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von zwei Tagen wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu den auf ihn entfallenden, anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'048.70. 3. Zu den auf ihn entfallenden, anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 (2/3 von CHF 3'000.00 [Gerichtsgebühren]). Die restlichen auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Bern. IV. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. V. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO verur- teilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem
29. September 2019 an den Straf- und Zivilkläger E.________. 2. Für den Zivilpunkt werden auch oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
86 VI. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.17 200.00 CHF 6’433.34 amtliche Entschädigung 4.42 100.00 CHF 441.67 Reisezuschlag CHF 75.00 CHF 97.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’047.01 Auslagen MWST-pflichtig Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.75 200.00 CHF 5’550.00 CHF 504.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’054.20 CHF 466.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’520.35 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.83 200.00 CHF 4’166.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 23.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’339.20 CHF 351.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’690.70 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18'258.05. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 18'258.05 im Umfang von 93 %, ausmachend CHF 16'980.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.67 200.00 CHF 7’933.35 Reisezuschlag CHF 100.00 CHF 279.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 8’312.55 CHF 673.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’985.85 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'985.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 8'985.85 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 5'990.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2'995.30, besteht keine Rückzah- lungspflicht.
87 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers E.________, Rechtsanwalt F.________, wurde/wird für das erstinstanzlichen Ver- fahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.42 200.00 CHF 3’683.34 Reisezuschlag CHF 300.00 CHF 408.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’391.44 CHF 338.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’729.59 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.58 200.00 CHF 4’916.00 Reisezuschlag CHF 375.00 CHF 104.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’395.30 CHF 437.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’832.30 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'561.90. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt F.________ mit Verfügungen vom 22. De- zember 2020 (pag. 1617 f.) und vom 31. August 2023 (pag. 1390) bereits eine Bevor- schussung in der Höhe von total CHF 4'448.95 ausgerichtet wurde. Der Kanton Bern hat ihm somit für das amtliche Honorar noch CHF 6'112.95 auszubezahlen. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10'561.90 zu erstatten, wenn er in günstige Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers E.________, Rechtsanwalt F.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 113.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’263.50 CHF 183.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’446.85 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'446.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 2'446.85 zurückzuzahlen, wenn er in günstige Verhältnis- se gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
88 B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Mai 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen C.________ 1.1 wegen Diebstahls, geringfügiges Vermögensdelikt, angeblich begangen am
19. März 2020 in Bern eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich mehrfach begangen am 15. August 2020, 23. Januar 2021, 24. März 2021 mit der RBS auf den Strecken .________ .________ und .________ (.________) eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 3. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, angeb- lich gemeinsam begangen mit K.________ am 24. Juli 2019 in Bern, z.N. von L.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der an- teilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 an den Kanton Bern. 4. C.________ schuldig erklärt wurde: 3.1 des Raufhandels, mehrfach begangen 3.1.1 am 29. September 2019 in I.________ (Ort); 3.1.2 am 9. Juni 2019 in J.________ (Ort); 3.2 der schweren Körperverletzung, mehrfach 3.2.1 begangen am 18. Juli 2020 in Bern, z.N. von S.________; 3.2.2 versucht begangen am 10. November 2019 in J.________ (Ort), z.N. von M.________; 3.2.3 versucht begangen am 3. November 2023 in Bern, z.N. von N.________; 3.3 des Hausfriedensbruchs, begangen am 19. März 2020 in Bern, O.________ (Einkaufsladen), z.N. der O.________; 3.4 der Sachbeschädigung, begangen am 26. August 2020 in Bern, z.N. von P.________. 5. C.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. B.II.3.2 hier- vor und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verurteilt wurde zu einer Lan- desverweisung von 10 Jahren.
89 6. C.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. B.II.3 hiervor und in Anwendung von Art. 426 ff. StPO verurteilt wurde zu den auf den Schuld- spruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 24'708.05. 7. im Zivilpunkt beschlossen wurde, dass: 6.1 C.________ in Anwendung von Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 17'784.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juli 2020 an den Straf- und Zivilkläger S.________ verurteilt wird. Soweit weitergehend die Ge- nugtuungsforderung abgewiesen wird; 6.2 die Zivilklage der U.________ AG (vertreten durch V.________ AG, .________) gegen C.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO); 6.3 festgestellt wird, dass C.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger P.________ einen Betrag von CHF 200.00 zu schulden; 6.4 die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers N.________ gegen C.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 6.5 für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden werden. 7. weiter verfügt wurde, dass für C.________ die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem ange- ordnet wird. III. C.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. B.II.3 hiervor in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 122 Bst. a, b und c, 133 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB 122 al. 1, 2 und 3 aStGB 426 Abs. 1 und 4, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 71 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 147 Tagen wird vollumfänglich auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass C.________ die Strafe am 28. Februar 2024 vorzeitig ange- treten hat. 2. Zu den gesamten auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’000.00. IV.
90 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________ im Verfahren BM 23 46110/PEN 24 182 (vor erfolgter Verfahrensvereinigung), Rechtsanwalt Dr. iur. R.________, wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2024 auf CHF 4'651.50 bestimmt und bereits ausbezahlt (pag. 389 ff.). C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'651.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher Q.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.00 200.00 CHF 5’600.00 CHF 608.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’208.00 CHF 478.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’686.00 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.90 200.00 CHF 6’580.00 Reisezuschlag CHF 200.00 CHF 722.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 7’502.60 CHF 607.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’110.30 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Q.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'796.30. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 14'796.30 im Umfang von 96 %, ausmachend CHF 14'204.45, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher Dr. iur. D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 45.00 200.00 CHF 9’000.00 Reisezuschlag CHF 200.00 CHF 1’188.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 10’388.20 CHF 841.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’229.65 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. D.________ für die amtliche Verteidi- gung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'229.65.
91 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 11'229.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers S.________, Fürsprecher T.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfah- ren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.00 200.00 CHF 6’600.00 CHF 411.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’011.00 CHF 539.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’550.85 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.50 200.00 CHF 5’700.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 320.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 6’170.00 CHF 499.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’669.75 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher T.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von S.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'220.60. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 14'220.60 zu erstatten, wenn er in günstige Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers S.________, Fürsprecher T.________, wurde für das oberinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 25. August 2025 auf CHF 671.30 bestimmt und bereits ausbezahlt (pag. 2231 f.). C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 671.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Weiter wird verfügt: 1. C.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der ge- setzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des in Rechtskraft erwachsenen Urteils) zu lö- schen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 7 DNA- ProfilG).
92 3. Die von C.________ im Zusammenhang mit dem angeblichen Entreissdiebstahl (vgl. Ziff. B.II.2 hiervor) erstellten DNA-Profile (PCN .________) sowie die dazugehörigen erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind aufgrund des rechtskräf- tigen Freispruchs umgehend zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG). 4. Die von C.________ erstellten DNA-Profile (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre ab Datum des in Rechtskraft erwachsenen Urteils) zu lö- schen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2/Berufungsführer 2, a.v.d. Fürsprecher Dr. D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin AA.________ - dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ - Rechtsanwalt T.________ (auszugsweise Ziff. B) - Fürsprecher Q.________ (auszugsweise Ziff. B.IV.2) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich, vorab elektronisch; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich, vorab elektronisch; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Justizvollzugsanstalt Y.________ (nur Dispositiv unverzüglich, vorab elektro- nisch; auszugsweise Ziff. B und C.1) Bern, 12. Dezember 2026 (Ausfertigung: 6. Juli 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Weissleder (Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite)
93 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.