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4-BE.2024.13

Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen — 4-BE.2024.13

AG Spezialverwaltungsgericht ·Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen · 2026-08-14 · Deutsch AG
Sachverhalt

objektiv massgebend sind. An die Rechtsauffassung der Parteien und an die von diesen vorgebrachten rechtlichen Überlegungen ist das Gericht nicht gebunden. Dieser Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen gilt im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren absolut. Im Beschwer- deverfahren ist das Gericht an den durch die Parteivorbringen festgelegten Streitgegenstand gebunden (AGVE 2005 S. 338). 4.7.3. 4.7.3.1. Die Beschwerdeführerin monierte diesen Punkt im Beschwerdeverfahren nicht; im Einspracheverfahren wird die Thematik immerhin angeschnitten (Einsprache, S. 5). In Triplik bringt sie vor, das Gericht habe das Recht von Amtes wegen anzuwenden und es bestehe keine Bindung an die Rechts- auffassung der Parteien (Triplik, Rz. 1-2).

- 13 - 4.7.3.2. Im Rahmen der Verhandlung (ausserhalb des Protokolls) störte sich die Beschwerdegegnerin daran, dass die Beschwerdeführerin diese Thematik nicht detailliert gerügt habe. Sie verkennt dabei, dass im Verwaltungsrecht die Offizialmaxime gilt und das Gericht – jedenfalls innerhalb des Streitge- genstandes – selbstständig sämtliche anwendbaren Rechtsnormen anzu- wenden hat (Erw. 4.7.2.). 4.7.4. Im vorliegenden Fall ist unter anderem die Kanalisationsanschlussgebühr (teilweise) strittig. Die Beschwerdeführerin beziffert die verlangte Reduktion nicht ausdrücklich in ihren Anträgen. In ihrer Einsprache hat sie eine Re- duktion der Gebühren auf insgesamt maximal Fr. 47'820.00 verlangt (Was- seranschlussgebühr: Fr. 15'390.00 inkl. MWST; Abwasseranschlussge- bühr Fr. 32'430.00 inkl. MWST; Einsprache, S. 2). Die Beschwerdegegne- rin hat Gebühren von insgesamt rund Fr. 855'083.00 (inkl. MWST) verfügt (Wasseranschlussgebühr: Fr. 318'168.25 inkl. MWST; Abwasseran- schlussgebühr Fr. 536'914.55 inkl. MWST, A.5.). Ausgehend von der verlangten Reduktion in der Einsprache liegt der Streit- wert bei insgesamt rund Fr. 807'263.00. Darauf hat sich das Gericht auch für die Berechnung des Kostenvorschusses gestützt (Erw. 10.2.3.). Be- trachtet man einzig die Abwasseranschlussgebühr, beträgt die verlangte Reduktion Fr. 504'485.00 exkl. MWST (= Fr. 536'015.00 - Fr. 32'430.00). Für diese Betrachtungsweise spricht ebenso, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung vorbringt, das Bauwerk sei in Bezug auf das effektiv in die Kanalisation eingeleitete Abwasser mit einem Mehrfami- lienhaus vergleichbar, bei welchem Gebühren von maximal Fr. 15'000.00 (exkl. MWST) für den Wasseranschluss und maximal Fr. 30'000.00 (exkl. MWST) für den Abwasseranschluss anfallen würden (Beschwerde, Rz. 19). 4.7.5. Die bezüglich der Flächen mit Versickerung resultierende Reduktion von Fr. 246'672.00 (Erw. 4.6.) geht jedenfalls – unabhängig von der Betrach- tung der gesamten Reduktion oder lediglich der Reduktion der Abwasser- gebühr – nicht über die Begehren hinaus. Die fragliche Reduktion liegt folg- lich innerhalb des Streitgegenstandes. 4.8. Aus dem Gesagten folgt, dass die für eine Fläche von total 8'810 m2 ver- fügte Anschlussgebühr von Fr. 246'672.00 aufzuheben ist.

- 14 - 5. 5.1. 5.1.1. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf die Wasseran- schlussgebühr als auch in Bezug auf die Abwasseranschlussgebühr eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips. 5.1.1.1. Sie hält zunächst fest, dass das RFE das Kostendeckungsprinzip in § 2 Abs. 2 RFE ausdrücklich festhalte (Beschwerde, Ziff. II.A.1.a). 5.1.1.2. In Bezug auf die Wasserversorgung sei zunächst das sehr hohe Vermögen von rund Fr. 13 Mio. per Ende 2023 auffällig. Das Vermögen sei seit 2015 nahezu konstant gewesen und habe immer mehr als das Zehnfache des jährlichen Aufwandes betragen. Der durchschnittliche Jahresaufwand im Zeitraum 2014 bis 2024 habe rund Fr. 973'000.00 betragen. Im Finanz- plan 2022 bis 2033 sei per Ende 2023 ein Nettovermögen von lediglich rund Fr. 8 Mio. ausgewiesen. Diese Differenz zum Vermögen gemäss Bi- lanz sei nicht nachvollziehbar. Ausserdem sollten gemäss dem Finanzplan, insbesondere in den Jahren 2024 bis 2031, Finanzierungsfehlbeträge von knapp einer halben Million bis zwei Millionen Franken vorliegen. Diese Pla- nung widerspreche dem Kostendeckungsprinzip, wonach eine ausgegli- chene Rechnung anzustreben sei. Es bliebe zudem völlig unklar, wie die Investitionsausgaben begründet seien und es sei nicht transparent, von welchen Anschlussgebührenerträgen in diesem Zeitraum ausgegangen werde. Der Finanzplan Wasserwerk wecke grosse Zweifel an der korrekten Zuord- nung von Betriebs- und Investitionskosten. Erneuerung, Unterhalt und Be- trieb des Leistungsnetzes seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung durch periodische Gebühren zu decken. Lediglich der Neubau, das Verlängern oder Umlegen von Leitungen und Werken seien durch Baubei- träge und Anschlussgebühren zu finanzieren (Beschwerde, Ziff. II.A.1.a-f, Rz. 7-12; Protokoll, S. 7 f. und S. 11 ff.). 5.1.1.3. In Bezug auf die Abwasserbeseitigung bringt die Beschwerdeführerin vor, zunächst sei das sehr hohe Vermögen der Spezialfinanzierung Abwasser per Ende 2024 auffällig. Dieses betrage rund Fr. 17.7 Mio. Das Vermögen sei seit 2015 nahezu konstant gewesen und habe immer mehr als das Zwölffache des jährlichen Aufwandes betragen. Der durchschnittliche Jah- resaufwand zwischen 2014 und 2023 habe rund Fr. 1.3 Mio. betragen. Auch bei der Abwasserbeseitigung werfe der Finanzplan Fragen auf. Im Gegensatz zum Vermögen gemäss Bilanz in der Jahresrechnung 2023 sei im Finanzplan per Ende 2023 lediglich ein Nettovermögen von rund

- 15 - Fr. 9 Mio. ausgewiesen. Zudem sähe der Finanzplan bis 2033 derart hohe Investitionen vor, dass bei der Spezialfinanzierung Abwasser eine Netto- schuld von mehr als Fr. 10 Mio. entstehen soll. Diese Planung widerspre- che dem Kostendeckungsprinzip, wonach eine ausgeglichene Rechnung anzustreben sei. Auch hier bliebe unklar, wie die Investitionsausgaben be- gründet seien und es sei nicht ersichtlich, in welcher Höhe Anschlussge- bühren im fraglichen Zeitraum bis 2033 veranschlagt würden. Auch der Fi- nanzplan Abwasserbeseitigung wecke grosse Zweifel an der korrekten Zu- ordnung von Betriebs- und Investitionskosten (Beschwerde, Ziff. II.A.2.a-d, Rz. 13-16; Protokoll, S. 8 und S. 11 ff.). 5.1.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Anschlussgebühren seien durch das RFE bestimmt. Für die Festlegung der Gebührenhöhe sei im RFE ein- ziger Faktor das Ergebnis der Erfolgsrechnung. § 3 Abs 2 RFE ermächtigte den Stadtrat, die jeweiligen Gebühren unter Berücksichtigung des Aufga- ben- und Finanzplans sowie unter Wahrung der Tarifstruktur und der pro- portionalen Belastung der einzelnen Tarifpositionen anzupassen, wenn der anzustrebende Deckungsgrad von 100 % der Kosten der Erfolgsrechnung um mehr als 10 % über- oder unterschritten werde. Eine Verpflichtung zur Anpassung bestehe jedoch nicht. Es liege zudem nicht in der Kompetenz des Stadtrates, nur die Anschlussgebühren zu senken, da er die Tarifstruk- tur gemäss dem Volkswillen zu wahren habe. Eine weitergehende oder ab- weichende Änderung der Gebühren müsse durch die Gemeindeversamm- lung beschlossen werden. In der Erfolgsrechnung seien sämtliche Faktoren berücksichtig, die für die Gebührenhöhe entscheidend seien: Laufende Kosten, Abschreibungskos- ten für Investitionen, Einnahmen durch Anschlussgebühren und Einnah- men durch Verzinsung der Verpflichtung. Die Abweichung des Deckungs- grads in der Erfolgsrechnung habe sich in den vergangenen Jahren folgen- dermassen entwickelt: Wasser 2023 Aufwandüberschuss 9.2 % Unterschreitung 2022 Ertragsüberschuss -12.2 % Überschreitung 2021 Ertragsüberschuss -12.6 % Überschreitung 2020 Aufwandüberschuss 0.3 % Unterschreitung Abwasser 2023 Aufwandüberschuss 16.1 % Unterschreitung 2022 Aufwandüberschuss 14.6 % Unterschreitung 2021 Aufwandüberschuss 13.5 % Unterschreitung 2020 Aufwandüberschuss 11.1 % Unterschreitung In den Jahren 2021 und 2022 sei bei der Wasserversorgung ein Ertrags- überschuss verzeichnet worden. Eine Senkung der Gebühren sei aufgrund zu erwartender Abschreibungen aus Investitionen nicht angezeigt gewe- sen. Da bereits im Jahr 2023 wieder ein Aufwandüberschuss zu

- 16 - verzeichnen sei, habe sich dieses Abwarten bewährt. Beim Abwasser hätte aufgrund des Reglements eine Erhöhung der Gebühren erfolgen können; der Stadtrat habe in Anbetracht der vorhandenen Reserven bewusst darauf verzichtet (Vernehmlassung, S. 2 f., lit. b; Protokoll, S. 8 f.). 5.1.3. In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin würden nichts an der Verletzung des Kostendeckungs- prinzips zu ändern vermögen. Es sei bezeichnend, dass die Beschwerde- gegnerin nur die mutmasslichen Veränderungen des «Deckungsgrades» aufzeige, nicht aber den «Deckungsgrad» selbst. Aufgrund der Berechnun- gen in der Beschwerde sei davon auszugehen, dass der Deckungsgrad (Verhältnis zwischen dem Vermögen und dem durchschnittlichen Jahres- aufwand) bei der Spezialfinanzierung Wasserversorgung rund 1'000 %, bei der Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung rund 1'200 % betrage (Rep- lik, Ziff. II.1., Rz. 3-4). 5.1.4. 5.1.4.1. In ihrer Triplik bringt die Beschwerdeführerin vor, in Bezug auf die Spezial- finanzierung Wasserwerk könne die Abweichung in Bezug auf die im Fi- nanzplan 2024-2035 veranschlagten durchschnittlichen Anschlussgebüh- reneinnahmen nicht akzeptiert werden. Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2024 hätten die vereinnahmten Wasseranschlussgebühren Fr. 593'000.00 betragen, während im Finanzplan lediglich Einnahmen von Fr. 200'000.00 veranschlagt seien. Dies stehe im Widerspruch zur statistischen Erfahrung der letzten Jahre und zur mutmasslichen Entwicklung der Wohnregion Q._____. Gemäss den Aargauer Bevölkerungsprojektionen 2020-2025 sei davon auszugehen, dass die Wohnbevölkerung im Bezirk Q._____ um X % zunehmen werde. Auch die Beschwerdegegnerin selbst gehe in ihren Pla- nungen davon aus, dass die Wohnbevölkerung bis 2040 um 1200 bis 1300 Personen zunehmen werde. Bei dieser erwarteten Entwicklung sei es unrealistisch, von jährlichen Anschlussgebühren von weit unter dem Durch- schnitt der letzten 10 Jahre auszugehen. Es sei mit durchschnittlichen An- schlussgebühren von mindestens Fr. 600'000.00 zu rechnen. Allein dadurch würde per Ende des Planungshorizontes ein Vermögen von rund Fr. 2.76 Mio. resultieren, was die zulässigen Reserven übersteigen würde. In den Jahren 2015 bis 2024 wären durchschnittlich rund Fr. 613'000.00 pro Jahr investiert (Investitionsausgaben) worden. Im Finanzplan seien da- gegen für die Jahre 2025 bis 2025 Gesamtinvestitionen von über Fr. 1.15 Mio. pro Jahr ausgewiesen. Dies entspreche nahezu dem Doppel- ten de Erfahrungswerte der letzten Jahre, was unrealistisch und unglaub- würdig sei. Es sei gestützt auf die Erfahrungswerte der letzten Jahre von durchschnittlichen jährlichen Investitionen von maximal Fr. 750'000.00

- 17 - auszugehen. Das Vermögen per Ende 2035 würde dadurch nochmals um mehr als Fr. 4 Mio. zunehmen (Triplik, Rz. 8-9). 5.1.4.2. In Bezug auf die Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung könne die Ab- weichung in Bezug auf die im Finanzplan 2024-2025 veranschlagten durch- schnittlichen Einnahmen aus Anschlussgebühren ebenfalls nicht akzeptiert werden. Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2024 seien durchschnittlich Kanalisationsanschlussgebühren von rund Fr. 600'000.00 eingenommen worden, während im Finanzplan lediglich Einnahmen von knapp Fr. 400'000.00 vorgesehen seien bzw. in den Jahren 2025 und 2026 sogar lediglich Fr. 250'000.00. Unter Berücksichtigung des erwarteten Bevölke- rungswachsums sei auch diese Annahme unrealistisch. Ausgehend von den Erfahrungswerten der vergangenen Jahre sei von jährlichen Einnah- men von mindestens Fr. 600'000.00 auszugehen. Allein dadurch werde das Vermögen per Ende 2035 um Fr. 2.5 Mio. zunehmen. Die jährlichen Investitionen hätten in den Jahren 2015 bis 2024 rund Fr. 680'000.00 betragen. Im Zeitraum 2025 bis 2034 werde mit Investitio- nen von rund Fr. 16.6 Mio. gerechnet (jährlich Fr. 1.66 Mio.), was beinahe dem Zweieinhalbfachen der Erfahrungswerte der letzten Jahre entspreche. Eine solche Abweichung sei nicht nachvollziehbar. Ein grosser Anteil der Abweichungen falle auf den Ausbau bzw. die Sanierung der ARA (Veran- schlag von Fr. 10 Mio.). Diese Investition und der massive Kostenanteil der Einwohnergemeinde Q._____ seien nicht belegt. Die Beschwerdeführerin beantragt daher die Einholung von Unterlagen, welche die behaupteten In- vestitionen belegen. (Triplik, Rz. 10-11). 5.1.5. Mit ihrer Quadruplik reicht die Beschwerdegegnerin die erneut korrigierten Finanzpläne ein (vgl. dazu Erw. 6.2.2.) und bringt vor, die Investitionspla- nung basiere auf der Grundlage der Erneuerungsplanung 2014 bei der Wasserversorgung und dem GEP Q._____ von 2003 sowie dem Update von 2013 und dem GEP R._____ von 2003. In Bezug auf den Finanzplan Wasserversorgung bringt sie vor, im Erneue- rungsplan 2014 seien die Leitungsabschnitte farblich markiert, die im Zeit- raum zwischen 2015 und 2024 ersetzt werden. Ein Teil davon seien im Fi- nanzplan aufgeführt und würden realisiert. Der Finanzplan enthalte auch Projekte, die nicht in der Erneuerungsplanung aufgeführt seien, weil diese nicht mehr ganz aktuell sei und sich in der Zwischenzeit neue Massnahmen und Projekte erheben hätten (Quadruplik, S. 5). In Bezug auf den Finanzplan Abwasserbeseitigung bringt die Beschwerde- gegnerin vor, es seien auch hier nicht sämtliche Massnahmen im GEP ent- halten (Quadruplik, S. 5 f.). Betreffend die ARA sei festzuhalten, dass die

- 18 - Leistungskapazität erreicht sei (Beilage 11 zur Quadruplik). In der Be- triebsanalyse (Beilage 10 zur Quadruplik) seien die Kosten für den alleini- gen Ausbau der ARA Q._____ geschätzt (S. 38; Quadruplik, S. 6). 5.2. 5.2.1. Unter Kausalabgaben sind Geldleistungen zu verstehen, die Private ge- stützt auf das öffentliche Recht als Entgelt für bestimmte staatliche Leistun- gen oder besondere Vorteile zu entrichten haben. Die Erhebung der Kau- salabgaben ist an einen bestimmten Grund (sog. causa) geknüpft. Im Ge- gensatz dazu sind Steuern unabhängig davon zu bezahlen, ob der Steuer- pflichtige staatliche Leistungen in Anspruch nimmt (voraussetzungslos ge- schuldet). Das zentrale Unterscheidungsmerkmal zwischen Kausalabga- ben und Steuern ist demnach die individuelle Zurechenbarkeit staatlicher Leistungen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N. 2758 ff.). 5.2.2. Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Gebühren und Beiträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder höchstens geringfügig übersteigen (Urteil des Bundesgerichts [2C_322/2010] vom 22. August 2010, Erw. 3.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2778). Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstel- lungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen. Dagegen lässt es das Kostendeckungsprinzip nicht zu, dass ein Gewinn angestrebt wird (BGE 126 I 188; Urteil des Bundesgerichts [2C_1061/2015] vom 9. Ja- nuar 2017, Erw. 2.2.2.; vgl. jedoch Erw. 5.2.3.). Die Überprüfung muss über einen grösseren Zeitraum erfolgen, weil einerseits die Investitionen einen längerfristigen Horizont haben und unregelmässig anfallen und anderseits starke Schwankungen der Abgabenhöhe zu vermeiden sind. Betrachtungs- zeiträume von 14 bis 20 Jahre sind hinreichend, wenn keine Hinweise auf Verzerrungen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts [2C_809/2015] vom

16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.2.). 5.2.3. 5.2.3.1. Mit Urteil vom 22. Juni 2023 (BGE 149 I 305) änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung. Gemäss neuer Rechtsprechung kommt das Kos- tendeckungsprinzip zum Tragen, wenn der strenge Gesetzmässigkeits- grundsatz (vgl. Erw. 3.1.) nicht bzw. nicht vollständig eingehalten ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn das formelle Gesetz die Bemessung einer Abgabe nicht hinreichend bestimmt regelt. Mit anderen Worten ist das Kos- tendeckungsprinzip dann zu prüfen, wo dieses die formell-gesetzliche Grundlage als Surrogat ersetzen soll (BGE 149 I 305, Erw. 3.3.).

- 19 - 5.2.3.2. Die verfassungsrechtliche Grundlage des Kostendeckungsprinzips war bis- lang unklar. Gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt es jedenfalls «keinen überzeugenden Grund dafür, im Kostendeckungs- prinzip ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht zu sehen, auf das sich Rechtsuchende unabhängig vom abgaberechtlichen Gesetzmässig- keitsgrundsatz berufen könnten» (zit. BGE 149 I 305, Erw. 3.5.). 5.2.3.3. Das Kostendeckungsprinzip ist kein vom Legalitätsprinzip unabhängiges verfassungsmässiges Recht, das selbst dann zu beachten wäre, wenn das formelle Gesetz die Abgabenbemessung hinreichend bestimmt regelt (BGE 149 I 305, Regeste). «Sofern man im Kostendeckungsprinzip überhaupt ein verfassungsmässiges Prinzip erblicken kann, lässt es sich jedenfalls vom Gesetzmässigkeitsgrund- satz nicht trennen; seine verfassungsmässige Funktion besteht dann alleineda- rin, die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts zu lockern, wo die Natur der Abgabe eine solche Lockerung zulässt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ver- halten sich der Gesetzesvorbehalt und das Kostendeckungsprinzip insoweit al- ternativ zueinander, als die konkrete Bemessung einer Abgabe verfassungs- konform ist, wenn sie entweder hinreichend bestimmt im formellen Gesetz ge- regelt ist oder wenn das Kostendeckungs-und das Äquivalenzprinzip ihre Funk- tion als Surrogate erfüllen. […] Wenn die Bemessung der Abgabeim formellen Gesetz also hinreichend bestimmt geregelt ist, braucht das Kostendeckungs- prinzip zumindest von Verfassungs wegen nicht mehr geprüft zu werden; dies- falls kann sich nur noch die Frage stellen, ob das formelle Gesetz mit überge- ordnetem oder gleichrangigem Recht vereinbar ist […]. Zu diesem übergeordneten oder gleichrangigen Recht kann insbesondere die ausdrückliche oder sinngemässe Anordnung desselben oder eines übergeord- neten Gesetzgebers gehören, wonach eine Abgabe – ungeachtet der formell- gesetzlichen Regelung der Bemessung – kostenabhängig sein soll. Wie das Bundesgericht schon mehrmals erwogen hat, eröffnet nicht nur eine fehlende (genügend bestimmte) formellgesetzliche Grundlage, sondern auch eine solche gesetzliche Anordnung den Geltungsbereich desKostendeckungsprinzips […]. Zu präzisieren ist die bisherige Praxis an dieser Stelle indessen insofern, als das Kostendeckungsprinzip in diesem Fall nicht bereits von Verfassungs we- gen, sondern erst kraft der gesetzlichen Anordnung zu beachten ist» (zit. BGE 149 I 305, Erw. 3.5.-3.6.). Aus dem Gesagten folgt, dass das Kostendeckungsprinzip nicht mehr von Verfassungs wegen zu prüfen ist, wenn die Bemessung der Abgabe auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, sondern nur noch in je- nen Fällen, in denen es als Surrogat für eine formell-gesetzliche Festset- zung der Abgabe dient. Lässt das Gesetz im formellen Sinne eine Gewinn- erzielung zu, findet das Kostendeckungsprinzip folglich keine Anwendung.

- 20 - 5.2.3.4. Das Kostendeckungsprinzip ist jedoch dann (von Gesetzes und nicht von Verfassungs wegen) zu prüfen, wenn das Gesetz im formellen Sinn dessen Einhaltung vorschreibt: «Wenn das Abgabengesetz neben der hinreichend bestimmten Bemessungs- grundlage auch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips vorschreibt, kommt das Kostendeckungsprinzip kraft Gesetz und nicht von Verfassungs we- gen zu Anwendung» (zit. BGE 149 I 305, Regeste) Mit anderen Worten hat das Gericht nur bei Vorhandensein einer genügen- den formell-gesetzlichen Grundlage jeweils zu prüfen, ob das Gesetz im formellen Sinne die Einhaltung des Kostendeckungsprinzip statuiert (SKEE [4-BE.2024.18] vom 21. Januar 2026, Erw. 8.2.2.). 5.2.3.5. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung ergibt sich zudem auch aus Art. 60a GSchG (welcher nur auf Abwasseranschlussgebühren anwendbar ist, vgl. BGE 149 I 305, Erw. 3.7.) kein bundesgesetzliches Individualrecht darauf, dass die im Sinne dieser Bestimmung erhobenen kommunalen Ab- gaben das Kostendeckungsprinz einhalten (BGE 149 I 305, Regeste). «In Präzisierung der erwähnten Urteile […] ist nach dem Gesagten davon aus- zugehen, dass Art. 60a GSchG das Verursacherprinzip umsetzt und die Kan- tone verpflichtet, die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder an- deren Abgaben oder allenfalls auf andere Weise […] auf die Verursacher zu überwälzen und nicht von der Allgemeinheit tragen zu lassen (Abs.1), soweit dadurch die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers nicht gefährdet wird […]. Ist das Verursacherprinzip eingehalten, räumt Art. 60a GSchG den Verur- sachern hingegen kein bundesgesetzliches Individualrecht darauf ein, dass die von ihnen erhobenen Abgaben das Kostendeckungsprinzip einhalten. Mit an- deren Worten verletzen Kantone bzw. Gemeinden Art. 60aGSchG für sich ge- nommen noch nicht, wenn sie von den Verursachern Abgaben erheben, die nicht nur die verursachten Kosten decken, sondern dem Gemeinwesen Mehr- einnahmen verschaffen» (zit. BGE 149 I 305, Erw. 3.8.). Aus Art. 60a GSchG lässt sich gemäss Bundesgericht nicht entnehmen, dass diese Bestimmung die Verursacher von abwasserbezogenen Kosten davor schützen soll, von den Kantonen für mehr als diese Kosten belastet zu werden. Die Anweisung in Art. 60a Abs. 1 GSchG an die Kantone, das Verursacherprinzip mittels «Gebühren oder anderen Abgaben» umzuset- zen, impliziert kein bundesgesetzliches Kostendeckungsprinzip in diesem Sinne (BGE 149 I 305, Erw. 3.7.3.). 5.2.3.6. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Reglement ausdrücklich die Kosten- abhängigkeit der Gebühren festgehalten (§ 2 Abs 2 RFE), womit das Kos- tendeckungsprinzip kraft gesetzlicher Anordnung zu beachten ist (zit.):

- 21 - «2Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand für Erstellung, Änderung, Erneuerung, Betrieb und Unterhalt sowie für die Ab- schreibungen der öffentlichen Anlagen und die Verzinsung der Schulden nach Abzug der Leistungen von Bund, Kanton oder Dritten nicht übersteigen.» Es ist daher nachfolgend die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu prüfen. 5.2.4. Das Kostendeckungsprinzip kann seine abgabenbegrenzende Funktion nur erfüllen, wenn die einzelnen Abgabenarten in einen durch Erschlies- sungsbeiträge und Anschlussgebühren finanzierten und einen durch perio- dische Gebühren finanzierten Teil aufgeteilt werden. Nur so können erheb- liche Querfinanzierungen vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts [2C_1061/2015] vom 9. Januar 2017, Erw. 4.3.1.; RENÉWIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014 [WIEDERKEHR/RICHLI], Rz 694). Die Umschreibung des massgeblichen Ver- waltungszweigs hat in erster Linie nach funktionellen Kriterien zu erfolgen (BGE 126 I 190). Das Kostendeckungsprinzip schreibt jedoch keine Aufgliederung des Ver- waltungszweigs in Teilbereiche vor. Fehlt es an einer Unterteilung, bezieht sich das Kostendeckungsprinzip auf den Verwaltungszweig insgesamt, so dass Querfinanzierungen zwischen Teilbereichen denkbar sind (BGE 126 I 190; Urteil des Bundesgerichts [2C_404/2010] vom 20. Feb- ruar 2012, Erw. 6.5.). Werden die verschiedenen Abgabearten eines Ver- waltungszweigs (z.B. Wassererschliessung) zusammengefasst, hat das Kostendeckungsprinzip eine abgabenbegrenzende Funktion nur bezüglich aller Abgabearten zusammen, nicht aber für die einzelne Abgabeart wie z.B. die Wasseranschlussgebühr. Entsprechend kann in derartigen Fällen das Kostendeckungsprinzip die dem Gesetzesvorbehalt zugedachte Schutzfunktion für die einzelne Abgabenart (z.B. Anschlussgebühr) nicht übernehmen, da offen ist, in welcher Form und in welchem Ausmass die jeweiligen Kategorien zur Finanzierung herangezogen werden sollen (WIE- DERKEHR/RICHLI, Rz 693). 5.2.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist das Kostende- ckungsprinzip grundsätzlich auf die Abwasserbeseitigung als Ganzes an- zuwenden. Gibt es jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Benützungsge- bühren zu Lasten der Anschlussgebühren ungerechtfertigt niedrig gehalten werden, ist getrennt zu untersuchen, ob die Investitionsausgaben vergli- chen mit den Baubeiträgen und Anschlussgebühren einerseits und die Un- terhalts- und Betriebsaufwendungen verglichen mit den Benützungsgebüh- ren anderseits das Kostendeckungsprinzip einhalten (AGVE 2001 S. 178, bestätigt in VGE [WBE.2010.30] vom 21. September 2010, Erw. 3.3.4.).

- 22 - 5.2.6. Das Kostendeckungsprinzip verlangt, dass eine ausgeglichene Rechnung angestrebt wird. In der Modellrechnung darf der Investitionsbedarf gross- zügig geschätzt werden und es sind Reserven einzubeziehen. Darüber hin- aus sind aber nicht weitere Reserven in der Höhe von mehr als zwei Jah- resinvestitionen anzusparen, für die bei realistischer Planung, die auch Un- vorhergesehenes berücksichtigt, kein ausgewiesener Bedarf besteht. Sind am Ende des Betrachtungshorizonts noch immer Überschüsse von mehr als zwei durchschnittlichen Jahresinvestitionen vorhanden, ist von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszugehen (Urteil Bundesgericht [2C_322/2010] vom 22. August 2011, Erw. 6.; AGVE 2012 S. 277 f). 5.2.7. Die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips erfordert eine konkrete Prü- fung der Buchhaltung des betreffenden Gemeinwesens. Es kann dabei je- doch grundsätzlich auf die von den zuständigen Behörden erstellten und genehmigten Jahresrechnungen abgestellt werden, solange keine Anzei- chen für Unregelmässigkeiten bestehen (Urteil des Bundesgerichts [2C_809/2015] vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.1.). Dem entspricht auch die Praxis des SKE (AGVE 2012 S. 273 ff.). Es ist auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidzeitpunkt abzustellen. Das SKE geht von den aktuellsten, ihm bekannt gegebenen Zahlen aus. Im Rechnungswesen liegt es in der Natur der Sache, dass die jeweils letzte Rechnung die «Richtigste» ist. Sie enthält die neusten Erkenntnisse und es darf vermutet werden, dass frühere Fehler berichtigt sind. Zudem zeigt der Zeitablauf jeweils, ob die früheren Prognosen zutreffend waren (SKEE [4-BE.2015.6] vom 22. Juni 2016, Erw. 7.4.2.). Von diesem Vorge- hen wird nur abgewichen, wenn bei der Prüfung der Ergebnisse aus den Jahresrechnungen bei der Vergangenheitssicht entweder etwas offenkun- dig ins Auge sticht oder vom Beschwerdeführer substantiiert gerügt wird. Finanz- und Investitionspläne sind Planungsinstrumente, die nur Sinn ma- chen, wenn sie nachgeführt werden. Es wäre sachlich nicht zu rechtferti- gen, ein sich im Betrachtungshorizont neu klar abzeichnendes Projekt nicht zu berücksichtigen, nur weil es im Investitionsplan zum Zeitpunkt der Ein- spracheerhebung noch nicht enthalten war. Dem Spezialfinanzierungsbe- trieb sollen nicht Mittel entzogen werden, die er voraussichtlich in abseh- barer Zeit zur Deckung seiner sachlich notwendigen Ausgaben benötigen wird. Beweisergänzungen sind daher während des laufenden Verfahrens zuläs- sig und werden vom Gericht häufig auf die Verhandlung hin ausdrücklich verlangt. Es gilt, den gesamten Mittelbedarf für die kommenden Jahre auf den Entscheidzeitpunkt hin festzustellen, weshalb Ergänzungen auch im

- 23 - Beschwerdeverfahren noch möglich sein müssen. Zeigen sich jedoch grosse Abweichungen zwischen dem bisherigem Investitionsverhalten und den geplanten Investitionsvorhaben, dürfen letztere selbstredend kritisch hinterfragt werden. Einem möglichen «Überborden» der Gemeinde ist also nicht prozessual mit einem Einfrieren der Planungszahlen auf einen ver- gangenen Zeitpunkt zu begegnen, sondern auf der materiellen Ebene mit konkreten, sachlich begründeten Fragen zu bestimmten Investitionsvorha- ben. Im Gegensatz zu einem normalen Bewilligungs- oder Gesuchverfahren, wo Sach- und Rechtslage an einem bestimmten, in der Vergangenheit liegen- den Zeitpunkt zu prüfen ist, ist bei einer geltend gemachten Verletzung des Kostendeckungsprinzips zu beurteilen, ob dieses über einen langen Zeit- raum und insbesondere auf eine mit entsprechenden Unsicherheiten be- hafteten Zukunft (Planungshorizont von 10 Jahren) eingehalten wird. Schlösse man eine Anpassung zukunftsgerichteter Finanzpläne bei hängi- gen Abgabestreiten von vornherein aus, müsste das kommunale Planungs- ermessen erheblich vergrössert werden, wenn die langfristige Funktion des jeweiligen Spezialfinanzierungsbetriebs wie angestrebt technisch und fi- nanziell sichergestellt sein soll. Ansonsten wären technische (z.B. in Zu- sammenhang mit den vielenorts zu erarbeitenden GEP 2 beim Abwasser) und politische Entwicklungen (bis hin zu Gemeindefusionen) bei lang dau- ernden Verfahren nicht zweckmässig aufzufangen und die sachliche Prü- fung des künftigen Bedarfs würde zunehmend verfälscht, wenn nicht gar verunmöglicht. 5.2.8. Wenn der Saldostand auffällig ist, d.h. einen mehr oder weniger grossen Überschuss ausweist, ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der aktuellen Finanzpläne zu prüfen (SKEE [4-BE.2012.19] vom 9. Juli 2014, Erw. 8.4.). Die Nachführung der Finanzpläne im Laufe eines Beschwerde- verfahrens wird toleriert (Urteil des Bundesgerichts [2C_1020/2011] vom

16. November 2012, Erw. 3.3.; VGE [WBE.2015.187] vom 23. Feb- ruar 2016 Erw. 5.2.2. ff.; SKEE [4-BE.2010.37] vom 30. Mai 2012, Erw. 7.1. ff.). 5.2.9. Ergänzend ist zu prüfen, ob die Finanzplanungen nachvollziehbar und die Prognosen plausibel sind. Die Plausibilitätsprüfung der Finanz- bzw. Inves- titionspläne beschränkt sich auf die sachliche Notwendigkeit der angege- benen Projekte. Gehen die geplanten Investitionen nicht über die Empfeh- lungen der einschlägigen Fachverbände (SVGW = Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfachs; VSA = Verband Schweizer Abwasser- und Ge- wässerschutzfachleute) hinaus, werden sie vom Gericht grundsätzlich als fachlich ausgewiesen und damit plausibel anerkannt. Fachlich als richtig

- 24 - anerkannte Investitionsvorhaben sind bei der Kostendeckungsprüfung zu berücksichtigen. Ob dann tatsächlich alles Geplante realisiert werden wird, ist vom Gericht nicht weiter zu untersuchen. Über die notwendigen Projektkredite entschei- det ohne gemeinderechtliche Sonderregelungen letztlich die Gemeindever- sammlung. Dem SKE obliegt der Individualrechtsschutz in Erschliessungs- abgabeverfahren; das Gericht ist weder Aufsichtsinstanz über das Gebaren der Gemeinden im Bereich der Erschliessungsfinanzierung noch hat es weitergehende Weisungsrechte. Es fehlen ihm sowohl die institutionelle wie die Fachkompetenz, um gegen den Willen einer Gemeinde sachlich notwendige Investitionen durchsetzen zu können. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Gemeinden in Bezug auf die Realisierung ihrer Planung – zumindest der Abwasserplanung – nicht völlig freie Hand haben. Die im GEP enthaltenen Massnahmen gelten als verbindlich und stehen unter Aufsicht der Abteilung für Umwelt des De- partements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU; Ordner Siedlungsentwässe- rung des BVU, Blatt 7.3-1 Abs. 4, «Finanzierung der Abwasserentsor- gung»). Einnahmeseitig kann vom Gericht im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ohne entsprechende einschlägige Anhaltspunkte keine umfassende Ana- lyse der baulichen Entwicklungsmöglichkeiten einer Gemeinde zur blossen Überprüfung der Anschlussgebühreneingänge erwartet werden (SKEE [4-BE.2017.21] vom 12. Mai 2021, Erw. 8.3.2.). 5.2.10. Die Prüfung des Kostendeckungsprinzips setzt voraus, dass Betriebs- und Investitionskosten definiert und nach anerkannten Buchhaltungsgrundsät- zen präzise zugeordnet werden können. Dazu sind Betriebs- und Investiti- onsrechnungen zu führen (Urteil des Bundesgerichts [2C_809/2015] vom

16. Februar 2016, Erw. 5.6.3.1.). Kantone und Gemeinden sind bei der Ausgestaltung der Abgaberegelung für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der öffentlichen Abwas- seranlagen im Übrigen aber weitgehend frei (Urteil des Bundesgerichts [2C_644/2009] vom 16. August 2010, Erw. 4.2.). Sie bestimmen grund- sätzlich selbst, mit welchen Einnahmen, welche Ausgaben gedeckt werden sollen. Vorgegeben ist in Bezug auf die Abwasserbeseitigung einzig, dass die Kosten von den Verursachern zu tragen sind (Art. 60a Abs. 1 GSchG; § 34 Abs. 2 BauG; Erw. 3.2.). 5.2.11. Seit 1994 müssen die Gemeinden des Kantons Aargau die Wasserversor- gung und die Abwasserbeseitigung als Spezialfinanzierungen (nicht

- 25 - steuerfinanzierter Spezialfinanzierungsbetrieb) führen (§ 91f Abs. 2 GG), wobei die vom Kanton vorgegebenen Rechnungslegungsvorschriften ein- zuhalten sind (§§ 91a ff. GG und Vollzugsvorschriften der Finanzverord- nung [FiV; SAR 617.113] vom 19. September 2012). Seit der Umstellung auf das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) per 2014 wird eine An- lagenbuchhaltung geführt. Die Finanzverordnung definiert, was unter einer Investition zu verstehen ist. Es sind grundsätzlich Ausgaben für Erwerb, Erstellung und Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte, die zum Verwaltungsvermögen gehören (§ 17 Abs. 1 FiV). Als Investition gelten Ausgaben für Einzelprojekte, wel- che die Aktivierungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 FiV übersteigen (§ 17 Abs. 2 FiV). Auch Instandstellungs- und Unterhaltskosten an Sach- anlagen mit mehrjähriger Nutzungsdauer gelten als Investitionen, wenn sie die Aktivierungsgrenze übersteigen (§ 17 Abs. 2 lit. f FiV; so auch BVU Ordner Siedlungsentwässerung, Blatt 7.3-1 letzter Absatz). Ausgaben, welche die Kriterien einer Investition nicht erfüllen, sind als Auf- wand zu verbuchen (§ 17 Abs. 4 FiV). Die kantonalen Rechnungsvorschriften halten die bundesgerichtlichen Vor- gaben (Erw. 5.2.10.) grundsätzlich ein. 5.2.12. Nach den Rechnungslegungsvorschriften sind Ausgaben, die im Hinblick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden, Investitionen. Dazu gehören zweifellos der Ersatz und die Erneuerung/Sanierung von Erschliessungs- anlagen. Sie sind folglich aus den Investitionseinnahmen zu bezahlen. Diese Kostenzuweisung ist sodann mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung vereinbar, wonach Erneuerungen oder Erweiterungen von Wasser- und Abwasseranlagen, welche allen Liegenschaften zugutekommen, aus Anschlussgebühren bezahlt werden können (Urteil des Bundesgerichts [2C_722/2009] vom 8. November 2010, Erw. 3.5.2.). Konkret ging es in die- sem Entscheid um eine nachträgliche Gebührenerhebung, was aber nichts an der Zulässigkeit der Zuordnung von Erneuerungskosten zu den Investi- tionen ändert. Soweit für blosse Erneuerungen keine Beiträge erhoben werden, sind diese aus den Anschlussgebühren zu bezahlen. Der Investitionsbegriff des Er- schliessungsabgaberechts deckt sich nicht mit dem ökonomischen Investi- tionsbegriff. Im Gewässerschutzgesetz wird der Begriff «Investitionsbe- darf» im Übrigen ebenfalls weit verstanden und auf Unterhalt, Sanierung, Ersatz, Anpassungen an gesetzliche Anforderungen und betriebliche Opti- mierungen angewendet (Art. 60a Abs. 1 lit. d GSchG). Eine andere Auftei- lung der Kostenzuweisung wäre bei entsprechender gesetzlicher Regelung

- 26 - ebenfalls möglich (Urteil des Bundesgerichts [2C_322/2010] vom 22. Au- gust 2011, Erw. 4., wo die Erneuerung des Netzes aus periodischen Ge- bühren zu zahlen war). 5.2.13. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Ersatz- und Erneuerungskosten zu Lasten der Investitionsrechnung gehen. Das entspricht den kantonalen Rechnungslegungsvorschriften. Die Gemeinderechnungen werden auf de- ren Einhaltung geprüft (§ 94d Abs. 1 lit. c GG). Auf diese stellt das Gericht im Rahmen der Kostendeckungsprüfung ab. 6. 6.1. Die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ist auf der Basis der Gemein- derechnungen und der jüngsten genehmigten Finanzpläne zu prüfen. Das Gericht betrachtet die Entwicklung der Zahlen der Vergangenheit grund- sätzlich über eine Periode von rund 10 Jahren (Erw. 5.2.7.). Es stellt im Übrigen aber auf den in den Jahresrechnungen ausgewiesenen Vermö- gensstand ab. Darin sind die Ergebnisse der vorausgehenden Jahre selbst- verständlich mitenthalten. Der Blick zurück auf die jüngere Vergangenheit soll aber zeigen, ob die Betriebs- bzw. Investitionsrechnungen ausgegli- chen sind bzw. wie der eine oder der andere Bereich zum zuletzt ausge- wiesenen positiven oder negativen Vermögenstand beigetragen hat. Aus besonderen Gründen nimmt das Gericht rein rechnerische Korrekturen an früheren Zu- oder Abgängen aus der Spezialfinanzierung vor, so beispiels- weise, wenn Mittel der Spezialfinanzierung für andere Zwecke verbraucht worden sind. Dem Gericht liegen die Ergebnisse der Spezialfinanzierungen Wasserver- sorgung und Abwasserbeseitigung aus den genehmigten Jahresrechnun- gen von 2013 bis 2024 und die Finanzpläne 2025 bis 2034 vor. Praxisge- mäss beurteilt das SKE die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips auf- grund der Gemeinderechnungen der letzten zehn Jahre. Die nachfolgen- den Ausführungen berücksichtigen daher die genehmigten Jahresrechnun- gen der Jahre 2015 bis 2024. 6.2. 6.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Finanzpläne während des laufenden Ver- fahrens angepasst und zuhanden des Gerichts und der Beschwerdeführe- rin anlässlich der Verhandlung eingereicht (Protokoll, S. 2). 6.2.2. Für die Prüfung des Kostendeckungsprinzips wäre auf die Finanzpläne, Stand 5. und 8. Dezember 2025, eingereicht an der Verhandlung vom

10. Dezember 2025, abzustellen. Bei der Prüfung des Finanzplanes

- 27 - Wasserwerk durch das Gericht stellte sich jedoch heraus, dass dieser feh- lerhaft ist. Die Nettoinvestitionsausgaben im Finanzplan stimmen nicht mit den dargestellten Investitionen auf der beiliegenden Tabelle überein. Für das Jahr 2025 weist die Beschwerdegegnerin in der beiliegenden Tabelle Nettoinvestitionen von insgesamt Fr. 1.395 Mio. aus. Diese Nettoinvestitio- nen sind im Finanzplan korrekt übernommen worden. Für das Jahr 2026 weist sie in der Tabelle Nettoinvestitionen von Fr. 695'000.00 aus; im Fi- nanzplan übernimmt sie fälschlicherweise erneut die Nettoinvestitionen aus dem Jahr 2025 (Fr. 1.395 Mio.). Die nachfolgenden Positionen sind jeweils um ein Jahr verschoben; die Nettoinvestitionen von Fr. 1.150 Mio. für das Jahr 2033 fehlen im Finanzplan vollständig. Dadurch weist der Finanzplan per Ende des Planungshorizontes 2034 ein falsches Nettovermögen aus. Das Gericht forderte daher die Beschwerdegegnerin auf, die Finanzpläne zu korrigieren. Die Beschwerdegegnerin reichte die korrigierten Finanz- pläne mit ihrer Quadruplik ein (F.). Es ist für die nachfolgende Prüfung auf den Finanzplan Wasserversorgung Stand 1. April 2026 (Beilage 1 zur Quadruplik) und auf den Finanzplan Abwasserbeseitigung, Stand

23. März 2026 abzustellen. 6.3. Zunächst ist die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips in Bezug auf die Spezialfinanzierung Wasserversorgung zu prüfen. 6.3.1. 6.3.1.1. Die Spezialfinanzierung Wasserwerk wies per Ende 2024 ein Nettovermö- gen von rund Fr. 6.828 Mio. aus. Gemäss den Investitionsrechnungen 2015 bis 2024 standen Einnahmen von rund Fr. 5'928'841.00 Ausgaben von rund Fr. 6'130'194.00 gegenüber. Die Investitionsrechnung der Spezi- alfinanzierung Wasserversorgung wies per 31. Dezember 2024 einen Fi- nanzierungsfehlbetrag von rund Fr. 201'353.00 aus. Die Betriebsrechnung erzielte in der gleichen Periode 2015 bis 2024 einen Aufwandüberschuss von rund Fr. 569'032.00 (Ertrag Fr. 8'964'426.00 - Fr. 9'533'458.00 Auf- wand). 6.3.1.2. Ist der Saldostand auffällig, d.h. weist er einen mehr oder weniger grossen Überschuss aus, ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der aktuel- len Finanzpläne zu prüfen (Erw. 5.2.8.). Da die Wasserkasse einen Über- schuss ausweist, ist ein Blick auf die künftige Entwicklung vorzunehmen. 6.3.2. Gemäss dem Investitionsplan Wasserversorgung (Stand 1. April 2026, vgl. Erw. 6.2.2.) sollen in der Periode 2025 bis 2034 Investitionen im Um- fang von insgesamt rund Fr. 9.609 Mio. (im Gegensatz zu Fr. 5.913 Mio.

- 28 - gemäss dem Finanzplan in der ersten Fassung) getätigt werden. Es ist so- mit geplant, durchschnittlich Fr. 960'900 Mio. (Fr. 9.609 Mio. ÷ 10) pro Jahr zu investieren (entspricht beinahe dem Doppelten der durchschnittlichen Investitionen in den Jahren 2015 bis 2024 pro Jahr [rund Fr. 613'019.00/Jahr]). Demgegenüber stehen Einnahmen aus Anschluss- gebühren von durchschnittlich Fr. 200'000.00 pro Jahr (tiefer als die durch- schnittlichen Einnahmen aus Anschlussgebühren in den Jahren 2015 bis 2024 [rund Fr. 592'884.00/Jahr]). Gemäss dem Investitionsplan geht die Beschwerdegegnerin für dieselbe Zeitspanne von einem Ertrag von insgesamt Fr. 7.694 Mio. und einem Auf- wand von insgesamt Fr. 8.140 Mio. aus. Wie ausgeführt (Erw. 5.2.9.) beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die sachliche Notwendigkeit der Projekte. Gehen die geplanten Investitio- nen nicht über die Empfehlungen der einschlägigen Fachverbände hinaus, werden sie vom Gericht grundsätzlich als fachlich ausgewiesen und damit plausibel anerkannt. Die Finanzplanung erscheint grundsätzlich nachvoll- ziehbar und die Prognosen sind plausibel. Der Finanzplan weist am Schluss des Planungshorizonts eine Nettoschuld von rund Fr. 1.168 Mio. aus. Zulässig wäre ein Überschuss von rund Fr. 1.9 Mio. (durchschnittliche jährliche Investitionen von rund Fr.960'900 x 2; Erw. 5.2.6.). Es liegt damit für die Spezialfinanzierung Wasserversorgung keine Verlet- zung des Kostendeckungsprinzips vor. 6.3.3. Das Gericht stellte die angenommenen Anschlussgebühren von lediglich durchschnittlich Fr. 200'000.00 pro Jahr in Frage. Bei einer Zugrundele- gung der durchschnittlichen Einnahmen aus Anschlussgebühren aus den vergangen 10 Jahren von rund Fr. 592'884.00 pro Jahr wäre das Kosten- deckungsprinzip verletzt. Im Rahmen der Verhandlung wurde dies thematisiert. Die Beschwerdegeg- nerin hat ausgeführt, dass zwar die Überbauung des Gebietes XY geplant sei, dieses jedoch sondernutzungsplanpflichtig sei. Der Sondernutzungs- plan sei noch nicht da. Wenn dann auch noch eine Baubewilligung einge- holt werden müsse, sei eine Gebührenerhebung in den nächsten 10 Jahren eher fraglich (Protokoll, S. 13). Aus Sicht des Gerichts ist die Annahme von durchschnittlichen jährlichen Einnahmen aus Anschlussgebühren von Fr. 200'000.00 als eher zurück- haltend einzuschätzen. Da jedoch das Kostendeckungsprinzip selbst bei

- 29 - Annahme doppelt so hoher durchschnittlicher jährlicher Einnahmen noch immer nicht verletzt wäre, erübrigen sich weitere Vorkehrungen. 6.3.4. Wie ausgeführt (Erw. 5.2.7.) werden Beweisergänzungen während des Verfahrens toleriert. Gestützt auf den ursprünglichen Finanzplan wäre das Kostendeckungsprinzip in Bezug auf die Spezialfinanzierung Wasserwerk verletzt gewesen und die Wasseranschlussgebühr wäre um ca. 60 % zu reduzieren gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat die Zahlen während des laufenden Verfahrens massiv zu ihren Gunsten verändert. Das Gericht trägt diesem Umstand praxisgemäss bei der Kostenverlegung Rechnung, indem es das §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG zugrunde liegende Unterlieger- prinzip nicht strikt anwendet, sondern zugunsten der beschwerdeführenden Partei abweicht (geschützt in VGE [WBE.2021.377] vom 12. Septem- ber 2022, Erw. 10.3.). «Scheint angesichts des Vermögensstands gemäss Gemeinderechnung bei Einspracheerhebung eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips möglich und werden anschliessend die Finanzplanzahlen während der Hängigkeit der Rechtsmittelverfahren massiv im Sinne einer Einhaltung des Kostendeckungs- prinzips verändert – Indiz dafür kann z.B. eine Vervielfachung der geplanten Investitionen im Vergleich zu den früher tatsächlich getätigten sein –, ist auf- grund des besonderen Charakters der vorliegenden Prüfungsaufgabe […]eine Mitverantwortung des Gemeinwesens für die Verursachung des Rechtsstreites anzunehmen, die nach Auffassung des Gerichts dazu führen kann, dass sie sich, unabhängig vom materiellen Ausgang, an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen hat. Eine gutgläubig handelnde Rechtssuchende, deren Vorbringen mindestens im Zeitpunkt der Einspracheerhebung als nicht offensichtlich aus- sichtslos erscheinen, soll die Folgen von markanten Zahlenverschiebungen im Laufe des Verfahrens, worauf diese auch immer zurückzuführen sind (unsorg- fältige Planung, politisch bedingte Investitionsstaus, etc.), nicht allein tragen müssen» (zit. SKEE [4-BE.2018.6] vom 18. August 2021, Erw. 5.5.4.). Es gilt diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rah- men der Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, dass die Finanzpläne erst im Hinblick auf die Verhandlung überarbeitet worden seien (Protokoll, S. 12). Hinzu kommt, dass dem Gericht ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden ist, da die überarbeiteten Finanzpläne fehlerhaft waren und er- neut korrigiert werden mussten. Dass die Gemeinde während des laufenden Verfahrens die Zahlen massiv zu ihren eigenen Gunsten verändert hat, ist kein Grund für eine Kürzung der Anschlussgebühr. Dieses Verhalten ist praxisgemäss bei der Verle- gung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (Erw. 10.2.1.). 6.4. Sodann ist die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips in Bezug auf die Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung zu prüfen.

- 30 - 6.4.1. 6.4.1.1. Die Spezialfinanzierung Abwasserwerk wies Ende 2024 ein Nettovermö- gen von rund Fr. 6.765 Mio. aus. In der Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung standen gemäss den In- vestitionsrechnungen 2015 bis 2024 Einnahmen von rund Fr. 6'437'646.00 Ausgaben von rund Fr. 6'820'038.00 gegenüber. Die Investitionsrechnung der Spezialfinanzierung Abwasserversorgung wies per 31. Dezember 2024 einen Finanzierungsfehlbetrag von rund Fr. 382'392.00 aus. Die Betriebsrechnung erzielte in der gleichen Periode 2015 bis 2024 einen Aufwandüberschuss von rund Fr. 3'588'319.00 (Ertrag Fr. 9'783'205.00 - Fr. 13'371'524.00 Aufwand). 6.4.1.2. Die Überschüsse ergaben sich in erster Linie aus der Betriebsrechnung, was auf zu niedrige Benützungsgebühren in Vergleich zu den Anschluss- gebühren hinweist. Wie ausgeführt (Erw. 5.2.5.) ist das Kostendeckungsprinzip grundsätzlich auf die Abwasserbeseitigung als Ganzes anzuwenden. Gibt es jedoch An- haltspunkte dafür, dass die Benützungsgebühren zu Lasten der Anschluss- gebühren ungerechtfertigt niedrig gehalten werden, ist getrennt zu untersu- chen, ob die Investitionsausgaben verglichen mit den Baubeiträgen und Anschlussgebühren einerseits und die Unterhalts- und Betriebsaufwendun- gen verglichen mit den Benützungsgebühren anderseits das Kostende- ckungsprinzip einhalten. Nur so lässt sich verhindern, dass die bereits an die Kanalisation Angeschlossenen (die in der über die Tarifgestaltung be- findenden Gemeindeversammlung regelmässig weit zahlreicher sind als potenziell Neuanschliessende) bei der Festsetzung des Abgabentarifs die Benützungsgebühren zu Lasten der Anschlussgebühren für Neuanschlies- sende ungerechtfertigt niedrig halten (AGVE 1987 S. 140 f.). Eine getrennte Beurteilung kann jedoch an den Schwierigkeiten der Erhe- bung scheitern, da die Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben gemäss der FiV erfolgt, wo sich die Unterscheidung zwischen Investitionen und Un- terhalt zur Hauptsache nach der Höhe der Ausgabe richtet (Aktivierungs- grenze), was zur Folge hat, dass Instandstellungs- und Unterhaltskosten häufig in der Investitionsrechnung erscheinen. Als Folge davon ist eine ge- naue Trennung von Investitionsausgaben einerseits und Unterhalts- und Betriebsaufwendungen andererseits fast unmöglich und würde regelmäs- sig einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern (so bereits AGVE 2001 S. 178; vgl. dazu im Detail Erw. 7.2.).

- 31 - Die Einwohnergemeinde Q._____ erhebt gemäss § 33 Abs. 1 RFE Benüt- zungsgebühren, soweit «die Kosten für die Erstellung, Änderung und Er- neuerung nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren ge- deckt werden sowie für den Betrieb». Die Benützungsgebühr setzt sich ge- mäss § 35 RFE zusammen aus einer Verbrauchsgebühr und einer Erneu- erungsgebühr (Protokoll, S. 15). Die Verbrauchsgebühr für die Abwasser- beseitigungsanlagen richtet sich nach dem Wasserverbrauch und beträgt grundsätzlich Fr. 0.80/m3 (§ 35 Abs. 1 und 2 RFE). Gemäss § 35 Abs. 6 RFE unterhält die Einwohnergemeinde Q._____ zur Vorfinan- zierung der Kosten für die Erneuerung und den Ersatz von Abwasseranla- gen zudem einen Erneuerungsfonds. Für die Vorfinanzierung der Erneue- rungskosten wird von den Eigentümern aller angeschlossenen Liegen- schaften Fr. 0.40/m3 verbrauchtem Frischwasser als Zuschlag zur Abwas- serverbrauchsgebühr erhoben (§ 35 Abs. 7 RFE). Dem Gericht erscheint die Verbrauchsgebühr von lediglich Fr. 0.80/m3als sehr niedrig. Das Gericht legt der Beschwerdegegnerin daher nahe, die Höhe der Verbrauchsgebühr zu überdenken. 6.4.1.3. Ist der Saldostand auffällig, d.h. weist er einen mehr oder weniger grossen Überschuss aus, ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der aktuel- len Finanzpläne zu prüfen (Erw. 5.2.8.). Da die Abwasserkasse einen Über- schuss ausweist, ist ein Blick auf die künftige Entwicklung vorzunehmen. 6.4.2. 6.4.2.1. Gemäss dem Investitionsplan Abwasserbeseitigung (Stand 23. März 2026) sollen in der Periode 2025 bis 2034 Investitionen im Umfang von rund Fr. 17.65 Mio. getätigt werden. Es ist somit geplant, pro Jahr durchschnitt- lich rund Fr. 1.765 Mio. (Fr. 17.65 Mio. ÷ 10) zu investieren. Dies liegt deut- lich über den durchschnittlichen jährlichen Investitionen in den Jahren 2015 bis 2024 (rund Fr. 465'099.00/Jahr). 6.4.2.2. Die massiven Mehrinvestitionen resultieren in erster Linie aus dem geplan- ten Ausbau bzw. der Sanierung der ARA (je Fr. 5 Mio. in den Jahren 2029 und 2030). Gemäss den geltenden Rechnungslegungsvorschriften sind Ausgaben, welche im Hinblick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden, Investiti- onen. Dazu gehören zweifellos auch der Ersatz und die Erneuerung und Sanierung von Erschliessungsanlagen. Sie sind folglich aus den Investiti- onseinnahmen zu bezahlen (Erw. 5.2.11.).

- 32 - Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Quadruplik die entstehenden Kosten glaubhaft dar (Quadruplik, S. 6). Gemäss der Betriebsanalyse der ARA Q._____ vom März 2023 (Beilage 10 zur Quadruplik) werden sich die Kos- ten auf schätzungsweise Fr. 30 Mio. belaufen. Dass ein Ausbau der ARA notwendig ist, ergibt sich sodann aus der Betriebsdatenauswertung und dem Jahresbericht 2025 ARA Q._____» des Kantons Aargau (Beilage 11 zur Quadruplik). Der Jahresbericht beurteilt die Reinigungsleistung sowie den Betrieb der ARA. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass die Leis- tungskapazität erreicht ist (S. 3). Die vorliegend angenommene Höhe der Investitionen sowie die vorgenom- mene Zuordnung der Kosten für die Sanierung und Erweiterung der ARA zur Investitionsrechnung scheint insbesondere im Lichte der bundesge- richtlichen Rechtsprechung, wonach zur Deckung der Kosten für Erneue- rungen und Erweiterungen von Abwasseranlagen, die allen Liegenschaften zugutekommen, Anschlussgebühren erhoben werden können, vereinbar (Urteil des Bundesgerichts [2C_722/2009] vom 8. November 2010, Erw. 3.5.2.). 6.4.2.3. Demgegenüber stehen Einnahmen aus Anschlussgebühren von durch- schnittlich Fr. 370'000.00 pro Jahr (Fr. 3.7 Mio. ÷ 10; tiefer als die durch- schnittlichen Einnahmen aus Anschlussgebühren in den Jahren 2015 bis 2024 [rund Fr. 600'696.00/Jahr]). 6.4.2.4. Gemäss dem Investitionsplan geht die Beschwerdegegnerin für dieselbe Zeitspanne von einem Ertrag von rund Fr. 7.972 Mio. und einem Aufwand von rund Fr. 8.175 Mio. aus. 6.4.2.5. Der Finanzplan weist am Schluss des Planungshorizonts eine Nettoschuld von rund Fr. 7.4 Mio. aus. Zulässig wäre ein Überschuss von rund Fr. 3.5 Mio. (durchschnittliche jährliche Investitionen von rund Fr. 1.76 Mio. x 2; Erw. 5.2.6). Es liegt damit für die Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung unter Be- rücksichtigung der zukünftigen Entwicklung keine Überschreitung und da- mit keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor. Auch wenn höhere durchschnittliche jährliche Anschlussgebühren zugrunde gelegt werden, liegt keine Verletzung vor. Eine detaillierte Prüfung der Bevölkerungsent- wicklung erübrigt sich folglich. Wie ausgeführt (Erw. 5.2.9.) beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die sachliche Notwendigkeit der Projekte. Gehen die geplanten Investitio- nen nicht über die Empfehlungen der einschlägigen Fachverbände hinaus,

- 33 - werden sie vom Gericht grundsätzlich als fachlich ausgewiesen und damit plausibel anerkannt. Die Finanzplanung Abwasserbeseitigung erscheint nachvollziehbar und die Prognosen sind plausibel. 6.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden kann, dass die Finanzpläne nicht vollständig mit dem GEP bzw. der Erneuerungsplanung der Wasserversorgung überein- stimmen (Erw. 5.1.5.). Wie ausgeführt (Erw. 5.2.7. und 5.2.9.) sind Finanz- pläne Planungsinstrumente, die nur Sinn machen, wenn sie nachgeführt werden. 6.6. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass weder für die Spezialfi- nanzierung Wasserversorgung noch für die Spezialfinanzierung Abwasser- beseitigung das Kostendeckungsprinzip verletzt wird. Die Anpassung der Zahlen zugunsten der Beschwerdegegnerin während des Verfahrens wird im Rahmen der Verlegung der Verfahrenskosten berücksichtigt (Erw. 10.2.1.). 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Finanzpläne (Wasserwerk und Ab- wasserbeseitigung) weckten Zweifel an der korrekten Zuordnung von Be- triebs- und Investitionskosten. Erneuerung, Unterhalt und Betrieb des Lei- tungsnetzes seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch pe- riodische Gebühren zu decken. Lediglich der Neubau, das Verlängern oder Umlegen von Leitungen und Werken seien durch Baubeiträge und An- schlussgebühren zu finanzieren (Erw. 5.1.1.2. und 5.1.1.3.). 7.2. Die Rechnungslegungsvorschriften qualifizieren Ausgaben, welche im Hin- blick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden, als Investitionen (ins- besondere Ersatz und Erneuerung/Sanierung von Erschliessungsanlagen). Folglich sind diese auch aus den Investitionseinnahmen zu bezahlen (Erw. 5.2.12.). Die Finanzverordnung definiert Investitionen wie folgt (§ 17 FiV; vgl. auch Erw. 5.2.12.): Investitionen sind Ausgaben für Erwerb, Erstellung und Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte, die zum Ver- waltungsvermögen gehören (Abs. 1). Insbesondere gelten auch In- standstellungs- und Unterhaltskosten an Sachanlagen mit mehrjähriger Nutzungsdauer als Investitionen, sofern sie pro Einzelprojekt die Aktivie- rungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 FiV übersteigen (Abs. 2 lit. f). Ausgaben, die die Kriterien einer Investition nicht erfüllen, sind als Aufwand zu verbu- chen. Beiträge, werden der Investitionsrechnung belastet, wenn das zu re- alisierende Projekt die Aktivierungsgrenze des beitragsempfangenden Ge- meinwesens übersteigt (§ 17 Abs. 3 FiV).

- 34 - 7.3. Die Aktivierungsgrenze für die Verbuchung von Investitionen wird nach An- zahl der Einwohner festgelegt (§ 5 Abs. 1 FiV). Per 31. Juli 2025 lag die Anzahl Einwohner der Gemeinde Q._____ bei XYZ (vgl. www.aaa.ch › Über Q._____ › Zahlen und Fakten; zuletzt abgerufen am 4. Septem- ber 2025). Bei Gemeinden mit 5'001 bis 10'000 Einwohner beträgt die Ak- tivierungsgrenze Fr. 75'000.00 (§ 5 Abs. 1 lit. c FiV). 7.4. 7.4.1. Gemäss den geltenden Rechnungslegungsvorschriften sind Ausgaben, welche im Hinblick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden, Investiti- onen, sofern sie pro Einzelprojekt die Aktivierungsgrenze übersteigen. Dazu gehören zweifellos auch der Ersatz und die Erneuerung und Sanie- rung von Erschliessungsanlagen. Sie sind folglich aus den Investitionsein- nahmen zu bezahlen (Erw. 7.2.). 7.4.1.1. Aus dem Investitionsplan Wasserversorgung ergibt sich, dass die zugeord- neten Ausgaben allesamt für den Neubau, den Ausbau oder die Sanierung von Wasserleitungen aufgewendet werden sollen oder in Zusammenhang mit Strassenbauprojekten stehen. Die Aktivierungsgrenze von Fr. 75'000.00 pro Einzelprojekt ist für sämtliche Einzelprojekte erreicht. Für die Einzelprojekte «Z-Strasse-Strasse», «Y-Strasse-Strasse» und «X- Strasse-Strasse/V-Strasse-Strasse» ist bei Betrachtung des Zeithorizon- tes 2025 bis 2034 die Aktivierungsgrenze zwar nicht erreicht. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Gesamtkosten pro Einzelprojekt die Aktivierungs- grenze einhalten. Beim Projekt «Sanierung XV» wird sodann für die Jahre 2028 bis 2034 mit Baubeiträgen von jeweils Fr. 50'000.00 gerechnet. Diese werden entsprechend abgezogen (Quadruplik, S. 4). Für das Gericht sind im Investitionsplan Wasserversorgung keine Zuordnungen erkennbar, die zu beanstanden wären. 7.4.1.2. Aus dem Investitionsplan Abwasserbeseitigung ergibt sich, dass die zuge- ordneten Ausgaben allesamt für den Neubau, den Ausbau oder die Sanie- rung von Kanalisationsleitungen oder Pumpen geplant sind oder wiederum in Zusammenhang mit Strassenbauprojekten bzw. mit dem GEP 2. Gene- ration stehen. Die vorgenommene Zuordnung der Kosten für die Sanierung und Erweiterung der ARA zur Investitionsrechnung scheint insbesondere im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach zur Deckung der Kosten für Erneuerungen und Erweiterungen von Abwasseranlagen, die allen Liegenschaften zugutekommen, Anschlussgebühren erhoben werden können, wie bereits ausgeführt, vereinbar (Erw. 6.4.2.2.).

- 35 - Für das Projekt «GEP 2. Generation» wird im Jahr 2031 mit einem Sub- ventionsbeitrag des Kantons von Fr. 108'000.00 (20 % von Fr. 540'000.00) gerechnet, welcher im Finanzplan entsprechend abgezogen wurde (Quadruplik, S. 4; Beilage 5 zur Quadruplik). Die Aktivierungsgrenze von Fr. 75'000.00 pro Einzelprojekt ist für zwei Pro- jekte («XYZ», Fr. 45'000.00 und «XYV», Fr. 14'000.00) nicht erreicht. Da ohne Berücksichtigung der beiden Einzelprojekte dennoch keine Verlet- zung des Kostendeckungsprinzips vorliegt, erübrigt sich eine vertiefte Prü- fung. Auch bezüglich der Zuordnungen der Investitionen betreffend die Abwas- serbeseitigung sind für das Gericht folglich keine nennenswerten Bean- standungen erkennbar. 8. 8.1. 8.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Sie bringt vor, eine Verletzung des Prinzips liege bei offen- sichtlichen Härtefällen oder in denjenigen Fällen vor, in denen die Anwen- dung des Reglements unangemessen wäre. In diesen Fällen seien die Ge- bühren ausnahmsweise den besonderen Verhältnissen anzupassen. Dies sehe § 7 RFE ausdrücklich vor, indem der Stadtrat ermächtigt werde, die Gebühren entsprechend anzupassen. Diese «Berechtigung» des Stadtra- tes sei, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, zugleich Verpflichtung. Im vorliegenden Fall würde die buchstabengetreue Auslegung des RFE zu ei- nem krass unangemessenen Ergebnis führen. Daher sei die Gebühr in An- wendung von § 7 Abs. 1 RFE signifikant zu reduzieren. Die Gebühren seien aufgrund des Verhältnisses zwischen der Höhe der Gebühren und der tatsächlichen Inanspruchnahme der Erschliessungsan- lagen zu reduzieren. Das Neubauvorhaben verfüge neben einer grossen Lagerhalle lediglich über einige Büro- und Besprechungsräume sowie 15 Toiletten, 3 Urinoirs und 8 Waschbecken sowie 3 kleine Küchenzeilen. Es sei mithin von einem nur sehr kleinen Wasserverbrauch und einer ent- sprechend tiefen Einleitung von Abwasser in die Kanalisation zu rechnen. Das Neubauvorhaben sei in Bezug auf den effektiven Wasserverbrauch sowie das effektiv in die Kanalisation eingeleitete Abwasser mutmasslich mit einem kleinen Mehrfamilienhaus mit maximal 4 Wohnungen vergleich- bar. Bei einem solchen würden mutmasslich Gebühren von maximal Fr. 15'000.00 (exkl. MWST) für den Wasseranschluss und Fr. 30'000.00 (exkl. MWST) für den Abwasseranschluss anfallen. Die verfügten Gebüh- ren seien daher offensichtlich unverhältnismässig und daher massiv herab- zusetzen.

- 36 - Sollte eine spätere Zweckänderung erfolgen, welche zu einer Erhöhung des Wasserverbrauchs oder der in die Kanalisation eingeleiteten Abwas- sermenge führen würde, sei diese bewilligungspflichtig und würde in An- wendung von § 30 Abs. 3 RFE zu einer Neufestsetzung der Anschlussge- bühr führen (Beschwerde, Ziff. II.B.a-d, Rz. 17-20; Protokoll, S. 17 f.; Triplik, Rz. 3 und 6). In der Triplik ergänzt die Beschwerdeführerin, vorliegend handle es sich um einen Fall mit einem ausserordentlich geringen Wasserverbrauch. Der Wasserverbrauch für das gesamte Objekt habe in der Periode nach dem Bezug der Liegenschaft vom 19. Februar 2025 bis 30. September 2025 le- diglich 130 m3 betragen (umgerechnet auf ein Kalenderjahr 210 m3). Dies entspreche einem Wasserverbrauch einer Wohnliegenschaft mit vier Per- sonen (Triplik, Rz. 5). 8.1.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, ein Vergleich mit anderen Gewerbe- und Lagerbauten, welche in den vergangenen 30 Jahren erstellt worden seien, zeige, dass die im vorliegenden Fall verfügten Anschlussgebühren im normalen Rahmen liegen würden. Zwar seien fast alle vergleichbaren Objekte wesentlich kleiner als der vorliegende Neubau; proportional aufge- rechnet lägen die Beträge aber im gleichen Rahmen. Eine ähnliche Dimension wie der vorliegende Neubau weise das Gewerbe- haus auf der Parzelle Nr. ggg auf. Dieses verfüge jedoch über mehr Brut- togeschossfläche. Das Gebäude sei im Jahr 1994 bewilligt worden; im Jahr 1997 sei das bewilligte Projekt von einer neuen Bauherrschaft über- nommen und vergrössert worden. Die damals bezahlten Anschlussgebüh- ren lägen deutlich über den für den vorliegenden Neubau berechneten Be- trägen. Die buchstabengetreue Auslegung des Reglements führe zu einer Gleich- behandlung und einem adäquaten Ergebnis im Sinne des Kostende- ckungsprinzips. Dass die Bezahlung der verfügten Gebühren zu einem of- fensichtlichen Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 1 RFE führen würde, indem die Beschwerdeführerin wirtschaftlich zur Leistung nicht in der Lage wäre, werde nicht geltend gemacht. Es sei zudem auch kein Ausnahmetatbe- stand erkennbar. Dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstand, dass von einem geringen Wasserverbrauch und Abwasseranfall auszugehen sei, werde mit den reduzierten Ansätzen für Lagerflächen so- wie für Dach- und Hartflächen, deren anfallendes Regenwasser in ein Oberflächengewässer abgeleitet werde oder versickere, Rechnung getra- gen. Es sei daher im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, die Anschluss- gebühren aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen zu reduzieren (Ver- nehmlassung, S. 3, Bst. c; Protokoll, S. 18).

- 37 - Im Rahmen der Verhandlung bringt die Beschwerdegegnerin sodann vor, die Argumentation der Beschwerdeführerin verkenne das Wesen der Er- schliessung. Die Gemeinde müsse so erschliessen, dass die maximal zu- lässige Ausnützung möglich sei (Protokoll, S. 18; ebenso Quadruplik, S. 1-3). 8.1.3. In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, die Behaup- tungen der Beschwerdegegnerin seien nicht belegt und würden daher be- stritten. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Ver- gangenheit offenbar ähnlich unverhältnismässige Anschlussgebühren ver- fügt habe, folge nicht, dass die Gebühren im vorliegenden Fall das Äquiva- lenzprinzip wahren würden (Replik, Rz. 5). 8.2. 8.2.1. Wie ausgeführt (Erw. 3.2.) sind die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sa- nierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen Ab- gaben den Verursachern zu überbinden (Art. 60a GSchG). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass das in Art. 60a GSchG statuierte Verursacherprinzip seine Wirkungen vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren entfaltet, welche einen Bezug zur produzierten Abwassermenge haben müssen. Allein darin, dass eine Bestimmung des kommunalen Rechts für die Bemessung der Anschluss- gebühren auf Grössen abstellt, welche die künftig anfallende Abwasser- menge indirekt, bzw. in abstrahierter Weise erfassen, liege noch keine Ver- letzung des durch Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG statuierten Verursacherprin- zips (Urteil des Bundesgerichts [2C_847/2008] vom 8. September 2009 zur Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungs- wert; Urteil des Bundesgerichts [2C_101/2007] vom 22. August 2007 zur Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Gebäudevolumen). 8.2.2. Wie ebenfalls bereits ausgeführt (Erw. 3.1.) müssen Anschlussgebühren, wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen im formellen Gesetz, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtssatzmässiger Form festge- legt sein. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so umschrieben sein, dass der rechtsan- wendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die mög- lichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 126 I 180, Erw. 2.a.aa.; BGE 123 I 248, Erw. 2.; AGVE 2006 S. 366). Das Legalitätsprinzip, dem im Bereich des Abgaberechts die Bedeutung eines verfassungsmässigen Rechts zukommt, verlangt, dass der Rechts- satz mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der

- 38 - Abgabe und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen umschreibt (BGE 126 I 180, Erw. 2.a.aa.). 8.2.3. Gebühren unterliegen dem Äquivalenzprinzip, welches im Bereich der Kau- salabgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), andererseits das Willkürverbot (Art. 9 BV) konkretisiert. Nach dem Äquiva- lenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für die Abgabe- pflichtigen hat. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Die Gebühren sollen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und keine Unterscheidungen treffen, für die es keine vernünftigen Gründe gibt (AGVE 2012 S. 274 ff.; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, N 2787). 8.2.4. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass sich der individuelle Beitrag des Ab- gabepflichtigen nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil bemisst, den der Einzelne aus der betreffenden öffentlichen Einrichtung zieht. Dabei muss sich die Bemessung dieser Abgabe nicht notwendigerweise nach dem dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss jeweils konkret entstehenden Aufwand richten, sondern es darf mittels schematischer Kriterien auf den dem Pflichtigen erwachsenden Vorteil abgestellt werden (Urteil des Bun- desgerichts [2C_722/2009] vom 8. November 2010, Erw. 3.2.; Urteil des Bundesgerichts [2C_656/2008] vom 29. Mai 2009, Erw. 3.3.). Es müssen bei der Bemessung von Anschlussgebühren nicht alle Um- stände berücksichtigt werden, die im konkreten Fall das Mass der künftigen Inanspruchnahme der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung beeinflussen. Diese Schematisierung führt regelmässig dazu, dass ein- zelne Faktoren zu höheren Gebühren führen können, obwohl sie nur einen geringen oder gar keinen Einfluss auf den Wasserverbrauch oder Abwas- seranfall haben. Diese Schematisierung erfolgt aus Praktikabilitätserwä- gungen. Es wird bei den einmalig zu entrichtenden Anschlussgebühren be- wusst in Kauf genommen, dass ein Tatbestand gebührenauslösend sein kann, obwohl er keinen Einfluss auf die effektiv benötigte Wassermenge oder produzierte Abwassermenge hat. «Ein Abgehen von dieser Schematisierung ist nach der Rechtsprechung nur geboten, wenn im konkreten Fall bei den gegebenen Baukosten die Abwei- chung von der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Infrastrukturanlagen besonders gross ist, also ein eigentliches Missverhältnis zwischen dem Gebäu- deversicherungswert und dem Nutzungspotenzial des Wasser-und Abwasser- anschlusses besteht» (zit.Urteil des Bundesgerichts [2C_847/2008] vom

8. September 2009, Erw. 2.2.).

- 39 - 8.2.5. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Anschlussge- bühr schematisch, nach liegenschaftsbezogenen Kriterien festgesetzt wer- den. Dazu gehören etwa der Gebäudeversicherungswert, die Bruttoge- schossfläche oder der Rauminhalt; diese Kriterien weisen einen genügen- den Bezug zur künftigen Beanspruchung der öffentlichen Anlagen auf. Ein Abweichen vom Schematismus ist nur dann geboten, wenn eine Baute ei- nen ausserordentlich hohen oder tiefen Abwasseranfall verursacht (zum Beispiel Sakralbaute). Die Gebühr darf jedenfalls nicht in einem offensicht- lichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung des Gemeinwesens stehen und hat sich in vernünftigen Grenzen zu bewegen (Urteil des Bun- desgerichts [2C_67/2015] vom 12. November 2015, Erw. 3.5.; Urteil des Bundesgerichts [2C_722/2009] vom 8. November 2010, Erw. 3.2. f.; AGVE 2012 S. 274 ff.). Gemäss der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Anschlussgebühr nicht aufgrund des effektiven Abwasseranfalls entspre- chend der gegenwärtigen Nutzung des Gebäudes bemessen werden. Bei Lagergebäuden ist es üblich, dass im Verhältnis zu ihrem Volumen bzw. wie vorliegend ihrer Fläche, wenig Abwasser anfällt. Stossend könnte die alleinige Berücksichtigung von derartigen Bemessungsgrössen höchstens bei Gebäuden sein, die über ein grosses leeres Volumen verfügen, ohne dass dieser Raum für Lagerzwecke genutzt wird. Derartige Ausnahmesitu- ationen könnten Anspruch auf eine korrigierende Härtefallregelung ver- schaffen (Urteil des Bundesgerichts [2C_101/2007] vom 22. August 2007, Erw. 4.4). 8.2.6. Aus der Geltung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht folgt, dass auch ein Ausnahmetarif (Rabatt) in genügender Bestimmtheit rechtssatzmässig nor- miert sein muss. Eine Gemeindepraxis genügt den Anforderungen an das Legalitätsprinzip nicht (AGVE 2006 S. 365 ff.). 8.2.7. Die Rechtsprechung des SKE geht ebenfalls davon aus, dass nur bei aus- gesprochenen Spezialanlagen, bei welchen nicht durch Vergleich feststell- bar ist, ob ein schematischer Verteilschlüssel gerecht ist, der individuelle Sondervorteil approximativ zu bestimmen und der geforderten Abgabe ge- genüberzustellen ist (Entscheid der ehemaligen Schätzungskommission nach Baugesetz [EB.2000.50033] vom 29. März 2005, Erw. 8.2.3.; AGVE 2012 S. 273 ff.). Das SKE hielt in einem Entscheid vom 15. Juni 2016 (4-BE.2012.1) folgen- des fest:

- 40 - «Als obiter dictum sei immerhin erwähnt, dass eine solche Bestimmung im [Reglement] fehlt. Es sieht […] lediglich eine Anpassungsermächtigung des Ge- meinderates vor. Der Tarif für Mehrfamilienhäuser und Industriebauten ist der- selbe. Ob dies den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine Ausnahmebe- stimmung genügt, sei hier zumindest in Frage gestellt» (zit. Erw. 6.3.). 8.2.8. In BGE 150 II 153 (10. Oktober 2023) wandte das Bundesgericht seine neue Rechtsprechung zum Kostendeckungsprinzip (Keine Prüfung von Verfassungs wegen, vgl. Erw. 5.2.3.) ohne nähere Begründung analog auf das Verhältnismässigkeitsprinzip an: «Damit beruht die Kostenauflage auf einer ausreichenden, klaren gesetzlichen Grundlage, so dass sich die Frage nach der Einhaltung des Kostendeckungs- prinzips und des Äquivalenzprinzips nicht mehr stellt» (zit. BGE 150 II153, Erw. 5.3.3.; mit Verweis auf BGE 149 I 305). Im Urteil 9C_348/2024 vom 31. Januar 2025 dagegen nimmt das Bundes- gericht eine vom Legalitätsprinzip unabhängige Prüfung des Äquivalenz- prinzips vor (Erw. 4.2.2. und 5.; vgl. dazu auch RENÉWIEDERKEHR/JOHAN- NESFRINGS in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungs- recht [ZBl] 5/2025, S. 278 ff., insb. S. 284). Es ist daher nachfolgend die Einhaltung des Äquivalenzprinzips zu prüfen. 8.3. 8.3.1. Vorliegend berechnet sich die Wasseranschlussgebühr nach der Bruttoge- schossfläche (Erw. 3.3.1.1.), die Abwasseranschlussgebühr nach der Grundfläche und der in die Kanalisation entwässerten Hartfläche und der Bruttogeschossfläche bzw. nach der Produktions- und Lagerfläche (Erw. 3.3.2.1.). Es handelt sich dabei um übliche liegenschaftsbezogene Kriterien, welche zweifellos zulässig sind. Dies wird von den Parteien im Grundsatz denn auch nicht bestritten. 8.3.2. Umstritten ist indessen die Verhältnismässigkeit der verfügten Gebühren im konkreten Fall (Erw. 8.1.1.). 8.3.3. 8.3.3.1. Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss § 7 RFE sei der Stadtrat zu einer Gebührenanpassung verpflichtet, sofern die Vorausset- zungen erfüllt seien (Erw. 8.1.1.). 8.3.3.2. § 7 Abs. 1 RFE lautet wie folgt:

- 41 - «1Der Stadtrat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwen- dung dieses Reglements unangemessen wäre, die Abgaben ausnahmsweise anzupassen.» 8.3.3.3. Räumt ein Rechtssatz der rechtsanwendenden Behörde einen Spielraum ein beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht, so liegt Entschliessungsermessen vor. Die Behörden können von der Anordnung einer Massnahme absehen, da das Gesetz den Eintritt der Rechtsfolge beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend vorschreibt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 398; Entscheid der ehemaligen Schät- zungskommission nach Baugesetz [EB.2004.500610] vom 12. Dezem- ber 2006, Erw. 5.3.1.). Durch das Ermessen erhalten die rechtsanwendenden Behörden einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall. Die Behörden sind jedoch in ihrer Entscheidung nicht völlig frei. Sie dürfen nicht willkürlich entscheiden und sind an die Verfassung gebunden. Insbesondere das Gebot der Rechts- gleichheit, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen sind zu befolgen (SKEE [4-EV.2004.50048] vom 23. Mai 2006, Erw. 3.6.; AGVE 1997 S. 304; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN,N 409 ff.). 8.3.3.4. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie ist festzuhalten, dass der Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihrer Bestimmungen ein weiter Ermes- sensspielraum zukommt, zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Erschlies- sungsabgaberecht ausdrücklich den Gemeinden übertragen ist (§ 34 Abs. 3 BauG). Das SKE hat die vorinstanzlichen Entscheide daher zwar grundsätzlich vollumfänglich zu überprüfen, gleichzeitig hat es aber unter den gegebenen Voraussetzungen darauf zu achten, dass es nicht leichthin sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Das Ge- richt auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zu- rückhaltung. Soweit diese sachlich vertretbar erscheinen und das Ermes- sen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, verzichtet das SKE entspre- chend auf eine Berichtigung. Mit anderen Worten überprüft das SKE Er- messensentscheide der Gemeinde nur auf Willkür hin. Eine Korrektur er- folgt nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, d.h. zur tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 419 ff.).

- 42 - 8.3.3.5. Nach dem Ausgeführten müssen die Anschlussgebühren gemäss folglich nicht zwingend ermässigt werden, wenn die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 RFE erfüllt sind. 8.3.4. 8.3.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat die verfügte Wasseranschlussgebühr ge- mäss den Plan «Nachweis Ausnützungsziffer» folgendermassen festgelegt (vgl. Pläne und Unterlagen zu en Beweisergänzungen): Fläche Ansatz Total (exkl. MWST) (gerundet) Effektive Bruttogeschossfläche 3'045.07 m2 à Fr. 55.00/m2 Fr. 167'478.85 Gewerbliche Lagerfläche über 4'322.02 m2 à Fr. 33.00/m2 Fr. 142'626.65 200 m2 Total Fr. 310'105.50 8.3.4.2. Die Beschwerdegegnerin hat die verfügte Abwasseranschlussgebühr ge- mäss dem Entwässerungsnachweis (Plan Nr. CL0127) vom 5. April 2025 berechnet (bewilligt durch Gemeinde mit Datum vom 30. April 2025; Vorak- ten Einsprachedossier) und hat die für die Anschlussgebühr relevanten Flä- chen dabei folgendermassen festgelegt (Einspracheentscheid, S. 2 f.; vgl. auch die entsprechenden Pläne der Beweisergänzungen): Fläche Ansatz Total (exkl. MWST) (gerundet) Gebäudegrundfläche mit 6'391.71 m2 à Fr. 28.00/m2 Fr. 178'968.00 Versickerung Hartfläche ohne Versickerung 612.00 m2 à Fr. 40.00/m2 Fr. 24'480.00 Hartfläche mit Versickerung 2'418.00 m2 à Fr. 28.00/m2 Fr. 67'704.00 Effektive Bruttogeschossfläche 3'045.07 m2 à Fr. 40.00/m2 Fr. 121'802.80 Gewerbliche Lagerfläche über 4'322.02 m2 à Fr. 24.00/m2 Fr. 103'728.50 200 m2 Total Fr. 496'683.20 8.3.4.3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gebühr anhand der reglementarisch fest- gelegten Kriterien festgelegt. Es liegen keine Hinweise vor, die auf einen extrem niedrigen Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall hinweisen wür- den. Im vorliegenden Fall liegt aus Sicht des Gerichts daher keine ausge- sprochene Spezialanlage vor, die eine individuelle Bestimmung des Son- dervorteils verlangen würde. Die Beschwerdegegnerin hat zudem eine Liste mit vergleichbaren verfüg- ten Gebühren eingereicht (Beilage 2 zur Vernehmlassung). Daraus erge- ben sich jedenfalls keine Hinweise, wonach die Gemeinde das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt hätte. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht.

- 43 - Es liegt somit keine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für Flächen, welche nicht an die Kanalisation angeschlossen sind und von welchen das Wasser auch nicht auf andere Weise in die Kanalisation gelangt, mangels Sondervorteils keine Abwasseranschlussgebühr erhoben werden darf. Dies macht vorliegend ei- nen Betrag von rund Fr. 246'672.00 aus; die verfügte Abwassergebühr ist folglich um diesen Betrag zu reduzieren (Erw. 4.6.). Weiter ist festzuhalten, dass weder bei der Wasseranschlussgebühr noch bei der Abwasseranschlussgebühr eine Verletzung des Kostendeckungs- (Erw. 6.) und Verhältnismässigkeitsprinzips (Erw. 8.) vorliegt. 10. 10.1. Abschliessend sind die Kosten zu verlegen. 10.2. 10.2.1. Die Verfahrenskosten werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin unter- liegt – unabhängig von der genannten Rechtsprechung – zu rund 70 % (Reduktion der Abwasseranschlussgebühr um Fr. 246'672.00, Erw. 4.6.). Sie hätte in diesem Umfang die Verfahrenskosten zu tragen. Wie bereits ausgeführt (Erw. 6.3.4.) hat sich eine Gemeinde, welche die zu untersuchenden Zahlen erst während der Hängigkeit der Rechtsmittelver- fahren wesentlich zu den eigenen Gunsten verändert hat, – unabhängig von der sachlichen Richtigkeit dieser nachträglichen Anpassungen – als Mitverursacherin des Verfahrens an den Kosten zu beteiligen, wenn das Rechtsmittel nicht von Anfang als aussichtslos erschien. Diese genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Hinzu kommt, dass die während des Verfahrens zu ihren Gunsten angepassten Finanzpläne fehlerhaft wa- ren, was einer erneuten Korrektur bedurfte und einen erheblichen Aufwand verursachte. Das Gericht hält so weit (d.h. unabhängig vom materiellen Ausgang) eine Halbierung der Kosten für angemessen (vgl. ebenso: SKEE [4-BE.2018.6] vom 18. August 2021, Erw. 9.1.; vom Verwaltungsge- richt geschützt in VGE [WBE.2021.377] vom 12. September 2022, Erw. 10.3.; SKEE [4-BE.2024.19] vom 14. August 2026, Erw. 14.2.1.). Eine weitergehende Abweichung zugunsten der Beschwerdeführerin recht- fertigt sich nicht.

- 44 - 10.2.2. Am 1. Juli 2024 sind das Allgemeine Gebührengesetz (GebührG; SAR 662.100) vom 19. September 2023 und das Gebührendekret (Ge- bührD; SAR 662.110) vom 19. September 2023 in Kraft getreten. Gemäss § 20 Abs. 1 lit. a GebührD beträgt die Gebühr in der gerichtlichen Verwal- tungsrechtspflege für das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitsachen vor dem Spezialverwaltungsgericht nach den halben Grundansätzen gemäss § 7 Abs. 1 GebührD festzulegen. 10.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin Gebühren von insgesamt rund Fr. 855'083.00 (inkl. MWST) verfügt (Wasseranschlussgebühr: Fr. 318'168.25 inkl. MWST; Abwasseranschlussgebühr Fr. 536'914.55 inkl. MWST, A.5.). Die Beschwerdeführerin beziffert ihre verlangte Reduktion in der Be- schwerde nicht. In ihrer Einsprache vom 9. April 2024 (Einspracheent- scheid, S. 1) hat die Beschwerdeführerin eine Reduktion der Gebühren auf insgesamt Fr. 47'820.00 verlangt (Wasseranschlussgebühr: Fr. 15'390.00 inkl. MWST; Abwasseranschlussgebühr Fr. 32'430.00 inkl. MWST). Ausgehend von der verlangten Reduktion in der Einsprache liegt der Streit- wert bei rund Fr. 807'263.00. Für Streitwerte von Fr. 800'001.00 bis Fr. 1.6 Mio. beträgt der Grundansatz gemäss § 7 Abs. 1 GebührD Fr. 13'670.00 plus 1.0 % des Streitwertes. Beim vorliegenden Streitwert ergibt sich daraus ein Grundansatz von rund Fr. 21'740.00. Die Gebühr (halber Grundansatz) beträgt gerundet Fr. 10'900.00 (vgl. § 20 Abs. 2 Ge- bührD). 10.2.4. Der geleistete Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 4'000.00 wird der Be- schwerdeführerin angerechnet. 10.3. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt zwar materiell zu einem grossen Teil. Da die Beschwerdegegnerin als Mitverursacherin aber die Hälfte der Kosten zu tragen hat, sind auch die Parteikosten wettzuschlagen. Jede Partei hat ihre Vertretungskosten selbst zu tragen.

- 45 - Das Gericht erkennt:

Erwägungen (121 Absätze)

E. 1.1 Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver- fügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Ge- setzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Dessen Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.100] vom 4. Dezem- ber 2007). Der Entscheid des Gemeinderats vom tt.mm. 2024 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerde- führerin ist Adressatin des Einspracheentscheids vom tt.mm. 2024 und ist als Alleineigentümerin der betroffenen Parzellen und Gebührenbelastete ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

E. 1.3 Der Einspracheentscheid ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2024 zugegangen (Beilagen 3 und 4 zur Beschwerde). Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der Fristen, deren Un- terbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.

E. 1.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde mit Vollmacht vom

8. April 2024 (Beilage 1 zur Beschwerde) gehörig bevollmächtigt; der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wurde mit Vollmacht vom

9. Juli 2025 gehörig bevollmächtigt.

E. 1.5 Auf die auch im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

- 6 -

E. 2 Vorliegend ist einerseits umstritten, ob die verfügten Gebühren das Kos- tendeckungsprinzip verletzen (Erw. 5.-7.). Andererseits wird eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorgebracht (Erw. 8.). Nicht bestritten sind die Gebührenpflicht als solche sowie die Berechnungs- grundlagen (Protokoll vom 10. Dezember 2025 [fortan Protokoll], S. 5, Ziff. 3.2.).

E. 3.1 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgaben- erhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in den Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 126 I 183; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999], welcher analog auf andere Geld- leistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]).

E. 3.2 Das kantonale Recht ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentü- mern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Abwasserbe- seitigung zu erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Sie haben die Erhebung der Beiträge und Gebühren auch zu regeln, wo keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG; vgl. auch § 23 des Einführungsgesetzes zur Bundes- gesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007 und § 60a Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] vom 24. Ja- nuar 1991). Gemäss Art. 60a GSchG sind die Kosten für Bau, Betrieb, Un- terhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren oder an- deren Abgaben den Verursachern zu überbinden (§ 23 EG UWR).

E. 3.3 Rechtliche Grundlage für die Erhebung von Wasser- und Abwasseran- schlussgebühren ist das Reglement über die Finanzierung von Erschlies- sungsanlagen (Strassen – Wasser – Abwasser; fortan RFE) der Einwoh- nergemeinde Q._____ vom tt.mm. 2017, in Kraft seit 18. Januar 2018. Das RFE wurde kompetenzgemäss von der Gemeindeversammlung be- schlossen (vgl. § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemein- den [Gemeindegesetz, GG, SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978).

- 7 -

E. 3.3.1.1 Für den Anschluss an die Wasserversorgung erhebt die Einwohnerge- meinde Q._____ eine Anschlussgebühr von Fr. 55.00/m2 effektiver Brutto- geschossfläche der angeschlossenen Bauten und Anlagen (§ 19 Abs. 1 RFE). Die anrechenbare Bruttogeschossfläche wird nach Massgabe der Bauverordnung (BauV; SAR 713.121) vom 25. Mai 2011 er- mittelt. Zur gebührenpflichtigen Bruttogeschossfläche zählen auch die Nutzflächen, welche nach den Vorschriften in der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung nicht angerechnet werden (§ 19 Abs. 2 RFE).

E. 3.3.1.2 Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen, entsprechend der durch die baulichen Veränderungen bedingten Erhöhung der Bruttoge- schossfläche, unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderungen die Wasserversorgung mehr beansprucht wird (§ 19 Abs. 3 RFE). Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle in- nert einem Jahr ein Neubau errichtet, so werden die seinerseits bezahlten einmaligen Abgaben angerechnet. Bei einer Flächenreduktion erfolgt keine Rückerstattung. Der Nachweis über bereits bezahlte Anschlussgebühren ist durch den Grundeigentümer zu erbringen (§ 19 Abs. 4 RFE).

E. 3.3.1.3 Für gewerbliche und industrielle Lagerflächen von über 200 m2 ohne oder mit unbedeutendem Wasserverbrauch wird eine Anschlussgebühr nach re- duziertem Ansatz von Fr. 33.00/m2 Nettofläche erhoben (§ 19 Abs. 5 RFE).

E. 3.3.1.4 Die Zahlungspflicht entsteht bei Neu- und Ersatzbauten mit dem Anschluss an die Wasserversorgung. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten ei- ner bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit Bau- beginn der Bauarbeiten (§ 20 RFE).

E. 3.3.2.1 Für den Anschluss an die Abwasserversorgung erhebt die Einwohnerge- meinde Q._____ eine Anschlussgebühr, welche für sämtliche Liegenschaf- ten beträgt (§ 29 Abs. 1 RFE):

- Fr. 40.00/m2 der gesamten Gebäudegrundfläche und für in die Kanali- sation entwässerte Hartfläche;

- Fr. 40.00/m2 effektiver Bruttogeschossfläche;

- Fr. 40.00/m2 Produktions- und Lagerfläche.

- 8 - Die anrechenbare Bruttogeschossfläche wird nach Massgabe der BauV er- mittelt. Zur gebührenpflichtigen Bruttogeschossfläche zählen auch die Nutzflächen, welche nach den Vorschriften in der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung nicht angerechnet werden (§ 29 Abs. 2 RFE). Als entwässerte Fläche gilt jede im Freien liegende Fläche, von welcher das Wasser in die Abwasseranlagen abgeleitet wird, wie z.B. Dächer, Park- und Lagerflächen, Decken über Tiefgaragen (unabhängig ob mit Erde über- deckt oder nicht; § 29 Abs. 3 RFE).

E. 3.3.2.2 Wird das Regenwasser in ein Oberflächengewässer abgeleitet oder versi- ckert, beträgt die Anschlussgebühr für die Gebäudegrundfläche und ent- wässerte Hartfläche Fr. 28.00/m2 (§ 29 Abs. 8 RFE).

E. 3.3.2.3 Für gewerbliche und industrielle Lagerflächen von über 200 m2 ohne oder mit unbedeutendem Abwasseranfall wird eine Gebühr nach reduzierten An- sätzen von Fr. 24.00/m2 Nettofläche erhoben (§ 29 Abs. 5 RFE). Bei besonderen Verhältnissen (wie z.B. ausserordentlich grossem Abwas- seranfall, stossweise anfallendem oder stark verschmutztem Abwasser) können Zuschläge erhoben werden (§ 29 Abs. 9 RFE).

E. 3.3.2.4 In Fällen wo keine anrechenbare Bruttogeschossfläche entsteht (z.B. Ga- ragen, Kleinstbauten), beträgt die reduzierte Anschlussgebühr Fr. 24.00/m2 Nettofläche (§ 29 Abs. 6 RFE).

E. 3.3.2.5 Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle innert eines Jahres ein Neubau errichtet, so werden die seinerzeit bezahlten einmaligen Abgaben angerechnet. Bei einer Flächenreduktion erfolgt keine Rückerstattung. Der Nachweis über bereits bezahlte An- schlussgebühren ist durch den Grundeigentümer zu erbringen (§ 30 Abs. 1 RFE). Bei Um- An-, Aus- und Erweiterungsbauten wird die Anschlussgebühr für die erweiterten Flächen gemäss § 29 RFE unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderungen die öffentlichen Abwasseranlagen mehr bean- sprucht werden, erhoben (§ 30 Abs. 2 RFE).

E. 3.3.2.6 Die Zahlungspflicht entsteht bei Neu- und Ersatzbauten mit dem Anschluss an die Kanalisation. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer be- reits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Beginn

- 9 - der Bauarbeiten. Bei bestehenden Gebäuden, die neu an die Kanalisation angeschlossen werden, entsteht die Zahlungspflicht mit dem Anschluss an die Kanalisation (§ 31 RFE).

E. 3.3.3 Schuldner der Abgaben ist der Grundeigentümer im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht (§ 5 RFE).

E. 3.3.4 Alle festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzu- schlag. Die von der Einwohnergemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Ab- gaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig (§ 3 RFE).

E. 3.3.5 Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und die Be- messungsgrundlage sind im RFE in den Grundzügen umschrieben (Erw. 3.1.) und dieses wurde von der Gemeindeversammlung beschlossen (Erw. 3.3.). Es genügt grundsätzlich den Anforderungen an eine gesetzli- che Grundlage zu Erhebung von Anschlussgebühren. Dies wird von den Parteien nicht bestritten (Protokoll, S. 6, Ziff. 3.3.1.).

E. 4.1 Wie ausgeführt (Erw. 3.3.2.1.-3.3.2.2.) wurde die strittige Kanalisationsan- schlussgebühr auf Basis der gesamten Gebäudegrundfläche und der in die Kanalisation entwässerten Hartfläche sowie der effektiven Bruttogeschoss- fläche berechnet. Dabei wurden Gebäudegrundflächen und Hartflächen, deren Wasser gemäss § 29 Abs. 8 RFE versickert wird, bei der Berech- nung zu einem reduzierten Ansatz von jeweils Fr. 28.00/m2 statt Fr. 40.00/m2 berücksichtigt (§ 29 Abs. 8 RFE). Diejenigen Flächen, deren Wasser über die Schulter ins Grüne entwässert werden, wurden nicht mit Gebühren belastet (Protokoll, S. 2 f., Ziff. 2; Protokoll, S. 6, Ziff. 3.3.2.).

E. 4.2 Die Gemeinde berücksichtigte folgende Flächen mit Versickerung (Ein- spracheentscheid, S. 2 f.; vgl. Pläne der mit Abwasseranschlussgebühr be- lasteten Flächen, Beilage 2 zu den Beweisergänzungen): Fläche Ansatz Total (exkl. MWST) Gebäudegrundfläche mit 6'392 m2 à Fr. 28.00/m2 Fr. 178'968.00 Versickerung Hartfläche mit Versickerung 2'418 m2 à Fr. 28.00/m2 Fr. 67'704.00 Total 8'810 m2 Fr. 246'672.00

- 10 -

E. 4.3.1 Die Kanalisationsanschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die öffentliche Kanali- sation für die Ableitung des Abwassers zu benutzen. Es handelt sich folg- lich um eine sogenannte Kausalabgabe und somit um eine Geldleistung, welche der Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für eine bestimmte staatliche Gegenleistung zu bezahlen hat (ULRICH HÄFELIN/GEORGMÜLLER /FELIXUHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gal- len 2020 [fortan HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN], N 2625).

E. 4.3.2 Die Anschlussgebühr ist dann geschuldet, wenn der Anschluss an die Ka- nalisation erfolgt und deren Benutzung möglich ist. Dies setzt voraus, dass ein Anschluss besteht und der Leistungspflichtige die Möglichkeit hat, die- sen auch zu nutzen. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die tatsächliche Benutzung auch nachgewiesen ist (BGE 106 Ia 242, Erw. 3.b.). Das Vorliegen eines Anschlusses an Abwasserbeseitigungsanlagen und somit die Nutzungsmöglichkeit ist Voraussetzung dafür, dass der Eigentü- mer einer Liegenschaft zur Bezahlung von Anschlussgebühren verpflichtet werden kann. Besteht hingegen kein Anschluss, so kann vom Betroffenen keine Geldleistung gefordert werden (Entscheid der ehemaligen Schät- zungskommission nach Baugesetz [SchKE 4-EB.2003.50032] vom 18. Ja- nuar 2005, Erw. 3.3.1. ff.; SKEE [4-BE.2012.19] vom 9. Juli 2014, Erw. 7.3. in: AGVE 2014 S. 392). Grundsätzlich richtet sich die Abwasseranschlussgebühr nach dem wirt- schaftlichen Sondervorteil, der dem jeweiligen Grundstück durch den An- schluss erwächst. Als Kausalabgabe ist die Kanalisationsanschlussgebühr nur geschuldet, wenn eine sogenannte «causa» – ein Sondervorteil – vor- liegt. Der Sondervorteil liegt bei den Anschlussgebühren im Anschluss an die Kanalisation (SKEE [4-BE.2012.19] vom 9. Juli 2014, Erw. 7.3. und 7.4. in: AGVE 2014 S. 392; Erw. 5.2.1.). Ohne Anschluss besteht kein Sonder- vorteil; ohne Sondervorteil kann keine Anschlussgebühr erhoben werden.

E. 4.3.3 Anders beurteilt das Gericht demgegenüber den Fall, wo ein Anschluss vorhanden ist, dieser voraussichtlich aber nur wenig genutzt wird (vgl. SKEE [4-BE.2012.19] vom 9. Juli 2014, Erw. 7.5.2. in: AGVE 2014 S. 392).

E. 4.3.4 Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (Entscheid des Aargau- ischen Verwaltungsgerichts [VGE WBE.2008.26] vom 5. Mai 2009, Erw. 2.2.5.) kann aus dem Umstand, dass eine Gemeinde einen Tatbe- stand als abgabepflichtig bezeichnet, nicht automatisch auf das Vorliegen

- 11 - eines wirtschaftlichen Sondervorteils geschlossen werden. Ob ein Sonder- vorteil besteht, ist stets separat zu prüfen.

E. 4.4.1 Im Rahmen der Verhandlung wurde die Versickerungssituation themati- siert. Die Beschwerdeführerin führte glaubhaft aus, dass eine unterirdische Versickerungsanlage besteht. Es existiert dabei kein Überlauf in die Kana- lisation. Dies wurde von Seiten Beschwerdegegnerin denn auch ausdrück- lich und mehrfach bestätigt (Protokoll, S. 3 f.). Die geschilderte Situation entspricht sodann den Planunterlagen. Indessen wurden Havarieschieber eingebaut. Diese können in einem Brandfall mit viel Löschwasser geschlossen werden, sodass das Wasser nicht in die Versickerungsanlage läuft. Es handelt sich dabei nicht um ge- wöhnliche Notüberläufe, sondern Schieber, die nur in einem grossen Brandfall genutzt werden (Protokoll, S. 3).

E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Triplik vor, die Fläche von 8'810 m2 (Erw. 4.2.) versickere vollumfänglich über die Versickerungsgrube, wes- halb für diese Fläche keine Gebühren zu erheben seien (Triplik, S. 1 f.).

E. 4.4.3 Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Quadruplik vor, es seien verschie- dene Havarieschieber für den Notfall eingebaut worden. Es bestehe somit ein Anschluss an die Kanalisation, weshalb die Gebühr auch für diese Flä- chen geschuldet sei (Quadruplik, S. 3).

E. 4.5 Die Tatsache allein, dass die Beschwerdegegnerin im RFE Flächen als an- schlussgebührenpflichtig (vorliegend zwar reduziert) erklärt – unabhängig davon, ob diese an die Kanalisation angeschlossen sind oder nicht – be- gründet gemäss dieser Rechtsprechung keinen Sondervorteil. Für sämtli- che Flächen, deren Wasser vollständig versickert, kann keine – auch keine reduzierte – Anschlussgebühr verlangt werden. Wenn kein Anschluss vor- handen ist, fehlt es an der Voraussetzung des Sondervorteils für die Erhe- bung einer Anschlussgebühr. Im vorliegenden Fall liegt unbestritten kein Notüberlauf vor, welcher voraus- sichtlich nur wenig genutzt werden wird (Erw. 4.3.3.). Die bestehenden Ha- varieschieber dienen einzig dem ausserordentlichen Ausnahmefall, dass ein grossflächiger Brand ausbrechen und dabei grosse Mengen an Lösch- wasser anfallen würden. Dieser Fall ist vergleichbar mit jedem anderen Grundstück, auf welchem das Wasser vollständig versickert. Im Fall eines Grossbrandes ist davon auszugehen, dass auch in diesem Fall

- 12 - Löschwasser über die öffentliche Strasse in die Kanalisation gelangen würde. Aus Sicht des Gerichts rechtfertigt dies keine Erhebung einer An- schlussgebühr. Dies betrifft eine Fläche von insgesamt 8'810 m2 à Fr. 28.00/m2 (total Fr. 246'672.00; Erw. 4.2.).

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für Flächen, welche nicht an die Kanalisation angeschlossen sind und von welchen das Wasser auch nicht auf andere Weise in die Kanalisation gelangt, mangels Sondervorteils keine Abwasseranschlussgebühr erhoben werden kann, was total Fr. 246'672.00 ausmacht (Erw. 4.2.). Die Abwasseranschlussgebühr ist entsprechend zu reduzieren.

E. 4.7.1 Das SKE ist an den Streitgegenstand gebunden (REGINA KIENER/BERN- HARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 1279) und darf bei der Beurteilung der Begehren nicht darüber hinausgehen (§ 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 48 Abs. 2 VRPG).

E. 4.7.2 Im Verwaltungsrecht gilt allgemein die sog. Offizialmaxime, d.h. die Behör- den haben das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 20 Abs. 1 VRPG). Das Gericht hat selbstständig alle für einen bestimmten Tatsachenkomplex anwendbaren Rechtsnormen zu suchen, diese auszulegen und die daraus sich ergebenden rechtlichen Folgen zu ziehen. Das Gericht hat demnach von sich aus alle Rechtsnormen heranzuziehen, die für einen Sachverhalt objektiv massgebend sind. An die Rechtsauffassung der Parteien und an die von diesen vorgebrachten rechtlichen Überlegungen ist das Gericht nicht gebunden. Dieser Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen gilt im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren absolut. Im Beschwer- deverfahren ist das Gericht an den durch die Parteivorbringen festgelegten Streitgegenstand gebunden (AGVE 2005 S. 338).

E. 4.7.3.1 Die Beschwerdeführerin monierte diesen Punkt im Beschwerdeverfahren nicht; im Einspracheverfahren wird die Thematik immerhin angeschnitten (Einsprache, S. 5). In Triplik bringt sie vor, das Gericht habe das Recht von Amtes wegen anzuwenden und es bestehe keine Bindung an die Rechts- auffassung der Parteien (Triplik, Rz. 1-2).

- 13 -

E. 4.7.3.2 Im Rahmen der Verhandlung (ausserhalb des Protokolls) störte sich die Beschwerdegegnerin daran, dass die Beschwerdeführerin diese Thematik nicht detailliert gerügt habe. Sie verkennt dabei, dass im Verwaltungsrecht die Offizialmaxime gilt und das Gericht – jedenfalls innerhalb des Streitge- genstandes – selbstständig sämtliche anwendbaren Rechtsnormen anzu- wenden hat (Erw. 4.7.2.).

E. 4.7.4 Im vorliegenden Fall ist unter anderem die Kanalisationsanschlussgebühr (teilweise) strittig. Die Beschwerdeführerin beziffert die verlangte Reduktion nicht ausdrücklich in ihren Anträgen. In ihrer Einsprache hat sie eine Re- duktion der Gebühren auf insgesamt maximal Fr. 47'820.00 verlangt (Was- seranschlussgebühr: Fr. 15'390.00 inkl. MWST; Abwasseranschlussge- bühr Fr. 32'430.00 inkl. MWST; Einsprache, S. 2). Die Beschwerdegegne- rin hat Gebühren von insgesamt rund Fr. 855'083.00 (inkl. MWST) verfügt (Wasseranschlussgebühr: Fr. 318'168.25 inkl. MWST; Abwasseran- schlussgebühr Fr. 536'914.55 inkl. MWST, A.5.). Ausgehend von der verlangten Reduktion in der Einsprache liegt der Streit- wert bei insgesamt rund Fr. 807'263.00. Darauf hat sich das Gericht auch für die Berechnung des Kostenvorschusses gestützt (Erw. 10.2.3.). Be- trachtet man einzig die Abwasseranschlussgebühr, beträgt die verlangte Reduktion Fr. 504'485.00 exkl. MWST (= Fr. 536'015.00 - Fr. 32'430.00). Für diese Betrachtungsweise spricht ebenso, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung vorbringt, das Bauwerk sei in Bezug auf das effektiv in die Kanalisation eingeleitete Abwasser mit einem Mehrfami- lienhaus vergleichbar, bei welchem Gebühren von maximal Fr. 15'000.00 (exkl. MWST) für den Wasseranschluss und maximal Fr. 30'000.00 (exkl. MWST) für den Abwasseranschluss anfallen würden (Beschwerde, Rz. 19).

E. 4.7.5 Die bezüglich der Flächen mit Versickerung resultierende Reduktion von Fr. 246'672.00 (Erw. 4.6.) geht jedenfalls – unabhängig von der Betrach- tung der gesamten Reduktion oder lediglich der Reduktion der Abwasser- gebühr – nicht über die Begehren hinaus. Die fragliche Reduktion liegt folg- lich innerhalb des Streitgegenstandes.

E. 4.8 Aus dem Gesagten folgt, dass die für eine Fläche von total 8'810 m2 ver- fügte Anschlussgebühr von Fr. 246'672.00 aufzuheben ist.

- 14 -

E. 5.1.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf die Wasseran- schlussgebühr als auch in Bezug auf die Abwasseranschlussgebühr eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips.

E. 5.1.1.1 Sie hält zunächst fest, dass das RFE das Kostendeckungsprinzip in § 2 Abs. 2 RFE ausdrücklich festhalte (Beschwerde, Ziff. II.A.1.a).

E. 5.1.1.2 In Bezug auf die Wasserversorgung sei zunächst das sehr hohe Vermögen von rund Fr. 13 Mio. per Ende 2023 auffällig. Das Vermögen sei seit 2015 nahezu konstant gewesen und habe immer mehr als das Zehnfache des jährlichen Aufwandes betragen. Der durchschnittliche Jahresaufwand im Zeitraum 2014 bis 2024 habe rund Fr. 973'000.00 betragen. Im Finanz- plan 2022 bis 2033 sei per Ende 2023 ein Nettovermögen von lediglich rund Fr. 8 Mio. ausgewiesen. Diese Differenz zum Vermögen gemäss Bi- lanz sei nicht nachvollziehbar. Ausserdem sollten gemäss dem Finanzplan, insbesondere in den Jahren 2024 bis 2031, Finanzierungsfehlbeträge von knapp einer halben Million bis zwei Millionen Franken vorliegen. Diese Pla- nung widerspreche dem Kostendeckungsprinzip, wonach eine ausgegli- chene Rechnung anzustreben sei. Es bliebe zudem völlig unklar, wie die Investitionsausgaben begründet seien und es sei nicht transparent, von welchen Anschlussgebührenerträgen in diesem Zeitraum ausgegangen werde. Der Finanzplan Wasserwerk wecke grosse Zweifel an der korrekten Zuord- nung von Betriebs- und Investitionskosten. Erneuerung, Unterhalt und Be- trieb des Leistungsnetzes seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung durch periodische Gebühren zu decken. Lediglich der Neubau, das Verlängern oder Umlegen von Leitungen und Werken seien durch Baubei- träge und Anschlussgebühren zu finanzieren (Beschwerde, Ziff. II.A.1.a-f, Rz. 7-12; Protokoll, S. 7 f. und S. 11 ff.).

E. 5.1.1.3 In Bezug auf die Abwasserbeseitigung bringt die Beschwerdeführerin vor, zunächst sei das sehr hohe Vermögen der Spezialfinanzierung Abwasser per Ende 2024 auffällig. Dieses betrage rund Fr. 17.7 Mio. Das Vermögen sei seit 2015 nahezu konstant gewesen und habe immer mehr als das Zwölffache des jährlichen Aufwandes betragen. Der durchschnittliche Jah- resaufwand zwischen 2014 und 2023 habe rund Fr. 1.3 Mio. betragen. Auch bei der Abwasserbeseitigung werfe der Finanzplan Fragen auf. Im Gegensatz zum Vermögen gemäss Bilanz in der Jahresrechnung 2023 sei im Finanzplan per Ende 2023 lediglich ein Nettovermögen von rund

- 15 - Fr. 9 Mio. ausgewiesen. Zudem sähe der Finanzplan bis 2033 derart hohe Investitionen vor, dass bei der Spezialfinanzierung Abwasser eine Netto- schuld von mehr als Fr. 10 Mio. entstehen soll. Diese Planung widerspre- che dem Kostendeckungsprinzip, wonach eine ausgeglichene Rechnung anzustreben sei. Auch hier bliebe unklar, wie die Investitionsausgaben be- gründet seien und es sei nicht ersichtlich, in welcher Höhe Anschlussge- bühren im fraglichen Zeitraum bis 2033 veranschlagt würden. Auch der Fi- nanzplan Abwasserbeseitigung wecke grosse Zweifel an der korrekten Zu- ordnung von Betriebs- und Investitionskosten (Beschwerde, Ziff. II.A.2.a-d, Rz. 13-16; Protokoll, S. 8 und S. 11 ff.).

E. 5.1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Anschlussgebühren seien durch das RFE bestimmt. Für die Festlegung der Gebührenhöhe sei im RFE ein- ziger Faktor das Ergebnis der Erfolgsrechnung. § 3 Abs 2 RFE ermächtigte den Stadtrat, die jeweiligen Gebühren unter Berücksichtigung des Aufga- ben- und Finanzplans sowie unter Wahrung der Tarifstruktur und der pro- portionalen Belastung der einzelnen Tarifpositionen anzupassen, wenn der anzustrebende Deckungsgrad von 100 % der Kosten der Erfolgsrechnung um mehr als 10 % über- oder unterschritten werde. Eine Verpflichtung zur Anpassung bestehe jedoch nicht. Es liege zudem nicht in der Kompetenz des Stadtrates, nur die Anschlussgebühren zu senken, da er die Tarifstruk- tur gemäss dem Volkswillen zu wahren habe. Eine weitergehende oder ab- weichende Änderung der Gebühren müsse durch die Gemeindeversamm- lung beschlossen werden. In der Erfolgsrechnung seien sämtliche Faktoren berücksichtig, die für die Gebührenhöhe entscheidend seien: Laufende Kosten, Abschreibungskos- ten für Investitionen, Einnahmen durch Anschlussgebühren und Einnah- men durch Verzinsung der Verpflichtung. Die Abweichung des Deckungs- grads in der Erfolgsrechnung habe sich in den vergangenen Jahren folgen- dermassen entwickelt: Wasser 2023 Aufwandüberschuss 9.2 % Unterschreitung 2022 Ertragsüberschuss -12.2 % Überschreitung 2021 Ertragsüberschuss -12.6 % Überschreitung 2020 Aufwandüberschuss 0.3 % Unterschreitung Abwasser 2023 Aufwandüberschuss 16.1 % Unterschreitung 2022 Aufwandüberschuss 14.6 % Unterschreitung 2021 Aufwandüberschuss 13.5 % Unterschreitung 2020 Aufwandüberschuss 11.1 % Unterschreitung In den Jahren 2021 und 2022 sei bei der Wasserversorgung ein Ertrags- überschuss verzeichnet worden. Eine Senkung der Gebühren sei aufgrund zu erwartender Abschreibungen aus Investitionen nicht angezeigt gewe- sen. Da bereits im Jahr 2023 wieder ein Aufwandüberschuss zu

- 16 - verzeichnen sei, habe sich dieses Abwarten bewährt. Beim Abwasser hätte aufgrund des Reglements eine Erhöhung der Gebühren erfolgen können; der Stadtrat habe in Anbetracht der vorhandenen Reserven bewusst darauf verzichtet (Vernehmlassung, S. 2 f., lit. b; Protokoll, S. 8 f.).

E. 5.1.3 In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin würden nichts an der Verletzung des Kostendeckungs- prinzips zu ändern vermögen. Es sei bezeichnend, dass die Beschwerde- gegnerin nur die mutmasslichen Veränderungen des «Deckungsgrades» aufzeige, nicht aber den «Deckungsgrad» selbst. Aufgrund der Berechnun- gen in der Beschwerde sei davon auszugehen, dass der Deckungsgrad (Verhältnis zwischen dem Vermögen und dem durchschnittlichen Jahres- aufwand) bei der Spezialfinanzierung Wasserversorgung rund 1'000 %, bei der Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung rund 1'200 % betrage (Rep- lik, Ziff. II.1., Rz. 3-4).

E. 5.1.4.1 In ihrer Triplik bringt die Beschwerdeführerin vor, in Bezug auf die Spezial- finanzierung Wasserwerk könne die Abweichung in Bezug auf die im Fi- nanzplan 2024-2035 veranschlagten durchschnittlichen Anschlussgebüh- reneinnahmen nicht akzeptiert werden. Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2024 hätten die vereinnahmten Wasseranschlussgebühren Fr. 593'000.00 betragen, während im Finanzplan lediglich Einnahmen von Fr. 200'000.00 veranschlagt seien. Dies stehe im Widerspruch zur statistischen Erfahrung der letzten Jahre und zur mutmasslichen Entwicklung der Wohnregion Q._____. Gemäss den Aargauer Bevölkerungsprojektionen 2020-2025 sei davon auszugehen, dass die Wohnbevölkerung im Bezirk Q._____ um X % zunehmen werde. Auch die Beschwerdegegnerin selbst gehe in ihren Pla- nungen davon aus, dass die Wohnbevölkerung bis 2040 um 1200 bis 1300 Personen zunehmen werde. Bei dieser erwarteten Entwicklung sei es unrealistisch, von jährlichen Anschlussgebühren von weit unter dem Durch- schnitt der letzten 10 Jahre auszugehen. Es sei mit durchschnittlichen An- schlussgebühren von mindestens Fr. 600'000.00 zu rechnen. Allein dadurch würde per Ende des Planungshorizontes ein Vermögen von rund Fr. 2.76 Mio. resultieren, was die zulässigen Reserven übersteigen würde. In den Jahren 2015 bis 2024 wären durchschnittlich rund Fr. 613'000.00 pro Jahr investiert (Investitionsausgaben) worden. Im Finanzplan seien da- gegen für die Jahre 2025 bis 2025 Gesamtinvestitionen von über Fr. 1.15 Mio. pro Jahr ausgewiesen. Dies entspreche nahezu dem Doppel- ten de Erfahrungswerte der letzten Jahre, was unrealistisch und unglaub- würdig sei. Es sei gestützt auf die Erfahrungswerte der letzten Jahre von durchschnittlichen jährlichen Investitionen von maximal Fr. 750'000.00

- 17 - auszugehen. Das Vermögen per Ende 2035 würde dadurch nochmals um mehr als Fr. 4 Mio. zunehmen (Triplik, Rz. 8-9).

E. 5.1.4.2 In Bezug auf die Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung könne die Ab- weichung in Bezug auf die im Finanzplan 2024-2025 veranschlagten durch- schnittlichen Einnahmen aus Anschlussgebühren ebenfalls nicht akzeptiert werden. Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2024 seien durchschnittlich Kanalisationsanschlussgebühren von rund Fr. 600'000.00 eingenommen worden, während im Finanzplan lediglich Einnahmen von knapp Fr. 400'000.00 vorgesehen seien bzw. in den Jahren 2025 und 2026 sogar lediglich Fr. 250'000.00. Unter Berücksichtigung des erwarteten Bevölke- rungswachsums sei auch diese Annahme unrealistisch. Ausgehend von den Erfahrungswerten der vergangenen Jahre sei von jährlichen Einnah- men von mindestens Fr. 600'000.00 auszugehen. Allein dadurch werde das Vermögen per Ende 2035 um Fr. 2.5 Mio. zunehmen. Die jährlichen Investitionen hätten in den Jahren 2015 bis 2024 rund Fr. 680'000.00 betragen. Im Zeitraum 2025 bis 2034 werde mit Investitio- nen von rund Fr. 16.6 Mio. gerechnet (jährlich Fr. 1.66 Mio.), was beinahe dem Zweieinhalbfachen der Erfahrungswerte der letzten Jahre entspreche. Eine solche Abweichung sei nicht nachvollziehbar. Ein grosser Anteil der Abweichungen falle auf den Ausbau bzw. die Sanierung der ARA (Veran- schlag von Fr. 10 Mio.). Diese Investition und der massive Kostenanteil der Einwohnergemeinde Q._____ seien nicht belegt. Die Beschwerdeführerin beantragt daher die Einholung von Unterlagen, welche die behaupteten In- vestitionen belegen. (Triplik, Rz. 10-11).

E. 5.1.5 Mit ihrer Quadruplik reicht die Beschwerdegegnerin die erneut korrigierten Finanzpläne ein (vgl. dazu Erw. 6.2.2.) und bringt vor, die Investitionspla- nung basiere auf der Grundlage der Erneuerungsplanung 2014 bei der Wasserversorgung und dem GEP Q._____ von 2003 sowie dem Update von 2013 und dem GEP R._____ von 2003. In Bezug auf den Finanzplan Wasserversorgung bringt sie vor, im Erneue- rungsplan 2014 seien die Leitungsabschnitte farblich markiert, die im Zeit- raum zwischen 2015 und 2024 ersetzt werden. Ein Teil davon seien im Fi- nanzplan aufgeführt und würden realisiert. Der Finanzplan enthalte auch Projekte, die nicht in der Erneuerungsplanung aufgeführt seien, weil diese nicht mehr ganz aktuell sei und sich in der Zwischenzeit neue Massnahmen und Projekte erheben hätten (Quadruplik, S. 5). In Bezug auf den Finanzplan Abwasserbeseitigung bringt die Beschwerde- gegnerin vor, es seien auch hier nicht sämtliche Massnahmen im GEP ent- halten (Quadruplik, S. 5 f.). Betreffend die ARA sei festzuhalten, dass die

- 18 - Leistungskapazität erreicht sei (Beilage 11 zur Quadruplik). In der Be- triebsanalyse (Beilage 10 zur Quadruplik) seien die Kosten für den alleini- gen Ausbau der ARA Q._____ geschätzt (S. 38; Quadruplik, S. 6).

E. 5.2.1 Unter Kausalabgaben sind Geldleistungen zu verstehen, die Private ge- stützt auf das öffentliche Recht als Entgelt für bestimmte staatliche Leistun- gen oder besondere Vorteile zu entrichten haben. Die Erhebung der Kau- salabgaben ist an einen bestimmten Grund (sog. causa) geknüpft. Im Ge- gensatz dazu sind Steuern unabhängig davon zu bezahlen, ob der Steuer- pflichtige staatliche Leistungen in Anspruch nimmt (voraussetzungslos ge- schuldet). Das zentrale Unterscheidungsmerkmal zwischen Kausalabga- ben und Steuern ist demnach die individuelle Zurechenbarkeit staatlicher Leistungen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N. 2758 ff.).

E. 5.2.2 Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Gebühren und Beiträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder höchstens geringfügig übersteigen (Urteil des Bundesgerichts [2C_322/2010] vom 22. August 2010, Erw. 3.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2778). Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstel- lungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen. Dagegen lässt es das Kostendeckungsprinzip nicht zu, dass ein Gewinn angestrebt wird (BGE 126 I 188; Urteil des Bundesgerichts [2C_1061/2015] vom 9. Ja- nuar 2017, Erw. 2.2.2.; vgl. jedoch Erw. 5.2.3.). Die Überprüfung muss über einen grösseren Zeitraum erfolgen, weil einerseits die Investitionen einen längerfristigen Horizont haben und unregelmässig anfallen und anderseits starke Schwankungen der Abgabenhöhe zu vermeiden sind. Betrachtungs- zeiträume von 14 bis 20 Jahre sind hinreichend, wenn keine Hinweise auf Verzerrungen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts [2C_809/2015] vom

16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.2.).

E. 5.2.3.1 Mit Urteil vom 22. Juni 2023 (BGE 149 I 305) änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung. Gemäss neuer Rechtsprechung kommt das Kos- tendeckungsprinzip zum Tragen, wenn der strenge Gesetzmässigkeits- grundsatz (vgl. Erw. 3.1.) nicht bzw. nicht vollständig eingehalten ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn das formelle Gesetz die Bemessung einer Abgabe nicht hinreichend bestimmt regelt. Mit anderen Worten ist das Kos- tendeckungsprinzip dann zu prüfen, wo dieses die formell-gesetzliche Grundlage als Surrogat ersetzen soll (BGE 149 I 305, Erw. 3.3.).

- 19 -

E. 5.2.3.2 Die verfassungsrechtliche Grundlage des Kostendeckungsprinzips war bis- lang unklar. Gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt es jedenfalls «keinen überzeugenden Grund dafür, im Kostendeckungs- prinzip ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht zu sehen, auf das sich Rechtsuchende unabhängig vom abgaberechtlichen Gesetzmässig- keitsgrundsatz berufen könnten» (zit. BGE 149 I 305, Erw. 3.5.).

E. 5.2.3.3 Das Kostendeckungsprinzip ist kein vom Legalitätsprinzip unabhängiges verfassungsmässiges Recht, das selbst dann zu beachten wäre, wenn das formelle Gesetz die Abgabenbemessung hinreichend bestimmt regelt (BGE 149 I 305, Regeste). «Sofern man im Kostendeckungsprinzip überhaupt ein verfassungsmässiges Prinzip erblicken kann, lässt es sich jedenfalls vom Gesetzmässigkeitsgrund- satz nicht trennen; seine verfassungsmässige Funktion besteht dann alleineda- rin, die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts zu lockern, wo die Natur der Abgabe eine solche Lockerung zulässt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ver- halten sich der Gesetzesvorbehalt und das Kostendeckungsprinzip insoweit al- ternativ zueinander, als die konkrete Bemessung einer Abgabe verfassungs- konform ist, wenn sie entweder hinreichend bestimmt im formellen Gesetz ge- regelt ist oder wenn das Kostendeckungs-und das Äquivalenzprinzip ihre Funk- tion als Surrogate erfüllen. […] Wenn die Bemessung der Abgabeim formellen Gesetz also hinreichend bestimmt geregelt ist, braucht das Kostendeckungs- prinzip zumindest von Verfassungs wegen nicht mehr geprüft zu werden; dies- falls kann sich nur noch die Frage stellen, ob das formelle Gesetz mit überge- ordnetem oder gleichrangigem Recht vereinbar ist […]. Zu diesem übergeordneten oder gleichrangigen Recht kann insbesondere die ausdrückliche oder sinngemässe Anordnung desselben oder eines übergeord- neten Gesetzgebers gehören, wonach eine Abgabe – ungeachtet der formell- gesetzlichen Regelung der Bemessung – kostenabhängig sein soll. Wie das Bundesgericht schon mehrmals erwogen hat, eröffnet nicht nur eine fehlende (genügend bestimmte) formellgesetzliche Grundlage, sondern auch eine solche gesetzliche Anordnung den Geltungsbereich desKostendeckungsprinzips […]. Zu präzisieren ist die bisherige Praxis an dieser Stelle indessen insofern, als das Kostendeckungsprinzip in diesem Fall nicht bereits von Verfassungs we- gen, sondern erst kraft der gesetzlichen Anordnung zu beachten ist» (zit. BGE 149 I 305, Erw. 3.5.-3.6.). Aus dem Gesagten folgt, dass das Kostendeckungsprinzip nicht mehr von Verfassungs wegen zu prüfen ist, wenn die Bemessung der Abgabe auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, sondern nur noch in je- nen Fällen, in denen es als Surrogat für eine formell-gesetzliche Festset- zung der Abgabe dient. Lässt das Gesetz im formellen Sinne eine Gewinn- erzielung zu, findet das Kostendeckungsprinzip folglich keine Anwendung.

- 20 -

E. 5.2.3.4 Das Kostendeckungsprinzip ist jedoch dann (von Gesetzes und nicht von Verfassungs wegen) zu prüfen, wenn das Gesetz im formellen Sinn dessen Einhaltung vorschreibt: «Wenn das Abgabengesetz neben der hinreichend bestimmten Bemessungs- grundlage auch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips vorschreibt, kommt das Kostendeckungsprinzip kraft Gesetz und nicht von Verfassungs we- gen zu Anwendung» (zit. BGE 149 I 305, Regeste) Mit anderen Worten hat das Gericht nur bei Vorhandensein einer genügen- den formell-gesetzlichen Grundlage jeweils zu prüfen, ob das Gesetz im formellen Sinne die Einhaltung des Kostendeckungsprinzip statuiert (SKEE [4-BE.2024.18] vom 21. Januar 2026, Erw. 8.2.2.).

E. 5.2.3.5 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung ergibt sich zudem auch aus Art. 60a GSchG (welcher nur auf Abwasseranschlussgebühren anwendbar ist, vgl. BGE 149 I 305, Erw. 3.7.) kein bundesgesetzliches Individualrecht darauf, dass die im Sinne dieser Bestimmung erhobenen kommunalen Ab- gaben das Kostendeckungsprinz einhalten (BGE 149 I 305, Regeste). «In Präzisierung der erwähnten Urteile […] ist nach dem Gesagten davon aus- zugehen, dass Art. 60a GSchG das Verursacherprinzip umsetzt und die Kan- tone verpflichtet, die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder an- deren Abgaben oder allenfalls auf andere Weise […] auf die Verursacher zu überwälzen und nicht von der Allgemeinheit tragen zu lassen (Abs.1), soweit dadurch die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers nicht gefährdet wird […]. Ist das Verursacherprinzip eingehalten, räumt Art. 60a GSchG den Verur- sachern hingegen kein bundesgesetzliches Individualrecht darauf ein, dass die von ihnen erhobenen Abgaben das Kostendeckungsprinzip einhalten. Mit an- deren Worten verletzen Kantone bzw. Gemeinden Art. 60aGSchG für sich ge- nommen noch nicht, wenn sie von den Verursachern Abgaben erheben, die nicht nur die verursachten Kosten decken, sondern dem Gemeinwesen Mehr- einnahmen verschaffen» (zit. BGE 149 I 305, Erw. 3.8.). Aus Art. 60a GSchG lässt sich gemäss Bundesgericht nicht entnehmen, dass diese Bestimmung die Verursacher von abwasserbezogenen Kosten davor schützen soll, von den Kantonen für mehr als diese Kosten belastet zu werden. Die Anweisung in Art. 60a Abs. 1 GSchG an die Kantone, das Verursacherprinzip mittels «Gebühren oder anderen Abgaben» umzuset- zen, impliziert kein bundesgesetzliches Kostendeckungsprinzip in diesem Sinne (BGE 149 I 305, Erw. 3.7.3.).

E. 5.2.3.6 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Reglement ausdrücklich die Kosten- abhängigkeit der Gebühren festgehalten (§ 2 Abs 2 RFE), womit das Kos- tendeckungsprinzip kraft gesetzlicher Anordnung zu beachten ist (zit.):

- 21 - «2Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand für Erstellung, Änderung, Erneuerung, Betrieb und Unterhalt sowie für die Ab- schreibungen der öffentlichen Anlagen und die Verzinsung der Schulden nach Abzug der Leistungen von Bund, Kanton oder Dritten nicht übersteigen.» Es ist daher nachfolgend die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu prüfen.

E. 5.2.4 Das Kostendeckungsprinzip kann seine abgabenbegrenzende Funktion nur erfüllen, wenn die einzelnen Abgabenarten in einen durch Erschlies- sungsbeiträge und Anschlussgebühren finanzierten und einen durch perio- dische Gebühren finanzierten Teil aufgeteilt werden. Nur so können erheb- liche Querfinanzierungen vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts [2C_1061/2015] vom 9. Januar 2017, Erw. 4.3.1.; RENÉWIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014 [WIEDERKEHR/RICHLI], Rz 694). Die Umschreibung des massgeblichen Ver- waltungszweigs hat in erster Linie nach funktionellen Kriterien zu erfolgen (BGE 126 I 190). Das Kostendeckungsprinzip schreibt jedoch keine Aufgliederung des Ver- waltungszweigs in Teilbereiche vor. Fehlt es an einer Unterteilung, bezieht sich das Kostendeckungsprinzip auf den Verwaltungszweig insgesamt, so dass Querfinanzierungen zwischen Teilbereichen denkbar sind (BGE 126 I 190; Urteil des Bundesgerichts [2C_404/2010] vom 20. Feb- ruar 2012, Erw. 6.5.). Werden die verschiedenen Abgabearten eines Ver- waltungszweigs (z.B. Wassererschliessung) zusammengefasst, hat das Kostendeckungsprinzip eine abgabenbegrenzende Funktion nur bezüglich aller Abgabearten zusammen, nicht aber für die einzelne Abgabeart wie z.B. die Wasseranschlussgebühr. Entsprechend kann in derartigen Fällen das Kostendeckungsprinzip die dem Gesetzesvorbehalt zugedachte Schutzfunktion für die einzelne Abgabenart (z.B. Anschlussgebühr) nicht übernehmen, da offen ist, in welcher Form und in welchem Ausmass die jeweiligen Kategorien zur Finanzierung herangezogen werden sollen (WIE- DERKEHR/RICHLI, Rz 693).

E. 5.2.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist das Kostende- ckungsprinzip grundsätzlich auf die Abwasserbeseitigung als Ganzes an- zuwenden. Gibt es jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Benützungsge- bühren zu Lasten der Anschlussgebühren ungerechtfertigt niedrig gehalten werden, ist getrennt zu untersuchen, ob die Investitionsausgaben vergli- chen mit den Baubeiträgen und Anschlussgebühren einerseits und die Un- terhalts- und Betriebsaufwendungen verglichen mit den Benützungsgebüh- ren anderseits das Kostendeckungsprinzip einhalten (AGVE 2001 S. 178, bestätigt in VGE [WBE.2010.30] vom 21. September 2010, Erw. 3.3.4.).

- 22 -

E. 5.2.6 Das Kostendeckungsprinzip verlangt, dass eine ausgeglichene Rechnung angestrebt wird. In der Modellrechnung darf der Investitionsbedarf gross- zügig geschätzt werden und es sind Reserven einzubeziehen. Darüber hin- aus sind aber nicht weitere Reserven in der Höhe von mehr als zwei Jah- resinvestitionen anzusparen, für die bei realistischer Planung, die auch Un- vorhergesehenes berücksichtigt, kein ausgewiesener Bedarf besteht. Sind am Ende des Betrachtungshorizonts noch immer Überschüsse von mehr als zwei durchschnittlichen Jahresinvestitionen vorhanden, ist von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszugehen (Urteil Bundesgericht [2C_322/2010] vom 22. August 2011, Erw. 6.; AGVE 2012 S. 277 f).

E. 5.2.7 Die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips erfordert eine konkrete Prü- fung der Buchhaltung des betreffenden Gemeinwesens. Es kann dabei je- doch grundsätzlich auf die von den zuständigen Behörden erstellten und genehmigten Jahresrechnungen abgestellt werden, solange keine Anzei- chen für Unregelmässigkeiten bestehen (Urteil des Bundesgerichts [2C_809/2015] vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.1.). Dem entspricht auch die Praxis des SKE (AGVE 2012 S. 273 ff.). Es ist auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidzeitpunkt abzustellen. Das SKE geht von den aktuellsten, ihm bekannt gegebenen Zahlen aus. Im Rechnungswesen liegt es in der Natur der Sache, dass die jeweils letzte Rechnung die «Richtigste» ist. Sie enthält die neusten Erkenntnisse und es darf vermutet werden, dass frühere Fehler berichtigt sind. Zudem zeigt der Zeitablauf jeweils, ob die früheren Prognosen zutreffend waren (SKEE [4-BE.2015.6] vom 22. Juni 2016, Erw. 7.4.2.). Von diesem Vorge- hen wird nur abgewichen, wenn bei der Prüfung der Ergebnisse aus den Jahresrechnungen bei der Vergangenheitssicht entweder etwas offenkun- dig ins Auge sticht oder vom Beschwerdeführer substantiiert gerügt wird. Finanz- und Investitionspläne sind Planungsinstrumente, die nur Sinn ma- chen, wenn sie nachgeführt werden. Es wäre sachlich nicht zu rechtferti- gen, ein sich im Betrachtungshorizont neu klar abzeichnendes Projekt nicht zu berücksichtigen, nur weil es im Investitionsplan zum Zeitpunkt der Ein- spracheerhebung noch nicht enthalten war. Dem Spezialfinanzierungsbe- trieb sollen nicht Mittel entzogen werden, die er voraussichtlich in abseh- barer Zeit zur Deckung seiner sachlich notwendigen Ausgaben benötigen wird. Beweisergänzungen sind daher während des laufenden Verfahrens zuläs- sig und werden vom Gericht häufig auf die Verhandlung hin ausdrücklich verlangt. Es gilt, den gesamten Mittelbedarf für die kommenden Jahre auf den Entscheidzeitpunkt hin festzustellen, weshalb Ergänzungen auch im

- 23 - Beschwerdeverfahren noch möglich sein müssen. Zeigen sich jedoch grosse Abweichungen zwischen dem bisherigem Investitionsverhalten und den geplanten Investitionsvorhaben, dürfen letztere selbstredend kritisch hinterfragt werden. Einem möglichen «Überborden» der Gemeinde ist also nicht prozessual mit einem Einfrieren der Planungszahlen auf einen ver- gangenen Zeitpunkt zu begegnen, sondern auf der materiellen Ebene mit konkreten, sachlich begründeten Fragen zu bestimmten Investitionsvorha- ben. Im Gegensatz zu einem normalen Bewilligungs- oder Gesuchverfahren, wo Sach- und Rechtslage an einem bestimmten, in der Vergangenheit liegen- den Zeitpunkt zu prüfen ist, ist bei einer geltend gemachten Verletzung des Kostendeckungsprinzips zu beurteilen, ob dieses über einen langen Zeit- raum und insbesondere auf eine mit entsprechenden Unsicherheiten be- hafteten Zukunft (Planungshorizont von 10 Jahren) eingehalten wird. Schlösse man eine Anpassung zukunftsgerichteter Finanzpläne bei hängi- gen Abgabestreiten von vornherein aus, müsste das kommunale Planungs- ermessen erheblich vergrössert werden, wenn die langfristige Funktion des jeweiligen Spezialfinanzierungsbetriebs wie angestrebt technisch und fi- nanziell sichergestellt sein soll. Ansonsten wären technische (z.B. in Zu- sammenhang mit den vielenorts zu erarbeitenden GEP 2 beim Abwasser) und politische Entwicklungen (bis hin zu Gemeindefusionen) bei lang dau- ernden Verfahren nicht zweckmässig aufzufangen und die sachliche Prü- fung des künftigen Bedarfs würde zunehmend verfälscht, wenn nicht gar verunmöglicht.

E. 5.2.8 Wenn der Saldostand auffällig ist, d.h. einen mehr oder weniger grossen Überschuss ausweist, ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der aktuellen Finanzpläne zu prüfen (SKEE [4-BE.2012.19] vom 9. Juli 2014, Erw. 8.4.). Die Nachführung der Finanzpläne im Laufe eines Beschwerde- verfahrens wird toleriert (Urteil des Bundesgerichts [2C_1020/2011] vom

16. November 2012, Erw. 3.3.; VGE [WBE.2015.187] vom 23. Feb- ruar 2016 Erw. 5.2.2. ff.; SKEE [4-BE.2010.37] vom 30. Mai 2012, Erw. 7.1. ff.).

E. 5.2.9 Ergänzend ist zu prüfen, ob die Finanzplanungen nachvollziehbar und die Prognosen plausibel sind. Die Plausibilitätsprüfung der Finanz- bzw. Inves- titionspläne beschränkt sich auf die sachliche Notwendigkeit der angege- benen Projekte. Gehen die geplanten Investitionen nicht über die Empfeh- lungen der einschlägigen Fachverbände (SVGW = Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfachs; VSA = Verband Schweizer Abwasser- und Ge- wässerschutzfachleute) hinaus, werden sie vom Gericht grundsätzlich als fachlich ausgewiesen und damit plausibel anerkannt. Fachlich als richtig

- 24 - anerkannte Investitionsvorhaben sind bei der Kostendeckungsprüfung zu berücksichtigen. Ob dann tatsächlich alles Geplante realisiert werden wird, ist vom Gericht nicht weiter zu untersuchen. Über die notwendigen Projektkredite entschei- det ohne gemeinderechtliche Sonderregelungen letztlich die Gemeindever- sammlung. Dem SKE obliegt der Individualrechtsschutz in Erschliessungs- abgabeverfahren; das Gericht ist weder Aufsichtsinstanz über das Gebaren der Gemeinden im Bereich der Erschliessungsfinanzierung noch hat es weitergehende Weisungsrechte. Es fehlen ihm sowohl die institutionelle wie die Fachkompetenz, um gegen den Willen einer Gemeinde sachlich notwendige Investitionen durchsetzen zu können. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Gemeinden in Bezug auf die Realisierung ihrer Planung – zumindest der Abwasserplanung – nicht völlig freie Hand haben. Die im GEP enthaltenen Massnahmen gelten als verbindlich und stehen unter Aufsicht der Abteilung für Umwelt des De- partements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU; Ordner Siedlungsentwässe- rung des BVU, Blatt 7.3-1 Abs. 4, «Finanzierung der Abwasserentsor- gung»). Einnahmeseitig kann vom Gericht im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ohne entsprechende einschlägige Anhaltspunkte keine umfassende Ana- lyse der baulichen Entwicklungsmöglichkeiten einer Gemeinde zur blossen Überprüfung der Anschlussgebühreneingänge erwartet werden (SKEE [4-BE.2017.21] vom 12. Mai 2021, Erw. 8.3.2.).

E. 5.2.10 Die Prüfung des Kostendeckungsprinzips setzt voraus, dass Betriebs- und Investitionskosten definiert und nach anerkannten Buchhaltungsgrundsät- zen präzise zugeordnet werden können. Dazu sind Betriebs- und Investiti- onsrechnungen zu führen (Urteil des Bundesgerichts [2C_809/2015] vom

16. Februar 2016, Erw. 5.6.3.1.). Kantone und Gemeinden sind bei der Ausgestaltung der Abgaberegelung für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der öffentlichen Abwas- seranlagen im Übrigen aber weitgehend frei (Urteil des Bundesgerichts [2C_644/2009] vom 16. August 2010, Erw. 4.2.). Sie bestimmen grund- sätzlich selbst, mit welchen Einnahmen, welche Ausgaben gedeckt werden sollen. Vorgegeben ist in Bezug auf die Abwasserbeseitigung einzig, dass die Kosten von den Verursachern zu tragen sind (Art. 60a Abs. 1 GSchG; § 34 Abs. 2 BauG; Erw. 3.2.).

E. 5.2.11 Seit 1994 müssen die Gemeinden des Kantons Aargau die Wasserversor- gung und die Abwasserbeseitigung als Spezialfinanzierungen (nicht

- 25 - steuerfinanzierter Spezialfinanzierungsbetrieb) führen (§ 91f Abs. 2 GG), wobei die vom Kanton vorgegebenen Rechnungslegungsvorschriften ein- zuhalten sind (§§ 91a ff. GG und Vollzugsvorschriften der Finanzverord- nung [FiV; SAR 617.113] vom 19. September 2012). Seit der Umstellung auf das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) per 2014 wird eine An- lagenbuchhaltung geführt. Die Finanzverordnung definiert, was unter einer Investition zu verstehen ist. Es sind grundsätzlich Ausgaben für Erwerb, Erstellung und Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte, die zum Verwaltungsvermögen gehören (§ 17 Abs. 1 FiV). Als Investition gelten Ausgaben für Einzelprojekte, wel- che die Aktivierungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 FiV übersteigen (§ 17 Abs. 2 FiV). Auch Instandstellungs- und Unterhaltskosten an Sach- anlagen mit mehrjähriger Nutzungsdauer gelten als Investitionen, wenn sie die Aktivierungsgrenze übersteigen (§ 17 Abs. 2 lit. f FiV; so auch BVU Ordner Siedlungsentwässerung, Blatt 7.3-1 letzter Absatz). Ausgaben, welche die Kriterien einer Investition nicht erfüllen, sind als Auf- wand zu verbuchen (§ 17 Abs. 4 FiV). Die kantonalen Rechnungsvorschriften halten die bundesgerichtlichen Vor- gaben (Erw. 5.2.10.) grundsätzlich ein.

E. 5.2.12 Nach den Rechnungslegungsvorschriften sind Ausgaben, die im Hinblick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden, Investitionen. Dazu gehören zweifellos der Ersatz und die Erneuerung/Sanierung von Erschliessungs- anlagen. Sie sind folglich aus den Investitionseinnahmen zu bezahlen. Diese Kostenzuweisung ist sodann mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung vereinbar, wonach Erneuerungen oder Erweiterungen von Wasser- und Abwasseranlagen, welche allen Liegenschaften zugutekommen, aus Anschlussgebühren bezahlt werden können (Urteil des Bundesgerichts [2C_722/2009] vom 8. November 2010, Erw. 3.5.2.). Konkret ging es in die- sem Entscheid um eine nachträgliche Gebührenerhebung, was aber nichts an der Zulässigkeit der Zuordnung von Erneuerungskosten zu den Investi- tionen ändert. Soweit für blosse Erneuerungen keine Beiträge erhoben werden, sind diese aus den Anschlussgebühren zu bezahlen. Der Investitionsbegriff des Er- schliessungsabgaberechts deckt sich nicht mit dem ökonomischen Investi- tionsbegriff. Im Gewässerschutzgesetz wird der Begriff «Investitionsbe- darf» im Übrigen ebenfalls weit verstanden und auf Unterhalt, Sanierung, Ersatz, Anpassungen an gesetzliche Anforderungen und betriebliche Opti- mierungen angewendet (Art. 60a Abs. 1 lit. d GSchG). Eine andere Auftei- lung der Kostenzuweisung wäre bei entsprechender gesetzlicher Regelung

- 26 - ebenfalls möglich (Urteil des Bundesgerichts [2C_322/2010] vom 22. Au- gust 2011, Erw. 4., wo die Erneuerung des Netzes aus periodischen Ge- bühren zu zahlen war).

E. 5.2.13 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Ersatz- und Erneuerungskosten zu Lasten der Investitionsrechnung gehen. Das entspricht den kantonalen Rechnungslegungsvorschriften. Die Gemeinderechnungen werden auf de- ren Einhaltung geprüft (§ 94d Abs. 1 lit. c GG). Auf diese stellt das Gericht im Rahmen der Kostendeckungsprüfung ab.

E. 6.1 Die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ist auf der Basis der Gemein- derechnungen und der jüngsten genehmigten Finanzpläne zu prüfen. Das Gericht betrachtet die Entwicklung der Zahlen der Vergangenheit grund- sätzlich über eine Periode von rund 10 Jahren (Erw. 5.2.7.). Es stellt im Übrigen aber auf den in den Jahresrechnungen ausgewiesenen Vermö- gensstand ab. Darin sind die Ergebnisse der vorausgehenden Jahre selbst- verständlich mitenthalten. Der Blick zurück auf die jüngere Vergangenheit soll aber zeigen, ob die Betriebs- bzw. Investitionsrechnungen ausgegli- chen sind bzw. wie der eine oder der andere Bereich zum zuletzt ausge- wiesenen positiven oder negativen Vermögenstand beigetragen hat. Aus besonderen Gründen nimmt das Gericht rein rechnerische Korrekturen an früheren Zu- oder Abgängen aus der Spezialfinanzierung vor, so beispiels- weise, wenn Mittel der Spezialfinanzierung für andere Zwecke verbraucht worden sind. Dem Gericht liegen die Ergebnisse der Spezialfinanzierungen Wasserver- sorgung und Abwasserbeseitigung aus den genehmigten Jahresrechnun- gen von 2013 bis 2024 und die Finanzpläne 2025 bis 2034 vor. Praxisge- mäss beurteilt das SKE die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips auf- grund der Gemeinderechnungen der letzten zehn Jahre. Die nachfolgen- den Ausführungen berücksichtigen daher die genehmigten Jahresrechnun- gen der Jahre 2015 bis 2024.

E. 6.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Finanzpläne während des laufenden Ver- fahrens angepasst und zuhanden des Gerichts und der Beschwerdeführe- rin anlässlich der Verhandlung eingereicht (Protokoll, S. 2).

E. 6.2.2 Für die Prüfung des Kostendeckungsprinzips wäre auf die Finanzpläne, Stand 5. und 8. Dezember 2025, eingereicht an der Verhandlung vom

10. Dezember 2025, abzustellen. Bei der Prüfung des Finanzplanes

- 27 - Wasserwerk durch das Gericht stellte sich jedoch heraus, dass dieser feh- lerhaft ist. Die Nettoinvestitionsausgaben im Finanzplan stimmen nicht mit den dargestellten Investitionen auf der beiliegenden Tabelle überein. Für das Jahr 2025 weist die Beschwerdegegnerin in der beiliegenden Tabelle Nettoinvestitionen von insgesamt Fr. 1.395 Mio. aus. Diese Nettoinvestitio- nen sind im Finanzplan korrekt übernommen worden. Für das Jahr 2026 weist sie in der Tabelle Nettoinvestitionen von Fr. 695'000.00 aus; im Fi- nanzplan übernimmt sie fälschlicherweise erneut die Nettoinvestitionen aus dem Jahr 2025 (Fr. 1.395 Mio.). Die nachfolgenden Positionen sind jeweils um ein Jahr verschoben; die Nettoinvestitionen von Fr. 1.150 Mio. für das Jahr 2033 fehlen im Finanzplan vollständig. Dadurch weist der Finanzplan per Ende des Planungshorizontes 2034 ein falsches Nettovermögen aus. Das Gericht forderte daher die Beschwerdegegnerin auf, die Finanzpläne zu korrigieren. Die Beschwerdegegnerin reichte die korrigierten Finanz- pläne mit ihrer Quadruplik ein (F.). Es ist für die nachfolgende Prüfung auf den Finanzplan Wasserversorgung Stand 1. April 2026 (Beilage 1 zur Quadruplik) und auf den Finanzplan Abwasserbeseitigung, Stand

23. März 2026 abzustellen.

E. 6.3 Zunächst ist die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips in Bezug auf die Spezialfinanzierung Wasserversorgung zu prüfen.

E. 6.3.1.1 Die Spezialfinanzierung Wasserwerk wies per Ende 2024 ein Nettovermö- gen von rund Fr. 6.828 Mio. aus. Gemäss den Investitionsrechnungen 2015 bis 2024 standen Einnahmen von rund Fr. 5'928'841.00 Ausgaben von rund Fr. 6'130'194.00 gegenüber. Die Investitionsrechnung der Spezi- alfinanzierung Wasserversorgung wies per 31. Dezember 2024 einen Fi- nanzierungsfehlbetrag von rund Fr. 201'353.00 aus. Die Betriebsrechnung erzielte in der gleichen Periode 2015 bis 2024 einen Aufwandüberschuss von rund Fr. 569'032.00 (Ertrag Fr. 8'964'426.00 - Fr. 9'533'458.00 Auf- wand).

E. 6.3.1.2 Ist der Saldostand auffällig, d.h. weist er einen mehr oder weniger grossen Überschuss aus, ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der aktuel- len Finanzpläne zu prüfen (Erw. 5.2.8.). Da die Wasserkasse einen Über- schuss ausweist, ist ein Blick auf die künftige Entwicklung vorzunehmen.

E. 6.3.2 Gemäss dem Investitionsplan Wasserversorgung (Stand 1. April 2026, vgl. Erw. 6.2.2.) sollen in der Periode 2025 bis 2034 Investitionen im Um- fang von insgesamt rund Fr. 9.609 Mio. (im Gegensatz zu Fr. 5.913 Mio.

- 28 - gemäss dem Finanzplan in der ersten Fassung) getätigt werden. Es ist so- mit geplant, durchschnittlich Fr. 960'900 Mio. (Fr. 9.609 Mio. ÷ 10) pro Jahr zu investieren (entspricht beinahe dem Doppelten der durchschnittlichen Investitionen in den Jahren 2015 bis 2024 pro Jahr [rund Fr. 613'019.00/Jahr]). Demgegenüber stehen Einnahmen aus Anschluss- gebühren von durchschnittlich Fr. 200'000.00 pro Jahr (tiefer als die durch- schnittlichen Einnahmen aus Anschlussgebühren in den Jahren 2015 bis 2024 [rund Fr. 592'884.00/Jahr]). Gemäss dem Investitionsplan geht die Beschwerdegegnerin für dieselbe Zeitspanne von einem Ertrag von insgesamt Fr. 7.694 Mio. und einem Auf- wand von insgesamt Fr. 8.140 Mio. aus. Wie ausgeführt (Erw. 5.2.9.) beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die sachliche Notwendigkeit der Projekte. Gehen die geplanten Investitio- nen nicht über die Empfehlungen der einschlägigen Fachverbände hinaus, werden sie vom Gericht grundsätzlich als fachlich ausgewiesen und damit plausibel anerkannt. Die Finanzplanung erscheint grundsätzlich nachvoll- ziehbar und die Prognosen sind plausibel. Der Finanzplan weist am Schluss des Planungshorizonts eine Nettoschuld von rund Fr. 1.168 Mio. aus. Zulässig wäre ein Überschuss von rund Fr. 1.9 Mio. (durchschnittliche jährliche Investitionen von rund Fr.960'900 x 2; Erw. 5.2.6.). Es liegt damit für die Spezialfinanzierung Wasserversorgung keine Verlet- zung des Kostendeckungsprinzips vor.

E. 6.3.3 Das Gericht stellte die angenommenen Anschlussgebühren von lediglich durchschnittlich Fr. 200'000.00 pro Jahr in Frage. Bei einer Zugrundele- gung der durchschnittlichen Einnahmen aus Anschlussgebühren aus den vergangen 10 Jahren von rund Fr. 592'884.00 pro Jahr wäre das Kosten- deckungsprinzip verletzt. Im Rahmen der Verhandlung wurde dies thematisiert. Die Beschwerdegeg- nerin hat ausgeführt, dass zwar die Überbauung des Gebietes XY geplant sei, dieses jedoch sondernutzungsplanpflichtig sei. Der Sondernutzungs- plan sei noch nicht da. Wenn dann auch noch eine Baubewilligung einge- holt werden müsse, sei eine Gebührenerhebung in den nächsten 10 Jahren eher fraglich (Protokoll, S. 13). Aus Sicht des Gerichts ist die Annahme von durchschnittlichen jährlichen Einnahmen aus Anschlussgebühren von Fr. 200'000.00 als eher zurück- haltend einzuschätzen. Da jedoch das Kostendeckungsprinzip selbst bei

- 29 - Annahme doppelt so hoher durchschnittlicher jährlicher Einnahmen noch immer nicht verletzt wäre, erübrigen sich weitere Vorkehrungen.

E. 6.3.4 Wie ausgeführt (Erw. 5.2.7.) werden Beweisergänzungen während des

Verfahrens toleriert. Gestützt auf den ursprünglichen Finanzplan wäre das

Kostendeckungsprinzip in Bezug auf die Spezialfinanzierung Wasserwerk

verletzt gewesen und die Wasseranschlussgebühr wäre um ca. 60 % zu

reduzieren gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat die Zahlen während des

laufenden Verfahrens massiv zu ihren Gunsten verändert. Das Gericht trägt

diesem Umstand praxisgemäss bei der Kostenverlegung Rechnung, indem

es das §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG zugrunde liegende Unterlieger-

prinzip nicht strikt anwendet, sondern zugunsten der beschwerdeführenden

Partei abweicht (geschützt in VGE [WBE.2021.377] vom 12. Septem-

ber 2022, Erw. 10.3.).

«Scheint angesichts des Vermögensstands gemäss Gemeinderechnung bei

Einspracheerhebung eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips möglich und

werden anschliessend die Finanzplanzahlen während der Hängigkeit der

Rechtsmittelverfahren massiv im Sinne einer Einhaltung des Kostendeckungs-

prinzips verändert – Indiz dafür kann z.B. eine Vervielfachung der geplanten

Investitionen im Vergleich zu den früher tatsächlich getätigten sein –, ist auf-

grund des besonderen Charakters der vorliegenden Prüfungsaufgabe […]eine

Mitverantwortung des Gemeinwesens für die Verursachung des Rechtsstreites

anzunehmen, die nach Auffassung des Gerichts dazu führen kann, dass sie

sich, unabhängig vom materiellen Ausgang, an den Kosten des Verfahrens zu

beteiligen hat. Eine gutgläubig handelnde Rechtssuchende, deren Vorbringen

mindestens im Zeitpunkt der Einspracheerhebung als nicht offensichtlich aus-

sichtslos erscheinen, soll die Folgen von markanten Zahlenverschiebungen im

Laufe des Verfahrens, worauf diese auch immer zurückzuführen sind (unsorg-

fältige Planung, politisch bedingte Investitionsstaus, etc.), nicht allein tragen

müssen» (zit. SKEE [4-BE.2018.6] vom 18. August 2021, Erw. 5.5.4.).

Es gilt diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rah-

men der Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, dass die Finanzpläne erst

im Hinblick auf die Verhandlung überarbeitet worden seien (Protokoll,

S. 12). Hinzu kommt, dass dem Gericht ein nicht unerheblicher Aufwand

entstanden ist, da die überarbeiteten Finanzpläne fehlerhaft waren und er-

neut korrigiert werden mussten.

Dass die Gemeinde während des laufenden Verfahrens die Zahlen massiv

zu ihren eigenen Gunsten verändert hat, ist kein Grund für eine Kürzung

der Anschlussgebühr. Dieses Verhalten ist praxisgemäss bei der Verle-

gung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (Erw. 10.2.1.).

E. 6.4 Sodann ist die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips in Bezug auf die Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung zu prüfen.

- 30 -

E. 6.4.1.1 Die Spezialfinanzierung Abwasserwerk wies Ende 2024 ein Nettovermö- gen von rund Fr. 6.765 Mio. aus. In der Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung standen gemäss den In- vestitionsrechnungen 2015 bis 2024 Einnahmen von rund Fr. 6'437'646.00 Ausgaben von rund Fr. 6'820'038.00 gegenüber. Die Investitionsrechnung der Spezialfinanzierung Abwasserversorgung wies per 31. Dezember 2024 einen Finanzierungsfehlbetrag von rund Fr. 382'392.00 aus. Die Betriebsrechnung erzielte in der gleichen Periode 2015 bis 2024 einen Aufwandüberschuss von rund Fr. 3'588'319.00 (Ertrag Fr. 9'783'205.00 - Fr. 13'371'524.00 Aufwand).

E. 6.4.1.2 Die Überschüsse ergaben sich in erster Linie aus der Betriebsrechnung, was auf zu niedrige Benützungsgebühren in Vergleich zu den Anschluss- gebühren hinweist. Wie ausgeführt (Erw. 5.2.5.) ist das Kostendeckungsprinzip grundsätzlich auf die Abwasserbeseitigung als Ganzes anzuwenden. Gibt es jedoch An- haltspunkte dafür, dass die Benützungsgebühren zu Lasten der Anschluss- gebühren ungerechtfertigt niedrig gehalten werden, ist getrennt zu untersu- chen, ob die Investitionsausgaben verglichen mit den Baubeiträgen und Anschlussgebühren einerseits und die Unterhalts- und Betriebsaufwendun- gen verglichen mit den Benützungsgebühren anderseits das Kostende- ckungsprinzip einhalten. Nur so lässt sich verhindern, dass die bereits an die Kanalisation Angeschlossenen (die in der über die Tarifgestaltung be- findenden Gemeindeversammlung regelmässig weit zahlreicher sind als potenziell Neuanschliessende) bei der Festsetzung des Abgabentarifs die Benützungsgebühren zu Lasten der Anschlussgebühren für Neuanschlies- sende ungerechtfertigt niedrig halten (AGVE 1987 S. 140 f.). Eine getrennte Beurteilung kann jedoch an den Schwierigkeiten der Erhe- bung scheitern, da die Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben gemäss der FiV erfolgt, wo sich die Unterscheidung zwischen Investitionen und Un- terhalt zur Hauptsache nach der Höhe der Ausgabe richtet (Aktivierungs- grenze), was zur Folge hat, dass Instandstellungs- und Unterhaltskosten häufig in der Investitionsrechnung erscheinen. Als Folge davon ist eine ge- naue Trennung von Investitionsausgaben einerseits und Unterhalts- und Betriebsaufwendungen andererseits fast unmöglich und würde regelmäs- sig einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern (so bereits AGVE 2001 S. 178; vgl. dazu im Detail Erw. 7.2.).

- 31 - Die Einwohnergemeinde Q._____ erhebt gemäss § 33 Abs. 1 RFE Benüt- zungsgebühren, soweit «die Kosten für die Erstellung, Änderung und Er- neuerung nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren ge- deckt werden sowie für den Betrieb». Die Benützungsgebühr setzt sich ge- mäss § 35 RFE zusammen aus einer Verbrauchsgebühr und einer Erneu- erungsgebühr (Protokoll, S. 15). Die Verbrauchsgebühr für die Abwasser- beseitigungsanlagen richtet sich nach dem Wasserverbrauch und beträgt grundsätzlich Fr. 0.80/m3 (§ 35 Abs. 1 und 2 RFE). Gemäss § 35 Abs. 6 RFE unterhält die Einwohnergemeinde Q._____ zur Vorfinan- zierung der Kosten für die Erneuerung und den Ersatz von Abwasseranla- gen zudem einen Erneuerungsfonds. Für die Vorfinanzierung der Erneue- rungskosten wird von den Eigentümern aller angeschlossenen Liegen- schaften Fr. 0.40/m3 verbrauchtem Frischwasser als Zuschlag zur Abwas- serverbrauchsgebühr erhoben (§ 35 Abs. 7 RFE). Dem Gericht erscheint die Verbrauchsgebühr von lediglich Fr. 0.80/m3als sehr niedrig. Das Gericht legt der Beschwerdegegnerin daher nahe, die Höhe der Verbrauchsgebühr zu überdenken.

E. 6.4.1.3 Ist der Saldostand auffällig, d.h. weist er einen mehr oder weniger grossen Überschuss aus, ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der aktuel- len Finanzpläne zu prüfen (Erw. 5.2.8.). Da die Abwasserkasse einen Über- schuss ausweist, ist ein Blick auf die künftige Entwicklung vorzunehmen.

E. 6.4.2.1 Gemäss dem Investitionsplan Abwasserbeseitigung (Stand 23. März 2026) sollen in der Periode 2025 bis 2034 Investitionen im Umfang von rund Fr. 17.65 Mio. getätigt werden. Es ist somit geplant, pro Jahr durchschnitt- lich rund Fr. 1.765 Mio. (Fr. 17.65 Mio. ÷ 10) zu investieren. Dies liegt deut- lich über den durchschnittlichen jährlichen Investitionen in den Jahren 2015 bis 2024 (rund Fr. 465'099.00/Jahr).

E. 6.4.2.2 Die massiven Mehrinvestitionen resultieren in erster Linie aus dem geplan- ten Ausbau bzw. der Sanierung der ARA (je Fr. 5 Mio. in den Jahren 2029 und 2030). Gemäss den geltenden Rechnungslegungsvorschriften sind Ausgaben, welche im Hinblick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden, Investiti- onen. Dazu gehören zweifellos auch der Ersatz und die Erneuerung und Sanierung von Erschliessungsanlagen. Sie sind folglich aus den Investiti- onseinnahmen zu bezahlen (Erw. 5.2.11.).

- 32 - Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Quadruplik die entstehenden Kosten glaubhaft dar (Quadruplik, S. 6). Gemäss der Betriebsanalyse der ARA Q._____ vom März 2023 (Beilage 10 zur Quadruplik) werden sich die Kos- ten auf schätzungsweise Fr. 30 Mio. belaufen. Dass ein Ausbau der ARA notwendig ist, ergibt sich sodann aus der Betriebsdatenauswertung und dem Jahresbericht 2025 ARA Q._____» des Kantons Aargau (Beilage 11 zur Quadruplik). Der Jahresbericht beurteilt die Reinigungsleistung sowie den Betrieb der ARA. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass die Leis- tungskapazität erreicht ist (S. 3). Die vorliegend angenommene Höhe der Investitionen sowie die vorgenom- mene Zuordnung der Kosten für die Sanierung und Erweiterung der ARA zur Investitionsrechnung scheint insbesondere im Lichte der bundesge- richtlichen Rechtsprechung, wonach zur Deckung der Kosten für Erneue- rungen und Erweiterungen von Abwasseranlagen, die allen Liegenschaften zugutekommen, Anschlussgebühren erhoben werden können, vereinbar (Urteil des Bundesgerichts [2C_722/2009] vom 8. November 2010, Erw. 3.5.2.).

E. 6.4.2.3 Demgegenüber stehen Einnahmen aus Anschlussgebühren von durch- schnittlich Fr. 370'000.00 pro Jahr (Fr. 3.7 Mio. ÷ 10; tiefer als die durch- schnittlichen Einnahmen aus Anschlussgebühren in den Jahren 2015 bis 2024 [rund Fr. 600'696.00/Jahr]).

E. 6.4.2.4 Gemäss dem Investitionsplan geht die Beschwerdegegnerin für dieselbe Zeitspanne von einem Ertrag von rund Fr. 7.972 Mio. und einem Aufwand von rund Fr. 8.175 Mio. aus.

E. 6.4.2.5 Der Finanzplan weist am Schluss des Planungshorizonts eine Nettoschuld von rund Fr. 7.4 Mio. aus. Zulässig wäre ein Überschuss von rund Fr. 3.5 Mio. (durchschnittliche jährliche Investitionen von rund Fr. 1.76 Mio. x 2; Erw. 5.2.6). Es liegt damit für die Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung unter Be- rücksichtigung der zukünftigen Entwicklung keine Überschreitung und da- mit keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor. Auch wenn höhere durchschnittliche jährliche Anschlussgebühren zugrunde gelegt werden, liegt keine Verletzung vor. Eine detaillierte Prüfung der Bevölkerungsent- wicklung erübrigt sich folglich. Wie ausgeführt (Erw. 5.2.9.) beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die sachliche Notwendigkeit der Projekte. Gehen die geplanten Investitio- nen nicht über die Empfehlungen der einschlägigen Fachverbände hinaus,

- 33 - werden sie vom Gericht grundsätzlich als fachlich ausgewiesen und damit plausibel anerkannt. Die Finanzplanung Abwasserbeseitigung erscheint nachvollziehbar und die Prognosen sind plausibel.

E. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden kann, dass die Finanzpläne nicht vollständig mit dem GEP bzw. der Erneuerungsplanung der Wasserversorgung überein- stimmen (Erw. 5.1.5.). Wie ausgeführt (Erw. 5.2.7. und 5.2.9.) sind Finanz- pläne Planungsinstrumente, die nur Sinn machen, wenn sie nachgeführt werden.

E. 6.6 Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass weder für die Spezialfi- nanzierung Wasserversorgung noch für die Spezialfinanzierung Abwasser- beseitigung das Kostendeckungsprinzip verletzt wird. Die Anpassung der Zahlen zugunsten der Beschwerdegegnerin während des Verfahrens wird im Rahmen der Verlegung der Verfahrenskosten berücksichtigt (Erw. 10.2.1.).

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Finanzpläne (Wasserwerk und Ab- wasserbeseitigung) weckten Zweifel an der korrekten Zuordnung von Be- triebs- und Investitionskosten. Erneuerung, Unterhalt und Betrieb des Lei- tungsnetzes seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch pe- riodische Gebühren zu decken. Lediglich der Neubau, das Verlängern oder Umlegen von Leitungen und Werken seien durch Baubeiträge und An- schlussgebühren zu finanzieren (Erw. 5.1.1.2. und 5.1.1.3.).

E. 7.2 Die Rechnungslegungsvorschriften qualifizieren Ausgaben, welche im Hin- blick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden, als Investitionen (ins- besondere Ersatz und Erneuerung/Sanierung von Erschliessungsanlagen). Folglich sind diese auch aus den Investitionseinnahmen zu bezahlen (Erw. 5.2.12.). Die Finanzverordnung definiert Investitionen wie folgt (§ 17 FiV; vgl. auch Erw. 5.2.12.): Investitionen sind Ausgaben für Erwerb, Erstellung und Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte, die zum Ver- waltungsvermögen gehören (Abs. 1). Insbesondere gelten auch In- standstellungs- und Unterhaltskosten an Sachanlagen mit mehrjähriger Nutzungsdauer als Investitionen, sofern sie pro Einzelprojekt die Aktivie- rungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 FiV übersteigen (Abs. 2 lit. f). Ausgaben, die die Kriterien einer Investition nicht erfüllen, sind als Aufwand zu verbu- chen. Beiträge, werden der Investitionsrechnung belastet, wenn das zu re- alisierende Projekt die Aktivierungsgrenze des beitragsempfangenden Ge- meinwesens übersteigt (§ 17 Abs. 3 FiV).

- 34 -

E. 7.3 Die Aktivierungsgrenze für die Verbuchung von Investitionen wird nach An- zahl der Einwohner festgelegt (§ 5 Abs. 1 FiV). Per 31. Juli 2025 lag die Anzahl Einwohner der Gemeinde Q._____ bei XYZ (vgl. www.aaa.ch › Über Q._____ › Zahlen und Fakten; zuletzt abgerufen am 4. Septem- ber 2025). Bei Gemeinden mit 5'001 bis 10'000 Einwohner beträgt die Ak- tivierungsgrenze Fr. 75'000.00 (§ 5 Abs. 1 lit. c FiV).

E. 7.4.1 Gemäss den geltenden Rechnungslegungsvorschriften sind Ausgaben, welche im Hinblick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden, Investiti- onen, sofern sie pro Einzelprojekt die Aktivierungsgrenze übersteigen. Dazu gehören zweifellos auch der Ersatz und die Erneuerung und Sanie- rung von Erschliessungsanlagen. Sie sind folglich aus den Investitionsein- nahmen zu bezahlen (Erw. 7.2.).

E. 7.4.1.1 Aus dem Investitionsplan Wasserversorgung ergibt sich, dass die zugeord- neten Ausgaben allesamt für den Neubau, den Ausbau oder die Sanierung von Wasserleitungen aufgewendet werden sollen oder in Zusammenhang mit Strassenbauprojekten stehen. Die Aktivierungsgrenze von Fr. 75'000.00 pro Einzelprojekt ist für sämtliche Einzelprojekte erreicht. Für die Einzelprojekte «Z-Strasse-Strasse», «Y-Strasse-Strasse» und «X- Strasse-Strasse/V-Strasse-Strasse» ist bei Betrachtung des Zeithorizon- tes 2025 bis 2034 die Aktivierungsgrenze zwar nicht erreicht. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Gesamtkosten pro Einzelprojekt die Aktivierungs- grenze einhalten. Beim Projekt «Sanierung XV» wird sodann für die Jahre 2028 bis 2034 mit Baubeiträgen von jeweils Fr. 50'000.00 gerechnet. Diese werden entsprechend abgezogen (Quadruplik, S. 4). Für das Gericht sind im Investitionsplan Wasserversorgung keine Zuordnungen erkennbar, die zu beanstanden wären.

E. 7.4.1.2 Aus dem Investitionsplan Abwasserbeseitigung ergibt sich, dass die zuge- ordneten Ausgaben allesamt für den Neubau, den Ausbau oder die Sanie- rung von Kanalisationsleitungen oder Pumpen geplant sind oder wiederum in Zusammenhang mit Strassenbauprojekten bzw. mit dem GEP 2. Gene- ration stehen. Die vorgenommene Zuordnung der Kosten für die Sanierung und Erweiterung der ARA zur Investitionsrechnung scheint insbesondere im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach zur Deckung der Kosten für Erneuerungen und Erweiterungen von Abwasseranlagen, die allen Liegenschaften zugutekommen, Anschlussgebühren erhoben werden können, wie bereits ausgeführt, vereinbar (Erw. 6.4.2.2.).

- 35 - Für das Projekt «GEP 2. Generation» wird im Jahr 2031 mit einem Sub- ventionsbeitrag des Kantons von Fr. 108'000.00 (20 % von Fr. 540'000.00) gerechnet, welcher im Finanzplan entsprechend abgezogen wurde (Quadruplik, S. 4; Beilage 5 zur Quadruplik). Die Aktivierungsgrenze von Fr. 75'000.00 pro Einzelprojekt ist für zwei Pro- jekte («XYZ», Fr. 45'000.00 und «XYV», Fr. 14'000.00) nicht erreicht. Da ohne Berücksichtigung der beiden Einzelprojekte dennoch keine Verlet- zung des Kostendeckungsprinzips vorliegt, erübrigt sich eine vertiefte Prü- fung. Auch bezüglich der Zuordnungen der Investitionen betreffend die Abwas- serbeseitigung sind für das Gericht folglich keine nennenswerten Bean- standungen erkennbar.

E. 8.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Sie bringt vor, eine Verletzung des Prinzips liege bei offen- sichtlichen Härtefällen oder in denjenigen Fällen vor, in denen die Anwen- dung des Reglements unangemessen wäre. In diesen Fällen seien die Ge- bühren ausnahmsweise den besonderen Verhältnissen anzupassen. Dies sehe § 7 RFE ausdrücklich vor, indem der Stadtrat ermächtigt werde, die Gebühren entsprechend anzupassen. Diese «Berechtigung» des Stadtra- tes sei, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, zugleich Verpflichtung. Im vorliegenden Fall würde die buchstabengetreue Auslegung des RFE zu ei- nem krass unangemessenen Ergebnis führen. Daher sei die Gebühr in An- wendung von § 7 Abs. 1 RFE signifikant zu reduzieren. Die Gebühren seien aufgrund des Verhältnisses zwischen der Höhe der Gebühren und der tatsächlichen Inanspruchnahme der Erschliessungsan- lagen zu reduzieren. Das Neubauvorhaben verfüge neben einer grossen Lagerhalle lediglich über einige Büro- und Besprechungsräume sowie 15 Toiletten, 3 Urinoirs und 8 Waschbecken sowie 3 kleine Küchenzeilen. Es sei mithin von einem nur sehr kleinen Wasserverbrauch und einer ent- sprechend tiefen Einleitung von Abwasser in die Kanalisation zu rechnen. Das Neubauvorhaben sei in Bezug auf den effektiven Wasserverbrauch sowie das effektiv in die Kanalisation eingeleitete Abwasser mutmasslich mit einem kleinen Mehrfamilienhaus mit maximal 4 Wohnungen vergleich- bar. Bei einem solchen würden mutmasslich Gebühren von maximal Fr. 15'000.00 (exkl. MWST) für den Wasseranschluss und Fr. 30'000.00 (exkl. MWST) für den Abwasseranschluss anfallen. Die verfügten Gebüh- ren seien daher offensichtlich unverhältnismässig und daher massiv herab- zusetzen.

- 36 - Sollte eine spätere Zweckänderung erfolgen, welche zu einer Erhöhung des Wasserverbrauchs oder der in die Kanalisation eingeleiteten Abwas- sermenge führen würde, sei diese bewilligungspflichtig und würde in An- wendung von § 30 Abs. 3 RFE zu einer Neufestsetzung der Anschlussge- bühr führen (Beschwerde, Ziff. II.B.a-d, Rz. 17-20; Protokoll, S. 17 f.; Triplik, Rz. 3 und 6). In der Triplik ergänzt die Beschwerdeführerin, vorliegend handle es sich um einen Fall mit einem ausserordentlich geringen Wasserverbrauch. Der Wasserverbrauch für das gesamte Objekt habe in der Periode nach dem Bezug der Liegenschaft vom 19. Februar 2025 bis 30. September 2025 le- diglich 130 m3 betragen (umgerechnet auf ein Kalenderjahr 210 m3). Dies entspreche einem Wasserverbrauch einer Wohnliegenschaft mit vier Per- sonen (Triplik, Rz. 5).

E. 8.1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, ein Vergleich mit anderen Gewerbe- und Lagerbauten, welche in den vergangenen 30 Jahren erstellt worden seien, zeige, dass die im vorliegenden Fall verfügten Anschlussgebühren im normalen Rahmen liegen würden. Zwar seien fast alle vergleichbaren Objekte wesentlich kleiner als der vorliegende Neubau; proportional aufge- rechnet lägen die Beträge aber im gleichen Rahmen. Eine ähnliche Dimension wie der vorliegende Neubau weise das Gewerbe- haus auf der Parzelle Nr. ggg auf. Dieses verfüge jedoch über mehr Brut- togeschossfläche. Das Gebäude sei im Jahr 1994 bewilligt worden; im Jahr 1997 sei das bewilligte Projekt von einer neuen Bauherrschaft über- nommen und vergrössert worden. Die damals bezahlten Anschlussgebüh- ren lägen deutlich über den für den vorliegenden Neubau berechneten Be- trägen. Die buchstabengetreue Auslegung des Reglements führe zu einer Gleich- behandlung und einem adäquaten Ergebnis im Sinne des Kostende- ckungsprinzips. Dass die Bezahlung der verfügten Gebühren zu einem of- fensichtlichen Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 1 RFE führen würde, indem die Beschwerdeführerin wirtschaftlich zur Leistung nicht in der Lage wäre, werde nicht geltend gemacht. Es sei zudem auch kein Ausnahmetatbe- stand erkennbar. Dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstand, dass von einem geringen Wasserverbrauch und Abwasseranfall auszugehen sei, werde mit den reduzierten Ansätzen für Lagerflächen so- wie für Dach- und Hartflächen, deren anfallendes Regenwasser in ein Oberflächengewässer abgeleitet werde oder versickere, Rechnung getra- gen. Es sei daher im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, die Anschluss- gebühren aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen zu reduzieren (Ver- nehmlassung, S. 3, Bst. c; Protokoll, S. 18).

- 37 - Im Rahmen der Verhandlung bringt die Beschwerdegegnerin sodann vor, die Argumentation der Beschwerdeführerin verkenne das Wesen der Er- schliessung. Die Gemeinde müsse so erschliessen, dass die maximal zu- lässige Ausnützung möglich sei (Protokoll, S. 18; ebenso Quadruplik, S. 1-3).

E. 8.1.3 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, die Behaup- tungen der Beschwerdegegnerin seien nicht belegt und würden daher be- stritten. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Ver- gangenheit offenbar ähnlich unverhältnismässige Anschlussgebühren ver- fügt habe, folge nicht, dass die Gebühren im vorliegenden Fall das Äquiva- lenzprinzip wahren würden (Replik, Rz. 5).

E. 8.2.1 Wie ausgeführt (Erw. 3.2.) sind die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sa- nierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen Ab- gaben den Verursachern zu überbinden (Art. 60a GSchG). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass das in Art. 60a GSchG statuierte Verursacherprinzip seine Wirkungen vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren entfaltet, welche einen Bezug zur produzierten Abwassermenge haben müssen. Allein darin, dass eine Bestimmung des kommunalen Rechts für die Bemessung der Anschluss- gebühren auf Grössen abstellt, welche die künftig anfallende Abwasser- menge indirekt, bzw. in abstrahierter Weise erfassen, liege noch keine Ver- letzung des durch Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG statuierten Verursacherprin- zips (Urteil des Bundesgerichts [2C_847/2008] vom 8. September 2009 zur Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungs- wert; Urteil des Bundesgerichts [2C_101/2007] vom 22. August 2007 zur Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Gebäudevolumen).

E. 8.2.2 Wie ebenfalls bereits ausgeführt (Erw. 3.1.) müssen Anschlussgebühren, wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen im formellen Gesetz, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtssatzmässiger Form festge- legt sein. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so umschrieben sein, dass der rechtsan- wendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die mög- lichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 126 I 180, Erw. 2.a.aa.; BGE 123 I 248, Erw. 2.; AGVE 2006 S. 366). Das Legalitätsprinzip, dem im Bereich des Abgaberechts die Bedeutung eines verfassungsmässigen Rechts zukommt, verlangt, dass der Rechts- satz mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der

- 38 - Abgabe und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen umschreibt (BGE 126 I 180, Erw. 2.a.aa.).

E. 8.2.3 Gebühren unterliegen dem Äquivalenzprinzip, welches im Bereich der Kau- salabgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), andererseits das Willkürverbot (Art. 9 BV) konkretisiert. Nach dem Äquiva- lenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für die Abgabe- pflichtigen hat. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Die Gebühren sollen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und keine Unterscheidungen treffen, für die es keine vernünftigen Gründe gibt (AGVE 2012 S. 274 ff.; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, N 2787).

E. 8.2.4 Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass sich der individuelle Beitrag des Ab- gabepflichtigen nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil bemisst, den der Einzelne aus der betreffenden öffentlichen Einrichtung zieht. Dabei muss sich die Bemessung dieser Abgabe nicht notwendigerweise nach dem dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss jeweils konkret entstehenden Aufwand richten, sondern es darf mittels schematischer Kriterien auf den dem Pflichtigen erwachsenden Vorteil abgestellt werden (Urteil des Bun- desgerichts [2C_722/2009] vom 8. November 2010, Erw. 3.2.; Urteil des Bundesgerichts [2C_656/2008] vom 29. Mai 2009, Erw. 3.3.). Es müssen bei der Bemessung von Anschlussgebühren nicht alle Um- stände berücksichtigt werden, die im konkreten Fall das Mass der künftigen Inanspruchnahme der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung beeinflussen. Diese Schematisierung führt regelmässig dazu, dass ein- zelne Faktoren zu höheren Gebühren führen können, obwohl sie nur einen geringen oder gar keinen Einfluss auf den Wasserverbrauch oder Abwas- seranfall haben. Diese Schematisierung erfolgt aus Praktikabilitätserwä- gungen. Es wird bei den einmalig zu entrichtenden Anschlussgebühren be- wusst in Kauf genommen, dass ein Tatbestand gebührenauslösend sein kann, obwohl er keinen Einfluss auf die effektiv benötigte Wassermenge oder produzierte Abwassermenge hat. «Ein Abgehen von dieser Schematisierung ist nach der Rechtsprechung nur geboten, wenn im konkreten Fall bei den gegebenen Baukosten die Abwei- chung von der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Infrastrukturanlagen besonders gross ist, also ein eigentliches Missverhältnis zwischen dem Gebäu- deversicherungswert und dem Nutzungspotenzial des Wasser-und Abwasser- anschlusses besteht» (zit.Urteil des Bundesgerichts [2C_847/2008] vom

8. September 2009, Erw. 2.2.).

- 39 -

E. 8.2.5 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Anschlussge- bühr schematisch, nach liegenschaftsbezogenen Kriterien festgesetzt wer- den. Dazu gehören etwa der Gebäudeversicherungswert, die Bruttoge- schossfläche oder der Rauminhalt; diese Kriterien weisen einen genügen- den Bezug zur künftigen Beanspruchung der öffentlichen Anlagen auf. Ein Abweichen vom Schematismus ist nur dann geboten, wenn eine Baute ei- nen ausserordentlich hohen oder tiefen Abwasseranfall verursacht (zum Beispiel Sakralbaute). Die Gebühr darf jedenfalls nicht in einem offensicht- lichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung des Gemeinwesens stehen und hat sich in vernünftigen Grenzen zu bewegen (Urteil des Bun- desgerichts [2C_67/2015] vom 12. November 2015, Erw. 3.5.; Urteil des Bundesgerichts [2C_722/2009] vom 8. November 2010, Erw. 3.2. f.; AGVE 2012 S. 274 ff.). Gemäss der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Anschlussgebühr nicht aufgrund des effektiven Abwasseranfalls entspre- chend der gegenwärtigen Nutzung des Gebäudes bemessen werden. Bei Lagergebäuden ist es üblich, dass im Verhältnis zu ihrem Volumen bzw. wie vorliegend ihrer Fläche, wenig Abwasser anfällt. Stossend könnte die alleinige Berücksichtigung von derartigen Bemessungsgrössen höchstens bei Gebäuden sein, die über ein grosses leeres Volumen verfügen, ohne dass dieser Raum für Lagerzwecke genutzt wird. Derartige Ausnahmesitu- ationen könnten Anspruch auf eine korrigierende Härtefallregelung ver- schaffen (Urteil des Bundesgerichts [2C_101/2007] vom 22. August 2007, Erw. 4.4).

E. 8.2.6 Aus der Geltung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht folgt, dass auch ein Ausnahmetarif (Rabatt) in genügender Bestimmtheit rechtssatzmässig nor- miert sein muss. Eine Gemeindepraxis genügt den Anforderungen an das Legalitätsprinzip nicht (AGVE 2006 S. 365 ff.).

E. 8.2.7 Die Rechtsprechung des SKE geht ebenfalls davon aus, dass nur bei aus- gesprochenen Spezialanlagen, bei welchen nicht durch Vergleich feststell- bar ist, ob ein schematischer Verteilschlüssel gerecht ist, der individuelle Sondervorteil approximativ zu bestimmen und der geforderten Abgabe ge- genüberzustellen ist (Entscheid der ehemaligen Schätzungskommission nach Baugesetz [EB.2000.50033] vom 29. März 2005, Erw. 8.2.3.; AGVE 2012 S. 273 ff.). Das SKE hielt in einem Entscheid vom 15. Juni 2016 (4-BE.2012.1) folgen- des fest:

- 40 - «Als obiter dictum sei immerhin erwähnt, dass eine solche Bestimmung im [Reglement] fehlt. Es sieht […] lediglich eine Anpassungsermächtigung des Ge- meinderates vor. Der Tarif für Mehrfamilienhäuser und Industriebauten ist der- selbe. Ob dies den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine Ausnahmebe- stimmung genügt, sei hier zumindest in Frage gestellt» (zit. Erw. 6.3.).

E. 8.2.8 In BGE 150 II 153 (10. Oktober 2023) wandte das Bundesgericht seine neue Rechtsprechung zum Kostendeckungsprinzip (Keine Prüfung von Verfassungs wegen, vgl. Erw. 5.2.3.) ohne nähere Begründung analog auf das Verhältnismässigkeitsprinzip an: «Damit beruht die Kostenauflage auf einer ausreichenden, klaren gesetzlichen Grundlage, so dass sich die Frage nach der Einhaltung des Kostendeckungs- prinzips und des Äquivalenzprinzips nicht mehr stellt» (zit. BGE 150 II153, Erw. 5.3.3.; mit Verweis auf BGE 149 I 305). Im Urteil 9C_348/2024 vom 31. Januar 2025 dagegen nimmt das Bundes- gericht eine vom Legalitätsprinzip unabhängige Prüfung des Äquivalenz- prinzips vor (Erw. 4.2.2. und 5.; vgl. dazu auch RENÉWIEDERKEHR/JOHAN- NESFRINGS in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungs- recht [ZBl] 5/2025, S. 278 ff., insb. S. 284). Es ist daher nachfolgend die Einhaltung des Äquivalenzprinzips zu prüfen.

E. 8.3.1 Vorliegend berechnet sich die Wasseranschlussgebühr nach der Bruttoge- schossfläche (Erw. 3.3.1.1.), die Abwasseranschlussgebühr nach der Grundfläche und der in die Kanalisation entwässerten Hartfläche und der Bruttogeschossfläche bzw. nach der Produktions- und Lagerfläche (Erw. 3.3.2.1.). Es handelt sich dabei um übliche liegenschaftsbezogene Kriterien, welche zweifellos zulässig sind. Dies wird von den Parteien im Grundsatz denn auch nicht bestritten.

E. 8.3.2 Umstritten ist indessen die Verhältnismässigkeit der verfügten Gebühren im konkreten Fall (Erw. 8.1.1.).

E. 8.3.3.1 Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss § 7 RFE sei der Stadtrat zu einer Gebührenanpassung verpflichtet, sofern die Vorausset- zungen erfüllt seien (Erw. 8.1.1.).

E. 8.3.3.2 § 7 Abs. 1 RFE lautet wie folgt:

- 41 - «1Der Stadtrat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwen- dung dieses Reglements unangemessen wäre, die Abgaben ausnahmsweise anzupassen.»

E. 8.3.3.3 Räumt ein Rechtssatz der rechtsanwendenden Behörde einen Spielraum ein beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht, so liegt Entschliessungsermessen vor. Die Behörden können von der Anordnung einer Massnahme absehen, da das Gesetz den Eintritt der Rechtsfolge beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend vorschreibt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 398; Entscheid der ehemaligen Schät- zungskommission nach Baugesetz [EB.2004.500610] vom 12. Dezem- ber 2006, Erw. 5.3.1.). Durch das Ermessen erhalten die rechtsanwendenden Behörden einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall. Die Behörden sind jedoch in ihrer Entscheidung nicht völlig frei. Sie dürfen nicht willkürlich entscheiden und sind an die Verfassung gebunden. Insbesondere das Gebot der Rechts- gleichheit, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen sind zu befolgen (SKEE [4-EV.2004.50048] vom 23. Mai 2006, Erw. 3.6.; AGVE 1997 S. 304; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN,N 409 ff.).

E. 8.3.3.4 Mit Blick auf die Gemeindeautonomie ist festzuhalten, dass der Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihrer Bestimmungen ein weiter Ermes- sensspielraum zukommt, zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Erschlies- sungsabgaberecht ausdrücklich den Gemeinden übertragen ist (§ 34 Abs. 3 BauG). Das SKE hat die vorinstanzlichen Entscheide daher zwar grundsätzlich vollumfänglich zu überprüfen, gleichzeitig hat es aber unter den gegebenen Voraussetzungen darauf zu achten, dass es nicht leichthin sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Das Ge- richt auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zu- rückhaltung. Soweit diese sachlich vertretbar erscheinen und das Ermes- sen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, verzichtet das SKE entspre- chend auf eine Berichtigung. Mit anderen Worten überprüft das SKE Er- messensentscheide der Gemeinde nur auf Willkür hin. Eine Korrektur er- folgt nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, d.h. zur tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 419 ff.).

- 42 -

E. 8.3.3.5 Nach dem Ausgeführten müssen die Anschlussgebühren gemäss folglich nicht zwingend ermässigt werden, wenn die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 RFE erfüllt sind.

E. 8.3.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat die verfügte Wasseranschlussgebühr ge- mäss den Plan «Nachweis Ausnützungsziffer» folgendermassen festgelegt (vgl. Pläne und Unterlagen zu en Beweisergänzungen): Fläche Ansatz Total (exkl. MWST) (gerundet) Effektive Bruttogeschossfläche 3'045.07 m2 à Fr. 55.00/m2 Fr. 167'478.85 Gewerbliche Lagerfläche über 4'322.02 m2 à Fr. 33.00/m2 Fr. 142'626.65 200 m2 Total Fr. 310'105.50

E. 8.3.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat die verfügte Abwasseranschlussgebühr ge- mäss dem Entwässerungsnachweis (Plan Nr. CL0127) vom 5. April 2025 berechnet (bewilligt durch Gemeinde mit Datum vom 30. April 2025; Vorak- ten Einsprachedossier) und hat die für die Anschlussgebühr relevanten Flä- chen dabei folgendermassen festgelegt (Einspracheentscheid, S. 2 f.; vgl. auch die entsprechenden Pläne der Beweisergänzungen): Fläche Ansatz Total (exkl. MWST) (gerundet) Gebäudegrundfläche mit 6'391.71 m2 à Fr. 28.00/m2 Fr. 178'968.00 Versickerung Hartfläche ohne Versickerung 612.00 m2 à Fr. 40.00/m2 Fr. 24'480.00 Hartfläche mit Versickerung 2'418.00 m2 à Fr. 28.00/m2 Fr. 67'704.00 Effektive Bruttogeschossfläche 3'045.07 m2 à Fr. 40.00/m2 Fr. 121'802.80 Gewerbliche Lagerfläche über 4'322.02 m2 à Fr. 24.00/m2 Fr. 103'728.50 200 m2 Total Fr. 496'683.20

E. 8.3.4.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Gebühr anhand der reglementarisch fest- gelegten Kriterien festgelegt. Es liegen keine Hinweise vor, die auf einen extrem niedrigen Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall hinweisen wür- den. Im vorliegenden Fall liegt aus Sicht des Gerichts daher keine ausge- sprochene Spezialanlage vor, die eine individuelle Bestimmung des Son- dervorteils verlangen würde. Die Beschwerdegegnerin hat zudem eine Liste mit vergleichbaren verfüg- ten Gebühren eingereicht (Beilage 2 zur Vernehmlassung). Daraus erge- ben sich jedenfalls keine Hinweise, wonach die Gemeinde das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt hätte. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht.

- 43 - Es liegt somit keine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für Flächen, welche nicht an die Kanalisation angeschlossen sind und von welchen das Wasser auch nicht auf andere Weise in die Kanalisation gelangt, mangels Sondervorteils keine Abwasseranschlussgebühr erhoben werden darf. Dies macht vorliegend ei- nen Betrag von rund Fr. 246'672.00 aus; die verfügte Abwassergebühr ist folglich um diesen Betrag zu reduzieren (Erw. 4.6.). Weiter ist festzuhalten, dass weder bei der Wasseranschlussgebühr noch bei der Abwasseranschlussgebühr eine Verletzung des Kostendeckungs- (Erw. 6.) und Verhältnismässigkeitsprinzips (Erw. 8.) vorliegt.

E. 10.1 Abschliessend sind die Kosten zu verlegen.

E. 10.2.1 Die Verfahrenskosten werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin unter- liegt – unabhängig von der genannten Rechtsprechung – zu rund 70 % (Reduktion der Abwasseranschlussgebühr um Fr. 246'672.00, Erw. 4.6.). Sie hätte in diesem Umfang die Verfahrenskosten zu tragen. Wie bereits ausgeführt (Erw. 6.3.4.) hat sich eine Gemeinde, welche die zu untersuchenden Zahlen erst während der Hängigkeit der Rechtsmittelver- fahren wesentlich zu den eigenen Gunsten verändert hat, – unabhängig von der sachlichen Richtigkeit dieser nachträglichen Anpassungen – als Mitverursacherin des Verfahrens an den Kosten zu beteiligen, wenn das Rechtsmittel nicht von Anfang als aussichtslos erschien. Diese genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Hinzu kommt, dass die während des Verfahrens zu ihren Gunsten angepassten Finanzpläne fehlerhaft wa- ren, was einer erneuten Korrektur bedurfte und einen erheblichen Aufwand verursachte. Das Gericht hält so weit (d.h. unabhängig vom materiellen Ausgang) eine Halbierung der Kosten für angemessen (vgl. ebenso: SKEE [4-BE.2018.6] vom 18. August 2021, Erw. 9.1.; vom Verwaltungsge- richt geschützt in VGE [WBE.2021.377] vom 12. September 2022, Erw. 10.3.; SKEE [4-BE.2024.19] vom 14. August 2026, Erw. 14.2.1.). Eine weitergehende Abweichung zugunsten der Beschwerdeführerin recht- fertigt sich nicht.

- 44 -

E. 10.2.2 Am 1. Juli 2024 sind das Allgemeine Gebührengesetz (GebührG; SAR 662.100) vom 19. September 2023 und das Gebührendekret (Ge- bührD; SAR 662.110) vom 19. September 2023 in Kraft getreten. Gemäss § 20 Abs. 1 lit. a GebührD beträgt die Gebühr in der gerichtlichen Verwal- tungsrechtspflege für das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitsachen vor dem Spezialverwaltungsgericht nach den halben Grundansätzen gemäss § 7 Abs. 1 GebührD festzulegen.

E. 10.2.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin Gebühren von insgesamt rund Fr. 855'083.00 (inkl. MWST) verfügt (Wasseranschlussgebühr: Fr. 318'168.25 inkl. MWST; Abwasseranschlussgebühr Fr. 536'914.55 inkl. MWST, A.5.). Die Beschwerdeführerin beziffert ihre verlangte Reduktion in der Be- schwerde nicht. In ihrer Einsprache vom 9. April 2024 (Einspracheent- scheid, S. 1) hat die Beschwerdeführerin eine Reduktion der Gebühren auf insgesamt Fr. 47'820.00 verlangt (Wasseranschlussgebühr: Fr. 15'390.00 inkl. MWST; Abwasseranschlussgebühr Fr. 32'430.00 inkl. MWST). Ausgehend von der verlangten Reduktion in der Einsprache liegt der Streit- wert bei rund Fr. 807'263.00. Für Streitwerte von Fr. 800'001.00 bis Fr. 1.6 Mio. beträgt der Grundansatz gemäss § 7 Abs. 1 GebührD Fr. 13'670.00 plus 1.0 % des Streitwertes. Beim vorliegenden Streitwert ergibt sich daraus ein Grundansatz von rund Fr. 21'740.00. Die Gebühr (halber Grundansatz) beträgt gerundet Fr. 10'900.00 (vgl. § 20 Abs. 2 Ge- bührD).

E. 10.2.4 Der geleistete Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 4'000.00 wird der Be- schwerdeführerin angerechnet.

E. 10.3 Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt zwar materiell zu einem grossen Teil. Da die Beschwerdegegnerin als Mitverursacherin aber die Hälfte der Kosten zu tragen hat, sind auch die Parteikosten wettzuschlagen. Jede Partei hat ihre Vertretungskosten selbst zu tragen.

- 45 - Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Abwasseranschlussge- bühr um Fr. 246'672.00 auf gerundet Fr. 290'243.00 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. 2.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 10'900.00, sind von den Parteien je hälftig mit Fr. 5'450.00 zu tragen. Nach Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 4’000.00 hat die Be- schwerdeführerin noch Fr. 1'450.00 zu bezahlen. 2.2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung - Vertreter der Beschwerdeführerin (2, je eines für sich und seine Klien- tin; per Einschreiben) - Vertreter der Beschwerdegegnerin (2, je eines für sich und seine Klien- tin; per Einschreiben) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichterin; mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). - 46 - Aarau, 14. August 2026 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2024.13 Urteil vom 14. August 2026 Besetzung Präsident B. Wehrli Richterin C. Hofer Schmid Richter C. Koch Richter B. Stöckli Richter D. Peter Gerichtsschreiberin L. Bieli-Käser Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch Felix Weber, Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Stadtrat dieser vertreten durch Dr. Beat Ries, Siegrist Ries & Partner, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau Gegenstand Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser)

- 2 - Das Gericht entnimmt den Akten: A. A.1. Die A._____ AG, Q._____ (Sitz seit tt.mm. 2025) war Eigentümerin der Parzellen Nr. aaa und bbb in der Einwohnergemeinde Q._____ (heute: ver- einigt in einer Parzelle Nr. bbb; Beschluss des Stadtrats Q._____ vom tt.mm. 2024 [Nr. 125], fortan Einspracheentscheid, S. 1; Einsicht via AGO- BIS am tt.mm. 2025). A.2. Am 17. August 2023 reichte die A._____ AG ein Baugesuch für einen Neu- bau eines Industrie- und Lagergebäudes ein (Baubewilligung vom

11. März 2024, Nr. fff Vorakten Einsprachedossier; fortan Baubewilligung). Das Gebäude soll der Lagerung, dem Verkauf und der Auslieferung von XX dienen (Baubewilligung, S. 2). Die Baubewilligung wurde am

11. März 2024 (Protokoll Nr. 54) erteilt (Baubewilligung, S. 1). A.3. Die Einwohnergemeinde Q._____ verfügte in der Baubewilligung eine Wasseranschlussgebühr von Fr. 318'168.25 (inkl. MWST) und eine Ab- wasseranschlussgebühr von Fr. 575'813.35 (inkl. MWST; Einspracheent- scheid, S. 1; Baubewilligung, S. 16, Ziff. 13.3. und 13.4.). A.4. Mit Datum vom 9. April 2024 erhob die A._____ AG Einsprache gegen die verfügten Gebühren und beantragte, die Wasseranschlussgebühr sei auf maximal Fr. 15'390.00 inkl. MWST, die Abwasseranschlussgebühr auf ma- ximal Fr. 31'430.00 inkl. MWST zu reduzieren (Einspracheentscheid, S. 1; Einsprache, S. 2 [Einsprachedossier]). A.5. Mit Einspracheentscheid vom tt.mm. 2024 hiess der Stadtrat Q._____ die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Abwasseranschlussgebühr auf Fr. 536'914.55 inkl. MWST (Einspracheentscheid, S. 7, Dispositiv, Ziff. 3 [entspricht Fr. 496'683.20 exkl. MWST, Einspracheentscheid, S. 3]). Bezüglich der Wasseranschlussgebühr wurde die Einsprache abgewiesen; diese blieb unverändert bei Fr. 318'168.25 inkl. MWST (Einspracheent- scheid, S. 6, Dispositiv, Ziff. 2). B. B.1. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 liess die A._____ AG (fortan Beschwerdefüh- rerin) beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und

- 3 - Enteignungen (SKE) Beschwerde erheben (fortan Beschwerde) und stellte folgende Anträge: «1. Der Einspracheentscheid des Stadtrates Q._____ vom tt.mm. 2024 sei aufzuheben.

2. Die Wasser- und Abwasseranschlussgebühren für den Neubau Indust- rie- und Lagergebäude auf Parz. Nrn. aaa und bbb an der W-Strasse- Strasse seien gegenüber dem angefochtenen Einspracheentscheid im Sinne der nachfolgenden Begründung herabzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzlicher MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» B.2. Das SKE eröffnete das vorliegende Verfahren und forderte die Beschwer- deführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf (Verfügung des SKE vom 8. Juli 2024). Nach Eingang des Kostenvorschusses ersuchte das Ge- richt die Gemeinde Q._____ (fortan Beschwerdegegnerin) mit Datum vom

12. Juli 2025 um Stellungnahme. B.3. Mit Eingabe vom 26. August 2024 liess sich die Beschwerdegegnerin ver- nehmen (fortan Vernehmlassung) und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. B.4. Mit Replik vom 30. Oktober 2024 (fortan Replik) hielt die Beschwerdefüh- rerin innert erstreckter Frist an ihren Anträgen fest. B.5. Mit Schreiben vom 1. November 2024 stellte das Gericht die Replik der Be- schwerdegegnerin zu. Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge konkludent auf eine Duplik. C. Mit Beweisanordnung vom 24. Juni 2025 (fortan Beweisanordnung) ver- langte das SKE diverse Unterlagen von der Beschwerdegegnerin ein. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Datum vom 8. August 2025 die einver- langten Unterlagen ein; diese wurden der Beschwerdeführerin mit Datum vom 13. August 2025 zur Kenntnis gebracht. D. Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 liess die Beschwerdegegnerin (nach Ab- schluss des Schriftenwechsels) die Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Beat Ries mitteilen.

- 4 - E. Das Gericht führte am 10. Dezember 2025 eine Augenscheinsverhandlung durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2). F. F.1. Anlässlich der Verhandlung reichte die Beschwerdegegnerin aktualisierte Finanzpläne ein. Der Beschwerdegegnerin wurde eine Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Protokoll, S. 20). Mit Datum vom 20. Februar 2026 äus- serte sich die Beschwerdeführerin zu den neuen Finanzplänen (fortan Triplik). Die Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin mit Datum vom

23. Februar 2026 zugestellt. F.2. Ebenfalls mit Schreiben vom 23. Februar 2026 teilte das Gericht der Be- schwerdegegnerin mit, dass der im Rahmen der Verhandlung vom 10. De- zember 2025 eingereichte Finanzplan Wasser fehlerhaft ist. Die Nettoin- vestitionsausgaben im Finanzplan stimmen nicht mit den dargestellten In- vestitionen auf der beigelegten Tabelle überein; dadurch weist der Finanz- plan per Ende des Planungshorizontes 2034 ein falsches Nettovermögen aus. Das Gericht setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Korrektur des Finanz- planes sowie für die Einreichung weiterer Unterlagen und allfällige Stellung- nahme. F.3. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Eingabe vom 14. April 2026 (fortan Quadruplik) und reichte weitere Unterlagen zu den Akten. Diese wurde der Beschwerdeführerin mit Datum vom 24. April 2026 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. G. Das Gericht hat den Fall am 14. August 2026 abschliessend beraten und fällte im Anschluss das folgende Urteil.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver- fügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Ge- setzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Dessen Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.100] vom 4. Dezem- ber 2007). Der Entscheid des Gemeinderats vom tt.mm. 2024 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerde- führerin ist Adressatin des Einspracheentscheids vom tt.mm. 2024 und ist als Alleineigentümerin der betroffenen Parzellen und Gebührenbelastete ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.3. Der Einspracheentscheid ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2024 zugegangen (Beilagen 3 und 4 zur Beschwerde). Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der Fristen, deren Un- terbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. 1.4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde mit Vollmacht vom

8. April 2024 (Beilage 1 zur Beschwerde) gehörig bevollmächtigt; der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wurde mit Vollmacht vom

9. Juli 2025 gehörig bevollmächtigt. 1.5. Auf die auch im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

- 6 - 2. Vorliegend ist einerseits umstritten, ob die verfügten Gebühren das Kos- tendeckungsprinzip verletzen (Erw. 5.-7.). Andererseits wird eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorgebracht (Erw. 8.). Nicht bestritten sind die Gebührenpflicht als solche sowie die Berechnungs- grundlagen (Protokoll vom 10. Dezember 2025 [fortan Protokoll], S. 5, Ziff. 3.2.). 3. 3.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgaben- erhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in den Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 126 I 183; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999], welcher analog auf andere Geld- leistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]). 3.2. Das kantonale Recht ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentü- mern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Abwasserbe- seitigung zu erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Sie haben die Erhebung der Beiträge und Gebühren auch zu regeln, wo keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG; vgl. auch § 23 des Einführungsgesetzes zur Bundes- gesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007 und § 60a Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] vom 24. Ja- nuar 1991). Gemäss Art. 60a GSchG sind die Kosten für Bau, Betrieb, Un- terhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren oder an- deren Abgaben den Verursachern zu überbinden (§ 23 EG UWR). 3.3. Rechtliche Grundlage für die Erhebung von Wasser- und Abwasseran- schlussgebühren ist das Reglement über die Finanzierung von Erschlies- sungsanlagen (Strassen – Wasser – Abwasser; fortan RFE) der Einwoh- nergemeinde Q._____ vom tt.mm. 2017, in Kraft seit 18. Januar 2018. Das RFE wurde kompetenzgemäss von der Gemeindeversammlung be- schlossen (vgl. § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemein- den [Gemeindegesetz, GG, SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978).

- 7 - 3.3.1. 3.3.1.1. Für den Anschluss an die Wasserversorgung erhebt die Einwohnerge- meinde Q._____ eine Anschlussgebühr von Fr. 55.00/m2 effektiver Brutto- geschossfläche der angeschlossenen Bauten und Anlagen (§ 19 Abs. 1 RFE). Die anrechenbare Bruttogeschossfläche wird nach Massgabe der Bauverordnung (BauV; SAR 713.121) vom 25. Mai 2011 er- mittelt. Zur gebührenpflichtigen Bruttogeschossfläche zählen auch die Nutzflächen, welche nach den Vorschriften in der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung nicht angerechnet werden (§ 19 Abs. 2 RFE). 3.3.1.2. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen, entsprechend der durch die baulichen Veränderungen bedingten Erhöhung der Bruttoge- schossfläche, unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderungen die Wasserversorgung mehr beansprucht wird (§ 19 Abs. 3 RFE). Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle in- nert einem Jahr ein Neubau errichtet, so werden die seinerseits bezahlten einmaligen Abgaben angerechnet. Bei einer Flächenreduktion erfolgt keine Rückerstattung. Der Nachweis über bereits bezahlte Anschlussgebühren ist durch den Grundeigentümer zu erbringen (§ 19 Abs. 4 RFE). 3.3.1.3. Für gewerbliche und industrielle Lagerflächen von über 200 m2 ohne oder mit unbedeutendem Wasserverbrauch wird eine Anschlussgebühr nach re- duziertem Ansatz von Fr. 33.00/m2 Nettofläche erhoben (§ 19 Abs. 5 RFE). 3.3.1.4. Die Zahlungspflicht entsteht bei Neu- und Ersatzbauten mit dem Anschluss an die Wasserversorgung. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten ei- ner bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit Bau- beginn der Bauarbeiten (§ 20 RFE). 3.3.2. 3.3.2.1. Für den Anschluss an die Abwasserversorgung erhebt die Einwohnerge- meinde Q._____ eine Anschlussgebühr, welche für sämtliche Liegenschaf- ten beträgt (§ 29 Abs. 1 RFE):

- Fr. 40.00/m2 der gesamten Gebäudegrundfläche und für in die Kanali- sation entwässerte Hartfläche;

- Fr. 40.00/m2 effektiver Bruttogeschossfläche;

- Fr. 40.00/m2 Produktions- und Lagerfläche.

- 8 - Die anrechenbare Bruttogeschossfläche wird nach Massgabe der BauV er- mittelt. Zur gebührenpflichtigen Bruttogeschossfläche zählen auch die Nutzflächen, welche nach den Vorschriften in der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung nicht angerechnet werden (§ 29 Abs. 2 RFE). Als entwässerte Fläche gilt jede im Freien liegende Fläche, von welcher das Wasser in die Abwasseranlagen abgeleitet wird, wie z.B. Dächer, Park- und Lagerflächen, Decken über Tiefgaragen (unabhängig ob mit Erde über- deckt oder nicht; § 29 Abs. 3 RFE). 3.3.2.2. Wird das Regenwasser in ein Oberflächengewässer abgeleitet oder versi- ckert, beträgt die Anschlussgebühr für die Gebäudegrundfläche und ent- wässerte Hartfläche Fr. 28.00/m2 (§ 29 Abs. 8 RFE). 3.3.2.3. Für gewerbliche und industrielle Lagerflächen von über 200 m2 ohne oder mit unbedeutendem Abwasseranfall wird eine Gebühr nach reduzierten An- sätzen von Fr. 24.00/m2 Nettofläche erhoben (§ 29 Abs. 5 RFE). Bei besonderen Verhältnissen (wie z.B. ausserordentlich grossem Abwas- seranfall, stossweise anfallendem oder stark verschmutztem Abwasser) können Zuschläge erhoben werden (§ 29 Abs. 9 RFE). 3.3.2.4. In Fällen wo keine anrechenbare Bruttogeschossfläche entsteht (z.B. Ga- ragen, Kleinstbauten), beträgt die reduzierte Anschlussgebühr Fr. 24.00/m2 Nettofläche (§ 29 Abs. 6 RFE). 3.3.2.5. Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle innert eines Jahres ein Neubau errichtet, so werden die seinerzeit bezahlten einmaligen Abgaben angerechnet. Bei einer Flächenreduktion erfolgt keine Rückerstattung. Der Nachweis über bereits bezahlte An- schlussgebühren ist durch den Grundeigentümer zu erbringen (§ 30 Abs. 1 RFE). Bei Um- An-, Aus- und Erweiterungsbauten wird die Anschlussgebühr für die erweiterten Flächen gemäss § 29 RFE unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderungen die öffentlichen Abwasseranlagen mehr bean- sprucht werden, erhoben (§ 30 Abs. 2 RFE). 3.3.2.6. Die Zahlungspflicht entsteht bei Neu- und Ersatzbauten mit dem Anschluss an die Kanalisation. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer be- reits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Beginn

- 9 - der Bauarbeiten. Bei bestehenden Gebäuden, die neu an die Kanalisation angeschlossen werden, entsteht die Zahlungspflicht mit dem Anschluss an die Kanalisation (§ 31 RFE). 3.3.3. Schuldner der Abgaben ist der Grundeigentümer im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht (§ 5 RFE). 3.3.4. Alle festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzu- schlag. Die von der Einwohnergemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Ab- gaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig (§ 3 RFE). 3.3.5. Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und die Be- messungsgrundlage sind im RFE in den Grundzügen umschrieben (Erw. 3.1.) und dieses wurde von der Gemeindeversammlung beschlossen (Erw. 3.3.). Es genügt grundsätzlich den Anforderungen an eine gesetzli- che Grundlage zu Erhebung von Anschlussgebühren. Dies wird von den Parteien nicht bestritten (Protokoll, S. 6, Ziff. 3.3.1.). 4. 4.1. Wie ausgeführt (Erw. 3.3.2.1.-3.3.2.2.) wurde die strittige Kanalisationsan- schlussgebühr auf Basis der gesamten Gebäudegrundfläche und der in die Kanalisation entwässerten Hartfläche sowie der effektiven Bruttogeschoss- fläche berechnet. Dabei wurden Gebäudegrundflächen und Hartflächen, deren Wasser gemäss § 29 Abs. 8 RFE versickert wird, bei der Berech- nung zu einem reduzierten Ansatz von jeweils Fr. 28.00/m2 statt Fr. 40.00/m2 berücksichtigt (§ 29 Abs. 8 RFE). Diejenigen Flächen, deren Wasser über die Schulter ins Grüne entwässert werden, wurden nicht mit Gebühren belastet (Protokoll, S. 2 f., Ziff. 2; Protokoll, S. 6, Ziff. 3.3.2.). 4.2. Die Gemeinde berücksichtigte folgende Flächen mit Versickerung (Ein- spracheentscheid, S. 2 f.; vgl. Pläne der mit Abwasseranschlussgebühr be- lasteten Flächen, Beilage 2 zu den Beweisergänzungen): Fläche Ansatz Total (exkl. MWST) Gebäudegrundfläche mit 6'392 m2 à Fr. 28.00/m2 Fr. 178'968.00 Versickerung Hartfläche mit Versickerung 2'418 m2 à Fr. 28.00/m2 Fr. 67'704.00 Total 8'810 m2 Fr. 246'672.00

- 10 - 4.3. 4.3.1. Die Kanalisationsanschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die öffentliche Kanali- sation für die Ableitung des Abwassers zu benutzen. Es handelt sich folg- lich um eine sogenannte Kausalabgabe und somit um eine Geldleistung, welche der Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für eine bestimmte staatliche Gegenleistung zu bezahlen hat (ULRICH HÄFELIN/GEORGMÜLLER /FELIXUHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gal- len 2020 [fortan HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN], N 2625). 4.3.2. Die Anschlussgebühr ist dann geschuldet, wenn der Anschluss an die Ka- nalisation erfolgt und deren Benutzung möglich ist. Dies setzt voraus, dass ein Anschluss besteht und der Leistungspflichtige die Möglichkeit hat, die- sen auch zu nutzen. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die tatsächliche Benutzung auch nachgewiesen ist (BGE 106 Ia 242, Erw. 3.b.). Das Vorliegen eines Anschlusses an Abwasserbeseitigungsanlagen und somit die Nutzungsmöglichkeit ist Voraussetzung dafür, dass der Eigentü- mer einer Liegenschaft zur Bezahlung von Anschlussgebühren verpflichtet werden kann. Besteht hingegen kein Anschluss, so kann vom Betroffenen keine Geldleistung gefordert werden (Entscheid der ehemaligen Schät- zungskommission nach Baugesetz [SchKE 4-EB.2003.50032] vom 18. Ja- nuar 2005, Erw. 3.3.1. ff.; SKEE [4-BE.2012.19] vom 9. Juli 2014, Erw. 7.3. in: AGVE 2014 S. 392). Grundsätzlich richtet sich die Abwasseranschlussgebühr nach dem wirt- schaftlichen Sondervorteil, der dem jeweiligen Grundstück durch den An- schluss erwächst. Als Kausalabgabe ist die Kanalisationsanschlussgebühr nur geschuldet, wenn eine sogenannte «causa» – ein Sondervorteil – vor- liegt. Der Sondervorteil liegt bei den Anschlussgebühren im Anschluss an die Kanalisation (SKEE [4-BE.2012.19] vom 9. Juli 2014, Erw. 7.3. und 7.4. in: AGVE 2014 S. 392; Erw. 5.2.1.). Ohne Anschluss besteht kein Sonder- vorteil; ohne Sondervorteil kann keine Anschlussgebühr erhoben werden. 4.3.3. Anders beurteilt das Gericht demgegenüber den Fall, wo ein Anschluss vorhanden ist, dieser voraussichtlich aber nur wenig genutzt wird (vgl. SKEE [4-BE.2012.19] vom 9. Juli 2014, Erw. 7.5.2. in: AGVE 2014 S. 392). 4.3.4. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (Entscheid des Aargau- ischen Verwaltungsgerichts [VGE WBE.2008.26] vom 5. Mai 2009, Erw. 2.2.5.) kann aus dem Umstand, dass eine Gemeinde einen Tatbe- stand als abgabepflichtig bezeichnet, nicht automatisch auf das Vorliegen

- 11 - eines wirtschaftlichen Sondervorteils geschlossen werden. Ob ein Sonder- vorteil besteht, ist stets separat zu prüfen. 4.4. 4.4.1. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Versickerungssituation themati- siert. Die Beschwerdeführerin führte glaubhaft aus, dass eine unterirdische Versickerungsanlage besteht. Es existiert dabei kein Überlauf in die Kana- lisation. Dies wurde von Seiten Beschwerdegegnerin denn auch ausdrück- lich und mehrfach bestätigt (Protokoll, S. 3 f.). Die geschilderte Situation entspricht sodann den Planunterlagen. Indessen wurden Havarieschieber eingebaut. Diese können in einem Brandfall mit viel Löschwasser geschlossen werden, sodass das Wasser nicht in die Versickerungsanlage läuft. Es handelt sich dabei nicht um ge- wöhnliche Notüberläufe, sondern Schieber, die nur in einem grossen Brandfall genutzt werden (Protokoll, S. 3). 4.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Triplik vor, die Fläche von 8'810 m2 (Erw. 4.2.) versickere vollumfänglich über die Versickerungsgrube, wes- halb für diese Fläche keine Gebühren zu erheben seien (Triplik, S. 1 f.). 4.4.3. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Quadruplik vor, es seien verschie- dene Havarieschieber für den Notfall eingebaut worden. Es bestehe somit ein Anschluss an die Kanalisation, weshalb die Gebühr auch für diese Flä- chen geschuldet sei (Quadruplik, S. 3). 4.5. Die Tatsache allein, dass die Beschwerdegegnerin im RFE Flächen als an- schlussgebührenpflichtig (vorliegend zwar reduziert) erklärt – unabhängig davon, ob diese an die Kanalisation angeschlossen sind oder nicht – be- gründet gemäss dieser Rechtsprechung keinen Sondervorteil. Für sämtli- che Flächen, deren Wasser vollständig versickert, kann keine – auch keine reduzierte – Anschlussgebühr verlangt werden. Wenn kein Anschluss vor- handen ist, fehlt es an der Voraussetzung des Sondervorteils für die Erhe- bung einer Anschlussgebühr. Im vorliegenden Fall liegt unbestritten kein Notüberlauf vor, welcher voraus- sichtlich nur wenig genutzt werden wird (Erw. 4.3.3.). Die bestehenden Ha- varieschieber dienen einzig dem ausserordentlichen Ausnahmefall, dass ein grossflächiger Brand ausbrechen und dabei grosse Mengen an Lösch- wasser anfallen würden. Dieser Fall ist vergleichbar mit jedem anderen Grundstück, auf welchem das Wasser vollständig versickert. Im Fall eines Grossbrandes ist davon auszugehen, dass auch in diesem Fall

- 12 - Löschwasser über die öffentliche Strasse in die Kanalisation gelangen würde. Aus Sicht des Gerichts rechtfertigt dies keine Erhebung einer An- schlussgebühr. Dies betrifft eine Fläche von insgesamt 8'810 m2 à Fr. 28.00/m2 (total Fr. 246'672.00; Erw. 4.2.). 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für Flächen, welche nicht an die Kanalisation angeschlossen sind und von welchen das Wasser auch nicht auf andere Weise in die Kanalisation gelangt, mangels Sondervorteils keine Abwasseranschlussgebühr erhoben werden kann, was total Fr. 246'672.00 ausmacht (Erw. 4.2.). Die Abwasseranschlussgebühr ist entsprechend zu reduzieren. 4.7. 4.7.1. Das SKE ist an den Streitgegenstand gebunden (REGINA KIENER/BERN- HARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 1279) und darf bei der Beurteilung der Begehren nicht darüber hinausgehen (§ 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 48 Abs. 2 VRPG). 4.7.2. Im Verwaltungsrecht gilt allgemein die sog. Offizialmaxime, d.h. die Behör- den haben das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 20 Abs. 1 VRPG). Das Gericht hat selbstständig alle für einen bestimmten Tatsachenkomplex anwendbaren Rechtsnormen zu suchen, diese auszulegen und die daraus sich ergebenden rechtlichen Folgen zu ziehen. Das Gericht hat demnach von sich aus alle Rechtsnormen heranzuziehen, die für einen Sachverhalt objektiv massgebend sind. An die Rechtsauffassung der Parteien und an die von diesen vorgebrachten rechtlichen Überlegungen ist das Gericht nicht gebunden. Dieser Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen gilt im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren absolut. Im Beschwer- deverfahren ist das Gericht an den durch die Parteivorbringen festgelegten Streitgegenstand gebunden (AGVE 2005 S. 338). 4.7.3. 4.7.3.1. Die Beschwerdeführerin monierte diesen Punkt im Beschwerdeverfahren nicht; im Einspracheverfahren wird die Thematik immerhin angeschnitten (Einsprache, S. 5). In Triplik bringt sie vor, das Gericht habe das Recht von Amtes wegen anzuwenden und es bestehe keine Bindung an die Rechts- auffassung der Parteien (Triplik, Rz. 1-2).

- 13 - 4.7.3.2. Im Rahmen der Verhandlung (ausserhalb des Protokolls) störte sich die Beschwerdegegnerin daran, dass die Beschwerdeführerin diese Thematik nicht detailliert gerügt habe. Sie verkennt dabei, dass im Verwaltungsrecht die Offizialmaxime gilt und das Gericht – jedenfalls innerhalb des Streitge- genstandes – selbstständig sämtliche anwendbaren Rechtsnormen anzu- wenden hat (Erw. 4.7.2.). 4.7.4. Im vorliegenden Fall ist unter anderem die Kanalisationsanschlussgebühr (teilweise) strittig. Die Beschwerdeführerin beziffert die verlangte Reduktion nicht ausdrücklich in ihren Anträgen. In ihrer Einsprache hat sie eine Re- duktion der Gebühren auf insgesamt maximal Fr. 47'820.00 verlangt (Was- seranschlussgebühr: Fr. 15'390.00 inkl. MWST; Abwasseranschlussge- bühr Fr. 32'430.00 inkl. MWST; Einsprache, S. 2). Die Beschwerdegegne- rin hat Gebühren von insgesamt rund Fr. 855'083.00 (inkl. MWST) verfügt (Wasseranschlussgebühr: Fr. 318'168.25 inkl. MWST; Abwasseran- schlussgebühr Fr. 536'914.55 inkl. MWST, A.5.). Ausgehend von der verlangten Reduktion in der Einsprache liegt der Streit- wert bei insgesamt rund Fr. 807'263.00. Darauf hat sich das Gericht auch für die Berechnung des Kostenvorschusses gestützt (Erw. 10.2.3.). Be- trachtet man einzig die Abwasseranschlussgebühr, beträgt die verlangte Reduktion Fr. 504'485.00 exkl. MWST (= Fr. 536'015.00 - Fr. 32'430.00). Für diese Betrachtungsweise spricht ebenso, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung vorbringt, das Bauwerk sei in Bezug auf das effektiv in die Kanalisation eingeleitete Abwasser mit einem Mehrfami- lienhaus vergleichbar, bei welchem Gebühren von maximal Fr. 15'000.00 (exkl. MWST) für den Wasseranschluss und maximal Fr. 30'000.00 (exkl. MWST) für den Abwasseranschluss anfallen würden (Beschwerde, Rz. 19). 4.7.5. Die bezüglich der Flächen mit Versickerung resultierende Reduktion von Fr. 246'672.00 (Erw. 4.6.) geht jedenfalls – unabhängig von der Betrach- tung der gesamten Reduktion oder lediglich der Reduktion der Abwasser- gebühr – nicht über die Begehren hinaus. Die fragliche Reduktion liegt folg- lich innerhalb des Streitgegenstandes. 4.8. Aus dem Gesagten folgt, dass die für eine Fläche von total 8'810 m2 ver- fügte Anschlussgebühr von Fr. 246'672.00 aufzuheben ist.

- 14 - 5. 5.1. 5.1.1. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf die Wasseran- schlussgebühr als auch in Bezug auf die Abwasseranschlussgebühr eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips. 5.1.1.1. Sie hält zunächst fest, dass das RFE das Kostendeckungsprinzip in § 2 Abs. 2 RFE ausdrücklich festhalte (Beschwerde, Ziff. II.A.1.a). 5.1.1.2. In Bezug auf die Wasserversorgung sei zunächst das sehr hohe Vermögen von rund Fr. 13 Mio. per Ende 2023 auffällig. Das Vermögen sei seit 2015 nahezu konstant gewesen und habe immer mehr als das Zehnfache des jährlichen Aufwandes betragen. Der durchschnittliche Jahresaufwand im Zeitraum 2014 bis 2024 habe rund Fr. 973'000.00 betragen. Im Finanz- plan 2022 bis 2033 sei per Ende 2023 ein Nettovermögen von lediglich rund Fr. 8 Mio. ausgewiesen. Diese Differenz zum Vermögen gemäss Bi- lanz sei nicht nachvollziehbar. Ausserdem sollten gemäss dem Finanzplan, insbesondere in den Jahren 2024 bis 2031, Finanzierungsfehlbeträge von knapp einer halben Million bis zwei Millionen Franken vorliegen. Diese Pla- nung widerspreche dem Kostendeckungsprinzip, wonach eine ausgegli- chene Rechnung anzustreben sei. Es bliebe zudem völlig unklar, wie die Investitionsausgaben begründet seien und es sei nicht transparent, von welchen Anschlussgebührenerträgen in diesem Zeitraum ausgegangen werde. Der Finanzplan Wasserwerk wecke grosse Zweifel an der korrekten Zuord- nung von Betriebs- und Investitionskosten. Erneuerung, Unterhalt und Be- trieb des Leistungsnetzes seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung durch periodische Gebühren zu decken. Lediglich der Neubau, das Verlängern oder Umlegen von Leitungen und Werken seien durch Baubei- träge und Anschlussgebühren zu finanzieren (Beschwerde, Ziff. II.A.1.a-f, Rz. 7-12; Protokoll, S. 7 f. und S. 11 ff.). 5.1.1.3. In Bezug auf die Abwasserbeseitigung bringt die Beschwerdeführerin vor, zunächst sei das sehr hohe Vermögen der Spezialfinanzierung Abwasser per Ende 2024 auffällig. Dieses betrage rund Fr. 17.7 Mio. Das Vermögen sei seit 2015 nahezu konstant gewesen und habe immer mehr als das Zwölffache des jährlichen Aufwandes betragen. Der durchschnittliche Jah- resaufwand zwischen 2014 und 2023 habe rund Fr. 1.3 Mio. betragen. Auch bei der Abwasserbeseitigung werfe der Finanzplan Fragen auf. Im Gegensatz zum Vermögen gemäss Bilanz in der Jahresrechnung 2023 sei im Finanzplan per Ende 2023 lediglich ein Nettovermögen von rund

- 15 - Fr. 9 Mio. ausgewiesen. Zudem sähe der Finanzplan bis 2033 derart hohe Investitionen vor, dass bei der Spezialfinanzierung Abwasser eine Netto- schuld von mehr als Fr. 10 Mio. entstehen soll. Diese Planung widerspre- che dem Kostendeckungsprinzip, wonach eine ausgeglichene Rechnung anzustreben sei. Auch hier bliebe unklar, wie die Investitionsausgaben be- gründet seien und es sei nicht ersichtlich, in welcher Höhe Anschlussge- bühren im fraglichen Zeitraum bis 2033 veranschlagt würden. Auch der Fi- nanzplan Abwasserbeseitigung wecke grosse Zweifel an der korrekten Zu- ordnung von Betriebs- und Investitionskosten (Beschwerde, Ziff. II.A.2.a-d, Rz. 13-16; Protokoll, S. 8 und S. 11 ff.). 5.1.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Anschlussgebühren seien durch das RFE bestimmt. Für die Festlegung der Gebührenhöhe sei im RFE ein- ziger Faktor das Ergebnis der Erfolgsrechnung. § 3 Abs 2 RFE ermächtigte den Stadtrat, die jeweiligen Gebühren unter Berücksichtigung des Aufga- ben- und Finanzplans sowie unter Wahrung der Tarifstruktur und der pro- portionalen Belastung der einzelnen Tarifpositionen anzupassen, wenn der anzustrebende Deckungsgrad von 100 % der Kosten der Erfolgsrechnung um mehr als 10 % über- oder unterschritten werde. Eine Verpflichtung zur Anpassung bestehe jedoch nicht. Es liege zudem nicht in der Kompetenz des Stadtrates, nur die Anschlussgebühren zu senken, da er die Tarifstruk- tur gemäss dem Volkswillen zu wahren habe. Eine weitergehende oder ab- weichende Änderung der Gebühren müsse durch die Gemeindeversamm- lung beschlossen werden. In der Erfolgsrechnung seien sämtliche Faktoren berücksichtig, die für die Gebührenhöhe entscheidend seien: Laufende Kosten, Abschreibungskos- ten für Investitionen, Einnahmen durch Anschlussgebühren und Einnah- men durch Verzinsung der Verpflichtung. Die Abweichung des Deckungs- grads in der Erfolgsrechnung habe sich in den vergangenen Jahren folgen- dermassen entwickelt: Wasser 2023 Aufwandüberschuss 9.2 % Unterschreitung 2022 Ertragsüberschuss -12.2 % Überschreitung 2021 Ertragsüberschuss -12.6 % Überschreitung 2020 Aufwandüberschuss 0.3 % Unterschreitung Abwasser 2023 Aufwandüberschuss 16.1 % Unterschreitung 2022 Aufwandüberschuss 14.6 % Unterschreitung 2021 Aufwandüberschuss 13.5 % Unterschreitung 2020 Aufwandüberschuss 11.1 % Unterschreitung In den Jahren 2021 und 2022 sei bei der Wasserversorgung ein Ertrags- überschuss verzeichnet worden. Eine Senkung der Gebühren sei aufgrund zu erwartender Abschreibungen aus Investitionen nicht angezeigt gewe- sen. Da bereits im Jahr 2023 wieder ein Aufwandüberschuss zu

- 16 - verzeichnen sei, habe sich dieses Abwarten bewährt. Beim Abwasser hätte aufgrund des Reglements eine Erhöhung der Gebühren erfolgen können; der Stadtrat habe in Anbetracht der vorhandenen Reserven bewusst darauf verzichtet (Vernehmlassung, S. 2 f., lit. b; Protokoll, S. 8 f.). 5.1.3. In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin würden nichts an der Verletzung des Kostendeckungs- prinzips zu ändern vermögen. Es sei bezeichnend, dass die Beschwerde- gegnerin nur die mutmasslichen Veränderungen des «Deckungsgrades» aufzeige, nicht aber den «Deckungsgrad» selbst. Aufgrund der Berechnun- gen in der Beschwerde sei davon auszugehen, dass der Deckungsgrad (Verhältnis zwischen dem Vermögen und dem durchschnittlichen Jahres- aufwand) bei der Spezialfinanzierung Wasserversorgung rund 1'000 %, bei der Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung rund 1'200 % betrage (Rep- lik, Ziff. II.1., Rz. 3-4). 5.1.4. 5.1.4.1. In ihrer Triplik bringt die Beschwerdeführerin vor, in Bezug auf die Spezial- finanzierung Wasserwerk könne die Abweichung in Bezug auf die im Fi- nanzplan 2024-2035 veranschlagten durchschnittlichen Anschlussgebüh- reneinnahmen nicht akzeptiert werden. Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2024 hätten die vereinnahmten Wasseranschlussgebühren Fr. 593'000.00 betragen, während im Finanzplan lediglich Einnahmen von Fr. 200'000.00 veranschlagt seien. Dies stehe im Widerspruch zur statistischen Erfahrung der letzten Jahre und zur mutmasslichen Entwicklung der Wohnregion Q._____. Gemäss den Aargauer Bevölkerungsprojektionen 2020-2025 sei davon auszugehen, dass die Wohnbevölkerung im Bezirk Q._____ um X % zunehmen werde. Auch die Beschwerdegegnerin selbst gehe in ihren Pla- nungen davon aus, dass die Wohnbevölkerung bis 2040 um 1200 bis 1300 Personen zunehmen werde. Bei dieser erwarteten Entwicklung sei es unrealistisch, von jährlichen Anschlussgebühren von weit unter dem Durch- schnitt der letzten 10 Jahre auszugehen. Es sei mit durchschnittlichen An- schlussgebühren von mindestens Fr. 600'000.00 zu rechnen. Allein dadurch würde per Ende des Planungshorizontes ein Vermögen von rund Fr. 2.76 Mio. resultieren, was die zulässigen Reserven übersteigen würde. In den Jahren 2015 bis 2024 wären durchschnittlich rund Fr. 613'000.00 pro Jahr investiert (Investitionsausgaben) worden. Im Finanzplan seien da- gegen für die Jahre 2025 bis 2025 Gesamtinvestitionen von über Fr. 1.15 Mio. pro Jahr ausgewiesen. Dies entspreche nahezu dem Doppel- ten de Erfahrungswerte der letzten Jahre, was unrealistisch und unglaub- würdig sei. Es sei gestützt auf die Erfahrungswerte der letzten Jahre von durchschnittlichen jährlichen Investitionen von maximal Fr. 750'000.00

- 17 - auszugehen. Das Vermögen per Ende 2035 würde dadurch nochmals um mehr als Fr. 4 Mio. zunehmen (Triplik, Rz. 8-9). 5.1.4.2. In Bezug auf die Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung könne die Ab- weichung in Bezug auf die im Finanzplan 2024-2025 veranschlagten durch- schnittlichen Einnahmen aus Anschlussgebühren ebenfalls nicht akzeptiert werden. Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2024 seien durchschnittlich Kanalisationsanschlussgebühren von rund Fr. 600'000.00 eingenommen worden, während im Finanzplan lediglich Einnahmen von knapp Fr. 400'000.00 vorgesehen seien bzw. in den Jahren 2025 und 2026 sogar lediglich Fr. 250'000.00. Unter Berücksichtigung des erwarteten Bevölke- rungswachsums sei auch diese Annahme unrealistisch. Ausgehend von den Erfahrungswerten der vergangenen Jahre sei von jährlichen Einnah- men von mindestens Fr. 600'000.00 auszugehen. Allein dadurch werde das Vermögen per Ende 2035 um Fr. 2.5 Mio. zunehmen. Die jährlichen Investitionen hätten in den Jahren 2015 bis 2024 rund Fr. 680'000.00 betragen. Im Zeitraum 2025 bis 2034 werde mit Investitio- nen von rund Fr. 16.6 Mio. gerechnet (jährlich Fr. 1.66 Mio.), was beinahe dem Zweieinhalbfachen der Erfahrungswerte der letzten Jahre entspreche. Eine solche Abweichung sei nicht nachvollziehbar. Ein grosser Anteil der Abweichungen falle auf den Ausbau bzw. die Sanierung der ARA (Veran- schlag von Fr. 10 Mio.). Diese Investition und der massive Kostenanteil der Einwohnergemeinde Q._____ seien nicht belegt. Die Beschwerdeführerin beantragt daher die Einholung von Unterlagen, welche die behaupteten In- vestitionen belegen. (Triplik, Rz. 10-11). 5.1.5. Mit ihrer Quadruplik reicht die Beschwerdegegnerin die erneut korrigierten Finanzpläne ein (vgl. dazu Erw. 6.2.2.) und bringt vor, die Investitionspla- nung basiere auf der Grundlage der Erneuerungsplanung 2014 bei der Wasserversorgung und dem GEP Q._____ von 2003 sowie dem Update von 2013 und dem GEP R._____ von 2003. In Bezug auf den Finanzplan Wasserversorgung bringt sie vor, im Erneue- rungsplan 2014 seien die Leitungsabschnitte farblich markiert, die im Zeit- raum zwischen 2015 und 2024 ersetzt werden. Ein Teil davon seien im Fi- nanzplan aufgeführt und würden realisiert. Der Finanzplan enthalte auch Projekte, die nicht in der Erneuerungsplanung aufgeführt seien, weil diese nicht mehr ganz aktuell sei und sich in der Zwischenzeit neue Massnahmen und Projekte erheben hätten (Quadruplik, S. 5). In Bezug auf den Finanzplan Abwasserbeseitigung bringt die Beschwerde- gegnerin vor, es seien auch hier nicht sämtliche Massnahmen im GEP ent- halten (Quadruplik, S. 5 f.). Betreffend die ARA sei festzuhalten, dass die

- 18 - Leistungskapazität erreicht sei (Beilage 11 zur Quadruplik). In der Be- triebsanalyse (Beilage 10 zur Quadruplik) seien die Kosten für den alleini- gen Ausbau der ARA Q._____ geschätzt (S. 38; Quadruplik, S. 6). 5.2. 5.2.1. Unter Kausalabgaben sind Geldleistungen zu verstehen, die Private ge- stützt auf das öffentliche Recht als Entgelt für bestimmte staatliche Leistun- gen oder besondere Vorteile zu entrichten haben. Die Erhebung der Kau- salabgaben ist an einen bestimmten Grund (sog. causa) geknüpft. Im Ge- gensatz dazu sind Steuern unabhängig davon zu bezahlen, ob der Steuer- pflichtige staatliche Leistungen in Anspruch nimmt (voraussetzungslos ge- schuldet). Das zentrale Unterscheidungsmerkmal zwischen Kausalabga- ben und Steuern ist demnach die individuelle Zurechenbarkeit staatlicher Leistungen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N. 2758 ff.). 5.2.2. Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Gebühren und Beiträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder höchstens geringfügig übersteigen (Urteil des Bundesgerichts [2C_322/2010] vom 22. August 2010, Erw. 3.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2778). Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstel- lungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen. Dagegen lässt es das Kostendeckungsprinzip nicht zu, dass ein Gewinn angestrebt wird (BGE 126 I 188; Urteil des Bundesgerichts [2C_1061/2015] vom 9. Ja- nuar 2017, Erw. 2.2.2.; vgl. jedoch Erw. 5.2.3.). Die Überprüfung muss über einen grösseren Zeitraum erfolgen, weil einerseits die Investitionen einen längerfristigen Horizont haben und unregelmässig anfallen und anderseits starke Schwankungen der Abgabenhöhe zu vermeiden sind. Betrachtungs- zeiträume von 14 bis 20 Jahre sind hinreichend, wenn keine Hinweise auf Verzerrungen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts [2C_809/2015] vom

16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.2.). 5.2.3. 5.2.3.1. Mit Urteil vom 22. Juni 2023 (BGE 149 I 305) änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung. Gemäss neuer Rechtsprechung kommt das Kos- tendeckungsprinzip zum Tragen, wenn der strenge Gesetzmässigkeits- grundsatz (vgl. Erw. 3.1.) nicht bzw. nicht vollständig eingehalten ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn das formelle Gesetz die Bemessung einer Abgabe nicht hinreichend bestimmt regelt. Mit anderen Worten ist das Kos- tendeckungsprinzip dann zu prüfen, wo dieses die formell-gesetzliche Grundlage als Surrogat ersetzen soll (BGE 149 I 305, Erw. 3.3.).

- 19 - 5.2.3.2. Die verfassungsrechtliche Grundlage des Kostendeckungsprinzips war bis- lang unklar. Gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt es jedenfalls «keinen überzeugenden Grund dafür, im Kostendeckungs- prinzip ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht zu sehen, auf das sich Rechtsuchende unabhängig vom abgaberechtlichen Gesetzmässig- keitsgrundsatz berufen könnten» (zit. BGE 149 I 305, Erw. 3.5.). 5.2.3.3. Das Kostendeckungsprinzip ist kein vom Legalitätsprinzip unabhängiges verfassungsmässiges Recht, das selbst dann zu beachten wäre, wenn das formelle Gesetz die Abgabenbemessung hinreichend bestimmt regelt (BGE 149 I 305, Regeste). «Sofern man im Kostendeckungsprinzip überhaupt ein verfassungsmässiges Prinzip erblicken kann, lässt es sich jedenfalls vom Gesetzmässigkeitsgrund- satz nicht trennen; seine verfassungsmässige Funktion besteht dann alleineda- rin, die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts zu lockern, wo die Natur der Abgabe eine solche Lockerung zulässt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ver- halten sich der Gesetzesvorbehalt und das Kostendeckungsprinzip insoweit al- ternativ zueinander, als die konkrete Bemessung einer Abgabe verfassungs- konform ist, wenn sie entweder hinreichend bestimmt im formellen Gesetz ge- regelt ist oder wenn das Kostendeckungs-und das Äquivalenzprinzip ihre Funk- tion als Surrogate erfüllen. […] Wenn die Bemessung der Abgabeim formellen Gesetz also hinreichend bestimmt geregelt ist, braucht das Kostendeckungs- prinzip zumindest von Verfassungs wegen nicht mehr geprüft zu werden; dies- falls kann sich nur noch die Frage stellen, ob das formelle Gesetz mit überge- ordnetem oder gleichrangigem Recht vereinbar ist […]. Zu diesem übergeordneten oder gleichrangigen Recht kann insbesondere die ausdrückliche oder sinngemässe Anordnung desselben oder eines übergeord- neten Gesetzgebers gehören, wonach eine Abgabe – ungeachtet der formell- gesetzlichen Regelung der Bemessung – kostenabhängig sein soll. Wie das Bundesgericht schon mehrmals erwogen hat, eröffnet nicht nur eine fehlende (genügend bestimmte) formellgesetzliche Grundlage, sondern auch eine solche gesetzliche Anordnung den Geltungsbereich desKostendeckungsprinzips […]. Zu präzisieren ist die bisherige Praxis an dieser Stelle indessen insofern, als das Kostendeckungsprinzip in diesem Fall nicht bereits von Verfassungs we- gen, sondern erst kraft der gesetzlichen Anordnung zu beachten ist» (zit. BGE 149 I 305, Erw. 3.5.-3.6.). Aus dem Gesagten folgt, dass das Kostendeckungsprinzip nicht mehr von Verfassungs wegen zu prüfen ist, wenn die Bemessung der Abgabe auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, sondern nur noch in je- nen Fällen, in denen es als Surrogat für eine formell-gesetzliche Festset- zung der Abgabe dient. Lässt das Gesetz im formellen Sinne eine Gewinn- erzielung zu, findet das Kostendeckungsprinzip folglich keine Anwendung.

- 20 - 5.2.3.4. Das Kostendeckungsprinzip ist jedoch dann (von Gesetzes und nicht von Verfassungs wegen) zu prüfen, wenn das Gesetz im formellen Sinn dessen Einhaltung vorschreibt: «Wenn das Abgabengesetz neben der hinreichend bestimmten Bemessungs- grundlage auch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips vorschreibt, kommt das Kostendeckungsprinzip kraft Gesetz und nicht von Verfassungs we- gen zu Anwendung» (zit. BGE 149 I 305, Regeste) Mit anderen Worten hat das Gericht nur bei Vorhandensein einer genügen- den formell-gesetzlichen Grundlage jeweils zu prüfen, ob das Gesetz im formellen Sinne die Einhaltung des Kostendeckungsprinzip statuiert (SKEE [4-BE.2024.18] vom 21. Januar 2026, Erw. 8.2.2.). 5.2.3.5. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung ergibt sich zudem auch aus Art. 60a GSchG (welcher nur auf Abwasseranschlussgebühren anwendbar ist, vgl. BGE 149 I 305, Erw. 3.7.) kein bundesgesetzliches Individualrecht darauf, dass die im Sinne dieser Bestimmung erhobenen kommunalen Ab- gaben das Kostendeckungsprinz einhalten (BGE 149 I 305, Regeste). «In Präzisierung der erwähnten Urteile […] ist nach dem Gesagten davon aus- zugehen, dass Art. 60a GSchG das Verursacherprinzip umsetzt und die Kan- tone verpflichtet, die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder an- deren Abgaben oder allenfalls auf andere Weise […] auf die Verursacher zu überwälzen und nicht von der Allgemeinheit tragen zu lassen (Abs.1), soweit dadurch die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers nicht gefährdet wird […]. Ist das Verursacherprinzip eingehalten, räumt Art. 60a GSchG den Verur- sachern hingegen kein bundesgesetzliches Individualrecht darauf ein, dass die von ihnen erhobenen Abgaben das Kostendeckungsprinzip einhalten. Mit an- deren Worten verletzen Kantone bzw. Gemeinden Art. 60aGSchG für sich ge- nommen noch nicht, wenn sie von den Verursachern Abgaben erheben, die nicht nur die verursachten Kosten decken, sondern dem Gemeinwesen Mehr- einnahmen verschaffen» (zit. BGE 149 I 305, Erw. 3.8.). Aus Art. 60a GSchG lässt sich gemäss Bundesgericht nicht entnehmen, dass diese Bestimmung die Verursacher von abwasserbezogenen Kosten davor schützen soll, von den Kantonen für mehr als diese Kosten belastet zu werden. Die Anweisung in Art. 60a Abs. 1 GSchG an die Kantone, das Verursacherprinzip mittels «Gebühren oder anderen Abgaben» umzuset- zen, impliziert kein bundesgesetzliches Kostendeckungsprinzip in diesem Sinne (BGE 149 I 305, Erw. 3.7.3.). 5.2.3.6. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Reglement ausdrücklich die Kosten- abhängigkeit der Gebühren festgehalten (§ 2 Abs 2 RFE), womit das Kos- tendeckungsprinzip kraft gesetzlicher Anordnung zu beachten ist (zit.):

- 21 - «2Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand für Erstellung, Änderung, Erneuerung, Betrieb und Unterhalt sowie für die Ab- schreibungen der öffentlichen Anlagen und die Verzinsung der Schulden nach Abzug der Leistungen von Bund, Kanton oder Dritten nicht übersteigen.» Es ist daher nachfolgend die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu prüfen. 5.2.4. Das Kostendeckungsprinzip kann seine abgabenbegrenzende Funktion nur erfüllen, wenn die einzelnen Abgabenarten in einen durch Erschlies- sungsbeiträge und Anschlussgebühren finanzierten und einen durch perio- dische Gebühren finanzierten Teil aufgeteilt werden. Nur so können erheb- liche Querfinanzierungen vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts [2C_1061/2015] vom 9. Januar 2017, Erw. 4.3.1.; RENÉWIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014 [WIEDERKEHR/RICHLI], Rz 694). Die Umschreibung des massgeblichen Ver- waltungszweigs hat in erster Linie nach funktionellen Kriterien zu erfolgen (BGE 126 I 190). Das Kostendeckungsprinzip schreibt jedoch keine Aufgliederung des Ver- waltungszweigs in Teilbereiche vor. Fehlt es an einer Unterteilung, bezieht sich das Kostendeckungsprinzip auf den Verwaltungszweig insgesamt, so dass Querfinanzierungen zwischen Teilbereichen denkbar sind (BGE 126 I 190; Urteil des Bundesgerichts [2C_404/2010] vom 20. Feb- ruar 2012, Erw. 6.5.). Werden die verschiedenen Abgabearten eines Ver- waltungszweigs (z.B. Wassererschliessung) zusammengefasst, hat das Kostendeckungsprinzip eine abgabenbegrenzende Funktion nur bezüglich aller Abgabearten zusammen, nicht aber für die einzelne Abgabeart wie z.B. die Wasseranschlussgebühr. Entsprechend kann in derartigen Fällen das Kostendeckungsprinzip die dem Gesetzesvorbehalt zugedachte Schutzfunktion für die einzelne Abgabenart (z.B. Anschlussgebühr) nicht übernehmen, da offen ist, in welcher Form und in welchem Ausmass die jeweiligen Kategorien zur Finanzierung herangezogen werden sollen (WIE- DERKEHR/RICHLI, Rz 693). 5.2.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist das Kostende- ckungsprinzip grundsätzlich auf die Abwasserbeseitigung als Ganzes an- zuwenden. Gibt es jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Benützungsge- bühren zu Lasten der Anschlussgebühren ungerechtfertigt niedrig gehalten werden, ist getrennt zu untersuchen, ob die Investitionsausgaben vergli- chen mit den Baubeiträgen und Anschlussgebühren einerseits und die Un- terhalts- und Betriebsaufwendungen verglichen mit den Benützungsgebüh- ren anderseits das Kostendeckungsprinzip einhalten (AGVE 2001 S. 178, bestätigt in VGE [WBE.2010.30] vom 21. September 2010, Erw. 3.3.4.).

- 22 - 5.2.6. Das Kostendeckungsprinzip verlangt, dass eine ausgeglichene Rechnung angestrebt wird. In der Modellrechnung darf der Investitionsbedarf gross- zügig geschätzt werden und es sind Reserven einzubeziehen. Darüber hin- aus sind aber nicht weitere Reserven in der Höhe von mehr als zwei Jah- resinvestitionen anzusparen, für die bei realistischer Planung, die auch Un- vorhergesehenes berücksichtigt, kein ausgewiesener Bedarf besteht. Sind am Ende des Betrachtungshorizonts noch immer Überschüsse von mehr als zwei durchschnittlichen Jahresinvestitionen vorhanden, ist von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszugehen (Urteil Bundesgericht [2C_322/2010] vom 22. August 2011, Erw. 6.; AGVE 2012 S. 277 f). 5.2.7. Die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips erfordert eine konkrete Prü- fung der Buchhaltung des betreffenden Gemeinwesens. Es kann dabei je- doch grundsätzlich auf die von den zuständigen Behörden erstellten und genehmigten Jahresrechnungen abgestellt werden, solange keine Anzei- chen für Unregelmässigkeiten bestehen (Urteil des Bundesgerichts [2C_809/2015] vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.1.). Dem entspricht auch die Praxis des SKE (AGVE 2012 S. 273 ff.). Es ist auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidzeitpunkt abzustellen. Das SKE geht von den aktuellsten, ihm bekannt gegebenen Zahlen aus. Im Rechnungswesen liegt es in der Natur der Sache, dass die jeweils letzte Rechnung die «Richtigste» ist. Sie enthält die neusten Erkenntnisse und es darf vermutet werden, dass frühere Fehler berichtigt sind. Zudem zeigt der Zeitablauf jeweils, ob die früheren Prognosen zutreffend waren (SKEE [4-BE.2015.6] vom 22. Juni 2016, Erw. 7.4.2.). Von diesem Vorge- hen wird nur abgewichen, wenn bei der Prüfung der Ergebnisse aus den Jahresrechnungen bei der Vergangenheitssicht entweder etwas offenkun- dig ins Auge sticht oder vom Beschwerdeführer substantiiert gerügt wird. Finanz- und Investitionspläne sind Planungsinstrumente, die nur Sinn ma- chen, wenn sie nachgeführt werden. Es wäre sachlich nicht zu rechtferti- gen, ein sich im Betrachtungshorizont neu klar abzeichnendes Projekt nicht zu berücksichtigen, nur weil es im Investitionsplan zum Zeitpunkt der Ein- spracheerhebung noch nicht enthalten war. Dem Spezialfinanzierungsbe- trieb sollen nicht Mittel entzogen werden, die er voraussichtlich in abseh- barer Zeit zur Deckung seiner sachlich notwendigen Ausgaben benötigen wird. Beweisergänzungen sind daher während des laufenden Verfahrens zuläs- sig und werden vom Gericht häufig auf die Verhandlung hin ausdrücklich verlangt. Es gilt, den gesamten Mittelbedarf für die kommenden Jahre auf den Entscheidzeitpunkt hin festzustellen, weshalb Ergänzungen auch im

- 23 - Beschwerdeverfahren noch möglich sein müssen. Zeigen sich jedoch grosse Abweichungen zwischen dem bisherigem Investitionsverhalten und den geplanten Investitionsvorhaben, dürfen letztere selbstredend kritisch hinterfragt werden. Einem möglichen «Überborden» der Gemeinde ist also nicht prozessual mit einem Einfrieren der Planungszahlen auf einen ver- gangenen Zeitpunkt zu begegnen, sondern auf der materiellen Ebene mit konkreten, sachlich begründeten Fragen zu bestimmten Investitionsvorha- ben. Im Gegensatz zu einem normalen Bewilligungs- oder Gesuchverfahren, wo Sach- und Rechtslage an einem bestimmten, in der Vergangenheit liegen- den Zeitpunkt zu prüfen ist, ist bei einer geltend gemachten Verletzung des Kostendeckungsprinzips zu beurteilen, ob dieses über einen langen Zeit- raum und insbesondere auf eine mit entsprechenden Unsicherheiten be- hafteten Zukunft (Planungshorizont von 10 Jahren) eingehalten wird. Schlösse man eine Anpassung zukunftsgerichteter Finanzpläne bei hängi- gen Abgabestreiten von vornherein aus, müsste das kommunale Planungs- ermessen erheblich vergrössert werden, wenn die langfristige Funktion des jeweiligen Spezialfinanzierungsbetriebs wie angestrebt technisch und fi- nanziell sichergestellt sein soll. Ansonsten wären technische (z.B. in Zu- sammenhang mit den vielenorts zu erarbeitenden GEP 2 beim Abwasser) und politische Entwicklungen (bis hin zu Gemeindefusionen) bei lang dau- ernden Verfahren nicht zweckmässig aufzufangen und die sachliche Prü- fung des künftigen Bedarfs würde zunehmend verfälscht, wenn nicht gar verunmöglicht. 5.2.8. Wenn der Saldostand auffällig ist, d.h. einen mehr oder weniger grossen Überschuss ausweist, ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der aktuellen Finanzpläne zu prüfen (SKEE [4-BE.2012.19] vom 9. Juli 2014, Erw. 8.4.). Die Nachführung der Finanzpläne im Laufe eines Beschwerde- verfahrens wird toleriert (Urteil des Bundesgerichts [2C_1020/2011] vom

16. November 2012, Erw. 3.3.; VGE [WBE.2015.187] vom 23. Feb- ruar 2016 Erw. 5.2.2. ff.; SKEE [4-BE.2010.37] vom 30. Mai 2012, Erw. 7.1. ff.). 5.2.9. Ergänzend ist zu prüfen, ob die Finanzplanungen nachvollziehbar und die Prognosen plausibel sind. Die Plausibilitätsprüfung der Finanz- bzw. Inves- titionspläne beschränkt sich auf die sachliche Notwendigkeit der angege- benen Projekte. Gehen die geplanten Investitionen nicht über die Empfeh- lungen der einschlägigen Fachverbände (SVGW = Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfachs; VSA = Verband Schweizer Abwasser- und Ge- wässerschutzfachleute) hinaus, werden sie vom Gericht grundsätzlich als fachlich ausgewiesen und damit plausibel anerkannt. Fachlich als richtig

- 24 - anerkannte Investitionsvorhaben sind bei der Kostendeckungsprüfung zu berücksichtigen. Ob dann tatsächlich alles Geplante realisiert werden wird, ist vom Gericht nicht weiter zu untersuchen. Über die notwendigen Projektkredite entschei- det ohne gemeinderechtliche Sonderregelungen letztlich die Gemeindever- sammlung. Dem SKE obliegt der Individualrechtsschutz in Erschliessungs- abgabeverfahren; das Gericht ist weder Aufsichtsinstanz über das Gebaren der Gemeinden im Bereich der Erschliessungsfinanzierung noch hat es weitergehende Weisungsrechte. Es fehlen ihm sowohl die institutionelle wie die Fachkompetenz, um gegen den Willen einer Gemeinde sachlich notwendige Investitionen durchsetzen zu können. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Gemeinden in Bezug auf die Realisierung ihrer Planung – zumindest der Abwasserplanung – nicht völlig freie Hand haben. Die im GEP enthaltenen Massnahmen gelten als verbindlich und stehen unter Aufsicht der Abteilung für Umwelt des De- partements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU; Ordner Siedlungsentwässe- rung des BVU, Blatt 7.3-1 Abs. 4, «Finanzierung der Abwasserentsor- gung»). Einnahmeseitig kann vom Gericht im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ohne entsprechende einschlägige Anhaltspunkte keine umfassende Ana- lyse der baulichen Entwicklungsmöglichkeiten einer Gemeinde zur blossen Überprüfung der Anschlussgebühreneingänge erwartet werden (SKEE [4-BE.2017.21] vom 12. Mai 2021, Erw. 8.3.2.). 5.2.10. Die Prüfung des Kostendeckungsprinzips setzt voraus, dass Betriebs- und Investitionskosten definiert und nach anerkannten Buchhaltungsgrundsät- zen präzise zugeordnet werden können. Dazu sind Betriebs- und Investiti- onsrechnungen zu führen (Urteil des Bundesgerichts [2C_809/2015] vom

16. Februar 2016, Erw. 5.6.3.1.). Kantone und Gemeinden sind bei der Ausgestaltung der Abgaberegelung für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der öffentlichen Abwas- seranlagen im Übrigen aber weitgehend frei (Urteil des Bundesgerichts [2C_644/2009] vom 16. August 2010, Erw. 4.2.). Sie bestimmen grund- sätzlich selbst, mit welchen Einnahmen, welche Ausgaben gedeckt werden sollen. Vorgegeben ist in Bezug auf die Abwasserbeseitigung einzig, dass die Kosten von den Verursachern zu tragen sind (Art. 60a Abs. 1 GSchG; § 34 Abs. 2 BauG; Erw. 3.2.). 5.2.11. Seit 1994 müssen die Gemeinden des Kantons Aargau die Wasserversor- gung und die Abwasserbeseitigung als Spezialfinanzierungen (nicht

- 25 - steuerfinanzierter Spezialfinanzierungsbetrieb) führen (§ 91f Abs. 2 GG), wobei die vom Kanton vorgegebenen Rechnungslegungsvorschriften ein- zuhalten sind (§§ 91a ff. GG und Vollzugsvorschriften der Finanzverord- nung [FiV; SAR 617.113] vom 19. September 2012). Seit der Umstellung auf das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) per 2014 wird eine An- lagenbuchhaltung geführt. Die Finanzverordnung definiert, was unter einer Investition zu verstehen ist. Es sind grundsätzlich Ausgaben für Erwerb, Erstellung und Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte, die zum Verwaltungsvermögen gehören (§ 17 Abs. 1 FiV). Als Investition gelten Ausgaben für Einzelprojekte, wel- che die Aktivierungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 FiV übersteigen (§ 17 Abs. 2 FiV). Auch Instandstellungs- und Unterhaltskosten an Sach- anlagen mit mehrjähriger Nutzungsdauer gelten als Investitionen, wenn sie die Aktivierungsgrenze übersteigen (§ 17 Abs. 2 lit. f FiV; so auch BVU Ordner Siedlungsentwässerung, Blatt 7.3-1 letzter Absatz). Ausgaben, welche die Kriterien einer Investition nicht erfüllen, sind als Auf- wand zu verbuchen (§ 17 Abs. 4 FiV). Die kantonalen Rechnungsvorschriften halten die bundesgerichtlichen Vor- gaben (Erw. 5.2.10.) grundsätzlich ein. 5.2.12. Nach den Rechnungslegungsvorschriften sind Ausgaben, die im Hinblick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden, Investitionen. Dazu gehören zweifellos der Ersatz und die Erneuerung/Sanierung von Erschliessungs- anlagen. Sie sind folglich aus den Investitionseinnahmen zu bezahlen. Diese Kostenzuweisung ist sodann mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung vereinbar, wonach Erneuerungen oder Erweiterungen von Wasser- und Abwasseranlagen, welche allen Liegenschaften zugutekommen, aus Anschlussgebühren bezahlt werden können (Urteil des Bundesgerichts [2C_722/2009] vom 8. November 2010, Erw. 3.5.2.). Konkret ging es in die- sem Entscheid um eine nachträgliche Gebührenerhebung, was aber nichts an der Zulässigkeit der Zuordnung von Erneuerungskosten zu den Investi- tionen ändert. Soweit für blosse Erneuerungen keine Beiträge erhoben werden, sind diese aus den Anschlussgebühren zu bezahlen. Der Investitionsbegriff des Er- schliessungsabgaberechts deckt sich nicht mit dem ökonomischen Investi- tionsbegriff. Im Gewässerschutzgesetz wird der Begriff «Investitionsbe- darf» im Übrigen ebenfalls weit verstanden und auf Unterhalt, Sanierung, Ersatz, Anpassungen an gesetzliche Anforderungen und betriebliche Opti- mierungen angewendet (Art. 60a Abs. 1 lit. d GSchG). Eine andere Auftei- lung der Kostenzuweisung wäre bei entsprechender gesetzlicher Regelung

- 26 - ebenfalls möglich (Urteil des Bundesgerichts [2C_322/2010] vom 22. Au- gust 2011, Erw. 4., wo die Erneuerung des Netzes aus periodischen Ge- bühren zu zahlen war). 5.2.13. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Ersatz- und Erneuerungskosten zu Lasten der Investitionsrechnung gehen. Das entspricht den kantonalen Rechnungslegungsvorschriften. Die Gemeinderechnungen werden auf de- ren Einhaltung geprüft (§ 94d Abs. 1 lit. c GG). Auf diese stellt das Gericht im Rahmen der Kostendeckungsprüfung ab. 6. 6.1. Die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ist auf der Basis der Gemein- derechnungen und der jüngsten genehmigten Finanzpläne zu prüfen. Das Gericht betrachtet die Entwicklung der Zahlen der Vergangenheit grund- sätzlich über eine Periode von rund 10 Jahren (Erw. 5.2.7.). Es stellt im Übrigen aber auf den in den Jahresrechnungen ausgewiesenen Vermö- gensstand ab. Darin sind die Ergebnisse der vorausgehenden Jahre selbst- verständlich mitenthalten. Der Blick zurück auf die jüngere Vergangenheit soll aber zeigen, ob die Betriebs- bzw. Investitionsrechnungen ausgegli- chen sind bzw. wie der eine oder der andere Bereich zum zuletzt ausge- wiesenen positiven oder negativen Vermögenstand beigetragen hat. Aus besonderen Gründen nimmt das Gericht rein rechnerische Korrekturen an früheren Zu- oder Abgängen aus der Spezialfinanzierung vor, so beispiels- weise, wenn Mittel der Spezialfinanzierung für andere Zwecke verbraucht worden sind. Dem Gericht liegen die Ergebnisse der Spezialfinanzierungen Wasserver- sorgung und Abwasserbeseitigung aus den genehmigten Jahresrechnun- gen von 2013 bis 2024 und die Finanzpläne 2025 bis 2034 vor. Praxisge- mäss beurteilt das SKE die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips auf- grund der Gemeinderechnungen der letzten zehn Jahre. Die nachfolgen- den Ausführungen berücksichtigen daher die genehmigten Jahresrechnun- gen der Jahre 2015 bis 2024. 6.2. 6.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Finanzpläne während des laufenden Ver- fahrens angepasst und zuhanden des Gerichts und der Beschwerdeführe- rin anlässlich der Verhandlung eingereicht (Protokoll, S. 2). 6.2.2. Für die Prüfung des Kostendeckungsprinzips wäre auf die Finanzpläne, Stand 5. und 8. Dezember 2025, eingereicht an der Verhandlung vom

10. Dezember 2025, abzustellen. Bei der Prüfung des Finanzplanes

- 27 - Wasserwerk durch das Gericht stellte sich jedoch heraus, dass dieser feh- lerhaft ist. Die Nettoinvestitionsausgaben im Finanzplan stimmen nicht mit den dargestellten Investitionen auf der beiliegenden Tabelle überein. Für das Jahr 2025 weist die Beschwerdegegnerin in der beiliegenden Tabelle Nettoinvestitionen von insgesamt Fr. 1.395 Mio. aus. Diese Nettoinvestitio- nen sind im Finanzplan korrekt übernommen worden. Für das Jahr 2026 weist sie in der Tabelle Nettoinvestitionen von Fr. 695'000.00 aus; im Fi- nanzplan übernimmt sie fälschlicherweise erneut die Nettoinvestitionen aus dem Jahr 2025 (Fr. 1.395 Mio.). Die nachfolgenden Positionen sind jeweils um ein Jahr verschoben; die Nettoinvestitionen von Fr. 1.150 Mio. für das Jahr 2033 fehlen im Finanzplan vollständig. Dadurch weist der Finanzplan per Ende des Planungshorizontes 2034 ein falsches Nettovermögen aus. Das Gericht forderte daher die Beschwerdegegnerin auf, die Finanzpläne zu korrigieren. Die Beschwerdegegnerin reichte die korrigierten Finanz- pläne mit ihrer Quadruplik ein (F.). Es ist für die nachfolgende Prüfung auf den Finanzplan Wasserversorgung Stand 1. April 2026 (Beilage 1 zur Quadruplik) und auf den Finanzplan Abwasserbeseitigung, Stand

23. März 2026 abzustellen. 6.3. Zunächst ist die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips in Bezug auf die Spezialfinanzierung Wasserversorgung zu prüfen. 6.3.1. 6.3.1.1. Die Spezialfinanzierung Wasserwerk wies per Ende 2024 ein Nettovermö- gen von rund Fr. 6.828 Mio. aus. Gemäss den Investitionsrechnungen 2015 bis 2024 standen Einnahmen von rund Fr. 5'928'841.00 Ausgaben von rund Fr. 6'130'194.00 gegenüber. Die Investitionsrechnung der Spezi- alfinanzierung Wasserversorgung wies per 31. Dezember 2024 einen Fi- nanzierungsfehlbetrag von rund Fr. 201'353.00 aus. Die Betriebsrechnung erzielte in der gleichen Periode 2015 bis 2024 einen Aufwandüberschuss von rund Fr. 569'032.00 (Ertrag Fr. 8'964'426.00 - Fr. 9'533'458.00 Auf- wand). 6.3.1.2. Ist der Saldostand auffällig, d.h. weist er einen mehr oder weniger grossen Überschuss aus, ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der aktuel- len Finanzpläne zu prüfen (Erw. 5.2.8.). Da die Wasserkasse einen Über- schuss ausweist, ist ein Blick auf die künftige Entwicklung vorzunehmen. 6.3.2. Gemäss dem Investitionsplan Wasserversorgung (Stand 1. April 2026, vgl. Erw. 6.2.2.) sollen in der Periode 2025 bis 2034 Investitionen im Um- fang von insgesamt rund Fr. 9.609 Mio. (im Gegensatz zu Fr. 5.913 Mio.

- 28 - gemäss dem Finanzplan in der ersten Fassung) getätigt werden. Es ist so- mit geplant, durchschnittlich Fr. 960'900 Mio. (Fr. 9.609 Mio. ÷ 10) pro Jahr zu investieren (entspricht beinahe dem Doppelten der durchschnittlichen Investitionen in den Jahren 2015 bis 2024 pro Jahr [rund Fr. 613'019.00/Jahr]). Demgegenüber stehen Einnahmen aus Anschluss- gebühren von durchschnittlich Fr. 200'000.00 pro Jahr (tiefer als die durch- schnittlichen Einnahmen aus Anschlussgebühren in den Jahren 2015 bis 2024 [rund Fr. 592'884.00/Jahr]). Gemäss dem Investitionsplan geht die Beschwerdegegnerin für dieselbe Zeitspanne von einem Ertrag von insgesamt Fr. 7.694 Mio. und einem Auf- wand von insgesamt Fr. 8.140 Mio. aus. Wie ausgeführt (Erw. 5.2.9.) beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die sachliche Notwendigkeit der Projekte. Gehen die geplanten Investitio- nen nicht über die Empfehlungen der einschlägigen Fachverbände hinaus, werden sie vom Gericht grundsätzlich als fachlich ausgewiesen und damit plausibel anerkannt. Die Finanzplanung erscheint grundsätzlich nachvoll- ziehbar und die Prognosen sind plausibel. Der Finanzplan weist am Schluss des Planungshorizonts eine Nettoschuld von rund Fr. 1.168 Mio. aus. Zulässig wäre ein Überschuss von rund Fr. 1.9 Mio. (durchschnittliche jährliche Investitionen von rund Fr.960'900 x 2; Erw. 5.2.6.). Es liegt damit für die Spezialfinanzierung Wasserversorgung keine Verlet- zung des Kostendeckungsprinzips vor. 6.3.3. Das Gericht stellte die angenommenen Anschlussgebühren von lediglich durchschnittlich Fr. 200'000.00 pro Jahr in Frage. Bei einer Zugrundele- gung der durchschnittlichen Einnahmen aus Anschlussgebühren aus den vergangen 10 Jahren von rund Fr. 592'884.00 pro Jahr wäre das Kosten- deckungsprinzip verletzt. Im Rahmen der Verhandlung wurde dies thematisiert. Die Beschwerdegeg- nerin hat ausgeführt, dass zwar die Überbauung des Gebietes XY geplant sei, dieses jedoch sondernutzungsplanpflichtig sei. Der Sondernutzungs- plan sei noch nicht da. Wenn dann auch noch eine Baubewilligung einge- holt werden müsse, sei eine Gebührenerhebung in den nächsten 10 Jahren eher fraglich (Protokoll, S. 13). Aus Sicht des Gerichts ist die Annahme von durchschnittlichen jährlichen Einnahmen aus Anschlussgebühren von Fr. 200'000.00 als eher zurück- haltend einzuschätzen. Da jedoch das Kostendeckungsprinzip selbst bei

- 29 - Annahme doppelt so hoher durchschnittlicher jährlicher Einnahmen noch immer nicht verletzt wäre, erübrigen sich weitere Vorkehrungen. 6.3.4. Wie ausgeführt (Erw. 5.2.7.) werden Beweisergänzungen während des Verfahrens toleriert. Gestützt auf den ursprünglichen Finanzplan wäre das Kostendeckungsprinzip in Bezug auf die Spezialfinanzierung Wasserwerk verletzt gewesen und die Wasseranschlussgebühr wäre um ca. 60 % zu reduzieren gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat die Zahlen während des laufenden Verfahrens massiv zu ihren Gunsten verändert. Das Gericht trägt diesem Umstand praxisgemäss bei der Kostenverlegung Rechnung, indem es das §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG zugrunde liegende Unterlieger- prinzip nicht strikt anwendet, sondern zugunsten der beschwerdeführenden Partei abweicht (geschützt in VGE [WBE.2021.377] vom 12. Septem- ber 2022, Erw. 10.3.). «Scheint angesichts des Vermögensstands gemäss Gemeinderechnung bei Einspracheerhebung eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips möglich und werden anschliessend die Finanzplanzahlen während der Hängigkeit der Rechtsmittelverfahren massiv im Sinne einer Einhaltung des Kostendeckungs- prinzips verändert – Indiz dafür kann z.B. eine Vervielfachung der geplanten Investitionen im Vergleich zu den früher tatsächlich getätigten sein –, ist auf- grund des besonderen Charakters der vorliegenden Prüfungsaufgabe […]eine Mitverantwortung des Gemeinwesens für die Verursachung des Rechtsstreites anzunehmen, die nach Auffassung des Gerichts dazu führen kann, dass sie sich, unabhängig vom materiellen Ausgang, an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen hat. Eine gutgläubig handelnde Rechtssuchende, deren Vorbringen mindestens im Zeitpunkt der Einspracheerhebung als nicht offensichtlich aus- sichtslos erscheinen, soll die Folgen von markanten Zahlenverschiebungen im Laufe des Verfahrens, worauf diese auch immer zurückzuführen sind (unsorg- fältige Planung, politisch bedingte Investitionsstaus, etc.), nicht allein tragen müssen» (zit. SKEE [4-BE.2018.6] vom 18. August 2021, Erw. 5.5.4.). Es gilt diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rah- men der Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, dass die Finanzpläne erst im Hinblick auf die Verhandlung überarbeitet worden seien (Protokoll, S. 12). Hinzu kommt, dass dem Gericht ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden ist, da die überarbeiteten Finanzpläne fehlerhaft waren und er- neut korrigiert werden mussten. Dass die Gemeinde während des laufenden Verfahrens die Zahlen massiv zu ihren eigenen Gunsten verändert hat, ist kein Grund für eine Kürzung der Anschlussgebühr. Dieses Verhalten ist praxisgemäss bei der Verle- gung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (Erw. 10.2.1.). 6.4. Sodann ist die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips in Bezug auf die Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung zu prüfen.

- 30 - 6.4.1. 6.4.1.1. Die Spezialfinanzierung Abwasserwerk wies Ende 2024 ein Nettovermö- gen von rund Fr. 6.765 Mio. aus. In der Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung standen gemäss den In- vestitionsrechnungen 2015 bis 2024 Einnahmen von rund Fr. 6'437'646.00 Ausgaben von rund Fr. 6'820'038.00 gegenüber. Die Investitionsrechnung der Spezialfinanzierung Abwasserversorgung wies per 31. Dezember 2024 einen Finanzierungsfehlbetrag von rund Fr. 382'392.00 aus. Die Betriebsrechnung erzielte in der gleichen Periode 2015 bis 2024 einen Aufwandüberschuss von rund Fr. 3'588'319.00 (Ertrag Fr. 9'783'205.00 - Fr. 13'371'524.00 Aufwand). 6.4.1.2. Die Überschüsse ergaben sich in erster Linie aus der Betriebsrechnung, was auf zu niedrige Benützungsgebühren in Vergleich zu den Anschluss- gebühren hinweist. Wie ausgeführt (Erw. 5.2.5.) ist das Kostendeckungsprinzip grundsätzlich auf die Abwasserbeseitigung als Ganzes anzuwenden. Gibt es jedoch An- haltspunkte dafür, dass die Benützungsgebühren zu Lasten der Anschluss- gebühren ungerechtfertigt niedrig gehalten werden, ist getrennt zu untersu- chen, ob die Investitionsausgaben verglichen mit den Baubeiträgen und Anschlussgebühren einerseits und die Unterhalts- und Betriebsaufwendun- gen verglichen mit den Benützungsgebühren anderseits das Kostende- ckungsprinzip einhalten. Nur so lässt sich verhindern, dass die bereits an die Kanalisation Angeschlossenen (die in der über die Tarifgestaltung be- findenden Gemeindeversammlung regelmässig weit zahlreicher sind als potenziell Neuanschliessende) bei der Festsetzung des Abgabentarifs die Benützungsgebühren zu Lasten der Anschlussgebühren für Neuanschlies- sende ungerechtfertigt niedrig halten (AGVE 1987 S. 140 f.). Eine getrennte Beurteilung kann jedoch an den Schwierigkeiten der Erhe- bung scheitern, da die Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben gemäss der FiV erfolgt, wo sich die Unterscheidung zwischen Investitionen und Un- terhalt zur Hauptsache nach der Höhe der Ausgabe richtet (Aktivierungs- grenze), was zur Folge hat, dass Instandstellungs- und Unterhaltskosten häufig in der Investitionsrechnung erscheinen. Als Folge davon ist eine ge- naue Trennung von Investitionsausgaben einerseits und Unterhalts- und Betriebsaufwendungen andererseits fast unmöglich und würde regelmäs- sig einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern (so bereits AGVE 2001 S. 178; vgl. dazu im Detail Erw. 7.2.).

- 31 - Die Einwohnergemeinde Q._____ erhebt gemäss § 33 Abs. 1 RFE Benüt- zungsgebühren, soweit «die Kosten für die Erstellung, Änderung und Er- neuerung nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren ge- deckt werden sowie für den Betrieb». Die Benützungsgebühr setzt sich ge- mäss § 35 RFE zusammen aus einer Verbrauchsgebühr und einer Erneu- erungsgebühr (Protokoll, S. 15). Die Verbrauchsgebühr für die Abwasser- beseitigungsanlagen richtet sich nach dem Wasserverbrauch und beträgt grundsätzlich Fr. 0.80/m3 (§ 35 Abs. 1 und 2 RFE). Gemäss § 35 Abs. 6 RFE unterhält die Einwohnergemeinde Q._____ zur Vorfinan- zierung der Kosten für die Erneuerung und den Ersatz von Abwasseranla- gen zudem einen Erneuerungsfonds. Für die Vorfinanzierung der Erneue- rungskosten wird von den Eigentümern aller angeschlossenen Liegen- schaften Fr. 0.40/m3 verbrauchtem Frischwasser als Zuschlag zur Abwas- serverbrauchsgebühr erhoben (§ 35 Abs. 7 RFE). Dem Gericht erscheint die Verbrauchsgebühr von lediglich Fr. 0.80/m3als sehr niedrig. Das Gericht legt der Beschwerdegegnerin daher nahe, die Höhe der Verbrauchsgebühr zu überdenken. 6.4.1.3. Ist der Saldostand auffällig, d.h. weist er einen mehr oder weniger grossen Überschuss aus, ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der aktuel- len Finanzpläne zu prüfen (Erw. 5.2.8.). Da die Abwasserkasse einen Über- schuss ausweist, ist ein Blick auf die künftige Entwicklung vorzunehmen. 6.4.2. 6.4.2.1. Gemäss dem Investitionsplan Abwasserbeseitigung (Stand 23. März 2026) sollen in der Periode 2025 bis 2034 Investitionen im Umfang von rund Fr. 17.65 Mio. getätigt werden. Es ist somit geplant, pro Jahr durchschnitt- lich rund Fr. 1.765 Mio. (Fr. 17.65 Mio. ÷ 10) zu investieren. Dies liegt deut- lich über den durchschnittlichen jährlichen Investitionen in den Jahren 2015 bis 2024 (rund Fr. 465'099.00/Jahr). 6.4.2.2. Die massiven Mehrinvestitionen resultieren in erster Linie aus dem geplan- ten Ausbau bzw. der Sanierung der ARA (je Fr. 5 Mio. in den Jahren 2029 und 2030). Gemäss den geltenden Rechnungslegungsvorschriften sind Ausgaben, welche im Hinblick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden, Investiti- onen. Dazu gehören zweifellos auch der Ersatz und die Erneuerung und Sanierung von Erschliessungsanlagen. Sie sind folglich aus den Investiti- onseinnahmen zu bezahlen (Erw. 5.2.11.).

- 32 - Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Quadruplik die entstehenden Kosten glaubhaft dar (Quadruplik, S. 6). Gemäss der Betriebsanalyse der ARA Q._____ vom März 2023 (Beilage 10 zur Quadruplik) werden sich die Kos- ten auf schätzungsweise Fr. 30 Mio. belaufen. Dass ein Ausbau der ARA notwendig ist, ergibt sich sodann aus der Betriebsdatenauswertung und dem Jahresbericht 2025 ARA Q._____» des Kantons Aargau (Beilage 11 zur Quadruplik). Der Jahresbericht beurteilt die Reinigungsleistung sowie den Betrieb der ARA. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass die Leis- tungskapazität erreicht ist (S. 3). Die vorliegend angenommene Höhe der Investitionen sowie die vorgenom- mene Zuordnung der Kosten für die Sanierung und Erweiterung der ARA zur Investitionsrechnung scheint insbesondere im Lichte der bundesge- richtlichen Rechtsprechung, wonach zur Deckung der Kosten für Erneue- rungen und Erweiterungen von Abwasseranlagen, die allen Liegenschaften zugutekommen, Anschlussgebühren erhoben werden können, vereinbar (Urteil des Bundesgerichts [2C_722/2009] vom 8. November 2010, Erw. 3.5.2.). 6.4.2.3. Demgegenüber stehen Einnahmen aus Anschlussgebühren von durch- schnittlich Fr. 370'000.00 pro Jahr (Fr. 3.7 Mio. ÷ 10; tiefer als die durch- schnittlichen Einnahmen aus Anschlussgebühren in den Jahren 2015 bis 2024 [rund Fr. 600'696.00/Jahr]). 6.4.2.4. Gemäss dem Investitionsplan geht die Beschwerdegegnerin für dieselbe Zeitspanne von einem Ertrag von rund Fr. 7.972 Mio. und einem Aufwand von rund Fr. 8.175 Mio. aus. 6.4.2.5. Der Finanzplan weist am Schluss des Planungshorizonts eine Nettoschuld von rund Fr. 7.4 Mio. aus. Zulässig wäre ein Überschuss von rund Fr. 3.5 Mio. (durchschnittliche jährliche Investitionen von rund Fr. 1.76 Mio. x 2; Erw. 5.2.6). Es liegt damit für die Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung unter Be- rücksichtigung der zukünftigen Entwicklung keine Überschreitung und da- mit keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor. Auch wenn höhere durchschnittliche jährliche Anschlussgebühren zugrunde gelegt werden, liegt keine Verletzung vor. Eine detaillierte Prüfung der Bevölkerungsent- wicklung erübrigt sich folglich. Wie ausgeführt (Erw. 5.2.9.) beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die sachliche Notwendigkeit der Projekte. Gehen die geplanten Investitio- nen nicht über die Empfehlungen der einschlägigen Fachverbände hinaus,

- 33 - werden sie vom Gericht grundsätzlich als fachlich ausgewiesen und damit plausibel anerkannt. Die Finanzplanung Abwasserbeseitigung erscheint nachvollziehbar und die Prognosen sind plausibel. 6.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden kann, dass die Finanzpläne nicht vollständig mit dem GEP bzw. der Erneuerungsplanung der Wasserversorgung überein- stimmen (Erw. 5.1.5.). Wie ausgeführt (Erw. 5.2.7. und 5.2.9.) sind Finanz- pläne Planungsinstrumente, die nur Sinn machen, wenn sie nachgeführt werden. 6.6. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass weder für die Spezialfi- nanzierung Wasserversorgung noch für die Spezialfinanzierung Abwasser- beseitigung das Kostendeckungsprinzip verletzt wird. Die Anpassung der Zahlen zugunsten der Beschwerdegegnerin während des Verfahrens wird im Rahmen der Verlegung der Verfahrenskosten berücksichtigt (Erw. 10.2.1.). 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Finanzpläne (Wasserwerk und Ab- wasserbeseitigung) weckten Zweifel an der korrekten Zuordnung von Be- triebs- und Investitionskosten. Erneuerung, Unterhalt und Betrieb des Lei- tungsnetzes seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch pe- riodische Gebühren zu decken. Lediglich der Neubau, das Verlängern oder Umlegen von Leitungen und Werken seien durch Baubeiträge und An- schlussgebühren zu finanzieren (Erw. 5.1.1.2. und 5.1.1.3.). 7.2. Die Rechnungslegungsvorschriften qualifizieren Ausgaben, welche im Hin- blick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden, als Investitionen (ins- besondere Ersatz und Erneuerung/Sanierung von Erschliessungsanlagen). Folglich sind diese auch aus den Investitionseinnahmen zu bezahlen (Erw. 5.2.12.). Die Finanzverordnung definiert Investitionen wie folgt (§ 17 FiV; vgl. auch Erw. 5.2.12.): Investitionen sind Ausgaben für Erwerb, Erstellung und Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte, die zum Ver- waltungsvermögen gehören (Abs. 1). Insbesondere gelten auch In- standstellungs- und Unterhaltskosten an Sachanlagen mit mehrjähriger Nutzungsdauer als Investitionen, sofern sie pro Einzelprojekt die Aktivie- rungsgrenze gemäss § 5 Abs. 1 FiV übersteigen (Abs. 2 lit. f). Ausgaben, die die Kriterien einer Investition nicht erfüllen, sind als Aufwand zu verbu- chen. Beiträge, werden der Investitionsrechnung belastet, wenn das zu re- alisierende Projekt die Aktivierungsgrenze des beitragsempfangenden Ge- meinwesens übersteigt (§ 17 Abs. 3 FiV).

- 34 - 7.3. Die Aktivierungsgrenze für die Verbuchung von Investitionen wird nach An- zahl der Einwohner festgelegt (§ 5 Abs. 1 FiV). Per 31. Juli 2025 lag die Anzahl Einwohner der Gemeinde Q._____ bei XYZ (vgl. www.aaa.ch › Über Q._____ › Zahlen und Fakten; zuletzt abgerufen am 4. Septem- ber 2025). Bei Gemeinden mit 5'001 bis 10'000 Einwohner beträgt die Ak- tivierungsgrenze Fr. 75'000.00 (§ 5 Abs. 1 lit. c FiV). 7.4. 7.4.1. Gemäss den geltenden Rechnungslegungsvorschriften sind Ausgaben, welche im Hinblick auf eine mehrjährige Nutzung getätigt werden, Investiti- onen, sofern sie pro Einzelprojekt die Aktivierungsgrenze übersteigen. Dazu gehören zweifellos auch der Ersatz und die Erneuerung und Sanie- rung von Erschliessungsanlagen. Sie sind folglich aus den Investitionsein- nahmen zu bezahlen (Erw. 7.2.). 7.4.1.1. Aus dem Investitionsplan Wasserversorgung ergibt sich, dass die zugeord- neten Ausgaben allesamt für den Neubau, den Ausbau oder die Sanierung von Wasserleitungen aufgewendet werden sollen oder in Zusammenhang mit Strassenbauprojekten stehen. Die Aktivierungsgrenze von Fr. 75'000.00 pro Einzelprojekt ist für sämtliche Einzelprojekte erreicht. Für die Einzelprojekte «Z-Strasse-Strasse», «Y-Strasse-Strasse» und «X- Strasse-Strasse/V-Strasse-Strasse» ist bei Betrachtung des Zeithorizon- tes 2025 bis 2034 die Aktivierungsgrenze zwar nicht erreicht. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Gesamtkosten pro Einzelprojekt die Aktivierungs- grenze einhalten. Beim Projekt «Sanierung XV» wird sodann für die Jahre 2028 bis 2034 mit Baubeiträgen von jeweils Fr. 50'000.00 gerechnet. Diese werden entsprechend abgezogen (Quadruplik, S. 4). Für das Gericht sind im Investitionsplan Wasserversorgung keine Zuordnungen erkennbar, die zu beanstanden wären. 7.4.1.2. Aus dem Investitionsplan Abwasserbeseitigung ergibt sich, dass die zuge- ordneten Ausgaben allesamt für den Neubau, den Ausbau oder die Sanie- rung von Kanalisationsleitungen oder Pumpen geplant sind oder wiederum in Zusammenhang mit Strassenbauprojekten bzw. mit dem GEP 2. Gene- ration stehen. Die vorgenommene Zuordnung der Kosten für die Sanierung und Erweiterung der ARA zur Investitionsrechnung scheint insbesondere im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach zur Deckung der Kosten für Erneuerungen und Erweiterungen von Abwasseranlagen, die allen Liegenschaften zugutekommen, Anschlussgebühren erhoben werden können, wie bereits ausgeführt, vereinbar (Erw. 6.4.2.2.).

- 35 - Für das Projekt «GEP 2. Generation» wird im Jahr 2031 mit einem Sub- ventionsbeitrag des Kantons von Fr. 108'000.00 (20 % von Fr. 540'000.00) gerechnet, welcher im Finanzplan entsprechend abgezogen wurde (Quadruplik, S. 4; Beilage 5 zur Quadruplik). Die Aktivierungsgrenze von Fr. 75'000.00 pro Einzelprojekt ist für zwei Pro- jekte («XYZ», Fr. 45'000.00 und «XYV», Fr. 14'000.00) nicht erreicht. Da ohne Berücksichtigung der beiden Einzelprojekte dennoch keine Verlet- zung des Kostendeckungsprinzips vorliegt, erübrigt sich eine vertiefte Prü- fung. Auch bezüglich der Zuordnungen der Investitionen betreffend die Abwas- serbeseitigung sind für das Gericht folglich keine nennenswerten Bean- standungen erkennbar. 8. 8.1. 8.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Sie bringt vor, eine Verletzung des Prinzips liege bei offen- sichtlichen Härtefällen oder in denjenigen Fällen vor, in denen die Anwen- dung des Reglements unangemessen wäre. In diesen Fällen seien die Ge- bühren ausnahmsweise den besonderen Verhältnissen anzupassen. Dies sehe § 7 RFE ausdrücklich vor, indem der Stadtrat ermächtigt werde, die Gebühren entsprechend anzupassen. Diese «Berechtigung» des Stadtra- tes sei, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, zugleich Verpflichtung. Im vorliegenden Fall würde die buchstabengetreue Auslegung des RFE zu ei- nem krass unangemessenen Ergebnis führen. Daher sei die Gebühr in An- wendung von § 7 Abs. 1 RFE signifikant zu reduzieren. Die Gebühren seien aufgrund des Verhältnisses zwischen der Höhe der Gebühren und der tatsächlichen Inanspruchnahme der Erschliessungsan- lagen zu reduzieren. Das Neubauvorhaben verfüge neben einer grossen Lagerhalle lediglich über einige Büro- und Besprechungsräume sowie 15 Toiletten, 3 Urinoirs und 8 Waschbecken sowie 3 kleine Küchenzeilen. Es sei mithin von einem nur sehr kleinen Wasserverbrauch und einer ent- sprechend tiefen Einleitung von Abwasser in die Kanalisation zu rechnen. Das Neubauvorhaben sei in Bezug auf den effektiven Wasserverbrauch sowie das effektiv in die Kanalisation eingeleitete Abwasser mutmasslich mit einem kleinen Mehrfamilienhaus mit maximal 4 Wohnungen vergleich- bar. Bei einem solchen würden mutmasslich Gebühren von maximal Fr. 15'000.00 (exkl. MWST) für den Wasseranschluss und Fr. 30'000.00 (exkl. MWST) für den Abwasseranschluss anfallen. Die verfügten Gebüh- ren seien daher offensichtlich unverhältnismässig und daher massiv herab- zusetzen.

- 36 - Sollte eine spätere Zweckänderung erfolgen, welche zu einer Erhöhung des Wasserverbrauchs oder der in die Kanalisation eingeleiteten Abwas- sermenge führen würde, sei diese bewilligungspflichtig und würde in An- wendung von § 30 Abs. 3 RFE zu einer Neufestsetzung der Anschlussge- bühr führen (Beschwerde, Ziff. II.B.a-d, Rz. 17-20; Protokoll, S. 17 f.; Triplik, Rz. 3 und 6). In der Triplik ergänzt die Beschwerdeführerin, vorliegend handle es sich um einen Fall mit einem ausserordentlich geringen Wasserverbrauch. Der Wasserverbrauch für das gesamte Objekt habe in der Periode nach dem Bezug der Liegenschaft vom 19. Februar 2025 bis 30. September 2025 le- diglich 130 m3 betragen (umgerechnet auf ein Kalenderjahr 210 m3). Dies entspreche einem Wasserverbrauch einer Wohnliegenschaft mit vier Per- sonen (Triplik, Rz. 5). 8.1.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, ein Vergleich mit anderen Gewerbe- und Lagerbauten, welche in den vergangenen 30 Jahren erstellt worden seien, zeige, dass die im vorliegenden Fall verfügten Anschlussgebühren im normalen Rahmen liegen würden. Zwar seien fast alle vergleichbaren Objekte wesentlich kleiner als der vorliegende Neubau; proportional aufge- rechnet lägen die Beträge aber im gleichen Rahmen. Eine ähnliche Dimension wie der vorliegende Neubau weise das Gewerbe- haus auf der Parzelle Nr. ggg auf. Dieses verfüge jedoch über mehr Brut- togeschossfläche. Das Gebäude sei im Jahr 1994 bewilligt worden; im Jahr 1997 sei das bewilligte Projekt von einer neuen Bauherrschaft über- nommen und vergrössert worden. Die damals bezahlten Anschlussgebüh- ren lägen deutlich über den für den vorliegenden Neubau berechneten Be- trägen. Die buchstabengetreue Auslegung des Reglements führe zu einer Gleich- behandlung und einem adäquaten Ergebnis im Sinne des Kostende- ckungsprinzips. Dass die Bezahlung der verfügten Gebühren zu einem of- fensichtlichen Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 1 RFE führen würde, indem die Beschwerdeführerin wirtschaftlich zur Leistung nicht in der Lage wäre, werde nicht geltend gemacht. Es sei zudem auch kein Ausnahmetatbe- stand erkennbar. Dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstand, dass von einem geringen Wasserverbrauch und Abwasseranfall auszugehen sei, werde mit den reduzierten Ansätzen für Lagerflächen so- wie für Dach- und Hartflächen, deren anfallendes Regenwasser in ein Oberflächengewässer abgeleitet werde oder versickere, Rechnung getra- gen. Es sei daher im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, die Anschluss- gebühren aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen zu reduzieren (Ver- nehmlassung, S. 3, Bst. c; Protokoll, S. 18).

- 37 - Im Rahmen der Verhandlung bringt die Beschwerdegegnerin sodann vor, die Argumentation der Beschwerdeführerin verkenne das Wesen der Er- schliessung. Die Gemeinde müsse so erschliessen, dass die maximal zu- lässige Ausnützung möglich sei (Protokoll, S. 18; ebenso Quadruplik, S. 1-3). 8.1.3. In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, die Behaup- tungen der Beschwerdegegnerin seien nicht belegt und würden daher be- stritten. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Ver- gangenheit offenbar ähnlich unverhältnismässige Anschlussgebühren ver- fügt habe, folge nicht, dass die Gebühren im vorliegenden Fall das Äquiva- lenzprinzip wahren würden (Replik, Rz. 5). 8.2. 8.2.1. Wie ausgeführt (Erw. 3.2.) sind die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sa- nierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen Ab- gaben den Verursachern zu überbinden (Art. 60a GSchG). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass das in Art. 60a GSchG statuierte Verursacherprinzip seine Wirkungen vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren entfaltet, welche einen Bezug zur produzierten Abwassermenge haben müssen. Allein darin, dass eine Bestimmung des kommunalen Rechts für die Bemessung der Anschluss- gebühren auf Grössen abstellt, welche die künftig anfallende Abwasser- menge indirekt, bzw. in abstrahierter Weise erfassen, liege noch keine Ver- letzung des durch Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG statuierten Verursacherprin- zips (Urteil des Bundesgerichts [2C_847/2008] vom 8. September 2009 zur Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungs- wert; Urteil des Bundesgerichts [2C_101/2007] vom 22. August 2007 zur Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Gebäudevolumen). 8.2.2. Wie ebenfalls bereits ausgeführt (Erw. 3.1.) müssen Anschlussgebühren, wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen im formellen Gesetz, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtssatzmässiger Form festge- legt sein. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so umschrieben sein, dass der rechtsan- wendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die mög- lichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 126 I 180, Erw. 2.a.aa.; BGE 123 I 248, Erw. 2.; AGVE 2006 S. 366). Das Legalitätsprinzip, dem im Bereich des Abgaberechts die Bedeutung eines verfassungsmässigen Rechts zukommt, verlangt, dass der Rechts- satz mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der

- 38 - Abgabe und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen umschreibt (BGE 126 I 180, Erw. 2.a.aa.). 8.2.3. Gebühren unterliegen dem Äquivalenzprinzip, welches im Bereich der Kau- salabgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), andererseits das Willkürverbot (Art. 9 BV) konkretisiert. Nach dem Äquiva- lenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für die Abgabe- pflichtigen hat. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Die Gebühren sollen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und keine Unterscheidungen treffen, für die es keine vernünftigen Gründe gibt (AGVE 2012 S. 274 ff.; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, N 2787). 8.2.4. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass sich der individuelle Beitrag des Ab- gabepflichtigen nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil bemisst, den der Einzelne aus der betreffenden öffentlichen Einrichtung zieht. Dabei muss sich die Bemessung dieser Abgabe nicht notwendigerweise nach dem dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss jeweils konkret entstehenden Aufwand richten, sondern es darf mittels schematischer Kriterien auf den dem Pflichtigen erwachsenden Vorteil abgestellt werden (Urteil des Bun- desgerichts [2C_722/2009] vom 8. November 2010, Erw. 3.2.; Urteil des Bundesgerichts [2C_656/2008] vom 29. Mai 2009, Erw. 3.3.). Es müssen bei der Bemessung von Anschlussgebühren nicht alle Um- stände berücksichtigt werden, die im konkreten Fall das Mass der künftigen Inanspruchnahme der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung beeinflussen. Diese Schematisierung führt regelmässig dazu, dass ein- zelne Faktoren zu höheren Gebühren führen können, obwohl sie nur einen geringen oder gar keinen Einfluss auf den Wasserverbrauch oder Abwas- seranfall haben. Diese Schematisierung erfolgt aus Praktikabilitätserwä- gungen. Es wird bei den einmalig zu entrichtenden Anschlussgebühren be- wusst in Kauf genommen, dass ein Tatbestand gebührenauslösend sein kann, obwohl er keinen Einfluss auf die effektiv benötigte Wassermenge oder produzierte Abwassermenge hat. «Ein Abgehen von dieser Schematisierung ist nach der Rechtsprechung nur geboten, wenn im konkreten Fall bei den gegebenen Baukosten die Abwei- chung von der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Infrastrukturanlagen besonders gross ist, also ein eigentliches Missverhältnis zwischen dem Gebäu- deversicherungswert und dem Nutzungspotenzial des Wasser-und Abwasser- anschlusses besteht» (zit.Urteil des Bundesgerichts [2C_847/2008] vom

8. September 2009, Erw. 2.2.).

- 39 - 8.2.5. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Anschlussge- bühr schematisch, nach liegenschaftsbezogenen Kriterien festgesetzt wer- den. Dazu gehören etwa der Gebäudeversicherungswert, die Bruttoge- schossfläche oder der Rauminhalt; diese Kriterien weisen einen genügen- den Bezug zur künftigen Beanspruchung der öffentlichen Anlagen auf. Ein Abweichen vom Schematismus ist nur dann geboten, wenn eine Baute ei- nen ausserordentlich hohen oder tiefen Abwasseranfall verursacht (zum Beispiel Sakralbaute). Die Gebühr darf jedenfalls nicht in einem offensicht- lichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung des Gemeinwesens stehen und hat sich in vernünftigen Grenzen zu bewegen (Urteil des Bun- desgerichts [2C_67/2015] vom 12. November 2015, Erw. 3.5.; Urteil des Bundesgerichts [2C_722/2009] vom 8. November 2010, Erw. 3.2. f.; AGVE 2012 S. 274 ff.). Gemäss der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Anschlussgebühr nicht aufgrund des effektiven Abwasseranfalls entspre- chend der gegenwärtigen Nutzung des Gebäudes bemessen werden. Bei Lagergebäuden ist es üblich, dass im Verhältnis zu ihrem Volumen bzw. wie vorliegend ihrer Fläche, wenig Abwasser anfällt. Stossend könnte die alleinige Berücksichtigung von derartigen Bemessungsgrössen höchstens bei Gebäuden sein, die über ein grosses leeres Volumen verfügen, ohne dass dieser Raum für Lagerzwecke genutzt wird. Derartige Ausnahmesitu- ationen könnten Anspruch auf eine korrigierende Härtefallregelung ver- schaffen (Urteil des Bundesgerichts [2C_101/2007] vom 22. August 2007, Erw. 4.4). 8.2.6. Aus der Geltung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht folgt, dass auch ein Ausnahmetarif (Rabatt) in genügender Bestimmtheit rechtssatzmässig nor- miert sein muss. Eine Gemeindepraxis genügt den Anforderungen an das Legalitätsprinzip nicht (AGVE 2006 S. 365 ff.). 8.2.7. Die Rechtsprechung des SKE geht ebenfalls davon aus, dass nur bei aus- gesprochenen Spezialanlagen, bei welchen nicht durch Vergleich feststell- bar ist, ob ein schematischer Verteilschlüssel gerecht ist, der individuelle Sondervorteil approximativ zu bestimmen und der geforderten Abgabe ge- genüberzustellen ist (Entscheid der ehemaligen Schätzungskommission nach Baugesetz [EB.2000.50033] vom 29. März 2005, Erw. 8.2.3.; AGVE 2012 S. 273 ff.). Das SKE hielt in einem Entscheid vom 15. Juni 2016 (4-BE.2012.1) folgen- des fest:

- 40 - «Als obiter dictum sei immerhin erwähnt, dass eine solche Bestimmung im [Reglement] fehlt. Es sieht […] lediglich eine Anpassungsermächtigung des Ge- meinderates vor. Der Tarif für Mehrfamilienhäuser und Industriebauten ist der- selbe. Ob dies den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine Ausnahmebe- stimmung genügt, sei hier zumindest in Frage gestellt» (zit. Erw. 6.3.). 8.2.8. In BGE 150 II 153 (10. Oktober 2023) wandte das Bundesgericht seine neue Rechtsprechung zum Kostendeckungsprinzip (Keine Prüfung von Verfassungs wegen, vgl. Erw. 5.2.3.) ohne nähere Begründung analog auf das Verhältnismässigkeitsprinzip an: «Damit beruht die Kostenauflage auf einer ausreichenden, klaren gesetzlichen Grundlage, so dass sich die Frage nach der Einhaltung des Kostendeckungs- prinzips und des Äquivalenzprinzips nicht mehr stellt» (zit. BGE 150 II153, Erw. 5.3.3.; mit Verweis auf BGE 149 I 305). Im Urteil 9C_348/2024 vom 31. Januar 2025 dagegen nimmt das Bundes- gericht eine vom Legalitätsprinzip unabhängige Prüfung des Äquivalenz- prinzips vor (Erw. 4.2.2. und 5.; vgl. dazu auch RENÉWIEDERKEHR/JOHAN- NESFRINGS in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungs- recht [ZBl] 5/2025, S. 278 ff., insb. S. 284). Es ist daher nachfolgend die Einhaltung des Äquivalenzprinzips zu prüfen. 8.3. 8.3.1. Vorliegend berechnet sich die Wasseranschlussgebühr nach der Bruttoge- schossfläche (Erw. 3.3.1.1.), die Abwasseranschlussgebühr nach der Grundfläche und der in die Kanalisation entwässerten Hartfläche und der Bruttogeschossfläche bzw. nach der Produktions- und Lagerfläche (Erw. 3.3.2.1.). Es handelt sich dabei um übliche liegenschaftsbezogene Kriterien, welche zweifellos zulässig sind. Dies wird von den Parteien im Grundsatz denn auch nicht bestritten. 8.3.2. Umstritten ist indessen die Verhältnismässigkeit der verfügten Gebühren im konkreten Fall (Erw. 8.1.1.). 8.3.3. 8.3.3.1. Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss § 7 RFE sei der Stadtrat zu einer Gebührenanpassung verpflichtet, sofern die Vorausset- zungen erfüllt seien (Erw. 8.1.1.). 8.3.3.2. § 7 Abs. 1 RFE lautet wie folgt:

- 41 - «1Der Stadtrat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwen- dung dieses Reglements unangemessen wäre, die Abgaben ausnahmsweise anzupassen.» 8.3.3.3. Räumt ein Rechtssatz der rechtsanwendenden Behörde einen Spielraum ein beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht, so liegt Entschliessungsermessen vor. Die Behörden können von der Anordnung einer Massnahme absehen, da das Gesetz den Eintritt der Rechtsfolge beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend vorschreibt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 398; Entscheid der ehemaligen Schät- zungskommission nach Baugesetz [EB.2004.500610] vom 12. Dezem- ber 2006, Erw. 5.3.1.). Durch das Ermessen erhalten die rechtsanwendenden Behörden einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall. Die Behörden sind jedoch in ihrer Entscheidung nicht völlig frei. Sie dürfen nicht willkürlich entscheiden und sind an die Verfassung gebunden. Insbesondere das Gebot der Rechts- gleichheit, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen sind zu befolgen (SKEE [4-EV.2004.50048] vom 23. Mai 2006, Erw. 3.6.; AGVE 1997 S. 304; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN,N 409 ff.). 8.3.3.4. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie ist festzuhalten, dass der Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihrer Bestimmungen ein weiter Ermes- sensspielraum zukommt, zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Erschlies- sungsabgaberecht ausdrücklich den Gemeinden übertragen ist (§ 34 Abs. 3 BauG). Das SKE hat die vorinstanzlichen Entscheide daher zwar grundsätzlich vollumfänglich zu überprüfen, gleichzeitig hat es aber unter den gegebenen Voraussetzungen darauf zu achten, dass es nicht leichthin sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Das Ge- richt auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zu- rückhaltung. Soweit diese sachlich vertretbar erscheinen und das Ermes- sen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, verzichtet das SKE entspre- chend auf eine Berichtigung. Mit anderen Worten überprüft das SKE Er- messensentscheide der Gemeinde nur auf Willkür hin. Eine Korrektur er- folgt nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, d.h. zur tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 419 ff.).

- 42 - 8.3.3.5. Nach dem Ausgeführten müssen die Anschlussgebühren gemäss folglich nicht zwingend ermässigt werden, wenn die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 RFE erfüllt sind. 8.3.4. 8.3.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat die verfügte Wasseranschlussgebühr ge- mäss den Plan «Nachweis Ausnützungsziffer» folgendermassen festgelegt (vgl. Pläne und Unterlagen zu en Beweisergänzungen): Fläche Ansatz Total (exkl. MWST) (gerundet) Effektive Bruttogeschossfläche 3'045.07 m2 à Fr. 55.00/m2 Fr. 167'478.85 Gewerbliche Lagerfläche über 4'322.02 m2 à Fr. 33.00/m2 Fr. 142'626.65 200 m2 Total Fr. 310'105.50 8.3.4.2. Die Beschwerdegegnerin hat die verfügte Abwasseranschlussgebühr ge- mäss dem Entwässerungsnachweis (Plan Nr. CL0127) vom 5. April 2025 berechnet (bewilligt durch Gemeinde mit Datum vom 30. April 2025; Vorak- ten Einsprachedossier) und hat die für die Anschlussgebühr relevanten Flä- chen dabei folgendermassen festgelegt (Einspracheentscheid, S. 2 f.; vgl. auch die entsprechenden Pläne der Beweisergänzungen): Fläche Ansatz Total (exkl. MWST) (gerundet) Gebäudegrundfläche mit 6'391.71 m2 à Fr. 28.00/m2 Fr. 178'968.00 Versickerung Hartfläche ohne Versickerung 612.00 m2 à Fr. 40.00/m2 Fr. 24'480.00 Hartfläche mit Versickerung 2'418.00 m2 à Fr. 28.00/m2 Fr. 67'704.00 Effektive Bruttogeschossfläche 3'045.07 m2 à Fr. 40.00/m2 Fr. 121'802.80 Gewerbliche Lagerfläche über 4'322.02 m2 à Fr. 24.00/m2 Fr. 103'728.50 200 m2 Total Fr. 496'683.20 8.3.4.3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gebühr anhand der reglementarisch fest- gelegten Kriterien festgelegt. Es liegen keine Hinweise vor, die auf einen extrem niedrigen Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall hinweisen wür- den. Im vorliegenden Fall liegt aus Sicht des Gerichts daher keine ausge- sprochene Spezialanlage vor, die eine individuelle Bestimmung des Son- dervorteils verlangen würde. Die Beschwerdegegnerin hat zudem eine Liste mit vergleichbaren verfüg- ten Gebühren eingereicht (Beilage 2 zur Vernehmlassung). Daraus erge- ben sich jedenfalls keine Hinweise, wonach die Gemeinde das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt hätte. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht.

- 43 - Es liegt somit keine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für Flächen, welche nicht an die Kanalisation angeschlossen sind und von welchen das Wasser auch nicht auf andere Weise in die Kanalisation gelangt, mangels Sondervorteils keine Abwasseranschlussgebühr erhoben werden darf. Dies macht vorliegend ei- nen Betrag von rund Fr. 246'672.00 aus; die verfügte Abwassergebühr ist folglich um diesen Betrag zu reduzieren (Erw. 4.6.). Weiter ist festzuhalten, dass weder bei der Wasseranschlussgebühr noch bei der Abwasseranschlussgebühr eine Verletzung des Kostendeckungs- (Erw. 6.) und Verhältnismässigkeitsprinzips (Erw. 8.) vorliegt. 10. 10.1. Abschliessend sind die Kosten zu verlegen. 10.2. 10.2.1. Die Verfahrenskosten werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin unter- liegt – unabhängig von der genannten Rechtsprechung – zu rund 70 % (Reduktion der Abwasseranschlussgebühr um Fr. 246'672.00, Erw. 4.6.). Sie hätte in diesem Umfang die Verfahrenskosten zu tragen. Wie bereits ausgeführt (Erw. 6.3.4.) hat sich eine Gemeinde, welche die zu untersuchenden Zahlen erst während der Hängigkeit der Rechtsmittelver- fahren wesentlich zu den eigenen Gunsten verändert hat, – unabhängig von der sachlichen Richtigkeit dieser nachträglichen Anpassungen – als Mitverursacherin des Verfahrens an den Kosten zu beteiligen, wenn das Rechtsmittel nicht von Anfang als aussichtslos erschien. Diese genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Hinzu kommt, dass die während des Verfahrens zu ihren Gunsten angepassten Finanzpläne fehlerhaft wa- ren, was einer erneuten Korrektur bedurfte und einen erheblichen Aufwand verursachte. Das Gericht hält so weit (d.h. unabhängig vom materiellen Ausgang) eine Halbierung der Kosten für angemessen (vgl. ebenso: SKEE [4-BE.2018.6] vom 18. August 2021, Erw. 9.1.; vom Verwaltungsge- richt geschützt in VGE [WBE.2021.377] vom 12. September 2022, Erw. 10.3.; SKEE [4-BE.2024.19] vom 14. August 2026, Erw. 14.2.1.). Eine weitergehende Abweichung zugunsten der Beschwerdeführerin recht- fertigt sich nicht.

- 44 - 10.2.2. Am 1. Juli 2024 sind das Allgemeine Gebührengesetz (GebührG; SAR 662.100) vom 19. September 2023 und das Gebührendekret (Ge- bührD; SAR 662.110) vom 19. September 2023 in Kraft getreten. Gemäss § 20 Abs. 1 lit. a GebührD beträgt die Gebühr in der gerichtlichen Verwal- tungsrechtspflege für das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitsachen vor dem Spezialverwaltungsgericht nach den halben Grundansätzen gemäss § 7 Abs. 1 GebührD festzulegen. 10.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin Gebühren von insgesamt rund Fr. 855'083.00 (inkl. MWST) verfügt (Wasseranschlussgebühr: Fr. 318'168.25 inkl. MWST; Abwasseranschlussgebühr Fr. 536'914.55 inkl. MWST, A.5.). Die Beschwerdeführerin beziffert ihre verlangte Reduktion in der Be- schwerde nicht. In ihrer Einsprache vom 9. April 2024 (Einspracheent- scheid, S. 1) hat die Beschwerdeführerin eine Reduktion der Gebühren auf insgesamt Fr. 47'820.00 verlangt (Wasseranschlussgebühr: Fr. 15'390.00 inkl. MWST; Abwasseranschlussgebühr Fr. 32'430.00 inkl. MWST). Ausgehend von der verlangten Reduktion in der Einsprache liegt der Streit- wert bei rund Fr. 807'263.00. Für Streitwerte von Fr. 800'001.00 bis Fr. 1.6 Mio. beträgt der Grundansatz gemäss § 7 Abs. 1 GebührD Fr. 13'670.00 plus 1.0 % des Streitwertes. Beim vorliegenden Streitwert ergibt sich daraus ein Grundansatz von rund Fr. 21'740.00. Die Gebühr (halber Grundansatz) beträgt gerundet Fr. 10'900.00 (vgl. § 20 Abs. 2 Ge- bührD). 10.2.4. Der geleistete Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 4'000.00 wird der Be- schwerdeführerin angerechnet. 10.3. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt zwar materiell zu einem grossen Teil. Da die Beschwerdegegnerin als Mitverursacherin aber die Hälfte der Kosten zu tragen hat, sind auch die Parteikosten wettzuschlagen. Jede Partei hat ihre Vertretungskosten selbst zu tragen.

- 45 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Abwasseranschlussge- bühr um Fr. 246'672.00 auf gerundet Fr. 290'243.00 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. 2.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 10'900.00, sind von den Parteien je hälftig mit Fr. 5'450.00 zu tragen. Nach Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 4’000.00 hat die Be- schwerdeführerin noch Fr. 1'450.00 zu bezahlen. 2.2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung

- Vertreter der Beschwerdeführerin (2, je eines für sich und seine Klien- tin; per Einschreiben)

- Vertreter der Beschwerdegegnerin (2, je eines für sich und seine Klien- tin; per Einschreiben) Mitteilung

- Mitwirkende Fachrichterin; mitwirkende Fachrichter

- Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008).

- 46 - Aarau, 14. August 2026 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: B. Wehrli L. Bieli-Käser