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D-1497/2021

D-1497/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) verliess seinen Hei- matstaat am (…) 2018 und reiste per Flugzeug und einem am (…) 2018 von der norwegischen Botschaft in Kampala ausgestellten, vom (…) 2018 bis am (…) 2018 gültigen, Schengen-Visum via B._______ nach C._______, wo er vom (…) 2018 bis am (…) 2018 beim (…) ([…]) an einem Kurs teilnahm. Am (…) 2018 sei er von C._______ wieder in die Nieder- lande geflogen, wo er am 27. Juni 2018 um Asyl nachsuchte. A.b Am 3. Juli 2018 stellten die holländischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein "request to take charge" an die Schweizer Behörden, welche dem Antrag am 6. Juli 2018 zustimmten. A.c Am 22. Oktober 2018 reiste der Beschwerdeführer von B._______ wieder nach C._______. Anschliessend wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Staatssekretariats für Migration (SEM) in D._______ zugewiesen. A.d Am 26. Oktober 2018 wurde er im EVZ D._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befra- gung zur Person [BzP]). Am 24. August 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 22. September 2020 eine ergänzende Anhörung statt. A.e Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinem persönlichen Hintergrund geltend, er sei ugandischer Staatsangehöriger der Ethnie der E._______ und stamme aus F._______ (Distrikt F._______). Seine Eltern hätten als (…) gearbeitet, seien jedoch beide bereits verstorben. Er habe ein (…)-Studium abgeschlossen, einen Master in (…) sowie einen in (…) erlangt und wäre er nicht nach Europa gereist, hätte er sein Doktorat in (…) abgeschlossen. Im Jahr 2006 oder 2007 sei er in den Militärdienst eingetreten und habe zunächst eine militä- rische Grundausbildung und anschliessend ein "Officer Cadet Training" ab- solviert. Zuletzt habe er als (…) im (…) im (…) sowie nebenbei in einem (…) gearbeitet. Im Jahr 2014 habe er eine Firma namens "(…)" gegründet,

D-1497/2021 Seite 3 mit welcher er mit (…) gehandelt habe. Vor seiner Ausreise habe er mit seiner Ehefrau, den drei gemeinsamen Kindern sowie einem Pflegekind in G._______ (Distrikt H._______) gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, im Rahmen seiner Tä- tigkeit beim Verteidigungsministerium habe er einen grossen Steuerbetrug aufgedeckt, in welchen auch sein Vorgesetzter involviert gewesen sei. In der Folge sei er vom Dienst suspendiert worden und auf "Katebe", eine Form von verordneter Auszeit, gesetzt worden. Er sei dann von der Chieftancy Military Intelligence (CMI) vorgeladen worden. Dabei sei er wi- dererwarten nicht zum Steuerbetrug, sondern zur Finanzierung seines 2016 in G._______ erbauten Hauses befragt worden. Da er in der Nähe des Oppositionsführers I._______ gewohnt habe, sei vermutet worden, dass die Opposition ihn beim Bau seines Hauses finanziell unterstützt habe. Er sei anschliessend zwar freigelassen, aber weiterhin beobachtet worden. Nach seiner Suspendierung habe ihm ein ehemaliger Kommili- tone, J._______, eine Forschungsarbeit im Auftrag der (…) vermittelt. Mit- tels einer Umfrage habe man die Meinung der Bevölkerung zur geplanten Verfassungsänderung hinsichtlich der Aufhebung der Altersbeschränkung für das Präsidentenamt eruieren wollen. Seine Aufgabe habe darin bestan- den, die Lage zu analysieren und Daten auszuwerten. Die Ergebnisse der Studie hätten im Parlament zu heftigen Diskussionen geführt. Die Regie- rung habe infolgedessen das Büro der Organisation durchsuchen und Computer beschlagnahmen lassen. Sein Kollege, K._______, mit welchem er bei der Ugandan Military Academy trainiert habe, habe ihn dann darüber informiert, dass ein Foto seiner Frau mit dem Oppositionsmitglied L._______ aufgetaucht sei und damit bestätige, dass er (der Beschwerde- führer) unter Beobachtung stehe. Kurz nach Abschluss der Studie, habe er seinem Kollegen, M._______, am (…) oder (…) 2017 sein Auto ausgelie- hen. Dieser sei später im Auto erschossen worden. Nachdem der Be- schwerdeführer realisiert habe, dass er das eigentliche Ziel des Angriffs gewesen und es zu einer Verwechslung gekommen sei, habe er umgehend sein Zuhause verlassen. Nach diesem Vorfall sei er zunächst nach F._______ und nach zwei Wochen zu einem Kollegen nach N._______ ge- flohen. Dort habe er sich zwei Monate lang aufgehalten und sei anschlies- send nach O._______ gelangt. Nach knapp zwei Wochen sei er wieder nach Uganda zurückgekehrt, wo er sich anschliessend bis zu seiner Aus- reise bei einer Bekannten in P._______ aufgehalten habe. Er habe Uganda schliesslich am (…) 2021 unbehelligt via Flughafen N._______ verlassen können, weil er einen Beamten der Passkontrolle bestochen habe. Nach seiner Ausreise habe er von seiner Frau erfahren, dass immer wieder ein

D-1497/2021 Seite 4 grüner Pick-up mit dem Kennzeichen (…) in der Nähe seines Hauses ge- sichtet worden sei. Ausserdem seien Spieler des örtlichen Fussballclubs von unbekannten Leuten dafür bezahlt worden, seine Familie zu beobach- ten. A.f Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens seinen ugandischen Reisepass, seine militärische Identitätskarte sowie seinen Führerschein (alle im Original), einen USB-Stick, ein Foto von sich beim Militär, eine E-Mail der ugandischen Steuerbehörden vom (…) 2020 bezüglich seiner Unternehmenssteuer sowie eine Kopie eines Internetarti- kels des Daily Monitor vom 9. Dezember 2017 zu den Akten. A.g Mit Verfügung vom 1. November 2018 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Q._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 – eröffnet am 2. März 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. April 2021 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer- deführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali- ter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen und subeven- tualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des un- terzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 17. März 2021, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Schreiben von R._______, Anwältin bei (…), vom 11. März 2021 (im Original), ein Schreiben der (…) Police Station betreffend "Murder by Shooting" vom (…) 2017 (in Kopie), ein Auszug ei- nes Registration Books das Fahrzeug des Beschwerdeführers betreffend

D-1497/2021 Seite 5 (in Kopie), "Wanted People"-Ausschreibungen vom (…) 2018 und (…) 2020 (in Kopie), eine Vorladung der Uganda People's Defence Forces des (…), mitsamt Charge Sheet vom (…) 2020 (im Original), ein Haftbefehl des (…) vom (…) 2020 (im Original), eine in Englisch verfasste, undatierte Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie eine Fürsorgebestätigung des (…) vom 19. März 2021 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 6. April 2021 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Tarig Hassan LL.M. als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 30. April 2021 vernehmen. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. H. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 nahm er Stellung zur vorinstanzlichen Ver- nehmlassung. Mit der Replik wurden eine in Englisch verfasste, undatierte Stellungnahme des Beschwerdeführers, ein Schreiben von S._______, (…) vom 30. Okto- ber 2020 (recte: April 2021) sowie eine Honorarnote vom 19. Mai 2021 ins Recht gelegt. I. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.

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Erwägungen (53 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül- tig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Der Beschwerdeführer kritisierte zunächst, das SEM habe es unterlas- sen, rechtsgenügliche Abklärungen zu seiner Verfolgung vorzunehmen, obwohl es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, verschiedene Informati- onen mittels einer Botschaftsabklärung zu verifizieren. Diese formelle Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung und damit implizit der Verletzung der Untersuchungspflicht ist vorab zu prüfen, da sie unter Um- ständen geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung zu bewirken.

E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Dem- nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Ver- fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vor- instanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht ver- neinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1043). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwir- kungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Sub- stantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 3.3.1 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist im vorliegend zu beurteilenden Fall unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Überle- gungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Ausführungen des Be- schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten (vgl. dort E. II). Dass sie angesichts dessen auf weitere Abklärungen – wie zum Beispiel eine Botschaftsabklärung – verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Ferner spricht alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachver- haltsfeststellung.

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E. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die erhobene Rüge der Verletzung des formellen Rechts als unbegründet. Das (Subeventual-)Begehren des Beschwerdeführers, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 5 der Beschwerde), ist demzu- folge abzuweisen.

E. 4.1 Vorliegend ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal- tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

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E. 5.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zur Begründung führte sie aus, es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er wegen der Meldung des Steuerbetrugs entlassen worden sei. Aus seinen Aussa- gen gehe hervor, dass er lediglich temporär vom Dienst suspendiert wor- den sei. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass er in Bezug auf den Verdacht zur Nähe eines Oppositionsführers flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen erlitten hätte respektive ernsthaft verdächtigt worden sei, der Opposition anzugehören. Auch die von ihm hierzu eingereichten Beweis- mittel könnten diese Einschätzung nicht umstürzen. So beweise das Foto seiner Frau mit einem Parlamentsmitglied nur, dass ein solches Treffen stattgefunden habe, jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Bekanntschaft verfolgt worden sei. Alsdann habe er nichts unter- nommen, um abzuklären, wer ihn beschattet habe, was insbesondere an- gesichts dessen, dass er die Möglichkeit gehabt hätte über seinen Kolle- gen, welcher mit der CMI gearbeitet habe, mehr in Erfahrung zu bringen, erstaune. Des Weiteren habe er nicht überzeugend erklären können, wes- halb gerade er wegen der Mitarbeit an der Studie der (…) respektive der Aufdeckung des Steuerskandals im Rahmen seiner Tätigkeit beim Militär (…) 2017 ins Visier der Behörden geraten sei und der Mordanschlag (…) 2017 ihm gegolten habe. Dabei scheine auch in zeitlicher Hinsicht ein Zusammenhang der geschilderten Ereignisse unlogisch. Die von ihm zu den Akten gereichten Beweismittel vermöchten zwar bestenfalls die einzel- nen Ereignisse untermauern, jedoch nicht, dass diese sich auch wie von ihm vorgebracht zugetragen hätten. Insbesondere würden diese keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung seiner Person enthalten, weshalb sie die Ein- schätzung des SEM nicht hätten umstossen können.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten und ausgeführt, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, habe dieser nie geltend gemacht, dass er entlassen worden sei, sondern lediglich auf "Katebe" – eine Art Beurlau- bung vom Dienst – gesetzt worden sei. Alsdann scheine das SEM den Vor- wurf der Oppositionsnähe anlässlich der Befragung der CMI als nicht wei- ter relevant zu betrachten. Daraus werde jedoch ersichtlich, dass er bereits vor seiner Mitarbeit bei der Studie der (…) wegen des Verdachts auf Nähe zur Opposition ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten sei. Weiter zeige auch der Umstand, dass die CMI bereits (…) 2017 ein Foto seiner Frau mit

D-1497/2021 Seite 10 L._______ besessen habe, dass er zu diesem Zeitpunkt schon im Fokus des Geheimdiensts gestanden habe. Das politische Interesse des Sicher- heitsapparats habe sich dann im Zuge seiner Forschungsarbeit weiter ge- steigert. Sodann verkenne das SEM, dass es sich bei der Studie der (…) einerseits um eine politisch äusserst brisante Arbeit handle und anderer- seits, dass der Beitrag des Beschwerdeführers, welcher für die Sammlung und Organisation des gesamten Datennetzes zuständig gewesen sei, nicht unbedeutend oder vernachlässigbar gewesen sei. Auch wenn er naturge- mäss nicht mit absoluter Gewissheit in Erfahrung bringen könne, was für die Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden am Schluss ausschlagge- bend gewesen sei, habe er qualifizierte Vermutungen geäussert, welche vor diesem Hintergrund für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden. Angesichts seiner glaubhaften Ausführungen müsse jedenfalls als erstellt gelten, dass er gleich in mehrfacher Hinsicht beim Machtapparat in Uganda negativ aufgefallen sei, zunächst im Rahmen seiner Tätigkeit beim Militär und dem Aufdecken des dortigen Steuerbetrugs und schliesslich im Rahmen der missliebigen Forschung über die (fehlende) Popularität der Aufhebung der Alterslimite des Präsidialamts. Folglich erscheine es schlüs- sig, dass ihm von Seiten des Sicherheitsapparats oppositionelle Motive un- terstellt worden seien. Sodann habe der Beschwerdeführer zahlreiche Be- weismittel zu den Akten gereicht, welche den geltend gemachten Sachver- halt weiter untermauern würden. Indem die Vorinstanz anerkenne, dass diese die verschiedenen Sachverhaltselemente zu untermauern vermöch- ten, anerkenne sie, dass sie allerwenigstens zu Gunsten der Glaubhaf- tigkeit des Sachverhaltsvortrags des Beschwerdeführers zu gewichten ge- wesen wären. Eine solche Gewichtung nehme sie aber nicht vor, sondern beschränke sich vielmehr auf einen pauschalen Vermerk, dass die Beweis- mittel die Verfolgung nicht zu belegen vermöchten. Sie verkenne dabei, dass die im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung regelmässig nicht belegt, sondern nur glaubhaft gemacht werden könne und dass gerade der Umstand, dass diverse mit der Verfolgung in Zusammenhang stehende Sachverhaltselemente glaubhaft geschildert und mit entsprechenden Be- weismitteln untermauert worden seien, von grösster Bedeutung sei. Entge- gen der Ansicht der Vorinstanz, welche die Glaubhaftigkeitselemente of- fenkundig einseitig und zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewichtet habe, sei die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen bei einer Gesamtbetrach- tung seiner Aussagen zu bejahen. Er habe damit nachweisen beziehungs- weise glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen der ihm unterstellten politischen Anschauung an Leib und Leben respektive in seiner Freiheit gefährdet sei. Der erfolgte Tötungsversuch zeuge von die- ser Gefahr, die bereits zum Ausreisezeitpunkt akut bestanden habe. Bis

D-1497/2021 Seite 11 heute habe sich diese Gefahr sogar noch weiter verschärft, denn ange- sichts der gegenwärtig äusserst prekären menschenrechtlichen Situation – gerade in Bezug auf Personen, denen eine Nähe zur Opposition unterstellt werde – würden dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückschaffung erst recht flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen drohen.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz bezüglich der Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers vollumfäng- lich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Zu den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln führte sie aus, der Beschwerde- führer habe anlässlich der Befragungen zu den Asylgründen weder er- wähnt, dass er von der Polizei als "Wanted Person" ausgeschrieben, noch dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Sodann sei nicht nach- vollziehbar, weshalb er erst nach dem abweisenden Asylentscheid über seine Anwältin Informationen zu den geltend gemachten Vorbringen einge- holt sowie sich allfällige Beweismittel beschafft habe, zumal das Mandats- verhältnis bereits vor seiner Ausreise bestanden haben soll. Überdies habe er die Frage, ob er noch weitere Beweismittel nachreichen könne, anläss- lich der Befragung vom 22. September 2020 ausdrücklich verneint und zu Protokoll gegeben, dass er bereits alle Unterlagen eingereicht habe. Weiter seien sämtliche Dokumente in Kopie vorgelegt worden, womit der Beweis- wert der darin enthaltenen Informationen nur gering sei. Zudem müsse da- von ausgegangen werden, dass solche Beweismittel infolge der in Uganda weitverbreiteten Korruption auch käuflich erwerbbar seien. Bei genauerer Durchsicht der eingereichten Dokumente sei denn auch aufgefallen, dass diese augenfällige (Rechtschreib-)Fehler aufweisen würden. Vor diesem Hintergrund würden die eingereichten Dokumente nichts an der Einschät- zung des SEM zu ändern vermögen. Soweit der Beschwerdeführer in sei- nem der Rechtsmitteleingabe beiliegenden schriftlichen Statement geltend gemacht habe, desertiert zu sein und deshalb verfolgt zu werden, sei an- zumerken, dass hierzu keinerlei Beweise vorliegen würden und er überdies mit einem gültigen Visum in den Schengenraum eingereist sei. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürchtete Strafe infolge Desertion aus dem Militärdienst sei schliesslich festzuhalten, dass gemäss ständiger Pra- xis der schweizerischen Asylbehörden eine allfällige Bestrafung wegen De- sertion im Falle des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht flüchtlings- rechtlich relevant sei, weil es einem legitimen Recht eines Staates entspre- che, Sanktionen gegen Personen zu ergreifen, welche ihren Militärdienst nicht ordnungsgemäss absolvieren würden.

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E. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, die Vor- instanz habe sich in keiner Weise spezifisch zu den in der Beschwerde vorgebrachten Glaubhaftigkeitselementen geäussert, sondern lediglich auf ihren diesbezüglich unergiebigen Asylentscheid verwiesen, womit sie der ausführlichen Auseinandersetzung in den Beschwerdevorbringen nichts entgegengesetzt habe. Hinsichtlich der vom SEM geäusserten Kritik an den mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Beweismitteln, wurde auf die beigelegte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers verwie- sen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Anwältin zwar schon seit Jahren be- stehe, sie jedoch erst Ende 2020, als sich die politische Situation in Uganda zugespitzt habe und seine Familie zunehmend in Bedrängnis ge- raten sei, Nachforschungen zu den ins Recht gelegten Ereignissen ange- stellt habe. Weiter sei es durchaus nachvollziehbar, dass seine Anwältin nur Kopien der Dokumente habe erhältlich machen können, was auch im Lichte hiesiger Bürokratieverständnisse naheliegend erscheine. Sodann seien der Verweis auf die weit verbreitete Korruption in Uganda sowie den vom SEM vertretenen Standpunkt, wonach Dokumente grundsätzlich auch käuflich erworben werden könnten, wenig stichhaltig. Die eingereichten Beweismittel würden den vom Beschwerdeführer ausführlich und äusserst substantiiert geschilderten Sachverhalt stützen und die bereits glaubhaften Vorbringen weiter untermauern. Die Unterlagen hätten dabei ohne weiteres im Rahmen einer Botschaftsabklärung verifiziert werden können. Schliess- lich sei auch die Kritik des SEM an Fehlern in Dokumenten wenig zielfüh- rend, da es sich hierbei auf ein europäisches Bürokratieverständnis zu stüt- zen scheine, wobei auch die hiesigen Behörden keineswegs immer fehler- frei kommunizieren würden. Ferner liege es nahe und entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer nach mehr als drei Jahren im Ausland und nachdem er zuvor im Rahmen der "Katebe" vom aktiven Militärdienst suspendiert worden sei, als geflüchteter Deser- teur gelte. Da er wegen seiner "behördennotorischen" Nähe zur Opposition und seiner früheren missliebigen Aktivitäten im Militärdienst, welche zu sei- ner Suspendierung geführt hätten, im Vergleich zu "normalen" Deserteuren ein im ugandischen Kontext äusserst gefährdetes Profil aufweise, müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr massivsten und eben flüchtlings- und asylrecht- lich relevanten Repressionen ausgesetzt wäre. Bezüglich der von der Vor- instanz aufgeworfenen Visumsfrage sei auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen zu verwei- sen, wo er erläutert habe, unter welchen Umständen er das Visum erhalten habe und in der Folge das Land habe verlassen können.

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E. 6.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Uganda bestehende oder ihm drohende flücht- lingsrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei er auf "Katebe" gesetzt und beim (…) suspendiert worden nachdem er (…) 2017 während seiner Tätigkeit beim (…) einen Steuerbetrug, in welchen diverse hochrangige Abgeordnete sowie sein Vorgesetzter involviert gewesen seien, aufge- deckt habe. Nach Erkenntnissen des Gerichts handelt es sich bei "Katebe" um eine inoffizielle Bezeichnung für Angehörige der ugandischen Armee oder Polizei, die keine konkreten Aufgaben mehr haben, aber nicht entlas- sen worden sind und weiterhin einen Lohn erhalten, jedoch einige Privile- gien verlieren (vgl. The Independent, 100 UPDF officers on katebe,

E. 6.2.2 Die geltend gemachte Befragung nach seiner Beurlaubung durch die CMI (…) 2017, für welche keine Beweismittel zu den Akten gereicht wur- den, zog ebenfalls keine ernsthaften Nachteile für den Beschwerdeführer nach sich. Zwar sei ihm gesagt worden, dass er weiterhin unter Beobach- tung stehe, jedoch sei er – ohne Auflagen – wieder freigelassen worden (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 7.02 und A18, F20). Soweit er vorbrachte, die CMI habe ihm vorgeworfen, er arbeite mit der Opposition zusammen, sei dafür finanziell beim Bau seines Hauses unterstützt worden und habe die- ses auch deshalb in der Nähe von Oppositionsmitglieder in G._______ er- richten lassen, ist entgegen zu halten, dass er gemäss eigenen Angaben selbst politisch nie aktiv war, davor keine Konflikte mit den Behörden, der

D-1497/2021 Seite 14 Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst irgendeiner Organisation hatte und auch nicht verhaftet, angeklagt oder verurteilt wurde (vgl. SEM- Akte A6, Ziff. 7.02). Der Beschwerdeführer konnte damit nicht nachvoll- ziehbar aufzeigen, weshalb er verdächtigt worden sein soll, der Opposition nahe zu stehen. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb er anschliessend knapp ein Jahr lang von der CMI hätte über- wacht werden sollen. An dieser Einschätzung vermag auch das angeblich der CMI vorliegende Foto, worauf seine Ehefrau mit dem späteren Parla- mentsmitglied L._______ zu sehen sein soll, nichts zu ändern. Diese Mo- mentaufnahme lässt weder Rückschlüsse auf die Umstände ihres Entste- hens zu, noch weist sie ein individueller Bezug zur Person des Beschwer- deführers auf. Überdies bleibt unklar, wie die CMI an diese Fotoaufnahme gekommen sein soll (vgl. SEM-Akte A21, F17). Ferner fielen auch die An- gaben des Beschwerdeführers, wann er von seinem Bekannten, K._______, erfahren haben soll, dass die CMI im Besitz dieses Fotos sei und ihn beobachte, widersprüchlich aus. So gab er anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll, dieser habe ihm erst (…) 2017 via WhatsApp zur Warnung das Foto zugeschickt und ihn ermahnt vorsichtig zu sein (vgl. SEM-Akte A18, F21). Dagegen brachte er in der zweiten Anhörung vor, K._______ habe ihn bereits (…) 2017 anlässlich eines telefonischen Gesprächs darüber informiert, dass er beschattet werde (vgl. SEM- Akte A21, F15 ff.).

E. 6.2.3 Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel darzulegen, weshalb ausgerechnet er durch seine Mitarbeit bei der von der Nichtregierungsorganisation (…) durchgeführten Umfrage in den Fokus der CMI geraten sein soll. So führte er in der BzP aus, Teil des Teams gewesen zu sein, welches die Lage analysiert und die Daten ausgewertet habe (vgl. SEM-Akte A6, Ziff. 7.01). In der ersten Anhörung gab er eben- falls an, seine Aufgabe habe darin bestanden, zusammen mit J._______ Daten zu analysieren und zu präsentieren, wobei für die Datensammlung andere Leute beauftragt worden seien (vgl. SEM-Akte A18, F20 f.). Auch in der ergänzenden Anhörung bestätigte er, die Analyse und Präsentation gemacht zu haben (vgl. SEM-Akte A21, F13). Er war demnach nicht an der Front bei der Erhebung der Daten, sondern im Hintergrund tätig. Dabei bleibt unklar, woher die Sicherheitsbehörden hätten wissen können, dass er an der Forschungsarbeit beteiligt war; als er danach gefragt wurde, gab er jedenfalls nur ausweichend Antwort (vgl. SEM-Akte A18, F28). Soweit er in der mit der Beschwerde eingereichten schriftlichen Stellungnahme erstmals angab, sämtliche gesammelten wissenschaftlichen Daten seien in seinem Besitz, ist entgegen zu halten, dass auch diesbezüglich unklar

D-1497/2021 Seite 15 ist, woher die Sicherheitsbehörden dies hätten wissen sollen. Das Daten- material vermag ohnehin keine asylrelevante Verfolgung zu belegen, da die Ergebnisse der Umfrage, für die von September bis November 2017 Daten erhoben worden waren, am 8. Dezember 2017 unter dem Titel "Cit- izen's Perceptions on the Proposed Amendment of Article 102(b) of the Constitution" veröffentlicht wurden (vgl. hierzu Uganda Radio Network [URN], 85% of Ugandans opposed to age limit amendment – survey,

E. 6.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass der am (…) oder (…) 2017 auf M._______ verübte Mordanschlag eigentlich ihm gegolten habe, vermochte er nicht plausibel aufzuzeigen, wie er zu dieser Annahme kam. So gab er in der BzP lediglich an, als er vom Tod seines Freundes erfahren habe, habe er angesichts der Geschehnisse zuvor gewusst, dass er das eigentliche Ziel hätte sein sollen (vgl. SEM-Akte A6, Ziff. 7.01). Auch

D-1497/2021 Seite 16 in den Anhörungen vermochte er nicht überzeugend darzulegen, wieso man ausgerechnet ihn umzubringen versuchte (vgl. SEM-Akten A18, F27 und A21, F30 und F47). Insgesamt gehen die Erklärungen des Beschwer- deführers, das eigentliche Ziel dieses Vorfalls gewesen zu sein, nicht über blosse Mutmassungen hinaus. Das auf Beschwerdeebene in Kopie einge- reichte Schreiben der (…) vom (…) 2017, welchem – wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte – ohnehin nur ein sehr geringer Beweiswert zu- kommt, bestätigt denn auch lediglich, dass T._______ erschossen wurde, während er das Auto des Beschwerdeführers gelenkt habe. Daraus ver- mag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, insbe- sondere da nicht bewiesen wird, dass er von den ugandischen Behörden verfolgt wurde und er das eigentliche Ziel des Anschlags gewesen sei. Glei- ches gilt bezüglich des Auszugs aus dem Registration Book.

E. 6.2.5 Alsdann machte der Beschwerdeführer geltend, das Militär habe nach dem Tod von M._______ sein Haus in G._______ belagert, wobei seine Familie sich nicht mehr habe frei bewegen können (vgl. SEM- Akte A21, F28 und F31 f.). Dabei äusserte er zwar die Vermutung, dass die Soldaten sich wegen ihm dort positioniert hätten, konkrete Angaben zum Grund der Belagerung konnte er dagegen keine machen (vgl. SEM- Akte A21, F35). Insbesondere die Tatsache, dass seine Frau die Soldaten aus Angst nicht gefragt habe, weshalb sie das Haus mehr als zehn Tage umstellten (vgl. SEM-Akte A21, F36), ist schlicht lebensfremd. Da der Be- schwerdeführer mit seiner Familie in der Nähe von Oppositionellen wohnte, erscheint es naheliegender, dass sich die Soldaten wegen eines regie- rungskritischen Politikers im Quartier aufhielten.

E. 6.2.6 Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom Militär gesucht worden sein soll, erstaunt, dass er im (…) 2018 problemlos nach O._______ ausreisen konnte, wobei er sogar seinen Pass von den Grenzbeamten stempeln liess (vgl. SEM-Akte A21, F 40). Ebenfalls über- rascht die Tatsache, dass er anschliessend wieder nach Uganda zurück- kehrte und sich dort bis im (…) 2018 wieder in P._______ versteckte. Dies erstaunt insbesondere, weil er auf die Frage, weshalb er mehrere Monate zugewartet habe, bis er das Land verlassen habe, antwortete, dass es kei- nen anderen, einfacheren Weg gegeben habe, als sich ein Visum zu be- schaffen (vgl. SEM-Akte A21, F43).

E. 6.2.7 Bezüglich den mit der Beschwerde eingereichten Kopien der "Wan- ted People"-Ausschreibungen vom (…) 2018 und (…) 2020 der (…) (vgl. Beilagen 6–9 der Beschwerde) ist festzuhalten, dass Kopien keinen

D-1497/2021 Seite 17 hohen Beweiswert aufweisen, weshalb sie schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, einen Sachverhalt zu belegen, der sich – wie den vorherge- henden Erwägungen entnommen werden kann – als nicht glaubhaft her- ausgestellt hat. Obwohl die Vorladung und der Haftbefehl des (…) vom (…) 2020 und vom (…) 2020 jeweils im Original zu den Beschwerdeakten gereicht wurden, muss auch deren Beweiswert als niedrig eingestuft wer- den, da die Korruption in Uganda weit verbreitet ist. Im "Corruption Percep- tions Index" von Transparency International belegte das Land im Jahr 2020 den 142. von 180 Rängen (vgl. hierzu Transparency International, Corrup- tion Perceptions Index 2020, Results, <www.transparency.org/en/cpi/20 20/index/uga>, zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022). Angesichts dieser Tatsache erscheint es durchaus möglich, dass die Beweismittel käuflich erworben wurden. Die diesbezüglichen Entgegnungen in der Replik sind nicht geeignet zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, zumal der Be- schwerdeführer nicht überzeugend darzulegen vermochte, weshalb er – obwohl er eigenen Angaben zufolge seit seiner Ausreise mit seiner Familie in Kontakt steht (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 2.01 sowie 7.02, A18, F12 ff. und A21, F 4) – nicht schon früher von der behördlichen Suche nach ihm mittels "Wanted People"-Ausschreibungen, Vorladung und Haftbefehl hätte erfah- ren können und diese Unterlagen erst auf Beschwerdeebene einreichte. Immerhin musste er – unter der Annahme seine Vorbringen zur Verfolgung seien glaubhaft – mit entsprechenden Massnahmen der ugandischen Be- hörden rechnen, weshalb entsprechende Nachforschungen seiner langjäh- rigen Anwältin im Rahmen der zumutbaren prozessualen Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erwarten gewesen wären. Des Weiteren sind dem Anwaltsschreiben vom 11. März 2021 Inkohärenzen zu den Aus- sagen des Beschwerdeführers zu entnehmen; so erwähnte der Beschwer- deführer die Flucht seiner Frau mit den gemeinsamen Kindern von Zu- hause nicht. Im Übrigen ist bezüglich der mit der Beschwerde nachgereich- ten Dokumente auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlas- sung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. dort S. 1 f.), welche nicht zu bean- standen sind.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde – nicht ge- lungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Uganda wegen Desertion aus dem Dienst der Uganda Peoples' Defence

D-1497/2021 Seite 18 Forces (UPDF) befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 7.2 7.2.1 Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass eine grundsätzlich le- gitime Strafverfolgung für ein gemeinrechtliches Delikt nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellt. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Strafe malusbehaftet ist; das heisst, wenn die Strafnorm die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer oder innerer Merkmale geradezu bezweckt, wenn einer Person eine ge- meinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird (vgl. grundsätzlich zur Abgrenzung rechtsstaatlich legitimer Strafverfolgung von Verfolgung im asylrechtlichen Sinne: BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.). Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarer- weise nicht zu genügen vermag, zweitens, wenn der asylsuchenden Per- son in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verlet- zung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder un- menschlicher Behandlung, droht, oder drittens, wenn die Strafe der be- troffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im re- lativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaf- tigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenann- ten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingsei- genschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismäs- sige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht. Bei gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen wollte. Die krasse Unverhältnismässigkeit der Strafe lässt hier darauf schliessen, dass neben der Sanktionierung der Straftat auch eine vermu- tete oppositionelle Gesinnung bestraft werden soll (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 mit Verweis auf BVGE 2013/25 E. 5.1 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006

D-1497/2021 Seite 19 Nr. 3 E. 4 [m.w.H.]; vgl. ferner Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Ju- ni 2020 E. 6.2). Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung unter- geschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu ge- nügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Il- legitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.; vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., 1991, Ziff. 5.7.2, S. 102f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 114 f.; CHRISTA LUTERBACHER, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienst- verweigerung und Desertion, Dissertation, 2004, S. 44 ff.; ANDREAS ZIM- MERMANN/CLAUDIA MAHLER, in: ZIMMERMANN [Hrsg.], The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol: A Commentary, Oxford 2011, Art. 1 A Par. 2, Rz. 536 ff.). 7.2.2 Im hier interessierenden Zusammenhang mit Desertion und Wehr- dienstverweigerung entspricht es der gefestigten Praxis der Asylbehörden, dass eine Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion zur Durch- setzung grundsätzlich legitimer Dienstpflichten eine legitime Strafverfol- gung, nicht eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellt (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt – wie bei der Beurteilung von gemeinrechtlichen Straftätern – dann vor, wenn eine we- gen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt als für Deserteure oder Dienstverweigerer ohne diesen spezifischen Hintergrund (relativer Malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist, dass bereits daraus auf das flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotiv geschlossen werden muss (absoluter Malus). Auch kann bereits die Einberufung zum Wehrdienst ille- gitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Schliesslich sind Sanktionen für die Verweige- rung des Dienstes nur dann legitim, wenn sie eine direkte Folge der Verlet- zung einer staatsbürgerlichen Pflicht ist (vgl. Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.2 sowie BVGE 2015/3 E. 5 [m.w.H.], wo sich das Gericht in grundsätzlicher Weise mit der Asylrelevanz von

D-1497/2021 Seite 20 Wehrdienstverweigerung und Desertion nach Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG befasste). Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün- den, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, wenn die betroffene Per- son aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Natio- nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9, wo sich das Bundes- verwaltungsgericht zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Be- strafung von Wehrdienstverweigerern und Refraktären im syrischen Kon- text äusserte, sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission [ARK] EMARK 2006 Nr. 3). 7.3 7.3.1 Im vorliegenden Fall bestehen bereits Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, er fürchte sich bei seiner Rück- kehr vor einer übermässig strengen Bestrafung wegen Missachtung der Wehrdienstpflicht respektive Desertion, da er eine solche im erstinstanzli- chen Verfahren mit keinem Wort erwähnte, obschon er wiederholt gefragt wurde, ob es noch andere Gründe gebe, welche gegen eine allfällige Rück- kehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 7.02 und A21, F50 f.). Aufgrund seines persönlichen Verhaltens in den Befragungen sind die diesbezüglich geäusserten Befürchtungen als nach- geschoben zu werten. Des Weiteren sind – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 6.2.7 hiervor) – auch an der Echtheit der Beweismittel, welche die angeblich nach seiner Ausreise eingeleitete Ermittlungen wegen seiner De- sertion belegen sollen, Zweifel anzubringen. 7.3.2 Unabhängig davon geht das Bundesverwaltungsgericht sodann

– wie bereits ausgeführt – nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt von den ugandischen Behörden als regimefeind- lich eingestuft wird (vgl. E. 6 hiervor). Folglich ist auch nicht davon auszu- gehen, es läge gegen ihn etwas vor, was ihm im Rahmen eines militärstraf- rechtlichen Verfahrens wegen Desertion in asylrechtlich relevanter Weise zum Nachteil ausgelegt werden könnte. Es sind somit bei objektiver Be- trachtung keine genügend stichhaltigen Anhaltspunkte zu erkennen, die seine Einschätzung, wonach er wegen seiner Nähe zum Oppositionsführer

D-1497/2021 Seite 21 I._______ sowie seiner Tätigkeit für die (…) mit einer überharten Bestra- fung im Sinne eines relativen Malus rechnen müsste, zu stützen vermöch- ten. 7.3.3 Alsdann ergeben sich weder aus den Akten noch aus der aktuellen Lage in Uganda Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine diskriminierende oder unverhältnismäs- sig hohe Strafe im oben umschriebenen Sinne drohen würde. In Uganda besteht zwar keine allgemeine Wehrpflicht und die Rekrutierung erfolgt frei- willig (vgl. hierzu Republic of Uganda, The Uganda Peoples' Defence For- ces Act 2005, 2. September 2005, <https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl /ihl-nat.nsf/xsp/.ibmmodres/domino/OpenAttachment/applic/ihl/ihl-nat.nsf/ 34C18819BB7C4DFFC12573750032B4CE/TEXT/U.P.D.F%20Act%2020 05.pdf>; GlobalSecurity.org, Uganda – Military Personnel, 3. Januar 2020, <https://www.globalsecurity.org/military/world/uganda/personnel.html>, beide zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022). Wer sich jedoch der UPDF anschliesst, verpflichtet sich (im Falle von Angehörigen der ugandischen Armee mit niedrigem Rang) neun respektive (ab dem Grad des "2nd Lieu- tenant") 14 Jahre Dienst zu leisten (vgl. Daily Monitor, UPDF to Retire Bush War Generals, 15. April 2017, <https://www.monitor.co.ug/News/Na- tional/UPDF-retire-Bush-War-Generals/688334-3890010-109q845/index. html>; Central Intelligence Agency (CIA), The World Factbook – Uganda, letzte Aktualisierung am 2. November 2021, <https://www.cia.gov/the- world-factbook/countries/uganda/#military-and-security>, beide zuletzt ab- gerufen am 13. Januar 2022). Der Beschwerdeführer trat eigenen Anga- ben zufolge im Jahr 2006 oder 2007 in den Militärdienst ein (vgl. SEM-Ak- ten A6, Ziff. 4.04 und A17, F7) und hatte vor seiner Versetzung auf "Katebe" (…) 2017 den Rang eines (…) inne (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 4.04 und A7 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 2 sowie BVGer-Akte 1, Bei- lage 3). Angesichts dessen, scheint er seine Dienstpflicht im Rahmen des ugandischen Militärdiensts bereits vor seiner Ausreise erfüllt zu haben. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist nicht davon auszugehen, er hätte eine unverhältnismässig hohe Strafe im Sinne eines absoluten Malus zu gewärtigen. Gemäss Paragraph 146 Abs. 1 des Uganda People's Forces Act 2005 ist Desertion strafbar und zu verurteilen, wenn (a) die De- sertion Leben gefährdet oder zum Verlust von Leben führt, (b) wenn mit Waffen oder Munition oder anderen Kriegsmaterialien desertiert wird, oder (c) wenn sich der Deserteur dem Feind anschliesst. Bei diesen Tatbestän- den wird die Todesstrafe verhängt, in anderen Fällen eine lebenslange Freiheitsstrafe (vgl. Republic of Uganda, The Uganda Peoples' Defence

D-1497/2021 Seite 22 Forces Act, 2005, 2. September 2005, <https://ihl-databases.icrc.org/ap- plic/ihl/ihl-nat.nsf/xsp/.ibmmodres/domino/OpenAttachment/applic/ihl/ihl- nat.nsf/34C18819BB7C4DFFC12573750032B4CE/TEXT/U.P.D.F%20 Act%202005.pdf>, zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022). Bisher ist aller- dings nicht ersichtlich, dass die ugandischen Behörden Personen wegen Desertion zum Tod oder zu lebenslanger Haftstrafe verurteilt hätten. So wurden beispielsweise im Jahr 2014 rund 30 Deserteure aus der ugandi- schen Armee verurteilt, wobei Strafen zwischen drei Monaten und sechs Jahren Freiheitsstrafe ausgesprochen wurden (vgl. URN, 30 UPDF Sol- diers Jailed For Desertion, 12. Februar 2014, <https://ugandaradionet- work.net/story/30-updf-soldiers-jailed-for-desertion>, zuletzt abgerufen am

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Uganda wegen Desertion aus dem Dienst der Uganda Peoples' Defence Forces (UPDF) befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.

E. 7.2.1 Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass eine grundsätzlich legitime Strafverfolgung für ein gemeinrechtliches Delikt nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellt. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Strafe malusbehaftet ist; das heisst, wenn die Strafnorm die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer oder innerer Merkmale geradezu bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird (vgl. grundsätzlich zur Abgrenzung rechtsstaatlich legitimer Strafverfolgung von Verfolgung im asylrechtlichen Sinne: BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.). Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag, zweitens, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschlicher Behandlung, droht, oder drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht. Bei gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen wollte. Die krasse Unverhältnismässigkeit der Strafe lässt hier darauf schliessen, dass neben der Sanktionierung der Straftat auch eine vermutete oppositionelle Gesinnung bestraft werden soll (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 mit Verweis auf BVGE 2013/25 E. 5.1 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4 [m.w.H.]; vgl. ferner Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.2). Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.; vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., 1991, Ziff. 5.7.2, S. 102f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 114 f.; Christa Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, Dissertation, 2004, S. 44 ff.; Andreas Zimmermann/Claudia Mahler, in: Zimmermann [Hrsg.], The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol: A Commentary, Oxford 2011, Art. 1 A Par. 2, Rz. 536 ff.).

E. 7.2.2 Im hier interessierenden Zusammenhang mit Desertion und Wehrdienstverweigerung entspricht es der gefestigten Praxis der Asylbehörden, dass eine Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion zur Durchsetzung grundsätzlich legitimer Dienstpflichten eine legitime Strafverfolgung, nicht eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellt (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt - wie bei der Beurteilung von gemeinrechtlichen Straftätern - dann vor, wenn eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt als für Deserteure oder Dienstverweigerer ohne diesen spezifischen Hintergrund (relativer Malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist, dass bereits daraus auf das flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotiv geschlossen werden muss (absoluter Malus). Auch kann bereits die Einberufung zum Wehrdienst illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Schliesslich sind Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn sie eine direkte Folge der Verletzung einer staatsbürgerlichen Pflicht ist (vgl. Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.2 sowie BVGE 2015/3 E. 5 [m.w.H.], wo sich das Gericht in grundsätzlicher Weise mit der Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung und Desertion nach Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG befasste). Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9, wo sich das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Refraktären im syrischen Kontext äusserte, sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission [ARK] EMARK 2006 Nr. 3).

E. 7.3.1 Im vorliegenden Fall bestehen bereits Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, er fürchte sich bei seiner Rückkehr vor einer übermässig strengen Bestrafung wegen Missachtung der Wehrdienstpflicht respektive Desertion, da er eine solche im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnte, obschon er wiederholt gefragt wurde, ob es noch andere Gründe gebe, welche gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 7.02 und A21, F50 f.). Aufgrund seines persönlichen Verhaltens in den Befragungen sind die diesbezüglich geäusserten Befürchtungen als nachgeschoben zu werten. Des Weiteren sind - wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 6.2.7 hiervor) - auch an der Echtheit der Beweismittel, welche die angeblich nach seiner Ausreise eingeleitete Ermittlungen wegen seiner Desertion belegen sollen, Zweifel anzubringen.

E. 7.3.2 Unabhängig davon geht das Bundesverwaltungsgericht sodann - wie bereits ausgeführt - nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt von den ugandischen Behörden als regimefeindlich eingestuft wird (vgl. E. 6 hiervor). Folglich ist auch nicht davon auszugehen, es läge gegen ihn etwas vor, was ihm im Rahmen eines militärstrafrechtlichen Verfahrens wegen Desertion in asylrechtlich relevanter Weise zum Nachteil ausgelegt werden könnte. Es sind somit bei objektiver Betrachtung keine genügend stichhaltigen Anhaltspunkte zu erkennen, die seine Einschätzung, wonach er wegen seiner Nähe zum Oppositionsführer I._______ sowie seiner Tätigkeit für die (...) mit einer überharten Bestrafung im Sinne eines relativen Malus rechnen müsste, zu stützen vermöchten.

E. 7.3.3 Alsdann ergeben sich weder aus den Akten noch aus der aktuellen Lage in Uganda Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine diskriminierende oder unverhältnismässig hohe Strafe im oben umschriebenen Sinne drohen würde. In Uganda besteht zwar keine allgemeine Wehrpflicht und die Rekrutierung erfolgt freiwillig (vgl. hierzu Republic of Uganda, The Uganda Peoples' Defence Forces Act 2005, 2. September 2005, https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl / ihl-nat.nsf/xsp/.ibmmodres/domino/OpenAttachment/applic/ ihl/ihl-nat.nsf/ 34C18819BB7C4DFFC12573750032B4CE/TEXT/U.P.D.F% 20Act% 2020 05. pdf ; GlobalSecurity.org, Uganda - Military Personnel, 3. Januar 2020, https://www.globalsecurity.org/military/ world/uganda/ personnel. html , beide zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022). Wer sich jedoch der UPDF anschliesst, verpflichtet sich (im Falle von Angehörigen der ugandischen Armee mit niedrigem Rang) neun respektive (ab dem Grad des "2nd Lieutenant") 14 Jahre Dienst zu leisten (vgl. Daily Monitor, UPDF to Retire Bush War Generals, 15. April 2017, https://www.monitor.co.ug/ News/National/UPDF-retire-Bush-War-Generals/688334-38900 10 - 109q 845/index. html ; Central Intelligence Agency (CIA), The World Factbook - Uganda, letzte Aktualisierung am 2. November 2021, https://www.cia. gov / the-world-factbook/countries/uganda/#military-and-security , beide zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022). Der Beschwerdeführer trat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 oder 2007 in den Militärdienst ein (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 4.04 und A17, F7) und hatte vor seiner Versetzung auf "Katebe" (...) 2017 den Rang eines (...) inne (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 4.04 und A7 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 2 sowie BVGer-Akte 1, Beilage 3). Angesichts dessen, scheint er seine Dienstpflicht im Rahmen des ugandischen Militärdiensts bereits vor seiner Ausreise erfüllt zu haben. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist nicht davon auszugehen, er hätte eine unverhältnismässig hohe Strafe im Sinne eines absoluten Malus zu gewärtigen. Gemäss Paragraph 146 Abs. 1 des Uganda People's Forces Act 2005 ist Desertion strafbar und zu verurteilen, wenn (a) die Desertion Leben gefährdet oder zum Verlust von Leben führt, (b) wenn mit Waffen oder Munition oder anderen Kriegsmaterialien desertiert wird, oder (c) wenn sich der Deserteur dem Feind anschliesst. Bei diesen Tatbeständen wird die Todesstrafe verhängt, in anderen Fällen eine lebenslange Freiheitsstrafe (vgl. Republic of Uganda, The Uganda Peoples' Defence Forces Act, 2005, 2. September 2005, https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl-nat.nsf/ xsp /.ibmmodres/domino/OpenAttachment/applic/ihl/ihl-nat.nsf/34C18819BB7 C4D FFC12573 750 032 B4 CE/TEXT/U.P.D.F%20 Act%202005.pdf , zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022). Bisher ist allerdings nicht ersichtlich, dass die ugandischen Behörden Personen wegen Desertion zum Tod oder zu lebenslanger Haftstrafe verurteilt hätten. So wurden beispielsweise im Jahr 2014 rund 30 Deserteure aus der ugandischen Armee verurteilt, wobei Strafen zwischen drei Monaten und sechs Jahren Freiheitsstrafe ausgesprochen wurden (vgl. URN, 30 UPDF Soldiers Jailed For Desertion, 12. Februar 2014, https://ugandaradionetwork.net/ story/ 30-updf-soldiers-jailed-for-desertion , zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022). Folglich besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Haltung oder seines Verhaltens den ugandischen Behörden gegenüber wegen der Desertion mit einer unverhältnismässig hohen oder diskriminierenden Strafe zu rechnen hat. Bezeichnenderweise wurden denn auch keine entsprechenden glaubhaften Angaben vorgebracht, welche diesen Schluss nahelegen könnten.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen mit einer Bestrafung wegen Desertion zu rechnen hat, welche einer Verletzung von Art. 3 AsylG gleichkommt. Insbesondere sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach er aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Vielmehr hat sich gezeigt, dass eine allfällige strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Desertion mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar wäre und dem üblichen Vorgehen zur Durchsetzung der Dienstpflicht dienen würde, während darüberhinausgehende und in Art. 3 AsylG enthaltene Verfolgungsmotive fehlen würden.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Uganda im (...) 2018 asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder solche im Falle einer Rückkehr in objektiv begründeter Weise befürchten zu müssen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen. Die Ausführungen in der Beschwerde- und Replikschrift sowie die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 9 Dezember 2017, <https://observer.ug/news/headlines/56340-85-of- ugandans-opposed-to-age-limit-amendment-survey.html>; Daily Monitor, 85 percent Ugandans oppose age limit amendment, 9. Dezember 2017, <https://www.monitor.co.ug/uganda/news/national/85-percent-ugandans- oppose-age-limit-amendment-1730066>; The Independent, Only 15% sup- port removal of age limits, 17. Dezember 2017, <https://www.indepen- dent.co.ug/15-support-removal-age-limits-report/>, alle zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022). Zwar wurden offenbar "research assistants" von den ugandischen Sicherheitskräften festgenommen und auch Daten der Um- frage konfisziert (vgl. hierzu URN, 85% of Ugandans opposed to age limit amendment – survey, 9. Dezember 2019, <https://observer.ug/news/head- lines/56340-85-of-ugandans-opposed-to-age-limit-amendment-survey. html>, zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022), daraus vermag der Be- schwerdeführer jedoch keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung ab- zuleiten. Obwohl die Aufhebung der Altersgrenze für das Präsidialamt in Uganda zu breiter Opposition von Aktivistinnen und Aktivisten aus der Zi- vilgesellschaft, oppositionellen Politikerinnen und Politikern sowie religiö- sen Führern führte, stimmte das ugandische Parlament der Verfassungs- änderung schliesslich Ende Dezember 2017 zu und in der Folge unter- schrieb auch der Präsident Yoweri Museveni das Gesetz (vgl. Al Jazeera, Uganda enacts law ending presidential age limits, 2. Januar 2018, <https://www.aljazeera.com/news/2018/1/2/uganda-enacts-law-ending- presidential-age-limits>, zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022). In aktuel- len Medienberichten wird die Umfrage aus dem Jahr 2017 denn auch nicht mehr thematisiert. Der Beschwerdeführer hätte deshalb im heutigen Zeit- punkt ohnehin keine begründete Furcht vor zukünftig drohender Verfol- gung.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK.

D-1497/2021 Seite 24 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtar- beit (Abs. 2 und 3). 10.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, es bestehe im Falle seiner Rückkehr nach Uganda die ernsthafte Gefahr einer nicht mit Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK vereinbaren Behandlung. Ge- mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be- schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub- haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch- liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

D-1497/2021 Seite 25 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 In Uganda herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situa- tion allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre. 10.3.3 Es sind – mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz (vgl. dort E. III, Ziff. 2) – keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ersichtlich, die gegen einen Wegwei- sungsvollzug nach Uganda sprechen. Es handelt sich beim Beschwerde- führer um einen jungen und gesunden Mann mit mehreren Universitätsab- schlüssen sowie mehrjähriger Berufserfahrung. Zudem kann er in seinem Heimatland mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern, seiner Pflegetochter sowie seinen Geschwistern auf ein familiäres Beziehungs- netz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage eine Hilfe sein können. Vor diesem Hintergrund ist – trotz langjähriger Landesabwesenheit – davon auszuge- hen, dass dem Beschwerdeführer eine soziale und wirtschaftliche Rein- tegration in Uganda möglich ist. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Daran ändert auch das mit der Replik als Beweismittel zu den Akten gereichte Schreiben von S._______ vom Oktober 2020 (recte: Ap- ril 2021) betreffend die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts. 10.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch notwendigen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. AIG). 10.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammen- hang mit der COVID-19-Pandemie grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der COVID-19-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Be-

D-1497/2021 Seite 26 hörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Voll- zugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge- heissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerde- führers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. April 2021, als amtli- cher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beige- ordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit der Replik vom 19. Mai 2021 eine Honorarnote zu den Akten gereicht, in wel- cher er die Kosten mit Fr. 4'450.50 bezifferte, wobei er einen Aufwand von 13.75 Stunden à Fr. 300.– und Auslagen (für Kopien und Porti) in der Höhe von Fr. 7.30 sowie einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 318.20 geltend macht. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend angemessen, dagegen beträgt der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertre- ter, wie bereits in der erwähnten Verfügung vom 15. April 2021 dargelegt sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festge- halten, praxisgemäss Fr. 150.– und ist entsprechend anzupassen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, es bestehe im Falle seiner Rückkehr nach Uganda die ernsthafte Gefahr einer nicht mit Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK vereinbaren Behandlung. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 In Uganda herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre.

E. 10.3.3 Es sind - mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. dort E. III, Ziff. 2) - keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug nach Uganda sprechen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit mehreren Universitätsabschlüssen sowie mehrjähriger Berufserfahrung. Zudem kann er in seinem Heimatland mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern, seiner Pflegetochter sowie seinen Geschwistern auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage eine Hilfe sein können. Vor diesem Hintergrund ist - trotz langjähriger Landesabwesenheit - davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Uganda möglich ist.

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Daran ändert auch das mit der Replik als Beweismittel zu den Akten gereichte Schreiben von S._______ vom Oktober 2020 (recte: April 2021) betreffend die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts.

E. 10.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch notwendigen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/ 34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. AIG).

E. 10.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der COVID-19-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. April 2021, als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit der Replik vom 19. Mai 2021 eine Honorarnote zu den Akten gereicht, in welcher er die Kosten mit Fr. 4'450.50 bezifferte, wobei er einen Aufwand von 13.75 Stunden à Fr. 300.- und Auslagen (für Kopien und Porti) in der Höhe von Fr. 7.30 sowie einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 318.20 geltend macht. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend angemessen, dagegen beträgt der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter, wie bereits in der erwähnten Verfügung vom 15. April 2021 dargelegt sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, praxisgemäss Fr. 150.- und ist entsprechend anzupassen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von gerundet Fr. 2'230.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von gerundet

D-1497/2021 Seite 27 Fr. 2'230.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichts- kasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1497/2021 Seite 28

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 2'230.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1497/2021 Urteil vom 3. März 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Uganda, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) verliess seinen Heimatstaat am (...) 2018 und reiste per Flugzeug und einem am (...) 2018 von der norwegischen Botschaft in Kampala ausgestellten, vom (...) 2018 bis am (...) 2018 gültigen, Schengen-Visum via B._______ nach C._______, wo er vom (...) 2018 bis am (...) 2018 beim (...) ([...]) an einem Kurs teilnahm. Am (...) 2018 sei er von C._______ wieder in die Niederlande geflogen, wo er am 27. Juni 2018 um Asyl nachsuchte. A.b Am 3. Juli 2018 stellten die holländischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein "request to take charge" an die Schweizer Behörden, welche dem Antrag am 6. Juli 2018 zustimmten. A.c Am 22. Oktober 2018 reiste der Beschwerdeführer von B._______ wieder nach C._______. Anschliessend wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Staatssekretariats für Migration (SEM) in D._______ zugewiesen. A.d Am 26. Oktober 2018 wurde er im EVZ D._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 24. August 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 22. September 2020 eine ergänzende Anhörung statt. A.e Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinem persönlichen Hintergrund geltend, er sei ugandischer Staatsangehöriger der Ethnie der E._______ und stamme aus F._______ (Distrikt F._______). Seine Eltern hätten als (...) gearbeitet, seien jedoch beide bereits verstorben. Er habe ein (...)-Studium abgeschlossen, einen Master in (...) sowie einen in (...) erlangt und wäre er nicht nach Europa gereist, hätte er sein Doktorat in (...) abgeschlossen. Im Jahr 2006 oder 2007 sei er in den Militärdienst eingetreten und habe zunächst eine militärische Grundausbildung und anschliessend ein "Officer Cadet Training" absolviert. Zuletzt habe er als (...) im (...) im (...) sowie nebenbei in einem (...) gearbeitet. Im Jahr 2014 habe er eine Firma namens "(...)" gegründet, mit welcher er mit (...) gehandelt habe. Vor seiner Ausreise habe er mit seiner Ehefrau, den drei gemeinsamen Kindern sowie einem Pflegekind in G._______ (Distrikt H._______) gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, im Rahmen seiner Tätigkeit beim Verteidigungsministerium habe er einen grossen Steuerbetrug aufgedeckt, in welchen auch sein Vorgesetzter involviert gewesen sei. In der Folge sei er vom Dienst suspendiert worden und auf "Katebe", eine Form von verordneter Auszeit, gesetzt worden. Er sei dann von der Chieftancy Military Intelligence (CMI) vorgeladen worden. Dabei sei er widererwarten nicht zum Steuerbetrug, sondern zur Finanzierung seines 2016 in G._______ erbauten Hauses befragt worden. Da er in der Nähe des Oppositionsführers I._______ gewohnt habe, sei vermutet worden, dass die Opposition ihn beim Bau seines Hauses finanziell unterstützt habe. Er sei anschliessend zwar freigelassen, aber weiterhin beobachtet worden. Nach seiner Suspendierung habe ihm ein ehemaliger Kommilitone, J._______, eine Forschungsarbeit im Auftrag der (...) vermittelt. Mittels einer Umfrage habe man die Meinung der Bevölkerung zur geplanten Verfassungsänderung hinsichtlich der Aufhebung der Altersbeschränkung für das Präsidentenamt eruieren wollen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Lage zu analysieren und Daten auszuwerten. Die Ergebnisse der Studie hätten im Parlament zu heftigen Diskussionen geführt. Die Regierung habe infolgedessen das Büro der Organisation durchsuchen und Computer beschlagnahmen lassen. Sein Kollege, K._______, mit welchem er bei der Ugandan Military Academy trainiert habe, habe ihn dann darüber informiert, dass ein Foto seiner Frau mit dem Oppositionsmitglied L._______ aufgetaucht sei und damit bestätige, dass er (der Beschwerdeführer) unter Beobachtung stehe. Kurz nach Abschluss der Studie, habe er seinem Kollegen, M._______, am (...) oder (...) 2017 sein Auto ausgeliehen. Dieser sei später im Auto erschossen worden. Nachdem der Beschwerdeführer realisiert habe, dass er das eigentliche Ziel des Angriffs gewesen und es zu einer Verwechslung gekommen sei, habe er umgehend sein Zuhause verlassen. Nach diesem Vorfall sei er zunächst nach F._______ und nach zwei Wochen zu einem Kollegen nach N._______ geflohen. Dort habe er sich zwei Monate lang aufgehalten und sei anschliessend nach O._______ gelangt. Nach knapp zwei Wochen sei er wieder nach Uganda zurückgekehrt, wo er sich anschliessend bis zu seiner Ausreise bei einer Bekannten in P._______ aufgehalten habe. Er habe Uganda schliesslich am (...) 2021 unbehelligt via Flughafen N._______ verlassen können, weil er einen Beamten der Passkontrolle bestochen habe. Nach seiner Ausreise habe er von seiner Frau erfahren, dass immer wieder ein grüner Pick-up mit dem Kennzeichen (...) in der Nähe seines Hauses gesichtet worden sei. Ausserdem seien Spieler des örtlichen Fussballclubs von unbekannten Leuten dafür bezahlt worden, seine Familie zu beobachten. A.f Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens seinen ugandischen Reisepass, seine militärische Identitätskarte sowie seinen Führerschein (alle im Original), einen USB-Stick, ein Foto von sich beim Militär, eine E-Mail der ugandischen Steuerbehörden vom (...) 2020 bezüglich seiner Unternehmenssteuer sowie eine Kopie eines Internetartikels des Daily Monitor vom 9. Dezember 2017 zu den Akten. A.g Mit Verfügung vom 1. November 2018 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Q._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 - eröffnet am 2. März 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. April 2021 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 17. März 2021, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Schreiben von R._______, Anwältin bei (...), vom 11. März 2021 (im Original), ein Schreiben der (...) Police Station betreffend "Murder by Shooting" vom (...) 2017 (in Kopie), ein Auszug eines Registration Books das Fahrzeug des Beschwerdeführers betreffend (in Kopie), "Wanted People"-Ausschreibungen vom (...) 2018 und (...) 2020 (in Kopie), eine Vorladung der Uganda People's Defence Forces des (...), mitsamt Charge Sheet vom (...) 2020 (im Original), ein Haftbefehl des (...) vom (...) 2020 (im Original), eine in Englisch verfasste, undatierte Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 19. März 2021 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 6. April 2021 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Tarig Hassan LL.M. als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 30. April 2021 vernehmen. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. H. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 nahm er Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Mit der Replik wurden eine in Englisch verfasste, undatierte Stellungnahme des Beschwerdeführers, ein Schreiben von S._______, (...) vom 30. Oktober 2020 (recte: April 2021) sowie eine Honorarnote vom 19. Mai 2021 ins Recht gelegt. I. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer kritisierte zunächst, das SEM habe es unterlassen, rechtsgenügliche Abklärungen zu seiner Verfolgung vorzunehmen, obwohl es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, verschiedene Informationen mittels einer Botschaftsabklärung zu verifizieren. Diese formelle Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung und damit implizit der Verletzung der Untersuchungspflicht ist vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1043). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 3.3 3.3.1 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist im vorliegend zu beurteilenden Fall unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten (vgl. dort E. II). Dass sie angesichts dessen auf weitere Abklärungen - wie zum Beispiel eine Botschaftsabklärung - verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Ferner spricht alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die erhobene Rüge der Verletzung des formellen Rechts als unbegründet. Das (Subeventual-)Begehren des Beschwerdeführers, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 5 der Beschwerde), ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Vorliegend ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zur Begründung führte sie aus, es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er wegen der Meldung des Steuerbetrugs entlassen worden sei. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er lediglich temporär vom Dienst suspendiert worden sei. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass er in Bezug auf den Verdacht zur Nähe eines Oppositionsführers flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen erlitten hätte respektive ernsthaft verdächtigt worden sei, der Opposition anzugehören. Auch die von ihm hierzu eingereichten Beweismittel könnten diese Einschätzung nicht umstürzen. So beweise das Foto seiner Frau mit einem Parlamentsmitglied nur, dass ein solches Treffen stattgefunden habe, jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Bekanntschaft verfolgt worden sei. Alsdann habe er nichts unternommen, um abzuklären, wer ihn beschattet habe, was insbesondere angesichts dessen, dass er die Möglichkeit gehabt hätte über seinen Kollegen, welcher mit der CMI gearbeitet habe, mehr in Erfahrung zu bringen, erstaune. Des Weiteren habe er nicht überzeugend erklären können, weshalb gerade er wegen der Mitarbeit an der Studie der (...) respektive der Aufdeckung des Steuerskandals im Rahmen seiner Tätigkeit beim Militär (...) 2017 ins Visier der Behörden geraten sei und der Mordanschlag (...) 2017 ihm gegolten habe. Dabei scheine auch in zeitlicher Hinsicht ein Zusammenhang der geschilderten Ereignisse unlogisch. Die von ihm zu den Akten gereichten Beweismittel vermöchten zwar bestenfalls die einzelnen Ereignisse untermauern, jedoch nicht, dass diese sich auch wie von ihm vorgebracht zugetragen hätten. Insbesondere würden diese keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung seiner Person enthalten, weshalb sie die Einschätzung des SEM nicht hätten umstossen können. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten und ausgeführt, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, habe dieser nie geltend gemacht, dass er entlassen worden sei, sondern lediglich auf "Katebe" - eine Art Beurlaubung vom Dienst - gesetzt worden sei. Alsdann scheine das SEM den Vorwurf der Oppositionsnähe anlässlich der Befragung der CMI als nicht weiter relevant zu betrachten. Daraus werde jedoch ersichtlich, dass er bereits vor seiner Mitarbeit bei der Studie der (...) wegen des Verdachts auf Nähe zur Opposition ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten sei. Weiter zeige auch der Umstand, dass die CMI bereits (...) 2017 ein Foto seiner Frau mit L._______ besessen habe, dass er zu diesem Zeitpunkt schon im Fokus des Geheimdiensts gestanden habe. Das politische Interesse des Sicherheitsapparats habe sich dann im Zuge seiner Forschungsarbeit weiter gesteigert. Sodann verkenne das SEM, dass es sich bei der Studie der (...) einerseits um eine politisch äusserst brisante Arbeit handle und andererseits, dass der Beitrag des Beschwerdeführers, welcher für die Sammlung und Organisation des gesamten Datennetzes zuständig gewesen sei, nicht unbedeutend oder vernachlässigbar gewesen sei. Auch wenn er naturgemäss nicht mit absoluter Gewissheit in Erfahrung bringen könne, was für die Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden am Schluss ausschlaggebend gewesen sei, habe er qualifizierte Vermutungen geäussert, welche vor diesem Hintergrund für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden. Angesichts seiner glaubhaften Ausführungen müsse jedenfalls als erstellt gelten, dass er gleich in mehrfacher Hinsicht beim Machtapparat in Uganda negativ aufgefallen sei, zunächst im Rahmen seiner Tätigkeit beim Militär und dem Aufdecken des dortigen Steuerbetrugs und schliesslich im Rahmen der missliebigen Forschung über die (fehlende) Popularität der Aufhebung der Alterslimite des Präsidialamts. Folglich erscheine es schlüssig, dass ihm von Seiten des Sicherheitsapparats oppositionelle Motive unterstellt worden seien. Sodann habe der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten gereicht, welche den geltend gemachten Sachverhalt weiter untermauern würden. Indem die Vorinstanz anerkenne, dass diese die verschiedenen Sachverhaltselemente zu untermauern vermöchten, anerkenne sie, dass sie allerwenigstens zu Gunsten der Glaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags des Beschwerdeführers zu gewichten gewesen wären. Eine solche Gewichtung nehme sie aber nicht vor, sondern beschränke sich vielmehr auf einen pauschalen Vermerk, dass die Beweismittel die Verfolgung nicht zu belegen vermöchten. Sie verkenne dabei, dass die im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung regelmässig nicht belegt, sondern nur glaubhaft gemacht werden könne und dass gerade der Umstand, dass diverse mit der Verfolgung in Zusammenhang stehende Sachverhaltselemente glaubhaft geschildert und mit entsprechenden Beweismitteln untermauert worden seien, von grösster Bedeutung sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche die Glaubhaftigkeitselemente offenkundig einseitig und zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewichtet habe, sei die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen zu bejahen. Er habe damit nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen der ihm unterstellten politischen Anschauung an Leib und Leben respektive in seiner Freiheit gefährdet sei. Der erfolgte Tötungsversuch zeuge von dieser Gefahr, die bereits zum Ausreisezeitpunkt akut bestanden habe. Bis heute habe sich diese Gefahr sogar noch weiter verschärft, denn angesichts der gegenwärtig äusserst prekären menschenrechtlichen Situation - gerade in Bezug auf Personen, denen eine Nähe zur Opposition unterstellt werde - würden dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückschaffung erst recht flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen drohen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz bezüglich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Zu den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln führte sie aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen zu den Asylgründen weder erwähnt, dass er von der Polizei als "Wanted Person" ausgeschrieben, noch dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb er erst nach dem abweisenden Asylentscheid über seine Anwältin Informationen zu den geltend gemachten Vorbringen eingeholt sowie sich allfällige Beweismittel beschafft habe, zumal das Mandatsverhältnis bereits vor seiner Ausreise bestanden haben soll. Überdies habe er die Frage, ob er noch weitere Beweismittel nachreichen könne, anlässlich der Befragung vom 22. September 2020 ausdrücklich verneint und zu Protokoll gegeben, dass er bereits alle Unterlagen eingereicht habe. Weiter seien sämtliche Dokumente in Kopie vorgelegt worden, womit der Beweiswert der darin enthaltenen Informationen nur gering sei. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass solche Beweismittel infolge der in Uganda weitverbreiteten Korruption auch käuflich erwerbbar seien. Bei genauerer Durchsicht der eingereichten Dokumente sei denn auch aufgefallen, dass diese augenfällige (Rechtschreib-)Fehler aufweisen würden. Vor diesem Hintergrund würden die eingereichten Dokumente nichts an der Einschätzung des SEM zu ändern vermögen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem der Rechtsmitteleingabe beiliegenden schriftlichen Statement geltend gemacht habe, desertiert zu sein und deshalb verfolgt zu werden, sei anzumerken, dass hierzu keinerlei Beweise vorliegen würden und er überdies mit einem gültigen Visum in den Schengenraum eingereist sei. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürchtete Strafe infolge Desertion aus dem Militärdienst sei schliesslich festzuhalten, dass gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden eine allfällige Bestrafung wegen Desertion im Falle des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, weil es einem legitimen Recht eines Staates entspreche, Sanktionen gegen Personen zu ergreifen, welche ihren Militärdienst nicht ordnungsgemäss absolvieren würden. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, die Vorinstanz habe sich in keiner Weise spezifisch zu den in der Beschwerde vorgebrachten Glaubhaftigkeitselementen geäussert, sondern lediglich auf ihren diesbezüglich unergiebigen Asylentscheid verwiesen, womit sie der ausführlichen Auseinandersetzung in den Beschwerdevorbringen nichts entgegengesetzt habe. Hinsichtlich der vom SEM geäusserten Kritik an den mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Beweismitteln, wurde auf die beigelegte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Anwältin zwar schon seit Jahren bestehe, sie jedoch erst Ende 2020, als sich die politische Situation in Uganda zugespitzt habe und seine Familie zunehmend in Bedrängnis geraten sei, Nachforschungen zu den ins Recht gelegten Ereignissen angestellt habe. Weiter sei es durchaus nachvollziehbar, dass seine Anwältin nur Kopien der Dokumente habe erhältlich machen können, was auch im Lichte hiesiger Bürokratieverständnisse naheliegend erscheine. Sodann seien der Verweis auf die weit verbreitete Korruption in Uganda sowie den vom SEM vertretenen Standpunkt, wonach Dokumente grundsätzlich auch käuflich erworben werden könnten, wenig stichhaltig. Die eingereichten Beweismittel würden den vom Beschwerdeführer ausführlich und äusserst substantiiert geschilderten Sachverhalt stützen und die bereits glaubhaften Vorbringen weiter untermauern. Die Unterlagen hätten dabei ohne weiteres im Rahmen einer Botschaftsabklärung verifiziert werden können. Schliesslich sei auch die Kritik des SEM an Fehlern in Dokumenten wenig zielführend, da es sich hierbei auf ein europäisches Bürokratieverständnis zu stützen scheine, wobei auch die hiesigen Behörden keineswegs immer fehlerfrei kommunizieren würden. Ferner liege es nahe und entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer nach mehr als drei Jahren im Ausland und nachdem er zuvor im Rahmen der "Katebe" vom aktiven Militärdienst suspendiert worden sei, als geflüchteter Deserteur gelte. Da er wegen seiner "behördennotorischen" Nähe zur Opposition und seiner früheren missliebigen Aktivitäten im Militärdienst, welche zu seiner Suspendierung geführt hätten, im Vergleich zu "normalen" Deserteuren ein im ugandischen Kontext äusserst gefährdetes Profil aufweise, müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr massivsten und eben flüchtlings- und asylrechtlich relevanten Repressionen ausgesetzt wäre. Bezüglich der von der Vorinstanz aufgeworfenen Visumsfrage sei auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen zu verweisen, wo er erläutert habe, unter welchen Umständen er das Visum erhalten habe und in der Folge das Land habe verlassen können. 6. 6.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Uganda bestehende oder ihm drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei er auf "Katebe" gesetzt und beim (...) suspendiert worden nachdem er (...) 2017 während seiner Tätigkeit beim (...) einen Steuerbetrug, in welchen diverse hochrangige Abgeordnete sowie sein Vorgesetzter involviert gewesen seien, aufgedeckt habe. Nach Erkenntnissen des Gerichts handelt es sich bei "Katebe" um eine inoffizielle Bezeichnung für Angehörige der ugandischen Armee oder Polizei, die keine konkreten Aufgaben mehr haben, aber nicht entlassen worden sind und weiterhin einen Lohn erhalten, jedoch einige Privilegien verlieren (vgl. The Independent, 100 UPDF officers on katebe, 9. Juni 2009, und Peril of Africa, What was the Origin of 'Katebe' in the NRA?, 2. März 2021, https://perilofafrica.com/ 2013/08/what-was-origin-of-kate be-in-nra_21.html , beide zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, hatte die angebliche Aufdeckung des Steuerbetrugs für den Beschwerdeführer abgesehen von seiner Suspendierung keine weiteren Konsequenzen. So gab er anlässlich der ergänzenden Anhörung zu Protokoll, es sei nicht gegen ihn ermittelt worden und er habe weiterhin seinen Lohn erhalten (vgl. SEM-Akte A21, F12 und BVGer-Akte 1, Beweismittel 10). Da dieser Massnahme keines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zugrunde lag, ist sie nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Zudem hatte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt offensichtlich auch noch nicht die Absicht auszureisen. 6.2.2 Die geltend gemachte Befragung nach seiner Beurlaubung durch die CMI (...) 2017, für welche keine Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, zog ebenfalls keine ernsthaften Nachteile für den Beschwerdeführer nach sich. Zwar sei ihm gesagt worden, dass er weiterhin unter Beobachtung stehe, jedoch sei er - ohne Auflagen - wieder freigelassen worden (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 7.02 und A18, F20). Soweit er vorbrachte, die CMI habe ihm vorgeworfen, er arbeite mit der Opposition zusammen, sei dafür finanziell beim Bau seines Hauses unterstützt worden und habe dieses auch deshalb in der Nähe von Oppositionsmitglieder in G._______ errichten lassen, ist entgegen zu halten, dass er gemäss eigenen Angaben selbst politisch nie aktiv war, davor keine Konflikte mit den Behörden, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst irgendeiner Organisation hatte und auch nicht verhaftet, angeklagt oder verurteilt wurde (vgl. SEM-Akte A6, Ziff. 7.02). Der Beschwerdeführer konnte damit nicht nachvollziehbar aufzeigen, weshalb er verdächtigt worden sein soll, der Opposition nahe zu stehen. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb er anschliessend knapp ein Jahr lang von der CMI hätte überwacht werden sollen. An dieser Einschätzung vermag auch das angeblich der CMI vorliegende Foto, worauf seine Ehefrau mit dem späteren Parlamentsmitglied L._______ zu sehen sein soll, nichts zu ändern. Diese Momentaufnahme lässt weder Rückschlüsse auf die Umstände ihres Entstehens zu, noch weist sie ein individueller Bezug zur Person des Beschwerdeführers auf. Überdies bleibt unklar, wie die CMI an diese Fotoaufnahme gekommen sein soll (vgl. SEM-Akte A21, F17). Ferner fielen auch die Angaben des Beschwerdeführers, wann er von seinem Bekannten, K._______, erfahren haben soll, dass die CMI im Besitz dieses Fotos sei und ihn beobachte, widersprüchlich aus. So gab er anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll, dieser habe ihm erst (...) 2017 via WhatsApp zur Warnung das Foto zugeschickt und ihn ermahnt vorsichtig zu sein (vgl. SEM-Akte A18, F21). Dagegen brachte er in der zweiten Anhörung vor, K._______ habe ihn bereits (...) 2017 anlässlich eines telefonischen Gesprächs darüber informiert, dass er beschattet werde (vgl. SEM-Akte A21, F15 ff.). 6.2.3 Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel darzulegen, weshalb ausgerechnet er durch seine Mitarbeit bei der von der Nichtregierungsorganisation (...) durchgeführten Umfrage in den Fokus der CMI geraten sein soll. So führte er in der BzP aus, Teil des Teams gewesen zu sein, welches die Lage analysiert und die Daten ausgewertet habe (vgl. SEM-Akte A6, Ziff. 7.01). In der ersten Anhörung gab er ebenfalls an, seine Aufgabe habe darin bestanden, zusammen mit J._______ Daten zu analysieren und zu präsentieren, wobei für die Datensammlung andere Leute beauftragt worden seien (vgl. SEM-Akte A18, F20 f.). Auch in der ergänzenden Anhörung bestätigte er, die Analyse und Präsentation gemacht zu haben (vgl. SEM-Akte A21, F13). Er war demnach nicht an der Front bei der Erhebung der Daten, sondern im Hintergrund tätig. Dabei bleibt unklar, woher die Sicherheitsbehörden hätten wissen können, dass er an der Forschungsarbeit beteiligt war; als er danach gefragt wurde, gab er jedenfalls nur ausweichend Antwort (vgl. SEM-Akte A18, F28). Soweit er in der mit der Beschwerde eingereichten schriftlichen Stellungnahme erstmals angab, sämtliche gesammelten wissenschaftlichen Daten seien in seinem Besitz, ist entgegen zu halten, dass auch diesbezüglich unklar ist, woher die Sicherheitsbehörden dies hätten wissen sollen. Das Datenmaterial vermag ohnehin keine asylrelevante Verfolgung zu belegen, da die Ergebnisse der Umfrage, für die von September bis November 2017 Daten erhoben worden waren, am 8. Dezember 2017 unter dem Titel "Citizen's Perceptions on the Proposed Amendment of Article 102(b) of the Constitution" veröffentlicht wurden (vgl. hierzu Uganda Radio Network [URN], 85% of Ugandans opposed to age limit amendment - survey, 9. Dezember 2017, ; Daily Monitor, 85 percent Ugandans oppose age limit amendment, 9. Dezember 2017, https://www.monitor.co.ug/uganda/ news / national/ 85-percent-ugandans-oppose-age-limit-amendment-17300 66>; The Independent, Only 15% support removal of age limits, 17. Dezember 2017, https://www.independent.co.ug/ 15-support-removal-age-limits-report/ , alle zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022). Zwar wurden offenbar "research assistants" von den ugandischen Sicherheitskräften festgenommen und auch Daten der Umfrage konfisziert (vgl. hierzu URN, 85% of Ugandans opposed to age limit amendment - survey, 9. Dezember 2019, https://observer.ug/ news/headlines/56340-85-of-ugandans -opposed-to-age-limit-amendment-survey. html , zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022), daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung abzuleiten. Obwohl die Aufhebung der Altersgrenze für das Präsidialamt in Uganda zu breiter Opposition von Aktivistinnen und Aktivisten aus der Zivilgesellschaft, oppositionellen Politikerinnen und Politikern sowie religiösen Führern führte, stimmte das ugandische Parlament der Verfassungsänderung schliesslich Ende Dezember 2017 zu und in der Folge unterschrieb auch der Präsident Yoweri Museveni das Gesetz (vgl. Al Jazeera, Uganda enacts law ending presidential age limits, 2. Januar 2018, , zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022). In aktuellen Medienberichten wird die Umfrage aus dem Jahr 2017 denn auch nicht mehr thematisiert. Der Beschwerdeführer hätte deshalb im heutigen Zeitpunkt ohnehin keine begründete Furcht vor zukünftig drohender Verfolgung. 6.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass der am (...) oder (...) 2017 auf M._______ verübte Mordanschlag eigentlich ihm gegolten habe, vermochte er nicht plausibel aufzuzeigen, wie er zu dieser Annahme kam. So gab er in der BzP lediglich an, als er vom Tod seines Freundes erfahren habe, habe er angesichts der Geschehnisse zuvor gewusst, dass er das eigentliche Ziel hätte sein sollen (vgl. SEM-Akte A6, Ziff. 7.01). Auch in den Anhörungen vermochte er nicht überzeugend darzulegen, wieso man ausgerechnet ihn umzubringen versuchte (vgl. SEM-Akten A18, F27 und A21, F30 und F47). Insgesamt gehen die Erklärungen des Beschwerdeführers, das eigentliche Ziel dieses Vorfalls gewesen zu sein, nicht über blosse Mutmassungen hinaus. Das auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte Schreiben der (...) vom (...) 2017, welchem - wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte - ohnehin nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt, bestätigt denn auch lediglich, dass T._______ erschossen wurde, während er das Auto des Beschwerdeführers gelenkt habe. Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, insbesondere da nicht bewiesen wird, dass er von den ugandischen Behörden verfolgt wurde und er das eigentliche Ziel des Anschlags gewesen sei. Gleiches gilt bezüglich des Auszugs aus dem Registration Book. 6.2.5 Alsdann machte der Beschwerdeführer geltend, das Militär habe nach dem Tod von M._______ sein Haus in G._______ belagert, wobei seine Familie sich nicht mehr habe frei bewegen können (vgl. SEM-Akte A21, F28 und F31 f.). Dabei äusserte er zwar die Vermutung, dass die Soldaten sich wegen ihm dort positioniert hätten, konkrete Angaben zum Grund der Belagerung konnte er dagegen keine machen (vgl. SEM-Akte A21, F35). Insbesondere die Tatsache, dass seine Frau die Soldaten aus Angst nicht gefragt habe, weshalb sie das Haus mehr als zehn Tage umstellten (vgl. SEM-Akte A21, F36), ist schlicht lebensfremd. Da der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Nähe von Oppositionellen wohnte, erscheint es naheliegender, dass sich die Soldaten wegen eines regierungskritischen Politikers im Quartier aufhielten. 6.2.6 Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom Militär gesucht worden sein soll, erstaunt, dass er im (...) 2018 problemlos nach O._______ ausreisen konnte, wobei er sogar seinen Pass von den Grenzbeamten stempeln liess (vgl. SEM-Akte A21, F 40). Ebenfalls überrascht die Tatsache, dass er anschliessend wieder nach Uganda zurückkehrte und sich dort bis im (...) 2018 wieder in P._______ versteckte. Dies erstaunt insbesondere, weil er auf die Frage, weshalb er mehrere Monate zugewartet habe, bis er das Land verlassen habe, antwortete, dass es keinen anderen, einfacheren Weg gegeben habe, als sich ein Visum zu beschaffen (vgl. SEM-Akte A21, F43). 6.2.7 Bezüglich den mit der Beschwerde eingereichten Kopien der "Wanted People"-Ausschreibungen vom (...) 2018 und (...) 2020 der (...) (vgl. Beilagen 6-9 der Beschwerde) ist festzuhalten, dass Kopien keinen hohen Beweiswert aufweisen, weshalb sie schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, einen Sachverhalt zu belegen, der sich - wie den vorhergehenden Erwägungen entnommen werden kann - als nicht glaubhaft herausgestellt hat. Obwohl die Vorladung und der Haftbefehl des (...) vom (...) 2020 und vom (...) 2020 jeweils im Original zu den Beschwerdeakten gereicht wurden, muss auch deren Beweiswert als niedrig eingestuft werden, da die Korruption in Uganda weit verbreitet ist. Im "Corruption Perceptions Index" von Transparency International belegte das Land im Jahr 2020 den 142. von 180 Rängen (vgl. hierzu Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, Results, www.transparency.org/en/cpi/20 20/index/uga , zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022). Angesichts dieser Tatsache erscheint es durchaus möglich, dass die Beweismittel käuflich erworben wurden. Die diesbezüglichen Entgegnungen in der Replik sind nicht geeignet zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, zumal der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen vermochte, weshalb er - obwohl er eigenen Angaben zufolge seit seiner Ausreise mit seiner Familie in Kontakt steht (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 2.01 sowie 7.02, A18, F12 ff. und A21, F 4) - nicht schon früher von der behördlichen Suche nach ihm mittels "Wanted People"-Ausschreibungen, Vorladung und Haftbefehl hätte erfahren können und diese Unterlagen erst auf Beschwerdeebene einreichte. Immerhin musste er - unter der Annahme seine Vorbringen zur Verfolgung seien glaubhaft - mit entsprechenden Massnahmen der ugandischen Behörden rechnen, weshalb entsprechende Nachforschungen seiner langjährigen Anwältin im Rahmen der zumutbaren prozessualen Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erwarten gewesen wären. Des Weiteren sind dem Anwaltsschreiben vom 11. März 2021 Inkohärenzen zu den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen; so erwähnte der Beschwerdeführer die Flucht seiner Frau mit den gemeinsamen Kindern von Zuhause nicht. Im Übrigen ist bezüglich der mit der Beschwerde nachgereichten Dokumente auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. dort S. 1 f.), welche nicht zu beanstanden sind. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Uganda wegen Desertion aus dem Dienst der Uganda Peoples' Defence Forces (UPDF) befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 7.2 7.2.1 Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass eine grundsätzlich legitime Strafverfolgung für ein gemeinrechtliches Delikt nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellt. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Strafe malusbehaftet ist; das heisst, wenn die Strafnorm die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer oder innerer Merkmale geradezu bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird (vgl. grundsätzlich zur Abgrenzung rechtsstaatlich legitimer Strafverfolgung von Verfolgung im asylrechtlichen Sinne: BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.). Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag, zweitens, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschlicher Behandlung, droht, oder drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht. Bei gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen wollte. Die krasse Unverhältnismässigkeit der Strafe lässt hier darauf schliessen, dass neben der Sanktionierung der Straftat auch eine vermutete oppositionelle Gesinnung bestraft werden soll (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 mit Verweis auf BVGE 2013/25 E. 5.1 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4 [m.w.H.]; vgl. ferner Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.2). Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.; vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., 1991, Ziff. 5.7.2, S. 102f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 114 f.; Christa Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, Dissertation, 2004, S. 44 ff.; Andreas Zimmermann/Claudia Mahler, in: Zimmermann [Hrsg.], The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol: A Commentary, Oxford 2011, Art. 1 A Par. 2, Rz. 536 ff.). 7.2.2 Im hier interessierenden Zusammenhang mit Desertion und Wehrdienstverweigerung entspricht es der gefestigten Praxis der Asylbehörden, dass eine Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion zur Durchsetzung grundsätzlich legitimer Dienstpflichten eine legitime Strafverfolgung, nicht eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellt (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt - wie bei der Beurteilung von gemeinrechtlichen Straftätern - dann vor, wenn eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt als für Deserteure oder Dienstverweigerer ohne diesen spezifischen Hintergrund (relativer Malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist, dass bereits daraus auf das flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotiv geschlossen werden muss (absoluter Malus). Auch kann bereits die Einberufung zum Wehrdienst illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Schliesslich sind Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn sie eine direkte Folge der Verletzung einer staatsbürgerlichen Pflicht ist (vgl. Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.2 sowie BVGE 2015/3 E. 5 [m.w.H.], wo sich das Gericht in grundsätzlicher Weise mit der Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung und Desertion nach Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG befasste). Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9, wo sich das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Refraktären im syrischen Kontext äusserte, sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission [ARK] EMARK 2006 Nr. 3). 7.3 7.3.1 Im vorliegenden Fall bestehen bereits Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, er fürchte sich bei seiner Rückkehr vor einer übermässig strengen Bestrafung wegen Missachtung der Wehrdienstpflicht respektive Desertion, da er eine solche im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnte, obschon er wiederholt gefragt wurde, ob es noch andere Gründe gebe, welche gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 7.02 und A21, F50 f.). Aufgrund seines persönlichen Verhaltens in den Befragungen sind die diesbezüglich geäusserten Befürchtungen als nachgeschoben zu werten. Des Weiteren sind - wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 6.2.7 hiervor) - auch an der Echtheit der Beweismittel, welche die angeblich nach seiner Ausreise eingeleitete Ermittlungen wegen seiner Desertion belegen sollen, Zweifel anzubringen. 7.3.2 Unabhängig davon geht das Bundesverwaltungsgericht sodann - wie bereits ausgeführt - nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt von den ugandischen Behörden als regimefeindlich eingestuft wird (vgl. E. 6 hiervor). Folglich ist auch nicht davon auszugehen, es läge gegen ihn etwas vor, was ihm im Rahmen eines militärstrafrechtlichen Verfahrens wegen Desertion in asylrechtlich relevanter Weise zum Nachteil ausgelegt werden könnte. Es sind somit bei objektiver Betrachtung keine genügend stichhaltigen Anhaltspunkte zu erkennen, die seine Einschätzung, wonach er wegen seiner Nähe zum Oppositionsführer I._______ sowie seiner Tätigkeit für die (...) mit einer überharten Bestrafung im Sinne eines relativen Malus rechnen müsste, zu stützen vermöchten. 7.3.3 Alsdann ergeben sich weder aus den Akten noch aus der aktuellen Lage in Uganda Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine diskriminierende oder unverhältnismässig hohe Strafe im oben umschriebenen Sinne drohen würde. In Uganda besteht zwar keine allgemeine Wehrpflicht und die Rekrutierung erfolgt freiwillig (vgl. hierzu Republic of Uganda, The Uganda Peoples' Defence Forces Act 2005, 2. September 2005, https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl / ihl-nat.nsf/xsp/.ibmmodres/domino/OpenAttachment/applic/ ihl/ihl-nat.nsf/ 34C18819BB7C4DFFC12573750032B4CE/TEXT/U.P.D.F% 20Act% 2020 05. pdf ; GlobalSecurity.org, Uganda - Military Personnel, 3. Januar 2020, https://www.globalsecurity.org/military/ world/uganda/ personnel. html , beide zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022). Wer sich jedoch der UPDF anschliesst, verpflichtet sich (im Falle von Angehörigen der ugandischen Armee mit niedrigem Rang) neun respektive (ab dem Grad des "2nd Lieutenant") 14 Jahre Dienst zu leisten (vgl. Daily Monitor, UPDF to Retire Bush War Generals, 15. April 2017, https://www.monitor.co.ug/ News/National/UPDF-retire-Bush-War-Generals/688334-38900 10 - 109q 845/index. html ; Central Intelligence Agency (CIA), The World Factbook - Uganda, letzte Aktualisierung am 2. November 2021, https://www.cia. gov / the-world-factbook/countries/uganda/#military-and-security , beide zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022). Der Beschwerdeführer trat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 oder 2007 in den Militärdienst ein (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 4.04 und A17, F7) und hatte vor seiner Versetzung auf "Katebe" (...) 2017 den Rang eines (...) inne (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 4.04 und A7 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 2 sowie BVGer-Akte 1, Beilage 3). Angesichts dessen, scheint er seine Dienstpflicht im Rahmen des ugandischen Militärdiensts bereits vor seiner Ausreise erfüllt zu haben. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist nicht davon auszugehen, er hätte eine unverhältnismässig hohe Strafe im Sinne eines absoluten Malus zu gewärtigen. Gemäss Paragraph 146 Abs. 1 des Uganda People's Forces Act 2005 ist Desertion strafbar und zu verurteilen, wenn (a) die Desertion Leben gefährdet oder zum Verlust von Leben führt, (b) wenn mit Waffen oder Munition oder anderen Kriegsmaterialien desertiert wird, oder (c) wenn sich der Deserteur dem Feind anschliesst. Bei diesen Tatbeständen wird die Todesstrafe verhängt, in anderen Fällen eine lebenslange Freiheitsstrafe (vgl. Republic of Uganda, The Uganda Peoples' Defence Forces Act, 2005, 2. September 2005, https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl-nat.nsf/ xsp /.ibmmodres/domino/OpenAttachment/applic/ihl/ihl-nat.nsf/34C18819BB7 C4D FFC12573 750 032 B4 CE/TEXT/U.P.D.F%20 Act%202005.pdf , zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022). Bisher ist allerdings nicht ersichtlich, dass die ugandischen Behörden Personen wegen Desertion zum Tod oder zu lebenslanger Haftstrafe verurteilt hätten. So wurden beispielsweise im Jahr 2014 rund 30 Deserteure aus der ugandischen Armee verurteilt, wobei Strafen zwischen drei Monaten und sechs Jahren Freiheitsstrafe ausgesprochen wurden (vgl. URN, 30 UPDF Soldiers Jailed For Desertion, 12. Februar 2014, https://ugandaradionetwork.net/ story/ 30-updf-soldiers-jailed-for-desertion , zuletzt abgerufen am 13. Januar 2022). Folglich besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Haltung oder seines Verhaltens den ugandischen Behörden gegenüber wegen der Desertion mit einer unverhältnismässig hohen oder diskriminierenden Strafe zu rechnen hat. Bezeichnenderweise wurden denn auch keine entsprechenden glaubhaften Angaben vorgebracht, welche diesen Schluss nahelegen könnten. 7.4 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen mit einer Bestrafung wegen Desertion zu rechnen hat, welche einer Verletzung von Art. 3 AsylG gleichkommt. Insbesondere sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach er aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Vielmehr hat sich gezeigt, dass eine allfällige strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Desertion mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar wäre und dem üblichen Vorgehen zur Durchsetzung der Dienstpflicht dienen würde, während darüberhinausgehende und in Art. 3 AsylG enthaltene Verfolgungsmotive fehlen würden.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Uganda im (...) 2018 asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder solche im Falle einer Rückkehr in objektiv begründeter Weise befürchten zu müssen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen. Die Ausführungen in der Beschwerde- und Replikschrift sowie die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 10.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, es bestehe im Falle seiner Rückkehr nach Uganda die ernsthafte Gefahr einer nicht mit Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK vereinbaren Behandlung. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 In Uganda herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. 10.3.3 Es sind - mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. dort E. III, Ziff. 2) - keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug nach Uganda sprechen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit mehreren Universitätsabschlüssen sowie mehrjähriger Berufserfahrung. Zudem kann er in seinem Heimatland mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern, seiner Pflegetochter sowie seinen Geschwistern auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage eine Hilfe sein können. Vor diesem Hintergrund ist - trotz langjähriger Landesabwesenheit - davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Uganda möglich ist. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Daran ändert auch das mit der Replik als Beweismittel zu den Akten gereichte Schreiben von S._______ vom Oktober 2020 (recte: April 2021) betreffend die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts. 10.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch notwendigen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/ 34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. AIG). 10.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der COVID-19-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. April 2021, als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit der Replik vom 19. Mai 2021 eine Honorarnote zu den Akten gereicht, in welcher er die Kosten mit Fr. 4'450.50 bezifferte, wobei er einen Aufwand von 13.75 Stunden à Fr. 300.- und Auslagen (für Kopien und Porti) in der Höhe von Fr. 7.30 sowie einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 318.20 geltend macht. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend angemessen, dagegen beträgt der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter, wie bereits in der erwähnten Verfügung vom 15. April 2021 dargelegt sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, praxisgemäss Fr. 150.- und ist entsprechend anzupassen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von gerundet Fr. 2'230.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'230.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: