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VB.2025.00083

Gewässerraum

Zürich VerwG · 2026-03-12 · Deutsch ZH
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[Raumsicherung für Unterhalt Hochwasserentlastungsstollen] Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des unterlassenen Augenscheins (E. 3). Kein Verzicht auf Gewässerraum im dicht überbauten Gebiet aufgrund Hochwasserschutzes, trotz eingedoltem und künstlich angelegtem Gewässer (Art. 41a Abs. 5 GSchV; E. 7.4). Symmetrische Anordnung erforderlich für Unterhalt der Dole, obwohl von einem Gebäude teilweise überstellt; bei gebotener Gesamtbetrachtung beste Lösung für das Gewässer (E. 8). Abweisung.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Baurekursgericht habe den beantragten Augenschein zu Unrecht unterlassen. Der Sachverhalt sei ungenügend festgestellt und ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sei verletzt worden. Zudem beantragen sie einen Augenschein durch das Verwaltungsgericht. Das Baurekursgericht hielt dazu fest, dass ein Augenschein nur dann durchzuführen sei, wenn die Verhältnisse vor Ort entscheidrelevant, aufgrund der Akten aber noch unklar seien (§ 7 VRG). Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Die entscheidrelevanten Tatsachen fänden sich im technischen Bericht vom 26. Februar 2024 sowie im GIS-Browser (abrufbar unter: www.gis.zh.ch). Es sei unbestritten, dass der HWE Dorfbach Egg künstlich angelegt und vollständig eingedolt sei. Ein Lokaltermin liefere diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse. Zudem trügen die örtlichen Verhältnisse nichts Wesentliches zur Streitfrage bei, ob vorliegend auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden könne. Hierfür sei vielmehr eine Interessenabwägung erforderlich. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Baurekursgericht unter diesen Umständen auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtete. Folglich wurde auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Bereits aus den genannten Gründen erübrigt sich auch die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG; vgl. auch BGr, 25. März 2024, 1C_522/2022, E. 2).

E. 4 Die streitbetroffene Parzelle (Kat.-Nr. 01) liegt in der Kernzone KII der Gemeinde Egg und ist mit einem Mehrfamilienhaus (D-Strasse 03) überstellt. Dieses Wohngebäude steht beinahe an der Grenze zu Kat.-Nr. 02 und wird vom streitgegenständlichen Gewässerraum giebelseitig angeschnitten (Abschnitt HWE Dorf Egg_02). Der HWE Dorfbach Egg verläuft teilweise unterhalb des beschwerdeführerischen Wohngebäudes, welches im Jahr 2014 erstellt wurde. Die Gemeinde Egg revidierte ihren Gewässerplan vom 22. März 1996 und setzte am 22. Dezember 2017 einen neuen fest. Der Gewässerplan wurde am 15. August 2018 von der Baudirektion genehmigt und der HWE Dorfbach Egg zu einem öffentlichen Gewässer von lokaler Bedeutung erklärt.

E. 5.1 Der Gewässerraum besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte des Korridors liegen muss, das heisst, die Behörde hat einen gewissen Spielraum, um den Gewässerraum an die örtlichen Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers (z. B. bestehende Infrastrukturbauten) anzupassen (BGr,

13. Dezember 2019, 1C_15/2019, E. 2.1, nicht publ. in: BGE 146 II 134).

E. 5.2 Art. 41a Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) legt die Mindestbreite des Gewässerraums bei Fliessgewässern ausserhalb von Schutzgebieten fest. Diese beträgt für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite 11 m (lit. a) und für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m natürlicher Breite die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m (lit. b). Da auf die "natürliche" Breite eines Fliessgewässers abzustellen ist, muss bei verbauten Fliessgewässern ein Korrekturfaktor (Multiplikation mit der effektiven Breite) verwendet werden. Dieser beträgt 1,5 bei Gewässern mit eingeschränkter Breitenvariabilität und 2 bei stark verbauten Gewässern mit fehlender Breitenvariabilität (§ 15k Abs. 2 lit. b und c HWSchV; vgl. auch BGr, 13. Dezember 2019, 1C_15/2019, E. 2.1).

E. 5.3 Die danach berechnete Breite des Gewässerraums muss nach Art. 41a Abs. 3 GSchV erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (lit. b), überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c) und der Gewässernutzung (lit. d). Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV sieht die Möglichkeit zur Reduktion des Gewässerraums in dicht überbauten Gebieten vor, dabei muss der Hochwasserschutz gewährleistet sein. Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV in gewissen Fällen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, unter anderem wenn das Gewässer eingedolt (lit. b), künstlich angelegt (lit. c) oder sehr klein ist (lit. d).

E. 5.4 Nach § 15k Abs. 1 HWSchV werden Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet. Bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe wesentliche Sachverhaltsumstände unberücksichtigt gelassen. So sei im Grundbuch eine Personaldienstbarkeit zugunsten der Mitbeteiligten eingetragen, wonach dieser ein Bau- und Durchleitungsrecht für einen Regenentlastungskanal eingeräumt worden sei. Somit sei die Beschwerdegegnerin jederzeit zum Zugang berechtigt, um den Kanal zu kontrollieren und allfällige Reparaturen vorzunehmen oder gar gänzlich umzubauen. Die Beschwerdegegnerin habe im Wissen um den Bestand des Regenwasserkanals und um dessen Unterhalt dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführenden am 29. April 2008 die baurechtliche Bewilligung für das Mehrfamilienhaus erteilt. Im Zuge dieser Baubewilligung seien auch Näherbaurechte zum Grundstück Kat.-Nr. 02 eingeräumt worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihnen darüber hinaus am 17. Juni 2014 ein ausschliessliches Benutzungsrecht an den vier Parkplätzen auf Kat.-Nr. 02 eingeräumt. Am 15. März 2012 habe die kantonale Baudirektion (AWEL) eine Erdwärmesonden-Wärmepumpenanlage bewilligt, welche sich im Nahbereich des HWE Dorfbach befinde.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden können aus den angeführten Bewilligungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie wurden vor der Revision des Gewässerplans vom 22. Dezember 2017 erteilt. Zu jenem Zeitpunkt war der HWE Dorfbach noch nicht als öffentliches Gewässer ausgeschieden, womit sich die Frage nach einem Gewässerraum nie stellte. Zudem trat das Baurekursgericht auf den von den Beschwerdeführenden erhobenen Rekursantrag betreffend den revidierten Gewässerplan vom 22. Dezember 2017 nicht ein, weil dieser verspätet war. Die Argumente der Beschwerdeführenden richten sich denn auch primär gegen den revidierten Gewässerplan und damit gegen die Ausscheidung des HWE Dorfbachs als öffentliches Gewässer. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn das Baurekursgericht nicht näher auf diese Sachverhaltselemente einging.

E. 7.1.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass auf die Ausscheidung eines Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 5 GSchV in Verbindung mit § 15k Abs. 3 HWSchV verzichtet werden müsse. Der Entlastungsstollen HWE Dorfbach sei vollständig künstlich angelegt sowie eingedolt und er sei überdies extrem klein mit einer Wasserdurchlaufmenge von rund 1 l/s an ca. 347 Tagen pro Jahr, wobei teilweise überhaupt kein Wasser fliesse. Das angeblich überwiegende Interesse erschöpfe sich in der Instandhaltung des Kanals. Der Zugang für die Unterhaltsarbeiten sei jedoch bereits über eine Personaldienstbarkeit sichergestellt. Folglich sei der Gewässerraum weder erforderlich noch verhältnismässig. Es bestehe folglich kein öffentliches Interesse am Schutz der Dole vor der Überstellung mit Bauten und Anlagen. Die streitige Dole weise auch keine natürliche Gerinnesohlenbreite auf, weshalb es für die Ausscheidung eines Gewässerraums an einer genügenden gesetzlichen Grundlage mangle.

E. 7.1.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass der ausgeschiedene Gewässerraum einen schweren Eingriff in ihre Eigentumsgarantie bewirke. Dieser Eingriff stütze sich nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage, liege nicht im öffentlichen Interesse, sei nicht erforderlich und überdies unverhältnismässig. Gemäss Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) solle der Gewässerraum die natürliche Funktion eines Gewässers, den Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung gewährleisten. Beim HWE Dorfbach gehe es nicht um die natürliche Funktion des Gewässers. Dieser sei vollständig künstlich geschaffen und eingedolt, eine Ausdolung oder Revitalisierung komme nicht in Betracht. Sodann spiele auch die Gewässernutzung keine Rolle. Was den Hochwasserschutz betreffe, gehe vom Entlastungsstollen selbst keine Hochwassergefahr aus. Vielmehr diene er dem Hochwasserschutz des Dorfbachs. Wenn die Vorinstanz allein mit dem Zweck der Unterhaltsarbeiten des Entlastungsstollens argumentiere, so fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für den Gewässerraum.

E. 7.1.3 Aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit sei sodann der Unterhalt des HWE Dorfbach sichergestellt. Die Ausscheidung eines Gewässerraums zu Unterhaltszwecken sei daher unnötig und folglich unverhältnismässig. Da die Ziele des Art. 36a Abs. 1 GSchG in keiner Weise tangiert würden, wiege das öffentliche Interesse am Gewässerraum äusserst gering. Der Eingriff ins Eigentum wiege dagegen schwer, da im Gewässerraum ein generelles Bauverbot gelte. Sodann werde § 21 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11) – welcher einen Gewässerabstand von 5 m vorsehe – durch das Wassergesetz vom 12. Dezember 2022 (WsG; ABl-2023-01-06, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000166) abgelöst, welches voraussichtlich im ersten Quartal 2025 in Kraft treten werde. Das WsG sehe keine Abstandsvorschriften vor, zumal diese durch den Gewässerraum ersetzt würden.

E. 7.2 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hielt in seiner Beschwerdeantwort fest, dass der streitige Gewässerraum zwingend sei, um die Hochwassersicherheit und den Zugang für Unterhaltsarbeiten an der Dole zu gewährleisten. Zudem erweise sich der Gewässerraum als verhältnismässig, da die Bebaubarkeit des beschwerdeführerischen Grundstücks nur geringfügig beeinträchtigt werde. Der geringfügige Eingriff in die Eigentumsrechte sei ohne Alternative. Das Interesse am Hochwasserschutz sei vorliegend besonders hoch zu gewichten (Rz. 5 ff.).

E. 7.3 Das Baurekursgericht erwog Folgendes zur Ausscheidung des Gewässerraums:

E. 7.3.1 Bei künstlich angelegten Gewässern könne im Einzelfall auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden. Ein Verzicht habe indessen mit grösster Zurückhaltung zu erfolgen und verlange eine umfassende Interessenabwägung. Überwiegende Interessen, wonach auf einen Gewässerraum bei eingedolten Gewässern nicht verzichtet werden könne, seien insbesondere die Interessen des Hochwasserschutzes sowie des Schutzes vor Überbauung und die Gewährleistung des Zugangs für Unterhaltsarbeiten. Es sei festzuhalten, dass der HWE Dorfbach Egg selbst kein Sicherheitsdefizit aufweise und von diesem folglich keine Hochwassergefahr ausgehe. Allerdings diene er dem Hochwasserschutz des Dorfbachs Egg, welcher in den Abschnitten Dorf Egg_02; _04; _05 und _10 diesbezüglich Defizite aufweise. Der Stollen sei somit absolut systemrelevant und müsse instandgehalten werden. Dabei sei der HWE Dorfbach Egg im streitgegenständlichen Abschnitt nicht durch anderweitige planerische Massnahmen vor einer Überstellung mit Bauten und Anlagen geschützt. Die Ausscheidung eines Gewässerraums sei daher zwingend, um die Hochwassersicherheit und den Zugang für Unterhaltsarbeiten an der Dole zu gewährleisten.

E. 7.3.2 Für den HWE Dorfbach Egg sei zunächst ein minimaler Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 2 GSchV von 12,5 m ausgeschieden worden, da die Gerinnesohle schmaler als 15 m sei und über 347 Tage rund 1 l/s Wasser durch den Entlastungsstollen fliesse. Dieser diene mithin nicht nur der Hochwasserentlastung. Im Rahmen des Einwendungsverfahrens sei die Gewässerraumbreite aufgrund der Lage im dicht überbauten Gebiet nach Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV auf 6,5 m reduziert worden.

E. 7.3.3 Auch bei Eindolungen sei der minimale Gewässerraum zu ermitteln. Hierfür sei die natürliche Gerinnesohlenbreite anhand des bestehenden Durchmessers und anhand von Referenzabschnitten herzuleiten und zu plausibilisieren. Soweit die Beschwerdeführenden einwendeten, dass der HWE Dorfbach Egg keine natürliche Gerinnesohle aufweise, sei dies unbehilflich. Bei einem Dolendurchmesser von 1,3 m im Abschnitt HWE Dorf Egg_02 und von 1,2 m im Abschnitt HWE Dorf Egg_01 betrage der minimale Gewässerraum 11 m.

E. 7.3.4 Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet bleibe, könne die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten angepasst werden. Vorliegend sei der HWE Dorfbach Egg als dicht überbaut klassifiziert und die minimale Gewässerraumbreite auf 6,5 m reduziert worden. Die Mitbeteiligte habe dies mit dem Unterhalt bzw. dem Ersatz der Dole in einer Tiefe bis zu 5 m begründet. Das Mass der Reduktion des Gewässerraums habe im Bereich zwischen dem minimalen Gewässerraum und der für den Hochwasserschutz notwendigen Breite zu liegen. Welcher Raumbedarf erforderlich sei, müsse die kantonale Fachstelle im Einzelfall gemäss der Situation vor Ort (Grösse, Verbauungstyp, Dynamik usw.) festlegen. Zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit seien somit das Hochwasserabflussprofil sowie der nötige Zugang für den Unterhalt in jedem Fall als absolutes Mindestmass für den Gewässerraum einzuhalten. Eine Anpassung des Gewässerraums an die baulichen Gegebenheiten dürfe nur ausserhalb dieses Minimums erfolgen. Wenn der Zugang für den Unterhalt nicht vorhanden sei, müsse der Gewässerraum so ausgeschieden werden, dass er auf lange Sicht etabliert werden könne, auch wenn dabei Gebäude im Gewässerraum zu liegen kämen.

E. 7.3.5 Grundsätzlich sei ein beidseitiger Unterhaltsstreifen von je 3 m vorzusehen. Der Zugang zum HWE Dorfbach Egg sei mit einem einseitigen Unterhaltsstreifen auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 mit Blick auf den Dolendurchmesser von 1,3 m erschwert. Aufgrund der tiefen Lage der Dole, der Hochwasserschutzfunktion betreffend den Dorfbach Egg, welcher teilweise offen geführt werde und Schwachstellen mit grossem Risiko aufweise, und der Unterhaltsbedürftigkeit solcher Anlagen sei ein Gewässerraum von 6,5 m angezeigt. Der damit verbundene Eigentumseingriff sei verhältnismässig. Es würden lediglich die südlichen Ecken des bestehenden Gebäudes der Beschwerdeführenden vom Gewässerraum im Umfang von ca. 2 bis 3 m angeschnitten. Zusätzliche Einschränkungen der Bebaubarkeit entstünden durch den Gewässerraum keine, da Neubauten ohnehin einen Gewässerabstand von 5 m gemäss § 21 WWG sowie einen Grenzabstand von mindestens 4,5 m gemäss Art. 12 BZO einzuhalten hätten. Das bestehende Gebäude geniesse sodann Bestandesschutz nach § 357 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1; vgl. § 15m Abs. 1 HWSchV). Zudem seien im dicht überbauten Gebiet Ausnahmebewilligungen nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV möglich. Das öffentliche Interesse an der Ausscheidung des Gewässerraums sei aus Gründen des Hochwasserschutzes vorliegend besonders hoch zu gewichten. Mit dem Gewässerraum werde der Hochwasserschutz des Dorfbachs Egg sichergestellt und der langfristige Unterhalt des HWE gewährleistet. Der Gewässerraum erweise sich damit als angemessen.

E. 7.4 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz rechtsverletzend sein sollte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich beim Verzicht auf einen Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 5 GSchV um eine Kann-Bestimmung mit einem entsprechenden Ermessen der zuständigen Fachbehörden und es besteht folglich kein Rechtsanspruch darauf (BGr, 25. März 2024, 1C_522/2022, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass eine gesetzliche Grundlage für den Gewässerraum fehle und keine natürliche Gerinnesohlenbreite bestehe, gehen diese Argumente fehl. Auch für einen Hochwasserentlastungsstollen ist ein entsprechender Gewässerraum auszuscheiden (vgl. BGr, 17. Mai 2021, 1C_553/2019, E. 3.1.2 betreffend einen eingedolten Bach, mit weiteren Hinweisen). Daran vermögen allfällige Dienstbarkeiten des Zivilrechts nichts zu ändern. Unzutreffend ist die Rüge der Beschwerdeführenden, Art. 36a GSchG bilde keine Grundlage für die Festsetzung eines Gewässerraums, der Unterhaltsarbeiten am Hochwasserentlastungsstollen gewährleisten soll. Wie erwähnt, hat der Gewässerraum den Hochwasserschutz zu gewährleisten, wofür auch Unterhaltsarbeiten notwendig sind. Es ist auch nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz den Unterhalt des HWE Dorfbachs Egg aufgrund des Hochwasserschutzes bei der Interessenabwägung entsprechend berücksichtigte und dieses Interesse als hoch gewichtete. Am Ergebnis der Interessenabwägung ändert es vorliegend nichts, wenn der HWE Dorfbach Egg ein künstlich angelegtes sowie eingedoltes Gewässer ist und allenfalls als sehr klein zu qualifizieren wäre. Da die Dole sehr tief liegt (bis zu 5 m) und einen Durchmesser von 1,3 m aufweist, können bauliche Sanierungen ohne Weiteres die Breite des gesamten Gewässerraums in Anspruch nehmen. Die Interessen der Beschwerdeführenden wurden ebenfalls berücksichtigt und als geringfügiger Eingriff in die Eigentumsgarantie qualifiziert. So tangiert der Gewässerraum das beschwerdeführerische Grundstück nur minimal, das Gebäude geniesst einen Bestandesschutz nach § 357 PBG in Verbindung mit § 15m Abs. 1 HWSchV, die bauliche Ausnützung wird nach § 15l HWSchV nicht verringert und es ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV möglich. Eine sinnvolle Überbauung des Grundstücks ist damit auch in Zukunft ohne Weiteres gewährleistet (vgl. zum Ganzen BGr, 25. März 2024, 1C_522/2022, E. 7.3 f.). Der Verhältnismässigkeit wurde insofern Rechnung getragen, als der minimale Gewässerraum auf 6,5 m reduziert wurde. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass der Gewässerabstand von 5 m gemäss § 21 WWG nach dem neuen WsG nicht mehr gelte, verfängt dieses Argument nicht, zumal das WWG nach wie vor in Kraft ist und selbst bei fehlendem Gewässerabstand nach WsG das Interesse am Hochwasserschutz klar überwiegen würde. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet.

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass ein allfälliger Gewässerraum im Bereich des streitbetroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 asymmetrisch angeordnet werden und vollständig auf der Nachbarparzelle Kat.-Nr. 02 zu liegen kommen müsse. So lägen besondere Verhältnisse im Sinn von § 15k Abs. 1 HWSchV vor, da Rücksicht auf bestehende Bauten und Anlagen im überbauten Gebiet genommen werden müsse. Es mache vorliegend keinen Sinn, den Gewässerraum unter einem bestandesgeschützten Wohnhaus auszuscheiden, wenn daneben eine unverbaute Nachbarparzelle vorhanden sei, welche viel besser geeignet sei und bereits heute zur Verfügung stehe, um den Unterhalt der Dole zu gewährleisten. Auch der Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden sei so geringer. Durch die asymmetrische Anordnung könne die Bauverbotszone auf knapp 1 m verkleinert werden. Beim angefochtenen Gewässerraum läge hingegen eine projizierte Gebäudefläche von ca. 34 m (inklusive des Untergeschosses) innerhalb des Gewässerraums. Sodann sei keine Verletzung der Opfersymmetrie zu erblicken, da die Nachbarparzelle nicht überbaut sei und auch nicht überbaut werden könne. Während der Gewässerraum auf dem beschwerdeführerischen Grundstück zu einer massiven, objektiv bestimmbaren Werteinbusse führe, seien beim Nachbargrundstück, welches im Verwaltungsvermögen liege, keine messbaren Werteinbussen zu befürchten. Das Nachbargrundstück könne nicht überbaut werden, da ein Grenzabstand von 4,5 m einzuhalten sei. Ausserdem verfügten die Beschwerdeführenden über ein ausschliessliches Benutzungsrecht an vier Parkplätzen auf der Nachbarparzelle. Sodann werde das Nachbargrundstück zwingend als Erschliessungsfläche für das benachbarte Schulareal gebraucht.

E. 8.2 Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes: Der Gewässerraum stelle unter anderem sicher, dass keine neuen Werke in die Nähe der Eindolung eingebracht würden, womit genügend Raum für eine Instandhaltung, den Ersatz der Dole oder die Intervention bei Hochwasserereignissen sichergestellt werde. Der Zugang zum HWE Dorfbach Egg sei aufgrund des Dolendurchmessers von 1,3 m bei einer asymmetrischen Anordnung erschwert. Sodann sei bei einer asymmetrischen Anordnung des Gewässerraums das beschwerdeführerische Gebäude ebenfalls tangiert. Die Dole mit einem Durchmesser von 1,3 m werde von diesem überstellt. Zudem führe eine asymmetrische Anordnung nicht zu einer in der Summe besseren Lösung und verletze das Prinzip der Opfersymmetrie. Sodann erhelle nicht, weshalb die angrenzende Parzelle, welche in einer Zone für öffentliche Bauten liege, nicht überbaubar sein solle.

E. 8.3 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Argumenten nicht darzutun, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz rechtsfehlerhaft wäre, wonach keine Ausnahme von der grundsätzlich symmetrischen Ausscheidung des Gewässerraums zu machen ist. Mit Blick auf den Durchmesser der Dole sowie ihre Tiefe ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vor­instanz und auch das AWEL davon ausgehen, dass ein Unterhalt der Dole bei der umstrittenen Breite des Gewässerraums einen beidseitig gleichmässigen Streifen erfordert. Zwar bildet der Gewässerraum unter dem Gebäude in dieser Hinsicht einen Nachteil, aber in einer Gesamtbetrachtung für den betroffenen Gewässerabschnitt erweist sich die angefochtene symmetrische Anordnung als die für das Gewässer beste Lösung. Darüber hinaus ist die Nachbarparzelle Kat.-Nr. 02 nicht unbebaut. Wie die Beschwerdeführenden selbst geltend machen, befindet sich innerhalb des vorgesehenen Gewässerraums ein Parkplatz. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Nachbargrundstück grundsätzlich nicht überbaubar sein sollte. Die Beschwerde erweist sich somit auch im Eventualstandpunkt als unbegründet.

E. 9 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10 Da die Beschwerdeführenden unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 14 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist ihnen ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine andere Kostenverlegung oder eine Parteientschädigung im Rekursverfahren.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    280.-- Zustellkosten, Fr. 3'580.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a) die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Baurekursgericht; d)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE); e)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU); f)     das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00083 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00083 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Gewässerraum [Raumsicherung für Unterhalt Hochwasserentlastungsstollen]

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des unterlassenen Augenscheins (E. 3). Kein Verzicht auf Gewässerraum im dicht überbauten Gebiet aufgrund Hochwasserschutzes, trotz eingedoltem und künstlich angelegtem Gewässer (Art. 41a Abs. 5 GSchV; E. 7.4). Symmetrische Anordnung erforderlich für Unterhalt der Dole, obwohl von einem Gebäude teilweise überstellt; bei gebotener Gesamtbetrachtung beste Lösung für das Gewässer (E. 8).

Abweisung. Stichworte: ASYMMETRISCHE ANORDNUNG GEWÄSSERRAUM AUGENSCHEIN DIENSTBARKEIT EINGEDOLTE GEWÄSSER GEWÄSSERRAUM HOCHWASSERENTLASTUNGSSTOLLEN HOCHWASSERSCHUTZ INTERESSENABWÄGUNG KÜNSTLICH ANGELEGTES GEWÄSSER RECHTLICHES GEHÖR SONDERNUTZUNGSPLÄNE VERZICHT AUF GEWÄSSERRAUM Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 36a GSchG Art. 41a lit. a Ziff. III GSchV Art. 41a Abs. III lit. a GSchV Art. 41a Abs. IV lit. a GSchV Art. 41a Abs. V lit. a GSchV Art. 41a Abs. V lit. b GSchV Art. 41a Abs. V lit. c GSchV § 15e HochwasserschutzV § 15k Abs. I HochwasserschutzV § 7 VRG § 20 Abs. I VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG § 50 VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2025.00083 Urteil der 3. Kammer vom 12. März 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster. In Sachen

1.    A,

2.    B, beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende, gegen Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerin, und Gemeinde Egg, Bereich Natur und Landschaft, Mitbeteiligte, betreffend Gewässerraum, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung Nr. BD01443822 vom 31. Mai 2024 setzte die Baudirektion des Kantons Zürich den Gewässerraum unter anderem für den Dorfbach Egg (öffentliches Gewässer Nr. 6356) sowie den dazugehörigen Hochwasserentlastungskanal Dorfbach Egg (HWE; öffentliche Gewässer Nrn. 63561 und 63562) im Siedlungsgebiet der Gemeinde Egg (unter Einschluss eines Teilgebiets der Gemeinden Maur und Oetwil am See) fest (Dispositivziffer I). Die Verfügung vom 31. Mai 2024 wurde sodann am 14. Juni 2024 im kantonalen Amtsblatt (Meldungsnummer RP-ZH02-0000002417) veröffentlicht und die massgebenden Unterlagen konnten vom 14. Juni 2024 bis 14. Juli 2024 bei der Gemeindeverwaltung Egg eingesehen werden. II. A und B sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde Egg. Am 12. Juli 2024 liessen sie gegen die Verfügung vom 31. Mai 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Rekurs an das Baurekursgericht erheben. Sie liessen die Aufhebung dieser Verfügung im Bereich des Hochwasserentlastungsstollens (HWE) Dorfbach Egg (Gewässer Nr. 63562 bzw. HE 11.0) beantragen. Es sei auf einen Gewässerraum in diesem Bereich zu verzichten. Eventualiter sei der Gewässerraum im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 asymmetrisch anzuordnen, sodass ausschliesslich das unüberbaute Grundstück Kat.-Nr. 02 vom Gewässerraum erfasst werde. Sodann sei ein Augenschein durchzuführen. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es auf diesen eintrat (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von Fr. 5'255.- auferlegte es unter solidarischer Haftung A und B (Dispositivziffer II) und es sprach keine Umtriebsentschädigung zu (Dispositivziffer III). III. Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Dezember 2024 liessen A und B am 3. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Sie liessen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – auch für das Rekursverfahren – beantragen, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben. Demgemäss sei auch die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 31. Mai 2024 hinsichtlich des Hochwasserentlastungsstollens (HWE) Dorfbach Egg (Gewässer Nr. 63562 bzw. HE 11.0) aufzuheben (Antrag 1). Es sei sodann auf einen Gewässerraum für den Hochwasserentlastungsstollen (HWE) Dorfbach Egg (Gewässer Nr. 63562 bzw. HE 11.0) zu verzichten (Antrag 2). Eventualiter sei der Gewässerraum im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 asymmetrisch anzuordnen, sodass weitgehend das unüberbaute Grundstück Kat.-Nr. 02 vom Gewässerraum erfasst werde (Antrag 2). Weiter sei ein Augenschein durchzuführen (Antrag 3). Das Baurekursgericht beantragte am 24. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 7. März 2025 ersuchte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verweis auf den Mitbericht des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 4. März 2025 um Abweisung der Beschwerde sowie um Verzicht auf einen Augenschein. Die Parteien hielten im Verlauf des weiteren Schriftenwechsels an ihren Standpunkten fest. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu beurteilen (vgl. § 38 VRG in Verbindung mit § 38b VRG e contrario). 1.2 Im Raumplanungsrecht ist gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die gleichen Legitimationsvoraussetzungen sieht § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG vor. Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer eines Grundstücks, das vom Perimeter der angefochtenen Gewässerraumfestlegung betroffen ist, zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte den vorliegend umstrittenen Gewässerraum im vereinfachten Verfahren nach §§ 15e ff. der (kantonalen) Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV, LS 724.112) bzw. nach dem Wortlaut des § 15h HWSchV mit "Verfügung" fest. Ungeachtet der verwendeten Terminologie ist eine Gewässerraumfestlegung im vereinfachten Verfahren nach §§ 15e ff. HWSchV als kantonaler Sondernutzungsplan zu qualifizieren (grundlegend VGr, 20. November 2025, VB.2024.00744, E. 2). 2.2 Das Baurekursgericht überprüft Nutzungspläne auf alle Mängel, insbesondere auch auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 Abs. 1 VRG). Damit wird Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) Nachachtung verschafft, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde verlangt. Eine umfassende Interessenabwägung bildet dabei Bestandteil des Prüfprogramms gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG. Ob diese Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend eine Ermessensfrage (vgl. dazu BGr, 22. März 2022, 1C_328/2020, E. 3.3). Die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 33 RPG hat zu beurteilen, ob die Planungsträgerin ihr Ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat; dabei hat sie allerdings im Auge zu behalten, dass sie selbst keine Planungsbehörde ist. Namentlich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33 RPG ist der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger u.

a. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 80 ff.). 2.3 Das Verwaltungsgericht darf einen Nutzungsplan im Beschwerdeverfahren, wenn es als zweite Rechtsmittelinstanz entscheidet, nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Hat das Baurekursgericht im Rekursverfahren einen Nutzungsplan bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur, ob der Plan der übergeordneten Planung und Gesetzgebung entspricht bzw. ob der Planungsträger sein planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten hat (vgl. VGr, 24. Oktober 2019, VB.2018.00564, E. 1.4; 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 4.3). 3. Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Baurekursgericht habe den beantragten Augenschein zu Unrecht unterlassen. Der Sachverhalt sei ungenügend festgestellt und ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sei verletzt worden. Zudem beantragen sie einen Augenschein durch das Verwaltungsgericht. Das Baurekursgericht hielt dazu fest, dass ein Augenschein nur dann durchzuführen sei, wenn die Verhältnisse vor Ort entscheidrelevant, aufgrund der Akten aber noch unklar seien (§ 7 VRG). Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Die entscheidrelevanten Tatsachen fänden sich im technischen Bericht vom 26. Februar 2024 sowie im GIS-Browser (abrufbar unter: www.gis.zh.ch). Es sei unbestritten, dass der HWE Dorfbach Egg künstlich angelegt und vollständig eingedolt sei. Ein Lokaltermin liefere diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse. Zudem trügen die örtlichen Verhältnisse nichts Wesentliches zur Streitfrage bei, ob vorliegend auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden könne. Hierfür sei vielmehr eine Interessenabwägung erforderlich. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Baurekursgericht unter diesen Umständen auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtete. Folglich wurde auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Bereits aus den genannten Gründen erübrigt sich auch die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG; vgl. auch BGr, 25. März 2024, 1C_522/2022, E. 2). 4. Die streitbetroffene Parzelle (Kat.-Nr. 01) liegt in der Kernzone KII der Gemeinde Egg und ist mit einem Mehrfamilienhaus (D-Strasse 03) überstellt. Dieses Wohngebäude steht beinahe an der Grenze zu Kat.-Nr. 02 und wird vom streitgegenständlichen Gewässerraum giebelseitig angeschnitten (Abschnitt HWE Dorf Egg_02). Der HWE Dorfbach Egg verläuft teilweise unterhalb des beschwerdeführerischen Wohngebäudes, welches im Jahr 2014 erstellt wurde. Die Gemeinde Egg revidierte ihren Gewässerplan vom 22. März 1996 und setzte am 22. Dezember 2017 einen neuen fest. Der Gewässerplan wurde am 15. August 2018 von der Baudirektion genehmigt und der HWE Dorfbach Egg zu einem öffentlichen Gewässer von lokaler Bedeutung erklärt. 5. 5.1 Der Gewässerraum besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte des Korridors liegen muss, das heisst, die Behörde hat einen gewissen Spielraum, um den Gewässerraum an die örtlichen Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers (z. B. bestehende Infrastrukturbauten) anzupassen (BGr,

13. Dezember 2019, 1C_15/2019, E. 2.1, nicht publ. in: BGE 146 II 134). 5.2 Art. 41a Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) legt die Mindestbreite des Gewässerraums bei Fliessgewässern ausserhalb von Schutzgebieten fest. Diese beträgt für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite 11 m (lit. a) und für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m natürlicher Breite die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m (lit. b). Da auf die "natürliche" Breite eines Fliessgewässers abzustellen ist, muss bei verbauten Fliessgewässern ein Korrekturfaktor (Multiplikation mit der effektiven Breite) verwendet werden. Dieser beträgt 1,5 bei Gewässern mit eingeschränkter Breitenvariabilität und 2 bei stark verbauten Gewässern mit fehlender Breitenvariabilität (§ 15k Abs. 2 lit. b und c HWSchV; vgl. auch BGr, 13. Dezember 2019, 1C_15/2019, E. 2.1). 5.3 Die danach berechnete Breite des Gewässerraums muss nach Art. 41a Abs. 3 GSchV erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (lit. b), überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c) und der Gewässernutzung (lit. d). Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV sieht die Möglichkeit zur Reduktion des Gewässerraums in dicht überbauten Gebieten vor, dabei muss der Hochwasserschutz gewährleistet sein. Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV in gewissen Fällen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, unter anderem wenn das Gewässer eingedolt (lit. b), künstlich angelegt (lit. c) oder sehr klein ist (lit. d). 5.4 Nach § 15k Abs. 1 HWSchV werden Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet. Bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe wesentliche Sachverhaltsumstände unberücksichtigt gelassen. So sei im Grundbuch eine Personaldienstbarkeit zugunsten der Mitbeteiligten eingetragen, wonach dieser ein Bau- und Durchleitungsrecht für einen Regenentlastungskanal eingeräumt worden sei. Somit sei die Beschwerdegegnerin jederzeit zum Zugang berechtigt, um den Kanal zu kontrollieren und allfällige Reparaturen vorzunehmen oder gar gänzlich umzubauen. Die Beschwerdegegnerin habe im Wissen um den Bestand des Regenwasserkanals und um dessen Unterhalt dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführenden am 29. April 2008 die baurechtliche Bewilligung für das Mehrfamilienhaus erteilt. Im Zuge dieser Baubewilligung seien auch Näherbaurechte zum Grundstück Kat.-Nr. 02 eingeräumt worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihnen darüber hinaus am 17. Juni 2014 ein ausschliessliches Benutzungsrecht an den vier Parkplätzen auf Kat.-Nr. 02 eingeräumt. Am 15. März 2012 habe die kantonale Baudirektion (AWEL) eine Erdwärmesonden-Wärmepumpenanlage bewilligt, welche sich im Nahbereich des HWE Dorfbach befinde. 6.2 Die Beschwerdeführenden können aus den angeführten Bewilligungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie wurden vor der Revision des Gewässerplans vom 22. Dezember 2017 erteilt. Zu jenem Zeitpunkt war der HWE Dorfbach noch nicht als öffentliches Gewässer ausgeschieden, womit sich die Frage nach einem Gewässerraum nie stellte. Zudem trat das Baurekursgericht auf den von den Beschwerdeführenden erhobenen Rekursantrag betreffend den revidierten Gewässerplan vom 22. Dezember 2017 nicht ein, weil dieser verspätet war. Die Argumente der Beschwerdeführenden richten sich denn auch primär gegen den revidierten Gewässerplan und damit gegen die Ausscheidung des HWE Dorfbachs als öffentliches Gewässer. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn das Baurekursgericht nicht näher auf diese Sachverhaltselemente einging. 7. 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass auf die Ausscheidung eines Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 5 GSchV in Verbindung mit § 15k Abs. 3 HWSchV verzichtet werden müsse. Der Entlastungsstollen HWE Dorfbach sei vollständig künstlich angelegt sowie eingedolt und er sei überdies extrem klein mit einer Wasserdurchlaufmenge von rund 1 l/s an ca. 347 Tagen pro Jahr, wobei teilweise überhaupt kein Wasser fliesse. Das angeblich überwiegende Interesse erschöpfe sich in der Instandhaltung des Kanals. Der Zugang für die Unterhaltsarbeiten sei jedoch bereits über eine Personaldienstbarkeit sichergestellt. Folglich sei der Gewässerraum weder erforderlich noch verhältnismässig. Es bestehe folglich kein öffentliches Interesse am Schutz der Dole vor der Überstellung mit Bauten und Anlagen. Die streitige Dole weise auch keine natürliche Gerinnesohlenbreite auf, weshalb es für die Ausscheidung eines Gewässerraums an einer genügenden gesetzlichen Grundlage mangle. 7.1.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass der ausgeschiedene Gewässerraum einen schweren Eingriff in ihre Eigentumsgarantie bewirke. Dieser Eingriff stütze sich nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage, liege nicht im öffentlichen Interesse, sei nicht erforderlich und überdies unverhältnismässig. Gemäss Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) solle der Gewässerraum die natürliche Funktion eines Gewässers, den Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung gewährleisten. Beim HWE Dorfbach gehe es nicht um die natürliche Funktion des Gewässers. Dieser sei vollständig künstlich geschaffen und eingedolt, eine Ausdolung oder Revitalisierung komme nicht in Betracht. Sodann spiele auch die Gewässernutzung keine Rolle. Was den Hochwasserschutz betreffe, gehe vom Entlastungsstollen selbst keine Hochwassergefahr aus. Vielmehr diene er dem Hochwasserschutz des Dorfbachs. Wenn die Vorinstanz allein mit dem Zweck der Unterhaltsarbeiten des Entlastungsstollens argumentiere, so fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für den Gewässerraum. 7.1.3 Aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit sei sodann der Unterhalt des HWE Dorfbach sichergestellt. Die Ausscheidung eines Gewässerraums zu Unterhaltszwecken sei daher unnötig und folglich unverhältnismässig. Da die Ziele des Art. 36a Abs. 1 GSchG in keiner Weise tangiert würden, wiege das öffentliche Interesse am Gewässerraum äusserst gering. Der Eingriff ins Eigentum wiege dagegen schwer, da im Gewässerraum ein generelles Bauverbot gelte. Sodann werde § 21 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11) – welcher einen Gewässerabstand von 5 m vorsehe – durch das Wassergesetz vom 12. Dezember 2022 (WsG; ABl-2023-01-06, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000166) abgelöst, welches voraussichtlich im ersten Quartal 2025 in Kraft treten werde. Das WsG sehe keine Abstandsvorschriften vor, zumal diese durch den Gewässerraum ersetzt würden. 7.2 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hielt in seiner Beschwerdeantwort fest, dass der streitige Gewässerraum zwingend sei, um die Hochwassersicherheit und den Zugang für Unterhaltsarbeiten an der Dole zu gewährleisten. Zudem erweise sich der Gewässerraum als verhältnismässig, da die Bebaubarkeit des beschwerdeführerischen Grundstücks nur geringfügig beeinträchtigt werde. Der geringfügige Eingriff in die Eigentumsrechte sei ohne Alternative. Das Interesse am Hochwasserschutz sei vorliegend besonders hoch zu gewichten (Rz. 5 ff.). 7.3 Das Baurekursgericht erwog Folgendes zur Ausscheidung des Gewässerraums: 7.3.1 Bei künstlich angelegten Gewässern könne im Einzelfall auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden. Ein Verzicht habe indessen mit grösster Zurückhaltung zu erfolgen und verlange eine umfassende Interessenabwägung. Überwiegende Interessen, wonach auf einen Gewässerraum bei eingedolten Gewässern nicht verzichtet werden könne, seien insbesondere die Interessen des Hochwasserschutzes sowie des Schutzes vor Überbauung und die Gewährleistung des Zugangs für Unterhaltsarbeiten. Es sei festzuhalten, dass der HWE Dorfbach Egg selbst kein Sicherheitsdefizit aufweise und von diesem folglich keine Hochwassergefahr ausgehe. Allerdings diene er dem Hochwasserschutz des Dorfbachs Egg, welcher in den Abschnitten Dorf Egg_02; _04; _05 und _10 diesbezüglich Defizite aufweise. Der Stollen sei somit absolut systemrelevant und müsse instandgehalten werden. Dabei sei der HWE Dorfbach Egg im streitgegenständlichen Abschnitt nicht durch anderweitige planerische Massnahmen vor einer Überstellung mit Bauten und Anlagen geschützt. Die Ausscheidung eines Gewässerraums sei daher zwingend, um die Hochwassersicherheit und den Zugang für Unterhaltsarbeiten an der Dole zu gewährleisten. 7.3.2 Für den HWE Dorfbach Egg sei zunächst ein minimaler Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 2 GSchV von 12,5 m ausgeschieden worden, da die Gerinnesohle schmaler als 15 m sei und über 347 Tage rund 1 l/s Wasser durch den Entlastungsstollen fliesse. Dieser diene mithin nicht nur der Hochwasserentlastung. Im Rahmen des Einwendungsverfahrens sei die Gewässerraumbreite aufgrund der Lage im dicht überbauten Gebiet nach Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV auf 6,5 m reduziert worden. 7.3.3 Auch bei Eindolungen sei der minimale Gewässerraum zu ermitteln. Hierfür sei die natürliche Gerinnesohlenbreite anhand des bestehenden Durchmessers und anhand von Referenzabschnitten herzuleiten und zu plausibilisieren. Soweit die Beschwerdeführenden einwendeten, dass der HWE Dorfbach Egg keine natürliche Gerinnesohle aufweise, sei dies unbehilflich. Bei einem Dolendurchmesser von 1,3 m im Abschnitt HWE Dorf Egg_02 und von 1,2 m im Abschnitt HWE Dorf Egg_01 betrage der minimale Gewässerraum 11 m. 7.3.4 Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet bleibe, könne die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten angepasst werden. Vorliegend sei der HWE Dorfbach Egg als dicht überbaut klassifiziert und die minimale Gewässerraumbreite auf 6,5 m reduziert worden. Die Mitbeteiligte habe dies mit dem Unterhalt bzw. dem Ersatz der Dole in einer Tiefe bis zu 5 m begründet. Das Mass der Reduktion des Gewässerraums habe im Bereich zwischen dem minimalen Gewässerraum und der für den Hochwasserschutz notwendigen Breite zu liegen. Welcher Raumbedarf erforderlich sei, müsse die kantonale Fachstelle im Einzelfall gemäss der Situation vor Ort (Grösse, Verbauungstyp, Dynamik usw.) festlegen. Zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit seien somit das Hochwasserabflussprofil sowie der nötige Zugang für den Unterhalt in jedem Fall als absolutes Mindestmass für den Gewässerraum einzuhalten. Eine Anpassung des Gewässerraums an die baulichen Gegebenheiten dürfe nur ausserhalb dieses Minimums erfolgen. Wenn der Zugang für den Unterhalt nicht vorhanden sei, müsse der Gewässerraum so ausgeschieden werden, dass er auf lange Sicht etabliert werden könne, auch wenn dabei Gebäude im Gewässerraum zu liegen kämen. 7.3.5 Grundsätzlich sei ein beidseitiger Unterhaltsstreifen von je 3 m vorzusehen. Der Zugang zum HWE Dorfbach Egg sei mit einem einseitigen Unterhaltsstreifen auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 mit Blick auf den Dolendurchmesser von 1,3 m erschwert. Aufgrund der tiefen Lage der Dole, der Hochwasserschutzfunktion betreffend den Dorfbach Egg, welcher teilweise offen geführt werde und Schwachstellen mit grossem Risiko aufweise, und der Unterhaltsbedürftigkeit solcher Anlagen sei ein Gewässerraum von 6,5 m angezeigt. Der damit verbundene Eigentumseingriff sei verhältnismässig. Es würden lediglich die südlichen Ecken des bestehenden Gebäudes der Beschwerdeführenden vom Gewässerraum im Umfang von ca. 2 bis 3 m angeschnitten. Zusätzliche Einschränkungen der Bebaubarkeit entstünden durch den Gewässerraum keine, da Neubauten ohnehin einen Gewässerabstand von 5 m gemäss § 21 WWG sowie einen Grenzabstand von mindestens 4,5 m gemäss Art. 12 BZO einzuhalten hätten. Das bestehende Gebäude geniesse sodann Bestandesschutz nach § 357 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1; vgl. § 15m Abs. 1 HWSchV). Zudem seien im dicht überbauten Gebiet Ausnahmebewilligungen nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV möglich. Das öffentliche Interesse an der Ausscheidung des Gewässerraums sei aus Gründen des Hochwasserschutzes vorliegend besonders hoch zu gewichten. Mit dem Gewässerraum werde der Hochwasserschutz des Dorfbachs Egg sichergestellt und der langfristige Unterhalt des HWE gewährleistet. Der Gewässerraum erweise sich damit als angemessen. 7.4 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz rechtsverletzend sein sollte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich beim Verzicht auf einen Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 5 GSchV um eine Kann-Bestimmung mit einem entsprechenden Ermessen der zuständigen Fachbehörden und es besteht folglich kein Rechtsanspruch darauf (BGr, 25. März 2024, 1C_522/2022, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass eine gesetzliche Grundlage für den Gewässerraum fehle und keine natürliche Gerinnesohlenbreite bestehe, gehen diese Argumente fehl. Auch für einen Hochwasserentlastungsstollen ist ein entsprechender Gewässerraum auszuscheiden (vgl. BGr, 17. Mai 2021, 1C_553/2019, E. 3.1.2 betreffend einen eingedolten Bach, mit weiteren Hinweisen). Daran vermögen allfällige Dienstbarkeiten des Zivilrechts nichts zu ändern. Unzutreffend ist die Rüge der Beschwerdeführenden, Art. 36a GSchG bilde keine Grundlage für die Festsetzung eines Gewässerraums, der Unterhaltsarbeiten am Hochwasserentlastungsstollen gewährleisten soll. Wie erwähnt, hat der Gewässerraum den Hochwasserschutz zu gewährleisten, wofür auch Unterhaltsarbeiten notwendig sind. Es ist auch nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz den Unterhalt des HWE Dorfbachs Egg aufgrund des Hochwasserschutzes bei der Interessenabwägung entsprechend berücksichtigte und dieses Interesse als hoch gewichtete. Am Ergebnis der Interessenabwägung ändert es vorliegend nichts, wenn der HWE Dorfbach Egg ein künstlich angelegtes sowie eingedoltes Gewässer ist und allenfalls als sehr klein zu qualifizieren wäre. Da die Dole sehr tief liegt (bis zu 5 m) und einen Durchmesser von 1,3 m aufweist, können bauliche Sanierungen ohne Weiteres die Breite des gesamten Gewässerraums in Anspruch nehmen. Die Interessen der Beschwerdeführenden wurden ebenfalls berücksichtigt und als geringfügiger Eingriff in die Eigentumsgarantie qualifiziert. So tangiert der Gewässerraum das beschwerdeführerische Grundstück nur minimal, das Gebäude geniesst einen Bestandesschutz nach § 357 PBG in Verbindung mit § 15m Abs. 1 HWSchV, die bauliche Ausnützung wird nach § 15l HWSchV nicht verringert und es ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV möglich. Eine sinnvolle Überbauung des Grundstücks ist damit auch in Zukunft ohne Weiteres gewährleistet (vgl. zum Ganzen BGr, 25. März 2024, 1C_522/2022, E. 7.3 f.). Der Verhältnismässigkeit wurde insofern Rechnung getragen, als der minimale Gewässerraum auf 6,5 m reduziert wurde. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass der Gewässerabstand von 5 m gemäss § 21 WWG nach dem neuen WsG nicht mehr gelte, verfängt dieses Argument nicht, zumal das WWG nach wie vor in Kraft ist und selbst bei fehlendem Gewässerabstand nach WsG das Interesse am Hochwasserschutz klar überwiegen würde. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass ein allfälliger Gewässerraum im Bereich des streitbetroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 asymmetrisch angeordnet werden und vollständig auf der Nachbarparzelle Kat.-Nr. 02 zu liegen kommen müsse. So lägen besondere Verhältnisse im Sinn von § 15k Abs. 1 HWSchV vor, da Rücksicht auf bestehende Bauten und Anlagen im überbauten Gebiet genommen werden müsse. Es mache vorliegend keinen Sinn, den Gewässerraum unter einem bestandesgeschützten Wohnhaus auszuscheiden, wenn daneben eine unverbaute Nachbarparzelle vorhanden sei, welche viel besser geeignet sei und bereits heute zur Verfügung stehe, um den Unterhalt der Dole zu gewährleisten. Auch der Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden sei so geringer. Durch die asymmetrische Anordnung könne die Bauverbotszone auf knapp 1 m verkleinert werden. Beim angefochtenen Gewässerraum läge hingegen eine projizierte Gebäudefläche von ca. 34 m (inklusive des Untergeschosses) innerhalb des Gewässerraums. Sodann sei keine Verletzung der Opfersymmetrie zu erblicken, da die Nachbarparzelle nicht überbaut sei und auch nicht überbaut werden könne. Während der Gewässerraum auf dem beschwerdeführerischen Grundstück zu einer massiven, objektiv bestimmbaren Werteinbusse führe, seien beim Nachbargrundstück, welches im Verwaltungsvermögen liege, keine messbaren Werteinbussen zu befürchten. Das Nachbargrundstück könne nicht überbaut werden, da ein Grenzabstand von 4,5 m einzuhalten sei. Ausserdem verfügten die Beschwerdeführenden über ein ausschliessliches Benutzungsrecht an vier Parkplätzen auf der Nachbarparzelle. Sodann werde das Nachbargrundstück zwingend als Erschliessungsfläche für das benachbarte Schulareal gebraucht. 8.2 Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes: Der Gewässerraum stelle unter anderem sicher, dass keine neuen Werke in die Nähe der Eindolung eingebracht würden, womit genügend Raum für eine Instandhaltung, den Ersatz der Dole oder die Intervention bei Hochwasserereignissen sichergestellt werde. Der Zugang zum HWE Dorfbach Egg sei aufgrund des Dolendurchmessers von 1,3 m bei einer asymmetrischen Anordnung erschwert. Sodann sei bei einer asymmetrischen Anordnung des Gewässerraums das beschwerdeführerische Gebäude ebenfalls tangiert. Die Dole mit einem Durchmesser von 1,3 m werde von diesem überstellt. Zudem führe eine asymmetrische Anordnung nicht zu einer in der Summe besseren Lösung und verletze das Prinzip der Opfersymmetrie. Sodann erhelle nicht, weshalb die angrenzende Parzelle, welche in einer Zone für öffentliche Bauten liege, nicht überbaubar sein solle. 8.3 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Argumenten nicht darzutun, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz rechtsfehlerhaft wäre, wonach keine Ausnahme von der grundsätzlich symmetrischen Ausscheidung des Gewässerraums zu machen ist. Mit Blick auf den Durchmesser der Dole sowie ihre Tiefe ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vor­instanz und auch das AWEL davon ausgehen, dass ein Unterhalt der Dole bei der umstrittenen Breite des Gewässerraums einen beidseitig gleichmässigen Streifen erfordert. Zwar bildet der Gewässerraum unter dem Gebäude in dieser Hinsicht einen Nachteil, aber in einer Gesamtbetrachtung für den betroffenen Gewässerabschnitt erweist sich die angefochtene symmetrische Anordnung als die für das Gewässer beste Lösung. Darüber hinaus ist die Nachbarparzelle Kat.-Nr. 02 nicht unbebaut. Wie die Beschwerdeführenden selbst geltend machen, befindet sich innerhalb des vorgesehenen Gewässerraums ein Parkplatz. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Nachbargrundstück grundsätzlich nicht überbaubar sein sollte. Die Beschwerde erweist sich somit auch im Eventualstandpunkt als unbegründet. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Da die Beschwerdeführenden unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 14 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist ihnen ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine andere Kostenverlegung oder eine Parteientschädigung im Rekursverfahren. Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    280.-- Zustellkosten, Fr. 3'580.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: a) die Parteien;

b)    die Mitbeteiligte;

c)    das Baurekursgericht;

d)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

e)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

f)     das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).