opencaselaw.ch

VB.2024.00472

Gewässerraum

Zürich VerwG · 2026-03-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

[Festlegung des Gewässerraums] Die streitbetroffene Gewässerraumfestsetzung (kantonaler Sondernutzungsplan) wurde genügend begründet (E. 5). Allgemeines zur Festsetzung des Raumbedarfs der oberirdischen Gewässer (E. 7). Herleitung der natürlichen Sohlenbreite und Berechnung der minimalen Gewässerraumbreite (E. 8.2). Der aus Sicht des Hochwasserschutzes erforderliche (erweiterte) Gewässerraum wird anhand von standardisierten Parametern abgeschätzt. Er muss indes im Einzelfall in Abhängigkeit der Situation vor Ort fachtechnisch festgelegt werden. Er darf auch in Gebieten ausgeschieden werden, die nicht konkret von einer Überflutung bedroht sind (E. 8.4). Die symmetrische Anordnung des Gewässerraums ist vorliegend nicht rechtsverletzend (E. 9). Abweisung.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 3 Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Gewässerraum [Festlegung des Gewässerraums]

Die streitbetroffene Gewässerraumfestsetzung (kantonaler Sondernutzungsplan) wurde genügend begründet (E. 5). Allgemeines zur Festsetzung des Raumbedarfs der oberirdischen Gewässer (E. 7). Herleitung der natürlichen Sohlenbreite und Berechnung der minimalen Gewässerraumbreite (E. 8.2). Der aus Sicht des Hochwasserschutzes erforderliche (erweiterte) Gewässerraum wird anhand von standardisierten Parametern abgeschätzt. Er muss indes im Einzelfall in Abhängigkeit der Situation vor Ort fachtechnisch festgelegt werden. Er darf auch in Gebieten ausgeschieden werden, die nicht konkret von einer Überflutung bedroht sind (E. 8.4). Die symmetrische Anordnung des Gewässerraums ist vorliegend nicht rechtsverletzend (E. 9).

Abweisung. Stichworte: ASYMMETRISCHE ANORDNUNG GEWÄSSERRAUM GEWÄSSERRAUM GEWÄSSERRAUMBREITE GEWÄSSERREVITALISIERUNG GEWÄSSERSCHUTZVERORDNUNG HOCHWASSERSCHUTZ SONDERNUTZUNGSPLAN Rechtsnormen: Art. 41a Abs. III lit. a GSchV Art. 41a Abs. III lit. b GSchV § 15k Abs. I HochwasserschutzV § 15k Abs. II HochwasserschutzV Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2024.00472 Urteil der 3. Kammer vom 26. März 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Eva Heierle. In Sachen A AG, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin, gegen Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerin, und

1.    Gemeinderat Dürnten,

2.    Gemeinderat Bubikon, Mitbeteiligte, betreffend Gewässerraum, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 legte die Baudirektion des Kantons Zürich den Gewässerraum im Sinn von Art. 41a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) u.

a. des Dorfbachs (öffentliches Gewässer Nr. 2660) im Siedlungsgebiet der Gemeinde Dürnten fest (Dispositivziffer I) und entschied über die im Rahmen der öffentlichen Auflage erhobenen Einwendungen (Dispositivziffern III f.). II. Die A AG rekurrierte dagegen am 8. Februar 2024 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 8. Dezember 2023 sei bezüglich des Gewässerabschnitts Do-14 aufzuheben und der Gewässerraum des Dorfbachs sei beim Grundstück Kat.-Nr. 01, Dürnten, an die im Katasterplan enthaltene Böschungskante zu legen. Mit Entscheid vom 17. Juli 2024 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab (Dispositivziffer I) und auferlegte der A AG die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'665.- (Dispositivziffer II). III. Am 21. August 2024 führte die nunmehr anwaltlich vertretene A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid vom 17. Juli 2024 aufzuheben; eventualiter sei die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Das Baurekursgericht schloss am 10. September 2024 ohne weitere Bemerkungen auf die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 unter Verweis auf einen Mitbericht des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 16. September 2024 die Abweisung des Rechtsmittels. Der Gemeinderat Dürnten und der Gemeinderat Bubikon äusserten sich nicht. Die A AG und die Baudirektion hielten mit Eingaben vom 27. November 2024, 13. Januar 2025 und 12. Februar 2025 bzw. 13. Dezember 2024 und 24. Januar 2025 an ihren Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Im Raumplanungsrecht ist gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die gleichen Legitimationsvoraussetzungen sieht § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG vor. Die Beschwerdeführerin ist die Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01, Dürnten, welches vom mit der Ausgangsverfügung vom 8. Dezember 2023 festgelegten Gewässerraum des Dorfbachs in Dürnten (Kat.-Nr. 02) im Abschnitt Do-14 betroffen ist. Sie ist demnach befugt, sich gegen die angefochtene Festsetzung des Gewässerraums hinsichtlich ihrer Parzelle zu wehren. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt formell einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Aus der reformatorischen Natur der Beschwerde (vgl. § 63 VRG) sowie den Anforderungen an einen Beschwerdeantrag gemäss § 54 VRG (vgl. dazu Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 ff.) folgt indes, dass die beschwerdeführende Partei bei Anfechtung eines Sachentscheids dem Verwaltungsgericht einen Antrag in der Sache stellen muss (VGr, 12. März 2026, VB.2025.00232, E. 1.4.1). Vorliegend lässt sich unter Beizug der Beschwerdebegründung gerade noch auf einen reformatorischen Antrag schliessen, indem daraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an ihrem im Rekursverfahren gestellten Begehren festhält, wonach der Gewässerraum bei ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01, Dürnten, auf die Böschungskante zu legen sei. 1.4 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Augenscheins ist nicht stattzugeben. Die Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht geklärt werden können. Der für den vorliegenden Entscheid relevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Insbesondere gehen daraus und aus öffentlich zugänglichen Quellen wie dem Geografischen Informationssystem des Kantons Zürich (GIS) auch die – ohnehin unstrittigen – topografischen Verhältnisse hinreichend hervor. Auf einen Augenschein kann deshalb im vorliegenden Verfahren verzichtet werden und durften auch die Vorinstanzen verzichten.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin legte den vorliegend umstrittenen Gewässerraum im vereinfachten Verfahren nach §§ 15e ff. der (kantonalen) Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV, LS 724.112) bzw. nach dem Wortlaut des § 15h HWSchV mit "Verfügung" fest. Ungeachtet der verwendeten Terminologie ist eine Gewässerraumfestlegung im vereinfachten Verfahren nach § 15e ff. HWSchV aufgrund ihrer Rechtsnatur als kantonaler Sondernutzungsplan zu qualifizieren (grundlegend VGr, 20. November 2025, VB.2024.00744, E. 2).

E. 3.2 Das Baurekursgericht überprüft Nutzungspläne auf alle Mängel, insbesondere auch auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 Abs. 1 VRG). Damit wird Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) Nachachtung verschafft, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde verlangt. Eine umfassende Interessenabwägung bildet dabei Bestandteil des Prüfprogramms gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG. Ob diese Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend eine Ermessensfrage (vgl. dazu BGr, 22. März 2022, 1C_328/2020, E. 3.3). Die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 33 RPG hat zu beurteilen, ob die Planungsträgerin ihr Ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat; dabei hat sie allerdings im Auge zu behalten, dass sie selber keine Planungsbehörde ist. Namentlich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33 RPG ist der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 80 ff.).

E. 3.3 Das Verwaltungsgericht darf einen Nutzungsplan im Beschwerdeverfahren, wenn es als zweite Rechtsmittelinstanz entscheidet, nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Hat das Baurekursgericht im Rekursverfahren einen Nutzungsplan bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur, ob der Plan der übergeordneten Planung und Gesetzgebung entspricht bzw. ob der Planungsträger sein planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten hat (vgl. VGr, 24. Oktober 2019, VB.2018.00564, E. 1.4; 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 4.3). Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen gemäss § 52 Abs. 2 VRG nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine ungenügende Sachverhaltsermittlung vor.

E. 4.2 Das Baurekursgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass das Wasserbett des Dorfbachs im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin linksufrig bzw. östlich entlang einer rund 18 m hohen Felswand verlaufe, während rechtsufrig bzw. westlich das Gelände relativ flach sei, und dass im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin infolge der bestehenden steilen Felswand eine konkrete Gefährdung durch Hochwasser des Dorfbachs aktuell eher unwahrscheinlich sei. Dass die Vorinstanz die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Gewässerraum nur in konkret durch Hochwasser gefährdeten Gebieten ausgeschieden werden dürfe, nicht teilt, betrifft eine Rechtsfrage und nicht die Sachverhaltsermittlung. Nämliches gilt mit Bezug auf die Frage, ob eine symmetrische Anordnung des Gewässerraums im hier interessierenden Abschnitt Do-14 trotz den dort im links- und rechtsufrigen Böschungs- bzw. Uferbereich des Dorfbachs unterschiedlichen topografischen Verhältnissen zulässig ist. Der Vorwurf der ungenügenden bzw. willkürlichen Sachverhaltsfeststellung geht daher fehl.

E. 5.1 In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin weiter eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanzen. Es sei nicht bzw. mangelhaft begründet worden, weshalb von einer massgeblichen bzw. aus Sicht des Hochwasserschutzes erforderlichen Gewässerraumbreite von 26,8 m auszugehen sei. Die Vorinstanz erwäge insoweit lediglich, die Berechnung der fraglichen Gewässerraumbreite ergebe sich vorliegend aus dem Anhang A07 des Technischen Berichts vom 31. August 2023 und sei nicht näher zu überprüfen, nachdem sich die Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin mit der Berechnung nicht auseinandersetze. Sie (die Beschwerdeführerin) habe indes im Rekursverfahren gerade geltend gemacht, es sei weder nachvollziehbar noch dargelegt, "wie sich die Hochwasserschutzbreite bei einer 18 m hohen Felswand auswirkt".

E. 5.2 Planfestsetzungen sind zu begründen (Heinz Aemisegger/Samuel Kissling in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich etc. 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung N. 19 f., auch zum Folgenden). Entscheidungen werden dadurch besser nachvollziehbar und überprüfbar. Die Begründungspflicht soll vorab sicherstellen, dass die Anordnung sachgerecht angefochten werden kann. In diesem Sinn hält Art. 3 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) ausdrücklich fest, dass die bei der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben vorzunehmende Interessenabwägung als solche festgehalten und in der Entscheidbegründung wiedergegeben werden muss. Präzisiert wird diese Entscheidbegründung für die Nutzungsplanung in Art. 47 RPV. Dieser verlangt, dass der Nutzungsplan stets von einem Bericht begleitet sein muss, der im Einzelnen darlegt, inwiefern dem Richtplan sowie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung Rechnung getragen wurde (sogenannter Planungsbericht). Die qualitativen Anforderungen an die Begründung lassen sich jedoch nicht allgemein definieren; sie hängen von den Umständen des konkreten Falls ab. Vorliegend vermag der Technische Bericht vom 31. August 2023 samt Anhängen (nachfolgend: Technischer Bericht bzw. Anhang … zum Technischen Bericht) zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen vom 21. September 2023 die Funktion eines Planungsberichts nach Art. 47 RPV zu übernehmen.

E. 5.3 Anhand der

"Verfügung" vom 8. Dezember 2023, dem Technischen Bericht samt

Anhängen sowie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den Einwendungen vom

28. Juli 2021 lässt sich die Bestimmung der aus Gründen des

Hochwasserschutzes erforderlichen Gewässerraumbreite des hier interessierenden

Abschnitts des Dorfbachs (Do-14) hinreichend nachvollziehen: Die

Beschwerdegegnerin legt zunächst dar, dass sich keines der Gewässer im

Projektperimeter in einem Schutzgebiet im Sinn des Art. 41a Abs. 1 GSchV

befinde, weshalb die minimale Gewässerraumbreite gestützt auf Art. 41a

Abs. 2 GSchV zu berechnen sei. Gemäss der genannten Bestimmung beträgt die

Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m

mindestens die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m, was auch der

Technische Bericht aufzeigt. Im Technischen Bericht kann sodann die Ermittlung

der massgeblichen Gerinnesohle und in der Folge die Berechnung des minimalen

Gewässerraums (von 22 m für den Abschnitt Do-14) nachvollzogen werden.

Weiter geht aus der Festsetzung des Gewässerraums hervor, dass der minimale

Gewässerraum im Abschnitt Do-14 erhöht wurde, weil die Risikokarte für den

Dorfbach an allen Abschnitten ein mindestens mittleres Hochwasserrisiko

ausweise. Der Technische Bericht legt sodann die Grundzüge der Berechnung des

Raumbedarfs für den Hochwasserschutz dar und weist namentlich aus, dass diese

bei offenen Abschnitten anhand einer Querprofilbetrachtung durchgeführt wird.

Der Anhang 07 des Technischen Berichts verweist für das

Berechnungsverfahren auf die "Informationsplattform Gewässerraum" und

listet die Berechnungsparameter auf. Richtig ist, dass die konkrete Berechnung

der aus Sicht des Hochwasserschutzes erforderlichen Gewässerraumbreite in der

Planfestsetzung vom 8. Dezember 2023 nicht im Einzelnen dargelegt wurde

bzw. dass darin nicht ausführlich erläutert wurde, wie eine Berechnung anhand

der "Querprofilbetrachtung" in Fachkreisen üblicherweise vorgenommen

wird. Die konkrete Berechnung war entsprechend für Laien anhand der Festsetzung

und der dieser zugehörigen Dokumente nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.

Solches ist indes für eine hinreichende Begründung der Planfestsetzung nicht

erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn die anordnende Instanz die

entsprechenden technischen Detailfragen auf entsprechende Bestreitung bzw.

Infragestellung ihrer Berechnungen hin im Rechtsmittelverfahren erläutert.

E. 5.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie die fragliche Berechnung der aus Sicht des Hochwasserschutzes erforderlichen Breite des Gewässerraums im Rekursverfahren nicht hinreichend substanziiert infrage gestellt. Soweit sie sinngemäss geltend macht, sie habe die konkrete Berechnung der aus Sicht des Hochwasserschutzes erforderlichen Gewässerraumbreite mit ihrem Vorbringen beanstandet, wonach nicht nachvollziehbar sei, wie sich die Hochwasserschutzbreite bei einer 18 m hohen Felswand auswirke, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr durfte und musste die Vorinstanz diesen Einwand als gegen die (symmetrische) Anordnung des Gewässerraums bzw. gegen die Ausdehnung des Gewässerraums auf – aus Sicht der Beschwerdeführerin – nicht konkret von Hochwasser bedrohtes Gebiet gerichtet verstehen. Dass sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren noch nicht anwaltlich vertreten liess, ändert daran nichts bzw. führt entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass die Vorinstanz die konkrete Berechnung der Hochwasserschutzbreite auch ohne entsprechende Rüge von Amtes wegen hätte überprüfen müssen.

E. 5.5 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nach dem Gesagten zu verneinen.

E. 6 Der Dorfbach (öffentliches Fliessgewässer Nr. 2660) durchfliesst Dürnten von Norden nach Süden und mündet südlich der Südumfahrung in den Possengraben (öffentliches Fliessgewässer Nr. 2628). Der hier interessierende Abschnitt Do-14 liegt im Betrachtungsperimeter "Dorfbach Oberlauf" in der Umgebung von Dürnten-Edikon. Der Dorfbach verläuft hier zunächst offen zwischen der Gewerbezone G/3.0 und der kantonalen Landwirtschaftszone (Abschnitte Do-16 und Do-15), bevor er eingedolt unter der Schönbühlstrasse geführt wird. Alsdann wird er – wieder offen verlaufend – auf einer Strecke von rund 130 m (abgeschätzt aus dem GIS) beidseits von Grundstücken gesäumt, welche der Gewerbezone G/3.0 zugeschieden sind (in Fliessrichtung rechtsufrig: Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 04; linksufrig: Kat.-Nr. 05 und Kat.-Nr. 06). Auch das linksufrig gelegene Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführerin befindet sich weitgehend in der Gewerbezone G/3.0; im südwestlichen Teil ist es bewaldet. Es grenzt entlang der westlichen Parzellengrenze an den Dorfbach. Dieser verläuft im hier interessierenden Abschnitt Do-14 noch rund 180 m (abgeschätzt aus dem GIS) weitestgehend offen zwischen der rechtsufrig angrenzenden Gewerbezone G/3.0 und der linksufrig gelegenen Waldfläche in der kantonalen Landwirtschaftszone, bis er im Abschnitt Do-13 eingedolt weitergeführt wird. Im streitbetroffenen Abschnitt des Dorfbachs (Do-14) ist ein symmetrisch angeordneter Gewässerraum mit einer Breite von 26,8 m vorgesehen. Das Gerinne des Dorfbachs verläuft im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin linksufrig entlang einer rund 18 m hohen Felswand, während das Gelände rechtsufrig unmittelbar beim Bach relativ flach ist.

E. 7.1 Nach Art. 36a

Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG,

SR 814.20) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den

Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die

Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a), des

Schutzes vor Hochwasser (lit. b) und der Wassernutzung (lit. c).

Der Gewässerraum gewährleistet

mithin vorerst die natürlichen Funktionen des Gewässers. Zu diesen gehören

insbesondere der Transport von Wasser und Geschiebe, die Sicherstellung der

Entwässerung, die Selbstreinigung des Wassers und die Erneuerung des Grundwassers,

die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen,

amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung standorttypischer

Lebensgemeinschaften, die dynamische Entwicklung des Gewässers und die

Vernetzung der Lebensräume (Christoph Fritzsche in: Peter Hettich/Luc

Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und

Wasserbaugesetz [Kommentar GSchG/WBG], Zürich etc. 2016, Art. 36a

GSchG N. 15). Der Gewässerraum ist ein wichtiger Lebensraum für Tiere und

Pflanzen und ein wichtiges Element der Kulturlandschaft sowie Erholungsraum für

die Bevölkerung (Fritzsche, Art. 36a N. 16 GSchG mit Hinweisen, auch

zum Folgenden). Zudem verringert ein ausreichender Abstand der Bodennutzung zum

Gewässer den Eintrag von Nähr- und Schadstoffen. Ein genügender Gewässerraum

gewährleistet auch den Schutz vor Hochwasser, indem Wasser- und

Geschiebetransport verbessert werden und Überflutungsgebiete eine

Rückhaltewirkung ausüben können. Er dient der Gefahrenprävention und sichert den

Raum für künftige Hochwasserschutzprojekte (Fritzsche, Art. 36a GSchG

N. 18). Schliesslich kann der Gewässerraum auch der Gewässernutzung dienen

(vgl. dazu Fritzsche, Art. 36a GSchG N. 25 f.).

Die Kantone sorgen sodann gemäss

Art. 38a GSchG für die Revitalisierung von Gewässern; sie berücksichtigen

dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen

Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben (Abs. 1). Sie

planen die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest; sie sorgen

dafür, dass diese Planung bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt

wird (Abs. 2 Sätze 1 f.).

E. 7.2 Der erforderliche Raumbedarf von Fliessgewässern wird in Art. 41a GSchV konkretisiert. Dessen Absätze 1 und 2 bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums, die – vorbehältlich Abs. 4 – nicht unterschritten werden darf. Abs. 1 findet auf Fliessgewässer in bestimmten, für die Förderung der Biodiversität vorrangigen Gebieten Anwendung; Abs. 2 betrifft die übrigen Gebiete. In diesen muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m natürlicher Breite mindestens die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m betragen (lit. b). Die so berechnete Breite des Gewässerraums muss nach Abs. 3 erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raums (lit. b), der Schutzziele von Objekten nach Abs. 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c) oder einer Gewässernutzung (lit. d). Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums nach Abs. 4 den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten (lit. a) oder den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten angepasst werden, in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt und die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt (lit. b).

E. 7.3 Art. 41a GSchV enthält Minimalvorgaben an die Kantone; die minimale Breite des Gewässerraums darf nicht unterschritten werden (Fritzsche, Art. 36a GSchG N. 45 mit Hinweisen). Die genannte Bestimmung gebietet zwingend die Berücksichtigung von Kriterien, die eine Betrachtung der konkreten Situation erfordern. Daher sind bei der Ausscheidung von Gewässerräumen nicht flächendeckend einheitliche, sondern an die konkreten Verhältnisse angepasste Festlegungen vorzunehmen (Christoph Fritzsche/Christian Berz in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1239, auch zum Nachstehenden). Zu beachten ist weiter Art. 3 RPV: Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu – was bei der Festlegung von Gewässerräumen regelmässig der Fall ist –, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln, beurteilen und aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen. Das heisst bezogen auf den Gewässerraum auch, dass ein genügend gross gewählter Betrachtungsperimeter gewählt werden muss; nur so lassen sich die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen sachgerecht berücksichtigen und können zweckmässige Gesamtergebnisse erzielt werden.

E. 7.4 Der Gewässerraum von Fliessgewässern besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte des Korridors liegen muss, das heisst, die Behörde hat einen gewissen Spielraum, um den Gewässerraum an die örtlichen Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers (z. B. bestehende Infrastrukturbauten) anzupassen (BGr,

13. Dezember 2019, 1C_15/2019, E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 146 II 134]). Der Kanton Zürich macht von diesem Spielraum nur sehr beschränkt Gebrauch, indem nach § 15k Abs. 1 HWSchV Gewässer in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet werden; bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen (Fritzsche/Berz, S. 1238).

E. 8.1 Die

Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der streitbetroffene

Gewässerabschnitt Do-14 sei willkürlich gebildet worden. Sinngemäss bringt sie

vor, es hätte für den Bereich, in welchem der Dorfbach an ihr Grundstück

(Kat.-Nr. 01) grenze, ein eigener Gewässerabschnitt gebildet werden

müssen. So stelle der (nordwestlich ihres Grundstücks gelegene) Wasserfall des

Dorfbachs eine Zäsur in diesem Abschnitt dar. Ohnehin sei ein Gewässerraum

"präzise für jedes einzelne Grundstück passend" auszuscheiden bzw.

habe die Festsetzung des Gewässerraums "individuell und konkret für jedes

Grundstück" zu erfolgen. Letzterem kann mit Blick auf das oben in

E. 7.3 Dargelegte nicht gefolgt werden. Entsprechend ist entgegen der

Beschwerdeführerin auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für

die jeweiligen Gewässerabschnitte einen gleichmässig breiten Gewässerraum

ausgeschieden hat.

Im Kanton Zürich dient die Karte

der Gewässer-Ökomorphologie als zentrale Grundlage für die Bildung von

Gewässerabschnitten. Massgeblich für die Bemessung der Gewässerraumbreite und

damit die Abschnittsbildung sind die in der Karte enthaltenen Angaben zur

Ökomorphologie, Gerinnesohlenbreite und Breitenvariabilität (vgl. die auf der

vom AWEL erstellten Informationsplattform www.gewaesserraum.ch einsehbare

Anleitung zur Festlegung des Gewässerraums ["Schritt 1:

Abschnittsbildung"]). Die ökomorphologische Abschnittsklassifizierung des

Dorfbachs im Technischen Bericht steht damit im Einklang: Der ökomorphologische

Zustand des Abschnitts Do-13 wird zutreffend als "eingedolt" und

jener des Abschnitts Do-15 als "künstlich, naturfremd" ausgewiesen,

während jener im Abschnitt Do-14 – mit Ausnahme eines kleinen Bereichs auf Höhe

der Grundstücks Kat.-Nr. 06, welcher als "natürlich, naturnah"

beurteilt wird – als "stark beeinträchtigt" klassiert wird. Das AWEL

weist sodann in seinem Mitbericht vom 16. September 2024 zur Beschwerdeantwort

zutreffend darauf hin, dass der Abschnitt Do-14 dem ökomorphologischen

Abschnitt 31 entspricht. Indem die Beschwerdegegnerin den Abschnitt Do-14

nicht weiter unterteilte, übte sie ihr planerisches Ermessen nicht

rechtsfehlerhaft aus, auch wenn gemäss dem Technischen Bericht bei der

Abschnittsbildung in einem zweiten Schritt weitere Kriterien wie Abstürze

beigezogen wurden. Ohnehin weicht die Breite des Gerinnes im Bereich des

Wasserfalls bzw. nach dem Absturz stark nach oben ab, weshalb nicht ersichtlich

ist, weshalb die Bildung eines zusätzlichen Abschnitts ab dem Absturz zu einem

Gewässerraum mit geringerer minimaler Breite als von den Vorinstanzen

angenommen führen sollte. Auch hätte eine solche Abschnittsbildung keinen

Einfluss auf die Erhöhung der Gewässerraumbreite aus Gründen des

Hochwasserschutzes und der Raumsicherung zur Gewährleistung der

Revitalisierung.

E. 8.2.1 Ausgangsgrösse

für die Berechnung der minimalen Gewässerraumbreite im Sinn von Art. 41a

GSchV ist die natürliche Gerinnesohlenbreite. Die natürliche

Gerinnesohlenbreite ist die natürliche mittlere Breite der Gewässersohle

innerhalb eines ausgewählten Gewässerabschnitts (BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW

[Hrsg.], Gewässerraum. Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des

Gewässerraums in der Schweiz, 2024 ["modulare Arbeitshilfe

Gewässerraum"], Ziff. 1/3 Stichwort "natürliche

Gerinnesohlenbreite/natürliche Sohlenbreite", auch zum Nachstehenden). Sie

entspricht jenem Bereich, der bei bettbildenden Abflüssen (mittleren

Hochwassern mit einer Wiederkehrperiode von zwei bis fünf Jahren) umgelagert wird

und somit frei von höheren Wasser- und Landpflanzen ist. Bei naturnahen

Fliessgewässern entspricht das bestehende Bett in der Regel der natürlichen

Gerinnesohlenbreite. Bei verbauten und eingetieften Gewässern muss die

natürliche Gerinnesohlenbreite dagegen hergeleitet werden, da ihre Sohle

verschmälert ist und eine geringe, eingeschränkte oder fehlende

Breitenvariabilität aufweist. Als in der Praxis bewährte Ansätze für die

Ermittlung der natürlichen Gerinnesohlenbreite nennt die modulare Arbeitshilfe

Gewässerraum in Ziff. 2/2.2.2 die Analyse naturnaher oder natürlicher

Vergleichsstrecken, den Einbezug historischer Dokumente (z.

B. historische Karten und Bilder, Berichte und Pläne

früherer Wasserbauprojekte), die Verwendung verschiedener empirischer Methoden

und die Terrainanalyse (vgl. auch BAFU [Hrsg.], Bestimmung der natürlichen

Sohlenbreite von Fliessgewässern, 2023, Ziff. 4 und Ziff. 6). Die

Wahl der Methode sei abhängig von der konkreten Situation; idealerweise würden

verschiedene Methoden kombiniert (vgl. VGr, 20. November 2025,

VB.2024.00744, E. 5.3 mit Hinweis auf BGr, 21. September 2021,

1C_453/2020 und 1C_693/2020 E. 5.3, auch zum Folgenden). Die in § 15k

Abs. 2 HWSchV enthaltenen Vorschriften zur Herleitung der natürlichen

Sohlenbreite mittels Anwendung eines Korrekturfaktors (Multiplikation mit der

effektiv bestehenden Gerinnesohlenbreite; vgl. sogleich E. 8.2.2) bewegen

sich ebenfalls im Rahmen der Ansätze zur Ermittlung der natürlichen

Sohlenbreite.

E. 8.2.2 Nach § 15k Abs. 2 HWSchV entspricht die natürliche Gerinnesohlenbreite von Fliessgewässern gemäss Art. 41a GSchV bei eingeschränkter Breitenvariabilität der anderthalbfachen Breite der bestehenden Gerinnesohle (lit. b; Korrekturfaktor 1,5) und bei fehlender Breitenvariabilität der zweifachen Breite der bestehenden Gerinnesohle (lit. c; Korrekturfaktor 2); bei natürlicher Breitenvariabilität ist die bestehende Gerinnebreite massgeblich (lit. a; Korrekturfaktor 1). Die Karte der Gewässer-Ökomorphologie weist für den ökomorphologischen Abschnitt 31 bzw. den hier interessierenden Abschnitt Do-14 eine tatsächliche Breite der Gewässersohle von 3 m und keine Breitenvariabilität aus. Die natürliche Sohlenbreite beträgt demnach bei Anwendung des Korrekturfaktors 2 (§ 15k Abs. 2 lit. c HWSchV: 2 x 3 m =) 6 m, weshalb die minimale Gewässerraumbreite gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV im Technischen Bericht zutreffend mit (2,5 x 6 m + 7 m =) 22 m angegeben wird (vgl. auch modulare Arbeitshilfe Gewässerraum, Ziff. 2/2.2.5).

E. 8.2.3 Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf die Berechnung der minimalen Gewässerraumbreite bzw. die Bestimmung der natürlichen Sohlenbreite zunächst sinngemäss geltend, der Dorfbach weise im Abschnitt Do-14 im nördlichen Bereich eine "mittlere" Breitenvariabilität auf und sei im südlicheren Bereich nicht eingeschränkt, was sie mit ihrem Rekurs vom 8. Februar 2024 bzw. einem darin eingefügten Bild dargestellt habe. Auch weise die Gewässerparzelle nach dem Wasserfall eine Breite von mehr als rund drei bzw. mehr als acht Meter auf und könne sich der Dorfbach innerhalb der Gewässerparzelle frei bewegen.

E. 8.2.4 Diese – weitgehend unsubstanziierten – Behauptungen lassen sich anhand des in der Rekursschrift enthaltenen Bildes oder der übrigen Akten nicht nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin lässt denn auch die baulichen Gegebenheiten weitgehend ausser Acht. So befindet sich rechtsufrig des Dorfbachs im Abschnitt Do-14 eine Gewerbezone G/3.0 mit Bestandesbauten, welche direkt ans Gewässer gebaut sind. Rechtsufrig besteht überdies eine Ufermauer. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen ein Abweichen von den in der Karte "Gewässerökomorphologie" enthaltenen Informationen, welche von den Verfassern des Technischen Berichts vor Ort überprüft wurden, nicht zu rechtfertigen. Soweit die Beschwerdeführerin dafürhält, dass die bestehende Sohlenbreite tatsächlich etwa zwei Meter betrage, erweist sich ihre Rüge überdies als verspätet (oben E. 3.3).

E. 8.3.1 Gemäss der Gefahrenkarte Hochwasser Jona (2013) und der Risikokarte Naturgefahren besteht am Dorfbach u.

a. im Abschnitt Do-14 ein mittleres bzw. grosses Hochwasserrisiko. Daher wurde anhand einer Querprofilbetrachtung geprüft, welcher Raumbedarf zur Durchleitung eines statistisch alle 300 Jahre auftretenden Hochwassers (HQ300) plus Freibord inklusive Unterhaltsstreifen erforderlich ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, geht es dabei um die Frage, welche hydraulische Sohlenbreite theoretisch erforderlich wäre, um ein Hochwasserereignis unter Berücksichtigung einer Böschung mit einer Neigung von 1:2 und eines beidseitigen Unterhaltsstreifens von 3 m, welcher die Zugänglichkeit zum Gewässer sichert, gefahrlos durchzuleiten (vgl. die auf der vom AWEL erstellten Informationsplattform www.gewaesserraum.ch einsehbaren Informationen zur Prüfung einer Erhöhung des minimalen Gewässerraums wegen Hochwassergefährdung). Der minimale Gewässerabstand wurde aufgrund des Hochwasserschutznachweises bzw. in Anwendung von Art. 41 Abs. 3 lit. a GSchV im streitbetroffenen Gewässerabschnitt auf 26,8 m erhöht.

E. 8.3.2 Sodann weist die

kantonale Revitalisierungsplanung für den Abschnitt Do-14 einen grossen

Revitalisierungsnutzen aus. Aufgrund des grossen Revitalisierungsnutzens,

welcher gemäss dem Technischen Bericht auch realistisch ist, wurde die Breite

des Gewässerraums für den streitbetroffenen Abschnitt erhöht. Angesichts der

natürlichen Sohlenbreite von 6 m (oben E. 8.2.2) betrüge die

Gewässerraumbreite bei einer Erhöhung in analoger Anwendung des Art. 41a

Abs. 1 lit. b GSchV (Biodiversitätskurve) 36 m (vgl. modulare

Arbeitshilfe Gewässerraum, Ziff. 2/2.2.5 und Ziff. 2/2.4). Der

Technische Bericht prüft indes aufgrund der baulichen Gegebenheiten im

fraglichen Gewässerabschnitt detailliert, ob eine Revitalisierung unter

Berücksichtigung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auch in

einem weniger breiten Gewässerraum umgesetzt werden könnte. Er kommt aufgrund

einer Prüfung der möglichen Verbesserung der Strukturvielfalt im Gewässer,

einer räumlich-funktionalen Betrachtung des Perimeters "Dorfbach

Oberlauf" sowie Überlegungen zur Längs- und Quervernetzung der Lebensräume,

zum Transport von Wasser und Geschiebe, zum Landschaftsbild sowie zu den

bekannten Neobiota zum Schluss, dass das Hochwasserschutzdefizit im Zuge eines

Revitalisierungsprojekts behoben werden sollte. Es empfehle sich, den Fokus der

Revitalisierungsmassnahmen auf die Verbesserung der Strukturvielfalt der Sohle

und der Quervernetzung in Richtung des linksufrig angrenzenden Waldstücks zu

legen. Angestrebt werden könnte linksufrig eine ausgeprägte Flachböschung mit

standortgerechter Bestockung zur Verbesserung der Quervernetzung in Richtung

Waldstück und zur Schaffung eines amphibischen Lebensraums. Rechtsufrig gebe es

aufgrund der bis an den Bach reichenden Gewerbezone keinen natürlichen

Lebensraum; auch sei ein Abbruch der rechtsufrigen Ufermauer aufgrund der

angrenzenden Gebäude nicht sinnvoll. Die erforderlichen

Revitalisierungsmassnahmen, worunter auch die Erhöhung der Sohlenbreite auf 14 m,

seien auch unter Einhaltung des erforderlichen Freibords innerhalb des aus

Sicht des Hochwasserschutzes ermittelten Raumbedarfs umsetzbar. Dieser

berücksichtige mithin nebst dem Interesse des Hochwasserschutzes auch die

Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Revitalisierungsplanung.

Eine zusätzliche Verbreiterung des Gewässerraums (auf die Biodiversitätskurve)

biete keinen nennenswerten ökologischen Mehrwert. Vielmehr könne eine abrupte

Verbreiterung des Gerinnes zu Geschiebeauflandungen führen, weshalb die

Ausnutzung der gesamten Breite gemäss Biodiversitätskurve aus hydraulischer

Sicht problematisch wäre. Auch solle der Wald möglichst erhalten bleiben. Der

(aus Gründen der Revitalisierung grundsätzlich zu erhöhende) Gewässerraum bleibe

daher auf den Hochwasserschutzumfang von 26,8 m bemessen und werde nicht

auf 36 m gemäss der Biodiversitätskurve erhöht.

E. 8.3.3 Im Einklang mit dem soeben in E. 8.3.1 f. Ausgeführten setzte die Beschwerdegegnerin im hier interessierenden Abschnitt Do-14 die Breite des Gewässerraums – in Erhöhung der minimalen Gewässerraumbreite zur Gewährleistung sowohl des Schutzes vor Hochwasser (Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV) als auch des für eine Revitalisierung erforderlichen Raums (Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV) – auf 26,8 m fest.

E. 8.4.1 Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Erweiterung der minimalen Gewässerraumbreite aus Gründen des Hochwasserschutzes bzw. in Anwendung des Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV eine entsprechende Ausdehnung des Gewässerraums für den gesamten Abschnitt Do-14 vornahm (vgl. oben E. 7.3 und E. 8.1). Im fraglichen Gewässerabschnitt liegt nach der Naturgefahrenkarte Jona bzw. gemäss der im GIS einsehbaren Karte "Naturgefahren: Synoptische Gefahrenkarte" mehrheitlich eine erhebliche, im Übrigen im Wesentlichen eine mittlere Hochwassergefährdung vor. Insbesondere besteht auf Höhe des Grundstücks der Beschwerdeführerin rechtsufrig eine erhebliche Hochwassergefährdung. Es wurde daher zu Recht geprüft, ob der minimale Gewässerraum für die gefahrlose Durchleitung eines statistisch gesehen alle 300 Jahre auftretenden Hochwassers ausreiche (modulare Arbeitshilfe Gewässerraum, Ziff. 2/2.4; vgl. die auf der vom AWEL erstellten Informationsplattform www.gewaesserraum.ch einsehbaren Informationen zur Prüfung einer Erhöhung des minimalen Gewässerraums wegen Hochwassergefährdung). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin bzw. ein von ihr beigezogener Ingenieur davon ausgeht, dass der Durchfluss bei einem statistisch alle 300 Jahre auftretenden Hochwasser "deutlich weniger" betrage als im Rahmen der Berechnung des Hochwasserschutznachweises angenommen, oder dass die Beschwerdeführerin die Gefahrenkartierung bzw. das darin ausgewiesene Gefahrenpotenzial als "falsch" erachtet. Wie aus dem GIS bzw. der Karte Naturgefahren: Synoptische Gefahrenkarte ersichtlich ist, ist das Gebiet der Gemeinde Dürnten von den laufenden (Teil-)Revisionen der Naturgefahrenkarten nicht betroffen; das AWEL weist denn auch in seinem Mitbericht vom 12. Dezember 2024 zutreffend darauf hin, dass die Gefahrenkarte der Gemeinde Dürnten aus dem Jahr 2013 nach wie vor massgeblich sei.

E. 8.4.2 Der aus Sicht des Hochwasserschutzes erforderliche Gewässerraum wird anhand von standardisierten Parametern abgeschätzt. Er muss indes im Einzelfall in Abhängigkeit der Situation vor Ort (Grösse, Verbauungstyp, Dynamik usw.) fachtechnisch festgelegt werden (modulare Arbeitshilfe Gewässerraum, Ziff. 2/2.4). Diese Anforderungen wurden im konkreten Fall im Ergebnis eingehalten. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie sinngemäss geltend macht, für die linksufrige Gewässerseite dürfe keine hochwasserschutzbedingte Erweiterung des Gewässerraums vorgenommen werden, weil dort – jedenfalls auf dem Plateau östlich der Böschungskante – keine konkrete Hochwassergefährdung bestehe. Der Gewässerraum hat den Hochwasserschutz zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist wie erwähnt (oben E. 7.1) auch der Raum für künftige Hochwasserschutzprojekte zu sichern. Sodann sind im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz regelmässig Unterhaltsarbeiten notwendig (VGr, 12. März 2026, VB.2025.00083, E. 7.4; vgl. auch nachfolgend E. 8.4.3). Der Gewässerraum bzw. eine Erweiterung desselben muss sich deshalb entgegen der Beschwerdeführerin nicht auf Gebiete beschränken, welche in absehbarer Weise konkret von Hochwasser bzw. von einer Überflutung bedroht sind. Das AWEL weist überdies in seinem Mitbericht vom 16. September 2024 zutreffend darauf hin, dass sich bei der gebotenen Betrachtung des streitbetroffenen Gewässerabschnitts insgesamt zeigt, dass teilweise auch linksufrig ein Hochwasserschutzdefizit besteht. Die örtlichen Verhältnisse sind allerdings im Zusammenhang mit der Prüfung einer asymmetrischen Anordnung des Gewässerraums zu berücksichtigen (hinten E. 9; so schon zutreffend die Vorinstanz).

E. 8.4.3 Die Kritik ist weiter insoweit unberechtigt, als die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung von Unterhaltsstreifen im Zusammenhang mit der Berechnung der Hochwasserschutzbreite als "wesensfremd" ablehnt. Vielmehr ist zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit nebst einem ausreichenden Hochwasserabflussprofil auch ausreichend Raum für die Zugänglichkeit zur Gewährleistung des Unterhalts sicherzustellen (modulare Arbeitshilfe Gewässerraum, Ziff. 2/2.4; vgl. auch BWG, Hochwasserschutz an Fliessgewässern, Bern 2001, S. 18). Weiter soll der für allfällige künftige Hochwasserschutzprojekte erforderliche Raum von Bauten und Anlagen freigehalten werden, um einen genügenden Handlungsspielraum für solche Projekte zu sichern (oben E. 7.1 und E. 8.4.2).

E. 8.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die für den streitbetroffenen Gewässerabschnitt vorgenommene Erhöhung der minimalen Gewässerraumbreite aus Gründen des Hochwasserschutzes auf 26,8 m nicht rechtsverletzend ist.

E. 8.5.1 Aus dem oben in E. 8.3.2 f. Dargelegten erhellt, dass die minimale Gewässerraumbreite im streitbetroffenen Abschnitt Do-14 entgegen der Beschwerdeführerin auch zur Sicherung des für eine Revitalisierung erforderlichen Raums erhöht wurde. Für eine solche Erweiterung des Gewässerraums besteht entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin eine gesetzliche Grundlage (Art. 38a GSchG in Verbindung mit Art. 41a Abs. 3 GSchV).

E. 8.5.2 Gegen die Erweiterung der minimalen Gewässerraumbreite aus Gründen der Revitalisierung wendet die Beschwerdeführerin ein, ein Revitalisierungspotenzial sei "vorliegend kein Thema", weil "[d]ie Idee, die Nagelfluh zu bearbeiten, um dem Gewässer mehr Möglichkeit zum Mäandrieren zu geben, […] absurd" und der Uferbereich bis zur Böschungskante wild bzw. "kein Kulturland" sei. Dabei lässt sie ausser Acht, dass sich die möglichen Massnahmen zur Revitalisierung eines Fliessgewässers nicht auf eine Erweiterung des Gerinnes beschränken. Vielmehr betrifft die angemessene Erweiterung des Gewässerraums auch die – diesem zugehörigen – Uferbereiche. Die Anwendung der Biodiversitätskurve stellt dabei ein mögliches Hilfsmittel dar (modulare Arbeitshilfe Gewässerraum, Ziff. 1/3 Stichwort "Schlüsselkurve" und Ziff. 2/2.4). Wie oben in E. 8.3.2 dargelegt, prüft der Technische Bericht, welche Revitalisierungsmassnahmen im streitbetroffenen Gewässerabschnitt mutmasslich erforderlich seien und wie viel Raum dafür voraussichtlich benötigt würde. Er kommt dabei nachvollziehbar zum Schluss, dass für eine Revitalisierung nicht eine Erweiterung des Gewässerraums auf die Breite gemäss der Biodiversitätskurve bzw. auf 36 m, sondern lediglich eine solche auf eine Breite von 26,8 m erforderlich sei. Die Beschwerdegegnerin legte den Gewässerraum entsprechend fest. Weshalb die fragliche Festsetzung der Gewässerraumbreite zur Sicherung des für eine Revitalisierung des Dorfbachs erforderlichen Raums auf 28,6 m rechtsfehlerhaft sein sollte, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Dies gilt namentlich auch für ihre Vorbringen, wonach der Bereich zwischen der Gewässerparzelle und der Böschungsoberkante sehr naturnah sei und das Gewässer auch für Flora und Fauna auf vorbildliche Weise vernetze oder wonach im Gewässerabschnitt Do-14 kein Revitalisierungsbedarf bestehe.

E. 8.5.3 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Erhöhung der minimalen Gewässerraumbreite im streitbetroffenen Gewässerabschnitt in Anwendung des Art. 41a Abs. 3 lit. a und lit. b GSchV als rechtsverletzend erscheinen zu lassen.

E. 8.6 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufzeigt fällt eine Anpassung bzw. Reduktion des minimalen Gewässerraums gestützt auf Art. 41a Abs. 4 GschV vorliegend ausser Betracht, weil der Hochwasserschutz im streitbetroffenen Gewässerabschnitt nicht gewährleistet ist (oben E. 8.4). Zudem liegt der fragliche Gewässerabschnitt ungeachtet der teilweisen Angrenzung an eine Gewerbezone G/3.0 klarerweise nicht in dicht überbautem Gebiet im Sinn von Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV (zum gewässerschutzrechtlichen Begriff des dicht überbauten Gebiets vgl. BGr, 2. Juli 2025, 1C_176/2024, E. 5.1 f.; 25. April 2025, 1C_331/2023, E. 4.2 ff. beide mit Hinweisen). Weiter füllt der Dorfbach den Talboden im Abschnitt Do-14 nicht weitgehend aus und wird er hier jedenfalls rechtsufrig nicht von einem steilen Hang gesäumt, weshalb eine Anpassung des minimalen Gewässerraums an die topografischen Verhältnisse auch mangels Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen gemäss Art. 41a Abs. 4 lit. b GSchV nicht infrage kommt (vgl. modulare Arbeitshilfe Gewässerraum, Ziff. 2/2.5.2).

E. 9.1 Wie bereits oben in E. 7.4 erwähnt, werden Gew.serräume im Kanton Zürich gemäss § 15k Abs. 1 HWSchV in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet (Satz 1). Bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen (Satz 2).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nur der minimale Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV sei symmetrisch anzuordnen. Das gelte aber nicht für "zusätzlich hochwasserschutzbedingten Gewässerraum", weil ein solcher auf ihrem Grundstück oberhalb der Böschungskante gar nicht erforderlich sei. Auch könnte der fragliche Bereich ihres Grundstücks nicht zur Reduktion von Hochwasserrisiken beitragen, weshalb die Voraussetzungen für eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums erfüllt seien; angesichts der topografischen Situation lägen besondere Verhältnisse im Sinn des § 15k Abs. 1 Satz 2 HWSchV vor. Im Übrigen stelle die Vorinstanz blosse Mutmassungen über spätere Hochwasserschutzbauten an, welche eventuell inskünftig im Bereich ihres Grundstücks liegen könnten. Auch diene der erweiterte Gewässerraum nicht der Revitalisierung.

E. 9.3 Dem kann nicht

gefolgt werden: Wie die Beschwerdegegnerin bzw. das AWEL bereits im

Rekursverfahren nachvollziehbar darlegte, führte die von der Beschwerdeführerin

angestrebte Verschiebung des Gewässerraums auf die Böschungskante dazu, dass

der Unterhaltsstreifen und damit die Gewährleistung der Zugänglichkeit für den

Gewässerunterhalt nicht mehr langfristig gesichert wäre. Der Unterhalt, welcher

ein wichtiges Element des Hochwasserschutzes darstelle, müsse insbesondere auch

im streitbetroffenen Gewässerabschnitt aufgrund der erschwerten Zugänglichkeit

beidseitig möglich bleiben. Soweit die Beschwerdeführerin dem – unsubstanziiert

– entgegenhält, die "Erschliessung des Dorfbachs zu

Unterhaltszwecken" erfolge aus topografischen Gründen nicht über ihr

Grundstück, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie lässt namentlich ausser Acht,

dass nicht nur das Wasserbett, sondern auch die Böschungen zum vom Gewässerraum

zu schützenden Gewässer zählen, wie dies bereits die Vorinstanz unter Verweis

auf Art. 4 lit. a GSchG und § 3 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom

2. Juni 1991 (WWG, LS 724.11) korrekt dargelegt hat. Schon angesichts

der bestehenden Sohlenbreite von 3 m, erst recht aber angesichts der im

Rahmen eines Revitalisierungsprojekts anzustrebenden Sohlenbreite von

voraussichtlich 14 m ist nicht ersichtlich, inwiefern der Unterhalt

(sowohl der linksufrigen Böschung als auch des Dorfbachs) sinnvollerweise

ausschliesslich vom rechten Ufer aus erfolgen sollte. Es wurde sodann bereits

dargelegt, dass der Gewässerraum auch der Gefahrenprävention dient und den Raum

für künftige Hochwasserprojekte sichert (oben E. 7.1), weshalb es entgegen

der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei der

Überprüfung der Anordnung des Gewässerraums mitberücksichtigt, dass allfällige

linksufrige Hochwasserschutzbauten nicht von vornherein ausgeschlossen seien.

Schliesslich wurde bereits aufgezeigt, dass die Erhöhung der minimalen

Gewässerraumbreite vorliegend nicht nur aus Gründen des Hochwasserschutzes,

sondern auch zur Sicherung des für eine Revitalisierung erforderlichen Raums

erfolgte (oben E. 8.5). Gemäss dem Nachweis zur Unterschreitung der

Biodiversitätsbreite von 36 m im Technischen Bericht ist eine einseitige

Verbesserung der Quervernetzung in Richtung der

links

ufrigen Waldfläche

möglich, während rechtsufrig kein natürlicher Lebensraum besteht, mit dem eine

Verbindung geschaffen werden könnte, was in gewichtiger Weise gegen die von der

Beschwerdeführerin angestrebte Anordnung eines asymmetrischen Gewässerraums mit

überproportionaler Ausdehnung auf die rechtsufrige Gewässerseite spricht. Die

Vorinstanz weist sodann zutreffend darauf hin, dass eine stärkere Belastung der

rechtsufrigen Grundstücke ohne nachvollziehbaren Grund schon aus Gründen der

Opfersymmetrie abzulehnen ist. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der

umstrittene Gewässerraum das Grundstück der Beschwerdeführerin nur minimal

tangiert und dass er keine darauf erstellten Bauten, welche ohnehin

Bestandesschutz nach § 357 PBG in Verbindung mit § 15m Abs. 1 HWSchV

geniessen würden, betrifft. Weiter wird die bauliche Ausnützung nach § 15l

HWSchV nicht verringert. Eine sinnvolle Überbaubarkeit des Grundstücks ist

damit entgegen der Beschwerdeführerin auch in Zukunft ohne Weiteres

gewährleistet.

E. 9.4 Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, aufzuzeigen, dass bzw. weshalb die symmetrische Festlegung des Gewässerraums im hier interessierenden Abschnitt Do-14 rechtsverletzend sei. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheint die angefochtene symmetrische Festlegung vielmehr als die für das Gewässer beste Lösung. Ergänzend kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 11 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihr verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    615.-- Zustellkosten, Fr. 4'615.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligten; c)    das Baurekursgericht des Kantons Zürich; d)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU); e)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00472 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2024.00472 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Gewässerraum [Festlegung des Gewässerraums]

Die streitbetroffene Gewässerraumfestsetzung (kantonaler Sondernutzungsplan) wurde genügend begründet (E. 5). Allgemeines zur Festsetzung des Raumbedarfs der oberirdischen Gewässer (E. 7). Herleitung der natürlichen Sohlenbreite und Berechnung der minimalen Gewässerraumbreite (E. 8.2). Der aus Sicht des Hochwasserschutzes erforderliche (erweiterte) Gewässerraum wird anhand von standardisierten Parametern abgeschätzt. Er muss indes im Einzelfall in Abhängigkeit der Situation vor Ort fachtechnisch festgelegt werden. Er darf auch in Gebieten ausgeschieden werden, die nicht konkret von einer Überflutung bedroht sind (E. 8.4). Die symmetrische Anordnung des Gewässerraums ist vorliegend nicht rechtsverletzend (E. 9).

Abweisung. Stichworte: ASYMMETRISCHE ANORDNUNG GEWÄSSERRAUM GEWÄSSERRAUM GEWÄSSERRAUMBREITE GEWÄSSERREVITALISIERUNG GEWÄSSERSCHUTZVERORDNUNG HOCHWASSERSCHUTZ SONDERNUTZUNGSPLAN Rechtsnormen: Art. 41a Abs. III lit. a GSchV Art. 41a Abs. III lit. b GSchV § 15k Abs. I HochwasserschutzV § 15k Abs. II HochwasserschutzV Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2024.00472 Urteil der 3. Kammer vom 26. März 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Eva Heierle. In Sachen A AG, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin, gegen Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerin, und

1.    Gemeinderat Dürnten,

2.    Gemeinderat Bubikon, Mitbeteiligte, betreffend Gewässerraum, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 legte die Baudirektion des Kantons Zürich den Gewässerraum im Sinn von Art. 41a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) u.

a. des Dorfbachs (öffentliches Gewässer Nr. 2660) im Siedlungsgebiet der Gemeinde Dürnten fest (Dispositivziffer I) und entschied über die im Rahmen der öffentlichen Auflage erhobenen Einwendungen (Dispositivziffern III f.). II. Die A AG rekurrierte dagegen am 8. Februar 2024 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 8. Dezember 2023 sei bezüglich des Gewässerabschnitts Do-14 aufzuheben und der Gewässerraum des Dorfbachs sei beim Grundstück Kat.-Nr. 01, Dürnten, an die im Katasterplan enthaltene Böschungskante zu legen. Mit Entscheid vom 17. Juli 2024 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab (Dispositivziffer I) und auferlegte der A AG die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'665.- (Dispositivziffer II). III. Am 21. August 2024 führte die nunmehr anwaltlich vertretene A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid vom 17. Juli 2024 aufzuheben; eventualiter sei die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Das Baurekursgericht schloss am 10. September 2024 ohne weitere Bemerkungen auf die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 unter Verweis auf einen Mitbericht des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 16. September 2024 die Abweisung des Rechtsmittels. Der Gemeinderat Dürnten und der Gemeinderat Bubikon äusserten sich nicht. Die A AG und die Baudirektion hielten mit Eingaben vom 27. November 2024, 13. Januar 2025 und 12. Februar 2025 bzw. 13. Dezember 2024 und 24. Januar 2025 an ihren Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Im Raumplanungsrecht ist gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die gleichen Legitimationsvoraussetzungen sieht § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG vor. Die Beschwerdeführerin ist die Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01, Dürnten, welches vom mit der Ausgangsverfügung vom 8. Dezember 2023 festgelegten Gewässerraum des Dorfbachs in Dürnten (Kat.-Nr. 02) im Abschnitt Do-14 betroffen ist. Sie ist demnach befugt, sich gegen die angefochtene Festsetzung des Gewässerraums hinsichtlich ihrer Parzelle zu wehren. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt formell einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Aus der reformatorischen Natur der Beschwerde (vgl. § 63 VRG) sowie den Anforderungen an einen Beschwerdeantrag gemäss § 54 VRG (vgl. dazu Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 ff.) folgt indes, dass die beschwerdeführende Partei bei Anfechtung eines Sachentscheids dem Verwaltungsgericht einen Antrag in der Sache stellen muss (VGr, 12. März 2026, VB.2025.00232, E. 1.4.1). Vorliegend lässt sich unter Beizug der Beschwerdebegründung gerade noch auf einen reformatorischen Antrag schliessen, indem daraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an ihrem im Rekursverfahren gestellten Begehren festhält, wonach der Gewässerraum bei ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01, Dürnten, auf die Böschungskante zu legen sei. 1.4 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Augenscheins ist nicht stattzugeben. Die Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht geklärt werden können. Der für den vorliegenden Entscheid relevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Insbesondere gehen daraus und aus öffentlich zugänglichen Quellen wie dem Geografischen Informationssystem des Kantons Zürich (GIS) auch die – ohnehin unstrittigen – topografischen Verhältnisse hinreichend hervor. Auf einen Augenschein kann deshalb im vorliegenden Verfahren verzichtet werden und durften auch die Vorinstanzen verzichten. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin legte den vorliegend umstrittenen Gewässerraum im vereinfachten Verfahren nach §§ 15e ff. der (kantonalen) Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV, LS 724.112) bzw. nach dem Wortlaut des § 15h HWSchV mit "Verfügung" fest. Ungeachtet der verwendeten Terminologie ist eine Gewässerraumfestlegung im vereinfachten Verfahren nach § 15e ff. HWSchV aufgrund ihrer Rechtsnatur als kantonaler Sondernutzungsplan zu qualifizieren (grundlegend VGr, 20. November 2025, VB.2024.00744, E. 2). 3.2 Das Baurekursgericht überprüft Nutzungspläne auf alle Mängel, insbesondere auch auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 Abs. 1 VRG). Damit wird Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) Nachachtung verschafft, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde verlangt. Eine umfassende Interessenabwägung bildet dabei Bestandteil des Prüfprogramms gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG. Ob diese Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend eine Ermessensfrage (vgl. dazu BGr, 22. März 2022, 1C_328/2020, E. 3.3). Die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 33 RPG hat zu beurteilen, ob die Planungsträgerin ihr Ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat; dabei hat sie allerdings im Auge zu behalten, dass sie selber keine Planungsbehörde ist. Namentlich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33 RPG ist der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 80 ff.). 3.3 Das Verwaltungsgericht darf einen Nutzungsplan im Beschwerdeverfahren, wenn es als zweite Rechtsmittelinstanz entscheidet, nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Hat das Baurekursgericht im Rekursverfahren einen Nutzungsplan bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur, ob der Plan der übergeordneten Planung und Gesetzgebung entspricht bzw. ob der Planungsträger sein planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten hat (vgl. VGr, 24. Oktober 2019, VB.2018.00564, E. 1.4; 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 4.3). Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen gemäss § 52 Abs. 2 VRG nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine ungenügende Sachverhaltsermittlung vor. 4.2 Das Baurekursgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass das Wasserbett des Dorfbachs im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin linksufrig bzw. östlich entlang einer rund 18 m hohen Felswand verlaufe, während rechtsufrig bzw. westlich das Gelände relativ flach sei, und dass im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin infolge der bestehenden steilen Felswand eine konkrete Gefährdung durch Hochwasser des Dorfbachs aktuell eher unwahrscheinlich sei. Dass die Vorinstanz die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Gewässerraum nur in konkret durch Hochwasser gefährdeten Gebieten ausgeschieden werden dürfe, nicht teilt, betrifft eine Rechtsfrage und nicht die Sachverhaltsermittlung. Nämliches gilt mit Bezug auf die Frage, ob eine symmetrische Anordnung des Gewässerraums im hier interessierenden Abschnitt Do-14 trotz den dort im links- und rechtsufrigen Böschungs- bzw. Uferbereich des Dorfbachs unterschiedlichen topografischen Verhältnissen zulässig ist. Der Vorwurf der ungenügenden bzw. willkürlichen Sachverhaltsfeststellung geht daher fehl. 5. 5.1 In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin weiter eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanzen. Es sei nicht bzw. mangelhaft begründet worden, weshalb von einer massgeblichen bzw. aus Sicht des Hochwasserschutzes erforderlichen Gewässerraumbreite von 26,8 m auszugehen sei. Die Vorinstanz erwäge insoweit lediglich, die Berechnung der fraglichen Gewässerraumbreite ergebe sich vorliegend aus dem Anhang A07 des Technischen Berichts vom 31. August 2023 und sei nicht näher zu überprüfen, nachdem sich die Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin mit der Berechnung nicht auseinandersetze. Sie (die Beschwerdeführerin) habe indes im Rekursverfahren gerade geltend gemacht, es sei weder nachvollziehbar noch dargelegt, "wie sich die Hochwasserschutzbreite bei einer 18 m hohen Felswand auswirkt". 5.2 Planfestsetzungen sind zu begründen (Heinz Aemisegger/Samuel Kissling in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich etc. 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung N. 19 f., auch zum Folgenden). Entscheidungen werden dadurch besser nachvollziehbar und überprüfbar. Die Begründungspflicht soll vorab sicherstellen, dass die Anordnung sachgerecht angefochten werden kann. In diesem Sinn hält Art. 3 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) ausdrücklich fest, dass die bei der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben vorzunehmende Interessenabwägung als solche festgehalten und in der Entscheidbegründung wiedergegeben werden muss. Präzisiert wird diese Entscheidbegründung für die Nutzungsplanung in Art. 47 RPV. Dieser verlangt, dass der Nutzungsplan stets von einem Bericht begleitet sein muss, der im Einzelnen darlegt, inwiefern dem Richtplan sowie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung Rechnung getragen wurde (sogenannter Planungsbericht). Die qualitativen Anforderungen an die Begründung lassen sich jedoch nicht allgemein definieren; sie hängen von den Umständen des konkreten Falls ab. Vorliegend vermag der Technische Bericht vom 31. August 2023 samt Anhängen (nachfolgend: Technischer Bericht bzw. Anhang … zum Technischen Bericht) zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen vom 21. September 2023 die Funktion eines Planungsberichts nach Art. 47 RPV zu übernehmen. 5.3 Anhand der "Verfügung" vom 8. Dezember 2023, dem Technischen Bericht samt Anhängen sowie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den Einwendungen vom

28. Juli 2021 lässt sich die Bestimmung der aus Gründen des Hochwasserschutzes erforderlichen Gewässerraumbreite des hier interessierenden Abschnitts des Dorfbachs (Do-14) hinreichend nachvollziehen: Die Beschwerdegegnerin legt zunächst dar, dass sich keines der Gewässer im Projektperimeter in einem Schutzgebiet im Sinn des Art. 41a Abs. 1 GSchV befinde, weshalb die minimale Gewässerraumbreite gestützt auf Art. 41a Abs. 2 GSchV zu berechnen sei. Gemäss der genannten Bestimmung beträgt die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m mindestens die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m, was auch der Technische Bericht aufzeigt. Im Technischen Bericht kann sodann die Ermittlung der massgeblichen Gerinnesohle und in der Folge die Berechnung des minimalen Gewässerraums (von 22 m für den Abschnitt Do-14) nachvollzogen werden. Weiter geht aus der Festsetzung des Gewässerraums hervor, dass der minimale Gewässerraum im Abschnitt Do-14 erhöht wurde, weil die Risikokarte für den Dorfbach an allen Abschnitten ein mindestens mittleres Hochwasserrisiko ausweise. Der Technische Bericht legt sodann die Grundzüge der Berechnung des Raumbedarfs für den Hochwasserschutz dar und weist namentlich aus, dass diese bei offenen Abschnitten anhand einer Querprofilbetrachtung durchgeführt wird. Der Anhang 07 des Technischen Berichts verweist für das Berechnungsverfahren auf die "Informationsplattform Gewässerraum" und listet die Berechnungsparameter auf. Richtig ist, dass die konkrete Berechnung der aus Sicht des Hochwasserschutzes erforderlichen Gewässerraumbreite in der Planfestsetzung vom 8. Dezember 2023 nicht im Einzelnen dargelegt wurde bzw. dass darin nicht ausführlich erläutert wurde, wie eine Berechnung anhand der "Querprofilbetrachtung" in Fachkreisen üblicherweise vorgenommen wird. Die konkrete Berechnung war entsprechend für Laien anhand der Festsetzung und der dieser zugehörigen Dokumente nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Solches ist indes für eine hinreichende Begründung der Planfestsetzung nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn die anordnende Instanz die entsprechenden technischen Detailfragen auf entsprechende Bestreitung bzw. Infragestellung ihrer Berechnungen hin im Rechtsmittelverfahren erläutert. 5.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie die fragliche Berechnung der aus Sicht des Hochwasserschutzes erforderlichen Breite des Gewässerraums im Rekursverfahren nicht hinreichend substanziiert infrage gestellt. Soweit sie sinngemäss geltend macht, sie habe die konkrete Berechnung der aus Sicht des Hochwasserschutzes erforderlichen Gewässerraumbreite mit ihrem Vorbringen beanstandet, wonach nicht nachvollziehbar sei, wie sich die Hochwasserschutzbreite bei einer 18 m hohen Felswand auswirke, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr durfte und musste die Vorinstanz diesen Einwand als gegen die (symmetrische) Anordnung des Gewässerraums bzw. gegen die Ausdehnung des Gewässerraums auf – aus Sicht der Beschwerdeführerin – nicht konkret von Hochwasser bedrohtes Gebiet gerichtet verstehen. Dass sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren noch nicht anwaltlich vertreten liess, ändert daran nichts bzw. führt entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass die Vorinstanz die konkrete Berechnung der Hochwasserschutzbreite auch ohne entsprechende Rüge von Amtes wegen hätte überprüfen müssen. 5.5 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nach dem Gesagten zu verneinen. 6. Der Dorfbach (öffentliches Fliessgewässer Nr. 2660) durchfliesst Dürnten von Norden nach Süden und mündet südlich der Südumfahrung in den Possengraben (öffentliches Fliessgewässer Nr. 2628). Der hier interessierende Abschnitt Do-14 liegt im Betrachtungsperimeter "Dorfbach Oberlauf" in der Umgebung von Dürnten-Edikon. Der Dorfbach verläuft hier zunächst offen zwischen der Gewerbezone G/3.0 und der kantonalen Landwirtschaftszone (Abschnitte Do-16 und Do-15), bevor er eingedolt unter der Schönbühlstrasse geführt wird. Alsdann wird er – wieder offen verlaufend – auf einer Strecke von rund 130 m (abgeschätzt aus dem GIS) beidseits von Grundstücken gesäumt, welche der Gewerbezone G/3.0 zugeschieden sind (in Fliessrichtung rechtsufrig: Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 04; linksufrig: Kat.-Nr. 05 und Kat.-Nr. 06). Auch das linksufrig gelegene Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführerin befindet sich weitgehend in der Gewerbezone G/3.0; im südwestlichen Teil ist es bewaldet. Es grenzt entlang der westlichen Parzellengrenze an den Dorfbach. Dieser verläuft im hier interessierenden Abschnitt Do-14 noch rund 180 m (abgeschätzt aus dem GIS) weitestgehend offen zwischen der rechtsufrig angrenzenden Gewerbezone G/3.0 und der linksufrig gelegenen Waldfläche in der kantonalen Landwirtschaftszone, bis er im Abschnitt Do-13 eingedolt weitergeführt wird. Im streitbetroffenen Abschnitt des Dorfbachs (Do-14) ist ein symmetrisch angeordneter Gewässerraum mit einer Breite von 26,8 m vorgesehen. Das Gerinne des Dorfbachs verläuft im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin linksufrig entlang einer rund 18 m hohen Felswand, während das Gelände rechtsufrig unmittelbar beim Bach relativ flach ist. 7. 7.1 Nach Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a), des Schutzes vor Hochwasser (lit. b) und der Wassernutzung (lit. c). Der Gewässerraum gewährleistet mithin vorerst die natürlichen Funktionen des Gewässers. Zu diesen gehören insbesondere der Transport von Wasser und Geschiebe, die Sicherstellung der Entwässerung, die Selbstreinigung des Wassers und die Erneuerung des Grundwassers, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften, die dynamische Entwicklung des Gewässers und die Vernetzung der Lebensräume (Christoph Fritzsche in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz [Kommentar GSchG/WBG], Zürich etc. 2016, Art. 36a GSchG N. 15). Der Gewässerraum ist ein wichtiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen und ein wichtiges Element der Kulturlandschaft sowie Erholungsraum für die Bevölkerung (Fritzsche, Art. 36a N. 16 GSchG mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Zudem verringert ein ausreichender Abstand der Bodennutzung zum Gewässer den Eintrag von Nähr- und Schadstoffen. Ein genügender Gewässerraum gewährleistet auch den Schutz vor Hochwasser, indem Wasser- und Geschiebetransport verbessert werden und Überflutungsgebiete eine Rückhaltewirkung ausüben können. Er dient der Gefahrenprävention und sichert den Raum für künftige Hochwasserschutzprojekte (Fritzsche, Art. 36a GSchG N. 18). Schliesslich kann der Gewässerraum auch der Gewässernutzung dienen (vgl. dazu Fritzsche, Art. 36a GSchG N. 25 f.). Die Kantone sorgen sodann gemäss Art. 38a GSchG für die Revitalisierung von Gewässern; sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben (Abs. 1). Sie planen die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest; sie sorgen dafür, dass diese Planung bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird (Abs. 2 Sätze 1 f.). 7.2 Der erforderliche Raumbedarf von Fliessgewässern wird in Art. 41a GSchV konkretisiert. Dessen Absätze 1 und 2 bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums, die – vorbehältlich Abs. 4 – nicht unterschritten werden darf. Abs. 1 findet auf Fliessgewässer in bestimmten, für die Förderung der Biodiversität vorrangigen Gebieten Anwendung; Abs. 2 betrifft die übrigen Gebiete. In diesen muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m natürlicher Breite mindestens die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m betragen (lit. b). Die so berechnete Breite des Gewässerraums muss nach Abs. 3 erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raums (lit. b), der Schutzziele von Objekten nach Abs. 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c) oder einer Gewässernutzung (lit. d). Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums nach Abs. 4 den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten (lit. a) oder den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten angepasst werden, in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt und die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt (lit. b). 7.3 Art. 41a GSchV enthält Minimalvorgaben an die Kantone; die minimale Breite des Gewässerraums darf nicht unterschritten werden (Fritzsche, Art. 36a GSchG N. 45 mit Hinweisen). Die genannte Bestimmung gebietet zwingend die Berücksichtigung von Kriterien, die eine Betrachtung der konkreten Situation erfordern. Daher sind bei der Ausscheidung von Gewässerräumen nicht flächendeckend einheitliche, sondern an die konkreten Verhältnisse angepasste Festlegungen vorzunehmen (Christoph Fritzsche/Christian Berz in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1239, auch zum Nachstehenden). Zu beachten ist weiter Art. 3 RPV: Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu – was bei der Festlegung von Gewässerräumen regelmässig der Fall ist –, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln, beurteilen und aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen. Das heisst bezogen auf den Gewässerraum auch, dass ein genügend gross gewählter Betrachtungsperimeter gewählt werden muss; nur so lassen sich die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen sachgerecht berücksichtigen und können zweckmässige Gesamtergebnisse erzielt werden. 7.4 Der Gewässerraum von Fliessgewässern besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte des Korridors liegen muss, das heisst, die Behörde hat einen gewissen Spielraum, um den Gewässerraum an die örtlichen Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers (z. B. bestehende Infrastrukturbauten) anzupassen (BGr,

13. Dezember 2019, 1C_15/2019, E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 146 II 134]). Der Kanton Zürich macht von diesem Spielraum nur sehr beschränkt Gebrauch, indem nach § 15k Abs. 1 HWSchV Gewässer in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet werden; bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen (Fritzsche/Berz, S. 1238). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der streitbetroffene Gewässerabschnitt Do-14 sei willkürlich gebildet worden. Sinngemäss bringt sie vor, es hätte für den Bereich, in welchem der Dorfbach an ihr Grundstück (Kat.-Nr. 01) grenze, ein eigener Gewässerabschnitt gebildet werden müssen. So stelle der (nordwestlich ihres Grundstücks gelegene) Wasserfall des Dorfbachs eine Zäsur in diesem Abschnitt dar. Ohnehin sei ein Gewässerraum "präzise für jedes einzelne Grundstück passend" auszuscheiden bzw. habe die Festsetzung des Gewässerraums "individuell und konkret für jedes Grundstück" zu erfolgen. Letzterem kann mit Blick auf das oben in E. 7.3 Dargelegte nicht gefolgt werden. Entsprechend ist entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die jeweiligen Gewässerabschnitte einen gleichmässig breiten Gewässerraum ausgeschieden hat. Im Kanton Zürich dient die Karte der Gewässer-Ökomorphologie als zentrale Grundlage für die Bildung von Gewässerabschnitten. Massgeblich für die Bemessung der Gewässerraumbreite und damit die Abschnittsbildung sind die in der Karte enthaltenen Angaben zur Ökomorphologie, Gerinnesohlenbreite und Breitenvariabilität (vgl. die auf der vom AWEL erstellten Informationsplattform www.gewaesserraum.ch einsehbare Anleitung zur Festlegung des Gewässerraums ["Schritt 1: Abschnittsbildung"]). Die ökomorphologische Abschnittsklassifizierung des Dorfbachs im Technischen Bericht steht damit im Einklang: Der ökomorphologische Zustand des Abschnitts Do-13 wird zutreffend als "eingedolt" und jener des Abschnitts Do-15 als "künstlich, naturfremd" ausgewiesen, während jener im Abschnitt Do-14 – mit Ausnahme eines kleinen Bereichs auf Höhe der Grundstücks Kat.-Nr. 06, welcher als "natürlich, naturnah" beurteilt wird – als "stark beeinträchtigt" klassiert wird. Das AWEL weist sodann in seinem Mitbericht vom 16. September 2024 zur Beschwerdeantwort zutreffend darauf hin, dass der Abschnitt Do-14 dem ökomorphologischen Abschnitt 31 entspricht. Indem die Beschwerdegegnerin den Abschnitt Do-14 nicht weiter unterteilte, übte sie ihr planerisches Ermessen nicht rechtsfehlerhaft aus, auch wenn gemäss dem Technischen Bericht bei der Abschnittsbildung in einem zweiten Schritt weitere Kriterien wie Abstürze beigezogen wurden. Ohnehin weicht die Breite des Gerinnes im Bereich des Wasserfalls bzw. nach dem Absturz stark nach oben ab, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb die Bildung eines zusätzlichen Abschnitts ab dem Absturz zu einem Gewässerraum mit geringerer minimaler Breite als von den Vorinstanzen angenommen führen sollte. Auch hätte eine solche Abschnittsbildung keinen Einfluss auf die Erhöhung der Gewässerraumbreite aus Gründen des Hochwasserschutzes und der Raumsicherung zur Gewährleistung der Revitalisierung. 8.2 8.2.1 Ausgangsgrösse für die Berechnung der minimalen Gewässerraumbreite im Sinn von Art. 41a GSchV ist die natürliche Gerinnesohlenbreite. Die natürliche Gerinnesohlenbreite ist die natürliche mittlere Breite der Gewässersohle innerhalb eines ausgewählten Gewässerabschnitts (BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW [Hrsg.], Gewässerraum. Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, 2024 ["modulare Arbeitshilfe Gewässerraum"], Ziff. 1/3 Stichwort "natürliche Gerinnesohlenbreite/natürliche Sohlenbreite", auch zum Nachstehenden). Sie entspricht jenem Bereich, der bei bettbildenden Abflüssen (mittleren Hochwassern mit einer Wiederkehrperiode von zwei bis fünf Jahren) umgelagert wird und somit frei von höheren Wasser- und Landpflanzen ist. Bei naturnahen Fliessgewässern entspricht das bestehende Bett in der Regel der natürlichen Gerinnesohlenbreite. Bei verbauten und eingetieften Gewässern muss die natürliche Gerinnesohlenbreite dagegen hergeleitet werden, da ihre Sohle verschmälert ist und eine geringe, eingeschränkte oder fehlende Breitenvariabilität aufweist. Als in der Praxis bewährte Ansätze für die Ermittlung der natürlichen Gerinnesohlenbreite nennt die modulare Arbeitshilfe Gewässerraum in Ziff. 2/2.2.2 die Analyse naturnaher oder natürlicher Vergleichsstrecken, den Einbezug historischer Dokumente (z. B. historische Karten und Bilder, Berichte und Pläne früherer Wasserbauprojekte), die Verwendung verschiedener empirischer Methoden und die Terrainanalyse (vgl. auch BAFU [Hrsg.], Bestimmung der natürlichen Sohlenbreite von Fliessgewässern, 2023, Ziff. 4 und Ziff. 6). Die Wahl der Methode sei abhängig von der konkreten Situation; idealerweise würden verschiedene Methoden kombiniert (vgl. VGr, 20. November 2025, VB.2024.00744, E. 5.3 mit Hinweis auf BGr, 21. September 2021, 1C_453/2020 und 1C_693/2020 E. 5.3, auch zum Folgenden). Die in § 15k Abs. 2 HWSchV enthaltenen Vorschriften zur Herleitung der natürlichen Sohlenbreite mittels Anwendung eines Korrekturfaktors (Multiplikation mit der effektiv bestehenden Gerinnesohlenbreite; vgl. sogleich E. 8.2.2) bewegen sich ebenfalls im Rahmen der Ansätze zur Ermittlung der natürlichen Sohlenbreite. 8.2.2 Nach § 15k Abs. 2 HWSchV entspricht die natürliche Gerinnesohlenbreite von Fliessgewässern gemäss Art. 41a GSchV bei eingeschränkter Breitenvariabilität der anderthalbfachen Breite der bestehenden Gerinnesohle (lit. b; Korrekturfaktor 1,5) und bei fehlender Breitenvariabilität der zweifachen Breite der bestehenden Gerinnesohle (lit. c; Korrekturfaktor 2); bei natürlicher Breitenvariabilität ist die bestehende Gerinnebreite massgeblich (lit. a; Korrekturfaktor 1). Die Karte der Gewässer-Ökomorphologie weist für den ökomorphologischen Abschnitt 31 bzw. den hier interessierenden Abschnitt Do-14 eine tatsächliche Breite der Gewässersohle von 3 m und keine Breitenvariabilität aus. Die natürliche Sohlenbreite beträgt demnach bei Anwendung des Korrekturfaktors 2 (§ 15k Abs. 2 lit. c HWSchV: 2 x 3 m =) 6 m, weshalb die minimale Gewässerraumbreite gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV im Technischen Bericht zutreffend mit (2,5 x 6 m + 7 m =) 22 m angegeben wird (vgl. auch modulare Arbeitshilfe Gewässerraum, Ziff. 2/2.2.5). 8.2.3 Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf die Berechnung der minimalen Gewässerraumbreite bzw. die Bestimmung der natürlichen Sohlenbreite zunächst sinngemäss geltend, der Dorfbach weise im Abschnitt Do-14 im nördlichen Bereich eine "mittlere" Breitenvariabilität auf und sei im südlicheren Bereich nicht eingeschränkt, was sie mit ihrem Rekurs vom 8. Februar 2024 bzw. einem darin eingefügten Bild dargestellt habe. Auch weise die Gewässerparzelle nach dem Wasserfall eine Breite von mehr als rund drei bzw. mehr als acht Meter auf und könne sich der Dorfbach innerhalb der Gewässerparzelle frei bewegen. 8.2.4 Diese – weitgehend unsubstanziierten – Behauptungen lassen sich anhand des in der Rekursschrift enthaltenen Bildes oder der übrigen Akten nicht nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin lässt denn auch die baulichen Gegebenheiten weitgehend ausser Acht. So befindet sich rechtsufrig des Dorfbachs im Abschnitt Do-14 eine Gewerbezone G/3.0 mit Bestandesbauten, welche direkt ans Gewässer gebaut sind. Rechtsufrig besteht überdies eine Ufermauer. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen ein Abweichen von den in der Karte "Gewässerökomorphologie" enthaltenen Informationen, welche von den Verfassern des Technischen Berichts vor Ort überprüft wurden, nicht zu rechtfertigen. Soweit die Beschwerdeführerin dafürhält, dass die bestehende Sohlenbreite tatsächlich etwa zwei Meter betrage, erweist sich ihre Rüge überdies als verspätet (oben E. 3.3). 8.3 8.3.1 Gemäss der Gefahrenkarte Hochwasser Jona (2013) und der Risikokarte Naturgefahren besteht am Dorfbach u.

a. im Abschnitt Do-14 ein mittleres bzw. grosses Hochwasserrisiko. Daher wurde anhand einer Querprofilbetrachtung geprüft, welcher Raumbedarf zur Durchleitung eines statistisch alle 300 Jahre auftretenden Hochwassers (HQ300) plus Freibord inklusive Unterhaltsstreifen erforderlich ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, geht es dabei um die Frage, welche hydraulische Sohlenbreite theoretisch erforderlich wäre, um ein Hochwasserereignis unter Berücksichtigung einer Böschung mit einer Neigung von 1:2 und eines beidseitigen Unterhaltsstreifens von 3 m, welcher die Zugänglichkeit zum Gewässer sichert, gefahrlos durchzuleiten (vgl. die auf der vom AWEL erstellten Informationsplattform www.gewaesserraum.ch einsehbaren Informationen zur Prüfung einer Erhöhung des minimalen Gewässerraums wegen Hochwassergefährdung). Der minimale Gewässerabstand wurde aufgrund des Hochwasserschutznachweises bzw. in Anwendung von Art. 41 Abs. 3 lit. a GSchV im streitbetroffenen Gewässerabschnitt auf 26,8 m erhöht. 8.3.2 Sodann weist die kantonale Revitalisierungsplanung für den Abschnitt Do-14 einen grossen Revitalisierungsnutzen aus. Aufgrund des grossen Revitalisierungsnutzens, welcher gemäss dem Technischen Bericht auch realistisch ist, wurde die Breite des Gewässerraums für den streitbetroffenen Abschnitt erhöht. Angesichts der natürlichen Sohlenbreite von 6 m (oben E. 8.2.2) betrüge die Gewässerraumbreite bei einer Erhöhung in analoger Anwendung des Art. 41a Abs. 1 lit. b GSchV (Biodiversitätskurve) 36 m (vgl. modulare Arbeitshilfe Gewässerraum, Ziff. 2/2.2.5 und Ziff. 2/2.4). Der Technische Bericht prüft indes aufgrund der baulichen Gegebenheiten im fraglichen Gewässerabschnitt detailliert, ob eine Revitalisierung unter Berücksichtigung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auch in einem weniger breiten Gewässerraum umgesetzt werden könnte. Er kommt aufgrund einer Prüfung der möglichen Verbesserung der Strukturvielfalt im Gewässer, einer räumlich-funktionalen Betrachtung des Perimeters "Dorfbach Oberlauf" sowie Überlegungen zur Längs- und Quervernetzung der Lebensräume, zum Transport von Wasser und Geschiebe, zum Landschaftsbild sowie zu den bekannten Neobiota zum Schluss, dass das Hochwasserschutzdefizit im Zuge eines Revitalisierungsprojekts behoben werden sollte. Es empfehle sich, den Fokus der Revitalisierungsmassnahmen auf die Verbesserung der Strukturvielfalt der Sohle und der Quervernetzung in Richtung des linksufrig angrenzenden Waldstücks zu legen. Angestrebt werden könnte linksufrig eine ausgeprägte Flachböschung mit standortgerechter Bestockung zur Verbesserung der Quervernetzung in Richtung Waldstück und zur Schaffung eines amphibischen Lebensraums. Rechtsufrig gebe es aufgrund der bis an den Bach reichenden Gewerbezone keinen natürlichen Lebensraum; auch sei ein Abbruch der rechtsufrigen Ufermauer aufgrund der angrenzenden Gebäude nicht sinnvoll. Die erforderlichen Revitalisierungsmassnahmen, worunter auch die Erhöhung der Sohlenbreite auf 14 m, seien auch unter Einhaltung des erforderlichen Freibords innerhalb des aus Sicht des Hochwasserschutzes ermittelten Raumbedarfs umsetzbar. Dieser berücksichtige mithin nebst dem Interesse des Hochwasserschutzes auch die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Revitalisierungsplanung. Eine zusätzliche Verbreiterung des Gewässerraums (auf die Biodiversitätskurve) biete keinen nennenswerten ökologischen Mehrwert. Vielmehr könne eine abrupte Verbreiterung des Gerinnes zu Geschiebeauflandungen führen, weshalb die Ausnutzung der gesamten Breite gemäss Biodiversitätskurve aus hydraulischer Sicht problematisch wäre. Auch solle der Wald möglichst erhalten bleiben. Der (aus Gründen der Revitalisierung grundsätzlich zu erhöhende) Gewässerraum bleibe daher auf den Hochwasserschutzumfang von 26,8 m bemessen und werde nicht auf 36 m gemäss der Biodiversitätskurve erhöht. 8.3.3 Im Einklang mit dem soeben in E. 8.3.1 f. Ausgeführten setzte die Beschwerdegegnerin im hier interessierenden Abschnitt Do-14 die Breite des Gewässerraums – in Erhöhung der minimalen Gewässerraumbreite zur Gewährleistung sowohl des Schutzes vor Hochwasser (Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV) als auch des für eine Revitalisierung erforderlichen Raums (Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV) – auf 26,8 m fest. 8.4 8.4.1 Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Erweiterung der minimalen Gewässerraumbreite aus Gründen des Hochwasserschutzes bzw. in Anwendung des Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV eine entsprechende Ausdehnung des Gewässerraums für den gesamten Abschnitt Do-14 vornahm (vgl. oben E. 7.3 und E. 8.1). Im fraglichen Gewässerabschnitt liegt nach der Naturgefahrenkarte Jona bzw. gemäss der im GIS einsehbaren Karte "Naturgefahren: Synoptische Gefahrenkarte" mehrheitlich eine erhebliche, im Übrigen im Wesentlichen eine mittlere Hochwassergefährdung vor. Insbesondere besteht auf Höhe des Grundstücks der Beschwerdeführerin rechtsufrig eine erhebliche Hochwassergefährdung. Es wurde daher zu Recht geprüft, ob der minimale Gewässerraum für die gefahrlose Durchleitung eines statistisch gesehen alle 300 Jahre auftretenden Hochwassers ausreiche (modulare Arbeitshilfe Gewässerraum, Ziff. 2/2.4; vgl. die auf der vom AWEL erstellten Informationsplattform www.gewaesserraum.ch einsehbaren Informationen zur Prüfung einer Erhöhung des minimalen Gewässerraums wegen Hochwassergefährdung). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin bzw. ein von ihr beigezogener Ingenieur davon ausgeht, dass der Durchfluss bei einem statistisch alle 300 Jahre auftretenden Hochwasser "deutlich weniger" betrage als im Rahmen der Berechnung des Hochwasserschutznachweises angenommen, oder dass die Beschwerdeführerin die Gefahrenkartierung bzw. das darin ausgewiesene Gefahrenpotenzial als "falsch" erachtet. Wie aus dem GIS bzw. der Karte Naturgefahren: Synoptische Gefahrenkarte ersichtlich ist, ist das Gebiet der Gemeinde Dürnten von den laufenden (Teil-)Revisionen der Naturgefahrenkarten nicht betroffen; das AWEL weist denn auch in seinem Mitbericht vom 12. Dezember 2024 zutreffend darauf hin, dass die Gefahrenkarte der Gemeinde Dürnten aus dem Jahr 2013 nach wie vor massgeblich sei. 8.4.2 Der aus Sicht des Hochwasserschutzes erforderliche Gewässerraum wird anhand von standardisierten Parametern abgeschätzt. Er muss indes im Einzelfall in Abhängigkeit der Situation vor Ort (Grösse, Verbauungstyp, Dynamik usw.) fachtechnisch festgelegt werden (modulare Arbeitshilfe Gewässerraum, Ziff. 2/2.4). Diese Anforderungen wurden im konkreten Fall im Ergebnis eingehalten. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie sinngemäss geltend macht, für die linksufrige Gewässerseite dürfe keine hochwasserschutzbedingte Erweiterung des Gewässerraums vorgenommen werden, weil dort – jedenfalls auf dem Plateau östlich der Böschungskante – keine konkrete Hochwassergefährdung bestehe. Der Gewässerraum hat den Hochwasserschutz zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist wie erwähnt (oben E. 7.1) auch der Raum für künftige Hochwasserschutzprojekte zu sichern. Sodann sind im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz regelmässig Unterhaltsarbeiten notwendig (VGr, 12. März 2026, VB.2025.00083, E. 7.4; vgl. auch nachfolgend E. 8.4.3). Der Gewässerraum bzw. eine Erweiterung desselben muss sich deshalb entgegen der Beschwerdeführerin nicht auf Gebiete beschränken, welche in absehbarer Weise konkret von Hochwasser bzw. von einer Überflutung bedroht sind. Das AWEL weist überdies in seinem Mitbericht vom 16. September 2024 zutreffend darauf hin, dass sich bei der gebotenen Betrachtung des streitbetroffenen Gewässerabschnitts insgesamt zeigt, dass teilweise auch linksufrig ein Hochwasserschutzdefizit besteht. Die örtlichen Verhältnisse sind allerdings im Zusammenhang mit der Prüfung einer asymmetrischen Anordnung des Gewässerraums zu berücksichtigen (hinten E. 9; so schon zutreffend die Vorinstanz). 8.4.3 Die Kritik ist weiter insoweit unberechtigt, als die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung von Unterhaltsstreifen im Zusammenhang mit der Berechnung der Hochwasserschutzbreite als "wesensfremd" ablehnt. Vielmehr ist zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit nebst einem ausreichenden Hochwasserabflussprofil auch ausreichend Raum für die Zugänglichkeit zur Gewährleistung des Unterhalts sicherzustellen (modulare Arbeitshilfe Gewässerraum, Ziff. 2/2.4; vgl. auch BWG, Hochwasserschutz an Fliessgewässern, Bern 2001, S. 18). Weiter soll der für allfällige künftige Hochwasserschutzprojekte erforderliche Raum von Bauten und Anlagen freigehalten werden, um einen genügenden Handlungsspielraum für solche Projekte zu sichern (oben E. 7.1 und E. 8.4.2). 8.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die für den streitbetroffenen Gewässerabschnitt vorgenommene Erhöhung der minimalen Gewässerraumbreite aus Gründen des Hochwasserschutzes auf 26,8 m nicht rechtsverletzend ist. 8.5 8.5.1 Aus dem oben in E. 8.3.2 f. Dargelegten erhellt, dass die minimale Gewässerraumbreite im streitbetroffenen Abschnitt Do-14 entgegen der Beschwerdeführerin auch zur Sicherung des für eine Revitalisierung erforderlichen Raums erhöht wurde. Für eine solche Erweiterung des Gewässerraums besteht entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin eine gesetzliche Grundlage (Art. 38a GSchG in Verbindung mit Art. 41a Abs. 3 GSchV). 8.5.2 Gegen die Erweiterung der minimalen Gewässerraumbreite aus Gründen der Revitalisierung wendet die Beschwerdeführerin ein, ein Revitalisierungspotenzial sei "vorliegend kein Thema", weil "[d]ie Idee, die Nagelfluh zu bearbeiten, um dem Gewässer mehr Möglichkeit zum Mäandrieren zu geben, […] absurd" und der Uferbereich bis zur Böschungskante wild bzw. "kein Kulturland" sei. Dabei lässt sie ausser Acht, dass sich die möglichen Massnahmen zur Revitalisierung eines Fliessgewässers nicht auf eine Erweiterung des Gerinnes beschränken. Vielmehr betrifft die angemessene Erweiterung des Gewässerraums auch die – diesem zugehörigen – Uferbereiche. Die Anwendung der Biodiversitätskurve stellt dabei ein mögliches Hilfsmittel dar (modulare Arbeitshilfe Gewässerraum, Ziff. 1/3 Stichwort "Schlüsselkurve" und Ziff. 2/2.4). Wie oben in E. 8.3.2 dargelegt, prüft der Technische Bericht, welche Revitalisierungsmassnahmen im streitbetroffenen Gewässerabschnitt mutmasslich erforderlich seien und wie viel Raum dafür voraussichtlich benötigt würde. Er kommt dabei nachvollziehbar zum Schluss, dass für eine Revitalisierung nicht eine Erweiterung des Gewässerraums auf die Breite gemäss der Biodiversitätskurve bzw. auf 36 m, sondern lediglich eine solche auf eine Breite von 26,8 m erforderlich sei. Die Beschwerdegegnerin legte den Gewässerraum entsprechend fest. Weshalb die fragliche Festsetzung der Gewässerraumbreite zur Sicherung des für eine Revitalisierung des Dorfbachs erforderlichen Raums auf 28,6 m rechtsfehlerhaft sein sollte, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Dies gilt namentlich auch für ihre Vorbringen, wonach der Bereich zwischen der Gewässerparzelle und der Böschungsoberkante sehr naturnah sei und das Gewässer auch für Flora und Fauna auf vorbildliche Weise vernetze oder wonach im Gewässerabschnitt Do-14 kein Revitalisierungsbedarf bestehe. 8.5.3 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Erhöhung der minimalen Gewässerraumbreite im streitbetroffenen Gewässerabschnitt in Anwendung des Art. 41a Abs. 3 lit. a und lit. b GSchV als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. 8.6 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufzeigt fällt eine Anpassung bzw. Reduktion des minimalen Gewässerraums gestützt auf Art. 41a Abs. 4 GschV vorliegend ausser Betracht, weil der Hochwasserschutz im streitbetroffenen Gewässerabschnitt nicht gewährleistet ist (oben E. 8.4). Zudem liegt der fragliche Gewässerabschnitt ungeachtet der teilweisen Angrenzung an eine Gewerbezone G/3.0 klarerweise nicht in dicht überbautem Gebiet im Sinn von Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV (zum gewässerschutzrechtlichen Begriff des dicht überbauten Gebiets vgl. BGr, 2. Juli 2025, 1C_176/2024, E. 5.1 f.; 25. April 2025, 1C_331/2023, E. 4.2 ff. beide mit Hinweisen). Weiter füllt der Dorfbach den Talboden im Abschnitt Do-14 nicht weitgehend aus und wird er hier jedenfalls rechtsufrig nicht von einem steilen Hang gesäumt, weshalb eine Anpassung des minimalen Gewässerraums an die topografischen Verhältnisse auch mangels Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen gemäss Art. 41a Abs. 4 lit. b GSchV nicht infrage kommt (vgl. modulare Arbeitshilfe Gewässerraum, Ziff. 2/2.5.2). 9. 9.1 Wie bereits oben in E. 7.4 erwähnt, werden Gew.serräume im Kanton Zürich gemäss § 15k Abs. 1 HWSchV in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet (Satz 1). Bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen (Satz 2). 9.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nur der minimale Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV sei symmetrisch anzuordnen. Das gelte aber nicht für "zusätzlich hochwasserschutzbedingten Gewässerraum", weil ein solcher auf ihrem Grundstück oberhalb der Böschungskante gar nicht erforderlich sei. Auch könnte der fragliche Bereich ihres Grundstücks nicht zur Reduktion von Hochwasserrisiken beitragen, weshalb die Voraussetzungen für eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums erfüllt seien; angesichts der topografischen Situation lägen besondere Verhältnisse im Sinn des § 15k Abs. 1 Satz 2 HWSchV vor. Im Übrigen stelle die Vorinstanz blosse Mutmassungen über spätere Hochwasserschutzbauten an, welche eventuell inskünftig im Bereich ihres Grundstücks liegen könnten. Auch diene der erweiterte Gewässerraum nicht der Revitalisierung. 9.3 Dem kann nicht gefolgt werden: Wie die Beschwerdegegnerin bzw. das AWEL bereits im Rekursverfahren nachvollziehbar darlegte, führte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Verschiebung des Gewässerraums auf die Böschungskante dazu, dass der Unterhaltsstreifen und damit die Gewährleistung der Zugänglichkeit für den Gewässerunterhalt nicht mehr langfristig gesichert wäre. Der Unterhalt, welcher ein wichtiges Element des Hochwasserschutzes darstelle, müsse insbesondere auch im streitbetroffenen Gewässerabschnitt aufgrund der erschwerten Zugänglichkeit beidseitig möglich bleiben. Soweit die Beschwerdeführerin dem – unsubstanziiert – entgegenhält, die "Erschliessung des Dorfbachs zu Unterhaltszwecken" erfolge aus topografischen Gründen nicht über ihr Grundstück, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie lässt namentlich ausser Acht, dass nicht nur das Wasserbett, sondern auch die Böschungen zum vom Gewässerraum zu schützenden Gewässer zählen, wie dies bereits die Vorinstanz unter Verweis auf Art. 4 lit. a GSchG und § 3 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom

2. Juni 1991 (WWG, LS 724.11) korrekt dargelegt hat. Schon angesichts der bestehenden Sohlenbreite von 3 m, erst recht aber angesichts der im Rahmen eines Revitalisierungsprojekts anzustrebenden Sohlenbreite von voraussichtlich 14 m ist nicht ersichtlich, inwiefern der Unterhalt (sowohl der linksufrigen Böschung als auch des Dorfbachs) sinnvollerweise ausschliesslich vom rechten Ufer aus erfolgen sollte. Es wurde sodann bereits dargelegt, dass der Gewässerraum auch der Gefahrenprävention dient und den Raum für künftige Hochwasserprojekte sichert (oben E. 7.1), weshalb es entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei der Überprüfung der Anordnung des Gewässerraums mitberücksichtigt, dass allfällige linksufrige Hochwasserschutzbauten nicht von vornherein ausgeschlossen seien. Schliesslich wurde bereits aufgezeigt, dass die Erhöhung der minimalen Gewässerraumbreite vorliegend nicht nur aus Gründen des Hochwasserschutzes, sondern auch zur Sicherung des für eine Revitalisierung erforderlichen Raums erfolgte (oben E. 8.5). Gemäss dem Nachweis zur Unterschreitung der Biodiversitätsbreite von 36 m im Technischen Bericht ist eine einseitige Verbesserung der Quervernetzung in Richtung der links ufrigen Waldfläche möglich, während rechtsufrig kein natürlicher Lebensraum besteht, mit dem eine Verbindung geschaffen werden könnte, was in gewichtiger Weise gegen die von der Beschwerdeführerin angestrebte Anordnung eines asymmetrischen Gewässerraums mit überproportionaler Ausdehnung auf die rechtsufrige Gewässerseite spricht. Die Vorinstanz weist sodann zutreffend darauf hin, dass eine stärkere Belastung der rechtsufrigen Grundstücke ohne nachvollziehbaren Grund schon aus Gründen der Opfersymmetrie abzulehnen ist. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der umstrittene Gewässerraum das Grundstück der Beschwerdeführerin nur minimal tangiert und dass er keine darauf erstellten Bauten, welche ohnehin Bestandesschutz nach § 357 PBG in Verbindung mit § 15m Abs. 1 HWSchV geniessen würden, betrifft. Weiter wird die bauliche Ausnützung nach § 15l HWSchV nicht verringert. Eine sinnvolle Überbaubarkeit des Grundstücks ist damit entgegen der Beschwerdeführerin auch in Zukunft ohne Weiteres gewährleistet. 9.4 Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, aufzuzeigen, dass bzw. weshalb die symmetrische Festlegung des Gewässerraums im hier interessierenden Abschnitt Do-14 rechtsverletzend sei. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheint die angefochtene symmetrische Festlegung vielmehr als die für das Gewässer beste Lösung. Ergänzend kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 11. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihr verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    615.-- Zustellkosten, Fr. 4'615.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Mitbeteiligten;

c)    das Baurekursgericht des Kantons Zürich;

d)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

e)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).