Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2013, 2017 und 2018. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung des Eid- genössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesu- chen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom
12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwaltungs- gerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanz- lich, über Gesuche um Steuererlass (§ 231 Abs. 4 StG).
E. 2.1 Der Rekurrent beantragt im Rekurs den vollständigen Erlass der noch aus- stehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2013, 2017 und 2018. Er be- gründet dies im Wesentlichen damit, dass er unter dem Existenzminimum leben würde.
E. 2.2 Soweit der Rekurrent den Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Ge- meindesteuern 2019 sowie der provisorisch veranlagten Kantons- und Ge- meindesteuern 2021 (und ff.) und den Verzicht auf die Erhebung von Ver- zugszinsen sowie von Gebühren betreffend die Kantons- und Gemeinde- steuern beantragt (vgl. Rekurs, Antrag c; Replik), ist darauf nicht einzutre- ten, weil diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden bzw. noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurden (vgl. Erw. 3.2.1; SGE vom
20. Mai 2020 in Sachen B. + D.J. [3-RB.2019.7], mit weiteren Hinweisen; SGE vom 20. Dezember 2017 in Sachen J.B. [3-RB.2017.18]).
E. 3.1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise er- lassen werden (§ 230 Abs. 1 StG).
E. 3.2.1 Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteu- ern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
- 6 -
E. 3.2.2 Die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 in der Höhe von CHF 946.20 wurden mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 definitiv veranlagt. Die Ver- anlagung ist (nach Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache [vgl. Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 1. Dezember 2015]) in Rechtskraft erwachsen. Die Restanz beträgt CHF 670.30 (der Verzugszins beläuft sich auf CHF 210.90; vgl. Kontoauszug 2013 vom 5. Mai 2021). Die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 in der Höhe von CHF 1'126.80 wurden mit Verfügung vom 18. August 2020 definitiv veranlagt. Die Veran- lagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Restanz beträgt CHF 929.70 (der Verzugszins beläuft sich auf CHF 14.50; vgl. Konto- auszug 2017 vom 5. Mai 2021). Die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 in der Höhe von CHF 1'017.00 wurden mit Verfügung vom 18. August 2020 definitiv veranlagt. Die Veran- lagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Restanz beträgt CHF 817.20 (der Verzugszins und die Gebühren belaufen sich auf insge- samt CHF 47.70 [CHF 12.70 + CHF 35.00]; vgl. Kontoauszug 2018 vom
5. Mai 2021). Der Ausstand der Kantons- und Gemeindesteuern 2013, 2017 und 2018 beträgt somit insgesamt CHF 2'417.20 (ohne Verzugszinsen und Gebüh- ren).
E. 4.1 Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. analog § 230 Abs. 1 StG) einer natürlichen Person als Voraussetzung für einen Steuererlass liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der steuerpflichtigen Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leis- tungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Ein Missverhältnis ist ins- besondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Ein- schränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollum- fänglich beglichen werden kann. Eine Einschränkung der Lebenshaltungs- kosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenz- minimum übersteigen (Art. 2 Steuererlassverordnung). Im Kanton Aargau sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 (Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau, Fassung vom 21. Oktober 2009; nach- folgend: Richtlinien) massgebend.
- 7 -
E. 4.2 Die in Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung beispielhaft (aber nicht ab- schliessend) aufgezählten Ursachen führen zu einer Notlage und damit grundsätzlich zu einem Steuererlass (vgl. Locher, Kommentar zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Ba- sel 2015, Art. 167 DBG N 21; "Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bun- dessteuer" vom 29. Mai 2015, S. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 DBG N 24 ff.). Geht die Notlage auf andere (ebenfalls nicht abschliessend aufgezählte) Ursachen zurück, wie beispielsweise Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Le- bensstandards etc., kommt ein Steuererlass nur in Frage, wenn neben dem Fiskus auch die anderen Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderun- gen verzichten. Ist dies der Fall, kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirt- schaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person (Art. 167 Abs. 2 DBG bzw. analog § 230 Abs. 2 StG) beiträgt (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Damit wird dem Grundsatz, dass der Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen hat, Nachach- tung verschafft.
E. 4.3 Die in § 230a StG beispielhaft bzw. nicht abschliessend aufgezählten Ab- lehnungsgründe schränken den Steuererlass generell ein (vgl. Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013 [BBl 2013 8435] betreffend Art. 167a DBG, der § 230a StG wörtlich entspricht, S. 8448 f.). Sie sind auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass, insbesondere das Vorliegen einer Notlage, an und für sich gegeben sind (vgl. SGE vom 26. Februar 2016 in Sachen D.W. [3-BE.2015.6]). Liegt ei- ner dieser Tatbestände vor, so ist das Erlassgesuch in der Regel abzuwei- sen (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 6).
E. 4.4 Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesent- lichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person sowie der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ih- rer finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 10 Steuererlassverordnung).
E. 4.5 Der Erlass darf nicht zu einer Benachteiligung jener steuerpflichtigen Per- sonen führen, welche durch ausgewogene Planung ihren Verpflichtungen
- 8 - gegenüber dem Gemeinwesen nachkommen. Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Steuererlass deshalb aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) seltene Ausnahme bleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts vom 23. Dezember 2009 [A-699/2009], vom 10. Dezember 2009 [A-3692/2009], vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007] = StR 2009 S. 672).
E. 5.1 Aufgrund von Art. 3 Steuererlassverordnung ist bei einer Überschuldung der steuerpflichtigen Person hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Er- lass zu unterscheiden. Soweit die Überschuldung Folge von ausserordent- lichen Aufwendungen ist, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat (zum Bei- spiel Überschuldung aufgrund von Arbeitslosigkeit, Familienlasten oder Unterhaltspflichten, Krankheits- und Pflegekosten, bezogener Sozialhilfe), liegt eine den Erlass rechtfertigende Ursache vor (vgl. Art. 3 Abs. 1 Steuer- erlassverordnung). Liegen für die Überschuldung andere als die genannten Gründe vor, insbesondere Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfand- schulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstan- dards etc., kommt ein Erlass nur in Frage, wenn neben dem Gemeinwesen auch die übrigen Gläubiger im selben prozentualen Umfang auf ihre For- derungen verzichten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007]; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 17. September 2014 [A 13 38 / A 13 39] = LGVE 2014 IV Nr. 9 = StR 2015 S. 156; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012 [B 2011/203]; Entscheide der Ver- waltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 8. März 2012 [I/2- 2011/5], vom 25. August 2011 [I/2-2010/ 68], vom 7. Juli 2011 [I/2-2010/7]; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Januar 2012 [810 11 310]; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
27. September 2012 [VD.2012.101] = BStPra 2012 S. 177; Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 16. Juli 2012 [Nr. 2011-106] = BStPra 2013 S. 241; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2012 [SB.2011.93] = ZStP 2013 S. 184). Denn der Erlass bezweckt, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person beizutragen und soll einzig ihr und nicht ihren Gläubigern zugutekommen (vgl. § 230 Abs. 2 StG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2012 [A- 430/2012], vom 26. März 2012 [A-1758/2011], vom 6. Oktober 2011 [A- 7949/2010]). Bei einer Notlage infolge einer Überschuldung, die nicht (nur) die Folge von ausserordentlichen Aufwendungen aufgrund der persönlichen Verhältnisse
- 9 - ist, ist somit ein Steuererlass zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlos- sen. In einem solchen Fall wird eine Opfersymmetrie verlangt.
E. 5.2 Gemäss den eigenen Angaben und den eingereichten Unterlagen hat der Rekurrent eine (Konsumkredit- bzw. Kreditkarten-)Schuld in der Höhe von CHF 37'527.00 (vgl. Steuererklärung 2018) bzw. CHF 30'500.25 (vgl. Schreiben der C. AG vom 4. Oktober 2012) bei der B. AG. Diese Schuldenlast beruht nicht auf ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die der Rekurrent nicht einzustehen hat, sondern ist auf andere Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung, insbesondere auf über dem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum liegende Lebenshaltungskosten, zu- rückzuführen.
E. 5.3 Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 ersuchte das Spezialverwaltungsgericht den Rekurrenten um das Einreichen eines Forderungsverzichts der B. AG bis spätestens 25. Mai 2021. Er reichte diesen mit Eingabe vom 26. Mai 2021 ein. Ein Steuererlass kommt daher grundsätzlich in Frage.
E. 6.1 Somit sind die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten zu prüfen.
E. 6.2.1 Der Rekurrent hat im Erlassgesuch monatliche (AHV-)Einkünfte bzw. Er- gänzungsleistungen von CHF 2'237.00 und die folgenden monatlichen Auslagen deklariert: Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00 Mietzins (inkl. HK von CHF 20.00) CHF 630.00 Krankenkassenprämie CHF 28.10 Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch CHF 50.00 Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung (30 x CHF 10.00) CHF 300.00 Medikamente (CHF 56.00) und Pedicure (CHF 33.00) CHF 89.00 Zahlungen für laufende Steuern (2020) CHF 16.50 Total Auslagen pro Monat CHF 2'313.60 Daraus resultiert ein monatlicher Ausgabenüberschuss von CHF 76.60.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrem abweisenden Entscheid vom 8. Dezember 2020 die monatlichen Einnahmen des Rekurrenten von CHF 2'237.00 übernom- men und seinen monatlichen Notbedarf wie folgt ermittelt:
- 10 - Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00 Mietzins (ohne HK von CHF 20.00) CHF 610.00 Krankenkassenprämie CHF 28.10 Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch CHF 0.00 Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung CHF 0.00 Medikamente (CHF 56.00) und Pedicure (CHF 33.00) CHF 89.00 Tatsächlich erbrachte Zahlungen für laufende Steuern CHF 16.45 Total Auslagen pro Monat CHF 1'943.55 Die Vorinstanz hat so einen monatlichen Einnahmenüberschuss von CHF 293.45 berechnet. Daher wurde der Erlass der ausstehenden Kan- tons- und Gemeindesteuern 2013, 2017 und 2018 von CHF 2'417.20 (exkl. Verzugszins und Gebühren) abgelehnt.
E. 7.1 Der Rekurrent wendet sich im Rekurs gegen die vorinstanzliche Berech- nung des Existenzminimums. Einerseits würden im Formular 'Berechnung des Notbedarfs' existentielle Ausgabenpositionen fehlen, namentlich sol- che, welche psychische, seelische und soziale Notwendigkeiten betreffen würden. Es seien beispielsweise keine Aufwendungen für Telefon, Internet, Sozialkontakte, Besuche von Kultur- und anderen Veranstaltungen, Tages- zeitungen, Bücher, Spiele, Sport (Fitness-Center), Bildung, Reisen und Fe- rien aufgeführt. Das Formular sei daher zur Ermittlung eines menschlichen Notbedarfs untauglich. Andererseits müssten ihm die im Erlassgesuch de- klarierten und von der Vorinstanz nicht akzeptierten Auslagen (Heizkosten von CHF 20.00, Kleider- und Wäscheverbrauch von CHF 50.00, Mehr- auslagen für auswärtige Verpflegung von CHF 300.00) zugestanden und noch um CHF 10.00 (Heiz- bzw. Elektrizitätskosten) erhöht werden. Noch ohne jegliche Berücksichtigung von Aufwendungen für psychische, seeli- sche und soziale Notwendigkeiten würden sich somit Gesamtausgaben von CHF 2'323.55 (CHF 380.00 + CHF 1'943.55) ergeben. Damit sei das durch die AHV markierte Existenzminimum von CHF 2'237.00 überschrit- ten und daher der beantragte Steuererlass zu gewähren.
E. 7.2.1 Die vom Rekurrenten geltend gemachten und beispielhaft aufgezählten un- bezifferten Auslagen fehlen nicht etwa im Formular Erlassgesuch, sondern sind grundsätzlich bereits im monatlichen Grundbetrag für die Lebenshal- tungskosten enthalten (vgl. Richtlinien Ziff. I). Dieser beträgt für eine allein- stehende Person, wie von der Vorinstanz angerechnet, CHF 1'200.00 (vgl. Richtlinien Ziff. I.1) und beinhaltet unter anderem die Kosten für Nahrung, Kleider und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Ge- sundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas. Damit sind jedoch
- 11 - auch alle anderen Auslagen zu decken, welche nach den Richtlinien nicht unter "Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag" berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2010 [8C_257/2010]; VGE vom 6. Mai 2008 in Sachen P.W. [WBE.2007.341]; SGE vom 19. Mai 2017 in Sachen K. + M.V. [3-BE.2017.1]; SGE vom 15. Oktober 2019 in Sachen T.R. [3-RB.2019.8 / 3-RB.2019.9]; SGE vom 7. Juni 2016 in Sa- chen P. + B.N. [3-RB.2016.5]; RGE vom 17. Januar 2012 in Sachen H. + R.M. [3-RB.2010.14]; RGE vom 18. Mai 2011 in Sachen A.R. [3-BE.2010. 5]; RGE vom 17. Januar 2012 in Sachen H. + R.M. [3-RB.2010.14]; RGE vom 21. Dezember 2007 in Sachen H.M. [3-RB.2007.49]; StR 2021 S. 69; StR 2011 S. 603; BVR 2014 S. 442; BStPra XXI S. 234; Pra 2009 Nr. 22). Die geltend gemachten "existentiellen Ausgabenpositionen" betreffend "psychische, seelische und soziale Notwendigkeiten" können daher nicht (nochmals) berücksichtigt werden.
E. 7.2.2 Zum monatlichen Grundbetrag kommen Zuschläge für überdurchschnittli- chen Kleider- und Wäscheverbrauch (bis CHF 50.00) sowie Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung (CHF 9.00 bis CHF 11.00/Mahlzeit; Richtlinien Ziff. II.4). Beide Zuschläge setzen eine berufliche Tätigkeit voraus. Eine solche liegt jedoch nicht vor, denn der Rekurrent ist 79 Jahre alt und dekla- riert kein (Neben-)Erwerbseinkommen. Er bezieht vielmehr eine AHV- Rente sowie Ergänzungsleistungen. Aus steuerlicher Sicht ist er daher ent- gegen seiner Auffassung kein "Geschäftsmann". Als "Sportsmann" und "Physiotherapie-Patient" hat er gemäss den Richtlinien keinen Anspruch auf die beiden Zuschläge. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Rekurrent auswärts verpflegt, weil er nicht kochen kann, und auch durch Sport bzw. Physiotherapie ein erhöhter Kleiderverbrauch entstehen kann bzw. die Kleider öfter gewaschen werden müssen.
E. 7.3 Auf die Prüfung der Anrechenbarkeit der weiter geltend gemachten monat- lichen Ausgaben von insgesamt CHF 1'973.60 (CHF 1'200.00 [Grund- betrag] + CHF 640.00 [Wohn- inkl. Nebenkosten {Heiz- bzw. Elektrizitäts- kosten}] + CHF 28.10 [Krankenkassenprämien] + CHF 89.00 [Medika- mente und Pedicure] + CHF 16.50 [laufende Steuern]) unter dem Gesichts- punkt der Richtlinien kann vorliegend verzichtet werden, da dies auf den Entscheid keinen Einfluss hat.
E. 7.4 Bei (geltend gemachten) monatlichen Einnahmen von CHF 2'237.00 (vgl. Erw. 6.2.1) und maximal anrechenbaren monatlichen Ausgaben von CHF 1'973.60 (vgl. Erw. 7.3) resultiert rechnerisch ein monatlicher Einnah- menüberschuss von CHF 263.40. Damit lassen sich die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2013, 2017 und 2018 von CHF 2'417.20 (vgl. Erw. 3.2.2) innerhalb von zehn Monaten und damit innerhalb der für
- 12 - die Abzahlung von Steuerausständen praxisgemäss als angemessen er- achteten Abzahlungsdauer von rund zwei Jahren begleichen (vgl. SGE vom 4. November 2020 in Sachen R.V. [3-RB.2020.5]; SGE vom 16. Juni 2020 in Sachen I.B. [3-RB.2019.6]; SGE vom 15. Oktober 2019 in Sachen T.R. [3-RB.2019.8 / 3-RB.2019.9]; SGE vom 6. Dezember 2018 in Sachen S.L. [3-RB.2018.17]; SGE vom 19. Mai 2017 in Sachen K. + M.V. [3-BE. 2017.1]; SGE vom 6. Dezember 2016 in Sachen D.S. [3-RB.2016.21]; SGE vom 15. Januar 2016 in Sachen J.N. [3-RB.2015.18]).
E. 7.5 Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).
E. 9 Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuer- erlassfällen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeu- tender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessens- spielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).
- 13 - Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausge- richtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q. (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung; eingeschrieben) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
- Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszufüh- ren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 14 -
- Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 30. Juni 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RB.2021.2 Urteil vom 30. Juni 2021 Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent A._____ Gegenstand Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 8. Dezember 2020 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2013, 2017 und 2018
- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Mit Gesuch vom 19. September 2019 beantragte A. bei der Abteilung Finanzen der Gemeinde Q. den vollständigen Erlass der Kantons- und Ge- meindesteuern 2013 oder eventualiter deren verzugszinslose Begleichung mit 74 Monatsraten à CHF 10.00 sowie einer letzten Rate à CHF 12.20. 2. Der Gemeinderat Q. fällte am 15. Oktober 2019 den folgenden Entscheid: "1. Das Gesuch von Herrn A. für den Erlass der definitiv veranlagten Steuern 2013 in der Höhe von Fr. 752.20 (exkl. Verzugszinsen) wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt.
2. Der Steuerausstand 2013 ist in monatlichen Raten zu begleichen. Herr A. hat diesbezüglich umgehend mit der Abteilung Finanzen einen ent- sprechenden Ratenplan zu vereinbaren. Dabei sind die Höhen der Raten so anzusetzen, dass die Steuerschuld in maximal 12 Raten abbezahlt wer- den kann. Dem Gemeinderat ist bis spätestens Ende Oktober 2019 die entsprechende Vereinbarung zur Kenntnis zu unterbreiten." 3. Den Entscheid des Gemeinderates Q. vom 15. Oktober 2019 hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 21. November 2019 an das Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragte das Folgende: "1. Antrag I: 1.1. Sofortiger Erlass von CHF 752.20 Der zur Diskussion stehende Steuerbetrag von angeblich CHF 752.20 (für das Jahr 2013, exklusive die bereits aus dem Rekursführer herausgewürgten völlig unnötigen Verzugszinsen von CHF 81.90) seien diesem endlich ohne Wenn und Aber umgehend zu erlassen. 1.2. Sofortiger Erlass der im Verlaufe dieses offenen Verfahrens (am 04.10.2019 / Postaufgabe 15.10.2019!!! / Eingang 18.10.2019) während der Ferien der Finanzverwalterin zusätzlich erhobenen weiteren CHF 74.20 so- wie aller zukünftigen ihrem schikanösen Melkerhirn einfallenden Verzugs- zinsen (Beilage; 'Eine mögliche Verzugszinsrechnung bleibt vorbehal- ten').
2. Antrag II (EVENTUALITER): 2.1. Stundung von CHF 752.20
- 3 - Sofern Antrag I bzw dessen Gutheissung die Beschwerdeinstanz überfordert, sei der behauptete Steuerausstand von CHF 752.20 im Sinne einer Ratenzah- lung verzugszinslos in sukzessiven 74 Monatsraten à CHF 10 plus einer letz- ten à CHF 12.20 vom Rekursführer entgegenzunehmen. 2.2. Stundung von im Oktober 2019 neu hinzugekommenen zusätzlichen CHF 74.20 Verzugszinsen Zur Begleichung der revidierten neuen Gesamtrestrechnung in der sagenhaften Höhe von CHF 826.40 (Beilage) sei die Ratenzahlung von 74 auf 81 Ratenzah- lungen à CHF 10 zu erhöhen plus die letzte von CHF 12.20 auf CHF 16.40." 4. Mit Urteil vom 10. Juni 2020 (3-RB.2019.19) entschied das Spezialverwal- tungsgericht wie folgt: "1. Der Entscheid des Gemeinderates Q. vom 15. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet." 5. Mit den Schreiben vom 7. August 2020 betreffend "Spezialverwaltungs- gericht, Urteil vom 10.06.2020", vom 9. November 2020 betreffend "Erin- nerung – Einreichung Erlassgesuch" und vom 26. November 2020 betref- fend "2. Erinnerung – Einreichung Erlassgesuch" ersuchte die Abteilung Finanzen der Gemeinde Q. A. um das Einreichen des vollständig ausgefüllten und dokumentierten (offiziellen) Erlassgesuches bis am
4. Dezember 2020. Er kam diesem Ersuchen mit Eingabe vom
4. Dezember 2020 nach. 6. Der Gemeinderat Q. fällte am 8. Dezember 2020 den folgenden Entscheid: "1. Das Gesuch von Herrn A. für den Erlass der definitiv veranlagten Steuern 2013, 2017 und 2018 in der Höhe von Fr. 2'417.20 (exkl. Verzugszins und Gebühren) wird gestützt auf die Berechnung des Existenzminimums und des daraus resultierenden Überschusses abgelehnt.
2. Der Überschuss über das betreibungsrechtliche Existenzminimum beläuft sich auf Fr. 293.45. Der Steuerausstand kann somit in monatlichen Raten beglichen werden. Herr A. hat diesbezüglich umgehend mit der Abteilung Finanzen einen entsprechenden Ratenplan zu vereinbaren. Der Ge- meinderat ist bis spätestens Ende Januar die entsprechende Vereinbarung zur Kenntnis zu unterbreiten.
- 4 -
3. Die AHV Rente ist steuerpflichtig. Somit kann auf die Erhebung der künfti- gen Steuern nicht verzichtet werden." 7. Den Entscheid des Gemeinderates Q. vom 8. Dezember 2020 (Zustellung am 14. Dezember 2020) hat A. mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitigem Rekurs vom 26. Januar 2021 (Postaufgabe am 28. Januar 2021) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt die folgenden Anträge: "a) Der Entscheid des Q. Gemeinderates vom 8. Dezember 2020 (Dok B) sei vollumfänglich abzulehnen.
b) Die Steuerausstände von CHF 2'641gemäs 9.) in Dok (A) seien ohne Wenn u Aber zu erlassen. Es dürfte sich um das Betreffnis 'Steuern der Jahre 2013, 2017 und 2018 in der Höhe von CHF 2'417.20 (exkl Ver[z]ugszins und Gebühren)' in Dok (B) handeln,
c) Auf schikanöse Verzugszinsen und Gebühren sei angesichts meines Präkariates fortan und für immerdar zu verzichten.
d) Verfahrenskosten und Gebühren zulasten der Gemeinde Q." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 8. Der Gemeinderat Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abwei- sung des Rekurses. 9. A. hat eine Replik erstattet und beantragt ergänzend den Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie der provisorisch veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern 2021 und den Verzicht auf die Erhebung weiterer Steuern sowie von Verzugszinsen. 10. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 ersuchte das Spezialverwaltungsgericht A. um das Einreichen eines Forderungsverzichts der B. AG bis spätestens 25. Mai 2021. Er reichte diesen mit Eingabe vom 26. Mai 2021 ein.
- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2013, 2017 und 2018. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung des Eid- genössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesu- chen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom
12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwaltungs- gerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanz- lich, über Gesuche um Steuererlass (§ 231 Abs. 4 StG). 2. 2.1. Der Rekurrent beantragt im Rekurs den vollständigen Erlass der noch aus- stehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2013, 2017 und 2018. Er be- gründet dies im Wesentlichen damit, dass er unter dem Existenzminimum leben würde. 2.2. Soweit der Rekurrent den Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Ge- meindesteuern 2019 sowie der provisorisch veranlagten Kantons- und Ge- meindesteuern 2021 (und ff.) und den Verzicht auf die Erhebung von Ver- zugszinsen sowie von Gebühren betreffend die Kantons- und Gemeinde- steuern beantragt (vgl. Rekurs, Antrag c; Replik), ist darauf nicht einzutre- ten, weil diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden bzw. noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurden (vgl. Erw. 3.2.1; SGE vom
20. Mai 2020 in Sachen B. + D.J. [3-RB.2019.7], mit weiteren Hinweisen; SGE vom 20. Dezember 2017 in Sachen J.B. [3-RB.2017.18]). 3. 3.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise er- lassen werden (§ 230 Abs. 1 StG). 3.2. 3.2.1. Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteu- ern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
- 6 - 3.2.2. Die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 in der Höhe von CHF 946.20 wurden mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 definitiv veranlagt. Die Ver- anlagung ist (nach Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache [vgl. Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 1. Dezember 2015]) in Rechtskraft erwachsen. Die Restanz beträgt CHF 670.30 (der Verzugszins beläuft sich auf CHF 210.90; vgl. Kontoauszug 2013 vom 5. Mai 2021). Die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 in der Höhe von CHF 1'126.80 wurden mit Verfügung vom 18. August 2020 definitiv veranlagt. Die Veran- lagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Restanz beträgt CHF 929.70 (der Verzugszins beläuft sich auf CHF 14.50; vgl. Konto- auszug 2017 vom 5. Mai 2021). Die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 in der Höhe von CHF 1'017.00 wurden mit Verfügung vom 18. August 2020 definitiv veranlagt. Die Veran- lagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Restanz beträgt CHF 817.20 (der Verzugszins und die Gebühren belaufen sich auf insge- samt CHF 47.70 [CHF 12.70 + CHF 35.00]; vgl. Kontoauszug 2018 vom
5. Mai 2021). Der Ausstand der Kantons- und Gemeindesteuern 2013, 2017 und 2018 beträgt somit insgesamt CHF 2'417.20 (ohne Verzugszinsen und Gebüh- ren). 4. 4.1. Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. analog § 230 Abs. 1 StG) einer natürlichen Person als Voraussetzung für einen Steuererlass liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der steuerpflichtigen Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leis- tungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Ein Missverhältnis ist ins- besondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Ein- schränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollum- fänglich beglichen werden kann. Eine Einschränkung der Lebenshaltungs- kosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenz- minimum übersteigen (Art. 2 Steuererlassverordnung). Im Kanton Aargau sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 (Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau, Fassung vom 21. Oktober 2009; nach- folgend: Richtlinien) massgebend.
- 7 - 4.2. Die in Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung beispielhaft (aber nicht ab- schliessend) aufgezählten Ursachen führen zu einer Notlage und damit grundsätzlich zu einem Steuererlass (vgl. Locher, Kommentar zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Ba- sel 2015, Art. 167 DBG N 21; "Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bun- dessteuer" vom 29. Mai 2015, S. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 DBG N 24 ff.). Geht die Notlage auf andere (ebenfalls nicht abschliessend aufgezählte) Ursachen zurück, wie beispielsweise Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Le- bensstandards etc., kommt ein Steuererlass nur in Frage, wenn neben dem Fiskus auch die anderen Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderun- gen verzichten. Ist dies der Fall, kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirt- schaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person (Art. 167 Abs. 2 DBG bzw. analog § 230 Abs. 2 StG) beiträgt (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Damit wird dem Grundsatz, dass der Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen hat, Nachach- tung verschafft. 4.3. Die in § 230a StG beispielhaft bzw. nicht abschliessend aufgezählten Ab- lehnungsgründe schränken den Steuererlass generell ein (vgl. Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013 [BBl 2013 8435] betreffend Art. 167a DBG, der § 230a StG wörtlich entspricht, S. 8448 f.). Sie sind auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass, insbesondere das Vorliegen einer Notlage, an und für sich gegeben sind (vgl. SGE vom 26. Februar 2016 in Sachen D.W. [3-BE.2015.6]). Liegt ei- ner dieser Tatbestände vor, so ist das Erlassgesuch in der Regel abzuwei- sen (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 6). 4.4. Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesent- lichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person sowie der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ih- rer finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 10 Steuererlassverordnung). 4.5. Der Erlass darf nicht zu einer Benachteiligung jener steuerpflichtigen Per- sonen führen, welche durch ausgewogene Planung ihren Verpflichtungen
- 8 - gegenüber dem Gemeinwesen nachkommen. Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Steuererlass deshalb aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) seltene Ausnahme bleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts vom 23. Dezember 2009 [A-699/2009], vom 10. Dezember 2009 [A-3692/2009], vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007] = StR 2009 S. 672). 5. 5.1. Aufgrund von Art. 3 Steuererlassverordnung ist bei einer Überschuldung der steuerpflichtigen Person hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Er- lass zu unterscheiden. Soweit die Überschuldung Folge von ausserordent- lichen Aufwendungen ist, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat (zum Bei- spiel Überschuldung aufgrund von Arbeitslosigkeit, Familienlasten oder Unterhaltspflichten, Krankheits- und Pflegekosten, bezogener Sozialhilfe), liegt eine den Erlass rechtfertigende Ursache vor (vgl. Art. 3 Abs. 1 Steuer- erlassverordnung). Liegen für die Überschuldung andere als die genannten Gründe vor, insbesondere Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfand- schulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstan- dards etc., kommt ein Erlass nur in Frage, wenn neben dem Gemeinwesen auch die übrigen Gläubiger im selben prozentualen Umfang auf ihre For- derungen verzichten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007]; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 17. September 2014 [A 13 38 / A 13 39] = LGVE 2014 IV Nr. 9 = StR 2015 S. 156; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012 [B 2011/203]; Entscheide der Ver- waltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 8. März 2012 [I/2- 2011/5], vom 25. August 2011 [I/2-2010/ 68], vom 7. Juli 2011 [I/2-2010/7]; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Januar 2012 [810 11 310]; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
27. September 2012 [VD.2012.101] = BStPra 2012 S. 177; Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 16. Juli 2012 [Nr. 2011-106] = BStPra 2013 S. 241; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2012 [SB.2011.93] = ZStP 2013 S. 184). Denn der Erlass bezweckt, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person beizutragen und soll einzig ihr und nicht ihren Gläubigern zugutekommen (vgl. § 230 Abs. 2 StG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2012 [A- 430/2012], vom 26. März 2012 [A-1758/2011], vom 6. Oktober 2011 [A- 7949/2010]). Bei einer Notlage infolge einer Überschuldung, die nicht (nur) die Folge von ausserordentlichen Aufwendungen aufgrund der persönlichen Verhältnisse
- 9 - ist, ist somit ein Steuererlass zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlos- sen. In einem solchen Fall wird eine Opfersymmetrie verlangt. 5.2. Gemäss den eigenen Angaben und den eingereichten Unterlagen hat der Rekurrent eine (Konsumkredit- bzw. Kreditkarten-)Schuld in der Höhe von CHF 37'527.00 (vgl. Steuererklärung 2018) bzw. CHF 30'500.25 (vgl. Schreiben der C. AG vom 4. Oktober 2012) bei der B. AG. Diese Schuldenlast beruht nicht auf ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die der Rekurrent nicht einzustehen hat, sondern ist auf andere Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung, insbesondere auf über dem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum liegende Lebenshaltungskosten, zu- rückzuführen. 5.3. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 ersuchte das Spezialverwaltungsgericht den Rekurrenten um das Einreichen eines Forderungsverzichts der B. AG bis spätestens 25. Mai 2021. Er reichte diesen mit Eingabe vom 26. Mai 2021 ein. Ein Steuererlass kommt daher grundsätzlich in Frage. 6. 6.1. Somit sind die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten zu prüfen. 6.2. 6.2.1. Der Rekurrent hat im Erlassgesuch monatliche (AHV-)Einkünfte bzw. Er- gänzungsleistungen von CHF 2'237.00 und die folgenden monatlichen Auslagen deklariert: Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00 Mietzins (inkl. HK von CHF 20.00) CHF 630.00 Krankenkassenprämie CHF 28.10 Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch CHF 50.00 Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung (30 x CHF 10.00) CHF 300.00 Medikamente (CHF 56.00) und Pedicure (CHF 33.00) CHF 89.00 Zahlungen für laufende Steuern (2020) CHF 16.50 Total Auslagen pro Monat CHF 2'313.60 Daraus resultiert ein monatlicher Ausgabenüberschuss von CHF 76.60. 6.2.2. Die Vorinstanz hat in ihrem abweisenden Entscheid vom 8. Dezember 2020 die monatlichen Einnahmen des Rekurrenten von CHF 2'237.00 übernom- men und seinen monatlichen Notbedarf wie folgt ermittelt:
- 10 - Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00 Mietzins (ohne HK von CHF 20.00) CHF 610.00 Krankenkassenprämie CHF 28.10 Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch CHF 0.00 Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung CHF 0.00 Medikamente (CHF 56.00) und Pedicure (CHF 33.00) CHF 89.00 Tatsächlich erbrachte Zahlungen für laufende Steuern CHF 16.45 Total Auslagen pro Monat CHF 1'943.55 Die Vorinstanz hat so einen monatlichen Einnahmenüberschuss von CHF 293.45 berechnet. Daher wurde der Erlass der ausstehenden Kan- tons- und Gemeindesteuern 2013, 2017 und 2018 von CHF 2'417.20 (exkl. Verzugszins und Gebühren) abgelehnt. 7. 7.1. Der Rekurrent wendet sich im Rekurs gegen die vorinstanzliche Berech- nung des Existenzminimums. Einerseits würden im Formular 'Berechnung des Notbedarfs' existentielle Ausgabenpositionen fehlen, namentlich sol- che, welche psychische, seelische und soziale Notwendigkeiten betreffen würden. Es seien beispielsweise keine Aufwendungen für Telefon, Internet, Sozialkontakte, Besuche von Kultur- und anderen Veranstaltungen, Tages- zeitungen, Bücher, Spiele, Sport (Fitness-Center), Bildung, Reisen und Fe- rien aufgeführt. Das Formular sei daher zur Ermittlung eines menschlichen Notbedarfs untauglich. Andererseits müssten ihm die im Erlassgesuch de- klarierten und von der Vorinstanz nicht akzeptierten Auslagen (Heizkosten von CHF 20.00, Kleider- und Wäscheverbrauch von CHF 50.00, Mehr- auslagen für auswärtige Verpflegung von CHF 300.00) zugestanden und noch um CHF 10.00 (Heiz- bzw. Elektrizitätskosten) erhöht werden. Noch ohne jegliche Berücksichtigung von Aufwendungen für psychische, seeli- sche und soziale Notwendigkeiten würden sich somit Gesamtausgaben von CHF 2'323.55 (CHF 380.00 + CHF 1'943.55) ergeben. Damit sei das durch die AHV markierte Existenzminimum von CHF 2'237.00 überschrit- ten und daher der beantragte Steuererlass zu gewähren. 7.2. 7.2.1. Die vom Rekurrenten geltend gemachten und beispielhaft aufgezählten un- bezifferten Auslagen fehlen nicht etwa im Formular Erlassgesuch, sondern sind grundsätzlich bereits im monatlichen Grundbetrag für die Lebenshal- tungskosten enthalten (vgl. Richtlinien Ziff. I). Dieser beträgt für eine allein- stehende Person, wie von der Vorinstanz angerechnet, CHF 1'200.00 (vgl. Richtlinien Ziff. I.1) und beinhaltet unter anderem die Kosten für Nahrung, Kleider und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Ge- sundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas. Damit sind jedoch
- 11 - auch alle anderen Auslagen zu decken, welche nach den Richtlinien nicht unter "Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag" berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2010 [8C_257/2010]; VGE vom 6. Mai 2008 in Sachen P.W. [WBE.2007.341]; SGE vom 19. Mai 2017 in Sachen K. + M.V. [3-BE.2017.1]; SGE vom 15. Oktober 2019 in Sachen T.R. [3-RB.2019.8 / 3-RB.2019.9]; SGE vom 7. Juni 2016 in Sa- chen P. + B.N. [3-RB.2016.5]; RGE vom 17. Januar 2012 in Sachen H. + R.M. [3-RB.2010.14]; RGE vom 18. Mai 2011 in Sachen A.R. [3-BE.2010. 5]; RGE vom 17. Januar 2012 in Sachen H. + R.M. [3-RB.2010.14]; RGE vom 21. Dezember 2007 in Sachen H.M. [3-RB.2007.49]; StR 2021 S. 69; StR 2011 S. 603; BVR 2014 S. 442; BStPra XXI S. 234; Pra 2009 Nr. 22). Die geltend gemachten "existentiellen Ausgabenpositionen" betreffend "psychische, seelische und soziale Notwendigkeiten" können daher nicht (nochmals) berücksichtigt werden. 7.2.2. Zum monatlichen Grundbetrag kommen Zuschläge für überdurchschnittli- chen Kleider- und Wäscheverbrauch (bis CHF 50.00) sowie Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung (CHF 9.00 bis CHF 11.00/Mahlzeit; Richtlinien Ziff. II.4). Beide Zuschläge setzen eine berufliche Tätigkeit voraus. Eine solche liegt jedoch nicht vor, denn der Rekurrent ist 79 Jahre alt und dekla- riert kein (Neben-)Erwerbseinkommen. Er bezieht vielmehr eine AHV- Rente sowie Ergänzungsleistungen. Aus steuerlicher Sicht ist er daher ent- gegen seiner Auffassung kein "Geschäftsmann". Als "Sportsmann" und "Physiotherapie-Patient" hat er gemäss den Richtlinien keinen Anspruch auf die beiden Zuschläge. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Rekurrent auswärts verpflegt, weil er nicht kochen kann, und auch durch Sport bzw. Physiotherapie ein erhöhter Kleiderverbrauch entstehen kann bzw. die Kleider öfter gewaschen werden müssen. 7.3. Auf die Prüfung der Anrechenbarkeit der weiter geltend gemachten monat- lichen Ausgaben von insgesamt CHF 1'973.60 (CHF 1'200.00 [Grund- betrag] + CHF 640.00 [Wohn- inkl. Nebenkosten {Heiz- bzw. Elektrizitäts- kosten}] + CHF 28.10 [Krankenkassenprämien] + CHF 89.00 [Medika- mente und Pedicure] + CHF 16.50 [laufende Steuern]) unter dem Gesichts- punkt der Richtlinien kann vorliegend verzichtet werden, da dies auf den Entscheid keinen Einfluss hat. 7.4. Bei (geltend gemachten) monatlichen Einnahmen von CHF 2'237.00 (vgl. Erw. 6.2.1) und maximal anrechenbaren monatlichen Ausgaben von CHF 1'973.60 (vgl. Erw. 7.3) resultiert rechnerisch ein monatlicher Einnah- menüberschuss von CHF 263.40. Damit lassen sich die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2013, 2017 und 2018 von CHF 2'417.20 (vgl. Erw. 3.2.2) innerhalb von zehn Monaten und damit innerhalb der für
- 12 - die Abzahlung von Steuerausständen praxisgemäss als angemessen er- achteten Abzahlungsdauer von rund zwei Jahren begleichen (vgl. SGE vom 4. November 2020 in Sachen R.V. [3-RB.2020.5]; SGE vom 16. Juni 2020 in Sachen I.B. [3-RB.2019.6]; SGE vom 15. Oktober 2019 in Sachen T.R. [3-RB.2019.8 / 3-RB.2019.9]; SGE vom 6. Dezember 2018 in Sachen S.L. [3-RB.2018.17]; SGE vom 19. Mai 2017 in Sachen K. + M.V. [3-BE. 2017.1]; SGE vom 6. Dezember 2016 in Sachen D.S. [3-RB.2016.21]; SGE vom 15. Januar 2016 in Sachen J.N. [3-RB.2015.18]). 7.5. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG). 9. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuer- erlassfällen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeu- tender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessens- spielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).
- 13 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausge- richtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q. (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung; eingeschrieben) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszufüh- ren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
- 14 - 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 30. Juni 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic