Verfügung der Baudirektion betreffend Festlegung des Gewässerraums für die Surb in der Gemeinde Niederweningen (Sachverhalt Ziff. I). Das Baurekursgericht wies den Rekurs einer Grundeigentümerin um Aufhebung der Verfügung betreffend bestimmte Gewässerraumabschnitte und Rückweisung an die Baudirektion zur Neubeurteilung und erneuter Auflage ab (Sachverhalt Ziff. II). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden im Wesentlichen dieselben Rechtsbegehren gestellt (Sachverhalt Ziff. III). Aus der reformatorischen Natur der Beschwerde (vgl. § 63 VRG) sowie den Anforderungen an den Beschwerdeantrag folgt, dass die beschwerdeführende Partei bei Anfechtung eines Sachentscheids dem Verwaltungsgericht einen Antrag in der Sache stellen muss. Beantragt eine beschwerdeführende Partei lediglich eine Rückweisung zur Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens, prüft das Gericht, ob sich aus der Begründung auf einen reformatorischen Antrag schliessen lässt (E. 1.4.1). Auf welche Breite der Gewässerraum in den verschiedenen Abschnitten angepasst, ob dabei sogar die gesetzliche Minimalbreite unterschritten und inwieweit konkret von der gleichmässigen Anordnung des Gewässerraums abgewichen werden soll, erläutert die Beschwerdeführerin nicht (E. 1.4.2). Die Ausführungen der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin sind zu unbestimmt, als dass sich daraus in Bezug auf die Breite des Gewässerraums in den verschiedenen Abschnitten ein reformatorischer Antrag ableiten liesse (E. 1.4.3). Der Beschwerde fehlt es an zulässigen und hinreichend begründeten Anträgen, sodass darauf nicht eingetreten werden kann (E. 2). Nichteintretensbeschluss Nach Auffassung einer Minderheit der Kammer legt der Beschluss ohne Begründung für eine Praxisänderung viel strengere Massstäbe als die bisherige Rechtsprechung an und erweist sich darüber hinaus als überspitzt formalistisch. Zufolge eines gültigen Hauptantrags wäre auf die Beschwerde einzutreten gewesen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 255.-- Zustellkosten, Fr. 3'255.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Mitbeteiligte; c) das Baurekursgericht; d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU); e) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE). Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer: (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]) Laut einer Minderheit der Kammer ist das Vorliegen eines zulässigen und hinreichend begründeten Hauptantrags bei der betroffenen Beschwerde zu bejahen. § 54 in Verbindung mit § 23 VRG regelt nicht näher, welche Anforderungen der Antrag eines Rechtsmittels erfüllen muss. Nach der Praxis ist unter Bezugnahme auf § 63 VRG zwar ein rein kassatorischer Antrag wegen der reformatorischen Natur der Beschwerde nicht ohne Weiteres zulässig. Das Verwaltungsgericht hat derartige Rechtsbegehren von anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden aber auch in jüngerer Zeit gerade in Planungs- und Bausachen genügen lassen (vgl. VGr, 16. April 2025, VB.2024.00038, E. 1.1; 16. Juni 2022, VB.2021.00092, E. 1.3). In der Beschwerdebegründung wird geltend gemacht, bei der betroffenen Festlegung des Gewässerraums fehle es an genügenden Abklärungen. Der Hauptantrag verlangt eine Rückweisung an die erste Instanz und zielt auf eine Aufhebung der Gewässerraumfestlegung ab. Da die Beschwerdeführerin grundlegende Sachverhalts- und Gehörsmängel geltend macht, genügt es nach der bisherigen Praxis in Planungs- und Bausachen, wenn sie die Beseitigung des für sie belastenden Hoheitsakts verlangt. Weiter wurde es bisher als genügend angesehen, wenn unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss klar wird, was die beschwerdeführende Partei will (vgl. VGr, 13. März 2025, VB.2024.00502, E. 1.3). Im Beschluss werden die Rechtsrügen in der Beschwerdeschrift erwähnt und ihnen eine unklare Stossrichtung bezüglich der angestrebten Änderung in der Sache zur Last gelegt. Der Beschluss geht jedoch nicht darauf ein, dass die Beschwerdeschrift erkennbar Bezug auf ein Wasserbauprojekt von 2011 nimmt. Die Beschwerdeführerin leitet aus dem damaligen Vorprojekt ab, es stelle den Hochwasserschutz ausreichend sicher. Diese Behauptung erfolgt im Rahmen der Argumentation, das betroffene Gebiet sei dicht überbaut. Die Unterlagen aus dem damaligen Vorprojekt wurden beim Baurekursgericht eingereicht. In der Rekursschrift wurde der Raumbedarf für die Umsetzung jenes Vorprojekts näher ausgeführt. Es ist offensichtlich, dass die damaligen Werte sich unter dem vorliegend zugrunde gelegten Mindestbedarf für den Hochwasserschutz bewegen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind daher nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass sie in der Sache eine Reduktion des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV bis auf einen Umfang anstrebt, wie er 2011 als hochwasserschutzmässig hinreichend betrachtet worden ist. Die in der Beschwerdebegründung bekämpfte Erhöhung des Gewässerraums unter dem Blickwinkel der Revitalisierung stellt dabei einen Teilumfang des Ziels zur Reduktion auf das maximal mögliche Minimum dar. Überdies enthält die Beschwerdebegründung Einwände gegen die Verweigerung einer asymmetrischen Festlegung des Gewässerraums. Dabei wird mit einem Verweis auf die Rekursschrift genügend darauf hingewiesen, dass dort näher vorgebracht wurde, wie das heisst abschnittsweise zugunsten und zulasten welcher Uferseite eine asymmetrische Festlegung beansprucht wird. Aus der Beschwerdeschrift geht ein konkretisierter Beschwerdewille zur Abwendung der symmetrischen Festlegung hervor. Insgesamt geht es bei der Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet um rechtlich und technisch komplexe Eingriffe in das Grundeigentum. Vor diesem Hintergrund muss es genügen, wenn in der Beschwerde auch von Rechtsvertretern nur in abwehrender Weise eine Neuauflage bzw. eine Reduktion des umstrittenen Gewässerraums auf das gesetzlich mögliche Minimum verlangt wird. Letzteres ist bei dicht überbautem Gebiet die Einhaltung des Hochwasserschutzes (Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV). Aus der Beschwerdebegründung lässt sich nach Treu und Glauben zweifelsfrei entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dies anstrebt. Es ist rechtlich geboten, den Hauptantrag in diesem Sinn zu interpretieren. Damit ist unter Beizug der Begründung durchaus vom Vorliegen eines ausreichenden reformatorischen Rechtsbegehrens auszugehen. Denn die Beschwerdeführerin hat es nicht in der Hand, die Raumbreite für den erforderlichen Hochwasserschutz selbst zu bestimmen. Im Gegensatz zu der bisher nicht allzu strengen Praxis in Planungs- und Bausachen für die ausnahmsweise Zulassung einer kassatorischen Beschwerde verlangt der Beschluss, die Beschwerdeführerin müsse sich festlegen, wie breit der Gewässerraum auf ihren Grundstücken auszufallen habe. Damit legt der Beschluss ohne Begründung für eine Praxisänderung viel strengere Massstäbe als die bisherige Rechtsprechung an und erweist sich darüber hinaus als überspitzt formalistisch. Nach Auffassung der Minderheit wäre zufolge eines gültigen Hauptantrags auf die Beschwerde einzutreten gewesen. Für richtiges Protokoll, Der Gerichtsschreiber: Samuel Boller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00232 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00232 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2026 Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Gewässerraum Verfügung der Baudirektion betreffend Festlegung des Gewässerraums für die Surb in der Gemeinde Niederweningen (Sachverhalt Ziff. I). Das Baurekursgericht wies den Rekurs einer Grundeigentümerin um Aufhebung der Verfügung betreffend bestimmte Gewässerraumabschnitte und Rückweisung an die Baudirektion zur Neubeurteilung und erneuter Auflage ab (Sachverhalt Ziff. II). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden im Wesentlichen dieselben Rechtsbegehren gestellt (Sachverhalt Ziff. III).
Aus der reformatorischen Natur der Beschwerde (vgl. § 63 VRG) sowie den Anforderungen an den Beschwerdeantrag folgt, dass die beschwerdeführende Partei bei Anfechtung eines Sachentscheids dem Verwaltungsgericht einen Antrag in der Sache stellen muss. Beantragt eine beschwerdeführende Partei lediglich eine Rückweisung zur Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens, prüft das Gericht, ob sich aus der Begründung auf einen reformatorischen Antrag schliessen lässt (E. 1.4.1). Auf welche Breite der Gewässerraum in den verschiedenen Abschnitten angepasst, ob dabei sogar die gesetzliche Minimalbreite unterschritten und inwieweit konkret von der gleichmässigen Anordnung des Gewässerraums abgewichen werden soll, erläutert die Beschwerdeführerin nicht (E. 1.4.2). Die Ausführungen der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin sind zu unbestimmt, als dass sich daraus in Bezug auf die Breite des Gewässerraums in den verschiedenen Abschnitten ein reformatorischer Antrag ableiten liesse (E. 1.4.3).
Der Beschwerde fehlt es an zulässigen und hinreichend begründeten Anträgen, sodass darauf nicht eingetreten werden kann (E. 2).
Nichteintretensbeschluss
Nach Auffassung einer Minderheit der Kammer legt der Beschluss ohne Begründung für eine Praxisänderung viel strengere Massstäbe als die bisherige Rechtsprechung an und erweist sich darüber hinaus als überspitzt formalistisch. Zufolge eines gültigen Hauptantrags wäre auf die Beschwerde einzutreten gewesen. Stichworte: ASYMMETRISCHE ANORDNUNG GEWÄSSERRAUM DICHT ÜBERBAUTES GEBIET FESTLEGUNG GEWÄSSERRAUM GEWÄSSERRAUMBREITE GEWÄSSERSCHUTZ GEWÄSSERSCHUTZGESETZ HOCHWASSERSCHUTZ MINDERHEITSBEGRÜNDUNG MINDERHEITSVOTUM NICHTEINTRETEN REFORMATORISCH REVITALISIERUNG RÜCKWEISUNGSANTRAG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT UNGENÜGENDE BEGRÜNDUNG UNGENÜGENDER BESCHWERDEANTRAG Rechtsnormen: Art. 36a GSchG Art. 41a GSchV § 15 Abs. I HochwasserschutzV § 54 VRG § 63 VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung VB.2025.00232 Beschluss der 3. Kammer vom 12. März 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Samuel Boller. In Sachen A AG, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin, gegen Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerin, und Gemeinde Niederweningen, vertreten durch den Gemeinderat Mitbeteiligte, betreffend Gewässerraum, hat sich ergeben: I. A. Mit Verfügung vom 10. November 2023 legte die kantonale Baudirektion den Gewässerraum (Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG; SR 814.20]) für die Surb (öffentliches Gewässer Nr. 1001) im Siedlungsgebiet der Gemeinde Niederweningen fest und entschied über die im Rahmen der öffentlichen Auflage erhobenen Einwendungen. B. Die Baudirektion gliederte den Gewässerraum in acht Abschnitte (Su_Nie_01 bis Su_Nie_08). In den Abschnitten Su_Nie_05 bis Su_Nie_08, die den Bereich zwischen den Schnittstellen des Gewässers mit der Wehntalerstrasse markieren, verläuft die Surb zwischen Wohn- bzw. Kernzone zu rechter Hand und Wohn- und Gewerbezone zu linker Hand. Im Abschnitt Su_Nie_07 mündet linksufrig der Singelenbach in die Surb. Die Grundstücke entlang der Abschnitte Su_Nie_05 bis Su_Nie_08 sind allesamt überbaut. Im überwiegenden Teil des Abschnitts Su_Nie_04 bildet die Gewässerparzelle der Surb die Schnittstelle zwischen Wohnzone zu linker Hand und Industriezone zu rechter Hand des Gewässers. Im Abschnitt Su_Nie_03 und in den Übergängen zu den angrenzenden Abschnitten Su_Nie_04 und Su_Nie_02 verläuft die Gewässerparzelle durch das Fabrikareal der A AG, die Eigentümerin diverser links- und rechtsufrig der Surb gelegener Grundstücke ist (Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 010 und 011 der Gemeinde Niederweningen sowie Kat.-Nrn. 012, 013 und 014 der Gemeinde Schneisingen, Kanton Aargau). Das Fabrikareal ist gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Niederweningen vom
3. Dezember 2013 (BZO Niederweningen) linksufrig der Gewerbezone und rechtsufrig der Industriezone zugeschieden. Im weiteren Verlauf des Abschnitts Su_Nie_02 und im Abschnitt Su_Nie_01 führt die Surb entlang der Kantonsgrenze, bis sie das Kantonsgebiet verlässt. Im Abschnitt Su_Nie_02 grenzt die Surb an die Gewerbezone. Im Abschnitt Su_Nie_01 ist der linke Uferbereich grossmehrheitlich bewaldet. C. Für die Festlegung des Gewässerraums nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) ging die Baudirektion für die hier noch streitbetroffenen Abschnitte Su_Nie_01 bis Su_Nie_04 von natürlichen Gerinnesohlenbreiten von 7,5 m (Su_Nie_01), 7 m (Su_Nie_02 und Su_Nie_03) und 6 m (Su_Nie_04) aus. Daraus resultierten gemäss der in Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV vorgesehenen Formel (Multiplikation mit Faktor 2,5 plus 7 m) minimale Breiten des Gewässerraums von 25,75 m (Su_Nie_01), 24,5 m (Su_Nie_02 und Su_Nie_03) und 22 m (Su_Nie_04). Zum Zweck des Hochwasserschutzes (Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV) erhöhte die Baudirektion die Breite des Gewässerraums im Abschnitt Su_Nie_04 auf 25,4 m. Zum Zweck der Gewährleistung des Raums für die Revitalisierung (Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV) sowie aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes (Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV) erhöhte die Baudirektion die Breiten des Gewässerraums für den Abschnitt Su_Nie_01 auf 37,5 m, für die Abschnitte Su_Nie_02 und Su_Nie_03 auf 37 m und für den Abschnitt Su_Nie_04 (zusätzlich) auf 36 m. Die Baudirektion ordnete den Gewässerraum in allen Abschnitten beidseitig gleichmässig zum Gewässer an, da sie keine besonderen Verhältnisse erkannte, die nach § 15k Abs. 1 der Verordnung vom
14. Oktober 1992 über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV; LS 724.112) eine asymmetrische Anordnung gerechtfertigt hätten. Weil keine Reduktion des minimalen Gewässerraums angestrebt wurde, beurteilte die Baudirektion nicht abschliessend, ob die Abschnitte in dicht überbautem Gebiet nach Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV lagen. II. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 erhob die A AG gegen die Verfügung vom
10. November 2023 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung derselben betreffend die Festlegung des Gewässerraums in den Abschnitten Su_Nie_01, Su_Nie_02, Su_Nie_03 und Su_Nie_04 und die Rückweisung an die Baudirektion zur Neubeurteilung und erneuten Auflage. Ferner beantragte sie die Sistierung des Rekursverfahrens und die Durchführung eines Abteilungsaugenscheins. Mit Entscheid vom 6. März 2025 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab. Zugleich wies es auch den Rekurs einer Privatperson ab, den das Baurekursgericht nach Verfahrensvereinigung im selben Verfahren beurteilte. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'390.- auferlegte das Baurekursgericht zu einem Viertel der rekurrierenden Privatperson und zu drei Vierteln der A AG. Eine Umtriebsentschädigung sprach das Baurekursgericht nicht zu. III. Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. März 2025 gelangte die A AG mit Beschwerde vom 10. April 2025 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 6. März 2025 und der Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom
10. November 2023 betreffend die Festlegung des Gewässerraums in den Abschnitten Su_Nie_01, Su_Nie_02, Su_Nie_03 und Su_Nie_04 und die Rückweisung an die Baudirektion zur Neubeurteilung und erneuten Auflage (Antrag 1). Eventualiter beantragte sie neu die Feststellung, dass die Abschnitte Su_Nie_02, Su_Nie_03 und Su_Nie_04 tendenziell dicht bebaut seien (Antrag 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines Augenscheins (Antrag 3). Die Kosten der Beschwerde- und Rekursverfahren seien der Baudirektion aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Antrag 4). Mit Schreiben vom
21. Mai 2025 beantragte die Baudirektion unter Hinweis auf den Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 20. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde und den Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins. Das Baurekursgericht beantragte am 16. Mai 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die A AG replizierte am 11. Juni 2025, die Baudirektion duplizierte am 25. Juni 2025 unter Hinweis auf einen weiteren Mitbericht des AWEL vom 23. Juni 2025. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu beurteilen (vgl. § 38 in Verbindung mit § 38b VRG e contrario). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die vom Perimeter der angefochtenen Gewässerraumfestlegung betroffen sind. Sie ist zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 VRG). 1.3 Die Beschwerdeführerin stellt hauptsächlich Anträge auf Aufhebung und Rückweisung sowie eventualiter einen Feststellungsantrag. Hingegen verzichtet die Beschwerdeführerin darauf, in ihren Anträgen darzulegen, wie der Gewässerraum in den sie betreffenden Abschnitten konkret ausgestaltet werden soll. Insbesondere beziffert sie nicht, wie breit der Gewässerraum ausfallen soll. 1.4 Auf die Hauptanträge der Beschwerdeführerin kann aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde (§ 63 VRG) nicht eingetreten werden. 1.4.1 Nach § 54 VRG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss hervorgehen, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen ersatzlose Aufhebung verlangt wird (VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00647, E. 2.2; vgl. Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12). Aus der reformatorischen Natur der Beschwerde (vgl. § 63 VRG) sowie den Anforderungen an den Beschwerdeantrag folgt, dass die beschwerdeführende Partei bei Anfechtung eines Sachentscheids dem Verwaltungsgericht einen Antrag in der Sache stellen muss. Sie kann die Entscheidbefugnis nicht dadurch beschränken, dass sie nur einen kassatorischen Antrag stellt. Einzig das Gericht selbst entscheidet, ob es einen reformatorischen (Neu-)Entscheid trifft oder die Rückweisung anordnet. Das gilt insbesondere auch dann, wenn das Verwaltungsgericht eine Anordnung aufhebt, die eine Ermessensausübung beinhaltet oder bei Ermessensunterschreitung hätte beinhalten sollen. In diesem Fall steht es dem Verwaltungsgericht zu, seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (vgl. statt vieler VGr, 4. September 2025, VB.2024.00606, E. 4.1; VGr, 29. Januar 2025, VB.2024.00710, E. 4.1; VGr,
18. Dezember 2024, VB.2024.00451, E. 5.7; VGr, 21. November 2024, VB.2024.00515, E. 6.1; VGr, 12. Juli 2021, VB.2021.00228, E. 2.3 und E. 4.7; VGr, 13. Februar 2014, VB.2013.00651, E. 1.3; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18; vgl. auch BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1 mit Hinweisen). Beantragt eine beschwerdeführende Partei lediglich eine Rückweisung zur Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens, prüft das Gericht deshalb, ob sich aus der Begründung auf einen reformatorischen Antrag schliessen lässt (vgl. VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00647, E. 2.2 mit zusätzlichen Hinweisen zur Praxis bei Geldforderungen; vgl. zum Ganzen auch BGr, 26. März 2025, 9C_41/2024, E. 2.2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 137 II 313 E. 1.3; Donatsch, § 64 N. 5). Genügt ein Beschwerdeantrag den Erfordernissen nicht, so wird der beschwerdeführenden Partei gestützt auf § 56 VRG eine Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese Bestimmung soll aber nur überspitzten Formalismus verhindern und kommt bei rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien, bei welchen die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift als bekannt vorausgesetzt werden dürfen, nicht zur Anwendung; es geht nämlich nicht an, dass sich eine Partei durch Einreichung einer mangelhaften Beschwerdeschrift eine längere als die gesetzliche Beschwerdefrist verschafft (VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00647, E. 2.5; VGr, 29. April 2021, VB.2020.00882, E. 4.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 56 N. 16; Griffel, § 23 N. 32). 1.4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerdeschrift in erster Linie, die Vorinstanz und die Baudirektion seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die nach Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV ermittelte (minimale) Breite des Gewässerraums in den Abschnitten Su_Nie_01 bis Su_Nie_04 erhöht werden müsse, um den für eine Revitalisierung erforderlichen Raum zu gewährleisten. Sie stört sich ausserdem am Grenzverlauf zwischen den Abschnitten Su_Nie_01 und Su_Nie_02 und verlangt, dass die Grenze zwischen diesen Abschnitten so zu legen sei, dass sie der Zonengrenze entspreche. Weiter macht sie geltend, dass die Abschnitte Su_Nie_02, Su_Nie_03 und Su_Nie_04 dicht überbaut seien, wobei sie diesbezüglich vor Verwaltungsgericht erstmals eine entsprechende Feststellung beantragt. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob der Gewässerraum asymmetrisch festgelegt werden könne, um das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin zu schonen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin erhellt nicht, wie breit der Gewässerraum in den Abschnitten Su_Nie_01 bis Su_Nie_04 ihrer Ansicht nach ausfallen soll. Die Ausführungen zur Revitalisierung könnten für sich genommen zwar so gedeutet werden, dass die Beschwerdeführerin sich lediglich der Erhöhung der Breite des Gewässerraums in den Abschnitten Su_Nie_02, Su_Nie_03 und Su_Nie_04 gestützt auf Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV respektive dem damit verbundenen Eingriff in ihre Eigentumsrechte widersetzt, hingegen mit den minimalen Breiten des Gewässerraums gemäss den Berechnungen der Baudirektion nach Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV in den Abschnitten Su_Nie_01 (25,75 m), Su_Nie_02 und Su_Nie_03 (je 24,5 m) sowie mit der Erhöhung der Breite des Gewässerraums im Abschnitt Su_Nie_04 zum Schutz vor Hochwasser nach Art. 41 Abs. 3 lit. a GSchV auf 25,4 m einverstanden wäre. Damit begnügt sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht, fordert sie doch zugleich eine Anpassung des Gewässerraums wegen der baulichen Gegebenheiten im ihrer Meinung nach dicht überbauten Gebiet nach Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV und eine asymmetrische Festsetzung des Gewässerraums nach § 15k Abs. 1 HWSchV. Auf welche Breite der Gewässerraum in den verschiedenen Abschnitten angepasst, ob dabei sogar die gesetzliche Minimalbreite gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV unterschritten und inwieweit konkret von der gleichmässigen Anordnung des Gewässerraums abgewichen werden soll, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. Unklar ist zudem, inwieweit sie eine Erhöhung der Breite des Gewässerraums im Abschnitt Su_Nie_01 für rechtmässig hält. Konkrete Angaben macht sie demgegenüber zur Abschnittsbildung in den Abschnitten Su_Nie_01 und Su_Nie_02, die nach ihrem Dafürhalten entlang der Zonengrenze voneinander abzugrenzen seien. 1.4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind zu unbestimmt, als dass sich daraus in Bezug auf die Breite des Gewässerraums in den verschiedenen Abschnitten ein reformatorischer Antrag ableiten liesse. Konkretere Angaben wären ihr möglich und zumutbar gewesen, selbst wenn die von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen teilweise nach behördlichen Ermessensentscheiden rufen (vgl. Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV; § 15k Abs. 1 HWSchV) und das Verwaltungsgericht grundsätzlich auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (§ 50 Abs. 1 VRG). Denn das Verwaltungsgericht kann selbst Ermessensentscheide fällen, wenn es behördliche Anordnungen wegen Rechtsverletzungen aufhebt (vgl. oben E. 1.4.1). Daran ändert auch nichts, dass das Verwaltungsgericht im Bau- und Raumplanungsrecht von dieser Kompetenz nur mit Bedacht Gebrauch macht und insbesondere die relativ erheblichen Entscheidungsspielräume der kommunalen Behörden schonen muss (vgl. dazu BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1). 1.5 Ein Antrag, der den Anforderungen von § 63 VRG genügen könnte, lässt sich aus der Begründung der Beschwerde nur in Bezug auf die Festlegung der Grenze zwischen den Abschnitten Su_Nie_01 und Su_Nie_02 ableiten. Diesen (sinngemässen) Antrag begründet die Beschwerdeführerin jedoch lediglich damit, dass die Abschnittsbildung nicht zweckmässig sei. Dass der angefochtene Entscheid in diesem Punkt Recht verletzt, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. In Bezug auf die Abschnittsbildung fehlt es der Beschwerde also zwar nicht an einem Antrag, aber an einer hinreichenden Begründung, zumal das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid wegen fehlender Zweckmässigkeit das heisst Unangemessenheit allein nicht aufheben könnte. 1.6 Der Eventualantrag auf Feststellung der dichten Überbauung in den Abschnitten Su_Nie_02, Su_Nie_03 und Su_Nie_04 ist unzulässig. 1.6.1 Im Beschwerdeverfahren können keine neuen Sachbegehren gestellt werden (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 14. August 2025, VB.2024.0778, E. 2; VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 2.1). Die beschwerdeführende Partei darf vor Verwaltungsgericht demnach grundsätzlich zwar nicht etwas anderes (ein "Aliud"), aber sie darf weniger (ein "Minus") als vor der Rekursinstanz verlangen (vgl. VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00564, E. 1.2; VGr, 27. März 2019, VB.2018.00629, E. 1.2.1 und 1.2.5; Donatsch, § 52 N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 10). Zudem ist eine Änderung des Begehrens ausnahmsweise zulässig, wenn der Streitgegenstand im Rekursverfahren durch einen Neuentscheid der Rekursinstanz verändert worden ist (VGr, 17. Juli 2025, VB.2024.00546, E. 1.3.1 mit Hinweis auf Donatsch, § 52 N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 9). Nach diesen Grundsätzen prüft das Verwaltungsgericht auch Begehren, die nur für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellt werden (sog. Eventualbegehren; vgl. VGr, 22. September 2022, SB.2021.00144, E. 4.2; VGr, 27. März 2019, VB.2018.00629, E. 1.2.21.2.5; vgl. auch BGr, 26. März 2025, 9C_41/2024, E. 2.3.2, zur Publikation vorgesehen, wonach Eventualbegehren insoweit redundant sind, als sie vom Hauptbegehren inhaltlich gedeckt sind und das Gericht befugt ist, dem Antragssteller weniger zuzusprechen, als er beantragt hat). 1.6.2 Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse voraus. Der Gesuchsteller muss einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der Feststellung dartun können (VGr, 11. Juli 2024, VB.2021.00594, E. 1.5.1; VGr, 7. Dezember 2023, VB.2023.00532, E. 1.2.2). Dieser Nutzen kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (VGr, 11. Juli 2024, VB.2021.00594, E. 1.5.1; vgl. BGE 144 II 233 E. 7.2). Feststellungsbegehren sind insoweit subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren, als in der Regel kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht, wenn das mit dem Feststellungsbegehren angestrebte Ziel ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (vgl. VGr, 11. Juli 2024, VB.2021.00594, E. 1.5.1; VGr, 7. Dezember 2023, VB.2023.00532, E. 1.2.2). 1.6.3 Der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin ist neu. Die Beschwerdeführerin bezweckt damit, die Frage, ob die Abschnitte Su_Nie_02, Su_Nie_03 und Su_Nie_04 in dicht überbautem Gebiet liegen und dort zonenkonforme Anlagen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV in Betracht kommen, zu präjudizieren, das heisst, die Behörden in einem künftigen Verfahren in dieser Frage zu binden. Entgegen dem Wortlaut ihres Antrags ist nicht anzunehmen, dass dabei nur festgestellt werden soll, die Abschnitte lägen "tendenziell" in dicht überbautem Gebiet, zumal damit die angestrebte Bindungswirkung nicht erreicht werden könnte. 1.6.4 Ob der Feststellungsantrag über die im angefochtenen Entscheid beurteilten Rechtsverhältnisse (materieller Anfechtungsgegenstand; vgl. BGr, 26. März 2025, 9C_41/2024, E. 2.2.3, zur Publikation vorgesehen) hinausreicht und aus diesem Grund unzulässig ist, hängt davon ab, ob umgekehrt auch die Festlegung des Gewässerraums nach Art. 41a GSchV die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV (negativ) präjudiziert. In Anbetracht der grundsätzlich identischen Bedeutung des Begriffs der "dicht überbauten Gebiete" in Art. 41a Abs. 4 lit. a und Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV (vgl. BGE 143 II 77 E. 2.7; BGE 140 II 428 E. 3.1) wäre eine solche Bindungswirkung zumindest in bestimmten Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. zur Bindungswirkung als Teil der materiellen Rechtskraft BGE 151 II 657 E. 2.3; BGE 150 I 195 E. 6.3). Eine Bindungswirkung käme namentlich dann in Betracht, wenn ein Gericht im Rahmen der Gewässerraumfestlegung eine Reduktion des Gewässerraums gestützt auf Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV ablehnt, weil es abschliessend und nicht bloss "tendenziell" verneint, dass das Gebiet dicht überbaut ist, wie dies hier die Vorinstanz tat (im Unterschied zur Vorinstanz hatte die Baudirektion in ihrer Verfügung vom 10. November 2023 die Frage nicht abschliessend beantwortet, weil sie davon ausging, dass ohnehin keine Reduktion des Gewässerraums unter die Minimalbreite in Betracht komme). Gegen die Bindungswirkung könnte aber sprechen, dass daran grundsätzlich nur das Dispositiv des Entscheids, nicht aber die Erwägungen zur Rechtslage teilhaben (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 1.6.5 Es braucht hier letztlich nicht entschieden zu werden, ob und gegebenenfalls inwieweit ein gerichtlicher Entscheid über die Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 41a GSchV Ausnahmebewilligungen nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV präjudiziert. Selbst wenn man eine solche Bindungswirkung unterstellen möchte und das neue Eventualfeststellungsbegehren als vom materiellen Anfechtungsgegenstand gedeckt sähe, erwiese sich das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin als unzulässig. In diesem Fall wäre nämlich nicht erkennbar, welchen zusätzlichen praktischen Nutzen die Beschwerdeführerin von der separaten Feststellung noch hätte. Es würde der Beschwerdeführerin in dieser Konstellation also an einem spezifischen Feststellungsinteresse fehlen. 2. Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerde an zulässigen und hinreichend begründeten Anträgen, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. Mangels zulässiger Anträge in der Sache ist auch auf den prozessualen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine andere Verlegung der Kosten des Rekursverfahrens. Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 255.-- Zustellkosten, Fr. 3'255.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Baurekursgericht;
d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
e) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE). Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer: (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]) Laut einer Minderheit der Kammer ist das Vorliegen eines zulässigen und hinreichend begründeten Hauptantrags bei der betroffenen Beschwerde zu bejahen. § 54 in Verbindung mit § 23 VRG regelt nicht näher, welche Anforderungen der Antrag eines Rechtsmittels erfüllen muss. Nach der Praxis ist unter Bezugnahme auf § 63 VRG zwar ein rein kassatorischer Antrag wegen der reformatorischen Natur der Beschwerde nicht ohne Weiteres zulässig. Das Verwaltungsgericht hat derartige Rechtsbegehren von anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden aber auch in jüngerer Zeit gerade in Planungs- und Bausachen genügen lassen (vgl. VGr, 16. April 2025, VB.2024.00038, E. 1.1; 16. Juni 2022, VB.2021.00092, E. 1.3). In der Beschwerdebegründung wird geltend gemacht, bei der betroffenen Festlegung des Gewässerraums fehle es an genügenden Abklärungen. Der Hauptantrag verlangt eine Rückweisung an die erste Instanz und zielt auf eine Aufhebung der Gewässerraumfestlegung ab. Da die Beschwerdeführerin grundlegende Sachverhalts- und Gehörsmängel geltend macht, genügt es nach der bisherigen Praxis in Planungs- und Bausachen, wenn sie die Beseitigung des für sie belastenden Hoheitsakts verlangt. Weiter wurde es bisher als genügend angesehen, wenn unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss klar wird, was die beschwerdeführende Partei will (vgl. VGr, 13. März 2025, VB.2024.00502, E. 1.3). Im Beschluss werden die Rechtsrügen in der Beschwerdeschrift erwähnt und ihnen eine unklare Stossrichtung bezüglich der angestrebten Änderung in der Sache zur Last gelegt. Der Beschluss geht jedoch nicht darauf ein, dass die Beschwerdeschrift erkennbar Bezug auf ein Wasserbauprojekt von 2011 nimmt. Die Beschwerdeführerin leitet aus dem damaligen Vorprojekt ab, es stelle den Hochwasserschutz ausreichend sicher. Diese Behauptung erfolgt im Rahmen der Argumentation, das betroffene Gebiet sei dicht überbaut. Die Unterlagen aus dem damaligen Vorprojekt wurden beim Baurekursgericht eingereicht. In der Rekursschrift wurde der Raumbedarf für die Umsetzung jenes Vorprojekts näher ausgeführt. Es ist offensichtlich, dass die damaligen Werte sich unter dem vorliegend zugrunde gelegten Mindestbedarf für den Hochwasserschutz bewegen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind daher nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass sie in der Sache eine Reduktion des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV bis auf einen Umfang anstrebt, wie er 2011 als hochwasserschutzmässig hinreichend betrachtet worden ist. Die in der Beschwerdebegründung bekämpfte Erhöhung des Gewässerraums unter dem Blickwinkel der Revitalisierung stellt dabei einen Teilumfang des Ziels zur Reduktion auf das maximal mögliche Minimum dar. Überdies enthält die Beschwerdebegründung Einwände gegen die Verweigerung einer asymmetrischen Festlegung des Gewässerraums. Dabei wird mit einem Verweis auf die Rekursschrift genügend darauf hingewiesen, dass dort näher vorgebracht wurde, wie das heisst abschnittsweise zugunsten und zulasten welcher Uferseite eine asymmetrische Festlegung beansprucht wird. Aus der Beschwerdeschrift geht ein konkretisierter Beschwerdewille zur Abwendung der symmetrischen Festlegung hervor. Insgesamt geht es bei der Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet um rechtlich und technisch komplexe Eingriffe in das Grundeigentum. Vor diesem Hintergrund muss es genügen, wenn in der Beschwerde auch von Rechtsvertretern nur in abwehrender Weise eine Neuauflage bzw. eine Reduktion des umstrittenen Gewässerraums auf das gesetzlich mögliche Minimum verlangt wird. Letzteres ist bei dicht überbautem Gebiet die Einhaltung des Hochwasserschutzes (Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV). Aus der Beschwerdebegründung lässt sich nach Treu und Glauben zweifelsfrei entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dies anstrebt. Es ist rechtlich geboten, den Hauptantrag in diesem Sinn zu interpretieren. Damit ist unter Beizug der Begründung durchaus vom Vorliegen eines ausreichenden reformatorischen Rechtsbegehrens auszugehen. Denn die Beschwerdeführerin hat es nicht in der Hand, die Raumbreite für den erforderlichen Hochwasserschutz selbst zu bestimmen. Im Gegensatz zu der bisher nicht allzu strengen Praxis in Planungs- und Bausachen für die ausnahmsweise Zulassung einer kassatorischen Beschwerde verlangt der Beschluss, die Beschwerdeführerin müsse sich festlegen, wie breit der Gewässerraum auf ihren Grundstücken auszufallen habe. Damit legt der Beschluss ohne Begründung für eine Praxisänderung viel strengere Massstäbe als die bisherige Rechtsprechung an und erweist sich darüber hinaus als überspitzt formalistisch. Nach Auffassung der Minderheit wäre zufolge eines gültigen Hauptantrags auf die Beschwerde einzutreten gewesen. Für richtiges Protokoll, Der Gerichtsschreiber: Samuel Boller