Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 22. Februar 2017 im Rahmen eines Re- location-Programms (unter anderem aufgrund der in der Schweiz wohnhaf- ten Schwester [N {…}]) in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. B. Am 28. Februar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 5. April 2018 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er die Schule im achten Schuljahr (im achten Monat 2007) als Vierzehnjähriger abgebrochen habe, weil er für den Militärdienst rekrutiert worden sei. Es habe damals eine Razzia gegeben und er sei nach B._______ und später nach C._______ gebracht worden, wo er sich bis zu seiner Flucht während drei Monaten in einer Ausbildungskaserne befunden habe. Nach seiner Flucht habe er sich während zehn Monaten versteckt, bevor er am 14. Au- gust 2008 Eritrea illegal Richtung Äthiopien verlassen habe. In der Folge habe er sich im Sudan und in Israel aufgehalten und sei schliesslich nach Europa gelangt, wo er sich in Italien sechs Monate aufgehalten habe. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Tauf- schein, eine Geburtsurkunde sowie Kopien der Identitätskarten der Eltern ein. C. Gemäss Strafbefehl vom 29. März 2019 der Staatsanwaltschaft des Kan- tons D._______ wurde der Beschwerdeführer wegen Angriffs und einfa- cher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bedingt (aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren) verurteilt und mit einer Busse von Fr. 900.– belegt. Aus dem Strafbefehl geht im Weiteren hervor, dass gegen den Beschwerdeführer bereits am 21. März 2018 ein Strafbefehl wegen Urkundenfälschung und eines geringfügigen Vermögensdelikts (Erschleichen einer Dienstleistung) erlassen worden war (Bedingte Geldstrafe von 10 Tagesansätzen zu je Fr. 30.–). D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E-4001/2019 Seite 3 E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. August 2019 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut- barkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewäh- ren. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor- schusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2019 wurden die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsver- beiständigung gutgeheissen und MLaw Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Rechtsvertretung am
4. September 2019 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 teilte die Rechtsvertretung mit, künftige Korrespondenz weiterhin an die bisherige Adresse zuzustellen. I. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 wurde die Frage der Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand beantwortet und mitgeteilt, dass aus organisa- torischen Gründen die Verfahrensleitung seit dem letzten Schriftenwechsel auf den Unterzeichnenden als neuen Instruktionsrichter übergegangen sei. J. Mit Eingabe vom 16. März 2021 wurde ein ärztlicher Bericht des E._______ vom 3. März 2021 eingereicht, worin erstmalig vorgebracht wird, der Be- schwerdeführer sei homosexuell und leide unter Angstzuständen. K. Mit Eingaben vom 14. Dezember 2021 und vom 31. Mai 2022 erkundigte
E-4001/2019 Seite 4 sich die Rechtsvertretung mit dem Hinweis auf die Integrationsbemühun- gen des Beschwerdeführers erneut nach dem Stand des Beschwerdever- fahrens. Diese Eingaben wurden mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 und vom 2. Juni 2022 beantwortet.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis- herige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-4001/2019 Seite 5 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).
E. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den geltend gemachten Militärdienst und die weiteren Vorbringen, aus dem Militärdienst desertiert zu sein, als nicht glaubhaft erachtet.
E. 5.2 Es führte aus, dass der Beschwerdeführer abweichend von der Aus- sage im Rahmen der BzP, wonach er die achte Klasse abgebrochen habe (vgl. A3 F1.17.04), anlässlich der Anhörung angegeben habe, die achte Schulklasse abgeschlossen beziehungsweise das Schuljahr 2007 beendet zu haben (vgl. A11 F63, F70). Ausserdem habe er anlässlich der Anhörung geltend gemacht, die achte Schulklasse wegen der Krankheit seiner Schwester nicht begonnen zu haben (vgl. A11 F66), nachdem er noch an der BzP angegeben habe, wegen erfolgter Zwangsrekrutierung die achte Klasse abgebrochen zu haben (vgl. A3 1.17.04).
E. 5.3 Die Schilderungen der zentralen Vorbringen entbehrten der Substanti- ierung. So habe der Beschwerdeführer nicht genau sagen können, wie lange in er in C._______ gewesen und wann er in C._______ eingetroffen sei (vgl. A11 F121, F122). Zudem seien seine Angaben zur Ausbildung an der Waffe nicht nachvollziehbar. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zunächst ausgesagt, dass er auch militärisch ausgebildet worden sei und zwar an einer Kalaschnikow (vgl. A11 F126). Allerdings habe er in der Folge nicht angeben können, wie viele Patronen in einem Magazin Platz hätten (vgl. A11 F130) und in der Folge abweichend von der vorherigen Aussage, zwei Tage lang Schiessübungen mit der Kalaschni- kow gemacht zu haben, behauptet, nur zwei Schiessübungen absolviert zu haben (vgl. A11 F 130). In der Folge habe er gar behauptet, nur einen ein- zigen Schuss abgegeben zu haben (vgl. A11 F131). Schliesslich habe der Beschwerdeführer die nicht nachvollziehbare Aussage gemacht, dass er das Gewehr nicht habe reinigen müssen. Es mute geradezu absurd an, dass die Ausbildner die Waffen gereinigt hätten (vgl. A11 F134). Ebenso- wenig nachvollziehbar sei, dass nach der Schiessübung den Soldaten die
E-4001/2019 Seite 6 richtigen Waffen weggenommen worden seien und diese an selbstgebas- telten Holzattrappen weiter geübt hätten (vgl. vgl. A11 F128). Somit könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer jemals in den Militär- dienst einberufen und dort ausgebildet worden sei. Ausserdem sei es sehr unwahrscheinlich, dass man ihn bereits mit 14 oder 15 Jahren in den Mili- tärdienst eingezogen habe. In der Regel seien Personen mit Erreichen der Volljährigkeit, also mit 18 Jahren, dienstpflichtig. In gewissen Fällen könne ein früherer Einzug nach Absolvierung der 11. Klasse denkbar sein.
E. 5.4 Auch die geltend gemachte Desertion selbst könne nicht geglaubt wer- den. So habe der Beschwerdeführer das Entfernen von der Truppe weitge- hend ohne Details beschrieben. Namentlich habe er lediglich angegeben, er habe eine gute Gelegenheit abgewartet, um zu fliehen, ohne genau zu sagen, wie sich diese gute Gelegenheit ergeben habe (vgl. A11 F143). Zu- dem habe er bloss ausgesagt, er habe sich von der Truppe entfernt, ohne genauer zu schildern, wie er das bewerkstelligt habe (vgl. A11 F137). Da- rauf angesprochen, wie er die Flucht vorbereitet und durchgeführt habe, habe er mit bloss wenigen Sätzen in ausweichender Weise geantwortet. So habe er erklärt, er habe die Flucht schon lange geplant gehabt und auf das Zeichen seines Kollegen gewartet (vgl. A11 F143), er habe sonst gar nichts vorbereitet gehabt (vgl. A11 F144). Zudem habe er das neunmona- tige Untertauchen vor der Ausreise substanzlos geschildert. Er habe ledig- lich angegeben, sich am Herkunftsort seiner Mutter, mal am Wohnort in Dekemhare aufgehalten zu haben, wohin er zurückgekehrt sei, wenn die Lage dort «einigermassen okay gewesen sei» (vgl. A11 F151). Auch die Schilderung der Ausreise sei substanzlos ausgefallen. So sei er beispiels- weise nicht in der Lage gewesen, zu beschreiben, wie er schliesslich zur Grenze gelangt sei (vgl. A11 F161). Ferner fehle die emotionale Anteil- nahme während der Schilderungen weitgehend. Es entstehe in keinem Moment der Erzählung der Eindruck von selbsterlebten Ereignissen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich bei den geltend gemachten Vor- bringen (Militärdienst, Desertion, illegale Ausreise) um ein frei erfundenes Konstrukt handle.
E. 5.5 Die geltend gemachte illegale Ausreise sei unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ohnehin nicht asylrelevant, da nach der Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illega- len Ausreise nicht mit Sanktionen rechnen müssten, die bezüglich ihrer In- tensität ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Andere Gründe, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Re- gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien aufgrund
E-4001/2019 Seite 7 der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion ebenfalls nicht er- sichtlich.
E. 6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer nicht nur bei der BzP, sondern auch bei der Anhö- rung ausgesagt habe, die Schule im Jahr 2007 abgebrochen zu haben (vgl. A11 F62). Mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er die Schule in diesem Jahr im Juni abgeschlossen, das Schuljahr 2007 beendet habe (vgl. A11 F63), lasse sich nicht ausschliessen, dass er die Schule beendet haben könnte, indem er diese abgebrochen habe. Im Weiteren bestehe der vom SEM festgestellte Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer ange- geben habe, die Schule wegen der Zwangsrekrutierung beziehungsweise wegen seiner kranken Schwester abgebrochen zu haben, nicht. Es er- scheine nämlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus einem bestimmten Grund vor der Zwangsrekrutierung die Schule abgebrochen haben könnte, da er ja bei der Razzia bereits keinen gültigen Schüleraus- weis mehr gehabt habe (vgl. A11 F92, F105, F106).
E. 6.2 Hinsichtlich des angeblich substanzlosen Aussageverhaltens sei da- rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ereignisse erst vierzehn Jahre alt gewesen sei. Im Weiteren habe er zwar nicht exakte Angaben, aber durchaus Zeitspannen zwischen den einzelnen Ereignissen angeben können. Zudem habe die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geschilderte militärische Ausbildung als realitätsfremd erachtet, ohne zu begründen, wie eine entsprechende militärische Ausbildung auszusehen habe, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz komme es im Weiteren nach Länderbe- richten in Eritrea durchaus vor, dass auch Kinder ab 14-15 Jahren rekrutiert würden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die geltend gemachte Desertion detailliert beschrieben (Landschaft, Distanz zwischen den Orten, Begleitpersonen). Zum geltend gemachten Untertauchen während neun Monaten sei er nicht näher befragt worden. Das SEM habe es unterlassen, den Beschwerdeführer dazu aufzufordern, die Ereignisse detaillierter zu schildern. Schliesslich könne aufgrund der angeblich emotionslos vorge- tragenen Ereignisse nicht zwingend auf die Ungaubhaftigkeit der Vorbrin- gen geschlossen werden.
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer drohe wegen erfolgter Desertion eine unver- hältnismässige Strafe und der Militärdienst stelle in Eritrea eine Verletzung
E-4001/2019 Seite 8 von Art. 3 EMRK dar. Aufgrund der illegalen Ausreise im Zusammenhang mit der erfolgten Desertion müsse der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr mit asylrelevanten Nachteilen rechnen.
E. 6.4 Mit Eingabe vom 16. März 2021 machte die Rechtsvertretung (erst- mals) geltend, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei und sich we- gen Angstzuständen in medizinischer Behandlung befinde (vgl. ärztlicher Bericht des E._______ vom 3. März 2021). Er habe bisher nicht den Mut gehabt, sich zu outen. In Eritrea habe er mit seinem familiären Umfeld nie über seine Homosexualität gesprochen, jedoch habe er im Verborgenen ein Jahr lang eine Beziehung mit einem befreundeten Homosexuellen ge- habt, den er schon aus der Kindheit gekannt habe. In Eritrea sei Homose- xualität strafbar. Anlässlich des Asylverfahrens habe er sich aus Angst und Scham, insbesondere vor dem Dolmetscher, nicht über seine sexuelle Aus- richtung äussern können. Er habe befürchtet, wenn der Dolmetscher davon erfahre, würde seine Homosexualität überall bekannt werden, auch wenn er im Vorfeld der Befragungen auf dessen Verschwiegenheitspflicht auf- merksam gemacht worden sei. Er habe die Erfahrung gemacht, dass auch in der eritreischen Diaspora das Thema rund um LGBTQI auf Ablehnung stosse.
E. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs- sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige- rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei- nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel- mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf- gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl- rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E-4001/2019 Seite 9
E. 7.2 Die Vorinstanz hat zu Recht die geltend gemachte Desertion (und be- reits die Einberufung in den Militärdienst) und die nachfolgende illegale Ausreise als nicht glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, diese Vorbringen widerspruchsfrei und substantiiert darzulegen.
E. 7.2.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerde- führer abweichend von der Aussage im Rahmen der BzP, wonach er die achte Klasse abgebrochen habe (vgl. A3 F1.17.04), anlässlich der Anhö- rung angab, die achte Schulklasse im Juni 2007 beendet beziehungsweise abgeschlossen zu haben (vgl. A11 F63, F70). Mit der spekulativen Erklä- rung in der Beschwerde, wonach sich mit der Aussage des Beschwerde- führers, dass er das Schuljahr 2007 beendet habe (vgl. A11 F63), zumin- dest nicht ausschliessen lasse, dass er die Schule beendet haben könnte, indem er diese abgebrochen habe, vermag dieser Widerspruch nicht be- seitigt zu werden. Neben den zeitlichen Umständen kommt weiter hinzu, dass der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung offenkundig an- dere Gründe für das nicht Weiterführen der Schule angegeben hat. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung konkret angegeben, die neue Schulklasse wegen der Krankheit seiner Schwester nicht begonnen zu haben (vgl. A11 F66). Demgegenüber hat er an der BzP noch angege- ben hatte, wegen einer Zwangsrekrutierung die achte Klasse abgebrochen zu haben (vgl. A3 1.17.04). Die genannten Gründe weichen somit ganz offenkundig voneinander ab. Der in der Beschwerde vorgenommene Er- klärungsversuch ist nicht geeignet diese Widersprüche aufzulösen. So wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Aussagen seien so zu interpretie- ren, dass der Beschwerdeführer aus einem bestimmten Grund vor der Zwangsrekrutierung die Schule abgebrochen habe, da er ja bei der Razzia bereits keinen gültigen Schülerausweis mehr gehabt habe (vgl. A11 F92, F105, F106). Doch auch dieser Erklärungsversuch lässt sich nicht mit sei- nen übrigen Aussagen in Einklang bringen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, bei der Razzia aufgrund des Schulendes (und somit nicht aufgrund eines Schulabbruchs) keinen gültigen Schüler- ausweis mehr gehabt zu haben (vgl. A11 F106). Der vom SEM festgestellte Widerspruch bleibt somit bestehen. Im Weiteren konnte der Beschwerde- führer, wie vom SEM zutreffend festgehalten, nicht angeben, wann er in C._______ eingetroffen und wie lange er dort gewesen sei (vgl. A11 F120). Im Weiteren erachtete es das SEM als sehr unwahrscheinlich, dass man den Beschwerdeführer bereits mit 14 oder 15 Jahren in den Militärdienst eingezogen habe. In der Regel seien Personen mit Erreichen der Volljäh- rigkeit, also mit 18 Jahren, dienstpflichtig. In gewissen Fällen könne ein
E-4001/2019 Seite 10 früherer Einzug nach Absolvierung der 11. Klasse denkbar sein. Dieser Auf- fassung wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass es nach Län- derberichten in Eritrea vorkomme, dass auch Kinder ab 14-15 Jahren re- krutiert würden. Dies hat das SEM nicht bestritten, sondern festgehalten, dass eine Rekrutierung in diesem Alter sehr unwahrscheinlich erscheine. Dieser Einschätzung der Vorinstanz schliesst sich das Gericht an.
E. 7.2.2 Neben den widersprüchlichen und unbestimmten Aussagen zur Zwangsrekrutierung ist die Schilderung des Militärdienstes, insbesondere der Waffengebrauch, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen. Bereits die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den genauen Um- ständen seiner angeblichen Ankunft in C._______ erscheinen wenig le- bensnah. So brachte er beispielsweise vor, die erste Aufgabe habe darin bestanden, dass die neu eingetroffene Gruppe an einem gute zwei Stun- den Fussmarsch entfernten Ort, Steine und Holz geholt hätten, um damit ein kleines Häuschen zu errichten (vgl. A11 F 111, 113). Wenig später be- hauptete der Beschwerdeführer, dieses kleine Häuschen habe 500 bzw. 1000 Personen Unterkunft bieten können und habe rund zwanzig Zimmer umfasst (vgl. A11 F 113, 115). Der Sinn dieser Baute habe bloss darin be- standen, dass einige Personen während des Tages sich darin hätten auf- halten können; dies weil so die Vorgesetzen ihnen dort besser Befehle hät- ten erteilen können als im Freien (vgl. A11 F 117, 118). Während der Nacht hätten er und die anderen aber bei Regen, Wind und Wetter im Freien ver- bringen müssen (vgl. A11 F 119), dies obwohl in C._______ zusätzlich be- reits zwei grosse Mannschaftsunterkünfte bestanden hätten (vgl. A11 F 114). Die geschilderten Umstände hinsichtlich der Beschaffung des Bau- materials, der Grösse und des Zwecks der Baute und die übrigen Begleit- umstände wirken kaum realitätsnah und erwecken nicht den Eindruck ei- nes realen Geschehens. Auch die Angaben hinsichtlich der angeblichen militärischen Ausbildung sind nicht nur substanzlos, sondern geradezu realitätsfern. So hat der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung ausdrücklich bestätigt, dass er mi- litärisch an einem normalen Gewehr wie an einer Kalaschnikow ausgebil- det worden sei (vgl. A11 F, 126 F128). Auf konkrete Nachfrage hin offen- barte er indes ein augenscheinlich fehlendes Wissen hinsichtlich dieser Waffen, welches mit seiner Behauptung, entsprechend ausgebildet worden zu sein, nicht in Einklang zu bringen ist. So konnte er beispielsweise nicht angeben, wie viele Patronen in einem Magazin Platz haben (vgl. A11 F130). Ferner hatte er auch keinerlei Kenntnisse über die Handhabung der
E-4001/2019 Seite 11 Waffe oder wie das Gewehr zerlegt oder gereinigt werden muss (vgl. A11 F130-133). Entsprechendes gehört jedoch zum elementaren Basiswissen jeglicher Waffenausbildung, ohne diese eine fachgerechte Handhabung und Wartung der Waffe im Ernstfall gar nicht möglich wäre. Dass der Be- schwerdeführer eine militärische Ausbildung durchlaufen haben will, gleichzeitig aber nicht einmal über elementares Basiswissen an der Waffe verfügt, ist ein nicht zu erklärender Widerspruch. Die hierzu vorgebrachten Erklärungsversuche des Beschwerdeführers sind als unbeholfen einzustu- fen. So behauptete er, er habe nur wenige Male geschossen und ohnehin hätten stets die Ausbildner die Waffe für ihn gereinigt (vgl. A11 F 134). Er selber habe sich in der Folge einfach aus Holz eine Waffe gebastelt und habe damit Übungen gemacht (vgl. A11 F 128). Diese Behauptungen er- weisen sich als realitätsfern. In der Beschwerde wird dem SEM vorgehalten, es habe nicht begründet, wie eine entsprechende militärische Ausbildung auszusehen habe, womit es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Diese Rüge er- weist sich als unzutreffend. So ist offenkundig, dass die genannten Schil- derungen des Beschwerdeführers der allgemein bekannten militärischen Vorgehensweise, Rekruten an der Waffe auszubilden, klar widerspricht. Sinn und Zweck einer solchen militärischen Grundausbildung besteht in der Vermittlung elementarer militärischer Grundkenntnisse, der Handha- bung der Waffe, dessen Wartung und Verwendung. Der Beschwerdeführer wies hierzu keinerlei Kenntnisse auf, die auch nur annährend darauf schliessen lassen, dieser habe jemals eine militärische Ausbildung durch- laufen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind daher genügend begründet.
E. 7.2.3 Auch die geltend gemachte Desertion (insbesondere das Entfernen von der Truppe) hat der Beschwerdeführer substanzlos geschildert. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer diesbe- züglich bloss angegeben, er habe eine gute Gelegenheit abgewartet, um zu fliehen, ohne genau zu sagen, wie sich diese gute Gelegenheit ergeben hat (vgl. A11 F143). Zudem hat der Beschwerdeführer lediglich ausgesagt, er habe sich von der Truppe entfernt, ohne genauer zu schildern, wie ihm das gelungen sei (vgl. A11 F137). In offenem Widerspruch hierzu steht auch seine Aussage, er habe die Flucht schon «sehr lange geplant», um sogleich in der nächsten Antwort zu Protokoll zu geben, er und sein Kollege hätten eigentlich gar nichts vorbereitet gehabt (vgl. A11 F144). Wer eige- nen Angaben zufolge eine Flucht «sehr lange» vorbereitet hat, hat sich ge- naue Überlegungen gemacht, an welchem Ort, unter welchen Umständen und Möglichkeiten die Flucht ausgeführt werden könnte beziehungsweise
E-4001/2019 Seite 12 auf welche Art die Stunden und Tage nach der Flucht genutzt werden soll- ten und welche Möglichkeiten hierzu bestehen. Nichts hiervon liegt in casu vor. Die Behauptung einer von langer Hand geplanten Flucht kollidiert so- wohl mit der Behauptung, keinerlei konkrete Planungen vorgenommen zu haben, wie auch mit seiner Unfähigkeit, die Flucht anschaulich zu schil- dern. Auch diese Beschreibungen des Beschwerdeführers sind mit den Schilderungen einer Person nicht zu vereinbaren, die eine entsprechende Situation effektiv selber erlebt hat. Ebenso substanzlos sind letztlich die Angaben zu seinem Untertauchen während zehn Monaten sowie zu seiner darauffolgenden Ausreise ausge- fallen. Die Erklärung, er sei in der Folge an einen Ort gegangen, wo seine Mutter hergekommen sei, und habe sich dort irgendwo versteckt gehalten, zeugt kaum von der Widergabe eigenerlebter Umstände (vgl. A11 F 151- 152). Auch die Behauptung, dass während dieser Zeit trotz seiner angebli- chen Desertion überhaupt nichts passiert sei, erscheint im eritreischen Länderkontext als wenig lebensnah. Die Entgegnungen in der Be- schwerde, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ereignisse noch jung gewesen sei und im Weiteren zwar nicht exakte Angaben, aber zu- mindest Zeitspannen zwischen den einzelnen Ereignissen habe angeben können, vermögen das ausweichende Aussageverhalten des Beschwerde- führers nicht plausibel zu erklären.
E. 7.3 Im Lichte der voranstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz die Vor- bringen des Beschwerdeführers somit zu Recht als unglaubhaft eingestuft.
E. 7.3.1 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe für seine Ausreise müssen somit als nicht glaubhaft eingestuft werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass vorliegend Hinweise auf eine legale Aus- reise des Beschwerdeführers bestehen. So gab er in der Anhörung unmiss- verständlich an, sein Vater betreibe einen grenzüberschreitenden Waren- handel und könne für die Beschaffung der Waren problemlos legal ins Aus- land reisen (vgl. A11 F23, 24). Vor diesem Hintergrund besteht Grund zu der Annahme, diese Möglichkeiten könnte allenfalls auch für den Be- schwerdeführer beständen haben. Die Frage, ob er legal oder illegal aus- gereist ist, kann indes offen gelassen werden, da dies in casu im Resultat ohne Belang ist (vgl. E. 7.4.).
E. 7.4 Im Zusammenhang mit der Frage der Asylrelevanz einer (allfälligen) illegalen Ausreise ist im Sinne einer Klarstellung festzuhalten, dass das
E-4001/2019 Seite 13 Bundesverwaltungsgericht bis im Januar 2017 davon ausging, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erhebli- chen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer ein- gehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlings- eigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asyl- relevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Mög- lichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick- winkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Der Beschwerde- führer konnte vorliegend nicht glaubhaft machen, dass er aus dem Militär- dienst desertiert ist. Zudem bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass in seinem Fall – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er aus diesem Grund eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Von einer drohen- den flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr auf- grund subjektiver Nachfluchtgründe ist nicht auszugehen.
E. 7.5 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer erstmals gel- tend, dass er homosexuell sei und sich wegen Angstzuständen in medizi- nischer Behandlung befinde (vgl. ärztlicher Bericht des E._______ vom
3. März 2021). Hierzu festzuhalten, dass es sich hierbei um eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers handelt. Die angegebenen Gründe, welche ihn bisher davon abgehalten hätten, den Asylbehörden seine Homosexualität zu of- fenbaren (Angst und Scham vor dem Dolmetscher, psychisch schlechter
E-4001/2019 Seite 14 Zustand), überzeugen nicht, zumal er auch in der Beschwerde seine sexu- elle Ausrichtung unerwähnt liess. So wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest gegenüber seiner (weiblichen) Rechtsvertretung hätte of- fenbaren können und spätestens im Rahmen der Beschwerde entspre- chende Vorbringen getätigt worden wären. Ferner erscheint die nun nach- träglich geltend gemachte Homosexualität auch im Lichte der übrigen zu Protokoll gegebenen Aussagen als zumindest zweifelhaft. Insbesondere in Zusammenhang mit dem mehrmonatigen (angeblichen) Aufenthalt in C._______, den beengten dortigen Verhältnissen unter lauter jungen Män- nern sowie den dortigen rudimentären Möglichkeiten, sich in aller Öffent- lichkeit im Fluss nackt waschen und duschen zu müssen, wäre zu erwarten gewesen, der Beschwerdeführer hätte (zumindest andeutungsweise) ent- sprechende Äusserungen, Gefühle oder Ängste vorgebracht. Im nun nach- träglich eingereichten ärztlichen Bericht seines Hausarztes wird denn auch bloss ohne weitere konkrete Ausführungen festgehalten, dass der «Patient schwul sei und Ausgrenzung im Heimatstaat befürchte.». Auch im weiteren Verlauf erfolgte keinerlei Substanzierung der behaupteten Homosexualität. Bei dieser Sachlage ist dies als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten; wobei dies im Lichte der nachfolgenden Ausführungen im Re- sultat offen gelassen werden kann. Aufgrund der Aktenlage ist der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Hausarzt be- hauptet, er sei homosexuell, ungeeignet, um hieraus bereits eine asylrele- vante Verfolgung ableiten zu können (vgl. nachfolgende Ausführungen). In allgemeiner Hinsicht ist festzustellen, dass Homosexualität in Eritrea ver- boten ist und mit bis zu mehreren Jahren Gefängnis bestraft werden kann (vgl. bspw. Politisches Asyl für Homosexuelle: "Ein Leben im Schatten des Rechts", www.taz.de › Politik › Nahost, abgerufen am 16.05.2019); die Rechtspraxis ist indessen unklar. Tatsache ist indessen ebenso, dass bis- lang vom Bundesverwaltungsgericht keine Kollektivverfolgung der Gruppe der Homosexuellen in Eritrea festgestellt wurde und hierzu angesichts der schwer zugänglichen Informations- und Quellenlage auch kein zureichen- der Anlass besteht. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVGE 2011/16: gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungs- massnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinaus- gehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) sind daher nicht erfüllt. Es genügt somit zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht, die blosse Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen in Eritrea zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Vielmehr ist eine indi- viduelle, konkrete, subjektiv und objektiv begründete Furcht vor flüchtlings- rechtlich bedeutsamen Benachteiligungen glaubhaft zu machen oder zu
E-4001/2019 Seite 15 beweisen (vgl. zum Ganzen: Urteil BVGer D-6758/2017 vom 5. Juli 2019, E. 5.2.4.). Entsprechende Umstände liegen – selbst bei Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität – in casu nicht vor. Auf die entspre- chenden Ausführungen und Ersuchen des Beschwerdeführers um erneute Befragung beziehungsweise Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 7.6 Aus den genannten Gründen erfüllt der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt nicht in Betracht.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen- schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein- ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge- richt in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018/4). Das Ge- richt hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil
E-4001/2019 Seite 16 sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschli- chen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Daher vermag selbst eine glaubhaft gemachte dro- hende Einberufung in den Militärdienst, wovon aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Desertion und der illegalen Ausreise nicht auszugehen ist, der Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegenzustehen.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei- ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Be- reichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwie- rig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zu- gang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die um- fangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Be- völkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Lan- des muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E-4001/2019 Seite 17
E. 9.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit zahlreichen verwandtschaftlichen Beziehungen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesi- cherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfin- den wird. Hierzu ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass seine Familie anscheinend wirtschaftlich überdurchschnittlich gut situiert ist. So unterhält der Vater des Beschwerdeführers einerseits einen grenzüber- schreitend tätigen Warenhandel. Ein Umstand, der für eritreische Verhält- nisse durchaus bemerkenswert erscheint. Andererseits brachte der Be- schwerdeführer selber vor, seine Familie habe Dienstmädchen im Haus beschäftigt (vgl. A 11 F 155). Auch dieser Umstand lässt auf verhältnismäs- sig grossen Wohlstand der Familie schliessen. Auf Beschwerdeebene wurde ein ärztlicher Bericht des E._______ vom 3. März 2021 eingereicht, in dem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer unter Angstzustän- den leide. Angaben zur allfälligen Behandlung der Angstzustände wurden nicht gemacht. Weitere ärztliche Berichte wurden, obwohl der Beschwer- deführer hierfür im Rahmen seiner obliegenden Mitwirkungspflicht genü- gend Gelegenheit gehabt hätte, nicht eingereicht. Vor diesem Hintergrund liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen in Frage stellen könnten. Er- gänzend ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Ängste oh- nehin in direkten Zusammenhang mit einer Rückkehr in das Heimatland gebracht wurden. Diese dürften also, sobald der Beschwerdeführer zurück- gekehrt ist, wieder abklingen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh- rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2019 wurde im Weiteren das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und MLaw Géraldine Kronig dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerde- verfahren auszurichten. Die Rechtsvertretung reichte eine auf den 27. Februar 2020 datierte Kos- tennote ein, in der sie einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 15.5 Stun- den ausweist. Dies erweist sich indes als zu hoch. Insbesondere der aus- gewiesene zeitliche Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde ist (vor dem Hintergrund der besonders im zweiten Teil der Beschwerde stark text- bausteinartigen Erwägungen) als zu hoch einzustufen und ist angemessen zu reduzieren. Insgesamt ist daher für das vorliegende Verfahren von ei- nem zeitlichen Aufwand von 10 Stunden auszugehen. Der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist, wie bereits in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, praxisge- mäss Fr. 150.– und ist entsprechend anzupassen (vgl. hierzu statt vielen: Urteil BVGer D-1497/2021 vom 3. März 2022, E. 12.2.). Unter Berücksich- tigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsvertretung somit ein Honorar von gerundet Fr. 1’600.– (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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E. 14 August 2019 gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'600.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4001/2019 Urteil vom 18. Juli 2022 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 22. Februar 2017 im Rahmen eines Relocation-Programms (unter anderem aufgrund der in der Schweiz wohnhaften Schwester [N {...}]) in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. B. Am 28. Februar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 5. April 2018 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er die Schule im achten Schuljahr (im achten Monat 2007) als Vierzehnjähriger abgebrochen habe, weil er für den Militärdienst rekrutiert worden sei. Es habe damals eine Razzia gegeben und er sei nach B._______ und später nach C._______ gebracht worden, wo er sich bis zu seiner Flucht während drei Monaten in einer Ausbildungskaserne befunden habe. Nach seiner Flucht habe er sich während zehn Monaten versteckt, bevor er am 14. August 2008 Eritrea illegal Richtung Äthiopien verlassen habe. In der Folge habe er sich im Sudan und in Israel aufgehalten und sei schliesslich nach Europa gelangt, wo er sich in Italien sechs Monate aufgehalten habe. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein, eine Geburtsurkunde sowie Kopien der Identitätskarten der Eltern ein. C. Gemäss Strafbefehl vom 29. März 2019 der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ wurde der Beschwerdeführer wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bedingt (aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren) verurteilt und mit einer Busse von Fr. 900.- belegt. Aus dem Strafbefehl geht im Weiteren hervor, dass gegen den Beschwerdeführer bereits am 21. März 2018 ein Strafbefehl wegen Urkundenfälschung und eines geringfügigen Vermögensdelikts (Erschleichen einer Dienstleistung) erlassen worden war (Bedingte Geldstrafe von 10 Tagesansätzen zu je Fr. 30.-). D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständigung gutgeheissen und MLaw Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Rechtsvertretung am 4. September 2019 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 teilte die Rechtsvertretung mit, künftige Korrespondenz weiterhin an die bisherige Adresse zuzustellen. I. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 wurde die Frage der Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand beantwortet und mitgeteilt, dass aus organisatorischen Gründen die Verfahrensleitung seit dem letzten Schriftenwechsel auf den Unterzeichnenden als neuen Instruktionsrichter übergegangen sei. J. Mit Eingabe vom 16. März 2021 wurde ein ärztlicher Bericht des E._______ vom 3. März 2021 eingereicht, worin erstmalig vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei homosexuell und leide unter Angstzuständen. K. Mit Eingaben vom 14. Dezember 2021 und vom 31. Mai 2022 erkundigte sich die Rechtsvertretung mit dem Hinweis auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers erneut nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Diese Eingaben wurden mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 und vom 2. Juni 2022 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E.2.2). 5. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den geltend gemachten Militärdienst und die weiteren Vorbringen, aus dem Militärdienst desertiert zu sein, als nicht glaubhaft erachtet. 5.2 Es führte aus, dass der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage im Rahmen der BzP, wonach er die achte Klasse abgebrochen habe (vgl. A3 F1.17.04), anlässlich der Anhörung angegeben habe, die achte Schulklasse abgeschlossen beziehungsweise das Schuljahr 2007 beendet zu haben (vgl. A11 F63, F70). Ausserdem habe er anlässlich der Anhörung geltend gemacht, die achte Schulklasse wegen der Krankheit seiner Schwester nicht begonnen zu haben (vgl. A11 F66), nachdem er noch an der BzP angegeben habe, wegen erfolgter Zwangsrekrutierung die achte Klasse abgebrochen zu haben (vgl. A3 1.17.04). 5.3 Die Schilderungen der zentralen Vorbringen entbehrten der Substantiierung. So habe der Beschwerdeführer nicht genau sagen können, wie lange in er in C._______ gewesen und wann er in C._______ eingetroffen sei (vgl. A11 F121, F122). Zudem seien seine Angaben zur Ausbildung an der Waffe nicht nachvollziehbar. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zunächst ausgesagt, dass er auch militärisch ausgebildet worden sei und zwar an einer Kalaschnikow (vgl. A11 F126). Allerdings habe er in der Folge nicht angeben können, wie viele Patronen in einem Magazin Platz hätten (vgl. A11 F130) und in der Folge abweichend von der vorherigen Aussage, zwei Tage lang Schiessübungen mit der Kalaschnikow gemacht zu haben, behauptet, nur zwei Schiessübungen absolviert zu haben (vgl. A11 F 130). In der Folge habe er gar behauptet, nur einen einzigen Schuss abgegeben zu haben (vgl. A11 F131). Schliesslich habe der Beschwerdeführer die nicht nachvollziehbare Aussage gemacht, dass er das Gewehr nicht habe reinigen müssen. Es mute geradezu absurd an, dass die Ausbildner die Waffen gereinigt hätten (vgl. A11 F134). Ebensowenig nachvollziehbar sei, dass nach der Schiessübung den Soldaten die richtigen Waffen weggenommen worden seien und diese an selbstgebastelten Holzattrappen weiter geübt hätten (vgl. vgl. A11 F128). Somit könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer jemals in den Militärdienst einberufen und dort ausgebildet worden sei. Ausserdem sei es sehr unwahrscheinlich, dass man ihn bereits mit 14 oder 15 Jahren in den Militärdienst eingezogen habe. In der Regel seien Personen mit Erreichen der Volljährigkeit, also mit 18 Jahren, dienstpflichtig. In gewissen Fällen könne ein früherer Einzug nach Absolvierung der 11. Klasse denkbar sein. 5.4 Auch die geltend gemachte Desertion selbst könne nicht geglaubt werden. So habe der Beschwerdeführer das Entfernen von der Truppe weitgehend ohne Details beschrieben. Namentlich habe er lediglich angegeben, er habe eine gute Gelegenheit abgewartet, um zu fliehen, ohne genau zu sagen, wie sich diese gute Gelegenheit ergeben habe (vgl. A11 F143). Zudem habe er bloss ausgesagt, er habe sich von der Truppe entfernt, ohne genauer zu schildern, wie er das bewerkstelligt habe (vgl. A11 F137). Darauf angesprochen, wie er die Flucht vorbereitet und durchgeführt habe, habe er mit bloss wenigen Sätzen in ausweichender Weise geantwortet. So habe er erklärt, er habe die Flucht schon lange geplant gehabt und auf das Zeichen seines Kollegen gewartet (vgl. A11 F143), er habe sonst gar nichts vorbereitet gehabt (vgl. A11 F144). Zudem habe er das neunmonatige Untertauchen vor der Ausreise substanzlos geschildert. Er habe lediglich angegeben, sich am Herkunftsort seiner Mutter, mal am Wohnort in Dekemhare aufgehalten zu haben, wohin er zurückgekehrt sei, wenn die Lage dort «einigermassen okay gewesen sei» (vgl. A11 F151). Auch die Schilderung der Ausreise sei substanzlos ausgefallen. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, zu beschreiben, wie er schliesslich zur Grenze gelangt sei (vgl. A11 F161). Ferner fehle die emotionale Anteilnahme während der Schilderungen weitgehend. Es entstehe in keinem Moment der Erzählung der Eindruck von selbsterlebten Ereignissen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen (Militärdienst, Desertion, illegale Ausreise) um ein frei erfundenes Konstrukt handle. 5.5 Die geltend gemachte illegale Ausreise sei unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ohnehin nicht asylrelevant, da nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mit Sanktionen rechnen müssten, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Andere Gründe, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion ebenfalls nicht ersichtlich. 6. 6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer nicht nur bei der BzP, sondern auch bei der Anhörung ausgesagt habe, die Schule im Jahr 2007 abgebrochen zu haben (vgl. A11 F62). Mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er die Schule in diesem Jahr im Juni abgeschlossen, das Schuljahr 2007 beendet habe (vgl. A11 F63), lasse sich nicht ausschliessen, dass er die Schule beendet haben könnte, indem er diese abgebrochen habe. Im Weiteren bestehe der vom SEM festgestellte Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, die Schule wegen der Zwangsrekrutierung beziehungsweise wegen seiner kranken Schwester abgebrochen zu haben, nicht. Es erscheine nämlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus einem bestimmten Grund vor der Zwangsrekrutierung die Schule abgebrochen haben könnte, da er ja bei der Razzia bereits keinen gültigen Schülerausweis mehr gehabt habe (vgl. A11 F92, F105, F106). 6.2 Hinsichtlich des angeblich substanzlosen Aussageverhaltens sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ereignisse erst vierzehn Jahre alt gewesen sei. Im Weiteren habe er zwar nicht exakte Angaben, aber durchaus Zeitspannen zwischen den einzelnen Ereignissen angeben können. Zudem habe die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geschilderte militärische Ausbildung als realitätsfremd erachtet, ohne zu begründen, wie eine entsprechende militärische Ausbildung auszusehen habe, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz komme es im Weiteren nach Länderberichten in Eritrea durchaus vor, dass auch Kinder ab 14-15 Jahren rekrutiert würden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die geltend gemachte Desertion detailliert beschrieben (Landschaft, Distanz zwischen den Orten, Begleitpersonen). Zum geltend gemachten Untertauchen während neun Monaten sei er nicht näher befragt worden. Das SEM habe es unterlassen, den Beschwerdeführer dazu aufzufordern, die Ereignisse detaillierter zu schildern. Schliesslich könne aufgrund der angeblich emotionslos vorgetragenen Ereignisse nicht zwingend auf die Ungaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden. 6.3 Dem Beschwerdeführer drohe wegen erfolgter Desertion eine unverhältnismässige Strafe und der Militärdienst stelle in Eritrea eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Aufgrund der illegalen Ausreise im Zusammenhang mit der erfolgten Desertion müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. 6.4 Mit Eingabe vom 16. März 2021 machte die Rechtsvertretung (erstmals) geltend, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei und sich wegen Angstzuständen in medizinischer Behandlung befinde (vgl. ärztlicher Bericht des E._______ vom 3. März 2021). Er habe bisher nicht den Mut gehabt, sich zu outen. In Eritrea habe er mit seinem familiären Umfeld nie über seine Homosexualität gesprochen, jedoch habe er im Verborgenen ein Jahr lang eine Beziehung mit einem befreundeten Homosexuellen gehabt, den er schon aus der Kindheit gekannt habe. In Eritrea sei Homosexualität strafbar. Anlässlich des Asylverfahrens habe er sich aus Angst und Scham, insbesondere vor dem Dolmetscher, nicht über seine sexuelle Ausrichtung äussern können. Er habe befürchtet, wenn der Dolmetscher davon erfahre, würde seine Homosexualität überall bekannt werden, auch wenn er im Vorfeld der Befragungen auf dessen Verschwiegenheitspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Er habe die Erfahrung gemacht, dass auch in der eritreischen Diaspora das Thema rund um LGBTQI auf Ablehnung stosse. 7. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 7.2 Die Vorinstanz hat zu Recht die geltend gemachte Desertion (und bereits die Einberufung in den Militärdienst) und die nachfolgende illegale Ausreise als nicht glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, diese Vorbringen widerspruchsfrei und substantiiert darzulegen. 7.2.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage im Rahmen der BzP, wonach er die achte Klasse abgebrochen habe (vgl. A3 F1.17.04), anlässlich der Anhörung angab, die achte Schulklasse im Juni 2007 beendet beziehungsweise abgeschlossen zu haben (vgl. A11 F63, F70). Mit der spekulativen Erklärung in der Beschwerde, wonach sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er das Schuljahr 2007 beendet habe (vgl. A11 F63), zumindest nicht ausschliessen lasse, dass er die Schule beendet haben könnte, indem er diese abgebrochen habe, vermag dieser Widerspruch nicht beseitigt zu werden. Neben den zeitlichen Umständen kommt weiter hinzu, dass der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung offenkundig andere Gründe für das nicht Weiterführen der Schule angegeben hat. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung konkret angegeben, die neue Schulklasse wegen der Krankheit seiner Schwester nicht begonnen zu haben (vgl. A11 F66). Demgegenüber hat er an der BzP noch angegeben hatte, wegen einer Zwangsrekrutierung die achte Klasse abgebrochen zu haben (vgl. A3 1.17.04). Die genannten Gründe weichen somit ganz offenkundig voneinander ab. Der in der Beschwerde vorgenommene Erklärungsversuch ist nicht geeignet diese Widersprüche aufzulösen. So wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Aussagen seien so zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer aus einem bestimmten Grund vor der Zwangsrekrutierung die Schule abgebrochen habe, da er ja bei der Razzia bereits keinen gültigen Schülerausweis mehr gehabt habe (vgl. A11 F92, F105, F106). Doch auch dieser Erklärungsversuch lässt sich nicht mit seinen übrigen Aussagen in Einklang bringen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, bei der Razzia aufgrund des Schulendes (und somit nicht aufgrund eines Schulabbruchs) keinen gültigen Schülerausweis mehr gehabt zu haben (vgl. A11 F106). Der vom SEM festgestellte Widerspruch bleibt somit bestehen. Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer, wie vom SEM zutreffend festgehalten, nicht angeben, wann er in C._______ eingetroffen und wie lange er dort gewesen sei (vgl. A11 F120). Im Weiteren erachtete es das SEM als sehr unwahrscheinlich, dass man den Beschwerdeführer bereits mit 14 oder 15 Jahren in den Militärdienst eingezogen habe. In der Regel seien Personen mit Erreichen der Volljährigkeit, also mit 18 Jahren, dienstpflichtig. In gewissen Fällen könne ein früherer Einzug nach Absolvierung der 11. Klasse denkbar sein. Dieser Auffassung wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass es nach Länderberichten in Eritrea vorkomme, dass auch Kinder ab 14-15 Jahren rekrutiert würden. Dies hat das SEM nicht bestritten, sondern festgehalten, dass eine Rekrutierung in diesem Alter sehr unwahrscheinlich erscheine. Dieser Einschätzung der Vorinstanz schliesst sich das Gericht an. 7.2.2 Neben den widersprüchlichen und unbestimmten Aussagen zur Zwangsrekrutierung ist die Schilderung des Militärdienstes, insbesondere der Waffengebrauch, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen. Bereits die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den genauen Umständen seiner angeblichen Ankunft in C._______ erscheinen wenig lebensnah. So brachte er beispielsweise vor, die erste Aufgabe habe darin bestanden, dass die neu eingetroffene Gruppe an einem gute zwei Stunden Fussmarsch entfernten Ort, Steine und Holz geholt hätten, um damit ein kleines Häuschen zu errichten (vgl. A11 F 111, 113). Wenig später behauptete der Beschwerdeführer, dieses kleine Häuschen habe 500 bzw. 1000 Personen Unterkunft bieten können und habe rund zwanzig Zimmer umfasst (vgl. A11 F 113, 115). Der Sinn dieser Baute habe bloss darin bestanden, dass einige Personen während des Tages sich darin hätten aufhalten können; dies weil so die Vorgesetzen ihnen dort besser Befehle hätten erteilen können als im Freien (vgl. A11 F 117, 118). Während der Nacht hätten er und die anderen aber bei Regen, Wind und Wetter im Freien verbringen müssen (vgl. A11 F 119), dies obwohl in C._______ zusätzlich bereits zwei grosse Mannschaftsunterkünfte bestanden hätten (vgl. A11 F 114). Die geschilderten Umstände hinsichtlich der Beschaffung des Baumaterials, der Grösse und des Zwecks der Baute und die übrigen Begleitumstände wirken kaum realitätsnah und erwecken nicht den Eindruck eines realen Geschehens. Auch die Angaben hinsichtlich der angeblichen militärischen Ausbildung sind nicht nur substanzlos, sondern geradezu realitätsfern. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausdrücklich bestätigt, dass er militärisch an einem normalen Gewehr wie an einer Kalaschnikow ausgebildet worden sei (vgl. A11 F, 126 F128). Auf konkrete Nachfrage hin offenbarte er indes ein augenscheinlich fehlendes Wissen hinsichtlich dieser Waffen, welches mit seiner Behauptung, entsprechend ausgebildet worden zu sein, nicht in Einklang zu bringen ist. So konnte er beispielsweise nicht angeben, wie viele Patronen in einem Magazin Platz haben (vgl. A11 F130). Ferner hatte er auch keinerlei Kenntnisse über die Handhabung der Waffe oder wie das Gewehr zerlegt oder gereinigt werden muss (vgl. A11 F130-133). Entsprechendes gehört jedoch zum elementaren Basiswissen jeglicher Waffenausbildung, ohne diese eine fachgerechte Handhabung und Wartung der Waffe im Ernstfall gar nicht möglich wäre. Dass der Beschwerdeführer eine militärische Ausbildung durchlaufen haben will, gleichzeitig aber nicht einmal über elementares Basiswissen an der Waffe verfügt, ist ein nicht zu erklärender Widerspruch. Die hierzu vorgebrachten Erklärungsversuche des Beschwerdeführers sind als unbeholfen einzustufen. So behauptete er, er habe nur wenige Male geschossen und ohnehin hätten stets die Ausbildner die Waffe für ihn gereinigt (vgl. A11 F 134). Er selber habe sich in der Folge einfach aus Holz eine Waffe gebastelt und habe damit Übungen gemacht (vgl. A11 F 128). Diese Behauptungen erweisen sich als realitätsfern. In der Beschwerde wird dem SEM vorgehalten, es habe nicht begründet, wie eine entsprechende militärische Ausbildung auszusehen habe, womit es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Diese Rüge erweist sich als unzutreffend. So ist offenkundig, dass die genannten Schilderungen des Beschwerdeführers der allgemein bekannten militärischen Vorgehensweise, Rekruten an der Waffe auszubilden, klar widerspricht. Sinn und Zweck einer solchen militärischen Grundausbildung besteht in der Vermittlung elementarer militärischer Grundkenntnisse, der Handhabung der Waffe, dessen Wartung und Verwendung. Der Beschwerdeführer wies hierzu keinerlei Kenntnisse auf, die auch nur annährend darauf schliessen lassen, dieser habe jemals eine militärische Ausbildung durchlaufen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind daher genügend begründet. 7.2.3 Auch die geltend gemachte Desertion (insbesondere das Entfernen von der Truppe) hat der Beschwerdeführer substanzlos geschildert. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer diesbezüglich bloss angegeben, er habe eine gute Gelegenheit abgewartet, um zu fliehen, ohne genau zu sagen, wie sich diese gute Gelegenheit ergeben hat (vgl. A11 F143). Zudem hat der Beschwerdeführer lediglich ausgesagt, er habe sich von der Truppe entfernt, ohne genauer zu schildern, wie ihm das gelungen sei (vgl. A11 F137). In offenem Widerspruch hierzu steht auch seine Aussage, er habe die Flucht schon «sehr lange geplant», um sogleich in der nächsten Antwort zu Protokoll zu geben, er und sein Kollege hätten eigentlich gar nichts vorbereitet gehabt (vgl. A11 F144). Wer eigenen Angaben zufolge eine Flucht «sehr lange» vorbereitet hat, hat sich genaue Überlegungen gemacht, an welchem Ort, unter welchen Umständen und Möglichkeiten die Flucht ausgeführt werden könnte beziehungsweise auf welche Art die Stunden und Tage nach der Flucht genutzt werden sollten und welche Möglichkeiten hierzu bestehen. Nichts hiervon liegt in casu vor. Die Behauptung einer von langer Hand geplanten Flucht kollidiert sowohl mit der Behauptung, keinerlei konkrete Planungen vorgenommen zu haben, wie auch mit seiner Unfähigkeit, die Flucht anschaulich zu schildern. Auch diese Beschreibungen des Beschwerdeführers sind mit den Schilderungen einer Person nicht zu vereinbaren, die eine entsprechende Situation effektiv selber erlebt hat. Ebenso substanzlos sind letztlich die Angaben zu seinem Untertauchen während zehn Monaten sowie zu seiner darauffolgenden Ausreise ausgefallen. Die Erklärung, er sei in der Folge an einen Ort gegangen, wo seine Mutter hergekommen sei, und habe sich dort irgendwo versteckt gehalten, zeugt kaum von der Widergabe eigenerlebter Umstände (vgl. A11 F 151-152). Auch die Behauptung, dass während dieser Zeit trotz seiner angeblichen Desertion überhaupt nichts passiert sei, erscheint im eritreischen Länderkontext als wenig lebensnah. Die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ereignisse noch jung gewesen sei und im Weiteren zwar nicht exakte Angaben, aber zumindest Zeitspannen zwischen den einzelnen Ereignissen habe angeben können, vermögen das ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht plausibel zu erklären. 7.3 Im Lichte der voranstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers somit zu Recht als unglaubhaft eingestuft. 7.3.1 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe für seine Ausreise müssen somit als nicht glaubhaft eingestuft werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass vorliegend Hinweise auf eine legale Ausreise des Beschwerdeführers bestehen. So gab er in der Anhörung unmissverständlich an, sein Vater betreibe einen grenzüberschreitenden Warenhandel und könne für die Beschaffung der Waren problemlos legal ins Ausland reisen (vgl. A11 F23, 24). Vor diesem Hintergrund besteht Grund zu der Annahme, diese Möglichkeiten könnte allenfalls auch für den Beschwerdeführer beständen haben. Die Frage, ob er legal oder illegal ausgereist ist, kann indes offen gelassen werden, da dies in casu im Resultat ohne Belang ist (vgl. E. 7.4.). 7.4 Im Zusammenhang mit der Frage der Asylrelevanz einer (allfälligen) illegalen Ausreise ist im Sinne einer Klarstellung festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bis im Januar 2017 davon ausging, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Der Beschwerdeführer konnte vorliegend nicht glaubhaft machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. Zudem bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass in seinem Fall - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er aus diesem Grund eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Von einer drohenden flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist nicht auszugehen. 7.5 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, dass er homosexuell sei und sich wegen Angstzuständen in medizinischer Behandlung befinde (vgl. ärztlicher Bericht des E._______ vom 3. März 2021). Hierzu festzuhalten, dass es sich hierbei um eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers handelt. Die angegebenen Gründe, welche ihn bisher davon abgehalten hätten, den Asylbehörden seine Homosexualität zu offenbaren (Angst und Scham vor dem Dolmetscher, psychisch schlechter Zustand), überzeugen nicht, zumal er auch in der Beschwerde seine sexuelle Ausrichtung unerwähnt liess. So wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest gegenüber seiner (weiblichen) Rechtsvertretung hätte offenbaren können und spätestens im Rahmen der Beschwerde entsprechende Vorbringen getätigt worden wären. Ferner erscheint die nun nachträglich geltend gemachte Homosexualität auch im Lichte der übrigen zu Protokoll gegebenen Aussagen als zumindest zweifelhaft. Insbesondere in Zusammenhang mit dem mehrmonatigen (angeblichen) Aufenthalt in C._______, den beengten dortigen Verhältnissen unter lauter jungen Männern sowie den dortigen rudimentären Möglichkeiten, sich in aller Öffentlichkeit im Fluss nackt waschen und duschen zu müssen, wäre zu erwarten gewesen, der Beschwerdeführer hätte (zumindest andeutungsweise) entsprechende Äusserungen, Gefühle oder Ängste vorgebracht. Im nun nachträglich eingereichten ärztlichen Bericht seines Hausarztes wird denn auch bloss ohne weitere konkrete Ausführungen festgehalten, dass der «Patient schwul sei und Ausgrenzung im Heimatstaat befürchte.». Auch im weiteren Verlauf erfolgte keinerlei Substanzierung der behaupteten Homosexualität. Bei dieser Sachlage ist dies als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten; wobei dies im Lichte der nachfolgenden Ausführungen im Resultat offen gelassen werden kann. Aufgrund der Aktenlage ist der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Hausarzt behauptet, er sei homosexuell, ungeeignet, um hieraus bereits eine asylrelevante Verfolgung ableiten zu können (vgl. nachfolgende Ausführungen). In allgemeiner Hinsicht ist festzustellen, dass Homosexualität in Eritrea verboten ist und mit bis zu mehreren Jahren Gefängnis bestraft werden kann (vgl. bspw. Politisches Asyl für Homosexuelle: "Ein Leben im Schatten des Rechts", www.taz.de > Politik > Nahost, abgerufen am 16.05.2019); die Rechtspraxis ist indessen unklar. Tatsache ist indessen ebenso, dass bislang vom Bundesverwaltungsgericht keine Kollektivverfolgung der Gruppe der Homosexuellen in Eritrea festgestellt wurde und hierzu angesichts der schwer zugänglichen Informations- und Quellenlage auch kein zureichender Anlass besteht. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVGE 2011/16: gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) sind daher nicht erfüllt. Es genügt somit zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht, die blosse Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen in Eritrea zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Vielmehr ist eine individuelle, konkrete, subjektiv und objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen glaubhaft zu machen oder zu beweisen (vgl. zum Ganzen: Urteil BVGer D-6758/2017 vom 5. Juli 2019, E. 5.2.4.). Entsprechende Umstände liegen - selbst bei Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität - in casu nicht vor. Auf die entsprechenden Ausführungen und Ersuchen des Beschwerdeführers um erneute Befragung beziehungsweise Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung ist daher nicht weiter einzugehen. 7.6 Aus den genannten Gründen erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt nicht in Betracht.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Daher vermag selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den Militärdienst, wovon aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Desertion und der illegalen Ausreise nicht auszugehen ist, der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegenzustehen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGerD-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit zahlreichen verwandtschaftlichen Beziehungen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Hierzu ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass seine Familie anscheinend wirtschaftlich überdurchschnittlich gut situiert ist. So unterhält der Vater des Beschwerdeführers einerseits einen grenzüberschreitend tätigen Warenhandel. Ein Umstand, der für eritreische Verhältnisse durchaus bemerkenswert erscheint. Andererseits brachte der Beschwerdeführer selber vor, seine Familie habe Dienstmädchen im Haus beschäftigt (vgl. A 11 F 155). Auch dieser Umstand lässt auf verhältnismässig grossen Wohlstand der Familie schliessen. Auf Beschwerdeebene wurde ein ärztlicher Bericht des E._______ vom 3. März 2021 eingereicht, in dem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer unter Angstzuständen leide. Angaben zur allfälligen Behandlung der Angstzustände wurden nicht gemacht. Weitere ärztliche Berichte wurden, obwohl der Beschwerdeführer hierfür im Rahmen seiner obliegenden Mitwirkungspflicht genügend Gelegenheit gehabt hätte, nicht eingereicht. Vor diesem Hintergrund liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen in Frage stellen könnten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Ängste ohnehin in direkten Zusammenhang mit einer Rückkehr in das Heimatland gebracht wurden. Diese dürften also, sobald der Beschwerdeführer zurückgekehrt ist, wieder abklingen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. August 2019 gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2019 wurde im Weiteren das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und MLaw Géraldine Kronig dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertretung reichte eine auf den 27. Februar 2020 datierte Kostennote ein, in der sie einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 15.5 Stunden ausweist. Dies erweist sich indes als zu hoch. Insbesondere der ausgewiesene zeitliche Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde ist (vor dem Hintergrund der besonders im zweiten Teil der Beschwerde stark textbausteinartigen Erwägungen) als zu hoch einzustufen und ist angemessen zu reduzieren. Insgesamt ist daher für das vorliegende Verfahren von einem zeitlichen Aufwand von 10 Stunden auszugehen. Der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist, wie bereits in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, praxisgemäss Fr. 150.- und ist entsprechend anzupassen (vgl. hierzu statt vielen: Urteil BVGer D-1497/2021 vom 3. März 2022, E. 12.2.). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsvertretung somit ein Honorar von gerundet Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'600.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: