[Strittig ist, ob die Aufenthaltsbewilligung des gambischen Beschwerdeführers zufolge Verspätung erloschen bzw. ob dem Beschwerdeführer eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.] Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist erloschen, da er erst ein Jahr und fünf Monate nach deren Ablauf um Verlängerung ersucht hat; ein entschuldbarer Grund für die verspätete Gesuchseinreichung ist nicht ersichtlich und auch nicht rechtsgenüglich dargetan (E. 2). Aufgrund seiner früheren und derzeitigen finanziellen Abhängigkeit vom Staat, seiner Verschuldung und seiner Straffälligkeit kann keine Rede von einer besonders ausgeprägten Integration sein, weshalb dem Beschwerdeführer das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschafft (E. 3 ff.). Aus gesundheitlicher Sicht ergeben sich keine zwingenden Gründe, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleibt; es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, allfällig benötigte Hilfe in Bezug auf seine Alkohol- und Cannabisabhängigkeit bzw. seine geltend gemachten psychischen Erkrankungen in Gambia zu erhalten (E. 3.5.2 ff.). Angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit, der Schulden und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich der Entscheid, dem Beschwerdeführer nicht im Rahmen des Ermessens eine Härtefallbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend (E. 4). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, ist eine neue, angemessene Frist festzusetzen (E. 7). Abweisung. Abweisung UP/URB.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 2 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise zum Schluss gelangt ist, dass das Verlängerungsgesuch vom 17. März 2023 verspätet war und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2021 erloschen ist.
E. 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) und erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus kann nach der Rechtsprechung bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Wiedererteilung der Bewilligung geboten sein, wenn bei rechtzeitiger Gesuchstellung die Verlängerung bewilligt worden wäre (BGr, 20. August 2025, 2C_598/2024, E. 3.1; BGr, 4. August 2022, 2C_404/2022, E. 6.3; BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020, E. 3.2; BGr, 29. Mai 2017, 2C_123/2017, E. 2.1; BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012, E. 2.3; vgl. Babak Fargahi/Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. A., Zürich 2026, Art. 61 AIG N. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar, Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 61 N. 19). Dieser Grundsatz kann jedoch nicht dazu führen, dass ein Ausländer, der einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (BGr, 20. August 2025, 2C_598/2024, E. 3.1; BGr, 4. August 2022, 2C_404/2022, E. 6.3; BGr, 29. Mai 2017, 2C_123/2017, E. 2.1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme der Vorinstanz, seine frühere Aufenthaltsbewilligung sei wegen verspäteter Einreichung des Verlängerungsgesuchs erloschen, sei willkürlich, diskriminierend und unverhältnismässig. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte nicht die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung Gegenstand des Verfahrens bilden dürfen, sondern allenfalls die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen bzw. ein allfälliger Widerruf. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an schweren psychischen Krankheiten leide und während längerer Zeit stark verwahrlost gewesen sei. Deshalb sei auch eine Verbeiständung erforderlich gewesen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zeitweise im Strafvollzug befunden. Indem die Vorinstanz die Gründe für die Unmöglichkeit, fristgerecht ein Verlängerungsgesuch zu stellen, in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe, habe sie zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Überhaupt sei der Sachverhalt in der vorliegenden Angelegenheit nicht liquide.
E. 2.3 Was der Beschwerdeführer in unsubstanziierter Art und Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, vermag weder einen Verstoss gegen das Willkürverbot noch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots aufzuzeigen. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips vor.
E. 2.3.1 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war bis zum 18. Oktober 2021 gültig. Der Beschwerdeführer hat am 17. März 2023 und damit ein Jahr und fünf Monate nach dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung um deren Verlängerung ersucht. Sein Verlängerungsgesuch erfolgte damit unzweifelhaft verspätet. Aufgrund dieser Zeitspanne kann nicht mehr von einer fahrlässig verspäteten Gesucheinreichung ausgegangen werden. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, überzeugt nicht: Bis zum Zeitpunkt, als ihm am 15. April 2015 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, musste der Beschwerdeführer jährlich ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einreichen. Dem Beschwerdeführer muss deshalb grundsätzlich bekannt gewesen sein, wie die Abläufe in Bezug auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vonstattengehen und was die negativen Konsequenzen einer allfällig verspäteten Gesucheinreichung sind (vgl. VGr,
16. Oktober 2024, VB.2024.00134, E. 2.3). Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, es sei ihm aufgrund seines Aufenthalts im Strafvollzug vom 22. Juli 2022 bis zum 21. Februar 2023 nicht möglich gewesen, ein fristgerechtes Verlängerungsgesuch zu stellen, kann ihm von vornherein nicht gefolgt werden. Einerseits entbindet ihn der Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt nicht davon, fristgerecht ein Verlängerungsgesuch einzureichen (vgl. VGr, 16. Oktober 2024, VB.2024.00134, E. 2.3). Andererseits hatte der Beschwerdeführer zwischen dem Auslaufen der Aufenthaltsbewilligung (18. Oktober 2021) und dem Strafantritt (22. Juli 2022) neun Monate Zeit, um ein (verspätetes) Verlängerungsgesuch beim Migrationsamt einzureichen. Für diese massgebende Zeitspanne hat der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, ein solches zu stellen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, in den Jahren 2021 und 2022 jeweils für mehrere Monate in Italien und Deutschland unterwegs zu sein.
E. 2.3.2 Soweit der
Beschwerdeführer für diese Zeitspanne und auch ganz allgemein geltend macht, er
sei psychisch angeschlagen und teilweise verwahrlost gewesen, weshalb eine
Beistandschaft errichtet werden musste und er deshalb nicht rechtzeitig ein
Verlängerungsgesuch einreichen konnte, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.
Für den Beschwerdeführer wurde per 1. Dezember 2016 durch die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dietikon eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinn von Art. 394
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB) angeordnet und per 20. Juli 2020 aufgrund des Wechsels der Beiständin
bestätigt. Gemäss den entsprechenden Ernennungsurkunden wurde die Beiständin
namentlich damit betraut, für die berufliche Integration und für eine geeignete
Wohnsituation des Beschwerdeführers besorgt zu sein und ihn beim Erledigen der
finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Die Handlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in Bezug auf den Verkehr mit Behörden und Ämtern wurde durch
die Beistandschaft jedoch explizit nicht eingeschränkt. Für die Erledigung von
administrativen Angelegenheiten war der Beschwerdeführer zuständig, wobei er
sich "soweit nötig" durch die Beiständin hätte vertreten lassen
können. Angesichts der Ernennungsurkunden war genügend Raum für eigenes Handeln
des Beschwerdeführers gegeben (vgl. BGr, 26. Mai 2025, 5A_98/2025,
E. 5.2). Es liegen jedenfalls keine Belege im Recht, die nahelegen würden,
dass der Beschwerdeführer gänzlich nicht in der Lage gewesen wäre,
administrative Angelegenheiten selbst zu erledigen (vgl. VGr, 13. September
2023, VB.2023.00001, E. 2.2). Für das Verwaltungsgericht bestehen keine
Zweifel daran, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sein
Verlängerungsgesuch fristgerecht zu stellen. Er bringt bezüglich seines
gesundheitlichen Zustands auch keine weiteren Belege ein, die bekräftigen
würden, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme ununterbrochen ausser
Stande gewesen sein soll, ein Verlängerungsgesuch einzureichen. Immerhin war es
ihm möglich, im Herbst 2022, mithin während des Aufenthalts im Strafvollzug,
die Verlängerung seines gambischen Reisepasses zu organisieren (Ausstelldatum:
22. November 2022).
E. 2.3.3 Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung rechtsgenüglich erstellt. Demnach ist von einer beantragten Rückweisung der Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung abzusehen. Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse davon zu erwarten wären. Gesamthaft betrachtet ist vielmehr festzuhalten, dass kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung des Verlängerungsgesuchs vorliegt. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen. Damit bleibt zu prüfen, ob er im heutigen Zeitpunkt Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat.
E. 3 In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
E. 3.1 Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist vorliegend unbestrittenermassen nicht betroffen, denn der Beschwerdeführer verfügt nicht über in der Schweiz gefestigte anwesenheitsberechtigte Familienangehörige (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3) und beruft sich folgerichtig auch nicht auf diesen Aspekt von Art. 8 EMRK. Er leitet sein Aufenthaltsrecht vielmehr aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ab und rügt eine Verletzung des entsprechenden Rechts. Im Wesentlichen macht er geltend, die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig.
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung kann sich eine ausländische Person grundsätzlich nicht mehr auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) berufen, nachdem ihre Aufenthaltsbewilligung erloschen ist (BGE 149 I 66 E. 4.6). Vorliegend kann offenbleiben, ob diese zu Art. 61 Abs. 2 AIG ergangene Rechtsprechung auch auf das hier zu beurteilende Erlöschen (nach Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG) anwendbar ist, da ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK im Fall des Beschwerdeführers so oder anders ausscheidet.
E. 3.3 Bei der Interessenabwägung gemäss Art. 8 EMRK sind in der vorliegenden Konstellation namentlich das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 20. August 2025, 2C_598/2024, E. 4.2 mit Hinweisen). Gesundheitliche Probleme stehen der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung nur entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung der Gesundheit der betroffenen Person führt. Die Wegweisung ist jedenfalls nicht schon dann unzumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung nicht möglich ist (BGE 139 II 393 E. 6; BGE 137 II 305 E. 4.3).
E. 3.4 Zu beurteilen ist zunächst das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit aufgrund des Sozialhilfebezugs mehrfach ausländerrechtlich verwarnt. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 widerrief der Beschwerdegegner die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung. Diese Rückstufung verknüpfte sie mit der Bedingung, dass der Beschwerdeführer umgehend eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufnehmen müsse. Bereits vor dem Zuzug in den Kanton Zürich musste der Beschwerdeführer im Kanton Bern mit Leistungen der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 45'854.70 unterstützt werden. Im Kanton Zürich musste er vom
1. April 2013 bis zum 31. Oktober 2021 (jeweils mit Unterbrüchen und teilweise zusammen mit seiner damaligen Ehefrau) mit Leistungen der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 127'881.65 unterstützt werden. Seit dem 21. Februar 2023 muss der Beschwerdeführer erneut von der Sozialhilfe unterstützt werden. Gemäss Schreiben seiner Wohngemeinde vom 17. Juli 2023 belaufen sich die bisherigen Leistungen auf Fr. 26'886.95. Der Beschwerdeführer ist weiterhin auf die Sozialhilfe angewiesen. Der Gesamtbetrag der Unterstützungsleistung aus der Sozialhilfe liegt aufgrund des Zeitablaufs deutlich über Fr. 200'000.-. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen. Diese belastet die öffentlichen Finanzen und muss im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.6 mit Hinweisen).
E. 3.4.2 Dem Beschwerdeführer ist es während seiner ganzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nie gelungen, längerfristig einer existenzsichernden und geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt dauerhaft mittels eigener finanzieller Mittel zu bestreiten. Abgesehen von seiner Teilnahme an wenigen Arbeitsintegrationsprogrammen übte er in der Vergangenheit nur unregelmässig und oftmals in geringen Teilzeitpensen eine Erwerbstätigkeit aus. Hinweise auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergeben sich letztmals für den Zeitraum vom 27. Juni 2016 bis zum 28. Februar 2017 als Betriebsmitarbeiter im Aushilfsverhältnis, vom 8. August 2019 bis zum 11. September 2019 als Mitarbeiter in einer Sozialfirma im Pensum von 50 % und vom 1. Juni 2023 bis zum 25. Juli 2023 als Officemitarbeiter im Gastronomiebereich. Eine berufliche Integration hat dementsprechend kaum stattgefunden.
E. 3.4.3 In der Vergangenheit ist der Beschwerdeführer auch seinen finanziellen Verpflichtungen regelmässig nicht nachgekommen. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Dietikon vom 12. Juli 2023 geht hervor, dass bezüglich des Beschwerdeführers nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 20'912.52 bestehen.
E. 3.4.4 In
strafrechtlicher Hinsicht trat der Beschwerdeführer seit 2017 mit einer
gewissen Regelmässigkeit in Erscheinung:
40 Stunden gemeinnützige Arbeit
wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. April 2017);
unbedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen
zu Fr. 30.- wegen mehrfacher Drohung gegen den Ehegatten während oder bis
zu einem Jahr nach der Scheidung, Tätlichkeiten sowie mehrfachen Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
26. Dezember 2017);
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
Fr. 30.- sowie eine Busse von Fr. 300.- wegen Hausfriedensbruch
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Juni 2019);
unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu Fr. 30.- sowie eine Busse von Fr. 200.- wegen Sachbeschädigung
sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. August 2020; als Gesamtstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Juni 2019);
unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu Fr. 30.- sowie eine Busse von Fr. 200.- wegen einfacher
Körperverletzung, Tätlichkeiten, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie
Beschimpfung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Februar
2021);
unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Tagen
wegen Sachbeschädigung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
9. April 2021);
unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Tagen
wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 30. Juni 2021; als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. April 2021);
unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Tagen
wegen Hausfriedensbruch (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom
15. Dezember 2021);
unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Tagen
wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
17. März 2025).
Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen den
Beschwerdeführer zurzeit eine Strafuntersuchung wegen Drohung etc. führt. Im
Rahmen der Gesamtwürdigung fallen insbesondere die vier nach der Rückstufung
ergangenen Strafbefehle betreffend Körperverletzung, Tätlichkeiten, Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, Beschimpfung, Sachbeschädigung, Vergehen gegen
das Waffengesetz und Hausfriedensbruch besonders negativ auf. Die
strafrechtlichen Verurteilungen sind dem Beschwerdeführer trotz seiner geltend
gemachten Drogen- und Alkoholabhängigkeit und der damit verbundenen
gesundheitlichen Probleme ausländerrechtlich vorzuwerfen (vgl. BGr,
20. August 2025, 2C_598/2024, E. 4.3.2). Auch insoweit besteht ein
öffentliches Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts.
E. 3.5 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, im Land verbleiben zu können.
E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer kam im Alter von 25 Jahren in die Schweiz und hält sich mittlerweile fast 16 Jahre hier auf. Soweit der Beschwerdeführer seine Verbindung zu seinem Heimatland pauschal bestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Muttersprache sowohl Englisch (Amtssprache in Gambia) als auch Mandinka beherrscht. Zudem weist er auch Kenntnisse der französischen Sprache auf. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer lediglich über gebrochene Deutschkenntnisse. Seine Reintegration in Gambia wird dadurch begünstigt, dass er über verschiedene soziale Kontakte in seinem Heimatland verfügt, nach eigenen Angaben vier Schwestern und weitere nahe Verwandte. Der Beschwerdeführer soll in Gambia auch Kinder haben. In der Schweiz hat er keine Familienmitglieder; aus der Ehe mit C sind denn auch keine Kinder hervorgegangen. Aufgrund seines Alters erscheint ihm auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Gambia möglich; vor seiner Ausreise in die Schweiz hat er in seinem Heimatstaat im Kleidergeschäft seines Onkels, in der Landwirtschaft, als Gärtner sowie in einem Hotel gearbeitet.
E. 3.5.2 Sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz begründet der Beschwerdeführer vor allem mit seiner gesundheitlichen Situation.
E. 3.5.2.1 Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Art. 3 EMRK, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; vgl. BGr, 20. August 2025, 2C_598/2024, E. 4.4.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Aus gesundheitlicher Sicht gibt es aber wie sich nachfolgend zeigt keine zwingenden Gründe, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleibt.
E. 3.5.2.2 Aus verschiedenen in den Akten liegenden ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Alkohol- und Cannabisabhängigkeit leidet. Zudem wird in zwei Berichten der psychiatrischen Klinik E vom 21. Mai 2021 bzw.
13. November 2023 und in zwei Berichten des Spitals D vom 13. Dezember 2023 und 27. Juli 2024 jeweils der Verdacht auf verschiedene psychische Erkrankungen geäussert (insbesondere posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende schwere depressive Episoden und/oder emotional instabile Persönlichkeitsstruktur). Diagnosen betreffend die geltend gemachten psychischen Erkrankungen liegen nicht im Recht.
E. 3.5.2.3 Abgesehen von aussergewöhnlichen Situationen (vgl. E. 3.5.2.1 hiervor) haben Personen ohne Aufenthaltsberechtigung regelmässig keinen verfassungs- oder konventionsmässigen Anspruch darauf, im Aufnahmestaat verbleiben zu können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Unterstützungsleistungen zu beziehen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, bei ihm liege eine derartige aussergewöhnliche Situation vor, da in seinem Heimatland nur eine ungenügende Möglichkeit zur Behandlung bestehe, was eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit der medizinischen Versorgung in Gambia beschäftigt. Auch bei einer Wegweisung nach Gambia kann der Beschwerdeführer medizinische und psychiatrische Unterstützung erhalten, sofern er diese benötigt.
E. 3.5.2.4 In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Gesundheitsversorgung in Gambia hinzuweisen. In den letzten Jahren hat es mehrere Verfügungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) bestätigt, bei denen der Vollzug von Wegweisungen von abgewiesenen Asylsuchenden mit psychischen Gesundheitsbeschwerden nach Gambia angeordnet worden waren (statt vieler BVGr, 19. März 2020, E-1691/2019, E. 9.7.5 und E. 9.7.7 mit Hinweisen; BVGr, 6. Mai 2019, E-1946/2019, E. 3; BVGr, 8. Mai 2018, D-986/2018, E. 6.3; BVGr,
29. November 2017, E-3083/2017, E. 5.3; BVGr, 3. Juli 2018, E-1070/2016, E. 3.5; BVGr, 12. März 2015, E-523/2015, passim). Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheide jeweils damit, dass in Gambia durchaus Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen bestehen. Zum selben Schluss gelangt auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) im Rahmen einer neueren Länderanalyse zu Gambia (vgl. Organisation suisse d'aide aux réfugiés [Hrsg.], Gambie: accès à des soins de santé mentale, Renseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, Bern, 4. Juli 2024). Aus dem Bericht ist zu entnehmen, dass es in Gambia ein Universitätsspital, fünf allgemeine Krankenhäuser, ein spezialisiertes Krankenhaus, vier Distriktkrankenhäuser, sechs grosse Gesundheitszentren, 40 kleinere Gesundheitszentren und 73 kommunale Gesundheitsstationen gibt, wobei auch privat geführte Organisationen Dienste im Gesundheitswesen anbieten. In der Hauptstadt Banjul gibt es eine psychiatrische Klinik (Tanka Tanka Psychiatric Hospital). Hinzu kommt ein gemeindepsychiatrisches Team, das nach Bedarf und Aufgebot Gesundheitszentren in ruralen Gebieten besucht.
E. 3.5.2.5 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, allfällig benötigte Hilfe in seinem Heimatland zu erhalten. Denn entgegen seiner Auffassung liegt Unzumutbarkeit nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Zudem hat sich der Beschwerdeführer soweit ersichtlich denn auch in der Schweiz nie in eine langfristige psychotherapeutische Behandlung begeben. Vielmehr hat er entsprechende Termine oftmals nicht wahrgenommen. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart rapide verschlechtern würde, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia mit Sicherheit in Lebensgefahr geraten oder eine ernsthafte, dauerhafte und deutlich schwerwiegendere Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit erleiden würde. Darauf, dass der Beschwerdeführer nicht dringend auf psychotherapeutische Hilfe angewiesen ist, deutet auch der Umstand hin, dass er in den Jahren 2021 und 2022 jeweils für mehrere Monate in Italien und Deutschland unterwegs war, ohne dass er dort psychotherapeutische Unterstützung benötigt hätte. Bei der heutigen Aktenlage ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er zwingend auf eine psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre.
E. 3.5.3 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund seiner früheren und derzeitigen finanziellen Abhängigkeit vom Staat, seiner Verschuldung und seiner Straffälligkeit von einer besonders ausgeprägten Integration keine Rede sein kann. Deshalb verschafft ihm der in Art. 8 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Privatlebens keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Folglich hat die Vorinstanz einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 EMRK zu Recht verneint.
E. 4.1 Schliesslich ist die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE) durch die Vorinstanz ebenfalls nicht rechtsverletzend. Gleiches gälte in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz, ihm keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG zu erteilen, wobei sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr darauf beruft.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint, was nicht zu beanstanden ist: Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seines ungenügenden Integrationsgrads in der Schweiz, der fehlenden Respektierung der Rechtsordnung, der Verschuldung, seiner finanziellen Abhängigkeit vom Staat und der übrigen zu würdigenden Umstände zuzumuten. Soweit man seinen Gesundheitszustand berücksichtigt, kann ebenfalls auf das zuvor Geschriebene verwiesen werden, wonach eine allfällige Betreuung, sofern der Beschwerdeführer diese überhaupt in Anspruch nehmen will, auch in seinem Heimatland gewährleistet ist. Das Schicksal des Beschwerdeführers unterscheidet sich denn auch nicht in einem derartigen Ausmass vom durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, dass er schwere Nachteile zu erdulden hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu ändern. Indem die Vorinstanz davon abgesehen hat, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hat sie dementsprechend ihr Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt und dabei entgegen der unsubstanziiert vorgebrachten Kritik des Beschwerdeführers weder das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV noch das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt.
E. 5.1 Weil nach dem Gesagten weder die generelle Situation in Gambia noch die konkrete soziale und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. Da bereits eine umfangreiche Gerichtspraxis zur Situation betreffend die Gesundheitsversorgung psychisch kranker Menschen in Gambia existiert, besteht hierzu auch kein weiteres Abklärungsbedürfnis. Zumal der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert und glaubhaft darlegen konnte, inwiefern bei ihm eine Ausnahmesituation vorliegt. Entsprechend besteht keine Notwendigkeit, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen oder einen Amtsbericht einzuholen.
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 1. April 2026 darum ersucht, den Abschluss des gegen ihn laufenden Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Drohung etc. abzuwarten, beantragt er sinngemäss eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Da das vorliegende Verfahren spruchreif ist und der Ausgang des Verfahrens das eben erwähnte Strafverfahren nicht beeinflusst, ist eine Sistierung abzulehnen.
E. 6 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 Die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist ist zwischenzeitlich abgelaufen, weshalb eine angemessene neue Frist festzusetzen ist. Eine solche beträgt in der Regel zwischen sieben und dreissig Tagen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00610, E. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 2. Juni 2026 zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 8.2 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG): Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz ausführlich und korrekt dargelegt. Die für die vorliegende Angelegenheit relevanten Rechtsfragen sind erschöpfend beantwortet worden. In der Beschwerde werden keine neuen Argumente genannt, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Vielmehr werden die bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgte nur sehr beschränkt. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde waren bei dieser Ausgangslage tief.
E. 9 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums Frist bis zum 2. Juni 2026 angesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.- Zustellkosten, Fr. 2'070.- Total der Kosten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) den Beschwerdeführer; b) den Beschwerdegegner; c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00492 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00492 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2026 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung [Strittig ist, ob die Aufenthaltsbewilligung des gambischen Beschwerdeführers zufolge Verspätung erloschen bzw. ob dem Beschwerdeführer eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.]
Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist erloschen, da er erst ein Jahr und fünf Monate nach deren Ablauf um Verlängerung ersucht hat; ein entschuldbarer Grund für die verspätete Gesuchseinreichung ist nicht ersichtlich und auch nicht rechtsgenüglich dargetan (E. 2). Aufgrund seiner früheren und derzeitigen finanziellen Abhängigkeit vom Staat, seiner Verschuldung und seiner Straffälligkeit kann keine Rede von einer besonders ausgeprägten Integration sein, weshalb dem Beschwerdeführer das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschafft (E. 3 ff.). Aus gesundheitlicher Sicht ergeben sich keine zwingenden Gründe, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleibt; es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, allfällig benötigte Hilfe in Bezug auf seine Alkohol- und Cannabisabhängigkeit bzw. seine geltend gemachten psychischen Erkrankungen in Gambia zu erhalten (E. 3.5.2 ff.). Angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit, der Schulden und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich der Entscheid, dem Beschwerdeführer nicht im Rahmen des Ermessens eine Härtefallbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend (E. 4). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, ist eine neue, angemessene Frist festzusetzen (E. 7).
Abweisung. Abweisung UP/URB. Stichworte: ALKOHOLABHÄNGIGKEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSREISEFRIST BEISTANDSCHAFT CANNABIS DROGENABHÄNGIGE/-R ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERWERBSTÄTIGKEIT GAMBIA GESUNDHEITSVERSORGUNG HÄRTEFALLBEWILLIGUNG PSYCHISCHE ERKRANKUNG SCHULDEN SISTIERUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STRAFFÄLLIGKEIT ÜBERSPITZTER FORMALISMUS VERSPÄTETES GESUCH VERTRETUNGSBEISTANDSCHAFT Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 30 Abs. I lit. k AIG Art. 33 Abs. III AIG Art. 61 Abs. I lit. c AIG Art. 64d Abs. I AIG Art. 8 EMRK Art. 394 Abs. I ZGB Art. 395 Abs. I ZGB Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2025.00492 Urteil der 2. Kammer vom
21. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Der 1985 geborene A, Staatsangehöriger Gambias, reiste am 8. Juli 2008 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 25. November 2008 abwies. Seiner Pflicht zur Ausreise kam er bis zu einem unbekannten Zeitpunkt nicht nach, ehe er am 16. September 2009 in Gambia die Schweizerin C (geb. 1989) heiratete. Am 12. April 2010 reiste er erneut in die Schweiz ein, woraufhin ihm im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Der Kantonswechsel in den Kanton Zürich wurde ihm am 9. April 2013 bewilligt. Am 15. April 2015 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe von A und C wurde am 19. Januar 2018 geschieden. B. Am 13. August 2018 verwarnte das Migrationsamt A und stellte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung für den Fall in Aussicht, dass er sich nicht intensiv um eine Ablösung von der Sozialhilfe bemühe und einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und erteilte ihm eine bis zum 18. Oktober 2021 befristete Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde mit den Bedingungen verknüpft, dass A einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehe, seine finanziellen Verpflichtungen lückenlos erfülle, die bestehenden Schulden abbezahle und nicht mehr straffällig werde. A unterliess es, rechtzeitig um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen. C. Am 17. März 2023 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom
27. Januar 2025 stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung erloschen ist, und wies das Gesuch um (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab. Es wies A aus der Schweiz und dem Schengenraum aus und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis am
26. März 2025. II. Den dagegen erhobenen Rekurs vom
27. Februar 2025 wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Juli 2025 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. A wurde eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis 31. August 2025 angesetzt. III. A. Am 13. August 2025 gelangte der anwaltlich vertretene A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit elektronischer Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltserhebungen und neuer Entscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Bewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen. Subeventualiter sei es anzuweisen, beim SEM eine vorläufige Aufnahme zu beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme; zudem sei ihm der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit während des Verfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand. B. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2025 verfügte das Verwaltungsgericht, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm die Erwerbstätigkeit für die Dauer des Verfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen, trat es nicht ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. August 2025 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 3. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und eine ihn betreffende Verfügung von Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 25. August 2025 ein. Mit Eingabe vom 26. März 2026 reichte der Beschwerdegegner weitere Akten betreffend den Beschwerdeführer ein. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer am 1. April 2026 vernehmen; er reichte zudem eine ihn betreffende Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. März 2026 ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr,
20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 7. Mai 2025, VB.2024.00215, E. 2.1; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). 2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise zum Schluss gelangt ist, dass das Verlängerungsgesuch vom 17. März 2023 verspätet war und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2021 erloschen ist. 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) und erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus kann nach der Rechtsprechung bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Wiedererteilung der Bewilligung geboten sein, wenn bei rechtzeitiger Gesuchstellung die Verlängerung bewilligt worden wäre (BGr, 20. August 2025, 2C_598/2024, E. 3.1; BGr, 4. August 2022, 2C_404/2022, E. 6.3; BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020, E. 3.2; BGr, 29. Mai 2017, 2C_123/2017, E. 2.1; BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012, E. 2.3; vgl. Babak Fargahi/Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. A., Zürich 2026, Art. 61 AIG N. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar, Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 61 N. 19). Dieser Grundsatz kann jedoch nicht dazu führen, dass ein Ausländer, der einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (BGr, 20. August 2025, 2C_598/2024, E. 3.1; BGr, 4. August 2022, 2C_404/2022, E. 6.3; BGr, 29. Mai 2017, 2C_123/2017, E. 2.1). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme der Vorinstanz, seine frühere Aufenthaltsbewilligung sei wegen verspäteter Einreichung des Verlängerungsgesuchs erloschen, sei willkürlich, diskriminierend und unverhältnismässig. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte nicht die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung Gegenstand des Verfahrens bilden dürfen, sondern allenfalls die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen bzw. ein allfälliger Widerruf. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an schweren psychischen Krankheiten leide und während längerer Zeit stark verwahrlost gewesen sei. Deshalb sei auch eine Verbeiständung erforderlich gewesen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zeitweise im Strafvollzug befunden. Indem die Vorinstanz die Gründe für die Unmöglichkeit, fristgerecht ein Verlängerungsgesuch zu stellen, in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe, habe sie zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Überhaupt sei der Sachverhalt in der vorliegenden Angelegenheit nicht liquide. 2.3 Was der Beschwerdeführer in unsubstanziierter Art und Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, vermag weder einen Verstoss gegen das Willkürverbot noch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots aufzuzeigen. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips vor. 2.3.1 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war bis zum 18. Oktober 2021 gültig. Der Beschwerdeführer hat am 17. März 2023 und damit ein Jahr und fünf Monate nach dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung um deren Verlängerung ersucht. Sein Verlängerungsgesuch erfolgte damit unzweifelhaft verspätet. Aufgrund dieser Zeitspanne kann nicht mehr von einer fahrlässig verspäteten Gesucheinreichung ausgegangen werden. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, überzeugt nicht: Bis zum Zeitpunkt, als ihm am 15. April 2015 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, musste der Beschwerdeführer jährlich ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einreichen. Dem Beschwerdeführer muss deshalb grundsätzlich bekannt gewesen sein, wie die Abläufe in Bezug auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vonstattengehen und was die negativen Konsequenzen einer allfällig verspäteten Gesucheinreichung sind (vgl. VGr,
16. Oktober 2024, VB.2024.00134, E. 2.3). Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, es sei ihm aufgrund seines Aufenthalts im Strafvollzug vom 22. Juli 2022 bis zum 21. Februar 2023 nicht möglich gewesen, ein fristgerechtes Verlängerungsgesuch zu stellen, kann ihm von vornherein nicht gefolgt werden. Einerseits entbindet ihn der Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt nicht davon, fristgerecht ein Verlängerungsgesuch einzureichen (vgl. VGr, 16. Oktober 2024, VB.2024.00134, E. 2.3). Andererseits hatte der Beschwerdeführer zwischen dem Auslaufen der Aufenthaltsbewilligung (18. Oktober 2021) und dem Strafantritt (22. Juli 2022) neun Monate Zeit, um ein (verspätetes) Verlängerungsgesuch beim Migrationsamt einzureichen. Für diese massgebende Zeitspanne hat der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, ein solches zu stellen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, in den Jahren 2021 und 2022 jeweils für mehrere Monate in Italien und Deutschland unterwegs zu sein. 2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer für diese Zeitspanne und auch ganz allgemein geltend macht, er sei psychisch angeschlagen und teilweise verwahrlost gewesen, weshalb eine Beistandschaft errichtet werden musste und er deshalb nicht rechtzeitig ein Verlängerungsgesuch einreichen konnte, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Für den Beschwerdeführer wurde per 1. Dezember 2016 durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dietikon eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinn von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) angeordnet und per 20. Juli 2020 aufgrund des Wechsels der Beiständin bestätigt. Gemäss den entsprechenden Ernennungsurkunden wurde die Beiständin namentlich damit betraut, für die berufliche Integration und für eine geeignete Wohnsituation des Beschwerdeführers besorgt zu sein und ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf den Verkehr mit Behörden und Ämtern wurde durch die Beistandschaft jedoch explizit nicht eingeschränkt. Für die Erledigung von administrativen Angelegenheiten war der Beschwerdeführer zuständig, wobei er sich "soweit nötig" durch die Beiständin hätte vertreten lassen können. Angesichts der Ernennungsurkunden war genügend Raum für eigenes Handeln des Beschwerdeführers gegeben (vgl. BGr, 26. Mai 2025, 5A_98/2025, E. 5.2). Es liegen jedenfalls keine Belege im Recht, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer gänzlich nicht in der Lage gewesen wäre, administrative Angelegenheiten selbst zu erledigen (vgl. VGr, 13. September 2023, VB.2023.00001, E. 2.2). Für das Verwaltungsgericht bestehen keine Zweifel daran, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sein Verlängerungsgesuch fristgerecht zu stellen. Er bringt bezüglich seines gesundheitlichen Zustands auch keine weiteren Belege ein, die bekräftigen würden, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme ununterbrochen ausser Stande gewesen sein soll, ein Verlängerungsgesuch einzureichen. Immerhin war es ihm möglich, im Herbst 2022, mithin während des Aufenthalts im Strafvollzug, die Verlängerung seines gambischen Reisepasses zu organisieren (Ausstelldatum:
22. November 2022). 2.3.3 Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung rechtsgenüglich erstellt. Demnach ist von einer beantragten Rückweisung der Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung abzusehen. Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse davon zu erwarten wären. Gesamthaft betrachtet ist vielmehr festzuhalten, dass kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung des Verlängerungsgesuchs vorliegt. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen. Damit bleibt zu prüfen, ob er im heutigen Zeitpunkt Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. 3. In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). 3.1 Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist vorliegend unbestrittenermassen nicht betroffen, denn der Beschwerdeführer verfügt nicht über in der Schweiz gefestigte anwesenheitsberechtigte Familienangehörige (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3) und beruft sich folgerichtig auch nicht auf diesen Aspekt von Art. 8 EMRK. Er leitet sein Aufenthaltsrecht vielmehr aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ab und rügt eine Verletzung des entsprechenden Rechts. Im Wesentlichen macht er geltend, die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. 3.2 Nach der Rechtsprechung kann sich eine ausländische Person grundsätzlich nicht mehr auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) berufen, nachdem ihre Aufenthaltsbewilligung erloschen ist (BGE 149 I 66 E. 4.6). Vorliegend kann offenbleiben, ob diese zu Art. 61 Abs. 2 AIG ergangene Rechtsprechung auch auf das hier zu beurteilende Erlöschen (nach Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG) anwendbar ist, da ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK im Fall des Beschwerdeführers so oder anders ausscheidet. 3.3 Bei der Interessenabwägung gemäss Art. 8 EMRK sind in der vorliegenden Konstellation namentlich das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 20. August 2025, 2C_598/2024, E. 4.2 mit Hinweisen). Gesundheitliche Probleme stehen der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung nur entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung der Gesundheit der betroffenen Person führt. Die Wegweisung ist jedenfalls nicht schon dann unzumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung nicht möglich ist (BGE 139 II 393 E. 6; BGE 137 II 305 E. 4.3). 3.4 Zu beurteilen ist zunächst das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. 3.4.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit aufgrund des Sozialhilfebezugs mehrfach ausländerrechtlich verwarnt. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 widerrief der Beschwerdegegner die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung. Diese Rückstufung verknüpfte sie mit der Bedingung, dass der Beschwerdeführer umgehend eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufnehmen müsse. Bereits vor dem Zuzug in den Kanton Zürich musste der Beschwerdeführer im Kanton Bern mit Leistungen der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 45'854.70 unterstützt werden. Im Kanton Zürich musste er vom
1. April 2013 bis zum 31. Oktober 2021 (jeweils mit Unterbrüchen und teilweise zusammen mit seiner damaligen Ehefrau) mit Leistungen der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 127'881.65 unterstützt werden. Seit dem 21. Februar 2023 muss der Beschwerdeführer erneut von der Sozialhilfe unterstützt werden. Gemäss Schreiben seiner Wohngemeinde vom 17. Juli 2023 belaufen sich die bisherigen Leistungen auf Fr. 26'886.95. Der Beschwerdeführer ist weiterhin auf die Sozialhilfe angewiesen. Der Gesamtbetrag der Unterstützungsleistung aus der Sozialhilfe liegt aufgrund des Zeitablaufs deutlich über Fr. 200'000.-. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen. Diese belastet die öffentlichen Finanzen und muss im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.6 mit Hinweisen). 3.4.2 Dem Beschwerdeführer ist es während seiner ganzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nie gelungen, längerfristig einer existenzsichernden und geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt dauerhaft mittels eigener finanzieller Mittel zu bestreiten. Abgesehen von seiner Teilnahme an wenigen Arbeitsintegrationsprogrammen übte er in der Vergangenheit nur unregelmässig und oftmals in geringen Teilzeitpensen eine Erwerbstätigkeit aus. Hinweise auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergeben sich letztmals für den Zeitraum vom 27. Juni 2016 bis zum 28. Februar 2017 als Betriebsmitarbeiter im Aushilfsverhältnis, vom 8. August 2019 bis zum 11. September 2019 als Mitarbeiter in einer Sozialfirma im Pensum von 50 % und vom 1. Juni 2023 bis zum 25. Juli 2023 als Officemitarbeiter im Gastronomiebereich. Eine berufliche Integration hat dementsprechend kaum stattgefunden. 3.4.3 In der Vergangenheit ist der Beschwerdeführer auch seinen finanziellen Verpflichtungen regelmässig nicht nachgekommen. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Dietikon vom 12. Juli 2023 geht hervor, dass bezüglich des Beschwerdeführers nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 20'912.52 bestehen. 3.4.4 In strafrechtlicher Hinsicht trat der Beschwerdeführer seit 2017 mit einer gewissen Regelmässigkeit in Erscheinung: 40 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. April 2017); unbedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen mehrfacher Drohung gegen den Ehegatten während oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, Tätlichkeiten sowie mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
26. Dezember 2017); Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie eine Busse von Fr. 300.- wegen Hausfriedensbruch (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Juni 2019); unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie eine Busse von Fr. 200.- wegen Sachbeschädigung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. August 2020; als Gesamtstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Juni 2019); unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie eine Busse von Fr. 200.- wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Beschimpfung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Februar 2021); unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Sachbeschädigung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
9. April 2021); unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Tagen wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Juni 2021; als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. April 2021); unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Hausfriedensbruch (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom
15. Dezember 2021); unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
17. März 2025). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen den Beschwerdeführer zurzeit eine Strafuntersuchung wegen Drohung etc. führt. Im Rahmen der Gesamtwürdigung fallen insbesondere die vier nach der Rückstufung ergangenen Strafbefehle betreffend Körperverletzung, Tätlichkeiten, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Beschimpfung, Sachbeschädigung, Vergehen gegen das Waffengesetz und Hausfriedensbruch besonders negativ auf. Die strafrechtlichen Verurteilungen sind dem Beschwerdeführer trotz seiner geltend gemachten Drogen- und Alkoholabhängigkeit und der damit verbundenen gesundheitlichen Probleme ausländerrechtlich vorzuwerfen (vgl. BGr,
20. August 2025, 2C_598/2024, E. 4.3.2). Auch insoweit besteht ein öffentliches Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts. 3.5 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, im Land verbleiben zu können. 3.5.1 Der Beschwerdeführer kam im Alter von 25 Jahren in die Schweiz und hält sich mittlerweile fast 16 Jahre hier auf. Soweit der Beschwerdeführer seine Verbindung zu seinem Heimatland pauschal bestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Muttersprache sowohl Englisch (Amtssprache in Gambia) als auch Mandinka beherrscht. Zudem weist er auch Kenntnisse der französischen Sprache auf. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer lediglich über gebrochene Deutschkenntnisse. Seine Reintegration in Gambia wird dadurch begünstigt, dass er über verschiedene soziale Kontakte in seinem Heimatland verfügt, nach eigenen Angaben vier Schwestern und weitere nahe Verwandte. Der Beschwerdeführer soll in Gambia auch Kinder haben. In der Schweiz hat er keine Familienmitglieder; aus der Ehe mit C sind denn auch keine Kinder hervorgegangen. Aufgrund seines Alters erscheint ihm auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Gambia möglich; vor seiner Ausreise in die Schweiz hat er in seinem Heimatstaat im Kleidergeschäft seines Onkels, in der Landwirtschaft, als Gärtner sowie in einem Hotel gearbeitet. 3.5.2 Sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz begründet der Beschwerdeführer vor allem mit seiner gesundheitlichen Situation. 3.5.2.1 Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Art. 3 EMRK, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; vgl. BGr, 20. August 2025, 2C_598/2024, E. 4.4.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Aus gesundheitlicher Sicht gibt es aber wie sich nachfolgend zeigt keine zwingenden Gründe, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleibt. 3.5.2.2 Aus verschiedenen in den Akten liegenden ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Alkohol- und Cannabisabhängigkeit leidet. Zudem wird in zwei Berichten der psychiatrischen Klinik E vom 21. Mai 2021 bzw.
13. November 2023 und in zwei Berichten des Spitals D vom 13. Dezember 2023 und 27. Juli 2024 jeweils der Verdacht auf verschiedene psychische Erkrankungen geäussert (insbesondere posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende schwere depressive Episoden und/oder emotional instabile Persönlichkeitsstruktur). Diagnosen betreffend die geltend gemachten psychischen Erkrankungen liegen nicht im Recht. 3.5.2.3 Abgesehen von aussergewöhnlichen Situationen (vgl. E. 3.5.2.1 hiervor) haben Personen ohne Aufenthaltsberechtigung regelmässig keinen verfassungs- oder konventionsmässigen Anspruch darauf, im Aufnahmestaat verbleiben zu können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Unterstützungsleistungen zu beziehen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, bei ihm liege eine derartige aussergewöhnliche Situation vor, da in seinem Heimatland nur eine ungenügende Möglichkeit zur Behandlung bestehe, was eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit der medizinischen Versorgung in Gambia beschäftigt. Auch bei einer Wegweisung nach Gambia kann der Beschwerdeführer medizinische und psychiatrische Unterstützung erhalten, sofern er diese benötigt. 3.5.2.4 In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Gesundheitsversorgung in Gambia hinzuweisen. In den letzten Jahren hat es mehrere Verfügungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) bestätigt, bei denen der Vollzug von Wegweisungen von abgewiesenen Asylsuchenden mit psychischen Gesundheitsbeschwerden nach Gambia angeordnet worden waren (statt vieler BVGr, 19. März 2020, E-1691/2019, E. 9.7.5 und E. 9.7.7 mit Hinweisen; BVGr, 6. Mai 2019, E-1946/2019, E. 3; BVGr, 8. Mai 2018, D-986/2018, E. 6.3; BVGr,
29. November 2017, E-3083/2017, E. 5.3; BVGr, 3. Juli 2018, E-1070/2016, E. 3.5; BVGr, 12. März 2015, E-523/2015, passim). Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheide jeweils damit, dass in Gambia durchaus Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen bestehen. Zum selben Schluss gelangt auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) im Rahmen einer neueren Länderanalyse zu Gambia (vgl. Organisation suisse d'aide aux réfugiés [Hrsg.], Gambie: accès à des soins de santé mentale, Renseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, Bern, 4. Juli 2024). Aus dem Bericht ist zu entnehmen, dass es in Gambia ein Universitätsspital, fünf allgemeine Krankenhäuser, ein spezialisiertes Krankenhaus, vier Distriktkrankenhäuser, sechs grosse Gesundheitszentren, 40 kleinere Gesundheitszentren und 73 kommunale Gesundheitsstationen gibt, wobei auch privat geführte Organisationen Dienste im Gesundheitswesen anbieten. In der Hauptstadt Banjul gibt es eine psychiatrische Klinik (Tanka Tanka Psychiatric Hospital). Hinzu kommt ein gemeindepsychiatrisches Team, das nach Bedarf und Aufgebot Gesundheitszentren in ruralen Gebieten besucht. 3.5.2.5 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, allfällig benötigte Hilfe in seinem Heimatland zu erhalten. Denn entgegen seiner Auffassung liegt Unzumutbarkeit nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Zudem hat sich der Beschwerdeführer soweit ersichtlich denn auch in der Schweiz nie in eine langfristige psychotherapeutische Behandlung begeben. Vielmehr hat er entsprechende Termine oftmals nicht wahrgenommen. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart rapide verschlechtern würde, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia mit Sicherheit in Lebensgefahr geraten oder eine ernsthafte, dauerhafte und deutlich schwerwiegendere Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit erleiden würde. Darauf, dass der Beschwerdeführer nicht dringend auf psychotherapeutische Hilfe angewiesen ist, deutet auch der Umstand hin, dass er in den Jahren 2021 und 2022 jeweils für mehrere Monate in Italien und Deutschland unterwegs war, ohne dass er dort psychotherapeutische Unterstützung benötigt hätte. Bei der heutigen Aktenlage ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er zwingend auf eine psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre. 3.5.3 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund seiner früheren und derzeitigen finanziellen Abhängigkeit vom Staat, seiner Verschuldung und seiner Straffälligkeit von einer besonders ausgeprägten Integration keine Rede sein kann. Deshalb verschafft ihm der in Art. 8 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Privatlebens keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Folglich hat die Vorinstanz einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 EMRK zu Recht verneint. 4. 4.1 Schliesslich ist die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE) durch die Vorinstanz ebenfalls nicht rechtsverletzend. Gleiches gälte in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz, ihm keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG zu erteilen, wobei sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr darauf beruft. 4.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint, was nicht zu beanstanden ist: Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seines ungenügenden Integrationsgrads in der Schweiz, der fehlenden Respektierung der Rechtsordnung, der Verschuldung, seiner finanziellen Abhängigkeit vom Staat und der übrigen zu würdigenden Umstände zuzumuten. Soweit man seinen Gesundheitszustand berücksichtigt, kann ebenfalls auf das zuvor Geschriebene verwiesen werden, wonach eine allfällige Betreuung, sofern der Beschwerdeführer diese überhaupt in Anspruch nehmen will, auch in seinem Heimatland gewährleistet ist. Das Schicksal des Beschwerdeführers unterscheidet sich denn auch nicht in einem derartigen Ausmass vom durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, dass er schwere Nachteile zu erdulden hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu ändern. Indem die Vorinstanz davon abgesehen hat, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hat sie dementsprechend ihr Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt und dabei entgegen der unsubstanziiert vorgebrachten Kritik des Beschwerdeführers weder das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV noch das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. 5. 5.1 Weil nach dem Gesagten weder die generelle Situation in Gambia noch die konkrete soziale und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. Da bereits eine umfangreiche Gerichtspraxis zur Situation betreffend die Gesundheitsversorgung psychisch kranker Menschen in Gambia existiert, besteht hierzu auch kein weiteres Abklärungsbedürfnis. Zumal der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert und glaubhaft darlegen konnte, inwiefern bei ihm eine Ausnahmesituation vorliegt. Entsprechend besteht keine Notwendigkeit, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen oder einen Amtsbericht einzuholen. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 1. April 2026 darum ersucht, den Abschluss des gegen ihn laufenden Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Drohung etc. abzuwarten, beantragt er sinngemäss eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Da das vorliegende Verfahren spruchreif ist und der Ausgang des Verfahrens das eben erwähnte Strafverfahren nicht beeinflusst, ist eine Sistierung abzulehnen. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist ist zwischenzeitlich abgelaufen, weshalb eine angemessene neue Frist festzusetzen ist. Eine solche beträgt in der Regel zwischen sieben und dreissig Tagen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00610, E. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 2. Juni 2026 zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 8.2 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG): Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz ausführlich und korrekt dargelegt. Die für die vorliegende Angelegenheit relevanten Rechtsfragen sind erschöpfend beantwortet worden. In der Beschwerde werden keine neuen Argumente genannt, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Vielmehr werden die bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgte nur sehr beschränkt. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde waren bei dieser Ausgangslage tief. 9. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums Frist bis zum 2. Juni 2026 angesetzt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.- Zustellkosten, Fr. 2'070.- Total der Kosten.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).