Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…) 2014 und gelangte über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am (…) 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am (…) No- vember 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BZP], vgl. SEM-Akten A4) und am 12. September 2017 fand die einlässliche An- hörung zu den Asylgründen (vgl. SEM-Akten A12) statt. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im We- sentlichen an, tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens zu sein und in B._______, Äthiopien, geboren, kurz danach aber nach Eritrea gezogen zu sein. Dort habe er in C._______ gelebt und elf Jahre lang die Schule be- sucht, bevor er für das 12. Schuljahr nach Sawa gegangen sei. Da er gute schulische Leistungen erbracht habe, sei er danach nach D._______ ge- schickt worden, wo er eine Ausbildung im (…) Bereich habe absolvieren können. Daraufhin habe er ab Januar 2012 im zivilen Teil des National- dienstes als (…) gearbeitet und sei kurz nach Arbeitsbeginn dazu aufge- fordert worden, an militärischen Auffrischungsübungen teilzunehmen, eine Waffe zu tragen und nachts Wache zu halten. Da ihnen diese Doppelbe- lastung zu schaffen gemacht habe, hätten er und einige seiner Arbeitskol- legen die Anordnung kritisiert, was als Aufstand aufgefasst worden sei. Da- raufhin seien er und fünf seiner Arbeitskollegen für sechs Monate inhaftiert worden. Während dieser Zeit seien sie regelmässig mit Schlagstöcken ge- schlagen und angeschrien worden, bevor im (…) 2014 die Entlassung er- folgt sei. Da er regelmässig gebetet, die Kirche besucht und mit einigen Arbeitskameraden und Arbeitskameradinnen gesungen und die Bibel gele- sen habe, sei ihm unterstellt worden, der Pfingstgemeinde anzugehören und Mitglieder für diese zu suchen. Deshalb sei er im (…) 2014 bereits wieder festgenommen worden. In Haft sei er regelmässig nach Otto-Art gefesselt und der Sonne ausgesetzt worden, da man ihn zu einem Ge- ständnis habe zwingen wollen. Anlässlich eines abendlichen Toiletten- gangs sei ihm die Flucht gelungen, als die Wachen kurz abgelenkt gewe- sen seien, da einer der Gefangenen gestürzt sei. Er sei über die Berge nach «E._______» gelangt und habe dort eine Mitfahrgelegenheit bis nach F._______ gefunden, wo er Verwandte gehabt habe. Er habe mit diesen den Ostertag gefeiert und sei dann mit Hilfe eines Jungen über die Grenze nach Äthiopien geflohen. Dort habe er ein Jahr verbracht, bevor er für ein weiteres Jahr in den Sudan und von dort nach Italien gereist sei. Nach
E-406/2020 Seite 3 weiteren fünf Monaten sei er im Rahmen einer «Relocation» in die Schweiz transferiert worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotos der Identitätskarten seiner Eltern sowie eines seiner Schulzeugnisse ein. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 – eröffnet am 20. Dezember 2019
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 54 AsylG ab und ord- nete die Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Ver- fügung und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amt- liche Rechtsbeiständin. D. Am 22. Januar 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein, jeweils unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestäti- gung. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Nach Eingang der Vernehmlassung des SEM vom 10. Februar 2020, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gewährt, eine Replik einzu- reichen. Diese Möglichkeit nahm er mit Eingabe vom 24. März 2020 wahr. Die Rechtsvertreterin reichte gleichzeitig ihre Honorarnote zu den Akten.
E-406/2020 Seite 4 G.
G.a Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2022 stellte die Instruk- tionsrichterin fest, den Akten sei zu entnehmen, dass am 1. November 2022 ein Härtefallgesuch des Beschwerdeführers gutgeheissen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt worden sei. Sie ersuchte den Be- schwerdeführer um Mitteilung, ob er dennoch an seiner Beschwerde fest- halten wolle. G.b Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 bestätigte der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E-406/2020 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es würden zwar weder der geltend gemachte Dienst im zivilen Teil des Nationaldienstes noch die sechsmonatige Haft im Jahre 2013 in Abrede gestellt. Das Vor- bringen, aufgrund des Vorwurfs, der Pfingstgemeine anzugehören, erneut inhaftiert und aus der Haft entflohen zu sein, habe er aber nicht glaubhaft machen können. Im Hinblick darauf, dass er geltend mache, schon immer regelmässig gebetet, religiöse Lieder gesungen, in der Bibel gelesen und eine orthodoxe Kirche besucht zu haben, erstaune es, dass er dieses plötz- liche Interesse der Behörden und das Beobachten seiner Person aus- schliesslich abstrakt und ohne jeglichen persönlichen Bezug darlege. In Bezug auf die Festnahme habe er lediglich erklärt, zuvor durch das Fenster beobachtet worden zu sein. Damit seien diese Ausführungen äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen. In Anbetracht der zentralen Bedeu- tung dieses Vorfalles, wäre aber gerade hier – auch ohne wiederholte und explizite Aufforderung, detailliert und ausführlich zu berichten – ein an- schaulicher und lebensnaher Bericht der persönlichen Erlebnisse zu erwar- ten gewesen. Es bestünden daher erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit die- ser Vorbringen, welche durch die Aussagen zur geltend gemachten Haft nicht ausgeräumt werden könnten. Es sei unbestritten, dass er durch die erste Haft über Kenntnisse zu den Haftmodalitäten verfüge. Es sei jedoch auffallend, dass seine Äusserungen zur zweiten Inhaftierung annähernd flächendeckend zu denjenigen der ersten Haft ausgefallen seien. Gerade weil er geltend mache, zweimal im selben Gefängnis inhaftiert worden zu sein, wäre zu erwarten gewesen, dass er differenzierte Angaben zu den einzelnen Festhaltungen machen und diese einander anschaulich gegen- überstellen könne. Die Aussage, im Rahmen des Toilettengangs entflohen zu sein, sei überdies stereotyp. Die Flucht selber habe er lediglich mit den Worten beschrieben, sich nach hinten bewegt und vom Platz entfernt zu haben. Es fehle folglich auch diesen Schilderungen an Substanz und per- sönlichem Bezug. Die Oberflächlichkeit in den Aussagen zur geltend ge- machten zweiten Verfolgung sei im Übrigen nicht auf seine Erzählweise zurückzuführen, zumal die Schilderung der ersten Haftzeit durchaus Real- kennzeichen enthielten. Die Aussagen zu den Geschehnissen nach seiner Ausreise seien ebenfalls pauschal, stereotyp und damit unglaubhaft aus- gefallen. Er habe die Flucht aus der Haft und die damit einhergehende
E-406/2020 Seite 6 Desertion somit nicht glaubhaft machen können, weshalb davon auszuge- hen sei, dass er seinen Dienst unter anderen Umständen verlassen habe. Aufgrund seiner Auflehnung gegen die Bewaffnung, die darauffolgende In- haftierung sowie der illegalen Ausreise sei ihm jedoch die Flüchtlingseigen- schaft zu gewähren. Da er aber die relevante Bedrohungslage im Zusam- menhang mit der Dienstpflicht erst mit der illegalen Ausreise geschaffen habe, sei er nach Art. 54 AsylG wegen subjektiven Nachfluchtgründen von der Asylgewährung auszuschliessen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerdeschrift entge- gen, es treffe zwar zu, dass er seinen Glauben bereits vor der ersten In- haftierung ausgelebt habe, erst nach der Entlassung habe er aber als re- gimefeindliche Person gegolten und im Fokus der Behörden gestanden. Dass es diesen missfallen habe, dass bei ihm Versammlungen stattgefun- den hätten, erscheine plausibel. Er habe erläutert, was ihm vorgeworfen worden sei und den Grund genannt, weshalb er denke, verhaftet worden zu sein. Er könne lediglich wiedergeben, was ihm die Behörden als Grund angegeben hätten. Ob diese Begründung nachvollziehbar erscheine, könne er nicht beantworten. Die Vorinstanz setze aber diesbezüglich un- zulässigerweise voraus, dass er die willkürliche Vorgehensweise des erit- reischen Regimes nachvollziehbar erklären könne. In Bezug auf die Fest- nahme habe er erklärt, wo er sich in diesem Moment befunden habe, was er zu diesem Zeitpunkt gemacht habe, dass die Behörden zu seinem Fens- ter hineingeschaut hätten und was er mit diesen gesprochen habe. Das SEM habe daraufhin nicht weiter nachgefragt und das Thema gewechselt. Entgegen der Vorinstanz habe er auch die Haftzeit ab (…) 2014 lebensnah, widerspruchsfrei und detailliert geschildert. Er habe auch diesbezüglich Gedankengänge beziehungsweise Überlegungen wiedergegeben. Zudem treffe es keineswegs zu, dass er betreffend die erste und die zweite Haft ähnliche Aussagen getätigt habe. So habe er unterschiedliche Angaben zu den Zellen und den erlittenen Misshandlungen gemacht. Diese Aussagen würden auch durch den EASO-Bericht (European Asylum Support Office), vom 11. August 2015 bestätigt, wonach Häftlinge insbesondere gefoltert würden, um von ihnen ein Geständnis zu erzwingen, und Folter nicht nur bei Regierungsgegnern, sondern auch bei Angehörigen religiöser Minder- heiten angewendet werde. Auch die Flucht aus dem Gefängnis habe er detailliert und lebensnah geschildert und dargelegt, dass er sich diese län- gere Zeit überlegt, die Gelegenheit sich schlussendlich aber spontan erge- ben habe. In Bezug auf die Suche nach ihm habe er nicht mehr wiederge- ben können als das, was seine Familie ihm mitgeteilt habe.
E-406/2020 Seite 7 Somit sei es ihm gelungen, seine Desertion glaubhaft zu machen. Es er- scheint zudem äusserst unwahrscheinlich, dass er als junger und gesunder Mann sowie in den Augen der Behörden regimekritische Person vom Dienst freigestellt worden wäre. Ein solches Vorgehen entspreche nicht der bekannten Vorgehensweise des eritreischen Regimes gegenüber misslie- bigen Personen.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde- schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel- che eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Es sei ledig- lich anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer glaubhaft geschilderte illegale Ausreise nicht auf die Glaubhaftigkeit der Flucht aus dem Gefäng- nis beziehungsweise eine Desertion schliessen lasse.
E. 3.4 Darauf replizierte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz mache es sich mit der Standardbehauptung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, sehr einfach. Auf eine ernst- hafte Auseinandersetzung mit den in der Beschwerdeschrift widerlegten Behauptungen der Vorinstanz werde sogar gänzlich verzichtet. Wie bereits in der Beschwerdeschrift vorgebracht, sei es ihm zweifelsohne gelungen, sämtliche Vorbringen – auch seine Desertion aus dem Nationaldienst – glaubhaft darzulegen, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Ergänzend sei festzuhalten, dass er nicht „nur" wegen der erfolgten Deser- tion, sondern zusätzlich auch wegen des Umstands, dass die eritreischen Behörden davon ausgingen, dass er ein Mitglied der Pfingstgemeinde sei, in seinem Heimatland mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen habe.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
E-406/2020 Seite 8 Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal- tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer als (…) im Rahmen des Nationaldienstes tätig war und im Jahr 2013 für sechs Monate inhaftiert wurde, nachdem er sich über die schwierige Arbeitssitu- ation insbesondere aufgrund der Doppelbelastung durch seine (…) Arbeit und den nächtlichen Wachdienst mit Waffe beschwert hatte. Hingegen befand das SEM nicht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der ersten Haft verdächtigt worden sei, der Pfingstgemeinde anzugehören und für diese Mitglieder anzuwerben, des- halb erneut inhaftiert worden und aus dem Gefängnis geflohen, mithin de- sertiert sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er seinen Dienst unter anderen als den geltend gemachten Umständen verlassen habe. Der Be- schwerdeführer erfülle dennoch die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, da im Hinblick auf seine Auflehnung gegen eine Bewaffnung und die darauffolgende sechsmonatige Haft in Kombination mit einer illegalen Ausreise Anhaltspunkte bestünden, die ihn im Fall einer Rückführung nach Eritrea in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er- scheinen lassen könnten.
E. 5.2 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Desertion aus dem Nationaldienst ei- ner näheren Prüfung nicht standhalten. Ob die Vorbringen des Beschwer- deführers zum Vorwurf der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde und zur
E-406/2020 Seite 9 zweiten Inhaftierung als glaubhaft einzustufen sind, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.
E. 5.3.1 In BVGE 2018 VI/4 und im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. Au- gust 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit dem erit- reischen Nationaldienst auseinandergesetzt. Dabei wurden die beiden Zweige des militärischen National Service (Nationaldienst in militärischen Einheiten) und des National Service in zivilen Einheiten (ziviler National- dienst) näher erläutert und es wurde festhalten, dass die Dienstdauer grundsätzlich unbestimmt sei. Gemäss Schätzungen sei von einer durch- schnittlichen Dienstdauer von fünf bis zehn Jahren auszugehen, wobei aber auch eine längere Dauer möglich sei, insbesondere im (…). Zwar gebe es Berichte, dass Nationaldienst-Angehörige aus dem zivilen Zweig (vorzeitig) entlassen würden. Das diesbezügliche Vorgehen sei aber in- transparent und betreffe vor allem verheiratete Frauen oder Entlassungen aus familiären Gründen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 5.3 und Referenzurteil D- 2311/2016 E. 12).
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat Eritrea im Alter von (…) Jahren verlassen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2014 hatte er erst ungefähr einein- halb Jahre (ohne die sechsmonatige Haft) im Nationaldienst gedient, womit eine Dienstentlassung bereits aufgrund der vergleichsweise kurzen Dienst- dauer und des jungen Alters des Beschwerdeführers als sehr unwahr- scheinlich zu erachten ist. Angesichts des Mangels an (…) Fachkräften in- folge der Ausreise von vielen Angehörigen des (…) ist auch mit Blick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (…) eine ordentliche oder vorzei- tige Entlassung aus dem Nationaldienst nicht anzunehmen (vgl. Bertels- mann Stiftung, BTI 2024 Country Report – Eritrea, 2024, (…), https://bti- project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_ 2024_ERI.pdf, Bertelsmann Stiftung, BTI 2024 Country Report – Eritrea, 2024, (…), https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/re- ports/country_report_2018_ERI.pdf; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: (…) – Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern (…); alle ab- gerufen am 10. April 2024; vgl. auch Reportage von Radio Télévision Suisse [RTS], Erythrée, (…) D._______, (…), betreffend die Bedeutung der Arbeitskräfte aus dem Nationaldienst für das (…) in Eritrea und die Auswir- kung des anhaltenden Exodus von Personal, alle abgerufen am 9. Sep- tember 2024). Schliesslich sind den Akten auch keine familiären Gründe zu entnehmen, die eine Entlassung aus dem Nationaldienst rechtfertigen würden.
E-406/2020 Seite 10
E. 5.3.3 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Be- schwerdeführer aus dem Dienst entlassen worden wäre. Der Umstand, dass er sich im Jahr 2014 durch seine illegale Ausreise unerlaubt von sei- nem Posten als (…) entfernte, ist demnach einer Desertion aus dem erit- reischen Nationaldienst gleichzusetzen.
E. 5.3.4 Gemäss konstanter Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Er- gebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (grundlegend EMARK 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 so- wie etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1359/2015 vom
22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Aufgrund seiner Desertion hatte der Beschwerdeführer bereits vor seiner danach erfolgten Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Gefährdung dauert auch weiterhin an (vgl. UN Human Rights Council (UNHRC), Situation of Human Rights in Eritrea, A/HRC/56/24, 7. Mai 2024, S. 8, https://documents.un.org/doc/un- doc/gen/g24/073/00/pdf/g2407300.pdf, abgerufen am 9. September 2024). Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den eritreischen Sicherheits- kräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
E. 5.3.5 Nach dem Gesagten bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 und 54 AsylG hindeuten würden, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung vom 18. Dezember 2019 in den Dispositivziffern 2–6 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Hin- sichtlich der ebenfalls angefochtenen Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung ist die Beschwerde mit Erteilung der Härtefallbewilligung (vgl. Bst. G.a) gegenstandslos geworden.
E-406/2020 Seite 11
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom
4. Februar 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich ge- genstandslos.
E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die bei den Akten liegende Kostennote vom 24. März 2020 weist einen zeitlichen Aufwand von 7.25 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 59.– aus, was unter der Berücksichtigung der Eingaben als angemessen erscheint. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 250.– ist reg- lementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurich- tende Parteientschädigung ist demnach – unter Berücksichtigung der auf die Honorarnote folgenden Eingaben – insgesamt auf Fr. 2’100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
E. 7.3 Der Anspruch auf ein Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird da- mit gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-406/2020 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos ge- worden ist.
- Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 18. Dezember 2019 aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’100.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-406/2020 Urteil vom 22. Oktober 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, Anwältinnenbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) 2014 und gelangte über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am (...) 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am (...) November 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BZP], vgl. SEM-Akten A4) und am 12. September 2017 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen (vgl. SEM-Akten A12) statt. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens zu sein und in B._______, Äthiopien, geboren, kurz danach aber nach Eritrea gezogen zu sein. Dort habe er in C._______ gelebt und elf Jahre lang die Schule besucht, bevor er für das 12. Schuljahr nach Sawa gegangen sei. Da er gute schulische Leistungen erbracht habe, sei er danach nach D._______ geschickt worden, wo er eine Ausbildung im (...) Bereich habe absolvieren können. Daraufhin habe er ab Januar 2012 im zivilen Teil des Nationaldienstes als (...) gearbeitet und sei kurz nach Arbeitsbeginn dazu aufgefordert worden, an militärischen Auffrischungsübungen teilzunehmen, eine Waffe zu tragen und nachts Wache zu halten. Da ihnen diese Doppelbelastung zu schaffen gemacht habe, hätten er und einige seiner Arbeitskollegen die Anordnung kritisiert, was als Aufstand aufgefasst worden sei. Daraufhin seien er und fünf seiner Arbeitskollegen für sechs Monate inhaftiert worden. Während dieser Zeit seien sie regelmässig mit Schlagstöcken geschlagen und angeschrien worden, bevor im (...) 2014 die Entlassung erfolgt sei. Da er regelmässig gebetet, die Kirche besucht und mit einigen Arbeitskameraden und Arbeitskameradinnen gesungen und die Bibel gelesen habe, sei ihm unterstellt worden, der Pfingstgemeinde anzugehören und Mitglieder für diese zu suchen. Deshalb sei er im (...) 2014 bereits wieder festgenommen worden. In Haft sei er regelmässig nach Otto-Art gefesselt und der Sonne ausgesetzt worden, da man ihn zu einem Geständnis habe zwingen wollen. Anlässlich eines abendlichen Toilettengangs sei ihm die Flucht gelungen, als die Wachen kurz abgelenkt gewesen seien, da einer der Gefangenen gestürzt sei. Er sei über die Berge nach «E._______» gelangt und habe dort eine Mitfahrgelegenheit bis nach F._______ gefunden, wo er Verwandte gehabt habe. Er habe mit diesen den Ostertag gefeiert und sei dann mit Hilfe eines Jungen über die Grenze nach Äthiopien geflohen. Dort habe er ein Jahr verbracht, bevor er für ein weiteres Jahr in den Sudan und von dort nach Italien gereist sei. Nach weiteren fünf Monaten sei er im Rahmen einer «Relocation» in die Schweiz transferiert worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotos der Identitätskarten seiner Eltern sowie eines seiner Schulzeugnisse ein. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 - eröffnet am 20. Dezember 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 54 AsylG ab und ordnete die Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Am 22. Januar 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein, jeweils unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Nach Eingang der Vernehmlassung des SEM vom 10. Februar 2020, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gewährt, eine Replik einzureichen. Diese Möglichkeit nahm er mit Eingabe vom 24. März 2020 wahr. Die Rechtsvertreterin reichte gleichzeitig ihre Honorarnote zu den Akten. G. G.a Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, den Akten sei zu entnehmen, dass am 1. November 2022 ein Härtefallgesuch des Beschwerdeführers gutgeheissen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt worden sei. Sie ersuchte den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er dennoch an seiner Beschwerde festhalten wolle. G.b Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 bestätigte der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es würden zwar weder der geltend gemachte Dienst im zivilen Teil des Nationaldienstes noch die sechsmonatige Haft im Jahre 2013 in Abrede gestellt. Das Vorbringen, aufgrund des Vorwurfs, der Pfingstgemeine anzugehören, erneut inhaftiert und aus der Haft entflohen zu sein, habe er aber nicht glaubhaft machen können. Im Hinblick darauf, dass er geltend mache, schon immer regelmässig gebetet, religiöse Lieder gesungen, in der Bibel gelesen und eine orthodoxe Kirche besucht zu haben, erstaune es, dass er dieses plötzliche Interesse der Behörden und das Beobachten seiner Person ausschliesslich abstrakt und ohne jeglichen persönlichen Bezug darlege. In Bezug auf die Festnahme habe er lediglich erklärt, zuvor durch das Fenster beobachtet worden zu sein. Damit seien diese Ausführungen äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen. In Anbetracht der zentralen Bedeutung dieses Vorfalles, wäre aber gerade hier - auch ohne wiederholte und explizite Aufforderung, detailliert und ausführlich zu berichten - ein anschaulicher und lebensnaher Bericht der persönlichen Erlebnisse zu erwarten gewesen. Es bestünden daher erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen, welche durch die Aussagen zur geltend gemachten Haft nicht ausgeräumt werden könnten. Es sei unbestritten, dass er durch die erste Haft über Kenntnisse zu den Haftmodalitäten verfüge. Es sei jedoch auffallend, dass seine Äusserungen zur zweiten Inhaftierung annähernd flächendeckend zu denjenigen der ersten Haft ausgefallen seien. Gerade weil er geltend mache, zweimal im selben Gefängnis inhaftiert worden zu sein, wäre zu erwarten gewesen, dass er differenzierte Angaben zu den einzelnen Festhaltungen machen und diese einander anschaulich gegenüberstellen könne. Die Aussage, im Rahmen des Toilettengangs entflohen zu sein, sei überdies stereotyp. Die Flucht selber habe er lediglich mit den Worten beschrieben, sich nach hinten bewegt und vom Platz entfernt zu haben. Es fehle folglich auch diesen Schilderungen an Substanz und persönlichem Bezug. Die Oberflächlichkeit in den Aussagen zur geltend gemachten zweiten Verfolgung sei im Übrigen nicht auf seine Erzählweise zurückzuführen, zumal die Schilderung der ersten Haftzeit durchaus Realkennzeichen enthielten. Die Aussagen zu den Geschehnissen nach seiner Ausreise seien ebenfalls pauschal, stereotyp und damit unglaubhaft ausgefallen. Er habe die Flucht aus der Haft und die damit einhergehende Desertion somit nicht glaubhaft machen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er seinen Dienst unter anderen Umständen verlassen habe. Aufgrund seiner Auflehnung gegen die Bewaffnung, die darauffolgende Inhaftierung sowie der illegalen Ausreise sei ihm jedoch die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Da er aber die relevante Bedrohungslage im Zusammenhang mit der Dienstpflicht erst mit der illegalen Ausreise geschaffen habe, sei er nach Art. 54 AsylG wegen subjektiven Nachfluchtgründen von der Asylgewährung auszuschliessen. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, es treffe zwar zu, dass er seinen Glauben bereits vor der ersten Inhaftierung ausgelebt habe, erst nach der Entlassung habe er aber als regimefeindliche Person gegolten und im Fokus der Behörden gestanden. Dass es diesen missfallen habe, dass bei ihm Versammlungen stattgefunden hätten, erscheine plausibel. Er habe erläutert, was ihm vorgeworfen worden sei und den Grund genannt, weshalb er denke, verhaftet worden zu sein. Er könne lediglich wiedergeben, was ihm die Behörden als Grund angegeben hätten. Ob diese Begründung nachvollziehbar erscheine, könne er nicht beantworten. Die Vorinstanz setze aber diesbezüglich unzulässigerweise voraus, dass er die willkürliche Vorgehensweise des eritreischen Regimes nachvollziehbar erklären könne. In Bezug auf die Festnahme habe er erklärt, wo er sich in diesem Moment befunden habe, was er zu diesem Zeitpunkt gemacht habe, dass die Behörden zu seinem Fenster hineingeschaut hätten und was er mit diesen gesprochen habe. Das SEM habe daraufhin nicht weiter nachgefragt und das Thema gewechselt. Entgegen der Vorinstanz habe er auch die Haftzeit ab (...) 2014 lebensnah, widerspruchsfrei und detailliert geschildert. Er habe auch diesbezüglich Gedankengänge beziehungsweise Überlegungen wiedergegeben. Zudem treffe es keineswegs zu, dass er betreffend die erste und die zweite Haft ähnliche Aussagen getätigt habe. So habe er unterschiedliche Angaben zu den Zellen und den erlittenen Misshandlungen gemacht. Diese Aussagen würden auch durch den EASO-Bericht (European Asylum Support Office), vom 11. August 2015 bestätigt, wonach Häftlinge insbesondere gefoltert würden, um von ihnen ein Geständnis zu erzwingen, und Folter nicht nur bei Regierungsgegnern, sondern auch bei Angehörigen religiöser Minderheiten angewendet werde. Auch die Flucht aus dem Gefängnis habe er detailliert und lebensnah geschildert und dargelegt, dass er sich diese längere Zeit überlegt, die Gelegenheit sich schlussendlich aber spontan ergeben habe. In Bezug auf die Suche nach ihm habe er nicht mehr wiedergeben können als das, was seine Familie ihm mitgeteilt habe. Somit sei es ihm gelungen, seine Desertion glaubhaft zu machen. Es erscheint zudem äusserst unwahrscheinlich, dass er als junger und gesunder Mann sowie in den Augen der Behörden regimekritische Person vom Dienst freigestellt worden wäre. Ein solches Vorgehen entspreche nicht der bekannten Vorgehensweise des eritreischen Regimes gegenüber missliebigen Personen. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Es sei lediglich anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer glaubhaft geschilderte illegale Ausreise nicht auf die Glaubhaftigkeit der Flucht aus dem Gefängnis beziehungsweise eine Desertion schliessen lasse. 3.4 Darauf replizierte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz mache es sich mit der Standardbehauptung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, sehr einfach. Auf eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den in der Beschwerdeschrift widerlegten Behauptungen der Vorinstanz werde sogar gänzlich verzichtet. Wie bereits in der Beschwerdeschrift vorgebracht, sei es ihm zweifelsohne gelungen, sämtliche Vorbringen - auch seine Desertion aus dem Nationaldienst - glaubhaft darzulegen, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Ergänzend sei festzuhalten, dass er nicht "nur" wegen der erfolgten Desertion, sondern zusätzlich auch wegen des Umstands, dass die eritreischen Behörden davon ausgingen, dass er ein Mitglied der Pfingstgemeinde sei, in seinem Heimatland mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen habe. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer als (...) im Rahmen des Nationaldienstes tätig war und im Jahr 2013 für sechs Monate inhaftiert wurde, nachdem er sich über die schwierige Arbeitssituation insbesondere aufgrund der Doppelbelastung durch seine (...) Arbeit und den nächtlichen Wachdienst mit Waffe beschwert hatte. Hingegen befand das SEM nicht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der ersten Haft verdächtigt worden sei, der Pfingstgemeinde anzugehören und für diese Mitglieder anzuwerben, deshalb erneut inhaftiert worden und aus dem Gefängnis geflohen, mithin desertiert sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er seinen Dienst unter anderen als den geltend gemachten Umständen verlassen habe. Der Beschwerdeführer erfülle dennoch die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, da im Hinblick auf seine Auflehnung gegen eine Bewaffnung und die darauffolgende sechsmonatige Haft in Kombination mit einer illegalen Ausreise Anhaltspunkte bestünden, die ihn im Fall einer Rückführung nach Eritrea in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 5.2 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Desertion aus dem Nationaldienst einer näheren Prüfung nicht standhalten. Ob die Vorbringen des Beschwer-deführers zum Vorwurf der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde und zur zweiten Inhaftierung als glaubhaft einzustufen sind, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. 5.3 5.3.1 In BVGE 2018 VI/4 und im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit dem eritreischen Nationaldienst auseinandergesetzt. Dabei wurden die beiden Zweige des militärischen National Service (Nationaldienst in militärischen Einheiten) und des National Service in zivilen Einheiten (ziviler Nationaldienst) näher erläutert und es wurde festhalten, dass die Dienstdauer grundsätzlich unbestimmt sei. Gemäss Schätzungen sei von einer durchschnittlichen Dienstdauer von fünf bis zehn Jahren auszugehen, wobei aber auch eine längere Dauer möglich sei, insbesondere im (...). Zwar gebe es Berichte, dass Nationaldienst-Angehörige aus dem zivilen Zweig (vorzeitig) entlassen würden. Das diesbezügliche Vorgehen sei aber intransparent und betreffe vor allem verheiratete Frauen oder Entlassungen aus familiären Gründen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 5.3 und Referenzurteil D-2311/2016 E. 12). 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat Eritrea im Alter von (...) Jahren verlassen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2014 hatte er erst ungefähr eineinhalb Jahre (ohne die sechsmonatige Haft) im Nationaldienst gedient, womit eine Dienstentlassung bereits aufgrund der vergleichsweise kurzen Dienstdauer und des jungen Alters des Beschwerdeführers als sehr unwahrscheinlich zu erachten ist. Angesichts des Mangels an (...) Fachkräften infolge der Ausreise von vielen Angehörigen des (...) ist auch mit Blick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) eine ordentliche oder vorzeitige Entlassung aus dem Nationaldienst nicht anzunehmen (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2024 Country Report - Eritrea, 2024, (...), https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_ERI.pdf, Bertelsmann Stiftung, BTI 2024 Country Report - Eritrea, 2024, (...), https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2018_ERI.pdf; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: (...) - Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern (...); alle abgerufen am 10. April 2024; vgl. auch Reportage von Radio Télévision Suisse [RTS], Erythrée, (...) D._______, (...), betreffend die Bedeutung der Arbeitskräfte aus dem Nationaldienst für das (...) in Eritrea und die Auswirkung des anhaltenden Exodus von Personal, alle abgerufen am 9. September 2024). Schliesslich sind den Akten auch keine familiären Gründe zu entnehmen, die eine Entlassung aus dem Nationaldienst rechtfertigen würden. 5.3.3 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer aus dem Dienst entlassen worden wäre. Der Umstand, dass er sich im Jahr 2014 durch seine illegale Ausreise unerlaubt von seinem Posten als (...) entfernte, ist demnach einer Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst gleichzusetzen. 5.3.4 Gemäss konstanter Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (grundlegend EMARK 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Aufgrund seiner Desertion hatte der Beschwerdeführer bereits vor seiner danach erfolgten Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Gefährdung dauert auch weiterhin an (vgl. UN Human Rights Council (UNHRC), Situation of Human Rights in Eritrea, A/HRC/56/24, 7. Mai 2024, S. 8, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/g24/073/00/pdf/g2407300.pdf, abgerufen am 9. September 2024). Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den eritreischen Sicherheitskräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 5.3.5 Nach dem Gesagten bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 und 54 AsylG hindeuten würden, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2019 in den Dispositivziffern 2-6 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung ist die Beschwerde mit Erteilung der Härtefallbewilligung (vgl. Bst. G.a) gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die bei den Akten liegende Kostennote vom 24. März 2020 weist einen zeitlichen Aufwand von 7.25 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 59.- aus, was unter der Berücksichtigung der Eingaben als angemessen erscheint. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 250.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach - unter Berücksichtigung der auf die Honorarnote folgenden Eingaben - insgesamt auf Fr. 2'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. 7.3 Der Anspruch auf ein Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 18. Dezember 2019 aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'100.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: